Welche Daten dürfen bzw. müssen Access-Provider speichern?€¦ · Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten...

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Ass. jur. Jan K. Köcher 1 Welche Daten dürfen bzw. müssen Access-Provider speichern? Forum Rechtsfragen 44. DFN-BT 7. Februar 2006 Ass. jur. Jan K. Köcher

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Welche Daten dürfen bzw.müssen Access-Provider

speichern?Forum Rechtsfragen 44. DFN-BT

7. Februar 2006Ass. jur. Jan K. Köcher

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Recht/Pflicht zur Speicherung

• Ist-Zustand– Bestandsdaten– Verkehrsdaten

• Voraussichtlich künftiger Zustand– Änderungen durch die EU-Richtlinie zur

Vorratsdatenspeicherung• Bestandsdaten• Verkehrsdaten

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Begriff: Bestandsdaten

• Bestandsdaten– § 5 TDDSG, § 3 Nr. 3 TKG– Daten, die für die Begründung, inhaltliche

Ausgestaltung, Änderung oder Beendigungeines Vertragsverhältnisses erhoben werden

– Beispiele: Name, Adresse, Geburtsdatum,Bankverbindung etc.

– Statische IP-Adresse

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Begriff Verkehrsdaten

• Verkehrsdaten– § 3 Nr. 30 TKG– Daten, die bei der Erbringung eines

Telekommunikationsdienstes erhoben,verarbeitet oder genutzt werden

• Beispiele: Beginn, Ende, Dauer, übertragenesDatenvolumen (jeweils Teilnehmerbezogen)

• Unterschied zu Bestandsdaten– Vertragsdaten, Nutzungsverhältnis ./. Daten im

Zusammenhang mit der Erbringung

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Ist: Dürfen bei Bestandsdaten

• Relevant, wenn die private Nutzung nichtverboten ist– § 1 Abs. 1 Nr. 1 TDDSG, § 91 und § 3 Nr. 10 TKG

• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt• Erlaubnis

– § 95 TKG, § 5 TDDSG– Soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung

der Daten zur Begründung, Ausgestaltung,Änderung Vertragsverhältnis erforderlich ist

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Ist: Dürfen bei Bestandsdaten

• Darüber hinaus– Einwilligung erforderlich

• Speicherfrist:– Grundsatz: Kriterium der Erforderlichkeit– Regelung in § 95 Abs. 3 TKG (I-Access, Mail)

• Bestandsdaten sind mit Ablauf des auf dieBeendigung folgenden Kalenderjahres zulöschen

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Ist: Müssen bei Bestandsdaten

• Grundsatz: Nein• Ausnahme: § 111 TKG

– Für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden– Nur bestimmte Daten erfasst

• Name und Anschrift des Rufnummerninhabers,Vertragsbeginn, Geburtsdatum, Anschrift desAnschlusses, Ende des Vertrags

– Speicherfrist: Wie § 95 Abs. 3 TKG• Betrifft aber nur B-Daten zu Rufnummern

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Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten

• Keine Relevanz bei ausdrücklich verbotenerPrivatnutzung– § 91 Abs. 1 und § 3 Nr. 10 TKG

• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt• Erlaubnisnormen mit Relevanz für HS

– § 96 Abs. 1 TKG• Während der Verbindung• Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der

Telekommunikation und zur Abrechnungnotwendige Verkehrsdaten (Erforderlichkeit!)

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Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten

– Nach Ende der Verbindung: §§ 96 Abs. 2, 97, 100

– § 96 Abs. 2 TKG• Zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich

– § 97 TKG• Soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts

und zur Abrechnung benötigt werden– Endnutzer an HS mit Flatratenutzern vergleichbar– Aktuell: LG Darmstadt v. 25.1.2005– Az.: 25 S 118/2005

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Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten

– § 100 Abs. 1 TKG, Störungen• Soweit erforderlich, zum Erkennen, Eingrenzen

oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern anTelekommunikationsanlagen

• Nach Wortlaut keine besonderenAnhaltspunkte erforderlich

• Aber: Kriterium der ErforderlichkeitGenerelles vorsorgliches Speichern nichtgedecktBfD: mehrere Tage, höchstens 2 Wochen

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Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten

– § 100 Abs. 3 TKG, Missbrauch• Bei Vorliegen zu dokumentierender

tatsächlicher Anhaltspunkte zum Aufdeckensowie zum Unterbinden vonLeistungserschleichungen oder sonstigen rw.Inanspruchnahmen (Erforderlichkeit!)

• Ansonsten Einwilligung erforderlich

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Ist: Müssen bei Verkehrsdaten

• Grundsatz: Nein• Ausnahme:

– §§ 100g, 100h StPO– Richterliche Anordnung Auskunfterteilung– § 100g Abs. 1 S. 3

• Auch über künftige Verbindungen

– I. d. R. auf Einzelteilnehmer durch den Beschlussbeschränkt

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Künftig: Vorratsdatenspeicherung

• Data-Retention Richtlinie der EU– Vom EP am 14.12.2005 in erster Lesung angen.– EP Kompromiss mit Ratsposition– Annahme durch Rat noch im Februar erwartet

• BReg vertritt zustimmende Position• Anderslautender BT-Beschluss in 15. Periode

– Umsetzung in den nächsten 24 Monaten zuerwarten

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Künftig: Vorratsdatenspeicherung

• Kern der Regelung– Datenspeicherung für 6 bis max. 24 Monate zu

Zwecken der der Sicherheitsbehörden– Ausnahmen nach oben möglich (Polen 15 ! Jahre)

• Welche Daten– Allgemein:

• Daten zur Rückverfolgung und Identifizierungder Quelle und des Adressaten einer Nachricht

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Künftig: Vorratsdatenspeicherung

– Allgemein forts.• Daten zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und

Dauer einer Nachrichtenübermittlung

• Daten zur Bestimmung der Endeinrichtung,sowie zur Bestimmung des Standorts mobilerGeräte

• Nicht: Daten die Auskunft über den Inhalt desKommunikationsvorgang geben

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Künftig: Vorratsdatenspeicherung

Für Internetzugang, Mail, VoIPZugewiesene BenutzerkennungName und AnschriftDatum und Zeit der An- und Abmeldung beimInternetzugangsdienstBenutzerkennung der Quelle einer Nachricht,Name und Anschrift des eigenen Teilnehmers unddessen Kennung im Zeitpunkt derNachrichtenübermittlung & Andersherum

IP-Adressen, E-Mail-Adressen

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Künftig:Vorratsdatenspeicherung

• Verpflichtete auch Hochschulen?– Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer

Zugangsdienste– Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze

• Kostentragung: Im Regelfall Provider• Herausgabe an Behörden

– Nach innerstaatlichen Vorschriften

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Künftig: Vorauss. Umsetzung

• Frist von 6 Monaten Tel. und Internet• Datenkategorien ?

– Von Bestands- und Verkehrsdaten auszugehen• Kreis der Verpflichteten

– Wohl: „Telekommunikationsdienste für dieÖffentlichkeit“

• Kostenübernahme???• Herausgabe

– Bestehende Ermächtigungen (Anspr. Privater?)

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Künftig: Bestandsdaten

• Speicherung– Entsprechende Erweiterung § 111 TKG zu

erwarten (bisher nur Rufnummernbezug)– Evtl. auch imTele-/Mediendienstedatenschutzrecht

Das Müssen ist bestimmend• Nutzung der Daten

– Hier dürften sich keine Veränderungen ergeben• D.h. diesbezüglich kommt es weiter auf das

„Dürfen“ an Das Dürfen ist bestimmend

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Künftig: Verkehrsdaten

• Speicherung– Ersatz der Löschungspflicht aus § 96 Abs. 2 S.2

TKG durch eine entspr. Speicherpflicht Das Müssen ist bestimmend

• Verwendung– Auch hier keine Änderung zu erwarten– D. h. eine Verwendung der gespeicherten Daten

durch den Anbieter nur zu den bereits erlaubtenZwecken Das Dürfen ist bestimmend

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Fazit Vorratsdatenspeicherung

• In Bezug auf die Erhebung und Speicherungein erheblicher Paradigmenwechsel imDatenschutz

• Frage der Vereinbarkeit mit demVerfassungsrecht– Recht auf informationelle Selbstbestimmung– Telekommunikationsgeheimnis– Eingriff unabhängig von einem Verdacht

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Rat, Hilfe und Infos

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Forschungsstelle Recht im DFN

E-Mail: [email protected]: www.dfn.de

u.a. Checkliste für RechenzentrenTelefon: 0251/83386-30,-31,-32,-33