Wie Bayerische Kommunen mit Straßenausbausatzungen Haus- und Grundeigentümer abzocken! Was können...

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Wie Bayerische Kommunen mit Straßenausbausatzunge n Haus- und Grundeigentümer abzocken! Vereinigte Bürgerinitiativen für gerechte Kommunalabgaben im Freistaat Bayern Landesverband Bayern im AVgK Sprecher: Jürgen Jordan - Prof. Dr. Rainer Kalwait - Werner E. Niederdraenk

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Wie Bayerische Kommunen mit Straßenausbausatzungen Haus-

und Grundeigentümer abzocken!

Was können wir dagegen tun?

Vereinigte Bürgerinitiativen für gerechte Kommunalabgaben im Freistaat Bayern

Landesverband Bayern im AVgK

Sprecher: Jürgen Jordan - Prof. Dr. Rainer Kalwait - Werner E. Niederdraenk

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Bürger Kommune

Vier Aktionsfelder:1.Ersterschließung2.Strassenausbau3.Wasserversorgung4.Kanalisation

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Aktionsfeld ErsterschließungBeitragsarten:

ErschließungsbeitragDas Erschließungsbeitragsrecht ist in 14 von 16 Bundesländern (noch) Bundesrecht. Es geht zurück auf das frühere Bundesbaugesetz aus dem Jahr 1961, das 1987 in Baugesetzbuch umbenannt wurde. Inzwischen wurde durch eine Änderung des Grundgesetzes das Erschließungsbeitragsrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Bisher haben nur Baden-Württemberg und Bayern das Erschließungsbeitragsrecht in Landesrecht überführt. In den anderen Bundesländern gilt weiterhin das BauGB.

AnliegerleistungenUnter Anliegerleistungen versteht man alle Beiträge, die ein Grundstückseigentümer für leitungsgebundene (z.B. Kanal) und nichtleitungsgebundene (Straße) öffentliche Anlagen und Einrichtungen bezahlen muss. Dazu zählt man den Erschließungsbeitrag, den Abwasserbeitrag und den Wasserversorgungsbeitrag.

Anschlussbeitrag (KAG-Beitrag)Nach Maßgabe der Kommunalabgabengesetze der Länder in Verbindung mit den örtlichen Abgabensatzungen können die Gemeinden Anschlussbeiträge erheben. Voraussetzung dafür ist, dass das Grundstück an eine öffentliche leitungsgebundene Einrichtung (Kanal, Kläranlage, Wasserleitung) angeschlossen werden kann. Der Begriff KAG-Beitrag bezeichnet das gleiche wie Anschlussbeitrag.

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Aktionsfeld ErsterschließungZahlungspflicht

Zahlungspflicht aus Vertrag: z.B. wenn ein Bauunternehmer aufgrund eines Erschließungsvertrags der Gemeinde die Erschließung auf eigene Kosten abnimmt und diese dann im Immobilienkaufvertrag über den Kaufpreis auf den Anlieger (Erwerber) abwälzt. Häufig erwerben die Gemeinden auch selber den Baugrund, überplanen und erschließen ihn und refinanzieren sich dann im Immobilienkaufvertrag über den Kaufpreis beim Anlieger (Erwerber).

Zahlungspflicht aus Bescheid: Soweit keine vertragliche Refinanzierung erfolgt, sind die Gemeinden regelmäßig verpflichtet, ihren Erschließungsaufwand über hoheitliche Beitragsbescheide zu decken. Dabei ist wesentlich, dass nicht "die Infrastruktur als Ganzes" abgerechnet werden kann, sondern Beiträge für jede Einrichtung gesondert erhoben werden, also bspw. selbständige Beitragsbescheide für jede einzelne Straße, für die Wasserversorgung und für die Kanalisation.

Die Erhebung setzt in jedem Fall eine wirksame örtliche Beitragssatzung voraus, die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen kann

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Aktionsfeld ErsterschließungMassnahmen der Kommunen zur Verbesserung der Einnahmen im Kommunalen Strassenbau:

Bei Zahlungspflicht aus Bescheid: Erschließungsbeiträge bei Neuherstellung von Strassen, die oft schon seit vielen hundert Jahren existieren, aber nach den geltenden Regelungen des Bundesbaugesetzbuches bzw. des KAG von 2004 noch nicht erstmalig erschlossen (und daher noch nie von den Anliegern bezahlt) wurden: Wird z.B. bei Hauptverkehrsstrassen richtig teuer!

Bei Zahlungspflicht aus Vertrag: Erschließung durch die Kommune z.B. über eine private Beteiligungsgesellschaft und Abrechnung der Erschließungskosten über den Kaufpreis für die Grundstücke (ohne Berücksichtigung eines mind. 10 %igen kommunalen Anteils). Ist nach neuester Rechtsprechung rechtswidrig.

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Aktionsfeld StrassenausbauRechtsgrundlage Art. 5 Bayerisches KAG:

Beiträge

(1)1 Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

2 Der Investitionsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gebietskörperschaft aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.

3 Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind.

4 Bei der Ermittlung von Beiträgen für die Herstellung und Anschaffung leitungsgebundener Einrichtungen kann der durchschnittliche Investitionsaufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden. 5 Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand, unbeschadet der Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 15 Abs. 2 der Landkreisordnung und Art. 15 Abs. 2 der Bezirksordnung nicht für bestimmte Abschnitte der Einrichtung ermittelt werden; bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. 6 Der Beitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der nichtleitungsgebundenen Einrichtung selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). ….

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Strassenausbau: Wo ist das Problem?

Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen ist inhaltlich vom Unterhalt nur schwer abgrenzbar

Reparatur Verbesserung oder Erneuerung

• Anlieger zahlen Erneuerung nach Strassenausbausbeitragssatzung zwischen 90 und 70 %

• förmlicher Beschluss durch Stadtrat oder Gemeinderat

• Kommunen zahlen Unterhalt der Ortsstrassen zu 100 % aus kommunalen Haushaltsmitteln

• Entscheidung durch kommunale Bauverwaltung

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Strassenausbau

Was machen die Kommunen zur Verbesserung der Einnahmen im Kommunalen Strassenbau:

•Reparaturen werden aufgeschoben oder nicht durchgeführt•Vorausschauendes Strassenmanagement findet nicht statt•Mängelkontrolle im Rahmen der Gewährleistung von Drittfirmen bei Strassenreparaturen findet nicht statt (z.B. bei Aufgrabungen durch Telekom, Wasser- und Gas)•Ingenieurbüros/Planungsbüros empfehlen stets Erneuerung, da ihr Honorar stets abhängig von der Auftragssumme•Wenn Anlieger die Strassen überwiegend bezahlen, spielen die Kosten keine Rolle. Das wissen auch Ingenieurbüros und Bauunternehmen.•Um Qualitätssicherung muss man sich nicht kümmern, da Anlieger jetzt und in 15-20 Jahren erneut bezahlen•Strassen, die leicht repariert werden können, werden daher neu hergestellt

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Strassenausbau am Beispiel Nürnberg:Nach KAG abgerechnet wurden:

Jahr: Maßn: Bescheide: Abrechgssumme: Einnahmen: WidersprücheZahl %

2000 100 2129 2,41 Mio. € 1,18 Mio. 67 3,152001 105 4397 2,73 Mio. € 0,87 Mio. € 102 2,322002 188 5992 2,34 Mio. € 1,05 Mio. € 123 2,052003 220 8157 4,17 Mio. € 1,98 Mio. € 189 2,32

Im Vergleich dazu wurden Erschließungsbeiträge nach BauGB abgerechnet:Jahr: Maßn: Bescheide: Abrechgssumme: Einnahmen: Widersprüche

Zahl %2000 25 1045 3,01 Mio. € 2,15 Mio. € 221 21,152001 25 2007 5,68 Mio. € 4,65 Mio. € 88 4,382002 18 1458 4,17 Mio. € 2,94 Mio. € 118 8,092003 15 522 2,87 Mio. € 2,65 Mio. € 78 14,94

Quelle: Sitzungsvorlage Nr. 02-08 / V 04196 des Baureferats der Stadt München anlässlich der Einführung der Strassenausbaubeitragssatzung

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Strassenbau am Beispiel Nürnberg:

Quelle: Sitzungsvorlage Nr. 02-08 / V 04196 des Baureferats der Stadt München anlässlich der Einführung der Strassenausbaubeitragssatzung

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Strassenausbau:

Wasserversorgung und Kanalisation spielen eine wichtige Nebenrolle

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Kommunen haben politischen Spielraum, um den Bürgern entgegenzukommen:1. Vorhandene Strassenausbausatzung ersatzlos aufheben (Beispiel Dresden, Berlin u.v.a.)2. Vorhandene Strassenausbausatzung ignorieren und nicht anwenden. Das machen viele Kommunen,

reparieren aber einfach ihre Strassen ziemlich willkürlich und so gut es geht (aus dem lfd. Haushalt) 3. Vorhandene Strassenausbausatzung ignorieren und nicht anwenden. überhaupt nicht reparieren und

auf Zeit spielen. Sieht zwar nicht gut aus, ist aber für die Bürger meistens o.k. Schauen Sie sich mal viele Gemeinden um Starnberg herum an. Das ist eine der reichsten Gegenden Deutschlands überhaupt. Fragen Sie mal die Anlieger und die Bürgermeister, warum vielerorts dort nichts gemacht wird. Da wohnen nämlich überall die besten Rechtsanwälte, Richter und Gerichtspräsidenten, Juraprofessoren usw. der Universitäten München, Ulm und Augsburg, die einem Bürgermeister mit Klagen bis zur dritten Instanz richtig weh tun können.

4. Vorhandene Strassenausbausatzung ignorieren und nicht neu ausbauen, wenn eine Strasse verbraucht ist; sondern mit professioneller Strassenerhaltungskonzeption Haushaltsmittel einsparen (Beispiel Gemeinde Rednitzhembach).

5. In der Strassenausbausatzung die prozentualen Beiträge der Strassenanlieger auf einem sehr niedrigen Prozentsatz ansetzen und damit von der Mustersatzung abweichen (wird in gewissem Umfang von den Landratsämtern geduldet).

6. die betroffenen Strassen per Gemeinderatsbeschluss zu Haupterschließungsstrassen definieren (die damit automatisch in den niedrigeren Beitragsprozentsatz fallen). Das fällt ausschließlich in die kommunale Entscheidungskompetenz. Da auch niemand geschädigt wird, gibt es auch keine Benachteiligten, die klagen können. Und die kommunale Aufsicht merkt das erst mal Jahre lang nicht. Und dann ist immer noch Zeit für neue Lösungen.

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Anlieger haben juristische Möglichkeiten:

1. Klage gegen die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 1 GG:

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Begründung: Die - implizite und unzutreffende - Hypothese besteht darin, dass mit der Delegation der Sach- und Fach-Verantwortung für den Strassenbau vom Landtag in die Kommunen (also nach unten) die Demokratie gestärkt würde. Dies setzt voraus, dass die Demokratie in den Kommunen gewährleistet ist und in ein und derselben Kommune alle Grundstückseigentümer unter gleichen Voraussetzungen gleich behandelt werden. Das ist nachweislich nicht der Fall.

Der Nachweis ist jedoch schwierig, da gleiche Voraussetzungen in zwei unterschiedlichen Strassen nie vorhanden sein werden.

Unsere Aufgabe: Beweise sammeln!

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2. Klage gegen einen vermeintlichen besonderen Vorteil (Art. 5 KAG).

Begründung: Die zweite - unzutreffende – Hypothese ist die , dass nur die Anlieger einen Vorteil aus einer Verbesserung ziehen. Diese Hypothese geht auf einen Kommentar von Prof. Dr. Driehaus zurück, er gehörte dem Bundesverwaltungsgericht in dem für Abgabenrecht, Wehrpflichtrecht und Wohngeldrecht zuständigen 8. Revisionssenat an. Mit Ernennung zum Vorsitzenden Richter im Jahr 1997 übernahm er den Vorsitz des für das Lastenausgleichs- und Entschädigungsrecht, das Gesundheits-, Lebensmittel- und Landwirtschaftsrecht sowie das Verkehrs- und Subventionsrecht zuständigen 3. Revisionssenats. Neben seiner Tätigkeit als Bundesrichter war Driehaus von 1992 bis 2000 Richter des Verfassungsgerichtshofs von Berlin sowie seit Dezember 2000 Mitglied des Präsidiums des Landesverbandes Berlin des Deutschen Roten Kreuzes, zunächst als Justitiar und von 2003 bis 2008 als Vizepräsident. Seit dem Ausscheiden aus seinem Richteramt 2005 ist er als Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator (IHK) tätig, 2009 hat er sich zusätzlich als Freier Mitarbeiter dem vhw-Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. Als Herausgeber der Sammlung „Kommunalabgabenrecht“, Loseblatt, 40. Lfg., Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, Herne/Berlin und als Autor des in der 13. Auflage erschienenen Werks „Das Straßenbaubeitragsrecht der Länder in der obergerichtlichen Rechtsprechung“ , Bonn, Verlag Dt. Volksheimstättenwerk, 1983 hat sich bisher kein Gericht gegen diese Hypothese stellen mögen. Gegen diese Auffassung richtete sich u.a. die Klage von Dr. Niemeyer aus Wentorf bei Hamburg, der jedoch vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig abgewiesen wurde.

Unsere Aufgabe: Beweise sammeln! (Beispiel: Buch Weitramsdorf)

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Wie sammelt man Beweise?

z.B. mit einem Foto-Buch!

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3. Klagen gegen Verletzung von Formvorschriften bei der Kommunalen Beschlussfassung

Die Erfolgsaussichten von Klagen dieser Art sind sehr groß. Problem: Die Kommunen können durch einfachen Beschluss des Rates das Problem – auch rückwirkend

– eliminieren.

Klagen gegen die Höhe der Festsetzung der Strassenausbaubeiträge

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4. Klagen gegen die Festsetzung der Höhe der Strassenausbaubeiträge

Die Erfolgsaussichten von Klagen dieser Art sind sehr groß. Problem: Bescheide werden i.d.R. nicht grundsätzlich aufgehoben, sondern nur in der Höhe verändert.

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Was wollen wir gemeinsam dagegen tun?Juristisch, wenn politisch nichts erreicht?

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Aber alles zusammen überfordert unsere Kräfte!!!