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Wie viel Leistung darf mit einem halben Praxissitz abgerechnet werden? Nachdem die Kapazitätsgrenze für psychotherapeutische Leistungen abgeschafft wurde, entstand die Frage, wie viele Leistungen mit einem halben psychotherapeutischen Sitz abgerechnet werden dürfen. Zu Zeiten der Kapazitätsgrenze war dies einfach: Für den halben Sitz galt die halbe Kapazitätsgrenze. Seit Anfang 2013 sind die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen ausbudgetiert, so dass mancher dadurch eine unbeschränkte abrechenbare Leistungsmenge auch bei halben Praxissitzen wähnte, denn schließlich handelt es sich ja eben um genehmigte Leistungen. Nun gibt es aber seit längerem quer durch alle Fachgruppen halbe Praxissitze, ohne dass es in den anderen Fachgruppen eine Kapazitätsgrenze gegeben hätte. Hier gilt als Obergrenze die sog. Plausibilitätsgrenze. Die Plausibilitätsgrenze ist ein sog. Aufgreifkriterium, das sich an durchschnittlichen Arbeitszeiten orientiert (über alle Fachgruppen). Das heißt, wenn oberhalb dieser Grenze abgerechnet wird, kann geprüft werden. Bei nicht zu grober Überschreitung wird aber gar nicht automatisch geprüft, denn die Plausibilitätsgrenze ist keine starre Obergrenze! Wenn i.R. der Prüfung der Proband plausibel machen kann, dass er z.B. durch optimale Praxisorganisation imstande war, die oberhalb der Plausi- bilitätsgrenze abgerechneten Leistungen auch tatsächlich zu erbringen, wird er keiner Kürzung unterzogen. Bei halben Praxissitzen orientiert man sich an der halben Plausibilitätsgrenze wegen der Verteilungsgerechtigkeit des Honorars. Denn würden Halbpraxen bis zur vollen Plausibilitätsgrenze abrechnen, müsste das Gesamthonorar auf eine immer größere Leistungsmenge verteilt werden. Deshalb geht man bei den halben Praxissitzen auch von der halben Leistungsmenge aus und nimmt als Anhaltswert die halbe Plausibilitätsgrenze. Das wird über alle Arztgruppen hinweg schon seit längerem so gehandhabt. Da aber bei vollen Praxissitzen die Plausibilitätsgrenze eine relative Grenze ist und nicht eine Grenze, oberhalb derer zwangsläufig gekürzt wird, gilt auch die halbe Plausibilitätsgrenze als relative Grenze. Wenn also jemand mit halbem Praxissitz etwas mehr abrechnet als die halbe Plausibilitätsgrenze wird nicht automatisch geprüft und womöglich gekürzt werden. Aber auch bei der extrabudgetären Vergütung gilt die Plausibiltätsgrenze als Anhalt für eine maximal abrechenbare Leistungsmenge - sowohl bei vollen wie bei halben Sitzen. Die abrechenbaren Sitzungen lassen sich somit ziemlich genau ermitteln: Die KBV gibt in ihrer Richtlinie zur Plausibilitätsprüfung eine abrechenbare Stundenzahl von 780 im Quartal vor. Man muss sich das einmal vor Augen halten: Es müsste also jemand 13 Wochen lang im Quartal an fünf Tagen in der Woche 12 Stunden arbeiten, um auf 780 Stunden im Quartal zu kommen. Was bedeutet das nun für Psychotherapeuten mit einem halben Sitz? Grundsätzlich kann ein „halber Psychotherapeut“ 390 Stunden à 60 Minuten abrechnen. Allerdings ist bei uns zu berücksichtigen: Die sog. Prüfzeiten (also die Zeit, die für eine abrechenbare Leistung bei der Plausibilitätskontrolle veranschlagt wird) für Probatorik und die genehmigungspflichtigen Leistungen (Einzeltherapie) betragen 70 Minuten, d.h., innerhalb der 390 Zeitstunden im Quartal können wir maximal 334 Sitzungen Probatorik und genehmigungspflichtige Leistungen (Einzeltherapie) abrechnen. Ein „halber Psychotherapeut“ könnte also z.B. 334 Sitzungen auf 10 Wochen verteilen, das ergäbe 33 Sitzungen pro Woche, also ca. 6 Sitzungen pro Tag. Gesondert zu betrachten sind natürlich weitere Abrechnungsziffern wie 35131 oder 35140, die ebenfalls eine Prüfzeit haben (60 Minuten) und daher in die zeitliche Betrachtung miteinfließen. Die einzelnen Prüfzeiten können Sie dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab, Band 1, Stand 01.01.2011, Anhang 3 entnehmen. Katharina Miller, im März 2013

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Wie viel Leistung darf mit einem halben Praxissitz abgerechnet werden? Nachdem die Kapazitätsgrenze für psychotherapeutische Leistungen abgeschafft wurde, entstand die Frage, wie viele Leistungen mit einem halben psychotherapeutischen Sitz abgerechnet werden dürfen. Zu Zeiten der Kapazitätsgrenze war dies einfach: Für den halben Sitz galt die halbe Kapazitätsgrenze. Seit Anfang 2013 sind die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen ausbudgetiert, so dass mancher dadurch eine unbeschränkte abrechenbare Leistungsmenge auch bei halben Praxissitzen wähnte, denn schließlich handelt es sich ja eben um genehmigte Leistungen. Nun gibt es aber seit längerem quer durch alle Fachgruppen halbe Praxissitze, ohne dass es in den anderen Fachgruppen eine Kapazitätsgrenze gegeben hätte. Hier gilt als Obergrenze die sog. Plausibilitätsgrenze. Die Plausibilitätsgrenze ist ein sog. Aufgreifkriterium, das sich an durchschnittlichen Arbeitszeiten orientiert (über alle Fachgruppen). Das heißt, wenn oberhalb dieser Grenze abgerechnet wird, kann geprüft werden. Bei nicht zu grober Überschreitung wird aber gar nicht automatisch geprüft, denn die Plausibilitätsgrenze ist keine starre Obergrenze! Wenn i.R. der Prüfung der Proband plausibel machen kann, dass er z.B. durch optimale Praxisorganisation imstande war, die oberhalb der Plausi-bilitätsgrenze abgerechneten Leistungen auch tatsächlich zu erbringen, wird er keiner Kürzung unterzogen. Bei halben Praxissitzen orientiert man sich an der halben Plausibilitätsgrenze wegen der Verteilungsgerechtigkeit des Honorars. Denn würden Halbpraxen bis zur vollen Plausibilitätsgrenze abrechnen, müsste das Gesamthonorar auf eine immer größere Leistungsmenge verteilt werden. Deshalb geht man bei den halben Praxissitzen auch von der halben Leistungsmenge aus und nimmt als Anhaltswert die halbe Plausibilitätsgrenze. Das wird über alle Arztgruppen hinweg schon seit längerem so gehandhabt. Da aber bei vollen Praxissitzen die Plausibilitätsgrenze eine relative Grenze ist und nicht eine Grenze, oberhalb derer zwangsläufig gekürzt wird, gilt auch die halbe Plausibilitätsgrenze als relative Grenze. Wenn also jemand mit halbem Praxissitz etwas mehr abrechnet als die halbe Plausibilitätsgrenze wird nicht automatisch geprüft und womöglich gekürzt werden. Aber auch bei der extrabudgetären Vergütung gilt die Plausibiltätsgrenze als Anhalt für eine maximal abrechenbare Leistungsmenge - sowohl bei vollen wie bei halben Sitzen. Die abrechenbaren Sitzungen lassen sich somit ziemlich genau ermitteln: Die KBV gibt in ihrer Richtlinie zur Plausibilitätsprüfung eine abrechenbare Stundenzahl von 780 im Quartal vor. Man muss sich das einmal vor Augen halten: Es müsste also jemand 13 Wochen lang im Quartal an fünf Tagen in der Woche 12 Stunden arbeiten, um auf 780 Stunden im Quartal zu kommen. Was bedeutet das nun für Psychotherapeuten mit einem halben Sitz? Grundsätzlich kann ein „halber Psychotherapeut“ 390 Stunden à 60 Minuten abrechnen. Allerdings ist bei uns zu berücksichtigen: Die sog. Prüfzeiten (also die Zeit, die für eine abrechenbare Leistung bei der Plausibilitätskontrolle veranschlagt wird) für Probatorik und die genehmigungspflichtigen Leistungen (Einzeltherapie) betragen 70 Minuten, d.h., innerhalb der 390 Zeitstunden im Quartal können wir maximal 334 Sitzungen Probatorik und genehmigungspflichtige Leistungen (Einzeltherapie) abrechnen. Ein „halber Psychotherapeut“ könnte also z.B. 334 Sitzungen auf 10 Wochen verteilen, das ergäbe 33 Sitzungen pro Woche, also ca. 6 Sitzungen pro Tag. Gesondert zu betrachten sind natürlich weitere Abrechnungsziffern wie 35131 oder 35140, die ebenfalls eine Prüfzeit haben (60 Minuten) und daher in die zeitliche Betrachtung miteinfließen. Die einzelnen Prüfzeiten können Sie dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab, Band 1, Stand 01.01.2011, Anhang 3 entnehmen. Katharina Miller, im März 2013