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Seminar Wiedereingliederung 2017 Wiedereingliederungs-Teilzeit: Rechtlicher Rahmen & Gestaltungsoptionen Seminar „Nach dem Krankenstand: Wiedereingliedern statt ausmustern!“ 29. März 2017, ÖGB Mag. a Claudia Kral-Bast, GPA-djp Abteilung Arbeit & Technik

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Seminar Wiedereingliederung 2017

Wiedereingliederungs-Teilzeit: Rechtlicher Rahmen & Gestaltungsoptionen

Seminar „Nach dem Krankenstand: Wiedereingliedern statt ausmustern!“

29. März 2017, ÖGB

Mag.a Claudia Kral-Bast, GPA-djp

Abteilung Arbeit & Technik

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Exkurs: Gesetzliche Grundlagen in Deutschland

Stufenweise Wiedereingliederung = Hamburger Modell (§74 SGB V)

Betriebliches Eingliederungs-management (§84 SGB IX)

Knüpft an „weiterbestehende“ Arbeitsunfähigkeit Wiedereingliederungsverhältnis≠ Arbeitsverhältnis

Knüpft an Rückkehr in den Betrieb nach mind. 6 wöchiger Arbeitsunfähigkeit p.a. (= arbeitsrechtliche Verpflichtung des AG)

Ziel = stufenweise Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit / Rehabilitation

Ziel = erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und Arbeitsplatz erhalten

= Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung / AN bezieht Krankengeld

= Leistung des Arbeitgebers AN bezieht volles Arbeitsentgelt und hat Anspruch auf BEM-Unterstützungsangebot des AG

Freiwillige Teilnahme für AN+AG Für AG verpflichtend , unabhängig von Betriebsgröße und ungeachtet der Ursache der Arbeitsunfähigkeit

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Wiedereingliederungs- Teilzeitgesetz

Tritt per 1.Juli 2017 in Kraft

Gilt auch, wenn der anlassbegründende Krankenstand bereits vor dem Inkrafttreten lag

Zielsetzung

Schrittweise Rückkehr in den Arbeitsprozess

Stärkung der Arbeitsfähigkeit nach Rekonvaleszenz

Längerer Verbleib im Erwerbsleben

Paket umfasst die Novellierung mehrerer Gesetze

ASVG

AlVG

AGG

AVRAG

AZG

BMSVG

LSDBG

EStG

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Prinzipien Beidseitige Freiwilligkeit

kein Rechtsanspruch

Motivkündigungsschutz

Festgestellte Arbeitsfähigkeit als Voraussetzung

Kein Teilkrankenstand

Kein Sonderstatus zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig

Kein Eingriff in arbeitsvertragliche Grundlagen

KV- Einstufung

Aliquoter Entgeltanspruch

Überstundenpauschale ist weiter zu bezahlen

Ausgleich des Einkommensverlustes

Missbrauchssanktion bei Arbeitszeitüberschreitung

Keine finanziellen Einbußen bei

Pensionsbemessungsgrundlage

Arbeitslosengeld

Reha-Geld

Altersteilzeit; Bildungsteilzeit

Pensionskasse, Abfertigungskasse

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Voraussetzungen Arbeitsverhältnis muss mind. 3 Monate

gedauert haben

Anrechnung von Karenz- und Krankenstandszeiten

Nach einem mindestens sechswöchigen, ununterbrochenem Krankenstand

Ärztliche Bestätigung der vollen Arbeitsfähigkeit

Reguläre Gesundmeldung reicht

Schriftliche Vereinbarung zwischen AN und AG über eine befristete Arbeitszeitreduzierung ( nach fit2work –Beratung)

Beginn

Dauer

Ausmaß

Lage der Teilzeitbeschäftigung

Wiedereingliederungsplan

Enthält zB Vorgaben über die Lage der Arbeitszeit, technische Unterstützungsmaßnahmen….

Anspruch auf WE-Geld nach chefärztlicher Genehmigung (Prüfung der medizinischen Zweckmäßigkeit)

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Arbeitszeitreduktion Dauer der WE- Teilzeit:

Min. 1 Monat , max. 6 Monate

Verlängerung auf bis zu 9 Monate möglich

Rahmen für die Arbeitszeitreduktion:

durchschnittlich mind. 25%, max. 50% der bisher geleisteten wöchentlichen NAZ , bezogen auf WE-Zeitraum

Variation des %- Satzes im WE- Zeitraum möglich, sofern der Durchschnitt im Rahmen liegt und die Normalarbeitszeit niemals weniger als 30% der ursprünglichen wöchentl. NAZ beträgt.

Arbeitszeitausmaß muss im Verlauf der Wiedereingliederung ansteigen oder gleichbleiben.

Absolute Untergrenze der NAZ während WE : 12h/ Woche

Ungleichmäßige Verteilung innerhalb eines Kalendermonats:

Max. 10% /Woche Abweichung

Vereinbartes Arbeitszeitausmaß muss im Monatsschnitt eingehalten werden

Einvernehmliche Änderung von Dauer und Stundenausmaß der WE-TZ

Max. 2 x

Keine Anordnung von Mehrarbeit, Ablehnungsrecht!

Keine Anordnung einer geänderten Arbeitszeitlage

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Wiedereingliederungsgeld

Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld als Ausgleich für den Entgeltverlust aus der reduzierten Arbeitszeit.

Leistung wird von der Krankenversicherung nach chefärztlicher Genehmigung erbracht.

Leistungshöhe entspricht dem erhöhten Krankengeld (=60% der Bemessungsgrundlage)

Aliquotierung erfolgt entsprechend der Arbeitszeitreduktion

Wochenarbeitszeit von 50% 50% Wiedereingliederungsgeld

Wochenarbeitszeit von 75% 25% Wiedereingliederungsgeld

Bei Änderung der vereinbarten Wochenarbeitszeit Anpassung des WE-Geldes

Bei Überschreitung der festgelegten Arbeitszeit in zweckwidrigem Ausmaß droht Leistungsentzug

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WE-Geld / 2

Steuerliche Behandlung des WE –Geldes

25% Lohnsteuer werden vorläufig einbehalten ( analog Krankengeld)

AN-Veranlagung

Sozialversicherungsrechtlich

Pensionsbeitragsgrundlage = 30-fache der Bemessungsgrundlage für Krankengeld abzüglich des Entgelts für reduzierte Arbeitszeit

Bei der Berechnung von Reha-Geld, Wochengeld, UV-Leistungen , AL-Geld und Beiträge für Abfertigung Neu wird auf die Bemessungsgrundlage vor der Wiedereingliederung abgestellt.

Anspruchsvoraussetzungen für Altersteilzeit, Teilpension und Bildungsteilzeit werden nicht berührt.

Erkrankung während Wiedereingliederung

Gesetzliche Regelung schließt Schlechterstellung aus

Während Entgeltfortzahlungsanspruch bleibt WE-Geld in bisheriger Höhe aufrecht.

Bei ½ EFZ-Anspruch oder weniger besteht Anspruch auf erhöhtes Krankengeld

Nach Ende der WE- Teilzeit: neuer Anspruch nach 18 Monaten

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BR - Mitwirkung

Betriebsrat ist der Verhandlung über die Ausgestaltung der Wiedereingliederung beizuziehen.

Nimmt der BR trotz Verständigung nicht teil, schadet das dem rechtswirksamen Zustandekommen der WE nicht.

Arbeitsverfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte nutzen

Freiwillige BV „ Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall“ nutzen!

§ 97 Abs.1 Z. 21 ArbVG

Inhalt: günstigere arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen bzw. finanzielle Zuwendungen während Wiedereingliederung

Nachwirkung

Datenschutz – BV

Betriebliches Datenschutzmanagement

Sensible Gesundheitsdaten

Prinzip der Datensparsamkeit

Strenge Zweckdefinition und -bidung für Datenverwendungen

Regelung für Zugang, Aufbewahrung, Löschung

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Kleine BR-Checkliste

Einhaltung des gesetzlichen AN-Schutzes ?

Gefahrenevaluierung

Evaluierung psychischer Belastungen

Sicherheits- und Gesundheitsdokumente

Welche Arbeitsbedingungen haben die anlassgebende Krankheit (mit)verursacht ?

Nachevaluierung gem. §4 Abs. 5 ASchG

Erkenntnisse zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen nutzen

Mitwirkungsrechte ?

§§ 89,90, 91,92,92a ArbVG

Überwachungs-, Interventions- und Vorschlagsrechte, Info- und Beratungsrechte

Datensicherheit ?

Begleit-BVs abschließen ?

zu Betrieblichem Eingliederungsmanagement

zum (Gesundheits-)Datenschutz – §96a ArbVG

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Unterstützende Materialien – Eine Auswahl

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Für alle,

die mehr wollen!

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Anknüpfungspunkte für die BR- Arbeit/1

Überwachung des geltenden Rechts §89 ArbVG

EV, BV, KV, AZG, ARG, ASchG…

Einsichtnahmen in AZ-Aufzeichnungen Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht des AG

§ 26 AZG

Unabhängig von der Zustimmung einzelner AN!

Interventions- und Vorschlagsrecht §90 ArbVG

Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Informations- und Beratungsrecht Info zu Aufzeichnung, Übermittlung, Verarbeitung

personenbezogener AN-Daten

§§ 91, 92 ArbVG

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Anknüpfungspunkte für die BR- Arbeit /2

Mitwirkung in Arbeitsschutzagenden

§ 92a ArbVG

Evaluierung psychischer Belastungen einfordern

Arbeitszeitbilanz

Information an Arbeitsinspektion zu betrieblichen Verstößen gegen Arbeitszeitrecht

Erzwingen einer Betriebsvereinbarung

§ 97/1/2 ArbVG

Über Lage + Dauer der AZ, Arbeitspausen;

Mit Evaluierungsregelung für betriebliche Arbeitszeitmodelle

BV Personaldatenverwendung / Datenschutz

§96 a