Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Rechtliche Grundlagen (II) SS 2015 Kurt...

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Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3)Rechtliche Grundlagen (II)

SS 2015Kurt Reindl

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Gliederung

1. UE Einführung

2. UE Rechtliche Grundlagen I

3. UE3. UE Rechtliche Grundlagen IIRechtliche Grundlagen II

4. UE Rechtliche Grundlagen III

5. UE Subventions- und Beihilfenbegriff I

6. UE Subventions- und Beihilfenbegriff II

7. UE Beihilfenaufsicht der EU I

8. UE Beihilfenaufsicht der EU II

9. UE Subventionsgewährung in Ö

10. UE Rechtsschutz

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Detailgliederung2. UE Rechtliche Grundlagen I:

• Unionsförderungen

3. UE 3. UE Rechtliche Grundlagen II:Rechtliche Grundlagen II:

• Österreichische Förderungen

4. UE Rechtliche Grundlagen III:

• Beihilfenaufsicht über nationale Förderungen;

• Internationales Recht (Abkommen im Rahmen der WTO);

• Umsetzung der internationalen Verpflichtungen

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Fallbeispiel - Frage

Michaela M ist Absolventin des Bachelorstudiums Medientechnik und

-design der Fachhochschule Oberösterreich. Sie meldet bei der

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das (freie) Gewerbe der

Filmproduktion an.

Stehen für M‘s Aktivitäten Bundes- oder Landesmittel zur

Verfügung?

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Österreichisches RechtBundesbudgetBundesbudget Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013)Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) BGBl I 2009/139 idF 2012/62

— Förderungen als Teil der Aufwandsgruppe „TransferaufwandTransferaufwand“ (§ 30 Abs 2 Z 2 BHG 2013)

— „„Bei den Förderungen handelt es sich um eine Teilmenge des gesamten Transferaufwandes.“Bei den Förderungen handelt es sich um eine Teilmenge des gesamten Transferaufwandes.“

Bundeshaushaltsrechtlicher Förderungsbegriff bleibt unverändert. (EBRV 480 BlgNR 24. GP, 35)

BundesvoranschlagBundesvoranschlag ist Anlage zum BundesfinanzgesetzBundesfinanzgesetz (Art 51 Abs 5 B-VG)

— Siehe auch https://www.bmf.gv.at/budget/das-budget/das-budget.html

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Österreichisches Recht zB Bundesfinanzgesetz 2015Bundesfinanzgesetz 2015 - BFG 2015, BGBl I 2014/39

— zB Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)• GlobalbudgetGlobalbudget 10.03 Europ.Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), variabel Bundesvoranschlag 2015,Bundesvoranschlag 2015, 84 84

ff ff (Anlage I zum Bundesfinanzgesetz 2015)• DetailbudgetDetailbudget 10.03.01 Europ.Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im TeilheftTeilheft Untergliederung (UG) 10 Untergliederung (UG) 10

Bundeskanzleramt, 51 ffBundeskanzleramt, 51 ff, zu finden unter https://service.bmf.gv.at/BUDGET/Budgets/2014_2015/bfg2015/teilhefte/_start_teilhefte.htm

• Wesentliche Rechtsgrundlagen der Mittelaufbringung und -verwendung:• Bundesministeriengesetz 1986 i.d.g.F.;• Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs-

und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 (Hinweis: (Hinweis: allerdings außer Kraft getreten am 31.12.2013!)allerdings außer Kraft getreten am 31.12.2013!)

• Art. 61 der Verordnung 2006/1083/2006/EG des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (allerdings außer Kraft getreten bwz ersetzt durch (allerdings außer Kraft getreten bwz ersetzt durch Verordnung 2013/1303/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember Verordnung 2013/1303/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 ABl L 2013/347, 320)2013 ABl L 2013/347, 320)

• Mittelaufbringung und -verwendungsschwerpunkte inkl. Angaben von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz (§ 43 Abs 3 Z. 7 BHG 2013)

• In diesem Detailbudget werden die Transferzahlungen der EU für einzelne Programme, die aus dem Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE) in Österreich finanziert werden, abgewickelt

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Österreichisches Recht— zB Transferleistungen an die WirtschaftTransferleistungen an die Wirtschaft

• GlobalbudgetGlobalbudget 40.02 Transferleistungen an die Wirtschaft, Bundesvoranschlag 2015, Bundesvoranschlag 2015, 406 ff 406 ff (Anlage I zum Bundesfinanzgesetz 2015)

• DetailbudgetDetailbudget 40.02.01 Wirtschaftsförderung im TeilheftTeilheft Untergliederung (UG) 40 Wirtschaft, 47 ffUntergliederung (UG) 40 Wirtschaft, 47 ff, zu finden unter https://service.bmf.gv.at/BUDGET/Budgets/2014_2015/bfg2015/teilhefte/_start_teilhefte.htm

• Wesentliche Rechtsgrundlagen der Mittelaufbringung und -verwendung:• Bundesministeriengesetz• KMU-FörderungsgesetzKMU-Förderungsgesetz• Mineralrohstoffgesetz• diverse Richtliniendiverse Richtlinien

• Mittelaufbringung und -verwendungsschwerpunkte inkl. Angaben von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz (§ 43 Abs 3 Z. 7 BHG 2013)

• Die Förderungen und Aufwendungen in diesem Detailbudget beziehen sich ua auf die BereicheAngelegenheiten des TourismusAngelegenheiten der FilmwirtschaftAngelegenheiten der FilmwirtschaftAngelegenheiten der EnergiewirtschaftAngelegenheiten des GewerbesAngelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fallenAngelegenheiten des Bergwesens

• Aufwand für Transfers an UnternehmenAufwand für Transfers an Unternehmen rd 55 Mio Euro (siehe Teilheft UG 40, S 52), davon• rd 25 Mio Euro für „16 Allgemeine öffentliche Verwaltung“• rd 30 Mio Euro für „49 Wirtschaftliche Angelegenheiten“

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LandesbudgetsLandesbudgets zB Land Oberösterreich

— „Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.“ ( Art 55 Abs 3 L-Art 55 Abs 3 L-VGVG)

— Voranschlag Voranschlag des Landes Oberösterreich für das Verwaltungsjahr 201des Landes Oberösterreich für das Verwaltungsjahr 20155, 2014/1300 BlgOöLT 27. GP, zu finden unter http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/InternetLtgBeilagenAnzeige.jsp?jahr=2014&nummer=1300&gp=XXVII

— zB

• Gruppe 7 - Wirtschaftsförderungen: insgesamt rd 205 Mio Euro• davon für Tourismuseinrichtungen und sonstige Förderungsmaßnahmen – Beiträge an Private zum

laufenden Aufwand: H 1 Ansatz 771225, Post Nr 7430: 430 TEUR• Gruppe 3 – Kunst, Kultur und Kultus: insgesamt rd 170 Mio Euro

• Förderung von Foto und Film – Beiträge an Unternehmungen in übrigen Sektoren der Wirtschaft zum laufenden Aufwand: H 1 Ansatz 371105 Post Nr 7430: 372 TEUR

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Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, ZweckmäßigkeitSparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Maßstab für die RechnungshofkontrolleMaßstab für die Rechnungshofkontrolle

— Bund Bund (Art 126b Abs 1 B-VG); LänderLänder (Art 127 Abs 1 B-VG); Gemeinden mit mind 10.000 EinwohnernGemeinden mit mind 10.000 Einwohnern (Art 127a Abs 1 B-VG)

— zB Bund - Art 126b Abs 1 B-VG:

„Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeitziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriftenden bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.“ (Art 126b Abs 5 B-VG)

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Leitlinien für die gesamte Verwaltunggesamte Verwaltung— „Die genannten Kriterien sind im Kontext der Rechnungshofkontrolle zwar bloß als Kontroll- und Aufsichtskriterien

formuliert, entfalten aber auch eine (Vor-)Wirkung als Handlungsmaximen für das gesamte Verwaltungshandeln“ (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 140])

— Besondere Verhaltensregeln, die auch für die nicht-hoheitliche Verwaltungnicht-hoheitliche Verwaltung, z.B. die nicht-hoheitliche Subventionsverwaltung, gelten

Österreichisches Recht

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Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Prinzipien der BundesgebarungPrinzipien der Bundesgebarung— „Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der WirkungsorientierungWirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung

des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der EffizienzEffizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.“ (Art 51 Abs 8 B-VGArt 51 Abs 8 B-VG)

— Siehe EBRV 203 BlgNR 23. GPEBRV 203 BlgNR 23. GP, 1 ff, zu BGBl I 2008/1BGBl I 2008/1• Modernisierung des Ö Haushaltsrechts unter Einbeziehung internationaler Erfahrungen und bester Praktiken

• „„Wirkungsorientierung: Wirkungsorientierung: [ …] Von der Wirkungsorientierung ist auch der traditionelle Budgetgrundsatz der Zweckmäßigkeit Zweckmäßigkeit umfasst, der sich mit dem der Effektivität deckt, […]“ (EBRV 203 BlgNR 23. GP, 8)

• „Effizienz: Effizienz: Der zentrale Grundsatz der Effizienz (Wirtschaftlichkeit) Effizienz (Wirtschaftlichkeit) bezieht sich auf unterschiedliche Ebenen von Verwaltungshandeln, die Zielebene, die Maßnahmenebene und die Wirtschaftlichkeitsebene. Er ermöglicht damit auch die Einordnung der Begriffe der Sparsamkeit und ZweckmäßigkeitSparsamkeit und Zweckmäßigkeit. […]“ (EBRV 203 BlgNR 23. GP, 9)

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Maßstab im Rahmen der GemeindeaufsichtMaßstab im Rahmen der Gemeindeaufsicht (Art 119a Abs 2 B-VG)

— „Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und ZweckmäßigkeitSparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.“

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Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als explizite Prinzipien für die AWSPrinzipien für die AWS:

z.B.— § 2 Abs 3 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz§ 2 Abs 3 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz: „Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und ZweckmäßigkeitSparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.“

— § 3 KMU-Förderungsgesetz:§ 3 KMU-Förderungsgesetz: „Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßigsparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.“

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als FörderbedingungenFörderbedingungen— § 24 Abs 2 ARR 2014§ 24 Abs 2 ARR 2014: „Die Gewährung einer Förderung ist von der haushaltsführenden Stelle oder

Abwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wonach die Förderungswerberin oder der Förderungswerber insbesondere

[…]

8. Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und ZweckmäßigkeitZweckmäßigkeit einsetzt und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt,

[…]“

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— § 24 Abs 5 KOG§ 24 Abs 5 KOG: „Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze

sparsamer und zweckmäßigersparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden.“

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Bindung an GrundrechteGrundrechte Gleichheitssatz (Art 7 B-VGGleichheitssatz (Art 7 B-VG; Art 2 StGG)

— Allgemeines Willkürverbot für die Verwaltung

— Diskriminierungsverbot/Gleichbehandlungsgebot

— Verwaltungsorgane müssen auchauch ihre nicht-hoheitlichen Handlungennicht-hoheitlichen Handlungen (zB Subventionsvergaben) sachlich vornehmen

(Fiskalgeltung der Grundrecht)(Fiskalgeltung der Grundrecht)

• Die öffentliche Hand steht auch bei nichthoheitlichen Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes (SZ 65/166 = ÖZW 1993, 55; ÖZW 1996, 51 [Kalss]; RIS-Justiz RS0038110)

— Gleichheitssatz und GesetzgebungGesetzgebung

• Regelungen über die Beihilfevergabe (zB Gesetze, Richtlinien) dürfen dem Gleichheitssatz nicht widersprechen; sie dürfen daher zB nicht unsachlich sein.

— Gleichheitssatz und VollziehungVollziehung

• Eine Förderung darf nur aus sachlichen, im Förderungszweck liegenden Gründen verweigert werden (OGH 26.01.1995, 6 Ob 514/95 = ÖZW 1996, 51 (mit Anm v Kalss)

• OGH bejaht aufgrund der Fiskalgeltung des Gleichheitssatzes unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Ansprüche auf LeistungLeistung und auch Ansprüche aus unlauterem WettbewerbAnsprüche aus unlauterem Wettbewerb (Unterlassungs-, Rückforderungs- und/oder Schadenersatzansprüche)

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— Die Reichweite der Bindung an den Gleichheitssatz ist umstritten. [1]

Teilweise wird darauf abgestellt, ob staatliche bzw öffentliche Aufgaben besorgt werden („Bindung des Staates im funktionellen Sinn“

[2]). Dementsprechend sollen „juristische Personen des öffentlichen Rechts ganz allgemein an den Gleichheitssatz gebunden“ sein.[3]

Bei erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand wird eine Fiskalgeltung hingegen von einem Teil der Lehre abgelehnt.[4]

Korinek/Holoubek stellen im Hinblick auf ausgegliederte Rechtsträger überhaupt darauf ab, ob diesen Rechtsträgern Privatautonomie

zukommt. „Ist dies der Fall, so bleibt es für sie wie grundsätzlich bei juristischen Personen des Privatrechts bei der allgemeinen

Drittwirkung [des Gleichheitssatzes]“.[5] Die Intensität der Wirkung der „Fiskalgeltung“, also der Bindung an den Gleichheitssatz, wird

auch laut OGH „dort geringer, wo die Tätigkeit jener privater Rechtsträger ähnlich wird“.[6] „Für die nicht hoheitlich handelnde

Verwaltung selbst besteht aber kein Grund, Teile davon aus der grundsätzlichen Fiskalgeltung auszunehmen“.[7]

[1] Siehe die Nachweise bei Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 146 ff; vgl auch Raschauer in Raschauer (Hrsg),

Grundriss des österreichischen Wirtschaftsrechts3 (2010) Rz 205.

[2] Raschauer in Raschauer (Hrsg), Grundriss des österreichischen Wirtschaftsrechts3 (2010) Rz 205.

[3] Raschauer in Raschauer (Hrsg), Grundriss aaO.

[4] ZB Raschauer in Raschauer (Hrsg), Grundriss aaO; vgl hierzu auch Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 164 FN 572

mwN.

[5] Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 164.

[6] OGH 15.12.2003, 16 Ok 12/03.

[7] Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 165.

Österreichisches Recht

Nicht prüfungsrelevant!

Nicht prüfungsrelevant!

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Fallbeispiel - Frage

M möchte wissen, welche Voraussetzungen sie erfüllen muss, damit sie bei der Vergabe der Öffentlichen Mittel berücksichtigt werden kann. Sie möchte zudem in Erfahrung bringen, welche Verpflichtungen sie im Falle des Erhaltes von Förderungen gegenüber der öffentlichen Hand eingeht.

Wo ist das normiert?

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Österreichisches RechtMaterielles FörderrechtMaterielles Förderrecht FördergesetzeFördergesetze FörderrichtlinienFörderrichtlinien

Förderbescheid/Fördervertrag

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Österreichisches RechtFördergesetzeFördergesetze Kein allgemeines GesetzKein allgemeines Gesetz zur einheitlichen Regelung der Förderungsvergabe in Ö

Spezielle FördergesetzeSpezielle Fördergesetze— Punktuell bestehen spezielle Fördergesetze mit Regelungen betreffend die Vergabe von Förderungen

• Bei hoheitlicherhoheitlicher Vergabe verpflichtendeverpflichtende gesetzliche Regelung (Art 18 B-VG).

• Bei nicht-hoheitlichernicht-hoheitlicher Vergabe im sog transkompetenten Bereich nur Statutar- bzw Statutar- bzw SelbstbindungsgesetzeSelbstbindungsgesetze zulässig.

— Materiell-rechtliche Determinierung in Gesetzen dient

• der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns

• der demokratischen Legitimation und der Begrenzung der Macht (Gesetzesbindung)

— Die speziellen Gesetze verpflichten oftmals zum Erlass von FörderungsrichtlinienFörderungsrichtlinien• zB § 4 Abs 1 KMU-Förderungsgesetz§ 4 Abs 1 KMU-Förderungsgesetz: „Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind

RichtlinienRichtlinien zu erlassen. “

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Österreichisches Recht Beispiele für Fördergesetze in hoheitlicherhoheitlicher Form:

— gesetzliche Grundlage gem Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) zwingend

— zB Marktordnungsgesetz 2007 (MOG), BGBl I 2007/55 idgF

• § 7 iVm § 19 MOG 2007

Beispiele für Fördergesetze in nicht-hoheitlichernicht-hoheitlicher Form:

— Materiell-rechtliche Determinierung in Gesetzen dient

• der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns;

• der demokratischen Legitimation und der Begrenzung der Macht (Gesetzesbindung).

— zB ERP-Fonds-Gesetz; KMU-Förderungsgesetz; KommAustria-Gesetz (KOG); Salzburger

Wachstumsfondsgesetz

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Österreichisches Recht Kompetenzgrundlage für materielle FördergesetzeKompetenzgrundlage für materielle Fördergesetze

— HoheitlicheHoheitliche Subventionsvergabe: Kompetenzverteilung gem Art 10 bis 15 B-VGArt 10 bis 15 B-VG— Nicht-hoheitlicheNicht-hoheitliche Subventionsvergabe im sog kompetenten Bereich (Art 10 bis 15 B-VG)kompetenten Bereich (Art 10 bis 15 B-VG)

• Einzelne Kompetenztatbestände der Art 10 bis 15 B-VG ermächtigen nicht nur zur Determinierung der hoheitlichen, sondern auch zur nicht-hoheitlichen Verwaltung, zB Angelegenheiten der Bundesstraßen gem Art 10 Abs 1 Z 9 (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht8 (2009) Rz 595)

• Korinek/Holoubek vertreten anstelle des „mühsamen Weg[s] der Analyse der einzelnen Kompetenztatbestände“ eine AnnexkompetenzAnnexkompetenz (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungs-rechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 119])

• „Wenn es der Verwaltung nicht verwehrt ist, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ohne spezialgesetzliche Grundlage zu subventionieren, dann besteht kein Anlaß, anzunehmen, daß es dem Gesetzgeber verboten ist, bei der Regelung einer bestimmten Angelegenheit die zu erreichenden Ziele auch mit Mitteln der Förderungsverwaltung zu erreichen zu suchen“ (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 128])

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Österreichisches Recht— Kompetenztatbestand ZivilrechtswesenZivilrechtswesen gem Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG wird von der hL

abgelehnt

• „Gesetzliche Regelungen […], die sich ausschließlich auf das Verhältnis des Staates

zum Einzelnen beziehen, finden in den zivilrechtlichen Kompetenztatbeständen keine

Deckung.“ (Binder, Der Staat als Träger von Privatrechten [1980] 76)

• „[S]taatsspezifische Regelungen [sind] im Zivilrecht nicht schlechterdings

ausgeschlossen […] staatsspezifische Regelungen [können aber] zur Determinierung der

staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung nicht auf ‚Zivilrechtswesen‘ im Sinne des Art 10

Abs 1 Z 6 B-VG gestützt werden“ (Rill, Demokratie, Rechtsstaat und staatliche Privatwirtschaftsverwaltung, in

Korinek (Hrsg), Beiträge zum Wirtschaftsrecht [Festschrift Wenger] 89)

• Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG wäre das „Trojanische Pferd unter den Bundeskompetenzen […]

das dem Bund die Möglichkeit böte, seinen Wirkungsbereich zu Lasten der Länder so

gut wie unbeschränkt auszuweiten“ (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme

privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 111])

Nicht prüfungsrelevant!

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Österreichisches Recht— Artikel 17 B-VGArtikel 17 B-VG als Kompetenztatbestand?

• Art 17 B-VGArt 17 B-VG: „Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in

Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von

Privatrechten in keiner Weise berührt.“

• Der VfGHVfGH (VfSlg 15.430/1999) und ein Teil der LehreTeil der Lehre sieht in Art 17 B-VGArt 17 B-VG die

KompetenzgrundlageKompetenzgrundlage für innenwirksame Statutar- bzw Selbstbindungsgesetze im sog

„transkompetenten“ Bereich (siehe die Nachweise bei Zellenberg, Wirtschaftsförderung, in: Pürgy

[Hrsg], Das Recht der Länder II/2 [2012] 844; vgl Öhlinger, Verfassungsrecht, 8. Aufl [2009] Rz 595)

• Siehe zB EBRV 2149 BlgNR 24. GPEBRV 2149 BlgNR 24. GP, 3, betreffend das Bundes-Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 – BSFG 2013Sportförderungsgesetz 2013 – BSFG 2013 BGBl I 2013/100: „Kompetenzgrundlage“

ist „Art. 17 B-VG“

• Siehe zB EBRV 53 BlgNR 25. GPEBRV 53 BlgNR 25. GP, 35, betreffend das FilmstandortgesetzFilmstandortgesetz BGBl I

2014/40: „Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen

Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG.“

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Österreichisches Recht• Art 17 B-VGArt 17 B-VG als Kompetenzgrundlage ablehnendablehnend:

• Art 17 B-VG Art 17 B-VG ist keine Grundlage für Selbstbindungsgesetzekeine Grundlage für Selbstbindungsgesetze; Zulässigkeit von Selbstbindungsgesetzen ableitbar aus der Staatlichkeit von Bund und Ländernableitbar aus der Staatlichkeit von Bund und Ländern (Rill in: Rill/Schäffer [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [1. Lfg, 2001] Art 18 B-VG FN 114)

• „Art 17 B-VGArt 17 B-VG ist weder weder auf Grund seines WortsinnsWortsinns und seiner systematischen Stellung im B-VG noch noch nach einer nachweisbaren IntentionIntention des Bundesverfassungsgesetzgebers als Ermächtigung zur Erlassung von Gesetzen deutbar. […] Eine KompetenzgrundlageKompetenzgrundlage der

SelbstbindungsgesetzeSelbstbindungsgesetze kann nur darin erblickt werden, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber eine solche im Hinblick auf die Staatsqualität von Bund und Staatsqualität von Bund und LändernLändern stillschweigend vorausgesetzt hat.“ (Rill, Demokratie, Rechtsstaat und staatliche Privatwirtschaftsverwaltung, in: Korinek [Hrsg], Beiträge zum Wirtschaftsrecht [Festschrift Wenger] [1983] 99)

• „[S]oweit es sich um transkompetente Aktivitäten in der Förderungsverwaltung handelt, kommt Bund und Ländern aufgrund des […] Vorrangs der gesetzgeberischen GewaltVorrangs der gesetzgeberischen Gewalt vor anderen Staatsgewalten eine Kompetenz zur Erlassung von sogenannten Kompetenz zur Erlassung von sogenannten SelbstbindungsgesetzenSelbstbindungsgesetzen zu.“ (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 135])

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Österreichisches Recht• „[D]em Art 17 B-VG ist – worauf schon der Wortsinn hinweist – eine Deutung nicht

zusinnbar, die diese Bestimmung als Kompetenzgrundlage für konkrete Gesetzgebungsakte versteht.“ (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 117])

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Österreichisches Recht• Bund und Länder aufgrund ihrer „StaatlichkeitStaatlichkeit“ eine „volle Gesetzgebungshoheitvolle Gesetzgebungshoheit“;

Beschränkung dieser „Gesetzgebungshoheit“ durch Kompetenzverteilung in Art 10 bis 15 B-VG; gem der nach Art 17 B-VG verbliebenen Sachkompetenz zur Regelung „staatsspezifischen Sonderzivilrechtsstaatsspezifischen Sonderzivilrechts“ dürfen Bund und Länder in diesem Bereich Gesetze erlassen; auch außenwirksame Regelungen (Binder, Der Staat als Träger von Privatrechten [1980] 77)

• „Der Bundesgesetzgeber und der Landesgesetzgeber sind […] unbeschränkt berufenunbeschränkt berufen, Gesetze, welche ‚die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten’ regeln, für die jeweils eigene Gebietskörperschaft zu erlassen.“ Bund und Länder seien daher ermächtigt, in Gesetzen „Rechte und Pflichten verwaltungsbetroffener Personen“ festzulegen und daher im Regelungsbereich des Art 17 B-VG „nicht bloß nicht bloß Statutargesetze, sondern echtes VerwaltungsprivatrechtStatutargesetze, sondern echtes Verwaltungsprivatrecht“ zu schaffen (Binder, Wirtschaftsrecht2 [1999] Rz 0770 f)

Nicht prüfungsrelevant!

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Österreichisches Recht Statutar- bzw Selbstbindungsgesetze als materielle Fördergesetze

— gesetzliche Regelung nicht-hoheitlichergesetzliche Regelung nicht-hoheitlicher Vergabe von Förderungen im sog

transkompetenten Bereich

— richten sich ausschließlich an die Verwaltung

— Bindung der nicht-hoheitlichen Verwaltung von innenBindung der nicht-hoheitlichen Verwaltung von innen

• VfSlg 13.973/1994: Selbstbindungsgesetzen kommt ausschließlich „Innennormcharakter“

zu; bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und

statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen

— Begründen im sog transkompetenten Bereich keine Rechte und Pflichten keine Rechte und Pflichten für außerhalb der außerhalb der VerwaltungsorganisationVerwaltungsorganisation stehende, staatsverschiedene Privatpersonen bzw private

Wirtschaftssubjekte

• VfSlg 15.430/1999: Selbstbindungsgesetze dürfen keine subjektiven Rechte einräumen

und mangels Kompetenz nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen

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26

Österreichisches Recht— „SelbstbindungsgesetzeSelbstbindungsgesetze sind Gesetze des Verwaltungsprivatrechts, mit denen der

Bundesgesetzgeber das privatrechtliche Handelnprivatrechtliche Handeln der Bundesverwaltung, der Landesgesetzgeber das privatrechtliche Handeln der Landesverwaltung in Materien bestimmt, für die er kompetenzrechtlich nicht zuständig ist. Diese Bereiche darf die Gesetzgebung zwar regeln (Art 17 B-VG), ihr ist aber die Einräumung subjektiver Rechte auf das Einräumung subjektiver Rechte auf das nnicht-hoheitliche Handeln der icht-hoheitliche Handeln der Verwaltung kompetenzrechtlich untersagtVerwaltung kompetenzrechtlich untersagt. Der Staat kann sich in diesen Bereichen durch Gesetze nur selbst binden. Was nicht ganz stimmt, weil das Verwaltungsprivatrecht subjektive weil das Verwaltungsprivatrecht subjektive pprivate Ansprüche jedenfalls gewähren darfrivate Ansprüche jedenfalls gewähren darf.“ (Binder/Trauner, Öffentliches Recht – Grundlagen, 2. Aufl. [2011] 297)

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Österreichisches Recht— „Unter VerwaltungsprivatrechtVerwaltungsprivatrecht versteht man besondere Gesetze, die das privatrechtliche privatrechtliche

Handeln der Handeln der VVerwaltungerwaltung regeln. Der Bundesgesetzgeber darf das privatrechtliche Verhalten der Bundesorgane, der Landesgesetzgeber das privatrechtliche Handeln der Landesorgane ohne jede kompetenzrechtliche Einschränkung (Art 17 B-VG) bestimmen. Die Einräumung subjektiver öffentlicher Rechte auf das nicht-hoheitliche Handeln zählt allerdings zum Hoheitsrecht. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber im Verwaltungsprivatrecht subjektiv öffentliche Rechte nur in Materien einräumen darf, für die er kompetenzrechtlich zuständig ist. In den anderen Materien sind ihm nur Regelungen ohne subjektiv öffentliche Rechte gestattet (Selbstbindungsgesetze)“ (Binder/Trauner, Öffentliches Recht – Grundlagen, 2. Aufl. [2011] 314)

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Österreichisches RechtGrad der materiell-rechtlichen Determinierungmateriell-rechtlichen Determinierung hA: ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für nicht-hoheitliches Handeln nichtnicht erforderlich (vgl Öhlinger,

Verfassungsrecht8 (2009) Rz 594)

— Das Legalitätsprinzip gilt nach heute herrschender Lehre und Judikatur nurnur für die Hoheitsverwaltung und nichtnicht auch für die

nicht-hoheitliche Verwaltung

— Verwaltungsorgane dürfen daher nach hA im Rahmen bestehender Gesetze in privatrechtlicher Form handeln, auch ohne dazu

ausdrücklich ermächtigt zu sein

Krit Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007)

— „die heute überwiegende Auffassung verneint [die Geltung des Art 18 Abs 1 B-VG auch für die nicht-hoheitliche Verwaltung] ohne

überzeugende Argumente“

Krit Öhlinger, Verfassungsrecht8 (2009) Rz 594:

— Erachtet es als problematisch, dass nur auf formelle Kriterien abgestellt wird

— „Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage überhaupt sowie das Ausmaß ihrer hinreichenden Bestimmtheit [sind] – unabhängig

von der Rechtsform des Verwaltungshandelns – nach dem Rechtsschutzbedürfnis der betroffenen Bürger zu bestimmen“; dies

folge aus dem rechtsstaatlichen Grundprinzip der Verfassung und den Gesetzesvorbehalten der Grundrechte

Nicht prüfungsrelevant!

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— Binder, Wirtschaftsrecht2 (1999) Rz 0757 ff: Verpflichtung des Gesetzgebers zur umfassendenumfassenden

DeterminierungDeterminierung auch nicht-hoheitlichen Handelns

• „Ohne eine gesetzliche Regelung darf die Verwaltung nicht handeln, eine zu allgemeine und nicht

hinreichend determinierte gesetzliche Grundlage wäre verfassungswidrig.“ (Binder, Wirtschaftsrecht2 [1999]

Rz 0757)

• Determinierungsgrad ist nicht für jeden Gesetzgebungsakt gleich, sondern richtet sich nach

• allgemeinpolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung

• Rechts(schutz)staatlicher Erforderlichkeit

• tatsächlicher Machbarkeit bzw Möglichkeit

• Hohe Regelungsdichte in der hoheitlichen Eingriffsverwaltung wegen des Zwangscharakters des

Hoheitsrechts

• „Regelungsdichte der Gesetze der Privatwirtschaftsverwaltung kann vielfach schon wegen des

fehlenden staatlichen Zwangs geringer sein, sofern nicht-hoheitliche Handlungen in der Verwaltung in

ihrem Ergebnis staatlichem Zwang nicht gleichkommen.“ (Binder, Wirtschaftsrecht2 [1999] Rz 0761)

Österreichisches Recht

Nicht prüfungsrelevant!

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30

Österreichisches Recht Grenzen der SubventionsvergabeGrenzen der Subventionsvergabe

— Förderungsgeber hat die geltenden Gesetzegeltenden Gesetze zu beachten, also auch jene, die die

kompetenzrechtlich zuständige Gebietskörperschaft im „fraglichen Bereich in den für die

Förderungsgewährung relevanten Aspekten außenwirksame geregelt“ hat (Jaeger in

Holoubek/Potacs Öffentliches Wirtschaftsrecht3 632). Laut Jaeger kann dann „privatrechtsförmig

keine gegenteilige Maßnahme gesetzt werden“ (Jaeger in Holoubek/Potacs Öffentliches

Wirtschaftsrecht3 aaO).

— Unzulässigkeit von Förderungen, wenn „eine Gebietskörperschaft ihre Mittel verwendet, um

systematisch und erheblich Sachpolitik in Bezug auf eine bestimmte Sachmateriesystematisch und erheblich Sachpolitik in Bezug auf eine bestimmte Sachmaterie zu

betreiben“ (Raschauer, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 26) und die

Förderungsaktivitäten daher insgesamt einer Regelung der Materie gleichkommen.

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31

Österreichisches RechtBeispiele von sondergesetzlich geregelten Förderungen im Bereich der

Privatwirtschaftsverwaltung (materielle Fördergesetze) des Bundes Bundes ERP-Fonds-GesetzERP-Fonds-Gesetz BGBl 1962/207 idgF

— § 1 ERP-Fonds-Gesetz

(1) Unter dem Namen „ERP-Fonds'' wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden „Fonds'' genannt) errichtet.

(2) Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere

durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung

der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen.

— § 5 ERP-Fonds-Gesetz:

(1) Der Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 nur mittel- und

langfristige, verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder

Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne sind Investitionskredite im Betrage von über 36 340 €, Mittelkredite

Investitionskredite im Betrage von über 7 270 € bis 36 340 €, Kleinkredite Investitionskredite im Betrage ab 730 € bis 7 270 €.

Nicht prüfungsrelevant!

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Österreichisches Recht KMU-Förderungsgesetz KMU-Förderungsgesetz BGBl 1996/432 idgF

— § 1 KMU-Förderungsgesetz

(1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen

Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben - mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die

Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen - der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von

bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

— § 2 KMU-Förderungsgesetz(1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

2. sonstige Geldzuwendungen;

3. sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum

stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen

und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt,

nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

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Österreichisches Recht Filmstandortgesetz Filmstandortgesetz BGBl I 2014/40

— § 1. (1) „FISA – Filmstandort Österreich“ (FISA) ist ein Förderungsprogramm des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Kinoproduktionen mit österreichischer Beteiligung.(2) Ziel des Förderungsprogramms FISA ist es, in Bezug auf das Kulturgut Film die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen zu erhalten und zu fördern sowie nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort zu setzen, die internationale Zusammenarbeit durch internationale Koproduktionen zu erhöhen sowie die Verwertung der geförderten Filme zu verbessern. Die Förderung bezweckt, durch Gewährung von Förderungsmitteln die Finanzierung von Filmen zu erleichtern. Hierdurch sollen höhere Produktionsbudgets ermöglicht werden, um künstlerische Spielräume, die Qualität, die Attraktivität und damit auch die Verbreitung von Filmen zu fördern. Die Verbesserung der Filmfinanzierung für Produktionsunternehmen ist Voraussetzung für eine langfristig kreative und erfolgreiche europäische Filmkultur..

— § 2. (1) Gefördert werden österreichische Produktionen und österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen. sowie internationale Produktionen, deren Dreharbeiten zumindest teilweise in Österreich stattfinden, die aber die Voraussetzungen zur Anerkennung als eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion nicht erfüllen.

(2) Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

(3) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Maßgeblich für die Reihenfolge der Förderungsentscheidungen ist der Tag des Einlangens des Antrags.

Nicht prüfungsrelevant!

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Österreichisches Recht KommAustria-Gesetz - KOGKommAustria-Gesetz - KOG BGBl I 2001/32 idgF

— § 26 KOG

(1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, -reihen und -dokumentationen) sind der RTR-GmbH

jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in vier gleich hohen Teilbeträgen per 30. März, 30.

Juni, 30. September und 30. Dezember zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fernsehfonds Austria” nutzbringend anzulegen

und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen zu verwenden.

— § 27 KOG (2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen. (5) […] Die

Höhe der Förderung kann maximal 20% des Produktionsbudgets betragen.

(7) Zusätzlich zu den Produktionskosten und über die in Abs. 5 und 6 genannten Höchstgrenzen hinaus, können folgende Maßnahmen

gefördert werden:

1.Herstellung einer barrierefreien Fassung für hör- oder sehbehinderte Personen;

2.Herstellung fremdsprachiger Fassungen;

3.Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben.Die Förderung ist hinsichtlich der Z 1 mit 80 %,

hinsichtlich der Z 2 und 3 mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Maßnahme beschränkt.

Nicht prüfungsrelevant!

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Österreichisches RechtBeispiele von materiellen Fördergesetzen der LänderLänder Salzburger WachstumsfondsgesetzSalzburger Wachstumsfondsgesetz LGBl 2008/5 idgF

— § 1 Salzburger Wachstumsfondsgesetz

(1) Zur Förderung von Maßnahmen, die der Steigerung von Innovationskraft und Wertschöpfung sowie dem Wachstum der

Unternehmen im Land Salzburg und damit der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, wird ein Fonds mit eigener

Rechtspersönlichkeit errichtet.

—  § 3 Salzburger Wachstumsfondsgesetz

(1) Die Förderung aus Mitteln des Fonds kann erfolgen durch:

1.die Leistung von einmaligen Zuschüssen;

2.die Gewährung von Zinsen- oder Annuitätenzuschüssen zu Krediten, die von Kreditunternehmungen zur Finanzierung von förderbaren

Maßnahmen eingeräumt werden.

(2) In wirtschaftspolitisch sinnvollen Ausnahmefällen kann der Fonds Beteiligungen an Salzburger Unternehmen eingehen. Eine

Einschränkung der auf Dauer angelegten finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds darf damit nicht verbunden sein.

Nicht prüfungsrelevant!

Page 36: Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Rechtliche Grundlagen (II) SS 2015 Kurt Reindl 1.

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Österreichisches Recht Tiroler WirtschaftsförderungsfondsgesetzTiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz LGBl 1989/16 idgF

— § 1 Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz

(1) Zur Förderung von Klein- und Mittelbetrieben der gewerblichen Wirtschaft in Tirol wird der Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds - im

folgenden kurz Fonds genannt - errichtet.

— § 2 Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz

(1) Die Förderung nach diesem Gesetz hat zum Ziel,

a) die Gründung, die Übernahme, die Erweiterung und die Verlegung des Standortes von Betrieben zu erleichtern,

b) die Erhaltung von Betrieben zu sichern.

(2) Eine Förderung im Sinne des Abs. 1 lit. a darf nur gewährt werden, wenn die zu fördernde Investition mindestens einem der

folgenden Ziele dient:

a) der Hebung der Leistungskraft und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben durch

1. eine Verbesserung der Qualität des Leistungsangebotes,

2. neue oder verbesserte Produkte oder Ausweitung der Produktion,

3. verbesserte Produktionsverfahren, Rationalisierung, Modernisierung und Anpassung an den internationalen Standard,

4. die Verbesserung der Absetzbarkeit von Produkten und Leistungen auch auf ausländischen Märkten;

[…]

Nicht prüfungsrelevant!

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37

Österreichisches Recht

Oberösterreich:Oberösterreich: Kein allgemeines Wirtschaftsförderungsgesetz

(vgl Zellenberg, Wirtschaftsförderung, in: Pürgy [Hrsg], Das Recht der Länder II/1 (2012) 848)

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Österreichisches RechtFörderrichtlinienFörderrichtlinien

Förderungsrichtlinien laut Materiengesetzen Materiengesetzen (Bund, Länder)

— zB § 4 KMU-Förderungsgesetz§ 4 KMU-Förderungsgesetz

Förderungsrichtlinien gemäß § 30 Abs 5 BHG 2013§ 30 Abs 5 BHG 2013 (Bund)

— Allgemeine Rahmenrichtlinien des Bundes, ARR 2014Allgemeine Rahmenrichtlinien des Bundes, ARR 2014, BGBl II 2014/208

Förderungsrichtlinien ohne gesetzliche Vorgaben ohne gesetzliche Vorgaben (Bund, Länder, Gemeinden)

— zB Land OÖ: Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich, ALZ 2008/1

— zB Förderrichtlinien der Gemeinden

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39

Österreichisches Recht

In MateriengesetzenMateriengesetzen vorgeschriebene Richtlinien

— Gesetzliche AnordnungGesetzliche Anordnung der Erlassung von Förderungsrichtlinien

• Beispiele von entsprechenden gesetzlichen Anordnungen in Materiengesetzen des Bundes

siehe nächste Folie

— ARR 2014ARR 2014 sind subsidiär anwendbar

• „[S]oweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen […] keine oder keine abweichenden näheren Bestimmungen enthalten“, sind die ARR „insoweit anzuwenden, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist“ (§ 3 Z 4 ARR 2014§ 3 Z 4 ARR 2014)

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Österreichisches Recht

— Beispiele von in Materiengesetzen des BundesMateriengesetzen des Bundes vorgeschriebenen RichtlinienRichtlinien• § 11 Abs 3 ERP-Fonds-Gesetz:

• etwa „erp-Kleinkreditprogramm“, zu finden unter http://www.awsg.at/Content.Node/richtlinie/erp-Kleinkredit.pdf

• § 4 KMU-Förderungsgesetz:• Zuschussrichtlinie der aws gemäß KMU-Förderungsgesetz, zu finden unter

http://www.awsg.at/Content.Node/richtlinie/Zuschuesse_KMU-FG.pdf

• Weitere Richtlinien von durch die AWS verwalteten Förderprogrammen zu finden unter dem Fördernavigator: http://awsg.at/Content.Node/foerderungen/67204.php

• § 5 Filmstandortgesetz:• Förderungsrichtlinien Filmstandort Österreich (FISA), zu finden unter https://www.filmstandort-

austria.at/upload/FISA-RL-01.01.2015.pdf

• § 27, § 31 und § 33 Abs 2 KommAustria-Gesetz:• Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA, zu finden unter

http://www.rtr.at/de/ffat/RichtlinienHinweis: Staatliche Beihilfe SA.33878 (2011/N) – Österreich, Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009)

Nicht prüfungsrelevant!

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Österreichisches Recht

— RechtsnaturRechtsnatur von auf Selbstbindungsgesetzen basierenden Förderrichtlinien• Förderungsrichtlinien im Zweifel keinekeine Rechtsverordnungen

• VfSlg 15.430/1999: Selbstbindungsgesetze dürfen keine subjektiven Rechte einräumen und mangels Kompetenz nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen. Im Zweifel ist somit eine aufgrund eines Selbstbindungsgesetzes ergangene Enunziation eines Bundesministers verfassungskonform nicht als Verordnung, eine gesetzliche Ermächtigung zur Richtlinienerlassung nicht als Verordnungsermächtigung zu deuten.

• Richtlinien sind im transkompetenten Bereich aufgrund der fehlenden Zuständigkeit zur Erlassung von Hoheitsakten „nur im Innenverhältnis wirkende generelle Weisungen (Erlässe). Sie sind - aus dieser Perspektive – Statutarrecht“, also ohne Außenwirkung. (Zellenberg, Wirtschaftsförderung, in: Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder II/2 (2012) 845)

• hM: Förderrichtlinien sind Verwaltungsverordnung ohne Drittwirkung

• Aber: Bindung des Förderungsgebers an das Gleichbehandlungsgebot

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Österreichisches Recht

• Förderungsrichtlinien als rechtsgeschäftliche WillenserklärungenWillenserklärungen

• „Die Förderungsrichtlinien als solche werden [bei nicht-hoheitlicher Förderungsverwaltung] nicht als österreichische Verordnungen im Sinne des Artikel 18 B-VG verstanden (vgl OGH in SZ 61/261, JBl 1990, 169), sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag (vgl SZ 61/261, insbesondere aber OGH 1 Ob 27/94)“ (OGH 26.01.2000, 7 Ob 187/99x)

• objektiver Erklärungswert des Vertragsinhalts wird mit Hilfe der Auslegungsregeln ermittelt

• AGB-Kontrolle (§ 864a ABGB; § 879 Abs 3 ABGB)

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Österreichisches Recht

Im BHG 2013 BHG 2013 vorgesehene Richtlinien:— § 30 Abs 5 BHG 2013§ 30 Abs 5 BHG 2013: „Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen

hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen festzusetzen.“

— Auf Basis dieser Bestimmung wurden die Allgemeine Rahmenrichtlinien des Bundes, ARR Allgemeine Rahmenrichtlinien des Bundes, ARR 20142014, BGBl II 2014/208 erlassen

— Die ARR 2014 erlauben unter bestimmten Umständen die Erlassung von Sonderrichtlinien (§ 5 Sonderrichtlinien (§ 5 ARR 2014):ARR 2014):

• „Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen (Förderungsmaßnahmen) auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofernsofern dies bestimmte Förderungsbereiche zweckmäßigzweckmäßig erscheinen lassen.“ (§ 5 Abs 1 ARR § 5 Abs 1 ARR 20142014)

• Erlassung „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen“ (§ 6 Abs 1 ARR 2014§ 6 Abs 1 ARR 2014)

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Österreichisches Recht

• Beispiel einer solchen Sonderrichtlinie:

• Bonus für Meister- und Befähigungsprüfungen, zu finden unter http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Documents/RL_Meisterbonus_2015_genehmigt_20.1.2015.pdf

• Hinweis: Bis Ende 2014 waren auch die Richtlinien des seit 2010 bestehenden Förderungsprogramms „FISA – Filmstandort Österreich“ eine solche Sonderrichtlinie (auf Basis der ARR 2004); das Förderprogramm wurde nun mit dem Filmstandortgesetz BGBl I 2014/40 gesetzlich verankert (vgl 53 BlgNR 25. GP, 4); die aktuell geltenden Richtlinien basieren nunmehr direkt auf diesem neuen Materiengesetz (sondergesetzlich geregelte Förderung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung).

Nicht prüfungsrelevant!

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Österreichisches Recht

Richtlinien ohne materiellrechtliche Grundlage: ohne materiellrechtliche Grundlage: Richtlinien der Länder und Länder und GemeindenGemeinden

— zB Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes OberösterreichAllgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich, Beschluss der Oö.

Landesregierung vom 10. Dezember 2007, Fin-010104/187, Amtliche Linzer Zeitung vom 10.

Jänner 2008, Folge 1/2008• zu finden auch unter

http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xbcr/SID-D7C1AFB6-DCE4179A/ooe/Allgemeine_Foerderungsrichtlinien_Stand_2008.pdf

— zB Richtlinien für das Tourismus-Impulsprogramm (TIP/Betriebe) des Landes Richtlinien für das Tourismus-Impulsprogramm (TIP/Betriebe) des Landes OberösterreichOberösterreich für den Zeitraum 1.1.2014 – 30.6.2014, zu finden unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xbcr/ooe/Richtlinien_TIP_Betriebe_28012014.pdf

• Pkt 6.2.4. Filmförderung

FörderungswerberInnen können Filmproduktionsgesellschaften sein, die touristisch wirksame, vollinhaltlich den Zielsetzungen

des Kursbuches Tourismus Oberösterreich 2011-2016 entsprechende Filme in Oberösterreich drehen.

• Die bislang gültige Richtlinie für "TIP/Betriebe" ist mit 30. Juni 2014 ausgelaufen. Neue Richtlinie offenbar in Arbeit,

http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/29880_DEU_HTML.htm

Nicht prüfungsrelevant!

Nicht prüfungsrelevant!

Page 46: Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Rechtliche Grundlagen (II) SS 2015 Kurt Reindl 1.

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Fallbeispiel - Frage

M möchte wissen, welche Fördermöglichkeiten es für sie im

Konkreten gibt.

Wo könnte sie sich darüber informieren?

Page 47: Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Rechtliche Grundlagen (II) SS 2015 Kurt Reindl 1.

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Österreichisches RechtTransparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012 BGBl I 2012/99

Entstehung— Forderung des Rechnungshofs, dass überschneidende Bereiche zwischen den Gebietskörperschaften zu

vermeiden sind und eine gesamt österreichische Förderdatenbank einzurichten ist, um die gegenseitige

Information der Förderstellen zu verbessern.

— „Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die

Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind. Daher sollen über das Transparenzportal

alle in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die öffentliche Hand erhält durch die Leistungsangebotsdatenbank die Möglichkeit, die öffentlichen Leistungen

nach unterschiedlichen Kriterien systematisch abzufragen und kann mit diesem neuen Instrument die

einzelnen Leistungsangebote noch besser aufeinander abstimmen.“ (EBRV 1891 BlgNR 24. GP, 1)

— Siehe auch Förderungsbericht 2012 des Bundes, zu finden

https://www.bmf.gv.at/budget/das-budget/Foerderungsbericht_2012.pdf?46qe01, B f

Nicht prüfungsrelevant!

Page 48: Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Rechtliche Grundlagen (II) SS 2015 Kurt Reindl 1.

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Österreichisches Recht— „Einen wesentlichen Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes leistet der Abbau von Förderungen.

Diese werden in den kommen Jahren deutlich verringert. Durch die Durchforstung des Förderdschungels

mithilfe der Transparenzdatenbank sollen Doppel‐ und Dreifachförderungen gestrichen werden. Zusätzliche

Effizienzsteigerungen sollen durch eine strikte Kontrolle steuerlicher Begünstigungen von Forschung und

durch das Streichen von unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderungen erzielt werden. Für Förderungen

sollen Mindeststandards formuliert werden. Ebenso gilt, dass Förderungen stärker wirkungsorientiert

auszurichten sind. Im Bereich der österreichischen Bundesbahnen wird der Zuschussbedarf vermindert.“

(siehe Arbeitsbehelf Bundesfinanzgesetz 2013 Gesamtüberblick, 12, zu finden unter

https://www.bmf.gv.at/budget/das-budget/Gesamtueberblick_2013.pdf?3vtkfo)

Nicht prüfungsrelevant!

Page 49: Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Rechtliche Grundlagen (II) SS 2015 Kurt Reindl 1.

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Österreichisches Recht Einrichtung eines TransparenzportalsTransparenzportals und einer Transparenzdatenbank (§§ 1 ff TDBG)

— Gem § 1 Zweite Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2013 BGBl II 2013/374: transparenzportal.gv.at

ZweckeZwecke (§ 2 TDBG§ 2 TDBG; siehe auch EBVR 1891 BlgNR 24. GP, 1)— InformationszweckInformationszweck: einheitliche und übersichtliche Darstellung des Einkommens und

sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen

— NachweiszweckNachweiszweck: Möglichkeit der einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen;

— SteuerungszweckSteuerungszweck: Ermöglichung von (anonymisierten) Auswertungen ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke und

— ÜberprüfungszweckÜberprüfungszweck: Ermöglichung der Abfrage von Daten für abfrageberechtigte Stellen zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung erforderlichen Voraussetzungen

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Österreichisches Recht StrafbestimmungStrafbestimmung in § 38 TDBG 2012§ 38 TDBG 2012

— siehe auch EBRV 1891 BlgNR 24. GP, 19:„Die Verwendung von über das Transparenzportal abrufbaren Daten kann aufgrund folgender Straftatbestände eine strafbare Handlung darstellen: Der rechtswidrige Zugriff auf in der Transparenzdatenbank gespeicherte Daten (Hacken) ist von § 118a StGB umfasst. Der Tatbestand des § 118a StGB ist erfüllt, weil die Tathandlung des widerrechtlichen Zugriffs auf in der Transparenzdatenbank gespeicherte Daten die Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im System darstellt. Sowohl der Zugriff auf in der Transparenzdatenbank gespeicherte Daten außerhalb der Amtsausübung (ungerechtfertigte Abfrage durch grundsätzlich zugriffsberechtigte Person) als auch der Zugriff auf in der Transparenzdatenbank gespeicherte Daten in Amtsausübung, jedoch fern dienstlicher Verwendung (zB Weitergabe von dienstlich erlangten Daten an Dritte) ist rechtswidrig und nach § 51 DSG 2000 strafbar. Die Rechtmäßigkeit einer Abfrage von Daten ist strikt an das Bestehen dienstlicher Notwendigkeit gebunden. Für einen abfragenden Beamten iSd § 74 Abs. 1 Z 4 StGB bedeutet dies uU auch eine Verwirklichung des Delikts des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB. Nach der Auslegung des OGH (zuletzt 12 Os 28/10z und 14 Os 61/10h) stellt das Ermitteln personenbezogener Daten ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung dar. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, wird von einem Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolgt. Der Befugnismissbrauch führt bei deliktsspezifischem Schädigungsvorsatz zur Haftung nach § 302 Abs. 1 StGB, ohne dass an sich ein tatsächlicher Schadenseintritt erforderlich wäre. In der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch eine missbräuchliche Datenermittlung liegt allerdings bereits die konkrete Schädigung eines Dritten.Werden über das Transparenzportal abrufbare Daten ohne Berechtigung verwendet, ohne dass dadurch ein Tatbestand des StGB oder des DSG 2000 verwirklicht würde, so findet die Verwaltungsstrafbestimmung des § 38 Anwendung. Gemäß dem im Verwaltungsstrafrecht herrschenden Kumulationsprinzip kann jeder einzelne Zugriff bestraft werden. Die maximale Strafdrohung pro Zugriff beträgt 20 000 Euro.“

Nicht prüfungsrelevant!

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Österreichisches RechtVereinbarung gemäß Art. 15a B-VGVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern

über eine TransparenzdatenbankTransparenzdatenbank BGBl I 2013/73 Artikel 1 - Grundsätze

1. Die Parteien stellen sicher, dass die zum Zweck der Darstellung des Leistungsangebots (InformationszweckInformationszweck) erforderlichen Daten gemäß Art. 9 über Bundes- und Landesleistungen von den leistungsdefinierenden Stellen zur Verfügung gestellt werden (LeistungsangebotsdatenbankLeistungsangebotsdatenbank). Die Sicherstellung erfolgt durch jede Partei im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebungs- oder Organisationskompetenz oder durch zivilrechtliche Vereinbarungen.

2. Die Parteien sehen die Schaffung einer Leistungsangebotsdatenbank Schaffung einer Leistungsangebotsdatenbank als ersten Schritt zur Schaffung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank an. Sie kommen überein, im Fall einer positiv abgeschlossenen Evaluierung (Art. 15 Abs. 5) alle erforderlichen Schritte für die Umsetzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu unternehmen. […]

Nicht prüfungsrelevant!

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Österreichisches Recht Über das Transparenzportal sollen alle von Bund und Ländern in der LeistungsangebotsdatenbankLeistungsangebotsdatenbank

erfassten Leistungsangebote öffentlich zugänglich gemacht werden Inhalt der Leistungsangebotsdatenbank aufgrund dieser Vereinbarung sollen allerdings aktuell keine keine

personenbezogene Datenpersonenbezogene Daten über Förderungen und Transferzahlungen sein. EBRV 1788 BlgNR 24. GP 3:

„Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind. Daher sollen über das Transparenzportal alle von Bund und Ländern in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote öffentlich zugänglich gemacht werden. Die öffentliche Hand erhält durch die Leistungsangebotsdatenbank die Möglichkeit, die öffentlichen Leistungen nach unterschiedlichen Kriterien systematisch abzufragen und kann mit diesem neuen Instrument die einzelnen Leistungsangebote noch besser aufeinander abstimmen. Die Leistungsangebotsdatenbank ist als Vorstufe für eine auch personenbezogene Daten enthaltende gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank konzipiert. Sie soll im ersten Schritt die Leistungsangebote des Bundes und der Länder enthalten. Darauf basierend beginnt der Bund personenbezogene Leistungen für Angebote von Bundesleistungen in der Transparentdatenbank zu erfassen. Nach einer Evaluierung der Leistungsangebotsdatenbank soll entschieden werden, wie die rechtliche Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank erfolgen kann. Der Transparenzdatenbankbeirat soll als Gremium, in dem der Bund, die Länder und die Gemeinden gleichberechtigte Partner sind, die Kooperation auf eine institutionelle Basis stellen und angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten aller beteiligten Gebietskörperschaften sichern.“

Nicht prüfungsrelevant!

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TransparenzTransparenz durch FörderberichteFörderberichte

Förderberichte des BundesBundes:

— Rechtsgrundlage: § 47 Abs 3 BHG 2013§ 47 Abs 3 BHG 2013

zu finden unter https://www.bmf.gv.at/budget/das-budget/foerderungsberichte.html

Förderberichte der LänderLänder

— vereinzelt vorhanden, zB im Land OÖ

Österreichisches Recht

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Österreichisches Recht Ad Förderberichte des Bundes:

— Die Förderbereichte verweisen auf mehr oder weniger aussagekräftige Berichte der Fachressorts bzw der von ihnen beauftragten

Förderstellen

— Der Bericht 2012 ist der letzte, der aufgrund § 54 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) BGBI 1986/213 erstellt wurde

• Ausgaben für direkte Förderungen in Höhe von rd. 4,64 Mrd EUR.

• Die indirekten Förderungen (= Steuerausfall durch abgabenrechtliche Ausnahmeregelungen), belaufen sich für 2012 auf

rd. 9,57 Mrd EUR‚ wovon rd 6,35 Mrd EUR auf den Bund und der Rest auf die Länder entfallen.

Spezialvorschriften bzw Vereinbarungen in Förderungsverträgen— zB Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke ABl C 2013/332, 1:

• Informationen auf Website zu Beihilfeempfängers, zur geförderten Tätigkeit bzw. zum geförderten Vorhaben, zur Höhe der

Beihilfe etc

— zB Pkt 9.4 der Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA

Nicht prüfungsrelevant!

Page 55: Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Rechtliche Grundlagen (II) SS 2015 Kurt Reindl 1.

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— Ad Förderberichte der Länder: Beispiel Land OÖ

• zu finden unter http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/60259_DEU_HTML.htm

• zB Förderbericht des Landes Oberösterreich 2013

zB finden sich in folgenden Positionen Förderungen zugunsten von Filmproduktionsunternehmen:

• Gruppe 3: Förderung von Foto und Film - Beiträge an Unternehmungen in übrigen Sektoren der

Wirtschaft zum laufenden Aufwand: 438 TEUR (darunter rd. 350 TEUR für

Filmproduktionsunternehmen)

• Gruppe 7: Tourismuseinrichtungen und sonstige Förderungsmaßnahmen - Beiträge an Private zum

laufenden Aufwand: 1,5 Mio EUR (darunter rd. 500 TEUR für Filmproduktionsunternehmen)

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