Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) · die in verschiedener Form die Belastungen...
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Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6)EU-Beihilfenaufsicht – Begriffsdefinition
SS 2017
Kurt Reindl
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Inhalte der LVA
1. UE Einführung
2. UE Österr. Subventionen – Überblick, Begriffsdefinition
3. UE Österr. Subventionen – Vergabeverfahren
4. UE EU-Subventionen – Überblick
5. UE EU-Beihilfenaufsicht – Überblick
6. UE EU-Beihilfenaufsicht – Begriffsdefinition
7. UE EU-Beihilfenaufsicht – Vereinbarkeit mit Binnenmarkt
8. UE EU-Beihilfenaufsicht – Verfahren
9. UE Private Enforcement
10. UE Präsenztermin: Diskussion und Stoffwiederholung
11. UE Präsenztermin: Diskussion und Stoffwiederholung
12. UE Präsenztermin: LVA-Prüfung
UE = Unterrichtseinheit
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Fallbeispiele
� Aufgrund der erfreulichen Auftragslage zieht die Print-GmbH sowohl die Vergrößerung der Druckerei, als auch die Errichtung eines Filmstudios in Erwägung. Die oberösterreichische Gemeinde G möchte der Print-GmbH dafür ein 1 000 m2 großes Grundstück zu einem sehr günstigen Preis unter der Bedingung verkaufen, dass sich die Print-GmbH in der Gemeinde G niederlässt. Für die Errichtung der neuen Produktionshalle möchte die Gemeinde G der Print-GmbH Bedienstete des Bauhofes der Gemeinde G kostenlos zur Verfügung stellen. Außerdem möchte die Gemeinde G der Print-GmbH einen jährlichen Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten unter der Bedingung gewähren, dass die Print-GmbH Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde G beschäftigt. Für einen notwendigen Bankkredit möchte die Gemeinde G eine Bürgschaftserklärung zugunsten der Print-GmbH abgeben.
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Fallbeispiele
� Die Print-GmbH soll im Rahmen einer internationalen Filmproduktion die Dreharbeiten für einen Spielfilm über das Leben des oberösterreichischen Komponisten Anton Bruckner leiten. Sie beantragt für einer Filmförderung des Bundes einen Zuschuss zu den Herstellungskosten. Bedingungen für die Förderung sind die Herstellung eines Kulturguts mit österreichischer Prägung etwa durch Verwendung eines österreichischen Regisseurs und österreichische Schauspieler.
� Darüber hinaus vereinbart die Print-GmbH mit der Gemeinde G, dass in dem Film bestimmte kulturell und touristisch wertvolle Örtlichkeiten und Attraktionen der Gemeinde G als Kulisse dienen werden; die Gemeinde G darf die entsprechenden Ausschnitte für Werbezwecke verwenden. Im Gegenzug soll die Print-GmbH von der Gemeinde G einen Zuschuss zu den Herstellungskosten erhalten.
Handelt es sich jeweils um eine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts?
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AEUV
� Art 107 Abs 1 AEUV: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes
bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln
gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar,
soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
Vorteil
SelektivitätStaatliche Mittel
Wettbewerbsverfälschung
Beeinträchtigung des Handels
Art 107 Abs 1 AEUV
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AEUV
� Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatliche Beihilfe im Sinne des
Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Abl C
2016/262, 1 (im Folgenden: BK Art 107)
— 1. EINFÜHRUNG
— 2. DER BEGRIFF DES UNTERNEHMENS UND DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT
— 3. FINANZIERUNG AUS STAATLICHEN MITTELN
— 4. VORTEIL
— 5. SELEKTIVITÄT
— 6. AUSWIRKUNGEN AUF HANDEL UND WETTBEWERB
— 7. INFRASTRUKTUR: EINIGE SPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
— 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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AEUV
1 – „Begünstigung“
2 – „bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“
3 – „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“
4 – „Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“
5 – „Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“
Vorteil
Selektivität
Staatliche Mittel
Wettbewerbsverfälschung
Beeinträchtigung des Handels
Punkt 4. VORTEIL
Punkt 5. SELEKTIVITÄT; Punkt 2. DER BEGRIFF DES
UNTERNEHMENS UND DER WIRTSCHAFTLICHEN
TÄTIGKEIT
PUNKT 3. FINANZIERUNG AUS STAATLICHEN MITTELN
Punkt 6. AUSWIRKUNGEN AUF HANDEL UND
WETTBEWERB
Punkt 6. AUSWIRKUNGEN AUF HANDEL UND
WETTBEWERBBek
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107
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AEUV
1 - „Begünstigung“ (VORTEIL)
� „Beihilfen gleich welcher Art“
— Formneutralität
— Wirkungsorientierung
— „Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der
Subvention. Er umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen,
die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen
normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne
des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen.“ (EuGH
08.11.2001, Rs C-143/99 Adria-Wien Pipeline, Rn 38; vgl auchEuGH 7.3.2002, Rs C-
310/99, Italien/Kommission, Rn 51)
Vorteil
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AEUV
� Positive Leistungen („positive Beihilfen“/„Subventionen“)
zB
— Geldleistungen (zB Zuschüsse)
— Miete, Pacht oder Kauf von Sachen, Grundstücken und/oder Gebäuden zu überhöhten Preisen
� Befreiung von wirtschaftlichen Lasten („negative Beihilfen“)
zB
— Forderungsverzichte, Stundungen, Schuldübernahmen
— Übernahme von Bürgschaften, Garantien
— Kreditgewährungen zu marktunüblich günstigen Konditionen für den Kreditnehmern
— Erbringung von Dienstleistungen oder Überlassung von Personal zu marktunüblich niedrigen
Preisen (vgl. BK Art 107 Rn 53)
— Vermietung, Verpachtung oder Verkauf von Sachen, Grundstücken und/oder Gebäuden zu
marktunüblich niedrigen Preisen (vgl. BK Art 107 Rn 53)
— uU auch Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Bereichen oder natürlichen Ressourcen oder
Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte ohne marktübliche Vergütung (BK Art 107
Rn 53)
— Entlastungen von Steuern, Gebühren, Sozialbeiträgen und anderen öffentlichen Lasten
Vorteil
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AEUV
� Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten— Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (BK Art 107 Rn 74)
— Kriterium des privaten Gläubigers (BK Art 107 Rn 74)
— Kriterium des privaten Verkäufers (BK Art 107 Rn 74)
— Es ist „zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung
erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte“ (zB EuGH 29. Juni
1999, DMT, Rs C-256/97, Rz 22; BK Art 107 Rn 75)
— Ex-ante Bewertung (BK Art 107 Rn 78)
Vorteil
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AEUV
— Private-investor-test
• „Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist […] zu
bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die
es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Artikel [107] Absatz 1
[AEUV] unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen
Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. […] Um feststellen zu
können, ob eine Maßnahme wie die in Rede stehende dem begünstigten Unternehmen
einen Vorteil verschafft, ist zu prüfen, ob sich der Staat […] genauso verhalten hat, wie ein
unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Investor […],
dessen Größe mit der der Einrichtungen des öffentlichen Sektors vergleichbar ist. […]
Somit kann eine zugunsten eines Unternehmens getroffene staatliche Maßnahme nicht
allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel [107
AEUV] ausgenommen werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen
verpflichten […]“ (EuG 05.08.2003, verb Rs T-116 und 118/01, P & O European Ferries, Rn
112 ff)
Vorteil
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AEUV
• „Bei der Prüfung, ob eine Transaktion den Marktbedingungen entspricht, sollten alle
maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. So können
außergewöhnliche Umstände vorliegen, unter denen der Erwerb von Waren oder
Dienstleistungen durch eine Behörde möglicherweise nicht als den Marktbedingungen
entsprechend anzusehen ist, obwohl er zu Marktpreisen erfolgte.“ (BK Art 107 Rn 82)
• Beispiel: Für den Kauf von Reisegutscheinen des Unternehmens P&O Ferries durch
nationale Behörden habe es keinen tatsächlichen Bedarf gegeben und sich diese
somit nicht wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder
privater Wirtschaftsbeteiligter verhalten. „Mit diesem Kauf wurde daher P&O Ferries
ein Vorteil gewährt, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht
erhalten hätte, so dass alle in Erfüllung des Kaufvertrags gezahlten Beträge staatliche
Beihilfen darstellten.“ (BK Art 107 FN 137)
Vorteil
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AEUV
� Feststellung der Marktkonformität einer Transaktion
— (a.) Feststellung der Marktkonformität einer Transaktion direkt mittels transaktionsspezifischer
Marktinformationen (BK Art 107 Rn 84 ff)
• Pari-passu-Transaktionen (BK Art 107 Rn 86 ff)
• Transaktion wird von öffentlichen Stellen und privaten Wirtschaftsbeteiligten zu gleichen
Bedingungen („pari passu“) durchgeführt.
• Verkauf und Kauf von Vermögenswerten, Waren und Dienstleistungen (oder andere
vergleichbare Transaktionen) in einem wettbewerblichen, transparenten,
diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren (BK Art 107 Rn 89
ff)
• „[…] Ausschreibungsverfahren muss mit den Vorschriften des AEUV zum öffentlichen
Beschaffungswesen im Einklang stehen“ (BK Art 107 Rn 80 bis 94)
— (b.) Prüfung der Marktkonformität auf Grundlage von Benchmarking oder anderen
Bewertungsmethoden (BK Art 107 Rn 97 ff)
Vorteil
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AEUV
— (c.) Kontrafaktische Analyse im Falle eines früheren wirtschaftlichen Engagements bei dem
betreffenden Unternehmen (BK Art 107 Rn 106 ff)
— (d.) Besondere Erwägungen bei der Prüfung, ob Kredit- und Garantiebedingungen den
Marktbedingungen entsprechen (BK Art 107 Rn 108 ff)
Vorteil
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AEUV
� Beispiel 1: Grundstücksveräußerung durch öffentliche Hand:— In der - durch die BK Art 107 aufgehobenen - Grundstücksmitteilung der Kommission, ABl C
1997/209, 3, waren folgende Kriterien enthalten:• „unabhängige Bewertung durch (einen) unabhängige(n) Sachverständige(n) für
Wertermittlung […], um auf der Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und Bewertungsstandards den Marktwert zu ermitteln“
• „hinreichend publizierte[s], allgemeine[s] und bedingungsfreie[s] Bietverfahren (ähnlich einer Versteigerung) und die darauf folgende Veräußerung an den meistbietenden oder den einzigen Bieter“
• Zum „bedingungsfreien Bietverfahren“ siehe Pkt II. 1. c) der Mitteilung (in der etwas verwirrenden deutschen Übersetzung):
Vorteil
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AEUV
Übersetzung durch den Verfasser: „Wenn es eine Verkaufsbedingung ist, dass der künftige Eigentümer bestimmte
Verpflichtungen zugunsten der öffentlichen Hand oder der Allgemeinheit übernimmt - und zwar andere als solche, die aus
dem allgemeinen Recht oder aus einer Entscheidung einer Planungsbehörde herrühren oder die sich auf den allgemeinen
Schutz und die Erhaltung der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit beziehen -, so ist das Angebot als bedingungsfrei
(im o.a. Sinn) zu qualifizieren, wenn jeder potentielle Bewerber unabhängig von seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und auch
unabhängig davon, ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder nicht, die Bedingung erfüllen müsste und diese auch
erfüllen könnte."
Vorteil
— Siehe demgegenüber die englische und die französische Version:
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AEUV
— Die Beurteilung von Grundstücksverkäufen erfolgt nun anhand der Kriterien gemäß der
Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatliche Beihilfe im Sinne des
Artikels 107 Absatz 1 AEUV (BK Art 107)
• Verkauf von Vermögenswerten über ein wettbewerbliches, transparentes,
diskriminierungsfreies und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren (BK Art 107
Rn 89 ff)
• Prüfung der Marktkonformität einer Transaktion auf der Grundlage von Benchmarking
oder anderen Bewertungsmethoden (BK Art 107 Rn 97 ff)
• Eine solche Bewertungsmethode ist ein Bewertung durch einen Sachverständigen:
„Beim Verkauf von Grundstücken reicht grundsätzlich ein vor den
Verkaufsverhandlungen eingeholtes Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen aus, um auf der Grundlage allgemein anerkannter
Marktindikatoren und Bewertungsstandards den Marktwert zu ermitteln“ (BK Art 107
Rn 103 mwN)
Vorteil
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AEUV
� Beispiel 2: Bürgschaften, Finanzhilfen und Kapitalbeteiligungen:— Siehe in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatliche Beihilfe im Sinne
des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (BK Art 107) den Punkt „Besondere Erwägungen bei der Prüfung, ob Kredit- oder Garantiebedingungen den Marktbedingungen entsprechen“ (BK Art 107 Rn 108 ff)
— Für Bürgschaften siehe zudem insbesondere den laut Mitteilung der EK, ABl C 2008/155, 10, 13, geltenden „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“
• zu finden auch unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/legislation.html - „Specific aid instruments - State Guarantees“
— Es „ist zu klären, ob ein privater Kapitalgeber den fraglichen Vorgang zu den gleichen Bedingungen abgewickelt hätte; hätte er dies nicht getan, so ist zu prüfen, zu welchen Bedingungen er ihn hätte abwickeln können.“ (EuG 30.04.1998, Rs T-16/96, Cityflyer Express, Rn 51)
— „Um festzustellen, ob solche Maßnahmen den Charakter staatlicher Beihilfen haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grö[ß]e wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren.“ (zB EuGH 21.03.1991, Rs C-305/89, Italien/Kommission, Rn 19; EuGH 8.5.2003, verb Rs C-328/99 und C-399/00, Italien/Kommission, Rn 38)
— Maßstab ist der Long-term-investor (EuGH 21.03.1991, Rs C-305/89, Italien/Kommission, Rn 20)
Vorteil
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AEUV
� Beispiel 3: Forderungsverzichte, Stundungen, Schuldübernahmen:
— Wie hätte ein hypothetischer privater Gläubiger gehandelt? (vgl EuG 21.10.2004, Rs T-36/99,
Lenzing, Rn 149)
— Vergleich mit einem privaten Gläubiger, „der von einem Schuldner, der sich in finanziellen
Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht“ (vgl EuG
8.7.2004, Rs T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau, Rn 99)
Vorteil
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AEUV
� Beispiel 4: Privatisierung öffentlicher Unternehmen:
— Verkauf von Anteilen über Börse
— Öffentliche Ausschreibung
— Ermittlung des Marktwerts durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage allgemein
akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards
• vgl das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen begleitend zum Bericht der
Kommission über die Wettbewerbspolitik 2008, KOM(2009)374, Rz 162 zu finden unter http://ec.europa.eu/competition/publications/annual_report/2008/part2_de.pdf: „In Österreich prüfte die Kommission die
Teilprivatisierung eines staatlichen Stromversorgers. Die Kommission stellte fest, dass der Marktwert von zwei unabhängigen
Sachverständigen auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards ermittelt wurde. Die
Kommission genehmigte den Verkauf, weil er ihrer Auffassung nach keine staatliche Beihilfe darstellte, da sich der Staat wie
ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen verhielt.“ [Bezugnahme auf
Staatliche Beihilfe Nr N 90/2008, Teilprivatisierung der Energie AG Oberösterreich durch eine Privatplatzierung]
Vorteil
21
AEUV
— Siehe aber: EuGH 24.10.2013, verb Rs C-214/12 P, C-215/12 P und C-233/12 P, Land
Burgenland/Kommission, Rn. 94 und 95 (vgl BK Art 107 FN 138 u 153):
• Im Falle des Verkaufs eines Unternehmens durch die öffentliche Hand in einem
ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahren kann vermutet werden, dass der Marktpreis
dem höchsten (verpflichtenden und verlässlichen) Angebot entspricht, ohne dass die
Notwendigkeit besteht, sich anderer Bewertungsmethoden wie etwa unabhängiger
Gutachten zu bedienen.
• Wird der Marktpreis im Wege von Pari-passu-Transaktionen oder Ausschreibungen
festgesetzt, so kann das Ergebnis nicht durch andere Bewertungsmethoden, z. B.
unabhängige Gutachten, in Frage gestellt werden.
Vorteil
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AEUV
2 – „bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ (SELEKTIVITÄT)� „Unternehmen“
— Funktioneller Unternehmensbegriff• Der „Begriff des Unternehmens [umfasst] im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“; „eine wirtschaftliche Tätigkeit [ist] jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten“ (zB EuGH 22.01.2002, Rs C-218/00, Cisal, Rn 22 f)
• Status der Einheit nach nationalem Recht ist nicht entscheidend: „Wird eine Einheit beispielsweise nach einzelstaatlichem Recht als Verband oder Sportverein eingestuft, muss sie dennoch möglicherweise als ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden. Gleiches gilt für eine Einheit, die offiziell Teil der öffentlichen Verwaltung ist. Das einzige relevante Kriterium ist, ob die Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder nicht.“ (BK Art 107 Rn 8)
• Nicht entscheidend ist zudem, ob die Einheit zur Erzielung von Gewinnen gegründet wurde. „Auch Einheiten, die keinen Erwerbszweck verfolgen, können Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten. Soweit dies nicht der Fall ist, sind Einheiten ohne Erwerbszweck nicht Gegenstand der Beihilfenkontrolle.“ (BK Art 107 Rn 9)
• Entscheidend ist die Tätigkeit. „Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen“ (BK Art 107 Rn 10)
Selektivität
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AEUV
— Unternehmensbegriff gemäß Art 107 Abs 1 AEUV umfasst sämtliche privaten und öffentlichen
Unternehmen (EuGH 22.03.1977, Rs 78/76, Steinike, Rn 18)
— Umfasst sind grundsätzlich auch Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten.
— Ob Systeme der sozialen Sicherheit oder Unternehmen der Gesundheitsfürsorge als mit
wirtschaftlichen Tätigkeiten einhergehend einzustufen sind, hängt allerdings von ihrem Aufbau
und ihrer Struktur ab. (BK Art 107 Rn 19 u 23 ff)
Unterschieden wird zwischen
• Systemen, die auf dem Prinzip der Solidarität beruhen (BK Art 107 Rn 20), und
• wirtschaftlichen Systemen (BK Art 107 Rn 21).
— „Die innerhalb des nationalen Bildungssystems organisierte öffentliche Bildung, die vom Staat
finanziert und beaufsichtigt wird, kann als nichtwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden.“ (BK
Art 107 Rn 28)
• „Die nichtwirtschaftliche Natur der öffentlichen Bildung wird grundsätzlich nicht dadurch
beeinträchtigt, dass Schüler oder ihre Eltern in manchen Fällen Unterrichts- oder
Einschreibegebühren entrichten müssen, die zur Deckung der operativen Kosten des
Systems beitragen.“ (BK Art 107 Rn 29)
Selektivität
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AEUV
— „Solche öffentlichen Bildungsdienstleistungen müssen von Dienstleistungen unterschieden
werden, die weitgehend von Eltern oder Schülern oder aus kommerziellen Einnahmen
finanziert werden. So fallen beispielsweise Hochschulstudiengänge, die vollständig von
dem Studierenden bezahlt werden, eindeutig in letztere Kategorie. In einigen Mitgliedstaaten
können öffentliche Stellen auch Bildungsdienstleistungen anbieten, die aufgrund ihrer Natur,
Finanzierungsstrukturen und der Existenz konkurrierender privater Organisationen als
wirtschaftlich einzustufen sind.“ (BK Art 107 Rn 30)
— Die von Universitäten und Forschungseinrichtungen ausgeübten primären Tätigkeiten
fallen nach Ansicht der Kommission nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften
(BK Art 107 Rn 31)
• die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen;
• die unabhängige Forschung und Entwicklung, auch im Verbund, zur Erweiterung des
Wissens und des Verständnisses;
• die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Selektivität
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AEUV
— „Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Tätigkeiten des Wissenstransfers
(Lizenzierung, Gründung von Spin-offs oder andere Formen des Managements des von
der Forschungseinrichtung oder -infrastruktur geschaffenen Wissens) als
nichtwirtschaftlich zu betrachten sind, soweit sie entweder durch die Forschungseinrichtung
oder Forschungsinfrastruktur (einschließlich ihrer Abteilungen und Untergliederungen) oder
gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen oder in
deren Auftrag durchgeführt werden und alle Einnahmen aus diesen Tätigkeiten in die
primären Tätigkeiten der betreffenden Forschungseinrichtungen oder -infrastrukturen
reinvestiert werden.“ (BK Art 107 Rn 32 mit Verweis auf Unionsrahmen für staatliche Beihilfen
zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. C 2014/198, 1, Rn 19).
Selektivität
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AEUV
� „Produktionszweige“
— Nicht auf Güterherstellung beschränkt
— Auch Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sowie freie Berufe
— Dem Begriff „Produktionszweige“ kommt also keine eigenständige Bedeutung zu
• Beihilfen an ganze Produktionszweige sind stets auch (mehrere) Beihilfen an einzelne
Unternehmen und somit in der Regel vom ersten Tatbestandselement („Unternehmen“)
umfasst.
Selektivität
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AEUV
� „Bestimmte“ Unternehmen oder Produktionszweige
— Selektivität (auch: Spezifität) als Abgrenzung zu allgemeinen wirtschaftlichen Maßnahmen,
von denen ohne Unterschied alle Unternehmen eines Mitgliedstaates profitieren können
— Beispiele für Selektivität:
• Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen,
deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Güter besteht:
Dienstleistungsunternehmen werden hierbei ausgeschlossen, daher hinreichende
Spezifität der begünstigten, „körperliche Güter“ produzierenden Unternehmen (EuGH
8.11.2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Rn 55)
• „Dass sehr viele Unternehmen die betreffende Maßnahme in Anspruch nehmen können
oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, genügt […]
allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Einstufung als
staatliche Beihilfe zu verneinen.“ (EuGH 03.03.2005, Rs C-172/03, Heiser, Rn 42)
Selektivität
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AEUV
— (a) materielle Selektivität
• „Materielle Selektivität einer Maßnahme bedeutet, dass die Maßnahme nur für bestimmte
(Gruppen von) Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftszweige in einem bestimmten
Mitgliedstaat gilt.“ (BK Art 107 Rn 120)
— (aa) de jure- und de facto-Selektivität
• „Die materielle Selektivität kann de jure oder de facto vorliegen.“ (BK Art 107 Rn 120)• „Eine De-jure-Selektivität ergibt sich unmittelbar aus den rechtlichen Kriterien für die Gewährung
einer Maßnahme, die förmlich bestimmten Unternehmen vorbehalten ist (zum Beispiel Unternehmen,
die eine bestimmte Größe haben, in bestimmten Wirtschaftszweigen tätig sind oder eine bestimmte
Rechtsform haben; […] Unternehmen, die einer Gruppe mit bestimmten Merkmalen angehören oder
innerhalb einer Gruppe mit bestimmten Aufgaben betraut sind; Unternehmen […], die
ausfuhrbezogene Tätigkeiten wahrnehmen“. (BK Art 107 Rn 121)
• „Eine De-facto-Selektivität kann festgestellt werden, wenn die förmlichen Kriterien für die Anwendung
der Maßnahme zwar allgemein und objektiv formuliert sind, die Maßnahme aber so ausgestaltet ist,
dass ihre Auswirkungen eine bestimmte Gruppe von Unternehmen (wie in den im vorangegangenen
Satz genannten Beispielen) erheblich begünstigen.“ (BK Art 107 Rn 121)
• „Eine De-facto-Selektivität kann sich aus von Mitgliedstaaten auferlegten Bedingungen oder
Hindernissen ergeben, die bestimmte Unternehmen davon abhalten, die Maßnahme in Anspruch zu
nehmen.“(BK Art 107 Rn 122)
Selektivität
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AEUV
— (bb) Selektivität aufgrund von Ermessensentscheidungen der Verwaltung (BK Art 107 Rn 123 ff)• Prima facie allgemeine Maßnahmen (BK Art 107 Rn 123)• Spezifischer Vorteil bzw. eine Sonderunterstützung ergibt sich für bestimmte Unternehmen
allerdings aufgrund einer möglichen Ermessensübung (vgl EuGH 26.09.1996, Rs C-241/94, Frankreich/Kommission, Rn 23 f; BK Art 107 Rn 124)
— (cc) Prüfung der materiellen Selektivität bei Maßnahmen zur Verringerung der normalen Belastungen von Unternehmen
• Fragestellung etwa bei steuerlichen Maßnahmen, ob eine festgestellte Abweichung von einem bestimmten Bezugssystem durch die „Natur oder den allgemeinen Aufbau des (Bezugs-)Systems gerechtfertigt ist (BK Art 107 Rn 128)
• „Nach der Rechtsprechung ist […] eine spezifische steuerliche Maßnahme, die durch die innere Logik des Steuersystems gerechtfertigt ist, der Anwendung von Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] entzogen.“ (EuG 13.09.2006, Rs T-210/02, British Aggregates, Rn 152)
• „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist [die] Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht gegeben, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist.“ (EuGH 08.11.2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Rn 42)
• Zudem Prüfung, ob nicht eindeutig willkürlich oder parteiisch festgelegt (BK Art 107 Rn 129)
Selektivität
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AEUV
— (b) regionale Selektivität
• Grundsätzlich keine regionale Selektivität, wenn Maßnahmen im gesamten Gebiet
eines Mitgliedstaats Anwendung findet.
• Es sind aber unter bestimmten Voraussetzungen nicht alle Maßnahmen, die nur für
bestimmte Teile des Gebiets eines Mitgliedstaats gelten, automatisch regional selektiv.
• Etwa kann iZm einer „asymmetrischen Devolution von steuerlichen Befugnissen“
(d.h. nur bestimmte regionale oder lokale Körperschaften können steuerliche
Maßnahmen für ihr Zuständigkeitsgebiet erlassen) die Bewertung des selektiven
Charakters der jeweiligen Maßnahme davon abhängen, „ob die betreffende
Körperschaft gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats hinreichend
autonom ist“, was der Fall wäre, wenn drei Autonomiekriterien kumulativ erfüllt
sind: institutionelle, prozedurale sowie wirtschaftliche und finanzielle
Autonomie. „Sind all diese Autonomiekriterien erfüllt, wenn eine regionale oder
lokale Körperschaft eine steuerliche Maßnahme ausschließlich für ihr
Zuständigkeitsgebiet erlässt, dann bildet die betreffende Region — und nicht der
Mitgliedstaat — den geografischen Bezugsrahmen.“ (BK Art 107 Rn 144)
Selektivität
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AEUV
3 - staatliche oder aus staatlichen Mitteln
� „Die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanzierte Gewährung eines
Vorteils und die Zurechenbarkeit einer solchen Maßnahme an den Staat sind zwei
getrennte Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine staatliche
Beihilfe vorliegt.“ (BK Art 107 Rn 38)
� (a.) Kriterium der Zurechenbarkeit an den Staat— Weiter Staatsbegriff
• Gebietskörperschaften
• Selbstverwaltungskörper
• Einrichtungen bzw Fonds, die von Gebietskörperschaften oder Selbstverwaltungskörpern
beherrscht werden
Staatliche Mittel
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AEUV
— Gewährung durch Subventionsmittler
• „Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe
unmittelbar vom Staat oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur
Durchführung der Beihilferegelung errichtet oder beauftragt wurden, gewährt wird […].
Gemeinschaftsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften
über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige
Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird.“
(EuGH 16.05.2002, Rs C 482/99, Frankreich/Kommission, Rn 23)
— Gewährung durch öffentliche Unternehmen
• „Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht,
genügt [..] nicht […]. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass
die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren.“
(EuGH 16.5.2002, Rs C-482/99, Frankreich/Kommission, Rn 52)
• Jedoch kann die „Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen
Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden […],
die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem
diese Maßnahme ergangen ist.“ (EuGH 16.5.2002, Rs C-482/99, Frankreich/Kommission,
Rn 55 f; zu den Indizien für die Zurechenbarkeit siehe BK Art 107 Rn 43)
Staatliche Mittel
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AEUV
� (b.) Kriterium der Gewährung aus staatlichen Mitteln
— Bedeutet nicht gezwungenermaßen eine Übertragung von staatlichen Mitteln (EuGH 16.05.2002,
Rs C 482/99, Frankreich/Kommission, Rn 36)
— Nicht nur Ausgaben, sondern auch Mindereinnahmen durch Einnahmenverzichte (siehe BK Art
107 Rn 51)
— „Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine
Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist,
aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche
Beihilfe im Sinne von Artikel [107 Abs 1 AEUV].“ (EuGH 19.05.1999, Rs C-6/97,
Italien/Kommission, Rz 16)
— „Die Schaffung eines konkreten Risikos einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat,
durch eine Garantie oder ein vertragliches Angebot, ist für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1
bereits ausreichend.“ (BK Art 107 Rn 51)
Staatliche Mittel
34
AEUV
— Kontrollierender Einfluss auf die Ressourcen
• „Die Herkunft der Mittel ist nicht relevant, vorausgesetzt sie standen, bevor sie direkt oder
indirekt an die Empfänger weitergegeben wurden, unter staatlicher Kontrolle und somit den
nationalen Behörden zur Verfügung, auch wenn sie nicht im Eigentum der jeweiligen
Behörden standen.“ (BK Art 107 Rn 57)
• „Beihilfen, deren Finanzierung über parafiskalische Abgaben oder Pflichtabgaben erfolgt,
die vom Staat auferlegt und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften
verwaltet und zugewiesen werden, sind somit mit einer Übertragung staatlicher Mittel
verbunden, selbst wenn sie nicht von den Behörden verwaltet werden. Die bloße Tatsache,
dass eine Beihilfe teilweise über fakultative private Beiträge finanziert wird, reicht nicht aus,
um den Beihilfetatbestand auszuschließen, da der maßgebliche Faktor nicht die Herkunft der
Mittel ist, sondern der Umfang der Beteiligung der Behörden bei der Festlegung der
betreffenden Maßnahmen und ihrer Finanzierungsmodalitäten.“ (BK Art 107 Rn 58)
Staatliche Mittel
35
AEUV
• „Auch Mittel, die von der Union (zum Beispiel aus Strukturfonds), von der Europäischen
Investitionsbank, vom Europäischen Investitionsfonds oder von internationalen
Finanzinstitutionen wie dem Internationalen Währungsfonds oder der Europäischen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung bereitgestellt werden, sind als staatliche Mittel anzusehen,
wenn die Verwendung dieser Mittel im Ermessen der nationalen Behörden liegt
(insbesondere die Auswahl der Beihilfeempfänger). (BK Art 107 Rn 60)
• „Wenn diese Mittel hingegen direkt von der Union, von der Europäischen Investitionsbank
oder vom Europäischen Investitionsfonds vergeben werden, ohne dass die nationalen
Behörden über Ermessen verfügen, handelt es sich nicht um staatliche Mittel (zum Beispiel
bei Finanzhilfen, die im Wege der direkten Mittelverwaltung unter dem Rahmenprogramm
„Horizont 2020“, dem EU-Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für
kleine und mittlere Unternehmen (COSME) oder aus Mitteln für das transeuropäische
Verkehrsnetz (TEN-V) gewährt werden)“ (BK Art 107 Rn 60)
Staatliche Mittel
36
AEUV
— Staatliche Beteiligung an der Umverteilung zwischen privaten Einheiten
• „Vorschriften, die ohne eine weitere Beteiligung des Staates zu einer Umverteilung von
Finanzmitteln von einer privaten Einheit zu einer anderen führen, sind grundsätzlich nicht
mit einer Übertragung staatlicher Mittel verbunden, wenn die Mittel direkt — d. h. nicht über
eine öffentliche oder private, vom Staat mit der Übertragung beauftragte Einrichtung — von
einer privaten Einheit zu einer anderen fließen.“ (BK Art 107 Rn 61)
• Keine Belastung des öffentlichen Haushalts etwa bei gesetzlichen Mindestpreisen, sondern
bloße Belastung privater Unternehmen oder Konsumenten.• „So führt die privaten Stromversorgungsunternehmen von einem Mitgliedstaat auferlegte
Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen
abzunehmen, nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die
Unternehmen, die diesen Strom erzeugen. In diesem Fall sind die betroffenen Unternehmen (d. h. die
privaten Stromversorgungsunternehmen) nicht vom Staat mit der Durchführung einer Beihilferegelung
beauftragt, sondern lediglich zum Kauf einer bestimmten Art von Strom aus ihren eigenen Mitteln
verpflichtet worden.“(BK Art 107 Rn 62)
• Vgl EuGH, Rs C-379/98, Preussen Elektra, Rn 59: „Im vorliegenden Fall führt die Verpflichtung
privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren
Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen.“
Staatliche Mittel
37
AEUV
4 – „Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“
� „In der Praxis wird […] im Allgemeinen eine Wettbewerbsverfälschung im Sinne des
Artikels 107 Absatz 1 AEUV festgestellt, wenn der Staat einem Unternehmen in einem
liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte,
einen finanziellen Vorteil gewährt.“ (BK Art 107 Rn 187)
� Keine Wettbewerbesverfälschung, wenn
— Beihilfe einem Monopolbetrieb zukommt (weil keine potentiellen Wettbewerber)
— Beihilfe allen Unternehmen auf dem relevanten Markt zugute kommt
� Vergleich der Konkurrenzsituation vor und nach eine Beihilfengewährung auf dem
relevanten Markt
— Verbesserung der Stellung des begünstigten Unternehmens zulasten von
Konkurrenzunternehmen?
— Umstände für mögliche oder tatsächliche Wettbewerbsbeschränkung sind laut EuGH in der E der
Kommission zu nennen: zB Marktstruktur, Marktanteile, Handelsströme (vgl EuGH 13.3.1985, Rs
296 und 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek, Rn 24)
Wettbewerbsverfälschung
38
AEUV
� „Staatliche Förderungen können den Wettbewerb selbst dann verfälschen, wenn sie
nicht dazu beitragen, dass das Empfängerunternehmen expandieren und Marktanteile
gewinnen kann. Es reicht aus, dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines
Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne Beihilfe stärkt.“ (BK Art 107 Rn
189)
— Auch Marktzutrittshürden können demnach den Wettbewerb verfälschen.
• „Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann jedoch selbst dann den Handel zwischen
Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn dieses
Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne
selbst an den Ausfuhren teilzunehmen. […] Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem
Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten
oder erhöht werden, so daß sich unter Bedingungen, wie sie die Kommission festgestellt
hat, die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre
Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine
solche Beihilfe kann somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den
Wettbewerb verfälschen.“ (EuGH 13.7.88, Frankreich/Kommission, Rs 102/87, Rn 19)
Wettbewerbsverfälschung
39
AEUV
� Betriebsbeihilfen
— „Eine Beihilfe gilt in diesem Zusammenhang in der Regel bereits dann als
wettbewerbsverfälschend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem sie es von Kosten
befreit, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeiten zu tragen
gehabt hätte.“ (BK Art 107 Rn 189)
— „Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die […] ein Unternehmen von den Kosten befreien
sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner
üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, verfälschen grundsätzlich die
Wettbewerbsbedingungen“ (EuGH 19.9.2000, Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn
30)
Wettbewerbsverfälschung
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AEUV
� Spürbarkeit einer Wettbewerbsverfälschung
— Art 2 Abs 1 De-minimis-VO 2013/1407/EU: Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen
dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle
Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der
Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
Wettbewerbsverfälschung
41
AEUV
5 – „Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“
� Merkmal wird häufig zusammen mit dem Merkmal der Wettbewerbsverfälschung
geprüft (vgl. BK Art 107 Rn 186)
� „Handel“ umfasst nicht nur den Waren-, sondern auch den Dienstleistungsverkehr(vgl E EK Staatliche Beihilfe Nr N 258/00, Freizeitbad Dorsten)
� Künstliche Erschwernis der Einfuhr etwa durch Verstärkung der Stellung eines
Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im zwischenstaatlichen Handel
— „Eine staatliche Förderung kann selbst dann, wenn der Empfänger nicht unmittelbar am
grenzübergreifenden Handel teilnimmt, als Maßnahme erachtet werden, die sich auf den
Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken könnte. So kann ein staatlicher Zuschuss, durch
den das örtliche Angebot aufrechterhalten oder ausgeweitet wird, dazu führen, dass es
für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten schwieriger wird, in den Markt einzutreten.“
(BK Art 107 Rn 191)
Beeinträchtigung des Handels
42
AEUV
— zB Verbesserung der Position des Empfängers am heimischen Markt gegenüber Importen
durch Gewährung von Produktionsbeihilfen
• „Hierzu ist es nicht erforderlich, daß das begünstigte Unternehmen selbst an den
Ausfuhren teilnimmt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe
gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so
daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen
Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen,
verringern.“ (EuGH 14.9.1994, verb Rs C-278, 279 und 280/92, Spanien/Kommission, Rn
40)
� Künstliche Erleichterung der Ausfuhr etwa durch Gewährung einer Ausfuhrbeihilfe
— „Wenn […] eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe die Stellung
eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen
Handel verstärkt, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden“ (EuGH
19.9.2000, Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn 33)
Beeinträchtigung des Handels
43
AEUV
� geringe Höhe bzw. Größe grundsätzlich nicht maßgebend
— „Weder die verhältnismäßig geringe Höhe einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe
Größe des begünstigten Unternehmens schließen von vornherein die Möglichkeit von
Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus.“ (BK Art 107 Rn 191; vgl. EuGH
19.9.2000, Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn 32)
— „Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen
Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen
tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht“ (EuGH 29.04.2004, Rs C-298/00 P,
Italien/Kommission, Rn 54)
Beeinträchtigung des Handels
44
AEUV
� Erbringung örtlicher oder regionaler Dienste
— „Ein staatlicher Zuschuss, der einem Unternehmen gewährt wird, das ausschließlich örtliche
oder regionale Dienste und keine Dienste außerhalb seines Heimatstaats erbringt, kann
sich dennoch auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken, wenn diese Dienste (auch
mittels der Niederlassungsfreiheit) von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erbracht
werden könnten und diese Möglichkeit nicht rein hypothetischer Natur ist.“(BK Art 107 Rn
192)
— „Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hängt die Anwendungsvoraussetzung von Artikel
[107] Absatz 1 des Vertrages, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nämlich nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter
der erbrachten Dienstleistungen oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets
ab“ (EuGH 21.07.2005, C-71/04, Xunta de Galicia, Rn 40)
— Auch „Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde [können] im Wettbewerb mit
Berufskollegen aus anderen Mitgliedstaaten stehen“ (EuGH 3.3.2005, Rs C-172/03, Heiser, Rn
35 iVm 27)
Beeinträchtigung des Handels
45
AEUV
— „Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten können jedoch nicht bloß
hypothetischer Natur sein oder vermutet werden. Vielmehr muss auf der Grundlage der
vorhersehbaren Auswirkungen der Maßnahme festgestellt werden, warum die Maßnahme den
Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und warum sie Auswirkungen auf den Handel
zwischen Mitgliedstaaten haben könnte.“ (BK Art 107 Rn 195)
— „Die Kommission hat in einer die Auffassung vertreten, Reihe von Beschlüssen unter
Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Fälle dass die betreffende Maßnahme
rein lokale Auswirkungen hatte und sich folglich nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten
auswirkte. In diesen Fällen stellte die Kommission insbesondere fest, dass der
Beihilfeempfänger Waren oder Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten
Gebiet in einem Mitgliedstaat anbot und es unwahrscheinlich war, dass er Kunden aus
anderen Mitgliedstaaten gewinnen würde; ferner war nicht davon auszugehen, dass die
Maßnahme mehr als marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen oder
die Niederlassung von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten haben würde.“ (BK Art 107 Rn
196 ff)
• Sport- und Freizeiteinrichtungen mit überwiegend lokalem Einzugsgebiet, die kaum für
Kunden oder Investitionen aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein dürften;
Beeinträchtigung des Handels
46
AEUV
• kulturelle Veranstaltungen und kulturelle Einrichtungen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die
jedoch kaum Nutzer oder Besucher dazu veranlassen dürften, diese Angebote anstatt
ähnlicher Angebote in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen;
• Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, die die üblichen medizinischen
Leistungen für die örtliche Bevölkerung erbringen und kaum für Kunden oder Investitionen
aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein dürften;
• Nachrichtenmedien und/oder kulturelle Erzeugnisse, die aus sprachlichen und räumlichen
Gründen ein örtlich begrenztes Publikum haben ;
• kleine Flughäfen oder Häfen, die überwiegend lokale Nutzer bedienen, so dass der
Wettbewerb um die angebotenen Dienstleistungen auf die lokale Ebene begrenzt ist und
allenfalls marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen zu erwarten
sind.
Beeinträchtigung des Handels
47
Begriffsdefinitionen gem. VVO
Begriffe laut Verfahrens-VO 2015/1589/EU
� Beihilferegelung bzw Beihilfenprogramme (Art 1 lit d VVO)
— „eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und
abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen
Einzelbeihilfen gewährt werden können,
beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein
bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in
unbestimmter Höhe gewährt werden können;“
� Einzelbeihilfen (Art 1 lit e VVO)
— „Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden [sog. ad-hoc-
Beihilfen] und
einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung;“
VVO