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DR. STILZ BEHRENS & PARTNER Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte 3. Stuttgarter Non-Profit-Forum Recht und Steuern: Ehrenamt und Beschäftigung Ihr Referent: Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt f. Steuerrecht, Freiburg Kanzlei Dr. Stilz, Behrens und Partner, Freiburg Donnerstag, 07.11.2019, 14.00- 14.45 Uhr © Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg Bitte beachten Sie : Diese Präsentation und Ihnen überlassenen Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht und sind nur zum persönlichen Gebrauch für Sie persönlich bestimmt. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, auch nicht auszugsweise!

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    3. Stuttgarter Non-Profit-ForumRecht und Steuern:

    „Ehrenamt und Beschäftigung“Ihr Referent:

    Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt f. Steuerrecht, Freiburg

    Kanzlei Dr. Stilz, Behrens und Partner, Freiburg

    Donnerstag, 07.11.2019, 14.00- 14.45 Uhr© Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg Bitte beachten Sie: Diese Präsentation und Ihnen überlassenen Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht und sind nur zum persönlichen Gebrauch für Sie persönlich bestimmt. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, auch nicht auszugsweise!

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    Themenübersicht für Donnerstag, 07.11.2019:• Aufmerksamkeiten an Mitglieder- was wird akzeptiert?• Reisekosten richtig nutzen!• Hinweise zum Vereinsjahr 2019/2020- was kommt, worauf ist

    zu achten?Der Verein als Arbeitgeber im Überblick:

    • Anstellungsverhältnisse/ Scheinselbständigkeit• Zur Nutzung des Übungsleiterfreibetrags/

    Ehrenamtsfreibetrags

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    Gemeinnützigkeit: was erwartet daher das Finanzamt?-Die tatsächliche Geschäftsführung-

    Der Verein hat den Nachweis, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit entspricht, u. a. zu erbringen durch:

    Ordnungsgemäße Aufzeichnungen und jährliche Gegenüberstellung über seine Einnahmen und AusgabenErstellung eines Tätigkeitsberichts durch den VorstandNachweis über die Bildung und Entwicklung der RücklagenEinhaltung sämtlicher relevanter gesetzlicher Bestimmungen, gerade bei Beschäftigungsverhältnissen.

    Problem: begünstigt sind nur Aktivitäten für eigene Satzungszwecke, also Zweck stets bei Aktivitäten überprüfen!Ausnahme: Aktivitäten bei der Flüchtlingshilfe

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    Praxishinweis zur Umsetzung von Satzungsänderungen

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    Tipp 1 für Satzungsänderungen und Gemeinnützigkeit:

    Der Inhalt der sog. Steuermustersatzung muss in Ihre Vereinssatzung hinein- sollte also wörtlich übernommen werden……Bei Zweifel:• Das Vereinsregister befragen bei Satzungsvorprüfung• Das Finanzamt befragen, dortiger

    Vereinsbeauftragter, ob die Gemeinnützigkeitsvorgaben erfüllt sind

    • Erst dann in die Mitgliederversammlung!

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    Tipp 2 für Satzungsänderungen und Gemeinnützigkeit:

    Direkt diesen Reservebeschluss von MV fassen bei anstehenden Satzungsänderungen: „Soweit das FA oder das Vereinsregister Beanstandungen zu den angemeldeten Satzungsänderungen haben sollte, ist der vertretungsberechtigte Vorstand befugt, diese erforderlichen Korrekturen herbeizuführen“.Den Beschluss dann protokollieren nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung

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    Ehrenamt und mögliche Vorteile hieraus

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    Der vereinsrechtliche Hinweis vorab

    Vorstandsvorgaben im Ehrenamt nach 27 Abs. 3 Satz 2 BGB: (3) … Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.Tipp: Grundsatz somit erst Satzung ändern, dann erst Vergütungen (Sitzungsgeld, Aufwandspauschalen etc.) an Vorstandsmitglieder zahlen! Gilt nur für Vorstandsmitglieder nach Satzungsvorgaben.Keine Regelung dazu in der Vereins-Satzung bedeutet, dass keine Vergütung außer nachgewiesenem und abgerechneten Auslagenersatz gezahlt werden darf. Problematisch bei Hinweis auf Betragsbeschränkung durch Verweis auf § 3 Nr. 26a EStG und Beschränkung der Höhe nach bei Satzungsregelungen.

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    Annehmlichkeiten für Mitglieder und GemeinnützigkeitDas Helferessen als kleiner Dank nach Einsatz, die kleine Bewirtung bei Vorstandssitzungen werden nicht beanstandet.Strikt trennen alle anfallenden und zulässigen Aufwendungen/Ausgaben für den Vereins-Zweckbetrieb, also z.B.fürden „Sport“, Musik- oder Chorbereich etc. für Reisen, Auswärtsspiele, Schulungen, Fortbildungen, eigentlich egal wo.Das sind Ausgaben, die nichts mit Mitgliederpflege zu tun haben und , wenn der Etat es zulässt, für den Vereinszweck ausgegeben werden dürfen. Verbuchung im Regelfall im Zweckbetrieb, ggf. ideeller Bereich bei Jungendförderung etc.

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    Annehmlichkeiten für Mitglieder und Gemeinnützigkeita) Allgemeine Zuwendungen an unsere Mitglieder etwa für Vereinsausflug, Weihnachtsfeier und ähnlichen „geselligen“ Anlässen sind jahresbezogen bis maximal 60 € zulässig und fallen unter die sog. Nichtbeanstandungsregelung. Erstmals seit 2019!Wobei noch der Grundsatz besteht, dass man ohnehin nicht mehr bis höchstens zum Jahresmitgliedsbeitrag zuwenden darf. Die 60 € werden oft nachgeprüft, also Teilnehmerliste aufheben, an Nebenkosten wie Busfahrten unbedingt denken.

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    Annehmlichkeiten für Mitglieder und Gemeinnützigkeitb) Allgemeine Zuwendungen, also nicht vereins- anlassbezogen, sind für jegliche Ehrungen zudem bis zu 60 € p. a. zulässig - maximal bis zur Höhe des Höhe jährlichen Mitgliedsbeitrages jeweils – nur für Sachpräsente, Gutscheine, kein Bargeld bei besonderen persönlichen Ereignissen für Mitglieder, daher auch mehrfach bis zu 60 € jeweils pro besonderem Anlass im Vereinsjahr (ab 2019, vorher 40 €).

    Ausnahme: Unbeschränkt der Höhe nach bleibt der Kranz für verstorbene Mitglieder!c) Gewährte Annehmlichkeiten sind zudem MiLoG- befreit!Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit 30 % bei höherwertigen Präsenten?

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    Vorteile für Mitglieder und Nichtmitglieder:Reisekostenersatz ist nach § 3 Nr. 16 EStG ohne Steuerfolgen möglich!

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    Reisekosten nach§ 3 Nr. 16 EStGGrundlage für die Erstattung von Reisekosten:Genehmigung der Dienstreise und Festlegung, dass Reisekosten gewährt werden

    schriftliche oder elektronische Genehmigung durch Vereins-Führungskraft/Vorstandsbeschlussggf. generelle Genehmigung über bestehende Reisekostenordnung/ dokumentierten Vorstands-Beschluss dazu festlegen

    Auf zeitnahe Abrechnung achten und unbedingt Reisekostenformulare benutzen!Reisekostenabrechnung als nachprüfbaren Nachweis über

    Grund, Dauer, Ort/Ziel/Höhe verlangenDie Vereinsführung entscheidet, ob nach Finanzen überhaupt Reisekosten , wenn ja an wen, gezahlt werden!

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    Ersatz von Aufwendungen nach § 3 Nr. 16 EStGAbrechnung eigener Fahrkosten: bis max.0,30 € je gefahrenem, nachgewiesenem Kilometer und Nebenkosten als Pauschale oder bei Einzelnachweis mit Belegen für Kfz.Für andere motorbetriebene Fahrzeug (Motorrad, Mofa) gibt es 0,20 €. Problem: Weggefallen ist die Mitfahrerpauschale von bisher 0,03 € und ein Reisekostenersatz für Fahrradnutzung aus Anlass von Vereinsdienstreisen.Sonderregelungen zur Überlassung von E- Bikes/ E-FahrzeugeEs gibt auch ein separates BMF-Schreiben zu aktuellen Auslandsreisekostensätze, zuletzt für 2019Daher: auf zeitnahe Abrechnung auch wegen Vereins-Etat achten!

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    Was darf an Reisekosten gezahlt werden?Verpflegungsmehraufwand bei Reisekosten (§§ 4 Abs. 5 Nr. 5, 9 Abs. 4a S. 3 EStG):

    Bei eintägiger Abwesenheit und mehr als 8 Stunden 12,00 €24 Stunden Abwesenheit 24,00 € Anreise-/Abreisetag bei mehrtägigem Aufenthalt stundenunabhängig immer 12,00 €, für den vollen Tag dann 24,00 €Neu: Erhöhung der Verpflegungssätze ab 2020 auf bei mehr als achtstündiger Abwesenheit/ am An- und Abreisetag von 12 € auf 14 €, bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 € auf 28 €Tipp: bestehende Reisekostenabrechnungen dann ab 2020 anpassen!

    Kürzungen bei gestellter Bewirtungen oder gestellter Verpflegung/Hotel mit Verpflegung beachten (Frühstück/Mittag- oder Abendessen und aktuelle Sachbezugswerte 2019/2020).

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  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 16

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    Was ist mit gezahltem Fahrgeld???Unbedingt trennen zwischen steuerfreiem Aufwandsersatzüber Reisekosten (Fahrten weg vom Vereinsgelände)und Fahrgeld für Fahrten zwischen Wohnung und Vereinsgelände/Vereinsheim (Hin- und Rückfahrten)Dies ist dies im Regelfall stets steuerpflichtig. Also entweder bei Mini-Job-Verhältnissen mitberücksichtigen oder, wie üblich, die LSt-Pauschalierung mit 15% Pauschallohnsteuer durchführen für die hierfür gezahlten Beträge.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 17

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    Zum Jahreswechsel 2019/2020, was kommt, was gilt, womit muss gerechnet werden?

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 18

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    Seite 18 Prof. Gerhard Geckle

    Aktuelle Steuerplanung 2019/2020:Die aktuellen Steuer-Pläne, mit Geltung dann meist ab 2020:

    § Wird der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) von bisher 2.400 € nun auf 3.000 € erhöht?

    § Wird der Ehrenamtsfreibetrag von bisher 720 € (§ 3 Nr. 26a EStG) ebenfalls auf 840 € erhöht ab 2020?

    § Wo bleibt die Anpassung zu § 3 Nr. 12 EStG ebenfalls auf 3.000 €. Somit um Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, wenn man im öffentlichen Dienst nach Auftrag tätig ist?

    November 2017

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 19

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    Seite 19 Prof. Gerhard Geckle

    Aktuelle Steuerplanung 2019/2020:

    § Klappt es mit der Erhöhung der allgemeinen Freigrenze für erzielte Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von bisher 35.0000€ auf 45.000 € ab 2020?

    November 2017

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 20

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    Seite 20 Prof. Gerhard Geckle

    Aktuelle Steuerplanung für 2019/2020:

    – Anstehende Heraufsetzung des relevanten Betrags für Kleinunternehmerregelung: bisher konnte man nach § 19 UStG als Kleinunternehmen eingestuft werden, wenn im Vorjahr die steuerrelevanten Einnahmen unter 17.500 € gelegen haben und im laufenden Jahr man auch die weitere 50.0000 € Grenze einhielt.

    – Wohl mit Wirkung ab 2021 will der Gesetzgeber den Vorjahresumsatz als Grenze erhöhen auf 22.000 €.

    – Was bedeuten wird, dass man wohl erstmals in 2021 dies nutzen kann, wenn der Umsatz für 2020 unter 22.000 € als Vorjahresgrenze lag und in 2021 man unter 50.000 € bleibt.

    November 2017

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 21

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    Seite 21 Prof. Gerhard Geckle

    Aktuelle SteuergesetzgebungFest steht die Neuregelung zum Zweckbetrieb nach § 67a AO mit Zulassung organisatorischer Maßnahmen für gemeinnützige Verbände;§ Es kommt auch noch die Grundsteuerreform bis Jahresende

    separat. Bisher galt folgende interessant Befreiung-§ 3 GrStG:§ Die sportlichen Zwecken dienende Grundbesitz bleibt

    grundsteuerfrei, wenn er für die begünstigten Zwecke zur Verfügung gestellt wird.

    § Als für sportliche Zwecke benutzt gelten außer sportlichen anlagen auch Unterrichtsräume, Bade- und ähnliche Räume, Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger, Ski-undWandervereinen.

    § Hinweis: nicht dazu gehören Räume, die überwiegend für Erholung und Geselligkeit genutzt werden ( § 8 Abs.2 GrStG).

    November 2017

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 22

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    Der Mini-Job im Überblick:Abgeltung der persönlichen Steuer- und Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten durch eine pauschale Abgabe bei Vergütungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis zu 450 € , Grenze bleibt bislang auch für 2020.Ggf. Arbeitsverträge anpassen, Aufzeichnung der umgerechneten Stundenvergütungen bei Monatsgehältern ( wegen Mindestlohngesetz), durchschnittlicher Stundenlohn bei mindestens 8,84 € ab 2017- 2018, 9,19 € ab 2019, 9,35 € ab 2020!Arbeitgeberhinweis: Spätestens innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn muss die mögliche Befreiung von der Pflicht-Rentenversicherung geklärt werden. Der unterschriebene Antrag muss innerhalb von 6 Wochen vorliegen, siehe umseitiges Muster dazu! Wichtig: Personalfragebogen für Mini-Jobs mit Erklärung über weitere Beschäftigungen vorgeschrieben! Einzelheiten siehe Download-Center der Minijob-Zentrale: www.minijob-zentrale.de

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 23

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    Was kommt bei der Sozialversicherung?Die neue Midi-Job-Regelung!

    Durch das geltende Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz wurde bei der sog. Midijob-Regelung die Obergrenze für vergünstigte Beitragsbelastungen für AN ab 2019 auf 1.300 € angehoben . Soweit sich ein AN innerhalb von 450,01-1.300 € mit Vergütungen brutto dann befinden, wird keine Ab- oder Anmeldung erforderlich.Das Wahlrecht zu höheren Rentenbeiträgen wie bislang bei Midi-Jobs nach bisherigem Recht bis Ende 2018 entfällt damit ab Jahresanfang 2019.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 24

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    Seite 24 Prof. Gerhard Geckle

    Feststehende Prüfungsvorgaben Steuer/Sozialversicherung§ „Lohnsteuer- und auch Umsatzsteuernachschau“, ohne

    vorherige Ankündigung, dann Prüfungen während üblicher Bürozeiten durchzuführen.

    § Hinweis: Nach wie vor kann nach § 42g EStG eine gemeinsame Steuer- und Sozialversicherungsprüfung beantragt werden! Erfahrungsgemäß Ausnahmefall.

    § Neu: Kassen- Nachschau seit 1.1.2018! Ohne Ankündigung können dann elektronische Registrierkassen überprüft werden, auch mit Testkäufen. Risiko eigenes Vereinsheim mit Barkasse

    § Denn auch bei offenen Ladenkassen/Barkassen Durchführung eines sog. Kassensturzes und Vorlage von Aufzeichnungen zur Kassenführung.

    November 2017

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 25

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    Seite 25 Prof. Gerhard Geckle

    Prüfungs-Hinweise außerhalb des SteuerrechtsDie Künstlersozialversicherung

    § Generelle Mitüberprüfung bei allgemeiner Sozialversicherungsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund im 4-Jahresrythmus wie Mini-Jobs bei Sozialversicherungsprüfungen. Rückwirkend sogar bis 5 Jahre!

    § Grundsatz: Abgabepflicht für erteilte Aufträge an Dienstleister, Bemessungsgrundlage ist gezahltes Honorar. Nachmeldung für Vorjahre? Beitragssatz für 2015 /2016 noch 5,2 %, ab 2017: 4,8%, für 2018 und auch für 2019 und wohl bisher für 2020 genau 4,2%

    § Tipp: Zur Frage der grundsätzlichen Belastung durch die KSV-Abgabe prüfen, welche Veranstaltungen und auch durch welchen Dienstleister (keine Abgabe bei GmbH-Status) abgabepflichtig sind. Die KSV-Angabe kann nicht abgewälzt werden.

    November 2017

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 26

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    Seite 26 Prof. Gerhard Geckle

    Hinweise zur Künstlersozialversicherung§ Neu seit 2015: Bis zu 450 € Honorar jährlich für gezahlte Honorare bei

    gelegentlichen Aufträgen an selbständige Künstler/Publizisten bleiben Abgaben-frei! ( 24 Abs.3 KSVG). Bei Rechnungen trennen zwischen Druckleistungen, mechanische Arbeiten/Versandvorbereitung, Postversand u.ä. von getrennt berechneten kreativen, rein künstlerischen Leistungen wie Texte, Inhalte, Design/Gestaltungen.

    § Ihre interne Prüfung: Welche Veranstaltungen und auch Rechnungen durch welche Dienstleister sind abgabepflichtig?

    § Tipp: kann man Eigentexte schreiben, Eigenleistungen erbringen wie selbst gemachte Bilder einstellen für Vereins-Flyer, Homepage selbst gestalten u.ä.???

    § Tipp: Merkblätter für Vereine unter www.kuenstlersozialkasse.de

    November 2017

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 27

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    Was steht noch fest bei der Lohnsteuer? Die Sachbezugswerte 2019/2020:

    Für Vereins- Gehaltsabrechnungen sind ggf. ergänzend die aktuellen Sachbezugswerte bei Arbeitnehmern, also bei Voll- oder Teilzeitbeschäftigten oder Personen, die nach Reisekosten abrechnen und während der „Dienstreise“ bestimmte Verpflegungen, Übernachtungen etc. erhalten haben. Die Sachbezüge werden jährlich neu festgesetzt, angepasst an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Aktuell Sachbezugswerte 2019, für 2020 bereits auch beschlossen.Quelle: BR- Zustimmung zur VO/SvEV) v. 19.10.2019

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 28

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    Seite 28 Prof. Gerhard Geckle

    Weitere Hinweise außerhalb des Steuerrechts

    § Mindestlohnvergütungen und Aufzeichnungspflichten der errechneten Stundenvergütungen mit durchschnittlichem Stundenlohn ab 2017/2018 auch im Vereinsbereich mit mindestens 8,84 € die Stunde für volljährige Vereins-Mitarbeiter.

    § Hinweis: Ab 2019 liegt der Mindestlohn pro Stunde bei 9,19 € , ab 2020 dann bei 9,35 €

    November 2017

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 29

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    Die EU- DSGVO gehört als Aufgabe auch zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung!Aufgabe: für die Vorstandssitzung die Ihnen beigefügte Vorstandsinfo nutzen und besprechen! Ihre Fragen dazu?Neu: man hat die Personenzahl der ständig mit Daten Beschäftigten für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten von 10 auf nun 20 Personen erhöht.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 30

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    Seite 30 Prof. Gerhard Geckle

    VorstandshinweisZur freiwilligen Eigen-Absicherung im Vorstandsamt von Ehrenamtlichen bei Unfällen in der Amtsausübung:

    § Über die Freiwilligen Ehrenamtszusatzversicherung bei der VBG sind pro Kopf für die freiwillige Unfallversicherung ab 2018 noch 3,40 € bei der VBG als Jahresbeitrag zu zahlen. Für 2019 beträgt der Jahresbeitrag 3,50 € pro Jahr.

    § Es gibt auch die Möglichkeit, neben ehrenamtlichen Vorständen auch andere Vereinsführungskräfte (freiwillig) abzusichern.

    § Prüfung, ob ggf. Verbände diese Beiträge für die freiwillige Zusatzversicherung tragen. Bei Mitgliedschaft in Sportverbändern als Verein trägt dieser ggf. die Beiträge für Vorstände (nach Satzung).

    November 2017

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    Der Verein als Arbeitgeber bei bezahlter Beschäftigung von Ausbildern, Übungsleitern und bezahlten Vereinshelfern

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 32

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    Vorab: Abteilungen – Gruppen- UntergliederungenDiese sind rechtlich und steuerlich unselbstständig, also Mitberücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben beim Hauptverein. Die Arbeitgeberstellung übt nur der gemeinnützige Hauptverein aus!Finanzen davon unabhängig: Einnahmen - Ausgaben – Etat, alles zulässig und möglich.Verantwortung liegt beim Vorstand. Handlungsbedarf: wird jeweils zum Jahresabschluss die Vollständigkeitserklärung von Abteilungen und Untergruppen eingeholt? Vollmachtsregelungen/ Kontovollmachten von Abteilungen/Gruppen klar?Haftungspotential für alle Beteiligten, Handlungsbedarf mit Revision bei anstehenden Betriebsprüfungsfällen .

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 33

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    Wichtige AbgrenzungsfragenGrundsatzfrage: Liegt überhaupt ein Anstellungsverhältnis vor?Auf strikte Abgrenzung Scheinselbstständigkeit/Arbeitnehmerverhältnis achten!Lohnkonto/schriftliche vertragliche Vereinbarung notwendig, Vorgabe nach dem NachweisgesetzAbgrenzung zum Werkvertrag/Dienstleistungsvertrag und selbstständigen Tätigkeiten mit Abrechnung/Honorar notwendig!Entscheidend ist Beurteilung der tatsächlichen Leistungserbringung für den Verein, nicht unbedingt der VertragsinhaltBei Eingliederung in Vereinsstruktur stets nichtselbständiges BeschäftigungsverhältnisIm Zweifel: Statusanfrage bei Dt. Rentenversicherung Bund!Wie prüft das Finanzamt, wie prüft die Sozialversicherung?

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    Zum Anwendungsbereich des erhöhten Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 35

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    Zum Einstieg: Was sagt das Gesetz?§ 3 Nr. 26 EStG: Steuerfrei sindEinnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 36

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    Zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG

    Den persönlichen Jahres-Freibetrag von 2.400 €/ 200 € monatlich für nebenberufliche Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (pädagogisch/betreuerisch), also Arbeit mit Menschen, mit Vergütungsanspruch bei gemeinnützigen Vereinen/Verbänden in der Funktion als

    ÜbungsleiterAusbilderErzieherBetreuer

    künstlerischen Tätigkeiten oderPflege alter, kranker oder behinderter Menschen

    Ob ab 2020 der erhöhte Freibetrag von 3.000 € kommt, ist derzeit noch ungewiss!

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 37

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    Wann scheidet die Freibetragsnutzung aus?

    Nicht anwendbar ist der Freibetrag bei Vergütungsabrechnungen der Musik-Vereine/Verbände für :

    Reine Verwaltungstätigkeiten, organisatorische Aufgaben auch nebenberuflich, Vergütungen im Vorstandsamt/für Vorstandstätigkeiten. Aber: Prüfung, ob Abrechnung für Sitzungsgelder mit Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG möglich ist!

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 38

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    Wann scheidet die Freibetragsnutzung aus?Nicht anwendbar ist der Freibetrag bei Vergütungsabrechnungen für :

    Keinesfalls im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, z.B. Vergütungen für Mitarbeit in Vereinsgaststätte oder bei Festveranstaltungen/Bedienungen einsetzen und damit abrechnen! Fazit: wenn höhere Vergütungen gezahlt werden, die der Höhe nach bei Abrechnungen über dem Freibetrag liegen, sollte man es kombinieren mit einem Mini-Job, Midi-Job oder als übliches sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis, seit 1.7.2019 auch MidojobverhältnisAber: Für dieses Arbeitsentgelt sind vollumfänglich die MiLoG-Vorgaben zu beachten! Zur Nebenberuflichkeit- auf 14 Stunden / 1/3 Grenze und Vorgabe bei regelmäßiger Wochenarbeitszeit im Voll Job achten.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 39

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    Wichtig: - wie auch beim Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG- das Nebentätigkeitskriterium beachten!

    Nebenberuflichkeit unbedingt beachten:weniger als 12 bis 15 Stunden/Woche oder weniger als 1/3 der üblichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbes

    Hauptbeschäftigung ist nicht erforderlich (z. B. Hausmann/Hausfrau, Schüler/Student, Rentner/Pensionär).Schriftliche Bestätigung für 2019 von dem eingesetzten Übungsleiter muss vorliegen dem Verein, Pflichtvorgabe nach den Lohnsteueränderungsrichtlinien / Erklärung zum Lohnkonto nehmen! Also auch spätestens bis Ende Januar 2020 die Erklärung für das anstehende Vereinsjahr 2020 einholen!Tipp: Bei Bezieher von staatlichen Leistungen (AlG, Hartz IV) bleibt dies derzeit bis 200 € pro Monat einkommens-anrechnungsfrei für die Bezieher!

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 40

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    R 3.26 LStR- Vorgabe für § 3 Nr.26 EStG

    Lohnsteuerverfahren

    (10) ¹Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags nicht erforderlich; das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. ²Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. ³Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 41

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    Wichtig: die aktuelle Erklärung zur Freibetragsnutzung!Egal, wann die Tätigkeit früher begonnen wurde, die kurze oder vergleichbare Erklärung zur Freibetragsnutzung unbedingt zum Lohnkonto nehmen!

    Muster: Hiermit erklärte ich verbindlich, dass mein persönlicher Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG a) Nicht von anderen Arbeitgeber / für Beschäftigungsverhältnisse

    berücksichtigt wurde.Daher vom begünstigten gemeinnützigen Musikverein als Arbeitgeberin voller Höhe/ bis zu ………-€, insgesamt als Freibetrag bei Abrechnungen in diesem Kalenderjahr ______ für begünstigte Tätigkeiten berücksichtigt werden kann.Datum, Unterschrift

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 42

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    Der Midi-Job im Überblick:Bei sozialversicherungspflichtigen Vergütungen/Entlohnungen (ohne Freibetrag) über 450,01 € bis 1.300 brutto entsteht automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Mit folgenden Vorteile:• Zwischen 450,01 € und maximal 1.300 brutto zahlt der

    Beschäftigte/Arbeitnehmer in diesem sog. Übergangsbereich weniger Sozialversicherungsbeiträge als der Verein als Arbeitgeber;

    • Bei der eigenen Rentenversicherung werden jedoch die Beiträge in voller Höhe(wie durch Arbeitgeber) dem Rentenkonto gutgeschrieben.

    Grenze bleibt bislang auch für 2020. Keine Befreiung möglich. Arbeitsverträge anpassen, Gehaltsabrechnungen ab 1.7.2019 bis 1.300 € kontrollieren!Aufzeichnung der umgerechneten Stundenvergütungen bei Monatsgehältern ( wegen Mindestlohngesetz), durchschnittlicher Stundenlohn bei mindestens 8,84 € ab 2017- 2018, 9,19 € ab 2019, 9,35 € ab 2020!Weitere Einzelheiten, Berechnungen siehe Download-Center der Minijob-Zentrale: www.minijob-zentrale.de

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 43

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    Wie sind sonst die ÜL-Vergütungen zu versteuern?

    1. Der nebenberuflich angestellte Übungsleiter:

    Der Verein hat für eine ordnungsgemäße Versteuerung Sorge zu tragen. Keine Auswirkungen bei Einhaltung des Freibetrags, sonst Kombination Mini-Job oder übliches, sozialversicherungs-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis/Midi-Job (Ausbilder mit höherem Gehalt). Freibetrag stets bei Abrechnungen nutzen, Klärung ob MiLoG relevant..

    2. Der nebenberuflich selbstständige Übungsleiter/Dirigent:

    Bei strikter Verwendung des besonderen Mustervertrages und Statusklärung hat der Honorarempfänger dies bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung offen zu legen. Also kleine Einnahme-Überschussrechnung beifügen mit tatsächlich erhaltenen Einnahmen abzgl. Freibetrag. Nur wenn die Betriebsausgaben/der Aufwand über 2.400 € pro Jahr liegt, wirkt sich dies bei der Gewinnermittlung aus.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 44

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    Wie sind die Vergütungen, das Honorar zu versteuern?

    3. Der hauptberufliche selbstständige Übungsleiter/Dirigent/Musiker als Vertragspartner:

    Es liegt ein Auftragsverhältnis vor, der Vertragspartner muss dies selbst versteuern (ESt, USt ggf.). Abrechnung gegen Rechnungserteilung. Der hauptberufliche ÜL kann den Freibetrag hierfür nicht Anspruch nehmen. Keine Arbeitgeberpflichten damit für den Verein!

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    Beispiele zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 46

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    Vergütung bis zur Höhe des ÜbungsleiterfreibetragsBeispiel: Der Angestellte Meier arbeitet nebenberuflich stundenweise für den gemeinnützigen Musikverein am Ort. Er erhält 9 € pro Stunde bei 4 Stunden pro Woche, der Vertrag sieht eine monatliche Abrechnung vor. Insgesamt steht ihm eine regelmäßige Vergütung ohne weitere Auslagen in Höhe von 144 € zu. Hinweis: Bei schwankender Stundenzahl muss ein Wert auf den Jahresdurchschnitt ermittelt werden ggf.

    Lösung: Die Vergütung bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.

    Alternative: Er arbeitet zusätzlich mit für einen gemeinnützigen Blasmusik-Verband und erhält von dort eine weitere Vergütung von 50 € pro Monat, um bei Fortbildungsveranstaltungen mitzuwirken.

    Lösung: Noch immer liegt Herr Meier mit seiner Vergütung unter seinem monatlichen Freibetrag. Verein und Verband können dies netto steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen!

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 47

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    Übungsleiterfreibetrag und Nutzung als Jahresfreibetrag

    Beispiel: Der Sportverein bietet seinen Jugendlichen eine kurze Jugend-Freizeit auswärts in den Herbst-Ferien 2019 an. Aus dem Verein meldet sich der Ausbilder hierfür, im Weiteren zwei Betreuerinnen für die Beköstigung/Organisation. Der erfahrene Übungsleiter erhält eine Vergütung von 600 €. Die Betreuerinnen jeweils 250 € als Aufwandsentschädigung.

    Lösung: Die Vergütung beim Ausbilder bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, vorausgesetzt, der jährliche Übungsleiterfreibetrag (2.400 € bis 2019) kann hierfür bei der Vereinsabrechnung genutzt werden. Die beiden Betreuerinnen müssen auf den Ehrenamtsfreibetrag (720 €) ausweichen, da keine pädagogisch/sportpraktische Tätigkeit vorliegt. Bleibt daher so auch steuer- und sozialversicherungsfrei.

    Dürfte wegen Einhaltung der Freibetragsgrenzen auch MiLoG befreit sein.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 48

    DR. STILZ BEHRENS & PARTNER

    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteZur Kombination Übungsleiterfreibetrag mit Mini-Job

    Beispiel: Die nebenberuflich (angestellte) und vom Sportverband lizenzierte Übungsleiterin und Kursleitern erhält für ihre geleisteten Stunden für 2019 eine Vergütung von 300 € monatlich. Abgerechnet wird dies bisher zutreffend bei Nutzung des Freibetrags von 200 € und der Differenz von 200 € über ein notwendiges vereinbartes Mini-Job-Verhältnis. Der Verein übernimmt dabei die Pauschalabgaben und Umlagen i. H. v. 31,24 % maximal ab Januar 2019

    Die Übungsleiterin verzichtete schriftlich ausdrücklich schriftlich auch auf die sonst obligatorische Renten- Pflichtversicherung (gesetzl. Regelung seit 01.01.2014.) Sonst wäre einen Eigenanteil von 3,7 % aus dem vereinbarten Entgelt als eigener Rentenbeitrag zu tragen, den der Verein vom Netto-Gehalt einbehalten und abführen muss. Volle Freibetragsnutzung bei ÜL-Abrechnung fortlaufend möglich, vorausgesetzt, die aktuelle Erklärung für 2020 liegt dann gleich zum Jahresanfang über 2.400 € oder weniger dem Verein als Arbeitgeber auch wieder vor! Zudem könnten noch Reisekosten zusätzlich bezahlt werden für Auswärtskurse oder Fortbildung etc.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 49

    DR. STILZ BEHRENS & PARTNER

    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteAbrechnung von höheren Trainer-VergütungenBeispiel: Zum 01.01.2019 wurde gerade ein neuer, nebenberuflich tätiger

    qualifizierter Ausbilder und Dirigent für das Orchester mit ÜL- Funktion beim Verein eingestellt. Er soll 650 € monatlich erhalten, enthalten ist darin auch ein Fahrgeldkostenersatz für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

    Lösung: Der gemeinnützige Verein kann den erhöhten Freibetrag von 200 € für die monatliche Abrechnung nutzen und das Freibetragsvolumen im Jahr 2019 dabei anteilig monatlich berücksichtigen. Es läuft somit dann über eine Kombination des Mini-Job-Verhältnis (450 € abgabenpflichtig) mit dem Freibetrag von 200 € bei monatlicher Abrechnung, dies mit dem Vorteil der Netto-Auszahlung der 650 € ! Werden wegen des Mindestlohngesetzes auch die Stunden erfasst bei der Monatsvergütung, ist Befreiung von der Rentenversicherung geklärt? Wichtig: Die MiLoG- Vorgaben beachten!

    Zudem könnte man zur Stundenerfassung ggf. eigene vorhandene vereinsinterne Aufzeichnungssysteme einsetzen, statt regelmäßiger Vordruckeintragung.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 50

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    Kombination Freibetrag(§ 3 Nr. 26 EStG) mit Mini-JobBei höheren Vergütungen: Der Freibetrag für nebenberufliche Übungsleiter von 200 € mtl. kann mit einem Mini-Job-Verhältnis (maximal mit 450 € mtl.) kombiniert werden.

    Beispiel für Gehaltsabrechnung Januar 2019 mit 650 € brutto :Steuer- und abgabenfrei sind gem. § 3 Nr. 26 EStG 200,00 €Mini-Job 450,00 €Auszahlung an Übungsleiter netto 650,00 €Zudem kommen noch die pauschale Abgabe an Bundesknappschaftund Umlagen insgesamt, aber höchstens max. 31,24 % auf den Verein zu.

    Dieser Personalaufwand für den Verein ist daher als Betriebsausgabe im Zweckbetrieb verbuchen.

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    Zum Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG und dessen Anwendungsbereich für Vergütungen

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 52

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    Kernaussagen zum Freibetrag

    Der persönliche Steuerfreibetrag von 720 € nach § 3 Nr. 26a EStG kann für erhaltene Vergütungen im Vorstandsamt, aber auch für nebenberufliche, bezahlte Tätigkeiten für gemeinnützige Körperschaften genutzt werden.Ob für 2020 dann bereits die geplante Erhöhung auf jährlich 840 € kommt, ist noch fraglich

    Ist ein perfekter Auffangfreibetrag!Angemessene Aufwandsentschädigungen,Fremdvergleich: Keine unübliche Vergütungen,Zuflussprinzip beachten: Auszahlung durch Verein wichtig, auch zur Nutzung als JahresfreibetragAufwandsverzicht/Rückspenden bei Auszahlungsfälligkeit möglich.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 53

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    Klarstellung durch VerwaltungsanweisungenDie Lohnsteuer-Richtlinien sehen zu R 3.26 Absatz 1 Satz 5 folgendes vor:„ Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter kranker oder behinderter Menschen ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt, z.B. eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer oder als Gerätewart bei einem Sportverein; ggf. ist § 3 Nr. 26a EStG anzuwenden.“

    Die Einkommensteuer-Richtlinien sehen zu R 3.26a vor: „(1) Voraussetzung der Begünstigung des § 3 Nr. 26a EStG ist, unabhängig davon, ob die

    nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient.

    (2) Bei Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen können ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich – im Gegensatz zu Amateursportlern – die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen.“

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 54

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    Wer ist begünstigt?Zielsetzung: Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags für Vorstände und nebenberuflich tätige Vereinsmitarbeiter/bezahlte Helfer im steuerbegünstigten Bereich.

    1.) Vorstandsvergütungen :Der neue Freibetrag kann u. a. genutzt werden für pauschale Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder für ehrenamtliche Funktionsträger nach der Satzung als:Vorstandsmitglieder

    Vorsitzender, PräsidentKassenwart, Schatzmeister, KassenprüferSpielausschußvorsitzender und andere Vorstandsmitglieder (Beisitzer),Abteilungs- oder Spartenleiter

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 55

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    Was ist bei Vorstandsvergütungen erforderlich?

    Problem: Der allgemeine Ehrenamtsgrundsatz muss über die Satzung geändert werden

    Wenn bisher Ehrenamtlichkeitsgrundsatz in Satzungen verankert, dann ist Änderung erforderlich. Die Änderung des BGB (§ 27 Abs. 3 BGB –neu-) mit der Feststellung der Unentgeltlichkeit von Vorstandstätigkeiten ist eine Klarstellung.Handlungsbedarf: Auch nicht gemeinnützige Vereine sollten prüfen, ob man vom Ehrenamtsprinzip abweicht und eine Satzungsermächtigung für Sitzungsgeld etc. aufnimmt. Dies muss also von der Mitgliederversammlung als Satzungsänderung abgesegnet werden!Vorstandssitzungsgelder sind auf jeden Fall MiLoG- befreit!

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 56

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    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteWer ist weiterhin begünstigt?

    (2) Jeder, der nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder für eine inländische juristische Person( auch Schweiz/EU) tätig ist, kann grundsätzlich diesen Freibetrag nutzen. Begünstigter Personenkreis u. a.:

    MitarbeiterIn der Geschäftsstelle für Mitgliederverwaltung, Internetnutzung etc., also vorrangig im ideellen BereichSchiedsrichter, Wertungsrichter Mitglieder/Nichtmitglieder für Tätigkeiten z.B. als • Hallenwart, Platzwart, Zeugwart, Notenwart, Ordner, Sanitäter,

    Hausmeistertätigkeiten, bezahlte Helfer bei Zweckverwirklichung aber nur im gemeinnützigen/ mildtätigen/kirchlichen Bereich etc.

    Bei nebenberuflichen Beschäftigungsverhältnissen und Nutzung des Freibetrags die Erklärung des Vereinshelfers zum Lohnkonto nehmen

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 57

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    Wer ist weiterhin begünstigt vom Ehrenamtsfreibetrag?Hinweis: Bei nebenberuflichen Beschäftigungsverhältnissen und Nutzung des Freibetrags die Erklärung des Vereinshelfers gerade auch für 2019 zum Lohnkonto nehmen.Ab 1.1.2020 aufpassen, ob Gesetzesänderung greift bei beiden Freibeträgen. Dann verhandeln, besprechen mit Ausbildern, Dirigenten etc. ob Vergütung erhöht werden soll. Es gibt keine Automatik!Prüfen, ob durch erhöhten Freibetrag sich auf das Mini-Job auswirken kann. Tipp: bei getrennten Tätigkeiten/Aufgabengebieten, klaren abgegrenzten Regelungen kann man beide Freibeträge separat nutzen und separat abrechnen!

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    Beispiele zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (720 €)

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 59

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    Beispiel 1

    Das gewählte Vorstandsmitglied erhielt von seinem gemeinnützigen Musikvereineine jährliche Aufwandspauschale oder ein Vorstandssitzungsgeld in Höhe von1.200,00 € Ende 2019 ausgezahlt.Zusätzlich erstattete ihm der Verein nachgewiesene Reisekosten in Höhe von 200,00 € für Fahrten im Interesse des Vereins.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 60

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    Lösung:

    Die Reisekosten sind nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.

    Unser Vorstand kann von der erhaltenen Vorstandspauschale von 1.200,00 € einen Betrag von 720,00 € nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei belassen.

    Er hat somit im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG bei den sonstigen Einkünften die Differenz zum Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 480,00 € über seine eigenen Jahres- ESt-Erklärung 2019 dann zu erklären und damit auch zu versteuern.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 61

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    Beispiel 2

    Vereinsmitglied Max übt nebenberufliche Hausmeisterfunktionen für seinenVerein. Er erhält eine Vergütung von monatlich 100,00 € für Materialbeschaffung,kleine Handwerksdienste, Instandhaltung der Proberäume etc.Es erfolgt eine Festlegung des Stundenaufwands und der Arbeitszeitverteilung.Also echter ,engagierter Vereinshelfer!

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 62

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    Lösung:

    Soll der Freibetrag fortlaufend berücksichtigt werden, ergibt dies folgende Abgabenbelastung bei fortlaufender Abrechnung über ein Mini-Job-Verhältnis:Abzurechnen sind also monatlich 100,00 €abzgl. anteiliger Jahresfreibetrag 60,00 €steuer- und sozialversicherungspflichtig sind danach fortlaufend 40,00 €darauf Mini-Job-Pauschalabgaben einschl. Umlagen i.H.v. max. 31,42 % 12,57 €Fazit: Der nebenberufliche Mitarbeiter erhält hierdurch weiterhin 100 € netto, die Pauschalabgaben des Vereins reduzieren sich durch die Freibetragsnutzung!Kritisch, ob MiLoG-befreit, kommt darauf an. ob angestrebter Hinzuverdienst oder nur „Aufwandsentschädigung“ im Ehrenamt. Wäre die Vergütung nur 60 € pro Monat, dann MiLoG-befreit!Ab 2020:bisher dann 840 € pro Jahr/90 € pro Monat

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 63

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    Abrechnungshinweis

    Möglich ist auch nach den neuen Geringfügigkeitsvorgaben desSozialversicherung, dass man erst den Freibetrag fortlaufend ausschöpft, dannerst ein Mini-Job-Verhältnis anmeldet.

    Beispiel: Januar bis August 2019 mit monatlich 60 € abgerechnet und soausgezahlt/überwiesen. Dann nach Ausschöpfung Freibetrag Mini- Job-Anmeldung.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 64

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    Zulässige Möglichkeiten zum Vergütungsverzicht/ Verzicht auf Auslagen etc.: Aufwandsverzicht/Rückspende

    Der Einstieg zum Verzicht auf Ersatz von Aufwendungen in dieser Reihenfolge:(Vertraglicher) Anspruch des Mitglieds vor Tätigkeitserbringung- kein Erstattungsanspruch bei fehlender VereinbarungLeistungserbringung/Anspruchserfüllung

    Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verein zur ZahlungFreiwilliger Verzicht erst bei Vergütungsfälligkeit!

    Trennen davon: Möglich auch zeitnahe Rückspenden, etwa nach Erhalt von Zahlungen durch den Verein und spätere freiwillige Rücküberweisung von Beträgen, deklariert als Spende. Dann Umbuchung beim Verein erforderlich.

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 65

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    Zum Anspruch bei AufwandsverzichtspendeAnspruchsgrundlage auf Aufwendungsersatz nach / aus• Satzung

    • Vorstandsbeschluss (wenn Satzungsermächtigung)• Einzelvertrag (Helfer- Vergütung, Vereinsabrechnungen, Honorar,

    Reisekostenabrechnung, Handwerkerrechnungsbetrag etc.)Anspruch muss im Voraus vereinbart sein

    • Beauftragung durch den Verein• Schriftlich vor Erbringung der Leistung bzw. Tätigkeit

    • Freiwilliger Verzicht erst bei Fälligkeit!Höhe des Anspruchs muss eindeutig sein

    • Verein muss in der Lage sein, fällige Vergütungen/Honorare auszahlen zu können• Datum der freiwilligen Verzichtserklärung des Spenders ist maßgebend!

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 66

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    Abgabe einer Verzichtserklärung

    Neue Grundvorgaben:• Keine Einräumung des Aufwendungsersatzes unter der Bedingung des Verzichts

    • Verzicht darf frühestens nach Entstehung des Aufwands erfolgen, Datumsangabe ist ganz wichtig!

    Zeitnaher Verzicht durch den Anspruchsberechtigten mit folgenden Neuvorgaben mit Wirkung auf jeden Fall auch rückwirkend bereits ab 2015:• Einmalige Ansprüche: innerhalb von drei Monaten• Bei regelmäßige Tätigkeiten, also monatliche Vergütungsabrechnung: ein

    Jahr!

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 67

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    Zudem: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins muss nachweisbar sein!

    Verein muss ungeachtet eines späteren Verzichts wirtschaftlich in der Lage sein, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:• Genügend liquide Mittel• Sonstiges Vermögen, dass zur Begleichung herangezogen werden kann• Keine Differenzierung nach steuerbegünstigten Tätigkeitsbereichen (IB,

    ZB), stfr. Vermögensverwaltung oder wirtschaftlichen GeschäftsbetriebPrognostische Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs Anspruch muss im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich werthaltig sein – davon kann bei Leistungsfähigkeit im Zusagezeitpunkt in der Regel ausgegangen werdenAusnahme: wesentliche Verschlechterung der finanziellen Situation zwischen Zusage und Verzichtserklärung

  • 07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 68

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