Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt ...

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Europäische Kommission, B-1049 Bruxelles / Brussel - Belgien. Telefon (Zentrale): (32-2) 299 11 11. Büro: MO59 5/12. Telefon (Durchwahl): (32-2) 295 40 38. Fax: (32-2) 299 36 48. E-mail: [email protected] EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION STEUERPOLITIK Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, den 1. Juli 2002 TAXUD/C/3/TH D(2002) MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der auf Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Diese Unterlage gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen.

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Europäische Kommission, B-1049 Bruxelles / Brussel - Belgien. Telefon (Zentrale): (32-2) 299 11 11.Büro: MO59 5/12. Telefon (Durchwahl): (32-2) 295 40 38. Fax: (32-2) 299 36 48.

E-mail: [email protected]

EUROPÄISCHE KOMMISSIONGENERALDIREKTIONSTEUERN UND ZOLLUNIONSTEUERPOLITIKMehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

Brüssel, den 1. Juli 2002TAXUD/C/3/TH D(2002)

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft

MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten

Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetzeusw.

Anmerkung

In dieser Unterlage sind eine ReihegrundlegenderInformationen zur Anwendung der aufGemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriftenin den Mit gliedstaaten zusammengestellt, die vonden jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteiltworden sind.

Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriftendienen nur der Information. Diese Unterlage gibtnicht unbedingt die Auffassung der Kommissionwieder und ist auch nicht als Billigung derbetreffenden Vorschriften zu verstehen.

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INHALTSVERZEICHNIS

BELGIEN......................................................................................................................................................3

DÄNEMARK ..............................................................................................................................................20

DEUTSCHLAND........................................................................................................................................30

GRIECHENLAND .....................................................................................................................................42

SPANIEN.....................................................................................................................................................55

FRANKREICH...........................................................................................................................................65

IRLAND ......................................................................................................................................................79

ITALIEN .....................................................................................................................................................88

LUXEMBURG............................................................................................................................................95

NIEDERLANDE.......................................................................................................................................115

ÖSTERREICH..........................................................................................................................................121

PORTUGAL..............................................................................................................................................128

FINNLAND ...............................................................................................................................................137

SCHWEDEN.............................................................................................................................................148

VEREINIGTES KÖNIGREICH.............................................................................................................159

ANHANG 1 SCHWELLENWERTE ......................................................................................................174

ANHANG 2 BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN ................175

ANHANG 3 ...............................................................................................................................................176

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BELGIEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Ausländische Unternehmer, die sich über die belgischen MwSt-Vorschriften informierenmöchten, können sich an folgende Stelle wenden:

Bureau central de TVA pour assujettis étrangersTour Sablon - 24e étageRue Stevens, 7B-1000 BruxellesTel.: (+32 2) 552 59 33 4Fax: (+32 2) 552 55 41

Informationen über die belgischen MwSt-Vorschriften können auch über die Website desbelgischen Finanzministeriums abgerufen werden (http://minfin.fgov.be).

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Website der belgischen Steuerverwaltung:http://minfin.fgov.be.

Zu folgenden Themen liegen Informationen in Niederländisch und Französisch vor:

• Rechtsvorschriften

• Com.IR 92

• Erläuterungen zur MwSt

• Rechtsprechung

• Verwaltungsrundschreiben

• Parlamentarische Anfragen

• CNC-Stellungnahmen

• Pauschalregelungen

• Europäische Richtlinien

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• Internationale Übereinkommen

• Rulings

• Entscheidungen

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen?

Siehe Antworten auf Fragen 1 und 2. Außerdem können Informationen bei der zentralenSteuerverwaltung eingeholt werden:

Administration de la fiscalité des entreprises et des revenuesTour FinancesBoulevard du Jardin Botanique, 50, Bte 61B-1010 Bruxelles

Tel.: (+32 2) 210 29 11Fax: (+32 2) 210 26 35

Die Angaben sind in den drei Landessprachen (Niederländisch, Französisch undDeutsch) verfügbar.

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Ausländische Unternehmer müssen in Belgien für MwSt-Zwecke registriert sein, wennsie in Belgien Umsätze tätigen, die der belgischen MwSt unterliegen und für die sie inBelgien Vorsteuer abziehen können und MwSt schulden.

Bei Umsätzen, die keine innergemeinschaftlichen Umsätze sind, gelten jedoch eine Reihevon Ausnahmeregelungen auf der Grundlage bestimmter Kriterien (z.B. gelegentlicheUmsätze in Belgien, Befreiungen).

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

In der Regel können sich ausländische Unternehmer, die nicht in Belgien niedergelassensind und nur Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach belgischem Recht vomVertragspartner zu entrichten ist, nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, und so kann einem ausländischenUnternehmer auf Antrag eine MwSt-Nummer erteilt werden, wenn

– er als nicht in Belgien niedergelassener Steuerpflichtiger Bauarbeiten oder ähnlicheUmsätze ausführt;

– er als nicht in Belgien, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenerSteuerpflichtiger Umsätze tätigt, deren Bezahlung aufgeschoben werden kann (außer

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bei Personen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Richtlinie77/388/EWG), wenn die ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellte abziehbarebelgische MwSt den Schwellenwert von 10 000 EUR pro Jahr übersteigt.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Ausländische Unternehmer mit fester Niederlassung in Belgien beantragen die MwSt-Nummer bei dem für die Hauptniederlassung zuständigen Amt für MwSt-Kontrolle.

Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Belgien beantragen die MwSt-Nummer bei der für die MwSt-Kontrolle zuständigen Stelle (Cellule contrôle) der MwSt-Zentralstelle für ausländische Steuerpflichtige (Bureau Central de TVA pour assujettisétrangers) (siehe Antwort auf Frage 1).

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Ausländische Unternehmer, die in Belgien über eine feste Niederlassung verfügen,erhalten eine MwSt-Nummer, wenn sie im Zuge der Einrichtung ihrer ersten festenNiederlassung beim zuständigen Amt für MwSt-Kontrolle eine Erklärung über dieAufnahme der Unternehmenstätigkeit einreichen. Über die in dem Vordruck verlangtenAngaben hinausgehende Informationen (z.B. Gründungsurkunde) sind ggf. als Anlagebeizufügen.

Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Belgien beantragen die MwSt-Nummer bei der o.a. MwSt-Zentralstelle für ausländische Steuerpflichtige und reichendazu eine Erklärung über die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit ein. Unternehmer mitSitz in einem anderen Mitgliedstaat können oder müssen ggf. bei der MwSt-Zentralstelledie Zulassung eines Steuervertreters beantragen.

Der Antrag auf Zulassung derartiger Vertreter ist mittels eines Vordrucks einzureichen,der bei der o.a. MwSt-Zentralstelle erhältlich ist.

Die Erklärung über die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit ist mittels eines Vordruckseinzureichen, der bei der o.a. MwSt-Zentralstelle erhältlich ist.

Einer solchen Erklärung und ggf. dem Antrag auf Zulassung eines Steuervertreters sindfolgende Unterlagen beizufügen:

– Bescheinigung der zuständigen Behörden des Landes, in dem der Steuerpflichtigeniedergelassen ist, dass es sich bei dem Betreffenden um einen Steuerpflichtigenhandelt.

– Kopie des Eintrags in das Handelsregister des Landes, in dem der Steuerpflichtigeniedergelassen ist.

– Kopie der Gründungsurkunde des Unternehmens, falls der Steuerpflichtige einejuristische Person ist.

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– Kopie der Auftragsformulare oder von Verträgen, die die künftige Tätigkeit in Belgienbelegen.

Die MwSt-Zentralstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Registrierung bzw. dieZulassung erfüllt sind und teilt dem ausländischen Unternehmer und ggf. demSteuervertreter die belgische MwSt-Nummer mit.

Ausländische Unternehmer, die nicht in Belgien niedergelassen sind, nicht für MwSt-Zwecke registriert sind und die in Belgien ausschließlich

– Einfuhren mit anschließender Lieferung der betreffenden Gegenstände tätigen;

– steuerfreie Gegenstände in eine andere Lagerregelung als eine Zolllagerregelungüberführen oder Gegenstände zur anschließenden Lieferung einer Lagerregelungentnehmen;

– innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellteUmsätze tätigen, bei denen die betreffenden Gegenstände nicht einer anderenLagerregelung als einer Zolllagerregelung unterliegen und die anschließendeLieferung (wegen Ausfuhr) von der Steuer befreit ist;

– innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellteUmsätze tätigen, ansonsten aber keine in Belgien MwSt-pflichtigen Umsätze tätigen;

können sich von Personen vertreten lassen, die in Belgien zur Vertretung dieser Gruppevon Steuerpflichtigen bereits zugelassen sind.

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

35 000 EUR.

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

11 200 EUR.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Nicht in der EU niedergelassene Unternehmer müssen in Belgien einen Steuervertreterbestellen, bevor sie in Belgien Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach belgischemRecht nicht vom Vertragspartner geschuldet wird.

Die Umsätze, für die ein Steuervertreter in Belgien erforderlich ist, sind die gleichen wiedie, die eine Registrierung für MwSt-Zwecke in Belgien erfordern. Nicht in der EU

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niedergelassene Steuerpflichtige müssen sich in Belgien für MwSt-Zwecke registrierenlassen und einen Steuervertreter bestellen.

Dementsprechend ist in den Fällen, in denen nicht in der EU niedergelasseneSteuerpflichtige keine Registrierung für MwSt-Zwecke benötigen, auch keinSteuervertreter erforderlich (gelegentliche Umsätze, Befreiungen).

11. Welche Regeln gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Die Personen, die der Steuerbehörde als Steuervertreter vorgeschlagen werden, müssenfolgende Voraussetzungen erfüllen:

(1) Vertragsfähigkeit;

(2) Niederlassung in Belgien;

(3) ausreichendes Vermögen, um die einem Steuerpflichtigen nach belgischem Rechtauferlegten Verpflichtungen erfüllen zu können;

(4) Zustimmung zur Vertretung des betreffenden Steuerpflichtigen;

Der Steuervertreter kann eine juristische Person oder eine in Belgien ansässige natürlichePerson belgischer oder nicht belgischer Staatsangehörigkeit sein, muss aber in jedemFalle in Belgien niedergelassen bzw. ansässig sein. Dabei kann es sich um ein Steuerbüromit Sitz in Belgien oder eine Schwestergesellschaft des Steuerpflichtigen ohne Sitz in derGemeinschaft oder um einen Vertragspartner desselben handeln.

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Steuervertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der von ihm vertreteneausländische Steuerpflichtige.

Der Steuervertreter und der Vertretene haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung derMwSt sowie der Zinsen und Geldbußen im Zusammenhang mit den in Belgien getätigtenUmsätzen.

13. Was geschieht, wenn ein im ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

MwSt, Zinsen und etwaige Geldbußen können beim Vertragspartner des ausländischenUnternehmers beigetrieben werden. Weisen der Vertragspartner jedoch nach, dass er dieMwSt in gutem Glauben ganz oder teilweise an den von ihm benannten Lieferer gezahlthat, muss er die MwSt nicht erneut entrichten.

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Die Behörden prüfen, ob der Steuervertreter in der Lage ist, seinen finanziellenVerpflichtungen nachzukommen.

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Ist der Steuervertreter dazu nicht in der Lage, wird eine Bürgschaft zur Deckung der vondem Steuerpflichtigen ggf. zu zahlenden MwSt, Zinsen, Gebühren und Geldbußenverlangt.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaatniedergelassen sind, können in Belgien einen Steuervertreter bestellen, wenn sie inBelgien Umsätze tätigen, die die Bestellung eines Steuervertreters erfordern würden,wenn sie von einem nicht in der EU niedergelassenen Steuerpflichtigen getätigt würden.

Umgekehrt gilt, dass Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, in BelgienkeinenSteuervertreter bestellen können,wenn im Falle des nicht in der EU niedergelassenen Steuerpflichtigen eine Registrierungfür MwSt-Zwecke und die Bestellung eines Steuervertreters in Belgien nicht möglichoder erforderlich wäre.

Für in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige ist die Bestellungeines Steuervertreters in keinem Fall obligatorisch, und die Registrierung für MwSt-Zwecke in Belgien ist nicht von der Bestellung eines Steuervertreters abhängig. In einemanderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige, die in Belgien für MwSt-Zweckeregistriert sind, aber keinen Steuervertreter haben, sind also direkt registriert.

In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige können zur Erfüllungaller oder eines Teils ihrer nach den belgischen MwSt-Vorschriften obliegendenPflichten auch einen steuerlichen Bevollmächtigten ernennen.

16. Welche Regeln gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Siehe Antwort auf Frage 11.

17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Siehe Antwort auf Frage 12.

18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Siehe Antwort auf Frage 14.

RECHNUNGEN

19. Welche Regeln gelten für die Rechnungstellung?

Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich Lieferungen vonGegenständen oder Dienstleistungen bewirken, die nach Artikel 44 des belgischenMwSt-Gesetzes von der MwSt befreit sind und kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen,müssen ihren Kunden eine Rechnung ausstellen,

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(1) wenn sie Gegenstände liefern oder eine Dienstleistung erbringen;

(2) wenn der Steueranspruch für den gesamten Umsatz oder einen Teil davon vor derLieferung von Gegenständen oder vor Abschluss der Dienstleistung entsteht;

(3) wenn der Preis einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen imSinne von Artikel 28c Teil A Buchstaben a), b), c) oder d) der Richtlinie77/388/EWG ganz oder teilweise vor der Durchführung der Lieferungvereinnahmt wird.

Die Rechnung muss spätestens am fünften Arbeitstag des Monats ausgestellt werden, derauf den Monat folgt, in dem die Steuer auf den gesamten Preis der Leistung oder einenTeil davon entsteht. Im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständenmuss die Rechnung spätestens am fünften Arbeitstag des Monats ausgestellt werden, derauf den Monat folgt, in dem eine Anzahlung geleistet oder der Preis der Leistung ganzoder teilweise bezahlt wird.

Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1. Ausstellungsdatum und Nummer, unter der sie im Warenverkaufsbuch registriert ist;

2. Name bzw. Firma des Steuerpflichtigen, Anschrift bzw. Firmensitz, ggf. Nummer imHandelsregister, sowie die belgische MwSt-Nummer;

2a. Bei nicht in Belgien niedergelassenen Steuerpflichtigen:

– Name, Anschrift und Status des Steuervertreters im Sinne von Artikel 55 Absatz 1oder 2 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern ein solcher in Belgien bestellt ist;

– Name, Anschrift, MwSt-Nummer und Status der Person im Sinne von Artikel 55Absatz 3 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern eine solche bestellt wurde;

3. Name bzw. Firma und Anschrift des Vertragspartners sowie dessen belgische MwSt-Nummer bzw. bei einer Lieferung im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe d) derRichtlinie 77/388/EWG Name bzw. Firma, Anschrift und vomBestimmungsmitgliedstaat erteilte MwSt-Nummer sowie genaue Anschrift desBestimmungsorts der Gegenstände;

– bei Umsätzen im Sinne von Artikel 28b Teile C, D, E und F der Richtlinie77/388/EWG: MwSt-Nummer des Kunden, unter der ihm die Dienstleistung erbrachtwurde;

– bei Umsätzen im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe a) der Richtlinie77/388/EWG: MwSt-Nummer, unter der der Kunde in einem anderen Mitgliedstaatregistriert ist;

– bei Anwendung von Artikel 28c Teil E Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG: einHinweis auf diesen Artikel, die MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in einemanderen Mitgliedstaat, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und dienachfolgende Lieferung der Gegenstände vorgenommen hat sowie die MwSt-Nummer des Empfängers der Gegenstände im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 desbelgischen MwSt-Gesetzes;

3a. Bei nicht in Belgien niedergelassenen Kunden:

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– Name, Anschrift und Status des Steuervertreters im Sinne von Artikel 55 Absatz 1oder 2 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern ein solcher in Belgien bestellt ist;

– Name, Anschrift, MwSt-Nummer und Status der Person im Sinne von Artikel 55Absatz 3 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern eine solche bestellt wurde;

4. Datum der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung oderggf. das Datum, zu dem die MwSt-Schuld entsteht oder, wenn kein genaues Datumangegeben werden kann, der Zeitraum, in dem der Umsatz getätigt wurde;

5. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen: Datum, zu dem derSteuertatbestand eintritt bzw. zu dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird;

6. alle zur Identifizierung des Umsatzes und zur Bestimmung des anzuwendendenMwSt-Satzes erforderlichen Angaben, insbesondere die übliche Bezeichnung dergelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen, ihre Menge undZweck der Dienstleistungen;

7. bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen die Angaben im Sinne von Artikel 28aAbsatz 2 Buchstaben a) und b); bei der Lieferung neuer oder gebrauchter Personen-und Kombinationskraftwagen außerdem Marke, Modell, Baujahr, Hubraum,Motorleistung, Karosserieart und Fahrgestellnummer; bei der Lieferung gebrauchterPersonen- und Kombinationskraftwagen außerdem Datum der Erstzulassung; beiWartungsarbeiten außer Waschen und bei Reparaturen an Kraftfahrzeugen außerdemKfz-Kennzeichen;

8. für jeden MwSt-Satz: Steuerbemessungsgrundlage in Euro und Bestandteile derBemessungsgrundlage;

9. alle anzuwendenden MwSt-Sätze und für jeden Satz den Betrag der geschuldetenSteuer sowie den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer in Euro oder, wenn dieSteuer gemäß Artikel 51 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 5 des belgischen MwSt-Gesetzes vom Kunden geschuldet wird, anstelle der Angabe der MwSt-Sätze und desBetrags der geschuldeten MwSt den Vermerk "Steuer wird vom Kunden geschuldet –Artikel 51 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes";

10. Rechtsvorschriften, aufgrund deren der Umsatz von der MwSt befreit ist oder dieMwSt nicht zu erklären ist;

11. Verweis auf etwaige vorangehende Rechnungen oder andere Unterlagen inZusammenhang mit demselben Umsatz; auf der Rechnung darf keine MwSterscheinen, die dem Kunden bereits in Rechnung gestellt wurde;

12. alle anderen nach den belgischen MwSt-Rechts- und Verwaltungsvorschriftenerforderlichen Angaben:

– bei Umsätzen im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 77/388/EWG: Vermerk "MwSt-Befreiung für Kleinunternehmen".

Nach den belgischen Gesetzesvorschriften für den Sprachengebrauch (Artikel 52 Absatz1 des königlichen Erlasses vom 18. Juli 1986 zur Koordinierung der Gesetze über dieVerwendung der Sprachen in der Verwaltung) sind die vorgeschriebenen wesentlichenAngaben auf den Rechnungen von den in Belgien niedergelassenen Unternehmen in der

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Sprache zu machen, die am Ort des Unternehmens verwendet wird (Niederländisch,Französisch oder Deutsch).

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Steuerpflichtige müssen keine Rechnung ausstellen, wenn die betreffende Lieferung vonGegenständen oder die Dienstleistung für eine natürliche Personen bestimmt ist, die siefür private Zwecke verwendet.

Diese Freistellung gilt nicht für folgende Umsätze:

1. Lieferung folgender Gegenstände:

– neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von über 48 cm3 oder einerMotorleistung von über 7,2 kW für die Personen- oder Güterbeförderung und ihreAnhänger, einschließlich Kombifahrzeuge und Campinganhänger;

– Yachten und sonstige Freizeit- und Sportboote;

– Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ballons und Luftschiffesowie ähnliche Fluggeräte mit oder ohne Motorantrieb, unabhängig davon, ob sieleichter oder schwerer als Luft sind;

2. Lieferung von Gebäuden sowie Einräumung, Übertragung und Rückübertragung vondinglichen Rechten, sofern sie nicht von der Steuer befreit sind;

3. Bauarbeiten sowie Lieferung und Einbau von Gegenständen in einem Gebäude,einschließlich der Bereitstellung der dafür notwendigen Arbeitskräfte;

4. nicht unter Punkt 3 erfasste Lieferung von Gegenständen und Erbringung vonDienstleistungen für die Errichtung eines Neubaus im Sinne von Artikel 4 Absatz 4des MwSt-Gesetzes;

5. Teilzahlungsverkauf und Mietkauf;

6. Lieferung von Gegenständen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Darreichungsform, derverkauften Menge oder ihrem Preis eindeutig für gewerbliche Zwecke bestimmt sind,und Lieferung derartiger Gegenstände, mit denen der Käufer handelt oder die ernormalerweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nutzt;

7. Lieferung an Einrichtungen, die Privatpersonen normalerweise nicht zugänglich sind;

8. Lieferung durch Hersteller oder Großhändler;

9. Lieferung von Ersatz-, Zusatz- und Ausrüstungsteilen für die unter Punkt 1aufgeführten Gegenstände sowie Wartung (außer Waschen) und Reparatur dieserGegenstände, einschließlich der Lieferung von bei diesen Arbeiten verwendetenGegenständen, wenn der Preis einschließlich Mehrwertsteuer 125 EUR übersteigt;

10. Umzug und Lagerung von Möbeln sowie damit zusammenhängendeDienstleistungen;

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11. Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 28b Teil B Absatz 1 der Richtlinie77/388/EWG;

12. Lieferung von Anlagegold gemäß Artikel 1 Absatz 8 des belgischen MwSt-Gesetzesim Wert von über 2 500 EUR, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikatenüber einzel- und sammelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold,insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht anAnlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird,sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mitAnlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder einesschuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.

MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Regelmäßige MwSt-Erklärungen müssen einreichen:

1. Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die kein Recht auf Vorsteuerabzug haben;

2. Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige juristische Personen, die von der Pflichtzur Einreichung einer MwSt-Erklärung befreit sind,

– wenn sie Vertragspartner eines Steuerpflichtigen sind, der nicht in Belgienniedergelassen ist und in Bezug auf Umsätze, für die er gemäß Artikel 21 Absatz 1Buchstabe a) Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG die MwSt schuldet, keinenSteuervertreter bestellt hat, oder der nicht in Belgien für MwSt-Zwecke registriert ist;

– wenn sie als Empfänger bestimmter Dienstleistungen oder Lieferungen vonGegenständen die Steuer schulden;

– wenn sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tätigen, der inBelgien steuerpflichtig ist.

Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind Steuerpflichtige, die unter die Befreiung nachArtikel 56 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes fallen, und Steuerpflichtige im Sinnevon Artikel 44 dieses Gesetzes, die ausschließlich Lieferungen von Gegenständen oderDienstleistungen bewirken, für die keine Vorsteuer abziehbar ist. Diese Steuerpflichtigensind im Sinne von obigem Punkt 1 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil sie keinemonatlichen oder vierteljährlichen MwSt-Erklärungen einreichen. Sie fallen jedoch unterobigen Punkt 2, wenn sie die MwSt in Belgien schulden, weil sie einen in Belgiensteuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tätigen(Überschreiten des Schwellenwerts oder Wahrnehmung der Option), oder weil sieEmpfänger bestimmter Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen sind. Indiesen Fällen müssen sie immer dann eine MwSt-Erklärung einreichen, wenn sie imLaufe eines Kalenderquartals steuerpflichtige Umsätze tätigen. Diese "besondereMehrwertsteuererklärung" wird im letzten Absatz der Antwort auf Frage 22 erläutert.

Fallen diese Personen jedoch unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG, müssen sie beim Erwerbverbrauchsteuerpflichtiger Waren oder neuer Fahrzeuge die in der Antwort auf Frage 23erläuterte Sonderregelung beachten.

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22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Die MwSt-Erklärung im Sinne von Absatz 1 der Antwort auf Frage 21 ist monatlicheinzureichen und die zugehörige Zahlung ist bis zur Frist für die Einreichung dieserErklärung zu leisten.

Einreichung der Erklärung und zugehörige Zahlungen können vierteljährlich erfolgen,wenn der Umsatz des Steuerpflichtigen 500 000 EUR nicht übersteigt und wenn er keineLieferungen von Mineralölen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuer auf Mineralöle tätigt.

In diesem Fall muss der Steuerpflichtige jedoch monatliche Vorauszahlungen auf dengeschuldeten Betrag leisten, der sich aus der einzureichenden Erklärung ergibt.

Die Erklärung im Sinne von Punkt 2 der Antwort auf Frage 21 ist immer danneinzureichen, wenn der Steuerpflichtige im Laufe eines Kalenderquartals steuerpflichtigeUmsätze tätigt; die geschuldete Steuer bis zur Frist für die Einreichung der Erklärung zuzahlen.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Steuerpflichtige, die keine monatlichen oder vierteljährlichen MwSt-Erklärungen imSinne der Punkte 1 und 2 der Antwort auf Frage 21 einreichen, und nicht steuerpflichtigejuristische Personen, die innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge tätigen, aberunter die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 derRichtlinie 77/388/EWG fallen, müssen bei der Zollstelle, bei der sie die MwSt entrichten,eine Erklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge einreichen.

Tätigen die unter die o.a. Ausnahmeregelung fallenden Personen eineninnergemeinschaftlichen Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die im Sinnevon Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG an sie versandt oder befördert werden, somüssen sie das Verbrauchsteuerdokument über die Überführung der betreffenden Warenin den freien Verkehr bei der für Verbrauchsteuern zuständigen Stelle einreichen, bei dersie die MwSt entrichten. Dieses Dokument gilt dann als Ersatz für dieMehrwertsteuererklärung.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Das einzige vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld wird im Rahmen derPauschalregelung angewandt.

In den Genuss der Pauschalregelung können nur steuerpflichtige natürliche Personen undPersonengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) kommen, derenJahresumsatz von höchstens 500 000 EUR im wesentlichen aus Umsätzen mitPrivatpersonen stammt, über die keine Rechnung ausgestellt werden muss.

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Die Vereinfachung besteht darin, dass der Jahresumsatz pauschal auf der Grundlage derEinkäufe mittels eines Koeffizienten ermittelt wird, der von den Behörden nachAnhörung der betreffenden Branchenverbände festgelegt wird (siehe Frage 18).

Dieses Verfahren vereinfacht die MwSt-Erhebung, reduziert den Verwaltungsaufwandder Unternehmen und erleichtert den Finanzbeamten die Kontrolle.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Die Zusammenfassende Meldung ist vierteljährlich einzureichen. Der Pauschalregelungunterliegende Landwirte müssen die Zusammenfassende Meldung allerdings nur einmaljährlich (vor dem 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres) einreichen.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

– Vollständige Angaben über den Kunden;

– Kode T zur Kenntlichmachung von Umsätzen im Sinne von Artikel 22 Absatz 6Buchstabe b) Unterabsatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG.

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

Nein.

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?

Die belgischen Rechtsvorschriften sehen die elektronische Übermittlung vonRechnungen und an deren Stelle tretenden Dokumenten vor.

Bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsvorschriften gestatten die Behörden dieÜbermittlung von Rechnungsangaben auf elektronischem Wege, wenn die behördlichfestgelegten Bedingungen in Bezug auf Nichtveränderbarkeit, Irreversibilität undAufbewahrung erfüllt werden. Steuerpflichtige, die über eine entsprechendeGenehmigung verfügen, können ihr Recht auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage derelektronisch übermittelten Angaben ausüben; Ausdrucke sind nur bei Steuerprüfungennotwendig.

Bereits erteilte Genehmigungen unterliegen je nach Antrag des betreffendenSteuerpflichtigen bestimmten Auflagen.

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Genehmigungsanträge sind an die Administration de la fiscalité des entreprises et desrevenues, Direction II/2 - TVA, Tour Finances, Boulevard du Jardin Botanique, 50,Bte 61, 1010 Bruxelles, zu richten.

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Unternehmen, die monatlich oder vierteljährlich nur eine MwSt-Erklärung einreichen,können dies auf elektronischem Wege über das System INTERVAT tun.

Unternehmen, die monatlich oder vierteljährlich mehr als eine MwSt-Erklärungeinreichen (etwa große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) können dies auch über dasSystem EDIVAT tun.

Voraussetzungen für die Nutzung von INTERVAT:

– Internetanschluss;

– einer der folgenden Internetbrowser:

• Microsoft Internet Explorer (mindestens Version 5.5, Version 6 wird aber von derAnwendung noch nicht unterstützt;

• Netscape Communicator (mindestens Version 4.77);

– digitale Signatur;

– digitales Zertifikat Niveau 3 (Authentisierung des Inhabers der verwendetenelektronischen Signatur), ausgestellt von einer der folgenden Zertifizierungsstellen:

• Global Sign

• E-Trust

– Zugang zu INTERVAT über die Website des belgischen Finanzministeriums:http://minfin.fgov.be.

Weitere Informationen können bei folgenden Stellen angefordert werden: Administrationde la fiscalité des entreprises et des revenues, Direction VI/8A - Service automatisationTVA, Tour Finances, Bte 61, Boulevard du Jardin Botanique, 50, 1010 Bruxelles, oderüber die Website des Finanzministeriums.

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Zusammenfassende Meldungen können derzeit noch nicht auf elektronischem Wegeeingereicht werden.

VERWALTUNGSPFLICHTEN

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31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Eine Pauschalregelung kann von Kleinunternehmen, natürlichen Personen undPersonengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) mit einem Umsatz vonhöchstens 500 000 EUR angewandt werden, die normalerweise bewegliche Gegenständean Privatpersonen liefern oder für diese Dienstleistungen erbringen und die für dieseUmsätze keine Rechnung ausstellen müssen.

Eine Pauschalregelung kann grundsätzlich in allen Wirtschaftszweigen angewandtwerden, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, ein entsprechender Antraggestellt wird und die Festlegung von pauschalen Bemessungsgrundlagen möglich ist.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Pauschalregelung von Steuerpflichtigen in denBranchen in Anspruch genommen werden kann, für die die Steuerbehörden pauschaleBemessungsgrundlagen festgesetzt haben (siehe nachstehende Liste). Außerdem müssendie drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Bei dem Steuerpflichtigen muss es sich um eine natürliche Person, einePersonengesellschaft (SNC/VOF, SCS/CV) oder eine Gesellschaft mit beschränkterHaftung (SPRL/BVBA) handeln.

2. Mindestens 75 % des Umsatzes des Steuerpflichtigen müssen von der Pflicht zurRechnungstellung befreit sein. Liegt der Wert der Umsätze, für die eine Rechnungausgestellt werden muss, zwischen 25 und 40 % des Gesamtumsatzes, so gestattendie Steuerbehörden die Anwendung pauschaler Bemessungsgrundlagen, wenn dieseUmsätze mit einigen wenigen Großkunden bewirkt werden oder wenn es bei diesenUmsätzen um Warenmengen geht, die die üblicherweise an Privatpersonengelieferten Mengen nicht wesentlich übersteigen.

Bisher gibt es Pauschalregelungen in folgenden Bereichen:

– Lebensmitteleinzelhandel– Metzgereien– Bäckereien und Konditoreien– Cafés– Friseurgeschäfte– Handel mit Milchprodukten, auch ambulant– Apotheken– Arztpraxen mit Arzneimittelabgabe– Eisdielen– Drogerien– Wild- und Geflügeleinzelhandel– Schuhhandel– Schuhreparatur– Fischeinzelhandel– ambulanter Fischhandel– Imbissgeschäfte– Textil- und Lederwarenhandel– Eisenwarenhandel– Schaustellerbetriebe– Zeitungshandel– Buchhandel– Tabakwareneinzelhandel

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Erfüllt ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für die Anwendung einerPauschalregelung, so wird diese grundsätzlich angewandt, falls er sich nicht für dienormale Besteuerung entscheidet.

Die angewandten Koeffizienten beruhen auf Erhebungen, die Steuerbehörden undBranchenverbände in ganz Belgien bei einer größtmöglichen Anzahl von Unternehmender jeweiligen Branchen durchgeführt haben.

Anhand der erhobenen Daten setzt die für die Pauschalbesteuerung zuständige Stellelandesweite Mittelwerte fest.

Es gibt drei Arten von Pauschalregelungen, die sich in dem Verfahren zur Ermittlung dessteuerpflichtigen Umsatzes unterscheiden:

1. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand der Gewinnspanne

• Der Umsatz von Einzelhändlern, die hauptsächlich Lieferungen von Gegenständentätigen, wird wie folgt ermittelt: Die betreffenden Gegenstände werden in Kategorieneingeteilt, und für jede Kategorie wird ein Koeffizient auf der Grundlage desdurchschnittlichen Bruttogewinns der Einzelhändler für diese Kategorie festgelegt.Der steuerpflichtige Umsatz errechnet sich aus der Multiplikation des Gesamtpreisesder Einkäufe und Einfuhren des Einzelhändlers mit diesen Koeffizienten.

2. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand der geschätzten Einnahmen

• Der Umsatz kleiner, hauptsächlich im Dienstleistungsbereich tätiger Unternehmenwird durch Multiplikation der angenommenen Arbeitsstunden oder -tage mit denangenommenen Stunden- oder Tageseinnahmen errechnet;

3. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand von Normalerträgen

• In einigen Wirtschaftszweigen wird der Umsatz auf der Grundlage der Erträgeerrechnet, die normalerweise mit Rohstoffen bzw. in Belgien gekauften odereingeführten Erzeugnissen erzielt werden.

• Die Koeffizienten variieren je nach Branche und werden jährlich angepasst.

32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Zur Vereinfachung der den Steuerpflichtigen obliegenden Verwaltungspflichten sieht dasbelgische MwSt-Gesetz vier Sonderregelungen vor:

1. Pauschalregelung: Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes anhand der Einkäufe,ohne dass die Unternehmer ihre Einnahmen Tag für Tag auflisten oder eine jährlicheInventur machen müssen.

2. Steuerbefreiung: Diese Regelung befreit die betreffenden Unternehmer von derPflicht, MwSt-Erklärungen einzureichen und MwSt abzuführen. Ein Vorsteuerabzugist nicht zulässig.

Die Verwaltungsformalitäten beschränken sich dementsprechend auf die jährlicheAbgabe einer Erklärung über den Umsatz samt einer Liste der steuerpflichtigen

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Kunden, an die das Kleinunternehmen Gegenstände geliefert oder Dienstleistungenerbracht hat. Die Buchführungspflichten beschränken sich auf das strikte Minimum(Ablage und Aufbewahrung der Rechnungen, Einnahmenbuchführung, Verzeichnisder Investitionsgütertabellen und Kundenkonten).

3. Die Sonderregelung für die Landwirtschaft befreit die betreffenden Landwirte vonder Pflicht, Rechnungen auszustellen, MwSt-Erklärungen einzureichen und MwStabzuführen. Steuerpflichtige (ausgenommen andere Landwirte, die dieseSonderregelung in Anspruch nehmen) und nicht steuerpflichtige juristische Personen,die innergemeinschaftliche Erwerbe bei der Sonderregelung unterliegendenLandwirten tätigen, müssen diesen die für die einzelnen Bestandteile des Preises derbetreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Dienstleistungen gezahltepauschale Steuer erstatten, können sie jedoch als Vorsteuer abziehen.

Auf diese Weise werden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen durchLandwirte in das Mehrwertsteuersystem integriert, ohne dass den Landwirten außerden Pflichten, die sich aus ihren innergemeinschaftlichen Umsätzen ergeben, allzuschwere steuerliche Pflichten auferlegt werden.

4. Sonderregelung über die Besteuerung der Gewinnspanne (Differenzbesteuerung): DieMwSt auf Gebrauchtgegenstände, Kunstwerke, Sammlungsstücke und Antiquitätenerrechnet sich die aus der Differenz von Einkaufs- und Verkaufspreis.

Steuerpflichtige Wiederverkäufer können die Differenzbesteuerung auf die Lieferungvon Gebrauchtgegenständen, Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten nurdann anwenden, wenn ihnen die betreffenden Gegenstände innerhalb derGemeinschaft von den nachstehend genannten Lieferanten geliefert wurden und wenndiese beim Kauf, beim innergemeinschaftlichen Erwerb oder bei der Einfuhr dieserGegenstände keine Steuerbefreiung oder -erstattung geltend machen konnten. Beidiesen Lieferanten kann es sich handeln um: Nichtsteuerpflichtige; Steuerpflichtige,die die betreffenden Lieferungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 Nummer 13 desbelgischen MwSt-Gesetzes oder - wenn es sich um Anlagegüter handelt - gemäßArtikel 56 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes unter MwSt-Befreiung getätigthaben; oder um andere steuerpflichtige Wiederverkäufer, wenn die betreffendenLieferungen gemäß der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung besteuertwurden.

Bei Umsätzen gemäß Artikel 26a Teile B und C der Richtlinie 77/388/EWG muss dievom steuerpflichtigen Wiederverkäufer ausgestellte Rechnung oder das an ihre Stelletretende Dokument, folgenden Vermerk tragen: "Lieferung gemäß Sonderregelung fürdie Differenzbesteuerung. Vorsteuer nicht abziehbar."

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die Formulare für die regelmässige MwSt-Erklärung und die ZusammenfassendeMeldung sind in den drei Landessprachen (Niederländisch, Französisch und Deutsch)verfügbar.

VORSTEUERABZUG

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34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keineVorsteuer abgezogen werden?

1. Tabakwaren.

2. Branntwein, der nicht zum Wiederverkauf bestimmt ist oder für Zwecke vonDienstleistungen geliefert wird.

3. Beherbergung, Mahlzeiten und Getränke im Rahmen eines Beherberungs- oderVerpflegungsvertrags, mit zwei Ausnahmen:

– wenn die Ausgaben für Bedienstete eines Unternehmens getätigt werden, dieauswärts Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken;

– wenn die Ausgaben von Steuerpflichtigen getätigt werden, die die betreffendenDienstleistungen ihrerseits gegen Entgelt erbringen.

4. Bewirtung, d.h. Ausgaben, die Unternehmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeittätigen, um Firmenfremde, insbesondere Lieferanten und Kunden, zu empfangen.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

Die MwSt auf Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung einschließlich solcher Fahrzeuge,die sowohl zur Beförderung von Personen als auch von Gütern eingesetzt werdenkönnen, sowie auf Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesenFahrzeugen ist bis zu 50% abziehbar, mit drei Ausnahmen:

– Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Steuerpflichtigen, dessenwirtschaftliche Tätigkeit im Verkauf und Leasing von Kraftfahrzeugen besteht,verkauft oder verleast zu werden;

– Fahrzeuge, die ausschließlich zur Personenbeförderung gegen Entgelt bestimmt sind;

– neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG,deren Lieferung gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) derselben Richtlinie von derSteuer befreit ist. Die MwSt ist allerdings nur bis zur dem Betrag abziehbar, den derSteuerpflichtige schulden würde, wenn die Lieferung nicht befreit wäre.

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DÄNEMARK

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)?

Ausländische Unternehmer können Informationen über das MwSt-System bei denregionalen Zoll- und Steuerbehörden einholen. Auskünfte über die MwSt-Registrierungin Dänemark erteilt:

Told- og Skatteregion SønderborgHilmar Finsens Gade 18DK - 6400 SønderborgTel.: (+45) 74 12 73 00Fax: (+45) 74 42 28 09E-Mail: [email protected]

Siehe MwSt-Leitfaden für ausländische Unternehmen - E 104 unterwww.toldskat.dk(auch in English, Deutsch und Französisch)

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Die Homepage der nationalen Steuerbehörde ist abrufbar unterwww.toldskat.dk. Hierfinden Sie Informationen für Unternehmen, rechtliche Informationen, MwSt-Formulareund die Anschriften der lokalen Zoll- und Verbrauchsteuerstellen.

Unter dem Menüpunkt "International" auf der Homepage stehen verschiedeneAnleitungen, Newsletter und Formulare in Englisch, Deutsch und Französisch zurVerfügung.

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen?

Über die nationalen MwSt-Vorschriften können Sie sich unterwww.toldskat.dkinformieren. Um den "MwSt-Leitfaden für ausländische Unternehmen - E 104"abzurufen, klicken Sie auf "International" und anschließend auf die gewünschte Sprache.Der Leitfaden enthält Anweisungen für die Registrierung und die Erklärung,einschließlich der Möglichkeit einer online Erklärung, sowie allgemeine Bestimmungenfür die MwSt-Registrierung und die wichtigsten Regelungen für Einkommensteuer,Verbrauchsteuern und Zoll.

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MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Ob eine Registrierung für MwSt-Zwecke erforderlich ist, hängt von der Art der Tätigkeitdes Unternehmens ab. Die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen unterliegtgrundsätzlich der Mehrwertsteuer. Seit dem 1.7.2002 liegt die Umsatzschwelle für dieMwSt-Registrierung bei 50 000 DKK (6 667 EUR) jährlich.

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die Gegenstände liefern und Dienstleistungenerbringen und nicht gemäß § 13 des MwSt-Gesetzes von der MwSt befreit sind, zurMwSt-Registrierung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für grenzüberschreitendeUmsätze, bei denen die MwSt vom Käufer zu entrichten ist (Umkehrung deSteuerschuldnerschaft). Welche Umsätze dies betrifft, ist in § 46 des MwSt-Gesetztesfestgelegt.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)?

Für die MwSt-Registrierung ausländischer Unternehmer ist die regionale Zoll- undSteuerbehörde von Sønderborg zuständig. Außerhalb der EU ansässige Unternehmermüssen sich über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registrieren lassen.Ausländische Unternehmer, die in der EU ansässig sind, können sich direkt mit ihremWohnsitz registrieren lassen. Entsprechende Auskünfte erteilt:

Told- og SkatteregionHilmar Finsens Gade 18DK - 6400 SønderborgTel.: (+45) 74 12 73 00Fax: (+45) 74 42 28 09E-Mail: [email protected]

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Dänemark wendet zwei verschiedene Verfahren für die MwSt-Registrierungausländischer Unternehmen an.

Außerhalb der EU niedergelassene Unternehmen müssen sich über einen in Dänemarkansässigen Vertreter registrieren lassen. Bei diesem Verfahren wird dasselbe Formularwie für dänische Unternehmen verwendet: Formblatt Nr. 49.005, das unter “Virksomhed- blanketter” auf der Websitewww.toldskat.dkabzurufen ist. Nach der Registrierungerhält der Unternehmer eine entsprechende Bestätigung.

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In der EU ansässige Unternehmer können sich direkt mit ihrem ausländischen Sitz, seitdem 1. Januar 2002 aber auch über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registrierenlassen. In letzterem Fall wird dasselbe Verfahren wie bei außerhalb der EUniedergelassenen Unternehmern angewandt.

EU-Unternehmer, die sich direkt bei der Zoll- und Steuerbehörde von Sønderborgregistrieren lassen wollen, müssen Formular Nr. 31.026 ausfüllen, das in Englisch,Deutsch und Französisch unter "blanketter" auf der Websitewww.toldskat.dkabgerufenwerden kann.

Für Erklärungen und für die Löschung der Registrierung gibt es besondere Formulare.

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

Steuerpflichtige aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die über den VersandhandelGegenstände an Kunden in Dänemark liefern, sind nicht zur Registrierung verpflichtetund müssen - wenn es sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt - fürFernverkäufe, deren Gesamtbetrag im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr denSchwellenwert von insgesamt 280 000 DKK (37 333 EUR) nicht überschreitet, keineMehrwertsteuer entrichten.

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

Nicht steuerpflichtige juristische Personen und steuerpflichtige Personen, die sich nichtfür MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen, sind zur Registrierung verpflichtet, wennder Gesamtwert der im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr getätigten Erwerbe80 000 DKK überschreitet (10 667 EUR).

Bei diesen Umsätzen werden allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren nichtberücksichtigt.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Steuerpflichtige Personen, die in einem Nicht-EU-Staat ansässig sind, mit demDänemark kein den EU-Vorschriften rechtlich gleichwertiges Amtshilfeabkommengeschlossen hat, und die in Dänemark Gegenstände liefern und Dienstleistungenerbringen, müssen sich über eine in Dänemark ansässige Person oder einen Unternehmermit Sitz in Dänemark registrieren lassen. Das gleiche gilt, wenn diese ausländischenUnternehmer Gegenstände aus anderen EU-Staaten erwerben. Außerhalb Dänemarksniedergelassene steuerpflichtige Personen sind nicht zur Registrierung verpflichtet, wenndie Mehrwertsteuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldetwird.

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11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Als Steuervertreter kann eine in Dänemark ansässige natürliche oder juristische Personbestellt werden, die sich bereit erklärt, im Namen des ausländischen Unternehmers zuhandeln.

Ist ein außerhalb der EU, Norwegens, Islands, Grönlands oder der Färöer-Inselnniedergelassener Unternehmer über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registriert,so haften beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer.

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der dänische Steuervertreter hat im Namen des ausländischen Unternehmers dieMehrwertsteuer-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen einzureichen.

Die Bücher des Unternehmens müssen in den Geschäftsräumen des dänischenSteuervertreters unmittelbar zugänglich sein. Er hat die gleichen Rechte wie einordnungsgemäß in Dänemark registrierter Unternehmer.

Ist ein Unternehmer über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registriert, so haftenbeide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der MwSt.

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Jedem Unternehmer aus einem Drittland, der keinen in Dänemark ansässigenSteuervertreter bestellt hat, wird die Registrierung verweigert. Falls dieser Unternehmerdennoch eine steuerpflichtige Tätigkeit ausübt, wird der Fall untersucht undgegebenenfalls eine Strafe verhängt.

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Unternehmer aus Drittstaaten benötigen für die Registrierung keine Bankbürgschaft.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

Ja. Siehe Antwort auf Frage 7.

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Seit 1. Januar 2002 besteht für EU-Unternehmer die Möglichkeit, aber keine Pflicht,einen Steuervertreter zu bestellen.

Als Steuervertreter kann eine in Dänemark ansässige natürliche oder juristische Personbestellt werden, die sich bereit erklärt, im Namen des ausländischen Unternehmers zuhandeln.

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Ein in Dänemark ansässiger Steuervertreter, der einen in der EU, Norwegen, Island,Grönland oder auf den Färöer-Inseln niedergelassenen Unternehmer vertritt, haftet nichtfür die Zahlung der Mehrwertsteuer. Das Registrierungsformular muss zusätzlich zu denAngaben über den ausländischen Unternehmer auch Angaben über den in Dänemarkansässigen Steuervertreter enthalten und von diesem unterzeichnet werden.

17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der dänische Steuervertreter hat im Namen des ausländischen Unternehmers dieMehrwertsteuer-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen einzureichen.

Die Bücher des Unternehmens müssen in den Geschäftsräumen des Steuervertretersunmittelbar zugänglich sein. Er hat die gleichen Rechte wie ein ordnungsgemäßregistrierter Unternehmer.

18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Unternehmer aus anderen EU-Staaten, Grönland, von den Färöer-Inseln und ausNorwegen benötigen für ihre Registrierung nur dann eine Bankbürgschaft, wenn nachAnsicht der Zoll- und Steuerbehörde ein hohes Steuerausfallrisiko besteht.

RECHNUNGEN

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?

In der Regel ist bei jeder steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen oder Erbringungvon Dienstleistungen eine Rechnung auszustellen. In bestimmten Fällen kann eineQuittung an die Stelle der Rechnung treten. Rechnungen und Quittungen sind beiAbschluss der Lieferung oder unmittelbar danach auszustellen. Bei Vorauszahlungensind getrennte Rechnungen auszustellen.

Rechnungen, Quittungen und Gutschriften sind fortlaufend zu nummerieren und inmindestens zwei Ausfertigungen auszustellen. Die Rechnungen müssen mindestensfolgende Angaben enthalten:

– Datum der Ausstellung– Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Verkäufers– Name und Anschrift des Käufers– Art der Ware oder Leistung; Menge (Umfang) und Preis– MwSt-Betrag.

Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist stets eine Rechnung auszustellen. In diesemFall ist auf der Rechnung sowohl die MwSt-Nummer des Lieferanten als auch die desKäufers anzugeben.

Bei Fernverkäufen ist immer eine Rechnung auszustellen.

Ausländische Unternehmer, die in Dänemark über einen in Dänemark ansässigenSteuervertreter registriert sind, müssen auf den Rechnungen, die sie für Unternehmer inDänemark ausstellen, Namen und Anschrift sowie die MwSt-Nummer desSteuervertreters angeben.

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Der Steuervertreter hat Kopien der Rechnungen aufzubewahren.

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Für Verkäufe an Privatpersonen (Personen, die nicht für MwSt-Zwecke registriert sind)müssen keine Rechnungen ausgestellt werden. Bei sonstigen Verkäufen müssenEinzelhändler und andere Unternehmer, die hauptsächlich Lieferungen und Leistungenfür Privatpersonen erbringen, nur auf Verlangen der Käufer Rechnungen ausstellen.

Bei Fernverkäufen aus anderen Mitgliedstaaten und der Lieferung von Neufahrzeugen iststets eine Rechnung auszustellen.

MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Registrierte Unternehmer sind stets verpflichtet, periodische Steuererklärungenabzugeben.

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Der Steuerzeitraum hängt vom Umsatz des Unternehmers ab. Übersteigt derJahresumsatz 15 Mio. DKK, beträgt der Steuerzeitraum einen Monat. Übersteigt derJahresumsatz 1 Mio. DKK, beträgt der Steuerzeitraum drei Monate. Bei einemJahresumsatz von 1 Mio. DKK oder weniger beträgt der Steuerzeitraum ein halbes Jahr.

Unternehmer, deren Steuerzeitraum einen Monat oder drei Monate beträgt, müssen ihreErklärungen innerhalb von einem Monat und 10 Tagen nach Ablauf des jeweiligenZeitraums einreichen und die entsprechenden Zahlungen leisten. Beträgt derSteuerzeitraum ein halbes Jahr, so muss die Abgabe der Erklärungen und Leistung derZahlungen spätestens zwei Monate nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgen.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Nein.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Nein.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

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25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Die Zusammenfassende Meldung ist jeweils vierteljährlich einzureichen. Es geltendieselben Abgabefristen wie für die MwSt-Erklärung.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Nein.

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

Es gibt folgende Vereinfachungen:

a) Halbjährliche Meldungen:

Unternehmer, deren Steuerzeitraum sechs Monate beträgt, können halbjährlichZusammenfassende Meldungen abgeben, wenn

– der Jahresumsatz 1,6 Mio. DKK (213 333 EUR) nicht überschreitet;– der Betrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen 120 000 DKK (16 000 EUR)

nicht überschreitet;– die Lieferungen keine neuen Fahrzeuge umfassen.

b) Jährliche Meldungen:

Unternehmer können Zusammenfassende Meldungen mit Angabe der MwSt-Nummerder Käufer für ein Kalenderjahr vorlegen, wenn :

– ihr Jahresumsatz 300 000 Mio. DKK (40 000 EUR) nicht überschreitet;– der Betrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen 120 000 DKK (16 000 EUR)

nicht überschreitet;– die Lieferungen keine neuen Fahrzeuge umfassen.

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?

Elektronische Rechnungen sind zulässig.

Buchführungspflichtige Unternehmer können dafür elektronisch übermittelte Datenverwenden.

Bei den Systemen, die elektronisch übermittelte Daten verwenden, müssen Kopien derAn- und Verkaufsrechnungen auch in Papierform erstellt werden können.

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Die Bestimmungen des Ministerialerlasses zur MwSt, die sich auf die elektronischeBuchführung beziehen, gelten auch für die MwSt-Buchführung von Unternehmern. DieVorschriften für die elektronische Buchführung sind im Buchführungsgesetz festgelegt.

Sie gestatten Buchungseinträge auf der Grundlage von Daten, die zwischen Unternehmenelektronisch übermittelt wurden. Die Erstellung eines Belegs in Papierform ist dahernicht erforderlich.

Die Vorschriften für die elektronische Buchhaltung und Speicherung vonBuchungsunterlagen werden als mit den MwSt-Vorschriften vereinbar angesehen, sofernden Bestimmungen des Buchführungsgesetzes entsprochen wird.

Bei den Systemen, die sich auf die elektronische Übermittlung von Daten stützen,müssen Kopien der An- und Verkaufsrechnungen auch in Papierform erstellt werdenkönnen.

Die Aufbewahrungspflicht gilt für Geschäftsbücher und Belege (einschließlich An- undVerkaufsrechnungen, Auktionsunterlagen, Kontenindex und Hauptbuch) und andereBuchungsunterlagen wie Auftragsbücher, Fertigungsbelege, Rollen von Registrierkassen,Lagerbücher u.ä.

Die Buchungsunterlagen müssen grundsätzlich 5 Jahre lang ab dem Beginn einesbestimmten Finanzjahres an dem eingetragenen Unternehmenssitz in Dänemarkaufbewahrt werden. Für Unterlagen in Bezug auf unbewegliches Vermögen gilt eine Fristvon 10 Jahren.

Die Buchungsunterlagen können jedoch an einem anderen Ort in Dänemark als demeingetragenen Sitz aufbewahrt werden, wenn sie auf Verlangen der örtlichenSteuerbehörde kurzfristig am Unternehmenssitz für Überprüfungen bereit gestellt werdenkönnen und die dadurch anfallenden Kosten vom Unternehmer getragen werden.

Die Buchungsunterlagen eines Unternehmers, der außerhalb der EU, Grönlands, derFäröer Inseln, Islands und Norwegens niedergelassen ist, werden von seinem inDänemark ansässigen Steuervertreter aufbewahrt.

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Alle innerhalb oder außerhalb der EU niedergelassenen Unternehmer können ihreSteuererklärungen auf elektronischem Wege abgeben. Entweder der Unternehmer selbstoder sein Vertreter in Dänemark können sich an die örtliche Zoll- und Steuerbehördeoder an die regionale Steuerbehörde in Sønderborg wenden. Das entsprechendeVerfahren ist unterwww.toldskat.dkbeschrieben.

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Zusammenfassende Meldungen können elektronisch an das EDV-System der nationalenZoll- und Steuerbehörde weitergeleitet werden.

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Dafür sind drei Möglichkeiten vorgesehen: 1. Der Unternehmer kann von seinem eigenenPC aus die Daten direkt an die Datenbank der Zoll- und Steuerbehörde weiterleiten. DieZoll- und Steuerbehörde stellt die dafür erforderliche Anwendung zur Verfügung. 2. DerUnternehmer kann von seinem eigenen PC aus seine Dateien in einem bestimmtenFormat als Datensatz an die Zoll- und Steuerbehörde senden. Die Zoll- undSteuerbehörde stellt die dafür erforderliche Anwendung zur Verfügung. 3. DerUnternehmer kann ein Selbstbedienungssystem im Internet benutzen, für das er einenvon der Zoll- und Steuerbehörde vergebenen Zugangscode benötigt.

VERWALTUNGSPFLICHTEN

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Nein.

32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Nein.

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die Formulare für die Zusammenfassende Meldung liegen nur in dänischer Sprache vor.Die Erstattungsformulare stehen in Dänisch und Englisch, und die Anweisungen für dasAusfüllen in Dänisch, Englisch, Französisch und Deutsch vor.

VORSTEUERABZUG

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keineVorsteuer abgezogen werden?

Folgende Gegenstände und Dienstleistungen sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:

- Erwerb eines LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 Tonnen, der nichtausschließlich für Lieferungen und Leistungen des Unternehmers verwendet wird.

- Verpflegung für Eigentümer und Beschäftigte des Unternehmens.

- Erwerb und Verwaltung von Unterkünften für Eigentümer und Beschäftigte desUnternehmens

- Sachleistungen an Eigentümer und Beschäftigte

- Erwerb und Verwaltung von Krippen, Kindergärten, Freizeitzentren,Ferienhäusern u.ä. für die Beschäftigten

- Bewirtung, Repräsentationsaufwendungen und Geschenke

- Erwerb und Unterhalt von PKW, die für die Beförderung von höchstens 9Personen zugelassen sind. Ausgenommen sind Kosten für die Benutzung der

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festen Verbindung über den Öresund sowie Autohändler, Autovermietungen undFahrschulen.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

- Bei Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes für rein gewerbliche Zweckesind 25 % der Vorsteuer abziehbar.

- Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Fortbildungskurse veranstalten, können25% der Mehrwertsteuer, die in Zusammenhang mit der Bereitstellung vonUnterkunft und Verpflegung für die Kursteilnehmer anfällt, abziehen, wenn dieVerhältnismäßigkeit dieser Ausgaben gewahrt ist.

- Unternehmer, die PKW länger als 6 Monate mieten, können von derMehrwertsteuer bis zu 25% der Berechnungsgrundlage abziehen (siehe unten).Voraussetzung ist, dass mindestens 10% der Jahresfahrleistung in Verbindung mitden abzugsfähigen Lieferungen und Dienstleistungen des Unternehmerszurückgelegt wurden. Während der ersten drei Jahre nach der Zulassung desFahrzeugs werde als Berechnungsgrundlage für den Vorsteuerabzug monatlich 2%der dänischen Zulassungssteuer und in den folgenden Jahren 1% monatlichzugrunde gelegt. Handelt es sich um einen Gebrauchtwagen oder kann das Datumder Erstzulassung nicht mehr ermittelt werden, wird der Zeitpunkt der Herstellungdes Fahrzeugs als Fristbeginn festgesetzt. Falls der für die Zulassung entrichteteBetrag nicht bekannt ist, werden 55% des von der Autovermietung gezahltenAnschaffungspreises einschließlich Steuer zugrundegelegt.

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DEUTSCHLAND

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Land informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Bundesministerium der FinanzenReferat Presse und Information11016 BerlinTelefax: (0 30) 22 42 - 32 60

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Allgemeine Informationen über die Mehrwertsteuervorschriften in Deutschland könnenvon der Website des Bundesministeriums der Finanzen(www.bundesfinanzministerium.de) abgerufen werden. Umfangreiche Informationen undeinige Vordrucke sind auf der Website des Bundesamtes für Finanzen (www.bff-online.de) enthalten. Die Informationen können nur in der deutschen Sprache abgerufenwerden.

3. Wo sind die innerstaatlichen MwSt-Rechtsvorschriften niedergelegt? Inwelchen Sprachen liegen die Vorschriften vor?

Die innerstaatlichen Mehrwertsteuervorschriften sind im Umsatzsteuergesetz 1999(UStG), in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) und in denUmsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) zu finden. Sämtliche Texte sind ausschließlich inder deutschen Sprache verfügbar.

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Wer in der Bundesrepublik Deutschland Lieferungen ausführt, innergemeinschaftlicheErwerbe bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, muss sich mehrwertsteuerlichregistrieren lassen und seine Umsätze erklären und versteuern.

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich

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ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland steuerpflichtigeWerklieferungen oder Dienstleistungen (mit Ausnahme vonPersonenbeförderungsleistungen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen),schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder einejuristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Leistungsempfänger hat die Steuer vonder Gegenleistung (Nettobetrag) zu berechnen und bei dem für ihn zuständigenFinanzamt anzumelden. Der leistende Unternehmer braucht sich in diesen Fällen nichtmehrwertsteuerlich registrieren zu lassen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit einerfreiwilligen Registrierung in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Eine Übersicht über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Aus-land ansässigen Unternehmer kann der Website des Bundesamtes für Finanzen(http://www.bff-online.de/ust/ustv/ustzust.html) entnommen werden. Für dieUnternehmer, die ihr Unternehmen von einem der dort genannten Staaten aus betreiben,sind bestimmte Finanzämter örtlich zuständig. Dabei sind die einzelnen Staatenbestimmten Finanzämtern zugeordnet. Wird das Unternehmen nicht von einem der dortaufgeführten Staaten aus betrieben, sondern von einem anderen Staat, ist das FinanzamtBerlin Neukölln-Nord (Anschrift: Sonnenallee 223, 12059 Berlin) zuständig. Sofern derausländische Unternehmer im Inland eine Niederlassung hat, ist das Finanzamtzuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung liegt. Das zuständige Finanzamt kann beimBundesamt für Finanzen online (http://195.37.191.41/cgi-bin/gemfai.exe) durch dieEingabe des entsprechenden Ortes bzw. der Postleitzahl erfragt werden.

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Ein Unternehmer, der seine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen möchte oder erstmalsin Deutschland mehrwertsteuerpflichtig wird, muss dies seinem zuständigen Finanzamtformlos mitteilen. Daraufhin wird ihm ein Vordruck zugesandt, in dem nebenpersönlichen Daten vor allem auch unternehmensbezogene Daten gefordert werden. Dervollständig ausgefüllte und unterschriebene Vordruck ist an das Finanzamtzurückzusenden, so dass dem Unternehmer danach - ebenfalls per Post - eineSteuernummer mitgeteilt werden kann. Die MwSt-Nummer (in Deutschland: USt-IdNr.)wird grundsätzlich auf schriftlichen Antrag vergeben.

Der Antrag ist an das Bundesamt für Finanzen (Anschrift: Industriestraße 6, D - 66738Saarlouis) zu richten.

In dem formlosen Antrag sind folgende Angaben zu machen:

• Name und Anschrift des Antragstellers,

• die Steuernummer, unter der der Antragsteller bei dem zuständigen deutschenFinanzamt mehrwertsteuerlich geführt wird und

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• das für die Mehrwertsteuer zuständige Finanzamt.

Der Antrag kann auch bei dem Finanzamt abgegeben werden, bei dem der Unternehmermit seiner Steuernummer registriert ist. Es wird nicht unterschieden zwischenUnternehmern, die in Deutschland niedergelassen sind und solchen, die nicht inDeutschland niedergelassen sind. Ferner gibt es keinen Mindestzeitraum für eineMehrwertsteuer-Registrierung. Für Kleinunternehmer gibt es eine Freistellung und fürpauschalierende Landwirte eine Sonderregelung.

Bei den Kleinunternehmern gründet sich diese Freistellung auf Umsatzschwellen. Die fürUmsätze geschuldete Mehrwertsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz imvorangegangenen Kalenderjahr 16 620 EUR nicht überstiegen hat und im laufendenKalenderjahr 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Regelung giltnur für Unternehmer, die im Inland ansässig sind.

Die Sonderregelung für pauschalierende Landwirte gilt unabhängig vonUmsatzschwellen.

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

100 000 EUR

9. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf Erwerbe durch nichtsteuerpflichtigejuristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

12 500 EUR

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Die Inanspruchnahme eines Steuervertreters (Fiskalvertreter) ist nicht zwingendvorgeschrieben (fakultativ). Die steuerliche Vertretung (Fiskalvertretung) beschränkt sichauf die Fälle, in denen der Vertretene im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätzeausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann. Der Vertretene darf weder im Inlandnoch in den Gebieten des § 1 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz seinen Wohnsitz, seinen Sitz,seine Geschäftsleistung oder seine Zweigniederlassung haben.

Als Anwendungsfälle der Fiskalvertretung kommen insbesondere in Betracht:

• steuerfreie Einfuhren, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferunganschließt,

• steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, sofern derUnternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er dieVorsteuer abziehen kann.

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11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zubeachten?

Die Vorschriften über die Fiskalvertretung sind in den §§ 22a - 22e Umsatzsteuergesetzgeregelt.

Zur Fiskalvertretung sind nur die folgenden Personen befugt:

• Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe,

• Spediteure, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,

• sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie in Zusammenhang mit derZollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten.

Die vorgenannten Speditionsunternehmen und sonstigen gewerblichen Unternehmen sindgrundsätzlich nur dann zur Fiskalvertretung befugt, wenn sie in der BundesrepublikDeutschland ansässig sind.

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Fiskalvertreter hat bei dem für seine Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamtunter einer für die Fiskalvertretung gesondert erteilten Steuernummer dieumsatzsteuerlichen Pflichten sämtlicher durch ihn vertretenen ausländischenUnternehmer als eigene Pflichten zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie derVertretene und kann beispielsweise die erforderlichen Anträge im Inland stellen.

Im Einzelnen ist wie folgt zu verfahren:

Die zur Fiskalvertretung befugten Personen werden durch Vollmachterteilung durch denVertretenen zu Fiskalvertretern. Die Vollmacht ist vor der Ausführung von steuerfreienUmsätze zu erteilen. Sollte sie in einer Fremdsprache ausgestellt sein, ist in begründetenFällen auf Verlangen der Finanzbehörde eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.

Der Fiskalvertreter erhält auf Antrag für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummerund eine gesonderte USt-IdNr. Die gesonderte Steuernummer ist von dem Finanzamt zuerteilen, das für die Umsatzbesteuerung des Fiskalvertreters zuständig ist. Die USt-IdNr.wird durch das Bundesamt für Finanzen auf Antrag erteilt. Unter der USt-IdNr. tritt er füralle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer auf.

Der Fiskalvertreter hat die allgemeinen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Dabei sindfür jeden Vertretenen die vereinbarten Entgelte für die steuerfreien Umsätze gesondertaufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen Name und Anschrift der Vertretenen zuerkennen sein.

Der Fiskalvertreter hat unter der gesonderten Steuernummer eine Umsatzsteuer-Erklärung für das Kalenderjahr abzugeben. Dort fasst er die Besteuerungsgrundlagen füralle von ihm Vertretenen zusammen. Einzelaufstellungen sind nicht erforderlich. DieFrist zur Abgabe der Erklärung richtet sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichenVorschriften. Der Fiskalvertreter hat zudem bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jedenKalendervierteljahres eine Zusammenfassende Meldung beim Bundesamt für Finanzenabzugeben. In den Zusammenfassenden Meldungen sind die Bemessungsgrundlagen füralle Vertretenen zusammenzufassen.

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Die Rechnung über die Leistung des Vertretenen kann im Fall der Fiskalvertretungsowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. In beiden Fällen hatdie Rechnung stets folgende zusätzliche Angaben zu enthalten:

• den Hinweis auf die Fiskalvertretung,

• den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters sowie

• die dem Fiskalvertreter für diese Zwecke erteilte USt-IdNr.

Die Fiskalvertretung ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene im Inland neben seinensteuerfreien Umsätzen auch steuerpflichtige Umsätze ausführt. Dies gilt auch dann, wennder Vertretene steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, fürdie der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Des Weiteren ist die Fiskalvertretungausgeschlossen, wenn der Vertretene für den gleichen Zeitraum einen zulässigen Antragauf Vorsteuer-Vergütung stellt oder innergemeinschaftliche Erwerbe im Rahmen voninnergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften tätigt, die als besteuert gelten. Gleiches giltfür die Fälle, in denen der Vertretene steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen voninnergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letztenAbnehmer geschuldet wird.

Die Fiskalvertretung ist beendet, wenn dem Fiskalvertreter die Vollmacht durch denVertretenen entzogen wird oder wenn die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretunguntersagt. Gleiches gilt, wenn der Vertretene, der zunächst einen Fiskalvertreter wirksambestellt hat, im weiteren Verlauf des Besteuerungszeitraums im Inland steuerpflichtigeUmsätze ausführt oder ihm in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge abziehen kann.

Ist die Fiskalvertretung beendet, ist wie folgt bei dem Fiskalvertreter und bei dem imAusland ansässigen Unternehmer zu verfahren:

Der Fiskalvertreter hat die Beendigung der Fiskalvertretung eines jeden von ihmVertretenen dem Finanzamt formlos mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigungder Fiskalvertretung getätigten Umsätze sind vom Fiskalvertreter in derUmsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr zu erfassen und in die ZusammenfassendeMeldung des entsprechenden Zeitraums zu übernehmen. Die allgemeinen Erklärungs-und Aufzeichnungspflichten sind für die Zeit der Bestellung bis zur Beendigung derFiskalvertretung von ihm zu erfüllen. Der im Ausland ansässige Unternehmer muss sichnach Beendigung der Fiskalvertretung unter einer eigenen Steuernummer registrierenlassen und ggf. eine eigene USt-IdNr. beantragen.

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Die Inanspruchnahme eines Fiskalvertreters ist nicht zwingend, daher kann auch nichtgegen Vorschriften verstoßen werden, die etwaige Sanktionen nach sich ziehen.

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Eine Bankbürgschaft ist nicht erforderlich, da sich in der Bundesrepublik Deutschlandder Anwendungsbereich der Fiskalvertretung auf diejenigen Unternehmer beschränkt, diegrundsätzlich keine Zahlungsverpflichtungen oder Erstattungsansprüche gegenüber demFiskus haben.

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BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

Bei der Bestellung eines Fiskalvertreters wird nicht zwischen einem in den anderenMitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Unternehmer und einem imDrittlandsgebiet ansässigen Unternehmer differenziert.

16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zubeachten?

Siehe Antwort auf Frage 11.

17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Siehe Antwort auf Frage 12.

18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Siehe Antwort auf Frage 14.

RECHNUNGEN

19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?

Die Vorschriften über die Rechnungsstellung sind in §§ 14 und 14a desUmsatzsteuergesetzes sowie §§ 31 bis 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnunggeregelt. Danach ist jeder Unternehmer berechtigt über die von ihm ausgeführtenLieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen eine Rechnung zu erteilen. Soweiter die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an einejuristische Person ausführt, ist er auf deren Verlangen verpflichtet, eine Rechnungauszustellen.

Inhaltlich muss eine Rechnung grundsätzlich die folgenden Angaben enthalten:

• den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

• den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,

• die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oderdie Art und den Umfang der sonstigen Leistung,

• den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,

• das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und

• den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, odereinen Hinweis auf die Steuerbefreiung.

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In Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, hat der leistendeUnternehmer die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.

Über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen muss der Unternehmer stetsRechnungen erteilen, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Ferner muss derUnternehmer auch über folgende Umsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweiserteilen, wenn diese Umsätze im Inland steuerpflichtig sind:

• Versendungslieferungen an Abnehmer ohne MwSt-Nummer,

• bestimmte Vermittlungsleistungen, insbesondere die der Handelsvertreter,

• innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen, einschließlich der Nebenleistungensowie deren Vermittlung,

• Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieserGegenstände,

• Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen anbestimmte Erwerber. Diese müssen noch weitere Angaben enthalten, aus denen sichdie Eigenschaft eines „neuen Fahrzeugs“ ergibt.

Führt der Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuerschuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Dabei muss er in derRechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen und darf dieUmsatzsteuer auf keinen Fall gesondert ausweisen.

Im Falle von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ist auf diese Tatsache sowiedie Steuerpflicht des letzten Leistungsempfängers hinzuweisen.

Im deutschen Recht gibt es keine Vorschrift, nach der die Rechnung innerhalb einesbestimmten Zeitraums nach Ausführung der Lieferung oder Erbringung der Leistungausgestellt werden muss.

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Im deutschen Recht gibt es nur in bestimmten Fällen, in denen der Leistungsempfängereine Privatperson ist, eine Ausnahme von der Pflicht zur Rechnungsstellung. Darüberhinaus gibt es noch Regelungen über eine vereinfachte Rechnungsstellung.

MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Grundsätzlich ist jeder als Unternehmer geführte Steuerpflichtige verpflichtet,periodische MwSt-Erklärungen („Umsatzsteuer-Voranmeldung“), in denen er dieVorauszahlungen selbst zu berechnen hat, sowie eine MwSt-Erklärung für das gesamteKalenderjahr („Umsatzsteuererklärung“) abzugeben.

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22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eineUmsatzsteuer-Voranmeldung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenenVordruckes abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum(Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablaufdes Voranmeldungszeitraums fällig. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich dasKalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als6 136 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für dasvorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR, kann das Finanzamt denUnternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien. DerUnternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat alsVoranmeldungszeitraum innerhalb bestimmter Antragsfristen wählen, wenn sich für dasvorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als6 136 EUR ergibt.

Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit neu auf, ist er verpflichtet, im laufenden und imfolgenden Kalenderjahr seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Erstab dem zweiten Kalenderjahr nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit gelten fürihn die zuvor genannten Ausführungen.

Neben den Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat der Unternehmer für das gesamteKalenderjahr eine Umsatzsteuerklärung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenenVordrucks abzugeben. Diese ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Ist dieSteuer aufgrund der Umsatzsteuererklärung höher als die Vorauszahlungen oder wurdenkeine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, ist die ausstehende Steuer innerhalbeines Monats nach Eingang beim Finanzamt zu zahlen. Ein sich möglicherweiseergebender Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung durch das Finanzamt ausgezahlt.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Kleinunternehmer, die nicht für die Mehrwertsteuer optieren und pauschalierendeLandwirte brauchen keine MwSt-Erklärungen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen undUmsatzsteuererklärung) abzugeben.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen darf und worin bestehen die Vereinfachungen?

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

• dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125 000 EURbetragen hat oder

• der von der Verpflichtung zur Buchführung und Durchführung regelmäßigerAbschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen befreit ist, oder

• soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs bewirkt,

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die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmtenEntgelten berechnet.

Erstreckt sich die Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung und Durchführungregelmäßiger Abschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen nur auf einzelneBetriebe des Unternehmers und beträgt der Gesamtumsatz im vorangegangenenKalenderjahr mehr als 125 000 EUR, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuernnach den vereinbarten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt derUnternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasstwerden oder unversteuert bleiben.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Die Zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich für ein Kalendervierteljahrabzugeben. Die Abgabe muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahreserfolgen, in dem der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen vonGegenständen ausgeführt hat.

Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe vonUmsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit, kann diezusammenfassende Meldung für ein Kalenderjahr abgegeben werden, wenn

(1) die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenenKalenderjahr 200 000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahrvoraussichtlich nicht übersteigen wird;

(2) die Summe seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen imvorangegangenen Kalenderjahr 15 000 EUR nicht überstiegen hat und imlaufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und

(3) es sich bei den in Nr. 2 bezeichneten Lieferungen von Gegenständen nicht umLieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit MwSt-Nummer handelt.

Die Zusammenfassende Meldung ist nur für das Kalenderjahr abzugeben, in dem derUnternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen durchgeführt hat.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Nein.

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

Ja, die Schwellenwerte dafür betragen 200 000 EUR und 15 000 EUR (Weiteres sieheAntwort zu Frage 25).

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ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind dabei zu beachten?

Seit dem 1. Januar 2002 ist eine elektronische Abrechnung zulässig. Sie muss neben dengeforderten Angaben (siehe Frage 19) eine qualifizierte elektronische Signatur mitAnbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes enthalten. Sofern alleVoraussetzungen erfüllt sind, ist die elektronische Abrechnung einer Rechnunggleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass unter den weiteren Voraussetzungen derVorsteuerabzug aus elektronischen Abrechnungen grundsätzlich möglich ist.

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, wie, und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eineentsprechende Genehmigung zu beantragen?

Sowohl Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch Umsatzsteuererklärungen für dasKalenderjahr können auf elektronischem Wege abgegeben werden.

Grundlage für die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist dieSteueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (StADÜV). Danach könnenSteueranmeldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetband-Kassetten) oder über Datenfernübertragung (durch ein genormte FTP-Übertragung)übermittelt werden. Die Teilnahme des Unternehmers an diesem Verfahren ist von derErfüllung der folgenden Voraussetzungen abhängig:

• Das jeweils eingesetzte Datenverarbeitungsprogramm muss von der zuständigen Stellegenehmigt worden sein,

• dem Datenlieferer muss eine Zulassung erteilt worden sein,

• der Unternehmer muss die Teilnahme erklärt haben.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und sofern alle Daten der Steueranmeldungmängelfrei übermittelt worden sind, steht die Übermittlung von Daten der Abgabe einerSteueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich. Der Zugang derübermittelten Daten bei der annehmenden Stelle hat hinsichtlich der Abgabefristen diegleiche Wirkung wie der Zugang der Steueranmeldung auf Papier beim Finanzamt.

Die Genehmigung und die Zulassung sind gesondert bei dem zuständigen Finanzamtnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Sie werden durch schriftlichenVerwaltungsakt erteilt oder abgelehnt. Die Teilnahmeerklärung hat der Unternehmernach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn zuständigen Finanzamtabzugeben.

Nimmt ein Unternehmer am Datenübermittlungsverfahren nach der StADÜV teil, bleibtes zulässig, einzelne Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckabzugeben. Auch eine berichtigte Steueranmeldung kann entweder durchDatenfernübertragung oder auf Datenträger übermittelt oder nach amtlichvorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.

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Die erforderlichen Anträge und eine ausführliche Schilderung des Verfahrens kannfolgender Internetseite entnommen werden:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BMF-Schreiben-

.745.9355/Automation-in-der-Steuerverwaltung-br-Steueranme...htm?sort=nc.Titel

Außerdem gibt es noch ein verwaltungseigenes Verfahren zur Übermittlung derelektronischen Steuererklärung, z.B. auch der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. DiesesVerfahren, genannt „ELSTER“, wird auf der Internetseitehttp://www.elster.deausführlich beschrieben. Die Übermittlung der Steueranmeldungen bei ELSTER erfolgtebenfalls über Datenfernübertragung.

In Kürze sollen auch Formulare über ELSTER-Formular für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen zum Download angebotenwerden.

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Zusammenfassende Meldungen können auf elektronischem Wege abgegeben werden.Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Abgabe von ZusammenfassendeMeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (ZMDV). Danach könnenZusammenfassende Meldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgernabgegeben werden. Die Teilnahme an der Datenübermittlung ist freiwillig. Unternehmer,die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mitautomatischen Einrichtungen erledigen oder von einem datenverarbeitendenUnternehmen durchführen lassen, können die Zusammenfassende Meldungen aufmaschinell verwertbaren Datenträgern abgeben oder durch datenverarbeitendeUnternehmen abgeben lassen. Zu den datenverarbeitenden Unternehmen gehören auchdie öffentlich-rechtlichen Datenverarbeitungszentralen.

Die Teilnahme des Unternehmens an diesem Verfahren ist von seiner Zulassung oder derdes datenverarbeitenden Unternehmens durch das Bundesamt für Finanzen abhängig. DieÜbermittlung der Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern steht der Abgabeeiner Zusammenfassenden Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich,wenn die Zulassung erfolgt ist und die Daten mängelfrei an das Bundesamt für Finanzen,Bonn, übermittelt werden. Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleitschreibennach amtlich vorgeschriebenem Vordruck - das auch maschinell gefertigt werden kann -beizufügen. Das Begleitschreiben muss vom Unternehmer unterschrieben sein.

Darüber hinaus gibt es derzeit einen Pilotversuch, die Zusammenfassenden Meldungenauch mittels einer Datenfernübertragung (durch eine genormte FTP-Übertragung)abzugeben. Eine Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen über ELSTER ist zurzeitnoch nicht möglich.

VERWALTUNGSPFLICHTEN

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Eine Pauschalregelung gibt es für Land- und Forstwirte.

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32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Bestimmte Gruppen von Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenenKalenderjahr nicht mehr als 61 356 EUR betragen hat, können die abziehbarenVorsteuerbeträge pauschal im Wege eines bestimmten Prozentsatzes vom maßgeblichenUmsatz ermitteln (Durchschnittssätze). Die Anwendung dieser Methode darf jedochnicht zu einer Steuer führen, die wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohneAnwendung dieser Methode ergeben würde.

33. In welchen Sprachen liegen die Formulare für die MwSt-Erklärung undZusammenfassende Meldung) vor? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die Formulare liegen nur in deutscher Sprache vor.

VORSTEUERABZUG

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keineVorsteuer abgezogen werden?

Die Vorsteuerbeträge, die auf Repräsentationsaufwendungen entfallen, für die auch einertragsteuerliches Abzugsverbot gilt, oder im Zusammenhang mit Kosten der privatenLebensführung stehen, sind nicht abzugsfähig. Des Weiteren sind die Vorsteuerbeträgeaus den Reisekosten des Personals nicht abzugsfähig, soweit es sich umVerpflegungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt. Gleichesgilt allgemein für Umzugskosten aus Anlass eines Wohnungswechsels.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

Nur zu 50 % abziehbar sind die Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oderHerstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder denBetrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmersoder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden.

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GRIECHENLAND

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ÜBER DAS

MEHRWERTSTEUERSYSTEM IN I HREM L AND INFORMIEREN ? (BEHÖRDE,ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL )

Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgender Stelle Auskünfte über dasgriechische Mehrwertsteuersystem:

Wirtschafts- und FinanzministeriumGeneraldirektion SteuernDirektion 14 - MwStSina 2-4,GR - 10672 ATHENTel.: (+30) 210 364 72 03-5Fax: (+30) 210 364 41 3E-Mail: [email protected]

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Website: www.gsis.gov.gr

Derzeit können nurallgemeine Informationen in griechischer Sprache abgerufenwerden.

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen ?

Die MwSt-Vorschriften und die Durchführungsbestimmungen sind ausschließlich ingriechischer Sprache beim Wirtschafts- und Finanzministerium (siehe Antwort aufFrage 1) erhältlich.

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MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

In- und Ausländer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, müssen sich fürMwSt-Zwecke registrieren lassen. Als mehrwertsteuerpflichtige Umsätze gelten dieLieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen, die Einfuhr vonGegenständen und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, soweit dieseTätigkeiten innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets im Rahmen einer wirtschaftlichenTätigkeit ausgeübt werden.

Mit dieser Registrierung erhalten die Steuerpflichtigen eineSteueridentifikationsnummer, wenn sie eine solche nicht bereits für andere steuerlicheZwecke erhalten haben, da es keine spezifische MwSt-Nummer gibt.

Eine Freistellung gilt nur für Landwirte (natürliche Personen), die der einschlägigenMwSt-Sonderregelung unterliegen, sofern sie keine innergemeinschaftlichen Erwerbevon Gegenständen tätigen. Landwirte, die der MwSt-Sonderregelung unterliegen unddenen die MwSt auf ihre Erwerbe erstattet wird, werden in einem besonderen Registerfür Landwirte erfasst.

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

In folgenden Fällen erübrigt sich eine Registrierung für ausländische Unternehmer:

a) wenn Gegenstände unter Anwendung der Vereinfachungsmaßnahmen fürDreiecksgeschäfte in griechischem Hoheitsgebiet geliefert werden;

b) wenn der Empfänger einer Dienstleistung die Steuer dafür schuldet (Artikel 9 derRichtlinie 77/388/EWG).

In den oben genannten Fällen können sich ausländische Unternehmer nicht freiwillig fürMehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Es gibt keine besondere Behörde für die Registrierung ausländischer Unternehmer.

Sie müssen sich an das örtliche Finanzamt (∆ηµόσια Οικονοµική Υπηρεσία - DOY)wenden, das für den Steuervertreter (für Unternehmen in Drittstaaten) oder denSteuerbevollmächtigten (für Unternehmen in Mitgliedstaaten) des ausländischenUnternehmers zuständig ist.

Ausländische Unternehmer können diesbezügliche Anfragen an die Direktion MwSt(siehe Antwort auf Frage 1) richten.

Eine Liste der Finanzämter ist unter www.gsis.gov.gr abrufbar.

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7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte

Die Steuernummer (für die Mehrwertsteuer und direkte Steuern) wird erteilt, nachdemder Steuerpflichtige eine Erklärung über die Aufnahme seiner Tätigkeit abgegeben hat.Diese Erklärung ist abzugeben, bevor der erste Umsatz getätigt wurde.

Ist ein ausländischer Unternehmer in Griechenland rechtmäßig niedergelassen, wird erwie ein inländischer Steuerpflichtiger behandelt.

Ein nicht in Griechenland niedergelassener Unternehmer muss vor der Aufnahme einermehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit in Griechenland

- einen Steuervertreter bestellen, wenn das Unternehmen in einem Drittland ansässig ist;

- einen Steuerbevollmächtigten bestellen, wenn das Unternehmen in einem anderen EG-Mitgliedstaat ansässig ist.

Der Steuervertreter bzw. -bevollmächtigte meldet im Auftrag des ausländischenUnternehmers die Aufnahme der Tätigkeit bei dem zuständigen örtlichen Finanzamt.Anschließend erfolgt die Erteilung der Steuernummer in der beschriebenen Weise.

Gemeinsam mit der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit muss ein Dokument mitdem Namen des Steuervertreters bzw. -bevollmächtigten in griechischer Spracheübermittelt werden.

Beantragt der ausländische Unternehmer die Registrierung persönlich, so muss er seinenPass und - wenn die Eintragungen nur in lateinischen Buchstaben sind - eine beglaubigteÜbersetzung desselben vorlegen.

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

35 000 EUR.

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nicht steuerpflichtigejuristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

10 000 EUR.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

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10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Ein Steuervertreter muss bestellt werden wenn innerhalb des griechischen HoheitsgebietsUmsätze durch die Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen,die Einfuhr von Gegenständen oder den innergemeinschaftlichen Erwerb vonGegenständen gegen Entgelt bewirkt werden.

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Es kann jede Person Steuervertreter werden, vorausgesetzt

– sie ist voll rechtsfähig, mindestens 18 Jahre alt, nicht entmündigt undgeschäftsfähig;

– sie gilt in Bezug auf die Erfüllung von Verpflichtungen, die sie übernimmt, alszahlungsfähig und

– sie ist in Griechenland ansässig.

Die Bestellung eines Steuervertreters erfolgt mit der Vorlage einer Vollmacht, die vomausländischen Unternehmer unterschrieben und beim örtlichen Finanzamt gemeinsammit der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen ist. Diese Erklärung mussvom griechischen Konsulat des Landes, in dem der Unternehmer niedergelassen ist odervon einer gemäß der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 dazu ermächtigtenBehörde beglaubigt werden.

Die Finanzbehörde kann alle Sicherheiten verlangen, die sie zur Sicherung desöffentlichen Interesses für zweckdienlich erachtet.

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Steuervertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere inGriechenland ansässige Steuerpflichtige.

Der Steuervertreter haftet mit seinem Mandanten gesamtschuldnerisch für alle aussteuerpflichtigen Umsätzen in Griechenland entstehenden Steuern, Zinsen undBußgelder.

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Wird kein Steuervertreter bestellt, so muss die MwSt vom griechischen Empfänger derGegenstände oder Dienstleistungen entrichtet werden.

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Eine Bankbürgschaft ist nicht erforderlich.

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BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

Seit 1. Januar 2002 sind Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten zur Bestellungeines Steuerbevollmächtigten verpflichtet.

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten?

Die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten erfolgt mit der Vorlage einer Vollmacht inder ausdrücklich vermerkt ist, dass er der einzige Bevollmächtigte ist, und die alleAngaben zum Hauptverpflichteten enthält.

Jede natürliche oder juristische Person (mit Ausnahme nichtsteuerpflichtiger juristischerPersonen), die bereits steuerpflichtig ist und über einen Hauptsitz oder eine festeNiederlassung in Griechenland verfügt, kann als Steuerbevollmächtigter bestellt werden.

17. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuerbevollmächtigter?

Wenn der Steuerbevollmächtigte seine Bestellung akzeptiert, muss er im Auftrag des vonihm vertretenen Steuerpflichtigen eine Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit, eineKopie der Vollmacht und eine offizielle Erklärung über sein Einverständnis mit derBestellung als Steuerbevollmächtigter bei dem für Einkommensteuer zuständigenörtlichen Finanzamt oder dem für den Hauptsitz des Bevollmächtigten zuständigenFinanzamt vorlegen.

In anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige sind verpflichtet, a)unabhängig von ihrer Rechtsform eine Buchführung der zweiten oder dritten Kategoriezu haben und b) die im Gesetz über Steuerbuchführung vorgeschriebenen Daten zuerfassen und aufzubewahren. Die oben genannten Verpflichtungen werden von dem inGriechenland bestellten Steuerbevollmächtigten erfüllt.

18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Wenn kulturelle, künstlerische oder sportliche Veranstaltungen gelegentlich von einem ineinem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen in Griechenland organisiertwerden, kann dieser, statt einen Steuerbevollmächtigen zu bestellen, eine Bankbürgschaftvon einer in Griechenland niedergelassenen Bank hinterlegen, die den für die punktuellenUmsätze anfallenden MwSt-Betrag abdeckt.

RECHNUNGEN

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?

Jede natürliche oder juristische Person, gleich ob Inländer oder Ausländer, die inGriechenland eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete kaufmännische, gewerbliche oder

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landwirtschaftliche Tätigkeit oder einen freien Beruf ausübt, ist verpflichtet, beiVerkäufen an einen anderen Unternehmer Rechnungen zu erstellen und aufzubewahren.

Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch für Firmenkonsortien, für den Staat, alleanderen juristischen Personen mit Ausnahme von Personengesellschaften, Ausschüsseund Personenvereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, ausländische Missionen undinternationale Organisationen.

In welchen Fällen?

In folgenden Fällen muss eine Rechnung erstellt werden:

(1) beim Verkauf von Gegenständen für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritteroder für die Abtretung von Einfuhrrechten und für die Erbringung vonDienstleistungen zwischen Unternehmern;

(2) wenn der Unternehmer Subventionen, Finanzhilfen, Entschädigungen,Erstattungen von indirekten Steuern, Zöllen und Zinsen sowie Beiträge undsonstige Einkünfte vereinnahmt und Gutschriften erhält, sofern dies schriftlichbestätigt wird;

(3) beim Verkauf von Gegenständen Dritter durch einen Vertreter sowie beiLeistungen im Rahmen eines Werkvertrages;

(4) bei Abzügen und Gutschriften, wenn diese in keiner anderen Rechnungaufscheinen;

(5) in Ausnahmefällen durch den Käufer, wenn

– der zur Rechnungstellung verpflichtete Verkäufer die Rechnung verweigert;

– der Verkäufer Landwirt ist, der der MwSt-Sonderregelung unterliegt und dahernicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet ist.

Innerhalb welcher Frist ist die Rechnung nach dem Verkauf von Gegenständenoder nach der Erbringung von Dienstleistungen auszustellen?

In zwei Fällen ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung vorgeschrieben:

(1) Bei der Lieferung von Gegenständen wird die Rechnung zum Zeitpunkt derLieferung bzw. der Absendung der Gegenstände an den Abnehmer ausgestellt.Die Rechnung kann bis zu einen Monat später ausgestellt werden, jedoch stetsinnerhalb des betreffenden Steuerjahres, sofern für die Beförderung eineVersandbescheinigung ausgestellt wurde.

(2) Bei der Erbringung von Dienstleistungen wird die Rechnung bei Beendigung derDienstleistung ausgestellt.

Es gibt folgende Sonderfälle:

(a) bei einer Erbringung einer Dienstleistung von langer Dauer wird dieRechnung über den jeweils erbrachten Teil der Dienstleistung ausgestellt,wenn das betreffende Entgelt gezahlt wird;

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(b) bei der Ausführung von Bauarbeiten und anderen technischen Arbeitenwird die Rechnung innerhalb eines Monats nach der vorläufigenBezahlung und in jedem Fall innerhalb des gleichenBesteuerungszeitraums erstellt, in dem die Zahlung erfolgte.

Erfolgt die Vergabe eines Auftrags für einen bestimmten Zeitraum und zueinem festen Preis, ist die Rechnung bei der Bezahlung auszustellen. Siedarf nicht nach Ablauf des vertraglichen festgelegten Zeitraums ausgestelltwerden.

Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?

Rechnungsdatum, vollständige Angaben über die Vertragspartner, Angaben über denRechnungsgegenstand sowie laufende Nummern der Versandscheine, die für denTransport der Gegenstände, auf die sich die Rechnung bezieht, erstellt wurden.

Als vollständige Angaben über die Vertragspartner gelten: Vor- und Nachname oderFirma, Beruf oder Tätigkeit, Anschrift, Steuernummer und örtliches Finanzamt.

Beim Staat und ihm gleichgestellten Körperschaften, bei internationalen Organisationenund bei ausländischen Missionen sind zumindest die genaue Bezeichnung und dieAnschrift anzugeben.

Als vollständige Angaben über den Rechnungsgegenstand gelten: bei der Lieferung vonGegenständen Art und Menge der Gegenstände, Maßeinheit, Preis je Einheit; bei derErbringung von Dienstleistungen Wert oder Art der Dienstleistungen und das Entgelt,ggf. unter Angabe des Mehrwertsteuersatzes (oder ohne MwSt). Auch Rabatte sindauszuweisen.

Sonderfälle der Rechnungstellung:

(a) In der Rechnung, die der Vertreter einer ausländischen Firma ausgestellt,sind neben den obenerwähnten Angaben auch Angaben über die Bank,über die das Geschäft getätigt wird, Angaben über das ausländischeUnternehmen und die Nummer der Rechnung oder der Bestellung, auf diesich die Lieferung bezieht, zu vermerken.

(b) Bei Retourware, bei Rabatten oder anderen ohne Einbeziehung der MwStbestehenden Preisdifferenzen gegenüber früheren Umsätzen wird eineRechnungsgutschrift erstellt, die neben den Angaben über dieVertragspartner folgende Angaben enthält: Art und Menge, Maßeinheit,Preis und Wert (mit jeweiligem MwSt-Satz) der zurückgegebenenGegenstände, Höhe der Rabatte und etwaiger Preisdifferenzen,fortlaufende Nummer oder Nummern der Belege des Umsatzes, auf densich die Rückgabe oder der zugestandene Rabatt bezieht, sowie diejeweilige MwSt. Bei Preisnachlässen auf der Grundlage der getätigtenVerkäufe brauchen die vorgenannten Nummern nicht angegeben zuwerden

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20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Freistellungen von der Pflicht zur Rechnungstellung gibt es nur in folgenden Fällen:

(a) bei Verkäufen von Grundstücken, Industrieanlagen, Schiffen,Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigem Gerät, sofern einÜbereignungsvertrag geschlossen wird, ferner bei Verkäufen von Aktien,Wechseln, Schuldverschreibungen usw.;

(b) bei Verkäufen von Wasser (ausgenommen Mineralwasser), Gas und Stromsowie Wärmeenergie, ferner bei Telekommunikations-, Post-, Bank-,Börsen- und Finanzdienstleistungen, sofern das leistende Unternehmensonstige Belege erstellt, die außer der MwSt-Nummer und demzuständigen örtlichen Finanzamt die Rechnungsangaben enthalten, und derLeistungsempfänger eine Ausfertigung dieser Belege empfängt;

(c) bei Verkäufen von nicht wiederverkaufsfähigen Gegenständen im Wertevon höchstens 50 EUR pro Umsatz, sofern eine Einzelhandelsquittungausgestellt wird.

Beim Verkauf von Gegenständen und bei der Erbringung von Dienstleistungen anEndverbraucher wird keine Rechnung, sondern eine Einzelhandelsquittung ausgestellt.

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Mehrwertsteuererklärungen hat jeder Unternehmer einzureichen,

(a) der mehrwertsteuerpflichtige Verkäufe von Gegenständen oderDienstleistungen bewirkt;

(b) der innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt.

Keine Mehrwertsteuererklärung einzureichen haben Kleinunternehmen mit einemJahresumsatz

– unter 9 000 EUR aus der Lieferung von Gegenständen oder

– unter 4 000 EUR aus der Erbringung von Dienstleistungen

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Für welche Zeiträume periodische Mehrwertsteuererklärungen einzureichen sind, richtetsich nach der Art der Buchführung des betreffenden Unternehmens entsprechend demGesetz über Steuerbuchführung:

(1) Unternehmen mit einer Buchführung dritter Kategorie im Sinne des Gesetzes

können ihre Erklärungen monatlich jeweils bis zum 26. des auf denBezugszeitraum folgenden Monats elektronisch über die TAXIS-Websiteübermitteln, unabhängig davon, ob sie innergemeinschaftliche Umsätze(Lieferungen und Dienstleistungen) bewirkt haben oder nicht. Zu einer

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Buchführung dritter Kategorie sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung undalle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1 000 000 EURverpflichtet, sowie alle Unternehmen, die für diese Form der Buchführung optierthaben.

(2) Unternehmen mit einer Buchführung zweiter Kategorie im Sinne des Gesetzeskönnen

I. dem Finanzamt periodische Mehrwertsteuererklärungen in Papierformquartalsweise bis zum 20. des auf das Quartal folgenden Monats vorlegen,unabhängig davon, ob sie innergemeinschaftliche Umsätze (Lieferungen undDienstleistungen) bewirkt haben oder nicht;

II. elektronische Mehrwertsteuererklärungen quartalsweise über die TAXIS-Website bis zum 26. des auf das Quartal folgenden Monats übermitteln.

Eine Buchführung zweiter Kategorie (Einnahmen und Ausgaben) ist fürUnternehmen vorgeschrieben,

– die mit Lieferungen und Dienstleistungen einen Jahresumsatz von bis zu1 000 000 EUR erzielen,

– die unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes medizinische, technische,buchhalterische und andere Dienstleistungen erbringen

– die bestimmten anderen Kategorien von Unternehmen angehören.

(3) Unternehmen mit einer Buchführung erster Kategorie im Sinne des Gesetzeskönnen

I. dem Finanzamt periodische Mehrwertsteuererklärungen in Papierform ebenfallsquartalsweise bis zum 20. des auf das Quartal folgenden Monats übermitteln,sofern sie eine Buchführung erster Kategorie (Wareneingangsbuch) oder keineBuchführung haben;

II. elektronische Mehrwertsteuererklärungen quartalsweise über die TAXIS-Website bis zum 26. des auf das Quartal folgenden Monats übermitteln.

Eine Buchführung erster Kategorie wird Unternehmen in Dörfern und nicht-touristischenStädten mit weniger als 5 000 Einwohnern gestattet, deren Umsatz aus dem Verkauf vonGegenständen 100 000 EUR nicht überschreitet.

Die Zahlung der geschuldeten Steuer muss gleichzeitig mit der Einreichung derperiodischen Mehrwertsteuererklärung erfolgen. Unterbleibt dies, so ist die abgegebeneMehrwertsteuererklärung ungültig.

Berichtigungen der MwSt-Erklärung sind dem Finanzamt immer fristgerecht inPapierform vorzulegen.

Unabhängig von der Kategorie der in dem einschlägigen Gesetz vorgeschriebenenBuchführung, sind keine Null-Erklärungen oder MwSt-Erklärungen, die sich nur aufMwSt-Gutschriften beziehen, abzugeben, wenn das Unternehmenkeineinnergemeinschaftlichen Umsätze(Gegenstände oder Dienstleistungen) getätigt hat.

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Der Unternehmer muss außerdem für jedes Kalenderjahr eine konsolidierteMehrwertsteuererklärung abgeben.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Am 1. Januar 2003 wurden fakultative MwSt-Erstattungsregelungen für Unternehmen miteiner Buchführung erster Kategorie eingeführt, die keine innergemeinschaftlichen Umsätzetätigen.

Diese Unternehmen mit einer Buchführung erster Kategorie können auf die Einreichungperiodischer MwSt-Erklärungen verzichten, wenn sie dem zuständigen Finanzamt im Laufedes Januar eine entsprechende Erklärung vorlegen.

In diesem Fall leistet der Steuerpflichtige während des Steuerzeitraums Vorauszahlungen inHöhe der im Vorjahreszeitraum gezahlten Steuern zuzüglich einem Aufschlag von 10%.Die tatsächlich zu zahlende Steuerschuld wird anhand der Mehrwertsteuererklärung für dasbetreffende Jahr ermittelt.

Ergeben sich Unterschiedsbeträge bei der Anrechnung der Vorauszahlungen auf die aus derMwSt-Erklärung ersichtliche tatsächliche Steuerschuld so

a) werden zuviel geleistete Vorauszahlungen erstattet bzw.

a) müssen bei zu geringen Vorauszahlungen die ausstehenden Beträge - ohne Bußgeld -nachgezahlt werden.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Es gibt eine Reihe von Sonderregelungen für:

(a) Kleinunternehmen, die von der Buchführungspflicht befreit sind oder eineBuchführung erster Kategorie haben und deren Steuerschuld durchSchätzung des Umsatzes (Umwandlung der Käufe in Verkäufe) ermitteltwird;

(b) Tabakwaren, die der Quellenbesteuerung unterliegen, in Abhängigkeit vonder verkauften Menge;

(c) Taxiunternehmer, für die die geschuldete Steuer als Jahresbetrag proFahrzeug in Abhängigkeit von der Bevölkerungszahl des Bezirks, in demdas Fahrzeug genutzt wird, ermittelt wird;

(d) kleine Fischereiunternehmen, für die die geschuldete Steuer alsJahresbetrag pro Boot in Abhängigkeit von seiner Länge ermittelt wird.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN

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25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungenabzugeben?

Für Unternehmen, die im innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen tätigen,müssen quartalsweise Zusammenfassende Meldungen abgegeben werden.

Diese Verpflichtung besteht auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb vonGegenständen.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

In den Zusammenfassenden Meldungen sind zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 6 derSechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben folgende Angaben zu machen: 1)Einzelheiten zu den örtlichen Steuerbehörden, 2) in der Zusammenfassenden Meldungverwendete Währung (EUR), 3) zusätzliche Spalte für Informationen überDreiecksgeschäfte (Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG) in den Formularenfür Zusammenfassende Meldungen von Lieferungen und 4) zusätzliche Spalte fürInformationen über Dreiecksgeschäfte - theoretische Erwerbe in dem Formular fürZusammenfassende Meldungen von Erwerben.

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

Es gibt keine vereinfachten Verfahren für die Zusammenfassenden Meldungen gemäßArtikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie.

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?

Nach den geltenden Vorschriften sind elektronische Rechnungen zulässig. Die Rechnungmuss jedoch in jedem Fall auch in Papierform ausgestellt werden. Die entsprechendeRichtlinien wurde noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung muss jedochbis zum 1. Januar 2004 erfolgen.

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Derzeit können periodische MwSt-Erklärungen auf elektronischem Weg eingereichtwerden, sofern es sich nicht um Berichtigungen handelt und sie rechtzeitig eingereichtwerden. Über folgende Websites können Informationen dazu abgerufen undentsprechende Anträge gestellt werden:

www.Taxisnet.gr

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www.gsis.gov.gr

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Es wird in Kürze möglich sein, Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wegeinzureichen, sobald der Aufbau der entsprechenden EDV-Infrastruktur abgeschlossenist.

VERWALTUNGSPFLICHTEN

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Es gibt es eine Pauschalregelung für Landwirte gemäß Artikel 25 der Richtlinie77/388/EWG.

Dieser Artikel sieht vor, dass Landwirte, die unter die Sonderregelung fallen, keineMwSt auf ihre landwirtschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen erheben müssen.Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der MwSt, die auf von ihnen bezogeneGegenstände und Dienstleistungen gezahlt wurde. Für die Berechnung dieses Betrageswerden Pauschalausgleich-Prozentsätze angewendet, deren Höhe sich nach demJahresumsatz des Landwirtes berechnet. Pauschallandwirte müssen bei ihrem Finanzamtjedes Jahr einen entsprechenden Antrag einreichen.

Pauschallandwirte können mit einer entsprechenden Erklärung, die jeweils bis zum 30.Januar einzureichen ist, die Anwendung der normalen MwSt-Regelung beantragen. Einesolche Erklärung kann jedoch nicht vor Ablauf von 5 Jahren zurückgezogen werden.

Siehe auch Frage 24.

32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Es gibt keine weiteren Vereinfachungen.

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung verfügbar?

Die Formulare sind nur in griechischer Sprache verfügbar.

VORSTEUERABZUG

34. Bei welchen Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuerabgezogen werden?

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Folgende Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen sind vom Vorsteuerabzugausgeschlossen:

a) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergemeinschaftliche Umsätze mitTabakwaren

b) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergemeinschaftliche Umsätze mitalkoholischen Getränken, sofern sie ausschließlich für steuerfreie Umsätzebestimmt sind.

c) Repräsentationskosten;

d) für Beschäftigte und Vertreter des Unternehmens übernommene Kosten fürUnterkunft, Speisen und Getränke, Beförderungsleistungen und Vergnügungen

e) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergemeinschaftliche Umsätze mitPrivatfahrzeugen, die für die Beförderung von bis zu neun Personen zugelassensind, von Motorrädern und Mopeds, privaten Sportbooten und -flugzeugen, sowieKosten für Kraftstoff, Reparaturen, Wartung, Anmietung und Nutzung solcherBeförderungsmittel.

Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die zum Verkauf, zur Vermietung oderzur Beförderung von Personen gegen Entgelt bestimmt sind.

f) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergemeinschaftliche Umsätze mitBaumaterialien, wenn für die Lieferung dieser Stoffe durch eine ordnungsgemäßeSicherheit geleistet wurde und ihre weitere Verwendung keiner Steuer unterliegt.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

Es gibt keine Kategorien, bei denen die Vorsteuer teilweise abgezogen werden kann.Wenn allerdings ein Steuerpflichtiger Umsätze mit Gegenständen undDienstleistungen bewirkt, die zum Teil nicht vorsteuerabzugsfähig sind, wird fürden Vorsteuerabzug ein entsprechender Prozentsatz des insgesamt geschuldetenSteuerbetrags ermittelt.

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SPANIEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Allgemeine Informationen über die MwSt-Bestimmungen in Spanien könnenUnternehmer schriftlich bei folgenden Stellen erhalten:

Subdirección General de Información y Asistencia Tributaria del Departamento deGestión de la Agencia Estatal de Administración Tributariac/ Infanta Mercedes, 37E - 28071 MadridTel. : (+34-1) 583 89 76

Apartado de Correos 993E - 28080 Madrid

Es gibt auch eine Telefonnummer, unter der Auskünfte zur MwSt erteilt werden (Tel.901 33 55 33), doch kann sie nur aus Spanien angerufen werden.

Gemäß Artikel 107 der spanischen Abgabenordnung ('Ley General Tributaria') gibt esaußerdem ein offizielleres Verfahren, um sich über die steuerliche Behandlung vonUmsätzen zu informieren. Der Artikel erlaubt es dem Steuerpflichtigen (nicht seinemRechtsanwalt oder einer Rechtsberatungsstelle, außer sie vertreten denSteuerpflichtigen), seine Anfrage an folgende Stelle zu richten:

Subdirección General de Impuestos sobre el Consumo. Dirección General de Tributosc/ Alcalá, 5E - 28014 Madrid

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Die Adresse der Website der nationalen spanischen Steuerverwaltung (Agencia Estatalde Administración Tributaria - A.E.A.T.) lautet:www.aeat.es. Die Website enthältRechtsvorschriften, Antworten auf häufig gestellte Fragen, Beschlüsse der spanischenGeneraldirektion Steuern usw. Verfügbar sind auch die verschiedenen Vordrucke undFormulare, die in Spanien zur Zeit verwendet werden, und Hilfsprogramme, die

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heruntergeladen werden können. Die Website ermöglicht außerdem das elektronischeEinreichen von MwSt-Erklärungen.

Die Rubrik 'No residentes' (Ausländer) enthält nützliche Informationen überRechtsvorschriften für nicht in Spanien ansässige Personen, zumeist in spanischer,teilweise jedoch auch in englischer Sprache.

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen?

Die Vorschriften über die MwSt können auf der Websitewww.aeat.eseingesehenwerden: Klicken Sie auf 'Información Tributaria' (Steuerinformationen), dann auf'Normativa' (Bestimmungen) und schließlich auf 'Impuesto sobre el Valor Añadido'(Mehrwertsteuer).

Die Vorschriften stehen auch auf der Website des Finanzministeriums (www.minhac.es)unter der Rubrik 'D. B. Tributos' (Generaldirektion Steuern) zur Verfügung. Dort könnenaußerdem Auskunftsersuchen gestellt werden.

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Alle Unternehmer und freiberuflich Tätigen, die aufgrund der Art ihrer Umsätze imMwSt-Gebiet (Festland und Balearen) mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen sich insSteuerverzeichnis eintragen lassen, indem sie in einer Registrierungserklärung (überFormular 036) die MwSt-Regelung angeben, die für sie gelten soll.

Bei ausländischen Unternehmern unterscheidet das spanische Recht zwischen zweiMöglichkeiten:

– Ausländische Unternehmer, die im Sinne der spanischen Vorschriften eine "festeNiederlassung in Spanien" (z. B. ein Büro in spanischem Hoheitsgebiet) haben,beantragen ihre MwSt-Nummer bei dem für den Sitz ihrer festen Niederlassungzuständigen Büro oder der zuständigen regionalen Zweigstelle ('Delegación') dernationalen Steuerverwaltung (A.E.A.T.);

– Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Spanien müssen sich perAntrag selbst oder - falls vorhanden - über ihren Steuervertreter bei dem für den Ortihrer künftigen Geschäftstätigkeit zuständigen Büro bzw. der zuständigen regionalenZweigstelle der A.E.A.T. registrieren lassen.

Unternehmer, die nicht in Spanien ansässig sind, können die MwSt-Nummer auch beieinem spanischen Konsulat oder einer spanischen Vertretung in ihrem Aufenthalts- oderHerkunftsland beantragen.

Eine Freistellung von der Registrierungspflicht aufgrund von Umsatzschwellen ist nichtvorgesehen. Die Registrierungspflicht gilt jedoch nicht für

(a) Personen, die ausschließlich Umsätze bewirken, für die keinVorsteuerabzug möglich ist, oder nur Tätigkeiten nachgehen, die von der

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Sonderregelung für Landwirtschaft erfasst werden, wenn ihreinnergemeinschaftlichen Erwerbe steuerfrei sind;

(b) Personen, die nur gelegentlich neue, von der MwSt befreite Fahrzeugeliefern;

(c) Personen, die nicht im MwSt-Gebiet niedergelassen sind und nur Umsätzebewirken, bei denen der Empfänger der gelieferten Gegenstände oder derErbringer der Dienstleistung als Steuerschuldner gelten;

(d) Personen, die nicht im MwSt-Gebiet niedergelassen sind und dieausschließlich Dreiecksgeschäfte tätigen, bei denen sie Vermittler sind.

Eine freiwillige MwSt-Registrierung ist nicht vorgesehen.

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Ein ausländischer Unternehmer, der im spanischen MwSt-Gebiet keine Niederlassunghat, dort jedoch Umsätze bewirkt, unterliegt dann nicht der MwSt und muss sich dahernicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn es sich beim Empfänger dersteuerpflichtigen Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen um einenUnternehmer oder freiberuflich Tätigen handelt.

Dennoch registrierungspflichtig ist der ausländische Unternehmer,

(a) wenn der Unternehmer oder freiberuflich Tätige, dem die Gegenständegeliefert bzw. für den die Dienstleistungen erbracht werden, ebenfallskeine spanische MwSt-Nummer hat und andere als die in Artikel 70Absatz 1 Nummer 7, Artikel 72, 73 und 72 des Gesetzes 37/1992 ('Ley37/1992') genannten Dienstleistungen für ihn erbracht wurden;

(b) wenn die gelieferten Gegenstände in Artikel 68 Absätze 3 und 5 desGesetzes 37/1992 ('Ley 37/1992') aufgeführt sind.

Handelt es sich bei dem ausländischen Unternehmer ohne Niederlassung in Spanien nichtum eine steuerpflichtige Person, ist keine Registrierung für MwSt-Zwecke möglich.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Erklärungen zur Registrierung, Änderung von Daten oder zur Beendigung derRegistrierung (Formulare 036/037) sind bei der lokalen Steuerverwaltung('Administración') oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei der regionalenZweigstelle ('Delegación') der nationalen Steuerverwaltung (A.E.A.T.) einzureichen, diefür das Gebiet, in dem der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Sitz hat, zuständig ist.

Wird die Erklärung von einer nicht im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Personabgegeben und wurde ein Steuervertreter bestellt, ist sie bei der regionalen Zweigstelle('Delegación') der A.E.A.T. einzureichen, die für das Gebiet, in dem der Steuervertreter

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seinen steuerlichen Sitz hat, zuständig ist. In einem anderen EU-Mitgliedstaat tätigeUnternehmer und freiberuflich Tätige sind jedoch nicht verpflichtet, einen Steuervertreterzu bestellen.

Nicht in Spanien ansässige juristische Personen, die dort ohne feste Niederlassung einewirtschaftliche Tätigkeit ausüben, müssen ihre Registrierungserklärung zur Erteilungeiner MwSt-Nummer (NIF) bei der für das Gebiet, in dem sie die Tätigkeit ausüben,zuständigen lokalen Verwaltung ('Administración') oder regionalen Zweigstelle('Delegación') einreichen.

Angaben zu den lokalen Verwaltungen ('Administraciónes') und regionalen Zweigstellen('Delegaciónes') finden sich auf der Website der A.E.A.T. (www.aeat.es).

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Alle natürlichen und juristischen Personen müssen eine MwSt-Nummer (NIF) haben.

Sie wird über die Registrierungserklärung (Formulare 036/037) beantragt.

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

35 000 EUR.

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

10 000 EUR.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Ein Steuervertreter muss bestellt werden, wenn der Unternehmer nicht in der EU odereinem anderen Land, mit dem ein vergleichbares Rechtshilfeabkommen besteht, ansässigist. Ist er auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla ansässig, ist keinSteuervertreter erforderlich.

Nicht in der EU niedergelassene Unternehmer und freiberuflich Tätige, die von ihremRecht auf Erstattung der in Spanien gezahlten MwSt gemäß der Achten Richtlinie79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 Gebrauch machen wollen, müssenebenfalls einen im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Steuervertreter bestellen.

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11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Als Steuervertreter kann jede natürliche oder juristische Person bestellt werden, die imspanischen MwSt-Gebiet ansässig ist.

Ein Steuervertreter ist zu bestellen, bevor die steuerpflichtigen Umsätze bewirkt werden.Seine Bestellung muss der Steuerverwaltung mitgeteilt werden.

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Ein Steuervertreter muss die Pflichten der Steuerpflichtigen, die er vertritt, erfüllen. Erhaftet jedoch nicht gegenüber dem Fiskus: Die Steuer wird weiterhin vom nicht imspanischen MwSt-Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen geschuldet.

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Wird kein Steuervertreter bestellt, so gilt dies nach spanischem Recht als "geringesSteuervergehen".

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Nein.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDERENEU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

Ausländische Unternehmer, die in der EU, auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder inMelilla ansässig sind, können freiwillig einen Steuervertreter bestellen.

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

siehe Antwort auf Frage 11

17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

siehe Antwort auf Frage 12

18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Nein.

RECHNUNGEN

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19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?

Die Rechnungstellung ist im Königlichen Dekret Nr. 2401 (Real Decreto 2401/85) vom18. Dezember 1985 geregelt. Jeder Unternehmer muss für alle von ihm bewirktenUmsätze - auch solche, die mehrwertsteuerlich als Eigenverbrauch gelten - eineRechnung ausstellen und das Duplikat oder den Kontrollabschnitt aufbewahren.

Rechnungen bzw. an deren Stelle tretende Dokumente sind sofort bei Erbringung derLeistung auszustellen. Ist der Leistungsempfänger seinerseits Unternehmer, gilt für dieRechnungstellung eine Frist von dreißig Tagen.

Rechnungen und deren Duplikate oder Kontrollabschnitte müssen mindestens folgendeAngaben enthalten:

(1) Nummer und gegebenenfalls Serie der Rechnung. Die Rechnungen müssenfortlaufend nummeriert sein. Es können auch unterschiedliche Serien vorgesehenwerden; dies gilt vor allem dann, wenn die Fakturierung an verschiedenen Ortenerfolgt.

(2) Vor- und Nachname (oder Firmenname), MwSt-Nummer und Wohnsitz desleistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers bzw. Sitz der festenNiederlassung im Falle von gebietsfremden Steuerpflichtigen.

Handelt es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person, die keinUnternehmer ist, genügt die Angabe von Vor- und Nachnamen und derPersonalausweisnummer.

(3) Beschreibung des Umsatzes und Angabe des Gegenleistung. Beimehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen, für die keine Befreiung gilt, muss dieRechnung alle wesentlichen Angaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagesowie den anzuwendenden Steuersatz und den MwSt-Betrag enthalten. Ist dieMwSt im Preis inbegriffen, genügt entweder die Angabe des betreffendenSteuersatzes oder der Hinweis 'inklusive MwSt' ('I.V.A. incluido'), sofern diesnach den spanischen MwSt-Vorschriften zulässig ist.

Bezieht sich eine Rechnung auf die Lieferung von Gegenständen oder dieErbringung von Dienstleistungen zu unterschiedlichen MwSt-Sätzen, so sind dieentsprechenden Umsätze nach Sätzen getrennt auszuweisen.

(4) Ort und Datum der Rechnung.

Bei Vorauszahlungen für spätere Leistungen ist ebenfalls eine Rechnungauszustellen und zu übermitteln. Dieser Umstand ist auf der Rechnungausdrücklich zu vermerken.

Die Rechtsvorschriften sehen in Bezug auf die Rechnungstellung weder Auflagensprachlicher Art noch besondere Vorschriften für Versendungslieferungen vor.

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Über sämtliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die derUnternehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt, sind Rechnungen

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auszustellen, die die in der Antwort auf Frage 19 aufgeführten Angaben enthaltenmüssen. Folgende Ausnahmen sind in den Rechtsvorschriften vorgesehen:

(1) Von der Fakturierungspflicht ausgenommen sind: die Benutzunggebührenpflichtiger Autobahnen, Umsätze aus Tätigkeiten, die unter dasvereinfachte MwSt-Verfahren fallen, sowie bestimmte, mit Genehmigung derzuständigen Steuerbehörde befreite Umsätze.

(2) Ist der Leistungsempfänger kein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeithandelnder Unternehmer oder freiberuflich Tätiger und beläuft sich der Wert derbewirkten Umsätze auf höchstens 90 EUR, kann in der Rechnung auf Angabenzum Leistungsempfänger verzichtet werden.

(3) Belege oder Fahrscheine, die weniger Angaben enthalten als Rechnungen, sindzulässig für: die Beförderung von Personen, Dienstleistungen im Hotel- undGaststättengewerbe, Bereitstellung von Parkplätzen, Einzelhandelsumsätze,öffentliche Veranstaltungen, Fernsprechdienste und sonstige Dienstleistungen, dievon der zuständigen Steuerbehörde ausgenommen wurden.

Eine vollständige Rechnung ist dennoch auszustellen,

– wenn der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung die Ausstellung einerRechnung fordert, um seine Bemessungsgrundlage zu verringern oder das Recht aufVorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.

– bei steuerbefreiten Ausfuhren oder innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Mehrere, innerhalb desselben Kalendermonats bewirkte Umsätze zugunsten einesbestimmten Leistungsempfängers können in einer Rechnung zusammengefasst werden.

MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Grundsätzlich muss jeder für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmer vierteljährlich (ineinigen Fällen auch monatlich) eine MwSt-Erklärung abgeben, gleichgültig, ob er in dembetreffenden Quartal (oder Monat) Umsätze bewirkt hat oder nicht. Personen, dieausschließlich mehrwertsteuerfreie Umsätze bewirken, die kein Recht aufVorsteuerabzug eröffnen, brauchen keine MwSt-Erklärungen abzugeben.

Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige eine jährliche Zusammenfassende Meldungeinreichen, der Kopien der einzelnen Erklärungen für die entsprechendenErklärungszeiträume des Jahres beizufügen sind.

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Erklärungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderquartal. Monatliche MwSt-Erklärungen haben dagegen Steuerpflichtige abzugeben, die

(1) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 6 010 121 EUR umgesetzt haben.

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(2) zur Rückforderung von Steuerguthaben berechtigt sind, die sich am Ende desjeweiligen Erklärungszeitraums ergeben (in erster Linie Exporteure undUnternehmer mit Umsätzen zu niedrigeren Steuersätzen).

Die MwSt-Erklärungen sind gemäß dem vom spanischen Finanzministerium jeweilsgenehmigten Formular zu erstellen und bis zum 20. Kalendertag des auf denvierteljährlichen bzw. monatlichen Erklärungszeitraum folgenden Monats einzureichen.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Steuerpflichtige, für die das vereinfachte Verfahren gilt, müssen ihre MwSt-Erklärungauf einem anderen Formular einreichen. Auch sie müssen ihre MwSt-Erklärungen undZahlungen jedoch vierteljährlich einreichen bzw. entrichten und eine jährlicheZusammenfassende Meldung abgeben.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Ein vereinfachtes Verfahren gilt für bestimmte Umsätze natürlicher Personen, die nichtdie normale Regelung gewählt haben.

Der geschuldete Steuerbetrag wird auf Grundlage bestimmter Indices ermittelt, die aufspeziellen Steuerdaten beruhen und tätigkeitsbezogen sind. Von dem errechneten Betragkönnen die gezahlten MwSt-Beträge abgezogen werden. Für jede Tätigkeit gilt dabei einMindeststeuerbetrag.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Zusammenfassende Meldungen sind zwischen dem 1. und 20. des auf dasKalendervierteljahr folgenden Monats bzw. - für das vierte Quartal - zwischen dem1. und 30. Januar des Folgejahres abzugeben.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

In Spanien sind sowohl innergemeinschaftliche Erwerbe als auch Lieferungenaufzuführen.

In beiden Fällen müssen folgende Angaben gemacht werden:

(1) MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat sowie seinVor- und Nachname bzw. der Firmenname;

(2) Steuerbemessungsgrundlage;

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(3) gegebenenfalls Angabe, ob die Gegenstände im Rahmen eines Dreieckgeschäftsgeliefert wurden.

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

Die Rechtsvorschriften sehen vereinfachte Verfahren für die ZusammenfassendeMeldung vor.

Eine Zusammenfassende Meldung für ein gesamtes Kalenderjahr kann innerhalb derersten dreißig Tage des darauffolgenden Monats Januar abgegeben werden, wenn:

– sich der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferten Gegenständebzw. erbrachten Dienstleistungen ohne MwSt auf nicht mehr als 27 346 EUR beläuft;

– sich der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkten steuerfreieninnergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen (mit Ausnahme vonNeufahrzeugen) auf nicht mehr als 7 813 EURS beläuft.

VERWALTUNGSPFLICHTEN

28. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

a) Unter die sog. Ausgleichsabgabenregelung ('Régimen especial del recargo deequivalencia') fallen Einzelhändler (überwiegend natürliche Personen, aber auchjuristische Personen, sofern sie nach einer besonderen Einkommensteuerregelungveranlagt werden), die bestimmte, nicht speziell ausgenommene Gegenstände oderErzeugnisse jeder Art verkaufen.

Die von dieser Regelung erfassten Einzelhändler müssen ihren Lieferanten zusätzlichzu der auf den Erwerb anfallenden MwSt eine Ausgleichsabgabe ('recargo deequivalencia') zahlen und sind damit von allen sonstigen Zahlungsverpflichtungen inBezug auf die MwSt befreit.

Einzelhändler, auf die dieses Verfahren Anwendung findet, brauchen für ihreUmsätze keine Rechnungen oder an deren Stelle tretende Dokumente auszustellen,wenn sie die Gegenstände an nicht steuerpflichtige Personen verkaufen.

b) Sonderregelung für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei: Betreiber vonLandwirtschafts-, Viehzucht- und Fischereibetrieben können auf dieInanspruchnahme dieser Regelung offiziell verzichten, und zwar bei der Abgabe derRegistrierungserklärung zur Anmeldung der Tätigkeit oder mittels derentsprechenden Erklärung jeweils im Dezember vor dem Wirtschaftsjahr, in dem derVerzicht wirksam werden soll.

Von der Sonderregelung erfasste Steuerpflichtige haben Anspruch auf einenPauschalausgleich in Höhe von 8 % (Tätigkeiten in Land- und Forstwirtschaft) bzw.7 % (Tätigkeiten in den Bereichen Viehzucht und Fischerei) des Wertes derbewirkten Umsätze.

Sie sind außerdem für die darunter fallenden Tätigkeiten von allen mit der

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Festsetzung und Entrichtung der Steuer verbundenen Melde- undAufzeichnungspflichten befreit.

29. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Es gibt ein vereinfachtes System, das freiwillig gewählt werden kann. Es steht kleinenUnternehmen offen, die bestimmte Bedingungen erfüllen und deren Umsätze im Jahreinen festgelegten Schwellenwert nicht übersteigen. Das Besondere an diesem System istdie Berechnung der MwSt-Schuld anhand objektiver Indizes, Schlüssel o. ä. Von diesemSystem erfasste Unternehmer sind, von Ausnahmen abgesehen, von der Pflicht zurRechnungstellung befreit.

30. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung verfügbar?

Die im Zusammenhang mit MwSt-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen zuverwendenden Vordrucke und Formulare sind in spanischer Sprache verfasst. Nur derVordruck 361 für MwSt-Erstattungen an bestimmte, nicht im spanischen MwSt-Gebietansässige Unternehmer und freiberuflich Tätige ist zweisprachig (Englisch und Spanisch)(Achte und Dreizehnte MwSt-Richtlinie).

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FRANKREICH

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Ausländische Unternehmer, die sich über die französischen MwSt-Vorschrifteninformieren möchten, können sich schriftlich oder telefonisch an folgende Stelle wenden:

Direction Générale des ImpôtsDépartement de la Communication86-92, allée de BercyF-75012 ParisTel.: (+33 1) 53 18 11 34

Dort erhalten sie alle nützlichen Informationen (Merkblätter, Broschüren usw.). Auskunfterteilen ebenfalls die Steuerattachés der französischen Botschaften in London, Berlin,Brüssel, Rom und Madrid.

Unternehmer mit Niederlassung in Frankreich können sich an das zuständige Finanzamtam Ort der Niederlassung wenden.

In der EU ansässige Unternehmer ohne Niederlassung in Frankreich erhalten Auskunftbeim:

Centre des impôts des non-résidents (CINR)Inspection TVA9 Rue d’UzèsTSA 3920375094 PARIS cedex 02Tel.: (+33 1) 44 76 19 07 (oder 08 oder 09)Fax: (+33 1) 44 76 19 43E-Mail:[email protected]

Die Websitewww.impots.gouv.fr informiert unter der Rubrik 'professionnels'über dieneusten steuerlichen Maßnahmen, z. B. über die Einführung des Euro, die Abschaffungder Pflicht zur Bestellung eines Steuervertreters für in der EU ansässige Steuerpflichtigeohne Niederlassung in Frankreich, die elektronischen Verfahren ('téléprocédures').

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Von der Websitewww.finances.gouv.fr, die über alle Aufgaben des Ministeriums fürWirtschaft, Finanzen und Industrie informiert, gibt es eine Verbindung zur bereitserwähnten Websitewww.impôts.gouv.fr, die gezielter Auskunft zu Steuerfragen und vor

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allem zur MwSt gibt. Ein Teil der Informationen auf dieser Website sind auf Englisch,Deutsch, Spanisch und Italienisch abrufbar.

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen?

Die Rechtsvorschriften für den MwSt-Bereich sind imCode général des impôts(CGI)und seinen Anhängen sowie im Steuerverfahrenshandbuch niedergelegt. Die Textekönnen auf der Websitewww.legifrance.gouv.frunter 'Codes', 'Code général des impôts'oder 'Livre des procédures fiscales'eingesehen werden.

Die Verwaltungsanweisungen der Generaldirektion Steuern werden imBulletin officieldes impôtsveröffentlicht.

Die Verwaltungsentscheidungen enthält die Reihe 3 CA des Bulletin.

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Alle Steuerpflichtigen, die in Frankreich MwSt und gleichgestellte Steuern schulden,müssen für MwSt-Zwecke registriert sein. Ausländische Unternehmer müssen inFrankreich für MwSt-Zwecke registriert sein, wenn sie dort direkt oder über eine festeNiederlassung Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen.

Außerhalb der Gemeinschaft niedergelassene Unternehmer ohne feste Niederlassung inFrankreich müssen einen Steuervertreter bestellen.

Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen EG-Mitgliedstaat als Frankreichmelden sich direkt bei der DRESG, sofern sie nicht vor dem 1.1.2002 bereits über einenSteuervertreter erfasst waren. In der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die vordem 1.1.2002 über einen Steuervertreter verfügten, werden weiter bei dem Finanzamtgeführt, das für ihren früheren Steuervertreter zuständig war. Diese Steuerpflichtigenkönnen jedoch eine Person damit beauftragen, sie gegenüber der Verwaltung zuvertreten. Dabei bleibt jedoch von Rechts wegen der in der Gemeinschaft ansässigeUnternehmer der alleinige Steuerschuldner. Informationen, die diese Steuerpflichtigenbetreffen, können auf der Websitewww.impots.gouv.fr unter 'professionnels'abgerufenwerden.

Die in Artikel 286 ter CGI vorgesehenen Ausnahmen von der Registrierungspflichtentsprechen den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c) der SechstenMwSt-Richtlinie.

Ausgenommen sind danach Steuerpflichtige, die gelegentlich Lieferungen vonGegenständen bewirken (vor allem Privatpersonen, die gelegentlich neue Fahrzeugeliefern), sowie Personen, die unter eine Sonderregelung fallen (nichtsteuerpflichtigejuristische Personen, der Freibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige,Pauschallandwirte) und deren innergemeinschaftliche Erwerbe im Vorjahr oder imlaufenden Kalenderjahr zum Zeitpunkt des Kaufs den Schwellenwert von insgesamt10 000 EUR nicht überschritten haben bzw. überschreiten.

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Sonderregelungen gelten auch für kleine Unternehmen, die den Grundfreibetrag inAnspruch nehmen können.

Diese Regelung, die für alle Steuerpflichtigen ungeachtet ihrer Rechtsform und ihrersteuerlichen Veranlagung gilt (mit Ausnahme der Landwirte, die unter die vereinfachteRegelung für die Landwirtschaft fallen), befreit Unternehmen von der Steuer, die imLaufe des vorherigen Kalenderjahres einen Umsatz von höchstens

- 76 300 EUR mit Lieferungen von Gegenständen, Verkäufen zum Verbrauch an Ort undStelle und der Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten bzw.

- 27 000 EUR mit anderen Dienstleistungen

erzielt haben.

Andere Personen als Steuerpflichtige, die in Frankreich MwSt schulden(nichtsteuerpflichtige juristische Personen, steuerbefreite Personen, derFreibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige, Pauschallandwirte), erhalten nurdann eine eigene MwSt-Nummer, wenn sie Umsätze erklären, die die Vergabe einersolchen Nummer erforderlich machen (Überschreiten des Schwellenwertes von 10 000EUR pro Jahr bei innergemeinschaftlichen Erwerben), oder wenn sie für die MwSt-Pflicht optieren.

Sie werden dann entweder auf eigene Anfrage oder auf Initiative des Finanzamtesschriftlich informiert.

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Die Fälle, in denen sich die MwSt-Registrierung erübrigt, weil die Steuer vomfranzösischen Leistungsempfänger geschuldet wird, betreffen zunächst Dienstleistungengemäß den Artikeln 259 A-3°, 4° bis, 5° und 6° CGI, sofern bestimmte Anforderungenerfüllt sind, und zwar vor allem in Bezug auf den Ort der Dienstleistung, das dieinnergemeinschaftliche MwSt-Nummer erteilende Land oder die Übermittlung derinnergemeinschaftlichen MwSt-Nummer des Leistungsempfängers oder -erbringers. Beiden fraglichen Leistungen handelt es sich um:

- innergemeinschaftliche Beförderung beweglicher körperlicher Gegenstände sowieDienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln undbei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätig werden;

- Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen;

- Nebenleistungen zur innergemeinschaftlichen Beförderung beweglicher körperlicherGegenstände sowie Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für RechnungDritter handeln und bei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätig werden;

- Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln undbei anderen als den unter 1 bis 3 sowie im folgenden Absatz genannten Umsätzen mitbeweglichen körperlichen Gegenständen tätig werden.

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Zu den Fällen, in denen die Registrierung nicht erforderlich ist, weil die MwSt vomLeistungsempfänger geschuldet wird, gehören auch die Dienstleistungen gemäß Artikel259 B CGI, sofern sie von einem außerhalb Frankreichs niedergelassenen Dienstleistererbracht werden und es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Steuerpflichtigenhandelt, der in Frankreich den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine festeNiederlassung hat. Hierbei handelt es sich um bestimmte immaterielle Leistungen wieLeistungen auf dem Gebiet der Werbung, Leistungen von Beratern, Ingenieuren,Studienbüros, Buchprüfern, Datenverarbeitung, Bankumsätze,Telekommunikationsleistungen usw.).

Bewirkt der Leistungserbringer keinerlei Umsatz, für den er in Frankreich MwStschuldet, muss er in Frankreich keine MwSt-Nummer beantragen.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Ausländische Steuerpflichtige können bei folgenden Stellen eine MwSt-Nummerbeantragen:

- Wenn sie in Frankreich niedergelassen sind: BeimCentre de Formalités desEntreprises (CFE); dies ist je nach Art der Tätigkeit z. B. die Wirtschafts- oderHandelskammer, die Registrierungsabteilung des Handelsgerichts. Anzugeben ist dervoraussichtliche Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit, dann wird innerhalb von fünfzehnTagen nach Antragstellung die Nummer erteilt.

In jeder Direktion der Finanzverwaltung (ein bis zwei pro Département) gibt es einePerson für die Kontakte zu den CFE, an die sich die Unternehmen wenden können. DieseVerbindungsperson erteilt die notwendigen Auskünfte über die MwSt-Registrierung.

- Wenn sie nicht in Frankreich niedergelassen sind: BeimCentre des Impots des nonrésidents(CINR, Anschrift und Telefonnummer s. o. unter Frage 1). Diese Stelle teiltden Steuerpflichtigen auch die Registriernummer und die innergemeinschaftliche MwSt-Nummer zu.

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Die zu erledigenden Formalitäten richten sich nach dem Status der Gesellschaft inFrankreich.

Verfügt die Gesellschaft in Frankreich über eine feste Niederlassung, muss sie sich an dieIndustrie- und Handelskammer wenden, um eine Niederlassungsbescheinigung "Mo"oder "Po" zu erhalten, die Voraussetzung für die Eintragung und Registrierung bei allenVerwaltungen, auch bei der Steuerverwaltung, ist. Die Verwaltung wird dann die zurIdentifizierung notwendigen Formalitäten durchführen und die innergemeinschaftlicheMwSt-Nummer vergeben.

Hat die Gesellschaft keine feste Niederlassung in Frankreich, sind folgende Formalitätenzu erfüllen:

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- Ist das Unternehmen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässig, muss es einenSteuervertreter bestellen, der in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig ist und allenotwendigen Formalitäten bei dem für ihn selbst zuständigen Finanzamt abwickelt.

- Ist das Unternehmen in einem anderen EG-Mitgliedstaat als Frankreich ansässig, musses sich ab dem 1.1.2002 bei folgender Behörde registrieren lassen:

Centre des impôts des non-résidents (CINR)Inspection TVA9 Rue d’UzèsTSA 3920375094 PARIS cedex 02Tel.: (+33 1) 44 76 19 07 (oder 08 oder 09)Fax: (+33 1) 44 76 19 43E-Mail:[email protected]

Um eine MwSt-Nummer zu erhalten, muss der Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben,in der vor allem Art und Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit beschrieben werden.Anschließend erhält das Unternehmen eine Registriernummer und eineinnergemeinschaftliche MwSt-Nummer.

Die für die MwSt-Registrierung erforderlichen Informationen und Dokumente werdenvon den oben genannten Stellen zugesandt.

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

Der Schwellenwert (Artikel 258 A und B CGI) für die Besteuerung vonVersendungslieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände nach Frankreich beträgt100 000 EUR ohne MwSt.

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

Dieser Schwellenwert beträgt 10 000 EUR (Artikel 256 bis I-2° CGI).

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Ist ein in Frankreich Mehrwertsteuerpflichtiger in einem Staat außerhalb derEuropäischen Union ansässig oder niedergelassen, so hat er der für die Steuererhebungzuständigen Behörde einen in Frankreich ansässigen Vertreter zu benennen, der sichverpflichtet, die dem Steuerpflichtigen obliegenden Formalitäten zu erledigen und dieSteuer an seiner Stelle abzuführen (Artikel 289 A CGI).

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Ein Steuervertreter muss auch dann bestellt werden, wenn das ausländische Unternehmenausschließlich die nachstehend aufgeführten Umsätze bewirkt, für die es zwar keineSteuer abführen, aber doch bestimmte Erklärungspflichten erfüllen muss:

- Umsätze, für die dem Unternehmen die Zahlung der MwSt gemäß Artikel 277 A-II-4CGI erlassen wird: Ausfuhren oder Lieferungen, die gemäß Artikel 262 ter I CGIsteuerfrei sind (innergemeinschaftliche Lieferungen und diesen gleichgestellteVerbringungen);

- Umsätze, die gemäß Artikel 291 III-4 CGI von der Steuer befreit sind (Einfuhr vonGegenständen, die nach einem Ort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats derEuropäischen Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferung beimEinführer gemäß Artikel 262 ter I CGI steuerfrei ist.

Für beide Arten von Umsätzen muss der außerhalb der Europäischen Gemeinschaftniedergelassene Unternehmer bei der Finanzbehörde punktuell einen Steuervertreterbestellen, der in Frankreich steuerpflichtig ist und für ihn alle mit den fraglichenUmsätzen verbundenen Erklärungspflichten erfüllt.

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Die Bestellung eines Steuervertreters regelt Artikel 289 A CGI in der seit dem 1.1.2002geltenden Fassung.

Der Steuervertreter muss ein in Frankreich niedergelassener Steuerpflichtiger sein.

Jeder tatsächlich zur Steuer veranlagte oder von ihr befreite Steuerpflichtige kann bei derFinanzbehörde als Steuervertreter bestellt werden. Diese Aufgabe kann somit vonRechtsanwälten, Rechtsberatern usw. wahrgenommen werden, deren Tätigkeiten seitApril 1991 mehrwertsteuerpflichtig sind und deren steuerliche Behandlung seit Januar1992 vereinheitlicht ist (Folge der rechtlichen Vereinheitlichung des Rechtsberater- unddes Anwaltberufes, die in Frankreich per Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1992vorgenommen wurde).

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Steuervertreter verpflichtet sich, für die Person, die ihn als Vertreter bestellt hat, dieFormalitäten (Niederlassungsbescheinigung, Buchführung, Abgabe von MwSt-Erklärungen und Entrichtung der Steuer) zu erledigen.

Der Steuervertreter ist rechtlich verantwortlich für die Erfüllung seiner Pflichten und istder gesetzliche Steuerschuldner.

Der Steuervertreter besitzt im Übrigen die gleichen Rechte wie die übrigen Steuerzahler.

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Ausländische Unternehmen können nur einen einzigen Steuervertreter für alle Umsätzein Frankreich bestellen.

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Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass ihm im Falle von UnregelmäßigkeitenKorrekturbeträge angelastet werden können.

Wird kein Steuervertreter bestellt, so müssen die MwSt und ggf. auch die entsprechendenGeldbußen vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung/Dienstleistung entrichtetwerden (Artikel 289 A 1 CGI).

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Der Steuervertreter muss keine Bankbürgschaft vorweisen. Voraussetzung ist allerdingseine gute Steuermoral.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

Unternehmer mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat müssen seit dem 1.1.2002keinen Steuervertreter mehr bestellen.

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

EU-Unternehmer dürfen keinen Steuervertreter mehr bestellen, der für sie dieErklärungspflichten übernimmt oder die in Frankreich zu entrichtete MwSt zahlt. Siemüssen sich nunmehr direkt registrieren lassen. Sie können jedoch weiterhin einenBevollmächtigten bestellen. Hierzu muss der zuständigen Stelle das Original derVollmacht vorgelegt werden.

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten?

Der Steuerbevollmächtigte, dessen Bestellung fakultativ ist, kann in Frankreich oder imAusland ansässig sein.

Dem für den EU-Unternehmer in Frankreich zuständigen Amt muss auf jeden Fall dieOriginalvollmacht vorgelegt werden, auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinenfrüheren Steuervertreter (den ein EU-Unternehmer bis zum 31. Dezember 2001 bestellenmusste) als Bevollmächtigten wählt.

Der Steuerpflichtige darf nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Vollmacht muss infranzösischer Sprache abgefasst und von einer von dem in der EU ansässigenUnternehmen befugten und vom Bevollmächtigten akzeptierten Person unterzeichnetsein. Eine Mustervollmacht befindet sich auf der Websitewww.impots.gouv.fr unter'professionnels','vos impôts : TVA', 'suppression de la représentation fiscale'. DasMuster existiert auch in Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch.

17. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuerbevollmächtigter?

Im Unterschied zum Steuervertreter handelt der Bevollmächtigte unter der vollenVerantwortung der bevollmächtigenden Unternehmens, das allein Steuerschuldner ist.

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18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Der Steuerbevollmächtigte muss in keinem Fall eine Bankbürgschaft vorweisen.

RECHNUNGEN

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?

Alle steuerpflichtigen Personen (und nicht wie nach dem früheren Wortlaut des Artikels289 CGI nur Personen, die MwSt schulden) sind jetzt zur Rechnungstellung verpflichtet.Die Rechnungstellungspflicht gilt demnach für:

– jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt;

– jede Person, die gelegentlich neue Fahrzeuge liefert, die in das Gebiet einesanderen Mitgliedstaats versandt oder befördert werden.

Der Verkäufer muss normalerweise sofort bei Verkauf der Gegenstände oder Erbringungder Dienstleistung eine Rechnung ausstellen, und der Käufer muss eine Rechnungverlangen.

Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

– Name und Anschrift von Verkäufer und Käufer;

– Datum des Verkaufs der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung;

– Menge und Beschreibung der verkauften Gegenstände bzw. der erbrachtenDienstleistungen;

– Stückpreis;

– der Gesamtpreis ohne Steuer und der auf die einzelnen Steuersätze entfallendeSteuerbetrag müssen gesondert ausgewiesen werden;

– die MwSt-Nummern des Verkäufers und des Käufers bei innergemeinschaftlichenLieferungen gemäß Artikel 262ter CGI mit einer spezifischen Bezugnahme aufdie MwSt-Befreiung gemäß Artikel 262ter 1 CGI;

– bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen die MwSt-Nummern desLeistungserbringers und des Kunden;

– bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge Detailangaben zumFahrzeug.

Die Liste der obligatorischen Rechnungsangaben einschließlich Rechnungsdatum undRechnungsnummer wurde durch den Erlass Nr. 92-1244 des Conseil d'Etat vom27. November 1992 zur Umsetzung von Artikel 30 des Gesetzes Nr. 92-677 vom 17. Juli1992 aktualisiert.

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Französische und ausländische Wirtschaftsbeteiligte, die in Frankreich tätig sind, müssengrundsätzlich Rechnungen in französischer Sprache ausstellen1. Sind Rechnungen, dieAnlagen zu Konten im Sinne des Artikels L.102B des Steuerverfahrensbuchs sind, ineiner anderen Sprache abgefasst, so ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigtenÜbersetzers beizufügen, die auf Verlangen bei den Behörden vorzulegen ist.

Im Falle internationaler Verträge können französische Firmen Rechnungen für Umsätzemit ausländischen Kunden in ausländischer Währung ausstellen und begleichen. Diegleichen Bedingungen können auch für Rechnungen und Zahlungen für bestimmteUmsätze mit anderen französischen Unternehmen angewandt werden.

Dies wirkt sich jedoch auf die Bemessungsgrundlage und den Steueranspruch aus, wenndie entsprechenden Umsätze in Frankreich der MwSt unterliegen. Die in diesem Fallanwendbaren Sonderregeln sind sowohl in Rechtsvorschriften (Artikel 266-1bis CGI) alsauch in Verwaltungsentscheidungen festgelegt und ausgeführt.

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Nichtsteuerpflichtige Personen dürfen keine Rechnungen ausstellen.

Als steuerpflichtig gilt jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständigausübt.

MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Regelmäßige Steuerschuldner müssen eine MwSt-Erklärung abgeben, sobald sie alssolche bekannt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie keinerlei steuerpflichtige Umsätzebewirkt haben (Nullmeldung).

Gelegentliche Steuerschuldner müssen eine MwSt-Erklärung einreichen, sobald sie einenUmsatz bewirken, aufgrund dessen sie der MwSt unterliegen.

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Je nach Steuerstatus sind die Erklärungen monatlich, vierteljährlich oder einmal jährlichabzugeben.

Steuerschuldner, die der vereinfachten Regelung unterliegen – dies sind solche, derenUmsatz ohne MwSt sich in dem unter Punkt 23 beschriebenen Rahmen bewegt, sowiesolche, die unter die Freibetragsregelung fallen oder für diese Regelung optiert haben –geben für jedes Kalender- oder Geschäftsjahr eine Erklärung (Vordruck Nr.CA12/CA12E) ab, auf deren Grundlage die für diesen Zeitraum geschuldete MwSt sowiedie für den folgenden Zeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungen festgesetzt werden.

1 Vgl. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 75-1349 vom 31. Dezember 1975 über die Verwendung der französischenSprache.

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Diese Steuerschuldner erklären und entrichten in den Monaten April, Juli, Oktober undDezember vierteljährliche Vorauszahlungen, die 25 % des gesamten für dasvorausgegangene Kalender- oder Geschäftsjahr geschuldeten MwSt-Betrags vor Abzugder MwSt für Anlagegüter entsprechen; die im Dezember zu leistende Vorauszahlungentspricht einem Fünftel dieses Betrags.

Die unter die normale Regelung fallenden Steuerschuldner, also diejenigen, derenJahresumsatz ohne MwSt je nach Art ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit 763 000 EUR bzw.230 000 EUR übersteigt, sowie die Steuerschuldner, die für diese Regelung optierthaben, geben monatliche MwSt-Erklärungen ab. Diese Steuerschuldner können ihreErklärung vierteljährlich abgeben, wenn die zu entrichtende Jahressteuer geringer ist als4 000 EUR.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Abgesehen von der Freibetragsregelung (vgl. Frage 31) ist die vereinfachte Regelungkleinen Unternehmen angepasst.

Sie gilt für Steuerschuldner, deren Jahresumsatzohne MwSt sich in dem folgendenRahmen bewegt:

- 76 300 EUR bis 763 000 EUR bei Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,Gegenstände, Artikel, Waren und Lebensmittel zu verkaufen, die zur Mitnahme bestimmtsind oder an Ort und Stelle konsumiert werden, oder die Unterbringungsmöglichkeitenzur Verfügung zu stellen;

- 27 000 EUR bis 230 000 EUR bei anderen Unternehmen.

Unternehmen, die von Rechts wegen unter die Freibetragsregelung fallen, können für dievereinfachte steuerliche Behandlung optieren.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Es gibt ein vereinfachtes System der Abrechnung und Einziehung, das unter Frage 22beschrieben ist. Anwendbar ist es für Steuerschuldner, deren Umsatz sich in bestimmtenGrenzen (vgl. Frage 23) bewegt oder die für die Zahlung der MwSt optiert haben,obwohl sie von Rechts wegen der Freibetragsregelung unterliegen (vgl. Frage 31).

Nach dieser Regelung muss der Steuerschuldner nur einmal jährlich eine Erklärung(Vordruck Nr. CA12/CA12E) einreichen, und zwar bis spätestens 30. April eines jedenJahres, wenn sein Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, oder innerhalb von dreiMonaten nach Datum des Jahresabschlusses im Falle der Steuerschuldner, derenGeschäftsjahr während des Kalenderjahres endet und die für eine Abgabe innerhalb vondrei Monaten nach dem Jahresabschluss optiert haben.

Die MwSt-Schuld wird auf die herkömmliche Weise durch Anwendung des für jedenUmsatz geltenden Satzes und durch Abzug der abzugsfähigen Beträge berechnet.

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Im Übrigen leisten diese Steuerschuldner vierteljährliche Vorauszahlungen im April, Juli,Oktober und Dezember jeden Jahres. Der Betrag der Vorauszahlungen im April, Juli undOktober entspricht 25 % der für das vorausgegangene Kalender- oder Geschäftsjahrgeschuldeten MwSt vor Abzug der MwSt für Anlagegüter. Die im Dezember zu leistendeVorauszahlung entspricht 20 % der Vorjahressteuer.

Die Steuerschuldner müssen so nur eine einzige Erklärung pro Jahr abgeben.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

In Frankreich dient die Zusammenfassende Meldung zweierlei Zwecken - derBesteuerung und der statistischen Kontrolle.

Die Zusammenfassende Meldung ist von den Wirtschaftsbeteiligten monatlicheinzureichen. Sie können jedoch auch von Dritten (Buchhalter, Zollspediteur, Zollagentusw.) im Auftrag des Wirtschaftsbeteiligten abgegeben werden, wobei sie in diesem Fallauch nur einzelne Umsätze betreffen können. Die zuständige Behörde wird dann tätig,um eine angemessene Konsolidierung der Angaben und den Datenabgleich zugewährleisten.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Alle statistischen Angaben, die zu übermitteln sind, wenn Gegenstände empfangen undversandt werden, gehen über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtliniehinaus. Grundlage für ihre Übermittelung ist die INTRASTAT-Verordnung (EWG) Nr.3330/91 vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischenMitgliedstaaten.

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Richtlinie 77/388/EWG?

Die vereinfachten und fakultativen Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 12 der SechstenMwSt-Richtlinie sind bei Erklärungen, die sowohl statistischen als auch steuerlichenZwecken dienen sollen, nicht anwendbar, da der Zeitraum, in dem die statistischenAngaben zu übermitteln sind, sehr kurz (binnen zehn Tagen nach Ende des Monats, indem der Umsatz bewirkt wurde) und für alle Wirtschaftsbeteiligten identisch ist,unabhängig vom Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?

Rechnungen können auf elektronischem Wege übermittelt werden, sofern folgendeAnforderungen erfüllt sind:

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- Die versandten und erhaltenen Daten müssen identisch und auf Papier reproduzierbarsein.

- Die Unternehmen müssen ein elektronisches Übertragungssystem verwenden, das denNormen entspricht, die der Haushaltsminister festgelegt hat (Artikel 41 septies in AnhangIV zum CGI). Die Verfahren für eine solche elektronische Rechnungstellung sind inArtikel 41 octies in Anhang IV CGI beschrieben.

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Ausländische Unternehmen sind, unabhängig davon, ob sie über einen Steuervertreterverfügen und in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, von derPflicht befreit,die MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege einzureichen und die MwSt aufelektronischem Wege zu entrichten. Falls diese Unternehmen jedoch die elektronischenVerfahren, die den französischen Unternehmen zur Verfügung stehen, nutzen möchten,können sie dies über ihren Steuervertreter oder ihren Bevollmächtigten tun. Wollen siedie MwSt auf elektronischem Wege entrichten, müssen sie allerdings über ein Bankkontoin einem Geldinstitut in Frankreich verfügen.

Die Unternehmen, die auf elektronischem Wege die Erklärung einreichen und die Steuerentrichten möchten, können zwischen zwei Verfahren wählen:

- dem elektronischen Austausch von Vordrucken über das Internet (EFI);

- dem elektronischen Datenaustausch (EDI) ;

Es kann nur eines der beiden Verfahren gewählt werden.

Der elektronische Austausch von Vordrucken kann über das Internet abgewickeltwerden, und zwar von der Steuerwebsite des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen undIndustriewww.impots.gouv.fr über 'e-services'und 'téléTVA'.

Dieses Verfahren eignet sich besonders für die Übermittelung einer einzelnen Erklärung.Das elektronische Formular kann online ausgefüllt werden, und es gibt auch eine Online-Hilfefunktion.

Die Sicherheit des Datenaustauschs ist durch eine elektronische Signatur gewährleistet.

Das EDI-Verfahren ist eher für jene geeignet, die, wie z. B. Buchhaltungsbüros, eineVielzahl von Erklärungen einreichen.

Voraussetzung ist die technische Vermittlung eines von der Generaldirektion Steuernanerkannten EDI-Partners.

Das Lastenheft kann von der Websitewww.edificas.org, die über die Steuerwebsite desFinanzministeriums zugänglich ist, heruntergeladen werden.

Unabhängig vom gewählten Verfahren müssen sich die Steuerschuldner bei der für siezuständigen Finanzkasse registrieren lassen. Diese Registrierung erfolgt durchEinreichung eines Anmeldeformulars, dass erhältlich ist:

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- bei einer Finanzkasse, beim Empfangsbüro eines Finanzamts oder direkt auf demServer der Generaldirektion Steuern (zu erreichen über das Steuerportal desFinanzministeriums), falls der Steuerpflichtige das EDI-Verfahren durchführen will;

- nur auf dem Server der Generaldirektion Steuern, falls der Steuerschuldner das EFI-Verfahren wählt.

Die Zahlung auf elektronischem Wege ist nur dann zulässig, wenn auch eineelektronische Erklärung eingereicht wird.

Alle Informationen zu den elektronischen MwSt-Verfahren können auf der Website'www.impots.gouv.fr' unter 'e-services' und 'TeleTVA' abgerufen werden. Diese Seiteerlaubt auch den Zugriff auf verschiedene technische Dossiers.

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist einer entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Nach vorheriger Genehmigung durch die Zollverwaltung und auf der Grundlage einermit dieser geschlossenen speziellen Vereinbarung kann der Steuerschuldner die für dieZusammenfassende Meldung (déclaration d'échanges de biens – DEB) erforderlichenDaten auf elektronischem Wege übermitteln. Die diesbezüglichen Modalitäten sind in derEntscheidung vom 19. Dezember 1994 festgelegt, die in den Amtsblättern vom 26. und27. Dezember desselben Jahres veröffentlicht wurde.

Nach vorheriger Registrierung auf der Websitewww.minefi.gouv.fr kann derSteuerschuldner auch von dem Verfahren 'DEB sur le WEB' Gebrauch machen.

VERWALTUNGSPFLICHTEN

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Mit Artikel 7 des Finanzgesetzes für 1999 wurde die Pauschalregelung zum 1. Januar1999 abgeschafft. Ab diesem Datum fallen Steuerpflichtige mit einem Umsatz von bis zu

- 76 300 EUR im Falle von Weiterverkäufern, Unternehmen, die Gegenstände zumKonsum an Ort und Stelle verkaufen und Unternehmen, dieUnterbringungsmöglichkeiten bereitstellen bzw.

- 27 000 EUR im Falle von Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen erbringen,

von Rechts wegen unter die Freibetragsregelung. Sie können jedoch für die Zahlung derMwSt optieren und unterliegen dann von Rechts wegen der vereinfachten Regelung oderauf Wunsch der normalen MwSt-Regelung.

32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Die vereinfachte Regelung ist in der Antwort auf Frage 23 beschrieben.

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33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die MwSt-Erklärungen sind zurzeit nur in Französisch verfügbar.

Formulare zur Beantragung von MwSt-Erstattungen (durch im Ausland ansässigeSteuerpflichtige, die in Frankreich keinen Sitz und keine feste Niederlassung haben undauch keine MwSt-pflichtigen Umsätze in Frankreich bewirkt haben, denen dort aberregelmäßig die MwSt in Rechnung gestellt wurde) gibt es in allen Sprachen derEuropäischen Gemeinschaft. Sie können über die Stelle bezogen werden, die für dieMwSt-Erstattung an ausländischen Steuerpflichtige zuständig ist ((+33 1) 44 82 25 40(oder 25 41).

VORSTEUERABZUG

34. Bei welchen Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuerabgezogen werden?

Die Gegenstände und Dienstleistungen, für die die Vorsteuer nicht abgezogen werdenkann, sind in den Artikeln 298-4 CGI und 230 bis 242 des Anhangs II CGI aufgeführt.Dabei handelt es sich um

- für Führungskräfte und Beschäftigte der Unternehmen übernommeneUnterbringungskosten;

- Fahrzeuge oder Maschinen jeder Art zur Beförderung von Personen oder gemischterVerwendung;

- Beförderung von Personen und Nebenleistungen;

- unentgeltlich (oder gegen ein erheblich unter dem Normalpreis liegendes Entgelt)gelieferte Gegenstände;

- Ausgaben für verbotene Werbung;

- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die vom Vorsteuerabzugausgenommen sind;

- bestimmte Erdölerzeugnisse.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

20 % der Vorsteuer auf Gasöl, das als Kraftstoff für vom Vorsteuerabzugausgeschlossene Fahrzeuge verwendet wird, können nicht abgezogen werden.

50 % der Vorsteuer auf Flüssiggas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe sowieKerosin sind nicht abzugsfähig, wenn diese Erzeugnisse als Kraftstoff für Fahrzeuge undMaschinen verwendet werden, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Im Übrigen kann nur die Vorsteuer auf für den Geschäftsbetrieb erforderlicheGegenstände und Dienstleistungen abgezogen werden. Der Steuerschuldner muss daherunter Umständen einen entsprechenden Prozentsatz ermitteln.

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IRLAND

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Allgemeine Auskünfte über die MwSt-Vorschriften erteilt folgende Stelle:

VAT Interpretation BranchOffice of the Revenue CommissionersStamping BuildingDublin CastleDublin 2Irland

Tel.: (+353-1) 647 50 00Fax: (+353-1) 679 52 36E-Mail: [email protected]

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Die Adresse der Website lautet:

www.revenue.ie

Die auf der Website verfügbaren Informationen und Dienste sind in folgende zehnHauptrubriken untergliedert

(1) Die Homepage ('Home') enthält allgemeine Informationen über dieSteuerverwaltung ('Revenue') und die Website allgemein sowie ein Formular füreine Online-Umfrage bei den Nutzern der Website.

(2) Unter der Rubrik'What's New' finden sich die neuesten Informationen derSteuerverwaltung - z. B. über die öffentlichen Finanzen - und Pressemitteilungen.Auch kann man sich auf den Verteiler für das Online-Mitteilungsblatt derSteuerverwaltung setzen lassen.

(3) Die Rubrik 'Services' informiert umfassend über alle einschlägigen Steuern,elektronische Dienstleistungen, den Euro und die Rechtsvorschriften zurInformationsfreiheit.

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(4) Die Rubrik 'FAQs' (Frequently Asked Questions) ist in folgende Bereicheaufgeteilt: Lifetime Events (Änderung der Lebensumstände), Individuals(Aufden Einzelnen anwendbare Rechtsvorschriften), Businesses (Vorschriften fürUnternehmer), Vehicle Registration Tax (Anmeldung eines Kraftfahrzeugs),Customs & Excise (Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung), How to Contact Us(Ansprechpartner) und Calendar of Events (Wichtige Termine).

(5) Unter 'Publications' können viele Veröffentlichungen der Steuerverwaltungaufgerufen werden, so z. B. Broschüren (Leaflets), Formulare (Forms),Informationen über Standards bei der steuerlichen Behandlung ('Statements ofPractice'), ein regelmäßig erscheinendes Mitteilungsblatt der Steuerverwaltung('Tax Briefing'), Leitlinien zu bestimmten Fachbereichen (Technical Guidelines),Rechtsvorschriften (Legislation) und andere Unterlagen (Other material).

(6) Die Rubrik 'Contact' bietet verschiedene Möglichkeiten, Informationen auf derWebsite der Steuerverwaltung zu finden.

(7) Die 'Sitemap' (Übersicht über die Website) bietet ebenfalls verschiedeneMöglichkeiten, auf der Website der Steuerverwaltung Informationen zu finden.

(8) Unter der Rubrik 'Languages' (Sprachen) finden sich Informationen undUnterlagen in irischer, französischer, deutscher und spanischer Sprache.

(9) Die Rubrik 'About us' enthält allgemeine Informationen über dieSteuerverwaltung und ihrer Tätigkeit.

(10) Die Rubrik'Links' führt zu nützlichen Webadressen in Irland und dem Ausland.

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen?

Die irischen MwSt-Vorschriften können über die Website der Steuerverwaltung('Revenue') eingesehen werden (www.revenue.ie). Klicken Sie auf der Homepage auf'Publications' (Veröffentlichungen) und dann auf'Legislation' (Rechtsvorschriften).

Die Informationen sind in englischer Sprache.

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

In Irland ansässige Unternehmer müssen sich ab einem Jahresumsatz von 25 500 EURbei Dienstleistungen bzw. 51 000 EUR bei der Lieferung von Gegenständen registrierenlassen.

In anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer, die Versendungslieferungen tätigen,benötigen eine irische MwSt-Nummer, wenn der Wert ihrer Verkäufe an Kunden inIrland 35 000 EUR übersteigt.

Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und die im Zuge ihrerGeschäftstätigkeit oder zu deren Förderung Lieferungen in Irland bewirken, müssen sich

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unverzüglich registrieren lassen. Die Registrierungspflicht hängt nicht von einemMindestumsatz ab.

Unternehmer, die ausschließlich von der Steuer befreite Lieferungen bewirken, benötigenkeine MwSt-Nummer. Hingegen müssen sich Unternehmer, die nur Lieferungen zumNullsatz bewirken, registrieren lassen.

Unternehmer, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderungsteuerpflichtige Lieferungen bewirken, den Umsatzschwellenwert für die Registrierungjedoch nicht überschreiten, können sich freiwillig anmelden und übernehmen damit alleVerpflichtungen eines Steuerpflichtigen.

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Nicht in Irland ansässige Unternehmer, die Dienstleistungen erbringen, die in einerAnlage zum irischen MwSt-Gesetz von 1972 erfasst sind (Fourth Schedule to the VATAct, 1972) (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 77/388/EWG), müssen sichnicht registrieren lassen, da die MwSt vom irischen Empfänger der Dienstleistunggeschuldet wird.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Ausländische Unternehmer können sich bei folgender Stelle für MwSt-Zweckeregistrieren lassen:

Taxes Central Registration OfficeOffice of the Revenue Commissioners9/15 Upper O'Connell StreetDublin 1Irland

Tel.: (+353-1) 874 68 21Fax: (+353-1) 874 60 78E-mail: [email protected]

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Die Formulare TR/TR1/TR2 sind auszufüllen und bei folgender Stelle einzureichen:

Taxes Central Registration OfficeÁrus Brugha,9/15 Upper O'Connell StreetDublin 1

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Irland

Tel.: (+353-1) 874 68 21Fax: (+353-1) 874 60 78E-mail: [email protected]

Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird eine MwSt-Nummer erteilt.

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

35 000 EUR.

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

41 000 EUR.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

-

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

-

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

-

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

-

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

-

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDERENEU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

-

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16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

-

17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

-

18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

-

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?

Eine steuerpflichtige Person, die einer anderen steuerpflichtigen Person Gegenständeliefert oder Dienstleistungen für sie erbringt, muss innerhalb bestimmter Fristen eineRechnung für MwSt-Zwecke ausstellen, aus der Folgendes hervorgeht:

• Name und Anschrift des Unternehmers, der die Rechnung ausstellt;

• MwSt-Nummer des Unternehmers;

• Name und Anschrift des Kunden;

• Datum der Rechnung;

• Datum der Lieferung bzw. der Dienstleistung;

• vollständige Beschreibung der Gegenstände bzw. der Dienstleistungen;

• Menge der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der erbrachten Dienstleistungen;

• Rechnungsbetrag ohne MwSt;

• MwSt-Satz (auch bei Nullsatz) und MwSt-Betrag pro MwSt-Satz.

Ein Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen zum Nullsatz bewirkt, istverpflichtet, außerdem die MwSt-Nummer des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaatanzugeben. Eine Person, die Dreiecksgeschäfte tätigt, muss auf der Rechnungausdrücklich auf die vereinfachten Regelungen der EU für Dreiecksgeschäfte verweisen.

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Eine steuerpflichtige Person muss einer in Inland nicht registrierten steuerpflichtigenPerson, die Anspruch auf Erstattung der MwSt hat, für ein Geschäft eine MwSt-Rechnung ausstellen, wenn dies schriftlich angefordert wird. Auf freiwilliger Basis kanneine steuerpflichtige Person einer nicht steuerpflichtigen Person auch sonst eine MwSt-Rechnung ausstellen.

MWST-ERKLÄRUNG

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21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Jeder Inhaber einer MwSt-Nummer muss eine MwSt-Erklärung abgeben.

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt zwei Kalendermonate (z. B.Januar/Februar, März/April usw.). Die MwSt-Erklärung für jeden Erklärungszeitraum istam 19. des Folgemonats fällig. Die entsprechende Zahlung ist bei Einreichung derErklärung zu entrichten.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Unternehmen mit niedriger MwSt-Schuld kann erlaubt werden, statt der zweimonatlichenErklärungen eine jährliche MwSt-Erklärung einzureichen. Unternehmer, die ihre MwSt-Schuld per Einzugsermächtigung begleichen, haben ebenfalls diese Möglichkeit, müssenaber auch die Erklärung einreichen.

Unternehmern, die stets eine Rückzahlung erhalten, kann es gestattet werden, monatlicheine MwSt-Erklärung einzureichen.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Gelten bei Verkäufen durch Einzelhändler an Privatpersonen verschiedene Steuersätze,so werden die unterschiedlich besteuerten Verkäufe anhand der Einkäufe aufgeteilt.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Die Meldungen sind vierteljährlich einzureichen. Auf Antrag können die Unternehmerunter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch monatliche oder jährliche Meldungeneinreichen.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Nein. Innergemeinschaftliche statistische Daten werden über Intrastat-Verfahrengesammelt.

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27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

– Nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) kann einem Steuerpflichtigen aufschriftlichen Antrag an die Steuerverwaltung gestattet werden, eine jährlicheZusammenfassende Meldung einzureichen, wenn die Lieferungen undDienstleistungen des Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr 76 184 EUR nichtübersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden und seineinnergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen 15 237 EUR in diesemJahr nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden, sofern dieseinnergemeinschaftlichen Lieferungen keine Neufahrzeuge umfassen.

– Nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe b) kann einem Steuerpflichtigen, der jährlicheMwSt-Erklärungen einreichen darf, auf schriftlichen Antrag an die Steuerverwaltunggestattet werden, eine jährliche Zusammenfassende Meldung einzureichen, wenn dieLieferungen und Dienstleistungen des Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr190 461 EUR nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden undseine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen 15 237 EUR ineinem Jahr nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden, soferndiese innergemeinschaftlichen Lieferungen keine Neufahrzeuge umfassen.

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?

Unternehmer dürfen Rechnungen elektronisch ausstellen, sofern die Systemsicherheitgewährleistet ist. Zulässig sind die Verwendung

• einer sicheren elektronischen Unterschrift,

• eines Systems für den elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange -EDI) oder

• anderer elektronischer Mittel.

Das System für die elektronische Rechnungstellung muss bestimmten Spezifikationenund Bedingungen entsprechen, die in Regelungen festgehalten werden sollen. DieAusarbeitung dieser Regelungen steht kurz vor dem Abschluss. Nach Fertigstellungkönnen sie auf der Website der Steuerverwaltung eingesehen werden (www.revenue.ie).

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Elektronische MwSt-Erklärungen können über den Online-Dienst der Steuerverwaltung(Revenue On-line Service - ROS) eingereicht werden. Das System ermöglicht es,

• MwSt-Erklärungen über das Internet einzureichen und

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• die Einzelheiten zu Ihrem MwSt-Konto abzurufen.

Über das ROS können Steuerbevollmächtigte die MwSt-Erklärungen für ihre Kundenüber das Internet einreichen und die Einzelheiten zu den entsprechenden Konten ihrerKunden abrufen.

Die Nutzung des Systems sollte über den Leitfaden ('step-by-step instructions') beantragtwerden, der auf der Website der Steuerverwaltung (www.revenue.ie) verfügbar ist.Klicken Sie auf der Homepage auf 'Revenue On-Line Service' und dann unter 'How tobecome a ROS customer' (Wie werde ich ROS-Benutzer) auf 'step-by-step instructions'.Fragen zur Antragstellung können auch per E-Mail [email protected].

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Zusammenfassende Meldungen können derzeit auf Diskette, per Post oder per E-Maileingereicht werden. Die Postanschrift lautet:

VMA Systems SectionRevenue CommissionersGovernment BuildingsMillennium CentreDundalkCo. Louth.Irland

VERWALTUNGSPFLICHTEN

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Es gibt eine Pauschalregelung für Personen, die Tätigkeiten im Sinne von Anhang A derRichtlinie 77/388/EWG ausüben (z. B. Ackerbau, Viehzucht, Fischerei, Forstwirtschaftusw.).

32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

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33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die Unterlagen sind in Englisch.

VORSTEUERABZUG

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34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keineVorsteuer abgezogen werden?

Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen für andereZwecke als die des steuerpflichtigen Unternehmens verwendet werden.

Außerdem kann in folgenden Fällen kein Vorsteuerabzug erfolgen, auch wenn dieGegenstände bzw. Dienstleistungen für die Zwecke des steuerpflichtigen Unternehmensbenötigt oder verwendet werden:

• Aufwendungen für Speisen und Getränke, Beherbergung und andere persönlicheDienstleistungen für eine steuerpflichtige Person, ihre Vertreter oder Angestellten,außer die Person unterliegt der MwSt (Vorsteuerabzug erfolgt dann entsprechend demUmfang der Steuerpflicht);

• Aufwendungen einer steuerpflichtigen Person für Speisen und Getränke,Beherbergung und andere Repräsentationsleistungen, sofern es sich vollständig oderteilweise um Aufwendungen für die Erbringung einer Werbungsdienstleistunghandelt, für die der Steuerpflichtige die Steuer schuldet und zahlen muss;

• Repräsentationsaufwendungen einer steuerpflichtigen Person, ihrer Vertreter oderAngestellten;

• Erwerb (und Mieten) von Personenkraftfahrzeugen, außer sie sind zum Wiederverkaufgedacht oder werden für die Zwecke eines Fahrzeugverleihs oder einer Fahrschuleeingesetzt;

• Erwerb von Benzin, wenn es nicht für Zwecke der Unternehmen verwendet wird;

• Lohnveredelung, die die Übergabe von Gegenständen umfasst, die an sich nicht zumVorsteuerabzug berechtigen.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

Übt eine Person sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerpflichtige Tätigkeiten aus,ist nur bei den steuerpflichtigen Tätigkeiten Vorsteuerabzug möglich. Werden erworbeneLeistungen sowohl für Zwecke, die einen Vorsteuerabzug erlauben, als auch für Zwecke,die keinen Vorsteuerabzug erlauben, eingesetzt, handelt es sich um sog. 'dual-use inputs'.Gemäß einer festgelegten Pro-rata-Methode und Vereinbarungen mit der örtlichenSteuerbehörde ist für solche Leistungen teilweise Vorsteuerabzug möglich.

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ITALIEN

MWST-REGISTRIERUNG

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Ministero delle FinanzeSegretariato GeneraleUfficio Relazioni InternazionaliViale dell'Aeronautica, 122I-00144 Roma

Tel.: (+39 6) 592 59 67 oder 543 94 25 6Fax: (+39 6) 591 29 83

Website:www.Finanze.it

2. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (einschließlich Handwerk) undfreiberuflicher Tätigkeiten ist eine MwSt-Registrierung vorgeschrieben (Artikel 4 und 5des italienischen MwSt-Gesetzes DPR Nr. 633/72). Eine Befreiung von derRegistrierungspflicht ist nicht möglich.

3. Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer anausländische Unternehmer

Der Unternehmer muss sich an die für seinen steuerlichen Wohnsitz zuständige MwSt-Behörde wenden und einen Vordruck über die Aufnahme seiner Tätigkeit ausfüllen.

Hat er keine feste Niederlassung in Italien, kann er einen Steuervertreter bestellen.

Ein Mindestzeitraum für die MwSt-Registrierung ist nicht vorgesehen. Sie gilt bis zurEinstellung der steuerpflichtigen Tätigkeit.

4. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

27 889 EUR

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5. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) derSechsten MwSt-Richtlinie)?

8 263 EUR

STEUERVERTRETER

6. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zubeachten?

Gebietsfremde Steuerpflichtige ohne feste Anschrift in Italien können eine in Italienansässige natürliche oder juristische Person als Steuervertreter bestellen, um ihrenmehrwertsteuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und die in den MwSt-Rechtsvorschriften festgelegten Rechte ausüben zu können.

Die Bestellung des Steuervertreters muss in einem amtlichen Dokument oder einerregistrierten privaten Vereinbarung festgehalten werden oder in einem besonderenVerzeichnis eingetragen werden, das beim örtlich zuständigen Mehrwertsteueramt desGebietes aufliegt, in dem der Steuervertreter seinen steuerlichen Wohnsitz hat. DerVertragspartner ist vor der Durchführung des Umsatzes über die Bestellung desSteuervertreters zu unterrichten.

Die Bestellung kann auch mittels eines Dokuments erfolgen, das in einem anderen Landnotariell beglaubigt wird, das Mitglied der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 ist.Ein derartiges Dokument, das in der Folge vom Generalkonsul Italiens in dembetreffenden Land zu bestätigen ist, gilt als amtliche Urkunde.

7. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Steuervertreter hat dieselben Rechte und Pflichten wie der von ihm Vertretene.

Für den ausländischen Steuerpflichtigen ohne feste Anschrift in Italien erledigt erfolgende Tätigkeiten: Rechnungstellung, Registrierung, Entrichtung der MwSt,Einreichung von Erklärungen und Erledigung sonstiger Verpflichtungen, die mit derTätigkeit des ausländischen Steuerpflichtigen in Italien zusammenhängen. Außerdemhaftet er gesamtschuldnerisch mit dem Vertretenen für die Erfüllung der in den MwSt-Rechtsvorschriften niedergelegten Pflichten.

Bewirkt ein ausländischer Unternehmer jedoch nur nichtsteuerpflichtige oder befreiteUmsätze, so können die Pflichten des Vertreters auf die Rechnungstellung und dieAbgabe der Zusammenfassenden Meldungen beschränkt sein.

8. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu benennen?

Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch für den Vertretenen. Kommt derSteuervertreter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ein Ersuchen um Unterstützungbei der Beitreibung der Steuerforderungen gestellt werden.

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RECHNUNGEN

9. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?

Jeder Steuerpflichtige, der einen Gegenstand liefert bzw. eine Dienstleistung erbringt,muss eine Rechnung ausstellen. Rechnungen sind sofort bei Lieferung des Gegenstandsbzw. zum Zeitpunkt der Vergütung der erbrachten Dienstleistung auszustellen.

Die Rechnung muss datiert und fortlaufend nummeriert sein sowie folgende Angabenenthalten:

– Name und Anschrift der steuerpflichtigen Personen, zwischen denen der UmsatzGeschäft abgewickelt wurde, einschließlich der folgenden Angaben:

(a) bei Unternehmen, Firmen oder juristischen Personen: Firmenname;

(b) bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname;

In beiden Fällen ist der Wohnsitz oder der Firmensitz der Steuerpflichtigen bzw. beigebietsfremden Steuerpflichtigen die feste Anschrift anzugeben.

– MwSt-Nummer des Verkäufers bzw. des Dienstleistungserbringers undgegebenenfalls des Leistungsempfängers;

– Menge, Art und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachtenDienstleistungen;

– Preis je Einheit;

– Gesamtpreis ohne MwSt und entsprechender Steuerbetrag, getrennt nach Steuersätzen.

Für die Rechnung ist keine bestimmte Sprache vorgeschrieben.

10. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Sofern vom Käufer keine Rechnung verlangt wird, besteht in den folgenden Fällen keineVerpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung:

(1) genehmigte Lieferung von Gegenständen durch Einzelhändler in öffentlichzugänglichen Räumen oder auf Privatgelände, mittels Verkaufsautomaten, perPost, zu Hause oder ambulant;

(2) Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes durch öffentliche Unternehmen,in Kantinen oder Verkaufsautomaten;

(3) Beförderung von Personen sowie Begleitung von Kraftfahrzeugen und Gepäck;

(4) Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen an für die Öffentlichkeitzugänglichen Stellen, ambulant oder in der Wohnung des Kunden;

(5) Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren sowie sonstigeDienstleistungen von Finanzinstituten;

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(6) bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken und gemäßArtikel 36a für die Anwendung der Steuer optiert haben.

Die betreffenden Steuerpflichtigen sind - sofern sie vorher bei der für MwSt zuständigenBehörde einen entsprechenden Antrag gestellt haben - für Umsätze, die gemäß Artikel 10des italienischen MwSt-Gesetzes befreit sind (mit Ausnahme bestimmter, unter denNummern 11, 18 und 19 des genannten Artikels aufgeführter Umsätze) von der Pflichtzur Ausstellung von Rechnungen und zur Registrierung befreit.

MWST-ERKLÄRUNG

11. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Zur Abgabe jährlicher Erklärungen sind alle für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmerverpflichtet, die

– unternehmerisch tätig sind;

– einem Handwerk oder einem freien Beruf nachgehen.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung bleibt auch bestehen, wenn dieseSteuerpflichtigen im Laufe des Kalenderjahres keine steuerpflichtigen Umsätze getätigthaben.

Von der Abgabe der jährlichen Erklärung sind ausgenommen:

(a) Steuerpflichtige, die im vorangegangenen Jahr nur steuerfreie Umsätzebewirkt haben;

(b) vorausgesetzt, dass sie keine Berichtigungen vornehmen müssen;

(c) landwirtschaftliche Erzeuger, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 befreit sind(maximaler Umsatz 2 582 EUR);

(d) Steuerpflichtige in der Unterhaltungsindustrie, die unter dieSonderregelung gemäß Artikel 74 Absatz 6 fallen.

12. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Die Mehrwertsteuererklärung ist jährlich abzugeben.

Neben der jährlichen Erklärung haben einige steuerpflichtige Unternehmer periodischeMehrwertsteuererklärungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben.

Ab dem Jahr 2000 sind periodische Erklärungen auch von Personengesellschaften undSteuerpflichtigen im Sinne von Artikel 5 des Präsidentendekrets Nr. 917 vom 22.Dezember 1986 sowie von natürlichen Personen einzureichen, die im vorangegangenenJahr einen Umsatz von über 25 823 EUR erzielt haben.

Die Zahlungen sind monatlich bis zum 16. des darauffolgenden Monats zu leisten.

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Steuerpflichtige mit einem Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von höchstens185 924 EUR (Unternehmen im Dienstleistungsbereich, Handwerks- undGewerbebetriebe) bzw. 516 457 EUR (andere Tätigkeiten) können, nachdem sie für dieAbgabe der Erklärung für das vorangegangene Jahr oder für die Aufnahme der Tätigkeitoptiert haben,

(a) ihre periodischen Erklärungen für das erste, zweite und dritteKalenderquartal spätestens bis zum 15. Tag des zweiten auf das jeweiligeQuartal folgenden Monats einreichen und die entsprechenden Zahlungenspätestens bis zum 16. Tag desselben Monats leisten, wobei Zinsen inHöhe von 1,50 % anfallen;

(b) die Steuer alljährlich bis zum 15. März innerhalb der angegebenen Fristfür die Zahlung des Betrags entrichten, der aufgrund der Jahreserklärunggeschuldet wird, wobei je vollen oder angefangenen Monat VerspätungZinsen von 0,4 % anfallen.

Übt der Steuerpflichtige neben Dienstleistungen noch andere Tätigkeiten aus und werdendiese nicht getrennt ausgewiesen, gilt der Schwellenwert von 185 924 EUR für alleausgeübten Tätigkeiten.

13. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Es gibt folgende Sonderregelungen:

– Sonderregelung für Landwirte;

– Ausgleichsregelung für Mutter- und Tochterunternehmen;

– Regelung für Reisebüros (Differenzbesteuerung);

– Andere Sonderregelungen gelten nach Artikel 74 des Dekrets des StaatspräsidentenNr. 633/72 vom 26. Oktober 1972 für:

(a) den Handel mit Salz und Tabak;

(b) den Handel mit Zündhölzern;

(c) den Verkauf von Tageszeitungen, Zeitschriften, Beilagen und Büchern;

(d) Dienstleistungen von Betreibern öffentlicher Telephonen, derÖffentlichkeit zugänglichen Telephonen und öffentlichen Telephonzellen;

(e) die Ausgabe von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehrdurch autorisierte Vertreiber;

(f) Einrichtungen und Unternehmen, die der Öffentlichkeit Dienstleistungenerbringen, die aufgrund ihrer Einheitlichkeit, Häufigkeit und ihresUmfangs für Zeiträume von über 1 Monat in Rechnung gestellt werden,können vom Finanzminister ermächtigt werden, ihre periodischen

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Erklärungen im Sinne von Artikel 27 des Präsidentendekrets Nr. 633/72abzugeben und die Steuer vierteljährlich anstatt monatlich zahlen;

(g) Veranstaltungen und Glücksspiele;

(h) Lieferung von Alteisen, Altmetall und Metallschrott;

(i) Auktionsgeschäfte;

(j) Auftragsvergabe an Zulieferer.

14. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Siehe Antwort auf Frage 13.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

15. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Je nach Höhe der bewirkten Umsätze monatlich, vierteljährlich oder jährlich.

16. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Es sind auch die in Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (Intrastat) genanntenstatistischen Daten bereitzustellen.

Ferner ist eine Aufstellung der erfolgten Käufe einzureichen.

17. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie?

Steuerpflichtige mit geringfügigen Umsätzen können jährliche Erklärungen abgeben.Generell müssen jedoch die folgenden Fristen eingehalten werden:

(1) Lieferungen

(a) monatliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die im vorangegangenen Jahrinnergemeinschaftliche Lieferungen im Wert von über 154 937 EURbewirkt haben oder im Falle der Aufnahme des innergemeinschaftlichenHandels im laufenden Jahr voraussichtlich innergemeinschaftlicheLieferungen in dieser Höhe bewirken werden;

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(b) vierteljährliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, dieinnergemeinschaftliche Lieferungen im Wert von über 38 734 EURbewirken;

(c) jährliche Erklärung bei sonstigen Steuerpflichtigen.

(2) Erwerbe

(a) monatliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die im vorangegangenen Jahrinnergemeinschaftliche Erwerbe im Wert von über 103 291 EUR getätigthaben oder im Falle der Aufnahme des innergemeinschaftlichen Handelsim laufenden Jahr voraussichtlich innergemeinschaftliche Erwerbe indieser Höhe tätigen werden;

(b) vierteljährliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, dieinnergemeinschaftliche Erwerbe im Wert von über 25 823 EUR tätigen;

(c) jährliche Erklärung bei sonstigen Steuerpflichtigen.

18. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Nein.

19. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen?

Nein.

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LUXEMBURG

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Bureau d'imposition X de l'Administration de l'Enregistrement et des Domaines7, Rue PlébisciteBoîte postale 31L - 2010 LUXEMBOURG-VILLETel.: (+352) 44 90 5-1Fax: (+352) 29 11 93

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

http://saturn.etat.lu/etva/index.do

Über diese Website können

(1) luxemburgische Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen,die Gültigkeit der MwSt-Nummer ihrer Kunden in anderen EG-Mitgliedstaatenüberprüfen;

(2) alle MwSt-Formulare abgerufen werden.

Die Website ist zweisprachig (Französisch und Deutsch).

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen sind die Vorschriften verfügbar?

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwSt werden im Amtsblatt desGroßherzogtums Luxemburg, dem "MEMORIAL" veröffentlicht (Herausgeber: ServiceCentral de Législation, 43 boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg; Druckerei:Cour Victor Buck s.à r.l. in Leudelange).

Seit 1996 veröffentlichte Rechts- und Verwaltungsvorschriften können über folgendeWebsite abgerufen werden:http://www.etat.lu/memorial/.

Eine koordinierte, aktuelle Fassung des MwSt-Gesetzes vom 12. Februar 1979 und derDurchführungsvorschriften in französischer Sprache (Code Fiscal - Vol 6) kann beifolgender Stelle erworben werden:

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Editions de l'Imprimerie St-Paul2, rue Christophe PlantinL - 2988 LuxembourgTel.: (+352) 49 93 1

Die genannte Ausgabe enthält auch eine offiziöse deutschsprachige Fassung derVorschriften.

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, die im Gebietdes Großherzogtums Luxemburg zu besteuern sind und für die sie die Steuer schulden,müssen sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Dies ist insbesondere bei folgendenUmsätzen der Fall:

– entgeltliche Lieferungen von Gegenständen einschließlich solcher, die Gegenstandeiner Installation oder einer Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnungmit oder ohne Inbetriebsetzungsprüfung sind, sowie die Erbringung vonDienstleistungen gegen Entgelt;

– entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen;

– Einfuhr von Gegenständen;

– Lieferungen im Rahmen des Versandhandels, wenn der Ort der Lieferung als inLuxemburg gelegen gilt (d.h. wenn der Schwellenwert von 100 000 EURüberschritten wird oder wenn der Lieferer für die Besteuerung in Luxemburg optiert).

In folgenden Fällen ist keine MwSt-Registrierung erforderlich:

– Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denender Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt und für diesie grundsätzlich die MwSt schulden, wenn die betreffenden Umsätze von der MwStbefreit sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug zu eröffnen.

– Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denender Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, für die siejedoch nicht die MwSt schulden.

– Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Luxemburg, die ihrewirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich außerhalb von Luxemburg ausüben.

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländische Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen derOrt der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, für die sie jedoch

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nicht die MwSt schulden, müssen sich nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Diesist insbesondere bei folgenden Umsätzen der Fall:

• Erbringung folgender Dienstleistungen durch einen im Ausland niedergelassenenSteuerpflichtigen, wenn die MwSt vom Empfänger geschuldet wird und

a) sofern der Empfänger in Luxemburg für MwSt-Zwecke registriert ist:

– innergemeinschaftliche Beförderung von Gegenständen;

– in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Nebenleistungen zurinnergemeinschaftlichen Beförderung von Gegenständen;

– Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittler, die im Namen und fürRechnung Dritter bei der Erbringung anderer als der nachstehend unter b)genannten Dienstleistungen tätig werden;

– Bewertung von beweglichen körperlichen Gegenständen in einem anderenMitgliedstaat, sofern die Gegenstände nach Abschluss der Bewertung denbetreffenden Mitgliedstaat verlassen;

– Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen in einem anderenMitgliedstaat, sofern die Gegenstände nach Abschluss der Arbeiten denbetreffenden Mitgliedstaat verlassen;

b) sofern der Empfänger in Luxemburg mehrwertsteuerpflichtig ist:

– Überlassung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, Gebrauchsmustern undähnlichen Rechten;

– Dienstleistungen im Bereich der Werbung;

– Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Beratern, Buchhaltern, Ingenieuren,Beratungsunternehmen und ähnliche Dienstleistungen;

– Datenverarbeitung und Erteilung von Auskünften;

– Bank-, Finanz- und Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte mitAusnahme der Vermietung von Safes;

– Gestellung von Personal;

– Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen mit Ausnahme vonBeförderungsmitteln;

– Telekommunikationsleistungen;

– Verpflichtung, eine berufliche Tätigkeit oder ein Recht im Sinne diesesBuchstabens nicht oder nur teilweise auszuüben;

– Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittler, die im Namen und fürRechnung Dritter bei der Erbringung von Dienstleistungen unter diesemBuchstaben tätig werden.

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• Innergemeinschaftliche Erwerbe im Sinne von Artikel 28b Teil A Absatz 1 derSechsten MwSt-Richtlinie in luxemburgischem Gebiet unter den in Artikel 28c Teil EAbsatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie genannten Voraussetzungen(Dreiecksgeschäfte).

In den vorstehend genannten Fällen können ausländische Unternehmer keine MwSt-Registrierung in Luxemburg beantragen.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)?

Ausländische Unternehmer beantragen die MwSt-Registrierung bei der in der Antwortauf Frage 1 genannten Stelle.

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Jede natürliche oder juristische Person, die eine MwSt-Nummer beantragt, muss zunächstim luxemburgischen Register für natürliche und juristische Personen eingetragen sein.Dazu hat die betreffende Person eine Erklärung ("déclaration initiale") auf dem dafürvorgesehenen Formular (für natürliche bzw. für juristische Personen) abzugeben, dasüber die oben genannte Website der Steuerverwaltung abgerufen werden kann. Dasausgefüllte Formular ist an die in der Antwort auf Frage 1 genannte Stelle zu senden.

Natürliche Personen müssen der Erklärung eine Photokopie ihres ausländischen Passesbeifügen, juristische Personen ein Exemplar ihres Gesellschaftsstatuts.

Der Steuerpflichtige erhält eine MwSt-Kennnummer, die er bei Kontakten mit derVerwaltung anzugeben hat. Außerdem erhält er eine MwSt-Nummer zugeteilt, die beiallen innergemeinschaftlichen Umsätzen zu verwenden ist.

Vor der Aufnahme einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit in Luxemburgmuss der betreffende Wirtschaftsbeteiligte über die erforderlicheNiederlassungsgenehmigung verfügen und im Handelsregister eingetragen sein. Diezuständigen Stellen sind:

Niederlassungsgenehmigung

Ministère des Classes Moyennes, du Tourisme et du Logement6, Avenue Emile ReuterB.P. 535L-2420 LuxembourgTelefon (Zentrale): (+352) 478-1Infotelefon: (+352) 478-4711, -4715, -4716, -4718Fax: (+352) 478-4740

Eintragung ins Handelsregister

• Bei Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Gerichtsbezirk Luxemburg:

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Palais de JusticeGreffe du Tribunal d'ArrondissementRue du Palais de JusticeL - 1841 LuxembourgTel.: (+ 352) 47 59 81 und 22 18 93

• Bei Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Gerichtsbezirk Diekirch:

Palais de JusticePlace GuillaumeL - 9237 DiekirchTel.: (+352) 80 32 11

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28a Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

100 000 EUR

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

10 000 EUR

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an kann in Luxemburg kein Steuervertreter mehrbestellt werden. Dies hat zur Folge, dass sich nicht in Luxemburg niedergelasseneSteuerpflichtige, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort derBesteuerung als im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen gilt und für die siedie Steuer schulden, für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen.

11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zubeachten?

Siehe Antwort auf Frage 10.

12. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Siehe Antwort auf Frage 10.

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13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Siehe Antwort auf Frage 10.

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Von einem Steuerpflichtigen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kann verlangt werden,dass er eine Sicherheit leistet oder eine Bürgschaftserklärung eines zugelassenenBankinstituts vorlegt, um die Zahlung der Steuer und etwaiger Geldbußen zugewährleisten, die aufgrund der von dem Steuerpflichtigen durchgeführten oderdurchzuführenden steuerbaren Umsätze geschuldet werden.

Die Sicherheit ist binnen eines Monats nach Empfang der entsprechenden Aufforderungzu leisten; für die Vorlage der Bürgschaftserklärung gilt die selbe Frist.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an kann in Luxemburg kein Steuervertreter mehrbestellt werden. Dies hat zur Folge, dass sich nicht in Luxemburg niedergelasseneSteuerpflichtige, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort derBesteuerung als im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen gilt und für die siedie Steuer schulden, für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen.

16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zubeachten?

Siehe Antwort auf Frage 10.

17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Siehe Antwort auf Frage 10.

18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Nein.

RECHNUNGEN

19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?

Jeder Steuerpflichtige, der als Selbständiger gewöhnlich im Rahmen einerwirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von ihrer Art, ihrem Zweck, ihrem Ergebnis undihrem Ort - Umsätze bewirkt, muss eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendesDokument ausstellen für

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– an einen anderen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristischePerson bewirkte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen;

– Lieferungen von Gegenständen, die unter die Sonderregelung fürVersendungslieferungen fallen;

– Lieferungen von Gegenständen, die unter die Sonderregelung für dieDifferenzbesteuerung fallen;

– Lieferungen von Gegenständen, die durch ihn selbst oder für seine Rechnungoder durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalbLuxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert werden,wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen, der im Rahmenseines Unternehmens handelt, oder an eine nichtsteuerpflichtige juristischePerson in einem anderen Mitgliedstaat bewirkt werden;

– Lieferungen neuer Fahrzeuge, die durch ihn selbst oder für seine Rechnung oderdurch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalbLuxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert werden,wenn diese Lieferungen bewirkt werden an:

(a) einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen ausführtbzw. Dienstleistungen erbringt, die von der Steuer befreit sind und keinenAnspruch auf Vorsteuerabzug eröffnen;

(b) einen Steuerpflichtigen, für den die Sonderregelung für kleineUnternehmen gilt;

(c) einen Steuerpflichtigen, für den die Pauschalregelung für land- undforstwirtschaftliche Erzeuger gilt;

(d) nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren wirtschaftliche Tätigkeitoder deren Umsätze nicht der MwSt unterliegen;

(e) jede andere nichtsteuerpflichtige Person;

– Verbringungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder für dessenRechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft,wenn diese Verbringungen für die Zwecke seines Unternehmens vorgenommenwerden (Lagervorräte und Investitionsgüter);

– Vorauszahlungen, die er von einem anderen Steuerpflichtigen oder einernichtsteuerpflichtigen juristischen Person erhält, bevor die Lieferung oderDienstleistung bewirkt ist.

Die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokumen muss bis zum 15. Tag des aufdie Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistung folgenden Monatsbzw. im Falle einer Vorauszahlung für noch nicht gelieferte Gegenstände oder noch nichterbrachte Dienstleistungen bis zum Inkasso dieser Vorauszahlung ausgestellt werden.

Die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument muss folgendes ausweisen:

(a) Rechnungsdatum;

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(b) Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder derDienstleistung;

(c) Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung derDienstleistung oder gegebenenfalls der Zeitraum, auf den sich dieRechnung bezieht;

(d) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände oder Artund Umfang der erbrachten Dienstleistungen sowie Angaben, die zurBestimmung des anzuwendenden Steuersatzes erforderlich sind;

(e) Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung derSteuerbemessungsgrundlage erforderlich sind;

(f) Preis ohne Steuer und sonstige zur Ermittlung der Bemessungsgrundlageje Steuersatz erforderliche Angaben, wenn für die in Rechnung gestelltenUmsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;

(g) Steuersatz und in Rechnung gestellten Steuerbetrag;

(h) Steuersatz und pro Steuersatz in Rechnung gestellten Steuerbetrag, wennfür die in Rechnung gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;

(i) gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestelltenUmsatz keine MwSt ausgewiesen wird.

Die Rechnung muss außerdem die folgenden Angaben enthalten:

– bei Beförderungsleistungen, Beförderungsnebenleistungen und Leistungen vonVermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter an der Erbringung voninnergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen beteiligt sind: MwSt-Nummer desDienstleistenden in Luxemburg und MwSt-Nummer des Empfängers derDienstleistung, unter der ihm die Dienstleistung erbracht worden ist;

– bei der Verbringung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen für Zweckeseines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat (Lagerbestände undInvestitionsgüter): MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in Luxemburg und seineMwSt-Nummer in dem anderen Mitgliedstaat;

– bei Lieferungen neuer Fahrzeuge:

(a) Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind,insbesondere Art des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell,Fahrgestellnummer und Baujahr;

(b) Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und

– bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden;

– bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden;

– bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand(Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer);

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– bei einer Anschlusslieferung zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb vonGegenständen, den ein Steuerpflichtiger, der im Inland weder ansässig ist noch eineMwSt-Nummer hat, hingegen in einem anderen Mitgliedstaat eine solche Nummerhat, im Inland an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtigejuristische Person mit MwSt-Nummer bewirkt, für den/die die Anschlusslieferungbestimmt ist und der/die als Steuerschuldner angegeben ist: außerdem einenausdrücklichen Verweis auf Artikel 18 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich sowie dieMwSt-Nummer, unter der der Steuerpflichtige diesen innergemeinschaftlichen Erwerbund die Anschlusslieferung bewirkt hat, sowie die MwSt-Nummer des Empfängersdieser Lieferung;

– in der Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, die/das der im Auslandansässige Steuerpflichtige für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung vonDienstleistungen auszustellen hat, für die die Steuer vom Empfänger des Gegenstandsbzw. der Dienstleistung geschuldet wird, ist lediglich der Preis ohne Steuer für jedensteuerpflichtigen Umsatz anzugeben.

Rechnungen, die von einem steuerpflichtigen Unternehmer für Lieferungen vonGebrauchtgegenständen, Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten ausgestelltwerden, müssen folgende Angaben enthalten:

(1) bei Lieferungen, die der Sonderregelung für die Differenzbesteuerungunterliegen, auf die der steuerpflichtige Unternehmer jedoch die normalenSteuervorschriften angewandt hat:

(a) Ort und Datum der Ausstellung der Rechnung;

(b) Name und Anschrift des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und desKunden;

(c) Datum der Lieferung der Gegenstände;

(d) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände, wobeiGegenstände, deren Kaufpreis pro Stück 250 EUR überschreitet oder beidenen es sich um Fahrzeuge handelt, getrennt aufzuführen sind; beiFahrzeugen muss die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokumentferner folgende Angaben enthalten:

– Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, insbesondere Artdes Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell, Fahrgestellnummer undBaujahr;

– Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und

– bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden;

– bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden;

– bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand(Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer);

(e) Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung derSteuerbemessungsgrundlage erforderlich sind;

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– Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung derBemessungsgrundlage je Steuersatz erforderlich sind, wenn für die in Rechnunggestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;

(f) Steuersatz und in Rechnung gestellten Steuerbetrag;

– Steuersatz und pro Steuersatz in Rechnung gestellten Steuerbetrag, wenn für die inRechnung gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;

(g) gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestelltenUmsatz keine MwSt ausgewiesen wird;

(2) bei Lieferungen, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerungunterliegen:

(a) Ort und Datum der Ausstellung der Rechnung;

(b) Name und Anschrift des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und desKunden;

(c) Datum der Lieferung der Gegenstände;

(d) Menge, übliche Beschreibung und Preis, einschließlich der MwSt auf dieGewinnspanne für die gelieferten Gegenstände, wobei Gegenständegetrennt aufzuführen sind, deren Kaufpreis pro Stück über 250 EUR liegtoder bei denen es sich um Fahrzeuge handelt; bei Fahrzeugen muss dieRechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument ferner folgendeAngaben enthalten:

– Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, insbesondere Artdes Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell, Fahrgestellnummer undBaujahr;

– Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und

– bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden;

– bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden;

– bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand(Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer);

(a) die Worte "Sonderregelung über die Differenzbesteuerung";

(b) gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestelltenUmsatz keine MwSt ausgewiesen wird.

Das MwSt-Gesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften hinsichtlich der in denRechnungen zu verwendenden Sprache. Amtssprachen in Luxemburg sind Französisch,Deutsch und Luxemburgisch.

Die Vorschriften über die MwSt-Buchführung verlangen, dass die Steuerpflichtigen mitihren einschlägigen Unterlagen in einer Weise zusammenstellen, dass die zur Ermittlungder Steuerschuld erforderlichen Angaben eindeutig feststellbar und überprüfbar sind.

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Da die Rechnung ein wesentlicher Bestandteil der Buchführung ist, sollte diese in einerder Verwaltung zugänglichen Sprache abgefasst sein. Bei innergemeinschaftlichenUmsätzen ist dieser Auflage Genüge getan, wenn die Rechnung in einer der beiden inLuxemburg gängigen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft, d. h. in Französischoder Deutsch, abgefasst ist.

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an andere Steuerpflichtige füreinen Rechnungsbetrag von höchstens 50 EUR muss die Rechnung mindestens folgendeAngaben enthalten:

(a) Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Dienstleisters;

(b) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. Artund Umfang der erbrachten Dienstleistung;

(c) Preis einschließlich MwSt;

(d) MwSt-Satz.

Nach den luxemburgischen MwSt-Vorschriften ist bei Verkäufen anNichtsteuerpflichtige die Ausstellung einer Rechnung nicht obligatorisch.

MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Jeder Steuerpflichtige, der als Selbständiger gewöhnlich im Rahmen einerwirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von ihrer Art, ihrem Zweck, ihrem Ergebnis undihrem Ort - Umsätze bewirkt, muss

– die geschuldete Steuer regelmäßig erklären und entrichten;

– für jedes Kalenderjahr eine jährliche MwSt-Erklärung einreichen;

– ordnungsgemäß Buch führen.

22. In welchen zeitlichen Abständen sind die MwSt-Erklärungen einzureichen unddie betreffenden Zahlungen zu leisten?

Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Tag eines jeden Monats bei derSteuerverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular eine vorschriftsmäßigeErklärung einzureichen, die sämtliche Angaben enthält, die zur Berechnung der MwStund etwaiger Abzüge in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungenim Vormonat erforderlich sind. Für Zwecke der Kontrolle durch die Steuerverwaltungsind der Gesamtbetrag der betreffenden Umsätze, der Gesamtbetrag der von der MwStbefreiten oder nicht erfassten Umsätze und der Gesamtbetrag der Umsätze anzugeben,für die Abzüge vorgenommen werden. Zum gleichen Datum ist die für den Vormonatgeschuldete MwSt an den luxemburgischen Fiskus zu entrichten.

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Unter den nachstehend in der Antwort auf Frage 23 genannten Voraussetzungen könnenbestimmte Steuerpflichtige oder Gruppen von Steuerpflichtigen die MwSt-Erklärungvierteljährlich oder jährlich einreichen und gleichzeitig die für den betreffenden Zeitraumgeschuldete MwSt entrichten.

Steuerpflichtige, die monatliche oder vierteljährliche Erklärungen einreichen müssen,haben außerdem bis zum 1. Mai eines jeden Jahres eine Erklärung über die imvorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt einzureichen und gleichzeitig eine sichdaraus möglicherweise ergebende MwSt-Schuld zu begleichen.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

(1) Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne Steuer im Kalenderjahr vor demErklärungszeitraum über 112 000 EUR, höchstens jedoch 620 000 EUR betragenhat, können ihre MwSt-Erklärung über die in einem Kalenderquartal angefalleneMwSt bis zum 15. Tag des jeweils folgenden Quartals einreichen und gleichzeitigdie geschuldete Steuer entrichten;

(2) Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne Steuer im Kalenderjahr vor demErklärungszeitraum höchstens 112 000 EUR betragen hat, können die Erklärungüber die im vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt bis zum 1. Märzeines jeden Jahres einreichen und gleichzeitig die geschuldete Steuer entrichten;

(3) Steuerpflichtige, die monatliche oder vierteljährliche Erklärungen einreichenmüssen, haben außerdem bis zum 1. Mai eines jeden Jahres eine Erklärung überdie im vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt einzureichen undgleichzeitig eine sich möglicherweise aus dieser Erklärung ergende MwSt-Schuldzu begleichen.

(4) Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit einstellen, müssen binnen zweiMonaten eine an die Stelle der Jahreserklärung für das betreffende Kalenderjahrtretende MwSt-Erklärung einreichen und gleichzeitig eine sich darausmöglicherweise ergebende MwSt-Schuld begleichen.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Nein.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Der Steuerpflichtige hat bis zum 15. Tag eines jeden Kalenderquartals eine Aufstellungeinzureichen, die Angaben über die Erwerber mit MwSt-Nummer in einem anderenMitgliedstaat enthält, an die er Lieferungen von Gegenständen bewirkt hat, die durch ihnselbst oder für seine Rechnung oder durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach

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Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördertwurden, und für die die Steuer im vorangehenden Kalenderquartal angefallen ist.

Unter bestimmten Bedingungen ist diese Aufstellung nur jährlich einzureichen.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Nein.

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne MwSt über 45 000 EUR, aber höchstens112 000 EUR beträgt und bei denen der Gesamtbetrag ohne MwSt der Lieferungen vonGegenständen, die von ihnen selbst oder für ihre Rechnung oder vom Erwerber oder fürdessen Rechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft,versandt oder befördert wurden, 15 000 EUR nicht überschreitet und die keineinnergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen getätigt haben, können dieZusammenfassende Meldung bis zum 15. eines jeden Kalenderjahrs einreichen. Hat einSteuerpflichtiger seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, so hat er dieZusammenfassende Meldung jedoch bis zum 15. Tag des auf das Kalenderquartal derBetriebseinstellung folgenden Quartals einzureichen.

Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne MwSt höchstens 45 000 EUR beträgt und beidenen der Gesamtbetrag ohne MwSt der Lieferungen von Gegenständen, die von ihnenselbst oder für ihre Rechnung oder vom Erwerber oder für dessen Rechnung nach Ortenaußerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördertwurden, 15 000 EUR nicht überschreitet und die keine innergemeinschaftlichenLieferungen von neuen Fahrzeugen getätigt haben, können bis zum 15. Tag eines jedenKalenderjahrs eine vereinfachte Aufstellung einreichen. Hat ein Steuerpflichtiger seinewirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, so hat er die Zusammenfassende Meldung jedoch biszum 15. Tag des auf das Kalenderquartal der Betriebseinstellung folgenden Quartalseinzureichen.

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?

Elektronische Rechnungen sind nicht zulässig.

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29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

In Kürze wird es möglich sein, MwSt-Erklärungen online einzureichen. Dies betrifftzunächst die periodischen Erklärungen, später wird es auch möglich sein,Jahreserklärungen elektronisch einzureichen.

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Es ist bereits möglich, Zusammenfassende Meldungen auf Datenträgern wie etwaDisketten einzureichen.

In Kürze wird es möglich sein, Zusammenfassende Meldungen auch online einzureichen.

VERWALTUNGSPFLICHTEN

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Für Steuerpflichtige, die im Rahmen ihrer land- oder forstwirtschaftlichen TätigkeitLieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, geltenPauschalregelungen.

Für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch land-oder forstwirtschaftliche Erzeuger ist die Steuer pauschal festgesetzt auf

(1) 8 % der Steuerbemessungsgrundlage bei

– Gegenständen, die üblicherweise von einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugtwerden und aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen stammen, einschließlichGegenständen, die mit betriebsüblichen Mitteln eine erste Bearbeitung erfahren haben;

– Dienstleistungen, die üblicherweise zum Zustandekommen oder zur Vermarktung derland- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen und die der Steuerpflichtige mitbetriebsüblichen Mitteln erbringt;

– Gegenständen, die der Steuerpflichtige für seinen Land- oder Forstwirtschaftsbetriebbenutzt hat, einschließlich Investitionsgütern;

(2) 4 % der Steuerbemessungsgrundlage bei Gegenständen, die üblicherweise voneinem forstwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden und aus dem Betrieb desSteuerpflichtigen stammen, einschließlich Gegenständen, die mit betriebsüblichenMitteln eine erste Bearbeitung erfahren haben, nicht jedochSägewerkserzeugnisse.

Ein land- oder forstwirtschaftlicher Erzeuger kann jedoch auf die Pauschalbesteuerungverzichten und auf die im Rahmen seiner Tätigkeit bewirkten Umsätze die normalenMwSt-Vorschriften anwenden.

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Grundsätzlich ist die Rücknahme dieser im Wege einer schriftlichen Erklärungvorzunehmenden Option nicht möglich. Im Falle dieser Option werden auf sämtlichewirtschaftlichen Tätigkeiten des betreffenden Erzeugers die normalen MwSt-Vorschriften angewandt.

32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Nein.

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die MwSt-Formulare liegen in Französisch und Deutsch vor.

VORSTEUERABZUG

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keineVorsteuer abgezogen werden?

Die MwSt auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für befreite oder nicht der MwStunterliegende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen verwendet werden,ist nicht abziehbar.

Für Gegenstände und Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen fürinnergemeinschaftliche Erwerbe oder Einfuhren von Gegenständen verwendet werden,gelten die gleichen Regeln über den Vorsteuerabzug wie für die innergemeinschaftlichenErwerbe oder Einfuhren von Gegenständen, für die die betreffenden Gegenständeverwendet werden.

Der auf den Artikeln 13 und 16 der Sechsten MwSt-Richtlinie beruhende Artikel 44 desluxemburgischen MwSt-Gesetzes bestimmt, welche Umsätze in Luxemburg - zumeistaus sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und bildungspolitischen Gründen - von derMwSt befreit sind.

Artikel 44 (inoffizielle Fassung für Zwecke dieser Darstellung)

(1) Unter den durch großherzogliche Verordnung festzulegenden Beschränkungenund Bedingungen sind folgende Umsätze von der MwSt befreit:

(a) vom öffentlichen Post- und Telekommunikationsunternehmen bewirkteDienstleistungen und zugehörige Lieferungen von Gegenständen mitAusnahme von Telekommunikationsleistungen und zugehörigenLieferungen von Gegenständen;

(b) folgende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen:

– Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie Verwaltung vonKrediten durch die Kreditgeber, Diskont- und Rediskontgeschäfte;

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– Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaftenund anderen Sicherheiten und Garantien sowie Verwaltung vonKreditsicherheiten durch die Kreditgeber;

– Umsätze mit Forderungen - ausgenommen Einziehung von Forderungen -sowie deren Vermittlung;

– Umsätze mit Schecks und anderen handelbaren Papieren sowie derenVermittlung;

– Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr sowie derenVermittlung;

– Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sowie derenVermittlung;

– Umsätze - einschließlich Vermittlung - mit Devisen, Banknoten undMünzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme vonSammlerstücken; als Sammlerstücke gelten Münzen aus Gold, Silber oderanderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht alsgesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die vonnumismatischem Interesse sind;

– Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch ausgenommen dieVerwahrung und Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile anGesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstigeWertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren;

– Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Emission von Wertpapieren;

Die Vorsteuer auf diese Dienstleistungen und Lieferungen ist jedoch dann abziehbar,wenn sie unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die in ein Land außerhalbder Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden sollen oder wenn der Kunde ineinem Drittland niedergelassen oder ansässig ist.

(c) Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne desGesetzes vom 30. März 1988 über derartige Einrichtungen undVerwaltung von Pensionsfonds im Sinne des Gesetzes über die Gründungderartiger Einrichtungen in Form von offenen Fonds (SEPCAV) undPensionssparvereinigungen (ASSEP);

(d) Lieferung von in Luxemburg gültigen Postwertzeichen, Steuemarken undanderen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;

(e) Lieferung von Grundstücken und Überlassung von dinglichen Rechten anGrundstücken mit Ausnahme von Lieferungen infolge eines Vertrags überden Verkauf von Baugrundstücken, wenn sich diese Lieferungen auf zumZeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestehende Gebäudebeziehen und mit Ausnahme von Lieferungen infolge eines Vertrags überden Verleih von Vorrichtungen und Maschinen;

(f) Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahmefolgender Umsätze:

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– Gewährung von Unterkunft auf Grundstücken, die ein Steuerpflichtgerausschließlich für die Gewährung vorübergehender Unterkunft nutzt;

– Gewährung von Unterkunft in Ferienlagern oder auf als Campingplatzerschlossenen Grundstücken;

– Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;

– Vermietung von Vorrichtungen, Maschinen und Ausrüstungen jeglicherArt;

– Vermietung von Schließfächern;

(g) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungeneinschließlich der Lieferung von Wasser, Elektrizität, Gas, Wärme, Kälteund ähnlichen Gegenständen im Rahmen der Verwaltung, Unterhaltungund Reparatur von Gemeinbesitz durch Vereinigungen vonMiteigentümern im Sinne des Gesetzes vom 16. Mai 1975 überMiteigentum an Gebäuden sowie über Miteigentümer und Mieterderartiger Gebäude;

(h) Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich derdazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und-vertretern erbracht werden, mit Ausnahme der Dienstleistungen vonGutachtern im Zusammenhang mit der Bewertung beiEntschädigungsleistungen von Versicherungen;

Diese Umsätze eröffnen jedoch ein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn sie unmittelbar mitGegenständen zusammenhängen, die in ein Land außerhalb der EuropäischenGemeinschaft ausgeführt werden sollen oder wenn der Kunde in einem Drittlandniedergelassen oder ansässig ist.

(i) Sportwetten und Glücksspiele im Sinne der Artikel 4 und 5 des Gesetzesvom 20. April 1977 über Glücksspiele und Wetten im Bereich des Sports,wenn sie Gegenstand von Steuern und spezifischen Abgaben zugunstendes Staates sind und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden;diese Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen von Vermittlern, die beidiesen Umsätzen tätig werden;

(j) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durchzugelassene Lotterieveranstalter, wenn die Einnahmen aus diesenLotterien für öffentliche oder dem Gemeinwohl dienende Zweckeverwendet werden;

(k) folgende Dienstleistungen und Gegenstände:

– medizinische Behandlung im Rahmen vorschriftsmäßiger ärztlicher undzahnärztlicher Tätigkeit;

– von Zahntechnikern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbrachteDienstleistungen;

– von Zahnärzten und Zahntechnikern im Rahmen ihrer beruflichenTätigkeit gelieferter Zahnersatz;

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– Medizinische Behandlung im Rahmen der Ausübung paramedizinischerBerufe, wenn sie auf ärztliche Verschreibung erfolgt oder vonSozialversicherungseinrichtungen bezahlt wird, mit Ausnahme vonSaunas und Schönheitsbehandlungen;

(l) folgende Umsätze:

– Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen in engemZusammenhang mit Krankenhausbehandlungen und medizinischenBehandlungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Kliniken,Heil- und Diagnosezentren sowie ähnliche private Einrichtungen, derenGemeinnützigkeit von den zuständigen öffentlichen Stellen anerkannt ist;

– klinische Analysen durch biochemische Labors;

– Beförderung von kranken oder verletzten Personen durch speziell dafürausgerüstete Fahrzeuge;

(m) Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut undFrauenmilch;

(n) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheitzusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständendurch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Einrichtungen derSozialversicherungsträger, öffentliche oder dem Gemeinwohl dienendeEinrichtungen, Erholungsheime, Altenheime, gerontologische odergeriatrische Einrichtungen, Wohlfahrtseinrichtungen oder ähnliche privateEinrichtungen, deren Gemeinnützigkeit von den zuständigen öffentlichenStellen anerkannt ist;

(o) eng mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen zusammenhängendeDienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungendes öffentlichen Rechts, Waisenhäuser, Erholungsheime, Kinder- oderJugendheime einschließlich Jugendherbergen oder ähnliche privateEinrichtungen, deren Gemeinnützigkeit von den zuständigen öffentlichenStellen anerkannt ist;

(p) folgende Umsätze:

– eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, dem Schul- undHochschulunterricht sowie der beruflichen Ausbildung und Umschulungzusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständendurch private Einrichtungen, die durch die zuständigen öffentlichenStellen zugelassen und beaufsichtigt werden oder die gesetzlichgeschaffen wurden;

– Gewährung von Unterkunft und Lieferung von Speisen und Getränkendurch Internate und Schul- oder Hochschulkantinen;

– Dienstleistungen im Zusammenhang mit Schul- und Hochschulunterrichtdurch Privatlehrer;

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(q) Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschaulicheEinrichtungen für die unter l), n), o) und p) genannten Tätigkeiten und fürZwecke des geistigen Beistands;

(r) folgende Umsätze:

– Dienstleistungen und eng damit zusammenhängende Lieferungen vonGegenständen durch den Staat, Gemeinden und andere Körperschaftendes öffentlichen Rechts im Rahmen der Verwaltung von Theatern,Orchestern, Chören, Museen, Bibliotheken, Archiven und botanischenoder zoologischen Gärten;

– Dienstleistungen und eng damit zusammenhängende Lieferungen vonGegenständen durch Veranstalter von Theater-, Ballett- undKinovorstellungen, Konzerten, Konferenzen, Lehrgängen und anderenVeranstaltungen, die einem allgemeinen Interesse auf dem Gebiet derWissenschaft, der Kultur oder der Bildung oder in sozialer Hinsichtentsprechen, wenn die Einnahmen im Wesentlichen der Deckung derVeranstaltungskosten dienen;

Diese Befreiung gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, dieandere Steuerpflichtige an derartigen Einrichtungen und Veranstaltern für Zwecke dergenannten Tätigkeiten und insbesondere für Dienstleistungen bewirken, die durchTheater- oder Ballettgruppen, Orchester oder Chöre, Regisseure, Schauspieler, Tänzer,Dirigenten, Musiker, Sänger oder andere Künstler sowie durch Redner und Kursleitererbracht werden.

(s) in engem Zusammenhang mit Sport oder körperlicher Ertüchtigungstehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben anPersonen erbringen, die Sport oder körperliche Ertüchtigung betreiben,sowie Dienstleistungen, die Veranstalter von Sportereignissen anlässlichderartiger Veranstaltungen erbringen;

(t) Dienstleistungen und damit eng zusammenhängende Lieferungen vonGegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die politische,gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche,philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen oder derenTätigkeit in der Verwaltung einer Gemeinschaftseinrichtung besteht, anihren Mitgliedern gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitragerbringen;

(u) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen beigelegentlichen Veranstaltungen zur Mittelbeschaffung durchEinrichtungen ohne Gewinnstreben, die dem Gemeinwohl oder imöffentlichen Interesse liegenden Zielen dienen und die wegen ihrerHaupttätigkeit nicht als Steuerpflichtige gelten oder durch Einrichtungen,deren Umsätze nach Maßgabe der Buchstaben l), n), 0), p), r), s) oder t)von der Steuer befreit sind;

(v) Dienstleistungen, die von Angehörigen von öffentlichen Einrichtungen,Berufsverbänden, Verwaltungsräten, Verwaltungsausschüssen oderähnlichen Einrichtungen erbracht und durch Sitzungsgelder entgoltenwerden;

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(w) Lieferung von Gegenständen, die ausschließlich für Zwecke einer nachdiesem Artikel befreiten Tätigkeit verwendet wurden, wenn für dieseGegenstände gemäß Artikel 49 kein Recht auf Vorsteuerabzug bestandenhat, und Lieferung von Gegenständen, deren Erwerb oder Verwendunggemäß Artikel 54 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war;

(x) Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, dieeine von der Steuer befreite Tätigkeit oder eine Tätigkeit ausüben, für diesie nicht als Steuerpflichtige gelten, an ihren Mitgliedern für unmittelbareZwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, sofern dieseZusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattungdes jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt,dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Außerdem ist die MwSt auf Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben,etwa Repräsentationsausgaben, nicht als Vorsteuer abziehbar.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

Ein Anspruch auf Abzug eines Teils der Vorsteuer besteht nach luxemburgischem Rechtnicht.

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NIEDERLANDE

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen BuitenlandPostbus 2865NL - 6401 DJ HeerlenTel.: (+31) 45 573 66 66Fax: (+31) 45 573 66 84

Website:www.belastingdienst.nl

2. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Eine Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken ist in den folgenden Fällen erforderlich:

(1) wenn ein Unternehmer in den Niederlanden niedergelassen ist oder in denNiederlanden über eine ständige Niederlassung verfügt, von der ausDienstleistungen erbracht oder Gegenstände verkauft werden;

(2) wenn ein ausländischer Unternehmer steuerpflichtige Dienstleistungen erbringtoder Gegenstände in den Niederlanden an Kunden verkauft, die keineniederländischen Unternehmer und Organe sind;

(3) wenn Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten Versendungslieferungen anPrivatpersonen in den Niederlande durchführen.

3. Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer anausländische Unternehmer.

Ausländische Unternehmer (Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat oder auseinem Land außerhalb der EU) müssen bei der für ausländische Unternehmer/Personenzuständigen Stelle in Heerlen (s.o.) um die Registrierung ansuchen. Sie erhalten einenFragebogen, den sie ausfüllen und einreichen müssen. In dringenden Fällen kann eineprovisorische Nummer ausgegeben werden. Unternehmer, die sich nur registrierenlassen, damit ihnen die niederländische Mehrwertsteuer erstattet wird, erhalten eineNummer, die nicht als MwSt-Nummer verwendet werden kann.

4. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie?

100 000 EUR.

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5. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen oder steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie?

Für besondere Unternehmer und juristische Personen, die keine Unternehmer sind, giltein Schwellenwert von 10 000 EUR.

6. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zubeachten?

Ein Steuervertreter wird in den folgenden Fällen bestellt:

(1) Auf Antrag eines Unternehmers, der in den Niederlanden nicht ansässig oderniedergelassen ist.

(2) Die Bestellung eines Steuervertreters ist vorgeschrieben, wenn die Lieferung vonGegenständen durch einen ausländischen Unternehmer unter die Regelung fürVersendungslieferungen fällt.

(3) Die Bestellung eines Steuervertreters ist vorgeschrieben, wenn ein ausländischerUnternehmer in den Niederlanden mit Gegenständen handelt, die unter dieRegelung für MwSt-Lager fallen.

Als Steuervertreter eines ausländischen Unternehmers, der außerhalb der Niederlandeniedergelassen ist, kann nur ein in den Niederlanden niedergelassener Unternehmerregistriert werden.

7. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Steuervertreter übernimmt alle Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen imZusammenhang mit der Steuererklärung und -entrichtung, einschließlich der Pflicht zurEinreichung von Zusammenfassenden Meldungen im Falle innergemeinschaftlicherUmsätze.

Die Bedingungen sind in der Zulassung niedergelegt (siehe Antwort auf Frage 6).Gefordert wird u. a. eine Sicherheitsleistung. Außerdem können Aufzeichnungen überdie von ihm als Steuervertreter verantworteten Umsätze verlangt werden.

Der Steuervertreter genießt denselben Rechtschutz wie jeder andere Steuerpflichtige.

8. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Hat ein ausländischer Unternehmer in den Niederlanden steuerpflichtige Lieferungenausgeführt, ohne dort registriert zu sein und eine entsprechende MwSt-Erklärungeinzureichen, kann die Steuer von Amts wegen festgesetzt und eine Geldbuße verhängtwerden.

9. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungserteilung zu beachten?

Wer muss eine Rechnung ausstellen?

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(1) Unternehmer sowie Personen, die ein Neufahrzeug liefern und dafür rechtlicheinem Unternehmer gleichgestellt sind, müssen anderen Unternehmern oderjuristischen Personen, die keine Unternehmer sind, für gelieferte Gegenständeoder erbrachte Dienstleistungen sowie für die Lieferung eines Neufahrzeugs aneine Privatperson eine Rechnung ausstellen.

(2) Unternehmer, die Lieferungen von Gegenständen im Sinne der Regelung fürVersendungslieferungen tätigen, müssen ebenfalls Rechnungen erteilen.

Innerhalb welcher Frist?

(1) Spätestens bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem diebetreffenden Gegenstände geliefert oder die betreffende Dienstleistung erbrachtwurde.

(2) Wird eine Anzahlung geleistet, ist die Rechnung vor der Zahlung auszustellen.

Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?

Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

(1) fortlaufende Rechnungsnummer;

(2) Datum,

(3) Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung;

(4) Name und Anschrift des Unternehmers, der die Dienstleistung oder Lieferungbewirkt;

(5) Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung;

(6) eindeutige Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachtenDienstleistungen;

(7) Menge der gelieferten Gegenstände;

(8) in den folgenden Fällen muss die MwSt-Nummer sowohl des Unternehmers, derdie Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt, als auch desUnternehmers, der die Leistungen empfängt, in der Rechnung aufscheinen:

(a) bei der innergemeinschaftlichen Beförderung von Gegenständen;

(b) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen;

(c) bei Dienstleistungen in Bezug auf bewegliches Vermögen für einenUnternehmer, der über keine niederländische MwSt-Nummerverfügt;

(d) bei Dienstleistungen von Vermittlern im Sinne von Artikel 28b Teil Eder Sechsten MwSt-Richtlinie;

(e) bei vereinfachten Modalitäten für Dreiecksgeschäfte;

(9) Angaben, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein Fahrzeug neu ist;

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(10) Rechnungsbetrag;

(11) MwSt-Betrag, der für die Gegenstände oder Dienstleistungen zu entrichten ist.

10. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Die folgenden Unternehmer sind nicht zur Rechnungstellung verpflichtet:

(1) Unternehmer, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die in denNiederlanden ihren Wohnsitz haben, niedergelassen sind oder dort über eineständige Niederlassung verfügen und die gemäß der Sonderregelung fürKleinunternehmen von administrativen Verpflichtungen befreit sind,brauchen schon deshalb keine Rechnungen erteilen;

(2) Unternehmer, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind auch von derRechnungstellungspflicht befreit;

(3) Unternehmer, die Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxibefördern (Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e) und g) desPersonenbeförderungsgesetzes);

(4) Unternehmer, die Speisen und Getränke an Personen liefern, die sich nurkurzzeitig in einem Hotel, Café, Restaurant, einer Pension oder einerähnlichen Einrichtung aufhalten;

(5) Unternehmer, die an Nichtunternehmer Gegenstände liefern, wenn dieseLieferungen mindestens

– 80 % der Gesamtlieferungen ausmachen, für die im voraus eineSondererlaubnis erteilt worden ist;

– 90 % der Gesamtlieferungen ausmachen, wenn die Geschäfte in einemLadengeschäft abgewickelt werden oder

– wenn 100 % der Gegenstände an eine oder mehrere von in denRechtsvorschriften genannten 13 Kategorien von Unternehmern geliefertwerden.

11. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Wenn dem Unternehmer ein Formular für die MwSt-Erklärung zugeschickt wird, muss erdieses ausgefüllt einreichen. Wenn der Unternehmer ein solches Formular nicht erhält, eraber steuerpflichtig ist, muss er ein solches Formular anfordern.

12. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Es gelten die folgenden Fristen:

(1) Grundsätzlich sind die MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungenvierteljährlich einzureichen bzw. zu leisten.

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(2) Erfüllt ein Unternehmen bestimmte Voraussetzungen, ist die Erklärung monatlichabzugeben und die Zahlung monatlich zu leisten; die gleiche Frist gilt, wenn derUnternehmer dies beantragt;

(3) Kleinunternehmen können die Erklärungen jährlich abgeben.

13. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Unternehmer, die pro Jahr höchstens MwSt in Höhe von 908 EUR schulden, dürfen ihreMehrwertsteuererklärung jährlich abgeben. Kleinunternehmer, die von der MwSt befreitsind, brauchen keine Erklärung einzureichen.

14. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld?

Unternehmer, die die Frist für die Ermittlung des korrekten MwSt-Betrags nurschwer einhalten können, dürfen den Betrag der geschuldeten Steuer schätzen. Hierwerden zwei Systeme unterschieden:

(1) Der für einen Erklärungszeitraum (Monat oder Quartal) geschätzte Betrag mussim darauffolgenden Zeitraum vom korrekten Betrag abgezogen werden.

(2) Unternehmer, die monatliche Erklärungen abgeben, können die geschuldeteMehrwertsteuer für die ersten zwei Monate eines Quartals schätzen. Der korrekteBetrag muss dann vor dem letzten Monat des Quartals entrichtet werden.

15. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Die Aufstellungen sind in der Regel vierteljährlich einzureichen. Es sind jedoch auchlängere Zeiträume möglich (siehe Antwort auf Frage 17).

16. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Nein.

17. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie?

In den Niederlanden werden die folgenden vereinfachten Verfahren angewandt;Unternehmer, die diese Verfahren anwenden wollen, müssen bei der Steuerbehörde einendiesbezüglichen Antrag stellen:

(1) Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) der SechstenMwSt-Richtlinie (jährliche Aufstellungen) kann angewandt werden, wenn derJahresumsatz des betreffenden Unternehmers unter 36 302 EUR liegt und derWert der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen höchstens13 613 EUR beträgt.

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(2) Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe b) der SechstenMwSt-Richtlinie (Aufstellungen für denselben Zeitraum wie bei der MwSt-Erklärung des Unternehmers) kann angewandt werden, wenn der Jahresumsatzdes betreffenden Unternehmers unter 208 739 EUR liegt und der Wert derinnergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen höchstens 13 613 EURbeträgt.

18. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

(1) Bestimmte Einzelhändler, bei denen die Berechnung der geschuldeten MwSt aufder Grundlage der Kasseneinnahmen Probleme bereitet, können einePauschalregelung anwenden, wenn ihre Lieferungen von Gegenständen sowohldem ermäßigten als auch dem normalen Steuersatz unterliegen. DieseMöglichkeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Aufschlüsselungder Gegenstände nach den einzelnen Steuersätzen schwierig ist; der Händler hatdann die Wahl zwischen verschiedenen Pauschalregelungen.

(2) Unternehmer, die ihr Personal verpflegen, können in dieser Hinsicht eineSonderregelung in Anspruch nehmen.

(3) Unternehmer, die die "Regelung für Landwirte" in Anspruch nehmen, brauchenihren Kunden keine MwSt in Rechnung zu stellen. Unternehmer, die vonLandwirten, die diese Regelung in Anspruch nehmen, Gegenstände erwerben,haben jedoch das Recht, vom Kaufpreis 5,6 % (Stand Dezember 1998) alsVorsteuer abzuziehen.

19. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen?

Nein.

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ÖSTERREICH

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Bundesministerium der FinanzenAbteilung IV/4, UID-BüroErdbergstraße 192-196A - 1034 WienTel.: (+43) 1 799 64 99-0Fax: (+43) 1 799 64 99-29

Bundesministerium der FinanzenAbteilung III/A/9Himmelpfortgasse 4 - 8A - 1010 WienTel.: (+43) 1 514 33/1561Fax: (+43) 1 513 98 61

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Website:http://www.bmf.gv.at/index.htm

Allgemeine Informationen, Kontaktstellen, Formulare, Umsatzsteuerrichtlinien,Aktuelles (temporär verfügbar)

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen?

Die MwSt-Rechtsvorschriften sind in den Bundesgesetzblättern veröffentlicht.http://www.rdb.at/. Weitere umfangreiche Informationen bieten öffentlich zugänglicheRechtsdatenbanken (z.B. www.rdb.at).

Die Vorschriften sind in deutscher Sprache verfügbar.

Für inhaltliche Fragen zum österreichischen Umsatzsteuergesetz ist folgende Stellezuständig:

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Ministerium für FinanzenAbteilung IV/9Himmelpfortgasse 4 - 81010 WienTel.: (+43) 1 514 33e-mail:PostIV/[email protected]

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Jeder Unternehmer, der in Österreich Lieferungen tätigt, sonstige Dienstleistungenerbringt oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt, muss grundsätzlich beimFinanzamt registriert sein und unterliegt der Mehrwertsteuer. Eine Ausnahme gilt bei derUmkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Paragraph 19 Absatz 1 desUmsatzsteuergesetzes 1994), wonach die Steuerschuld auf den inländischenLeistungsempfänger übertragen wird.

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Paragraph 19 Absatz 1 desUmsatzsteuergesetzes 1994), wonach die Steuerschuld auf den inländischenLeistungsempfänger übertragen wird, erübrigt sich eine Registrierung.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Unternehmer haben eine Steuernummer zu beantragen; zuständig ist das Finanzamt GrazStadt.

Finanzamt Graz StadtReferat für ausländische UnternehmerConrad von Hötzendorfstraße 14-188018 GrazTel.: (+43) 316 88 10Fax: (+43) 316 81 04 08E-mail: [[email protected]]

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Der ausländische Unternehmer hat einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt Graz-Stadtzu stellen.

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SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

100 000 EUR

9. Welcher Schwellenwert gilt Land für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtigejuristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

11 000 EUR

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Ein Fiskalvertreter muss nur bestellt werden, wenn ein Unternehmer aus einem Drittstaat,mit dem kein Rechtshilfeübereinkommen besteht, Leistungen an Nichtunternehmererbringt.

11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zubeachten?

Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mitWohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes derWirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oderSitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter demVorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, denabgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist dasFinanzamt Graz-Stadt zuständig

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Fiskalvertreter muss in der Lage sein, den abgabenrechtlichen Pflichtennachzukommen und ist berechtigt, die Rechte des ausländischen Unternehmerswahrzunehmen.

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Die Verpflichtung zur Namhaftmachung eines Steuervertreters beim Finanzamt kann miteiner Geldstrafe durchgesetzt werden, ein entsprechendes Versäumnis kann nach demFinanzstrafrecht jedoch nicht geahndet werden.

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14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Nein.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

Ja.

16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zubeachten?

Siehe Antwort auf Frage 11.

17. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Siehe Antwort auf Frage 12.

18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Nicht erforderlich.

RECHNUNGEN

19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?

Wenn ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen durchführt oder sonstigesteuerpflichtige Leistungen erbringt, ist er zur Ausstellung von Rechnung berechtigt undverpflichtet, wenn er den Umsatz für einen anderen Unternehmer bewirkt und dieserUnternehmer ihn um die Rechnungserteilung ersucht. In den Rechnungen muss dieSteuer getrennt ausgewiesen werden. Die entsprechenden Vorschriften sind in Paragraph11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 enthalten.

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Im österreichischen Umsatzsteuerrecht sind keine ausdrücklichen Ausnahmen von derPflicht zur Rechnungserteilung vorgesehen. Allerdings können vereinfachte Rechnungenausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag 150 EUR nicht überschreitet.

MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Grundsätzlich muss jeder steuerpflichtige Unternehmer eine MwSt-Erklärung abgeben,in der der geschuldete Steuerbetrag vom Steuerpflichtigen selbst eingetragen wird(Vorauszahlung).

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Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird der Unternehmer zur Steuer veranlagt. Zudiesem Zweck muss er eine MwSt-Erklärung einreichen, in der alle beendetenVoranmeldungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres aufgeführt sind.

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen unddie betreffenden Zahlungen zu leisten?

Der Unternehmer muss dem für die Einbringung der Mehrwertsteuer zuständigenFinanzamt bis zum 15. des zweiten Monats, das dem betreffenden Kalendermonat folgt(Voranmeldungszeitraum), eine Mehrwertsteuererklärung einreichen, für die er dasamtliche Formular verwendet. In diesem Formular muss der Unternehmer dieSteuerschuld (in Form einer Vorauszahlung) oder die von ihm errechnete Gutschrifteintragen.

Dieses Erfordernis fällt jedoch weg, wenn die im Einklang mit den gesetzlichenBestimmungen errechnete Vorauszahlung bis zum Fälligkeitsdatum eingezahlt wird oderwenn für den Vorauszahlungszeitraum keine Vorauszahlung fällig wird. In diesen Fällenkann der Unternehmer unter bestimmten Umständen (z. B. wenn der Unternehmer seineAufzeichnungspflicht verletzt) vom Finanzamt jedoch zur Abgabe einer Voranmeldungaufgefordert werden.

Die Vorauszahlung muss bis zum 15. des zweiten Monats nach dem betreffendenKalendermonat geleistet werden (Fälligkeitsdatum).

Die jährliche Mehrwertsteuererklärung muss bis Ende März des dem betreffenden Jahrfolgenden Jahres geleistet werden, obwohl diese Frist auf Antrag verlängert werden kann.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Im Falle von Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehrals 22 000 EUR betragen hat, ist der Voranmeldungszeitraum das Quartal. Das gilt auchfür Jungunternehmer, sofern in dem Jahr, in dem sie ihre geschäftliche Tätigkeitaufnehmen, mit einem Umsatz von höchstens 22 000 EUR zu rechnen ist.

Die Vorauszahlung hat bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu erfolgen, das dembetreffenden Vorauszahlungszeitraum folgt.

Diese Sonderregelungen für Kleinunternehmer dürfen von ausländischen Unternehmernnicht angewandt werden.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Für bestimmte Berufsgruppen besteht die Möglichkeit der Anwendung vonDurchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

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25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Meldezeitraum ist das Kalenderquartal.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Nein.

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

Nein.

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?

Nein.

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Nein.

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Zusammenfassende Meldungen können via DATAKOM AUSTRIA eingereicht werden.Anträge können bei Datakom Austria eingebracht werden.

Die Übermittlung erfolgt via Internet oder asynchron mittels Modem.

http:\www.dataweb.datakom.at

VERWALTUNGSPFLICHTEN

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Vorsteuerpauschalierungen für bestimmte Berufsgruppen.

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Pauschalierungen für Landwirte.

32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Kleinunternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 7 500 EUR nichtübersteigen, sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit.

Unternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 22 000 EUR nicht übersteigen,haben als Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.

33. In welchen Sprachen liegen die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung vor? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die Formulare liegen in deutscher Sprache auf. Übersetzungen gibt es derzeit nicht.

VORSTEUERABZUG

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keineVorsteuer abgezogen werden?

Bei Kraftfahrzeugen (ausgenommen Fahrschul-Kfz, Taxis und Mietwagen) undRepräsentationsaufwendungen besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

Bei Bewirtungsspesen ist der Vorsteuerabzug auf 50 % beschränkt.

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PORTUGAL

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

DIRECÇÃO-GERAL DOS IMPOSTOSDIRECÇÃO DE SERVIÇOS DO IVAAVENIDA JOÃO XXI, 761049-065 LISBOATEL.: (+ 351) 21 761 00 00 (Zentrale)

(+ 351) 21 761 03 37 (Durchwahl)(+ 351) 21 761 03 38 (Durchwahl)

FAX: (+ 351) 21 793 65 08E-MAIL: [email protected]

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Website:www.dgci.min-financas.pt

Über diese Website sind abrufbar: Informationen über das portugiesische MwSt-Gesetz(Gesetzesdekret Nr. 394-B/84 vom 31. Dezember 1984 und spätere Änderungen), MwSt-Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel (Gesetzesdekret Nr. 290/92 vom28. Dezember 1992 und spätere Änderungen), Verwaltungsvorschriften zur Auslegungder Steuergesetze (Rundschreiben und Erlässe), Formulare für Unternehmer, diegelegentlich mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen und Antworten auf die amhäufigsten gestellten Fragen.

Diese Informationen stehen nur in Portugiesisch zur Verfügung

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen?

Diese Informationen sind über die in der Antwort auf Frage 2 angegebenen Website inPortugiesisch abrufbar.

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4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Grundsätzlich müssen sich alle natürlichen und juristischen Personen, die einegewerbliche oder andere berufliche Tätigkeit für eigene Rechnung ausüben, fürMehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.

Auch Unternehmen, die nach Artikel 9 des portugiesischen MwSt-Gesetzes (Artikel 13der Sechsten MwSt-Richtlinie) von der Steuer befreit sind, müssen sich fürMehrwertsteuerzwecke registrieren lassen

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Die portugiesischen Rechtsvorschriften sehen bei bestimmten Dienstleistungen vor, dassdie Mehrwertsteuer vom Empfänger geschuldet wird, wenn diese Dienstleistungen vonUnternehmern erbracht werden, die keine Hauptniederlassung, feste Niederlassung undkeinen Wohnsitz in portugiesischem Steuergebiet haben. Dies gilt für die unter Artikel 9Absatz 2 Buchstabe e) der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgelisteten Dienstleistungensowie für innergemeinschafltiche Beförderungsleistungen, Beförderungsnebenleistungenund Leistungen von Vermittlern, die unter den festgelegten Voraussetzungen im NamenDritter Arbeiten an beweglichen Gegenständen verrichten oder Gutachten dieserGegenstände erstellen.

Die MwSt wird von dem in Portugal steuerpflichtigen Empfänger geschuldet, wenn dieLieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistungen durch einenUnternehmer erfolgt, der weder seine Hauptniederlassung, eine feste Niederlassung oderseinen Wohnsitz in portugiesischem Steuergebiet hat, noch einen Steuervertreter inPortugal bestellt hat und den Empfänger darüber informiert hat.

Anmerkung: Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des portugiesischen MwSt-Gesetzes, mit dem der Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 zurÄnderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung desMehrwertsteuerschuldners Rechnung getragen werden soll, wurde dem ParlamentAnnahme vorgelegt. Da dass Gesetz jedoch vom Präsidenten der Republik nichtverkündet wurde, ist es nicht in Kraft getreten.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Die Aufnahme einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit kann bei jedem lokalenFinanzamt durch Vorlage eines entsprechenden Formulars (Nationales Formblatt 1698)oder mündlich gemeldet werden. Eine mündliche Meldung ist jedoch nur beiFinanzämtern möglich, die über die entsprechende EDV-Ausstattung verfügen.

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7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Vor der in der Antwort auf Frage 6 genannten Meldung der Aufnahme einer Tätigkeitkönnen ausländische Unternehmer, wenn sie in Portugal regelmäßig eine wirtschaftlicheTätigkeit ausüben und unabhängig davon, ob sie eine feste Niederlassung imSteuergebiet Portugals haben oder nicht, ihre Registrierung für MwSt-Zwecke beifolgender Stelle beantragen:

REGISTO NACIONAL DE PESSOAS COLECTIVASPraça Silvestre Pinheiro Ferreira, 1 – C1500 – 578 LISBOATEL: (+351) 21 771 43 00

Hier müssen die ausländischen Unternehmer einen Auszug aus dem Handelsregister undein ausgefülltes Formular des Personenregisters ihres Herkunftslands vorlegen. Falls derAntrag vom Vertreter des Unternehmens eingereicht wird, muss auch die entsprechendeVollmacht beigefügt werden.

Die MwSt-Numer für natürliche Personen wird von der Generaldirektion "Steuern"zugeteilt. Entsprechende Anträge können bei jedem örtlichen Finanzamt gestellt werden.

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

31 424,27 EUR.

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

8 978,36 EUR.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Gebietsfremde Steuerpflichtige ohne ständige Niederlassung in Portugal, die inportugiesischem Steuergebiet steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen tätigenoder steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, müssen einen Steuervertreter bestellen.

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Der Steuervertreter muss selbst steuerpflichtig sein, seine Hauptniederlassung oder einefeste Niederlassung in Portugal haben und über eine entsprechende Vollmacht verfügen.

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12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch mit der Person, die er vertritt, für derensämtliche steuerliche Verpflichtungen.

Der Steuervertreter kann die Beschlagnahme aller Gegenstände der von ihm vertretenenPerson verlangen, bevor er für deren Steuerschuld eintritt (auch Personen ohne ständigeNiederlassung können Vermögenswerte in Portugal besitzen).

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLande einen Steuervertreter zu bestellen?

Wurde kein Steuervertreter bestellt, kann die Steuer beim Empfänger der Gegenständeoder Dienstleistungen erhoben werden, sofern dieser der Mehrwertsteuer unterliegt.

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Nein. Auch wenn die Bestellung eines Steuervertreters erforderlich ist, muss weder derVertreter noch die von ihm vertretene Person eine Bankbürgschaft leisten.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

Aus den in der Antwort auf die Frage 5 dargelegten Gründen wurde die Richtlinie2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 noch nicht in portugiesisches Rechtumgesetzt, so dass Steuerpflichtige, die in anderen EU-Staaten ansässig sind, nach demportugiesischen MwSt-Gesetz wie außerhalb der EU ansässige Steuerpflichtige behandeltwerden und somit den in der Antwort auf die Frage 10 genannten Vorschriftenunterliegen.

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Siehe Antworten auf die Fragen 11 und 15.

17. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Siehe Antworten auf die Fragen 12 und 15.

18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Siehe Antworten auf die Fragen 14 und 15.

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RECHNUNGEN

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungsstellung?

Einem steuerpflichtigen Empfänger muss in jedem Fall eine Rechnung ausgestelltwerden, auch dann, wenn er von der Steuer befreit ist. Unabhängig vom Steuerstatus desEmpfängers ist bei Fernverkäufen in andere Mitgliedstaaten auch die Ausstellung einerRechnung vorgeschrieben.

Die Rechnung ist bei Inlandsumsätzen spätestens am fünften Werktag nach Eintreten desSteuertatbestandes, bei innergemeinschaftlichen Umsätzen spätestens bis zum 15. Tagdes darauffolgenden Monats auszustellen. Die Rechnung muss folgende Angabenenthalten:

(1) Name oder Firma und Firmen- bzw. Wohnsitz des leistenden Unternehmers unddes Leistungsempfängers sowie ihre jeweilige MwSt-Nummer;

(2) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw.erbrachten Dienstleistungen unter genauer Angabe der zur Ermittlung desgeltenden Steuersatzes erforderlichen Einzelheiten;

(3) Preis ohne MwSt und sonstige Bestandteilee der Steuerbemessungsgrundlage;

(4) anzuwendende MwSt-Sätze und MwSt-Beträge;

(5) gegebenenfalls Gründe für die Nichtanwendung der MwSt.

Rechnungen für neue Fahrzeuge müssen nach der Mehrwertsteuerregelung fürinnergemeinschaftliche Umsätze u.a. folgende Angaben zum Fahrzeug enthalten:Kennzeichen, Seriennummer, technische Merkmale, Anzahl der zum Zeitpunkt derLieferung zurückgelegten Kilometer bzw. Betriebsstunden - je nachdem, ob es sich umein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt.

Nach Artikel 28 Absatz 6 der portugiesischen MwSt-Regelung fürinnergemeinschaftliche Umsätze ist in folgenden Fällen eine Rechnung vorgeschrieben:

(1) Fernverkäufe portugiesischer Unternehmen, die unter den in den anderenMitgliedstaaten geltenden Schwellenwerten liegen;

(2) Fernverkäufe von Unternehmen aus der Gemeinschaft, die über demSchwellenwert liegen;

(3) Fernverkäufe von Unternehmen aus der Gemeinschaft, die unter demSchwellenwert liegen, falls die betreffenden Unternehmen für die Besteuerungoptiert haben.

Anmerkung:

(1) Rechnungen oder an ihre Stelle tretende Dokumente müssen in Portugiesischabgefasst sein, können jedoch auch Übersetzungen in eine oder mehrere Sprachenumfassen.

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(2) Bei Verkäufen an Steuerpflichtige ist eine Rechnung vorgeschrieben, auch wennder Kunde von der Mehrwertsteuer befreit ist.

(3) Bei Dreiecksgeschäften muss der steuerpflichtige Verkäufer B in MS2 auf derRechnung ausdrücklich angeben, dass die MwSt für die Verbringung derGegenstände in das Gebiet von MS 3 vom steuerpflichtigen Käufer C geschuldetwird.

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Einzelhändler müssen für Verkäufe an Privatpersonen mit Wohnsitz in Portugal keineRechnung ausstellen.

MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Jeder Unternehmer, der nicht nach nach Artikel 9 bzw. Artikel 53 des portugiesischenMwSt-Gesetzes (Artikel 13 bzw. 24 der Sechsten MwSt-Richtlinie) von der Steuerbefreit ist und nicht unter die Sonderregelung für kleine Einzelhandelsunternehmen fällt,ist zur Abgabe periodischer MwSt-Erklärungen verpflichtet.

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz über 488 797,90 EUR müssen ihre MwSt-Erklärung monatlich, Steuerpflichtige mit einem geringeren Jahresumsatz vierteljährlicheinreichen.

Monatliche MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen sind spätestens biszum 10. Tag des zweiten Monats einzureichen bzw. zu entrichten, der auf den Monatfolgt, in dem die Umsätze bewirkt wurden.

Vierteljährliche MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen sindspätestens bis zum 15. des zweiten Monats nach Ablauf des jeweiligenKalendervierteljahres einzureichen bzw. zu entrichten.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Für Einzelhandelsunternehmen mit einem Umsatz bis zu 49 879,79 EUR, die Waren imgleichen Zustand weiterverkaufen, in dem sie sie erworben haben, gilt eineSonderregelung. Die entsprechenden Steuererklärungen und Zahlungen sind bis zum 20.des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats beim örtlichen Finanzamtabzugeben bzw. zu entrichten. Von der Sonderregelung ausgeschlossen sindEinzelhändler mit Buchführungspflicht, juristische Personen und Unternehmer, dieWaren einführen bzw. ausführen oder innergemeinschaftliche Umsätze bewirken.

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24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Unternehmer, die unter die in der Antwort auf Frage 13 genannte Sonderregelung fürkleine Einzelhändler fallen, führen 25 % der MwSt, die sie beim Erwerb der zumWeiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren gezahlt haben, an denFiskus ab. Dieser Betrag kann von der MwSt auf den Erwerb von Investitionsgüternabgezogen werden.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Die Zusammenfassende Meldung ist der monatlich oder vierteljährlich abzugebendenMwSt-Erklärung beizufügen.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

In Portugal ist zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtliniegeforderten Angaben eine Erklärung über innergemeinschaftliche Lieferungen neuerFahrzeuge an Privatpersonen oder diesen gleichgestellte Personen abzugeben, damit derGesamtbetrag dieser Lieferungen mit dem in der Zusammenfassenden Meldungangegebenen Betrag für innergemeinschaftliche Lieferungen abgeglichen werden kann.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie ist in demFormular für die Zusammenfassende Meldung eine Rubrik für die Angabe vonDreiecksgeschäften (Verkäufe von MS 2 aus) vorgesehen.

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassend Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

Die Einführung vereinfachter Verfahren für die Zusammenfassende Meldung ist nichtvorgesehen.

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?

Gemäß Gesetzesdekret Nr. 375/99 vom 18. September 1999, DurchführungsvorschriftNr. 15/2000 vom 2. Oktober 2000 und Dekret Nr. 52/2002 vom 12. Januar 2002 sindelektronische Rechnungen zulässig. Dafür müssen Steuerpflichtige die Genehmigung derGeneraldirektion für Steuern mit dem im oben genannten Dekret vorgeschriebenenFormular beantragen.

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Allerdings kann die elektronische Rechnungstellung vorübergehend ausgesetzt werden,da in dem Schreiben Nr. C (2001) 4234 der Europäischen Kommission festgestelltwurde, dass es sich bei den Durchführungsvorschriften für die elektronischeRechnungstellung um technische Vorschriften handelt, die erst angenommen werdenkönnen, nachdem der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 ein entsprechenderAntrag als Entwurf einer technischen Vorschrift übermittelt wurde.

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Die periodische MwSt-Erklärung kann auf elektronischem Wege eingereicht werden,sofern ihr nicht eine Zusammenfassende Meldung innergemeinschaftlicher Umsätzebeizufügen ist. Für den Zugang zur Website der Generaldirektion "Steuern" ist einpersönliches Passwort erforderlich, das per Post zugesandt wird, zusammen mit einerAnleitung zur elektronischen Einreichung der MwSt-Erklärung.

MwSt-Zahlungen an den Fiskus können über das "Mulitbanco"-Netz vorgenommenwerden oder mittels eines an die "Direccão de Serviços do Cobrança, Apartado 8121 –1802 Lisboa Codex" gerichteten und auf die "Direcção-Geral do Cobrança" ausgestelltenVerrechnungsschecks, auf dem die MwSt-Nummer und der Bezugszeitraum der Zahlungangegeben sind.

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Zur Zeit können Zusammenfassende Meldungen innergemeinschaftlicher Umsätze nochnicht auf elektronischem Wege eingereicht werden. Sie müssen den periodischen MwSt-Erklärungen beigefügt und per Post an die Direccão de Serviços de Cobrança geschicktwerden.

VERWALTUNGSPFLICHTEN

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Abgesehen von der erwähnten Sonderregelung für kleine Einzelhandelsunternehmen gibtes keine Pauschalregelungen.

(a) Steuerpflichtige, die unter die Sonderregelung für kleineEinzelhandelsunternehmen fallen, können auch für die normale Regelungoptieren.

(b) Wie bereits erwähnt, sind im Rahmen der Sonderregelung für kleineEinzelhandelsunternehmen 25 % der MwSt, die beim Erwerb von zumWeiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren gezahlt wird,an den Fiskus abzuführen; dieser Betrag kann von der MwSt auf denErwerb von Investitionsgütern abgezogen werden.

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32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachung? Wenn ja, welche?

Zur Vereinfachung der Formalitäten ist eine Sonderregelung für "kleine"Mehrwertsteuerpflichtige geplant.

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die Formulare sind nur in Portugiesisch verfügbar.

VORSTEUERABZUG

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keineVorsteuer abgezogen werden?

In folgenden Fällen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen:

– Erwerb, Herstellung und Einfuhr, Vermietung, Nutzung, Be- oder Verarbeitung undReparatur von Personenkraftfahrzeugen, Sportbooten, Helikoptern, Flugzeugen oderMotorrädern, sofern der Verkauf oder Betrieb dieser Fahrzeuge zur wirtschaftlichenTätigkeit des Steuerpflichtigen gehört.

– Erwerb des für Kraftfahrzeuge üblicherweise verwendeten Kraftstoffes (Benzin), mitAusnahme von Dieselkraftstoff, Flüssiggas und Erdgas (siehe Antwort auf Frage 35).

– Ausgaben für Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen und seines Personals,einschließlich Benutzungsgebühren;

– Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Getränke, Tabak und Bewirtung;

– Ausgaben für Freizeit- und Luxusartikel, die aufgrund ihrer Art oder der Höhe desBetrages nicht unter die üblichen Betriebskosten fallen.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

Beim Erwerb von Dieselkraftstoff, Flüssiggas und Erdgas kann Vorsteuer in Höhe von50% abgezogen werden; bei der Verwendung dieser Kraftstoffe für die nachstehendaufgeführten Fahrzeugarten kann die gesamte MwSt abgzogen werden:

– Omnibusse

– Kraftfahrzeuge, die zum öffentlichen Personenverkehr zugelassen sind, mit Ausnahmevon Mietwagen;

– nicht registrierte Fahrzeuge, die mit Dieselkraftstoff, Flüssiggas oder Erdgas betriebenwerden;

– Traktoren, die ausschließlich oder vorwiegend in der Landwirtschaft genutzt werden;

– Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 3500 kg.

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FINNLAND

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Uusimaa Regional Tax OfficeCorporate Tax OfficeOpastinsilta 12, P.O.Box 3000052 VEROTUSFinnland

Tel.: (+358) 20 466 017Fax: (+358) 9 731 143 92

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Die Website der finnischen Steuerverwaltung ist unter folgender Anschrift zu finden:www.vero.fi

Sie enthält alle Informationen, Veröffentlichungen und Formulare der finnischenSteuerverwaltung zur MwSt in finnischer und schwedischer Sprache.

In Englisch stehen u. a. allgemeine Informationen zur MwSt, Kontaktadressen und dieMwSt-Formulare zur Verfügung.

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen?

Das finnische MwSt-Gesetz und die weiteren Rechtsvorschriften in diesem Bereichkönnen auf der Website der 'Finlex Data Bank' (www.finlex.fi) in Finnisch undSchwedisch eingesehen werden. Unterwww.finlex.fi/pdf/saadkaan/E9931501.PDFstehteine englische Übersetzung des MwSt-Gesetzes zur Verfügung.

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Der Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen im Rahmen einer wirtschaftlichenTätigkeit ist in Finnland auch dann mehrwertsteuerpflichtig, wenn der Verkäufer ein

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ausländischer Steuerpflichtiger ist und der Verkauf nicht von einer festen Niederlassungin Finnland aus erfolgt.

Ausländische Steuerpflichtige, die in Finnland über eine feste Niederlassung verfügen,sind in der üblichen Weise mehrwertsteuerpflichtig. Sie werden im MwSt-Register wiefinnische Steuerpflichtige eingetragen, und es gelten für sie die gleichen Rechte,Pflichten und Vorschriften wie für finnische Steuerpflichtige.

Aus Verwaltungsgründen unterliegen geringfügige Umsätze nicht der Besteuerung. AlsSchwellenwert wurden 8 500 EUR festgesetzt. Dieser Wert gilt nicht für ausländischeUnternehmer ohne feste Niederlassung in Finnland, doch können diese eineRegistrierung beantragen.

In der Regel schulden die Käufer von in Finnland verkauften Gegenständen undDienstleistungen die MwSt, wenn es sich bei den Verkäufern um ausländischeSteuerpflichtige ohne feste Niederlassung in Finnland handelt (Umkehrung derSteuerschuldnerschaft).

Der Verkäufer schuldet jedoch immer dann die MwSt, d. h. die Steuerschuldnerschaft istnicht umkehrbar,

– wenn es sich beim Käufer um einen Ausländer ohne feste Niederlassung in Finnlandhandelt und dieser im MwSt-Register nicht eingetragen ist;

– wenn der Käufer eine Privatperson ist; eine Privatperson schuldet jedoch die MwSt,wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ein neues Fahrzeug kauft;

– wenn es um Versendungslieferungen von Gegenständen aus einem anderenMitgliedstaat an Privatpersonen oder diesen Gleichgestellte in Finnland geht;

– wenn es um die Beförderung von Passagieren geht;

– wenn es um die folgenden, in Finnland erbrachten Leistungen geht: Unterricht,wissenschaftliche Dienstleistungen, Veranstaltungen in den Bereichen Kultur,Unterhaltung oder Sport, u. ä., sowie Dienstleistungen, die direkt mit derenVeranstaltung zusammenhängen.

Ausländer, die in Finnland innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen bewirken,müssen sich registrieren lassen. Ausländer, die mit so genannten Verkäufen zum Nullsatzzu tun haben, müssen sich als mehrwertsteuerpflichtig registrieren lassen, um Anspruchauf die Erstattung der MwSt für in Finnland getätigte Käufe zu haben.

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Ein ausländischer Unternehmer ohne feste Niederlassung in Finnland ist nichtverpflichtet, sich für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen, wenn die Umkehrung derSteuerschuldnerschaft greift, da dann der Käufer die MwSt für den Verkauf schuldet.Wann die Belastungsumkehrung nicht anwendbar ist, geht aus der Antwort auf Frage 4hervor.

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Ein ausländischer Unternehmer ohne feste Niederlassung kann sich freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Er muss dann einen Steuervertreter bestellen.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Uusimaa Regional Tax OfficeCorporate Tax OfficeOpastinsilta 12, P.O.Box 3000052 VEROTUSFinnland

Tel.: (+358) 20 466 017Fax: (+358) 9 731 147 00

Die Registrierung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem finnischen Patent- undRegistrierungsamt auf gemeinsamen Formularen, die - in Finnisch und Schwedisch - aufder Websitewww.ytj.fi verfügbar sind.

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Bei Inlandsumsätzen wird in Finnland keine MwSt-Nummer verwendet. Stattdessen zeigtauf den Rechnungen der Vermerk "ALV rek." oder "Moms reg.", dass der ausstellendeUnternehmer für MwSt-Zwecke registriert ist. Jedes Unternehmen erhält hingegen eineUnternehmensnummer, sobald die Formulare zur Unternehmensgründung bei denBehörden eingegangen sind und das Unternehmensregister eingetragen worden ist.

Um eine Unternehmensnummer zu erhalten, ist eines der Gründungsformulare aus der Y-Serie auszufüllen: Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter HaftungFormular Y1, für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften FormularY2 und für Einzelunternehmer Formular Y3.

Dem Formular ist die ausländische Entsprechung des Handelsregisterauszugs mitfinnischer oder schwedischer Übersetzung beizulegen, aus der Name, Anschrift,Geschäftstätigkeit, Geschäftsjahr und die Namen der zeichnungsberechtigten Personenhervorgehen. Handelt es sich um eine GmbH, eine offene Handelsgesellschaft oder eineKommanditgesellschaft, ist außerdem die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag o. ä. imOriginal oder in beglaubigter Kopie mit finnischer oder schwedischer Übersetzungbeizufügen.

Muss ein Steuervertreter bestellt werden, muss der ausländische Unternehmer eineordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht beilegen, die den Steuervertreter dazu berechtigt,im Namen des Unternehmens die nach dem finnischen MwSt-Gesetz erforderlichenUnterlagen zu unterzeichnen. Auch hier ist eine finnische oder schwedische Übersetzungerforderlich.

Muss ein Steuervertreter bestellt werden und hat der ausländische Unternehmer dasRegistrierungsformular selbst unterzeichnet, ist eine Erklärung beizufügen, in der sichder Steuervertreter verpflichtet, die Vertretung zu übernehmen.

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Der Unternehmer wird über die Registrierung in Kenntnis gesetzt und erhält eineUnternehmensnummer.

Eine MwSt-Nummer ist erst für den innergemeinschaftlichen Handel erforderlich. Tätigtein Unternehmer innergemeinschaftliche Käufe oder Verkäufe, bildet er seine MwSt-Nummer aus der Unternehmensnummer, indem er den Ländercode FI voranstellt und denBindestrich weglässt.

Beispiel:Unternehmensnummer 1234567-8 wird zu MwSt-Nummer: FI12345678.

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

35 000 EUR.

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

10 000 EUR.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Wenn ein ausländischer Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland dieUmkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, kann er durch einenentsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldnerwerden. Er benötigt dazu einen in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von derregionalen Steuerbehörde zugelassen worden sein muss.

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Wenn ein ausländischer Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland dieUmkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, kann er durch einenentsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldnerwerden. Er benötigt dazu einen in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von derregionalen Steuerbehörde zugelassen worden sein muss. Natürliche Personen werden vonder regionalen Steuerbehörde nur in Ausnahmefällen zugelassen.

Dem Gründungsformular sollte der Handelsregisterauszug über den Steuervertreterbeigefügt werden. Daraus müssen die Geschäftstätigkeit des Vertreters und die Namender für den Vertreter Zeichnungsberechtigten hervorgehen.

Gehört Buchführung nicht zur Geschäftstätigkeit des Steuervertreters, sollte außerdemein Beleg dafür übermittelt werden, dass der Vertreter die erforderlichen Kenntnisse

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besitzt, um seine Pflichten als Vertreter gemäß dem finnischen MwSt-Gesetzwahrzunehmen.

Hat der ausländische Unternehmer das Registrierungsformular selbst unterzeichnet, sollteeine Erklärung des Steuervertreters beigefügt werden, in der er sich verpflichtet, dieVertretung zu übernehmen.

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Steuervertreter muss von der regionalen Steuerbehörde zugelassen werden. Er mussüber ausreichende Kenntnisse und genügend Sachwissen verfügen, um die Aufgabeneines Steuervertreters wahrnehmen zu können. In der Regel müssen Steuervertreter imRegister des finnischen Patent- und Registrierungsamts eingetragen werden.

Ein Steuervertreter ist dafür verantwortlich, dass die administrativen Pflichten, die sichaus der Steuerschuld eines Ausländers ergeben, erfüllt werden. Er muss imstande sein,die Bücher selbst zu führen und damit verbundene Aufgaben selbst zu erledigen. Er istverpflichtet, über die Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmers, die dieGrundlage für die Ermittlung der Steuerschuld bilden, Buch zu führen und dieUnterlagen nach Ende des jeweiligen Rechnungszeitraums mindestens fünf weitere Jahreaufzubewahren. Ausländische Steuerpflichtige tragen selbst die Verantwortung dafür,dass die erforderlichen Erklärungen eingereicht werden. Diese Verpflichtung giltentsprechend auch für die Vertreter ausländischer Steuerpflichtiger. Jedoch sind dieSteuervertreter nicht für die Entrichtung der Steuern, die ausländische Parteien schulden,verantwortlich.

Ein Steuervertreter muss außerdem Beamten der regionalen Steuerbehörde und dernationalen Steuerverwaltung auf deren Ersuchen Einsicht in die Bücher gewähren.

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Der ausländische Unternehmer wird nicht in das MwSt-Register eingetragen.

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Die regionale Steuerbehörde kann eine Bankbürgschaft verlangen. In der Praxis kommtdies jedoch nur selten vor.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDERENEU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

Ja.

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Wenn ein ausländischer Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland dieUmkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, kann er durch einen

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entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldnerwerden. Er benötigt dazu einen in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von derregionalen Steuerbehörde zugelassen worden sein muss. Natürliche Personen werden vonder regionalen Steuerbehörde nur in Ausnahmefällen zugelassen.

Dem Gründungsformular sollte der Handelsregisterauszug über den Steuervertreterbeigefügt werden. Daraus müssen die Geschäftstätigkeit des Vertreters und die Namender für den Vertreter Zeichnungsberechtigten hervorgehen.

Gehört Buchführung nicht zur Geschäftstätigkeit des Steuervertreters, sollte ein Belegdafür beigelegt werden, dass der Vertreter die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um seinePflichten als Vertreter gemäß dem finnischen MwSt-Gesetz wahrzunehmen.

Hat der ausländische Unternehmer das Registrierungsformular selbst unterzeichnet, sollteeine Erklärung des Steuervertreters beigefügt werden, in der er sich verpflichtet, dieVertretung zu übernehmen.

17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Steuervertreter muss von der regionalen Steuerbehörde zugelassen werden. Er mussüber ausreichende Kenntnisse und genügend Sachwissen verfügen, um die Aufgabeneines Steuervertreters wahrnehmen zu können. In der Regel müssen Steuervertreter imRegister des finnischen Patent- und Registrierungsamts eingetragen werden.

Ein Steuervertreter ist dafür verantwortlich, dass die administrativen Pflichten, die sichaus der Steuerschuld eines Ausländers ergeben, erfüllt werden. Er muss imstande sein,die Bücher selbst zu führen und damit verbundene Aufgaben selbst zu erledigen. Er istverpflichtet, über die Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmers, die dieGrundlage für die Ermittlung der Steuerschuld bilden, Buch zu führen und dieUnterlagen nach Ende des jeweiligen Rechnungszeitraums mindestens fünf weitere Jahreaufzubewahren. Ausländische Steuerpflichtige tragen selbst die Verantwortung dafür,dass die erforderlichen Erklärungen eingereicht werden. Diese Verpflichtung giltentsprechend auch für die Vertreter ausländischer Steuerpflichtiger. Jedoch sind dieSteuervertreter nicht für die Entrichtung der Steuern, die ausländische Parteien schulden,verantwortlich.

Ein Steuervertreter muss außerdem Beamten der regionalen Steuerbehörde und dernationalen Steuerverwaltung auf deren Ersuchen Einsicht in die Bücher gewähren.

18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Die regionale Steuerbehörde kann eine Bankbürgschaft verlangen. In der Praxis kommtdies jedoch nur selten vor.

RECHNUNGEN

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?

Laut Buchführungsgesetz muss jeder, der eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeitausübt, Bücher führen, wobei sich jeder Eintrag auf einen Beleg stützen muss.

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Nach dem MwSt-Gesetz ist ein Steuerpflichtiger verpflichtet, Rechnungen auszustellen,wenn er für einen anderen Steuerpflichtigen oder eine nicht steuerpflichtige juristischePerson steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirkt.

Nach dem Buchführungsgesetz, dem MwSt-Gesetz und demUnternehmensinformationsgesetz müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:

– Rechnungsdatum und -nummer;

– Name und Anschrift des Unternehmers, der die Dienstleistung oder Lieferungbewirkt;

– Name und Anschrift des Unternehmers, an den die Lieferung oder die Dienstleistungbewirkt wird;

– Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen;

– Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung;

– das Entgelt für die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen ohneMwSt;

– den MwSt-Betrag, nach Steuersätzen aufgeschlüsselt;

– bei von der Steuer befreiten Lieferungen den Hinweis auf die Steuerbefreiung,

– bei von der Steuer befreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen die MwSt-Nummerdes Leistungserbringers und des Kunden;

– bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge eine Beschreibung, aus derin ausreichender Weise hervorgeht, dass es sich bei der Lieferung um ein neuesFahrzeug handelt;

– bei Dreiecksgeschäften gemäß Artikel 28e Teil E Absatz 3 der Richtlinie77/388/EWG ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Dreiecksgeschäft handelt, unddie MwSt-Nummer des Lieferers und des folgenden Käufers;

– der Vermerk "ALV rek." oder "Moms reg.", um anzuzeigen, dass der Lieferer zuMwSt-Zwecken registriert ist;

– die Unternehmensnummer.

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Nach dem MwSt-Gesetz reicht es bei Bargeschäften aus, dem Kunden eine Quittungauszustellen.

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MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Jeder für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmer hat regelmäßig eine MwSt-Erklärungeinzureichen.

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt einen Monat. Die geschuldeteMwSt und die MwSt-Erklärung sind spätestens bis zum 15. des zweiten Monats nachdem Ende des jeweiligen Erklärungszeitraums zu entrichten bzw. einzureichen. Einemonatliche MwSt-Erklärung ist auch dann einzureichen, wenn ein für MwSt-Zweckeregistrierter Unternehmer für einen Monat keine MwSt zahlt oder keine steuerpflichtigenUmsätze bewirkt hat.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Für Urerzeuger in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei beträgt derErklärungszeitraum ein Kalenderjahr.

Die MwSt-Erklärung und die geschuldete MwSt sind bis Ende Februar des Jahres, dasdem betreffenden Kalenderjahr folgt, einzureichen bzw. zu bezahlen.

Urerzeuger können sich jedoch auch für den normalen Erklärungszeitraum entscheiden.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Nein.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Die Zusammenfassende Meldung ist vierteljährlich spätestens am 15. des zweitenMonats nach dem jeweiligen Quartal einzureichen.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Nein.

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27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

Nein.

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?

Elektronische Rechnungstellung ist zulässig. Die Rechnung sollte die in der Anwort aufFrage 19 angegebenen Informationen enthalten.

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

MwSt-Erklärungen können unter Verwendung des TYVI-Systems elektronischeingereicht werden.

Im Rahmen dieses Systems gehen die elektronischen MwSt-Erklärungen über einenVermittler bei der Steuerverwaltung ein. Vier verschiedene Vermittler können gewähltwerden: Elma Oy, Sonera Oy, Suomen Posti Oy oder Tietoenator Oy. Sie bietenunterschiedliche Übermittlungsdienstleistungen an, die teilweise gebührenpflichtig sind.Links zu den Vermittlern finden sich auf der Website der Steuerverwaltung(www.vero.fi).

Der Steuerzahler schließt einen Vertrag mit dem TYVI-Vermittler ab und erhält vondiesem zur Einreichung der MwSt-Erklärung einen Benutzernamen und ein Passwort.

Es ist nicht erforderlich, die Steuerverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, dass dieMwSt-Erklärung über das TYVI-System einreicht wird.

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Zusammenfassende Meldungen können bei Verwendung des TYVI-Systems elektronischeingereicht werden.

Elektronisch eingereichte Zusammenfassende Meldungen gehen im Rahmen diesesSystems über einen Vermittler bei der Steuerverwaltung ein. Vier verschiedeneVermittler können gewählt werden: Elma Oy, Sonera Oy, Suomen Posti Oy oderTietoenator Oy. Sie bieten unterschiedliche Übermittlungsdienstleistungen an, dieteilweise gebührenpflichtig sind. Links zu den Vermittlern finden sich auf der Websiteder Steuerverwaltung (www.vero.fi).

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Der Steuerzahler schließt einen Vertrag mit dem TYVI-Vermittler ab und erhält vondiesem zur Einreichung der Zusammenfassenden Meldung einen Benutzernamen und einPasswort.

Es ist nicht erforderlich, die Steuerverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, dass dieZusammenfassende Meldung über das TYVI-System einreicht wird.

VERWALTUNGSPFLICHTEN

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Nein.

32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Nein.

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die Formulare sind in Finnisch, Schwedisch und Englisch verfügbar.

VORSTEUERABZUG

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keineVorsteuer abgezogen werden?

Vorsteuerabzug ist nicht möglich für

– Erwerb einer Immobilie, die der Steuerpflichtige oder dessen Beschäftigte alsWohnung, Kindergarten oder Freizeiteinrichtung verwenden und den mit derImmobilie bzw. ihrer Verwendung zusammenhängenden Gegenständen undDienstleistungen;

– Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen für die Beförderung desSteuerpflichtigen oder dessen Beschäftigte vom Wohnort zum Arbeitsplatz undzurück;

– Repräsentationsaufwendungen;

– Erwerb von Postwertzeichen oder vergleichbaren Marken, wenn der Verkauf derBeförderungsleistung im Ausland stattfindet und daher keine Steuerschuld entsteht;

– Erwerb von Personenfahrzeugen, Krafträdern, Wohnanhängern, Sport- undFreizeitbooten, Luftfahrzeugen mit einem Gewicht unter 1 550 kg und allen damitzusammenhängenden Gegenständen und Dienstleistungen. Dagegen kann Vorsteuerabgezogen werden, wenn es sich um Land- und Wasserfahrzeuge handelt, dieweiterverkauft, vermietet, zur gewerblichen Personenbeförderung oder für die Zweckeeiner Fahrschule verwendet werden. Vorsteuer kann auch abgezogen werden bei

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Personenfahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke eingesetzt werden, die zumVorsteuerabzug berechtigen.

Reiseveranstalter können bei Gegenständen und Dienstleistungen, die sie an Reisendeliefern, keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

Vorsteuerabzug ist auch nicht möglich bei Gegenständen, auf deren Verkauf dieDifferenzbesteuerungsregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände,Sammlungsstücke und Antiquitäten angewendet wird.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

Keine.

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SCHWEDEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Viele Informationen über die MwSt-Vorschriften sind auf der Website der schwedischenFinanzverwaltung ('Riksskatteverket') verfügbar (www.rsv.se). In Schweden ansässigeUnternehmer erhalten Informationen bei der örtlichen Steuerbehörde, bei der sieregistriert sind. Die Adressen dieser örtlichen Steuerbehörden finden sich auf derWebsite der Finanzverwaltung oder auch in den örtlichen Telefonbüchern unter demEintrag 'Skattemyndigheten'.

Ist ein Unternehmer nicht in Schweden ansässig oder hat er dort einen Steuervertreter, sokann er sich unter folgender Anschrift an die Steuerbehörde in Stockholm wenden:

Skattemyndigheten i Stockholms länSkattekontor RiksSE 106 61 StockholmSchweden

Tel.: 08-694 10 00 (aus dem Ausland: +46-8-694 10 00)Fax: 08-642 92 61 (aus dem Ausland: +46-8-642 92 61)E-Mail: [email protected]

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Die Adresse der Website lautet:www.rsv.se

Auf dieser Website der schwedischen Finanzverwaltung stehen fast alle Informationendes Amts zur Verfügung: Definitionen, Informationshefte, Formulare, Handbücher,Rechtsprechung, offizielle Mitteilungen und Antworten auf häufig gestellte Fragen. DieWebsite ist in schwedischer Sprache, doch einige Informationen sind auch in Englischund - in weitaus geringerem Umfang - in Finnisch, Französisch und Deutsch verfügbar.

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen?

Die Vorschriften können auf folgenden, bisher nur auf Schwedisch verfügbarenInternetseiten abgerufen werden:

www.riksdagen.se

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www.notisum.se

www.lagrummet.gov.se

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Anträge auf MwSt-Registrierung sind spätestens zwei Wochen vor Beginn derUnternehmenstätigkei unter Verwendung eines speziellen, bei den Steuerbehördenerhältlichen Vordrucks bei der Steuerbehörde zu stellen, die für den Niederlassungsortzuständig ist. Nach der Registrierung erhält der Unternehmer eine entsprechendeBestätigung, in der die Mwst-Nummer und der Erklärungszeitraum usw. angegeben sind.

Ausländische Unternehmer, die in Schweden über eine Tochtergesellschaft einesteuerpflichtige Tätigkeit ausüben, müssen sich wie schwedische Unternehmer bei der fürden Niederlassungsort der Tochtergesellschaft zuständigen Steuerbehörde registrierenlassen.

Besitzt der ausländische Unternehmer keine Tochtergesellschaft in Schweden, betreibtseine Tätigkeit aber von einer festen Niederlassung in Schweden aus (z. B. über eineZweigniederlassung), so muss er sich bei der Steuerbehörde für den Bezirk Stockholmregistrieren lassen. Gleiches gilt für Unternehmer ohne feste Niederlassung in Schweden.

Ausländische Unternehmer aus Ländern, mit denen Schweden keinRechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationenim Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen sich über einen Vertreter registrieren lassen.Dabei kann es sich um eine Person mit festem Wohnsitz in Schweden oder einUnternehmen mit fester Niederlassung oder einer auf Dauer angelegtenGeschäftstätigkeit in Schweden handeln. Der Vertreter muss von der Steuerbehördezugelassen werden.

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Seit 1. Juli 2002 gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wenn ein schwedischerUnternehmer in Schweden Gegenstände von einem ausländischen Unternehmer erwirbt,der in Schweden nicht für MwSt-Zwecke registriert ist. In diesen Fällen schuldet derKäufer die MwSt für die bewirkte Lieferung. Obwohl der ausländische Unternehmer alsonicht Steuerschuldner ist, muss er in Schweden registriert sein und die bewirkteLieferung in seinen vierteljährlichen Aufstellungen verzeichnen, um eine Besteuerung inseinem Herkunftsland zu vermeiden.

Auch wenn die Steuerschuldnerschaft beim Käufer liegt, kann sich ein ausländischerUnternehmer freiwillig in Schweden für MwSt-Zwecke registrieren lassen.

Ausländische Unternehmer, die folgende Dienstleistungen gewerblich für Unternehmenin Schweden erbringen, sind nicht zur MwSt-Registrierung verpflichtet:

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(1) Einräumung und Nutzung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten,Warenzeichen u. ä.;

(2) Leistungen auf dem Gebiet der Werbung;

(3) Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern,Büroarbeiten, Übersetzungen u. ä.;

(4) EDV und Entwicklung von EDV-Systemen oder -programmen;

(5) Informationsdienstleistungen;

(6) Bank- und Finanzdienstleistungen, ausgenommen die Vermietung vonSchließfächern;

(7) Gestellung von Personal;

(8) Vermietung beweglicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel und-zubehör;

(9) Abtretung von unter Punkt (1) genannten Rechten oder Verpflichtung, einebestimmte Tätigkeit nicht auszuüben;

(10) Telekommunikationsdienstleistungen. Als Telekommunikationsdienstleistungengelten solche Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oderder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicherArt über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medienermöglicht werden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehendenAbtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zurÜbertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.

(11) Ausführung von unter (1) bis (10) genannten Dienstleistungen im Namen und fürRechnung eines Dritten.

Ausländische Unternehmer, die folgende Dienstleistungen gewerblich für Personenerbringen, die in Schweden für MwSt-Zwecke registriert sind, müssen sich ebenfallsnicht registrieren lassen:

(1) Beförderung innerhalb Schwedens;

(2) Gütertransporte (und Vermittlung von Gütertransporten) mit AusgangspunktSchweden, wenn der Kunde dafür eine schwedische MwSt-Nummer verwendet;

(3) verantwortliche Übernahme von Be-/Entladung und ähnlichen Dienstleistungenim Transportgewerbe (Nebentätigkeiten) in Schweden, für die der Kunde inkeinem anderen EU-Mitgliedstaat eine MwSt-Nummer verwendet;

(4) Nebentätigkeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt werden undfür die der Kunde eine schwedische MwSt-Nummer verwendet;

(5) Ausführung von Nebentätigkeiten im Namen und für Rechnung eines Dritten,wenn der Käufer zum Erwerb dieser Dienstleistungen eine schwedische MwSt-Nummer verwendet;

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(6) Lieferung von Gegenständen im Namen und für Rechnung eines Dritten, wenndie Gegenstände in Schweden verkauft werden und der Hauptauftragnehmer inkeinem anderen EU-Mitgliedstaat eine MwSt-Nummer verwendet hat;

(7) Lieferung von Gegenständen im Namen und für Rechnung eines Dritten, wenndie Gegenstände in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkauft werden und derHauptauftragnehmer eine schwedische MwSt-Nummer verwendet.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Antragsformulare für die MwSt-Registrierung können telefonisch bei der Steuerbehördein Stockholm angefordert werden (Tel.: 08-694 22 00, aus dem Ausland:+46-8-694 22 00) und sind auch über die Website der Finanzverwaltung abrufbar(www.rsv.se).

Sie können Formulare auch an folgender Anschrift bei der Steuerbehörde in Stockholmanfordern:

Skattemyndigheten i Stockholms länSkattekontor RiksSE 106 61 StockholmSchweden

Tel.: 08-694 10 00 (aus dem Ausland: +46-8-694 10 00)Fax: 08-642 52 30 (aus dem Ausland: +46-8-643 52 30)E-Mail: [email protected]

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Die Registrierung ist über das vorgesehene Formular RSV 4620 zu beantragen.

Ausländische Unternehmer aus Ländern, mit denen Schweden keinRechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationenim Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen einen Bevollmächtigten bestellen, der inihrem Namen handelt. Wird der Registrierungsantrag über einen Bevollmächtigtengestellt, ist die dem Bevollmächtigten ausgestellte Vollmacht dem Antrag beizufügen.Für die Vollmacht gibt es ein Standardformular (RSV 5703) der Steuerbehörde. EineVollmacht zieht nicht das Recht nach sich, Zahlungen auf dem Postamt oder einer Bankentgegenzunehmen.

Anträge sind vom ausländischen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten zuunterzeichnen und sollten spätestens zwei Wochen vor Aufnahme derUnternehmenstätigkeit bei folgender Stelle eingereicht werden:

Skattemyndigheten i StockholmSkattekontor RiksSE 106 61 StockholmSchweden

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Dem Antrag ist ein Nachweis über die Registrierung des ausländischen Unternehmers inseinem Herkunftsland beizufügen. Entsprechend muss auch ein Bevollmächtigter seineRegistrierung nachweisen. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um eine natürlichePerson, muss er in der Lage sein, einen Nachweis über seinen Wohnsitz in Schweden zuerbringen. Die Registrierungsnachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Nach der Zulassung durch die Steuerbehörde wird eine Registrierungsbestätigungausgestellt. Die Formulare für die MwSt-Erklärung werden automatisch zugesandt. Istein ausländischer Unternehmer über einen Bevollmächtigten registriert, werden dieFormulare dem Bevollmächtigten zugestellt.

Weitere Informationen enthält das Informationsheft "Skattekonto för företagare"(Steuerkonten von Unternehmern) (RSV 409).

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

320 000 SEK

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

90 000 SEK

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Ausländische Unternehmer aus Ländern, mit denen Schweden keinRechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationenim Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen einen Bevollmächtigten bestellen, der inallen MwSt-Angelegenheiten in ihrem Namen handelt.

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Bei dem Bevollmächtigten muss es sich um eine natürliche oder juristische Personhandeln, die in Schweden ansässig ist oder dort eine registrierte Niederlassung hat unddie von den Steuerbehörden als Bevollmächtigter zugelassen wurde. Auch wenn einausländischer Unternehmer über einen Bevollmächtigten in Schweden registriert ist,bleibt er weiterhin Schuldner der MwSt.

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die MwSt-Erklärungen und dieZusammenfassenden Meldungen im Namen des ausländischen Unternehmerseinzureichen. Die Bücher des Unternehmers müssen in den Geschäftsräumen des

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schwedischen Bevollmächtigten unmittelbar zugänglich sein. Die Rechte desBevollmächtigten sind denen eines ordentlich registrierten Unternehmers vergleichbar.

Der Bevollmächtigte hat ein Zugangsrecht zu Unterlagen, die den vertretenenausländischen Unternehmer betreffen.

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Tätigt ein ausländischer Unternehmer aus einem Land, mit dem Schweden keinRechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationenim Steuerbereich abgeschlossen hat, steuerpflichtige Umsätze in Schweden und ist nichtüber einen schwedischen Bevollmächtigten registriert, wird eine Untersuchungangestellt, auf deren Grundlage zusätzliche Steuern, Zinsen und Bußgelder erhobenwerden können.

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Die schwedische Steuerbehörde kann von einem ausländischen Unternehmen verlangen,eine Sicherheit für künftige MwSt-Zahlungen zu leisten. Ob eine Sicherheit erforderlichist, hängt von der finanziellen Situation des ausländischen Unternehmers ab. Kann er- beispielsweise durch Referenz einer schwedischen Bank - nachweisen, dass seinefinanzielle Lage unbedenklich ist, dürfte keine besondere Sicherheit verlangt werden.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDERENEU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

Ja.

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Ein Bevollmächtigter muss einen dauerhaften Wohnsitz in Schweden haben; handelt essich um eine juristische Person, muss sich die Firmenleitung in Schweden befinden oderdas Unternehmen eine feste Niederlassung in Schweden haben.

17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die MwSt-Erklärungen und dieZusammenfassenden Meldungen im Namen des ausländischen Unternehmerseinzureichen. Die Bücher des Unternehmers müssen in den Geschäftsräumen desschwedischen Vertreters unmittelbar zugänglich sein. Die Rechte des Bevollmächtigtensind denen eines ordentlich registrierten Unternehmers vergleichbar.

18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Die schwedische Steuerbehörde kann von einem ausländischen Unternehmen verlangen,eine Sicherheit für künftige MwSt-Zahlungen zu leisten. Ob eine Sicherheit erforderlich

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ist, hängt von der finanziellen Situation des ausländischen Unternehmers ab. Kann er- beispielsweise durch Referenz einer schwedischen Bank - nachweisen, dass seinefinanzielle Lage unbedenklich ist, dürfte keine besondere Sicherheit verlangt werden.

RECHNUNGEN

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?

Grundsätzlich ist für jede Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen sowie fürVorauszahlungen im Zusammenhang mit derartigen Lieferungen eine Rechnungauszustellen. Die Rechnung muss Rechnungsbetrag, MwSt-Beträge und andere für dieErmittlung der Steuerschuld und für den Vorsteuerabzug relevante Angaben enthalten.Im einzelnen muss Folgendes daraus hervorgehen:

– Rechnungsbetrag;

– MwSt-Betrag;

– Name und Anschrift des Rechnungsausstellers (oder andere Angaben, die seineIdentifikation erlauben);

– Name und Anschrift des Rechnungsempfängers (oder andere Angaben, die seineIdentifikation erlauben);

– Art des Umsatzes:

– Ort, an dem die Gegenstände in Empfang genommen werden;

– Registriernummer des Rechnungsausstellers;

– bei innergemeinschaftlichen Lieferungen MwSt-Nummer des Lieferers und desKäufers.

Die Steuer wird auf Grundlage der auf der Rechnung angegebenen Beträge erhoben, d.h.

– entweder Preis ohne MwSt plus MwSt-Betrag oder

– Preis inklusive MwSt mit gesonderter MwSt-Ausweisung.

Wird üblicherweise auf ganze SEK gerundet, ist dies auch beim MwSt-Betrag zulässig.

Eine Rechnung muss dann nicht ausgestellt werden, wenn zwischen Käufer undVerkäufer vereinbart wird, dass der Käufer eine schriftliche Erklärung abgibt, die die füreine Rechnung geforderten Angaben enthält.

Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist immer eine Rechnung auszustellen, auf der dieMwSt-Nummer sowohl des Lieferers als auch des Käufers angegeben sein muss.

Kopien von Rechnungen und anderen Buchungsbelegen sind vom Bevollmächtigten anseiner Anschrift aufzubewahren.

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20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Eine Rechnung muss dann nicht ausgestellt werden, wenn zwischen Käufer undVerkäufer vereinbart wird, dass der Käufer eine schriftliche Erklärung abgibt, die die füreine Rechnung geforderten Angaben enthält.

MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Registrierte Unternehmer müssen in jedem Fall periodische MwSt-Erklärungeneinreichen bzw. in einigen Fällen ihre Einkommensteuererklärung auf die MwStausweiten.

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Die MwSt kann auf zweierlei Weise erklärt werden: entweder in der MwSt-Erklärungoder in der Einkommensteuererklärung. Letztere erfasst nicht nur die MwSt, sondernauch die Arbeitgeberabgaben und Steuerabzüge auf Löhne und Gehälter.

Es gibt zwei Erklärungszeiträume für die MwSt: ein Monat oder ein Jahr. Unternehmermit einem Umsatz von höchstens 200 000 SEK im Jahr können die MwSt-Erklärungjährlich einreichen. Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens 1 Mio. SEK im Jahrmüssen die MwSt dagegen in ihre Einkommensteuererklärung aufnehmen, sofern dieSteuerbehörde nicht aufgrund eines Antrags des Steuerschuldners anders entscheidet.Andere Unternehmer müssen monatliche MwSt-Erklärungen einreichen. Die Frist für dieEntrichtung der Steuer endet gleichzeitig mit der Frist für die Einreichung der Erklärung.Überschreitet der Umsatz des Unternehmers 40 Mio. SEK im Jahr, müssen die Erklärungund die Zahlung spätestens 26 Tage nach Ende des Erklärungszeitraums eingereicht bzw.entrichtet werden. Beträgt der Umsatz des Unternehmers nicht mehr als 40 Mio. SEKjährlich, sind die Erklärung und die Steuer spätestens einen Monat und zwölf Tage nachEnde des Erklärungszeitraums einzureichen bzw. zu entrichten.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Nein, vgl. die Antwort auf Frage 22.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Nein.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

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25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Bezugszeitraum für die Zusammenfassenden Meldungen ist normalerweise ein Quartal.Die Einreichung einer jährlichen Meldung kann von der Finanzverwaltung unterfolgenden Bedingungen gestattet werden:

– Das Rechnungsjahr des Unternehmers fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

– Die Steuerbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr beträgt insgesamt höchstens200 000 SEK.

– Der Wert der Gegenstände, die an in anderen EU-Mitgliedstaaten für MwSt-Zweckeregistrierte Käufer geliefert wurden, beträgt maximal 120 000 SEK im Kalenderjahr.

Die Zusammenfassende Meldung für das ganze Kalenderjahr ist spätestens am 5. Februardes Folgejahres einzureichen. Fällt dieser Tag auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag,muss die Meldung spätenstens am darauffolgenden Arbeitstag eingereicht werden.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Nein.

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

Nein.

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?

Elektronische Rechnungstellung ist in Schweden zulässig. Für Ausstellung und Inhaltelektronischer Rechnungen gelten dieselben Bestimmungen wie für herkömmlicheRechnungen (vgl. die Antwort auf Frage 19).

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Elektronische MwSt-Erklärungen sind in Schweden zulässig, doch muss derSteuerpflichtige vorab die Genehmigung der Finanzverwaltung einholen. Fast alleUnternehmer und Arbeitgeber können MwSt-Erklärungen elektronisch einreichen. Esgelten jedoch folgende Bedingungen bzw. Ausnahmen:

– Um eine schriftliche Genehmigung zu erhalten, sind eine Adresse in Schweden undein schwedisches Personenkennzeichen erforderlich.

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– Eine elektronische Einreichung ist nicht möglich, wenn mit der Erklärung auch Belegezu übermitteln sind.

– Nicht möglich ist die elektronische Einreichung auch bei Unternehmern, deren MwSt-Registrierung nur für eine bestimmte Jahreszeit gilt und die daher nur zu einerbestimmten Zeit im Jahr Erklärungen einreichen.

Der Steuerbehörde sind ein Antrag auf Erteilung einer schriftlichen Genehmigung undein Antrag auf elektronische Einreichung zuzuleiten. Den Antrag auf schriftlicheGenehmigung leitet die Steuerbehörde an die für die Erteilung dieser Genehmigungzuständige Stelle 'Posten Sverige AB' weiter. Die Angaben werden vertraulich behandelt.

Antragsformulare sind über die Website der Finanzverwaltung verfügbar(http://www.rsv.se) oder können bei den Steuerbehörden direkt angefordert werden.

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Ja. Zur Datenübertragung ist das ELDA-Programm zu verwenden, das kostenlos bei derSteuerbehörde (Formular RSV 2695) oder über die Website des Zentralamts fürFinanzverwaltung (http://www.rsv.se) erhältlich ist.

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Nein.

32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Nein.

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung sind nur inSchwedisch verfügbar.

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keineVorsteuer abgezogen werden?

– Erwerb und Miete von Vermögensgegenständen, mit bestimmten Ausnahmen;

– in den Bereichen Gesundheit, Zahngesundheit und Sozialfürsorge, außer es sindbestimmte Bedingungen erfüllt;

– Bildung, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;

– Banken und Finanzen;

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– Versicherungen;

– Anlagegold;

– kulturelle Aktivitäten, mit bestimmten Ausnahmen;

– in bestimmten Fällen Eintrittsgebühren und Teilnahmegebühren fürSportveranstaltungen;

– Mitgliederzeitschriften oder Mitarbeiterzeitungen, außer es sind bestimmteBedingungen erfüllt;

– von Organisationen herausgegebene, mindestens viermal jährlich erscheinendeZeitschriften, die hauptsächlich religiöse, parteipolitische, ökologische oder sportlicheInhalte haben oder der Bekämpfung von Alkoholmissbrauch, der Förderung dernationalen Verteidigung oder der Vertretung der Interessen behinderter Menschendienen;

– Verkauf von Programmen und Katalogen mit Bezug auf eine eigene Tätigkeit, dieweder der Steuerpflicht unterliegt noch zu Erstattungen berechtigt;

– Reklame in nicht der MwSt unterliegenden Zeitschriften, Programmen oderKatalogen;

– Herstellung von Zeitschriften, die von Organisationen herausgegeben werden,Mitgliedszeitschriften oder Mitarbeiterzeitungen, außer es sind bestimmteBedingungen erfüllt;

– öffentliche Rundfunk- und Fernsehprogramme;

– Wasser- und Luftfahrzeuge usw., außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;

– Rettungsboote, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;

– Geldscheine und Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, jedoch keineSammlerstücke;

– menschliche Organe, Blut oder Frauenmilch;

– Flugbenzin oder -kerosin;

– Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;

– Ausheben und Pflege von Gräbern;

– Goldlieferungen an die schwedische Nationalbank;

– nicht liquides Vermögen, sofern der Verkäufer kein Recht auf Vorsteuerabzug oderMwSt-Erstattung hatte, als er das Vermögen erwarb - es gelten einige Ausnahmen;

– Lagerhäuser bzw. -räume und anderes, zum Unternehmen gehörendes Vermögen,sofern die Übertragung im Rahmen der Unternehmensübertragung oder als Teil desUnternehmens oder bei einem Unternehmenszusammenschluss o. ä. erfolgt und derKäufer steuerpflichtig oder erstattungsberechtigt ist;

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– Verkauf von Motorfahrzeugen an ausländische Botschaften und ihre Mitarbeiter,außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;

– Kosten für den Eigengebrauch von Gegenständen zu Repräsentationszwecken, sofernein Anspruch darauf besteht, derartige Aufwendungen von der Einkommensteuerabzusetzen;

– Eigengebrauch von Gegenständen und Dienstleistungen durch regionale oder zentraleRegierungsstellen;

– Einfuhren, die gemäß dem Gesetz über die Freiheit zur Steuerentrichtung aufEinfuhren (1994:1551) eine Steuerbefreiung nach sich ziehen;

– bestimmte Verkäufe im innergemeinschaftlichen Handel;

– Zustellung/Beförderung von Briefen und Paketen an Empfänger in Schweden unddamit zusammenhängenden Dienstleistungen, die ein Zustelldienst für einenausländischen Zustelldienst ausführt;

– Einfuhrkosten;

– bestimmte Verkäufe und Einfuhren, die nicht zum Zweck des Endverbrauchserfolgen; die MwSt-Befreiung endet, sobald die Gegenstände das Lager verlassen;

– Verkauf von Dienstleistungen, die innerhalb eines selbständigen Zusammenschlussesnatürlicher oder juristischer Personen erbracht werden, sofern die Tätigkeit nicht aufandere Weise zur Steuerpflicht führt;

– Personen, die bei den EU-Institutionen und -Einrichtungen oder bei internationalenOrganisationen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat angestellt sind, dürfenunter bestimmten Voraussetzungen in Schweden steuerfreie Einkäufe tätigen.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

Für das Leasing (Mieten) von PKWs kann die Vorsteuer zu höchstens 50 % abgezogenwerden.

VEREINIGTES K ÖNIGREICH

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Wenn der Unternehmer keine Niederlassung im VK hat und KEINENSteuerbevollmächtigten ('tax agent') oder Steuervertreter ('tax representative') bestellt hat,muss er sich an folgende Stelle wenden:

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Aberdeen Non-established Taxable Persons Unit (NETPU)Custom House28 Guild StreetAberdeen AB9 2DYVereinigtes Königreich

Tel.: (+44 1224) 844 653/4/5

Fax: (+44 1224) 844 611

E-Mail:

[email protected]

[email protected]

Andereallgemeine Fragen zur Mehrwertsteueroder anderen Steuern und Abgaben imZuständigkeitsbereich der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ('HM Customs andExcise') sind an den 'National Advice Service' (NAS) zu richten (Montag bis Freitag: 8bis 20 Uhr Ortszeit VK, Tel. (+44 208) 929 0152). Das NAS schickt auf Anfrage auchgedruckte Exemplare aller Formulare und MwSt-Mitteilungen ('VAT Notices') zu.

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Die Website der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ('HM Customs and Excise') findetsich unter folgender Adresse:

http://www.hmce.gov.uk

Die Website enthält folgende Informationen zur MwSt:

Allgemeine Einleitung (General introduction)

Wann ist eine Registrierung für MwSt-Zwecke erforderlich bzw. möglich (When toregister for VAT), einschl. der entsprechenden Formulare und MwSt-Mitteilungen

MwSt-Abmeldung (Cancellation of VAT registration), einschl. der entsprechendenFormulare und MwSt-Mitteilungen

Wann und wie sind die bei der Registrierung gemachten Angaben zu ändern (Whenand how to change your registration details), einschl. der entsprechenden Formulareund MwSt-Mitteilungen

Weitere Informationen über auszufüllende Formulare (Further information aboutforms to complete), einschl. der entsprechenden Formulare und MwSt-Mitteilungen

Elektronische MwSt-Erklärung (Electronic VAT Return)

Häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions - FAQs)

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Volltext aller MwSt-Mitteilungen (VAT Notices)

Ansprechpartner im 'National Advice Service' (NAS)

Die Informationen sind in Englisch und Walisisch verfügbar.

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen?

Die Rechtsvorschriften sind in gedruckter Form auf Englisch im Buchhandel erhältlichoder können bei 'The Stationery Office Ltd' bestellt werden (Tel. (+44 870) 600 5522,Fax (+44 870) 600 5533). Auf folgender Website des 'Her Majesty's Stationery Office'(HMSO) sind sie auch im Internet verfügbar:

www.legislation.hmso.gov.uk

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

4.1 Normale Registrierung

(a) Obligatorische Registrierung

Bewirkt ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen im VK und überschreitetder Gesamtwert dieser Lieferungen in den unmittelbar vorausgegangenen 12Monaten oder aller Voraussicht nach allein in den folgenden 30 Tagen die im VKgeltende Schwelle für die MwSt-Registrierung (derzeit 55 000 GBP,86 112 EUR∗), so muss er sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen.

(b) Freiwillige Registrierung

Weist ein Unternehmer der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung nach, dass seineTätigkeiten von der MwSt erfasst werden, d. h. dass er steuerpflichtigeLieferungen bewirkt, kann er sich freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen.

Ein Unternehmer kann sich auch freiwillig registrieren lassen, wenn er der Zoll-und Verbrauchsteuerverwaltung nachweist, dass er die feste Absicht hat,steuerpflichtige Lieferungen zu bewirken.

Ein Unternehmer, der ausschließlich von der Steuer befreite Lieferungen bewirkt,erfüllt die Voraussetzungen für eine MwSt-Registrierung im VK nicht. Er bewirktkeine steuerpflichtigen Lieferungen und ist daher weder verpflichtet, sichregistrieren zu lassen, noch kann er sich freiwillig anmelden.

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

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4.2 Versendungslieferungen

a) Obligatorische Registrierung

Alle in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer, die Gegenstände anPersonen, die keine MwSt-Nummer im VK haben, verkaufen und für derenLieferung verantwortlich sind, müssen die MwSt-Registrierung beantragen, wennder Wert dieser Verkäufe an Kunden im VK in einem Kalenderjahr 70 000 GBP(109 598 EUR∗) überschreitet.

(b) Freiwillige Registrierung

Ein Unternehmer, der Versendungslieferungen tätigt und dessen Umsätze dabeiunter der Schwelle von 70 000 GBP (109 598 EUR∗) bleiben, kann sichentscheiden, das VK zum Ort der Lieferung zu machen, und muss sich dann imVK für MwSt-Zwecke registrieren lassen.

4.3 Erwerb

(a) Obligatorische Registrierung

Ist ein Unternehmer im VK nicht für MwSt-Zwecke registriert und erwirbt dortGegenstände direkt von einem Lieferer mit MwSt-Nummer in einem anderenMitgliedstaat, so muss er sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn derGesamtwert der gelieferten Gegenstände in einem Kalenderjahr 55 000 GBP(86 112 EUR∗) übersteigt oder damit zu rechnen ist, dass er allein in den nächstendreißig Tagen 55 000 GBP (86 112 EUR∗) überschreitet.

(b) Freiwillige Registrierung

Ein Unternehmer kann sich freiwillig registrieren lassen, wenn er der Zoll- undVerbrauchsteuerverwaltung nachweist, dass er entsprechende Erwerbe tätigt bzw.die feste Absicht hat, derartige Erwerbe zu tätigen.

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

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5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Wird die MwSt für den Erwerb von Gegenständen von dem Kunden im VK geschuldetoder greift bei Dienstleistungen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, so ist derLieferer nicht verpflichtet, sich im VK für MwSt-Zwecke anzumelden, kann sich jedochfreiwillig registrieren lassen. Nähere Informationen hierzu enthält die Antwort auf Frage4.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Vgl. oben Antwort auf Frage 1.

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

MwSt-Nummern ('registration numbers') werden von regionalen Registrierungsstellen('Regional Registration Units') zugeteilt.

Hat ein Unternehmer einen Antrag auf Registrierung für MwSt-Zwecke gestellt, soüberprüft die regionale Registrierungsstelle die Angaben auf dem/den eingereichtenFormular/en. Nach Feststellung der Richtigkeit der Angaben vergibt dieRegistrierungsstelle eine MwSt-Nummer an den Unternehmer und teilt ihm das Datumder Registrierung mit. Unmittelbar anschließend wird dem Unternehmer eineBescheinigung über die erfolgte Registrierung zugestellt, aus der alle Angabenhervorgehen.

Ein ständig im VK ansässiger ausländischer Unternehmer muss Formular VAT 1ausfüllen, das - gegebenenfalls zusammen mit zusätzlich erbetenen Angaben - bei derregionalen Registrierungsstelle einzureichen ist.

Ein ausländischer Unternehmer, der keine Niederlassung im VK hat (d.h. eingebietsfremder Steuerpflichtiger), kann verpflichtet sein, sich zu MwSt-Zweckenregistrieren zu lassen. Er kann seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit derMehrwertsteuer selbst wahrnehmen; in diesem Fall muss er sich bei der 'Non-establishedTaxable Person Unit' (NETPU - Stelle für Steuerpflichtige ohne Niederlassung) inAberdeen registrieren lassen. Wenn er stattdessen einen in seinem Namen handelndenSteuerbevollmächtigten oder Steuervertreter bestellt, muss die Registrierung bei jenerRegistrierungsstelle ('Registration Unit') erfolgen, die für den Bevollmächtigten oderSteuervertreter örtlich zuständig ist.

Für die MwSt-Registrierung gelten folgende Mindestzeiträume:

(1) NORMALE REGISTRIERUNG IM VK

Keine Mindestdauer.

(2) VERSENDUNGSLIEFERUNGEN

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Zwei Kalenderjahre bei freiwilliger Registrierung, sonst keine Einschränkung.

(3) ERWERB

Zwei Kalenderjahre bei freiwilliger Registrierung, sonst keine Einschränkung.

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

70 000 GBP (109 598 EUR∗)

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

55 000 GBP (86 112 EUR∗)

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Unternehmen mit Sitz in einem Land außerhalb der EU können unter bestimmtenUmständen - wenn die Entrichtung der Steuer möglicherweise in Frage gestellt ist undsofern mit dem Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, keinRechtshilfeabkommen ähnlich jenen innerhalb der EU abgeschlossen wurde - von denbritischen Behörden angewiesen werden, einen Steuervertreter zu bestellen, der in MwSt-Angelegenheiten in ihrem Namen handelt.

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU kann freiwillig einen Steuervertreterbestellen. Jede im VK ansässige Person kann Steuervertreter werden.

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

• Er hat Zugang zum unabhängigen Mehrwertsteuer-Gericht.

• Er kann jederzeit von seiner Bestellung als Steuervertreter zurücktreten.

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

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• Er haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der britischen MwSt-Vorschriftenund für die Entrichtung der von dem Unternehmen geschuldeten MwSt. Einestrafrechtliche Haftung ist bei nicht schuldhaftem Verhalten jedoch ausgeschlossen.

Weitere Informationen über Steuervertreter ('tax representatives') undSteuerbevollmächtigte ('tax agents') enthält die MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr.700/1.

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung kann von Unternehmen mit Sitz in Ländern,mit denen keine Rechtshilfeabkommen geschlossen wurden, verlangen, einenSteuervertreter zu bestellen.

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Nein, ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU ist nicht verpflichtet, eineBankbürgschaft zu stellen. Die britischen Behörden können jedoch Sicherheiten fordern,wenn sie annehmen, dass die Entrichtung der Steuer in Frage gestellt ist.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDERENEU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

Ein Unternehmen mit Niederlassung in der EU muss keinen Steuervertreter bestellen,kann dies jedoch freiwillig tun.

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Um zum Steuervertreter bestellt werden zu können, muss eine Person lediglich im VKansässig sein.

17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

• Er hat Zugang zum unabhängigen Mehrwertsteuer-Gericht.

• Er kann jederzeit von seiner Bestellung als Steuervertreter zurücktreten.

• Er haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der britischen MwSt-Vorschriftenund für die Entrichtung der von dem Unternehmen geschuldeten MwSt. Einestrafrechtliche Haftung ist bei nicht schuldhaftem Verhalten jedoch ausgeschlossen.

Weitere Informationen über Steuervertreter ('tax representatives') undSteuerbevollmächtigte ('tax agents') enthält die MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr.700/1.

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18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Es gibt keine Fälle, in denen ein Unternehmen mit Sitz in der EU verpflichtet ist, eineBankbürgschaft zu stellen. Die britischen Behörden können jedoch Sicherheiten fordern,wenn sie annehmen, dass die Entrichtung der Steuer in Frage gestellt ist.

RECHNUNGEN

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?

Wer muss eine Rechnung ausstellen?

Im VK für MwSt-Zwecke registrierte Personen.

In welchen Fällen?

Für

(1) Lieferungen an einen Steuerpflichtigen im VK,

(2) Lieferungen an eine Person in einem anderen EG-Staat,

(3) Versendungslieferungen und bei

(4) Eingang einer Vorauszahlung von einer Person aus einem anderen EG-Staat.

Innerhalb welcher Frist?

Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung auszustellen.

Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?

Normale Lieferungen im VK:

(1) Rechnungsnummer;

(2) Zeitpunkt der Lieferung;

(3) Datum der Rechnungstellung (sofern abweichend vom Zeitpunkt der Lieferung);

(4) Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Lieferers;

(5) Name (oder Firmenname) und Anschrift des Kunden;

(6) Art der Lieferung (Verkauf, Mietkauf, Darlehen, Tauschgeschäft, Miete, Leasing oderVermietung, Be- oder Verarbeitung, Kommissionsverkauf oder Verkauf mitRückgaberecht);

(7) zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistungenausreichende Beschreibung;

(8) für jede Beschreibung: Menge der Gegenstände oder Umfang der Dienstleistungen,MwSt-Satz und Gesamtrechnungsbetrag ohne MwSt in GBP;

(9) Höhe eines etwaigen Barzahlungsrabatts in %;

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(10) jeweils anwendbare MwSt-Sätze und -Beträge in GBP;

(11) Gesamtbetrag der zu entrichtenden MwSt in GBP.

Bei Lieferungen an Personen in einem anderen EG-Mitgliedstaat sind außerdemfolgende Angaben zu machen:

(1) der MwSt-Nummer des Lieferers ist der Kode "GB" voranzustellen;

(2) falls vorhanden, die MwSt-Nummer des Kunden im anderen EG-Staat samtLänderkode;

(3) bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine hinreichende Beschreibung, mit der diesesals neues Fahrzeug identifiziert werden kann;

(4) der zu zahlende Gesamtrechnungsbetrag ohne MwSt;

(5) für jede Beschreibung: Menge der Gegenstände oder Umfang der Dienstleistungen;bei einem MwSt-Satz über Null: der MwSt-Satz und der zu zahlende Betrag ohne MwStin GBP;

(6) bei steuerpflichtiger Lieferung von Gegenständen außerdem die oben unter (10) und(11) geforderten Angaben.

Bei einzelnen Lieferungen im Wert von bis zu 100 GBP (157 EUR∗) (einschließlichMwSt) kann eine weniger detaillierte Rechnung ausgestellt werden, die folgendeAngaben enthalten muss:

(1) Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Lieferers;

(2) Zeitpunkt der Lieferung;

(3) eine Beschreibung zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände oder erbrachtenDienstleistungen;

(4) Gesamtrechnungsbetrag einschließlich MwSt;

(5) pro MwSt-Satz den jeweiligen Gesamtbetrag einschließlich MwSt sowie den inRechnung gestellten MwSt-Betrag in GBP.

Bei Versendungslieferungen an eine Person in einem anderen Mitgliedstaat muss eineRechnung für Steuerzwecke ausgestellt werden, unabhängig davon, ob die betreffendePerson in dem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registriert ist oder nicht.

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Eine Rechnung für Steuerzwecke braucht nicht ausgestellt zu werden

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

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(1) bei Lieferung von Gegenständen zum Nullsatz, wenn sich Lieferer und Kunde im VKbefinden,

(2) bei Lieferung an eine Person im VK, die nicht für MwSt-Zwecke registriert ist,

(3) bei Versendungslieferungen durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenVerkäufer, der im VK für MwSt-Zwecke registriert ist, wenn der Kunde im VK nicht fürMwSt-Zwecke registriert ist, sowie

(4) bei einer steuerfreien Lieferung an einen Kunden im VK oder einem anderenMitgliedstaat.

MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Jede Person, die für MwSt-Zwecke registriert ist oder sich für MwSt-Zwecke registrierenlassen muss, hat eine MwSt-Erklärung einzureichen, auch wenn keine Umsätze zuerklären sind.

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Unternehmer, die Zahlungen leisten:

Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt drei Monate. Für kleineUnternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz unter 600 000 GBP (939 408 EUR∗)im Jahr kann er - bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Erteilung einerentsprechenden Genehmigung - auf zwölf Monate verlängert werden.Erklärungszeiträume auf anderer als Kalendermonatsbasis sind möglich, bedürfen jedochebenfalls der Genehmigung.

MwSt-Erklärungen sind innerhalb eines Monats nach Ablauf des Erklärungszeitraumseinzureichen. Die geschuldeten Steuerbeträge sind bei Einreichung der Erklärung zuentrichten.

Unternehmer, die regelmäßig Rückzahlungen erhalten:

Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Erteilung einer entsprechendenGenehmigung: 1 Monat. Sonst: standardmäßig 3 Monate.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Regelung für eine Jahresabrechnung

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

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Kleine Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz von höchstens 600 000 GBP(939 408 EUR∗) im Jahr (ohne MwSt) können frühestens zwölf Monate nach ihrerMwSt-Registrierung die Anwendung der Regelung für eine Jahresabrechnungbeantragen. Sehr kleine Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz von höchstens100 000 GBP im Jahr können die Anwendung der Regelung bereits bei der MwSt-Registrierung beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, braucht das betreffendeUnternehmen statt der üblichen vier MwSt-Erklärungen nur eine einzige einzureichenund leistet im Normalfall neun Abschlagszahlungen vor der Jahresausgleichszahlung, diemit der MwSt-Erklärung fällig wird. Die Unternehmen erhalten jedoch auch dieMöglichkeit, drei höhere Abschlagszahlungen zu leisten, sofern die Zoll- undVerbrauchsteuerverwaltung zustimmt.

Alle Unternehmer können auf Wunsch zusätzliche freiwillige Zahlungen leisten. DieAusgleichszahlung erfolgt zusammen mit der spätestens zwei Monate nach Ende desbetreffenden Jahreszeitraums einzureichenden MwSt-Erklärung.

MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 732 enthält nähere Angaben.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Cash Accounting Scheme ("Kassenbuchführungsregelung")

Kleinunternehmer mit einem steuerpflichtigen Jahresumsatz von unter 600 000 GBP(939 408 EUR∗) können das 'Cash Accounting Scheme' anwenden.

Es erlaubt den Unternehmen, die MwSt-Abrechnung auf Grundlage der Zahlungsein-und -ausgänge anstatt der ausgestellten und erhaltenen MwSt-Rechnungen vorzunehmen,was Cashflow-Problemen mildern sollte.

MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 731 enthält nähere Angaben.

Regelungen für den Einzelhandel

Für den Einzelhandel gibt es Methoden zur Berechnung des Wertes steuerpflichtigerEinzelhandelslieferungen und zur Aufschlüsselung dieser Lieferungen nach denanzuwendenden MwSt-Sätzen.

Diese Regelungen können von den Einzelhändlern nur dann in Anspruch genommenwerden, wenn eine große Anzahl von Lieferungen direkt an den Endverbraucher erfolgt.

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

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ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Im VK heißen die Zusammenfassenden Meldungen 'EC Sales Lists'. Sie sindnormalerweise quartalsweise einzureichen, können jedoch - bei Erfüllung bestimmterBedingungen - auch jährlich oder monatlich eingereicht werden.

Bei Einsatz des elektronischen Datenaustausches (EDI) können diese Aufstellungenhäufiger eingereicht werden.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Nein

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

Ja. Vorausgesetzt, der steuerpflichtige Gesamtumsatz liegt unter 72 500 GBP(113 512 EUR∗) im Jahr und der Wert der in andere EU-Mitgliedstaaten geliefertenGegenstände liegt insgesamt bei maximal 11 000 GBP (17 222 EUR∗) und die bewirktenLieferungen umfassen keine neuen Fahrzeuge (Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge odermotorbetriebene Landfahrzeuge), können Unternehmen eine vereinfachte jährlicheAufstellung der MwSt-Nummern ihrer Kunden in der EU vorlegen. Wertangaben sindnicht erforderlich.

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?

Elektronische Rechnungen sind zulässig, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

Unternehmer, die von der elektronischen Rechnungstellung Gebrauch machen wollen,müssen dies dem für sie zuständigen örtlichen MwSt-Büro ('local VAT Office')mindestens einen Monat im Voraus schriftlich ankündigen. Daraufhin teilt das Büro

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dientausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBPzugrunde gelegt.

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ihnen schriftlich die Bedingungen mit, unter denen elektronische Rechnungstellungmöglich ist. Wichtig sind z. B. folgende Punkte:

• Kontrolle des Übertragungsvorgangs hinsichtlich Echtheit, Vollständigkeit undRichtigkeit der Rechnung, Bearbeitungsfristen;

• Anforderungen bezüglich des Prüfpfads zwischen dem System für die elektronischeRechnungstellung und internen Anwendungssystemen (einschließlich MwSt-Buchhaltung).

Außerdem gelten die üblichen Anforderungen für Angaben auf MwSt-Rechnungen unddie Speicherung/Verfügbarkeit von Daten und Belegen zu Prüfzwecken (nähere Angabenenthalten MwSt-Mitteilungen ('VAT Notices') 700 und 700/21).

Normalerweise stattet ein Mitarbeiter des örtlichen MwSt-Büros dem Unternehmen einenkurzen Besuch ab, um festzustellen, ob die Bedingungen erfüllt werden können. Ist dasder Fall, genehmigt das Büro die elektronische Rechnungstellung.

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Ja. Diese Möglichkeit besteht über die Website der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung(www.hmce.gov.uk), die auch eine ausführliche Anleitung enthält. Die Unternehmenkönnen selbst entscheiden, ob sie die MwSt-Erklärungen über das Internet oder lieber perPost einreichen.

Um eine MwSt-Erklärung elektronisch abgeben zu können, ist wie folgt vorzugehen:

• Erwerben Sie über einen zugelassenen Provider ein digitales Zertifikat.

• Melden Sie sich für die elektronische Abgabe der MwSt-Erklärung an, wenn dasdigitale Zertifikat installiert ist.

• Aktivieren Sie die elektronische Abgabe der MwSt-Erklärung, wenn die dazuerforderliche Geheimzahl (PIN) per Post bei Ihnen eingegangen ist.

• Rufen Sie die Seiten zur elektronischen Abgabe der MwSt-Erklärung direkt auf,füllen Sie die Erklärung aus und senden Sie sie elektronisch ab.

• Bezahlen Sie die geschuldete MwSt auf elektronischem Weg.

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Ja. Die sog. 'EC Sales Lists' können auf der Grundlage des Standards der VereintenNationen für Elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Wirtschaft und Transport(United Nations EDIFACT) elektronisch übermittelt werden.

Folgende Übertragungsmittel kommen in Frage:

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• MwSt-Netz (Value Added Networks)

• Öffentliche X400-Fazilitäten

• Port DTI Communities

• 3,5-Zoll-Disketten oder 9-spurige Bänder

• E-Mail (über das Internet)

Nähere Informationen über EDIFACT einschließlich der Spezifikationen zurSchnittstelle für die Wirtschaft enthalten die Webseiten der Zoll- undVerbrauchsteuerverwaltung (http://www.hmce.gov.uk). Sie können sich auch an den'National Advice Service' wenden (siehe Frage 1) und dort mit dem Helpdesk für denelektronischen Datenaustausch ('Electronic Data Interchange (EDI) helpdesk') sprechen.

VERWALTUNGSPFLICHTEN

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Eine Pauschalregelung für Landwirte wurde am 1. Januar 1993 eingeführt. Unterbestimmten Bedingungen steht sie Personen offen, die Tätigkeiten im Sinne der AnhängeA und B der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (Artikel 25) ausüben. IhreAnwendung ist freiwillig.

Der Steuersatz beträgt 4 %.

MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 700/46 enthält nähere Angaben.

Für kleine Unternehmen - mit einem steuerpflichtigen Umsatz von bis zu100 000 GBP (156 568 EUR) und einem Gesamtumsatz von 125 000 GBP(195 710 EUR) einschließlich befreiten und/oder nicht steuerpflichtigen Einkünften -isteine neue Pauschalregelung eingeführt worden. Danach wird die Steuerschuld dieserUnternehmen einfach als pauschaler Prozentsatz ihrer Gesamtumsätze berechnet.

MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 733 enthält nähere Angaben.

32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Unternehmen, deren steuerpflichtige Umsätze über dem für die MwSt-Registrierungfestgelegten Schwellenwert liegen, können eine Befreiung von der Registrierungspflichtbeantragen, wenn ihre Lieferungen überwiegend dem Nullsatz überwiegen. Nach dieserRegelung muss ein Unternehmen die Vorsteuer tragen, ist jedoch von den mit der MwSt-Registrierung verbundenen Pflichten befreit.

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung ('EC SalesLists') sind in Englisch und Walisisch verfügbar.

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VORSTEUERABZUG

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keineVorsteuer abgezogen werden?

Vorsteuerabzug ist nicht möglich

• bei Gegenständen und Dienstleistungen, die für unternehmensfremde Zweckeerworben wurden;

•••• bei Autos, ihrer Ausstattung und den Lieferkosten (MwSt-Mitteilung('VAT Notice') 700/64'Motoring expenses');

•••• bei Repräsentationsaufwendungen (MwSt-Mitteilung 700/65'Businessentertainment');

•••• für Bauträger: bei bestimmten Gegenständen, die sie in zum Nullsatz verkaufteoder geleaste Gebäuden eingebaut haben (MwSt-Mitteilung 708'Buildings andconstruction');

•••• bei Käufen, die unter die Differenzbesteuerung für Reiseveranstalter fallen(MwSt-Mitteilung 709/5'Tour operators' margin scheme');

• bei Gegenständen, deren Verkauf einer MwSt-Regelung fürGebrauchtgegenstände unterliegt;

•••• bei Vermögenswerten eines Unternehmens, das als arbeitendes Unternehmenübertragen wird; und

•••• bei Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit steuerfreienLieferungen (MwSt-Mitteilung 706'Partial exemption').

Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann die Vorsteuerteilweise abgezogen werden? In welcher Höhe ist ein Abzug dann möglich?

Bei bestimmten geleasten, für Unternehmenszwecke genutzten Autos kann die Vorsteuerbis zu 50 % abgezogen werden.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

Auch bei Gemeinkosten der Unternehmen in Bezug auf Gegenstände undDienstleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Zweckeverwendet werden, kann Vorsteuer teilweise abgezogen werden. Es kommt eine Pro-rata-Methode zur Anwendung.

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ANHANG 1

MitgliedstaatSchwelle für die Anwendung der Sonderregelungfür den Erwerb durch Steuerpflichtige ohneVorsteuerabzugsrecht und durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen2

Schwellenwert für die Anwendung derSonderregelung für Versendungslieferungen3

Befreiung von Kleinunternehmen4

Landeswährung Euro Landeswährung Euro Landeswährung EuroBelgien 11.200 EUR 35.000 EUR 5.580 EURDänemark 80.000 DKK 10.722 280.000 DKK 37.528 50.000 DKK 6.667Deutschland 12.500 EUR 100.000 EUR 16.620 EURGriechenland 10.000 EUR 35.000 EUR 7.500 oder 3.000 EURSpanien 10.000 EUR 35.000 EUR - -Frankreich 10.000 EUR 100.000 EUR 76.300 od. 27.000 EURIrland 41.000 EUR 35.000 EUR 51.000 od. 25.500 EURItalien 8.263 EUR 27.889 EUR - -Luxemburg 10.000 EUR 100.000 EUR 10.000 EURNiederlande 10.000 EUR 100.000 EUR - -Österreich 11.000 EUR 100.000 EUR 22.000°EURPortugal 8.978 EUR 31.424 EUR 9.976 oder 12.470 EURFinnland 10.000 EUR 35.000 EUR 8.500 EURSchweden 90.000 SEK 10.071 320.000 SEK 35.809 - -VereinigtesKönigreich

55.000 GBP 86.112 70.000 GBP 109.598 55 000 GBP 86.112

2 Siehe Artikel 28a Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 77/388/EWG.

3 Siehe Artikel 28b Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG.

4 Siehe Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Regelung ist auf Steuerpflichtige mit Sitz im Inland beschränkt.

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ANHANG 2

Bezeichnung der MwSt-Nummer in den Landessprachen

BE numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutéeBTW - identificatienummer

DK momsregistreringsnummer

DE Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

EL Αριθµός Φορολογικού Μητρώου ΦΠΑ

Arithmos Forologikou Mitroou FPA

ES número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Añadido

FR numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée

IE value added tax identification no.

IT numero di registrazione IVA

LU numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée

NL BTW - identificatienummer

AT Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID)

PT número de identificação para efeitos do imposto sobre o valor acrescentado

FI arvonlisãverorekisterõintinumeroMervärdesskatteregistreringsnummer (momsregistreringsnummer)

SE Mervärdesskatteregistreringsnummer (momsregistreringsnummer)

GB value added tax (VAT) registration no.

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ANHANG 3

ABKÜRZUNGEN

LAND WÄHRUNGBelgien BE EURDänemark DK DKKDeutschland DE EURGriechenland EL EURSpanien ES EURFrankreich FR EURIrland IE EURItalien IT EURLuxemburg LU EURNiederlande NL EURÖsterreich AT EURPortugal PT EURFinnland FI EURSchweden SE SEKVereinigtesKönigreich

GB GBP