Wohnungsvermietung an Kinder Sommerfest bei strah- Sommerfest bei strah-lendem Sonnenschein...
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angebot drastisch verringert hat, ist Heine kurz vor Eintrittin seinen Ruhestand das Wagnis eingegangen, einen Groß-teil des Fortbildungskongresses auf die Nordseeinsel Nor-derney zu verlagern und war mit diesem Alternativangebotüberaus erfolgreich.
Am 30. November verabschiedet sich Wolfgang Heine inden Ruhestand. Bariş Oral, bislang Leiter des Meldewesensder ÄKN, übernimmt zum 1. Dezember die Nachfolge alsSachgebietsleiter Fortbildung der ÄKN. Oral, der als stu-dentische Hilfskraft Heine bereits auf Langeoog in den Jah-ren 2002 und 2003 begleitete, übernahm mit Tätigkeitsauf-nahme zum 1. Februar 2004 die Leitung des Meldewesens.Zu seinen Aufgaben gehörten neben der Mitgliederbetreu-ung auch die Organisation der Kammer- und Bezirksstel-lenwahlen. Er organisierte als Hauptverantwortlicher nebendem Wahlleiter erfolgreich dreimal die genannten Wahlen,die pro Wahljahr jeweils aus insgesamt drei voneinander ge-trennten Wahlgängen bestehen. Im Jahr 2007 etablierte Oralim Meldewesen das Online-Punktekonto samt der elektro-nischen Punkteübermittlung für alle niedersächsischen Ärz-te. Gleichzeitig wurden, gefördert von Oral, die Grundstei-ne für die papierlose Büroorganisation im Meldewesen ge-legt, bis hin zur Mitgestaltung des elektronischen Informa-tionsaustausches zwischen den Landesärztekammern.
Mit der Rückführung des Meldewesens aus den elf Bezirks-stellen zu Beginn des Jahres 2010 gelang es Oral, die Be-treuung der Mitglieder aus der Hauptgeschäftsstelle von zen-traler Stelle heraus zu organisieren. Anfang dieses Jahres wur-de seitens Oral innerhalb von wenigen Wochen die He-rausgabe des elektronischen Arztausweises im Meldewesenerfolgreich eingeführt, sodass dieser Service bereits seit Maider niedersächsischen Ärzteschaft zur Verfügung steht. DieMitarbeiterzahl im Meldewesen wuchs in den Jahren 2004bis heute von drei auf insgesamt 13 Mitarbeiter an.
„Ich freue mich auf die neuen Aufgaben und die neue He-rausforderung in der ärztlichen Fortbildung. Mein Ziel ist,die neuen Fortbildungstechniken noch stärker zu etablierenund weiterhin hochwertige Fortbildungen für die nieder-sächsischen Mitglieder anzubieten – dabei muss das Spek-trum der Angebote stets dem Bedarf unserer Mitglieder an-gepasst werden“, sagt Bariş Oral.
■ Jörg Blume
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Sommerfest bei strah-lendem SonnenscheinOldenburg. Am 23. Sep-tember luden die Ärztever-eine Ammerland und Ol-denburger Land zu einemfür diese Region neuen Ver-anstaltungsformat ein: Stattder üblichen Vorträge wurdedie Möglichkeit geboten,sich mit Kollegen aus beidenÄrztevereins-Bereichen inzwangloser Atmosphäreauszutauschen. Der Einla-dung zum Sommerfest ansNordufer des Zwischenah-ner Meers folgten zahlreicheMitglieder der beiden Ärztevereine und nutzten die Gele-genheit, erstmals außerhalb des alltäglichen Betriebs dieärztlichen Kollegen aus der Region kennenzulernen. Vor al-lem die Ausrichtung als Familienfest begeisterte die Gästeund das gute Dutzend anwesender Kinder brachte ordent-lich Leben in die Bude. Die Vorsitzenden der beiden Ärz-tevereine, Dr. med. Ulf Burmeister und Wolfgang Grashorn,freuen sich über die tolle Resonanz und die schöne Stim-mung und planen bereits jetzt eine Wiederholung in ähn-licher Form.
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Freuen sich über eine gelunge-ne Veranstaltung (v.l.n.r.): Wolfgang Grashorn, Dr. med.Ulf Burmeister und Ass. jur. Ralf Noordmann, LL.M.,Geschäftsführer der ÄKN-Bezirksstelle Oldenburg
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Steuerpflichtige Eltern waren Eigentümer eines Zweifami-lienhauses. Die Wohnung im Erdgeschoss vermieteten siean fremde Dritte und die Wohnung im Dachgeschoss an ih-re Tochter. Die Mieteinnahmen beliefen sich auf ca. 8.000Euro und die Werbungskosten auf ca. 18.000 Euro. Den da-raus resultierenden Verlust von ca. 10.000 Euro machten dieEheleute in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Mit derTochter war laut Mietvertrag eine monatliche Kaltmiete von350 Euro und Betriebskosten von 125 Euro vereinbart, dieauf das Bankkonto der Eltern gezahlt werden sollten. EineZahlung durch die Tochter erfolgte nicht.
Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Werbungs-kosten nur anteilig an, soweit sie auf die Wohnung im Erd-geschoss entfielen. Es verneinte die Einkünfte-Erzielungsab-sicht hinsichtlich der an die Tochter vermieteten Wohnung.Im Einspruchsverfahren machten die Eheleute geltend, dassihre Tochter ca. 4.300 Euro Miete und Betriebskosten durchVerrechnung mit dem geschuldeten Barunterhalt geleistethabe. Eine entsprechende Steuererklärung reichten die El-tern nach, sodass sich der Verlust aus der Vermietung auf ca.5.000 Euro reduzierte. Das Finanzamt hat den Einspruch alsunbegründet zurückgewiesen.
Die Klage der Eltern vor dem Finanzgericht Düsseldorf blieberfolglos. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidungdamit, dass das Mietverhältnis mit der Tochter steuerlichnicht anzuerkennen sei. Die Eltern hatten mit ihrer Tochtereine unbare Zahlungsweise durch Überweisung vereinbart,tatsächlich seien aber keine Zahlungen durch die Tochter er-folgt. Es liege somit ein Naturalunterhalt der Eltern durch dieÜberlassung von Wohnraum vor. Die Tochter habe weiter-hin ihre Mahlzeiten bei den Eltern eingenommen. Der Um-zug der Tochter sei nach ihrer Aussage vor Gericht „schritt-chenweise“ erfolgt, da die Wohnverhältnisse in der elterli-chen Wohnung beengt gewesen seien. Weiterhin sei derMietvertrag nicht zu Beginn des Einzugs in die Wohnung ge-schlossen worden, sondern zu einem späteren Zeitpunkt.
Das Finanzgericht stellt klar, dass eine Verrechnung von ge-genseitigen und fälligen Ansprüchen zwar grundsätzlichauch zwischen nahen Angehörigen zulässig sei, wenn siezu den Fälligkeitsterminen tatsächlich durchgeführt werde.Allerdings fehle es hieran. Die Höhe des Unterhalts sei nicht
vereinbart und es sei auch nicht vereinbart, welche weite-ren Unterhaltsleistungen die Eltern an ihre Tochter erbrin-gen sollten. Eine Abrechnung sei auch nicht erfolgt.
Die Revision der Eltern vor dem Bundesfinanzhof hatte eben-falls keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat noch einmaldargelegt, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Vermie-tung erzielt, wenn er beabsichtigt, auf Dauer ein positivesErgebnis und damit einen Einnahmeüberschuss zu erzielen.Ist die Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt, so ist grund-sätzlich typisierend davon auszugehen, dass der Steuer-pflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu er-zielen. Diese Grundsätze greifen ausnahmsweise nicht ein,wenn besondere Umstände gegen die Überschusserzie-lungsabsicht sprechen. Dabei müssen Mietverträge zwischennahen Angehörigen und deren Durchführung denen zwi-schen fremden Dritten üblichen entsprechen, d.h. die Elternmüssten einen Mietvertrag mit einem fremden Dritten in glei-cher Weise gestaltet und durchgeführt haben wie den Miet-vertrag mit ihrer Tochter. Der Bundesfinanzhof sah in derÜberlassung von Wohnraum an die Tochter ebenfalls die Ge-währung von Naturalunterhalt. Auch sei das Mietverhältnisnicht wie vereinbart durchgeführt worden, da keine Zah-lungen durch die Tochter erfolgt seien. Ebenso sei eine Ver-rechnung der Mietzahlungen mit Unterhaltsansprüchendurch einen fremden Dritten nur akzeptiert worden, wenneine Abrechnung tatsächlich zu bestimmten Terminen erfolgtsei und die Höhe der Gegenansprüche feststehe.
Bei Mietverträgen mit nahen Angehörigen ist daher insbe-sondere darauf zu achten, dass die Vertragsgestaltung undderen Durchführung dem zwischen fremden Dritten Übli-chen entspricht.
Dr. Jörg Schade, Dipl.-Kfm., Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Jürgen Tobergte, Steuerberater,Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, beide BUST-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hannover
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Praxis & Versorgung
niedersächsisches ärzteblatt
Wohnungsvermietung an KinderBei Mietverträgen mit nahen Angehörigen muss die Vertragsgestaltung wie mit Dritten üblich erfolgen, um steuerlich anerkannt zu werden
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