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Workshop - GEMAwissen Sylvia Jatzlau Michael Schäfer Sachgebietsleiterin Teamleiter GEMA Bezirksdirektion Dortmund

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Workshop -GEMAwissen

Sylvia Jatzlau Michael SchäferSachgebietsleiterin Teamleiter

GEMA Bezirksdirektion Dortmund

Page 2: Workshop - GEMAwissen Sylvia JatzlauMichael Schäfer SachgebietsleiterinTeamleiter GEMA Bezirksdirektion Dortmund.

• Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage?

• Welche Rechte haben Urheber?

• Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig?

• Gibt es auch GEMA-freie Musik?

• Welche Nachlässe gibt es?

• Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013

• Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

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• Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage?

• Welche Rechte haben Urheber?

• Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig?

• Gibt es auch GEMA-freie Musik?

• Welche Nachlässe gibt es?

• Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013

• Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

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GEMAGesellschaft für musikalische Aufführungs- und

mechanische Vervielfältigungsrechte

„Wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung“

„Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte“

„Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwaltet die GEMA die Nutzungsrechte der Musikschaffenden“

Die „Arbeitsrichtlinien“ sind im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vorgegeben.

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GEMA

Vermittlerin

Lizenz-zahlung

Musiknutzer

Tantiemen

Komponisten, Textdichter,

Verleger

Die Aufgaben der GEMA

Tarifsystem Verteilungsplan

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Die GEMA unterliegt der

Aufsichtsbehörden

Staatsaufsicht

durch das Deutsche Patent- und Markenamt

der Kartellaufsicht

durch das Deutsche Kartellamt

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• Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage?

• Welche Rechte haben Urheber?

• Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig?

• Gibt es auch GEMA-freie Musik?

• Welche Nachlässe gibt es?

• Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013

• Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

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Der Urheber hat das (ausschließliche) Recht

„grundsätzlich zu bestimmen ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist“

„sein Werk in körperlicher Form zu verwerten“ und „in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben“ (Der Nutzer ist verpflichtet, zu fragen)

auf „eine angemessene Vergütung“ (Der Nutzer ist verpflichtet, zu bezahlen)

Die Rechte der Urheber

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• Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage?

• Welche Rechte haben Urheber?

• Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig?

• Gibt es auch GEMA-freie Musik?

• Welche Nachlässe gibt es?

• Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013

• Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

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Wann ist der Lizenzerwerb notwendig?

1. Es wird Musik genutzt und

2. die Wiedergabe ist öffentlich.

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Öffentlichkeit § 15 (3) UrhG

„Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.

Zur Öffentlichkeit gehört jeder der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

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Beispiele für lizenzpflichtige Musiknutzungen

• Aufführung von Live-Musik / Wiedergabe von Tonträgern

• Musik anlässlich von Umzügen

• Hintergrundmusik

(z.B. Wiedergabe von Tonträgern, Hörfunk- oder Fernsehsendungen)

• Filmvorführungen

• Online-Musiknutzung

• Sendung von Musik

• Vervielfältigung von Tonträgern oder Bildtonträgern

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Der Weg zur Lizenz

1. Meldung der geplanten Musiknutzung an die GEMA Bezirksdirektion bzw. die entsprechende Abteilung der Generaldirektion

Bei öffentlicher Musikwiedergabe kann auch der komfortable Online-Tarifrechner unter www.gema.de für die Anmeldung genutzt werden.

2. Lizenzberechnung durch die GEMA

3. Lizenzerwerb

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• Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage?

• Welche Rechte haben Urheber?

• Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig?

• Gibt es auch GEMA-freie Musik?

• Welche Nachlässe gibt es?

• Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013

• Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

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Weltrepertoire der Musik und internationaler Urheberschutz

• Gegenseitigkeitsverträge

• GEMA-Vermutung (Beweislastumkehr)

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Die GEMA-Vermutung

• „Die GEMA vertritt umfassend das Repertoire des In- und Auslandes“

• „Nach der Lebenserfahrung besteht die tatsächliche Vermutung, dass bei Verwendung von Unterhaltungsmusik das Repertoire der GEMA wahrgenommen wird“

• höchstrichterliche Rechtssprechung (BGH)

• Beweis des ersten Anscheins (Prima Facie)

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• Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage?

• Welche Rechte haben Urheber?

• Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig?

• Gibt es auch GEMA-freie Musik?

• Welche Nachlässe gibt es?

• Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013

• Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

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Gesamtverträge

Die GEMA hat mit zahlreichen deutschen Verbänden Gesamtverträge geschlossen.

Die Gesamtvertragspartner verpflichten sich darin zur Vertragshilfe.

Mitglieder dieser Organisationen erhalten im Gegenzug einen Nachlass von i.d.R. 20% auf die Vergütungssätze der GEMA.

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GEMA Sozial- und Kulturtarif

• Konzerte der ernsten Musik zu pädagogischen Zwecken

• Musikwiedergaben im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit

• Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage in Krankenhäusern, Seniorenheimen und ähnlichen Einrichtungen

• Tonträgerwiedergaben ohne Veranstaltungscharakter in Ballettschulen

• Nutzung von Musik in Kleinkunstbühnen

• Musik in Spielstätten auf dem Gebiet der musikalischen Nachwuchsarbeit

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Die Härtefallnachlassregel

• Bruttoeinnahme aus der Veranstaltung steht im Einzelfall in grobem Missverhältnis zur Höhe der Pauschalvergütungssätze.

• Antrag durch den Veranstalter

• Nachweis der Einnahmen erforderlich

• Individuelle Berechnung der angemessenen Vergütung

• Vergütung darf Mindestsatz nicht unterschreiten

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• Welche Rechte haben Urheber?

• Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig?

• Gibt es auch GEMA-freie Musik?

• Welche Nachlässe gibt es?

• Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013

• Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

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GEMA-Tarifreform

Das Tarifsystem der GEMA im Bereich der Aufführungsrechte wurde seitens

der Veranstalter, der Mitglieder und der politischen Öffentlichkeit

in den letzten Jahren zunehmend als

zu komplex, zu wenig nachvollziehbar sowie zu unausgewogen

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Vergütungssätze für Einzelveranstaltungen (U-VK / M-U)

Ausgangssituation

GEMA lizenziert jährlich rund 1.000.000 Einzelveranstaltungen mit Musik (nach den Tarifen für Einzelveranstaltungen U-VK und M-U,aber außerhalb Konzertbereich)

GEMA lizenziert jährlich rund 500.000 regelmäßige Veranstaltungen (nach den Tarifen Barpianist, Discotheken etc.)

Neubewertung der Tariflandschaft wird bereits seit 2007 mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter diskutiert und wurde seit 2010 als eigenständiger Verhandlungspunkt in die Verhandlungen aufgenommen.

GEMA-Tarifreform

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Ziele der Tarifreform

Mit der Schaffung einer klaren und fairen Tarifstruktur soll die Tariflandschaft der GEMA zukünftig

• ausgewogener • einfacher • transparenter und• nachvollziehbarer werden.

Dies entspricht insbesondere auch den Anforderungen, die von Kunden und Politik an die GEMA herangetragen wurden.

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Lösungsansatz

Prämissen

Schaffung eines nachvollziehbaren Berechnungsschemas

• linearer Anstieg der Vergütungssätze in Relation zur wirtschaftlichen Größe der Veranstaltung (Raumgröße und Eintrittsgeld)

• Vermeidung unsachgemäßer Tarifsprünge

• Vergütung von max. 10% der Bruttoeinnahmen in allen Tarifstufen

• gleichzeitig pauschalierter Lizenzierungsmöglichkeit

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Tarifansatz

Bei 150 Personen / Gästen je 100 qm Raumgröße 2/3-Auslastung der Veranstaltung => 100 Gäste je 100 qm Raumgröße

1,00 EUR Eintrittsgeld,100 Gäste (= 100 qm) => Kartenumsatz von 100,00 EUR

Bei einem Tarifansatz von 10 % Urheberbeteiligung aus dem sog.geldwerten Vorteil führt dies zu einer Lizenzvergütung von 10,00 EUR

je 100 qm (= 100 Gäste) und je 1,00 EUR Eintrittsgeld 10,00 EUR Urhebervergütung

Veranstaltungen mit einem Eintrittsgeld von bis zu 2,00 EUR:Mindestvergütung (22,00 EUR je 100m qm)

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Auswirkungen

• künftig deutliche Reduzierung der Tarifanzahl (von 11 Tarifen auf künftig 2 Tarife)

• deutliche Entlastung der kleinen und mittleren sowie nicht primär kommerziell ausgerichteten Veranstaltungsformate

• angemessene Vergütung für Veranstaltungen mit hohem Eintrittsgeld

• Vereinfachung der Tarife

• dadurch bessere Marktakzeptanz

• keine Tariferhöhungen mehr in der Zukunft (außerhalb des Mindestsatzbereichs)

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Lizenz: Live-Aufführung von U-Musik

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ab 2013: Live-Aufführung von U-Musik

bmueller
Hier wäre es schön, wenn man die 10 % nochmal spielen könnte à la: 3 Euro Eintritt und 100qm Fläche ergeben 300 Euro Umsatz aus Eintrittsgelden, davan 10% gehen an die Urheber
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Beispiel 1: Tanzveranstaltung

Tanzveranstaltung mit Live-Musik im Saal eines Gastronomiebetriebes

Raumgröße    300 m²Eintrittsgeld   EUR 3,00

Umsatz aus Eintrittsgeld bei 300 Gästen: EUR 900,00

Vergütung bis 31.12.2012:   EUR 192,80 netto

Vergütung ab 01.01.2013:   EUR   90,00 netto

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Beispiel 2: Schützenfest I

"Schützenfest" mit Live-Musik

Veranstaltungsfläche    700 m²Eintrittsgeld                     ohne

Mindestvergütung

Vergütung bis 31.12.2012:  EUR 190,50 netto

Vergütung ab 01.01.2013: EUR 154,00 netto

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Beispiel 3: Schützenfest II

"Schützenfest" mit Live-Musik

Veranstaltungsfläche    1.000 m²Eintrittsgeld                     EUR 12,00

Umsatz aus Eintrittsgeld bei 1.000 Gästen: EUR 12.000,00

Vergütung bis 31.12.2012:  EUR 770,40 netto

Vergütung ab 01.01.2013: EUR 1.200,00 netto

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Beispiel 4: Gala-Veranstaltung

Gala-Veranstaltung mit Live-Musik in einem Ballsaal

Raumgröße    1.500 m²Eintrittsgeld   EUR 60,00

Umsatz aus Eintrittsgeld bei 1.500 Gästen: EUR 90.000,00

Vergütung bis 31.12.2012:   EUR 1.470,70 netto

Vergütung ab 01.01.2013:   EUR 9.000,00 netto

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Beispiel 5: Silvesterball

Silvesterball mit Menü und Live-Musik

Veranstaltungsfläche    400 m²Eintrittsgeld                     EUR 90,00*

* incl. Menü (hiervon 1/3 tarifrelevant = 30,00 EUR) Umsatz aus tarifrelevantem Eintrittsgeld bei 400 Gästen: EUR 12.000,00

Vergütung bis 31.12.2012:  EUR     396,00 netto

Vergütung ab 01.01.2013:   EUR  1.200,00 netto

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Beispiel 6: Karnevalsveranstaltung I

Karnevalsveranstaltung in einer Halle

Veranstaltungsfläche   500 m²Eintrittsgeld                     EUR 5,00

Umsatz aus Eintrittsgeld bei 500 Gästen: EUR 2.500,00

Vergütung bis 31.12.2012:  EUR 323,10 netto

Vergütung ab 01.01.2013:  EUR  250,00 netto

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Beispiel 7: Karnevalsveranstaltung II

Karnevalsveranstaltung in einer Halle

Veranstaltungsfläche   1.500 m²Eintrittsgeld                     EUR 40,00

Umsatz aus Eintrittsgeld bei 1.500 Gästen: EUR 60.000,00

Vergütung bis 31.12.2012:  EUR 1.260,60 netto

Vergütung ab 01.01.2013:  EUR  6.000,00 netto

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Beispiel 8: Diskothek

Diskotheken-Tanzveranstaltung

Veranstaltungsfläche    300 m²Eintrittsgeld                     EUR 6,00

Umsatz aus Eintrittsgeld bei 300 Gästen: EUR 1.800,00

Vergütung bis 31.12.2012:  EUR 497,62 nettopauschal für bis zu 16 Veranstaltungen / Monat

Vergütung ab 01.01.2013:  EUR  180,00 nettoje Einzelveranstaltung

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Sondernachlässe

• Veranstaltungen der Brauchtumspflege von Karnevalsvereinen, Trachtenvereinen, Schützenvereinen, Musikvereinen,

• Kinder- oder Seniorenveranstaltungen,

• Jugendtanzveranstaltungen, die im Rahmen der Jugendbetreuung für Jugendliche unter 21 Jahren durchgeführt werden, soweit nur alkoholfreie Getränke ausgegeben werden und von den Besuchern ein Eintrittsgeld von nicht mehr als 5,00 EUR erhoben wird

• Veranstaltungen der freien Wohlfahrtspflege.

Veranstaltungen, die religiösen, kulturellen oder sozialen Belangen dienen und die nachweislich keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, erhalten einen Nachlass von 15%, der unter vorgenannten Voraussetzungen insbesondere gewährt für:

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Zusammenfassung

• Entlastung kleinerer und mittlerer sowie nicht primär kommerziell ausgerichteter Veranstaltungsformate

• Durch die Linearisierung bleibt die Beteiligung der Urheber bei hochpreisigen und großen Veranstaltungen angemessen, wird aber teilweise erheblich teurer als bisher.

• Musiknutzungen in Discotheken und Clubs mit DJ werden ihrer Bedeutung entsprechend lizenziert. Hier sind die Steigerungsraten am höchsten.

• Konzerte und Live-Clubs bleiben von der Tariflinearisierung unberührt.

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Aktueller Stand

• Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter hat Verhandlungen über die Vergütungssätze U-V / M-V mehrfach abgelehnt.

• Daher hat die GEMA beide Vergütungssätze am 13.04.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht und den Antrag auf Einleitung des Schiedsstellenverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt.

• Die Bundesvereinigung ist dem Schiedsstellenverfahren am 18.06.2012

beigetreten. Somit muss die Schiedsstelle bis 17.06.2013 einen Einigungsvorschlag erlassen.

• Aufgrund der Veröffentlichung der Tarife sind verschiedene Verbände an die GEMA herangetreten, um über beide Vergütungssätze Gesamt- vertragsverhandlungen zu führen.

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Aktueller Stand

• Am 18.07.2012 wurde mit dem Bund deutscher Karneval (BDK) ein

Gesamtvertrag auf Basis der neuen Vergütungssätze U-V und M-V

vereinbart.

• Der BDK vertritt rd. 5.000 Vereine mit rd. 2,5 Millionen

Einzelmitgliedern

und ist damit einer der größten Brauchtumsverbände in Deutschland.

• Mit dem BDK wurden folgende Tarifanpassungen vereinbart:

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Aktueller Stand

• Die GEMA gewährt Einführungsnachlässe über die Dauer von fünf Jahren.• Der bisher im Tarif vorgesehene Zeitzuschlag ab fünf Stunden Veranstaltungsdauer wird auf acht Stunden erhöht und steigt danach linear um 25 % je weitere zwei Stunden.• Die GEMA gewährt in ihren Tarifen einen Nachlass in Höhe von 15% für soziale, religiöse und kulturelle Veranstaltungen, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen.• Die Härtefallnachlassregelung wird als Angemessenheitsregelung konkretisiert: Die Obergrenze für die Vergütung der GEMA-Rechte beträgt außerhalb der Mindestvergütung maximal 10 % der Eintrittsgelder.• Der neue Tarif gilt ab 1.4.2013 und nicht wie bisher vorgesehen ab 1.1.2013.

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• Gibt es auch GEMA-freie Musik?

• Welche Nachlässe gibt es?

• Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013

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GEMA-Mitglieder (64.778)

Angeschlossene Mitglieder

(55.888)

Außerordentliche Mitglieder

(5.102)

Ordentliche Mitglieder

(3.788)

Diese Unterscheidung hat keinerlei Auswirkungen bei der Wahrnehmung der Rechte gegenüber den Musiknutzern oder der Verteilung des Aufkommens.

Alle Berechtigten werden gleich behandelt.

Drei Formen des Mitgliedsstatus.

Mitgliedschaft bei der GEMA

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Solidaritätsprinzip

Größere Veranstaltungen = höhere Lizenzen

Die Ausschüttung für die Aufführung eines Werkes erfolgt immer

zu gleichen Sätzen, unabhängig vom Inkasso.

Dadurch Förderung weniger erfolgreicher Urheber durch

erfolgreiche Autoren.

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Die Tantiemen

• Aufführungs- und Senderecht

• Mechanisches Vervielfältigungsrecht

• Online-Bereich

Ausschüttung anhand von Titellisten (Musikfolgen)

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Danke für‘s Zuhören

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Marc-André HöperDirektionsassistent

GEMA Bezirksdirektion Dortmund