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Workshop Zukunftsmodelle der Gemeindepsychiatrie im Netzwerk Soziotherapie: Die neuen Richtlinien (vom 22.1.2015) 10.9.2015 Dachverband Gemeindepsychiatrie - Jahrestagung Dr. Norbert Mönter Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Psychoanalyse PIBB-Psychiatrie Initiative Berlin Brandenburg

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Workshop

Zukunftsmodelle der

Gemeindepsychiatrie im Netzwerk –

Soziotherapie: Die neuen Richtlinien (vom 22.1.2015)

10.9.2015 Dachverband Gemeindepsychiatrie - Jahrestagung

Dr. Norbert Mönter

Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Psychoanalyse

PIBB-Psychiatrie Initiative Berlin Brandenburg

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GKV-Reformgesetzes 2000:

§ 37a SGB V Ambulante Soziotherapie

„Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.“

Durchführung erfolgt durch zugelassene Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Fachkrankenschwestern /-pfleger für Psychiatrie mit speziellen Qualifikationsnachweisen

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Mangelnde Implementierung der SozTh

nach Inkrafttreten (1.1.2000)

des § 37a SGB V

Guter Start zunächst in Rheinland Pfalz, BaWü, Bayern mit je speziellen Bedingungen

Seit mehreren Jahren bundesweit rückläufige Verordnungs- und Einsatzzahlen

5 Bundesländer bis heute ohne Soziotherapie

In Berlin Aufbau der Soziotherapie vor allem durch die Integrierte Versorgung

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Bundestag wird 2002

wegen schleppender Implementierung aktiv

2002 Beauftragung der APK mit Evaluationsbericht

2008 Fertigstellung des Evaluationsberichtes

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Ergebnis der APK-Evaluation:

Die mangelnde Nutzung der

Soziotherapie ist begründet durch

1. umsetzungsbehindernden Richtlinien des Bundesausschusses und

2. den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie an der deutlichen Zurückhaltung der Krankenkassen vor Ort Soziotherapeuten zuzulassen und angemessen zu honorieren.

3. Nicht kostendeckende Honorierung der Leistung (meist unter 40 €)

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Behinderungen der Soziotherapie

Enger, quasi auf schizophrene bzw. wahnhafte Syndrome begrenzter Indikationskatalog

Bürokratisches Genehmigungsverfahren

Restriktive Auslegung der ohnehin schon stark eingrenzenden Richtlinien auf Seiten der regionalen Krankenkassen

Restriktive Zulassung von Soziotherapeuten durch die Krankenkassen

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2011 Antrag der Patientenvertreter auf Novellierung der Soziotherapie – Richtlinie im

Gemeinsamen Bundesausschuss

G-BA ist oberstes Beschluß-Gremium der

gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte,

Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser

und Krankenkassen in Deutschland

Patientenvertreter mit Antragsrechten, ohne

Stimmrecht

Neutraler Vorsitzender (Josef Hecken)

Beschlüsse im Plenum, Bearbeitung in

Unterausschüssen und Arbeitsgruppen

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Probleme im G-BA bei Behandlung des

Änderungsantrages der Patientenvertreter

zu den Soziotherapie-Richtlinien (2011)

Soziotherapie ist Deutschland-spezielles Modul

International keine Evaluation hierzu (Verwandte

Begriffe: Casemanagement, ACT-Teams u.a.)

Problem: Forderung nach Evaluation einer

Anwendung der SozTh bei nicht zugelassenen

Indikationen

Aber: Breites Interesse an Änderung der

restriktiven RiLi u.a. auf Seiten des BMG, auch

auf Seiten der KBV

Unterstützung der KBV aus Erfahrungssicht

des Berliner IV Versorgungsnetzes der PIBB

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Erweiterte Soziotherapie-Indikation in

der IV der PIBB- Psychiatrie Initiative

Berlin Brandenburg

Basis: gemeinnütziger, sektor- und berufsgruppenübergreifender Verein für Psychiatrie und seelische Gesundheit mit 230 Mitgliedern

IV Verträge mit der DAK - Gesundheit, BKK, AOK Nordost

PIBB – Psychiatrie Initiative Berlin Brandenburg Managementgesellschaft ist Vertragspartner

70 aktive NÄ/ Psychiater bzw. MVZ

40 Soziotherapeuten (überwiegend bei psychosozialen Trägern, 2 in Kliniken, 1 in einem MVZ)

Weitere LE in der IV: Pflegedienste, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten,Reha-Sport

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Erweiterte SozTh - Indikationsstellung

in der IV der PIBB

Diagnosen aus den ICD -10 Diagnosegruppen:

F0* Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen

F2* Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen F3* Affektive Störungen F4* Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen F5* Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren F6* Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

Schweregrad- bzw. Funktionsorientierung als Einschreibe-Kriterium : CGI >5 und GAF < 50

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GAF-Skala (Global Assessment of

Functioning) von 100 bis 0

= Globale Erfassung des Funktionsniveaus

GAF 50-41 Ernste Symptome (z.B. Suizidgedanken, schwere

Zwangsrituale, häufige Ladendiebstähle) ODER eine ernste

Beeinträchtigung der sozialen, beruflichen und schulischen

Leistungsfähigkeit (z.B. keine Freunde; Unfähigkeit, eine Arbeitsstelle zu

behalten).

GAF 40-31 Einige Beeinträchtigungen in der Realitätskontrolle oder der

Kommunikation (z.B. Sprache zeitweise unlogisch, unverständlich oder

belanglos) ODER starke Beeinträchtigungen in mehreren Bereichen, z.B.

Arbeit oder Schule, familiäre Beziehungen, Urteilsvermögen, Denken oder

Stimmung (z.B. ein Mann mit einer Depression vermeidet Freunde,

vernachlässigt seine Familie und ist unfähig zu arbeiten; ein Kind schlägt

häufig jüngere Kinder, ist zu Hause trotzig und versagt in der Schule).

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Abweichungen von der

Regelversorgung SozTh

in der Berliner IV

Einsatz von SozTh auch vor

Klinikbehandlung

Verordnung länger als 3 Jahre

Unbürokratische Online-Verordnung, keine

Bewilligung

Angemessene Honorierung

Neues Einsatzfeld: Konflikt- und

Problemmanagement bei psychisch

bedingter Arbeitsunfähigkeit

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Ambulante psychiatrische

Komplexbehandlung

fachärztliche psychiatrische Behandlung

Psychotherapie

Psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP)

Soziotherapie

Ergotherapie

Kreativtherapien

körperbezogenen Therapien

Ggf. allgemeinärztliche Behandlung

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Eckdaten der PIBB - IV

Ca. 3000 Patienten bislang, aktuell über 2500

Ca. 500 Patienten mit Soziotherapie

Enge Zusammenarbeit NÄ/Psychiater mit

Soziotherapeuten (u.a. regionale IV-Anwenderkonferenzen )

Klinikkooperationsvereinbarungen ermöglichen kassenfinanzierten SozTh-Einsatz auch stationär

Verbesserte Honorierung aller IV-Akteure gegenüber der Regelversorgung

1. zertifiziertes Ärztenetz nach § 87b im Bereich der Psychiatrie (Juni 2014)

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Argumente für den G-BA:

Effizienz der Integrierten Versorgung

Charité-Evaluation : www.pi-bb.de

Bonuszahlung der DAK-Gesundheit für 2012

und 2013 bei weniger als 30 %

Krankenhaustagen in der IV-Patientengruppe

gegenüber DAK-interner morbiditätsadjustierter

Vergleichsgruppe

„Effizienzzahlung“ der AOK Nordost für 2012

und 2013

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Beschluss

des Gemeinsamen

Bundesausschusses über eine

Neufassung der Soziotherapie-

Richtlinie

am 22.1.15

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§ 1 Grundlagen und Ziele

(2) Schwer psychisch Kranke sind häufig nicht in der Lage, Leistungen, auf

die sie Anspruch haben, selbständig in Anspruch zu nehmen.

Soziotherapie nach § 37 a SGB V soll ihnen die Inanspruchnahme

ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll

Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen

helfen, psychosoziale Defizite abzubauen; Patienten sollen in die Lage

versetzt werden, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und

selbständig in Anspruch zu nehmen. Sie ist koordinierende und begleitende

Unterstützung und Handlungsanleitung für schwer psychisch Kranke auf

der Grundlage von definierten Therapiezielen. Dabei kann es sich auch um

Teilziele handeln, die schrittweise erreicht werden sollen.

(3) Soziotherapie kann verordnet werden, wenn dadurch

Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese

geboten, aber nicht ausführbar ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn

bisher kein stationärer Aufenthalt stattgefunden hat. Die Erbringung

von Soziotherapie erfolgt bedarfsgerecht und ist an einer wirtschaftlichen

Mittelverwendung zu orientieren.

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(4) Die Durchführung der Soziotherapie setzt einen mit der

verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt und der oder dem

Versicherten abgestimmten und vom soziotherapeutischen

Leistungserbringer zu erstellenden soziotherapeutischen

Betreuungsplan voraus, mit dessen Hilfe die verschiedenen Elemente

und Ziele des ärztlichen Behandlungsplans erreicht werden sollen.

(5) Soziotherapie findet überwiegend im sozialen Umfeld der Patientin

oder des Patienten statt.

(6) Soziotherapie umfasst die Koordination der im Rahmen des

ärztlichen Behandlungsplans festgelegten Maßnahmen.

(7) Soziotherapie unterstützt einen Prozess, der Patienten einen besseren

Zugang zu ihrer Krankheit ermöglicht, in dem Einsicht, Aufmerksamkeit,

Initiative, soziale Kontaktfähigkeit und Kompetenz gefördert werden.

(8) Für die medizinische Behandlung relevante Informationen, die der

soziotherapeutische Leistungserbringer durch die Betreuung der oder des

Versicherten gewinnt, sollen durch die Zusammenarbeit zwischen ihm und

der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt für die Behandlung

nutzbar gemacht werden.

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§ 2 Indikation und Therapiefähigkeit:

Fähigkeitsstörung

(2) Der Soziotherapie bedürfen Versicherte, bei …. folgende Beeinträchtigungen

(alternativ oder kumulativ) gegeben sind:

• Beeinträchtigung durch Störungen des Antriebs, der Ausdauer und der Belastbarkeit,

durch Unfähigkeit zu strukturieren, durch Einschränkungen des planerischen Denkens

und Handelns sowie des Realitätsbezuges

• Störungen im Verhalten mit Einschränkung der Kontaktfähigkeit und fehlender

Konfliktlösungsfähigkeit

• Einbußen im Sinne von Störungen der kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und

Merkfähigkeit, der Lernleistungen sowie des problemlösenden Denkens

• krankheitsbedingt unzureichender Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik und

zum Erkennen von Konfliktsituationen und Krisen.

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§ 2 Indikation und Therapiefähigkeit I

(3)Zur Bestimmung des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Aktivität soll die GAF

Skala herangezogen werden. Orientierungswert ist 40 (höchstens ≤ 50).

(4)Schwere psychische Erkrankungen in diesem Sinne sind solche aus den Bereichen

des schizophrenen Formenkreises (ICD-10-Nrn.:

F 20.0 – 20.6 (Schizophrenie),

21 (schizotype Störung),

22 (anhaltende wahnhafte Störung),

24 (induzierte wahnhafte Störung) und

25 (schizoaffektive Störung)) und der affektiven Störungen (ICD-10-Nrn.:

F 31.5 (gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im

Rahmen einer bipolaren affektiven Störung),

32.3 (schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) und

33.3 (gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im

Rahmen einer rezividierenden depressiven Störung).

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§ 2 Indikation und Therapiefähigkeit II

(5) Schwer psychisch Erkrankte mit Diagnosen aus dem Bereich F00 bis F99 …

erhalten in begründeten Einzelfällen eine ärztliche Verordnung von

Soziotherapie, wenn bei der oder dem Versicherten in Abweichung des in Absatz

3 genannten GAF-Wertes hier ein GAF-Wert ≤ 40 gilt und wenn sich aufgrund der

Gesamtsituation und nach fachärztlicher Einschätzung eine medizinische

Erforderlichkeit insbesondere aus einem der nachfolgend genannten Kriterien

ergibt:

- relevante Co-Morbiditäten (psychiatrische, wie z.B. Persönlichkeitsstörungen

oder Suchterkrankungen, oder somatische, wie z.B. Mobilitätseinschränkungen

oder chronische Schmerzerkrankungen),

- stark eingeschränkte Fähigkeit zur Planung, Strukturierung und Umsetzung von

Alltagsaufgaben,

- eingeschränkte Fähigkeit zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und

ärztlich verordneter Leistungen sowie zur Koordination derselben, oder

- stark eingeschränkte Wegefähigkeit.

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§ 3 Leistungsinhalt - obligat

a) Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans: verordnender Arzt,

der soziotherapeutische Leistungserbringer und die oder der Versicherte wirken bei

der Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans zusammen.

b) Koordination von Behandlungsmaßnahmen und Leistungen

c) Arbeit im sozialen Umfeld

d) Soziotherapeutische Dokumentation und Bericht an verordnenden Arzt:

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§ 3 Leistungsinhalt - optional

a) Motivations- (antriebs-) relevantes Training: Mit der Patientin oder dem

Patienten werden praktische Übungen zur Verbesserung von Motivation,

Belastbarkeit und Ausdauer durchgeführt. Sie finden im Lebensumfeld der

Patientin oder des Patienten statt.

b) Training zur handlungsrelevanten Willensbildung: Das Training beinhaltet

die Einübung von Verhaltensänderungen, Übungen zur Tagesstrukturierung

und zum planerischen Denken. Dabei ist Hilfestellung bei der Bewältigung

von Konflikten zu geben und eine selbständige Konfliktlösung bzw.

Konfliktvermeidung einzuüben.

c) Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung: Diese

beinhaltet Hilfen beim Erkennen von Krisen (Frühwarnzeichen) und zur

Krisenvermeidung, sowie die Förderung der Compliance und von gesunden

Persönlichkeitsanteilen.

d) Hilfe in Krisensituationen:

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§ 4 Ärztliche Verordnung

Nach Genehmigung durch die KV dürfen folgende Fachärztinnen oder

Fachärzte Soziotherapie verordnen:

• Fachärztin oder Facharzt für Neurologie

• Fachärztin oder Facharzt für Nervenheilkunde

• Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und

Psychotherapie

• Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

• Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -

psychotherapie (in therapeutisch begründeten Fällen in der

Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21.

Lebensjahrs)

Notwendig weiterhin:

Erklärung über die Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen

Verbund oder in vergleichbaren Versorgungsstrukturen

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§ 4 Ärztliche Verordnung

„Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB

V oder Fachärztinnen und Fachärzte (nach Absatz 2) der

psychiatrischen Institutsambulanzen“

5 (statt bisher 3) Soziotherapiesitzungen können

von „anderen Vertragsärzten“ zur

Einleitung/Motivierung einer Behandlung verordnet

werden

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§ 5 Leistungsumfang

120 Einheiten ( a 60 Minuten)

in 30er Schritten zu beantragen

5 Probatorische Sitzungen zuvor ohne

Antrag möglich

Gruppenbehandlung möglich

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§ 6 Leistungsumfang

Vorbereitung, Planung und Erfolgskontrolle

§7 Zusammenarbeit mit Krankenhaus

(SozTh ggf. auch zur Anbahnung im Krhs

möglich)

§8 Zusammenarbeit verordnender Arzt-SozTh

§9 Genehmigungspflicht (Übernahme der

Kosten bis zur Genehmigung)

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Weitere Regelungen zur Soziotherapie

durch den G-BA in 2015

Entlassmanagement

Regelung der VO durch

Psychotherapeuten

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Soziotherapie 2015

Jetzt geht‘s

doch noch nicht sofort los !

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Wegen mangelnder Zuständigkeit des

G-BA wurde noch nicht geändert:

Zulassungsregelungen zur Soziotherapie (Änderung der Zugangsberechtigung mit Anerkennung von Psychiatriezeiten außerhalb von Kliniken)

Honorare der Soziotherapie

(Evaluation)

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Maßgebliche Organisationen der Leistungserbringer der

Soziotherapieversorgung gemäß § 92 Abs. 7c SGB V für

Stellungnahmeverfahren vor abschließenden Entscheidungen zu

den Soziotherapie-Richtlinien

• Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.

• Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

• Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Deutschland e.V.

• Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.V.

• Aktion Psychisch Kranke - Vereinigung zur Reform der

Versorgung psychisch Kranker e.V.

• Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer

Verbünde e.V.

• Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V.

• Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V.

• Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.

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Vielen Dank

für Ihre Aufmerksamkeit !