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WP/StB Viola EulnerWP/StB Nicola Penkwitt

Stand der ISA-Implementierung

aus deutscher und europäischer Sicht

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Überblick

Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption

Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation

Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung

durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa

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Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie

Artikel 26 I der 8. EU-Richtlinie (2006) Zielsetzung: Harmonisierung der Qualität der

Abschlussprüfung in Europa Instrument: Möglichkeit für die EU-Kommission,

die direkte Anwendung der ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen vorzuschreiben

Pflicht zur unmittelbaren Anwendung der ISA nur, soweit sie von der EU angenommen sind („adoption“)

Umsetzung durch Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren § 317 V und VI HGB idF des BilMoG

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Ursprünglich geplanter Endorsement-Prozess (1)

Art. 26 II der 8. EU-Richtlinie (2006) Entscheidung der EU-Kommission über die

Anwendbarkeit der ISA Voraussetzungen für die Annahme

einwandfreier due process mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz

international allgemein anerkannte Standards Beitrag zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit und

Qualität von Abschlüssen dienen dem europäischen Gemeinwohl

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Ursprünglich geplanter Endorsement-Prozess (2)

Vorbereitungen sind (fast) abgeschlossen Beendigung des Clarity-Projekts des IAASB zwei wissenschaftliche Studien

Kosten-Nutzen-Analyse (Universität Duisburg-Essen)

Vergleichbarkeit mit PCAOB-Standards (Universität Maastricht)

Öffentliche Konsultation zur ISA-Übernahme Übersetzung der ISA in alle Mitgliedssprachen

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IDW zum ISA-Endorsement

Grundsätzliche Unterstützung der ISA-Übernahme Aber: Verhältnismäßige Anwendung der ISA auf

Unternehmen verschiedener Größe und Komplexität Betonung der Möglichkeit situationsspezifischer

Anpassungen der ISA im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers insb. bei KMU-Prüfungen und Dokumentationen

Ziel: Erzielung eines einheitlichen Verständnisses über die Anwendung der ISA vor der Endorsement-Entscheidung Gespräche mit IAASB, EU-Kommission, Aufsichtsstellen,

Nationalem Normenkontrollrat und High-Level Group

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Neueste Entwicklungen auf EU-Ebene

Grünbuch der EU-Kommission vom 13.10.2010 „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“ Zielsetzung: Diskussion über Rolle und Aufsicht

von Wirtschaftsprüfern sowie mögliche Änderungen

Konzentration auf dem Prüfermarkt Erleichterungen für KMU und KMP künftige Rolle der ISA in der EU

ISA-Übernahme zur Zeit offen

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Grünbuch: ISA

Grünbuch IDW Einführung der ISA und deren

Verpflichtungsgrad? nachvollziehbare Sorge vor ISA in

Teilen des Berufsstands Clarity-Projekt und Verhältnis-

mäßigkeit der ISA-Anwendung ISA sichern:

- einheitliche Prüfungsqualität- effektive und effiziente Prüfung,

insbesondere grenzüberschreitend tätiger Unternehmen

IDW unterstützt ISA-Anwendung in der EU, sonst Gefahr- der Marktkonzentration- politisch beeinflusster EU-Standards

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Grünbuch: Konzernabschlussprüfung

Grünbuch IDW Rolle des

Konzernabschluss-prüfers stärken?

Ablehnung des konzerneinheitlichen Abschlussprüfers

Gesamtverantwortung des KAP durch Abschlussprüferrichtlinie sachgerecht und hinreichend- ISA 600- Informationsrechte des KAP sichergestellt- keine Defizite festzustellen

Gefahr weiterer Marktkonzentration bei weitergehender Regelung

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Rechtliche vs. faktische Bedeutung der ISA

Von EU-Übernahme unabhängiger, eigener Erstanwendungszeitpunkt in den Standards

Abschlussprüfungen für am oder nach dem 15.12.2009 beginnende Geschäftsjahre

Mitglieder im „Forum of Firms“ der IFAC Selbstverpflichtung zur ISA-Anwendung 20 internationale Netzwerke

Ausstrahlung auf übrigen Berufsstand (insb. über ISA 600)

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Überblick

Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation

Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung

durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa

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Das IDW als Standardsetter (1)

Status quo: Keine ausschließliche, unmittelbare Geltung der ISA bei gesetzlichen Abschluss-prüfungen

IDW als IFAC-Mitgliedsorganisation Verpflichtung zur Umsetzung der ISA in nationale

Verlautbarungen HFA: Sukzessive Transformation der Clarified ISA

aktuelle Änderung von zehn IDW PS ISA zur Formulierung des Bestätigungsvermerks in Arbeit: ISA 600 zur Konzernabschlussprüfung

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Das IDW als Standardsetter (2)

Projekte: ISA 265 zur Mitteilung von Mängeln im IKS ISA 450 zur Beurteilung von während der

Abschlussprüfung festgestellten Fehlern ISA 620 zur Verwertung der Arbeit eines

Sachverständigen des Abschlussprüfers ISA 530 zu Stichprobenprüfungen

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Das IDW als Standardsetter (3)

Zukünftig: (nach Annahme der ISA durch die EU-Kommission) unmittelbare Geltung der ISA mit nationalen

Erweiterungen / Einschränkungen durch Gesetz oder RechtsVO

IDW PS zu nicht in ISA geregelten Prüfungs-fragen (z.B. Lagebericht, Prüfungsbericht)

IDW Verlautbarungen zu Themen außerhalb der Abschlussprüfung

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Begleitung der ISA-Implementierung: Verständnis der ISA (1)

Heranführen an die Clarified ISA angelsächsische Sprachkultur neue Struktur

Einführung

Hie

rarc

hisc

he

Reg

elun

gen Ziele

Definitionen

Anforderungen

Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen

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Begleitung der ISA-Implementierung: Verständnis der ISA (2)

Bereitstellung von ISA-Übersetzungen Einführungsaufsätze zur ISA-Transformation geplante ISA-Aufsatzreihe in der WPg Erörterung von Zweifelsfragen und

Interpretationsspielräumen Gezielte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

insb. für mittelständische Prüfungspraxen

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Begleitung der ISA-Implementierung: Praktische Umsetzung der ISA („Tools“)

Entwicklung von Praxishilfen, insb. zur situations-spezifischen Anpassung der ISA bei der Prüfung von KMU

Fortentwicklung der IDW Praxishandbuchs zur Qualitätssicherung Prüfungsprozess Arbeitshilfen

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Überblick

Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation

Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan Prüfung nahe stehender Personen Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungen Wesentlichkeit

Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung

durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa

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ISA-Transformation

Änderung von zehn IDW Prüfungsstandards verabschiedet vom HFA am 09.09.2010

Veröffentlichung der Anpassungen in zusammengefasster Form

Anwendungszeitpunkt Pflicht zur Anwendung bei Prüfungen von

Abschlüssen für am oder nach dem 15.12.2009 beginnende Geschäftsjahre

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Neuerungen bei der Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan

Nicht nur mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers gegenüber dem Aufsichtsrat in der Bilanzsitzung, sondern

wechselseitige Kommunikation bereits während der Planung und Durchführung

der Prüfung (in angemessener Zeit) Austausch insb. über während der Prüfung

festgestellte bedeutsame Sachverhalte Abschließende Beurteilung, ob Kommunikation für

Prüfungszweck angemessen war

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Neuerungen bei der Prüfung nahe stehender Personen

Umfassende Neuregelungen Ziel: Aufmerksamkeit des Prüfers stärker auf die

mit nahe stehende Personen verbundenen Fehlerrisiken zu lenken

Neue Prüfungspflichten zur Identifikation und Beurteilung wesentlicher Fehlerrisiken Erörterung im Prüfungsteam bereits bei der

Prüfungsplanung und Verpflichtung zum Austausch

Befragungen der gesetzlichen Vertreter und anderer Personen

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Neu identifizierte nahe stehende Personen (1)

Pflichten des Abschlussprüfers bei Bekanntwerden nahe stehender Personen oder bedeutsamer Geschäftsvorfälle mit solchen, die die gesetzlichen Vertreter nicht festgestellt oder nicht mitgeteilt haben unverzügliche Mitteilung an die Mitglieder des

Prüfungsteams spezielle aussagebezogene Prüfungshandlungen Neueinschätzung des Risikos einer Nichtentdeckung

und erforderlichenfalls zusätzliche Prüfungs-handlungen

Abwägung der Auswirkungen eines offensichtlich bewussten Verschweigens auf die Abschlussprüfung

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Neu identifizierte nahe stehende Personen (2)

Pflichten des Abschlussprüfers (Forts.) sofern Rechnungslegungsgrundsätze

Anforderungen zu nahe stehenden Personen enthalten

Aufforderung der gesetzlichen Vertreter, sämtliche Geschäftsvorfälle mit den neu identifizierten nahe stehenden Personen festzustellen

erfragen, warum IKS die Feststellung nicht ermöglicht hat

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Geschäfte außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

Besondere Prüfungshandlungen zu bedeutsamen Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (= bedeutsame Risiken) Einsichtnahme in Verträge und Einschätzung, ob

Fälschung der Rechnungslegung oder Unterschlagung

Einklang der Bedingungen mit Erklärungen der gesetzlichen Vertreter

ordnungsgemäße Erfassung und Offenlegung der Geschäftsvorfälle

Erlangung von Nachweisen über die Genehmigung der Geschäftsvorfälle

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Implizite Aussage zur Marktüblichkeit von Geschäften

Angabe nur wesentlicher marktunüblicher Geschäfte ist verbunden mit impliziter Aussage, dass keine weiteren wesentlichen marktunüblichen Geschäfte

stattgefunden haben und alle übrigen Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen

abgeschlossen wurden Abschlussprüfer muss ausreichende geeignete

Prüfungsnachweise hierüber erlangen Überprüfung der Marktüblichkeit kann unterbleiben, wenn

keine erkennbaren Anhaltspunkte für nicht angemessene Konditionen vorliegen und

sämtliche wesentlichen Geschäfte mit nahe stehenden Personen angegeben werden

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Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungen

Von anderem Abschlussprüfer (Vorjahresprüfer) geprüfter VorjahresabschlussDurchsicht des Prüfungsberichts des

Vorjahresprüfers und ggf. Erörterung bedeutsamer Sachverhalte mit ihm

falls hierdurch keine ausreichenden Prüfungs-nachweise

Nachweise für Eröffnungsbilanzwerte durch Prüfungshandlungen der laufenden Prüfung

spezielle Prüfungshandlungen zu Eröffnungsbilanzwerten oder

Durchsicht der Arbeitspapiere des Vorjahresprüfers

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Wesentlichkeit – Toleranzwesentlichkeit

Bestimmung der Toleranzwesentlichkeit Betrag oder Beträge unterhalb der Wesentlichkeit für den

Abschluss als Ganzes Reduzierung der Wahrscheinlichkeit auf ein angemessen

niedriges Maß, dass nicht korrigierte + nicht aufgedeckte

falsche Angaben > Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes

bei Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen für einzelne Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Angaben in Anhang und Lagebericht

auch Bestimmung von Toleranzwesentlichkeiten unterhalb dieser Grenzen

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28Abgrenzung: Entscheidungserheblichkeit vs. Prüfungsrisiko

Gibt die Schwelle der Entscheidungserheblichkeit für den Abschlussadressaten wieder

Maßstab für die Festlegung von Prüfungshandlungen,

gewährt Sicherheitspuffer für den Prüfer

Prozentsatz von Wesentlichkeit abhängig von erwartetem Fehlerrisiko

Nicht beeinflusst durch Risikoerwägung

Wesentlichkeit (gesamt oder spezifisch) Toleranzwesentlichkeit

keine Anpassung wg. Fehlerfeststellungen Anpassung wg. Fehlerfeststellungen

ISA 320 „Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer AP“

Konzept der Toleranzwesentlichkeit

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Nichtaufgriffsgrenze

Pflicht zur Zusammenstellung der während der Prüfung festgestellten falschen Angaben, soweit diese nicht zweifelsfrei unbeachtlich sind

Bestimmung einer Nichtaufgriffsgrenze Unrichtigkeiten und Verstöße unterhalb sind

zweifelsfrei unbeachtlich auch insgesamt zweifelsfrei keine wesentlichen

Auswirkungen auf den Abschluss Folge: Keine Pflicht zur Aufnahme in die

Aufstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen

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Wesentlichkeit – Kommunikationspflichten

Abschlussprüfer muss die gesetzlichen Vertreter auffordern zu entscheiden, ob die zusammen-gestellten und nicht bereinigten Unrichtigkeiten und Verstöße korrigiert werden sollen

Abschlussprüfer muss mit Aufsichtsorgan kommunizieren über Unrichtigkeiten und Verstöße, die nicht korrigiert

werden sollen Auswirkungen, die die nicht korrigierten Fehler

einzeln oder insgesamt auf das Prüfungsurteil haben

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Wesentlichkeit – Dokumentation in den Arbeitspapieren

Dokumentation Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes ggf. spezifische Wesentlichkeiten Toleranzwesentlichkeit(en) etwaige Anpassungen dieser Größen ggf. Nichtaufgriffsgrenze sämtliche falsche Angaben

und, ob sie bereinigt wurden Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit der nicht

korrigierten falschen Angaben mit Begründung

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Überblick

Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation

Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung

durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa

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Zwecke der Prüfungsdokumentationnach ISA

Ausreichender Beleg als Grundlage für das Prüfungsurteil

Nachweis, dass die Abschlussprüfung in Überein-stimmung mit den ISA geplant und durchgeführt wurde

Grundlage für die Prüfungsüberwachung sowie für die Durchführung interner und externer Kontrollen

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Maßstab für Art und Umfang der Dokumentation

Soll einem erfahrenen Prüfer ermöglichen, der zuvor nicht mit der Prüfung befasst war, zu verstehen: Art, zeitliche Einteilung und Umfang der

Prüfungshandlungen Ergebnisse der Prüfungshandlungen und die

erlangten Prüfungsnachweise bedeutsame Sachverhalte, die sich während der

Prüfung ergeben, sowie die dazu gezogenen Schlussfolgerungen

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Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (1)

Angemessene Dokumentation muss nicht besonders aufwändig sein

ISA-Anforderungen ermöglichen eine verhältnis-mäßige, effiziente und effektive Dokumentation bei KMU kann die Dokumentation in der Form

häufig einfach gestaltet und relativ kurz sein ISA heben ausdrücklich das pflichtgemäße

Ermessen des Abschlussprüfers in Bezug auf Form und Umfang einer sinnvollen Dokumentation hervor

Umfang der Dokumentation hängt auch von Erfahrungen des Prüfungsteams ab

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Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (2)

Fokus liegt auf einer sinnvollen und aussage-fähigen Dokumentation (ISA 230.A7) „Es ist weder notwendig noch praktisch

durchführbar, bei einer Prüfung alle berücksichtigten Sachverhalte oder nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommenen Beurteilungen zu dokumentieren.“

„Es ist nicht erforderlich, dass der Abschlussprüfer die Übereinstimmung mit Sachverhalten separat dokumentiert, wenn diese bereits durch in der Prüfungsakte enthaltene Dokumente nachgewiesen wird.“

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Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (3)

ISA enthalten viele Beispiele, wie die Dokumen-tation effektiv und effizient erfolgen kann „Form, Inhalt und Umfang der Prüfungsdokumen-

tation hängen ab von Faktoren wie Größe und Komplexität der Einheit sowie den angewendeten Prüfungsmethoden und Prüfungshilfsmitteln.“ (ISA 230.A2)

„Die Prüfungsdokumentation bei der Prüfung einer kleineren Einheit ist im Allgemeinen weniger umfangreich als diejenige bei der Prüfung einer größeren Einheit.“ (ISA 230.A16)

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Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (4)

„Die Dokumentation des Unternehmensverständ-nisses (einschl. IKS) kann bei KMU in die Doku-mentation der Prüfungsstrategie und des Prüfungsprogramms integriert werden.“ (ISA 315.A131)

„Bei KMU, die unkomplizierte Geschäfte und rechnungslegungsbezogene Prozesse aufweisen, kann die Dokumentation einfach und relativ kurz ausgestaltet sein. Es ist nicht notwendig, das Verständnis des Abschlussprüfers von dem Unternehmen und den hiermit zusammen-hängenden Sachverhalten in Gänze zu dokumentieren.“ (ISA 315.A132)

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Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (5)

„Ein kurzes Memorandum, das bei Beendigung der vorherigen Prüfung anhand einer Durchsicht der Arbeitspapiere erstellt wurde und … im laufenden Berichtszeitraum … aktualisiert wird, kann als dokumentierte Prüfungsstrategie für den laufenden Prüfungsauftrag dienen.“ (ISA 300.A11)

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Überblick

Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation

Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung

durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa

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ISA 600: Anwendungsbereich

Prüfung von Konzernabschlüssen Andere Prüfungen, bei denen Teilbereichsprüfer

einbezogen sind, d.h. sich ein Prüfungsteam auf die Arbeit eines anderen Prüfungsteams stützt (auch innerhalb einer WPG oder eines Netzwerks) Einzelabschlussprüfung bei Zweigniederlassungen

mit gesonderten Buchungskreisen

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42Art. 27 AP-Richtlinie; § 317 III HGB; ISA 600

Verantwortung des Konzernabschlussprüfers

Theoretisch denkbare Ansätze, wenn Konzern- und Teilbereichsprüfer nicht identisch sind Geteilte Verantwortung (in Deutschland unzulässig) Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers

Alt. 1: Ersetzen von Teilbereichsprüfern durch den Konzernabschlussprüfer

Alt. 2: Wiederholung der Tätigkeit von Teilbereichs-prüfern durch den Konzernabschlussprüfer

Alt. 3: Einbindung des Konzernabschlussprüfers in die Tätigkeit von Teilbereichsprüfern

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Abgestufte Einbindung des Konzernabschlussprüfers

Risikoorientierung: abgestufte Einbindung des Konzernabschlussprüfers (“sliding scale”) Umfang der Einbeziehung des Konzernabschluss-

prüfers ist wesentlich abhängig von der Bedeutsamkeit eines Teilbereichs der Einschätzung des Teilbereichsprüfers und

seiner Tätigkeit

Das IDW hat sich erfolgreich für die Umsetzung der abgestuften Einbindung eingesetzt. In Vorentwürfen sollte der Konzernabschlussprüfer seine Prüfungs-handlungen allein deshalb reduzieren dürfen, weil der Teilbereichsprüfer Mitglied desselben Netzwerks ist.

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Abgrenzung der Teilbereiche

Teilbereiche

Bedeutsame Teilbereiche

Nicht bedeutsame Teilbereiche

Bedeutsamer Teilbereich aufgrund

wirtschaftlichen Gewichts/finanzieller

Größe

Teilbereiche mit bedeutsamen Risiken aufgrund spezifischer

Merkmale oder Umstände

Einbindung des Konzernprüfungsteams in die Arbeit des Teilbereichsprüfers

In der Regel nur analytischePrüfungshandlungen durch

Konzernprüfungsteam

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Einschätzung des Teilbereichsprüfers und seiner Tätigkeit

Relevante Faktoren Maßgebliche Berufspflichten (insb. Unabhängigkeit) Fachkompetenz regulatorisches Umfeld Möglichkeit der Einbindung

Nicht per se relevanter Faktor:Mitgliedschaft in demselben Netzwerk

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Anwendungsbeispiel

Dieselbe Prüfungsgesellschaft prüft den Konzernabschluss der Muttergesellschaft sowie den Einzelabschluss eines Tochterunternehmens. Die Prüfungsteams sind aber unterschiedlich.

→ Das Konzernprüfungsteam hat in Bezug auf den Teilbereichsprüfer die gleichen Pflichten zu erfüllen, als wenn der Einzelabschluss von einem anderen Prüfer geprüft worden wäre. (Gehören beide Prüfungsteams derselben Prüfungsgesellschaft an, werden diese Pflichten allerdings leichter zu erfüllen sein.)

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Zwischenfazit

ISA 600… …verlangt nicht, dass der gesamte Konzern von

einer Prüfungsgesellschaft oder einem Netzwerk geprüft wird

…verlangt keine Einbindung des Konzern-abschlussprüfers in die Tätigkeit des Teilbereichs-prüfers bei nicht bedeutsamen Teilbereichen

…erlaubt nicht, dass der Konzernabschlussprüfer seine Prüfungshandlungen allein deshalb reduziert, weil der Teilbereichsprüfer derselben Gesellschaft angehört oder Mitglied desselben Netzwerks ist

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Pflichten des Konzernabschlussprüfers bei bedeutsamen Teilbereichen (1)

Bestimmung von Art und Umfang der Einbindung nach pflichtgemäßem Ermessen

Mindestumfang der Einbindung bei der Risiko-beurteilung Erörterung der Geschäftstätigkeit des Teilbereichs Erörterung der Anfälligkeit des Teilbereichs für

wesentliche (beabsichtigte oder unbeabsichtigte) falsche Darstellungen

Durchsicht der Dokumentation des Teilbereichs-prüfers zu festgestellten bedeutsamen Fehler-risiken im Konzernabschluss

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Pflichten des Konzernabschlussprüfers bei bedeutsamen Teilbereichen (2)

Einbindung in die Reaktionen des Teilbereichs-prüfers, wenn wahrscheinlich bedeutsame Risiken vorliegen Beurteilung der (geplanten) Prüfungshandlungen,

um den identifizierten Risiken zu begegnen Beurteilung, ob der Konzernabschlussprüfer in

diese oder weitere Prüfungshandlungen einge-bunden werden muss (abhängig vom Verständnis des Teilbereichsprüfers)

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Kommunikation zwischen Konzernab-schlussprüfer und Teilbereichsprüfer

Ziel der Kommunikation Information, bevor die Tätigkeit ausgeführt wird Verbesserung der wechselseitigen Kommunikation

mit dem Teilbereichsprüfer Anforderungen des Konzernprüfungsteams müssen

rechtzeitig mitgeteilt werden und Folgendes enthalten: auszuführende Tätigkeit Verwertung dieser Arbeit Art und Inhalt der notwendigen Kommunikation

ISA enthält detailliertere Vorgaben als bisher sowieArbeitshilfen

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Beurteilung der Berichterstattung des Teilbereichsprüfers durch den Konzern-abschlussprüfer

Festgestellte bedeutsame Sachverhalte müssen mit dem Teilbereichsprüfer, dem Teilbereichsmanagement oder dem Konzernmanagement besprochen werden

Es ist festzulegen, ob eine Durchsicht anderer relevanter Teile der Prüfungsdokumentation erforderlich ist

Sofern die Tätigkeit unzureichend ist, muss das Konzernprüfungsteam zusätzliche Prüfungs-handlungen festlegen und von wem diese durchzuführen sind

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Zusammenfassung (1)

Über direkte Anwendung der ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen hat EU-Kommission noch nicht entschieden, derzeit besteht keine Rechtssicherheit über ISA-Übernahme

Faktisch aber schon heute praktische Relevanz möglich (insb. in Konzernsituationen)

Reaktion des IDW noch bestehende Lücken der ISA-Transformation

schließen Implementierungsunterstützung bei Umsetzung

des risikoorientierten Prüfungsansatzes gemäß Clarified ISA / fortentwickelten IDW PS

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Zusammenfassung (2)

ISA 600, der von hoher praktischer Relevanz für die Planung und Durchführung von Konzernabschlussprüfungen ist, wird derzeit in einen IDW Prüfungsstandard umgesetzt

Gesamtverantwortung des Konzernabschluss-prüfers bedeutet nicht den konzerneinheitlichen Abschlussprüfer sondern Einbindung des Konzernabschlussprüfers in die Arbeit von Teilbereichsprüfern Pflichten des ISA 600 gelten genauso bei

Teilbereichsprüfern aus demselben Netzwerk / derselben Prüfungsgesellschaft

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Überblick

Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation

Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung

durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa

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ISA-Implementierung in UK/Irland

APB (UK and Ireland) „an audit is an audit“ Übernahme in nationale Prüfungsstandards

ISA: Geschäftsjahre, die am oder nach dem 15.12.2004 beginnen

Clarified ISA: Geschäftsjahre, die am oder nach dem 15.12.2010 beginnen

Implementierungshilfen, z.B. ICAEW Arbeitsgruppen Roadshows, Roundtables Praxishinweise (z.B. ISA 550, ISA 600) Clarified ISA Coaching

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ISA-Implementierung in den Niederlanden

Royal NIVRA (Niederlande) „an audit is an audit“ Umsetzung der ISA in den nationalen Prüfungsstandards Übernahme der Clarified ISA in 2010

für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am oder nach dem 15.12.2010 beginnen

Verpflichtendes ISA-Training für Mitglieder Implementierungshilfen, z.B.

Übersetzung der Clarified ISA Aufsätze SMP-Handbook ggf. Übersetzung des IFAC SMP ISA-Guide

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ISA-Implementierung in Belgien

IBR-IRE (Belgien) „an audit is an audit“ aktuell: nationale Prüfungsstandards, die mit den

ISA vergleichbar sind zukünftig: Übernahme der Clarified ISA

für Geschäftsjahre, die am 15.12.2012 bzw. 15.12.2014 enden

Implementierungshilfen, z.B. Übersetzung der Clarified ISA Training Kommunikation mit dem Berufsstand