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Niedersachsen und SV

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Geschichte der SV

Es sind 4 Phasen hervorzuheben:

1. Anfänge der Reformpädagogik um 19001. Betätigungsfelder der Schülervertreter

2. Entwickeln von staatsbürgerlichen Aufgaben

2. Phase nach Ende des 2. Weltkrieges1. Demokratisierung 1947

2. SchülerMitVerantwortung (SMV) 1960

3. Kultusministerkonferenz am 25. Mai 1973

4. derzeitige Schülervertretung

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Abkürzungen

• SV = Schülervertretung

• SR = Schülerrat

• SSR = Stadtschülerrat

• KSR = Kreisschülerrat

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Das SV-Haus

SV-Arbeit ist demokratische Grundbildung

§72 Mitwirkung durch KSR , KSR , Vertr. in Konfer. u. Aussch.

Mitwirkung der Schülervertretung nach §72 bis §87 und §34 bis §39

§2 Bildungsauftrag

NSchG

§ 80

Schüler-

zeitung

Mitwir-kungder

SV

Schüler-

gruppen

Aktivi-tätender

SV

§ 81 § 86 § 87

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SV – Eine Arbeit …

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Aufgaben der SV

Gremienarbeit

• Teilnahme an Konferenzen, sowie Vor- und Nachbereitung, eigene Anträge, ...

• Mitwirkung in Ausschüssen: Haushalt, Schulordnung, Umwelt, ...

• Teilnahme an SV Sitzungen und Seminaren

• Besprechungen mit dem/der SV-BeraterIn

Unterricht

• Vorschläge für Projektwochen bzw. -tage

• Stellungnahme bei Neueinführung von Schulbüchern

• Diskussion über Unterrichtsinhalte

• Diskussion über neue Erlasse

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Aufgaben der SV

Gestaltung der Schule

• Anregungen bzw. Aktionen zur Gestaltung von Schulräumen, Pausenhallen, Pausenradio

• Vorschläge für bauliche Veränderungen

Schulleben

• Initiierung bzw. Mitgestaltung von Festen, Basaren, Börsen, Ausstellungen, ...

• Mitschüler für SV-Arbeit motivieren

• Information der Schülerschaft über die SV-Arbeit

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Aufgaben der SV

Probleme und Konflikte

• Aussprache, Beratung und Lösungssuche bei Konflikten zwischen SchülernInnen untereinander, mit Lehrern oder mit der Schulleitung

Kontakte

• zur SV benachbarter Schulen

• zum Stadt-, Kreis- und Landesschülerrat

• zum Elternrat und Förderverein

rechtliche Fragen

• Information über Rechte und Pflichten der SchülerInnen

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SV-BeraterIn

• Die Vorschrift des §80 Abs. 6 (NSchG) ist lediglich „Kann“-Vorschrift, d.h. es liegt in der freien Entscheidung des Schülerrates, ob ein SV-BeraterIn gewählt wird oder nicht.

• Die Dauer seiner/ihrer Tätigkeit als SV-BeraterIn ist im Gesetz nicht geregelt. Es bleibt dem Schülerrat überlassen, diese selbst zu bestimmen.

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SV-BeraterIn

• SV-Beratung hat die Aufgabe, die Schülervertreter bei ihrer Arbeit zu fördern und zu beraten.

• Leiten der SV?• Anleitung zu

Selbstständigkeit?• ........................ ?

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SV-BeraterIn

Mögliche Tätigkeiten und Aufgaben

• Informationen und Beratung über Rechte und Pflichten der SV nach dem NSchG (SV-Haus).

• Motivation für die SV-Arbeit, Impulse geben, Anregung von SV-Aktivitäten

• Erläuterung von SV-Angelegenheiten den Kollegen gegenüber, ein positives Bewusstsein für die SV Arbeit schaffen.

• Hilfe bei der Vorbereitung von Konferenzen (Verständnisfragen klären, Hilfe bei der Formulierung von Anträgen geben, ...).

• Beratung bei der Finanzierung der Schülervertretungsarbeit

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SV-BeraterIn

Mögliche Tätigkeiten und Aufgaben

• Hilfe bei der Planung und Durchführung von SV-Seminaren, bei der Organisation von SV-Treffen, SV-AGs, SV-geleiteten Projekten, SV-organisierten Veranstaltungen

• Unterstützung bei der Informationsarbeit des Schülerrates

• Ansprechpartner in Konfliktfällenaber: Der SV-Berater sollte nicht mit dem

Beratungslehrer verwechselt werden !!!

• ...................................................

• Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollte jedem SV-Berater eine Anrechnungsstunde gewährt werden

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Frage 1

Wird der SV-Berater nicht allzu

oft in die Rolle gedrängt, der

„Macher“, der „Animateur“ oder

der “Leiter“ der Schülervertretung

zu sein?

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Frage 2

Ist er nicht allzu oft der „Kummer-

kasten“, der „Abladeplatz“ für

schulische Probleme, die er als

Berater lösen soll?

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Frage 3

Wird er nicht oft von den

Kollegen und der Schulleitung

missverstanden als „Sprachrohr“

oder gar als „Anwalt“ der

Schülervertretung?

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Frage 4

Ist der SV-Berater nicht überfordert,

wenn er neben den Problemen des

Schultages und oft ohne Stunden-

entlastung die Schülervertretung zu

selbstverantwortlichen und selbstän-

digen Handeln anhalten soll?

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Frage 5

Wird er nicht oft als „verlängerter

Arm“ der Schulleitung angesehen?

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Frage 6

Sitzt der SV-Berater nicht häufig

genug zwischen 3 Stühlen

(Schulleitung – Kollegium –

Schülerschaft)?

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These 1

Die SV-Beratung sollte als

Lernprozess für alle am

Schulleben Beteiligten verstanden

werden.

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These 2

Der SV-Berater ist letztlich „Gast“

der Schülervertretung, der er

sein Wissen und seine Erfahrung

anbietet.

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These 3

Er sollte eine Art Moderator sein,

der dazu beitragen kann

Verständigungsschwierigkeiten

Abzubauen.

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These 4

Er sollte der SV „Hilfe zur

Selbsthilfe“ anbieten.

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These 5

Er sollte sich bemühen, die

SchülervertreterInnen zu befähigen,

ihre Meinungen, Ideen und

Interessen zu diskutieren, zu

artikulieren und angemessen zu

vertreten.

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These 6

Seine Position ist in erster Linie

sachorientiert (er ist nicht Anwalt

von Personen, sondern Anwalt

einer Sache)!

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goepfertsv.dewww.

Vielen Dank für …

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… Minuten Pause

… M

inute

n Pau

se

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NSchG

• NSchG = Niedersächsisches Schulgesetz

• Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an der Gestaltung des Schullebens und die Vertretung der den Schülerinnen und Schülern zustehenden Rechte und Pflichten

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§2 NSchG - Bildungsauftrag

• Neben vielen im Bildungsauftrag genannten Zielen ist ein Hauptziel:

• „Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung beitragen.“

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Klassen

Jede Klasse einer Schule wählt ihren (Klassen- / Stellvertretenenklassen-) Sprecher in den Schülerrat

Mitwirkung der SchülerInnen

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Verordnung über die Wahl derSchülervertretungen

§3 - Wahlfristen Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden,

beginnend mit dem Ende der Sommerferien, während der Unterrichtszeit durchgeführt.

1. innerhalb von 4 Wochen für dieKlassensprecherIn [...].

2. innerhalb von 5 Wochen für ein zusätzliches Mitglied für den Schülerrat (§74 Abs. 2 NSchG).Erläuterung: Wird eine Schule von mindestens 10 ausländischen SchülerInnen besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können die ausländischen SchülerInnen aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein Stellvertretendes Mitglied des Schülerrates wählen.

3. innerhalb von 6 Wochen für die SchülersprecherInnen und für die Mitglieder des Stadt- oder Kreisschülerrates.

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Klassenschülerschaft

KlassensprecherIn StellvertreterIn

Schülerrat

Mitglied / Stellvertreter im KSR / SSR

SprecherInSprecherteam

VertreterIn in Fach- und Gesamtkonferenzen sowie Ausschüssen

Vorschlag alsMitglied im Schulausschuss

eine(n) oder mehrere SprecherIn(nen)

Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler nach §72 NSchG

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Schülervollversammlung

Schülervertretung

Mitglied / Stellvertreter im KSR / SSR

SprecherInSprecherteam

VertreterIn in Fach- und Gesamtkonferenzen sowie Ausschüssen

Vorschlag alsMitglied im Schulausschuss

eine(n) oder mehrere SprecherIn(nen)

Mögliche Alternative: Regelung durch besondere Ordnung

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Wahl des Landesschülerrates

• §8 Abs. 1 der Verordnung über die SV-Wahlen besagt: Die Bezirksregierung lädt die Mitglieder der Stadtschülerräte kreisfreier Städte und die Kreisschülerräte [...] zur Wahlversammlung ein.

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Mitglieder des KSR / SSR

entsenden der Mitglieder nach Schulformen getrennt

Versammlungen auf Bezirksebene

Haupt-schulen

Real-schulen

Berufsbil-dende-schulen

Sonder-schulen

Sch. in freier

Trägersch.Gym-nasien

Gesamt-schulen

jede Versammlung wählt ein Mitglied (BBS 2)

Landesschülerrat: 32 Mitglieder aus 4 Bezirken

BraunschweigHannover

LüneburgWeser-Ems

Wahl des Landesschülerrates

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SV als Mitwirkungsorgan –§ 80 NSchG

• §80(1) Erörterung aller schulischen Fragen

• §80(2) Teilnahme und Mitwirkung in Konferenzen und Ausschüssen

• §80(2) Information der Schülerschaft über die Tätigkeiten

der SV

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Mehr Stimmen in der Gesamtkonferenz

• Laut §36 Abs1 Satz 1 Buchstabe h) gilt seit 1.08.2002für Schulen mit

< 10 Stimmberechtigte Je 4 Vertreter des Schülerrats

11 – 30 Stimmberechtigte Je 6 Vertreter des Schülerrats

31 – 50 Stimmberechtigte Je 10 Vertreter des Schülerrats

51 – 70 Stimmberechtigte Je 14 Vertreter des Schülerrats

> 70 Stimmberechtigte Je 18 Vertreter des Schülerrats

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SV als Mitwirkungsorgan –§ 80 NSchG

• §80(3) Schülervertretung ist vor grundsätzlichen Entscheidungen über die Organisation der

Schule zu hören

• §80(4) Schulleiter und Lehrer haben Auskünfte zu erteilen

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• §80(5) Klassen- und Schülersprecher vertreten die Schüler

• §80(6) Wahl eines SV-Beraters

SV als Mitwirkungsorgan –§ 80 NSchG

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SV als Mitwirkungsorgan –§ 80 NSchG

• §80(7) Anspruch auf SV-Raum und Ausstattung

• §80(8) SV-Stunde während der Schulzeit

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• §81(1) Initiative zu eigenen Veranstaltungen und Schülerarbeitsgemeinschaften

• §81(1) Teilnahme an allen Veranstaltungen ist freiwillig

• §81(1) Veranstaltungen sollen parteipolitisch neutral und

ausgewogen sein

Gestaltung eigener Aktivitäten –§ 81 NSchG

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• §81(2) Anspruch auf Nutzung von Schuleinrichtungen – jedoch Abstimmung mit der Schulleitung über

Art und Weise der Benutzung erforderlich

• §81(2) Zur Erhaltung der Einrichtungen und der Sicherheit können Auflagen gemacht werden

Gestaltung eigener Aktivitäten –§ 81 NSchG

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• §81(3) Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften finden in der unterrichtsfreien Zeit statt

Gestaltung eigener Aktivitäten –§ 81 NSchG

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• freiwilliger Zusammenschluss einzelner Schüler zu Interessengruppen. Es handelt sich hier nicht um die gewählte SV.

• Ziele der Schülergruppen müssen innerhalb des Bildungsauftrages der Schule § 2 NSchG liegen

Schülergruppen –§ 86 NSchG

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Schülergruppen –§ 86 NSchG

• Schulleitung gestattet Nutzung von Schulanlagen und Einrichtungen (vergl. § 81 (2) NSchG). Bei Ablehnung ist eine Befragung der Gesamtkonferenz möglich.

• Veranstaltungen sind keine Schulveranstaltungen und finden in der unterrichtsfreien Zeit statt

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• §87(1) Herausgegeben von Schülergruppen (nicht SV) einer oder mehrerer Schulen

• §87(2) Redakteurinnen und Redakteure können sich von

der Schule beraten lassen

Schülerzeitungen –§ 87 NSchG

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• §87(3) Schülerzeitungen unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen

Schülerzeitungen –§ 87 NSchG

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Geschichte der SV

1.1 Betätigungsfelder der Schülervertreter

• Verwaltung von Lehr- und Lernmitteln

• Gestaltung von Schulfesten und Schulfeiern

• geistige und sittliche Zucht der Schülergemeinschaft

• Schüler = „gehorsames Organ“

Zitat 1920: Schüler ist nicht selbsttätig Handelnder, sondern Untergebener, der die gestellten Aufträge genauestens erledigt.

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Geschichte der SV

1.2 Entwickeln von staatsbürgerlichen Aufgaben, wie:

• Gehorsam

• Dienstbereitschaft

• Ordnungs- und Gerechtigkeitssinn

• soziales Verständnis

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Geschichte der SV

2.1 „Grundlegende Richtlinie für die Demokratisierung

des Bildungswesens in Deutschland“ 25. Juni 1947

• „Es sollen alle Schulen größtes Gewicht auf die Erziehung zur staatsbürgerlichen Verantwortung und demokratischer Lebensweise legen und zwar mittels des Lehrplans, der Lehr- und Lehrmittel und durch die Organisation der Schule selbst.“

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Geschichte der SV

2.2 Aufgabenbereich der SchülerMitVerantwortung [SMV]

• Erlernen formaldemokratischer Verhaltensweisen

• Wahl eines Sprechers, Diskussionen, usw.

• Aufrechterhaltung der Schuldisziplin

• Einhaltung der Schulordnung

• Verantwortung für die Sauberkeit in der Schule

• Vorbereitung und Durchführung von Festen und Theaterveranstaltungen

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Geschichte der SV

3. Kulturministerkonferenz am 25. Mai 1973

• „Stellung des Schülers in der Schule“

• Erweiterung der Mitbestimmungsmöglichkeiten

• z.B. „Teilnahme an Konferenzen“