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Inhalt der Veranstaltung1. Inhalt eines Ausbildungsvertrages

a) Vergütung (Angemessenheit der Vergütung)b) Arbeitszeit (U18/ Ü18; Arbeit nach der Berufsschule)c) Arbeits- und Pausenzeitend) Ende der Ausbildungszeit

aa) durch Erreichung des Berufsabschlussesbb) durch Eigenkündigung des Azubiscc) durch Kündigung des Ausbilders

(ordentlich/außerordentlich)

2. Beschäftigung nach Ende der Ausbildung3. Ihre Fragen

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VergütungGemäß § 17 BBiG (Berufsbildungsgesetz) ist dem Azubi eine angemessene Vergütung zu zahlen, welche fortschreitend jährlich ansteigt.

Problem: Was ist eine angemessene Vergütung?

Grundsatz: - tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütung (bei Tarifbindung)

- im Übrigen bis maximal 20 % unter

Tarifvertrag (bei fehlender Tarifbindung, aber tariflich geregelter Tätigkeit)

- sonst Kammerdurchschnitt (kann bei der IHK Magdeburg erfragt werden

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Arbeitszeit für Azubis Ü 18- grundsätzliche ArbZ nach Arbeitszeitgesetz (8 h/

Werktag = 48 h/ Woche)- ausnahmsweise auch 10h / Tag = 60 h/ Woche, jedoch

ist die Mehrarbeitszeit auszugleichen (6 Monate, bzw. 24 Wochen)

- „Freistellung“ für Berufsschule ist zu gewähren, eine Beschäftigung vor dem

Berufsschulunterricht , wenn dieser bis 9.00 Uhr beginnt, ist verboten (sofern noch Schulpflicht besteht- in LSA gemäß § 40 SchulG LSA = 12 Jahre)

- eine Freistellung hat auch für andere schulische Veranstaltungen zu erfolgen

(Exkursionen, Betriebsbesichtigungen, Ausstellungs- und Messebesuche)

- eine Beschäftigung nach dem Berufsschulunterricht ist bis zur täglichen Höchstarbeitszeit möglich

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Arbeitszeit für Azubis - U 18- grundsätzliche ArbZ nach Jugendarbeitsschutzgesetz

§8 JArbSchGKinder (< 15 Jahre): grundsätzlich verboten mit

AusnahmenJugendliche (15 - <18 Jahre): maximal 8 h/ tgl. und 40

h/ Woche; ausnahmsweise 8,5 h (um einen Brückentag herauszuarbeiten = über 5 Wochen; um einen kurzen Freitag herauszuarbeiten= in der selben Woche)

- Beschäftigungsverbot (§9 JArbSchG) bei einem Berufsschultag mit 5 Unterrichtsstunden (a 45 Minuten) einmal die Woche - am zweiten Tag muss der Azubi noch arbeiten kommen; bei Blockunterricht mind. 25 h an 5 Tagen (2h betriebliche Schulungen zulässig)

- Beschäftigung vor dem Berufsschulunterricht , wenn dieser bis 9.00 Uhr beginnt, ist verboten

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Pausenzeiten U 18 (1)§ 11: Ruhepausen, Aufenthaltsräume(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. DieRuhepausen müssen mindestens betragen1.  30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,2.  60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

-Ruhepausen müssen frühestens 1 h nach Arbeitsbeginn und spätestens 1h vor Arbeitsende gewährt werden.-Nach Ende der Beschäftigung müssen zwingend 12h Freizeit gewährt werden

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Pausenzeiten U 18 (2)- Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6-20 Uhr beschäftigt werden. (§15 JArbSchG)(Ausnahmen für bestimmte Branchen für Jugendliche ab 16 Jahren: z.B. Gastronomie bis 22.00 Uhr, sofern nicht am nächsten Tag Berufsschule vor 9 Uhr beginnt)

- Grundsätzlich ist gemäß § 16 JArbSchG eine 5-Tage-Ausbildungswoche einzuhalten, bei der am Samstag freizugeben ist. (Ausnahmen für bestimmte Branchen sind möglich)

- Sonntag (§ 18 JArbSchG) und Feiertags (§ 19 JArbSchG) ist grundsätzlich immer frei. Ausnahmen sind möglich, jedoch durch Freistellung an einem anderen Tag der selben Woche (ohne Berufsschultage) auszugleichen.

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Pausenzeiten Ü 18 (1)- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)§ 4 RuhepausenDie Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von

mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und

45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Ruhezeit beträgt 11 h.

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Ausbildungsende Die Ausbildungszeit endet:

- mit Zeitablauf des Ausbildungsvertrages (§ 21 Abs. 1 BBiG)

- automatisch durch Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG)

- bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Azubis bis zur nächsten Abschlussprüfung, längstens um 1 Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG)

- durch gegenseitigen Aufhebungsvertrag- durch Kündigung

- ordentlich nur in den ersten 4 Monaten (während der vereinbarten Probezeit)

- außerordentlich ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund

- mit Frist von 4 Wochen, wenn Ausbildung aufgegeben wird (anderer Beruf oder Studium- nicht, anderer Betrieb)

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Ausbildungsende durch außerordentliche Kündigung Es gelten die Regelungen des Arbeitsrechtes für Arbeitsverhältnisse:

Kündigungsgrund (eventuelle Abmahnungen vorher)Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung/ Ausbildung

Zusätzlich zu beachten:Dauer der noch zu absolvierenden Ausbildungszeit(Jemand, der noch 3 Monate bis zur Abschlussprüfung hat, ist

schwerer zu kündigen, als Jemand, der gerade mit der Ausbildung begonnen hat.)

Achtung: Die Zulassung zur IHK- Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein Sanktionsmittel!

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2. Beschäftigung nach Ausbildungsende

Mit Bestehend der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis.

Sofern der nunmehr ehemalige Azubi am Tag danach im Ausbildungsbetrieb zur Arbeit erscheint und mit Wissen und Wollen des Ausbilders (Geschäftsführer, oder Inhaber) arbeitet, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Problem: Es gelten dann die Regelungen des Mindestlohngesetzes und aller anderen Arbeitsrechtsbestimmungen.

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