Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für...

22
www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung è Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich Vergaberechtliche Grundlagen Mag. Genia Gluhak

Transcript of Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für...

Page 1: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm

Slowenien-Österreich

Vergaberechtliche Grundlagen

Mag. Genia Gluhak

Page 2: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Rechtsgrundlagen

• EU-Vergaberichtlinien

• Bundesvergabegesetz 2006 sowie dazu ergangene VO

• BVergG Novelle 2009

• Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz

• Diverse Verordnungen, zB PublikationsmedienVO und PauschalgebührenVO

Page 3: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Wer ist öffentlicher Auftraggeber?

• Bund, Länder und Gemeinden• Gemeindeverbände• Einrichtungen, die- zum besonderen Zweck gegründet wurden, im

Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,

- zumindest teilrechtsfähig sind- durch Finanzierung, Aufsicht oä. ein

Naheverhältnis zur öffentlichen Hand haben.

Page 4: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Ausnahmen vom BVergG

• In-house- Vergaben: Einrichtungen, über die Kontrolle wie über eigene Dienststellen u die ihre Leistungen im Wesentlichen für den AG erbringen

• Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden

• Best. Finanzdienstleistungen bzw. öffentliche Kreditpolitik

Page 5: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Auftragsarten

• Bauaufträge und Baukonzessionsverträge

• Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge

• Lieferaufträge

Page 6: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Grundsätze des Vergaberechts

• Gleichbehandlung der Bieter• Nichtdiskriminierung• Freier und fairer Wettbewerb• Vergabe nur an geeignete Unternehmen• Vergabe nur zu angemessenen Preisen• Beschaffung umweltgerechter

Leistungen• Keine Pflicht zur Vergabe

Page 7: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Schätzung des Auftragswertes

• Entscheidend für Wahl des Vergabeverfahrens

• Sorgfältige Schätzung anhand aktueller Marktpreise

• Achtung: Splitten von Aufträgen zur Umgehung des Auftragswertes unzulässig!

Page 8: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

EU - Schwellenwerte

Änderung durch EU-Verordnung seit 1.1.2010!

Klassischer Bereich:• Bauaufträge: Euro 4.845.000,- • L.- u. DL.-aufträge Euro 193.000,-

Sektorenbereich:• Bauaufträge Euro 4.845.000,- • L.- u. DL.-aufträge Euro 387.000,-

Page 9: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Subschwellenwerte

• Offenes u nicht offenes Verfahren mit Bek.: freie Wahl• Verhandlungsverfahren mit Bek.:

- Bau: bis 350.000,- Euro- Liefer- u. Dl.: gesamter USW

• Nicht offenes Verfahren ohne Bek.: - Bau: bis 120.000,- Euro (1 Mio. Euro*)- Liefer– u. Dl: bis 80.000,- Euro (100.000 Euro*)

• Verhandlungsverfahren ohne Bek.:- Bau: bis 80.000,- Euro (100.000 Euro*)- Liefer- u Dl: bis 60.000,- Euro (100.000 Euro*)

• Verhandlungsverfahren mit 1 UN:- Bei geistigen Dl bis 103.000,- Euro

• Direktvergabe:40.000 Euro (100.000 Euro*)

*Werte lt VO bis 31.12.2010

Page 10: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Vergabeverfahren nach dem BVergG 2006

• Offenes Verfahren• Nicht offenes Verfahren (mit/ohne Bek.)• Verhandlungsverfahren (mit/ohne Bek.)• Direktvergabe

• Wettbewerblicher Dialog • Dynamisches Beschaffungssystem• Rahmenvereinbarung

Page 11: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Direktvergabe

• § 41 BVergG 2006 • Zulässig für alle Auftragsarten bis

40.000,- Euro (100.000,- Euro)• bzw. bei eu-kofinanzierten Projekten• Unverbindliche Vergleichsangebote

möglich, aber nicht zwingend• Vereinfachung bezüglich

Eignungsnachweisen u Dokumentationspflichten

Page 12: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Direktvergabe

Da bei Förderungen aus EU-Mitteln die Preisangemessenheit nachgewiesen werden muss, ist es, unabhängig vom BVergG 2006, erforderlich ab 1.000,- Euro, zumindest drei unverbindliche Preisauskünfte und einen entsprechenden Vergabevermerk vorzulegen.

Page 13: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Ausschreibung - Grundsätze

• § 79 BVergG• Beschreibung der Leistung u sonstiger

Bestimmungen für Angebot und Vertrag verbindlich

• Vergleichbarkeit u Kalkulierbarkeit• Einmalige rechtsgültige Unterfertigung• Mitwirkung Dritter ist zu dokumentieren• Fachliche Voraussetzungen erforderlich

Page 14: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Angebotsprüfung

• Ob den Grundsätzen des Vergabeverfahrens entsprochen wurde,

• Ob Befugnis, Leistungsfähigkeit u Zuverlässigkeit vorliegen,

• Rechnerische Richtigkeit• Angemessenheit der Preise• Ob das Angebot den Bestimmungen der

Ausschreibung entspricht, insb ob formrichtig u vollständig.

Page 15: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Zuschlagsprinzip

• § 80 BVergG 2006 für OSW: grds Bestbieterprinzip;bei klar u eindeutig definiertem Qualitätsstandard auch Billigstbieterprinzip möglich

• § 100 BVergG für USW: freie Wahl des Zuschlagsprinizips

Page 16: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

• § 131 BVergG 2006• Verbliebenen Bietern unverzüglich und

nachweislich elektronisch oder mittels Telefax

• Gründe für die Ablehnung des Angebotes• Merkmale u Vorteile des erfolgreichen

Angebotes• Vergabesumme• Ende der Stillhaltefrist

Page 17: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Stillhaltefrist

• 14 Tage/7 Tage• Absolute Nichtigkeit bei Verstoß• Neu: Wird durch Kontrollbehörde

festgestellt, dass- Zuschlag direkt an UN erfolgte und- dies offenkundig unzulässig war

wird Vertrag zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig.

Page 18: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Widerruf

• §§139 u 140 BVergG 2006• AG kann Ausschreibung immer widerrufen,

wenn sachliche Gründe bestehen.• Keine Verpflichtung zur Vergabe!• Neu: Regelung für de-facto-Widerruf• Bekämpfbarkeit des Widerrufs: im OSW

Widerrufsentscheidung – Stillhaltefrist – Widerrufserteilung; USW Widerruf unmittelbar möglich.

Page 19: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Vergabevermerk

Die Dokumentation des gesamten Verga-beverfahrens in Form eines Vergabever-merks ist unbedingt notwendig und spätestens bei den Abrechnungen vorzulegen.Es empfiehlt sich allerdings, schon während des laufenden Vergabe-verfahrens mit der Förderstelle Kontakt aufzunehmen.

Page 20: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Rechtsschutz – Kompetenzlage

• Art 14 b Abs. 3 B-VG:Landessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Vergabenachprüfung

• Stmk. Vergaberechtsschutzgesetz• Rechtsschutzbehörde: UVS Steiermark

Page 21: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Hilfestellung

Nützliche Links:www.bka.gv.atwww.bva.gv.atwww.simap.eu.int

Page 22: Www.raumplanung.steiermark.at Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich.

www.raumplanung.steiermark.at

Land

es

– und

Gem

ein

deentw

icklung

è Abteilung 16

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Mag. Genia GluhakTel.: 0316/877-3708

[email protected]