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Urheberrecht

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Geistiges Eigentum / Immaterialgüterrecht

Unter Geistigem Eigentum wird das Recht an einem nichtkörperlichen Gut verstanden.

Der Inhaber eines derartigen Rechtes kann beispielsweise der Schöpfer eines Werkes der Literatur oder der Besitzer eines Patentes sein.Er kann Anderen die wirtschaftliche Nutzung des geschützten Gutes verbieten oder sie (z.B. in Form einer Lizenz) erlauben.

vs. sachenrechtliches Eigentum: dieses kann nur an körperlichen Sachen begründet werden.

Unter Geistigem Eigentum wird das Recht an einem nichtkörperlichen Gut verstanden.

Der Inhaber eines derartigen Rechtes kann beispielsweise der Schöpfer eines Werkes der Literatur oder der Besitzer eines Patentes sein.Er kann Anderen die wirtschaftliche Nutzung des geschützten Gutes verbieten oder sie (z.B. in Form einer Lizenz) erlauben.

vs. sachenrechtliches Eigentum: dieses kann nur an körperlichen Sachen begründet werden.

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Immaterialgüterrechte

• Urheberrecht

• Designrecht

• Markenrecht

• Patentrecht

informativ: www.ige.ch/

• Urheberrecht

• Designrecht

• Markenrecht

• Patentrecht

informativ: www.ige.ch/

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Markenrecht

Eine Marke im rechtlichen Sinn ist ein geschütztes Kennzeichen, mit dem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidet.

Grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Sinn des Gesetzes sein, wie Wörter (z.B. Victorinox), Buchstabenkombinationen (z.B. ABB), Zahlenkombinationen (z.B. 501), bildliche Darstellungen (z.B. SBB-Logo), dreidimensionale Formen (z.B. Mercedes-Stern) etc.

Als Markeninhaber haben Sie das ausschliessliche Recht, Ihre Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen und darüber zu verfügen (z.B. Lizenzen zu erteilen). Sie können Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

Hinterlegung notwendig!https://e-trademark.ige.ch/ und swissreg.ch

Eine Marke im rechtlichen Sinn ist ein geschütztes Kennzeichen, mit dem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidet.

Grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Sinn des Gesetzes sein, wie Wörter (z.B. Victorinox), Buchstabenkombinationen (z.B. ABB), Zahlenkombinationen (z.B. 501), bildliche Darstellungen (z.B. SBB-Logo), dreidimensionale Formen (z.B. Mercedes-Stern) etc.

Als Markeninhaber haben Sie das ausschliessliche Recht, Ihre Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen und darüber zu verfügen (z.B. Lizenzen zu erteilen). Sie können Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

Hinterlegung notwendig!https://e-trademark.ige.ch/ und swissreg.ch

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Designrecht

Ein Design ist die äussere Gestaltung von etwas Zweidimensionale (z.B. Stoffmuster) oder von etwas Dreidimensionalem (Modell; z.B. Zahnbürste). Die Formgebung ist z.B. charakterisiert durch die Anordnung von Linien, Konturen, Farben oder Flächen oder durch das verwendete Material. Ein Design kann geschützt werden wenn es neu ist, sich von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten genügend unterscheidet und weder gesetzeswidrig noch anstössiger Natur ist. Zudem darf die Formgebung eines Modells nicht allein von der Funktion bestimmt sein, für die der Gegenstand gedacht ist- Schutz davor, dass Dritte dasselbe oder ähnliche Design für ihre Produkte verwenden- Hinterlegung nötig

Ein Design ist die äussere Gestaltung von etwas Zweidimensionale (z.B. Stoffmuster) oder von etwas Dreidimensionalem (Modell; z.B. Zahnbürste). Die Formgebung ist z.B. charakterisiert durch die Anordnung von Linien, Konturen, Farben oder Flächen oder durch das verwendete Material. Ein Design kann geschützt werden wenn es neu ist, sich von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten genügend unterscheidet und weder gesetzeswidrig noch anstössiger Natur ist. Zudem darf die Formgebung eines Modells nicht allein von der Funktion bestimmt sein, für die der Gegenstand gedacht ist- Schutz davor, dass Dritte dasselbe oder ähnliche Design für ihre Produkte verwenden- Hinterlegung nötig

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Patentrecht

Ein Patent ist ein Schutztitel, der vom Staat für eine technische Erfindung erteilt wird.

Eine Erfindung im rechtlichen Sinn ist eine Lösung zu einem technischen Problem. Zu Erfindungen zählen Produkte (z.B. beheizbare Skischuhe, oder auch chemische Verbindungen wie z.B. Aspirin) und Verfahren (z.B. Verfahren zur Gefriertrocknung von Kaffee).

Sie sind patentierbar, wenn sie neu und für eine Fachperson nicht nahe liegend sind und gewerblich angewendet werden können.

Computerprogramme sind im Grundsatz vom Patentschutz ausgeschlossen! (in CH); es fehlt am technischen Charakter; Patentierbar sind jedoch softwarebezogene Erfindungen (Software ist nur ein Teil, es wird das gesamte Verfahren patentiert; d.h. es gibt noch weitere Merkmale technischer Natur)

Ein Patent ist ein Schutztitel, der vom Staat für eine technische Erfindung erteilt wird.

Eine Erfindung im rechtlichen Sinn ist eine Lösung zu einem technischen Problem. Zu Erfindungen zählen Produkte (z.B. beheizbare Skischuhe, oder auch chemische Verbindungen wie z.B. Aspirin) und Verfahren (z.B. Verfahren zur Gefriertrocknung von Kaffee).

Sie sind patentierbar, wenn sie neu und für eine Fachperson nicht nahe liegend sind und gewerblich angewendet werden können.

Computerprogramme sind im Grundsatz vom Patentschutz ausgeschlossen! (in CH); es fehlt am technischen Charakter; Patentierbar sind jedoch softwarebezogene Erfindungen (Software ist nur ein Teil, es wird das gesamte Verfahren patentiert; d.h. es gibt noch weitere Merkmale technischer Natur)

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Rechtsgrundlagen Urheberrecht

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV)

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV)

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URG Gegenstand

Art. 1• 1 Dieses Gesetz regelt:• a. den Schutz der Urheber und

Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;

• b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; -> sog. „verwandte Schutzrechte“

Art. 1• 1 Dieses Gesetz regelt:• a. den Schutz der Urheber und

Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;

• b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; -> sog. „verwandte Schutzrechte“

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URG 2 Werkbegriff

Art. 2„Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.“

Voraussetzungen:- geistige Schöpfung eines Menschen- individueller Charakter (in

ausreichendem Masse von anderen Werken unterscheiden; statistische Einmaligkeit)

Art. 2„Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.“

Voraussetzungen:- geistige Schöpfung eines Menschen- individueller Charakter (in

ausreichendem Masse von anderen Werken unterscheiden; statistische Einmaligkeit)

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URG 2 Werkbegriff

Beispielhafte Aufzählung von Werken (insb. URG 2 II f.)

Sprachwerke Werke der Musik Malerei, Graphik, technische

Zeichnungen Bauwerke fotografische, filmische Werke Computerprogramme Etc.Auch Teile von Werken können geschützt

sein.

Beispielhafte Aufzählung von Werken (insb. URG 2 II f.)

Sprachwerke Werke der Musik Malerei, Graphik, technische

Zeichnungen Bauwerke fotografische, filmische Werke Computerprogramme Etc.Auch Teile von Werken können geschützt

sein.

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URG 3 + 4 Werkbegriff

Werke zweiter Hand

• Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.

• Beispiele:Übersetzungen; Verfilmung eines Romans• Als Werke zweiter Hand selbstständig geschützt• Notwendig: Zustimmung des am Originalwerkes

Berechtigten• Dient das Originalwerk bloss als Anregung und ist

seine individuellen Züge nicht mehr erkennbar, liegt kein Werk zweiter Hand vor, sondern eine sog. Freie Benutzung (ein neues Werk)

Werke zweiter Hand

• Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.

• Beispiele:Übersetzungen; Verfilmung eines Romans• Als Werke zweiter Hand selbstständig geschützt• Notwendig: Zustimmung des am Originalwerkes

Berechtigten• Dient das Originalwerk bloss als Anregung und ist

seine individuellen Züge nicht mehr erkennbar, liegt kein Werk zweiter Hand vor, sondern eine sog. Freie Benutzung (ein neues Werk)

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URG 3 + 4 Werkbegriff

Sammelwerke• Sammlungen sind selbständig geschützt,

sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

• Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.

• Beispiele: Buch mit Illustrationen, Lexikon, Datenbank

• Zustimmung des am Originalwerk Berechtigten notwendig

Schutzausnahmen gemäss URG 5:

Gesetze, Urteile, Zahlungsmittel, ...

Sammelwerke• Sammlungen sind selbständig geschützt,

sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

• Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.

• Beispiele: Buch mit Illustrationen, Lexikon, Datenbank

• Zustimmung des am Originalwerk Berechtigten notwendig

Schutzausnahmen gemäss URG 5:

Gesetze, Urteile, Zahlungsmittel, ...

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URG Individualität ?!

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Problematik am Beispiel der Fotografie

- Kein Schutz von Schnappschüssen (in der Schweiz)

- Wann ist eine Fotografie in der Schweiz geschützt?

- Ratschlag: immer davon ausgehen, dass Individualität gegeben ist…

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URG Individualität ?!

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• Urheberrecht an einer Fotografie – Meili

• BGE 2004:Kein Schutz einer journalistisch wertvollen Fotografie bei nur allgemein üblicher Nutzung des Gestaltungsspielraums (…)

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URG Individualität ?!

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• Urheberrecht an einer Fotografie – Marley

• BGE 2003: Das für den Schutz verlangte individuelle Gepräge hängt vom Spielraum des Schöpfers ab. Besteht wenig Gestaltungsspielraum, genügt bereits ein geringer Grad an selbstständiger Tätigkeit (…)

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URG - Computerprogramm

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• Art. 2 Abs. 3 URG: „Als Werke gelten auch Computerprogramme“

• jede Form eines Computerprogramms, insb. Entwürfe, Sourcecode sowie der Objectcode, technische Dokumentation (Entwicklungsdokumentation)

• Anwenderdokumentation nicht! Allenfalls literarisches Werk Spezialbestimmungen für Computerprogramme kommen nicht zur Anwendung

• Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen bloße Ideen, Methoden und die dem Programm als Lösungsprinzip zugrundeliegenden Algorithmen

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URG - Computerprogramm

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geistige Schöpfung• Ein Computerprogramm stellt eine geistige

Schöpfung dar, wenn es von einem Menschen erschaffen worden ist.

• Dieses Kriterium wird von allen heute verfügbaren Computerprogrammen erfüllt.

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URG - Computerprogramm

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Individueller Charakter• Verlangt wird eine statistische Einmaligkeit. • Bei Programmen mit Hunderttausenden von Befehlen ist

die statistische Einmaligkeit einfach zu belegen. • Demgegenüber ist eine kurze Programmsequenz mit

wenigen Befehlen für einen Programmierer je nach Aufgabenstellung nahe liegend. Die Anforderungen an die Individualität sind in einem Bereich, in welchem dem Urheber nur ein kleiner Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, entsprechend tiefer.

• D.h. nahe liegende Programme sind geschützt, es sei denn, die Gestaltung des Programms liege auf der Hand (bzw. es liegt eine offensichtliche Kopie eines anderen Programms vor)

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URG – Entstehung und Urheber

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Entstehung des Rechts• Schöpferprinzip; anders z.B. • MSchG/Design/Patent: Eintragungs-/Registerpriorität• © - nicht notwendig, aber derjenige, der auf dem Werk

als Urheber genannt wird, gilt nach gesetzlicher Vermutung als Urheber (Art. 8 URG)

Urheber• Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das

Werk geschaffen hat immer eine natürliche Person!• Eine Unternehmung kann nie „Urheberin“ sein – aber

Rechtsinhaberin

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URG – der Urheber (Art. 6)

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• Miturheberschaft– Haben mehrere Personen als Urheber an der

Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.

– Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden (…)

Miturheberschaft durch Mitwirken des Bestellers, z.B. durch die Einbringen applikatorischen Fachwissens (…)

Gefahr der Blockade - Unbedingt Rechtefrage klären!

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URG – der Urheber (Art. 6)

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• Miturheberschaft - Mögliche vertragliche Regelungen

- gegenseitige Einräumung umfassender Nutzungsrechte („cross licensing“)

- Übertragung aller Urheberrechte auf den Entwickler; Einräumung einer umfassenden Lizenz am Computerprogramm an den Besteller. Für den Fall, dass der Entwickler das Computerprogramm weiterverwertet, kann eine „Kickback“-Zahlung vereinbart werden.

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Inhalt des Urheberrechts (Art. 9 ff.)

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• Urheberpersönlichkeitsrechte:•Recht auf Anerkennung der Urheber-Schaft/Recht auf Nennung als Autor• Recht auf Schutz der Werkintegrität (v.a. Schutz vor Entstellung)• Erstveröffentlichung

• Urheberpersönlichkeitsrechte:•Recht auf Anerkennung der Urheber-Schaft/Recht auf Nennung als Autor• Recht auf Schutz der Werkintegrität (v.a. Schutz vor Entstellung)• Erstveröffentlichung

• Urheberverwendungsrechte (Art. 10):Abs. 1: Der Urheber hat dasausschliessliche Recht zu bestimmen,ob, wann und wie das Werk verwendet wird.

• Urheberverwendungsrechte (Art. 10):Abs. 1: Der Urheber hat dasausschliessliche Recht zu bestimmen,ob, wann und wie das Werk verwendet wird.

nicht übertragbar;nur verzichtbar

nicht übertragbar;nur verzichtbar

übertragbar z.B. Verträge

übertragbar z.B. Verträge

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URG – Urheberverwertungsrecht

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• 2 Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:• a. Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton—, Tonbild- oder

Datenträger herzustellen; Kopien machen (Reproduktion) – auch Aufnahme auf Film, Scannen, Downloaden; Vervielfältigungsrecht

• b. Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten; Verbreitungsrecht

• c. das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;

• d. das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;

• (…)

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URG – Rechtsübergang (Art. 16)

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1 Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich.

2 Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist.

3 Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.

Rechtsübergang unbedingt gut regeln…

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URG – Rechtsübergang - Praxis

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- Übertragung als „Ganzes“ oder als Teilrechte- Nur: Verwendungsrechte, nicht Persönlichkeitsrechte- Unterscheidung: Übertragung von „Nutzungsrechten“

und Urheberrechten – meist nur Übertragung von Nutzungsrechten (durch Lizenzen)

- Typischerweise: Übertragung durch Verträge (Lizenzverträge, Verlagsvertrag, Arbeitsvertrag, Softwareentwicklungsvertrag etc.)

- Möglich: Übertragung durch Vererbung- Gesetzliche Einräumung von Nutzungsrechten (z.B.

Art. 21 – Entschlüsselung - und Art. 24 URG - Sicherungskopie)

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Rechtsübergang - Zweckübertragungstheorie

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– Rechtsübergang: Vertragliche Einräumung; gesetzliche Einräumung nur in sehr engem Rahmen

– Bei vertraglicher Einräumung bzw. ausbleibender Regelung gilt die Zweckübertragungstheorie:

„der Urheber überträgt od. lizenziert im Zweifelsfall keine weitergehenden Befugnisse, als dies der Zweck der Verfügung erfordert“

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Rechtsübergang - Zweckübertragungstheorie

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Beispiele:

- Journalist – Autorenvertrag zur Publikation in Zeitung; kein Wort von Online-Publikation- mündliche Vereinbarung zur Erstellung einer Software (im offline-Betrieb) – Individualsoftware-herstellungsvertrag -> Anwender will danach Sourcecode, um online-Version zu realisieren…

Auslegung der Vereinbarung -> Zweckübertragungstheorie

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Übung

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Gruppe 1- Suchen Sie den Bundesgerichtsentscheid, der die

Herausgabe des Sourcecodes thematisiert- Welcher Recherche-Weg wurde eingeschlagen- Worum geht es (Sachverhalt)?- Was sind die Kernaussagen des Entscheids?Gruppe 2- Suchen Sie den Bundesgerichtsentscheid, in dem

geprüft wird, ob ein Schulungsordner mit vielen Printscreens ein Werk nach URG darstellt.

- Welcher Recherche-Weg wurde eingeschlagen- Worum geht es (Sachverhalt)?- Was sind die Kernaussagen des Entscheids (v.a.

Erwägung 6)?Jeweils kurze Präsentation vorne am Computer / PPT

(1-3 Folien)

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Erlaubte Verwendung eines fremden Werkes (Art. 19 f.)

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Jeweils Zustimmung des Urhebers nicht notwendig

- Verwendung zum Eigengebrauch („gesetzl. Lizenz“)

1) Werksverwendung im persönlichen Bereich und unter nahenVerwandten & Freunden Privater Kreis: „Bereich, den der

Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen (und nur mit diesen) teilen will“

2) Werksverwendung im schulischen Bereich (Unterricht in der Klasse);

Einschränkung: auszugsweise Vervielfältigung und Kostenpflicht; Musiknoten usw. nicht (vgl. Art. 19 Abs.3)3) Werksverwendung in Betrieben / öff. Verwaltung zur

internenDokumentation (Vervielfältigungen) -> Ebenfalls mit Einschränkungen

- Computerprogramme –> kein Eigengebrauch

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Eigengebrauch und Tauschbörsen

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Musiktauschbörsen• Herunterladen für den privaten Gebrauch ist

Eigengebrauch gemäss Art. 19 URG• Wer (gleichzeitig) Musik anbietet, macht sich strafbar

(Art. 67 URG)• Heruntergeladene Files vervielfältigen und verkaufen

ist ebenfalls eine strafbare Urheberrechtsverletzung

Tauschbörsen für Computerprogramme• Auch das Herunterladen für den privaten Gebrauch ist

nicht erlaubt (Art. 19 findet keine Anwendung auf Computerprogramme)

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Erlaubte Verwendung eines fremden Werkes (Art. 19 f.)

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Zitatrecht (Art. 25 URG)- Zur Erläuterung/als Hinweis; vergütungsfrei, Umfang des

Zitats durch die Zweckbestimmung beschränkt, Quelle angeben.

Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Art. 28 URG)- Aktuelle Berichterstattung soll nicht durch Urheberrechte

erschwert werden- Aufzeichnung, Vervielfältigung, Sendung usw. von Werken,

sofern sie im Rahmen der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich sind

- Erlaubt damit z.B. Ausschnitte aus Presseartikel (Pressespiegel); Ausschnitt aus Fernsehsendung

- Grenzen wie beim Zitatrecht: u.a. Quelle benennen; Umfang- Wichtig: bei Online-Diensten: Werkverwendung nur bei

Aktualität erlaubt – danach wieder löschen!

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Erlaubte Verwendung eines fremden Werkes (Art. 19 f.)

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Abbildung von Werken auf allg. zugängl. Grund (Art. 27)- Bauwerke, Wandmalereien, Plakate usw.- Abbildung in zweidimensionaler Form erlaubt; Verbreitung

der Abbildung erlaubt; Voraussetzung: keine Verwendung zum gleichen Zweck (z.B. Werbegrafik)!

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Sonderbestimmungen zu Computerprogrammen im URG

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– ausschließliches Vermietrecht des Urhebers (Art. 10 Abs. 3 URG; Art. 13 Abs. 4 URG);

– gesetzliche Gebrauchsrecht des Erwerbers (Art. 12 Abs. 2 URG; Art. 17 URV);

– Recht zur Weiterveräußerung und den Erschöpfungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 2 URG);

– Legalzession im Arbeitsverhältnis (Art. 17 URG);– kein Recht zum Eigengebrauch bei

Computerprogrammen (Art. 19 Abs. 4 URG);– das Recht zur Entschlüsselung (Art. 21 URG);– das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen

(Art. 24 Abs. 2 URG);– die verkürzte Schutzdauer von 50 Jahren nach dem Tod

des Urhebers (Art. 29 Abs. 2 URG).

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Art. 21 Recht zur Entschlüsselung

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Dekompilierung nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen erlaubt.

Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.

Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.

-> nur zur Herstellung der Interoperabitlität mit anderer Software

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Art. 24 Sicherungsexemplar

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– „Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden.“ (art. 24 Abs. 1 URG)

– Der Anwender erhält eigentlich eine Zwangslizenz zur Herstellung – in der Realität verhindern Kopierschutzmassnahmen oftmals eine Sicherungskopie

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Immaterialgüterrechte in der Arbeit

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Gesetzliche Regelungen:- Art. 332 OR -Rechte an Erfindungen und

Designs- Art. 17 URG – Rechte an

Computerprogrammen

Keine gesetzliche Regelung:- Urheberrechte an anderen Werken, die der

Arbeitnehmer schafft

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Immaterialgüterrechte in der Arbeit

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Art. 332 OR -Rechte an Erfindungen und Designs

• Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit (während der Arbeitszeit) und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht, gehören dem Arbeitgeber.

• Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gemacht werden. Eine angemessene Vergütung ist geschuldet (h.L. zwingend)!

• Ausserhalb der Arbeitzeit: keine Regelung

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Immaterialgüterrechte in der Arbeit

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Art. 17 URG -Rechte an Computerprogramme• Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung

dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt.

• Wichtig 1: der Arbeitgeber hat ein ausschliessliches Nutzungsrecht; nicht Urheberrecht!

• Wichtig 2: die Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben beim Urheber; allenfalls stillschweigender Verzicht

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Immaterialgüterrechte in der Arbeit

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Art. 17 URG -Rechte an Computerprogramme• unbedingt klare Regelung im Arbeitsvertrag: - Urheberrechtsübertragung (Urheberrecht übertragen

lassen, nicht nur Nutzungsrechte); andernfalls kann einem Kunden (z.B. bei Individualsoftware) gar kein umfassendes Urheberrecht eingeräumt werden

- Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte regeln- Übertragung der Rechte an Computerprogrammen, die

nicht bei Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten entstanden sind.

- Umfassende Übertragung der Urheberrechte an Texten, Bildern usw. (weil gesetzlich ja gar nicht geregelt)

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Verwertungsgesellschaften

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• Rechteinhaber tritt (die) Urheberverwendungsrechte an eine Verwertungsgesellschaft ab. Diese ziehen Urheberrechtsabgaben ein und verteilen sie an die Urheber.

• Nachfrager muss nicht nach dem Urheber forschen• Die Gesellschaften unterstehen der Bundesaufsicht.

Verwertungsgesellschaften:• SUISA für Werke der Musik• PROLLITERIS für Werke der Literatur• Suisseimage, Swissperform (…)

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Bilder/Werksverwendung im Internet

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- Auszüge Strassenpläne; Fotos von Dritten, Texte von Dritten (…) dürfen nicht einfach so übernommen werden. Auch bei privater Website kann nicht von Eigengebrauch gesprochen werden.

- Beispiel: Getty Images – Mahnungen

- „Kostenlose“ Alternativen: z.B. visipix Wichtig: jeweils Nutzungsbedingungen lesen und Printscreens machen und abglegen! Common Creatives (vgl. Folien/Film)

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Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen

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Zivilrechtliche Möglichkeiten- Feststellungsklage, Leistungsklage, Schadenersatz,

Einziehung

Strafrechtliche Möglichkeiten- Strafen nach URG 67 ff. (meist Antragsdelikte)

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Open Source Software - Stichwörter

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- Programme, die unter „Open Source Lizenzen“ verfügbar gemacht werden (opensource.org)

- Weitgehende Erlaubnisse unter Bedingungen- Typische Pflichten gemäss Lizenzbestimmungen sind:- Copyright-Hinweis; ev. Copy der Lizenz integrieren- Änderungsvermerk- Übergabe oder Zugänglich machen des Sourcecodes an den

eigenen Kunden- Copyleft (v.a. bei der GPL): jede Entwicklung, die auf einer OSS

mit GPL-Lizenz beruht, muss ebenfalls unter der GPL-Lizenz vertrieben werden (und damit als Open Source Software) – Hinweis: manchmal ist das nicht sinnvoll – ev. bietet der Urheber auch eine kommerzielle Lösung an (z.B. Alfresco)

- Werden die Lizenzbedingungen nicht eingehalten, kann das Nutzungsrecht entzogen werden…