YOUR LOGO Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf Jürg Pfister lic. oec. HSG, dipl....
-
Upload
selma-streitz -
Category
Documents
-
view
110 -
download
0
Transcript of YOUR LOGO Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf Jürg Pfister lic. oec. HSG, dipl....
YOUR LOGOMehrwertsteuer 2011:Änderungen - Handlungsbedarf
Jürg Pfister
lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer
Page 2YOUR LOGO
Referent
Jürg Pfister:
Kurz-Biographie:- Jahrgang 1964- Universität St. Gallen, Abschluss 1988: lic. oec. HSG- 1988 – 1992: Price Waterhouse Coopers Zürich/London- Berufsbegl. Ausbildung und 1992 Diplom als dipl. Wirtschaftsprüfer - 1992 selbständige Erwerbstätigkeit Pfister Treuhand AG in Uster- 1998 Partnerschaft ATN Audit and Tax Network AG, Zürich- 2010 Gründung erpirion gmbh mit Christophe Galli, Wollerau
Page 3YOUR LOGO
Agenda
Uebersicht
Subjektive Steuerpflicht
Ort der Dienstleistung
Bezugssteuerpflicht
Vorsteuerabzug
Option bei ausgenommenen Umsätzen
1
2
3
4
5MWSt-Kontrolle/Finalisierung
Steuersatzerhöhung/neue Abrechnungsformulare
Aufbewahrung
6
7
8
9 UID
Page 4YOUR LOGO
Subjektive Steuerpflicht
Neuer Grundsatz: Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt
Steuerbefreiung: Umsatzgrenze CHF 100‘000
Steuerzahllast kein Kriterium mehr
Beginn der Steuerpflicht bei mutmasslichem Erreichen der Umsatzgrenze
Freiwillige Unterstellung jederzeit gegeben
Steuerpflicht ausländischer Unternehmen bei Umsatz in der Schweiz
Page 5YOUR LOGO
Ort der Dienstleistung
Neue Grundregel: Empfängerortsprinzip
Ausnahmekatalog mit Sonderbestimmungen
Prüfungsreihenfolge: Ausnahmekatalog
Wenn keine Sonderregelung greift: Grundregel
Neue Beweislastverteilung
Harmonisierung mit EU-MWSt-Paket
Page 6YOUR LOGO
Bezugssteuerpflicht
Der Bezugssteuer unterliegen von ausl. Unternehmen (im CH-MWSt-Register nicht eingetragen) erbrachte Dienstleistungen, die gemäss Art. 8. Abs. 1 MWSt nach dem Empfängerortprinzip beurteilt werden, z.B.: Werbedienstleistungen, Beratung, Treuhand, Anwalt, usw.
Der Bezugssteuer nicht unterliegen von ausl. Unternehmen (im CH-MWSt-Register nicht eingetragen) erbrachte Dienstleistungen, die gemäss Art. 8. Abs. 2 MWSt beurteilt werden, z.B.: Gastgewerbliche Dienstleistungen
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Personenbeförderung
etc.
Page 7YOUR LOGO
Bezugssteuerpflicht (Abklärungsraster)
Page 8YOUR LOGO
Vorsteuerabzug
Neue Grundregel: Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallene Vorsteuer ist
grundsätzliche voll abziehbar
Voraussetzungen Subjektive Steuerpflicht
Wirtschaftliche Vorsteuerbelastung
Verwendung für unternehmerische Tätigkeit
Einschränkungen Ausschluss (für von Steuerausgenommene Leistungen, ohne Option)
Korrekturen (Privatanteile)
Kürzung (gemischte Verwendung)
Page 9YOUR LOGO
Option bei ausgenommenen Umsätzen
Neuer Grundsatz: Durch offenen Steuerausweis kann grundsätzlich für jede ausgenommene
Leistung optiert werden Keine Bewilligungspflicht
Ausübung für jeden einzelnen Umsatz möglich
Keine Mindestdauer
Option ausgeschlossen bei: Versicherungs- und Finanzumsätzen
Nutzung für ausschliesslich private Zwecke im Bereich der Immobilien
Page 10YOUR LOGO
MWSt-Kontrolle / Finalisierung
Neu: Gesuch um Durchführung einer Kontrolle möglich Abschluss einer Kontrolle mittels Einschätzungsmitteilung
EStV wendet 2-stufiges Verfahren an: Mitteilung prov. Kontrollergebnis vor Ort Erlass Einschätzungsmitteilung als Verfügung (30-tägige Einsprachefrist)
Finalisierung: Gesetzliches Erfordernis ab Steuerperiode 2010: d.h. Uebereinstimmen der
MWSt-Abrechnungen mit dem Geschäftsabschluss (Umsatz- und Vorsteuerabstimmung Frist: Abrechnungsperiode, in welcher der 180. Tag nach Abschluss des
Geschäftsjahres liegt Separates Formular zur Berichtigung
Keine Fehler festgestellt: kein Handlungsbedarf Unterlassung ist strafrechtlich relevant
Page 11YOUR LOGO
Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare
Erhöhung der Steuersätze per 1.1.2011 bis 31.12.2017: Neue Sätze
8.0% Normalsatz (alt 7.6%)
2.5% reduzierter Satz (als 2.4%)
3.8% Sondersatz Beherbergung (alt 3.6%)
Anpassung Gesetz + Verordnung
MWST-Info 19
Neue Formulare
Massgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung
Page 12YOUR LOGO
Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare
Page 13YOUR LOGO
Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare
Publikationen der EStV: MWSt-Infos (19 Broschüren)
26 MWSt-Branchen-Infos
MWSt-Praxis-Infos
Noch nicht alle Broschüren und Infos publiziert
Keine Wegleitung mehr im bisherigen Sinne
Rückwirkende Gültigkeit der neuen Praxis?
Page 14YOUR LOGO
Aufbewahrung
Grundsätze in OR 961: Bilanz und Erfolgsrechnung unterzeichnet und in Papierform
Die übrigen Belege (insbesondere Rechnungen, Gutschriften, Quittungen, Abrechnungen etc.) sowie Geschäftskorrespondenzen können sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form aufbewahrt werden; in elektronischer Form aufbewahrt, entwickeln sie die gleiche Rechtskraft wie Papierbelege
Bedingung: jederzeitige Lesbarkeit gegeben, Hilfsmittel für Lesbarmachung sind durch pflichtiges Unternehmen zur Verfügung zu stellen
Einscannen ist zulässig: Risiko der Vernichtung der Papierbelege trägt das aufbewahrungspflichtige Unternehmen
Quelle: Geschäftsbücherverordnung GebüV)
Page 15YOUR LOGO
Aufbewahrung
E-Rechnung: Elektronisch übermittelte Daten (z.B. Rechnungen, Zollveranlagungen e-dec,
NCTS) können heute bereits nur elektronisch aufbewahrt werden. Diese Daten stellen dann einen Beleg dar, wenn der Nachweis des Ursprungs
und der Integrität der Daten erfüllt ist. Digitale Signatur als Voraussetzung gemäss VO des EFD über elektronische
Daten und Informationen (EIDI-V).
Aufbewahrungsdauer: 10 Jahre für Korrespondenzen, Bestellungen, Lieferantenrechnungen, Kopien
der Ausgangsrechnungen, Kaufverträge, Zahlungsbelege, Kassenstreifen, Ein- und Ausfuhrveranlagungsverfügungen der EZV, Hilfsbücher, MWSt-Abrechnungen usw.
20 Jahre für Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen (Immobilien)
Page 16YOUR LOGO
UID
UID = Unternehmens-Identifikationsnummer Jedes Unternehmen in der Schweiz erhält einheitliche Nummer
Aufbau: CHE-999.999.999 plus Zusatz MWSt (oder Handelsregister etc.)
Diese Nummer ersetzt die bisherige MWSt-Nummer
Nicht zu verwechseln mit in der EU verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Uebergangsfrist bis 31.12.2013
Page 17YOUR LOGO
Download Präsentation: www.erpirion.ch
Fragen?