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HBBau Schleswig-Holstein Handbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Schleswig-Holstein Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

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HBBau Schleswig-Holstein

Handbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Schleswig-Holstein

Finanzministeriumdes Landes

Schleswig-Holstein

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HBBau SH Stand: Juli 2018

Übersicht über vorgenommene Änderungen im HBBau (erstmalig herausgegeben am 27. November 2001 vom Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein)

Ausgabe Dezember

2017 Anmerkungen

Ausgabe Juli 2018

Seite(n) Stand Seite(n) Stand

Inhaltsverzeichnis 3 Dezember 2017

redaktionell angepasst s. Anm. zu D und E

3 Juli 2018

Abkürzungsverzeichnis 3 April 2013 April

2013 Abschnitt A 3 März

2003 März 2003

Abschnitt B 4 November 2012 November

2012 Abschnitt C mit

Verfahrensdarstellungen 13 Dezember 2012 12 Dezember

2017

Abschnitt D mit Verfahrensdarstellungen und Anhang zu D

12 Dezember 2017

Hinweis auf Seite 1 Pilotierungsphase

Anhebung Kostengrenze

12 Juli

2018

Abschnitt E 5 November

2001

Hinweis auf Seite 1 Pilotierungsphase

Anhebung Kostengrenze

5 November

2001/ Juli 2018

Erlass zu Abschnitt E.2 vom 20.01.14 3 November

2016 3 November 2016

Abschnitt F 5 November 2001 5 November

2001

Abschnitt G 2 November 2001 2 November

2001

Abschnitt H 2 November 2001 2 November

2001

Abschnitt I frei

Abschnitt J 3 April 2013 3 April

2013

Abschnitt K 1 3 November 2012 3 November

2012

Abschnitt K 2 1 November 2012 1 November

2012

Abschnitt K 3 1 November 2012 1 November

2012

Abschnitt K 4 2 November 2001 2 November

2001

Abschnitt K 5 2 November 2012 2 November

2012

Abschnitt K 6 2 März 2003 2 März

2003

Abschnitt K 7 frei

Abschnitt K 8 3 November 2012 3 November

2012

Abschnitt K 9 1 November 2001 1 November

2001

Abschnitt K 10 2 März 2013 2 März

2013

Abschnitt K 11 1 Oktober 2014 1 Oktober

2014

Abschnitt K 12 2 März 2003 2 März

2003

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HBBau SH Stand: Juli 2018

Abschnitt K 13 1 Juni 2015 1 Juni

2015

Abschnitt K 14 frei

Abschnitt K 15 1 November 2001 1 November

2001

Abschnitt K 16 1 Oktober 2014 1 Oktober

2014

Abschnitt K 17 2 Oktober 2016 2 Oktober

2016

Abschnitt K 18 frei

Abschnitt K 19 4 November 2001 4 November

2001

Abschnitt K 20 1 März 2003 1 März

2003

Abschnitt K 21 frei

Abschnitt K 22 1 November 2001 1 November

2001

Abschnitt K 23 1 November 2001 1 November

2001

Abschnitt K 24 4 November 2012 4 November

2012

Anlagen 1-4 zu K 24 4 August 2014 4 August

2014

Abschnitt K 25 2 April 2013 2 April

2013

Abschnitt K 26 1 April 2013 1 April

2013

Abschnitt L frei

Muster 1 frei

Muster 2 1 November 2001 1 November

2001

Muster 4 1 November 2001 1 November

2001

Muster 5 2 September 2014 2 September

2014

Muster 6 10 Oktober 2016 10 Oktober

2016

Muster 6 A 2 Oktober 2016 2 Oktober

2016

Muster 6 B 1 Oktober 2016 1 Oktober

2016

Muster 6 C 1 Oktober 2016 1 Oktober

2016

Muster 6 D 5 September 2014 5 September

2014

Muster 7 1 September 2014 1 September

2014

Muster 8 frei

Muster 9 2 September 2014 2 September

2014

Muster 10 frei

Muster 11 frei

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HBBau SH Stand: Juli 2018

Muster 12 1 Februar 2012 1 Februar

2012 Muster 13 mit Anlagen 1-3 10 Februar

2012 10 Februar 2012

Muster 14 1 März 2012 1 März

2012

Muster 15 - 29 frei

Muster 30 2 November 2001 2 November

2001 Anhang 1 2 Dezember

2017

Anhang 2 4 November 2001 entfällt

Anhang 3 1 November 2015 1 November

2015

Anhang 4 8 November 2013 8 November

2013

Anhänge 5-17 frei

Anhang 18 1 September 2014 1 September

2014

Anhang 19 9 September 2014 9 September

2014

Anhang 20 1 Dezember 2015 1 Dezember

2015

Anhang 20.01 1 November 2015 novelliert 1 November

2015

Anhang 20.02 1 November 2015 novelliert 1 November

2015

Anhang 20.03 4 Oktober 2002 4 Oktober

2002

Anhang 20.04 5 Dezember 2017

Anhang 20.05-20.19 frei

Anhang 20.20 5 September 2014 5 September

2014

Anhang 20.21 3 November 2016

Anhang 20.22 7 Dezember 2017

Die zuvor unter Sonstiges aufgeführten Abschnitte 451-453 zur Vergabeprüfstelle, dem VHB und der Vergabestatistik entfallen bis auf weiteres. Es wird geprüft, ob einzelne Abschnitte in Anhang 20 neu aufgenommen werden.

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HBBau SH Dezember 2017

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A Zuständigkeiten, Grundsätze, Aufgaben Abschnitt B Eingliederung der Bau- und Bewirtschaftungsausgaben in den Landeshaushaltsplan und Bewirtschaftung der Bauausgaben Abschnitt C Unterhaltung der baulichen Anlagen und Grundstücke Abschnitt D Kleine Baumaßnahmen Anhang zu D Ergänzende Hinweise für die Ermittlung des Baubedarfs Abschnitt E Große Baumaßnahmen Abschnitt F Bauunterlagen Abschnitt G Bauausführung Abschnitt H Bauübergabe und Bestandszeichnungen Abschnitt J Rechnungslegung

Einzelgebiete

Abschnitt K1 Baufachliche Gutachten Abschnitt K2 Versicherungen für bauliche Anlagen Abschnitt K3 Fristen für Anstriche, Tapezierungen und Bodenbeläge Abschnitt K4 Arbeitsschutz auf Baustellen Abschnitt K5 Pflege der Vegetationsflächen Abschnitt K6 Grundsteinlegungen – Richtfeste – Einweihungsfeiern Abschnitt K7 Aufträge an bildende Künstlerinnen und Künstler Abschnitt K8 Behandlung von Abtretungen und Pfändungen Abschnitt K9 Behandlung von Prüfungsmitteilungen Abschnitt K10 Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen Abschnitt K11 Lichtbildsammlung, Dokumentation von Wettbewerben Abschnitt K12 Vergabe freiberuflicher Leistungen Abschnitt K13 Wettbewerbe Abschnitt K14 Umweltschutz Abschnitt K15 Bau- und Kulturdenkmale, kulturhistorische Funde Abschnitt K16 Vermessung baulicher Anlagen Abschnitt K17 Baunebenkosten Abschnitt K18 frei Abschnitt K19 Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen Anlagen Abschnitt K20 Berichterstattung Abschnitt K21 frei Abschnitt K22 Kontinuierliches Bauen Abschnitt K23 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Abschnitt K24 Bauaufsichtliche Behandlung baulicher Anlagen mit Anlage 1 – Bescheinigung über die Rohbaubesichtigung Anlage 2 – Bescheinigung über die Schlussbesichtigung Anlage 3 – Bescheinigung der Gebrauchsabnahme der Technischen Anlagen des

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HBBau SH Dezember 2015

Maschinenbaus / der Elektrotechnik Anlage 4 – Bescheinigung der Gebrauchsabnahme für die baulichen Anlagen der /des Freianlagen/ Ingenieurbaus/Verkehrsanlagen/Tragwerks Abschnitt K25 Brandschutz Abschnitt K26 Ressortbedingte Maßnahmen

Einheitliche Muster

Muster 1 frei Muster 2 Mitteilung nach Nr. 6.2 VV zu § 80 LHO Muster 3 frei Muster 4 Fachtechnische Bewertung der FU –Bau– Muster 5 Planungsdaten Muster 6A Kostenermittlung – Finanzplanungsunterlage –Bau– Muster 6B Kostenermittlung – Fortschreibung – Muster 6C Kostenermittlung – Baunebenkosten – Muster 6D Kostenermittlung – Nachtrags-Finanzplanungsunterlage –Bau– Muster 7 Erläuterungsbericht mit Anlage 1 – Baunutzungskosten Anlage 2 – Energiewirtschaftliche Gebäudekenndaten Muster 8 frei Muster 9 Baubedarfsnachweisung Nr. 2 – BBN 2 (Kleine Baumaßnahmen) Muster 10-11 frei Muster 12 Stellennachweisung Muster 13 Raumbedarfsplan mit Anlage 1 – Qualitative Bedarfsanordnung Anlage 2 – Höchstflächen für Geschäftszimmer der Landesbehörden Anlage 3 – Raumzuordnungskatalog numerisch Muster 14 Niederschrift der Übergabeverhandlung Muster 15 Bescheinigung über die Rohbaubesichtigung Muster 16 Bescheinigung über die Schlussbesichtigung Muster 17 Bescheinigung der Gebrauchsabnahme (Maschinenbau / Elektrotechnik) Muster 18 Bescheinigung der Gebrauchsabnahme der/des Freianlagen/Ingenieurbau/

Verkehrsanlagen/Tragwerks) Muster 19-29 frei Muster 30 Jährliche Verbrauchswerte und Betriebskosten

Anhänge Anhang 1 Definitionen und Hinweise Anhang 2 Verpflichtung zum Amtsträger Anhang 3 Bauschild Anhänge 4-17 frei Anhang 18 Behandlung der Rechnungsunterlagen – Feststellungsvermerke – Anhang 19 Allgemeine Vertragsbedingungen -AVB-

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HBBau SH Dezember 2017

Anhang 20 Richtlinien, Arbeitshilfen, Leitfäden

20.01 Leitfaden nachhaltiges Bauen

20.02 Technische Arbeitshilfen des AMEV

20.03 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zur ZBau

20.04 Handlungsanweisung für die Umsetzung der Barrierefreiheit

20.05-20.19 frei 20.20 Bautechnische Richtlinie für den Bau und die Ausstattung von Gewahrsamsräumen

in Polizeidienstgebäuden

20.21 Richtlinie für die bauliche Herrichtung und Ausstattung von Sanitäranlagen in ZGB- Liegenschaften

20.22 Raumbedarfspläne und Standardflächen im Bereich der Polizei

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HBBau SH Stand 10.04.13

Abkürzungsverzeichnis

AfB Amt für Bundesbau AGF alte Bezeichnung für ´Allgemeines Grundvermögen des Landes S.-H. in Verwaltung

durch das FM` - siehe neue Bezeichnung ZGB AMEV Arbeitskreis Maschinen-und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen AO Abgabenordnung ARGEBAU Arbeitsgemeinschaft der für den Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen

Minister und Senatoren der Länder BauVorlVO Bauvorlagenverordnung BBN Baubedarfsnachweisung BgA Betrieb gewerblicher Art BGB Bürgerliches Gesetzbuch BrSchG Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren

(Brandschutzgesetz) BVSVO Landesverordnung über die Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschau-VO) CAD Computer Aided Design CAFM Computer Aided Facility Management DV Datenverarbeitung EMIS Energie- und Medien-Informations-System EnEV Energie-Einsparverordnung EPL Einzelplan EVM Einheitliche Verdingungsmuster FB Fachbereich FbT Freiberuflich Tätige FM Finanzministerium Schleswig-Holstein FU-Bau Finanzierungsunterlage-Bau FVA Finanzverwaltungsamt GAEB Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen GBB Geschäftsbereich Bundesbau GBL Geschäftsbereich Landesbau GBG Geschäftsbereich Gebäudebewirtschaftung GMSH Anstalt des öffentlichen Rechts „Gebäudemanagement Schleswig-Holstein“

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HBBau SH Stand 10.04.13

GPL Gruppierungsplan GVV S-H Grundvermögensverzeichnis SH HBBau Handbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Schleswig-Holstein hvD hausverwaltende Dienststelle HhG Haushaltsgesetz HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure IfW Institut für Weltwirtschaft IPN Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik IT Informationstechnologie JBP Jahresbauprogramm JVA Justizvollzugsanstalt KAG Kommunalabgabengesetz KG Kostengruppe KVM Kostenvoranmeldung LBGG Landesbehindertengleichstellung des Landes S.-H. LBO Landesbauordnung LHO Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein LRH Landesrechnungshof LVSH ehem. ´Liegenschaftsverwaltung des Landes S.-H.` LVwG Landesverwaltungsgesetz MABau Mittelanforderung Bau NGF Nettogrundfläche ÖPP Öffentliche Private Partnerschaft PLaKoDa Kostenermittlungsprogramm Planungs- und Kostendaten RBBau Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes RBK Richtlinien für Baukostenplanung

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HBBau SH Stand 10.04.13

S.-H. Schleswig-Holstein UK S-H Universitätsklinikum Schleswig-Holstein USt Umsatzsteuer VHB Vergabehandbuch VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOF Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen VOL Verdingungsordnung für Lieferleistungen VV Verwaltungsvorschrift ZBau Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 LHO ZGB Zentrales Grundvermögen zur Behördenunterbringung (ab 2013 neue Bezeichnung

für AGF)

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Abschnitte A-J

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HBBau SH Stand Februar 2018

Organisation, Zuständigkeiten, Aufgaben

1.0 Organisation

Die Anstalt des öffentlichen Rechts ´Gebäudemanagement Schleswig-Holstein` (GMSH) er-füllt nach Maßgabe des Gesetzes zur Errichtung der GMSH vom 15. Juni 1999 (GMSHG) sämtliche Bauaufgaben des Landes Schleswig-Holstein und nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen auch die des Bundes sowie Dritter.

Die GMSH nimmt die Interessen des Bundes und des Landes als Träger öffentlicher Belan-ge bei Bauleitplanverfahren nach dem BauGB wahr. Sie erfüllt Aufgaben nach Weisung und Maßgabe gesonderter Vereinbarungen mit dem Finanzministerium. Bei der Gewährung von Zuwendungsmaßnahmen nach Maßgabe zu § 44 LHO ergangener Verwaltungsvorschriften ist die GMSH der zu beteiligende fachlich zuständige staatliche Verwaltungsträger.

2.0 Zuständigkeiten

2.1 Das Finanzministerium übt die Rechtsaufsicht über die GMSH aus. Soweit die GMSH Lan-desaufgaben nach § 3 Abs. 5 des GMSHG wahrnimmt, untersteht sie auch der Fachaufsicht des Finanzministeriums.

Als Fachaufsicht führende Ebene über die GMSH ist das Finanzministerium insbesondere zuständig für

• die Vorgabe des Ziels, das mit der Baumaßnahme erreicht werden soll, • die Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung der Baumaßnahme, • die Festlegung und Vorgabe objekt- und ressortübergreifender Ziele hinsichtlich Zeit,

Qualität und Kosten • sowie für die baufachliche Regel- und Standardsetzung.

Die Ressorts als Bedarfsträger geben die Ziele vor, die mit der Baumaßnahme erreicht wer-den sollen und schaffen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Bauvorhabens.

2.2 Als Bauverwaltung des Landes stellt die GMSH sicher, dass bei der Planung und Durchfüh-rung der Bauaufgabe die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf Grundlage der jeweiligen Bundes- und Ländergesetze eingehalten werden.

Die Durchführung der Bauaufgaben des Landes erfolgt auf Grundlage der die Landesverwal-tung Schleswig-Holstein bindenden Gesetze sowie hierzu ergangener Verordnungen und sonstiger öffentlich-rechtlicher oder baufachlicher Verwaltungsvorschriften.

Die Verantwortung für die Erfüllung der Bauaufgaben des Landes begründet sich vor allem durch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung, insbesondere

• § 7 LHO Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

• § 24 und § 54 LHO Grundregeln für die Veranschlagung und den Beginn von Baumaßnahmen

• § 55 LHO Grundsätze zur Sicherstellung des Wettbewerbs und des

einheitlichen Verwaltungshandelns bei der Vergabe.

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HBBau SH Stand Februar 2018

Als fachkundiges Organ der öffentlichen Hand und Garant für die ordnungsgemäße Erfüllung der im öffentlichen Interesse durchzuführenden Bauaufgaben ist es Aufgabe der GMSH da-für zu sorgen, dass die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse ihrer Beschäftigten den baufachlichen und verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügen.

Zu diesem Zweck kann die GMSH Leistungen an freiberuflich tätige Architekten und Ingeni-eure oder sonstige Sonderfachleute nach Maßgabe des Abschnitts K 12 HBBau vergeben. Auch in diesen Fällen verbleibt – unbeschadet der Verantwortung des freiberuflich Tätigen für die ihm übertragenen Leistungen – die Gesamtverantwortung für die Bauaufgaben bei der GMSH.

3.0 Aufgaben

Neben ihrer Zuständigkeit als Baudienststelle im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein hat die GMSH mit der Erfüllung ihrer Aufgaben als Bauverwaltung dafür zu sorgen, dass die Baumaßnahmen wirtschaftlich, gestalterisch, funktionell und technisch einwandfrei sowie in jeder Hinsicht ordnungsgemäß nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Vorgaben des Handbuchs für die Baumaßnahmen des Landes (HBBau), den eingeführten Leitfäden, Arbeitshilfen sowie sonstigen Erlassen, Regeln und Standardsetzun-gen des Finanzministeriums durchgeführt werden. Dabei ist der Aufgabenkatalog des Ver-waltungsabkommens über die Erledigung der Bauaufgaben des Landes zu beachten.

3.1 Zu den objektübergreifenden Aufgaben gehören:

• Erarbeitung objektbezogener baufachlicher Regelsetzungen und Standards, • Mitwirkung bei der Erstellung und Fortschreibung von Regelwerken für die Anpas-

sung an geänderte organisatorische oder technische Vorgaben sowie zum Vergabe- und Vertragswesen,

• Mitwirkung bei der Erfassung und Auswertung von Daten und Erkenntnissen aus abgeschlossenen Baumaßnahmen (Planungs- und Kostendaten, Bauschäden, Ver-gabestatistik, Energieeinsparung, Umweltschutz) sowie aus Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs,

• sowie sonstige baufachliche Verwaltungstätigkeiten, wie Beiträge zu Vorlagen für Regierung und Parlament, Aus- und Fortbildung etc.

3.2 Objektbezogene Aufgaben umfassen auf den Einzelfall bezogene Bauherrenaufgaben und Leistungen, die für die Planung und Ausführung der jeweiligen Baumaßnahme erforderlich sind.

3.2.1 Die GMSH erbringt dabei insbesondere baufachliche Bauherrenaufgaben einschließlich des damit verbundenen Projektmanagements, dazu gehören:

• Baufachliche Beratung der Bedarfsträger und nutzenden Verwaltung, • Klärung der Voraussetzungen für die reibungslose Planung und Umsetzung bauli-

cher Vorhaben, • Wahrnehmung baurechtlicher Belange, • Vorgabe baufachlich abgesicherter Termine und Kosten, • Auswahl der zu Beteiligenden, • Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen und Erteilen notwendiger Auskünfte an

die Beteiligten, • Abschluss von Vereinbarungen mit rechtlichen und finanziellen Auswirkungen, • Vergabe der Leistungen, • Überwachung der Leistungserfüllung,

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HBBau SH Stand Februar 2018

• Haushaltsführung und -überwachung, • Rechtsgeschäftliche Abnahme und Übergabe, • Leistung von Zahlungen, • Wahrung von Rechtsansprüchen, • Nachprüfungen nach § 21 VOB/A und § 21 EU VOB/A

3.2.2 Leistungen, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen entsprechend den Leistungsbildern der HOAI sowie für die Bauunterhaltung erforderlich sind, wie

• Koordinierung, Planung, Kostenermittlung und Ausführung der Baumaßnahme • Einholung erforderlicher Genehmigungen oder Zustimmungen, • Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen und Erteilen notwendiger Auskünfte an

die Beteiligten, • Vergabe der Leistungen, • Kostenkontrolle und Kostenfeststellung, • Sicherstellung der Entsorgung der im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Ab-

fälle, • Objektübergabe, • Überwachung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Überwachung der

Mängelbeseitigung, • Objektbetreuung und Dokumentation,

3.2.3 und darüber hinaus weitere baufachliche Aufgaben nach § 3 GMSHG, z. B.

• Baufachliche Prüfung bei der Gewährung von Zuwendungen nach § 44 der LHO, • Interessenwahrnehmung des Bundes und des Landes als Träger öffentlicher Belan-

ge bei Bauleitplanverfahren im Landesbereich, • Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken.

4 Vertretung beim Abschluss von Verträgen

Über die Erledigung der staatlichen Bauaufgaben des Landes Schleswig-Holstein hat das Land Schleswig-Holstein - vertreten durch das Finanzministerium - mit der GMSH ein Ver-waltungsabkommen geschlossen.

Auf der Grundlage der dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums unterstellten Zustän-digkeiten für die GMSH ist für die in Organleihe durchzuführende Bauaufgabe des Landes Schleswig-Holstein beim Abschluss von Verträgen zu Lasten des Landes unabhängig von der Ressortzuständigkeit für das Bauvorhaben folgende Paraphrase zu verwenden:

Zwischen dem Land Schleswig-Holstein

vertreten durch das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

dieses vertreten durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR

und der/dem

............................................................................ (Auftragnehmerin/Auftragnehmer/Bedarfsträger)

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HBBau SH Stand Februar 2018

5 Anwendungsbereich

Den obersten Landesbehörden wird empfohlen, den verselbstständigten, jedoch ihrer Fach-aufsicht unterstellten Trägern öffentlichen Aufgaben des Landes bei der Durchführung ihrer eigenen Bauvorhaben zur haushaltsmäßigen Darstellung und Erläuterung die Nachweise auf der Grundlage der mit diesem Handbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (HBBau) eingeführten Verwaltungsvorschriften erstellen bzw. fertigen zu lassen.

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HBBau S.-H. Stand 01.11.12

Eingliederung der Bau- und Bewirtschaftungsaufgaben in den

Landeshaushaltsplan und

Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

1. Eingliederung in den Landeshaushaltsplan

Im Landeshaushaltsplan werden die Ausgaben zur Deckung des Baubedarfs nach dem GPL veranschlagt.

Die Ausgaben für die Hochbaumaßnahmen der einzelnen Dienststellen des Landes sind im Einzelplan 12 veranschlagt.

Darüber hinaus sind im EPL 12 die in das ZGB übertragenen Liegenschaften mit den damit verbundenen Ausgaben sowie Ausgaben für Grunderwerb und Ersteinrichtungen zentral zu-sammengefasst.

Die Einteilung in Kapitel entspricht - wie beim Gesamthaushalt - dem Ressortprinzip aus-nehmend der Ausgaben für

o Allgemeine Hochbauvorhaben des Landes (Kapitel 1211),

o Ausbau und Neubau von Hochschulen (Kapitel 1212),

o Raumbedarfsdeckung des Landes (Kapitel 1220),

o Zentrales Grundvermögen zur Behördenunterbringung – ZGB - (Kapitel 1221),

o ÖPP-Finanzierungen des Landes (Kapitel 1222).

2. Im Einzelplan 12 veranschlagte Ausgaben für Bau- und Bewirtschaftungsleis-

tungen von Hochbaumaßnahmen

2.1 Hauptgruppe 5 – Sächliche Verwaltungsausgaben –

2.1.1 Gruppe 517

In den Titeln der Gruppe 517 werden Ausgaben für folgende Leistungen veranschlagt:

a) Bewirtschaftungsleistungen wie z.B. Heizung, Strom, Gas, Ausgaben für Reinigung, Müllabfuhr

im Kapitel 1220 für von der GMSH bewirtschaftete und vom Land genutzte Lie-genschaften,

im Kapitel 1221 für von der GMSH bewirtschaftete und nicht unmittelbar vom Land genutzte ZGB-Liegenschaften.

Anmerkung:

Ausgaben für die Bewirtschaftungsleistungen in Liegenschaften, die von den Ressorts ver-waltet werden (Ressortliegenschaften und Drittanmietungen), werden in den Ressorteinzel-plänen veranschlagt.

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B Seite 2 von 4

HBBau S.-H. Stand 01.11.12

b) Bewirtschaftungsleistungen für bauliche Maßnahmen bis 10.000 € inkl. USt. ohne BNK in den ZGB-Liegenschaften

im Kapitel 1220.

c) Öffentliche Beitragsverpflichtungen wie Erschließungsbeiträge, Ausgaben für die amtliche Vermessung von Grundstücken und die amtliche Einmessung von Gebäu-den und Anlagen, sofern die Kosten nicht bei der Baumaßnahme abgewickelt wer-den können

im Kapitel 1220,

im Kapitel 1221.

Anmerkung:

Ausgaben für öffentliche Beitragsverpflichtungen gemäß c) für Liegenschaften, die von den Ressorts verwaltet werden, werden in den Ressorteinzelplänen veranschlagt.

2.1.2 Gruppe 519

In den Titeln der Gruppe 519 werden - ohne Kostenbegrenzung - Haushaltsmittel für Bau-unterhaltungsmaßnahmen (vgl. Abschnitt C 2.1) sowie Brandschutzmaßnahmen (vgl. C 2.1.2) veranschlagt

im Kapitel 1221,

in den Ressortkapiteln für die nicht in das ZGB übertragenen Liegenschaften und Drittanmietungen.

2.1.3 Gruppe 526

In den Titeln der Gruppe 526 werden Ausgaben für Sachverständige, Gerichts- und –

ähnliche Kosten (vgl. GPL) in ZGB-Liegenschaften veranschlagt

im Kapitel 1220,

im Kapitel 1221.

2.1.4 Gruppe 533

In den Titeln der Gruppe 533 werden Haushaltsmittel veranschlagt für Ausgaben aufgrund von Verträgen wie z. B. Leistungsentgelte an die GMSH mit Bezug auf die in § 3 Abs.3 GMSHG beschriebenen Aufgaben

sowie Leistungen wie Konzeptentwicklungen, Standortuntersuchungen, energetische oder sonstige baufachliche Bewertungen ohne Baumaßnahmenbezug in den Kapiteln

1211 für die allgemeinen Hochbauvorhaben des Landes,

1212,

1220,

1221.

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B Seite 3 von 4

HBBau S.-H. Stand 01.11.12

2.2 Hauptgruppe 7 – Baumaßnahmen –

2.2.1 Gruppe 711

In den Titeln der Gruppe 711 werden Ausgaben für Kleine Baumaßnahmen und technische Anlagen ohne Grunderwerb mit Kosten bis 500.000 € inkl. USt. ohne Baunebenkosten (vgl.

Abschnitt D) veranschlagt

im Kapitel 1221,

in den Ressortkapiteln für die nicht in das ZGB übertragenen Liegenschaften und Drittanmietungen.

2.2.2 Gruppe 712

In den Titeln der Gruppe 712 werden Ausgaben veranschlagt für

a) Große Baumaßnahmen ohne Grunderwerb mit Kosten ab 500.000 € inkl. USt. ohne Baunebenkosten (vgl. Abschnitt E)

im Kapitel 1221,

in den Ressortkapiteln für die nicht in das ZGB übertragenen Liegenschaften und Drittanmietungen.

b) energiesparende und ökologische Maßnahmen

im Kapitel 1211.

c) Aufwendungen von Kosten eingeschalteter freiberuflich Tätiger / Sonderfachleute mit der Zählziffer 33 in folgenden Kapiteln

1211,

1212,

1221.

2.2.3 Gruppe 713

In den Titeln der Gruppe 713 werden Ausgaben für Organleihetätigkeiten (Baunebenkosten der GMSH) veranschlagt in den Kapiteln

1211,

1212,

1220,

1221.

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B Seite 4 von 4

HBBau S.-H. Stand 01.11.12

Hauptgruppe 8

– Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen –

2.3.1 Gruppe 812

Aus den Titeln der Gruppe 812 werden Haushaltsmittel für Ersteinrichtungen finanziert. Mit-tel für Ersteinrichtungen sind grundsätzlich im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen zu veranschlagen

im Kapitel 1212,

im Kapitel 1221,

in den Ressortkapiteln. 2.3.2 Gruppe 821

In den Titeln der Gruppe 821 werden Haushaltsmittel für den Erwerb von Baugrundstücken veranschlagt, sofern sie in Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme stehen

im Kapitel 1212,

im Kapitel 1221,

in den Ressortkapiteln.

3. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

Für die Liegenschaften der jeweiligen Ressortvermögen werden die Haushaltsmittel nach Maßgabe der zuvor beschriebenen Eingruppierungen sowie den Vorgaben des Haushaltsge-setzes zur Bewirtschaftung freigegeben. Die einschlägigen Paragraphen zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit den Haushaltsmitteln sind dabei zu beachten.

3.1 Anordnungsbefugnis

Mit der Mittelzuweisung hat die/der Anordnungsbefugte der GMSH oder der Nutzer / die hausverwaltende Dienststelle die Anordnungsbefugnis über die Ausgabemittel.

3.2 Überwachung der Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen

Über die zugewiesenen Ausgabemittel und/oder Verpflichtungsermächtigungen hinaus dür-fen weder Zahlungen geleistet noch Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden.

Den rechnerischen Nachweis über die Ausgaben führt ausschließlich das FVA. Das FVA ist nicht berechtigt, von sich aus Zahlungen ohne Anordnung an die GMSH oder die Landesbe-hörde zu leisten, der die Bewirtschaftung der Ausgabemittel obliegt.

3.3 Ausgabereste

Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des FM.

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HBBau S.-H. Stand 01.11.12

b) Bewirtschaftungsleistungen für bauliche Maßnahmen bis 10.000 € inkl. USt. ohne BNK in den ZGB-Liegenschaften

im Kapitel 1220.

c) Öffentliche Beitragsverpflichtungen wie Erschließungsbeiträge, Ausgaben für die amtliche Vermessung von Grundstücken und die amtliche Einmessung von Gebäu-den und Anlagen, sofern die Kosten nicht bei der Baumaßnahme abgewickelt wer-den können

im Kapitel 1220,

im Kapitel 1221.

Anmerkung:

Ausgaben für öffentliche Beitragsverpflichtungen gemäß c) für Liegenschaften, die von den Ressorts verwaltet werden, werden in den Ressorteinzelplänen veranschlagt.

2.1.2 Gruppe 519

In den Titeln der Gruppe 519 werden - ohne Kostenbegrenzung - Haushaltsmittel für Bau-unterhaltungsmaßnahmen (vgl. Abschnitt C 2.1) sowie Brandschutzmaßnahmen (vgl. C 2.1.2) veranschlagt

im Kapitel 1221,

in den Ressortkapiteln für die nicht in das ZGB übertragenen Liegenschaften und Drittanmietungen.

2.1.3 Gruppe 526

In den Titeln der Gruppe 526 werden Ausgaben für Sachverständige, Gerichts- und –

ähnliche Kosten (vgl. GPL) in ZGB-Liegenschaften veranschlagt

im Kapitel 1220,

im Kapitel 1221.

2.1.4 Gruppe 533

In den Titeln der Gruppe 533 werden Haushaltsmittel veranschlagt für Ausgaben aufgrund von Verträgen wie z. B. Leistungsentgelte an die GMSH mit Bezug auf die in § 3 Abs.3 GMSHG beschriebenen Aufgaben

sowie Leistungen wie Konzeptentwicklungen, Standortuntersuchungen, energetische oder sonstige baufachliche Bewertungen ohne Baumaßnahmenbezug in den Kapiteln

1211 für die allgemeinen Hochbauvorhaben des Landes,

1212,

1220,

1221.

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HBBau S.-H. Stand 01.11.12

2.2 Hauptgruppe 7 – Baumaßnahmen –

2.2.1 Gruppe 711

In den Titeln der Gruppe 711 werden Ausgaben für Kleine Baumaßnahmen und technische Anlagen ohne Grunderwerb mit Kosten bis 500.000 € inkl. USt. ohne Baunebenkosten (vgl.

Abschnitt D) veranschlagt

im Kapitel 1221,

in den Ressortkapiteln für die nicht in das ZGB übertragenen Liegenschaften und Drittanmietungen.

2.2.2 Gruppe 712

In den Titeln der Gruppe 712 werden Ausgaben veranschlagt für

a) Große Baumaßnahmen ohne Grunderwerb mit Kosten ab 500.000 € inkl. USt. ohne Baunebenkosten (vgl. Abschnitt E)

im Kapitel 1221,

in den Ressortkapiteln für die nicht in das ZGB übertragenen Liegenschaften und Drittanmietungen.

b) energiesparende und ökologische Maßnahmen

im Kapitel 1211.

c) Aufwendungen von Kosten eingeschalteter freiberuflich Tätiger / Sonderfachleute mit der Zählziffer 33 in folgenden Kapiteln

1211,

1212,

1221.

2.2.3 Gruppe 713

In den Titeln der Gruppe 713 werden Ausgaben für Organleihetätigkeiten (Baunebenkosten der GMSH) veranschlagt in den Kapiteln

1211,

1212,

1220,

1221.

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HBBau S.-H. Stand 01.11.12

Hauptgruppe 8

– Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen –

2.3.1 Gruppe 812

Aus den Titeln der Gruppe 812 werden Haushaltsmittel für Ersteinrichtungen finanziert. Mit-tel für Ersteinrichtungen sind grundsätzlich im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen zu veranschlagen

im Kapitel 1212,

im Kapitel 1221,

in den Ressortkapiteln. 2.3.2 Gruppe 821

In den Titeln der Gruppe 821 werden Haushaltsmittel für den Erwerb von Baugrundstücken veranschlagt, sofern sie in Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme stehen

im Kapitel 1212,

im Kapitel 1221,

in den Ressortkapiteln.

3. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

Für die Liegenschaften der jeweiligen Ressortvermögen werden die Haushaltsmittel nach Maßgabe der zuvor beschriebenen Eingruppierungen sowie den Vorgaben des Haushaltsge-setzes zur Bewirtschaftung freigegeben. Die einschlägigen Paragraphen zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit den Haushaltsmitteln sind dabei zu beachten.

3.1 Anordnungsbefugnis

Mit der Mittelzuweisung hat die/der Anordnungsbefugte der GMSH oder der Nutzer / die hausverwaltende Dienststelle die Anordnungsbefugnis über die Ausgabemittel.

3.2 Überwachung der Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen

Über die zugewiesenen Ausgabemittel und/oder Verpflichtungsermächtigungen hinaus dür-fen weder Zahlungen geleistet noch Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden.

Den rechnerischen Nachweis über die Ausgaben führt ausschließlich das FVA. Das FVA ist nicht berechtigt, von sich aus Zahlungen ohne Anordnung an die GMSH oder die Landesbe-hörde zu leisten, der die Bewirtschaftung der Ausgabemittel obliegt.

3.3 Ausgabereste

Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des FM.

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HBBau S.-H. Stand Dezember 2017

Unterhaltung der baulichen Anlagen und Grundstücke

Vorbemerkung

Dieser Abschnitt regelt die Bauunterhaltungsverfahren für

a) Landesliegenschaften, die mit dem Gesetz zur Aufhebung der LVSH zum 31. Dezember 2010 in das ZGB übertragen worden sind und

b) Landesliegenschaften, die von den Fachressorts verwaltet werden (sog. ´Ressortliegenschaften`) und Drittanmietungen.

Drittanmietungen sind von den Regelungen zu b) im Rahmen der jeweiligen mietvertraglichen Vereinbarungen betroffen.

Die nachstehend getrennt nach

a) Liegenschaften des ZGB sowie

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

aufgeführten Regelungen basieren auf der haushaltssystematischen Zuordnung für Hochbaumaßnahmen des EPL 12 (vgl. Abschnitt B).

1.0 Allgemeines

Die Bauunterhaltung dient neben der Werterhaltung dem Erhalt der Sicherheit von baulichen Anlagen.

In den Liegenschaften des Landes sind die Ressorts zur Bauunterhaltung verpflichtet, sofern die Liegenschaften von ihnen verwaltet werden und keine Sonderregelung besteht. Sofern das Ressort die Aufgabe nicht selbst ausübt, nimmt diese im Regelfall der Nutzer bzw. die hvD in seinem / ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahr.

Die GMSH trägt die baufachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Bauunterhaltung.

Die Bauunterhaltungspflicht beginnt mit dem Tag der Übernahme bzw. Teilübernahme der baulichen Anlage sofern Gewährleistungsansprüche nicht zu beachten sind.

Bei der Ermittlung des Bauunterhaltungsbedarfs und der Durchführung der Bauunterhaltungsarbeiten sind die einschlägigen Richtlinien und Vorgaben des Finanzministeriums u. a. zum Brandschutz, der Verkehrssicherheit, der Barrierefreiheit und zum nachhaltigen Bauen zu beachten.

2.0 Zuordnung von Maßnahmen und Veranschlagung der Ausgabemittel

2.1 Zuordnung zur Bauunterhaltung (Gruppe 519)

Die Bauunterhaltung umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes von Gebäuden und dazugehörigen Anlagen unter Einbeziehung aktueller technischer, sicherheitstechnischer und funktionaler Standards. Der Bauunterhaltung zugeordnet werden sowohl Bauteilerneuerungen als auch

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HBBau S.-H. Stand Dezember 2017

Instandsetzungsmaßnahmen nach Ablauf der technischen Lebensdauer, Modernisierungen, Standardverbesserungen oder Grundsanierungen, Schönheitsreparaturen und Maßnahmen zur Wiederherstellung gärtnerischer Anlagen.

2.1.1 Investive Vorhaben (vgl. Abschnitt D)

Investive Vorhaben bis 10.000 €, die in Koppelung mit Bauunterhaltungsmaßnahmen wie z. B. Schönheitsreparaturen umsetzbar sind, können zur Verfahrensvereinfachung und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ausgabemittel der Bauunterhaltung zugeordnet werden.

Investive Vorhaben ab 10.000 € sind grundsätzlich nach Abschnitt D oder E durchzuführen.

2.1.2 Brandschutzmaßnahmen

Anteilig untergeordnete Brandschutzmaßnahmen, die in Koppelung mit anderen Bauunterhaltungsmaßnahmen zur Durchführung kommen, werden zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung aus dem pauschalen Bauunterhaltungstitel finanziert.

Brandschutzvorhaben, die z. B. auf Veranlassung von Brandschauen, Gutachten oder ressortbedingten Gründen - ggf. in Koppelung mit untergeordneten Anteilen anderer Bauunterhaltungsmaßnahmen - zur Ausführung kommen, werden dem Brandschutztitel zugeordnet.

2.2 Veranschlagung der Ausgabemittel

a) Liegenschaften des ZGB

Ausgabemittel für Bauunterhaltungsvorhaben werden zentral im Kapitel 1221 des EPL 12 bei der Gruppe 519 veranschlagt.

Ausgabemittel für Brandschutzmaßnahmen (vgl. 2.1.2 letzter Absatz) werden im Brandschutztitel bei der Gruppe 519, Kapitel 1221 im EPL 12 veranschlagt.

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

Ausgabemittel für Bauunterhaltungsmaßnahmen in Ressortliegenschaften und Drittanmietungen werden in den jeweiligen Ressortkapiteln des EPL 12 bei der Gruppe 519 veranschlagt.

Ausgabemittel für Brandschutzvorhaben (vgl. 2.1.2 letzter Absatz) werden im Brandschutztitel des Ressortkapitels bei der Gruppe 519 im EPL 12 veranschlagt.

2.3 Ermittlung der Bauunterhaltungsansätze

Für die Erhebung des Landesvermögens und die Bemessung der Bauunterhaltungsmittel ermittelt die GMSH im GVV S-H regelmäßig die Gebäudewerte der Landesliegenschaften (Liegenschaften des ZGB und Ressortvermögen) als Wiederherstellungswerte (WHW).

Die WHW werden regelmäßig in einem 5-Jahres-Turnus fortgeschrieben und unter Berücksichtigung von Gewichtungsfaktoren, die das Gebäudealter, den Technikanteil und die Art der Nutzung bestimmen, für die bedarfsgerechte, am Gebäudebestand orientierte, Bemessung der Bauunterhaltung herangezogen. Zwischenwerte innerhalb des 5-Jahres-Turnus werden über Anpassungen an jährliche Preissteigerungsraten ermittelt. Die im Finanzministerium ermittelten Bauunterhaltungsansätze werden den Ressorts im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellung mitgeteilt.

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HBBau S.-H. Stand Dezember 2017

3.0 Feststellung des Baubedarfs

3.1 Baubegehung – Planung, Durchführung und Beteiligte

3.1.1 Die GMSH plant und organisiert die Baubegehungen. Sie stimmt die Termine frühzeitig für die gemeinsame Baubegehung mit dem Nutzer / der hvD ab. Die GMSH entscheidet in eigenem Ermessen über eine erforderliche Hinzuziehung von qualifizierten Sachverständigen und/oder sonstigen Sonderfachleuten (ggf. FbT).

Zur Feststellung des notwendigen Bauunterhaltungsbedarfs und -aufwands sollen die Liegenschaften jährlich begangen werden. Einen davon abweichenden Begehungsturnus kann die GMSH einvernehmlich mit dem Nutzer / der hvD unter den Maßgaben vereinbaren, dass alle Liegenschaften mindestens einmal innerhalb von drei Jahren begangen werden und dass gesetzliche oder andere notwendige Belange wie allgemeine Gefahrenabwehr dem nicht entgegenstehen.

Für die Baubegehung erstellt die GMSH Baubegehungspläne. Dem Begehungsplan soll zu entnehmen sein, in welchem Jahr die letzte und die nächste Begehung in der jeweiligen Liegenschaft stattgefunden hat bzw. stattfinden wird. Der Begehungsplan ist dem jeweils zuständigen Ressort jährlich in aktualisierter Form vorzulegen. Abweichungen von den Soll-Terminen des Begehungsplanes sind zu begründen.

3.1.2 Bei der Begehung ist auf sichtbare und sich entwickelnde Mängel und Schäden zu achten. Wird bei der Baubegehung erkannt, dass Nutzung oder Bauzustand rechtlichen Bestimmungen widersprechen, so hat die GMSH am Gefahrenpotential orientierte Handlungsanweisungen abzugeben. Diese sind in das Begehungsprotokoll aufzunehmen.

Unter den in 2.1 aufgeführten Maßnahmen zum Werterhalt und der Sicherheit der baulichen Anlagen sind insbesondere die Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes und der Verkehrssicherheit zu beachten. Sofern zusätzlich eine Brandverhütungsschau oder sonstige weitergehende Prüfungen durchzuführen sind, ist dies dem Nutzer / der hvD mitzuteilen. Für die Veranlassung erforderlicher weitergehender Prüfungen ist ggf. die BBN 1 zu ergänzen und / oder das geplante Vorhaben in die Rahmenplanung mit aufzunehmen (vgl. 3.2 und 3.3).

3.1.3 Bei der jährlichen Begehung soll der gegenwärtige, der mittel- und langfristige Baubedarf festgestellt werden, um eine Planungskontinuität zu erreichen und eine Vorausschau über zu erwartende Maßnahmen und überschlägige Kosten für die Folgejahre zu erhalten. Werden die Begehungen nicht in einem jährlichen Rhythmus, sondern nur alle 3 Jahre durchgeführt, so ist für die Vorausschau und Planungssicherheit der reguläre Planungshorizont für die Bedarfserhebung von 3 oder 5 Jahren auf 10 bis 15 Jahre (im Hinblick auf große Sanierungsvorhaben) zu erweitern.

Die GMSH hat den Nutzer / die hvD bei ihren Aufgaben stets einzubeziehen, um die dort vorhandenen Objektkenntnisse zu nutzen und die Durchführung der Baumaßnahmen mit den jeweiligen betrieblichen Belangen vereinbar zu gestalten.

Bei der Begehung informiert der Nutzer / die hvD die GMSH auch über geplante kurz- und langfristige ressortbedingte Vorhaben (vgl. Abschnitt D). Diese sollen für eine evtl. Maßnahmenbündelung oder Koppelung mit anderen Maßnahmen im Zuge der weiteren Planung berücksichtigt oder ggf. in die Planung mit aufgenommen werden (vgl. 2.1.1 und 2.1.2).

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Schon bei der Baubegehung nimmt die GMSH in Abstimmung mit dem Nutzer / der hvD eine vorläufige Zuordnung der Vorhaben nach Dringlichkeit (vgl. 3.2) vor. Sie entscheidet bei der Zuordnung von Bewirtschaftungsleistungen, welche Arbeiten seitens des Nutzers / der hvD und welche Arbeiten nur durch die GMSH ausgeführt werden dürfen (vgl. 8.2).

3.2 Baubedarfsnachweis (BBN 1)

Nach Auswertung der im Rahmen der Begehungen erhobenen Feststellungen stellt die GMSH die BBN 1 liegenschaftsbezogen und nach Gebäuden zugeordnet auf.

Mit der BBN 1 wird ein verbindlicher Handlungsrahmen für den Planer und die sonstigen Beteiligten aufgestellt. Aus diesem Grund sind die Maßnahmen-feststellungen so eindeutig darzustellen, dass der hieraus resultierende Planungs- und Baubedarf im Weiteren ermittelt werden kann. Die BBN 1 soll unter Zuordnung nachstehend aufgeführter Kriterien den kurz- bis langfristigen Baubedarf abbilden und Angaben zu folgenden Punkten beinhalten:

Bezeichnung und Kurzbeschreibung der Baumaßnahme/n Art und Dringlichkeit der Baumaßnahme/n Voraussichtliche Kosten der Baumaßnahme Geplante/s Jahr/e der Ausführung Besondere Hinweise zur Planung oder Ausführung

Dringlichkeit Kriterium

A+JJ Gesetzlich und baurechtlich erforderliche Maßnahmen (JJ= Angabe des geplanten Ausführungsjahres)

BA+JJ Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund akuter Baumängel, Anlagenschäden oder –ausfälle, Funktions- oder Nutzungs-beeinträchtigungen von Gebäuden / Anlagen und Folgenschäden.

BB+JJ Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund sich abzeichnen-der Mängel und Schäden (s. o.); Energiespar-, ökologische- oder Klimaschutzmaßnahmen.

C+JJ Planmäßige Schönheitsreparaturen

BC+JJ Langfristig planbare Instandsetzungsmaßnahmen

X Sonstige Maßnahmen

Bei der Ermittlung der Kosten für die Bauunterhaltungsarbeiten, die vom Nutzer / der hvD durchgeführt werden sollen, berät die GMSH den Nutzer / die hvD.

3.3 Jahresbauprogramm- und Rahmenplanung

Für die Planung des JBP und die Budgetierung der Folgejahre stellt die GMSH das Ergebnis der Baubedarfe liegenschaftsbezogen und nach Gebäuden getrennt in Form einer nach Prioritäten geordneten Kosten- und Maßnahmenübersicht zusammen.

Gleichartige Kleinarbeiten bis zu einer Kostengrenze in Höhe von max. 10.000 € können in vereinfachter Form in einer Sammelposition / Arbeitspaket zusammengefasst werden. Diese Sammelposition wird dann nachrichtlich in eine formlose Auflistung für die JBP - Planung aufgenommen. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen Arbeiten ist von der GMSH zu den Akten zu nehmen, so dass bei Bedarf genauere Auskünfte über die Einzelmaßnahmen erteilt werden können.

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Das JBP soll den das folgende Haushaltsjahr betreffenden Teil des geplanten Bauunterhaltungsbedarfs enthalten. Der Rahmenplan soll die Gesamtübersicht der voraussichtlichen Kosten und Maßnahmen für mittel- und langfristige Vorhaben aufzeigen. Dem Rahmenplan ist eine grobe Terminplanung beizufügen, die mögliche Koppelungen mit z. B. geplanten Maßnahmen nach Abschnitt D oder E vorsieht.

Für ein jahresübergreifend geplantes Vorhaben ist ebenfalls ein Rahmenplan aufzustellen.

4.0 Baubedarfsanmeldung und Mittelanforderung

Für die Baubedarfsanmeldung und Mittelanforderung stellt die GMSH eine liegenschafts- und gebäudebezogene und nach Prioritäten geordnete Kosten- und Maßnahmenübersicht für das folgende Haushaltsjahr und die Folgejahre (JBP mit Rahmenplan) auf.

Die GMSH meldet den ermittelten Baubedarf auf Basis der Kosten- und Maßnahmenübersicht des JBP / des Rahmenplans mit den gemäß 3.3 beigefügten Unterlagen zum 01. November – unter nachrichtlicher Beteiligung des Nutzers / der hvD - beim zuständigen Ressort an:

a) Liegenschaften des ZGB

Beim FM unter nachrichtlicher Beteiligung der betroffenen Ressorts

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

Beim jeweils zuständigen Ressort unter nachrichtlicher Beteiligung des FM

Die GMSH stellt für a) und b) sicher, dass die einzelnen Vorhaben des JBP auf Basis der im Anhang zu C unter 7.0 aufgeführten Kostenermittlungen aufgestellt sind.

Für die in die Rahmenplanung aufgenommenen mittel- bis langfristigen Vorhaben sind die voraussichtlichen Kostenangaben auf Basis erster überschlägiger Kosten bzw. Kostenrahmen aufzustellen. Über die Aufstellung weiterführender Planungsunterlagen und Kostenermittlungen entscheidet die GMSH – abhängig von der Größe, Komplexität und dem geplanten Durchführungszeitrahmen einer jeweiligen Maßnahme – nach eigenem Ermessen.

5.0 Haushaltsmäßige Anerkennung und Auftragserteilung

Die haushaltsmäßige Anerkennung - siehe im Weiteren unter a) und b) - erfolgt auf Grundlage des angemeldeten Baubedarfs und dem Stand der verfügbaren Ausgabemittel (vgl. 6.1) für das jeweilige Haushaltsjahr.

In begründeten Fällen und wenn im Rahmen der Prüfung für die haushaltsmäßige Anerkennung des JBP Abweichungen vom Planungsauftrag erkennbar sind, die zu Änderungen im JBP führen können, behält sich das FM / das Ressort eine Änderung bei der Prioritätensetzung vor. Das FM ist in die Entscheidung einzubinden.

Mit der Mittelzuweisung ist der Bauauftrag erteilt.

Unter der Voraussetzung, dass das FM / das Ressort für seinen Zuständigkeitsbereich im Vorgriff auf das kommende Haushaltsjahr die Mittelbereitstellung z. B. in Form von Verpflichtungsermächtigungen zugesagt hat, kann die GMSH im Vorgriff auf das Folgejahr Aufträge erteilen.

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a) Liegenschaften des ZGB

Für die haushaltsmäßige Anerkennung des angemeldeten Baubedarfs prüft das FM die nach 3.3 und 4.0 vorgelegten Unterlagen stichprobenartig auf Plausibilität und Kosten; Bauvorhaben ab 200.000 € auch baufachlich.

Nach Prüfung und unter Berücksichtigung der verfügbaren Ausgabemittel für die geplanten Vorhaben erkennt das FM den im JBP festgelegten Baubedarf an.

Mit der Anerkennung des JBP beauftragt das FM die GMSH - unter nachrichtlicher Einbindung der Ressorts - mit der Umsetzung der Bauvorhaben. Zu dem Zweck weist das FM der GMSH zu Beginn des Haushaltsjahres die erforderlichen Ausgabemittel zu. Sofern das FM keine gesonderte Regelung getroffen hat, verzichtet das FM auf die Einbehaltung einer Reserve.

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

Das Ressort prüft den angemeldeten Baubedarf in eigener Zuständigkeit auf Plausibilität.

In Aufgabenwahrnehmung für das Ressort prüft das FM Planungsunterlagen für Maßnahmen ab 200.000 € stichprobenartig baufachlich.

Unter Berücksichtigung des vom FM erhaltenen Prüfergebnisses erkennt das Ressort den Baubedarf für das Folgejahr haushaltsmäßig an. Anschließend weist das Ressort der GMSH zu Beginn des Haushaltsjahres die verfügbaren Ausgabemittel aus dem Ressortkapitel zu. Die Mittelzuweisung soll unter Berücksichtigung eines Ausgabeanteils für ungeplante Bauunterhaltungsmaßnahmen erfolgen (vgl. 6.1 b). Vorab teilt das Ressort - ggf. nach Abstimmung mit dem FM und der GMSH - die verfügbaren Haushaltsmittel nach einem Schlüsselverhältnis zu rd. 20 - 30% auf die Bewirtschaftungsmittel durch den Nutzer / die hvD (Kleiner Baufond) und zu rd. 70 – 80% auf die durch die GMSH umzusetzenden Ausgabemittel auf und stellt diese gegliedert nach den zu unterhaltenden Liegenschaften der GMSH und dem Nutzer / der hvD zur Verfügung.

Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kann das Ressort eine Reserve von bis zu 20% der bereit gestellten Ausgabemittel für Sofortmaßnahmen einbehalten. Die einbehaltene Reserve ist bis spätestens 01. September des jeweiligen Haushaltsjahres freizugeben.

6.0 Ausführung der Arbeiten

Den Beginn und voraussichtlichen Ausführungszeitraum der Baumaßnahme legt die GMSH in Abstimmung mit dem Nutzer / der hvD und unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Belange fest. Die Baumaßnahme soll im Regelfall so rechtzeitig begonnen werden, dass die Maßnahme noch im Haushaltsjahr kassenwirksam werden kann (vgl. Abschnitt G). Die Arbeiten sind der Dringlichkeit nach auszuführen, soweit Ausgabemittel bereit gestellt sind.

Für Arbeiten, die zweckmäßigerweise in den Wintermonaten auszuführen sind, dürfen Aufträge zu Lasten des neuen Haushaltsjahres erteilt, Auszahlungen jedoch erst für das neue Haushaltsjahr vereinbart werden (vgl. § 38 LHO). Dies gilt auch für Arbeiten, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen frühzeitiger vergeben werden müssen.

Zur Fertigstellung und Feststellung von Kostenrechnungen s. Abschnitt J.

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Die Fertigstellung von Bauunterhaltungsarbeiten größeren Umfangs ist dem Nutzer / der hvD schriftlich anzuzeigen. Hierbei sind dem Nutzer / der hvD auch die Verjährungsfristen für die Gewährleistung der Bauunterhaltungsarbeiten mitzuteilen.

6.1 Bewirtschaftung und Aussteuerung der Ausgabemittel

Die GMSH bewirtschaftet und steuert die ihr zur Verfügung stehenden Ausgabemittel eigenverantwortlich aus.

Die Verpflichtung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauunterhaltungsaufgaben berechtigt die GMSH im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel, aus baufachlicher Sicht dringliche oder notwendige Maßnahmen wie z. B. ungeplante Maßnahmen und / oder Sofortmaßnahmen dem Bauprogramm hinzuzufügen.

Sofort nach Abschluss des Haushaltsjahres stellt die GMSH eine Übersicht über den Maßnahmen-, Ausgaben- und Umsetzungsstand der Maßnahmen des vergangenen Haushaltsjahres auf. Die Übersicht soll Ausgabereste, Ansatzmittel und ergangene Verpflichtungsermächtigungen für das Folgejahr aufzeigen. Sie ist dem zuständigen Ressort und ressortübergreifend dem FM Anfang Januar eines jeden Haushaltsjahres als Bemessungsgrundlage für die Entscheidung über die haushaltsmäßige Anerkennung und Mittelzusage (vgl. 5.0) vorzulegen.

a) Liegenschaften des ZGB

Die GMSH bildet Budgets für die beauftragten und haushaltsmäßig anerkannten Vorhaben des JBP bzw. Rahmenplans, für Sofortmaßnahmen und ungeplante Maßnahmen.

Die Budgetbildung erfolgt in Abstimmung mit dem FM.

Sofern geplante Einzelmaßnahmen aus dem JBP verschoben werden müssen, um den zugewiesenen Haushaltsmittelrahmen einzuhalten, berichtet die GMSH dem FM und dem jeweiligen Ressort.

Im September eines jeden Jahres nimmt die GMSH eine interne Budgetabstimmung vor und berichtet dem FM zum 01. Oktober (siehe Berichtswesen).

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

Die GMSH steuert die Maßnahmen im Rahmen der ihr zugewiesenen Ausgabemittel aus. Sofern geplante Einzelmaßnahmen des JBP verschoben werden müssen, um den zugewiesenen Haushaltsmittelrahmen einzuhalten, berichtet die GMSH dem Ressort unter nachrichtlicher Einbindung des FM.

Ende September des jeweiligen Haushaltsjahres klärt die GMSH mit dem Ressort ab, ob hinsichtlich der weiteren Verwendung des ´Kleinen Baufonds` nicht benötigte Mittel von der GMSH für Bauunterhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden können und nimmt einen internen Budgetabgleich über Ausgabenverpflichtungen und Rücklagenbildung vor.

6.2 Baunebenkosten

Im Zuge der Planung und Umsetzung der Bauunterhaltungsmaßnahmen steuert die GMSH auch den Baunebenkostenanteil (für Organleihe und ggf. FbT) aus. Die Gesamthöhe des Baunebenkostenanteils bezogen auf die Gesamthöhe der bereit gestellten Bauunterhaltungsmittel soll 30% nicht überschreiten. Entsprechendes gilt für die Aussteuerung von Einzelmaßnahmen ab 200.000 €.

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7.0 Berichtswesen

Die GMSH berichtet dem zuständigen Ressort und ressortübergreifend dem FM zum Stichtag 01. April, 01. Juli und 01. Oktober und dann monatlich bis zum 01. Dezember über den Bearbeitungs- und Ausgabenstand des beauftragten JBP mit entsprechenden Angaben zu den Sofortmaßnahmen und sonstigen ungeplanten Maßnahmen. In dem Zusammenhang berichtet die GMSH dem jeweiligen Ressort,

wenn eine Überschreitung des für das JBP zur Verfügung gestellten Budgets als Folge notwendiger, unvorhersehbarer baulicher Maßnahmen oder von Kostensteigerungen erkennbar wird und ein Ausgleich durch andere nicht benötigte Mittel nicht erreicht werden kann,

wenn zum 01. Oktober absehbar ist, dass eine Aussteuerung der zur Verfügung gestellten Bauunterhaltungsmittel bis zum Abschluss des Haushaltsjahres nicht erreicht werden kann.

Darüber hinaus berichtet die GMSH dem FM

wenn vom Planungsauftrag einer Einzelmaßnahme ab 500.000 € hinsichtlich des physischen Umfangs und / oder der ermittelten Baukosten einer Kostenberechnung in einer Größenordnung von 15% oder mindestens 25.000 € abgewichen wird,

bis zum 30. April des Folgejahres abschließend über den Ausgabenstand der Bauunterhaltungsmittel des Vorjahres mit Angabe und Auswertung der Baunebenkosten (vgl. 6.2).

8.0 Bewirtschaftungsleistungen

8.1 Allgemeines

Zu den Bewirtschaftungsleistungen (Gr. 517) gehören insbesondere Maßnahmen wie

• Wartungsarbeiten und Inspektionen, • Beseitigung kleiner Schäden an Fenstern, Türen, Installationen und dgl., • einfache Leistungen der Gewerke Mauer-, Putz-, Fliesen- und • Anstricharbeiten, • Ausbessern und Ersetzen schadhafter Schlösser und Schlüssel, • Ersetzen zerbrochener Fensterscheiben, • Gangbarhalten der Türen und Fenster, • Unterhaltungspflege der Außenanlagen.

Einzelheiten zu den Bewirtschaftungsleistungen sind dem zwischen der GMSH und dem FM vereinbarten Bewirtschaftungskatalog zu entnehmen.

8.2 Zuordnung zur Bewirtschaftung

Sofern die GMSH vereinbarungsgemäß Bewirtschaftungsleistungen durchführt, liegt diese Aufgabe beim GBG der GMSH.

a) Liegenschaften des ZGB

Neben den im Bewirtschaftungsvertrag aufgeführten Leistungen können einfache Bauunterhaltungsarbeiten wie Reparaturen und Ausbesserungsarbeiten, die keinen

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baufachlichen Sachverstand erfordern, bis zu einer Kostengrenze von 5.000 € aus Bewirtschaftungsmitteln umgesetzt werden.

Maßnahmen, für deren Umsetzung bauordnungsrechtliche, gestalterische oder ingenieurtechnische Kenntnisse erforderlich sind, sind vom GBL der GMSH im Rahmen der verfügbaren Bauunterhaltungsmittel durchzuführen.

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

von der GMSH bewirtschaftete Liegenschaften und Drittanmietungen

Zum Umfang der Leistungen vgl. 8.1 in Verbindung mit 8.2. a).

Darüber hinaus können die jeweils zuständigen Hausmeister direkt vom Nutzer / der hvD mit der Umsetzung der Bewirtschaftungsleistungen im o. a. Sinne bis zu einer Kostengrenze in Höhe von 1.000 € beauftragt werden.

nicht von der GMSH bewirtschaftete Liegenschaften und Drittanmietungen

In Liegenschaften, in denen die GMSH für die Bewirtschaftung nicht zuständig ist, wie Justizvollzugsanstalten u. Hochschulen können Bewirtschaftungs-leistungen im Rahmen der dem Nutzer / der hvD zur Verfügung gestellten Mittel (Kleiner Baufond) ausgeführt werden, sofern dort entsprechend qualifiziertes Personal vorhanden ist.

8.3 Veranschlagung der Ausgabemittel

a) Liegenschaften des ZGB

Die Ausgaben für die Bewirtschaftungsleistungen werden im Ressortkapitel 1221 des EPL 12 bei der Gruppe 517 veranschlagt.

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

von der GMSH bewirtschaftete Liegenschaften und Drittanmietungen

Die Ausgaben für die Bewirtschaftungsleistungen werden im Ressortkapitel 1220 des EPL 12 bei der Gruppe 517 veranschlagt.

nicht von der GMSH bewirtschaftete Liegenschaften und Drittanmietungen

Die Ausgaben werden im jeweiligen Kapitel des Ressorteinzelplans bei der Gruppe 517 veranschlagt.

8.4 Mittelbereitstellung

a) Liegenschaften des ZGB

Das FM stellt der GMSH Bewirtschaftungsmittel quartalsweise und nach Anforderung zur Verfügung. Die Höhe der jährlichen Bewirtschaftungskosten bemisst sich an den Ist-Kostenausgaben der Vorjahre und den Prognosen für die im Folgejahr zu erwartenden Kostensteigerungen.

Über den Stand der verausgabten Mittel erhält das FM regelmäßig und nach Abstimmung Mittelabflussberichte.

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

von der GMSH bewirtschaftete Liegenschaften und Drittanmietungen

Das FM stellt der GMSH Bewirtschaftungsmittel quartalsweise und nach Anforderung zur Verfügung. Die Höhe der jährlichen Bewirtschaftungskosten bemisst sich an den Ist-Kostenausgaben der Vorjahre und den Prognosen für

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C Seite 10 von 10

HBBau S.-H. Stand Dezember 2017

die im Folgejahr zu erwartenden Kostensteigerungen. Über den Ausgabenstand erhält das FM regelmäßig und nach Abstimmung Mittelabflussberichte.

nicht von der GMSH bewirtschaftete Liegenschaften und Drittanmietungen

Die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel richtet sich nach dem Anteil der vom Fachressort zur Verfügung gestellten Mittel für den Kleinen Baufond (vgl. 5.0 b).

8.5 Hausmeisterleistungen

a) Liegenschaften des ZGB

In den von der GMSH bewirtschafteten Liegenschaften des ZGB kann der Nutzer / die hvD den für das jeweilige Gebäude zuständigen Hausmeister direkt mit der Durchführung von Bewirtschaftungsleistungen bis zu einer Kostengrenze in Höhe von 1.000 € beauftragen.

Zu diesem Zweck bildet die GMSH innerhalb der ihr zugewiesenen Bewirtschaftungsmittel ein Budget und steuert die Bewirtschaftungsleistungen aus. Somit entfällt die Zuteilung für den ´Kleinen Baufond`.

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

von der GMSH bewirtschaftete Liegenschaften und Drittanmietungen

In den von der GMSH bewirtschafteten Liegenschaften des ZGB kann der Nutzer / die hvD den für das jeweilige Gebäude zuständigen Hausmeister direkt mit der Durchführung von Bewirtschaftungsleistungen bis zu einer Kostengrenze in Höhe von 1.000 € beauftragen.

Zu diesem Zweck bildet die GMSH innerhalb der ihr zugewiesenen Bewirtschaftungsmittel ein Budget und steuert die Bewirtschaftungsleistungen aus. (Die Regelung für den ´Kleinen Baufond` entfällt.)

nicht von der GMSH bewirtschaftete Liegenschaften und Drittanmietungen Regelung entfällt.

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Verfahrensdarstellung ´Bauunterhaltung` a) in Liegenschaften des ZGB

Ressort FM GMSH Nutzer / hvD

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3.1.3Mitwirkung bei der Bedarfserhebung

3.0 – 3.2Feststellung des Baubedarfs, Beratung und Ermittlung der

voraussichtlichen Kosten

2.3Ermittlung der

Haushaltsansätze

3.3 u. 4.0Aufstellung des JBP / des

Rahmenplans-------

Anmeldung des Baubedarfs für die Mittelanforderung bis 01. November des

vorausgehenden Haushaltsjahres

beim FM

6.0 u. 6.1Baudurchführung in

Abstimmung mit dem Nutzer------

Bewirtschaftung und Aussteuerung der

Ausgabemittel

6.0Zeitliche Abstimmung

der Maßnahmen

5.0Stichprobenartige Prüfung

auf Plausibilität und Kosten (baufachliche

Prüfung von Maßnahmen ab 200.000 T€)

------- Haushaltsmäßige Anerkennung und Auftragserteilung

------ Zuweisung der Haushaltsmittel zu Beginn des

Haushaltsjahres

7.0Erstellung der Quartals- und

Abschlussberichte

7.0Erhalt der Quartals-

und Abschlussberichte

7.0Erhalt von Kopien

4.0Erhalt einer Kopie

4.0Erhalt einer Kopie

5.0Erhalt einer Kopie

Page 34: Zentraldok HBBau SchleswigHBBau Schleswig-Holstein Handbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Schleswig-Holstein Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Seite

Verfahrensdarstellung ´ Bauunterhaltung` b) in Ressortliegenschaften

Ressort FM GMSH Nutzer / hvD

Erm

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3.1.3Mitwirkung bei der Bedarfserhebung

3.0 – 3.2Feststellung des Baubedarfs, Beratung und Ermittlung der

voraussichtlichen Kosten

2.3Ermittlung der

Haushaltsansätze

3.3 u. 4.0Aufstellung des JBP / des

Rahmenplans ------

Anmeldung des Baubedarfs für die Mittelanforderung

bis 01. November

des vorausgehenden Haushaltsjahres beim

Ressort und nachrichtlich beim FM

6.0 u. 6.1Baudurchführung in

Abstimmung mit dem Nutzer------

Bewirtschaftung und Aussteuerung der Haushaltsmittel

6.0 Zeitliche Abstimmung

der Maßnahmen

5.0Stichprobenartige

baufachliche Prüfung von Maßnahmen ab 200.000 €

7.0Erstellung der Quartals- und

Abschlussberichte

7.0Erhalt der Quartals- und

Abschlussberichte

4.0Erhalt einer Kopie

Ermittlung der Haushaltsansätze

5.0Stichprobenartige

Prüfung der Unterlagen auf Plausibilität

------ haushaltsmäßige

Anerkennung, Beauftragung der GMSH und Mittelzuweisung zu

Beginn des Haushaltsjahres

7.0Erhalt der Quartals- und

Abschlussberichte

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D Seite 1 von 7

HBBau SH Stand Juli 2018 (vgl.* Seite 1: 1.000.000 € im Rahmen einer Pilotierungsphase vom 16.07.18 bis 30.12.20)

Kleine Baumaßnahmen

Vorbemerkung

Dieser Abschnitt regelt die Verfahren ´Kleiner Baumaßnahmen` für

a) Landesliegenschaften, die mit dem Gesetz zur Aufhebung der LVSH zum 31. Dezember 2010 in das ZGB übertragen worden sind und

b) Landesliegenschaften, die von den Fachressorts verwaltet werden (sog. ´Ressortliegenschaften`) und Drittanmietungen.

Drittanmietungen sind von den Regelungen zu b) im Rahmen der jeweiligen mietvertraglichen Vereinbarungen betroffen.

Die nachstehend getrennt nach

a) Liegenschaften des ZGB sowie

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

aufgeführten Regelungen basieren auf der haushaltssystematischen Zuordnung für Hochbaumaßnahmen des EPL 12 (vgl. Abschnitt B).

1.0 Allgemeines

Kleine Baumaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind bauliche investive Neu-, Um-, u. Erweiterungsbaumaßnahmen ohne Grunderwerb mit Kosten bis 500.000* €.

Müssen innerhalb eines Gebäudes mehrere Kleine Baumaßnahmen durchgeführt werden, deren Gesamtkosten 500.000* € übersteigen, so sind sie als Große Baumaßnahme zusammenzufassen und nach Abschnitt E zu behandeln. Die Teilung einer Großen Baumaßnahme in mehrere Einzelmaßnahmen bis 500.000* € ist unzulässig.

Bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen sind die einschlägigen Richtlinien und Vorgaben, u. a. zum Brandschutz, zum Nachhaltigen Bauen und zur Barrierefreiheit (vgl. Abschnitte Abschnitte und Anhänge im HBBau) zu beachten.

2.0 Zuordnung von Maßnahmen und Veranschlagung der Ausgabemittel

2.1 Zuordnung zu den Kleinen Baumaßnahmen (Gruppe 711)

Kleinen Baumaßnahmen werden ressortbedingte investive Vorhaben zugeordnet. Siehe hierzu auch die in Abschnitt C 2.1.1 aufgenommene Regelung für investive Vorhaben bis max. 10.000 €.

2.2 Veranschlagung und Höhe der Ausgabemittel

Unter der Voraussetzung, dass die Veranschlagung eines Doppelhaushalts erforderlich ist und eine Zweijahresplanung nicht aufgestellt wurde (vgl. 3.1.3.1), werden die Angaben des Vorjahres für die Haushaltsanmeldung des Folgejahres zugrunde gelegt.

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D Seite 2 von 7

HBBau SH Stand Juli 2018 (vgl.* Seite 1: 1.000.000 € im Rahmen einer Pilotierungsphase vom 16.07.18 bis 30.12.20)

Eine einzeln veranschlagte Maßnahme kann nur in Abstimmung zwischen Ressort und FM in den Haushalt eingestellt werden und unter der Voraussetzung, dass rechtzeitig zur Anmeldung für das kommende Haushaltsjahr eine Kostenberechnung vorliegt.

Die Berechnungsgrundlage über die Höhe der Ausgabemittel wird mit dem jeweiligen Haushaltsrunderlass bekannt gegeben. Das FM setzt ein ressortbezogenes Jahresbudget fest.

a) Liegenschaften des ZGB

Ausgabemittel für pauschal und einzeln veranschlagte Maßnahmen werden zentral im Kapitel 1221 des EPL 12 bei der Gruppe 711 veranschlagt.

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

Ausgabemittel für Ressortliegenschaften und Drittanmietungen werden in den jeweiligen Ressortkapiteln des EPL 12 bei der Gruppe 711 veranschlagt.

Eine Einzelveranschlagung (vgl. 3.1.4) unter Titel 711 31 bis 711 99 soll nur dann erfolgen, wenn die Maßnahme nachweislich nicht aus dem Pauschalansatz der Titel 711 01 bis 711 29 oder der Gruppe 519 finanziert und nicht bis zum nächsten Haushalt zurückgestellt werden kann.

3.0 Ermittlung des Baubedarfs

3.1 Baubedarfsnachweisung (BBN 2)

(Siehe hierzu die ´Ergänzenden Hinweise für die Ermittlung des Baubedarfs` im Anhang zu Abschnitt D)

3.1.1 Der Nutzer bzw. die hvD stellt jährlich den Bedarf an Kleinen Bauvorhaben für das übernächste Haushaltsjahr fest und ordnet diese nach Dringlichkeiten. Dazu stellt der Nutzer / die hvD die BBN 2 möglichst bis 01. September unter Mitwirkung und Beratung durch das Ressort nach Muster 9 auf.

In den BBN 2 sind die für die Bedarfsdeckung erforderlichen Bauvorhaben jeweils einzeln begründet darzulegen. Der Beschreibung jeder einzelnen BBN 2 soll zu entnehmen sein, woraus sich der Bedarf ableitet und dass unter Berücksichtigung alternativer Lösungsmöglichkeiten und nach Überprüfung der betrieblichen Wirtschaftlichkeit die Bedarfsdeckung durch das beschriebene Vorhaben die wirtschaftlichste Lösung darstellt.

3.1.2 Die GMSH berät den Nutzer / die hvD in baufachlichen Fragen und vermerkt zu jedem einzelnen Vorhaben, ob dies aus baufachlicher Sicht wirtschaftlich umsetzbar ist. Sie ermittelt erste überschlägige Kosten bzw. legt den Kostenrahmen fest.

Die GMSH reicht die mit Kostenangaben versehenen BBN 2 nach Liegenschaften, Gebäuden und - vom Nutzer / von der hvD vorgegebenen - Dringlichkeiten zugeordnet bis zum 01. November des der Haushaltsanmeldung vorausgehenden Jahres für alle Ressorts beim FM ein.

3.1.3 Das FM prüft die BBN 2 für die Liegenschaften des ZGB und die Ressortliegenschaften stichprobenartig baufachlich auf Plausibilität und leitet den mit einem Ergebnisvermerk versehenen Baubedarf zur Freigabe an das fachlich zuständige Ressort weiter.

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D Seite 3 von 7

HBBau SH Stand Juli 2018 (vgl.* Seite 1: 1.000.000 € im Rahmen einer Pilotierungsphase vom 16.07.18 bis 30.12.20)

Das Ressort prüft die betriebliche und organisatorische Notwendigkeit jedes Vorhabens, ordnet die Vorhaben nach Prioritäten und meldet den Baubedarf beim FM für die Aufstellung eines JBP an (vgl. 4.0) an.

3.1.3.1 Wenn Vorhaben für einen Zweijahreszeitraum (Doppelhaushalt) festgelegt werden können, ist der entsprechende Baubedarf für die Aufstellung eines Rahmenplans beim FM verbindlich anzumelden (vgl. 4.1).

3.1.4 Einzeln veranschlagte Vorhaben Um die Kosten für einzeln veranschlagte Bauvorhaben in den Haushaltsvoranschlag mit

aufnehmen zu können, ist dem FM bis Ende Februar des folgenden Haushaltsjahres eine Kostenschätzung vorzulegen. Der angemeldete Baubedarf wird für die haushaltsmäßige Anerkennung anschließend in das JBP / die Rahmenplanung mit aufgenommen.

4.0 Jahresbauprogramm

4.1 Aufstellung des JBP

Auf Grundlage der von den Ressorts verbindlich angemeldeten BBN 2 beauftragt das FM die GMSH im Januar des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres ressortübergreifend mit der Aufstellung der JBP. Dazu erstellt die GMSH Planungsunterlagen auf der Basis von Kostenschätzungen (vgl. 7.0 und 8.0 im Anhang zu Abschnitt C). Die Ergebnisse der ermittelten Kosten stellt die GMSH liegenschaftsbezogen in einer nach Prioritäten geordneten Kosten- und Maßnahmenübersicht zusammen. Der Übersicht werden grobe Terminplanungen unter Berücksichtigung möglicher Koppelungen mit Bauunterhaltungs-maßnahmen oder anderen Vorhaben beigefügt.

Unter der Voraussetzung nach 3.1.3.1 wird die GMSH mit der Aufstellung eines JBP auf Basis einer Rahmenplanung beauftragt. In das JBP wird der das folgende Haushaltsjahr betreffende Teil des geplanten Baubedarfs aufgenommen und in den Rahmenplan mehrjährige und / oder jahresübergreifende Bauvorhaben.

Die GMSH legt dem FM die vollständigen Unterlagen des JBP bzw. der Rahmenplanungen für die Liegenschaften des ZGB und die Ressortliegenschaften bis spätestens 01. Mai des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres zur Prüfung vor. Mit der Vorlage des JBP teilt die GMSH dem FM auch mit, ob für weitere Planungen und Ausführungen ggf. freiberuflich Tätige eingeschaltet werden sollen.

4.1.1 Unter der Voraussetzung, dass sich im Zuge einer Planung ein Bauvorhaben als unwirtschaftlich erweisen sollte, z. B. im Verhältnis zu vergleichbaren Baumaßnahmen oder hinsichtlich zu erwartender Bauneben- oder Baunutzungskosten, teilt die GMSH dies dem FM und nachrichtlich dem fachlich zuständigen Ressort frühzeitig mit. Unter Einbeziehung des Ressorts und der GMSH ist dann über das Vorhaben zu entscheiden und / oder ein alternativer Lösungsansatz zu finden.

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D Seite 4 von 7

HBBau SH Stand Juli 2018 (vgl.* Seite 1: 1.000.000 € im Rahmen einer Pilotierungsphase vom 16.07.18 bis 30.12.20)

4.2 Anerkennung des JBP

4.2.1 Die nach 4.1 vorgelegten Unterlagen werden vom FM stichprobenartig baufachlich auf Plausibilität geprüft. Anschließend leitet das FM dem Ressort die Kosten- und Maßnahmen-übersicht des JBP zur abschließenden Prioritätensetzung zu.

a) Liegenschaften des ZGB

Das FM legt die Prioritätenfolge in enger Abstimmung mit dem Ressort unter Berücksichtigung der für das folgende Haushaltsjahr voraussichtlich verfügbaren Ausgabemittel fest.

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

Das Ressort legt die Prioritätenfolge der Vorhaben unter Berücksichtigung der für das folgende Haushaltsjahr voraussichtlich verfügbaren Ausgabemittel fest und erkennt das JBP an.

4.2.1.1 Im Rahmen der Prioritätensetzung sollen bei der Aufstellung des JBP ohne Rahmenplanung auch sog. „Nachrücker“ in die Betrachtung aufgenommen werden, d. h. Bauvorhaben, die im Falle unabdingbarer Terminverschiebungen, absehbarer Minderkosten oder anderer unvorhersehbarer Gründe gemäß Prioritätenfolge im JBP schnellstmöglich nachrücken können.

Die „Nachrücker“ sollen vom zuständigen Ressort (vgl. Liegenschaften des ZGB und Ressortliegenschaften) in der mit dem Anerkennungsvermerk versehenen Kosten- und Maßnahmenübersicht des JBP als solche gekennzeichnet werden. Dabei ist zu beachten, dass das Kostenvolumen der Nachrücker das 1,2 – fache der voraussichtlich verfügbaren Ausgabemittel nicht überschreiten soll. In Abstimmung mit dem FM kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

Die Anerkennung der in den Übersichten der JBP aufgenommenen Baubedarfe schließt auch die vor beschriebenen „Nachrücker“ ein.

4.2.2 Auf Grundlage des JBP / des Rahmenplans beauftragt das FM die GMSH Anfang Juni ressortübergreifend mit der weiterführenden Planung der JBP - Vorhaben. Im Zuge der Beauftragung kann das FM die GMSH zwecks Einhaltung der Prämissen auf Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit bei Bedarf auch mit der Planung alternativer Lösungsmöglichkeiten auffordern.

4.3 Erstellung der Planungsunterlagen

Mit Erhalt des Planungsauftrags stellt die GMSH Planungsunterlagen nach 7.0 und 8.0 des Anhangs zu Abschnitt C auf. Danach sind Kosten für Vorhaben ab 50.000 € mindestens in der Qualität von Kostenberechnungen zu ermitteln. Über das Erfordernis darüber hinaus gehender Unterlagen, die in Abhängigkeit von der Komplexität oder dem technischen Anspruch eines Vorhabens zu erstellen sind, entscheidet die GMSH eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen.

Nach Fertigstellung der für die Bauausführung erforderlichen Planungsunterlagen holt die GMSH auf den Plänen und Erläuterungen zum Bauvorhaben die Einverständniserklärung des Nutzers / der hvD ein.

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HBBau SH Stand Juli 2018 (vgl.* Seite 1: 1.000.000 € im Rahmen einer Pilotierungsphase vom 16.07.18 bis 30.12.20)

Die GMSH aktualisiert die nach 4.1 aufgestellte Kosten- und Maßnahmenübersicht auf Grundlage der überarbeiteten Planungen. Planungs- und Bauunterlagen für „Nachrücker“ erstellt die GMSH in Abhängigkeit von der geplanten Umsetzung nach eigenem Ermessen sukzessive nachrangig.

4.3.1 Ergeben sich aus ressortbedingten Gründen Änderungen an den nach 4.2 anerkannten Vorhaben, die zu Abweichungen vom Planungsumfang oder zu den veranschlagten Kosten führen, ist das FM / das Ressort unverzüglich über das weitere Vorgehen zu informieren (vgl. 8.0). Die GMSH ist dafür verantwortlich, dass nur vom FM oder Ressort beauftragte Maßnahmen in die Bauunterlagen aufgenommen werden.

5.0 Mittelanforderung

Für die Mittelanforderung legt die GMSH dem FM und dem Ressort für die Liegenschaften des ZGB und die Ressortliegenschaften bis zum 01. November des folgenden Haushaltsjahres die nach 4.3 überarbeitete Kosten- und Maßnahmenübersicht des JBP vor. Das FM erhält eine Übersicht über die JBP aller Ressorts.

Der Übersicht soll eine Terminplanung beigefügt sein, die mögliche Koppelungen mit geplanten Vorhaben nach den Abschnitten C und E berücksichtigt. Der Übersicht sind auch Kostenangaben zu geplanten Beauftragungen freiberuflich Tätiger beizufügen.

Die GMSH stellt sicher, dass zu sämtlichen in den Übersichten zum JBP enthaltenen Bauvorhaben mindestens die nach Planungsstand geforderten Unterlagen aufgestellt und auf Vollständigkeit geprüft sind. Über das Erfordernis ggf. darüber hinausgehender bzw. weiterführender Unterlagen entscheidet die GMSH nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern nicht gesonderte Vorgaben seitens des FM bestehen.

6.0 Haushaltsmäßige Anerkennung und Auftragserteilung

Die haushaltsmäßige Anerkennung - siehe im Weiteren unter a) und b) - erfolgt auf Grundlage des angemeldeten Baubedarfs und dem Stand der verfügbaren Ausgabemittel (vgl. 7.1.1) für das jeweilige Haushaltsjahr.

In begründeten Fällen und wenn im Rahmen der Prüfung für die haushaltsmäßige Anerkennung des JBP Abweichungen vom Planungsauftrag erkennbar sind, die zu Änderungen im JBP führen können, behält sich das FM bzw. das Ressort eine Änderung bei der Prioritätensetzung vor. Das FM ist grundsätzlich in die Entscheidung einzubinden.

Mit der Mittelzuweisung ist der Bauauftrag erteilt.

Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kann das zuständige Ressort eine Reserve für ungeplante unvorhersehbare Nachträge oder Einzelmaßnahmen einbehalten. Sofern das Ressort keine gesonderte Regelung getroffen hat, wird die Reserve spätestens zum 01. September des jeweiligen Haushaltsjahres freigegeben.

Unter der Voraussetzung, dass das Ressort für seinen Zuständigkeitsbereich im Vorgriff auf das kommende Haushaltsjahr die Mittelbereitstellung z. B. in Form von Verpflichtungs-ermächtigungen zugesagt hat, kann die GMSH im Vorgriff auf das Folgejahr Aufträge erteilen.

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HBBau SH Stand Juli 2018 (vgl.* Seite 1: 1.000.000 € im Rahmen einer Pilotierungsphase vom 16.07.18 bis 30.12.20)

a) Liegenschaften des ZGB

Für die haushaltsmäßige Anerkennung des angemeldeten Baubedarfs prüft das FM die nach 4.3 und 5.0 vorgelegten Unterlagen stichprobenartig auf Plausibilität und Kosten; Bauvorhaben ab 200.000 € auch baufachlich.

Nach Prüfung und unter Berücksichtigung der verfügbaren Ausgabemittel für die geplanten Vorhaben erkennt das FM den im JBP festgelegten Baubedarf an.

Mit der Anerkennung des JBP beauftragt das FM die GMSH - unter nachrichtlicher Einbindung der Ressorts - mit der Umsetzung der Maßnahmen und weist der GMSH die erforderlichen Ausgabemittel zu Beginn des Haushaltsjahres zu.

b) Ressortliegenschaften und Drittanmietungen

Das Ressort prüft den angemeldeten Baubedarf in eigener Zuständigkeit auf Plausibilität.

In Aufgabenwahrnehmung für das Ressort und auf Anforderung prüft das FM Planungsunterlagen für Maßnahmen ab 200.000 € stichprobenartig baufachlich.

Unter Berücksichtigung des vom FM erhaltenen Prüfergebnisses erkennt das Ressort den Baubedarf für das Folgejahr haushaltsmäßig an. Anschließend weist das Ressort der GMSH zu Beginn des Haushaltsjahres die verfügbaren Ausgabemittel aus dem Ressortkapitel zu.

7.0 Ausführung der Arbeiten

Den Beginn und voraussichtlichen Ausführungszeitraum der Baumaßnahme legt die GMSH in Abstimmung mit dem Nutzer / der hvD und unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Belange fest.

Die Baumaßnahme soll im Regelfall so rechtzeitig begonnen werden, dass die Maßnahme noch im Haushaltsjahr kassenwirksam werden kann (vgl. Abschnitt G).

Die Baumaßnahmen sind der Prioritätenfolge nach durchzuführen, soweit Ausgabemittel bereit gestellt sind.

Wurde für ein geplantes Vorhaben innerhalb von 3 Jahren nach vorgelegter Kostenermittlung kein Bauauftrag erteilt, gelten Anmeldung, Anerkennung und Planungsauftrag als erloschen. Die Maßnahme ist dann neu in das Regelverfahren einzustellen.

Zur Fertigstellung und Feststellung von Kostenrechnungen s. Abschnitt J.

Die Fertigstellung von Maßnahmen größeren Umfangs sind dem Nutzer / der hvD schriftlich anzuzeigen. Hierbei sind dem Nutzer / der hvD auch die Verjährungsfristen für die Gewährleistung von Baumaßnahmen mitzuteilen.

7.1 Bewirtschaftung und Aussteuerung der Ausgabemittel

Die GMSH bewirtschaftet die beauftragten Maßnahmen des JBP im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Ausgabemittel. Werden während der Durchführung einzelner Baumaßnahmen Mehr- oder Minderkosten erkennbar, so wird die GMSH versuchen, diese innerhalb des JBP auszugleichen.

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HBBau SH Stand Juli 2018 (vgl.* Seite 1: 1.000.000 € im Rahmen einer Pilotierungsphase vom 16.07.18 bis 30.12.20)

7.1.1 Sofort nach Abschluss des Haushaltsjahres stellt die GMSH eine Übersicht über den Maßnahmen-, Ausgaben- und Umsetzungsstand der Maßnahmen des vergangenen Haushaltsjahres auf. Die Übersicht soll Ausgabereste, Ansatzmittel und ergangene Verpflichtungsermächtigungen für das Folgejahr aufzeigen. Die Übersicht ist dem zuständigen Ressort und ressortübergreifend dem FM Anfang Januar eines jeden Haushaltsjahres als Bemessungsgrundlage für die Entscheidung über die haushaltsmäßige Anerkennung und Mittelzusage vorzulegen (vgl. 6.0).

7.2 Baunebenkosten

Im Zuge der Planung und Umsetzung einer Kleinen Baumaßnahme steuert die GMSH auch den Baunebenkostenanteil (für Organleihe und ggf. freiberuflich Tätige) aus. Der Baunebenkostenanteil von 30% - bezogen auf die Gesamthöhe der bereit gestellten Ausgabemittel - soll nicht überschritten werden.

Entsprechendes gilt für die Aussteuerung von Einzelmaßnahmen ab 200.000 €.

8.0 Berichtswesen

Die GMSH berichtet dem FM / dem Ressort zum (Stichtag) 01. April, 01. Juli und 01. Oktober und dann monatlich bis zum 01. Dezember über den Bearbeitungs- und Ausgabenstand des beauftragten JBP mit entsprechenden Angaben zu Terminverschiebungen, Rückstellungen und Nachrückern. In dem Zusammenhang berichtet die GMSH dem FM / dem Ressort

wenn eine Überschreitung des für das JBP zur Verfügung gestellten Budgets als Folge notwendiger, unvorhersehbarer baulicher Maßnahmen oder von Kostensteigerungen erkennbar wird und ein Ausgleich durch Minderkosten bei anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann,

wenn zum 01. Oktober absehbar ist, dass eine Aussteuerung der zur Verfügung gestellten Ausgabemittel bis zum Abschluss des Haushaltsjahres nicht erreicht werden kann,

bis zum 30. April des Folgejahres abschließend über den Ausgabenstand der Baumittel des Vorjahres mit Angabe und Auswertung der Baunebenkosten.

Darüber hinaus berichtet die GMSH dem FM bzw. dem Ressort unverzüglich schriftlich bei Abweichungen vom Planungsauftrag nach 4.3.1, wenn sich im Zuge der Bauausführung die Unwirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens herausstellen sollte.

Gleiches gilt im Falle erkennbarer unabdingbarer Terminverschiebungen im Bauablauf, die den Ablauf des JBP / den Rahmenplan gefährden.

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Verfahren ´Kleine Baumaßnahmen` a) in Liegenschaften des ZGB

GMSHRessort FM Nutzer / hvD

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3.1.1Bedarfserhebung undErstellung der BBN 2-

Unterlagen bis 01. September

3.1.2Beratung und Mitwirkung

bei der Erstellung der BBN 2;

Anmeldung des Baubedarfs für den Haushaltsentwurf des

folgenden Jahres über das FM beim Ressort

bis 01. November

Mitwirkung bei der Bedarfserhebung

3.1.3Prüfung und Anerkennung bzw. Freigabe der BBN 2,

Prioritätensetzung und Anmeldung des

Baubedarfs beim FM

4.1Aufstellung des JBP / der

Rahmenplanung als Entwurf für die Vorlage beim FM auf

der Basis von Kostenschätzungen

bis 01. Mai

4.2Stichprobenartige Prüfung der Kostenermittlungen auf

Plausibilität------

Anerkennung des Baubedarfs und Erteilung

des Planungsauftrags bis 01. Juni

4.3 / 5.0Erstellung der

Planungsunterlagen für die Mittelanforderungbis 01. November

des der Auftragserteilung vorausgehenden Haushaltsjahres

4.3Erhalt der

Planungsunterlagen,Erklärung des Ein-

verständnisses mit der geplanten Bauausführung

6.0Stichprobenartige Prüfung

der Maßnahmen auf Plausibilität (ab 200.000 €

auch baufachlich) --------

haushaltsmäßige Anerkennung und

Mittelzuweisung im Januar des Haushaltsjahres

7.0 u. 7.1Festlegung des Baubeginns in Abstimmung mit Nutzer /

der hwD--------

Bauausführung, Mittelaussteuerung und Berichterstattung (8.0)

8.0Erhalt von Kopien

8.0Erhalt der Berichte

3.1.3 / 4.1Stichprobenartige Prüfung der BBN 2 auf Plausibilität.

Weiterleitung der Unterlagen mit Budgetvorgabe an das Ressort für die Prüfung und

Prioritätensetzung---------

Beauftragung der GMSHim Januar des folgenden

Haushaltsjahresmit der Aufstellung des JBP /

der Rahmenplanung nach Freigabe durch das Ressort.

4.2Erhalt einer Kopie

für die Prioritätensetzung in Abstimmung mit dem

FM

6.0Erhalt einer Kopie,

ggf. letzte Abstimmung für eine Prioritätensetzung

7.0Zeitliche Abstimmung der

Maßnahmen

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Verfahren ´Kleine Baumaßnahmen` b) in Ressortliegenschaften

GMSHRessort FM Nutzer / hvD

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3.1.1Bedarfserhebung undErstellung der BBN2-

Unterlagen bis 01. September

3.1.2Beratung und Mitwirkung

bei der Erstellung der BBN 2;

Anmeldung des Baubedarfs für den Haushaltsentwurf des

folgenden Jahres über das FM beim Ressort

bis 01. November

Mitwirkung bei der Bedarfserhebung

3.1.3Prüfung und Anerkennung bzw. Freigabe der BBN 2,

Prioritätensetzung und Anmeldung des

Baubedarfs beim FM

4.1Aufstellung des JBP / der

Rahmenplanung als Entwurf für die Vorlage beim FM auf

der Basis von Kostenschätzungen

bis 01. Mai

4.2Stichprobenartige Prüfungder Kostenermittlungen auf

Plausibilität-------

Erteilung des Planungsauftrags Anfang

Juni nach Anerkennung des JBP durch das Ressort

4.3 / 5.0Erstellung der

Planungsunterlagen für die Mittelanforderungbis 01. November

des der Auftragserteilung vorausgehenden Haushaltsjahres

4.3Erhalt der

Planungsunterlagen,Erklärung des Ein-

verständnisses mit der geplanten Bauausführung

6.0Auf Anforderung

baufachliche Prüfung von Maßnahmen ab 200.000 €

7.0 u. 7.1Festlegung des Baubeginns in Abstimmung mit Nutzer /

der hwD;----------

Bauausführung, Mittelaussteuerung und

8.0Berichterstattung

3.1.3 / 4.1Stichprobenartige Prüfung der BBN 2 auf Plausibilität.

Weiterleitung der Unterlagen mit Budgetvorgabe an das Ressort für die Prüfung und

Prioritätensetzung.------------

Beauftragung der GMSHim Januar des folgenden

Haushaltsjahresmit der Aufstellung des JBP /

der Rahmenplanung nach Freigabe durch das Ressort.

6.0Prüfung der BBN 2 -

Unterlagen;---------

haushaltsmäßige Anerkennung und Mittelzuweisung

(Auftragserteilung)im Januar des

Haushaltsjahres

4.2Festlegung der

Prioritätenfolge und Anerkennung des JBP /

der Rahmenplanung

7.0Zeitliche Abstimmung der

Maßnahmen

8.0Erhalt der Quartals- und

Abschlussberichte

8.0Erhalt der Quartals- und

Abschlussberichte

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Anhang zu D Seite 1 von 3

HBBau S.-H. Stand 06.12.12

Ergänzende Hinweise für die Ermittlung des Baubedarfs

Inhalt:

1. Allgemeines

2. Bedarfserhebung und Erstellung der BBN 2 - Unterlagen

3. Überprüfung der BBN 2 und Beauftragung der GMSH mit der Aufstellung des JBP bzw. der Rahmenplanung

1.0 Allgemeines

Mit den „Ergänzenden Hinweisen für die Ermittlung des Baubedarfs“ soll die frühe Phase der Projektentwicklung präzisiert werden, da in ihr maßgeblich die Weichen für einen Erfolg oder Misserfolg eines Bauprojektes gestellt werden. Somit gewinnen auch die BBN 2 durch den Nutzer stärker an Bedeutung, da mit ihnen die Ziele und die Anforderungen an die zu erstellende Baumaßnahme als verbindlicher Handlungsrahmen für die GMSH definiert werden. Ein präzise und umfassend formulierter Handlungsrahmen bildet die Voraussetzung für eine bedarfsgerechte und effiziente Bauplanung und trägt somit zu einer höheren Nutzerzufriedenheit und stärkeren Nebenkostenreduzierung bei.

2.0 Bedarfserhebung und Erstellung der BBN 2 - Unterlagen

Zur Erhebung des pauschal veranschlagten Baubedarfs stellt der Nutzer / die hvD jährlich den Bedarf an Kleinen Bauvorhaben für das übernächste Haushaltsjahr fest.

Dazu stellt der Nutzer / die hvD die BBN 2 unter Mitwirkung und Beratung durch das Ressort nach Muster 9 auf. Die GMSH berät den Nutzer und meldet die BBN 2 unter Angabe des Kostenrahmens oder ggf. erster überschlägiger Kosten über das FM beim fachlich zuständigen Ressort an.

Für die Anmeldung stellt die GMSH die vollständigen Unterlagen zusammen mit dem Muster 9 des HBBau in 3-facher Ausfertigung auf. Die Anmeldung soll frühzeitig erfolgen, da für die Prüfung und Priorisierung durch das FM und Fachressort ein angemessener Zeitrahmen zu berücksichtigen ist.

Mit der BBN 2 sind im Allgemeinen folgende Angaben und Nachweise vorzulegen:

2.1 Darstellung der bedarfsauslösenden Gründe (Ist-Zustand)

Mit der Darstellung der bedarfsauslösenden Gründe ist der Nachweis zu erbringen, dass die bestehenden Einrichtungen nicht mehr ausreichen, um den Bedarf in qualitativer oder quantitativer Hinsicht abzudecken. Die Darstellung soll eine Analyse des Ist-Zustandes enthalten. Sie soll Aufschluss geben über die betrieblichen Abläufe und die baulichen/anlagentechnischen Strukturen unter Berücksichtigung bereits erkennbarer, zukünftiger Entwicklungen.

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Anhang zu D Seite 2 von 3

HBBau S.-H. Stand 06.12.12

2.2 Bedarfsbeschreibung des Nutzers (Soll-Zustand)

Mit der Bedarfsbeschreibung wird ein verbindlicher Handlungsrahmen für den Planer und die sonstigen Beteiligten aufgestellt. Die Bedarfsbeschreibung bildet die Grundlage für die weitere Entwicklung und Konkretisierung der Soll-Konzeption. Dazu sind Ziel und Zweck der Baumaßnahme so eindeutig und erschöpfend darzustellen, dass der hieraus resultierende Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht eindeutig festgestellt werden kann. Die Bedarfsbeschreibung soll Aussagen zu folgenden Punkten beinhalten, sofern diese für die Planung und Ausführung, die Kosten sowie die spätere Nutzung und Bewirtschaftung maßgeblich sind:

Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

Anforderungen an die Funktionsbereiche,

Anforderungen an die Gestaltung,

Anforderungen an die Konstruktion,

Anforderungen an die Technische Ausstattung,

Anforderungen an den Ausbau,

Anforderungen an die Einrichtung und Ausstattung.

2.3 Flächen- oder Raumbedarfsplan

Flächen- oder Raumbedarfspläne oder sonstige vom Ressort anzuerkennende Nutzerbedarfspläne, sofern sie für die Entscheidung über die Bedarfsanforderung Voraussetzung sind.

2.4 Standortangaben

Standortbeschreibung mit Angabe der vorhandenen baulichen Anlagen

2.5 Kostenrahmen nach DIN 276 und erste überschlägige Kosten

Im Kostenrahmen nach der jeweils aktuellen Fassung der DIN 276 müssen innerhalb der Gesamtkosten mindestens die Bauwerkskosten bis zur ersten Ebene der Kostengliederung gesondert ausgewiesen werden. Dem Kostenrahmen werden insbesondere folgende Informationen zugrunde gelegt:

• quantitative Bedarfsangaben, wie z. B. Raumprogramm mit Nutzeinheiten, Funktionselemente sowie deren Flächen,

• qualitative Bedarfsangaben, wie z. B. bautechnische Anforderungen, Funktionsanforderungen, Ausstattungsstandards etc. und

• gegebenenfalls Angaben zum Standort.

In Abhängigkeit von der Komplexität oder Einfachheit eines Bauwerks können für die Ermittlung des Kostenrahmens auch Kostenkennwerte herangezogen werden.

2.6 Terminrahmen

Der Terminrahmen sollte eine grobe Einschätzung der voraussichtlichen Planungs- und Ausführungsdauer der veranschlagten Baumaßnahme ausweisen.

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Anhang zu D Seite 3 von 3

HBBau S.-H. Stand 06.12.12

3 Überprüfung der BBN 2

3.1 Baufachliche Überprüfung

Das FM überprüft die von der GMSH eingereichten Unterlagen stichprobenartig baufachlich auf Plausibilität.

Dabei wird kontrolliert, ob die Kostenermittlungen plausibel sind und die Planungsinhalte vollständig abbilden. Die stichprobenartige Überprüfung schließt eine Kontrolle der Mengenansätze und Einheitspreise oder der Kostenkennwerte pro Kostengruppe ein. Sollte sich dabei herausstellen, dass Mengen oder Einheitspreise bzw. Kostenkennwerte nicht auskömmlich sind, werden diese entsprechend nachkorrigiert.

Nach abgeschlossener Kontrolle werden die Unterlagen für die Prüfung auf betrieblich-organisatorische Notwendigkeit an das Ressort weitergeleitet.

3.2 Betrieblich-organisatorische Überprüfung

Das Ressort überprüft auf Plausibilität, ob die vom Nutzer / der hvD genannten - den Baubedarf auslösenden - betrieblich-organisatorischen Bedarfe berechtigt und für die Aufgabenwahrnehmung des Nutzers / der hvD erforderlich sind.

Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass für die Beurteilung des Vorhabens wesentliche Unterlagen fehlen, sind diese umgehend, d. h. vor der Anmeldung des Baubedarfs, vom Nutzer / von der hvD nachzufordern.

3.3 Beauftragung der GMSH mit der Aufstellung des JBP / der Rahmenplanung

Für die Beauftragung der GMSH mit der Aufstellung des JBP / der Rahmenplanung stellt das fachlich zuständige Ressort nach abgeschlossener Überprüfung gemäß 3.2 die BBN 2 in einer Übersichtsliste zusammen und meldet die Vorhaben beim FM an.

Dazu listet das Ressort die BBN 2 in tabellarischer Form und nach Prioritäten geordnet auf und versieht die Übersichtsliste anschließend mit einer formalen Freigabe. Die Übersichtsliste sowie die dazu gehörenden Unterlagen einschließlich Muster 9 werden in 2-facher Ausfertigung an das FM übersandt.

3.3.1 Das FM beauftragt die GMSH mit der Aufstellung des JBP / der Rahmenplanung auf Basis der nach 3.3 erstellten und mit einer formalen Freigabe versehenen Übersichtsliste und leitet eine Ausfertigung der nach 3.1 und 3.2 überprüften und vom Ressort frei gegebenen BBN 2 an die GMSH weiter.

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HBBau SH Ausgabe 2001 (vgl.* Seite 1: 1.000.000 € im Rahmen einer Pilotierungsphase vom 16.07.18 bis 30.12.20

E Große Baumaßnahmen 1 Allgemeines

Große Baumaßnahmen sind bauliche Maßnahmen mit Kosten über 500.000* €

• durch die Bauwerke und Anlagen geschaffen werden

• durch die bestehende Gebäude/Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz oder infolge neuer Zweckbestimmung wesentlich verändert werden

• bei Grundinstandsetzungen oder bei Sanierungen [s. Abschnitt C Nr.1] 2 Projekteinleitung

Die nutzende Verwaltung hat als Bedarfsträger den Baubedarf beim Fachministerium anzuzeigen und zu begründen.

Die Begründung muss Notwendigkeit, Dringlichkeit und Vorteilhaftigkeit der Baumaß-nahme in allgemeiner und organisatorischer Hinsicht, die Wirtschaftlichkeit und andere, für die Beurteilung relevante Kriterien darstellen und erläutern. Die Gebäudemanage-ment Schleswig-Holstein ist ggf. beratend zu beteiligen. Soweit zur Feststellung oder Eingrenzung des Baubedarfs durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein um-fangreiche vorbereitende Untersuchungen durchzuführen oder freiberuflich Tätige zu be-teiligen sind, ist hierzu das zuvor das Einvernehmen mit dem Finanzministerium herzu-stellen. Eine Stellennachweisung ist beizufügen, soweit organisatorische Maßnahmen Anlass für die Begründung des Baubedarfs sind.

Das Fachministerium entscheidet bei Vorliegen mehrerer Anträge ressortintern über die Rangfolge der Realisierung der Bauabsichten seiner Landesbehörden, klärt zunächst die haushaltsmäßigen Rahmenbedingungen mit dem Finanzministerium und beschreibt ggf. weitere verwaltungsmäßige Zielvorgaben und Rahmenbedingungen, die für die Verwirklichung des Projektes bindend sind (Kostenrahmen, zeitliche Vorgaben etc.).

Nach Abschluss dieser Vorleistungen beantragt das Fachministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium bei der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein die Einrich-tung einer Projektentwicklungsgruppe. Alternativ können Baumaßnahmen mit einfachem Programm oder geringfügigen Anforderungen an die Funktion und die Bautechnik bzw. aus anderen Gründen ohne Projektentwicklungsgruppe durchgeführt werden. In diesen Fällen ist nach Nr. 7 zu verfahren.

3 Projektentwicklung/Bauantrag

Die Projektentwicklungsgruppe setzt sich zusammen aus Vertretern des Fachressorts, des Bedarfsträgers, der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein und dem für den Ein-zelplan 12 zuständigen Referat des Finanzministeriums.

Die Projektentwicklungsgruppe erstellt, ergänzt und vervollständigt gemeinsam die Un-terlagen für den Bauantrag. Der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein obliegt hier-bei die Federführung. Unabdingbare Voraussetzung für den Bauantrag ist die vollständi-ge Erfassung der Hauptnutzflächen mit den qualitativen Bedarfsanforderungen und -angaben und ggf. deren Gliederung nach Kostenflächenarten. Soweit für die Entwurfs-planung im Einzelfall erforderlich, sind besondere funktionelle Zusammenhänge darzu-stellen oder zu erläutern.

Neben der Notwendigkeit ist auch die Dringlichkeit der Baumaßnahme sowie deren Vor-teilhaftigkeit anhand von Orientierungs- bzw. Vergleichswerten im Rahmen eines groben Wirtschaftlichkeitsnachweises auf der Grundlage der einmaligen und der laufenden Kos-ten einschließlich der Folgekosten darzustellen.

Zum Bauantrag von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gehört – soweit erforderlich – eine/ein

• Stellennachweisung nach Muster 12

• Raumbedarfsplan nach Muster 13

Martina.Borchert
Bleistift
Martina.Borchert
Notiz
Unmarked festgelegt von Martina.Borchert
Martina.Borchert
Notiz
Marked festgelegt von Martina.Borchert
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HBBau SH Ausgabe 2001 (vgl.* Seite 1: 1.000.000 € im Rahmen einer Pilotierungsphase vom 16.07.18 bis 30.12.20

• Technisches Raumprogramm und Nutzungskonzept nach Muster 13 Anlage 1

• Begründung der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Dringlichkeit der Maßnahme

• Erläuterung der Grundstückssituation (vorhandenes Grundstück/möglicherweise erforderlich werdender Grunderwerb)

• Orientierungs- bzw. Vergleichswerte.

Falls zur Lösung der Bauaufgabe die Durchführung eines Wettbewerbes angestrebt werden soll, bedarf es bereits in dieser Phase eines entsprechenden Hinweises.

Auf der Grundlage der in der Projektentwicklungsgruppe einvernehmlich erarbeiteten Bauantragsunterlagen beantragt das Fachministerium beim Finanzministerium die Aner-kennung des Baubedarfs für das beabsichtigte Bauvorhaben.

4 Finanzplanungsunterlage –Bau– (FU –Bau–)

Die Finanzplanungsunterlage –Bau– soll die Grundzüge der Planung sowie den Kosten-rahmen darstellen. Sie ist Grundlage für die haushaltsmäßige Anerkennung und Ge-nehmigung der Investitionsentscheidung sowie für die Aufnahme des Vorhabens in die Finanzplanung (Finanzplan) und in den Haushaltsplan (§ 24 LHO).

Baumaßnahmen werden grundsätzlich erst dann in die Finanzplanung aufgenommen werden, wenn hierfür eine auf der Grundlage des Bauantrages erarbeitete Finanzpla-nungsunterlage –Bau– vorliegt. Anderenfalls wird das angemeldete Vorhaben zunächst frühestens in das letzte Jahr der Finanzplanung eingestellt.

4.1 Aufstellung der Finanzplanungsunterlage –Bau–

Das Finanzministerium beauftragt die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein, auf der Grundlage des von der Projektentwicklungsgruppe erarbeiteten, vorab anerkannten Raumbedarfsplans und des Technischen Raumprogramms, im Benehmen mit dem Be-darfsträger eine Finanzplanungsunterlage –Bau– aufzustellen.

Für die Kostenermittlung (Kostenschätzung) ist der Kostenstand zum Zeitpunkt der Auf-stellung der Finanzplanungsunterlage –Bau– maßgebend.

Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein legt die Finanzplanungsunterlage –Bau– zusammen mit einer baufachlichen Bewertung in vier Ausfertigungen beim Finanzminis-terium vor. Sofern hier vor der abschließenden Anerkennung des Baubedarfs und der haushaltsmäßigen Festsetzung der Kostenobergrenze noch weiterer Klärungsbedarf besteht, ist hierüber zuvor Einvernehmen im Rahmen der Projektentwicklungsgruppe herbeizuführen. Danach führt das Finanzministerium der Baumaßnahme das Einver-nehmen des Fachministeriums herbei.

4.2 Haushaltsmäßige Anerkennung der Finanzplanungsunterlage –Bau–

Mit der haushaltsmäßigen Anerkennung der Finanzplanungsunterlage –Bau– und der Festsetzung der Kostenobergrenze für die Baumaßnahme durch das Finanzministerium gilt diese als abschließend genehmigt. Zeitgleich erfolgt die Aufnahme der Baumaß-nahme in die Finanzplanung. Je eine Ausfertigung der genehmigten Finanzplanungsunterlage –Bau– erhalten die/das

• Gebäudemanagement Schleswig-Holstein [1. Ausfertigung]

• Fachministerium [2. Ausfertigung]

• Nutzende Verwaltung [3. Ausfertigung]

• Finanzministerium [ 4. Ausfertigung]

5 Ausführungsunterlage –Bau– (AU –Bau–) Mit Übersendung der haushaltsmäßig anerkannten Finanzplanungsunterlage –Bau– wird zugleich der Planungs- und Ausführungsauftrag erteilt. Auf dieser Grundlage führt die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein zunächst die Ausführungsplanung und nach-folgend die Vergabeverfahren sowie die Abwicklung der Baumaßnahme durch.

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HBBau SH Ausgabe 2001 (vgl.* Seite 1: 1.000.000 € im Rahmen einer Pilotierungsphase vom 16.07.18 bis 30.12.20

Die Verantwortung für die termingerechte Durchführung, die Einhaltung der in der Fi-nanzplanungsunterlage –Bau– festgelegten Qualitäten und Standards und die Einhal-tung der anerkannten Kostenobergrenze liegt bei der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein.

Im Falle einer Überschreitung der genehmigten Baukosten müssen etwaige Baupreis-steigerungen durch Vereinfachung oder Reduzierung des Standards ausgeglichen wer-den (siehe Abschnitt 6).

5.1 Ausführungsunterlage –Bau–

Grundlage der Ausführungsunterlage –Bau– sind die im Rahmen der Planung und Aus-führung als Grundleistung der jeweiligen Leistungsbilder der HOAI erstellten Unterlagen.

Die Ausführungsunterlage –Bau– ist zu gliedern in die Abschnitte

• Entwurfs-/Genehmigungsplanung

• Ausführungsplanung

• Vergabe

• Objektüberwachung und -betreuung

Den vorstehenden Abschnitten sind die Unterlagen der jeweiligen HOAI-Grund-leistungen zuzuordnen.

• Vereinbarungen mit freiberuflich Tätigen Diesem gesonderten Abschnitt sind die Vereinbarungen mit freiberuflich Tätigen zuzu-ordnen.

5.2 Beteiligung der nutzenden Verwaltung

Die nutzende Verwaltung ist während der Entwurfs-/Genehmigungsplanung zu beteili-gen. Danach ist ihr ein Satz der Grundrisspläne der Genehmigungsplanung zu überlas-sen.

5.3 Bauaufsichtliche Behandlung

Nach Abschluss der Entwurfs-/Genehmigungsplanung ist für die Baumaßnahme die bauaufsichtliche Zustimmung nach Maßgabe des Abschnitts K 24 zu beantragen.

5.4 Bauauftrag

Die Bereitstellung der Haushaltsmittel ist – frühestens nach Abschluss der Entwurfs- und Ausführungsplanung – beim Fachministerium zu beantragen. Mit der Mittelzuwei-sung gilt der Bauauftrag als erteilt.

6 Planung und Bauausführung

6.1 Bindung an die Finanzplanungsunterlage –Bau–

Die haushaltsmäßig anerkannte Finanzplanungsunterlage –Bau– ist für die Ausfüh-rungsplanung und die Bauausführung grundsätzlich bindend. Die Verantwortung für die termingerechte Durchführung der Baumaßnahme, die Einhaltung der festgelegten Quali-tätsstandards und der Kostenobergrenze trägt die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein. Sobald erkennbar wird, dass die anerkannte Kostenobergrenze aus Gründen, welche die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein nicht beeinflussen kann, nicht mehr eingehal-ten werden kann, sind das Fachministerium und das Finanzministerium unverzüglich zwecks Einhaltung der Kostenobergrenze zu unterrichten.

Weicht bereits die im Rahmen der Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erstellende Kostenberechnung (Muster 6 B/C) bzw. das Ergebnis der Ausschreibungen von der haushaltsmäßig anerkannten Kostenermittlung (Muster 6 A) der Finanzplanungsunterla-ge –Bau– ab, so sind zunächst und unverzüglich im Einvernehmen mit dem Bedarfs-träger alle Möglichkeiten einer Kostenreduzierung – ggf. durch Standardabsenkung –

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HBBau SH Ausgabe 2001 (vgl.* Seite 1: 1.000.000 € im Rahmen einer Pilotierungsphase vom 16.07.18 bis 30.12.20

auszuschöpfen. Der Baubeginn ist in diesem Fall erst nach schriftlicher Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Energie zulässig.

Wird im Verlauf der Bauausführung erst im Rahmen der Kostenkontrolle erkennbar, dass die Kostenobergrenze nicht eingehalten werden kann, so sind auch in diesem Fall zunächst und unverzüglich im Einvernehmen mit der nutzenden Verwaltung als Be-darfsträger alle Möglichkeiten einer Kostenreduzierung – ggf. durch Standardabsen-kung – auszuschöpfen.

6.2 Nachträge

Jede erhebliche Abweichung von der Finanzplanungsunterlage –Bau– setzt die Geneh-migung durch einen Nachtrag voraus.

Die Aufstellung eines Nachtrages wird erforderlich, wenn

• zusätzliche Kosten zu veranschlagen sind

• wesentlich von dem Nutzungskonzept abgewichen werden soll (s. VV zu § 54 Abs. 2 LHO)

• die nutzende Verwaltung im Verlauf der Bauausführung zusätzliche Maßnahmen be-antragt. Voraussetzung ist die vorherige Anerkennung des Baubedarfs

• erheblich von Unterlagen der Finanzplanungsunterlage –Bau–, insbesondere der be-schriebenen Ausführung abgewichen werden soll.

Abweichungen sind erheblich, wenn die Grundlagen des Entwurfs, des konstruktiven Aufbaus oder den Systemen der Technischen Anlagen oder der Betrieblichen Einbauten zwecks Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen oder der Erschließung oder der Außenanlagen grundlegend geändert werden sollen.

Wenn die vorgenannten Änderungen erforderlich sind, damit die geplante Maßnahme wirtschaftlich und technisch zweckmäßig vollständig hergestellt werden kann, ohne dass höhere Investitions- oder Folgekosten entstehen, werden derartige Abweichungen als nicht erheblich anerkannt.

Ein erforderlicher Nachtrag ist dem Finanzministerium unverzüglich zur haushaltsmäßi-gen Anerkennung vorzulegen. Die Notwendigkeit und die kostenmäßige Auswirkungen sind ausführlich zu begründen.

Liegen unterschiedliche Gründe für die Aufstellung eines Nachtrages vor, so ist der Nachtrag abschnittsweise zu gliedern nach

• von der nutzenden Verwaltung nachträglich geforderten, vom anerkannten Baube-dürfnis abweichenden Maßnahmen

• bei der Aufstellung der Finanzplanungsunterlage –Bau– nicht vorhersehbaren Maß-nahmen

• durch die allgemeine Baupreisentwicklung zu begründende Kostenüberschreitungen.

Beim Nachweis der Kostenüberschreitungen sind die genehmigten Kosten abschnitts-weise den erwarteten Mehr- und Minderbeträgen gegenüberzustellen. Eine eingehende Begründung ist der Kostenermittlung als Anlage beizufügen. Mögliche Einsparungsmög-lichkeiten sind darzulegen.

Sofern sich die genehmigten Kosten im Verlauf der Bauausführung nur im Rahmen der allgemeinen Kostenentwicklung verändern, kann ein vereinfachter Nachweis unter Be-zugnahme auf den amtlichen Preisindex für Bauwerke des statistischen Bundesamtes nach Musters 6 D erfolgen.

7 Verfahren ohne Beteiligung der Projektentwicklungsgruppe

Dieses Verfahren ist insbesondere geeignet bei Grundinstandsetzungen und Sanierun-gen ohne Änderungen des Nutzungskonzeptes. Es kann auch für alle anderen Maßnah-men angewendet werden. Bauvorhaben können in diesen Fällen grundsätzlich erst dann in die Finanzplanung ein-gestellt werden, wenn eine vorplanerische Untersuchung vorliegt.

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HBBau SH Ausgabe 2001 (vgl.* Seite 1: 1.000.000 € im Rahmen einer Pilotierungsphase vom 16.07.18 bis 30.12.20

Mit der vorplanerischen Untersuchung gilt es vorrangig abzuklären,

• ob das beabsichtigte Bauvorhaben auf dem jeweiligen Grundstück in Übereinstim-mung mit der Ortsplanung durchführbar ist, und/bzw.

• welcher bauliche Sanierungs-/Instandsetzungsaufwand voraussichtlich notwendig sein wird und welche Maßnahmen erforderlich sein werden.

Der Umfang der vorplanerischen Untersuchung nach Abschnitt K 1 bestimmt sich dar-über hinaus nach den jeweiligen Erfordernissen des Einzelfalls; die Untersuchung schließt in jedem Falle eine Kostenschätzung ein.

Der Verfahrensablauf gestaltet sich wie folgt:

1. Projekteinleitung

Das Fachministerium erstellt den Bauantrag in eigener Zuständigkeit. Baufachliche Beratung und Mitarbeit bei der Aufstellung des Technischen Raumprogramms sind bei der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein zu beantragen.

2. Anmeldung des Baubedürfnisses

Das Fachministerium meldet den Baubedarf mit den hierzu erforderlichen Bauan-tragsunterlagen [vgl. Nr. 3] beim Finanzministerium zur haushaltsmäßigen Anerken-nung und zur Aufnahme in die Finanzplanung an.

3. Anerkennung des Baubedürfnisses

Über die Anerkennung des Baubedarfs entscheidet das Finanzministerium auf der Grundlage des Ergebnisses der vorplanerischen Untersuchung. Bei Fortsetzung der Planung wird mit dem nachfolgenden Planungsauftrag der Einstieg in das weitere Verfahren bestimmt.

Für die Weiterbearbeitung gelten die Verfahrensabläufe der Nrn. 4 bis 6, ausge-nommen die Beteiligung der Projektentwicklungsgruppe.

8 Drittfinanzierte Vorhaben

Siehe Abschnitt L

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Haushaltsbeauftragte der obersten Landesbehörden gemäß Verteiler Gebäudemanagement S.-H. AöR Gartenstr. 6 24103 Kiel VI 34 im Hause nachrichtlich: Landesrechnungshof Handbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Schleswig-Holstein (HBBau) Projekteinleitung gemäß Nr. 2 Abschnitt E HBBau (Große Baumaßnahmen) Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich der Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein vom 12.08.2013 über die Prüfung abgewickelter großer Baumaßnahmen sollen die dort aufge-zeigten Defizite bei der Einhaltung von Bau- und Baunebenkosten abgebaut werden. Defizite wurden insbesondere im Projekteinleitungsverfahren und in der Planungsphase festgestellt. So fehlten bei der Beantragung und Einberufung von Projektentwicklungs-gruppen (PEG´s) beispielweise oftmals konkrete Nutzungsanforderungen oder es wurden Planungsaufträge während des Planungsprozesses um neue zusätzliche Inhalte ergänzt, was zu langen Planungszeiten, hohem Personalaufwand und in der Folge zu insgesamt höheren Planungskosten führte. Aus diesem Grunde soll im Vorgriff auf die vorgesehene Novellierung des Abschnitts E HBBau in einem ersten Schritt auf die für die Einhaltung von Kosten maßgeblich relevan-ten Planungsprozesse im Rahmen der Projekteinleitung hingewiesen werden, die inhaltlich insbesondere in den nachstehend aufgeführten Anforderungen gesehen werden:

Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom:

Mein Zeichen: VI 145 Meine Nachricht vom:

Martina Borchert

[email protected] Telefon: 0431 988-4040

Telefax: 0431 988-6164040

20. Januar 2014

Finanzministerium | Postfach 7127 | 24171 Kiel

Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel | Telefon 0431 988 - 0 | Telefax 0431 988 - 4172 | [email protected] | www.landesregierung.schleswig-holstein.de | Buslinie 41, 42, 51 | Über E-Mail-Postfächer kein Zugang für verschlüsselte Dokumente | Die Landesdachmarke ist gesetzlich geschützt.

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Konkretisierung der Nutzerforderungen,

Verstärkte Einbindung und Aufgabendarstellung der Fachressorts bei der Bedarfs-beschreibung, Koordinierung und Entscheidung über den Baubedarf,

Antragstellung der Fachressorts zur Einberufung von PEG´s auf Basis bindender verwaltungsmäßiger Zielvorgaben und Rahmenbedingungen.

Zur Vermeidung langer Planungszeiten und erhöhter Planungskosten wird es als unab-dingbar erachtet, dass der für einen Antrag auf Einberufung einer PEG erforderliche Bedarf bereits im Vorwege vom Fachressort gemeinsam mit dem Nutzer umfassend und ab-schließend begründet und aufgezeigt wird. Um Verbesserungen zeitnah erreichen zu können, werden die Fachressorts und Nutzer hiermit aufgefordert, ab sofort die bereits im HBBau Abschnitt E Nr. 2 aufgeführten und nachstehend präzisierten Regelungen und Zuständigkeiten bei der Bedarfsfindung und Projekteinleitung großer Baumaßnahmen zu beachten:

Für die ordnungsgemäße, zeitgerechte und wirtschaftliche Umsetzung einer Bau-maßnahme wird es als unumgänglich erachtet, dass der Nutzer primär seine Anfor-derungen eindeutig, umfassend und abschließend begründet und formuliert. Der Nutzer kann die GMSH und das Fachressort dabei beratend hinzuziehen.

(Soweit zur Feststellung oder Eingrenzung des Bau- und/oder Mietbedarfs durch die GMSH umfang-reiche vorbereitende Untersuchungen durchzuführen und/oder freiberuflich Tätige zu beteiligen sind, ist hierzu zuvor die Zustimmung der Fachaufsicht einzuholen.)

Die Begründung muss die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Dringlichkeit und Vor-teilhaftigkeit der Maßnahme in allgemeiner und organisatorischer Hinsicht aufzeigen und andere, für die Beurteilung relevante Kriterien darstellen und erläutern. Soweit der Bau- und/oder Mietbedarf auf organisatorischen Maßnahmen beruht, sind der Begründung eine Stellennachweisung, ein Nutzungskonzept und ein Raumprogrammentwurf beizufügen. Darüber hinaus sind bautechnische und funktionelle Anforderungen, Einrichtungs- und Ausstattungsstandards, sowie weitere Parameter zu berücksichtigen, sofern diese für die Planung und Ausführung maßgeblich sind und Kosten bei der späteren Nutzung und Bewirtschaftung beeinflussen können, wie

Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

Anforderungen an die Funktionsbereiche,

Anforderungen an die Gestaltung,

Anforderungen an die Konstruktion,

Anforderungen an die Technische Ausstattung,

Anforderungen an den Ausbau,

Anforderungen an die Einrichtung und Ausstattung.

Das Fachressort hat die Aufgabe, die Begründung und somit die o. a. Anforderun-gen sowie die der Umsetzung vorausgehenden Grundlagen des Nutzers insbeson-dere in organisatorischer und betrieblicher Hinsicht zu prüfen. Dabei hat das Fach-

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ressort zwecks Eingrenzung des Baubedarfs festzustellen, ob der Baubedarf aktuell berechtigt und für die weitere Aufgabenwahrnehmung durch den Nutzer erforderlich ist, oder ob der Bedarf ggf. durch betrieblich-organisatorische Maßnahmen umge-setzt werden kann. In dem Fall, dass der mit dem Nutzer abschließend abgestimmte Bedarf durch eine Baumaßnahme gedeckt werden soll, ist der Baubedarf vom Fachressort für die Ein-berufung einer PEG beim FM zu beantragen und im Vorwege mit dem FM haus-haltsmäßig abzustimmen. Dem Antrag sind neben den beispielhaft o. a. obligatorischen Angaben zu bautech-nischen und funktionellen Anforderungen ein Nutzungskonzept, eine Stellennach-weisung und ein Raumprogrammentwurf beizufügen. Erst wenn der Antrag des Fachressorts mit den verwaltungsmäßig abschließend de-finierten und aktuellen Zielvorgaben und Rahmenbedingungen vollständig beim FM vorliegt, wird das FM bei der GMSH die Einberufung einer PEG beantragen. Das FM wird seine Zuständigkeiten insbesondere hinsichtlich der Zielvorgaben, die für die weitere Planung und Durchführung der Baumaßnahmen wichtig sind wie Kostenrahmen, zeitliche Vorgaben, Regel- und Standardsetzung, verstärkt wahr-nehmen.

Die Fachressorts und Nutzer werden hiermit gebeten, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der Projekteinleitung verstärkt zu beachten, um bei der Reduzierung der Pla-nungskosten und der Minimierung von Nachträgen nachhaltig mitzuwirken. Abschnitt E des HBBau wird den o. a. Erläuterungen entsprechend zeitnah angepasst. Die Ressorts werden gebeten, die Nutzer über die Regelungen in Kenntnis zu setzen. Mit freundlichen Grüßen gez. Lars-Uwe Klindt

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HBBau SH Ausgabe 2001

F Bauunterlagen Die Unterlagen der Finanzplanungsunterlage –Bau– und die baufachliche Bewertung des Planungskonzepts sind Grundlage für die haushaltsmäßige Anerkennung der Bau-vorhaben des Landes, der Aufnahme in die Finanzplanung und in den Haushaltsplan.

Nach Maßgabe § 24 LHO umfasst die Finanzplanungsunterlage –Bau– Pläne, Erläute-rungen und Berechnungen entsprechend den Grundleistungen der Leistungsphase 2 zu § 15 HOAI, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten und die voraussichtlichen Folgekosten erkennbar sind. Die Unterlagen der Finanzplanungsunterlage –Bau– sind um eine fachtechnische Bewertung (s. Nr. 2) zu ergänzen.

1 Finanzplanungsunterlage �Bau� (FU –Bau–)

Die Finanzplanungsunterlage –Bau– umfasst folgende, auf der Grundlage der Grund-leistungen der Leistungsphasen 2 § 15 HOAI zu erstellende Unterlagen und zwar

1.1 Planunterlagen

Übersichtsplan (Stadtplan, topographische Karte, Messtischblatt o.ä.),

in dem die Lage des Baugrundstücks, seine Verkehrsanbindungen und alle sonstigen für die Baustelle oder das Bauwerk wichtigen Umstände einzutragen sind.

Lageplan,

aus dem Art und Maß der baulichen Nutzung hervorgehen, mit der Darstellung der ge-wählten Lösung der baulichen Aufgabe und deren Beziehung zum vorhandenen Baube-stand und ggf. zu weiteren geplanten Maßnahmen sowie der Anschlussmöglichkeiten an die Ver- und Entsorgungsanlagen und Verkehrsanlagen.

Baupläne

• mit der Erarbeitung eines Planungskonzeptes einschließlich der Untersuchung alter-nativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen und

• mit wesentlichen Teilen der Lösung der Planungsaufgabe ohne die Durcharbeitung von Einzelheiten. Hierzu gehören insbesondere die zeichnerische Darstellung der Verwirklichung der Bauaufgabe, aus der die räumliche Gestaltung des Bauwerks (Grundriss), des Baukörpers (Kubatur) und der Außenanlagen ablesbar sind. Der Maßstab bestimmt sich nach der Aufgabe und der Verständlichkeit der Planaussa-gen.

Eine vorgezogene Bearbeitung von Teilleistungen der Ausführungsunterlage –Bau–, insbesondere eine expliziertere Erarbeitung der Hauptgrundrisse (gemäß Leistungs-phase 3 des § 15 HOAI), soll nur – soweit im Einzelfall unverzichtbar –erfolgen. Die-se ist mit der Erteilung des Auftrags durch das Finanzministerium zur Aufstellung der Finanzplanungsunterlage –Bau– schriftlich zu vereinbaren.

1.2 Erläuterungsbericht

• mit Darstellung der planungsrechtlichen und baurechtlichen Zulässigkeit der Bau-maßnahme unter Einbeziehung von Voranfrage, Anhörung, Beteiligung nach Maßga-be öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit der Ortsplanung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches ist durch das gemeindliche Einvernehmen nachzuweisen.

• mit Ausführungen zur Lage und Beschaffenheit des Baugrundstücks und seiner Er-schließung

• mit Erläuterungen des Entwurfsgedankens, die eine zweifelsfreie Beurteilung aller wesentlichen Teile und der Kosten ermöglichen

• mit Erläuterungen zu den Flächen und zum Rauminhalt nach Muster 5.

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HBBau SH Ausgabe 2001

1.3 Kostenschätzung

nach Muster 6 A auf der Grundlage von Planungs- und Kostendaten (Programmkos-ten/Erfahrungswerten) und unter Berücksichtigung standortbedingter Kostenfaktoren und etwaiger besonderer Anforderungen. Die Baunebenkosten (vgl. Muster 6 C) sind nachrichtlich darzulegen.

1.4 Betriebskostenvorschätzung

zur Beurteilung der zu erwartenden Folgekosten nach Fertigstellung der Baumaßnah-me. [s. Muster 7 Anlage 1]

1.5 Baufachliches Gutachten

über das Baugrundstück nach K 1.

1.6 Erlasse und sonstige dienstlichen Veranlassungen

nebst Bauantragsunterlagen, mit denen die Aufstellung der Finanzplanungsunterlage –Bau– gefordert wurde.

2 Fachtechnische Bewertung des Planungskonzepts

Unverzichtbare Voraussetzung für die haushaltsmäßige Anerkennung des Investitions-vorhabens ist dessen fachtechnische Bewertung entsprechend Muster 4. Hierzu gehört eine abschließende Bewertung des Planungskonzepts (ökologisch/ ökonomisch) hin-sichtlich Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Vorhabens (s. § 7 LHO), Programmerfüllung, Objekt-Vergleichsdaten, Angemessenheit der Kosten bezo-gen auf die HNF etc. (vgl. Aufzählung im Muster 4).

Erweisen sich im Rahmen dieser Bewertung substanzielle Änderungen oder Ergänzun-gen in den Unterlagen als erforderlich, sind diese zu überarbeiten.

3 Ausführungsunterlage �Bau� (AU –Bau–)

Die Ausführungsunterlage –Bau– besteht aus den Plänen, Beschreibungen, Berech-nungen und Unterlagen, die für die Ausführung der Baumaßnahme, für die Vergabe der Bauleistungen sowie für die Abwicklung der Baumaßnahme und deren Objektüberwa-chung erforderlich sind. Hierzu gehören auch die unter Abschnitt 4 genannten fachspe-zifischen Leistungen anderer an der Planung Beteiligter.

Die Ausführungsunterlage –Bau– ist zu gliedern in die Abschnitte:

• Entwurfs-/Genehmigungsplanung

• Ausführungsplanung

• Vergabe

• Objektüberwachung und -betreuung

• Vereinbarungen mit freiberuflich Tätigen.

3.1 Entwurfs-/Genehmigungsplanung

Dieser Abschnitt umfasst folgende, auf der Grundlage der Grundleistungen der Leis-tungsphasen 3 und 4 zu § 15 HOAI zu erstellende Unterlagen:

1. Übersichtsplan

Der Übersichtsplan ist auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte, im Allgemeinen im Maßstab 1 : 2.000 zu erstellen.

2. Lageplan

Der Lageplan ist im Allgemeinen nicht kleiner als im Maßstab 1 : 500 auf der Grund-lage einer amtlichen Flurkarte zu erstellen. Darzustellen sind die gewählte Lösung für die Bauaufgabe, deren Beziehung zum vorhandenen Baubestand und ggf. zu weiteren geplanten Maßnahmen.

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3. Bauzeichnungen

Für die zeichnerische Darstellung ist der für eine ordnungsgemäße Bearbeitung er-forderliche Maßstab (M) – im Allgemeinen M 1 : 100, bei größeren Objekten ggf. M 1 : 200 (wenn zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen ausreichend) – zu verwenden. Hierzu gehören die Gründung der geplanten baulichen Anlage (ggf. die Gründung benachbarter Gebäude), die Grundrisse aller Geschosse einschl. des nutzbaren Dachraumes, die erforderlichen Schnitte, alle Ansichten einschließlich Dachaufsichten. Die Raumnummern sind einzutragen, die Raumnutzung nur, soweit diese voraussichtlich unverändert bleibt.

Für Art und Umfang der Darstellung in den Plänen und Bauzeichnungen sowie der Grundstücksentwässerung siehe §§ 2, 3 bzw. 7 Bauvorlagen-VO. [s. Anhang 5]

4. Erläuterungsbericht

Der Erläuterungsbericht ist entsprechend der Gliederung des Musters 7 zu erstel-len. Die Baumaßnahme ist so eindeutig zu beschreiben, dass eine zweifelsfreie Be-urteilung aller wesentlichen Planungsergebnisse und -entscheidungen möglich ist.

Dem Erläuterungsbericht beizufügen sind:

• die Nachweise über die Baunutzungskosten (Anlage 1 zu Muster 7)

• Energiewirtschaftliche Gebäudekenndaten (Anlage 2 zu Muster 7)

• Berechnungen der Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 und deren Zusammenfassung im Muster 5 – Planungsdaten –

• sonstige bautechnische Nachweise nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften (Standsicherheit, Wärmeschutz etc.).

5. Kostenberechnung

Die Kostenberechnung ist entsprechend Muster 6 B / Muster 6 C zu erstellen und eine Kostenkontrolle durch Vergleich mit der Kostenschätzung der FU –Bau– durch-zuführen.

Die Kostenansätze sind zu belegen. Bei der Berechnung der Kosten ist von Erfah-rungswerten auszugehen, im Allgemeinen bezogen auf die Hauptnutzflächen.

3.2 Ausführungsplanung

Diesem Abschnitt sind nachfolgende, auf der Grundlage der Grundleistungen nach Leistungsphase 5 zu § 15 HOAI zu erstellenden Unterlagen zuzuordnen:

• Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen Maßstab M 1 : 50 bis M 1 : 1 mit allen für die Durchführung notwendigen Einzel-angaben

• Geländehöhenplan mit dem Zustand des Baugeländes vor Beginn der Bauarbeiten

• Bauzeitenplan ein detaillierter Bauzeitenplan ist zu erstellen.

3.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGe-Plan –

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist eine materielle Forderung der Baustel-lenverordnung. Zur Leistungsanforderung siehe Abschnitt K 4.

3.4 Vergabe

Diesem Abschnitt sind nach Maßgabe der Leistungsphasen 6 und 7 zu § 15 HOAI fol-gende Unterlagen zuzuordnen:

• Leistungsbeschreibungen und soweit zugehörig Mengenermittlungen

• Vergabevermerk, Verdingungsunterlagen, Verdingungsniederschriften

• die Angebote, auf die der Zuschlag erteilt wurde nebst Auftragsschreiben ggf. mit Auftragsbestätigung einschl. der Nachträge

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• die unberücksichtigt gebliebenen Angebote der drei mindestfordernden Bieter. Sofern dem mindestfordernden Bieter nicht der Auftrag erteilt wurde, alle preisgünstigeren Angebote.

• Kostenanschlag nach Muster 6 B und Muster 6 C.

3.5 Objektüberwachung und -betreuung

In diesem Abschnitt sind die für die Bauausführung und Bauüberwachung zur fachli-chen und rechtlichen Beurteilung des Baugeschehens relevanten, vorgeschriebenen Unterlagen sowie die Unterlagen, die für den späteren Betrieb Technischer Anlagen und die Bauunterhaltung von Bedeutung sind, zusammenzufassen. Nach Abschluss der Bauausführung sind die tatsächlich entstandenen Kosten festzustellen (Muster 6 B und Muster 6 C).

3.6 Vereinbarungen mit freiberuflich Tätigen

Diesem Abschnitt sind die aus der Beteiligung freiberuflich Tätiger relevanten Unterla-gen zuzuordnen.

4 Fachspezifische Leistungen anderer an der Planung Beteiligter

Für die Leistungsbereiche der

• Technischen Ausrüstung (Betriebstechnik)

• Freianlagen

• Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

• bzw. für ggf. erforderliche andere Leistungen

sind gesonderte Unterlagen unter Beachtung der für diese Bereiche maßgeblichen Richtlinien und Regelwerke, Entwurfs- und Darstellungsgrundsätze zu erarbeiten und den unter Abschnitt 3 genannten Abschnitten zuzuordnen.

5 Bauen im Bestand

Bei der Aufstellung der Bauunterlagen ist sinngemäß nach den Abschnitten 3 bis 4 zu verfahren.

Soweit die Kosten nicht nach Fläche oder Rauminhalt veranschlagt werden können, sind diese nach Einzelleistungen zu berechnen.

6 Mitwirkung der nutzenden Verwaltung

6.1 Bei der Entwurfs-/Genehmigungsplanung

Die nutzende Verwaltung ist insbesondere bei der Entwurfsplanung zu beteiligen. Sie muss ihre Wünsche und Forderungen zur Umsetzung des anerkannten Bauantrages in dieser Planungsphase vorbringen. Die nutzende Verwaltung übergibt der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein vor Beginn der Entwurfs-/Genehmigungsplanung nach Abschnitt 3.1 eine Darstellung der Betriebsabläufe mit Angaben über die

• Zuordnung von Räumen oder Raumgruppen im Rahmen der Organisationsstrukturen und

• Anordnung von Sonderräumen (Sitzungszimmer und dgl.).

Die nutzende Verwaltung benennt die in Anlage 1 zu Muster 7 darzustellenden Baunut-zungskosten.

6.2 Bei der Ausführungsplanung und bei der Bauausführung

Die nutzende Verwaltung ist im Rahmen der nachfolgenden Bearbeitung und der Bau-ausführung zu beteiligen, soweit Fragen der Betriebsabläufe und Ausgestaltung der Ar-beitsplätze betroffen sind.

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Abweichungen vom genehmigten Bauantrag, insbesondere die Berücksichtigung neuer technischer Entwicklungen bei nutzungsspezifischen Anlagen sind zulässig, sofern hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Anderenfalls bedarf die Abweichung vom Nut-zungskonzept der Genehmigung nach Maßgabe § 54 (3) LHO. Die geplante Baumaß-nahme muss aber auch bei Abweichungen nach Satz 1 wirtschaftlich und technisch zweckmäßig hergestellt werden können.

6.3 Beschaffung der Ausstattung

Die Veranschlagung der Ausstattung und die erstmalige Beschaffung aller beweglichen Sachen zur Ingebrauchnahme und Nutzung fällt in die Zuständigkeit des Fachressorts.

Die Beleuchtungsanlagen, ortsfeste baukonstruktive Einbauten sowie nutzungsspezifi-sche Anlagen, ferner Wegweiser, Orientierungstafeln, Farbleitsysteme etc. werden beim Bauwerk veranschlagt.

Bei der Veranschlagung der Ausstattung von repräsentativen Räumen soll das Gebäu-demanagement Schleswig-Holstein beteiligt werden.

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HBBau SH Ausgabe 2001

G Bauausführung 1 Allgemeines

Mit der Mittelzuweisung gilt der Bauauftrag vorbehaltlich der Erfüllung nachfolgend ge-nannter Anforderungen als erteilt. Eines gesonderten Antrages zur Erteilung des Bau-auftrages bedarf es nicht.

2 Voraussetzungen für den Baubeginn

Alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen müssen erfüllt, die nach öffentlichem Recht erforderlichen Anzeigen erstattet und die erforderlichen Genehmigungen, Zustimmun-gen, Erlaubnisse herbeigeführt und erteilt worden sein.

Die verbindliche Mitteilung der für den Grunderwerb zuständigen Stelle, dass der Be-bauung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, muss bei der Gebäudemana-gement Schleswig-Holstein vorliegen.

Die für den Beginn der Maßnahme erforderlichen Ausführungsunterlagen nach Nr. 3.2 Abschnitt F müssen fertiggestellt sein und ein Bauzeiten- und Finanzierungsplan mit ei-ner Aufstellung der hieraus abzuleitenden Ausgaben vorliegen.

Das Fachministerium muss die Ausgabemittel zugewiesen und/oder Verpflichtungser-mächtigungen bereitgestellt haben.

3 Vergabeverfahren

Mit der Einleitung des Vergabeverfahrens darf erst begonnen werden, wenn die Vor-aussetzungen der Abschnitte 1 und 2 erfüllt sind.

Das Gebäudemanagement Schleswig-Holstein hat zunächst mindestens 50 v.H. der ge-samten Bauleistungen – das sind im Allgemeinen die Rohbauarbeiten mit den damit eng zusammenhängenden Fachlosen (Gewerken) – auszuschreiben und die Ergebnisse der Ausschreibungen mit dem eingeführten Verfahren der Kostenkontrolle den geneh-migten Kosten gegenüberzustellen.

Ergibt der Vergleich die Auskömmlichkeit der genehmigten Kosten, soll unverzüglich mit der Bauausführung begonnen werden.

Ergibt der Vergleich, dass die genehmigten Kosten auch unter Vereinfachung der Bau-ausführung nicht eingehalten werden können, so ist das Finanzministerium hierüber umgehend zu unterrichten. Es ist kurzfristig ein Nachtrag zur genehmigten FU –Bau– vorzulegen, mit dem die genehmigten Gesamtkosten ggf. durch vereinfachten Nachweis [Muster 6 D] unter Berücksichtigung des aktuellen Baupreisindexes fortgeschrieben werden. Vorschläge für zusätzliche Einsparmöglichkeiten sind darin zu vermerken. Die Entscheidung des Finanzministeriums ist abzuwarten. Wenn die Überschreitung nicht mehr als 3 v.H. der genehmigten Gesamtkosten ausmacht, darf das Gebäudemanage-ment Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit der Ausfüh-rung beginnen.

4 Baubeginn

Die Ausführung der Bauarbeiten beginnt mit dem Abschluss des ersten Bauvertrages. Der Baubeginn ist dem Finanzministerium anzuzeigen.

Die nutzende Verwaltung ist nicht befugt, in die Bauausführung einzugreifen. Nachträg-lich notwendige Bedarfsanforderungen, die Einfluss auf die Bauausführung nehmen, sind auf dem Dienstwege zu beantragen.

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HBBau SH Ausgabe 2001

5 Kostenkontrolle Die/Der für die Durchführung der Baumaßnahme federführende Bedienstete hat im Be-nehmen mit der/dem Anordnungsbefugten der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein sicherzustellen, dass die Anweisungen zur Zahlbarmachung von Rechnungen für Bauleistungen die Summe der zur Bewirtschaftung freigegebenen Haushaltsmittel sowie die genehmigten Kosten der FU –Bau– nicht überschreiten.

Wird bei der Kostenkontrolle im Verlauf der Bauausführung eine Überschreitung der genehmigten Gesamtkosten erkennbar, die durch Einsparungen oder Vereinfachungen nicht ausgeglichen werden kann, ist dem Finanzministerium unverzüglich zu berichten und ein Nachtrag nach Nr. 6 Abschnitt E mit vereinfachtem Nachweis [Muster 6 D] vor-zulegen.

6 Abschluss der Baumaßnahme

Mit dem Abschluss der Kostenfeststellung ist die Baumaßnahme fachlich abgeschlos-sen.

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HBBau SH Ausgabe 2001

H Bauübergabe und Bestandszeichnungen 1 Übergabe

1.1 Allgemeines

Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein hat die Baumaßnahme der Dienststelle, die das Land als Eigentümer vertritt, förmlich zu übergeben. Eine abschnittsweise Über-gabe ist zulässig.

Die Übergabe hat stattzufinden, sobald das Bauwerk zweckentsprechend genutzt wer-den kann. Restarbeiten können auch später durchgeführt werden. Der Tag der Überga-be ist der zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

Technische Anlagen sind gesondert zu übergeben. [s. Abschnitt K 19]

1.2 Übergabe des Bauwerks

Über die eingehende Inaugenscheinnahme der Baumaßnahme ist eine gemeinsame Niederschrift nach Muster 14 anzufertigen. Etwaige Beanstandungen, Änderungen oder Ergänzungen sind darin zu vermerken. Der Niederschrift sind als Anlagen beizufügen:

• ein Satz Pläne (Bestandszeichnungen)

• ein Geräteverzeichnis

• eine Übersicht über den Fristablauf der Gewährleistungsfristen

• sämtliche vorgeschriebenen Abnahmebescheinigungen

• ein Gebäudehandbuch (sofern dieses für die Baumaßnahme erstellt wird)

• eine Übersicht über die der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein während der Bauausführung bekannt gewordenen Auflagen, Pflichten und Rechte, soweit darüber die für den Grunderwerb zuständige Stelle keine Angaben gemacht hat. In diese Übersicht sind insbesondere aufzunehmen:

• Befristung oder Widerruflichkeit von Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen oder Bescheiden,

• Auflagen, Pflichten und Rechte für Zufahrtsstraßen, Wege, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (auch außerhalb von Landesanlagen),

• einmalige Erschließungsbeiträge für Straßen und Wege nach BauGB,

• Gebühren für öffentliche und private Ver- und Entsorgung,

• eine Zusammenstellung der Auflagen der Brandschutzbehörde, soweit sie die Nut-zung betreffen.

Zwei Ausfertigungen der Niederschrift mit Anlagen verbleiben bei der Gebäudemana-gement Schleswig-Holstein; hiervon ist eine Ausfertigung der Baurechnung beizufügen.

Eine weitere Ausfertigung mit Anlagen erhält die hausverwaltende Dienststelle (nutzen-de Verwaltung).

Den Vollzug der in der Niederschrift vermerkten Restarbeiten zeigt die Gebäudemana-gement Schleswig-Holstein den an der Übergabe beteiligten Dienstsstellen schriftlich an. Eine Durchschrift dieses Schreibens ist der Baurechnung beizufügen.

1.3 Übergabe Technischer Anlagen

Mit der Übergabe Technischer Anlagen hat die Gebäudemanagement Schleswig-Hol-stein folgende Unterlagen zu übergeben:

• Prüfbücher mit dem Ergebnis der vor der Inbetriebnahme durchgeführten Abnahme-prüfungen

• Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen*) des Anlagenherstellers

*) Allgemeine Erläuterung der Gesamtfunktion der Anlagen sowie Beschreibung aller Teilfunktionen, die für

den Gebrauch der Anlage notwendig sind. Für die durchzuführenden Wartungs- und Inspektionsarbeiten (s. DIN 31051 Blatt 1) sind Umfang und ein Zeitplan festzulegen und die erforderlichen Hilfsmittel und Er-satzteile listenmäßig aufzuführen.

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HBBau SH Ausgabe 2001

• Betriebsanweisung (s. Abschnitt K 19)

• Schalt- und Leitungspläne, Beleuchtungspläne, Betriebskarten (Bestandsliste, Anla-genbeschreibung, Kartei über die Energieversorgung)

• für den Betrieb geltende Unfallverhütungsvorschriften

• gesetzlich erforderliche Genehmigungsbescheide, die das Betreiben von Anlagen zu-lassen.

1.4 Bei der Erstellung oder Ersatzbeschaffung von Technischen Anlagen oder Änderung ihres Betriebes sind jeweils getrennt aufzulisten die Anlagen,

• die einer Überwachungspflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften unterliegen und

• für die eine Wartung oder Prüfung notwendig bzw. zu empfehlen ist.

2 Bestandszeichnungen Für fertiggestellte Baumaßnahmen sind Bestandszeichnungen – zugleich Nutzungspläne – zu erstellen Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein entscheidet über Art und Umfang der Unterlagen. Zu den Bestandsunterlagen gehören:

• Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Grundstücks und der baulichen Anlage

• Lageplan mit Grenzen des Baugrundstücks und den baulichen und technischen Anlagen

• Bauzeichnungen mit Grundrissen aller Geschosse und des nutzbaren Dachraumes, alle Ansichten, Dachaufsichten und erforderlichen Schnitte für jedes Gebäude im Maßstab M 1 : 100

• Bauzeichnungen der Technischen Anlagen mit Darstellung der raumlufttechnischen Anlagen, Heizungs- und Brauchwasserer-wärmungsanlagen, Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen, elektrischen Kabel- und Leitungsanlagen und Blitzschutzanlagen

• Brandschutzpläne mit Darstellung aller brandschutztechnischen Maßnahmen und Einrichtungen des Gebäudes/der Liegenschaft wie:

° Lageplan mit Zufahrten für Löschfahrzeuge und Löschwasserentnahmestellen,

° Grundrisse und Schnitte mit Darstellung der Fluchtwege, Brandabschnitte und aller Einrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz.

Der hausverwaltenden Dienststelle sind zwei Ausfertigungen dieser Bestandszeichnun-gen zu übergeben.

3 Verjährungsfristen für die Gewährleistung

Den Ablauf der Verjährungsfristen für die Gewährleistung überwacht die Gebäudema-nagement Schleswig-Holstein. Fallen Verjährungsfristen in die Zeit der Bauausführung, so sind rechtzeitig vor Fristablauf etwaige Gewährleistungsrechte aus vertragswidrig erbrachter Leistung geltend zu machen.

Soweit während der Verjährungsfrist Mängel nach der Übergabe auftreten, hat die nut-zende Verwaltung die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein umgehend zu unter-richten.

Ein Vierteljahr vor Ablauf einer Verjährungsfrist hat die Gebäudemanagement Schles-wig-Holstein die Liegenschaft unter Beteiligung der hausverwaltenden Dienststelle und der nutzenden Verwaltung zu begehen und in einer Niederschrift festgestellte Mängel zu vermerken. Zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche veranlasst die Gebäude-management Schleswig-Holstein unverzüglich die Beseitigung der Mängel.

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HBBau SH Stand 10.04.13

Rechnungslegung

1.0 Allgemeines

Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrech-nung und die Haushaltsprüfung darzustellen.

Rechnungsunterlagen werden aus den abgeschlossenen Büchern und den dazu gehören-den Belegen abgeleitet. Vgl. hierzu Nr. 4.6 der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buch-führung und Rechnungslegung (VV-ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 der Landes-haushaltsordnung (LHO) in der jeweils aktuellen Fassung der Bekanntmachung des Fi-nanzministeriums.

Den Inhalt und die Form von Rechnungsunterlagen regelt die Anlage 5 zu Nr. 4.6.3 der VV-ZBR. Dementsprechend hat die GMSH für jedes Haushaltsjahr auf Grundlage der abge-schlossenen Bücher Rechnung zu legen. Als Bücher gelten im Wesentlichen die Aufzeich-nungen für die Buchungen der Einnahmen und Ausgaben des Haushalts. Zu den Rech-nungsunterlagen gehören die Bücher und die dazugehörenden Belege, die sämtliche Ge-schäftsvorfälle darstellen.

1.1 Die ausgeführten Anordnungen (Zahlungen und Verpflichtungen) werden durch die zustän-dige Kasse nachgewiesen.

1.2 Unterhalb des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens des Landes wird für die Haus-haltsüberwachung und Baukostenkontrolle der Hochbaumaßnahmen des Landes ein bei der GMSH eingeführtes automatisiertes Verfahren eingesetzt. Die Auftragskontrolle im Rahmen der Haushaltsüberwachung und die Kostenkontrolle werden durch das baubegleitend einge-setzte Programm sichergestellt.

Die Dokumentation der für das jeweilige Bauvorhaben geschlossenen Verträge (Verpflich-tungen) und Zahlungsvorgänge, der Kostenkontrolle sowie des rechnungsmäßigen Ab-schlusses erfolgt im automatisierten Verfahren.

1.3 Die GMSH hat beim automatisierten Verfahren sicherzustellen, dass die für die Auftragskon-trolle und Kostenkontrolle benötigten Daten zum jeweiligen Zeitpunkt der Beauftragung bzw. der Zahlbarmachung einer Baurechnung vollständig aufbereitet und erfasst werden, so dass Zwischennachweise über den Stand der Bauausgaben bis zur Rechnungslegung erstellt werden können und diese Daten für die Erstellung von Kostenanschlag bzw. Kostenfeststel-lung verfügbar sind.

Sofern Bauausgaben im Rahmen der Durchführung von Bauaufgaben des Landes erfolgt sind, sind nach Ziffer 2 der Anlage 5 zu 4.6.3 der VV-ZBR weitere sonstige Unterlagen zur Rechnungslegung erforderlich, die in diesem Abschnitt geregelt werden.

2.0 Rechnungslegung für Bauausgaben im Rahmen der Durchführung der Bau-aufgaben des Landes

2.1 Über Baumaßnahmen ist nach deren Fertigstellung Rechnung zu legen und zwar für

• Bauunterhaltungsmaßnahmen nach Abschluss des Haushaltsjahres,

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HBBau SH Stand 10.04.13

• Kleine Baumaßnahmen gemäß Abschnitt D drei Monate nach endgültiger Kos-tenfeststellung,

• Große Baumaßnahmen gemäß Abschnitt E sechs Monate nach endgültiger Kostenfeststellung.

Anmerkung: Wird eine Bauunterhaltungsmaßnahme als Einzelvorhaben veranschlagt, ist eine maßnahmenbezogene Rechnungslegung durchzuführen.

2.2 Der rechnungsmäßige Nachweis aller mit Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen im Zu-sammenhang stehenden Ausgaben ist unter Beachtung der GoBS innerhalb des automati-sierten Verfahrens zu führen. Insoweit entfällt ein gesonderter papiermäßiger Nachweis.

Zur Kostenkontrolle ist bei den Baumaßnahmen, deren Kosten in der Kostenermittlung nach Kostenabschnitten gemäß DIN 276 getrennt ausgewiesen wurden, auch beim automatisier-ten Verfahren sowohl bei Erteilung des Auftrags als auch bei den späteren Kostenrechnun-gen, bereits zum Zeitpunkt der Festlegung bzw. der späteren Anordnung eine gesonderte Zuordnung der Kosten zu den zugehörigen Kostenabschnitten vorzunehmen. Kostenab-schnitte sollen darüber hinaus immer dann eingerichtet werden, wenn dies zur Verbesserung der Kostenüberwachung geboten erscheint.

2.3 Am Ende eines Haushaltsjahres und nach Abschluss einer Baumaßnahme hat die GMSH (Beauftragter für den Haushalt) einen Abgleich zwischen dem automatisierten Kassenverfah-ren (Anordnungen) und dem automatisierten Verfahren zur Durchführung der Baumaßnah-men (baumaßnahmenbezogener Nachweis) vorzunehmen und die Übereinstimmung zu be-scheinigen. Die Bescheinigung wird Bestandteil der Rechnungslegung.

2.4 Soweit Belege und rechnungsbegründende Unterlagen nicht im automatisierten Verfahren nachgewiesen werden, sind diese als Papieroriginal für den rechnungsmäßigen Nachweis nach der im automatisierten Verfahren angelegten Ordnung separat zusammenzustellen.

3.0 Rechnungsunterlagen

3.1 Grundsätzliches

Die baumaßnahmenbezogenen Rechnungsunterlagen bestehen aus Büchern und Belegen und den sonstigen Unterlagen zur Rechnungslegung. Sie werden insgesamt so vorgehalten, dass eine zeitnahe Auffindbarkeit sichergestellt ist.

3.2 Bücher und Belege

Die abgeschlossenen Bücher und Belege stellen die Einnahmen und Ausgaben des Haus-haltes zusammenfassend dar (Bücher) und zeichnen die Geschäftsvorfälle auf (Belege). Sie werden haushaltsjahrübergreifend zusammengefasst und stellen somit eine Teilmenge der Rechnungslegung im Sinne der Ziffer 4.6 der VV-ZBR dar.

Die Kassenanordnungen sind bei elektronischer Zahlungsanordnung grundsätzlich im auto-matisierten Verfahren zu dokumentieren. Insoweit die Zahlungsanordnung und die dazuge-hörenden begründenden Unterlagen nicht im automatisierten Verfahren nachgewiesen wer-den, sind diese als Papieroriginal für den rechnungsmäßigen Nachweis nach der im automa-tisierten Verfahren angelegten Ordnung separat zusammenzustellen.

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HBBau SH Stand 10.04.13

3.3 Sonstige Unterlagen zur Rechnungslegung

Hierzu zählen begründende Unterlagen in Verbindung mit den Anordnungen zur Bewirt-schaftung des Haushaltes sowie Unterlagen, die zur vertraglichen Abwicklung der Baumaß-nahmen erforderlich sind. Sie gliedern sich wie folgt in die:

• Rechnungslegungsübersicht mit der zusammenfassenden Darstellung der auf-tragsbezogenen Ausgaben,

• Projektdokumentation mit dem Planungsauftrag, der haushaltlichen Genehmi-gungsunterlage, deren Nachträgen sowie der Übergabebescheinigung an die nutzende Verwaltung. Unter der Projektdokumentation werden die Unterlagen zusammengeführt, die im Verhältnis Land, GMSH und Nutzer erforderlich sind.

• Vertrags- und Vergabedokumentation, bestehend aus den privatrechtlichen Verträgen mit den bauausführenden Firmen sowie mit Freiberuflich Tätigen und den zugehörigen Vergabevermerken. Unter der Vertrags- und Vergabedoku-mentation werden die Unterlagen zusammengeführt, die im Verhältnis Land, GMSH und externen Auftragnehmern vorzuhalten sind.

• Mittelzuweisung, diese wird im automatisierten Haushaltsverfahren des Landes nachgewiesen,

• bauaufsichtliche Verfahrensakte,

• Statik sowie die Prüfstatik, die der Bauausführung zu Grunde liegt,

• Entwurfsplanung, die der Bauausführung zu Grunde liegt.

Die unter den letzten drei Spiegelstrichen aufgeführten Unterlagen zur Rechnungslegung sind für die im Landeseigentum stehenden Liegenschaften dauerhaft aufzubewahren.

4.0 Behandlung und Aufbewahrung der Rechnungsbelege

Begründende Unterlagen zu Anordnungen sind stets im Original oder als verfälschungssi-cher hergestelltes elektronisches Faksimile zu verwahren.

Feststellungsbescheinigungen zur fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit sind – so-weit sie nicht im automatisierten Verfahren erteilt werden - stets auf der Kostenrechnung selbst abzugeben.

Die Unterlagen sind gesichert aufzubewahren.

Zur Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen vgl. Abschnitt K 10.

5.0 Mehrjährige Baumaßnahmen

Erstrecken sich Baumaßnahmen über den Schluss eines Haushaltsjahres hinaus, so hat die GMSH eine Mitteilung zu erstellen, bis wann die Maßnahme voraussichtlich beendet sein wird. Erstrecken sich Baumaßnahmen über den Schluss mehr als eines Haushaltsjahres hinaus, so ist in der Mitteilung auch der Stand der Ausgaben seit Beginn der Maßnahme an-zugeben.

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Abschnitte K 1 – K 26

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HBBau S.-H. Stand 01.11.12

Baufachliche Gutachten

1 Anwendungsbereich und Grundsätze

Bei der Auswahl von Grundstücken, die bebaut werden sollen und bei bereits bebauten Grundstücken, bei denen eine Erweiterung oder eine Umnutzung in Betracht gezogen wird, ist die GMSH unter Angabe der beabsichtigten Nutzung zu beteiligen. Diese Regelung gilt sowohl für landeseigene als auch für zum Ankauf vorgesehene Grundstücke und bei der Anmietung von Räumen.

2 Baufachliche Gutachten über das Baugrundstück

Umfang und Inhalt des baufachlichen Gutachtens wird von der GMSH nach den festgestell-ten fachlichen Erfordernissen im Einzelfall bestimmt. Im Regelfall sind folgende Angaben er-forderlich:

2.1 Lage

2.1.1 Allgemein

Landschaftscharakter, Lage im bzw. zum Ort, Himmelsrichtung, Nachbarschaft und Umge-bung, störende Anlagen, Ausbau und Belastbarkeit angrenzender Verkehrsflächen, Beein-trächtigung durch unterirdische Hohlräume (Stollen o. ä.), öffentliche Verkehrseinrichtun-gen und Verkehrsverbindungen usw., derzeitige Nutzung des Grundstücks, klimatische Verhältnisse.

2.1.2 Insbesondere Tal, Hang- oder Höhenlage, Höhen innerhalb des Grundstücks, Straßen- bzw. Wege-, evtl. auch Wasserstraßen-, Bahnanschlüsse, Stromtrassen, Windkraftanlagen usw.

2.2 Grundbucheintragungen

Grundstücksgröße, Eigentümer, dingliche Belastungen, Bau- und Nutzungsbeschränkungen.

2.3 Baugrundverhältnisse

o Schichtenfolge, Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrundes, o Grundwasserverhältnisse mit Angabe der wichtigsten Wasserstände (langfristi-

ge Grenz- und Mittelwerte), Grundwasserstockwerke, Hangwasser, o evtl. baustoffschädigende Bestandteile im Baugrund und Grundwasser, o Besonderheiten des Baugrundes (z.B. Senkungen, Standsicherheit von Bö-

schungen, vorhandene Bauwerke, kulturhistorische Funde und Leitungen), o frühere Nutzung des Grundstücks und ggf. Art der hieraus vorhandenen, das

Grundwasser oder die künftige Nutzung gefährdenden Stoffe (Altlasten, Boden- und Grundwasserverunreinigungen).

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HBBau S.-H. Stand 01.11.12

Bei der Beschreibung und Beurteilung der Baugrundverhältnisse sind, soweit möglich, be-reits vorhandene Unterlagen und Erfahrungen auszuwerten, insbesondere

o Karten (z.B. topographische, ingenieurgeologische und hydrogeologische Kar-ten, Baugrundkarten),

o örtliche Erfahrungen.

Sind die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichend oder bestehen sonstige Zweifel, so sind Bodenaufschlüsse (Bohrungen, Sondierungen) nach DIN 1054 vorzunehmen. Art und Um-fang sind vom Einzelfall abhängig.

2.4 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen

Bauplanungsrechtliche, bauordnungsrechtliche und baunebenrechtliche Bewertungen. Aus-sagen über die Notwendigkeit von Ausnahmen oder Befreiungen.

Herbeiführung des gemeindlichen Einvernehmens nach BauGB.

Darlegung von Auflagen und Besonderheiten aufgrund bau-, wasser-, landschaftspflege-, denkmalschutz- und gewerberechtlicher Vorschriften usw.

2.5 Erschließung

o Rechtliche und tatsächliche Sicherung der Erschließung. Erschließungsbeiträge nach BauGB und KAG,

o Abwasserbeseitigung mit Angabe der Entfernung zur Anschluss- bzw. Einlei-tungsstelle und ggf. zu erwartende öffentlich-rechtliche Auflagen,

o Wasserversorgung (Trink- und Brauchwasser) mit Angabe der Entfernung zur Anschluss- bzw. Entnahmestelle und ggf. zu erwartende öffentlich-rechtliche Auflagen,

o Versorgung mit Fernwärme, Gas und Strom, o Anschluss von Fernmelde- und anderen Informationstechnischen Anlagen an

das öffentliche Netz oder andere Netze, o Verkehrsanlagen, ggf. einschl. zu erwartender öffentlich-rechtlicher Auflagen.

2.6 Vorhandene bauliche Anlagen, Baumbestand, Biotope

Zustand und Nutzung (u. a. vorhandene / künftige Nutzungen gefährdende Stoffe), Eignung für die vorgesehene Nutzung, auch des Tragwerkes; voraussichtlicher Kostenaufwand für ggf. notwendigen Abbruch; für zu erwartende Instandsetzungsarbeiten, denkmalwerte Auf-bauten; Erfassung des Baumbestandes und wertvoller Biotope.

2.7 Gesamtbeurteilung

Zusammenfassende baufachliche und wirtschaftliche Beurteilung des Grundstücks für die vorgesehene Nutzung einschließlich späterer Erweiterungsmöglichkeiten, ggf. unter Berück-sichtigung der Auswirkungen der Baugrundverhältnisse auf die Gründung und Erschließung (s. o.)

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HBBau S.-H. Stand 01.11.12

2.8 Wertermittlung

Der Verkehrswert des Baugrundstücks ist nach den Vorschriften des BauGB und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln.

Bei der Bewertung und Untersuchung an Grundstücken in der Landeshauptstadt Kiel ist die Vereinbarung des Landes Schleswig-Holstein und der Landeshauptstadt Kiel vom 25. Juni 1993 zu beachten.

2.9 Sonstige Unterlagen

Dem Gutachten ist ein Übersichtsplan, topographische Karte (Messtischblatt) oder sonstige Karte beizufügen, aus dem/der die Grenzen des Grundstückes sowie wesentliche Merkmale (insbesondere die Anschlussstellen nach Nr. 2.5) hervorgehen.

3 Eingliederung der Ausgaben für Baugrunduntersuchungen

Die Ausgaben sind in Verbindung mit dem Grunderwerb aus der Gruppe 821 zu bestreiten; in Verbindung mit einer Baumaßnahme aus dem jeweiligen Bautitel als Baunebenkosten.

Sofern die Leistungen ohne Baumaßnahmenbezug erbracht werden, sind die Kosten der Gruppe 533 zuzuordnen.

4 Baufachliche Gutachten bei der Anmietung von Räumen

Form und Inhalt der baufachlichen Beurteilungen sollen in Anlehnung an die Regelungen des Abschnitts 2 aufgestellt werden und insbesondere Auskunft geben über die Eignung des Mietobjektes für den vorgesehenen Zweck (Raumzuschnitte, Lage, baulicher Zustand). Hierbei sind insbesondere nachstehende Punkte von Bedeutung:

1. Lage der anzumietenden Räume zur übrigen Dienststelle, sofern dort nur Be-hördenteile untergebracht werden sollen,

2. Übereinstimmung aller Teile des Mietobjekts mit baurechtlichen und gewerbe-rechtlichen Bestimmungen,

3. wirtschaftliche und sparsame Erfüllung der Raumbedarfsnachweisung und der technischen Anforderungen,

4. notwendige Umbauten. Sie sind detailliert zu beschreiben. Ihre Kosten sind zu schätzen

5. Angemessenheit des Mietpreises in Bezug auf die Flächen der Raumbedarfs-nachweisung. Die aus vorstehenden Punkten eventuell notwendigen Investitio-nen mit den sich daraus ergebenden Bewirtschaftungskosten sind hierbei zu berücksichtigen; ggf. ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen.

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HBBau S.-H. Stand 01.11.12

Versicherungen für bauliche Anlagen

1 Allgemeiner Grundsatz

Das Land ist Selbstversicherer (vgl. VV zu § 34 LHO Ziff. 14.1). Der Grundsatz der Selbstversiche-rung oder auch der Selbstdeckung besagt, dass das Land sein Risiko nur versichert, soweit kraft Gesetzes ein Versicherungszwang besteht. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Ein-willigung des Finanzministeriums.

Im Zusammenhang mit der Errichtung baulicher Anlagen, die in der Verwaltung des Landes ste-hen, sind deshalb – außer in den Fällen der Nr. 1.1 – im Regelfall keine Versicherungsverträge (z. B. für Bauwesen, Feuer, Diebstahl, Haftpflicht, Transport, Wasserschaden, Glas usw.) abzuschlie-ßen.

1.1 Sofern ausnahmsweise ein Versicherungszwang aufgrund von Landesgesetzen oder Orts-statuten besteht, sind Verträge über Feuer- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. So-weit für derartige Versicherungen Kosten während der Bauzeit anfallen, sind sie als Baune-benkosten zu veranschlagen und abzurechnen.

2 Regelungen bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

Rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des Landes wird empfohlen, eine insbe-sondere zur Risikoabdeckung durch Dritte zweckmäßige Sach- oder Haftpflichtversicherung abzu-schließen, sofern der Abschluss einer Versicherung aus Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen als vor-teilhaft angesehen wird und nicht eine unmittelbare Eintrittsverpflichtung des Landes gemäß Ge-setz oder Vertrag besteht.

2.1 Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können insbesondere Risiken eines Vermögensverlustes (z. B. durch Brand), Risiken wegen der Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten sowie Risiken wegen der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben allgemein (z. B. aus Amtshaftung wegen fehlerhaften Verwaltungshandelns) ent-stehen. Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt über § 105 (1) Nr. 2 LHO i. V. mit der VV zu § 34, Ziff. 14.1 LHO der Grundsatz der Selbstversicherung oder Selbstdeckung soweit für diese nicht die Geltung der LHO durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (s. § 105 (1) letzter Satz LHO) ausgeschlossen ist.

2.2 Bei nicht selbständigen Rechtsträgern wie nicht rechtsfähigen Anstalten und nicht rechtsfä-higen Stiftungen kommt – auch im Außenverhältnis zu Dritten - generell das Selbstversiche-rungsprinzip des Landes zum Tragen.

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HBBau S.-H. Stand 30.11.12

Fristen für Anstriche, Tapezierungen und Bodenbeläge

Für die Erneuerung von Anstrichen, Tapezierungen und Bodenbelägen in Diensträumen der Lan-desverwaltung gilt folgendes:

Anstriche sind frühestens nach 7 Jahren zu erneuern, Bodenbeläge und Tapezierungen nach 10 Jahren. Die Erneuerung der Anstriche, Tapezierungen und Bodenbeläge richtet sich nach den Vorgaben und Dringlichkeiten gem. Abschnitt C 3.2.

Vor Ablauf der Fristen dürfen Anstriche, Tapezierungen und Bodenbeläge nur mit besonderer Ge-nehmigung der GBG der GMSH erneuert werden, wenn dies für einen zum ordnungsgemäßen Gebrauch erforderlichen Zustand des Raumes oder des Gebäudes unverzichtbar und unabwend-bar ist.

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HBBau SH Ausgabe 2001

K 4 Arbeitsschutz auf Baustellen Die Baustellenverordnung* – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen verpflichtet die/den Bauherrn(in) – als Veranlasser(in) eines Bauvorhabens –unmittelbar zur Sicherstellung von Mindestanforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen. Die/Der Bauherr(in) ist zur Einleitung und Umset-zung der in der Baustellenverordnung verankerten baustellenspezifischen Maßnahmen bei der Planung der Ausführung und der Koordinierung der Bauausführung verpflichtet.

1 Arbeitschutzpflichten

Die Baustellenverordnung verpflichtet die/den Bauherr(in) oder die/den von ihr/ihm als Koordinator(in) Beauftragte(n) sicherzustellen, dass die Baustelle so eingerichtet und so betrieben wird, dass die nach der Baustellenverordnung geforderten Mindestanfor-derungen an die Sicherheit und den Arbeitsschutz der Beschäftigten jederzeit von den hierfür Verantwortlichen eingehalten werden. [§ 4 BauStellV]

Die Grundpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt. Grundsätzlich muss die/der Arbeitgeber(in) für ihre/seine auf der Baustelle Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und hierbei die Grundpflichten und die allgemeinen Grundsätze des Arbeits-schutzes beachten. [§ 3 Abs. 1 ArbSchG]

Die/Der Arbeitgeber(in) ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-schutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesund-heit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Sie/Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten an-zupassen. Dabei hat sie/er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitschutz anzustreben.

Die/Der Arbeitgeber(in) hat nach Maßgabe § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV die Arbeitsstätte (Baustelle) entsprechend den sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-schriften und entsprechend den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeits-medizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswis-senschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben, ferner den auf der Bau-stelle Beschäftigen die Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die in dieser Verordnung vorgeschrieben sind.

2 Wahrnehmung der Aufgaben der Baustellenverordnung

Die Durchführung der nach Baustellenverordnung geforderten, nachstehend genannten Maßnahmen obliegt als Bauherrenaufgabe der Gebäudemanagement Schleswig-Hol-stein. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte im Allgemeinen im Rahmen der Baulei-tungsaufgaben erfolgen. Eine Beauftragung Dritter sollte weitestgehend unterbleiben.

2.1 Bestellung eines Koordinators Die/Der Bauherr(in) hat für jede Baustelle, bei der

• die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder

• der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personenarbeitstage überschreitet, ei-nen geeigneten Koordinator zu bestellen. [vgl. § 3 Abs. 1 BaustellV]

* Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 BGBl. I S. 1283 und

Erläuterungen zur BaustellV Bundesarbeitsblatt 1999 Nr. 3 S. 67ff (s. Anhang 107)

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HBBau SH Ausgabe 2001

2.2 Ankündigung des Vorhabens (Vorankündigung) Die/Der Bauherr(in) bzw. der von ihr/ihm Beauftragte hat spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle dem

Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit (LGA) eine Vorankündigung nach Anhang I BaustellV zu übermitteln. [vgl. § 3 Abs. 1 Bau-stellV]

2.3 Der Koordinator hat • während der Planung der Bauausführung die vorzusehenden Maßnahmen des ge-

setzlichen Arbeitsschutzes zu koordinieren und einen Sicherheits- und Gesundheits-schutzplan (SiGe-Plan) auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen

• während der Ausführung des Bauvorhabens die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes zu koordinieren und die Einhaltung der sonstigen Anforderungen nach § 3 Abs. 3 BaustellV sicherzustellen.

• eine Unterlage mit zweckdienlichen Angaben zum Sicherheits- und Gesundheits-schutz für ggf. erst später anfallende Arbeiten zusammenzustellen.

2.4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe�Plan) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens auszuarbeiten. Vorrangige Aufgabe für die/den Bauherrn(in) oder den von ihr/ihm Beauftragten ist, mit Hilfe dieses Planes erkennbar werden zu lassen und sicherzustellen, dass die Baustelle so eingerichtet und so betrieben wird, dass sie den nach der Baustellenverordnung geforderten Mindestanforderungen an die Sicher-heit und den Arbeitsschutz der Beschäftigten von den hierzu Verpflichteten entspricht. Der SiGe-Plan ist bei Bedarf nachzurüsten; die ordnungsgemäße Anwendung der Ar-beitsverfahren ist zu überwachen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss alle für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen. Aufzuführen sind die für die betreffende Baustelle anwendbaren Bestimmungen, wobei ggf. auch betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen sind. Im Allgemeinen können diese Anforderungen beispielsweise auch über einen entsprechend ergänzten Bauablaufplan erfüllt werden.

Soweit auf einer Baustelle besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden, muss dieser Plan außerdem die hierfür erforderlichen besonderen Maßnahmen enthalten, die unter eine oder mehrere Kategorien dieses Anhangs II fal-len.

2.5 Unterlage für spätere Arbeiten Die Unterlage für spätere Arbeiten soll den Merkmalen des Bauwerks Rechnung tra-gende zweckdienliche Angaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz dokumen-tieren, die ggf. erst nach Beendigung der Bauarbeiten bei späterer Ausführung von z. B. Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten erforderlich werden.

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HBBau S.-H. Stand 15.11.12

Pflege der Vegetationsflächen

Allgemeines

Die Ausführung der Arbeiten am Grundstück bei der Anlage oder Neugestaltung von Vegetations-flächen und deren unverzichtbare Pflege bis zu deren abnahmefähigen Zustand sind normativ um-fassend definiert.

Die Kosten für die Anlage oder Neugestaltung von Vegetationsflächen – Rasenflächen und An-pflanzungen einschl. Großgehölze – werden nach DIN 276 der Kostengruppe 500 – Außenanlagen – zugeordnet. Diese Kosten werden aus dem Bautitel finanziert.

Zu den Zuständigkeiten und für die Bereitstellung der Mittel zur Pflege dieser Vegetationsflächen gilt Nachstehendes.

1. Fertigstellungspflege

Bei Vegetationsarbeiten ist bis zum abnahmefähigen Zustand einer Pflanzung oder Rasen-fläche eine Fertigstellungspflege obligatorisch. Sie kann nach Art der Anlage bis zu einem Jahr vereinbart werden und endet stets mit der Abnahme der Leistung. Die Gewährleistung für Arbeiten am Grundstück (Vegetationsarbeiten) beträgt – sofern hierfür keine Verjäh-rungsfrist vereinbart ist – ein Jahr.

Fertigstellungspflege ist Teil der Bauleistung und aus dem Bautitel zu bezahlen.

2. Entwicklungs- und Unterhaltungspflege

Die Anforderungen an die Entwicklungs- und Unterhaltungspflege sind in der DIN 18919 – Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen – definiert.

Die GMSH berät die nutzenden Behörden beim Leistungsbedarf der Entwicklungs- und Un-terhaltungspflege. Kann die nutzende Behörde die fachkundige Pflege der gärtnerischen An-lagen nicht mit eigenem Personal durchführen, so sind die Leistungen durch die GMSH aus-zuschreiben und zu überwachen.

2.1 Entwicklungspflege

Nach Ablauf der Fertigstellungpflege nach DIN 18916 und 18917 tritt die Entwicklungspflege ein, mit welcher der funktionsfähige Zustand der der Vegetation erreicht wird. Entwicklungs-pflege ist im Allgemeinen nur bei Gehölzbepflanzungen im Anschluss an die Fertigstellungs-pflege erforderlich. Sie ist zur Aufrechterhaltung der Gewährleistung mit den Herstellungsar-beiten auszuschreiben und kann beginnend vom Tag der Abnahme bis zu einer Dauer von zwei Jahren vereinbart werden.

Die Entwicklungspflege wird stets gesondert beauftragt. Bei Liegenschaften des Landes, die nicht von der GMSH bewirtschaftet werden, sind diese Leistungen von der nutzenden Ver-waltung zu beauftragen. Bei den von der GMSH bewirtschafteten Liegenschaften erfolgt die Beauftragung durch die GMSH.

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HBBau S.-H. Stand 15.11.12

Die Aufwendungen für die Entwicklungspflege sind aus Bewirtschaftungsmitteln zu bestrei-ten.

2.1.1 Für den Fall, dass ausdrücklich keine Beauftragung der Entwicklungspflege erfolgen soll, findet im Anschluss an die Fertigstellungspflege die Endabnahme und Übergabe statt. Eine Gewährleistungspflicht für den/die Unternehmer(in) besteht dann nicht.

2.2 Unterhaltungspflege

Im Anschluss an die Entwicklungspflege erfolgt die Unterhaltungspflege. Sie dient der Erhal-tung des funktionsfähigen Zustands der Grünflächen.

Die Unterhaltung der Vegetationsflächen obliegt nach Ablauf der Fertigstellungs- und Ent-wicklungspflege der nutzenden Behörde bzw. dem GBG der GMSH und ist aus Bewirtschaf-tungsmitteln zu finanzieren. Zur Zuordnung der Bewirtschaftungsleistungen vgl. Abschnitt C Nr. 8.

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HBBau SH Stand Februar 2018

Grundsteinlegungen - Richtfeste - Einweihungsfeiern

1.0 Grundsteinlegungen oder „Erste Spatenstiche“ - Richtfeste

Ausgaben für Grundsteinlegungen oder „Erste Spatenstiche“ und Richtfeste sind in der Re-gel nur bei großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten auf Anordnung des Finanzministeri-ums vorgesehen. Sie werden von der GMSH veranstaltet. Die Ausgaben sind als Bauneben-kosten unter der Kostengruppe 779 zu veranschlagen.

Für die Gestaltung der Einladungen zu Grundsteinlegungen und Richtfesten sind die Layout-Vorlagen des von der Landesregierung herausgegebenen Gestaltungshandbuchs zu ver-wenden.

1.1 Grundsteinlegungen oder „Erste Spatenstiche“

Bei Grundsteinlegungen oder „Ersten Spatenstichen“ sind im Allgemeinen nur die Ausgaben für eine einfache Ausschmückung des Platzes, eine Urkunde und die Beschaffung und den Einbau der Bleikassette zu veranschlagen. Weitergehende Ausgaben gehen zu Lasten des Bedarfsträgers (Nutzer/Fachressort).

1.2 Richtfeste

Grundsätzlich ist im Rahmen einer großen Baumaßnahme nur ein Richtfest zu veranstalten. Besteht eine umfangreiche Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden oder Bauabschnitten, die in verschiedenen Zeitabschnitten errichtet werden, so ist ein Richtfest im Rahmen der insgesamt genehmigten Ausgaben abzuhalten.

Hinsichtlich der pauschalen Veranschlagung der Ausgaben für ein Richtfest sind als rechne-rischer Anhalt sämtliche zur Zeit des Richtens am Bau voraussichtlich beschäftigten Arbeits-kräfte der Bundestariflohn eines Spezialfacharbeiters der Berufsgruppe III (Zimmerergeselle) bei vierstündiger Arbeitszeit anzunehmen.

Richtfeste sollen dem ortsüblichen Handwerksbrauch entsprechen. Die Zahl der Gäste ist im Verhältnis zu der Zahl der teilnehmenden Handwerker(innen) möglichst gering zu halten. Als Anhalt ist davon auszugehen, dass die Zahl der Gäste bei Richtfesten ein Viertel der teilneh-menden Handwerker(innen) nicht übersteigt (Gästeschlüssel).

Die am Bau beteiligten Personen der GMSH und die freiberuflich Tätigen sind bei der Er-rechnung des Gästeschlüssels außer Ansatz zu lassen; ihre Zahl ist auf den unbedingt not-wendigen Umfang zu beschränken. Aus den pauschal veranschlagten Ausgaben für das Richtfest ist die Bewirtung aller teilnehmenden Personen zu bestreiten.

Die Gästeliste ist von der Geschäftsführung oder Geschäftsbereichsleitung der GMSH mit dem Fachressort abzustimmen. Sofern der Bedarfsträger eine Erweiterung der Gästeliste für erforderlich hält, sind die Mehrausgaben für die Bewirtungskosten aus dem Sachhaushalt des jeweiligen Fachressorts zu bestreiten.

Richtfeste von besonderer Bedeutung sind zur Abstimmung der Gästelisten und für die Ver-anschlagung ggf. zusätzlich erforderlicher Mittel frühzeitig mit dem Finanzministerium abzu-stimmen.

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HBBau SH Stand Februar 2018

3 Einweihungsfeiern

Die Durchführung und den Umfang von Einweihungsfeiern bestimmt das zuständige Fach-ressort. Bauausgabemittel dürfen hierfür nicht in Anspruch genommen werden.

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HBBau S.-H. Stand 01.11.12

Behandlung von Abtretungen und Pfändungen

1 Abtretungen

1.1 Mit der Abtretung verliert der bisherige Gläubiger*) die Befugnis, über die Forderung zu ver-fügen.

1.2 Nach Eingang der schriftlichen oder mündlichen Mitteilung von einer Abtretung hat die GMSH, unverzüglich – ggf. auch telefonisch - zu veranlassen, dass keine Zahlung mehr an den bisherigen Gläubiger geleistet wird. Ist eine Zahlung noch nicht geleistet, aber bereits angeordnet, so ist die Anordnung unverzüglich durch Erteilung einer Änderungsanordnung aufzuheben.

An den neuen Gläubiger darf erst gezahlt werden, wenn der Dienststelle entweder der bishe-rige Gläubiger die Abtretung schriftlich angezeigt hat oder eine von dem bisherigen Gläubi-ger ausgestellte Abtretungsurkunde ausgehändigt ist.

Vorstehendes gilt auch, soweit externe Kassen zur Zahlung angewiesen sind.

1.3 Dem neuen Gläubiger können alle Einwendungen entgegengesetzt werden, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

1.4 Insbesondere kann mit einer Forderung, die dem Land gegenüber dem bisherigen Gläubiger zusteht, auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufgerechnet werden. Das gilt nur dann nicht, wenn die Forderung erst nach Kenntnis der Abtretung der Gegenforderung erworben wurde oder wenn die Forderung erst nach diesem Zeitpunkt und später als die Gegenforde-rung fällig ist.

1.5 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Abtretung rechtswirksam, ohne dass es einer Zustimmung bedarf. Die vielfach von den Abtretungsempfängern geforderte Anerkennung der Abtretung ist daher insoweit rechtlich bedeutungslos. Ihr kann jedoch die Bedeutung des Verzichts auf Einwendungen zukommen. Es besteht daher die Gefahr, dass bei vorbehalts-loser Anerkennung der Abtretung in Höhe des abgetretenen Betrages gezahlt werden muss, obwohl dem bisherigen Gläubiger Einwendungen entgegengesetzt werden konnten.

Unbeschadet der Pflichten nach Nr. 1.2 hat die GMSH zu veranlassen, dass die Abtretung unter Verwendung des Formblatts 431 des VHB angezeigt wird. Der Eingang der Abtre-tungsanzeige ist unter Verwendung des Formblatts 432 des VHB zu bestätigen.

2 Pfändungen

2.1 Durch die Zustellung eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. §§ 829, 835, 836 ZPO) wird im Wege der Zwangsvollstreckung eine Forderung von dem bishe-rigen Gläubiger (im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Schuldner genannt) auf einen neuen Gläubiger (im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Gläubiger genannt) überwie-sen mit der Maßgabe, dass der bisherige Gläubiger die Verfügungsbefugnis verliert. Eine Zustimmung des Schuldners (im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Drittschuldner genannt) ist nicht notwendig. Den gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen stehen entsprechende Beschlüsse sowie Pfändungs- und Überweisungsverfügungen öffent-lich-rechtlicher Vollstreckungsbehörden gleich.

2.2 Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist, soweit die Forderung gepfändet ist, nur noch an die im Beschluss bezeichnete Stelle zu zahlen. Die rechtlichen

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HBBau S.-H. Stand 01.11.12

Auswirkungen der Pfändung und Überweisung entsprechen im Übrigen denen der Abtre-tung. Das gilt entsprechend für Pfändungsbeschlüsse (Pfändungsverfügungen) des Finanz-amtes (§§ 309, 314 AO).

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder -verfügungen bestimmt sich nach Landesrecht. Sofern die GMSH nicht zuständig ist, hat sie die Annahme zu verweigern.

Die Dienststelle, der der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Pfändungs- und Überweisungsverfügung zugegangen ist, hat unverzüglich – ggf. telefonisch – zu veranlas-sen, dass keine Zahlung mehr an den bisherigen Gläubiger geleistet wird. Gleiches gilt, so-fern externe Kassen zur Zahlung angewiesen sind.

Eine erforderliche Änderungsanordnung ist sofort zu erteilen. Bei angeordneter zentraler Zahlung ist eine Änderungsanordnung zu erfassen, sofern der Zahlungslauf noch nicht durchgeführt wurde.

2.3 Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses enthält regelmäßig die Aufforderung an den Dritt-schuldner*), dem neuen Gläubiger binnen zwei Wochen zu erklären (§ 840 ZPO, § 316 AO):

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit sei;

2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger ge-

pfändet sei; 4. ob innerhalb der letzten 12 Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben

gepfändet worden ist, nach § 850l ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens ange-ordnet worden ist;

5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfän-dungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO handelt.

2.4 Wenn nicht innerhalb dieser Frist festgestellt werden kann, ob aufrechenbare Forderungen (auch Steuerforderungen des Landes) bestehen, empfiehlt es sich, die Forderung zunächst nur ‘vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Gegenansprüche’ anzuerkennen.

2.5 Eine fristgerechte Beantwortung ist notwendig, um etwaige Schadensersatzansprüche des neuen Gläubigers auszuschließen. Eine sorgfältige Prüfung vor Abgabe der Erklärung ist notwendig, um die in gleicher Weise wie bei der Abtretung möglichen nachteiligen Rechts-folgen unzutreffender Mitteilungen zu vermeiden.

2.6 Schon vor der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann eine Be-nachrichtigung über eine bevorstehende Forderungspfändung zugestellt werden (Vorpfän-dung) mit der Aufforderung, nicht an den bisherigen Gläubiger (als Schuldner bezeichnet) zu zahlen. Die Vorpfändung verbietet die Zahlung an den bisherigen Gläubiger, berechtigt aber nicht zur Zahlung an denjenigen, der die Vorpfändung veranlasst hat. Ihre Rechtswirksam-keit ist auf die Dauer eines Monats, vom Tage der Zustellung gerechnet, beschränkt (§ 845 ZPO).

3 Reihenfolge

3.1 Bei Vorliegen mehrerer Abtretungen oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie beim Zusammentreffen von Abtretungen mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ist grundsätzlich die zeitliche Reihenfolge in der Weise maßgebend, dass die zeitlich früher er-folgte Abtretung oder der früher zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (dem

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HBBau S.-H. Stand 01.11.12

eine Vorpfändung insoweit gleichgestellt ist) vor später erfolgten Abtretungen und später zu-gestellten Pfändungen zu befriedigen ist. Bei Pfändungen für mehrere Gläubiger kann – und auf Verlangen eines Gläubigers, der oder dem die Forderung überwiesen wurde, muss so-gar – unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss zuerst zugestellt ist, der geschuldete Betrag bei dem Amtsgericht des Leistungsortes unter Anzeige an die Gläubiger hinterlegt werden (§ 853 ZPO, § 320 AO). Im Hinterlegungsantrag ist der Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu erklären.

3.2 Es ist notwendig, den Zeitpunkt des Eingangs einer Abtretungsanzeige oder eines Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses nach Tag und Uhrzeit auf der Urkunde zu vermerken, da dieser Zeitpunkt von erheblicher Bedeutung ist. Ferner ist eine Liste über die Abtretungen und Pfändungen anzulegen, aus der die Höhe der abgetretenen bzw. gepfändeten Beträge, die Reihenfolge und die geleisteten Zahlungen zu ersehen sind.

3.3 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird betont, dass im Gegensatz zu den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sich die Rangfolge der Abtretungsgläubiger nach dem Zeit-punkt der Abtretungen richtet, nicht danach, wann die Abtretungsanzeige eingeht.

4 Anweisung

Der Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger ist in der Auszahlungsanordnung als Empfänger zu be-zeichnen. Die Unterlagen für die Abtretung bzw. Pfändung sind der Auszahlungsanordnung als begründende Unterlagen beizufügen.

5 Insolvenzverfahren

Wird ein Insolvenzverfahren einer Auftragnehmerin oder eines Auftragnehmers bekannt, so hat die GMSH eventuelle Forderungen unverzüglich bei dem zuständigen Gericht anzumelden.

*) Da es sich hier um einen juristischen Fachbegriff handelt, wird diese Form allgemein verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

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HBBau SH Ausgabe 2001

K 9 Prüfungsmitteilungen Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs sind ausschließlich innerhalb der Ver-waltung maßgebend.

Bei Rückforderungen gegenüber Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern hat die Ge-bäudemanagement Schleswig-Holstein die sich aus den Prüfungsmitteilungen ergeben-den Forderungen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung zu ziehen. Sie darf sich dabei nicht auf eine Prüfungsmitteilung, sondern nur auf den ihr zugrundeliegen-den Sachverhalt und den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen berufen.

Rückforderungen können ohne Einverständnis der Auftragnehmerin oder des Auftrag-nehmers nur durchgesetzt werden, wenn sie auf Gesetz oder Vertrag beruhen. Die Verwaltung ist an rechtswirksame Vereinbarungen gebunden, auch wenn diese unvor-teilhaft sind oder unter Nichtbeachtung von Verwaltungsvorschriften abgeschlossen wurden.

Soweit eine Anspruchgrundlage nicht besteht, ist in geeigneten Fällen der Versuch zu machen, die Rückzahlung durch nachträgliche Vereinbarung auf gütlichem Weg zu er-reichen.

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HBBau S.-H. Stand 25.03.13

Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen

1.0 Allgemeines

Unterlagen im Sinne dieses Abschnitts sind die Originalausfertigungen von Akten, Schrift-stücken, Karteien, Karten, Plänen, Bild- und Filmmaterialien sowie Mikrofilme und digitali-sierte Unterlagen, die Originale ersetzen.

Die Unterlagen sind sorgfältig aufzubewahren und gegen Einsicht durch Unbefugte zu schützen. Die Bestimmungen über das Aufbewahren der Bücher und Belege sind zu beach-ten (Nr. 4.7 VV-ZBR - Aufbewahrungsbestimmungen). Soweit gesetzliche Regelungen es fordern, sind zusätzlich Zweitschriften aufzubewahren.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die Unterlagen entsprechend landesrechtlicher Regelungen dem Landesarchiv Schleswig-Holstein anzubieten.

Im Fall der Veräußerung einer Liegenschaft sind

• die Bauaufsichtsakten der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu überge-ben,

• die nicht an den Erwerber abzugebenden Unterlagen, soweit sie nicht archiv-würdig sind, frühestens drei Jahre danach zu vernichten. Es gelten nachste-hend genannte Aufbewahrungsfristen und -stellen.

2.0 Archivierungspflichtige Unterlagen zur Rechnungslegung

Die Archivierungsdauer der folgenden Unterlagen beträgt 10 Jahre nach der letzten Hand-lung (HGB):

• Bücher und Belege gem. Nr. 3.2 Abschnitt J,

• Sonstige Unterlagen zur Rechnungslegung gem. Nr. 3.3 Abschnitt J.

Die Unterlagen werden bei der GMSH archiviert, sofern die Zuweisungen über das Haus-haltssystem des Landes an die GMSH erfolgen. Unter Anwendung der Grundsätze ord-nungsgemäßer, DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sind die Rechnungslegungs-unterlagen getrennt nach Haushaltsjahren aufzubewahren:

Die Unterlagen sind über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus mindestens bis zur Entlastung durch den LRH nach § 114 LHO aufzubewahren. Zudem kann der LRH ver-langen, dass die Unterlagen über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus aufzu-bewahren sind.

3.0 Dauerhaft archivierungspflichtige Unterlagen

Hierzu gehören

• Unterlagen über die bauaufsichtliche Behandlung (Bauaufsichtsakten),

• wichtige Unterlagen zur fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Baugesche-hens (z. B. gerichtliche Entscheidungen, Vergleiche, Gutachten, Bautagebuch, bautechnische Nachweise und Unterlagen technischer Anlagen, soweit eine gesetzliche Prüfpflicht besteht), sowie

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HBBau S.-H. Stand 25.03.13

• Grundstücksakten.

Die unter den Spiegelstrichen 1 und 2 aufgeführten Unterlagen sind bei der GMSH aufzube-wahren.

Die Grundstücksakten der Liegenschaften des allgemeinen Grundvermögens werden im FM archiviert, die Grundstücksakten der im Ressortvermögen verbliebenen Liegenschaften in den jeweiligen Ressorts.

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HBBau SH Stand September 2014

Lichtbildsammlung

Für eine Dokumentation bedeutender baulicher Maßnahmen des Landes ist von der Gebäudema-nagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH) fotografisches Bildmaterial zusammenzustellen und zu archivieren. Hierfür sind von dokumentarisch anschaulichen Bauphasen und vom fertiggestellten Objekt fotografische Aufnahmen zu erstellen, die geeignet sind für eine Veröffentlichung des Vor-habens etc. Die GMSH hält für diese Aufgabe fachlich eingewiesenes Personal vor und führt ein entsprechendes Archiv.

Bauliche Anlagen, die dem Geheimschutz unterliegen bzw. entsprechend schutzbedürftig sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der nutzenden Verwaltung fotografiert werden.

Wenn mit deren Anfertigung freiberuflich tätige Fotografinnen oder Fotografen beauftragt werden, ist zu vereinbaren, dass die Aufnahmen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber zur ausschließ-lichen Auswertung zu überlassen sind und von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer nicht weiter kommerziell genutzt werden dürfen.

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HBBau SH Ausgabe 03.03

K 12 Vergabe freiberuflicher Leistungen 1 Beteiligung freiberuflich Tätiger

1.1 Zur Erledigung der ihr übertragenen Bauaufgaben des Landes kann die Gebäudemana-gement Schleswig-Holstein freiberuflich Tätige hinzuziehen, wenn Art und Umfang der Leistung dies erfordern oder ihr eigene Kräfte hierfür nicht zur Verfügung stehen. Auf-träge sind nur an freiberuflich Tätige zu vergeben, die über ausreichende Erfahrungen verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Bauausführung bieten.

1.2 Bei komplexen Baumaßnahmen funktional oder technisch komplizierter Art kann die übergeordnete Koordinierung der Baumaßnahme eine(r)m in der Projektsteuerung und im Projektmanagement erfahrenen, freiberuflich Tätigen übertragen werden. Die Ver-einbarung von Erfolgshonoraren ist zulässig.

Auf eine sorgfältige vertragliche Abgrenzung dieser Leistungen zu Grundleistungen der HOAI sowie ggf. mit den mit den Bauleistungen vergebenen Leistungen oder Leis-tungsanteilen (z.B. Koordinierungspflichten eines Generalunternehmers) ist zu achten. Eine mehrfache Beauftragung und Vergütung der selben Leistung bei verschiedenen Auftragnehmern sind unzulässig und durch entsprechende Ausgestaltung der Verträge unbedingt auszuschließen.

1.3 Bei einer Zusammenarbeit der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein mit freiberuf-lich tätigen Planungsbüros sind – auch im Hinblick auf deren Beteiligung anderer Drit-ter – in den besonders manipulations- und korruptionsgefährdeten Bereichen der Aus-schreibung, Vergabe öffentlicher Aufträge und deren Bauüberwachung, die Auftrag-nehmer(innen) für ihre Leistungen nach dem Gesetz über die Verpflichtung nichtbeam-teter Personen (Verpflichtungsgesetz) entsprechend Nr. 2 zu verpflichten.

1.4 Verträge mit freiberuflich Tätigen sind grundsätzlich vor Aufnahme der Leistungen zu schließen. Die Vertragsmuster (Anhang 10 bis 15) und die Allgemeinen Vergabebe-stimmungen (AVB) sind anzuwenden. Die Höhe der Vergütung ergibt sich nach der HOAI und einschlägigen Gebührenordnungen. Soweit hierin keine Bestimmungen ge-troffen sind, ist eine Vergütung zu vereinbaren die angemessen und üblich ist. Soweit die GMSH selbst oder von ihr beauftragte Dritte Teile der in den Vertragmustern be-schriebenen Leistungen erbringen, sind die Honorarsätze entsprechend zu kürzen.

1.5 Werden freiberuflich Tätige mit der Bauüberwachung und Abrechnung beauftragt, so wird ihnen damit auch die fachtechnische und rechnerische Feststellung *) auf den zah-lungsbegründenden Unterlagen – Teilbescheinigungen nach Nr. 19 zu VV zu § 70 LHO – übertragen.

1.6 Die von freiberuflich Tätigen geprüften und eigenhändig festgestellten Kostenrechnun-gen sind durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holsteinkassenreif zu machen.

Die vom Anordnenden auf den Druckmustern zu vollziehenden Bescheinigungen erstre-cken sich nicht auf die Richtigkeit der nach § 19 zu VV zu § 70 LHO auf den begrün-denden Unterlagenabzugebenden Bescheinigungen.

1.7 Soweit Leistungen vom freiberuflich Tätigen mit DV erbracht werden, sind Schnittstel-len, Dateninhalte und Formate vertraglich festzulegen.

*) Siehe Anhang 18

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HBBau SH Ausgabe 03.03

2 Hinweise zur Vornahme der Verpflichtung (Muster der Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung s. Anhang 2 HBBau)

2.1 Freiberuflich tätige Auftragnehmer(innen) und die von ihnen für die Aufgaben bei der Mitwirkung bei der Vergabe sowie der Feststellung von Kostenrechnungen verantwort-lich eingesetzten Mitarbeiter(innen) sind für die Durchführung staatlicher Bauaufgaben des Landes gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl.) zu ver-pflichten. Die Verpflichtung zum Amtsträger braucht grundsätzlich nur einmal zu erfol-gen. Sie muss spätestens vorgenommen worden sein, bevor die Weiterbeauftragung der Leistungen nach Nrn. 3.5 und 3.6 des Vertrages (Ausschreibung, Vergabe, Bau-überwachung nach HOAI) erfolgt.

2.2 Für die Verpflichtung zuständig ist die nach § 1 Abs. 2 LVO über die Zuständigkeiten für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 19. März 1975 benannte Leitung der für die Vergabestelle zuständigen Zweigniederlassung der Gebäudemana-gement Schleswig-Holstein.

2.3 Die Leitung der für die Vergabestelle zuständigen Zweigniederlassung hat den zuvor beschriebenen Personenkreis – soweit dieser noch nicht für die Durchführung staatli-cher Bauaufgaben verpflichtet wurde – zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegen-heiten zu verpflichten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollten alle in Frage kommenden Personen eine(r)s Auftragnehmer(in)s in einem Termin belehrt und ver-pflichtet werden.

2.4 Die Verpflichtung wird wie folgt vorgenommen:

• Mündliche Unterrichtung der zu verpflichtenden Personen über die in der Nieder-schrift und Erklärung über die Verpflichtung aufgeführten Strafvorschriften des StGB (s. Anhang 2). Dabei ist der Wortlaut der Strafvorschriften zu eröffnen und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

• Im Anschluss an diese Belehrung hat die/der Verpflichtende und jede verpflichtete Person die Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung zu unterschreiben.

• Mit der Unterschrift gibt die verpflichtete Person gleichzeitig eine Erklärung ab, dass sie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und über die Folgen einer Pflichtverletzung belehrt wurde.

• Nach der Unterzeichnung erhält jede verpflichtete Person einen Abdruck bzw. eine Zweitausfertigung der Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung sowie den Abdruck von den in der Niederschrift aufgeführten Strafvorschriften.

2.5 Eine Ausfertigung des Originals der Niederschrift und Erklärung über die Verpflich-tung ist zu den Akten des an zentraler Stelle bei der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein geführten Verpflichtungsverzeichnisses zu den Akten zu nehmen. Dieses Ver-zeichnis ist für die Leitung der Zweigniederlassungen jederzeit abrufbar vorzuhalten, um Wiederholungen von Verpflichtungen zu vermeiden.

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HBBau SH Stand Juni 2015

Wettbewerbe

1.0 Allgemeines

Bei bedeutenden Baumaßnahmen des Landes können zur Förderung der Baukultur und zur Lösung der Bauaufgabe in Ausnahmefällen Wettbewerbe durchgeführt werden.

Für die Durchführung von Wettbewerben finden grundsätzlich die Richtlinien für Planungs-wettbewerbe (RPW) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Über die Durchführung nach der RPW sowie über die Anwendung abweichender Regelun-gen von der RPW entscheidet im jeweiligen Einzelfall das Finanzministerium im Einverneh-men mit dem jeweils zuständigen Fachressort. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichti-gung anfallender Wettbewerbskosten, von Nachhaltigkeitsaspekten und Wirtschaftlichkeits-betrachtungen.

Zur Berücksichtigung des Energiebedarfs und der Lebenszykluskosten in Planungswettbe-werben für öffentliche Gebäude sind daher auch die vom AMEV herausgegebenen Arbeits-hilfen zu beachten sowie der Leitfaden für Nachhaltiges Bauen. Des Weiteren können zur Unterstützung bei der Umsetzung der RPW vom Bund herausgegebene jeweils aktuell ge-eignete Broschüren über die Systematik für Nachhaltigkeitsanforderungen bei Planungs-wettbewerben herangezogen werden.

1.1 Veranschlagung

Ausgaben für Wettbewerbe sind in den Kapiteln 1211, 1212 und 1221 in den Titeln der Gruppe 712 mit der Zählziffer 33 zu veranschlagen.

2.0 Wettbewerbe für Kunst am Bau fallen nicht unter die Regelungen zu 1.0.

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HBBau SH Ausgabe 2001

Bei der Erarbeitung der Bauunterlagen gemäß Richtlinie F ist entsprechend dem jewei-ligen Planungsstand grundsätzlich Stellung zu nehmen zu Maßnahmen

– für den Schutz von Natur und Landschaft

– am Grundstück/in der Liegenschaft

– der Bautechnik/Baustoffe

– der technischen Gebäudeausrüstung.

Maßnahmen, Ausgleichs-, Schutz- und Ersatzmaßnahmen sind im Erläuterungsbericht umfassend darzustellen. Die Ausarbeitung von Alternativen, die umweltschonende Bauweisen und Baustoffe berücksichtigen, ist zu fördern.

Baustoffe, Bauteile und Konstruktionen sind unter Berücksichtigung der Weiter- und Wiederverwendbarkeit und/oder einer möglichst schadfreien Rückführung der Rohstoffe auszuwählen.

Leistungen sind produktneutral mit allen Anforderungen, die Umweltbelastungen ver-meiden oder verringern, zu beschreiben. Besondere Anforderungen, wie z.B. das An-bieten für die Wiederverwendung von Stoffen, die Baustelleneinrichtung und den Bau-betrieb sind anzugeben.

5 Bauausführung

Eine Bauausführung ist umweltfreundlich, wenn weniger Ressourcen verbraucht wer-den, die Umwelt weniger belastet wird als bei anderen Ausführungsarten und alle zum Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen getroffen und eingehalten werden.

Umweltrelevante Vorkommnisse und Entscheidungen sind während des Betriebes und der Nutzung sowie bei allen Maßnahmen der Bauunterhaltung zu beachten.

6 Beseitigung bestehender Anlagen

Baureststoffe sind möglichst schadstofffrei weiter- bzw. wiederzuverwenden. Schadstof-fe sind zu entsorgen. Nach der Beseitigung bestehender Anlagen ist das Gelände, so-weit möglich, wieder naturnah zu gestalten.

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HBBau SH Ausgabe 2001

K 15 Bau- und Kulturdenkmale � kulturhistorische Funde 1 Allgemeines

Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, For-schung und Kultur. Obere Denkmalschutzbehörden sind das Landesamt für Denkmal-pflege und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein *). Untere Denkmal-schutzbehörden sind die Landrätin oder der Landrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Die unteren Denkmalschutzbehörden erteilen u.a. die nach § 9 des Denkmal-schutzgesetzes erforderlichen Genehmigungen nach Zustimmung durch die oberen Denkmalschutzbehörden.

2 Beteiligung der Denkmalschutzbehörden

2.1 Bei allen Planungen und Maßnahmen des Landes, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, sind die unteren Denkmalschutzbehörden so frühzeitig zu beteiligen, dass diese Belange in Abwägung mit anderen Belangen einge-stellt und die Erhaltung und Nutzung der Kulturdenkmale und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung sichergestellt werden können (s. § 18 DSchG).

2.2 Für die nach § 9 DSchG genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist für die eingetragenen oder für nach § 7 DSchG vorläufig geschützte Kulturdenkmale von der Gebäudemana-gement Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung der unteren Denkmal-schutzbehörde einzuholen.

Auch nicht in das Denkmalbuch eingetragene Kulturdenkmale und deren Umgebung können schutzwürdig sein. Eine Schutzwürdigkeit kann z.B. dann vorliegen, wenn archi-tektonische, baugeschichtlich oder kulturhistorisch wertvolle Substanz als Einzelgebäu-de oder als Gesamtanlage angetroffen wird.

2.3 Wird für eine Baumaßnahme nach Beteiligung aufgrund von § 18 DSchG zwischen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein und der Denkmalschutzbehörde keine Über-einstimmung erzielt oder die erforderliche Genehmigung nach § 9 DSchG versagt, ist dem Finanzministerium zu berichten.

2.4 Im Erläuterungsbericht zur FU –Bau– ist im Rahmen der Darstellung der planungsrecht-lichen und baurechtlichen Zulässigkeit darzulegen, dass Einwände von den Denkmal-schutzbehörden aus der Beteiligung nach Abschnitt 2.1 nicht mehr zu erwarten sind. Das Ergebnis der Beteiligung der Denkmalschutzbehörden (z.B. Verhandlungen, Vor-bescheide, Teilzustimmungen) muss in schriftlicher Form vorliegen.

3 Kulturhistorische Funde

Werden Funde von kulturhistorischer Bedeutung gemacht, deren Sicherstellung im öf-fentlichen Interesse liegt, sind sie und ihre Fundstellen entsprechend den Bestimmun-gen des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz), den Vor-schriften zur Durchführung des Denkmalschutzgesetzes und unter Beachtung von § 4 Nr. 9 VOB/B zu behandeln.

Funde und Fundstellen müssen der Oberen Denkmalschutzbehörde (Landesamt für Denkmalpflege oder dem Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein) unverzüglich angezeigt und bis zum Ablauf der in § 15 des Denkmalschutzgesetzes vorgeschriebe-nen Fristen unverändert gehalten werden. Zeigt sich die Obere Denkmalschutzbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht interessiert, können die Bauarbeiten ohne Rücksicht auf die Funde fortgesetzt werden.

*) Für den Bereich der Hansestadt Lübeck ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister

auch obere Denkmalschutzbehörde

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HBBau SH Stand September 2014

Vermessung baulicher Anlagen

1.0 Allgemeines

Mit amtlichen Vermessungen, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen (z. B. Neu- und Erweiterungsbauten) erforderlich werden, ist die jeweils zuständige Vermessungsstelle i. S. d. Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG -) zu beauftragen. Die Gebühren richten nach den geltenden Vorschriften (Kosten-, Gebührenordnungen u. dgl.).

Die GMSH ist keine Vermessungsstelle i. S. d. VermKatG.

2.0 Eingliederung der Ausgaben für Vermessungen

Die Ausgaben für Vermessungen, die in Verbindung mit dem Grunderwerb für eine geplante Baumaßnahme stehen, sind aus dem entsprechenden Titel der Gruppe 821 zu bestreiten.

Honorarausgaben für Vermessungen, die in Verbindung mit der Ausführung einer Baumaß-nahme bzw. nach deren Fertigstellung entstehen, sind aus den Titeln 712 33 (Baunebenkos-ten FbT) zu bestreiten.

Sofern zum Zeitpunkt der Vermessung weder für den Grunderwerb noch für die Durchfüh-rung einer Baumaßnahme Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sind die Ausgaben aus den Titeln 533 33 (Planungsleistungen ohne unmittelbaren Baubezug) zu bestreiten.

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Entwurf K 17 Seite 1 von 2

HBBau SH Stand Oktober 2016

Baunebenkosten (Kostengruppe 700 nach DIN 276-1)

In Kostengruppe 700 der Kostengliederung - Muster 6 - sind Baunebenkosten wie folgt in Ansatz zu bringen bzw. nachrichtlich aufzuführen:

Kostengruppe 710 – Bauherrenaufgaben,

Kostengruppe 720 - Vorbereitung der Objektplanung,

Kostengruppe 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen,

Kostengruppe 740 – Gutachten, Beratung und Vermessung soweit nicht Grunderwerb,

Kostengruppe 750 - Leistung der bildenden Künstler/innen,

Kostengruppe 770 - Allgemeine Baunebenkosten,

Kostengruppe 790 - Sonstige Baunebenkosten.

1.0 Zu den Kostengruppen 750, 770 und 790

Unter der Kostengruppe 700 sind die Kosten der Kostengruppen 750, 770 und 790 entspre-chend der zweiten Gliederungsebene der Muster 6 als Baunebenkosten zu erfassen, und zwar unter der

Kostengruppe 750 – Künstlerische Leistungen • Kostengruppe 751:

o Kosten für die Durchführung von Kunstwettbewerben

• Kostengruppe 752 – o Kosten für Leistungen der bildenden Künstler/innen (Honorare)

Kostengruppe 770 – Allgemeine Baunebenkosten • Kostengruppe 771:

o Kosten in Zusammenhang mit Prüfungen, Genehmigungen, Abnahmen wie Gebühren für Prüfstatiker, Vermessungsgebühren etc.

• Kostengruppe 772:

o Kosten für Baustellenbewachung (soweit keine Vertragspflicht des Auftrag-nehmers), Gestellung von Baustellenbüros für Planer und Bauherren sowie deren Bewirtschaftung

• Kostengruppe 773:

o Architekturmodelle, Bemusterungskosten

• Kostengruppe 774: o Kosten für den vorläufigen Betrieb, insbesondere der technischen Anlagen

nach der Abnahme bis zur Inbetriebnahme

• Kostengruppe 775 o Kosten für Haftpflicht- und Bauwesenversicherungen

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HBBau SH Stand Oktober 2016

Baunebenkosten (Kostengruppe 700 nach DIN 276-1)

In Kostengruppe 700 der Kostengliederung - Muster 6 - sind Baunebenkosten wie folgt in Ansatz zu bringen bzw. nachrichtlich aufzuführen:

Kostengruppe 710 – Bauherrenaufgaben,

Kostengruppe 720 - Vorbereitung der Objektplanung,

Kostengruppe 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen,

Kostengruppe 740 – Gutachten, Beratung und Vermessung soweit nicht Grunderwerb,

Kostengruppe 750 - Leistung der bildenden Künstler/innen,

Kostengruppe 770 - Allgemeine Baunebenkosten,

Kostengruppe 790 - Sonstige Baunebenkosten.

1.0 Zu den Kostengruppen 750, 770 und 790

Unter der Kostengruppe 700 sind die Kosten der Kostengruppen 750, 770 und 790 entspre-chend der zweiten Gliederungsebene der Muster 6 als Baunebenkosten zu erfassen, und zwar unter der

Kostengruppe 750 – Künstlerische Leistungen • Kostengruppe 751:

o Kosten für die Durchführung von Kunstwettbewerben

• Kostengruppe 752 – o Kosten für Leistungen der bildenden Künstler/innen (Honorare)

Kostengruppe 770 – Allgemeine Baunebenkosten • Kostengruppe 771:

o Kosten in Zusammenhang mit Prüfungen, Genehmigungen, Abnahmen wie Gebühren für Prüfstatiker, Vermessungsgebühren etc.

• Kostengruppe 772:

o Kosten für Baustellenbewachung (soweit keine Vertragspflicht des Auftrag-nehmers), Gestellung von Baustellenbüros für Planer und Bauherren sowie deren Bewirtschaftung

• Kostengruppe 773:

o Architekturmodelle, Bemusterungskosten

• Kostengruppe 774: o Kosten für den vorläufigen Betrieb, insbesondere der technischen Anlagen

nach der Abnahme bis zur Inbetriebnahme

• Kostengruppe 775 o Kosten für Haftpflicht- und Bauwesenversicherungen

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HBBau SH Stand Oktober 2016

• Kostengruppe 779: Angabe allgemeiner Baunebenkosten wie Kosten für Vervielfältigungen, Dokumen-tationen, Post- und Fernsprechgebühren sowie Kosten für Grundsteinlegungen und Richtfeste.

Kostengruppe 790 - Sonstige Baunebenkosten

2.0 Zu den Kostengruppen 710, 720, 730 und 740

Diese Kostengruppen sind getrennt von den Kosten des Abschnitts 1.0 entsprechend Muster 6 C zu erfassen. Die Baunebenkosten der Kostengruppen 710, 720, 730 und 740 zerfallen in der dritten Gliederungsebene (vgl. Muster 6 C) in detaillierte Leistungsbereiche. Die Auf-wendungen bzw. Leistungen dieser Leistungsbereiche können grundsätzlich von unter-schiedlichen Leistungsträgern erbracht werden.

Der Aufwendungsbedarf für Baunebenkosten nach Leistungen, die in Organleihe oder durch freiberuflich Tätige erbracht werden, ist in Muster 6 C detailliert und getrennt voneinander zu erfassen.

Für die Veranschlagung der Baunebenkosten wird in Muster 6 A der voraussichtliche Bedarf für Leistungen, die in Eigenerledigung durch die GMSH (Organleihe) erbracht werden, nach Kostengruppen gegliedert - wie folgt zusammengefasst:

Kostengruppen 710 + 720: o Bauherrenaufgaben sowie Vorbereitung der Objektplanung

Kostengruppen 730 + 740:

o Architekten- u. Ingenieurleistungen sowie Gutachten und Beratung

Der voraussichtliche Honorarbedarf für die Einschaltung freiberuflich Tätiger wird inklusive Umsatzsteuer in der dafür vorgesehenen Spalte in Muster 6 A gesondert (kostengruppen-übergreifend) dargestellt.

2.1 Veranschlagung der Baunebenkosten (FbT) - Titel 712 33 -

In den Titeln 712 33 werden die voraussichtlichen Honorarausgaben inklusive Umsatzsteuer für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (FbT) veranschlagt. Dem Titel werden die Honorar-kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens sowie die für die Baufreigabe erforderli-chen Gebühren zugeordnet.

2.2 Veranschlagung der Baunebenkosten (Organleihe) – Titel 713 33 -

Die voraussichtlichen Baunebenkosten für die Erbringung von Leistungen durch die GMSH in Eigenerledigung (Organleihe) werden in den Titeln 713 33 veranschlagt.

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HBBau SH Ausgabe 2001

K 19 Betriebsführung und Betriebsüberwachung Tech-

nischer Anlagen 1 Vorbemerkung

Diese Richtlinie gilt für alle von Behörden der Landesverwaltung genutzten Gebäude, die nicht gemäß § 3 Abs. 3 GMSH-Gesetz von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) bewirtschaftet werden.

Ziel der Betriebsführung und Betriebsüberwachung ist der wirtschaftliche, umwelt-freundliche und energiesparende Betrieb der Technischen Anlagen der genutzten Ge-bäude. Diese Technischen Anlagen bedürfen daher neben der Bauunterhaltung einer besonderen Betriebsführung und Betriebsüberwachung.

Als Technische Anlagen im Sinne des HBBau gelten sämtliche maschinen- und elektro-technischen Anlagen und Einrichtungen, die der unmittelbaren Ver- und Entsorgung von Gebäuden, Bauwerken und Liegenschaften dienen bzw. den Bedarf ihrer Nutzer an Wärme, Kälte, Luft, Elektrizität, Wasser, sonstigen Medien, Transportleistungen, Kom-munikationsmitteln, Verpflegungseinrichtungen und dgl. decken. Nach DIN 276 sind dies die Technischen Anlagen im Bauwerk (KG 400) und in den Außenanlagen (KG 540).

Die Betriebsführung der Technischen Anlagen (s. Abschnitt 3) obliegt der nutzenden bzw. der hausverwaltenden Dienststelle, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be-stimmt ist. Die Betriebsüberwachung der Technischen Anlagen (s. Abschnitt 4) erfolgt nach Maßgabe § 3 Abs. 1 GMSHG durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein.

Zur Sicherstellung eines zuverlässigen und energiesparenden Betriebes haben die für die Betriebsführung verantwortlichen Dienststellen sowie die für die Betriebsüberwa-chung und die Bauunterhaltung zuständigen Stellen der Gebäudemanagement Schles-wig-Holstein eng zusammenzuarbeiten.

2 Vorbereitende Maßnahmen für den Betrieb

2.1 Ver- und Entsorgungsverträge

Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein klärt zu Beginn der Planung von Bau-maßnahmen die Bedingungen für die Ver- und Entsorgung. Sie berät die hausverwal-tende Dienststelle über die erforderlichen Verträge und bereitet diese fachtechnisch vor. Der Abschluss und die Abwicklung der Verträge obliegen der hausverwaltenden Dienststelle.

Bestehende Verträge sind den jeweiligen Änderungen der Tarife und des Verbrauchs anzupassen. Vertragsänderungen bedürfen der Einwilligung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein.

Dies gilt auch für Verträge über den Bezug von Energie und Medien für anzumietende oder angemietete Gebäude.

2.2 Instandhaltungs- und Wartungsverträge

Die für die Betriebsüberwachung zuständige Gebäudemanagement Schleswig-Holstein legt im Einvernehmen mit der nutzenden Dienststelle Art und Umfang der Inspektion, Wartung und Instandsetzung fest. Die Vertragsmuster mit Bestandsliste und Leistungs-katalog nach VHB Teil VI sowie Nr. 12 der Richtlinie zu § 10 VOB/A sind zu beachten.

Beim Abschluss von Instandhaltungs- und Wartungsverträgen ist entsprechend Nr. 2.1 zu verfahren.

2.3 Betriebspersonal

Lebensdauer, Wirtschaftlichkeit und sicherer Betrieb der Technischen Anlagen hängen maßgeblich von der Qualifikation des Betriebspersonals ab. Mit der Aufstellung der

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Ausführungsunterlage –Bau– arbeitet die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auch einen Vorschlag über das für den Betrieb der Anlagen erforderliche Personal aus.

Die hausverwaltende Dienststelle ist dafür verantwortlich, dass das notwendige Be-triebspersonal rechtzeitig zur Verfügung steht und von der Übernahme der Technischen Anlage an seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann.

2.4 Übergabe der Anlagen und Aufnahme des Betriebes

Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein stellt sicher, dass der Anlagenhersteller das Betriebspersonal vor Übergabe der Anlage nach Abschnitt H in die Funktion der Anlage einweist. Sie kann in diesem Zusammenhang eine Betriebsanweisung nach Nr. 2.5 übergeben. Über die Einweisung ist eine Niederschrift zu fertigen. Ferner ist den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung bestellten Sicherheitsingenieurinnen, Si-cherheitsingenieuren und Fachkräften die Funktion der Anlage zu erläutern.

2.5 Betriebsanweisung

Die Betriebsanweisung ist eine auf der Grundlage eines Nutzungsprogramms auf die Nutzung des Gebäudes oder Bauwerks abgestellte spezielle Anweisung über Art und Weise des Gebrauchs einer Anlage. Sie enthält die Angaben aller Maßnahmen und Da-ten, mit deren Hilfe der sichere und wirtschaftliche Betrieb der Anlagen ermöglicht wird.

3 Betriebsführung

Technische Anlagen dürfen nur im Einvernehmen mit der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein verändert werden.

Die nutzenden bzw. hausverwaltenden Dienststellen tragen die Verantwortung dafür, dass die Technischen Anlagen nach den Grundsätzen der Sicherheit, der technischen Zuverlässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der sparsamen Energieverwendung betrie-ben werden.

3.1 Betriebsanweisung und Betriebsdatei

Die Technischen Anlagen sind nach den Bestimmungen von Musterbetriebsanweisun-gen, den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen des Anlagenherstellers und der für den Einzelfall ausgearbeiteten Betriebsanweisung (s. Nr. 2.5) zu betreiben.

Unter Beachtung der Vorgaben der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein sind Be-standslisten als Betriebsdatei zu führen, die alle zur Überprüfung der einzelnen Anla-gen und deren Betrieb erforderlichen Angaben enthalten: • Bestands- und Leistungsdaten • Inspektion und Wartung • Instandsetzungen einschließlich Instandsetzungskosten • Vorgeschriebene und durchgeführte Prüfungen.

3.2 Wiederkehrende Prüfungen

Die nutzende bzw. die hausverwaltende Dienststelle veranlasst die erforderlichen Prü-fungen entsprechend der Aufstellung über die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrif-ten überwachungspflichtigen Anlagen und kontrolliert den Fristablauf der Gültigkeit der erteilten Genehmigungsbescheide.

3.3 Inspektion und Wartung

Inspektion und Wartung sind regelmäßig durchzuführen. Bei der Inspektion sollen durch Überprüfung von Beschaffenheit und Funktion der Technischen Anlagen notwendige In-standsetzungsarbeiten frühzeitig erkannt werden.

3.4 Feststellung und Beseitigung von Mängeln und Schäden

Die Erfassung von Mängeln und Schäden an Technischen Anlagen sowie derjenigen Schäden an Gebäuden und Bauwerken, die erhöhte Betriebskosten verursachen oder

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HBBau SH Ausgabe 2001

die Sicherheit des Anlagenbetriebes gefährden können, und deren Beseitigung erfolgt nach den Abschnitten C und D.

3.5 Aufzeichnung und Meldung des Verbrauchs von Energie und Medien

Verbrauchsnachweise und Betriebskosten dienen der Beurteilung und Überwachung der Anlage und der Ermittlung überprüfbarer Betriebsergebnisse als Maßstab der spar-samen Bewirtschaftung. Sie sind jährlich mit einem Datenblatt nach Muster 30 zu er-fassen.

Die nutzende bzw. hausverwaltende Dienststelle erstellt darüber hinaus intern regel-mäßig Aufzeichnungen nach der eingeführten Richtlinie zur Ermittlung spezifischer Energieverbrauchswerte zum Nachweis von Energie- und Kosteneinsparungen über den Verbrauch von Wärme, Kälte, Strom und Wasser sowie der Betriebsstunden der Anlagen. Durch regelmäßige Beobachtung des Energieverbrauchs können Abweichun-gen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Bei besonderen Abweichungen ist die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein einzuschalten.

Die nutzende Verwaltung erfasst nur die Daten der Kostengruppen 5.1 bis 6.1 und die diesen zuzuordnenden Personaldaten. Sie legt die Daten bis zum 1. März des Folge-jahres der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein vor.

3.6 Schulung des Betriebspersonals

Die nutzende bzw. die hausverwaltende Dienststelle ist dafür verantwortlich, dass das Betriebspersonal regelmäßig über Maßnahmen der rationellen Energieverwendung un-terrichtet wird. Sie soll sich dabei von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein be-raten lassen.

4 Betriebsüberwachung

Betriebsüberwachung ist die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze für die Be-triebsführung (Betriebsüberprüfung), die Auswertung der Verbrauchsdaten sowie die fachtechnische Beratung der nutzenden bzw. der hausverwaltenden Dienststellen mit dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der technischen Anlagen sicherzustellen.

Über die Ergebnisse sind die nutzenden Verwaltungen zu unterrichten.

Aus der Betriebsüberwachung gewonnene Erfahrungen sollen verwertet und bei der Planung neuer Anlagen berücksichtigt werden.

Das Ministerium für Finanzen und Energie ist über die Gesamtergebnisse der Auswer-tungen nach Nr. 4.2 und 4.3 zu unterrichten.

4.1 Betriebsüberprüfung

Zustand und Betrieb der Anlagen sind wiederkehrend zu überprüfen. Dabei ist die nut-zende bzw. die hausverwaltende Dienststelle zu beteiligen. Insbesondere sind zu über-prüfen: • der technische Zustand einschließlich der Betriebsbereitschaft • die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten • die Wirtschaftlichkeit und der Energieverbrauch • die fristgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen • die Einhaltung der Betriebsanweisung • die Führung der Betriebsaufzeichnungen Über das Ergebnis der Überprüfung erstellt die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein einen Bericht. Darin sind auch die festgestellten Mängel und Verbesserungs-vorschläge darzustellen.

4.2 Objektbezogene Überprüfung des Energie- und Medienverbrauchs sowie der Betriebs-

kosten

Anhand der Aufzeichnungen entsprechend Muster 30 ist eine Soll-Ist-Verbrauchskontrolle durchzuführen.

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Der nutzenden bzw. der hausverwaltenden Dienststelle sollen danach Obergrenzen für den Energie- und Medienverbrauch vorgegeben werden.

In diesem Zusammenhang sind die nutzenden bzw. hausverwaltenden Dienststellen auch auf etwa notwendig werdende Anpassungen bestehender Energie- und Medienlie-ferverträge infolge Änderung der Tarife und des Verbrauchs aufmerksam zu machen.

4.3 Objektübergreifende Auswertung und Verbrauchsdaten

Neben der objektbezogenen Auswertung (Nr. 4.2) sind besondere Liegenschaftsbe-triebsvergleiche aufzustellen, unterteilt nach Bauwerken oder anderen gemeinsamen Merkmalen.

Aus der Betriebsüberwachung und der Betriebsführung gewonnene Erkenntnisse sind nach Liegenschaften gegliedert in zusammenfassenden jährlichen Berichten aufzube-reiten. Darin sind insbesondere folgende Punkte zu behandeln: • Verbrauchs- und Kostenwerte bezogen auf

– Grundfläche oder Rauminhalt nach DIN 277 – Personenzahl

• witterungsbereinigte Verbrauchsänderungen und Kosten • Entwicklung der Ver- und Entsorgungspreise und -kosten • Entwicklung der Anteile der Energieträger am Gesamtverbrauch • Darstellung gegenläufiger Verbrauchs- und Kostenentwicklungen

(Wärme, Elektro) • Erfolgsbilanz • Betriebsführung • Vorschläge für bauliche und betriebliche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Wirt-

schaftlichkeit und Sicherheit und zur Einsparung von Energie führen.

Soweit grundsätzlich bedeutsame Feststellungen über Mängel der Betriebsführung ge-troffen werden, sind alle in Betracht kommenden nutzenden bzw. hausverwaltenden Dienststellen zu unterrichten.

5 Mess-, Schalt- und Regeleinrichtungen

Betriebsüberwachung sowie wirtschaftliche Betriebsführung erfordern Mess-, Schalt- und Regeleinrichtungen zur Kontrolle und Erfassung des Medien- und Energiever-brauchs der Bauwerke und ihrer wesentlichen Anlagen.

Derartige Einrichtungen sind daher bei der Erstellung oder Grundinstandsetzung Tech-nischer Anlagen vorzusehen, bei vorhandenen Anlagen bei Bedarf nachzurüsten.

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HBBau SH Ausgabe 03.03

K 20 Berichtswesen 1 Große Baumaßnahmen

Die Kostendaten fertiggestellter Baumaßnahmen sind nach Maßgabe der Muster 6 B und 6 C mit den zugehörigen Planungsdaten des Muster 5 der für die zentrale Erfas-sung der Planungs- und Kostendaten (PLAKODA) zuständigen Stelle zuzuleiten.

Nach Abschluss der Baumaßnahme, d.h. mit der Rechnungslegung über die Baukosten und nach der Abrechnung (Rechnungslegung) der Baunebenkosten, ist dem Finanzmi-nisterium jeweils eine Ausfertigung der entsprechenden Nachweise – Kostenfeststel-lung nach Muster 6 B (Baukosten) und der Kostenfeststellung nach Muster 6 C (Baune-benkosten) – vorzulegen.

2 Neubauwertverzeichnisse

Nach Abschluss baulicher Maßnahmen sind die sich hieraus ergebenden Veränderun-gen der Vermögenswerte des Landes mit Muster 21 zu erfassen und der hausverwal-tenden Dienststelle in zweifacher Ausfertigung mitzuteilen.

Als Werterhöhung sind zugrunde zulegen

• bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die in der Kostenfeststellung (Muster 6B) ausgewiesenen Kosten,

• bei Bauunterhaltungsarbeiten diejenigen Ausgaben, die zur Werterhöhung des Ge-bäudes geführt haben.

Wertmindernde Leistungsanteile sind analog zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Wertveränderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Werterhöhung/-min-derung 10.000 Euro je Einzelmaßnahme übersteigt.

3 Verbrauchswerte und Betriebskosten

Verbrauchswerte und Betriebskosten von Gebäuden und Liegenschaften sind jährlich entsprechend Muster 30 zu erfassen.

Die nutzende Verwaltung erfasst die Daten der Kostengruppen 5.1 bis 6.1 sowie die diesen zuzuordnenden Personaldaten; die weiteren Angaben macht die Gebäude-management Schleswig-Holstein.

Vorlagetermin ist für die nutzende Verwaltung bei der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein der 1. März des Jahres.

Die Auswertung erfolgt durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein. Über das Ergebnis ist die nutzende Verwaltung zu unterrichten.

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HBBau SH Ausgabe 2001

K 22 Kontinuierliches Bauen 1 Die Baumaßnahmen des Landes sind grundsätzlich kontinuierlich durchzuführen. Zu

diesem Zweck ist im Rahmen der haushaltsrechtlichen und technischen Möglichkeiten sowie des wirtschaftlich Vertretbaren dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten im Winter aus- oder weitergeführt werden können. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind rechtzei-tig zu treffen.

2 Bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen sind die Arbeiten festzustellen, die sich – ggf. mit besonderen Schutzvorkehrungen – für die Ausführung im Winter eignen. Für den Winterbau sind insbesondere solche Bauarbeiten geeignet, bei denen regional in unterschiedlicher Höhe entstehende Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zur Winterbauleistung stehen.

Der Bauablauf ist so zu planen, dass witterungsempfindliche Arbeiten möglichst vor Beginn der Frostperiode abgeschlossen und während des Winters überwiegend witte-rungsunempfindliche Arbeiten ausgeführt werden.

3 Schutzvorkehrungen sind möglich

– als Vollschutz,

indem ein Bauwerk oder Teile eines Bauwerks voll vor Witterungseinflüssen gesichert werden (z.B. durch Winterbauhallen);

– als Teilschutz,

indem ein Bauwerk oder Teile eines Bauwerks so hergerichtet werden, dass ein Wei-terarbeiten im Bauwerksinnern möglich wird (z.B. durch provisorisches Schließen von Öffnungen);

– als Einzelschutz,

indem Arbeits- und Fertigungsstätten sowie Lagerplätze außerhalb eines Bauwerks so ausgestattet werden, dass ein Weiterarbeiten möglich ist (z.B. durch Vorhalten und Be-trieb von Dampflanzen).

Schutzvorkehrungen sind dann ausreichend, wenn sie die Fortführung der Bauarbeiten bei solchen ungünstigen Witterungsverhältnissen gewährleisten, mit deren Eintritt im Allgemeinen zu rechnen ist.

4 Bei Aufstellung der Finanzplanungsunterlage –Bau– ist festzulegen, in welchem Um-fang Schutzvorkehrungen vorgesehen werden sollen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, welche Schutzvorkehrungen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Termine erfor-derlich und wirtschaftlich vertretbar sind.

Die notwendigen Kosten sind bei den Kostengruppen 397, 497, 597 (Muster 6 B) zu veranschlagen. Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahmen sind im Erläuterungs-bericht (Muster 7, KG wie vor) ausführlich darzulegen. Für die bei der Planung und Veranschlagung zu berücksichtigenden Witterungsverhältnisse können Auskünfte der zuständigen Wetterämter, für die erforderlichen Schutzmaßnahmen kann der Abschnitt D der "Hinweise für das Bauen im Winter" *) als Anhalt dienen.

5 Die für den Winterbau veranschlagten Teilbeträge sind zweckgebunden. 6 Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein hat im Rahmen der genehmigten Ausga-

bemittel im Einzelfall nach dem jeweiligen Bedarf zu entscheiden, welche Schutzvor-kehrungen notwendig sind, um das Bauvorhaben kontinuierlich fortzuführen.

7 Bei den Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter bestehen Ausschüsse zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft. Auf Verlangen sind diesen Ausschüssen in dem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe er-forderlichen Umfang Auskünfte über die Planung, Vergabe und Durchführung von Bau-maßnahmen zu erteilen (§ 191 Abs. 2 AFG).

*) Herausgegeben von der Rationalisierungs-Gemeinschaft Bauwesen im RKW. Hinweise sind teilweise über-

holt!

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HBBau SH Ausgabe 2001

K 23 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen 1 Die Verpflichtung, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten,

ergibt sich aus § 7 (1) LHO. Für das Bauwesen folgt daraus, dass bei der Planung von Maßnahmen alternative Lösungsmöglichkeiten und die Kosten einschließlich der Folge-kosten zu untersuchen sind. (Nr. 3 VV zu § 7 LHO)

2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Bauwesen sind Optimierungen von Planungskon-

zepten und Wirtschaftlichkeitsberechnungen in Form von betriebswirtschaftlichen Kos-tenvergleichen über Bauteile und Anlagen der Technischen Ausrüstung. Sie sind Hilfs-mittel bei der Entscheidungsfindung über Planungsalternativen und dienen als Nach-weis der Wirtschaftlichkeit für die gewählte Lösung.

Bei der Beurteilung von Planungsalternativen müssen jedoch auch jene Faktoren be-rücksichtigt werden, die nicht in Kosten ausdrückbar sind, wie z.B. Gestaltung, Funkti-on, Behaglichkeit.

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind

– im Stadium des Bauantrages von der nutzenden Verwaltung

– im Stadium der Planung von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein aufzustel-len.

3 Soweit keine anderweitigen Weisungen vorliegen, bestimmt die Gebäudemanagement

Schleswig-Holstein Gegenstand und Umfang der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Sie trägt die Verantwortung für ihre Angemessenheit und Richtigkeit.

4 Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind aufzustellen, wenn die wirtschaftlichen Auswir-

kungen von Alternativen nicht auf einfachere Weise – z.B. durch Erfahrungswerte, Da-ten der Kurz- und Langinformationen des AsH und der BBD oder andere eingeführte Verfahren beurteilt werden können. Auf die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die für die Planungsentscheidungen ausschlaggebend sind, ist im Erläuterungsbericht zur Fi-nanzplanungsunterlage –Bau– hinzuweisen.

5 Freiberuflich Tätige haben im Rahmen der ihnen übertragenen Grundleistungen ohne

zusätzliche Vergütung alternative Lösungsmöglichkeiten darzustellen und Wirtschaft-lichkeitsvorbetrachtungen durchzuführen (vgl. §§ 15 und 73 HOAI). Nur soweit umfang-reiche Wirtschaftlichkeitsberechnungen über Planungsalternativen oder detaillierte Wirtschaftlichkeitsnachweise gefordert werden, sind solche zusätzlich zu vergüten (vgl. § 5 HOAI).

6 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind mit den Baurechnungen aufzubewahren. 7 Zur Aufstellung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen wird auf die Arbeitsanleitung zur

Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Rahmen der Landeshaushalts-ordnung (vgl. VV zu § 7 LHO) verwiesen.

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HBBau S.-H. Stand 01.11.2012

Bauaufsichtliche Behandlung baulicher Anlagen

1 Allgemeines

Nach Maßgabe der anwendbaren Landesverordnungen bedürfen die Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen keiner Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Landes, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder des Landes übertragen ist und die Baudienststelle mindestens mit einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

Den o. a. Ausführungen entsprechend nimmt die GMSH die Aufgaben als Baudienststelle des Landes im Sinne § 77 LBO [§ 1 Abs. 4 GMSHG] wahr.

§ 77 LBO regelt für die Baudienststellen insbesondere

das Erfordernis und die Voraussetzungen für das bauaufsichtliche Zustimmungs-verfahren,

den Umfang der bauaufsichtlichen Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, die Zuständigkeit der Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen, die besondere Anwendung der bauaufsichtlichen Verfahrensvorschriften, die Anhörung der Gemeinde, die Verantwortlichkeiten.

2 Bauaufsichtliche Zustimmung

Mit dem Zustimmungsantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Un-terlagen (vgl. Nr. 6) einzureichen.

Für die Einholung der nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmi-gungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse hat die GMSH zu sorgen, wie z. B. für das Einholen des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 BauGB. Gleiches gilt auch bei bodenrechtlich erheblichen zustimmungsfreien Vorhaben.

Dem Zustimmungsantrag ist eine planungsrechtliche Beurteilung der GMSH beizufügen, die ggf. durch entsprechende Pläne mit den erforderlichen Darstellungen zu ergänzen ist. Dabei trägt die GMSH die Verantwortung dafür, dass Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 77 Abs. 7 LBO).

Im Zustimmungsverfahren gilt für den Umfang der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde § 69 LBO entsprechend (vgl. § 77 Abs. 2 LBO).

3 Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Ist beabsichtigt, von öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften abzuweichen, so sind die hierfür not-wendigen Ausnahmen und Befreiungen rechtzeitig zu beantragen.

Über Ausnahmen und Befreiungen hat die zuständige Behörde auf schriftlich begründeten An-trag zu entscheiden.

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HBBau S.-H. Stand 01.11.2012

Über Abweichungen entscheidet die GMSH eigenverantwortlich. Die Abweichungsentscheidung soll aktenkundig nachvollziehbar begründet werden. Dies gilt insbesondere im Falle von Son-derbauten (§ 51 LBO) und den Vorschriften des § 52 LBO - Barrierefreies Bauen -. Die Inan-spruchnahme der Erleichterung darf nicht zu einer Verkehrung der gesetzlichen Regel führen; das Schutzgut des Gesetzes ist zu wahren.

4 Bauaufsichtliche Verfahrensakte

Über jedes baurechtlich erhebliche Vorhaben ist eine bauaufsichtliche Verfahrensakte zu füh-ren, die alle Vorgänge über die bauaufsichtliche Behandlung der Baumaßnahme enthalten muss. In dieser Akte sind alle Anträge mit den zugehörigen Unterlagen sowie geführter Schrift-wechsel, Aktenvermerke sowie Zustimmungsbescheide und Bauvorlagen im Original abzulegen und auf Dauer, bzw. nach Veräußerung der Liegenschaft drei weitere Jahre aufzubewahren (vgl. Abschnitt K 10 HBBau).

5 Verfahren

Die Bauaufsichtsbehörde soll frühzeitig bei der Entwurfsplanung beteiligt werden, wenn eine Prüfzuständigkeit nach der Eigenart der Baumaßnahme zu erwarten ist, um Planungsänderun-gen im Zustimmungsverfahren zu vermeiden. Das gilt für andere Stellen und die Belegenheits-gemeinde entsprechend. Soweit erforderlich sind zu diesem Zeitpunkt auch Gemeinden sowie Behörden und Dienststellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, zu hören. Auf das Instrument des Vorbescheides (§ 66 LBO) und das der Teilzustimmung (§ 74 LBO) wird verwiesen.

Dem Zustimmungsantrag sind die Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung bei-zufügen.

Dem FM ist mit einem Lösungsvorschlag von Baubeginn zu berichten,

wenn bei unangemessenen Nebenbestimmungen im Zustimmungsbescheid kein Einvernehmen erzielt werden kann. Im Falle befristeter oder auf Widerruf erteilter Zustimmungen ist im Benehmen mit dem FM über den Baubeginn zu entscheiden.

wenn im Zustimmungsverfahren Auflagen erteilt werden, die in technischer und /oder wirtschaftlicher Hinsicht unangemessen erscheinen.

wenn eine Einigung mit anderen Dienststellen oder Behörden nicht erzielt werden kann.

6 Bauvorlagen

Über die notwendigen Bauvorlagen für das Zustimmungsverfahren entscheidet die GMSH im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Dem internen Genehmigungsverfahren der GMSH sind zugrunde zu legen:

Übersichtsplan Maßstab 1 : 1.000, Lageplan Maßstab 1 : 500 mit Darstellung der Abstandsflächen und der Bebauung

auf den Nachbargrundstücken, Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100, Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung,

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HBBau S.-H. Stand 01.11.2012

planungsrechtliche Stellungnahme (Beurteilung), ggf. mit Übersichts- bzw. Bebau-ungsplanauszügen mit Darstellung und Bezeichnung der Bebauung auf den Nach-bargrundstücken,

Vorbescheide, Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Stellungnahmen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Teilzustimmungen u.a., soweit für die Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren im Einzelfall erfor-derlich.

Für Gebäude der Gebäudeklasse 4, 5, Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen wird die GMSH nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob ein Brandschutzkonzept zu erarbeiten ist.

Bautechnische Nachweise sind nicht einzureichen.

7 Bauausführung

Mit der Bauausführung darf begonnen werden

im Zustimmungsverfahren (§ 77 Abs.1 LBO) nach Erteilung der bauaufsichtlichen Zustimmung. Die Geltungsdauer der Zustimmung richtet sich nach § 75 LBO. Abweichungen von der Zustimmung sind der Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Einer ergänzenden Zustimmung bedarf es, wenn durch die Änderung zwingende baurechtliche Vorschriften berührt werden.

nach Entscheidung der GMSH über die Abweichung, sofern die Gewährung der Abweichung nicht einer Zustimmung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf.

8 Zuständigkeiten bei der Wahrnehmung von Bauaufsichtsaufgaben in der GMSH

Die GMSH trägt die Verantwortung dafür, dass Entwurf und Ausführung baulicher Anlagen in ih-rem Zuständigkeitsbereich den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 77 Abs. 7 LBO).

Die Projektleitung hat die/den mit der Wahrnehmung bauaufsichtlicher Aufgaben Beauftragten bei der Vorplanung und der Erarbeitung der Bauunterlagen frühzeitig einzubinden.

Die/der mit bauaufsichtlichen Aufgaben Beauftragte hat sicher zu stellen, dass zum Zeitpunkt der Freigabe der Bauausführung sämtliche von der Bauherrin/vom Bauherrn oder ihren/seinen Erfüllungsgehilfen in eigener Verantwortung nach Vorgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufzustellenden oder beizubringenden Nachweise und Erklärungen vorliegen und diese mit der bauaufsichtlichen Verfahrensakte zu verwahren. Sie/Er hat durch geeignete Stichproben die Richtigkeit dieser Nachweise und Erklärungen zu überprüfen.

In den Fällen der Gewährung von Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen sind die Ent-scheidungen jeweils nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Die Begründung ist zu der bau-aufsichtlichen Verfahrensakte zu nehmen. Ermessensentscheidungen sind aktenkundig und nachvollziehbar zu begründen.

Die/der mit bauaufsichtlichen Aufgaben Beauftragte hat auch auf die Einhaltung der bautechni-schen Nachweise (Aufstellung und Überwachung der Ausführung) zu achten. In besonderen Fällen sind Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik heranzuziehen; das gilt insbe-sondere für Sonderbauten nach § 51 Abs. 2 LBO.

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HBBau S.-H. Stand 01.11.2012

8.1 Behandlung von Unterlagen

Die/Der mit bauaufsichtlichen Aufgaben Beauftragte bezeichnet die Planunterlagen mit dem Vermerk

Bauaufsichtlich geprüft (Stempelaufdruck in grüner Farbe).

Bei Anträgen auf Gewährung von Ausnahmen und Befreiungen unterzeichnet die Leitung der Baudienststelle der GMSH die Planunterlagen mit dem Vermerk

Bauaufsichtlich keine Bedenken (Stempelaufdruck in grüner Farbe).

Die Hinweise und Stempelaufdrucke sind jeweils mit Ort, Datum sowie Namenskennzeichen zu versehen.

8.2 Bauüberwachung

Die/Der mit bauaufsichtlichen Aufgaben Beauftragte überwacht die Bauausführung in bauauf-sichtlicher Hinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. §§ 59 und 72 LBO). Die Bauüberwa-chung erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Verwendbarkeit der Bauprodukte, die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung, die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Geräte sowie die Beachtung der Bestimmungen zum Schutz der öf-fentlichen Sicherheit wie die Verkehrssicherheit und des barrierefreien Bauens. Besondere Vor-kommnisse sind aktenkundig zu machen. Hierzu gehören auch Beanstandungen und deren Ab-stellung.

Die Projektleitung hat jede Abweichung von den bauaufsichtlich geprüften Unterlagen der/dem bauaufsichtlich Beauftragten unverzüglich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen anzu-zeigen.

Nach Fertigstellung des Rohbaus und nach abschließender Fertigstellung des Bauvorhabens hat die/der bauaufsichtlich Beauftragte Bauzustandsbesichtigungen nach § 78 Abs. 1 LBO vor-zunehmen. Hierüber sind Protokolle in zweifacher Ausfertigung aufzustellen:

für die Rohbaubesichtigung (Anlage 1 - Muster 15), Der Bescheinigung über die Rohbaubesichtigung sind die Nachweise über die von Sonderfachleuten (z. B. Prüfingenieurinnen/Prüfingenieure für Tragwerksplanung, Bezirksschornsteinfegermeister/innen) zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Prüfun-gen beizufügen.

für die Schlussbesichtigung (Anlage 2 - Muster 16). Vor der Bescheinigung über die Schlussbesichtigung müssen die von den be-troffenen Fachbereichsleitungen bzw.-gruppen auszustellenden Gebrauchsab-nahmescheine vorliegen (Anlage 3 - Muster 17 bzw. Anlage 4 - Muster 18)

Die Erstausfertigungen der Bescheinigungen über die Rohbaubesichtigung und die Schlussbe-sichtigung sind zur bauaufsichtlichen Verfahrensakte zu nehmen, die Zweitausfertigungen ver-bleiben bei der Projektakte.

Bauliche Anlagen dürfen grundsätzlich erst nach bauaufsichtlicher Schlussbesichtigung zur Nutzung freigegeben werden. Über eine Abweichung von dieser Regelung entscheidet im Ein-zelfall die Leitung der Baudienststelle. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

8.3 Bauleiterin oder Bauleiter i. S. des § 57 LBO

ist die/der mit der örtlichen Leitung einer Baumaßnahme Beauftragte. Sie/Er muss die für das Bauvorhaben erforderliche Qualifikation aufweisen und ist namentlich zu benennen.

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HBBau SH Stand: August 2014

Anlage 1

Bescheinigung über die Rohbaubesichtigung

Die Rohbaubesichtigung der Baumaßnahme

Baumaßnahmen-Nummer:

Baumaßnahme:

Liegenschaft / Gebäude:

Bauaufsichtliche Zustimmung vom:

Kenntnisgabe am:

hat am stattgefunden.

Mit dem Innenausbau kann begonnen werden.

Bemerkungen:

(Datum, Unterschrift)

Geschäftsbereichsleitung Landesbau

(Datum, Unterschrift)

Fachgruppenleitung Öffentliches Baurecht

(Datum, Unterschrift)

Sachbearbeitung Öffentliches Baurecht

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K 24

HBBau SH Stand: August 2014

Anlage 2

Bescheinigung über die Schlussbesichtigung

Die Schlussbesichtigung der Baumaßnahme

Baumaßnahmen-Nummer:

Baumaßnahme:

Liegenschaft / Gebäude:

Bauaufsichtliche Zustimmung vom:

Kenntnisgabe am:

hat am stattgefunden.

Anlage 1 (Bescheinigung über die Rohbaubesichtigung) vom liegt vor.

Anlage 3 (Bescheinigung der Gebrauchsabnahme der Technischen Anlagen) vom liegt vor.

Anlage 4 (Bescheinigung der Gebrauchsabnahme der baulichen Anlagen) vom liegt vor.

Bemerkungen:

Gegen die Übergabe der baulichen Anlage an die nutzende Verwaltung ab dem bestehen in bauaufsichtlicher Hinsicht keine Bedenken.

(Datum, Unterschrift)

Geschäftsbereichsleitung Landesbau

(Datum, Unterschrift)

Fachgruppenleitung Öffentliches Baurecht

(Datum, Unterschrift)

Sachbearbeitung Öffentliches Baurecht

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K 24

HBBau SH Stand: August 2014

Muster Anlage 3

Bescheinigung der Gebrauchsabnahme der Technischen Anlagen des Maschinenbaus/der Elektrotechnik

Die Gebrauchsabnahme der Technischen Anlagen der Baumaßnahme

Baumaßnahmen-Nummer:

Baumaßnahme:

Liegenschaft / Gebäude:

hat stattgefunden.

Leistungsbild Name Datum Unterschrift

Bauleitung gem. LBO:

Fachbauleitung Maschinenbau:

Fachbauleitung Elektrotechnik:

Fachbauleitung Schwachstromtechnik:

Fachbauleitung:

Die Technischen Anlagen entsprechen den einschlägigen bau- und sicherheitstechnischen Vorschrif-ten sowie den Bestimmungen des Brandschutzes.

Bemerkungen:

Gegen die Übergabe der Anlagen an die nutzende Verwaltung ab dem bestehen in sicherheitstechnischer Hinsicht keine Bedenken.

(Datum, Unterschrift)

Fachbereichsleitung Technische Ausrüstung

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K 24

HBBau SH Stand: August 2014

Anlage 4

Bescheinigung der Gebrauchsabnahme für die baulichen Anlagen der/des

Freianlagen/Ingenieurbaus/Verkehrsanlagen/Tragwerks

Die Gebrauchsabnahme der baulichen Anlagen der Baumaßnahme

Baumaßnahmen-Nummer:

Baumaßnahme:

Liegenschaft / Gebäude:

hat am stattgefunden.

Leistungsbild Name Datum Unterschrift

Bauleitung gem. LBO:

Fachbauleitung Freianlagen:

Fachbauleitung Ingenieurbau:

Fachbauleitung Verkehrsanlagen:

Fachbauleitung Tragwerk:

Die baulichen Anlagen entsprechen den einschlägigen bau- und sicherheitstechnischen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Brandschutzes und der Unfallverhütung. Die Bewilligung, Zustimmung, Erlaubnis, Genehmigung, das Einvernehmen anderer nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu betei-ligenden Behörden liegt vor.

Bemerkungen:

Gegen die Übergabe der Anlagen an die nutzende Verwaltung ab dem bestehen in sicherheitstechnischer Hinsicht keine Bedenken.

(Datum, Unterschrift)

Fachbereichsleitung Baudurchführung

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HBBau S.-H. Stand 10.04.13

Brandschutz

1.0 Allgemeines

Bauliche Anlagen und Einrichtungen des Landes werden gegen Feuer grundsätzlich nicht versichert, sofern nicht ausnahmsweise ein Versicherungszwang aufgrund von Landesge-setzen oder Ortsstatuten besteht (vgl. Abschnitt K 2).

In den baulichen Anlagen und Einrichtungen des Landes ist dem vorbeugenden Brandschutz besondere Beachtung zu schenken.

2.0 Vorhandene bauliche Anlagen

Alle von Landesdienststellen verwalteten baulichen Anlagen (auch Lagerplätze) sollen mög-lichst im Zusammenhang mit der Baubegehung zur Ermittlung der Bauunterhaltung (vgl. Ab-schnitt C 3.1.2) darauf geprüft werden, ob sie den einschlägigen Bestimmungen des Brand-schutzes noch entsprechen und ob die vorhandenen, für den vorbeugenden Brandschutz er-forderlichen Anlagen und Geräte tatsächlich betriebsfähig sind.

Die Wartung der für den vorbeugenden Brandschutz erforderlichen Anlagen und Geräte so-wie alle organisatorischen Maßnahmen des Brandschutzes sind Aufgabe der hausverwal-tenden Dienststellen, soweit diese Aufgaben nicht der GMSH im Rahmen der Bewirtschaf-tung übertragen sind. Besondere Aufmerksamkeit muss der Betriebsfähigkeit der Handfeuer-löscher gewidmet werden. Zweckmäßigerweise sollten gleiche Fabrikate und Typen ver-wendet werden, sofern die Eigenart einzelner Betriebsräume nicht verschiedene Systeme erfordert. Die vorgeschriebene periodische Wartung ist durchzuführen.

3.0 Brandverhütungsschau

Die GMSH nimmt auf Grundlage der BVSVO und dem BrSchG die Aufgaben einer Brand-schutzdienststelle wahr. Sie ist für die Durchführung der Brandverhütungsschau verantwort-lich. Die dafür von der GMSH eingesetzten Personen müssen die Qualifikation entsprechend der BVSVO nachweisen.

In den Liegenschaften des Landes, die in besonderem Maße brand- und explosionsgefähr-det sind oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Zahl von Personen ge-fährdet werden kann, oder die in das Denkmalbuch eingetragen sind und das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau als erforderlich bezeichnet hat, ist daher in Zeit-abständen von sechs Jahren eine Brandverhütungsschau durchzuführen. Bei Vorlage eines Brandschutznachweises im Rahmen des Baufreigabe- bzw. Zustimmungsverfahrens sowie der Bescheinigung für die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes zur Schlussbesichtigung braucht die erste Brandverhütungsschau erst nach zwölf Jahren durchgeführt werden. Diese Frist endet im Fall von zwischenzeitlichen baulichen Veränderungen oder Nutzungsände-rungen vorzeitig.

4.0 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

In allen Verwaltungsgebäuden ist neben den notwendigen Treppen eines jeden Geschosses ein Handfeuerlöscher nach DIN EN 3 anzubringen. Bei Gebäuden anderer Nutzungsart

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HBBau S.-H. Stand 10.04.13

muss im Einzelfall über die in Frage kommenden Brandschutzeinrichtungen entschieden werden. Besonders gefährdete Räume sind mit mindestens einem Handfeuerlöscher auszu-rüsten.

Bei Bauvorhaben in den kreisfreien Städten hat die GMSH die Berufsfeuerwehr, bei Bauvor-haben in den Kreisen die für den Brandschutz zuständigen Bediensteten bei den Kreisver-waltungen, wegen der erforderlichen Maßnahmen frühzeitig zu beteiligen.

Für Gebäude der GK 4, 5, Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen ist mit den An-tragsunterlagen zur Erteilung der bauaufsichtlichen Baufreigabe ein Brandschutzkonzept vorzulegen.

Das Brandschutzkonzept wird durch die GMSH auf Plausibilität geprüft. Bei Bauvorhaben besonderer Art und Nutzung sowie baulichen Anlagen, die wegen ihrer Lage, Ausführung, räumlichen Ausdehnung oder Nutzung schwierig zu beurteilen sind, die überragende Bedeu-tung haben oder für die aufgrund ihrer Besonderheit oder ihres grundsätzlichen Charakters Regelungen in brandschutztechnischen Fragen erforderlich sind, ist in begründeten Fällen frühzeitig die fachliche Auffassung der obersten Brandschutzbehörde einzuholen.

5.0 Pflichten der Liegenschaftsnutzer

Die Behördenleitung ist für die ihrer Verwaltung unterstellten baulichen Anlagen dafür ver-antwortlich, dass allen Maßnahmen des Brandschutzes, insbesondere des betrieblich - or-ganisatorischen vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes, größte Aufmerksamkeit gewidmet werden und dazu geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Die jeweiligen Nutzer der Gebäude haben eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 in ei-gener Verantwortung aufzustellen, wobei die spezifischen Eigenheiten jedes Gebäudes zu berücksichtigen ist. Für jedes Gebäude muss eine mit der Brandsicherheit beauftragte Per-son bestellt werden. Die Aufgaben und Pflichten der mit der Brandsicherheit beauftragten Person sind in der Brandschutzordnung näher zu regeln.

Bei größeren Anlagen muss jeder Person im Hause eine bestimmte Tätigkeit für den Brand-fall zugeteilt werden. Für den Fall der Abwesenheit, Erkrankung und Beurlaubung müssen Ersatzleute bestimmt werden. In Gebäuden ohne Nachtbetrieb wird durch Kontrolle nach Dienstschluss dafür zu sorgen sein, dass die Möglichkeit einer Brandentstehung ausge-schlossen ist. (Stichproben durch Wächterkontrolle in größeren Anlagen).

Die Behördenleitung hat sicherzustellen, dass

• im Brandfall sofort die Feuerwehr benachrichtigt wird,

• bis zum Eintreffen der Feuerwehr das Feuer mit geeigneten Kräften und Mitteln im Rahmen des Möglichen bekämpft wird,

• der mit der Brandbekämpfung nicht beschäftigte Teil der Belegschaft in Ruhe den gefährdeten Bereich verlässt.

Soweit es die gesetzlichen Vorschriften verlangen, hat der Nutzer Flucht- und Rettungsweg-pläne und nach Bedarf Feuerwehrpläne auszuhängen. Die Erstellung bzw. bei baulichen Veränderungen die Anpassung der Flucht- und Rettungswege und - soweit erforderlich - der Feuerwehrpläne – ist Aufgabe der GMSH.

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HBBau S.-H. Stand 10.04.13

Ressortbedingte Maßnahmen

1.0 Allgemeines

In der Vergangenheit wurden bei den von der ehem. LVSH angemieteten Liegenschaften die Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Gegenstände als nutzerspezifisch bezeichnet, die nach der Verkehrssitte nicht einer marktüblichen Büronutzung dienen, sondern allein für ei-nen spezifischen Verwaltungszweck in das Gebäude eingefügt waren. Mit der Übertragung der Liegenschaften in das ZGB ist die Zuordnung in nutzerspezifische Maßnahmen entfallen.

Als ´ressortbedingt` werden nunmehr alle Vorhaben bezeichnet, die sich aus dem Nutzer-wunsch des Ressorts heraus begründen (vgl. Nr. 2 im Anhang zu C).

2.0 Vorhandene bauliche Anlagen

Die Veranschlagung ressortbedingter Maßnahmen erfolgt gemäß Abschnitt B.

Ressortbedingte investive Maßnahmen werden im Regelfall bei den Kleinen Baumaßnah-men veranschlagt. Soweit ressortbedingte Vorhaben in Koppelung mit Bauunterhaltungs-maßnahmen zur Ausführung kommen, können diese unter der in Abschnitt C 2.1.1 genann-ten Kostengrenze der Bauunterhaltung zugeordnet werden.

3.0 Veranschlagung von Ausstattungsgegenständen

Ausstattungsgegenstände, die

a) nicht zur Grundausstattung eines Gebäudes gehören wie Fernsehgeräte, Monitore, Videoanlagen oder Gebäude- und Hinweisbeschilderungen, soweit diese nicht auf-grund öffentlich-rechtlicher Forderungen erforderlich sind, sind als Geschäfts- und Kommunikationsbedarf in den jeweiligen Ressorteinzelplänen der Gruppe 511 zu ver-anschlagen.

b) aus dem besonderen Schutzbedürfnis heraus ressortbedingt erforderlich sind und der Objektsicherung dienen, wie z. B. Einbruchmelde- oder Zugangskontrollanlagen, sind im jeweiligen Ressortkapitel zu veranschlagen, sofern bei Drittanmietungen nicht die jeweiligen Vertragsvereinbarungen in den Mietverträgen zu beachten sind.

c) aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind und zu denen der Nutzer ver-pflichtet ist, wie die Aufstellung von Feuerlöschern, Flucht-, Rettungswege- und Feu-erwehrplänen, sind aus dem jeweiligen Ressortkapitel zu finanzieren.

In den von der GMSH im Bereich des ZGB bewirtschafteten Liegenschaften trägt das FM die Kosten.

4.0 Außenanlagen und Technische Anlagen

Das Land ist in den von der GMSH bewirtschafteten Liegenschaften zu einer ordnungsge-mäßen Pflege der Außenanlagen sowie zu einem ordnungsgemäßen Betrieb der techni-schen Anlagen verpflichtet.

In Drittanmietungen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Mietvertrages.

vi202
Notiz
Accepted festgelegt von vi202
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Muster

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Muster 2 Seite 1 von 1

HBBau SH Ausgabe 2001

Mitteilung nach Nr. 6.2 VV zu § 80 LHO

Landesbezirkskasse

Haushaltsjahr

�Bezeichnung der Baumaßnahme Epl. Kap. Titel Die Baumaßnahme wurde begonnen: :

Die Baumaßnahme wurde / wird in wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen: : Die Baumaßnahme wird voraussichtlich beendet im Haushaltsjahr: : Im abgeschlossenen Haushaltsjahr geleistete Ausgaben: : Euro In den Vorjahren geleistete Ausgaben: : Euro

Summe der seit Beginn der Baumaßnahme geleisteten Ausgaben : Euro

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit vorstehender Angaben

Dienststelle, Ort, Datum Unterschrift

der/des Beauftragten für den Haushalt

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Muster 4 Seite 1 von 1

HBBau SH Ausgabe 2001

Fachtechnische Bewertung * zur

Finanzplanungsunterlage �Bau– der

Baumaßnahme

• Planung und Kosten, ökonomisch und ökologisch • Investitions-/Folgekosten, Richtwerte, Vergleichsobjekte • Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Programmerfüllung • Programm- und Kostenstandards, etwaige Abweichungen etc. • Änderungsvorschläge • Sonstiges Ort, Datum, Unterschrift

Gebäudemanagement Schleswig-Holstein

* s. Abschnitt F

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Muster 5

Seite 1 von 2

HBBau SH Stand September 2014

Planungsdaten zur Finanzplanungsunterlage –Bau–

Baumaßnahme / Bauwerk: Projektnummer:

Liegenschaft:

Nutzfläche, lt. Bauantrag genehmigt m²

DIN 277 Grundflächen Flächen m² v.H.

NF 1 Wohnen und Aufenthalt + NF 2 Büroarbeit + NF 3 Produktion/Experimente + NF 4 Lagern/Verteilen/Verkaufen + NF 5 Bildung/Unterricht/Kultur + NF 6 Heilen/Pflegen + NF 7a sonstige Nutzfläche = NF a Nutzfläche a + FF a Funktionsfläche a + VF a Verkehrsfläche a = NGF a Netto-Grundfläche a + KGF Konstruktions-Grundfläche = BGF a Brutto-Grundfläche a + BGF b Brutto-Grundfläche b + BGF c Brutto-Grundfläche c = BGF Brutto-Grundfläche

DIN 277 Rauminhalte Rauminhalt v. H.

BRI a Brutto-Rauminhalt a + BRI b Brutto-Rauminhalt b + BRI c Brutto-Rauminhalt c = BRI Brutto-Rauminhalt

Verhältniszahlen m³/m² BRI a/ *) BRI a/BGF a

*) Bezugsgrößen sind NF a oder NGF a gemäß Bauwerkszuordnungskatalog sowie Kurzinformation der BRD und LAG (z.B. NF a=100)

Baugrundstück m² Gebäude

Bebaute Fläche Untergeschosszahl

Unbebaute Fläche Obergeschosszahl

Fläche des Baugrundstücks Bauart/Bauweise

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Muster 5 Seite 2 von 2

HBBau SH Ausgabe 2001

Erläuterungen

Grundflächen und Rauminhalte nach DIN 277:

Alle Flächen sind auf volle m², alle Rauminhalte auf volle m³ zu runden. Es bedeuten:

� Bereich a: überdeckt und allseitig umschlossen

� Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen

– Bereich c: nicht überdeckt

Bauart/Bauweise:

Bauart 1 Mauerwerksbau 2 Massenbetonbau Bauweise 1 Ortbauweise 3 Stahlbetonskelettbau 4 Großtafelbau 2 Fertigteilbau 5 Raumzellenbau 6 Stahlskelettbau 3 Mischbauweise 7 Holzbau

Es ist eine dreistellige Schlüsselzahl einzutragen. Die beiden ersten Ziffern stehen für die Bauart, die dritte für die Bauweise. Soweit nur eine Bauart vorkommt, ist als zweite Ziffer eine Null einzutragen. Beim Zu-sammentreffen mehrerer Bauarten ist die erste Stelle für die überwiegende, die zweite Stelle für die sekundäre Bauart zu verwenden. Beispiel: Stahlbetonskelettbau in Ortbauweise – Eintrag: 301

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Muster 6 Seite 1 von 10

HBBau SH Stand Oktober 2016

Kostengliederung Blatt 1

Baumaßnahme / Bauwerk:

KG Kostengruppen (KG) nach DIN 276 Euro

100 Grundstück Summe

110 Grundstückswert

120 Grundstücksnebenkosten 130 Freimachen

200 Herrichten und Erschließen Summe

210 Herrichten

211 Sicherungsmaßnahmen 212 Abbruchmaßnahmen 213 Altlastenbeseitigung 214 Herrichten der Geländeoberfläche 219 Herrichten, Sonstiges

220 Öffentliche Erschließung

221 Abwasserentsorgung 222 Wasserversorgung 223 Gasversorgung 224 Fernwärmeversorgung 225 Stromversorgung 226 Telekommunikation 227 Verkehrserschließung 228 Abfallentsorgung 229 Öffentliche Erschließung, Sonstiges

230 Nichtöffentliche Erschließung

240 Ausgleichsabgaben

250 Übergangsmaßnahmen

251 Provisorien 252 Auslagerungen

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Muster 6 Seite 2 von 10

HBBau SH Stand Oktober 2016

..Kostengliederung Blatt 2

Baumaßnahme / Bauwerk:

KG Kostengruppen (KG) nach DIN 276 Euro

300 Bauwerk – Baukonstruktionen Summe

310 Baugrube

311 Baugrubenherstellung

312 Baugrubenumschließung *

313 Wasserhaltung *

319 Baugrube, Sonstiges

320 Gründung

321 Baugrundverbesserung *

322 Flachgründungen

323 Tiefgründungen*

324 Unterböden und Platten

325 Bodenbeläge

326 Bauwerksabdichtungen *

327 Dränagen *

329 Gründung, Sonstiges

330 Außenwände

331 Tragende Außenwände

332 Nichttragende Außenwände

333 Außenstützen

334 Außentüren und -fenster

335 Außenwandbekleidungen, außen

336 Außenwandbekleidungen, innen

337 Elementierte Außenwände

338 Sonnenschutz

339 Außenwände, Sonstiges

340 Innenwände

341 Tragende Innenwände

342 Nichttragende Innenwände

343 Innenstützen

344 Innentüren und -fenster

345 Innenwandbekleidungen

346 Elementierte Innenwände

349 Innenwände, Sonstiges

*Besonders nachzuweisende Kostengruppe. Zusammenstellung siehe Blatt 3

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Muster 6 Seite 3 von 10

HBBau SH Stand Oktober 2016

Kostengliederung Blatt 2a - Alternativ zu Blatt 2 und 3:

Ausführungsorientierte Gliederung der Kosten nach Leistungsbereichen entsprechend dem Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) gemäß DIN 276. (Die Kostengruppen 310-370 werden hierbei durch die „gewerkeweise“ gegliederte Kostengruppe „380“ ersetzt.)

Baumaßnahme / Bauwerk:

KG StlB-Nr.

Kostengruppen nach DIN 276 / StLB-Nr. (Gewerke) Euro

300 Bauwerk – Baukonstruktion Summe

380 Grundkonstruktionen

38002 Erdarbeiten

38006 Spezialtiefbauarbeiten

38008 Wasserhaltungsarbeiten

38010 Drän- und Versickerarbeiten

38012 Mauerarbeiten

38013 Betonarbeiten

38014 Naturwerkstein-, Betonwerksteinarbeiten

38016 Zimmer- und Holzbauarbeiten

38017 Stahlbauarbeiten

38018 Abdichtungsarbeiten gegen Wasser

38020 Dachdeckungsarbeiten

38021 Dachabdichtungsarbeiten

38022 Klempnerarbeiten

38023 Putz- und Stuckarbeiten, Wärmedämmsysteme

38024 Fliesen- und Plattenarbeiten

38025 Estricharbeiten

38027 Tischlerarbeiten

38028 Parkett- und Holzpflasterarbeiten

38029 Beschlagarbeiten

38030 Rollladenarbeiten, Rollabschlüsse, Sonnenschutz- und Verdunklungsanlagen

38031 Metallbauarbeiten und Schlosserarbeiten

38032 Verglasungsarbeiten

38034 Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen

38035 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbaukonstruktionen

38036 Bodenbelagsarbeiten

38037 Tapezierarbeiten

38039 Trockenbauarbeiten

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Muster 6 Seite 4 von 10

HBBau SH Stand Oktober 2016

Kostengliederung Blatt 3

Baumaßnahme / Bauwerk:

KG Kostengruppen (KG) nach DIN276 Euro

350 Decken

351 Deckenkonstruktionen 352 Deckenbeläge 353 Deckenbekleidungen 359 Decken, Sonstiges

360 Dächer

361 Dachkonstruktionen

362 Dachfenster, Dachöffnungen

363 Dachbeläge

364 Dachbekleidungen

369 Dächer, Sonstiges

370 Baukonstruktive Einbauten

371 Allgemeine Einbauten

372 Besondere Einbauten

379 Baukonstruktive Einbauten, Sonstiges

390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen

391 Baustelleneinrichtung

392 Gerüste

393 Sicherungsmaßnahmen

394 Abbruchmaßnahmen

395 Instandsetzungen

396 Materialentsorgung

397 Zusätzliche Maßnahmen

398 Provisorische Baukonstruktionen

399 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen, Sonstiges

Zusammenstellung besonders nachzuweisender Kostengruppen:

312 ff Besonders nachzuweisende Kostengruppen Summe

312 Baugrubenumschließung

313 Wasserhaltung

321 Baugrundverbesserung

323 Tiefgründungen

326 Bauwerksabdichtungen

327 Dränagen

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Muster 6 Seite 5 von 10

HBBau SH Stand Oktober 2016

Kostengliederung Blatt 4 Baumaßnahme / Bauwerk:

KG Kostengruppen (KG) nach DIN 276 Euro

400 Bauwerk – Technische Anlagen Summe

410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen

411 Abwasseranlagen 412 Wasseranlagen 413 Gasanlagen 419 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen, Sonstiges

420 Wärmeversorgungsanlagen

421 Wärmeerzeugungsanlagen

422 Wärmeverteilnetze

423 Raumheizflächen

429 Wärmeversorgungsanlagen, Sonstiges

430 Lufttechnische Ablagen

431 Lüftungsanlagen

432 Teilklimaanlagen

433 Klimaanlagen

434 Kälteanlagen

439 Lufttechnische Anlagen, Sonstiges

440 Starkstromanlagen

441 Hoch- und Mittelspannungsanlagen

442 Eigenstromversorgungsanlagen

443 Niederspannungsschaltanlagen

444 Niederspannungsinstallationsanlagen

445 Beleuchtungsanlagen

446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen

449 Starkstromanlagen, Sonstiges

450 Fernmelde- u. informationstechnische Anlagen

451 Telekommunikationsanlagen

452 Such- und Signalanlagen

453 Zeitdienstanlagen

454 Elektroakustische Anlagen

455 Fernseh- und Antennenanlagen

456 Gefahrmelde- und Alarmanlagen

457 Übertragungsnetze

459 Fernmelde-u. informationstechnische Anlagen, Sonstiges Kostengliederung Blatt 5

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Muster 6 Seite 6 von 10

HBBau SH Stand Oktober 2016

Baumaßnahme / Bauwerk:

KG Kostengruppen (KG) nach DIN276 Euro

460 Förderanlagen

461 Aufzugsanlagen 462 Fahrtreppen, Fahrsteige 463 Befahranlagen 464 Transportanlagen 465 Krananlagen 469 Förderanlagen, Sonstiges

470 Nutzungsspezifische Anlagen

471 Küchentechnische Anlagen

472 Wäscherei- und Reinigungsanlagen

473 Medienversorgungsanlagen

474 Medizin- und labortechnische Anlagen

475 Feuerlöschanlagen

476 Badetechnische Anlagen

477 Prozesswärme-, kälte-, und -luftanlagen

478 Entsorgungsanlagen

479 Nutzungsspezifische Anlagen, Sonstiges

480 Gebäudeautomation

481 Automationssysteme

482 Schaltschränke

483 Management- und Bedieneinrichtungen

484 Raumautomationssysteme

485 Übertragungsnetze

489 Gebäudeautomation, Sonstiges

490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen

491 Baustelleneinrichtung

492 Gerüste

493 Sicherungsmaßnahmen

494 Abbruchmaßnahmen

495 Instandsetzungen

496 Materialentsorgung

497 Zusätzliche Maßnahmen

498 Provisorische technische Anlagen

499 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen, Sonstiges

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Muster 6 Seite 7 von 10

HBBau SH Stand Oktober 2016

Kostengliederung Blatt 6

Baumaßnahme / Bauwerk:

KG Kostengruppen (KG) nach DIN276 Euro

500 Außenanlagen Summe

510 Geländeflächen

511 Oberbodenarbeiten 512 Bodenarbeiten 519 Geländeflächen, Sonstiges

520 Befestigte Flächen

521 Wege

522 Straßen

523 Plätze, Höfe

524 Stellplätze

525 Sportplatzflächen

526 Spielplatzflächen

527 Gleisanlagen

529 Befestigte Flächen, Sonstiges

530 Baukonstruktionen in Außenanlagen

531 Einfriedungen

532 Schutzkonstruktionen

533 Mauern, Wände

534 Rampen, Treppen, Tribünen

535 Überdachungen

536 Brücken, Stege

537 Kanal- und Schachtbauanlagen

538 Wasserbauliche Anlagen

539 Baukonstruktionen in Außenanlagen, Sonstiges

540 Technische Anlagen in Außenanlagen

541 Abwasseranlagen

542 Wasseranlagen

543 Gasanlagen

544 Wärmeversorgungsanlagen

545 Lufttechnische Anlagen

546 Starkstromanlagen

547 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen

548 Nutzungsspezifische Anlagen

549 Technische Anlagen in Außenanlagen, Sonstiges

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Muster 6 Seite 8 von 10

HBBau SH Stand Oktober 2016

Kostengliederung Blatt 7 Baumaßnahme / Bauwerk:

KG Kostengruppen (KG) nach DIN276 Euro

550 Einbauten in Außenanlagen

551 Allgemeine Einbauten

552 Besondere Einbauten

559 Einbauten in Außenanlagen, Sonstiges

590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen

591 Baustelleneinrichtung

592 Gerüste

593 Sicherungsmaßnahmen

594 Abbruchmaßnahmen

595 Instandsetzungen

596 Materialentsorgung

597 Zusätzliche Maßnahmen

598 Provisorische Außenanlagen

599 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen, Sonstiges

600 Ausstattung und Kunstwerke Summe

610 Ausstattung *

611 Allgemeine Ausstattung

612 Besondere Ausstattung

619 Ausstattung, Sonstiges

620 Kunstwerke **

621 Kunstobjekte

622 Künstlerisch gestaltete Bauteile des Bauwerks

623 Künstlerisch gestaltete Bauteile der Außenanlagen

629 Kunstwerke, Sonstiges

* Angaben nur für von der Baudienststelle zu erbringende Leistungen ** Angaben sind nur erforderlich, wenn die Beschaffung durch die Baudienststelle vorgenommen wird.

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Muster 6 Seite 9 von 10

HBBau SH Stand Oktober 2016

Kostengliederung Blatt 8

Baumaßnahme / Bauwerk:

KG Kostengruppen (KG) nach DIN276 Euro

700 Baunebenkosten (vgl. K 17) Summe

710 Bauherrenaufgaben *

711 Projektleitung

712 Bedarfsplanung

713 Projektsteuerung

719 Bauherrenaufgaben, Sonstiges

720 Vorbereitung der Objektplanung *

721 Untersuchungen**

722 Wertermittlungen, soweit nicht in KG 126 erfasst

723 Städtebauliche Leistungen

724 Landschaftsplanerische Leistungen

725 Wettbewerbe

729 Vorbereitung der Objektplanung, Sonstiges

730 Architekten- und Ingenieurleistungen *

731 Gebäudeplanung

732 Freianlagenplanung

733 Planung der raumbildenden Ausbauten

734 Planung der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

735 Tragwerksplanung

736 Planung der technischen Ausrüstung

739 Architekten- und Ingenieurleistungen, Sonstiges

740 Gutachten und Beratung *

741 Thermische Bauphysik

742 Schallschutz und Raumakustik

743 Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

744 Vermessung

745 Lichttechnik, Tageslichttechnik

746 Brandschutz

747 Sicherheits- und Gesundheitsschutz

748 Umweltschutz, Altlasten

749 Gutachten und Beratung, Sonstiges

* Die Baunebenkosten der Kostengruppen 710 bis 740 werden in Muster 6 C gesondert veranschlagt. ** Zur Zuordnung der Kosten für Untersuchungen ohne konkreten Baumaßnahmenbezug vgl. K 1 Ziff. 3.

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Muster 6 Seite 10 von 10

HBBau SH Stand Oktober 2016

Kostengliederung Blatt 9

Baumaßnahme / Bauwerk:

KG Kostengruppen (KG) nach DIN 276 Euro

750 Künstlerische Leistungen

751 Kunstwettbewerbe

752 Honorare

759 Künstlerische Leistungen, Sonstiges

770 Allgemeine Baunebenkosten

771 Prüfungen, Genehmigungen, Abnahmen

772 Bewirtschaftungskosten

773 Bemusterungskosten

774 Betriebskosten nach der Abnahme (bis zur Inbetriebnahme)

775 Versicherungen

779 Allgemeine Baunebenkosten, Sonstiges

790 Sonstige Baunebenkosten

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Muster 6A

Seite 1 von 2

HBBau SH Stand Oktober 2016

Kostenzusammenstellung nach DIN 276 zur Finanzplanungsunterlage –Bau– Baumaßnahme: Projekt-Nr.:

Nutzfläche lt. Bauantrag NF……………………………………………………m²

KG Kostengruppen Summe €

v. H. € / m² *)

200 Herrichten und Erschließen

300 Bauwerk - Baukonstruktion

ohne besonders nachzuweisende Kosten

100

312ff Besonders nachzuweisende Kosten

(312, 313, 321, 323, 326 und 327)

400

Bauwerk – Technische Anlagen

500

Außenanlagen

600 Ausstattung und Kunstwerke

ohne 611, 612

700 Baunebenkosten (s. K 17)

ohne 710, 720, 730, 740

Zur Aufrundung

Gesamtsumme

Zusammenstellung der BNK gem. Muster 6 C (vgl. K 17 HBBau) 710 bis 740

Summe Baunebenkosten Netto: Eigenleistung der GMSH (Organleihe)

710 bis 740

Summe Honorarbedarf Netto: für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (FbT)

Summe FbT- Kosten (inkl. Ust):

*) Bezugsgrößen sind NFa oder NGFa Aufgestellt: Haushaltsmäßig anerkannt:

GMSH Geschäftsbereich Landesbau Gartenstraße 6 24103 Kiel Kiel, ………………. ………………………………………… (Name, Titel)

Finanzministerium SH ..…………………… Kosten festgesetzt auf ……............. Euro Kiel, ……………………. ……………………… (Name, Kenn-Nr.)

Angewandte Kostenermittlungsmethode: Bauindex … = 100 Quartal/Jahr ............ Index ....................... BM-Nummer ...........

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Muster 6A Seite 2 von 2

HBBau SH Stand Oktober 2016

Allgemeiner Hinweis zur Kostenermittlung nach DIN 276 Die Kostenermittlung ist planungs- und baubegleitend nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsphase der HOAI zu erstellen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauwerken, so ist für jedes Bauwerk je eine Kostenermittlung zu erstellen und für die Baumaßnahme zusätzlich eine summarische Zusam-menfassung zu fertigen. Muster 6 ist für die FU –Bau- zu verwenden. Es dient der Aufgliederung der Teilbeträge in Kos-

tengruppen. Für die Fortschreibung der Kostenermittlung werden die Kostengruppen je nach Bedarf in Kostengruppen der 2. und 3. Ebene der Kostengliederung unterteilt.

Muster 6 A dient der Kostenzusammenstellung für die FU-Bau- Muster 6 B dient der Fortschreibung der Kostenermittlung Muster 6 C ist für die Erfassung der Baunebenkosten zu verwenden. Der Nachweis ist mit jeder

Baukostenfortschreibung nach Muster 6 B zu aktualisieren. Muster 6 D dient als vereinfachter Nachweis, z.B. bei indexbezogener Kostensteigerung, sowie der

Erläuterung eines Nachtrages zur FU –Bau–.

Anmerkungen und Erläuterungen zu Kostengruppe 600 – Ausstattung und Kunstwerke Der Kostengruppe 600 werden alle beweglichen oder ohne besondere Maßnahmen zu befestigenden Sachen zugeordnet, die zur Ingebrauchnahme, zur allgemeinen Benutzung oder zur künstlerischen Gestaltung des Bauwerks und der Außenanlagen erforderlich sind (vgl. Anmerkungen der DIN 276 zu den KG 370 und 470). Innerhalb der Kostengruppe 610 (Ausstattung) wird unterschieden zwischen

611 Allgemeiner Ausstattung: Möbel und Geräte, z.B. Sitz- und Liegemöbel, Schränke, Regale, Tische; Textilien wie

Vorhänge, Wandbehänge, lose Teppiche, Wäsche; Hauswirtschafts-, Garten- und Rei-nigungsgeräte

612 Besonderer Ausstattung: Ausstattungsgegenstände, die der besonderen Zweckbestimmung eines Objekts die-

nen wie z. B. wissenschaftliche, medizinische, technische Geräte 619 - Sonstiger Ausstattung:

Schilder, Wegweiser, Orientierungstafeln, Werbeanlagen. Die Kostengruppe 600 ist zwar grundsätzlich in den Gesamtbaukosten erfasst, beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf jene Gegenstände, die üblicherweise im Zuge der Errichtung des Bauwerks an diesem angebracht werden müssen, wie bspw. Schilder, die in der Kostengruppe 619 als „Sonstige Ausstattung“ erfasst werden. Diese Beschilderungen sind auf die bauseitig gesetzlich notwendigen Beschilderungen zu beschränken (vgl. Abschnitte K 26 und Anhang 3). Alle weiteren sonstigen Be-schilderungen, die internen Zwecken dienen, wie z.B. Wegweiser, sind Teil der Erstausstattung und somit nicht den Baukosten zuzuordnen. Ebenfalls nicht den Baukosten zuzuordnen sind die Kostengruppen 611 (Allgemeine Ausstattung) und 612 (Besondere Ausstattung). Die darunter fallenden Ausstattungsgegenstände wie einfach zu befesti-gende WC-Papierhalterungen, WC-Bürsten, Seifenspender, Abfalleimer etc., werden lediglich nach-richtlich in Muster 6 erfasst. Der Kostengruppe 600 sind z.B. Hut- und Mantelhaken nur dann zuzuordnen, sofern diese nicht bereits standardmäßig Bestandteil von z.B. WC-Trennwandanlagen oder anderen Installations- oder Trenn-wänden sind. In Abgrenzung zur Kostengruppe 600 sind alle Objekte den Baukosten – vgl. Kostengruppen 370 (Bau-konstruktive Einbauten) oder 470 (Nutzungsspezifische Anlagen) - zuzuordnen, die fest mit dem Bau-körper verbunden werden und zu diesem Zweck einer detaillierten Vorplanung sowie Anschlüssen und/oder Installationen bedürfen. Den Baukosten zuzuordnen sind somit z.B. Teeküchen, Waschtische in WC-Anlagen und fest montierte und/oder fliesengleich eingebaute Wandspiegel, Decken- und Wandbeleuchtung sowie passive elektro-nische Komponenten. Desinfektionsmittelspender, WC-Papierhalterungen und WC-Bürstengarnituren sind nur aufzunehmen, sofern diese aufgrund besonderer hygienischer Anforderungen ortsfest einge-baut werden müssen. Anmerkungen und Erläuterungen zu Kostengruppe 700 – Baunebenkosten - (vgl. Abschnitt K 17)

Die nachrichtlich aufzuführenden Baunebenkosten der Kostengruppen 710, 720, 730 und 740 beziehen sich auf Aufwendungen, die bei der Planung und Durchführung auf der Grundlage von Honorarordnun-gen und Gebührenordnungen o. a. ermittelt wurden. (Zu den Untergliederungen vgl. Muster 6 C.) Sofern zum Zeitpunkt der Veranschlagung nicht bekannt ist, ob Aufwendungen für Prüfungen, Geneh-migungen und Abnahmen vor oder nach Zuweisung der Baumittel anfallen, können diese Aufwendun-gen entsprechend den jeweiligen Rahmenbedingungen der Baumaßnahme - unter Aufnahme eines begründeten Aktenvermerks - dem Honorartitel zugeordnet werden.

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KG

Kostengruppen Abschnittssumme

Euro v. H.

200

Herrichten + Erschließen

300

Bauwerk-Baukonstruktion ohne besonders nachzuweisende Kosten

100

312ff

Besonders nachzuweisende Kosten (312, 313, 321,323, 326 und 327)

400

Bauwerk – Technische Anlagen

500

Außenanlagen

600

Ausstattung und Kunstwerke ohne 611, 612

700

Baunebenkosten (s. K 17) ohne 710, 720, 730, 740

Zur Aufrundung

Gesamtsumme

Muster 6B Seite 1 von 1

KOSTENERMITTLUNG Fortschreibung zur Finanzplanungsunterlage – Bau

Kostenberechnung Kostenanschlag Kostenfeststellung

Bauindex ……...= 100 Quartal/Jahr .............. Index ......................... BM-Nummer ...........

Zusammenstellung der genehmigten Kosten

Bauunterlage Aufstellungsdatum Genehmigungsdatum Genehmigter Betrag (Euro)

Finanzplanungsunterlage-Bau

1. bis ……Nachtrag zur FU-Bau

Gesamt:

Kostenzusammenstellung nach DIN 276-1

Zusammenstellung der nachrichtlich zu erfassenden voraussichtlichen BNK

710 bis 740

Summe Baunebenkosten Netto: Eigenleistung der GMSH (Organleihe)

710 bis 740

Summe Honorarbedarf Netto: für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (FbT)

Summe FbT- Kosten brutto: (inkl. USt.)

Aufgestellt: Haushaltsmäßig anerkannt: GMSH

Geschäftsbereich Landesbau Gartenstraße 6 24103 Kiel

Finanzministerium SH

..……………………

Kiel, ………………. …………………………………………

(Name, Titel)

Kosten festgesetzt auf: Kiel, ………………. ……………………… (Name, Kenn-Nr.)

...................... Euro

HBBau SH Stand Oktober 2016

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Muster 6C Seite 1 von 1

HBBau SH Stand Oktober 2016

Nachrichtlich zu erfassende voraussichtliche Baunebenkosten Baumaßnahme / Bauwerk:. ………………… Projektnummer: …………………… .. Liegenschaft: ………………………………………………………………………………………………………..….

Aufwendungen der Baunebenkosten insgesamt Eingeschlossen der Honorarbedarf, der wegen Beteiligung

freiberuflich Tätiger (FbT) erforderlich wird

Nur der Mittelbedarf für Leistungen, die in Eigen-leistung erbracht werden

Nur der Mittelbedarf, der für die Beteiligung von FbT

bereitzustellen ist

Kostengruppen (KG) nach DIN 276-1: Euro Euro

710 Bauherrenaufgaben

711 Projektleitung

712 Bedarfsplanung 713 Projektsteuerung 719 Bauherrenaufgaben, Sonstiges

Summe Bauherrenaufgaben 720 Vorbereitung der Objektplanung

721 Untersuchungen 722 Wertermittlungen 723 Städtebauliche Leistungen 724 Landschaftsplanerische Leistungen 725 Wettbewerbe 729 Vorbereitung der Objektplanung, Sonstiges

Summe Vorbereitung der Objektplanung 730

Architekten- und Ingenieurleistungen 731 Gebäudeplanung

732 Freianlagenplanung 733 Planung der raumbildenden Ausbauten 734 Planung der Ing.-bauwerke und Verkehrsanlagen 735 Tragwerksplanung 736 Planung der technischen Ausrüstung 739 Architekten- und Ingenieurleistungen, Sonstiges

Summe Architekten- u. Ingenieurleistungen 740

Gutachten und Beratung 741 Thermische Bauphysik

742 Schallschutz und Raumakustik 743 Bodenmechanik, Erd- und Grundbau 744 Vermessung 745 Lichttechnik, Tageslichttechnik 746 Brandschutz 747 Sicherheits- und Gesundheitsschutz 748 Umweltschutz, Altlasten 749 Gutachten und Beratung, Sonstiges

Summe Gutachten und Beratung Summe Baunebenkosten Netto + Umsatzsteuer ....... v.H. Summe Baunebenkosten Brutto

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Muster 6 D Seite 1 von 2

HBBau SH Stand September 2014

KOSTENERMITTLUNG zur Nachtrags - Finanzplanungsunterlage–Bau

(Vereinfachter Nachweis bei Überschreitung der genehmigten Kosten)

Baumaßnahme/Bauwerk

........ Nachtrag

Zusammenstellung der Baukosten

Bauunterlage Aufstellungsdatum Genehmigungsdatum Genehmigter Betrag Euro

Finanzplanungsunterlage-Bau

Bisherige Nachträge 1.bis ... Nachtrag zur FU–Bau

Letztes Genehmigungsdatum:

Gesamtsumme alt

.... Nachtrag zur FU–Bau Summe

Gesamtsumme neu

Aufschlüsselung der Änderungen bei den Baukosten

Kostengruppe

Bisher genehmigt

Euro

Mehrkosten

Euro

Minderkosten

Euro

+/ – Abweichung

Euro 1 2 3 4 5

200 300 (ohne 312 ff)

312 ff 400 500 600 700

Zur Aufrundung Summe Baukosten

Nachrichtlich: Voraussichtlicher Baunebenkostenbedarf

Summe Baunebenkostenbedarf gem. Muster 6A/6B/6C

FU–Bau Euro

1. bis ..... Nachtrag Euro

......Nachtrag – Euro

Gesamt (neu) Euro

Baunebenkosten Netto: (Eigenleistung der GMSH)

Honorarbedarf (FbT) Brutto:

Aufgestellt: Haushaltsmäßig anerkannt: GMSH Geschäftsbereich Landesbau Gartenstraße 6 24103 Kiel ……………………………………………… (Name, Titel)

Finanzministerium Schleswig-Holstein Kosten festgesetzt auf .............................. Euro Kiel, .............................. ………………………………………………………….. (Name, Kenn-Nr.)

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Muster 6 D Seite 2 von 2

HBBau SH Stand September 2014

Erläuterungen und Hinweise zum Nachtrag Erläuterungen (z.B. Auswirkungen von Lohnsteigerungen auf die Bauleistungen etc.) Hinweise auf zusätzliche Einsparungsmöglichkeiten ( z.B. Vereinfachung bei der Bauausführung etc.)

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Muster 6 Seite 16 von 16

HBBau SH Ausgabe 2001

Muster 6 D � Erläuterungen und Hinweise zur Nachtrags-Finanzplanungsunterlage �Bau� Erläuterungen (z.B. Auswirkungen von Lohnsteigerungen auf die Bauleistungen) Hinweise auf zusätzliche Einsparungsmöglichkeiten (z.B. Vereinfachung bei der Bauausführung)

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Muster 7 Seite 1 von 1

HBBau SH Stand September 2014

Erläuterungsbericht

Baumaßnahme / Bauwerk

FU–Bau AU–Bau ....Nachtrag zur FU–Bau

Allgemeine Angaben Voraussichtliche Bearbeitungszeit/ Bauzeit Finanzplanungsunterlage–Bau (FU–Bau) ........... Monate

Ausführungsunterlage–Bau (AU–Bau) (bis zum Baubeginn) ........... Monate Bauzeit ........... Monate

Voraussichtlicher Mittelbedarf

Mittelbedarf Jahr Ausgabemittel Verpflichtungsermächti-gungen

1. Jahr 20.. ................................................................... TEuro ...............................................................

TEuro

2. Jahr 20.. ................................................................... TEuro ...............................................................

TEuro

3. Jahr 20.. ................................................................... TEuro ...............................................................

TEuro

4. Jahr und nachfolgende 20.. ...................................................................

TEuro ...............................................................

TEuro

Die vorstehenden, in der FU–Bau dargestellten Daten sind nach der haushaltsmäßigen Anerken-nung und Genehmigung der Baumaßnahme – nach Maßgabe der Finanzplanung – im Rahmen der Weiterbearbeitung in einem Bauzeiten- und Finanzierungsplan abzubilden und zu detaillieren.

Anlage 1 – Baunutzungskosten

Anlage 2 – Energiewirtschaftliche Kenndaten Aufgestellt: Einvernehmen: GMSH Geschäftsbereich Landesbau Gartenstraße 6 24103 Kiel …………………………………………………. (Datum, Name/Titel)

Dienststellenbezeichnung: ……………………………………………………….. …………………………………………………….…. (Datum, Unterschrift des Nutzers)

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Muster 7 Seite 2 von 8

HBBau SH Ausgabe 2001

Anmerkungen zu Muster 7 � Erläuterungsbericht Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauwerken, die voneinander unterschiedliche Quali-täten aufweisen, so ist für jedes Bauwerk ein gesonderter Erläuterungsbericht aufzustellen. Das Blatt 1 ist als summarisches Titelblatt für die gesamte Baumaßnahme zu verwenden. Für die Ergebnisfeststellung kann der Erläuterungsbericht der FU –Bau– verwendet werden, wenn keine kostenrelevanten Qualitätsänderungen vorgenommen wurden.

Zur Baubeschreibung Die Baubeschreibung ist kurz gefasst aufzustellen. Der Beschreibung voranzustellen sind all-gemeine Angaben • zur dienstlichen Veranlassung • zu einem städtebaulichen/architektonischen Wettbewerb • zu Leistungen Dritter (freiberuflich Tätiger) • zum Stand rechtlicher Vorklärung

Sie soll ferner nachstehende Angaben enthalten und zwar • die Beschreibung der Vorentwurfsplanung in der FU –Bau–

– die wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysika-lischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen, landschaftsökologischen Zusammen-hänge, Vorgänge, Bedingungen, sowie die Belastung und Empfindsamkeit der betroffenen Ökosysteme darstellen

– Angaben enthalten über Entwurfsidee, Entwurfsanordnung, Modul, Rastersystem, Verän-derbarkeit, Erfüllung des Raumbedarfs, Erweiterungsmöglichkeiten, Grundzüge der äuße-ren Gestaltung

– besondere äußere Bedingungen beschreiben. Diese können unter anderem ergeben aus

• Lage und Beschaffenheit des Baugrundstücks

• Öffentlichem Recht (z.B. Bebauungsplan, Bausatzung, Bauordnung einschließlich Brandschutz)

• Privatrecht (z.B. Eigentumsverhältnisse, Nutzungsrechte, Nachbarrecht)

• Anforderungen der nutzenden Verwaltung • die Beschreibung der Entwurfsplanung in der AU –Bau–

muss insbesondere Angaben enthalten über � die Erschließung des Baugrundstücks � den Baugrund � die Entwurfsanordnung � das Energiekonzept � die Erfüllung des Raumbedarfs einschließlich des Nachweises der Planungsdaten (Mus-

ter 5) � die Bauwerkskonstruktion mit

° dem Aufbau der Fundamente, Wände, Decken, und des Daches ° der Ausbildung der Treppen ° die vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Grundwasser, Feuchtigkeit, Holz-

schäden, Korrosion, Feuer

� die Ausführung der Technischen Anlagen

� die vorgesehenen Gemeinschaftsanlagen

� die Außenanlagen unter Angabe der Art der Befestigung von Zu- und Abfahrten, von Hof-plätzen und Lagerplätzen

• die Beschreibung der Kostengruppen soll Angaben enthalten über deren Konstruktion einschließlich Material und Eigenschaften. Sie ist zu ergänzen durch eine Begründung der Wahl der Konstruktion nebst Material, soweit diese wesentlichen Einfluss auf die Kosten so-wie die Baunutzungskosten der Baumaßnahme hat; hierbei ist wie bei der Beschreibung des Entwurfs auf den Einfluss besonderer äußerer Bedingungen hinzuweisen. Die Beschreibung der Kostengruppen ist auf die Gliederungstiefe der Kostenermittlung nach Muster 6B zu glie-dern. Die Beschreibungen können unter Verwendung der Gliederungsnummern je nach Er-fordernis für die Vorplanung nach FU –Bau– in der ersten bzw. für die Entwurfsplanung nach AU –Bau– in der zweiten Gliederungsebene zusammengefasst werden.

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Muster 7 Seite 3 von 8

HBBau SH Ausgabe 2001

Gliederung der Kosten in drei Ebenen gemäß DIN 276 – Kosten im Hochbau –

100 Grundstück 330 Außenwände (bezüglich der Angaben s. K 1) 331 Tragende Außenwände 332 Nichttragende Außenwände 110 Grundstückswert 333 Außenstützen 334 Außentüren und -fenster 120 Grundstücksnebenkosten 335 Außenwandbekleidungen außen 336 Außenwandbekleidungen innen 130 Freimachen 337 Elementierte Außenwände 338 Sonnenschutz 339 Außenwände, Sonstiges 200 Herrichten und Erschließen 340 Innenwände 210 Herrichten 341 Tragende Innenwände 211 Sicherungsmaßnahmen 342 Nichttragende Innenwände 212 Abbruchmaßnahmen 343 Innenstützen 213 Altlastenbeseitigung 344 Innentüren und -fenster 214 Herrichten der Geländeoberfläche 345 Innenwandbekleidungen 219 Herrichten, Sonstiges 346 Elementierte Innenwände 349 Decken, Sonstiges 220 Öffentliche Erschließung 221 Abwasserentsorgung 350 Decken 222 Wasserversorgung 351 Deckenkonstruktionen 223 Gasversorgung 352 Deckenbeläge 224 Fernwärmeversorgung 353 Deckenbekleidungen 225 Stromversorgung 359 Decken, Sonstiges 226 Telekommunikation 227 Verkehrserschließung 360 Dächer 229 Öffentliche Erschließung, Sonstiges 361 Dachkonstruktionen 362 Dachfenster, Dachöffnungen 230 Nichtöffentliche Erschließung 363 Dachbeläge 364 Dachbekleidungen 240 Ausgleichsabgaben 369 Dächer, Sonstiges 370 Baukonstruktive Einbauten 300 Bauwerk - Baukonstruktionen 371 Allgemeine Einbauten 372 Besondere Einbauten 310 Baugrube 379 Besondere Einbauten, Sonstiges 311 Baugrubenherstellung 312 Baugrubenumschließung 390 Sonstige Maßnahmen für 313 Wasserhaltung Baukonstruktionen 319 Baugrube, Sonstiges 391 Baustelleneinrichtungen 392 Gerüste 320 Gründung 393 Sicherungsmaßnahmen 321 Baugrundverbesserung 394 Abbruchmaßnahmen 322 Flachgründung 395 Instandsetzungen 323 Tiefgründung 396 Recycling, Zwischendeponierung, 324 Unterböden und Bodenplatten und Entsorgung 325 Bodenbeläge 397 Schlechtwetterbau 326 Bauwerksabdichtungen 398 Zusätzliche Maßnahmen 327 Drainagen 399 Sonstige Maßnahmen für 329 Gründung, Sonstiges Baukonstruktionen, Sonstiges

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Muster 7 Seite 4 von 8

HBBau SH Ausgabe 2001

Gliederung der Kosten in drei Ebenen gemäß DIN 276 – Kosten im Hochbau – 400 Bauwerk - Technische Anlagen 420 Wärmeversorgungsanlagen 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen 421 Wärmeerzeugungsanlagen 411 Abwasseranlagen 4211 Brennstoffversorgungsanlagen 4212 Wärmeübergabestationen 4111 Abwasserleitungen / Abläufe 4213 Heizkesselanlagen 4112 Grundleitungen / Abläufe 4214 Wärmepumpenanlagen 4113 Abwassersammelanlagen und 4215 Solaranlagen Abwasserbehandlungsanlagen 4216 Wassererwärmungsanlagen 4114 Abscheider 4217 Mess-, Steuer- u. Regelanlagen 4115 Hebeanlagen 4219 Wärmeerzeugungsanlagen, 4119 Abwasseranlagen, Sonstiges Sonstiges 412 Wasseranlagen 422 Wärmeverteilnetze 4121 Wassergewinnungsanlagen 4221 Verteiler 4122 Wasseraufbereitungsanlagen 4222 Rohrleitungen 4123 Druckerhöhungsanlagen 4229 Wärmeverteilnetze, Sonstiges 4124 Wasserleitungen 4125 Dezentrale Wassererwärmer 423 Raumheizflächen 4126 Sanitärobjekte 4127 Wasserspeicher 4231 Heizkörper 4129 Wasseranlagen, Sonstiges 4232 Flächenheizsysteme 4239 Raumheizflächen, Sonstiges 413 Gasanlagen 429 Wärmeversorgungsanlagen, 4131 Gaslagerungs- und Erzeugungs- sonstiges anlagen 4132 Übergabestationen 4291 Schornsteinanlagen 4133 Druckregelungsanlagen 4134 Gasleitungen 4139 Gasanlagen, Sonstiges 430 Lufttechnische Anlagen 414 Feuerlöschanlagen 431 Lüftungsanlagen 4141 Sprinkleranlagen 4311 Zuluftanlagen 4142 CO2 - Anlagen 4312 Abluftanlagen 4143 Löschwasseranlagen 4313 Wärmerückgewinnungsanlagen 4144 Wandhydranten 4314 Zuluftleitungen 4145 Feuerlöschgeräte 4315 Abluftleitungen 4149 Feuerlöschanlagen, Sonstiges 4316 Mess-, Steuer-, Regelungsanlagen 4319 Lüftungsanlagen, Sonstiges 419 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen, Sonstiges 432 Teilklimaanlagen 4191 Installationsblöcke 4321 Zuluftanlagen 4192 Sanitärzellen 4322 Abluftanlagen 4323 Wärmerückgewinnungsanlagen 4324 Zuluftleitungen 4325 Abluftleitungen 4326 Mess-, Steuer-, Regelungsanlagen 4329 Teilklimaanlagen, Sonstiges

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Muster 7 Seite 5 von 8

HBBau SH Ausgabe 2001

Gliederung der Kosten in drei Ebenen gemäß DIN 276 – Kosten im Hochbau – 433 Klimaanlagen 443 Niederspannungsschaltanlagen 4331 Zuluftanlagen 4331 Niederspannungshauptverteiler 4332 Abluftanlagen 4332 Blindstromkompensationsanlage 4333 Wärmerückgewinnungsanlagen 4433 Maximumüberwachungsanlage 4334 Zuluftleitungen 4439 4335 Abluftleitungen

Niederspannungsanlagen, Sonstiges

4336 Mess-, Steuer-, Regelanlagen 4339 Klimaanlagen, Sonstiges 444

Niederspannungsinstallations-anlagen

434 Prozesslufttechnische Anlagen 4441 Kabel und Leitungen 4341 Farbnebel-Abscheideanlagen 4442 Unterverteiler 4342 Prozess-Fortluftanlagen 4443 Verlegesysteme 4343 Absaugeanlagen 4449 4349

Niederspannungsinstallations- anlagen, Sonstiges

Prozesslufttechnische Anlagen, Sonstiges

445 Beleuchtungsanlagen 435 Kälteanlagen 4451 Ortsfeste Leuchten für 4351 Kälteerzeugungsanlagen Allgemeinbeleuchtung 4352 Rückkühlanlagen 4452 4353 Pumpen, Verteiler

Ortsfeste Beleuchtung für Sicherheitsbeleuchtung

4354 Rohrleitungen 4459 Beleuchtungsanlagen, Sonstiges 4355 Mess-, Steuer-, Regelanlagen 4359 Kälteanlagen, Sonstiges 446 Blitzschutz- u. Erdungsanlagen 439 4461 Auffangeinrichtungen, Ableitungen

Lufttechnische Anlagen, Sonstiges 4462 Erdungen

4463 Potentialausgleich 4391 Lüftungsdecken 4469 4392 Kühldecken

Blitzschutz-, und Erdungsanlagen, Sonstiges

4393 Raumgeräte 4394 Abluftfenster 449 Starkstromanlagen, Sonstiges 440 Starkstromanlagen 4491 Frequenzumformer 4492 Trenntransformatoren, 441 Kleinspannungstransformatoren

Hoch- und Mittelspannungs- anlagen

450 4411 Schaltanlagen

Fernmelde- und Informations- technische Anlagen

4412 Transformatoren 4419 451 Telekommunikationsanlagen

Hoch- und Mittelspannungs- anlagen, Sonstiges

4511 Telekommunikationsanlagen 442 Eigenstromversorgungsanlagen 4519

Telekommunikationsanlagen, Sonstiges

4421 Rotierende Anlagen 4422 452 Such- und Signalanlagen

Statische Anlagen mit Wechselrichter

4423 Zentrale Batterieanlagen 4521 Personenrufanlagen 4424 Photovoltaikanlagen 4522 Lichtruf- und Klingelanlagen 4429 4523 Türsprech- u. Türöffnungsanlagen

Eigenstromversorgungsanlagen, Sonstiges 4529

Such- und Signalanlagen, Sonstiges

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Muster 7 Seite 6 von 8

HBBau SH Ausgabe 2001

Gliederung der Kosten in drei Ebenen gemäß 4.1 DIN 276 – Kosten im Hochbau –

453 Zeitdienstanlagen 4611 Personenaufzüge 4612 Lastenaufzüge 4531 Uhrenanlagen 4613 Kleingüteraufzüge 4532 Zeiterfassungsanlagen 4619 Aufzugsanlagen, Sonstiges 4539 Zeitdienstanlagen, Sonstiges 462 Fahrtreppen, Fahrsteige 454 Elektroakustische Anlagen 463 Befahranlagen 4541 Beschallungsanlagen 4542 464 Transportanlagen

Konferenz- und Dolmetscheranlagen

4543 4641

Gegen- und Wechselsprech- anlagen

Automatische Warentransport- anlagen

4549 Elektroakustische Anlagen, Sonstiges 4642 Kleingüterförderanlagen 4663 Rohrpostanlagen 455 Fernseh- und Antennenanlagen 4649 Transportanlagen, Sonstiges 4551 465 Krananlagen

Fernseh- u. Rundfunkempfangs- anlagen

4552 469 Förderanlagen, Sonstiges

Fernseh- u. Rundfunkverteil- anlagen

4553 Fernseh- und Rundfunkzentrale 470 Nutzungsspezifische Anlagen 4554 Video-Anlagen 4555 471 Küchentechnische Anlagen

Funk-, Sende-, u. Empfangs- anlagen

4556 Funkzentralen 4711 Großküchenanlagen 4559 4712 Haushalts- / Stationsküchen

Fernseh- und Rundfunkanlagen, Sonstiges 4713 Teeküchen

4719 456 Gefahrmelde- und Alarmanlagen

Küchentechnische Anlagen, Sonstiges

4561 Brandmeldeanlagen 472 4462 Überfall-, Einbruchmeldeanlagen

Wäscherei- u. Reinigungs- anlagen

4463 Wächterkontrollanlagen 4464 Zugangskontrollanlagen 4721 Wäschereianlagen 4465 Raumbeobachtungsanlagen 4722 Chemischreinigungsanlagen 4469 4723

Gefahrmelde- u. Alarmanlagen, Sonstiges

Medizinische Gerätereinigungs- anlagen

4724 Bettenreinigungsanlagen 457 Übertragungsnetze 4725 Sterilisationsanlagen 4729 4571 Übertagungsnetze

Wäscherei- u. Reinigungsanlagen, Sonstiges

4579 Übertragungsnetze, Sonstiges 473 Medienversorgungsanlagen 459

Fernmelde- und informations- technische Anlagen, Sonstiges 4731

Technische u. med. Gase (Zentrale)

4591 Verlegesysteme 4732 Drucklufterzeugungsanlagen 4592 Personenleitsysteme 4733 Vakuumerzeugungsanlagen 4593 Parkleitsysteme 4734 Leitungen für Gase und Vakuum 4735 Flüssigchemikalien (Zentralen) 460 Förderanlagen 4736 Leitungen für Flüssigchemikalien 4739 461 Aufzugsanlagen

Medienversorgungsanlagen, Sonstiges

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Muster 7 Seite 7 von 8

HBBau SH Ausgabe 2001

Gliederung der Kosten in drei Ebenen gemäß DIN 276 – Kosten im Hochbau – 474 Medizintechnische Anlagen 500 Außenanlagen 4741 Diagnosegeräte 510 Geländeflächen 4742 Behandlungsgeräte 4743 OP-Einrichtungen 511 Geländebearbeitung 4744 Hebeinrichtungen für Behinderte 512 Vegetationstechnische 4749 Bodenbearbeitung

Medizintechnische Anlagen, Sonstiges 513 Sicherungsbauweisen

514 Pflanzen 475 Labortechnische Anlagen 515 Rasen 516 Begrünung unterbauter Flächen 476 Badetechnische Anlagen 517 Wasserflächen 519 Geländeflächen, Sonstiges 4761 Schwimmbeckenanlagen 4762 Saunaanlagen 520 Befestigte Flächen 4763 Medizinische Badeanlagen 4764 Whirlpools 521 Wege 4769 Badetechnische Anlagen, Sonstiges 522 Straßen 523 Plätze, Höfe 477 Kälteanlagen 524 Stellplätze 525 Sportplatzflächen 4771 Kälteerzeugungsanlagen 526 Spielflächen 4772 Kälteverteilungsanlagen 527 Gleisanlagen 4779 Kälteanlagen, Sonstiges 529 Befestigte Flächen, Sonstiges 478 Entsorgungsanlagen 530

Baukonstruktionen in Außenanla-gen

4781 Abfallentsorgungsanlagen 4782 Sonderabfallentsorgungsanlagen 531 Einfriedigungen 4783 Recyclinganlagen 532 Schutzkonstruktionen 4784 Kompostierungsanlagen 533 Mauern, Wände 4789 Entsorgungsanlagen, Sonstiges 534 Rampen, Treppen, Tribünen 535 Überdachungen 479 Nutzungsspezifische Anlagen, 536 Kanal- und Schachtbauanlagen Sonstiges 537 Brücken, Stege 538 Wasserbauliche Anlagen 4791 539

Bühnentechnische Anlagen, Obermaschinen

Baukonstruktionen in Außenla-gen, Sonstiges

4792

Bühnentechnische Anlagen, Untermaschinen 540

4793 Fahrzeugwaschanlagen Technische Anlagen in Außenla-gen

4794 Betankungsanlagen 4795 Blockheizkraftwerksanlagen 541 Abwasseranlagen 4796 Sonderanlagen 542 Wasseranlagen 543 Gasanlagen 480 Gebäudeautomation 544 Wärmeversorgungsanlagen 545 Lufttechnische Anlagen 481 Automationssysteme 546 Starkstromanlagen 482 Leistungsanteile 547 483 Zentrale Einrichtungen

Fernmelde- und informations- technische Anlagen

489 Gebäudeautomation, Sonstiges 548 Nutzungsspezifische Anlagen 549 490

Technische Anlagen in Außen- anlagen, Sonstiges

Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen

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Muster 7 Seite 8 von 8

HBBau SH Ausgabe 2001

Gliederung der Kosten in drei Ebenen gemäß DIN 276 – Kosten im Hochbau – 550 Einbauten in Außenanlagen 729

Vorbereitung der Objektplanung, Sonstiges

551 Allgemeine Einbauten 552 Besondere Einbauten 730 559

Architekten- und Ingenieur-Leistungen

Einbauten in Außenanlagen, Sonstiges

731 590 732

Gebäude Freianlagen

Sonstige Maßnahmen für Außen- anlagen 733 Raumbildende Ausbauten

734 591 Baustelleneinrichtung

Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

592 Gerüste 735 Tragwerksplanung 593 Sicherungsmaßnahmen 736 Technische Ausrüstung 594 Instandsetzungen 739 Architekten- und Ingenieurleistun- 595

Recycling, Zwischendeponierung und Entsorgung

596 Schlechtwetterbau 740 Gutachten und Beratung 597 Zusätzliche Maßnahmen 599 741 Thermische Bauphysik

Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen, Sonstiges 742 Schallschutz und Raumakustik

743 600 Ausstattung und Kunstwerke 744

Bodenmechanik, Erd- u. GrundbauVermessung

745 Lichttechnik, Tageslichttechnik 610 Ausstattung 749

Gutachten und Beratung, Sonstiges

611 Allgemeine Ausstattung 612 Besondere Ausstattung 750 Kunst 619 Ausstattung, Sonstiges 751 Kunstwettbewerbe 620 Kunstwerke 752 Honorare 753 Kunst, Sonstiges 621 Kunstobjekte *) 622 770 Allgemeine Baunebenkosten

Künstlerisch gestaltete Bauteile der Bauwerke

623 771 Prüfungen, Genehmigungen

Künstlerisch gestaltete Bauteile der Außenanlagen 772 Abnahmen

629 Kunstwerke, Sonstiges*) 773 Bewirtschaftungskosten 774 Bemusterungskosten 700 Baunebenkosten 775

Betriebskosten während der Bau-zeit

710 Bauherrenaufgaben 779

Allgemeine Baunebenkosten, Sonstiges

711 Projektleitung 712 Projektsteuerung 790 Sonstige Baunebenkosten 713

Betriebs- u. Organisationsbera-tung

714

Arbeits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen

719 Bauherrenaufgaben, Sonstiges 720 Vorbereitung der Objektplanung 721 Untersuchungen 722 Wertermittlungen 723 Städtebauliche Leistungen 724 Landschaftsplanerische Leistun-

*) Angaben sind nur erforderlich, wenn die Beschaffung durch die GMSH vorgenom-men wird.

725 Wettbewerbe

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Muster 7 (Anlage 1) Seite 1 von 2

Bezeichnung der Baumaßnahme

Baunutzungskosten

HBBau SH Ausgabe 2001

Bezeichnung des Bauwerks

Beitrag zu den entstehenden

jährlichen Haushaltsbelastungen Planungsdaten HNFa*, NFa*, NGFa*) m² BRIa m³ Gradtagszahl

Wärmeleistung MW Elektr. Anschlussleistung kW

Betriebskosten

1 2 3 4 5 6 7 8 Kostengruppen gem. DIN 18960

Ein-heit

Kosten/ *) (€ / m² / a)

Kosten/Einh. (€ / a)

Kosten/Jahr (€ / a)

Anteil (v.H.)

Verbr./Jahr (Einh/a)

Verbr./ *) (Einh/m²/a)

5.1 Gebäudereinigung – – – – –

5.2.1 Abwasser

5.2.2 Wasser m³

5.2 Abwasser + Wasser m³ – – – – – 5.3

Wärme/Fernwärme/ Kälte **)

MWh

5.4 Strom MWh

5.5 Bedienung –

5.6 Wartung + Inspektion –

Summe 5.1 bis 5.6 – 100

5.7 Verkehrs- u. Grünflächen

5.8 Sonstiges –

Summe 5.1 bis 5.8 –

Bauunterhaltungskosten (C2) HBBau �

Baunutzungskosten �

Nachrichtliche Angabe der Personalkosten bei Einsatz von verwaltungseigenem Personal

� Aufgestellt (ohne Angaben zu 5.2 bis 5.4 und ohne Baunutzungskosten) Nutzende Verwaltung Ort, Datum, Unterschrift

*) Zutreffende Bezugsgröße kennzeichnen bzw. eintragen

**) Nicht Zutreffendes bitte streichen

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Muster 7 (Anlage 1) Seite 2 von 2

HBBau SH Ausgabe 2001

Anmerkungen zu Muster 1 zu Anlage 7 Formblatt ist für jedes Bauwerk auszufüllen, wobei Wiederholungsbauten, bei denen die geforderten Angaben weitgehend übereinstimmen, das Formblatt nur für ein Bauwerk aufzustellen ist. Besteht ein Bauwerk aus meh-reren Baukörpern, die sich in ihrer Nutzung so voneinander unterscheiden, dass sie als selbständige Anlage gelten, ist für jeden Baukörper ein Formblatt auszufüllen. Zusätzlich ist für eine aus mehreren Bauwerken/Baukörpern bestehende Baumaßnahme ein Formblatt auszufül-len, wobei die addierten Werte einzutragen und die Werte der Kostengruppen 5.7 und 5.8 zu ermitteln sind. Das Formblatt entspricht weitgehend der DIN 18960 Teil 1 (April 1978). Die Betriebskosten für Abwasser, Was-ser und Strom zur Gesamterzeugung von Wärme und Kälte werden wegen des nicht vertretbaren technischen Aufwandes in diesem Formblatt unter den Kostengruppen 5.2 und 5.4 erfasst. Die Trennung zwischen Eigenbe-trieb und Fremdversorgung wird nicht für erforderlich gehalten. Soweit Eigenbetrieb durchgeführt wird, ist in der betreffenden Zeile der Betriebskosten zu Spalte 3 ein ''E'' einzutragen. Die Angaben der Planungsdaten sind identisch mit Muster 5. Die zutreffenden Werte sind zu übernehmen. Die Kosten/Jahr sind einschließlich Umsatzsteuer und evtl. Ausgleichsabgabe zu errechnen, wobei die gespal-tenen Preise, wie Grundpreis, Arbeitspreis und Messpreis zu berücksichtigen sind; sie können auch aufgrund von Vergleichen mit Liegenschaften ähnlicher Nutzung bzw. durch Anwendung vorliegender spezifischer Verbraucherwerte ermittelt werden. Die Bauunterhaltungskosten sind nach Abschnitt C HBBau anzugeben. Die Angeben zu 5.1, 5.5, 5.6, 5.7 und 5.8 sowie die nachrichtlichen Angaben der Personalkosten sind von der nutzenden Verwaltung, alle weiteren von der GMSH zu machen. Die Kostengruppen 5.1, 5.5 und 5.8 schließen Eigen- und Fremdpersonalkosten ein; nachrichtlich sind an-zugeben die Personalkosten bei Einsatz von verwaltungseigenem Personal. Gt – mittlere Gradtagszahl (s. VDI 2067) Erläuterungen (nach DIN 18960) Zu 5.1 Gebäudereinigung: Innenreinigung (z.B. Fußböden, Inneneinrichtung, Vorhänge, Sanitärobjekte, Arbeitplätze); Fensterreini-

gung einschl. Sonnenschutzeinrichtungen; regelmäßige Reinigung von Fassaden. Zu 5.2 Abwasser und Wasser: Abwasser (Kosten auch in Form von Gebühren) sowie Brauch- und Trinkwasser (auch aus eigenen

Brunnenanlagen) einschl. des Abwassers und Wasser zur Gesamterzeugung von Wärme und Kälte Zu 5.3 Wärme und Kälte:

Heizstoffe, auch Fernwärme und Fernkälte zur Erzeugung von Raum-, Lüftungs- und Wirtschaftswärme oder -kälte, Gesamtverbrauch an Gas, jedoch nicht technischer Gase

Zu 5.4 Strom: Gesamtverbrauch einschl. des Stroms zur Gesamterzeugung von Wärme und Kälte Zu 5.5 Bedienung: Bedienen von haus- und betriebstechnischen Anlagen Zu 5.6 Wartung und Inspektion: Wartung und Inspektion der haus- und betriebstechnischen Anlagen einschl. damit zusammenhängender

kleinerer Reparaturen, Auswechseln von Verschleißteilen, Gebühren, Hilfs- und Betriebsstoffe, (z.B. Lampen, Chemikalien für Abwasser- und Wasseraufbereitung, Filter, Schmierstoffe, Dichtungen); hierzu gehören nicht allgemeine Hausdienste wie Pförtner, Nachtwächter oder Hausmeister

Zu 5.7 Verkehrs- und Grünflächen: Reinigung und Pflege der Verkehrsanlagen und Grünflächen einschließlich der notwendigen Hilfsstoffe

(z.B. Unterhaltungsarbeiten bei Vegetationsflächen, Straßen- und Gehwegreinigung, Schneebeseiti-gung, Streudienst)

Zu 5.8 Sonstiges: Sonstige Betriebskosten (z.B. Abfallbeseitigung, Schornsteinreinigung, Aufsichts- und Hausmeister-

dienst, Versicherungen für das Gebäude oder Grundstück

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Muster 7 (Anlage 2) Seite 1 von 1

HBBau SH Ausgabe 2001

Bezeichnung der Baumaßnahme

Bezeichnung des Bauwerks

zur Finanzplanungsunterlage – Bau–

Energiewirtschaftliche Gebäudekenndaten

Hauptnutzfläche (HNF) m²

Gesamt Wärm-/Kälte-/Strombedarf (kW)

Norm-Wärmebedarf/ Heizlast (DIN 4701) *) QN

Wärmebedarf/Heizlast für RTL-Anlagen (Gesamtvolumen V = ...... m3/s) QLA

Kühllast nach VDI 2078 QK

Strombedarf QS

Spezifischer Wärme-/Kälte- und Strombedarf (W/m²)

Spezifischer Wärmebedarf/Spezifische Heizlast QN : HNF

Spezifischer Wärmebedarf/Spezifische Heizlast für RTL-Anlagen **) QLA : HNF

Spezifische Kühllast **) QK : HNF

Spezifischer Strombedarf **) QS : HNF

Hinweis: Weitere Kenndaten, insbesondere Wärmedurchgangskoeffizienten, siehe Wärmebedarfsausweis nach § 13 Energieeinsparverordnung

*) Soweit für Räume nicht RLT- Anlagen vorgesehen sind

**) Nur für Räume, für welche Lufterwärmung und Kühlung vorgesehen ist

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Muster 9

Seite 1 von 2

HBBau SH Stand: September 2014

Baubedarfsnachweisung Nr. 2 – BBN 2 –

Liegenschaft, Anschrift:

Bezeichnung der Baumaßnahme: Diese Baumaßnahme ist nicht vorgezogener Teil einer beabsichtigten Großen Baumaßnahme.

FM-Nummer:

Fachlich zuständiges Ressort:

Nutzer:

Aufstelldatum des JBP:

Geplanter Ausführungszeitraum:

Ressortliegenschaft ZGB-Liegenschaft Drittanmietung

1. Angaben und Nachweise zur Maßnahme (durch den Nutzer gem. 3.1 zu Abschnitt D HBBau)

• Darstellung der bedarfsauslösenden Gründe (Ist-Zustand)

• Bedarfsbeschreibung des Nutzers (Soll-Zustand) Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung

Anforderungen an die Funktionsbereiche

Anforderungen an die Gestaltung

Anforderungen an die Konstruktion

Anforderungen an die Technische Ausstattung

Anforderungen an den Ausbau

Anforderungen an die Einrichtung und Ausstattung

Sonstige Anforderungen

• Flächen- oder Raumbedarfsplan

• Standortbeschreibung mit Angabe der vorhandenen baulichen Anlagen

Aufgestellt:

den (Ort) (Datum) (Unterschrift des Nutzers)

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Muster 9

Seite 2 von 2

HBBau SH Stand: September 2014

Bezeichnung der Baumaßnahme: (gleiche Bezeichnung wie auf Seite 1 eintragen)

2. Kosten zur Maßnahme (GMSH)

• Ermittlung des Kostenrahmens nach DIN 276: Baukosten brutto:

• Baumaßnahme ist aus baufachlicher Sicht wirtschaftlich umsetzbar Ja Nein

Wenn nein kurze Begründung:

• Terminrahmen hinsichtlich der voraussichtlichen Planungs- und Ausführungsdauer

3. Prüfung und Anerkennung 3.1 Pauschale Prüfung auf Plausibilität durch das FM gem. 3.1.3 (1. Absatz) Abschnitt D HBBau

Die Kostenermittlung ist nicht plausibel (zurück an GMSH)

Anmerkung:

Die Kostenermittlung ist plausibel

Gesehen und weitergeleitet:

den (Ort) (Datum) (Unterschrift des FM mit Kenn-Nr.)

3.2 Prüfung und Anerkennung durch das Fachressort gem. 3.1.3 (2. Absatz) Abschnitt D HBBau

Der Baubedarf wird nicht anerkannt (zur Abstimmung zurück an Nutzer) Kurze Begründung:

Der Baubedarf ist erforderlich und wird anerkannt

Die Baumaßnahme soll finanziert werden aus

dem Ressortkapitel dem ZGB Kapitel Drittmitteln

den (Ort) (Datum) (Unterschrift des Ressorts mit Kenn-Nr.)

4. Beauftragung der GMSH mit der Aufstellung des JBP gem. 4.1 Abschnitt D HBBau

Freigabe zur weiteren Planung und Umsetzung sowie Aufnahme in das Jahresbauprogramm

Die Baumaßnahme wird finanziert aus

dem Ressortkapitel dem ZGB Kapitel Drittmittel

den (Ort) (Datum) (Unterschrift des FM mit Kenn-Nr.)

s

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Muster 12 Seite 1 von 1

HBBau SH Stand: 29. Februar 2012

Stellennachweis

Dienststelle:

Funktion des Personals

Ministerin, Minister, Staats-

sekretärin, Staatssekretär

Abteilungs-leitung

in obersten Landes-

behörden

Leitung und Abteilungs-leitung in Landes-

oberbehörden

Referatsleitung in obersten

Landes-behörden,

Gruppenleitung in Landes-

oberbehörden, Amtsvorstand

Referentin, Referent

in obersten Landes-

behörden, Referatsleitung

in Landes-oberbehörden, Sachgebiets-

leitung in unteren Landes-

behörden

Sach-bearbeitung

Sonstige Mitarbeiter

1 2 3 4 5 6 7 8

I. Personalstärke der jeweiligen Organisations-

einheit

Summe I

II. Arbeitskräfte,

die über I hinaus für

erforderlich gehalten werden

Summe II

Summe I + II

Aufgestellt:

den (Ort) (Datum) (Unterschrift der nutzenden Dienststelle)

Geprüft und anerkannt:

den (Ort) (Datum) (Unterschrift der vorgesetzten Dienststelle)

Anmerkungen:

In den Stellennachweis ist sämtliches planmäßiges und außerplanmäßiges Personal aufzunehmen. Falls Personal zu anderen

Dienststellen auf Dauer abgeordnet wird, ist dieses von der Personalstärke abzusetzen.

Für längere Zeit oder auf Dauer im geplanten Gebäude unterzubringendes fremdes Personal kann in Ausnahmefällen unter

Angabe der Dienststelle und entsprechender Begründung, weshalb die Räume dafür vorgesehen sind, der Personalstärke

zugerechnet werden.

Bei größeren Einrichtungen ist der Stellenplan nur für den Teil der Einrichtung auszufüllen, für den die Baumaßnahme beantragt

wird.

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Muster 13 Seite 1 von 3

HBBau SH Stand: 01.12.11/29.02.12

Raumbedarfsplan

Liegenschaft, Anschrift:

Beabsichtigte Bezeichnung der Baumaßnahme:

Nutzende Behörde (Bedarfsträger):

Die Unterbringung ist geplant

im Bestandsgebäude im Umbau im Erweiterungsbau im Neubau

Anmerkungen:

1. Für die Unterbringung der Bediensteten in Bestands-, Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten ist entsprechend dem Bedarf für jedes Gebäude ein gesondertes Formblatt aufzustellen.

2. Die Höchstflächen für Geschäftszimmer in Verwaltungsgebäuden der Landes-behörden nach Anlage 2 zu Muster 13 dienen als Anhalt, soweit Bedienstete in Einzelzimmern oder Gemeinschaftsräumen untergebracht werden.

Die Höchstflächen begründen keinen Anspruch der Stelleninhaber(innen) auf diese Raumgröße. Die endgülti-ge Festsetzung der Raumflächen im Einzelnen bleibt dem FM bei der Prüfung des Raumbedarfsplans vorbe-halten.

3. Im Raumbedarfsplan sind sämtliche Nutzflächen anzugeben. Die Büroräume sind einem gesonderten NF-Bereich zuzuordnen. Bedarf für sonstige Räumlichkeiten ist nach der tatsächlich erforderlichen Größe einzu-setzen und zu begründen. Nutzflächen gem. Spalte 7 sowie Technische Funktions- (TF) und Verkehrsflächen (VF) sind nur dann anzugeben, wenn für diese Grundflächenarten außergewöhnliche Flächenanforderungen begründet sind.

4. Flächen für Beschäftigte, die keinen festen Arbeitsplatz benötigen, die z. B. ständig im Außendienst tätig sind, sind gesondert aufzuführen.

5. Dienstwohnungen von Behörden für Personen mit Leitungsfunktionen sind aufzunehmen, sofern sie im Haus-haltsplan ausgewiesen werden sollen.

6. Dienstwohnungen für Hausmeisterfunktionen u. a. sollen in die Bedarfsplanung aufgenommen werden, wenn die Anwesenheit der Personen auch außerhalb der Dienststunden im dienstlichen Interesse zur Betreuung der Gebäude sicherzustellen ist.

7. Dem Stellen- und Raumbedarf sind Nutzungs- und Belegungsplanskizzen der vorhandenen, in Planung oder in Ausführung befindlichen Baulichkeiten möglichst im Maßstab 1:200 sowie ein Lageplan beizufügen.

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Muster 13 Seite 2 von 3

HBBau SH Stand 01.12.11/29.02.12

Anmerkungen Lfd. Nr.

Raum- bezeichnung 1)

oder Dienststellung

Raum-Code RC 1)

Aufteilung in Funktionsbereiche

wie Leitung, Abteilung, Gruppe,

Sachgebiet

Anzahl der

Arbeits-plätze je Raum

Anzahl der

Räume

NF a-Fläche

je Raum ggf.

einschl. Sonder-zuschlag

Fläche

(6 x 7) m²

Summe der im Feld 8

enthalte-nen

Sonderzu-schläge

Verweis auf NF Nr. 7, VF,

TF 2) m²)

z. B. Angaben über besondere bauliche Einrich-

tungen oder Verweis auf Raumbuch

(falls vorhanden)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Summe

Zuzüglich Raumreserve = % der Summe aus Feld 8

Gesamtsumme

1) Raumbezeichnung und Raumcode siehe Raumzuordnungskatalog

2) Eintrag bei außergewöhnlichen Flächenforderungen für diese Grundflächen

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Muster 13 Seite 3 von 3

HBBau SH Stand: 01.12.11/29.02.12

Begründung für etwaige Raumreserven durch den Aufsteller:

Aufgestellt:

den (Ort) (Datum) (Unterschrift der Dienststelle)

Raum für Prüfvermerke:

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Muster 13 (Anlage 1) Seite 1 von 2

HBBau SH Stand 01.12.11

Qualitative Baubedarfsanforderungen

Merkmale der Nutzung und Anforderungen:

Es sind nur solche Bedarfsanforderungen anzugeben, die vom allgemeinen Standard abweichen und die Kosten wesentlich beeinflussen. Über bautechnische Anforderungen sind keine Angaben zu machen.

Merkmale solcher Bedarfsanforderungen können sein….

- beim Baugrundstück:

o Art der Nutzung o öffentlich-rechtliche Bestimmungen o Größe des Baugrundstücks o Klimatische Lage o Lage zum bzw. im Ort o Verkehrslage (Straßennetz, ÖPNV, sonstiges) o Ressortbedingte Anforderungen

- bei der Erschließung:

o Abwasser o Wasserversorgung o Gasversorgung o Fernwärmeversorgung o Stromversorgung o Telekommunikation o Verkehrserschließung o Sonstiges o Sicherungsmaßnahmen o Abbruchmaßnahmen o Altlastenbeseitigung o Herrichten der Geländeoberfläche

o bei den Anforderungen an Raum, Raumgruppe: o Prozessbedingungen o Immissionen o Prozessbedingte Emissionen o Räumliche Veränderbarkeit o Raumhöhe, Licht o Beleuchtung (natürliche und künstliche Beleuchtung) o Raumakustik, Schallschutz o Raumklima (Temperatur, Feuchte, Konstanz), Luftwechsel o Luftwechsel o Belastung von Decken o Oberflächen (Decke, Wand, Boden) o Medien für Sonderzwecke (Gase, Druckluft, Dampf, Wasser u.a.) o Strom für Sonderzwecke o Gefahren bei Medien- bzw. Stromausfall für Sonderzwecke o Informationstechnische Anlagen (DIN 276, KG 450) o Ressortbedingte Anlagen o Förderanlagen (DIN 276, KG 460) o Ressortbedingte Einbauten o Gebäudeautomation (DIN 276, KG 480) o Baukonstruktive Einbauten (DIN 276, KG 370, ohne Anlagen aus KG 470) o Ausstattungsanforderungen (KG 610) o Sonstiges o Kunstwerke

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Muster 13 (Anlage 1) Seite 2 von 2

HBBau SH Stand 01.12.11

- für die Nutzung der Außenanlagen:

o Geländeflächen o Befestigte Flächen o Baukonstruktionen in Außenanlagen o Abwasseranlagen o Wasseranlagen o Gasanlagen o Wärmeversorgungsanlagen o Außenluftkühlanlagen o Starkstromanlagen o Fernmeldeanlagen o Betriebsspezifische Anlagen o Sonstiges

Beschreibung: (Raumbuch oder formfrei)

- für die

- für die Nutzung der Außenanlagen:

Geländeflächen

Befestigte Flächen

Baukonstruktionen in Außenanlagen

Abwasseranlagen

Wasseranlagen

Gasanlagen

Wärmeversorgungsanlagen

Außenluftkühlanlagen

Starkstromanlagen

Fernmeldeanlagen

Betriebsspezifische Anlagen

Sonstiges

Nutzung der Außenanlagen:

Geländeflächen

Befestigte Flächen

Baukonstruktionen in Außenanlagen

Abwasseranlagen

Wasseranlagen

Gasanlagen

Wärmeversorgungsanlagen

Außenluftkühlanlagen

Starkstromanlagen

Fernmeldeanlagen

Betriebsspezifische Anlagen

Beschreibung der Merkmale:

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Muster 13 (Anlage 2) Seite 1 von 1

HBBau SH Stand: 01.12.11

Höchstflächen für Geschäftszimmer der Landesbehörden (Die angegebenen Flächen begründen keinen Anspruch der/s

Stelleninhaberin/Stelleninhabers auf diese Raumgrößen)

1 Einzelbüro

1.1 Abteilungsleitung oberster Landesbehörden, Leitung von zugeordneten Ämtern im Sinne § 5.2 LVwG, Leitung von Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden,

Andere Bedienstete, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben und in entsprechender Funktion tätig sind 24 m2

1.2 Abteilungsleitung oberer und unterer Landesbehörden, Vertretung der Abteilungsleitung oberster Landesbehörden, Vorzimmer der Ministerin, des Ministers, der Staatssekretärin,

des Staatssekretärs, Andere Bedienstete, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben und in entsprechender Funktion tätig sind 18 m2

1.3 Referatsleitung, Referentin, Referent oberster Landesbehörden,

Dezernatsleitung, Dezernentin, Dezernent, Sachgebietsleitung, Sachgebietsleiterin, Sachgebietsleiter von Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden, Richterin, Richter, Staatsanwältin, Staatsanwalt 15 m2

1.4 Sachbearbeitung,

Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte/r, Schwerbehindertenvertretung oder andere Bedienstete in vergleichbarer Funktion 12 m2

2 Mehrpersonenbüro und Großraumbüro

2.1 Zweierbüro für Sachbearbeitung 18 m2

2.2 Dreierbüro für Sachbearbeitung 24 m2

2.3 Großraumbüro ab 4 Bedienstete, pro Person 8 m2

Anmerkungen:

Vorhandener Büroraumbestand mit einer Fläche von 18 m2 ist grundsätzlich mit zwei Sachbearbeitern und ab einer Fläche von 24 m2 mit drei Sachbearbeitern zu besetzen. Einen Zuschlag nach Abstimmung erhalten:

o Sachbearbeiter mit besonderen Funktionen, wie z.B. mit erheblichem Publikumsverkehr, mit erhöhtem Aktenbedarf am Arbeitsplatz, Kartentischen, Zeichentischen und /oder anderen besonderen technischen Hilfsmitteln,

o Vorzimmer von Abteilungsleitungen in obersten Landesbehörden sowie von Leitungen anderer Behörden, falls für diese Vorzimmer vorgesehen sind.

Nach Maßgabe der Gebäudegrundrisse oder besonderer Umstände im Einzelfall sind – in Abstimmung mit dem FM - im Rahmen des für eine Behörde zulässigen Gesamtflächenraumes Abweichungen von den oben festgesetzten Höchstflächen gestattet.

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Muster 13 (Anlage 3) Seite 1 von 4

HBBau SH Stand: 01.12.11

Raumnutzungskatalog – Raumnutzungsschlüssel (RNS) Vorbemerkungen

Der Raumnutzungskatalog / RNS ordnet Grundflächen und Räume den Nutzungsarten zu und soll zur Ermittlung der Baukosten aufgrund der Nutzungsanforderung herangezogen werden. Er ist eine Ergänzung zu DIN 277 Teil 2 (Februar 2005). Grundgerüst des Nutzungskat alogs sind die Nutzungscodes (NC). Durch sie werden einzelne Nutzungen innerhalb der Netto -Grundfläche nach DIN 277 aufgrund ihrer Anforderungen unterschieden. Der 3 -stellige RNS ordnet Grundflächen und Räume den Nutzungsarten zu. Er basiert auf der Unte rteilung nach DIN 277,Tabelle 1 – [1-stelliger NC] sowie dem RNS der amtlichen Hochschulstatistik zur Unterscheidung von Raummerkmalen. (Für die weitergehende Untergliederung in die 4. Stelle wird auf Anlage 2 zu Muster 13 RBBau verwiesen.)

Tabelle 1 - Gliederung der Netto-Grundfläche nach Nutzungsgruppen

Nr. Netto-Grundflächen Nutzungsgruppen

1 Nutzfläche (NF) Wohnen und Aufenthalt 2 Büroarbeit 3 Produktion, Hand- und Maschinenarbeit, Experimente 4 Lagern, Verteilen und Verkaufen 5 Bildung, Unterricht und Kultur 6 Heilen und Pflegen 7 Sonstige Nutzflächen 8 Technische Funktionsfläche (TF) Technische Anlagen 9 Verkehrsfläche (VF) Verkehrserschließung und -sicherung

Soweit erforderlich sind die Grundflächen zusätzlich nach Nr.4.1.2 zu DIN 277 Teil 1 zu untergliedern in

a) Grundflächen, die überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen sind,

b) Grundflächen, die überdeckt, aber nicht allseitig in voller Höhe umschlossen sind (z. B. Balkone, Loggien),

c) Grundflächen, die nicht überdeckt sind (z. B. Terrassen).

Mehrfach genutzte Räume (Nr. 4.4 zu DIN 277 Teil 2)

Grundflächen, die mehrfach genutzt werden, sind der überwiegenden Nutzungsart zuzuordnen - z. B. Eingangshallen zu Nutzungsart Nr. 9, trotz gleichzeitiger Nutzung für Information, Ausstellung etc. Sind jedoch Flächen innerhalb eines Raumes für andere Nutzungen besonders ausgewiesen, wie z. B. Garderoben in Eingangshallen, so sollen diese Teil -Grundflächen der entsprechenden Nutzungsart (z. B. Nr. 7) gesondert zugeordnet werden.

Hinweise: Der Flächenbedarf wird zunächst - soweit möglich – über Flächenrichtwerte als Vergleichsgrößen ermittelt. Unabhängig davon ist die Aufstellung eines detaillierten Raumbedarfsplans stets erforderlich. Es bleibt dem Anwender vorbehalten, für einfache Flächenermittlungen (Berechnung der NF, TF und VF) nur die nume rische Reihenfolge nach DIN 277 Teil 2 anzuwenden.

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Muster 13 (Anlage 3) Seite 2 von 4

HBBau SH Stand: 01.12.11

RNS Raum-/Nutzungsbezeichnung RNS Raum-/Nutzungsbezeichnung RNS Raum-/Nutzungsbezeichnung 1

11

111 112 113 114 115 116 12

121 122 123 13

131 132 133 134 135 136 14

141 142 143 15

151 152 153 16 161 162 163 164 2

21

211 212 213 214 215 216 22 221 222 23

231 232 233 234 235 24

241 242 25

251 252 253 26

261 262 263 264 265

WOHNEN UND AUFENTHALT

Wohnräume

Wohnräume in Mehrzimmerwohnungen Wohnküchen Wohndielen Wohnräume in Einzimmerwohnungen Einzelwohnräume Gruppenwohnräume Gemeinschaftsräume

Aufenthaltsräume allgemein Bereitschaftsräume Kinderspielräume Pausenräume

Pausenräume allgemein Pausenhallen Pausenflächen Wandelhallen Ruheräume allgemein Patientenruheräume Warteräume

Warteräume allgemein Wartehallen Warteflächen Speiseräume

Speiseräume allgemein Speisesäle Cafeterien Hafträume

Einzelhafträume Gemeinschaftshafträume Haftsprechräume Besondere Hafträume

BÜROARBEIT

Büroräume

Büroräume allgemein Schreibräume Büroräume mit manuellem/ experimentellem Arbeitsplatz Büroräume mit Archivfunktion Büroräume mit Materialausgabe Einzelarbeitsplätze Großraumbüros

Großraumbüros allgemein Großraumbüros mit Schaltern Besprechungsräume

Besprechungsräume allgemein Sprechzimmer Sitzungssäle Gerichtssäle Parlamentssäle Konstruktionsräume

Zeichenräume Konstruktionsbüros (mit DV) Schalterräume

Schalterräume allgemein Kassenräume Kartenschalter Bedienungsräume

Fernsprechräume /-kabinen Fernsprechvermittlungs-räume Fernschreibräume Funkzentralen Bedienungsräume in Förderanlagen Regieräume

266 267 268 269 27

271 272 273 274 275 28 281 282 283 284 285 286 3

31

311 312 313 314 315 316 317 318 32

321 322 323 324 325 326 327 328 329 33

331 332 333 334 335 336 337 338 34

341 342 343 344

Projektionsräume Schalträume für betriebstechnische Anlagen Schalträume für betriebliche Einbauten Aufsichtsräume

Aufsichtsräume allgemein Pförtnerräume Wachraume Haftaufsichtsräume Patientenüberwachungs-räume Bürotechnikräume

Vervielfältigungsräume Filmbearbeitungsräume ADV-Großrechenanlagenräume ADV-Kleinrechenanlagenräume ADV-Peripheriegeräteräume Schreibautomatenräume PRODUKTION; HAND- UND MASCHINENARBEIT, EXPERIMENTE

Werkhallen

Produktionshallen für Grundstoffe Produktionshallen für Investitions- und Versorgungsgüter Produktionshallen für Nahrungs- u. Genussgüter Instandsetzungs-/Wartungshallen Technologische Versuchshallen Physikalische Versuchshallen Chemie-Versuchshallen Sonderversuchshallen Werkstätten

Metallwerkstätten (grob) Metallwerkstätten (fein) Elektrotechnikwerkstätten Oberflächenbehandlungs-werkstätten Holz-/Kunststoffwerkstätten Bau-/Steine-/Erden- Werkstätten Drucktechnikwerkstätten Textil-/Lederwerkstätten Werkstätten f. Gesundheits- und Körperpflege Technologische Labore

Technologische Labore einfach (ohne Absaugung) Technologische Labore (mit Absaugung und / oder Explosionsschutz) Labore für stationäre Maschinen Lichttechnische Labore Schalltechnische Labore Technologische Labore mit erhöhter Deckentragfähigkeit Technologische Labore mit Erschütterungsschutz Technologische Labore mit Berstwänden Physikalische, physikalisch-technische, elektrotechnische Labore

Elektroniklabore (Verwendung elektronischer Elemente) Physiklabore einfach Physiklabore mit besonderen RLT-Anforderungen Physikalische Messräume und Räume für instrumentelle Analytik

345 346 347 348 349 35

351 352 353 354 355 356 357 358 359 36

361 362 363 364 365 366 367 368 369 37

371 372 373 374 375 38

381 382 383 384 385 386 387 388 39

391 392 393

Physikalische Messräume und Räume für instrumentelle Analytik mit bes. RLT- Anforderungen Kernphysiklabore mit Dekontamination von Abwasser und Abluft Physikräume u. Messlabore mit Erschütterungsschutz Physiklabore und Messräume mit elektromagnetischer Abschirmung Physiklabore und Messräume mit Strahlenschutz Chemische, bakteriologische, morphologische Labore

Morphologische Labore (ohne Hygieneanforderungen) Labore für analytisch- und präparativ-chemische Arbeitsweisen Chemisch-technische Labore Labore mit zusätzlichen Hygieneanforderungen Labore mit zusätzlichen hygienischen und besonderen RLT- Anforderungen Isotopenlabore mit Dekontamination von Abwasser und Abluft Isotopenlabore mit Dekontamination von Abwasser und Abluft, hygienischen und bes. RLT-Anforderungen (mit Schleuse) Isotopenlabore mit Dekontamination von Abwasser und Abluft, hygienischen und bes. RLT-Anf. (mit Schleuse) Labore mit besonderen Hygieneanforderungen, Zugang über Schleusen… Räume für Tierhaltung

Räume für Stallhaltung allgemein Räume für Käfighaltung Räume für Tierhaltung experimentell Räume für Käfighaltung experimentell Räume für Beckenhaltung Tierpflegeräume Futteraufbereitungsräume Milch-/Melkräume Kadaverräume (mit RLT-Anforderungen) Räume für Pflanzenzucht

Gewächshäuser allgemein Gewächshäuser mit bes. klimatischen Bedingungen Pflanzenzuchträume experimentell Pilzzuchträume Pflanzenzuchtvorbereitungs-räume Küchen

Küchen in Wohnungen Teilküchen Großküchen Spezialküchen Küchenvorbereitungsräume Backräume Speisenausgaben Spülküchen Sonderarbeitsräume

Hauswirtschaftsräume Wäschereiräume Wäschepflegeräume

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Muster 13 (Anlage 3) Seite 3 von 4

HBBau SH Stand: 01.12.11

RNS Raum-/Nutzungsbezeichnung RNS Raum-/Nutzungsbezeichnung RNS Raum-/Nutzungsbezeichnung

394 395 396 397 398 399 4

41

411 412 413 414 415 416 417 418 419 42

421 422 423 424 425 43

431 432 433 434 435 44

441 442 443 444 445 45

451 452 453 454 455 46

461 462 463

5

51 511 512 513 514

Spülräume Gerätereinigungsräume Desinfektionsräume Sterilisationsräume Pflegearbeitsräume Vorbereitungsräume LAGERN,VERTEILEN, VERKAUFEN

Lagerräume

Lagerräume allgemein Lagerräume mit RLT- Anforderungen Lagerräume mit hygienischen Anforderungen (mit Abluft) Lagerräume mit betriebs-spezifischen Einbauten Lagerräume mit Explosions-/Brandschutz Lagerräume mit Strahlenschutz Tresorräume Futtermittellager Leichenräume für Anatomie Archive, Sammlungsräume

Archive Registraturen (ohne Arbeitsplatz) Sammlungsräume Magazine Magazine mit Klimakonstanz Kühlräume

Lebensmittelkühlräume Lebensmitteltiefkühlräume Kühlräume für medizinische Zwecke Kühlräume für wissenschaftlich/ technische Zwecke Leichenkühlräume Annahme- und Ausgaberäume

Annahme-/Ausgaberäume allgemein Sortierräume Packräume Versandräume Versorgungsstützpunkte Verkaufsräume

Verkaufsstände Ladenräume Supermarktverkaufsräume Kaufhausverkaufsräume Großmarkthallenverkaufs-räume Ausstellungsräume

Verkaufsausstellungsräume Musterräume Messehallen

BILDUNG,UNTERRICHT, KULTUR

Unterrichtsräume mit festem Gestühl

Hör-/Lehrsäle ansteigend mit Experimentierbühne Hör-/Lehrsäle eben mit Experimentierbühne Hör-/Lehrsäle ansteigend ohne Experimentierbühne Hör-/Lehrsäle eben ohne Experimentierbühne

52 521 522 523 524 525 526 527 53 531 532 533 534 535 536 537 54

541 542 543 544 545 55

551 552 553 554 555 556 557 558 559 56

561 562 563 57

571 572 573 574 575 576 577 58

581 582 583 584 59

591 592 593 594 595 596

Allgemeine Unterrichts- und Übungsräume ohne festes Gestühl

Unterrichtsräume Unterrichtsgroßräume Übungsräume Mehrzweckunterrichtsräume Zeichenübungsräume Verhaltensbeobachtungsräume Übungsräume für darstellende Kunst Besondere Unterrichts- und Übungsräume ohne festes Gestühl

Musisch-technische Unterrichtsräume Hauswirtschaftliche Unterrichtsräume Medienunterstütze Unterrichtsräume Musik-/Sprechunterrichtsräume Physikalisch-technische Übungsräume Nasspräparative Übungsräume Zahnmedizinische Übungsräume Bibliotheksräume

Bibliotheksräume allgemein Leseräume Freihandstellflächen Katalogräume/-flächen Mediothekräume Sporträume

Hallen für Turnen und Spiele Schwimmhallen Eisporthallen Radsporthallen Reitsporthallen Sportübungsräume Kegelbahnen Schießsporträume Sondersporthallen Versammlungsräume

Versammlungsräume allgemein Zuschauerräume Mehrzweckhallen Bühnen-, Studioräume

Bühnenräume Probebühnen Orchesterräume Orchesterprobenräume Tonstudioräume Bildstudioräume Künstlerateliers Schauräume

Schauräume allgemein Museumsräume Lehr- und Schausammlungsräume Besucherflächen Sakralräume

Gottesdienstraum Andachtsräume Aussegnungsräume Aufbahrungsräume Sakristeien Kreuzgänge

6

61

611 612 613 614 615 62 621 622 623 624 625 626 627 628 63 631 632 633 634 635 636 637 64

641 642 643 644 645 646 647 648 65

651 652 653 654 655 656 657 66 661 662 663 664 665 666

HEILEN UND PFLEGEN

Räume mit allgemeiner medizinischer Ausstattung

Untersuchungs- und Behandlungs- (U+B) Räume mit einfacher medizinischer Ausstattung Erste-Hilfe-Räume Verstorbenenräume Tiermedizinische U+B - Räume mit einfacher medizinischer Ausstattung Demonstrationsräume mit einfacher Ausstattung Räume mit besonderer medizinischer Ausstattung

Atemphysiologische Herz- u. Kreislauf-diagnostische U+B-Räume Neurophysiologische U+B -Räume Sinnesphysiologische U+B -Räume Augen U+B- Räume Zahnmedizinische U+B -Räume Tiermedizinische U+B - Räume mit besonderer Ausstattung Demonstrationsräume mit besonderer Ausstattung Räume für operative Eingriffe, Endoskopien und Entbindungen

Operationsräume Operationsräume mit Sonderausstattung Reanimations-/Eingriffsräume Geburtshilferäume Endoskopieräume Operationsergänzungsräume Tiermedizinische Operationsräume Räume für Strahlendiagnostik

Röntgenuntersuchungsräume allgemein Spezielle Röntgen-untersuchungsräume Tomographieräume Zahnmedizinische Röntgen-untersuchungsräume Räume der nuklear-medizinischen Diagnostik Ergänzungsräume der nuklearmedizinischen Diagnostik Ultraschalldiagnostikräume Tiermedizinische Räume für Strahlendiagnostik Räume für Strahlentherapie

Oberflächenbestrahlung Halbtiefen-/Tiefenbestrahlung Bestrahlungsplanung Bestrahlung mit offenen radioaktiven Stoffen Bestrahlung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen Bestrahlung mit offenen Isotopen Bestrahlung mit umschlossenen Isotopen Räume für Physiotherapie und Rehabilitation

Medizinische Bäder/ Duschen Bewegungsbäder Schwitzbäder/Packungen Inhalationsräume Bewegungstherapieräume Massageräume

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Muster 13 (Anlage 3) Seite 4 von 4

HBBau SH Stand: 01.12.11

RNS Raum-/Nutzungsbezeichnung RNS Raum-/Nutzungsbezeichnung RNS Raum-/Nutzungsbezeichnung

667 668

67

671 672 673

674

675 676 677 678

68

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7

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72

721 722 723 724 725 726

73

731 732 733 734 735 736 737

74

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742 743 744 745 746 747

Elektrotherapieräume Rehabilitationsräume Bettenräume mit allgemeiner Ausstattung in Krankenhäusern, Pflegeheimen…….

Normalpflegebettenräume Infektionspflegebettenräume Psychiatrische Pflegebettenräume Neugeborenen-Pflege-bettenräume Säuglingspflegebettenräume Kinderpflegebettenräume Langzeitpflegebettenräume Leichtpflegebettenräume Bettenräume mit besonderer medizinischer Ausstattung Bettenräume für Intensivüberwachung Bettenräume für Intensivbehandlung Bettenräume für die Behandlung Brandverletzter Bettenräume für Dialyse Bettenräume für Reserve Isolation Bettenräume für die Pflege Frühgeborener Bettenräume für die Pflege von Strahlenpatienten Bettenräume für die Pflege Querschnittgelähmter Aufwachräume (postoperativ) SONSTIGE NUTZUNGEN

Sanitärräume

Toiletten Waschräume Duschräume Baderäume Saunen (Kabinen) Reinigungsnassschleusen Wickelräume Schminkräume Putzräume Garderoben

Einzelumkleideräume Gruppenumkleide Umkleideschleusen Künstlergarderoben Garderobenflächen Schrankräume Abstellräume

Abstellräume allgemein Kellerabstellräume Dachabstellräume Fahrrad-/Kinderwagenräume Krankentransportgeräteräume Gütertransportgeräteräume Müllsammelräume

Fahrzugabstellflächen

Kraftfahrzeugabstellflächen allgemein Groß-Kfz-Abstellflächen Großgeräteabstellflächen Kettenfahrzeugabstellflächen Schienenfahrzeug-abstellflächen Luftfahrzeugabstellflächen Wasserfahrzeugabstellflächen

75

751 752 753 754

76

761

762 763 764

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8

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9

91

911 912 913

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915 916 917 918

92

921 922 923 924

Fahrgastflächen Bahnsteige Fahrsteige Flugsteige Landestege Räume für zentr. Technik (zur Ver- und Entsorgung anderer Bauwerke)

Raum für Abwasser-Aufbereitung u. -beseitigung Raum für Wasserversorgung Raum für Wärmeversorgung Raum für Versorgung mit Gasen u. Flüssigkeiten Raum für Stromversorgung Raum für Fernmeldetechnik Raum für Luft-/Kälteversorgung Raum für Förderanlagen Raum für sonstige Ver- u. Entsorgung Schutzräume

Luftschutzräume Strahlenschutzräume BETRIEBSTECHNISCHE ANLAGEN (zur Ver- und Entsorgung des eigenen Bauwerks) Abwasseraufbereitung und -beseitigung Wasserversorgung Heizung und Brauchwassererwärmung Gase und Flüssigkeiten (außer für Heizzwecke) Elektrische Stromversorgung Fernmeldetechnik Raumlufttechnische Anlagen Aufzugs- und Förderanlagen Sonstige betriebstechnische Anlagen

VERKEHRSERSCHLIESSUNG UND –SICHERUNG

Flure, Hallen

Flure allgemein Flur in Wohnungen Vorräume (vor Hotel-, Krankenzimmern) Schleusen (Garagen-, Hörsaal-, Luftdruck-) Windfänge Eingangshallen Rollsteige Fluchtwege (Fluchtbalkone, -tunnel, Wartungsbalkone) Treppen

Treppenräume, -läufe, Rampen Treppen in Wohnungen Rolltreppen, -rampen Fluchttreppenräume

93

931 932 933 934

94

941

942

Schächte für Förderanlagen

Schächte für Personenaufzüge Schächte für Materialförderungsanlagen Tunnel für Materialförderanlagen Abwurfschächte Fahrzeugverkehrsflächen

Fahrzeugverkehrsfläche horizontal Fahrzeugverkehrsfläche geneigt (Rampe)

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Muster 14 Seite 1 von 1

HBBau SH Stand: 01. März 2012

Niederschrift der Übergabeverhandlung

Zur Übergabe der am genehmigten Baumaßnahme

Baumaßnahmen-Nummer:

Baumaßnahme:

Liegenschaft / Gebäude:

war heute, am um Uhr der Termin angesetzt.

Die Übergabe erfolgte durch die GMSH:

an die/den Eigentümer(in):

und von dieser an die nutzende Verwaltung:

Erschienen waren:

als Vertretung der GMSH:

als Vertretung der/s Eigentümer(in):

als Vertretung der nutzenden Verwaltung:

Die Baumaßnahme wurde gemeinsam besichtigt. Die GMSH erklärte, dass die Baumaßnahme wie genehmigt ausgeführt worden ist. Die Bedienungsvorschriften für die Technischen Anlagen wurden lt. Geräteverzeichnis übergeben.

Es wurden keine Mängel festgestellt und keine Ergänzungsanträge angemeldet. die auf der Rückseite/Anlage aufgeführten Restarbeiten und die unter die Gewährleistungspflicht fallenden Mängel festgestellt und Ergänzungsanträge angemeldet.

Die Übergabeverhandlung wird um Uhr geschlossen.

Diese Niederschrift wurde in 3-facher Ausfertigung aufgestellt.

Folgende Unterlagen wurden übergeben:

Stck. Anlagen Verteiler

1 Satz Pläne (Bestandszeichnungen)

1 Geräteverzeichnis

1 Verzeichnis der Verjährungsfristen für die Gewährleistung

Stück Abnahmebescheinigung(en)

1 Gebäudehandbuch (sofern für die Baumaßnahme erarbeitet)

1 aktualisierter Energiebedarfsausweis

den (Ort) (Datum)

Für die Übergabe: Für die Übernahme:

GMSH AöR Vertretung der nutzenden Verwaltung

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Muster 30 Seite 1 von 2

HBBau SH Ausgabe 2001

Bezeichnung der Liegenschaft, Anschrift, Telefon 1)

Haushaltsjahr .....

Jährliche Verbrauchswerte und Betriebskosten

2) Fläche 8) m² BRI a 8) m³ Nutzende Verwaltung 3) Gradtagzahl - Gt - Kd

Baumaßnahmen-Nr. 4) Anzahl der Beschäftigten .................................

Anzahl der Bauwerke Anschlussleistung 9) Höchstleistung 10) Energieträger für Wärme 11)

Baudienststelle 5) Wärme kW kW 1 Heizöl EL 5 Strom

Bauwerkzuordnung.-Nr. BWZ 6) 2 Heizöl S 6 Erdgas

Mo./Jahr der Übergabe T1 Strom kW kW 3 Kohle 7 Fernwärme

Mo./Jahr der Veränderung 7) 4 Koks 8 Sonstige

Brauchwassermenge 20) ...................m³ Trockenwäsche 21) ...................kg Essenportionen 19) ..............Stück

Ist-Kosten/Verbrauch 15) Kostengruppen 12) gem. DIN 18 960

Ein-heit

Arbeitspreis

Euro je Einheit

Leistungs-preis/Grund-

preis Euro

je Einheit

Messpreis

Euro je Einheit

Kosten /Jahr

Euro pro Jahr 14)

Verbrauch/Jahr

Einheiten pro Jahr 17)

Soll/Verbrauch

Einheiten pro Jahr 13)

1 2 3 4 5 6 7 8

5.1 Gebäudereinigung

5.2.1 Abwasser m3

5.2.2 Wasser m3

5.3.1 Gesamtwärme11)

Heizung und Lüftung MWh

5.3.2 Wärme für Brauch-wassererwärmung MWh

5.3.3 Wärme Küche MWh

5.3.4 Wärme Wäscherei MWh

5.3.5 Sonderwärme, Kälte 16) MWh

5.3 Gesamtwärme MWh HT

5.4 Strom kWh NT 5.5 + 5.6 Bedienung, Wartung

Bedienung, Wartung mit Eigenpersonal Für das Bauwerk eingesetztes Pers.

und Inspektion 22) mit Fremdpersonal Betriebspersonal Anz.

5.7 Verkehrs- und Grünflächen Ingenieure 5.8 Sonstiges Meister/Techniker 6.1 Bauunterhalt Betreiber Handwerker 6.2 Baulicher Bauunterhalt 6.3 Betriebstechnischer

Bauunterhalt Nutzende Verwaltung Örtlich zuständige Betriebsüberwachung

Behörde, Datum, Unterschrift

Behörde, Datum, Unterschrift

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Muster 30 Seite 2 von 2

HBBau SH Ausgabe 2001

Erläuterungen (nach DIN 18960) zum Muster 30 Fett markierte Felder sind von der örtlich zuständigen Betriebsüberwachung auszufüllen

Angabe zu betriebsbeeinflussenden Umständen (s. Nr. 18) sind gesondert zu erläutern. Das Formblatt entspricht weitgehend der DIN 18960 Teil 1 (April 1976). Die Betriebskosten für Abwasser, Wasser und Strom zur Gesamterzeugung von Wärme und Kälte werden wegen des nicht vertretbaren messtechnischen Aufwandes in diesem Formblatt unter den Kostengruppen 5.2 und 5.4 erfasst. Unter 5.4 ist nicht der Strom für Heizzwecke erfasst. Die Angaben zu 5.1 und 6.1 sowie zu den entsprechenden Unterpunkten (bei vorhandenen Messeinrichtungen) sind von der nutzenden Verwaltung, alle anderen Bauunterhaltungskosten von der örtlich zuständigen Bau-/Dienststelle zu machen. Zu 5.1 Gebäudereinigung: Innenreinigung (z.B. Fußböden, Inneneinrichtung, Vorhänge, Sanitärobjekte, Arbeitsplät-

ze), Fensterreinigung einschließlich Sonnenschutzeinrichtungen, Reinigung der Fassaden. Zu 5.2.1 + 5.2.2

Abwasser und Wasser: Abwasser (Kosten auch in Form von Gebühren) sowie Brauch- und Trinkwasser auch aus eigenen Brunnenanlagen) einschließlich des Abwassers und Wasser zur Gesamterzeugung von Wärme und Kälte.

Zu 5.3.1 bis 5.3.5

Wärme und Kälte: Heizstoffe, auch Fernwärme und Fernkälte zur Erzeugung von Raum-, Lüftungs- und Wirtschaftswärme oder -kälte; jedoch nicht technische Gase.

Zu 5.4 Strom: Gesamtverbrauch einschließlich des Stroms für Hilfsenergie zur Erzeugung von Wärme und Kälte Zu 5.5 + 5.6

Bedienung: Bedienen von haus- und betriebstechnischen Anlagen Wartung und Inspektion: Wartung und Inspektion der haus- und betriebstechnischen Anlagen einschließ-lich damit zusammenhängender kleiner Reparaturen, Auswechseln von Verschleißteilen, Gebühren, Hilfs- und Betriebsstoffe (z.B. Lampen; Chemikalien für Abwasser- und Wasseraufbereitung, Filter, Schmier-stoffe, Dichtungen). Eigenpersonal – zeitanteil ige Personalselbstkosten – für Betriebspersonal des Betreibers; hierzu gehören nicht allgemeine Hausdienste wie Pförtner, Nachtwächter oder Hausmeister. Kosten für die Ausführung von Fremdfirmen.

Zu 5.7 Verkehrs- und Grünflächen: Reinigung und Pflege der Verkehrsanlagen und Grünflächen einschließlich der notwendigen Hilfsstoffe (z.B. Unterhaltungsarbeiten bei Vegetationsflächen, Straßen und Gehwegrei-nigung, Schneebeseitigung, Streudienst)

Zu 5.8 Sonstiges: Sonstige Betriebskosten (z.B. Abfallbeseitigung, Schornsteinreinigung, Aufsichts- und Haus-meisterdienst, Versicherungen für das Gebäude oder Grundstück).

Zu 6.1 Bauunterhaltungskosten im Rahmen des sog. Kleinen Baufonds, die der Betreiber mit Fremdfirmen ausführen lässt. Bei Bauunterhaltung mit eigenem Personal sind anteil ige Personal- und Materialkosten getrennt unter 6.1 anzugeben.

Zu 6.2 + 6.3

Die Bauunterhaltungskosten sind nach RLBau C 2 anzugeben und in bauliche und betriebstechnische Maßnahmen zu unterteilen.

Anmerkungen1) Gehören zu einer Liegenschaft mehrere beheizte Bauwerke, so sind

jeweils von einer Heizzentrale versorgte Gebäude oder Gebäudeteile in Übersichten zu erfassen. Ist der Energieverbrauch einzelner Bau-werke feststellbar, so sind für diese eigene Übersichten zusätzlich aufzustellen (Beiblatt).

2) Angaben sind nur zu Liegenschaften des BMVg einzutragen. 3) Entfällt, sofern kein Nutzerkatalog vorhanden. 4) Vorbehalten für Verwaltungen, die zur Erfassung von Daten eine

eigene Kennung benötigen. 5) Entfällt. Ehemals Angaben aus dem Katalog über die Bauverwaltun-

gen (s. Erläuterungen zu Muster 6 RLBau) zu entnehmen. 6) S. Anhang 10 Energieverbrauchserfassung (EVA,) 7) Datumsangabe dann, wenn Umbauten oder Erweiterungen der Ge-

bäude Veränderungen der Heizanlage oder Nutzungsänderungen er-heblich sind.

8) Die Flächen und Rauminhalte sind auf volle m²/m³ aufzurunden. Bezugsgrößen sind HNFa ggf. NFa.

9) Anschlussleistungen sind die vom EVU bereitgestellten und vertrag-lich zugesicherten Leistungen, bei Eigenerzeugung die installierte Er-zeugerleistung.

10) Die den Abnehmern in Rechnung gestellten Höchstleistungen. 11) Bei den Kostengruppen 5.3.1 bis 5.3.5 ist die jeweilige Energieart

entsprechend der vorgegebenen Nummerierung einzugeben. Die ab-gelesene Einheit ist einzutragen. Bei mehreren Energieträgern in ei-ner Kostengruppe sind die Angaben zeilenweise zu unterteilen.

12) Die entsprechenden kosten enthalten auch die anteiligen Kosten des verwaltungseigenen Personals/Techniker.

13) Der Soll-Verbrauch wird von der Betriebsüberwachung festgelegt. 14) Die kosten sind aus den Jahresrechnungen der Versorgungsunter-

nehmen bzw. anteilig dem Jahresverbrauch der Brennstoffrechnungen zu entnehmen. Bei mehreren Energieträgern sind die Einzelsummen in Spalte 6 einzutragen.

15) Die Einzelpreise sind den Jahresrechnungen zu entnehmen. Bei nur einem Einheitspreis ist dieser in Spalte 3 einzutragen. Alle Kostenan-gaben einschließlich Umsatzsteuer und Ausgleichsabgaben.

16) Technische Gase (Labor usw.) Kälte. 17) Der Verbrauch wird durch Zählerablesung bzw. Messung für ein Jahr

bestimmt. Werden in einer Heizungsanlage mehrere Energiearten eingesetzt, ist der Wärmeverbrauch jeder eigenen Energieart zu er-mitteln und in Spalte 7 getrennt einzutragen.

18) Angabe zu betriebsbeeinflussenden Umständen, wie besondere betriebstechnische Anlagen (z.B. Klimaanlagen) und Gebäudenutzung (z.B. 24 Std.-Dienstbetrieb). Zeitpunkt und Investitionssumme ener-giesparender Maßnahmen.

19) Anzahl der zubereiteten Essenportionen. 20) Angabe über den Warmwasserverbrauch (Brauchwassermenge). 21) Angabe über die Menge der Trockenwäsche. 22) Bei Arbeiten mit Eigenpersonal nur die anteiligen Personalkosten

Beispiel für die Berechnung des Gesamtwärmeverbrauchs für Anlagen gemäß Nummer 17

Lfd. Nr.

Energieträger Heizwert Hw

Brennstoffverbrauch in kg x l x m³

Wärmeverbrauch in MWh

1 2 3 4 5 1 2 3

Heizöl EL Erdgas L

10 kWh/l 09 kWh/m³

15.000 l 12.5000 m³

150.000 1.125.000

Summe Wärmeverbrauch 1.275.000

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Anhänge

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Anhang 1 Seite 1 von 2

HBBau S.-H. Stand Dezember 2017

Definitionen und Festlegungen

1.0 Nutzer

Nutzer im Sinne dieser Vorschrift sind die jeweiligen Besitzer / Mieter der genutzten Räume. Soweit in einem Gebäude mehrere Mieter vorhanden sind, werden diese durch die hvD in ihren Belangen gegenüber der GMSH vertreten.

2.0 Ressortbedingte Maßnahmen

Mit der Auflösung der LVSH zum 31.12.2010 wurde das Liegenschaftsvermögen der ehem. LVSH in das heutige ZGB übertragen. Die differenzierte Maßnahmen- und Kostenzuordnung zu Nutzerspezifischen Maßnahmen ist damit entfallen.

Als ´ressortbedingt` werden nunmehr alle Vorhaben bezeichnet, die sich aus dem Nutzerwunsch des Ressorts heraus begründen. Ressortbedingte Maßnahmen werden mit den daraus resultierenden Folgemaßnahmen den investiven Maßnahmen zugeordnet.

3.0 Sofortmaßnahmen

Sofortmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind ungeplante unverzüglich umzusetzende bauliche Maßnahmen wie z.B. Sturmschäden, Rohrbrüche etc.

Zu den Sofortmaßnahmen zählen auch Präventivmaßnahmen zur Gefahrenabwehr wie z B. Sperrungen, Sicherungen und Nutzungsuntersagungen.

4.0 Ungeplante Maßnahmen

Hierzu zählen z. B. plötzlich auftretende Schadensfälle, die in einem absehbaren Zeitraum umzusetzen sind sowie Maßnahmen, die im Rahmen der Baubegehung und bei der Aufstellung des Rahmenplans nicht erfasst wurden und die noch im Haushaltsjahr zwecks Maßnahmenbündelung oder für die Koppelung mit anderen Maßnahmen, zur Durchführung kommen sollen.

Der Anteil der ungeplanten Maßnahmen soll 30% der im Haushaltsjahr gesamt zur Verfügung stehenden Bauunterhaltungsmittel möglichst nicht überschreiten.

5.0 Instandhaltung

Die Instandhaltung gliedert sich in die Grundmaßnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung. Näheres zu den Grundlagen und Begriffen sind der DIN 31051 (Grundlagen der Instandhaltung) in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

6.0 Kostenangaben

Die in den Abschnitten C, D und E angegebenen Kostenangaben verstehen sich inklusive Umsatzsteuer ohne Baunebenkosten.

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Anhang 1 Seite 2 von 2

HBBau S.-H. Stand Dezember 2017

7.0 Aufstellung von Kostenermittlungen

Die Genauigkeit einer Kostenermittlung richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten des geplanten Vorhabens sowie nach dem Schwierigkeitsgrad. Im Regelfall sind Kostenermittlungen wie folgt aufzustellen:

erste überschlägige Kosten oder Kostenrahmen für Maßnahmen bis 10.000 € je nach Schwierigkeit und / oder Komplexität des Vorhabens (Ermessens-entscheidung der GMSH),

Kostenschätzungen für Maßnahmen von 10.000 € bis 50.000 €*,

Kostenberechnungen für Maßnahmen ab 50.000 €.

*Hinweis: Sofern die GMSH ein einzelnes Bauvorhaben bis 50.000 € als komplex oder technisch anspruchsvoll bewertet, stellt sie für dieses Vorhaben weiterführende Planungsunterlagen bzw. eine Kostenberechnung auf.

Je nach Schwierigkeit und Komplexität eines Vorhabens entscheidet die GMSH nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufstellung o. a. Kostenermittlungen hinausgehender bzw. weiterführender Unterlagen.

7.1 Für Maßnahmen ab 500.000 € ist die Zustimmung des FM einzuholen. Das FM entscheidet dann über die Veranschlagung und das weitere Verfahren nach Abschnitt E HBBau. Gleiches gilt für einzeln veranschlagte Bauunterhaltungsmaßnahmen.

7.2 Kostenermittlungen für Vorhaben aus dem JBP, die erst im Folgejahr umgesetzt werden sollen, sind für die turnusmäßige jährliche Vorlage des JBP / Rahmenplans fortzuschreiben bzw. zu aktualisieren.

8.0 Maximal zulässige Abweichungen von Kostenfeststellungen

Kostenermittlungen sind nach der Systematik der DIN 276 in der jeweils aktuellen Fassung aufzustellen.

Bei den Kostenermittlungen sind maximal folgende Abweichungen von den abschließenden Kostenfeststellungen einzuhalten:

o Kostenrahmen ± 30% o Kostenschätzung ± 25% o Kostenberechnung ± 15% o Kostenanschlag ± 10%

Bei der Erstellung der Kostenermittlungen ist darauf zu achten, dass festgelegte Kostenobergrenzen für Bau- und Planungskosten grundsätzlich nicht überschritten werden.

9.0 Wiederherstellungswert (vgl. C 2.3)

Als Wiederherstellungswert wird der aktuelle (zu einem Stichtag festgelegte) Herstellungswert der Gebäude und Außenanlagen einschließlich Baunebenkosten bezeichnet (ohne Alterswertminderung und ohne Berücksichtigung von Mängel und Schäden).

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Anhang 3 Seite 1 von 1

HBBau SH Stand: November 2015

Bauschild

Für die Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben besteht gemäß Landesbauordnung Schles-wig-Holstein (LBO) die Pflicht, ein Bauschild anzubringen, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers, der Bauleite-rin/des Bauleiters und der Unternehmerin/des Unternehmers für den Rohbau enthalten muss. Das Bauschild ist dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.

Bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Zuständigkeitsbereich der GMSH liegen, ist ein Bau-schild nur bei großen Neubauten oder bei anderen bedeutenden Hochbaumaßnahmen des Landes durch den öffentlichen Bauherrn – das Land Schleswig-Holstein – aufzustellen.

Mit der Ausführung ist möglichst das Unternehmen zu beauftragen, das den Rohbau errichtet.

Auf dem Bauschild sind neben den Vorgaben, die ein Bauschild nach den Vorgaben der LBO noch folgende Angaben mit Anschriften und Telefonnummern aufzuführen:

• Bauherr (Land Schleswig-Holstein) ggf. mit dem Zusatz „ìn Kooperation mit der Bundesrepublik Deutschland“ oder „mit finanzieller Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland“.

• Vertreten durch (Name und Anschrift der obersten Landesbehörde)

• Endvertreten durch (Name und Anschrift der GMSH)

Die Gestaltung des Bauschilds richtet sich nach den Gestaltungsrichtlinien des Landes.

Sofern weitere Unternehmen in eigener Zuständigkeit Tafeln an der Tragkonstruktion befestigen möchten, ist der Text hinsichtlich der gestalterischen Freigabe im Vorwege mit der GMSH abzustim-men. Es wird empfohlen, im Leistungsverzeichnis darauf hinzuweisen.

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4

Auszug aus Rundschreiben Allgemeine Verkehrssicherungspflichten Sehr geehrte Damen und Herren, aus gegebenem Anlass hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein die GMSH gebe-ten, auf die Verkehrssicherungspflichten in den Landesliegenschaften, die von den Res-sorts verwaltet werden, hinzuweisen und die damit verbundenen Verpflichtungen aufzu-zeigen.

1. Allgemeines:

Grundsätzlich ist jeder, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder beherrscht, verpflichtet, Dritte vor den Gefahren, die von ihr drohen zu schützen. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass jedes Gebäude einschließlich sei-ner gebäudetechnischen Anlagen eine potenzielle Gefahrenquelle darstellt. So können sich aus der Unterhaltung eines Gebäudes und beim Betrieb seiner gebäudetechnischen Anlagen Gefahren oder Nachteile für Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum o-der sonstige Rechte von Personen oder für die Umwelt ergeben. Deshalb wird dem Ei-gentümer / Besitzer und dem Gebäudeunterhaltungspflichtigen die Verantwortung dafür auferlegt, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu ergrei-fen, um diese Gefahren oder Nachteile zu vermeiden oder zu verringern (sogenannte Verkehrssicherungspflicht).

2. Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht:

Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt ist nicht erreichbar. Der Pflich-tige muss daher nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrit-tes Vorsorge treffen.

Geschäftsbereich Landesbau Fachgruppe Grundsatz, Mitteleinsatzplanung, Steuerung Arbeitsgebietsleitung Grundsatz Elke Kauten Org.-Z. 2711.21 Telefon 0431/599-2366 Telefax 0431/599-1290 [email protected] Kiel, 04.12.2013

Martina.Borchert
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Anhang 4
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5

Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseiti-gung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Sie können von einem Hinweis auf die Gefahr bis hin zur Beseitigung der Gefahr gehen. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für notwendig und erforderlich halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht wird dabei durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, kommunalen Satzungen Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regelwerken ausgestaltet. Dennoch hat der Verpflichtete immer selbst zu prüfen, welche Sicherungs-maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen erforderlich sind. Dies bedingt, dass der Verkehrssicherungspflichtige die einschlägigen Vorschriften kennt und einhält. Er trägt bei Gebäuden und ihren technischen Anlagen die Verantwortung für die ord-nungsgemäße Instandhaltung, d.h. Wartung, Überprüfung und ggf. Instandsetzung, und die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage. Nachträgliche Veränderungen an Gebäuden dürfen nicht den Bauvorschriften zuwider laufen. Grundsätzlich gilt: Dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegt situationsabhängig

• die Beurteilung von Gefahren im Einzelfall und die Entscheidung über Art und Umfang von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

Er hat Pflichten

• gegenüber den eigenen Beschäftigten (Arbeitsschutz) • gegenüber Dritten, wie Nutzern, Besuchern, Passanten (Sicherheit und Ge-

sundheitsschutz) • gegenüber der Umwelt (Umweltschutz) • gegenüber Behörden und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

(Mitteilungs-, Melde- und Auskunftspflichten).

Die Pflicht zur Verkehrssicherung leitet sich grundsätzlich aus §§ 823, 836 bis 838 BGB ab. Sie umfasst neben der Bauunterhaltung insbesondere

• vorbeugende Wegesicherung (z.B. Trittsicherheit, Schutz vor herabfallenden Teilen von Dächern, Fassaden oder Bäumen),

• Absturzsicherung (Geländer), • ggf. Baustellensicherung (an und in Gebäuden), • die Freihaltung von Wegen (insbesondere Flucht- und Rettungswegen, siehe

§ 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)) und Zugängen, • eine ausreichende Beleuchtung • Winterdienst (ggf. ist die Freihaltung angrenzender öffentlicher Gehwege

durch städtische Verordnungen zusätzlich auferlegt) und Laubentfernung • ggf. Sperrungen oder Nutzungsuntersagungen die Aufstellung von Warn-

schildern

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Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

3. Inhaber der Verkehrssicherungspflicht:

Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich ist und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach dem Handbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Schleswig-Holstein (HBBau) sind in den Liegenschaften des Landes, die von den Ressorts verwaltet werden, die Ressorts zur Bauunterhaltung verpflichtet und damit verkehrssicherungs-pflichtig. Sofern das Ressort die Aufgabe nicht selbst ausführt, nimmt diese im Regelfall der Nutzer bzw. die hausverwaltende Dienststelle (im Folgenden zusammengefasst als nutzende Verwaltung bezeichnet) in seinem/ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahr. Sie trägt insoweit dann die Verkehrssicherungspflicht.

4. Baufachliche Unterstützung der GMSH:

• Bauunterhaltung (vgl. HBBau Abschnitt C) Die Bauaufgaben des Landes werden zwar nach § 3 Abs.1 Nr.1, Abs. 5 GMSHG (Gesetz zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein) im Wege der Organleihe für das Land durch die GMSH wahrgenommen. Der GMSH obliegt insoweit die baufach-liche Unterstützung nach Abschnitt C HBBau bei den von den Ressorts oder ihrer nut-zenden Verwaltung verwalteten Liegenschaften. Die GMSH trägt danach die baufachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbe-reitung und Durchführung der Bauunterhaltung. Damit übernimmt die GMSH die Ver-kehrssicherungspflicht in den Liegenschaften oder den Teilen einer Liegenschaft und zwar nur für den Zeitraum, in dem eine Baustelle eingerichtet ist. Hier übt sie auch das Hausrecht aus. Der Bauherr trägt dabei während der Maßnahmen gemäß HBBau Ab-schnitt K 4 die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsschutzes auf Baustellen. Nach Abschluss der Maßnahme findet bei einer gemeinsamen Begehung von nutzender Verwaltung und GMSH die Übergabe statt. Die Verkehrssicherungspflicht geht dabei von der GMSH auf die Ressorts bzw. die nut-zende Verwaltung über (vgl. HBBau Muster 14).

• Brandschutz Die GMSH nimmt auf Grundlage der Brandverhütungsschauverordnung (BVSVO) und des Brandschutzgesetzes (BrSchG) die Aufgaben einer Brandschutzdienststelle wahr. Sie ist für die Durchführung der Brandverhütungsschau verantwortlich. Die notwendigen baulichen Brandschutzmaßnahmen werden im Rahmen der Bauunterhaltung umgesetzt. Die GMSH informiert in diesem Zusammenhang die Ressorts und die nutzende Verwal-tung als Verkehrssicherungspflichtige über den Sicherheitszustand des jeweiligen Ob-jekts und ggf. erforderliche weitere organisatorische und betriebliche Maßnahmen. In Einzelfällen empfiehlt die GMSH auch konkrete Maßnahmen. Die Umsetzung von Maßnahmen und die folgende Überwachung der Einhaltung z.B.

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betrieblicher Anordnungen fällt in die Verantwortung der Ressorts bzw. nutzenden Ver-waltung. Die Aufgaben in Bezug auf den organisatorischen Brandschutz, d.h. die Maßnahmen die eine Brandgefahr verringern und die Bekämpfung eines Brandes verbessern sollen wie die Bestellung und Schulung von Brandschutzhelfern (§ 10 ArbSchG), liegen bei der nut-zenden Verwaltung.

• RÜV-Überwachung baulicher Anlagen des Landes Für die Überprüfung der Stand- und Verkehrssicherheit hat das Finanzministerium die Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Lan-des Schleswig-Holstein (RÜV S-H) eingeführt. Zur rechtzeitigen Erkennung von Risiken im konstruktiven Bereich hat die GMSH auf Grundlage der Verkehrssicherungspflicht für bauliche Anlagen sämtliche Landesgebäude in Gefährdungskategorien gemäß RÜV-Richtlinie klassifiziert und anhand von Gebäude-checklisten erfasst. Es wurden Prioritäten zur Begehung festgelegt. Auch hier informiert die GMSH die Ressorts und die nutzende Verwaltung als Verkehrs-sicherungspflichtige über den Sicherheitszustand des jeweiligen Objekts und ggf. erfor-derliche weitere organisatorische und betriebliche Maßnahmen. Die Umsetzung von Maßnahmen und die folgende Überwachung der Einhaltung z.B. betrieblicher Anordnun-gen fällt in die Verantwortung der Ressorts und der nutzenden Verwaltung. Sollte z.B. wegen erkannter Mängel eine Sperrung von Teilen eines Gebäudes oder der Außenan-lagen empfohlen werden, sind die Anordnung, die tatsächliche Räumung und die Über-wachung der Sperrung Angelegenheit der nutzenden Verwaltung. Die GMSH wird unter-stützen, soweit bauliche Vorkehrungen (z.B. Absperrzaunanlage) notwendig sind. Ergänzende Hinweise: Bitte beachten Sie, dass die Beurteilung etwaiger Gefährdungen trotzdem im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig sowie zusätzlich nach besonderen Ereignissen (z.B. Dächer und Fassaden nach einem Sturm oder erhöhte Schneelasten) durch die nutzende Verwaltung wahrgenommen werden muss und Sofortmaßnahmen zur Absiche-rung eingeleitet werden müssen. Es ist dabei auf sichtbare und sich entwickelnde Mängel und Schäden zu achten. Sollte die GMSH in anderem Zusammenhang Kenntnis über konkrete Gefahren erlan-gen, was sich im Zusammenhang mit der Feststellung von Bauunterhaltsbedarfen oder im Zuge von Bauplanungen ergeben kann, so werden durch die Fachgruppe öffentliches Baurecht den nutzenden Verwaltungen Hinweise oder Empfehlungen gegeben, die eben-falls bis zu einer temporären Nutzungsuntersagung gehen können. Auch hier gilt: Die Umsetzung der Maßnahmen steht in Verantwortung der nutzenden Verwaltung! Die GMSH wird jedoch baufachlich beraten und unterstützen. So werden dann zwischen dem zuständigen Objektleiter der GMSH und der nutzenden Verwaltung konkrete Siche-rungsmaßnahmen besprochen und eingeleitet.

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HBBau SH Stand: September 2014

Behandlung der Rechnungsunterlagen im Rahmen der Objekt-/Bauüberwachung

- Feststellungsvermerke nach VV ZBR -

Schriftstücke von Baumaßnahmen, welche Kassenanordnungen und Kassenanweisungen begrün-den – sog. begründende Unterlagen –, sind gemäß den Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 70-72 und 75-80 LHO (VV-ZBR) zu behandeln; d.h. Mengenberechnungen, Abrechnungs-zeichnungen und Kostenrechnungen sind im Rahmen der Objektüberwachung in sachlicher, fach-technischer und rechnerischer Hinsicht zu prüfen und festzustellen.

Die Prüfung der sachlichen, fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit ist nachvollziehbar durch folgende Feststellungsvermerke zu bescheinigen:

Sachlich richtig für die sachliche Feststellung. Die Bescheinigung ist durch Unterschrift unter dem Vermerk “Sachlich richtig“ abzugeben.

Fachtechnisch richtig für die fachtechnische Feststellung. Die fachtechnische Feststellung ist eine Teilbescheini-gung der sachlichen Feststellung. Beschränkt sich eine Teilbescheinigung auf die fachtechni-sche Beurteilung einer begründenden Unterlage so ist sie durch Unterschrift unter dem Ver-merk “Fachtechnisch richtig“ abzugeben.

Rechnerisch richtig für die rechnerische Feststellung. Die rechnerische Richtigkeit ist durch Unterschrift unter dem Vermerk “Rechnerisch richtig“ abzugeben.

Sind die Endbeträge der begründenden Unterlage geändert worden, so lautet der Vermerk “Rechnerisch richtig mit ..... Euro ... Cent“.

Ggf. können vorstehend genannte Bescheinigungen auch wie folgt zusammengefasst werden.

Sachlich und rechnerisch richtig für die sachliche, fachtechnische und rechnerische Feststellung. Die zusammengefasste Feststellung ist durch Unterschrift unter dem Vermerk "Sachlich und rechnerisch richtig" ab-zugeben.

Sind die Endbeträge der begründenden Unterlage geändert worden, so lautet der Vermerk “Sachlich und rechnerisch richtig mit ..... Euro ... Cent“.

Fachtechnisch und rechnerisch richtig für die fachtechnische und rechnerische Feststellung. Die zusammengefasste Feststellung ist durch Unterschrift unter dem Vermerk "Fachtechnisch und rechnerisch richtig" abzugeben. Sind die Endbeträge der begründenden Unterlage geändert worden, so lautet der Vermerk “Fachtechnisch und rechnerisch richtig mit ..... Euro ... Cent“.

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Anhang 19 Seite 1 von 9

HBBau SH Stand: September 2014

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

zu den Verträgen des Landes mit freiberuflich Tätigen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers § 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten § 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer § 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers § 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers § 6 Urheberrecht § 7 Zahlungen § 8 Abnahme § 9 Kündigung durch den Auftraggeber § 10 Kündigung durch den Auftragnehmer § 11 Haftung und Verjährung § 12 Haftpflichtversicherung § 13 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand § 14 Arbeitsgemeinschaft § 15 Anwendbares Recht § 16 Schriftform

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Anhang 19 Seite 2 von 9

HBBau SH Stand: September 2014

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirt-schaftlichen Betrieb des Bauwerks/der baulichen Anlage und den öffentlich-rechtlichen Best-immungen entsprechen. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.

1.2 Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:

1.2.1 Die Bestimmungen des Öffentlichen Vergabewesens, einschließlich der vergaberecht-lichen Regelungen des Landes Schleswig-Holstein.

1.2.2 Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (VHB) unter Berücksichtigung der landesspezifischen Regelungen zum VHB.

1.2.3 Das Handbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Schleswig-Holstein (HBBau).

1.3 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Liefe-ranteninteressen vertreten.

1.4 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auf-traggebers zu erbringen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen.

Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen nicht eingeschränkt.

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse oder Bedenken gegenüberstehen.

1.5 Wird erkennbar, dass die genehmigten Kosten oder die vereinbarten Termine bei der Verfol-gung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung vo-raussichtlich nicht eingehalten werden können, hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objekts zu unterrichten.

1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig.

1.7 Die mit der Überwachung der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH/FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen und eine ange-messene Baustellenpraxis in der Regel von mindestens drei Jahren verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. Er ist für den Auftragnehmer berechtigt, die Bescheinigungen für die Rechnungsprüfung auszustellen.

Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer die Verantwortung dafür, dass

• nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren worden ist,

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HBBau SH Stand: September 2014

• die Bauleistungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertrags-gemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind,

• die den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungsunterlagen wie z. B. Bauverträge und Nachträge dazu, richtig sind.

• alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind.

Der örtliche Vertreter hat Stundenlohnarbeiten zu überwachen und Stundenlohnzettel zu prü-fen. Bei Anerkennung der Stundenlohnzettel sind diese mit Unterschrift und Datumsangabe zu unterzeichnen.

Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens des Auftraggebers.

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

2.1 Auf Auftraggeberseite ist nur die vertragsschließende Stelle weisungsbefugt.

2.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Terminen/Fristen.

2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

2.4 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

2.5 Schriftwechsel und Verhandlungen im Rahmen der übertragenen Leistungen mit bauausfüh-renden Unternehmen, Behörden und Dritten erfolgen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und der Interessen des Auftraggebers im Rah-men der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche für und gegen den Auftraggeber ergeben können.

Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Verein-barung neuer Preise.

3.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Nr. 2.3 bleibt unberührt.

§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

4.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungs-prüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.

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§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

5.1 Der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen - Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen oder digitale Datenträger - dem Auftraggeber zu überge-ben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unter-lagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben. Zu-rückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

§ 6 Urheberrecht

6.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nut-zung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 6.1.1 bis 6.1.4.

Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.

Urheberrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers stehen Weisungen des Auftraggebers nicht entgegen.

6.1.1 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und Entwurfsplanung eines Bauwerks beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Ver-trag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auf-tragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.

6.1.2 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines Bauwerks beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn dies für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der Unterlagen oder des ausgeführten Werks zu Entstellungen oder anderen Beeinträch-tigungen im Sinne von § 14 Urheberrechtsgesetz führen oder die Interessenabwä-gung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss. In den in Satz 2 genannten Fällen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemesse-nen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.

6.1.3 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auf-tragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorheri-gen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- bzw. Si-cherheitsinteressen oder sonstige besondere Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt werden.

6.1.4 Der Auftraggeber kann seine Befugnisse nach 6.1.1 bis 6.1.3 im Rahmen des § 34 Urheberrechtsgesetz auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berech-tigten übertragen.

6.2 Liegen die Voraussetzungen von 6.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern;

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dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentli-chung unter Namensangabe des Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustim-mung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auf-tragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden.

Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

§ 7 Zahlungen

7.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Ab-schlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang des prüfbaren Nachweises fällig.

7.2 Die Teil-/Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.

7.3 Wird nach Annahme der Teil-/Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfung der Abrech-nung der Baumaßnahme Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereiche-rung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser unge-rechtfertigten gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

7.4 Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragneh-mer ein, dass Forderungen des Landes Schleswig-Holstein gegen Forderungen des Auftrag-nehmers an die Bundesrepublik Deutschland aufgerechnet werden.

§ 8 Abnahme

8.1 Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Abnahme der Leistung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Eine Teilabnahme erfolgt

• auf Antrag einer Vertragspartei nach der Leistungsphase 4, wenn die bis dahin er-brachte Leistung abnahmereif ist.

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• im Fall der Beauftragung der Leistungsphase 9 nach abnahmereifer Fertigstellung derbis einschließlich Leistungsphase 8 erbrachten Leistung.

Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt.

8.3 Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis einer solchen Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzu-stellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.

§ 9 Kündigung durch den Auftraggeber

9.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag

9.1.1 bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit kündigen (freie Kündigung).

9.1.2 aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessenlagen beider Vertragsparteien die Fortset-zung des Vertragsverhältnisses bis zur Vollendung der Leistung nicht zugemutet wer-den kann.

9.1.3 kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässi-gerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

9.2 Zusätzlich zu den in Nr. 9.1 beschriebenen Kündigungsrechten und, soweit einschlägig, unter Einhaltung der in § 9.3 ff genannten Voraussetzungen ist der Auftraggeber bis zur Abnahme berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn

9.2.1 die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist oder

9.2.2 sich der Auftragnehmer mit seiner Leistung im Verzug befindet.

9.3 Besteht im Fall der Kündigung nach Nr. 9.1.2 der wichtige Grund zur Kündigung in der Verlet-zung einer Pflicht aus dem Vertrag durch den Auftragnehmer, ist diese Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zuläs-sig. Einer Abhilfeaufforderung oder Abmahnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Auftragnehmer die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorlie-gen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

9.4 Eine Kündigung nach Nr. 9.2 ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe (Beseitigung des Mangels bzw. Vertragser-füllung) gesetzt hat, verbunden mit der Erklärung, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündige. Die Regelung in Nr. 9.3 Satz 2 gilt entsprechend.

9.5 Die Kündigungen nach Nr. 9.1 und Nr. 9.2 sowie die Aufforderungen zur Abhilfe und Abmah-nung nach Nr. 9.3 und Nr. 9.4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils der Schriftform.

9.6 Der Auftraggeber kann im Fall von Nr. 9.1.2 und Nr. 9.2 den Vertrag nur in einer angemesse-nen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt im Fall von Nr. 9.1.2 und bei einer Kündigung nach Nr. 9.2 mit Ablauf der zur Abhilfe bestimm-ten Frist.

9.7 Im Fall der Kündigung nach Nr. 9.1.1 ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergü-tung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhe-

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bung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Ar-beitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die ersparten Aufwendungen nach Satz 2 werden für

• die Leistungen Entwurfsunterlage, Ausführungsplanung sowie Vorbereitung und Mit-wirkung bei der Vergabe auf 40%

• die Leistungen Objektüberwachung/Bauüberwachung, Überwachung der Ausführungbeziehungsweise der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung auf 60%

• die Leistungen Objektbetreuung/Dokumentation auf 90%

der Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendun-gen oder sonstige vergütungsmindernde Umstände im Sinne von Satz 2 von einer Vertragspar-tei nachgewiesen.

9.8 Im Fall der Kündigung nach Nr. 9.1.2

9.8.1 gilt die Vereinbarung in Nr. 9.7 entsprechend, wenn der wichtige Grund nicht aus der Risikosphäre des Auftragnehmers stammt.

9.8.2 hat der Auftragnehmer, wenn der wichtige Grund aus seiner Risikosphäre stammt, Anspruch auf Vergütung nur der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leis-tungen.

9.9 Im Fall der wirksamen Vertragskündigung nach Nr. 9.2 ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch Dritte ausführen zu lassen.

9.10 Ansprüche einer Vertragspartei auf Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens bei schuldhafter (§§ 276, 278 BGB) Verursachung des Kündigungsgrundes durch die andere Vertragspartei bleiben von den Regelungen in Nr. 9.8 und Nr. 9.9 unberührt.

9.11 Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung be-schränkt werden.

9.12 Die vom Auftragnehmer bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind im Fall jeder Kündigung nach den sonstigen Bestimmungen des Vertrages (einschließlich dieser AVB) abzunehmen und unverzüglich prüffähig abzurechnen.

9.13 Nach der Kündigung ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auf-tragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern.

9.14 Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von Nr. 9.1.2 oder liegen die Voraussetzun-gen für eine Kündigung nach Nr. 9.1.3 und Nr. 9.2 nicht vor, dann gilt eine insoweit ausgespro-chene Kündigung als freie Kündigung nach Nr. 9.1.1. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Willen zur Erklärung einer freien Kündigung in der Kündigung erkennbar ausschließt. In diesem Fall ist die Kündigung unwirksam.

9.15 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 5, 6, 10, 11, 12 und 14 AVB bleiben von der Kün-digung unberührt.

§ 10 Kündigung durch den Auftragnehmer

10.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Phase

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erst nach Ablauf von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Phase beauftragt. Hieraus erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unbe-rührt.

10.2 Im Übrigen kann der Auftragnehmer den Vertrag nur kündigen, wenn der Auftraggeber

10.2.1 eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außer-stande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB),

10.2.2 eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Verzug gerät.

10.3 ündigung nach Nr. 10.2 ist erst zulässig, wenn eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist und in der Fristsetzung mit Aufforderung zur Nacherfüllung erklärt worden ist, dass der Vertrag nach fruchtlosem Verlauf gekündigt werde.

10.4 Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach Nr. 10.3 sowie die Kündigungen nach Nr. 10.1 und Nr. 10.2 bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.5 Die bis zur Kündigung erbrachten vertraglichen Leistungen sind nach den vertraglich vereinbar-ten Vergütungsregelungen unverzüglich prüffähig abzurechnen. Etwaige weitergehende An-sprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

10.6 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 5, 6, 9, 11, 12 und 14 AVB bleiben von der Kündi-gung unberührt.

§ 11 Haftung und Verjährung

11.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht abweichend oder ergänzend geregelt.

11.2 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen.

11.3 Der Vorrang der Nacherfüllung entfällt, wenn sich die mangelhafte Leistung des Auftragneh-mers infolge ihrer Umsetzung bereits im Bauwerk realisiert hat. Dies gilt sowohl für die Rechte aus § 634 BGB als auch im Fall der Vertragskündigung nach § 9.2 AVB. Einer Aufforderung zur Nacherfüllung bzw. Abhilfe bedarf es in diesen Fällen nicht.

11.4 Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Ansprüche des Auftraggebers nach § 634a BGB beginnt mit der (Teil-)Abnahme.

§ 12 Haftpflichtversicherung

12.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.

12.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbeste-

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hens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

12.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unver-züglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen und nachzuweisen.

§ 13 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

13.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die dem Auftraggeber unmit-telbar vorgesetzte Behörde anrufen. Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

13.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftragge-bers zuständigen Stelle.

§ 14 Arbeitsgemeinschaft

14.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftrag-te im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.

Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkun-gen seiner Vertretungsbefugnisse, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

14.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

14.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 15 Anwendbares Recht

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 16 Schriftform

16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

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Anhang 20

Baufachliche Richtlinien, Arbeitshilfen und Leitfäden

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Anhang 20.01 Seite 1 von 1

HBBau SH Stand November 2015

Leitfaden Nachhaltiges Bauen

Der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zuletzt in 2013 herausgegebene Leitfaden Nachhaltiges Bauen erläutert allgemeingültige Grundsätze und Methoden für das nachhaltige Planen, Bauen, Betreiben und Nutzen von Gebäuden und Liegen-schaften.

Der Leitfaden beschreibt Verfahren und formuliert Zielvorgaben sowie Empfehlungen im Hinblick auf die Aspekte der Nachhaltigkeit für die Planung und Realisierung von Neu- Um und Erweite-rungsbauvorhaben, der Planung und Realisierung von Modernisierungs- und Umnutzungsvorha-ben bei Bestandsbauten einschließlich der Gestaltung von Außenanlagen, das Nutzen und Betrei-ben sowie die Bauunterhaltung von Gebäuden und Liegenschaften.

Im Ergebnis zeigt der Leitfaden Nachhaltigkeitsaspekte sowohl für die Planungs- und Bauphase von Neu- und Bestandsbaumaßnahmen als auch für die Nutzungs- bzw. Betriebsphase bestehen-der Gebäude auf, somit über den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden und Liegenschaften.

Bereits mit Erlass VI 145–B 1003-1301 vom 11. Februar 2015 hat das Finanzministerium den vom Bund herausgegebenen Leitfaden Nachhaltiges Bauen als Arbeitshilfe bei der Planung und Durch-führung von Hochbaumaßnahmen des Landes eingeführt mit der Empfehlung, die dort beschriebe-nen Grundsätze, Verfahren und Methoden entsprechend den Vorgaben des HBBau zu berücksich-tigen. Der vorgenannte Erlass wird mit der Einführung dieses Abschnitts im HBBau ersetzt.

Darüber hinaus wird die Anwendung der Grundsätze des Leitfadens Nachhaltiges Bauen auch bei den mit Zuwendungen geförderten Baumaßnahmen entsprechend den baufachlichen Ergänzungs-bestimmungen der ZBau Land (VV zu § 44 LHO) im Zuständigkeitsbereich der GMSH empfohlen.

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Anhang 20.02 Seite 1 von 1

HBBau SH Stand November 2015

Technische Arbeitshilfen des AMEV

Der Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) befasst sich mit den Aufgabenbereichen der Planung, des Bauens und des Betriebes der techni-schen Versorgungsanlagen im staatlichen und kommunalen Hochbau und veröffentlicht in unre-gelmäßiger Folge sogenannte technische, für die Planung, den Bau sowie den Betrieb technischer Anlagen in öffentlichen Gebäuden ausgelegte Arbeitshilfen.

Die technischen Arbeitshilfen des AMEV sind u. a. bei Planungswettbewerben (vgl. Abschnitt K 13) und in Verbindung mit den Nachhaltigkeitsgrundsätzen bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen des Landes im Zuständigkeitsbereich der GMSH zu beachten (vgl. Leitfaden Nachhaltiges Bauen – Anhang 20.1).

Die GMSH hat dafür Sorge zu tragen, dass jeweils aktuelle und auch für Bundesmaßnahmen ein-geführte AMEV-Empfehlungen ihren zuständigen Fachbereichen als technische Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt werden und bei der Planung und Durchführung von Hochbaumaßnahmen des Landes Berücksichtigung finden.

Darüber hinaus wird die Anwendung der technischen Arbeitshilfen auch bei den baulichen Zuwen-dungsmaßnahmen entsprechend den baufachlichen Ergänzungsbestimmungen der ZBau Land (VV zu § 44 LHO) im Zuständigkeitsbereich der GMSH empfohlen.

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403 ZBau

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HBBau SH Ausgabe 10.02

Baufachliche Ergänzungsbestimmungen ∗) zu den Verwaltungsvorschriften – VV/VV-K

zu § 44 Abs. 1 LHO vom 01. Juli 99

� ZBau � 1 Allgemeines

Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen des Landes an Stellen außerhalb der Landesverwaltung für die Durchführung von Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich nach den Ver-waltungsvorschriften (VV/VV-K) zu § 44 Abs. 1 LHO und nach diesen Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen. Das gilt auch für Maßnahmen im Rahmen institutioneller Förderung.

Keine Anwendung finden die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für den Woh-nungsbau im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Landes sowie für Bauten von Han-del und Gewerbe.

Abweichungen von den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen sind nur zulässig im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Energie sowie, wenn der Ver-wendungsnachweis betroffen ist, auch mit dem Landesrechnungshof.

Für alle mit Zuwendungen geförderten Baumaßnahmen, die in den Geltungsbereich der Landesbauordnung Schleswig-Holstein fallen – ausgenommen der Schulbau und der kommunale, freigemeinnützige und private Krankenhausbau – ist die Gebäudema-nagement Schleswig-Holstein (GMSH) die nach VV-Nr. 6.1 / VV-K-Nr. 6.1 zu § 44 LHO Abs. 1 zu beteiligende fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung.

Die Bewilligungsbehörden beteiligen die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein unmittelbar. Art und Weise sowie Umfang der Beteiligung richten sich nach den Ver-fahrensregelungen dieser Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen. Sie unterrichten die Antragsstellerin/den Antragssteller über Art und Umfang der Beteiligung.

Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein als fachlich zuständige staatliche tech-nische Verwaltung ist so rechtzeitig zu beteiligen, dass sie die in Abschnitt 2 genann-ten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

Soweit bautechnische Dienste der Gemeinden nach Maßgabe der Nr. 6 VV/VV-K zu § 44 Abs. 1 LHO anstelle des Gebäudemanagement Schleswig-Holstein zu beteiligen-de Behörden sind, gelten für diese die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) sinngemäß.

2 Aufgaben der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH)

Aufgaben, die die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein im Allgemeinen wahrzu-nehmen hat, sind

• Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags (s. Abschnitt 3) • Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen (s. Abschnitt 4) • Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen (s. Abschnitt 5) • Prüfung der Bauunterlagen (s. Abschnitt 6) • Überprüfung der Bauausführung (s. Abschnitt 7) • Prüfung des Verwendungsnachweises (s. Abschnitt 8)

∗) (In der zuletzt geänderten Fassung vom 21. November 2001)

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403 ZBau

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HBBau SH Ausgabe 10.02

Soweit ausnahmsweise weitere Leistungen von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein gefordert werden, ist der Umfang dieser Leistungen vorher mit dieser zu ver-einbaren.

Der Verwendungsnachweis nach Abschnitt 8 kann baufachlich nur geprüft werden, wenn der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auch die in den Abschnitten 5 bis 7 genannten Tätigkeiten übertragen werden.

3 Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrages

Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein nimmt auf Ersuchen der Bewilligungs-behörde an den für die Antragstellung erforderlichen Vorbesprechungen – insbesonde-re bei der Festlegung des Bau- und Raumprogramms – im Interesse der Klärung bau-fachlicher Fragen teil.

Die Mitwirkung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein bei der Vorbereitung des Antrages – wie der Beteiligung bei der Auswahl des Baugrundstücks, der Beteiligung bei der Vorbereitung zu Architektenwettbewerben, der Zustimmung zur Architektenwahl – und bei der nachfolgenden Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen trägt we-sentlich zur Vereinfachung der späteren Prüfung bei. Insbesondere lassen sich auch Fehlplanungen vermeiden.

Schon durch die Festlegung des Bau- und/oder Raumprogramms und die Auswahl des Baugrundstücks wird die Wirtschaftlichkeit einer Planung entscheidend beeinflusst. Bereits zu diesem Zeitpunkt müssen daher auch entsprechende Angaben über die spezielle Nutzung von Räumen mit besonderen bautechnischen Anforderungen (z.B. Lüftung, Klimatisierung, Notstrom) vorliegen.

4 Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen

Soweit es die Baumaßnahme erfordert, soll die Gebäudemanagement Schleswig-Hol-stein – auch auf Antrag des Zuwendungsempfängers – zur Erzielung einer wirtschaftli-chen und zweckmäßigen Planung beteiligt werden.

5 Festlegung des Umfanges der Bauunterlagen

Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein bestimmt den Umfang der für das Bewil-ligungsverfahren einzureichenden Unterlagen. Diese bestehen im Allgemeinen aus:

5.1 Planunterlagen • dem von der Bewilligungsbehörde anerkannten Bau- und/oder Raumprogramm• einem Übersichtsplan und – sofern vorhanden – einem Messtischblatt• einem Lageplan des Bauvorhabens (i.M. mindestens 1 : 1000) mit Darstellung der

Erschließungs- und Außenanlagen• den Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen, die Art und Umfang des

Bauvorhabens prüfbar nachweisen• den bauaufsichtlichen oder sonstigen Genehmigungen (Vorbescheide genügen)

5.2 Erläuterungsbericht Dieser soll Auskunft geben über • Veranlassung und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Raumbedarf, Kapazität,

Nutzung (ggf. Hinweise auf entsprechende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder veranlassende Schreiben, die im Abdruck beizufügen sind),

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HBBau SH Ausgabe 10.02

• den künftigen Eigentümer, Baulastträger, Betreiber oder Nutzer der Anlage • Lage und Beschaffenheit des Baugeländes, Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter,

Entschädigung und dgl. • Bau- und Ausführungsart des Bauwerks, der Baukonstruktionen, der technischen

Anlagen und der Einrichtungen, der Bevorratungen, sowie diesen zugrunde liegen-de technische Vorschriften

• Begründung der Wirtschaftlichkeit bei mehreren Lösungsmöglichkeiten • Gesamtkosten der Baumaßnahme mit Angabe der Kosten, für die die Zuwendung

beantragt wird • Bauzeitplan und Baumittelbedarf in den einzelnen Haushaltsjahren • die vorgesehene Abwicklung der Baumaßnahme (Vergabe und Ausführung), • Stand der bauaufsichtlichen und sonstigen Genehmigungen usw. • im Bedarfsfall zu erwartende Vermögensvorteile (Vorteilsausgleiche) bzw.

Vermögensnachteile • etwaige Leistungen und Verpflichtungen sowie evtl. Rückflüsse nach Gesetzen,

Ortsstatuten und sonstigen Satzungen (Versorgungsanlagen)

5.3 Kostenermittlung Die Kosten sind für Hochbauten als Kostenberechnung nach DIN 276, für andere Bau-ten entsprechend (ggf. nach Bauobjekten/ Bauabschnitten unterteilt) zu ermitteln. Die-jenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, sind gesondert auszuweisen.

Als Anlage sind – soweit erforderlich – Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenberechnung zugrunde gelegt wurden, beizu-fügen; bei Hochbauten auch die Berechnung der Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 und eine Gegenüberstellung der im Bauprogramm geforderten und der ge-planten Nutzflächen.

5.4 Wirtschaftlichkeitsberechnung soweit diese für die Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung von Bedeutung ist. [s. VV Nr. 3.2 zu § 44 LHO Abs. 1]

6 Prüfung der Bauunterlagen

Voraussetzungen für die baufachliche Prüfung sind • ein anerkanntes Bau- und / oder Raumprogramm und • die Vollständigkeit der von der Antragstellerin/dem Antragsteller vorzulegenden

Bauunterlagen (vgl. Abschnitt 5).

Die Prüfung ist stichprobenweise vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf • die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion und • die Angemessenheit der Kosten. Das Ergebnis der Prüfung

ist in einer baufachlichen Stellungnahme niederzulegen und in einem Prüfvermerk (s. Anlage 1 [Muster 1]) dem Antrag beizuheften. Es muss ersichtlich sein, welche Kosten nicht geprüft wurden. Die Bauunterlagen und die Kostenberechnung erhalten einen Sichtvermerk.

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403 ZBau

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HBBau SH Ausgabe 10.02

In der Stellungnahme sind die erforderlichen baufachlichen Auflagen an die Zuwen-dungsempfängerin /den Zuwendungsempfänger so zusammenzufassen, dass sie von der Bewilligungsbehörde unverändert in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden können.

Abweichungen von der Bewilligung

Erhebliche Abweichungen von den der Bewilligung zugrundeliegenden Bauunterlagen bedürfen vor ihrer Ausführung ebenfalls der baufachlichen Prüfung, insbesondere dann, wenn sich dadurch die Bau- und/oder Betriebskosten erheblich verändern. Die vorgenannten Absätze gelten sinngemäß.

Bewilligungsbescheid

Nach Bewilligung der Zuwendung leitet die Bewilligungsbehörde der Gebäudemana-gement Schleswig-Holstein einen Abdruck des Zuwendungsbescheides zu.

7 Überprüfung der Bauausführung

Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein überprüft während der Bauausführung stichprobenweise die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen. Das Ergebnis ist ak-tenkundig zu machen.

8 Prüfung des Verwendungsnachweises

Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein prüft nach Fertigstellung der Baumaß-nahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht.

Dabei überprüft sie die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Bauabrechnung und der Örtlichkeit stichprobenweise. Der Verwendungsnachweis (s. Anlage 2 [Muster 2]) wird durch einen Prüfvermerk ergänzt.

Mängel und Änderungen gegenüber dem der Bewilligung zugrundeliegende Bauunter-lagen und Kostenabweichungen sind in einem besonderen Vermerk festzuhalten. Die-ser ist jedem Verwendungsnachweis anzufügen. Sofern die Feststellungen Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben, ist der zuwendungsfähige Betrag festzu-stellen.

Die Prüfung ist unverzüglich nach Eingang der Unterlagen durchzuführen, der Ver-wendungsnachweis anschließend umgehend an die Bewilligungsbehörde weiterzulei-ten.

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403 NBest-Bau Seite 1 von 2

HBBau SH Ausgabe 10.02

Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

Anhang 1 zu den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen

zu den Verwaltungsvorschriften � VV/VV-K zu § 44 Abs. 1 LHO � ZBau �

Die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) ergänzen die allgemeinen Neben-bestimmungen für Zuwendungen (ANBest-K/-I/-P). Die Baufachlichen Nebenbestim-mungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1 Vergabe und Ausführung

Die Vergabe von Bauleistungen ist dem Wettbewerb zu unterstellen. Die Allgemeinen Vergabebestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) sind anzuwenden.

Der Zuwendungsempfänger hat die ihm benannte fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung rechtzeitig über die vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.

Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.

Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- und Raumprogramms, einer wesentlichen Änderung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Aus-führung der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

2 Baurechnung

Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger muss für jedes Bauobjekt eine Baurechnung führen und nach Abschluss für die Prüfung des Verwendungs-nachweises bereithalten. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Bauobjekten/ Bau-abschnitten, sind getrennte Rechnungen zu führen.

Die Baurechnung besteht im Allgemeinen aus

• dem Bauausgabebuch oder vergleichbaren Unterlagen (bei Hochbauten in der 1. Ebene der Kostengliederung nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides);

Werden Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Bu-chungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Nachweise unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276 und können diese zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde von der Führung eines gesonder-ten Bauausgabebuches oder vergleichbarer Unterlagen abgesehen werden.

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403 NBest-Bau Seite 2 von 2

HBBau SH Ausgabe 10.02

• den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet nach den Buchungen im

Bauausgabebuch oder in vergleichbaren Unterlagen;

• den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen

• den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr • der bauaufsichtlichen Genehmigung, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen • dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel • den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen • der Berechnung der ausgeführten Flächen und des umbauten Raumes nach DIN

277 (nur bei Hochbauten) • dem Bautagebuch

3 Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungs-nachweis abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P bzw. Nr. 7.1 ANBest-K der Gebäu-demanagement Schleswig-Holstein zuzuleiten. Der Verwendungsnachweis ist abwei-chend von Nr. 6.4 ANBest-K nach Muster 2 zu erstellen. Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurech-nung (s. Nr. 2) geführt. Die Baurechnung ist abweichend von den Allgemeinen Ne-benbestimmungen nur zur Prüfung bereitzuhalten, die Berechnungen der Grundflä-che und des Rauminhalts sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.

Werden über Teile der Baumaßnahme (z.B. mehrere Bauobjekte / Bauabschnitte) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Baumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis nach Muster 2 aufzustellen.

4 Zwischennachweis

Für Baumaßnahmen, deren Durchführung sich über ein Haushaltsjahr hinaus er-streckt, ist der Bewilligungsbehörde ein Zwischennachweis über die Verwendung der Zuwendung nach Muster 3 vorzulegen.

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403 Bauen im Ausland

Seite 1 von 1

HBBau SH Ausgabe 10.02

Baumaßnahmen im Ausland

Anhang 2 zu den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen

zu den Verwaltungsvorschriften � VV/VV-K � zu § 44 Abs. 1 LHO � ZBau �

Für die Durchführung von Baumaßnahmen im Ausland, für die Zuwendungen in Anspruch genommen werden, finden folgende Ergänzungen und Änderungen zur ZBau Anwendung: Zu 5.1 Die Planunterlagen sind – möglichst unter Verwendung des metri-

schen Systems – in deutscher Sprache zu beschriften. Bauaufsichtli-che und sonstige Genehmigungen sind in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Zu 5.2 Der Erläuterungsbericht ist in deutscher Sprache aufzustellen bzw. in

die deutsche Sprache zu übersetzen. Zu 5.3 Die Kosten, für die die Zuwendung beantragt wird, sind in Euro und

Landeswährung anzugeben. Zu 6.3 Der förderungsfähig festgestellte Betrag ist in Euro und in Landeswäh-

rung anzugeben. Zu 7 Die Bauausführung ist nur in Ausnahmefällen durch die Gebäudema-

nagement Schleswig-Holstein zu überprüfen. Die Genehmigung hierzu erteilt das Ministerium für Finanzen und Energie.

Anhang 3 zu den Baufachlichen Nebenbestimmungen

� NBest-Bau � Die Vergabe von Bauleistungen ist möglichst dem Wettbewerb zu un-terstellen. Die Nachweise sind in Landeswährung zu führen, die Landesmittel zusätzlich in Euro - Beträgen anzugeben. Dem Verwendungsnachweis sind Lichtbilder mit Bezeichnung des dargestellten Objekts beizufügen.

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403 Anlage 1 (ZBau)

Seite 1 von 1

HBBau SH Ausgabe 10.02

Prüfvermerk Ergebnis der Prüfung der Antragunterlagen in baufachlicher Sicht

– Muster 1 –

Angaben des Antragsteller(in)s

Name: ............................................................................................................................ Anschrift: ............................................................................................................................ Antrag vom ............................................................................................................................ auf Gewährung eines Zuschusses/eines Darlehens ∗)

in Höhe von .......................................................... Euro für ........................................................................................................................................

(Bezeichnung der Baumaßnahme) mit . ....................................... Euro Gesamtkosten

Feststellungen der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung 1.

Aufgrund der dem Antrag beigefügten Pläne, Erläuterungen und Kostenermittlungen wird festge-stellt, dass die veranschlagte Baumaßnahme dem geforderten Zweck der .............................................................................................................................. dient.

2.

Folgende bauaufsichtlichen und sonstigen Genehmigungen liegen vor:

....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................

3. Zu den Bauunterlagen bemerke ich im Einzelnen (Baufachliche Stellungnahme) ggf. als Anlage

.......................................................................................................................................

.......................................................................................................................................

.......................................................................................................................................

.......................................................................................................................................

.......................................................................................................................................

....................................................................................................................................... 4. Für die Durchführung der Baumaßnahme hat der Antragsteller

folgende Kosten veranschlagt: ............................. Euro

Aufgrund der Prüfung im Sinne Nr. 6 ZBau wird hiervon folgender Betrag als angemessen erachtet:

............................. Euro

Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben stellen die Bewilligungs-behörden fest, erforderlichenfalls wird die GMSH beteiligt.

Aufgestellt∗∗)

....................................................., den .....................................................

...................................................................................................................... Unterschrift

∗) Zutreffendes bitte übernehmen ∗∗) Dienststelle der fachlich zuständigen technischen Verwaltung

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403 Anlage 2 (ZBau)

Seite 1 von 3

HBBau SH Ausgabe 10.02

Verwendungsnachweis – Muster 2 –

Zuwendungsempfänger(in)

Name ...................................................................................................................

Anschrift .................................................................................................................. .

Bankverbindung ...................................................................................................................

Auskunft erteilt .................................................................... Telefon ...................................

Erstausfertigung Mehrfertigung

An die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung An die Bewilligungsbehörde

Baumaßnahme (Bezeichnung wie im Zuwendungsbescheid)

1 Bewilligte Zuwendungen � Zuschüsse [Z] und Darlehen [D] �

Bewilligende Stelle Datum und Aktenzeichen Euro

............................................ ............................................ ................................... Z/D∗)

............................................ ............................................ ................................... Z/D

............................................ ............................................ ................................... Z/D

Bewilligter Gesamtbetrag .............................................

In Anspruch genommener Betrag ............................................. 2 Sachbericht [Eingehende Darstellung der Durchführung der Baumaßnahmen, Bauzeiten usw.] ggf. als Anlage

∗) Zutreffendes bitte übernehmen

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403 Anlage 2 (ZBau)

Seite 2 von 3

HBBau SH Ausgabe 10.02

3 Zahlenmäßiger Nachweis

Gesamtausgaben der Baumaßnahme ........................................ Euro

3.1

Davon Ausgaben für den Teil der Baumaßnahme (Bauobjekt/ Bauabschnitt), für den die Zuwendung bewilligt wurde ........................................ Euro

3.2 Einnahmen

lt. Zuwendungsbescheid lt. Abrechnung Art Eigenanteil, Zuwendungen,

Leistungen Dritter Euro) v.H. Euro v.H.

Eigenanteil .......................... ......................... .......................... ..........................

Bundesmittel Z/D∗) .......................... ......................... .......................... ..........................

Landesmittel Z/D∗) .......................... ......................... .......................... ..........................

.................................. .......................... ......................... .......................... ..........................

.................................. .......................... ......................... .......................... ..........................

Zwischensumme .......................... 100 .......................... 100

In früheren Bauobjekten/ Bauabschnitten vorgesehene/ eingenommene Beträge

..........................

..........................

Insgesamt ..........................

..........................

3.3 Ausgaben

Ausgabengliederung∗∗)) lt. Zuwendungsbescheid lt. Abrechnung

insgesamt davon

zuwendungsfähig insgesamt davon

zuwendungsfähig[Es sind nur die Summen

der Kostengruppen anzugeben] Euro Euro Euro Euro

.................................. .......................... ......................... .......................... ..........................

.................................. .......................... ......................... .......................... ..........................

.................................. .......................... ......................... .......................... ..........................

.................................. .......................... ......................... .......................... ..........................

.................................. .......................... ......................... .......................... ..........................

.................................. .......................... ......................... .......................... ..........................

.................................. .......................... ......................... .......................... ..........................

Summe .......................... ......................... .......................... ..........................

In früheren Bauobjekten/Bauabschnitten bereits geleistete Ausgaben .......................... ..........................

Insgesamt .......................... ..........................

∗) Zutreffendes bitte übernehmen

∗∗) Bei Hochbauten nach DIN 276 (1. Ebene der Kostengliederung), bei anderen Bauten nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides. Dabei ist entsprechend den der Bewilligung zugrunde gelegten Bauunterlagen nach Bauobjekten oder Bauabschnitten zu unterteilen; ggf. auf gesondertem Blatt.

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403 Anlage 2 (ZBau)

Seite 3 von 3

HBBau SH Ausgabe 10.02

4 Erklärung des Zuwendungsempfängers Es wird erklärt, dass • die in den Bauplänen enthaltenen Angaben mit der Örtlichkeit übereinstimmen • die bauaufsichtlichen und sonstigen Bedingungen und Auflagen beachtet • die vorgeschriebenen Prüfungen bzw. Gebrauchsabnahmen durchgeführt und deren Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden sowie • die Angaben über die Baumaßnahme, ihre Ausgaben und die Finanzierung vollständig und belegt sind.

Zu ihrer Nachprüfung stehen die im Zuwendungsbescheid genannten Unterlagen einschließlich Baurechnung mit den Rechnungslegungsunterlagen zur Verfügung. ............................................................. , den ............................................................... ..................................................................................................... Unterschrift 5 Ergebnis der Prüfung durch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung Der Verwendungsnachweis wurde baufachlich geprüft. Aufgrund stichprobenweiser Überprüfung der Bauausführung und der Rechnungsbelege wird die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und der Örtlichkeit bescheinigt. Auf den besonderen Vermerk (vgl. Nr. 8 ZBau) nehme ich Bezug. ............................................................. , den ............................................................... ..................................................................................................... Unterschrift 6 Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergaben sich keine / die aus der Anlage ersichtlichen∗) Beanstandungen. ............................................................. , den ............................................................... .....................................................................................................

Unterschrift

∗) Zutreffendes bitte übernehmen

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403 Anlage 3 (ZBau)

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HBBau SH Ausgabe 10.02

Zwischennachweis – Muster 3 –

Zuwendungsempfänger(in)

Name ............................................................................................................................

Anschrift ............................................................................................................................

Bankverbindung ............................................................................................................................

Auskunft erteilt .................................................................... Telefon ..........................................

An Bewilligungsbehörde (Bezeichnung wie im Zuwendungsbescheid)

Baumaßnahme (Bezeichnung wie im Zuwendungsbescheid) Bewilligte Zuwendungen � Zuschüsse [Z] und Darlehen [D] �

Bewilligende Stelle Datum und Aktenzeichen Euro

............................................ ............................................ .................................... Z/D*)

............................................ ............................................ .................................... Z/D

............................................ ............................................ .................................... Z/D

............................................ ............................................ .................................... Z/D

............................................ ............................................ .............................................

............................................ ............................................ .............................................

............................................ ............................................ .............................................

Bewilligter Gesamtbetrag .............................................

In Anspruch genommener Betrag ............................................. *) Zutreffendes ist zu übernehmen

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403 Anlage 3 (ZBau)

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HBBau SH Ausgabe 10.02

Finanzielle Übersicht zum 31. Dezember 20.....

lt. Zuwendungsbescheid Davon bisher in Anspruch genommen

Art Eigenanteil, Zuwendungen,

Leistungen Dritter Euro Euro

Eigenanteil ................................................ ................................................

Bundesmittel Z/D *) ................................................ ................................................

Landesmittel Z/D *) ................................................ ................................................

............................................... ................................................ ................................................

............................................... ................................................ ................................................

............................................... ................................................ ................................................

............................................... ................................................ ................................................

............................................... ................................................ ................................................

Insgesamt ................................................ ................................................

Erklärung der/des Zuwendungsempfänger(in)s

Die vorgenannten Angaben stimmen mit dem Zuwendungsbescheid / den Zuwendungsbescheiden*) und der Rech-nungslegungsliste / dem Bauausgabebuch*) überein.

............................................................. , den ............................................................... .....................................................................................................

Unterschrift

Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde

Der Zwischennachweis wurde anhand der Unterlagen geprüft. Es ergaben sich keine / die aus der Anlage*) ersichtlichen Beanstandungen.

............................................................. , den ............................................................... ..................................................................................................... Unterschrift

*) Zutreffendes ist zu übernehmen

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HBBau SH Stand November 2017

Handlungsanweisung für die Umsetzung der Barrierefreiheit in den Liegenschaften des Landes im Zuständigkeitsbereich der GMSH AöR.

Für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hat Schleswig-Holstein im Januar 2017 einen Landesaktionsplan erstellt mit dem Ziel, allen Menschen eine ungehinderte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Unter dem Leitbild der Inklusion setzt sich das Land für den gleichberechtigten Zugang aller Menschen zu Gebäuden, Straßen und Trans-portmitteln sowie für die Beseitigung bestehender Zugangshindernisse ein.

Für die Baumaßnahmen des Landes bedeutet dies, dass die öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen nicht nur für Rollstuhlnutzer und Menschen mit Mobilitätshilfen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein sollen, sondern auch für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen sowie für alte Menschen und Personen mit Kleinkindern.

Barrierefrei sind öffentlich zugängliche bauliche und sonstige Anlagen, wenn sie für den genannten Personenkreis in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei sind Hilfsmittel zur Unterstüt-zung von Personen mit Beeinträchtigungen zulässig.

Rechtliche Grundlagen:

Für die Einhaltung der Barrierefreiheit und Inklusion sind bei der Planung und Durchführung von Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen die jeweils aktuellen einschlägigen gesetzlichen Vorga-ben, Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien sowie die eingeführten einschlägigen technischen Baubestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. Zu nennen sind hier beispielsweise das Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG), das Arbeitsschutz-gesetz, die Landesbauordnung (LBO), die DIN 18040 Teil 1, die Arbeitsstättenverordnung.

Neben den Vorgaben des LBGG SH, wonach Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbau-ten baulicher Anlagen der Träger der öffentlichen Verwaltung entsprechend den allgemein aner-kannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten sind, legt die LBO im Näheren fest, dass bau-liche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerver-kehr dienenden Teilen barrierefrei sein müssen.

Nach der LBO gelten als öffentlich zugängliche bauliche Anlagen insbesondere

• Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens

• Sport- und Freizeitstätten

• Einrichtungen des Gesundheitswesens

• Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude

• Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätte

• Stellplätzen, Garagen und Toilettenanlagen.

Bei baulichen Anlagen mit ständigem Benutzerverkehr erstreckt sich die Barrierefreiheit auf die barrierefreie Benutzbarkeit für den entsprechenden Benutzerkreis (bspw. für Studenten an Hoch-schulen).

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HBBau SH Stand November 2017

Barrierefreie Sanitärräume sowie Behindertenparkplätze sind nach DIN 18040 Teil 1 herzurichten und müssen für Besucher und Benutzer in der erforderlichen Anzahl und in unmittelbarer Nähe vorhanden sein. Dabei ist zu beachten, dass die Entfernung von Behindertenparkplätzen zum Haupteingang 25 Meter nicht überschreiten sollte. Die Anzahl der Sanitärräume und Behinderten-parkplätze richtet sich nach der jeweiligen Nutzung und den gesetzlichen Vorgaben und ist im je-weiligen Einzelfall zu prüfen (vgl. LBO, einschlägige DIN-Normen und Informationen der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung).

Unberührt von den im jeweiligen Einzelfall zu betrachtenden Anforderungen müssen Arbeitnehmer mit Behinderung die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen im erfor-derlichen Umfang barrierefrei nutzen können (vgl. DIN 18040 Teil 1).

Bedarfserhebung:

Insbesondere bei der Planung großer Neu- Um- und Erweiterungsbauten sind jegliche Anforderun-gen von Menschen mit Behinderungen zu erfassen, damit diese bei der weiteren Planung auf Ba-sis der rechtlichen Grundlagen und eingeführten Regeln der Technik umfänglich berücksichtigt werden können.

Aufgabe des Nutzers:

Bei der Bedarfserhebung ist insbesondere der sogenannte „Nutzer“ in seiner Eigenverantwortung gefordert, seine Anforderungen eindeutig, umfassend und abschließend begründet und formuliert dem Fachressort vorzulegen. Ebenso ist festzulegen, welche Bereiche innerhalb und außerhalb des Gebäudes „öffentlich zugänglich“ und „nicht öffentlich zugänglich“ sind. Bei dem Nutzer han-delt es sich im Regelfall um die Dienststellenleitung einer Behörde.

Die auf Basis des Sozialgesetzbuches getroffenen Regelungen für Integrationsvereinbarungen mit privaten und öffentlichen Arbeitgebern enthalten u. a. wichtige Bestandteile zur Sicherung ange-messener barrierefreier Arbeits- oder Ausbildungsplätze sowie für die Erreichbarkeit der entspre-chenden Organisationseinheiten. Sie definieren zudem die Notwendigkeit, die Arbeitgeber mit ihren Schwerbehindertenvertretungen, Personalräten oder anderen Beauftragten in betrieblich-organisatorische Maßnahmen oder frühzeitig in Überlegungen für Planungen von Neu- und Um-baumaßnahmen einzubeziehen, da sie auch über das Maß der barrierefreien Gestaltung mit ent-scheiden. Die Beteiligten sollen daher für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen sensibili-siert werden und die Zielsetzung der Barrierefreiheit im fachlichen und sachlichen Dialog erörtern.

Maßnahmen für die Umsetzung und Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sind des Weiteren im Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien geregelt. Die Verantwortlichkeit für die besonderen Belange der Beschäftigten im Hinblick auf Si-cherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber (Nutzer) in Abstimmung mit der überwa-chenden Behörde. Dies gilt insbesondere auch für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen.

Planung und Umsetzung von Neu- und Erweiterungsbauten:

Das Fachressort hat die Aufgabe, die Anforderungen des Nutzers zu prüfen. Zwecks Eingrenzung des Baubedarfs soll das Fachressort feststellen, ob der Baubedarf aktuell berechtigt und für die weitere Aufgabenwahrnehmung durch den Nutzer erforderlich ist, und ob der Bedarf ggf. durch betrieblich-organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden kann. Zu diesem Zweck begründet der Nutzer seine Anforderungen eindeutig, umfassend und abschließend und fügt der Begründung einen Stellennachweis, ein Nutzungskonzept und einen Raumprogrammentwurf bei. Der Nutzer zieht die GMSH und das Fachressort dabei beratend hinzu. (Vgl. hierzu das Baubedarfserhe-bungsverfahren gem. Abschnitt E 2 HBBau).

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HBBau SH Stand November 2017

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit, die im weiteren von der GMSH im Rahmen eines Nach-weises zur Barrierefreiheit (Konzept mit Text und graphischer Darstellung) detailliert zu planen sind, sind im Zuge der Bedarfsermittlung weitestgehend zu definieren. Dabei sind zu beachten:

• Äußere Erschließung (Topographie, öffentliche Erschließung, Lage und Art der Zugängezum Grundstück, Gebäudezugang, Lage und Anzahl barrierefreier Stellplätze etc.)

• Festlegung der öffentlich zugänglichen Bereiche innerhalb des Gebäudes und auf demGrundstück, innere und äußere Aufenthaltsbereiche,

• Raumprogramm unter Berücksichtigung des quantitativen Flächenmehrbedarfs für barrie-refreie öffentlich zugängliche Räume und Funktionsbereiche,

• Innere vertikale und horizontale Erschließung (Zugänge, Bewegungsflächen wie Flure,Aufzüge, Sanitärräume etc.),

• Lage und Anzahl barrierefreier Sanitärräume (WC´ s und ggf. Wickelräume)

• Qualitativer Raumbedarf (Festlegung von Räumen/Bereichen mit besonderen Anforderun-gen und Ausstattungen).

• Berücksichtigung der Anforderungen an den vorbeugenden barrierefreien Brandschutz undweitere auf gesetzlichen Vorgaben beruhende Vorschriften.

Im Rahmen der Projektentwicklung von Neu- und Erweiterungsbauten sollen von der GMSH in Abstimmung mit dem Nutzer auch Konzepte für Kommunikations- Leit- und Orientierungssysteme sowie Beleuchtungs- und akustische Maßnahmen mit erforderlichen Bedienelementen entwickelt werden unter Berücksichtigung von Farb- und Materialgestaltungen sowie Möblierungen.

Hierzu gehören:

• Kontraste, Lichtgestaltung sowie haptisch/ taktile Gestaltung zur optischen, taktilen sowiekognitiv vereinfachten Orientierung; hier auch Vermeidung von Angsträumen durch Licht-gestaltung und vereinfachtes Auffinden von Räumen

• Höranlagen, Raumakustik etc., Maßnahmen für höreingeschränkte Menschen.

Zur weiteren Orientierung für die Ausgestaltung der Barrierefreiheit werden die Publikationen der Senatsverwaltung Berlin zur Barrierefreiheit sowie die „Leitfäden Barrierefreies Bauen“ des Bun-desministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und „Kontrastreiche Gestaltung öffentlich zugänglicher Gebäude“ des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenver-bands e.V. (DBSV) empfohlen.

Für die Errichtung einer barrierefreien Baumaßnahme wird die GMSH entsprechend fachkundiges Personal vorhalten (ggf. mit Hilfe Einschaltung freiberuflich tätiger Fachplaner), um die einzelnen Planungsschritte von der Bedarfsermittlung über die Ausführung bis zur Abnahme fachkundig zu betreuen und auch die Nachhaltigkeit der Maßnahmen sicherzustellen. Die GMSH wird nach der Umsetzung regelmäßig Baubegehungen durchführen und Veränderungen dokumentieren. Die nutzende Verwaltung ist dabei aufgefordert, die GMSH auf bauliche, betriebliche oder betrieblich-organisatorische Veränderungen hinzuweisen.

Bestandsgebäude:

Aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen können die Unter-stützungsleistungen für die Bedarfe sehr vielfältig sein und sowohl durch betrieblich-/ organisatori-sche als auch durch bauliche Maßnahmen erfolgen. Vollständige Barrierefreiheit ist in Bestands-bauten aus bautechnischen – und auch aus Kostengründen nicht immer möglich. Hier ist die Krea-tivität der Nutzer und Planer gefragt. Dort, wo eine vollständige Barrierefreiheit nicht erreicht wird,

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HBBau SH Stand November 2017

soll in der Kommunikation nach außen darauf hingewiesen und eine Rückmeldung zu notwendi-gem Assistenzbedarf ermöglicht werden.

Da es sich bei den Landesliegenschaften weitestgehend um ältere Bestandsgebäude handelt, sind diese aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen im Einzelfall zu beurteilen und Maßnahmen zur Barrierefreiheit im Rahmen der gegebenen Mög-lichkeiten umzusetzen. Dort, wo es möglich ist, soll die Erarbeitung von Lösungen gefördert wer-den, die Barrierefreiheit auch ohne bauliche Maßnahmen herbeiführt.

Hierzu zählen beispielsweise die Schaffung neuer Kommunikationsmittel und -wege, Anbringung zusätzlicher Schilder, Markierungen von Treppenstufen, Aufbringung taktiler Bodenbeläge/ Boden-leitsysteme in Bereichen mit Publikumsverkehr, erforderlichenfalls Beistellung von Hilfs- und An-sprechpersonen, Sensibilisierung der Pförtnerdienste und Empfangs- und Eingangsbereiche, Be-reitstellung von Informationen, Terminabsprachen z.B. in einem geeigneten oder dafür herzurich-tenden Besprechungsraum. Eine fachkundige Person der GMSH oder von der GMSH eingesetzt, kann hilfsweise planerisch-beratend hinzugezogen werden.

Insbesondere bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen ohne wesentliche Nutzungsänderung soll die zielorientierte Umsetzung zur Verbesserung der Barrierefreiheit vorrangig mittels betrieb-lich-organisatorischer Maßnahmen erreicht werden. Diese ist genau zu definieren und mit der GMSH zu besprechen. Der Nutzer ist daher aufgefordert, sich mit den Gegebenheiten vor Ort be-züglich der unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zur Barrierefreiheit auseinandersetzen, um schon im Vorwege klären zu können, ob Bedarfe vorrangig durch betrieblich-organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden können.

Sofern die Barrierefreiheit nur durch eine bauliche Maßnahme erreicht werden kann, ist es Aufgabe des Nutzers, die GMSH - möglichst im Rahmen einer Baubegehung - über geplante kurz- und langfristige Vorhaben zur Barrierefreiheit in seiner Liegenschaft und seinem jeweiligen Gebäude zu informieren, um der GMSH die Möglichkeit zu geben, Bauvorhaben zu Barrierefreiheit mit nutzer-bedingten oder anderen baulichen Maßnahmen zu koppeln.

Die erforderliche Maßnahme ist von der GMSH zu dokumentieren und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel zeitnah umzusetzen. Erforderliche Maßnahmen in Gebäuden mit Arbeitnehmern mit Behinderung sowie hohem Besucher- und Benutzerverkehr sollen bevorzugt zur Umsetzung kommen.

Eine umfangreiche Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme mit geplanter wesentlicher Nut-zungsänderung ist hinsichtlich der Anforderungen an die Barrierefreiheit wie ein Neubau zu be-trachten.

Die Vereinbarkeit mit dem Denkmalschutz ist herzustellen.

Vorbeugender Brandschutz:

Auch die Besonderheiten für den vorbeugenden Brandschutz sollen in Neu- und Bestandsgebäu-den frühzeitig in den Planungsprozess einfließen, dazu gehören:

• Einhaltung ausreichender Fluchtwegbreiten.

• Maßnahmen zur Möglichkeit der barrierefreien Selbstrettung (vgl. LBO)

• Planung bzw. Einrichtung sicherer Zwischenaufenthaltsbereiche (Sammelstellen) für Men-schen, die - auch bei getätigter technisch-baulicher Vorsorge zur barrierefreien Selbstret-tung - nicht zur Eigenrettung fähig sind und fremde Hilfe abwarten müssen. Die Sammel-stellen sollen so ausgebildet sein, dass sie für alle Personengruppen erreichbar sind. Dieskann beispielsweise auch ein größerer Aufenthaltsbereich neben Außentreppen sein, z.B.durch größere Gitterrostflächen.

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HBBau SH Stand November 2017

• Anbringung taktil erfassbarer Flucht- und Rettungswegpläne mit Blindenschrift und erha-bener Profilschrift für Menschen mit visuellen Einschränkungen,

• Anbringung von Rettungsplänen in einer Höhe, die von Rollstuhlfahrern und kleinwüchsi-gen Menschen einsehbar ist,

• Ausstattung von Aufenthaltsräumen mit optischen und akustischen Warnsystemen.

• Auffindbarkeit und Nutzbarkeit von Notrufanlagen für alle Personengruppen.

Vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten ist zu prüfen, ob eine barrierefreie Eigenrettung möglich ist, dieser ist immer der Vorzug zu geben. Erst danach ist zu prüfen, ob betrieblich-organisatorische Maßnahmen ausreichen oder eine Rettung durch fremde Hilfe über entsprechen-de Maßnahmen sichergestellt werden muss.

Abweichungen von den Vorgaben zur Barrierefreiheit:

Sofern die Barrierefreiheit nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand - mit min. 20% Mehr-kosten bezogen auf die geschätzten Gesamtkosten der Baumaßnahme - erreicht werden kann, sind in Zusammenarbeit mit der nutzenden Verwaltung geeignete alternative betrieblich-organisatorische Lösungsvorschläge zu erarbeiten und diese dem zuständigen Fachressort sowie dem Referat Gebäudemanagement im Finanzministerium zur Einholung einer Zustimmung vorzu-legen. Begründete Abweichungen sind zu dokumentieren.

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HBBau SH Stand November 2016

Richtlinie für die bauliche Herrichtung und Ausstattung von Sanitäranlagen in ZGB-Liegenschaften

Vorbemerkung

Diese Richtlinie enthält Standardvorgaben für Sanitäranlagen, die bei der Planung von Neu- und Umbauvorhaben unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. In begründeten Fällen, z.B. bei der Planung von Sanitäranlagen in Bestandsgebäuden, kann in Abstimmung mit dem Nutzer und unter Einbin-dung des Fachressorts von den Vorgaben abgewichen werden.

Mit der Zielerreichung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Bauunterhaltung soll grundsätzlich auf technische Lösungen zurückgegriffen werden, die am Markt etabliert sind und von entsprechenden Fachgewerken ohne besonderen Aufwand hergestellt werden können. Bereits bei der Planung ist darauf zu achten, dass Mobiliar- und Ausstattungsgegenstände verwendet werden, die im Regelfall lagermäßig verfügbar sind und eine einfache Reinigung und Reparatur gewährleisten.

1.0 Planung von Sanitäranlagen

Sanitäranlagen sind geschlechtsspezifisch getrennt voneinander zu planen und so zu gestal-ten, dass WC-Objekte und Urinale über einen Vorraum mit Waschtisch zu erreichen sind.

Bei der Planung von Sanitäranlagen in Bestandsgebäuden prüft die GMSH in Abhängigkeit vom jeweiligen Vorhaben (Umbau oder Sanierung) und der örtlichen Gegebenheit, ob im Zuge der Herrichtung weitere Maßnahmen wie z.B. die Entkernung von Sanitärbereichen, die Erneuerung von Ver- und Entsorgungsleitungen, Sanitäranschlüssen, Heizkörpern, der Austausch oder die Umrüstung von Fenstern aus baufachlichen Gründen und/oder Nachhal-tigkeitsaspekten erforderlich und sinnvoll sind. Sofern begründet weitere bauliche Maßnah-men zur Umsetzung kommen sollen klärt die GMSH zuvor, ob die Erneuerung der Sanitär-anlage vorzugsweise in Zusammenhang mit einer kurz- oder mittelfristig geplanten Teil- bzw. Gesamtsanierung oder Umbaumaßnahme zur Ausführung kommen kann und stimmt den Zeitplan für die Umsetzung mit dem Nutzer ab.

Sofern im Zuge der Erneuerung der Sanitäranlagen lediglich Schönheitsreparaturen wie z.B. die Erneuerung der Innenanstriche von Fenstern, Türen und Heizkörper anfallen, entschei-det die GMSH in Abstimmung mit dem Nutzer und unter Berücksichtigung von Wirtschaft-lichkeitsaspekten, ob die Schönheitsreparaturen oder sonstigen kleinteiligen Maßnahmen im Rahmen der Umbaumaßnahme oder im Zuge anstehender Bauunterhaltungs- oder Bewirt-schaftungsleistungen zur Ausführung kommen.

2.0 Bauliche Herrichtung und Ausstattung

2.1 Fußböden

Fußböden sind durchgängig mit rutschhemmenden Bodenfliesen oder anderen gleichwerti-gen fugenlosen Belägen auszustatten. Sofern Bodenfliesen zur Ausführung kommen sollen, sind in Abhängigkeit von der Raumgröße und dessen Zuschnitt möglichst Großformate zu bevorzugen.

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HBBau SH Stand November 2016

In Abhängigkeit von der geplanten Nutzung und der Anzahl der Urinale prüft die GMSH, ob ein Bodenablauf mit Geruchsverschluss und eine Zapfstelle zu Reinigungszwecken vorzu-sehen ist. (Vgl. hierzu z.B. AMEV-Empfehlungen.) Die Zapfstelle kann im Putzmittelraum (mit Ausgussstelle und Kaltwasseranschluss) eingerichtet werden, sofern dieser unmittelbar an den Toilettenraum bzw. Vorraum angrenzt. Zur Vermeidung des Austrocknens von Sperrwasser sind geeignete Maßnahmen vorzusehen.

2.2 Wände

Bei der Planung von Vorräumen mit Waschtischen in den Sanitärbereichen sollen die für die Abgrenzung zu den WC-Objekten bzw. Urinalen erforderlichen Installationswände im Regel-fall raumhoch geführt werden, um zusätzliche Ablage- und Reinigungsflächen zu vermeiden. (Für den Erhalt einer natürlichen Belichtung vgl. 2.4).

Zwischen WC-Kabinen sind Trennwandsysteme aufzustellen. Urinale sind durch Scham-wände zu begrenzen.

Rückwärtige Bereiche und je nach Raumzuschnitt auch angrenzende Wandflächen von WC-Objekten und Urinalen sind zum Schutz und für die Reinigung mit Wandfliesen oder einem gleichwertigen fugenlosen Belag zu versehen. Bei der Fliesenwahl sind Großformate zu be-vorzugen. Die verbleibenden Wandflächen sind mit einem Anstrich der Nassabriebklasse 1-2 („scheuerbeständig“) zu versehen.

Bei der Farbgestaltung der Wände ist darauf zu achten, dass Objekte und Ausstattungsele-mente sich visuell kontrastierend von ihrer Umgebung abheben.

2.3 Decken

Abhängig von der Räumlichkeit ist zu prüfen, ob eine Montage abgehängter Decken erfor-derlich ist.

2.4 Beleuchtung

Es sind Aufbauleuchten und Spiegelleuchten zu wählen, die den Erfordernissen der Arbeits-stättenrichtlinie und den AMEV-Empfehlungen genügen.

Sofern möglich, soll der Vorraum eine natürliche Lichtquelle erhalten. Dies kann z.B. durch den Einbau von Lichtbändern (Fensterglas o. a. im Bereich Wand-Deckenabschluss der Trennwand zum WC/Urinal-Bereich) oder z.B. durch eine Tür mit Glasausschnitt erreicht werden.

2.5 Mobiliar/Ausstattung

Der Vorraum ist standardmäßig mit einem Waschtischbereich herzurichten, bestehend aus einer Ablagefläche mit integrierter Waschmulde sowie einer Öffnung zur Installation des Ab-wurfs (z.B. Einhängekorb) für benutzte Papierhandtücher. Der Waschtisch erhält eine Arma-tur mit Selbstschlussfunktion.

Unter Berücksichtigung des Raumzuschnitts und der Anzahl der Waschplätze wird oberhalb des Waschtisches ein Spiegel angepasst, der sich über die gesamte Waschtischanlage er-streckt. Optional kann der Spiegel auch in eine geflieste Fläche, ein Mosaik o. ä. integriert werden.

Der Waschtisch erhält lediglich einen Kaltwasseranschluss. Steckdosen sind in den Sanitär-bereichen und Vorräumen nicht vorgesehen.

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HBBau SH Stand November 2016

In den Sanitärbereichen werden (vorzugsweise weiße) wandhängende WC-Objekte und Uri-nale aus Sanitärporzellan eingebaut. Die WC-Objekte erhalten eine Betätigungstaste für ei-ne manuell auszulösende Spülung, die Urinale werden mit einer berührungslosen Spülaus-lösung ausgestattet.

Ausstattungsobjekte wie WC-Papiervorhaltung, WC-Bürsten, Seifenspender, Papierspender, Einhängekörbe, Abfalleimer etc. werden von der GMSH beschafft und sind im Rahmen der Bewirtschaftung durch die GMSH mit dem Nutzer abzustimmen.

Desinfektionsmittelspender gehören nicht zum Standard.

2.6 Barrierefreie Sanitäranlagen

Bei der Planung, baulichen Herrichtung und Ausstattung von barrierefreien Sanitäranlagen sind die einschlägigen Vorgaben zur Barrierefreiheit zu beachten. Barrierefreie Sanitäranla-gen sollen grundsätzlich als Unisex-WC-Kabinen mit integriertem Waschtischbereich herge-richtet werden.

Waschtische in barrierefreien Sanitäranlagen erhalten einen Warmwasseranschluss durch ein 5-Liter-Untertischgerät.

Sofern aus baulichen Gründen ein barrierefreies WC nur in eine vorhandene geschlechts-spezifische Sanitäranlage integriert werden kann, ist darauf zu achten, dass die Mindestan-forderungen an Bewegungsflächen und Ausstattungen den weiteren Gestaltungsmerkmalen zur Barrierefreiheit genügen.

2.7 Duschanlagen

Sofern Duschräume geplant sind oder diese im Bestand erneuert werden sollen, ist die Ge-staltung unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit in Abstimmung mit dem Nutzer und unter Einbindung des Fachressorts zu prüfen.

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HBBau SH Stand Dezember 2017

Raumbedarfspläne und Standardflächen der Polizei

Für die Raumbedarfsdeckung und Raumbedarfsanerkennung wurden die Standardflächen im Be-reich Polizei/Kripo angepasst. Für die Bedarfsanerkennung wird der Bedarf durch den Nutzer in den von der GMSH herausgegebenen Erfassungsblättern erfasst und über das MIB an die GMSH herangetragen.

Die Beantragung aller weiteren Räume erfolgt nach Muster 13 HBBau.

Raumbedarfsplan A

Polizeidienststellen qm 1 MA 2 MA 3 MA 4 MA 5 MA

Büroraum 12 1 2Büroraum 18 1 1 1Büroraum 24 1 1 1 1Akten-/Geräteraum 12 1 1 1 1Akten-/Geräteraum 18 1Sicherer Raum 12 1Schleuse (mit Wartebereich) 6 1Server- & FM-Raum 12 1 1Raum f. Waffenlagerung 6Asservatenraum 12Einfache Teeküche 1 1 1 1 1Aufenthaltsraum 12

Sanitäranlagen D/H mit Waschgelegenheit; davon ein Raum behindertengerecht 1 1 1 1 1

Dusche 1Ruheräume D/H 8

Fläche für Hundebox nach Bedarf entspr. Hundeführeranzahl

6

Raum f. Reinigungsmittel je Geschoss

Garagen / gesicherte Stellplätze 1 1 1 1 2

Raumbedarf Personalstärke

entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf

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HBBau SH Stand Dezember 2017

Polizeidienststellen qm 6 MA 7 MA 8 MA 9 MA 10 MA

Leiter(gleichzeitig Besprechungsraum)

18 1 1 1

Wache (mit Tresen) 24 1 1 1Sicherer Raum 12 1 1 1 1 1Schleuse (mit Wartebereich) 6 1 1 1 1 1Raum für 1. pol. Maßnahme 12 1 1 1Vernehmungsraum 12 1 1 1Büroraum 24 1 1Büroraum 18 1Büroraum 12 2 3 1 1 1Aufenthaltsraum 12 1 1Aufenthaltsraum incl. Garderobe 18 1 1 1

Schrank- und Umkleideraum, getrennt für D + H

Asservatenraum 12 1 1 1 1 124 1 1 118 1 112 1 16 1 1 1

Server- & FM-Raum 12 1 1 1 1 1Raum f.Waffenlagerung 6 1 1 1 1 1Raum f. Reinigungsmittel je Geschoss

Teeküche 1 1 1 1 1

Sanitäranlagen D/H mit Waschgelegenheit; davon ein Raum behindertengerecht 1 1 1 1 1

Dusche D/H mit Vorraum D/H 1 1 1 1 1Ruheräume D/H 8Fläche für Hundebox nach Bedarf entspr. Hundeführeranzahl

6

Gewahrsamszelle mit VorraumWC GewahrsamGaragen / gesicherte Stellplätze 2 2 2 2 2

Raumbedarfsplan B

Raumbedarf

Akten- / Geräte- / Bürotechnikraum

3 m² pro Person

Personalstärke

Lagerraum

entsprechend dem örtlichen Bedarf

entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf

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HBBau SH Stand Dezember 2017

Polizeidienststellen qm 11 MA 12 MA 13 MA 14 MA 15 MA

Leiter 18 1 1 1 1 130 1 1 1 124 1

Sicherer Raum 12 1 1 1 1 1Schleuse (mit Wartebereich) 6 1 1 1 1 1Raum für 1. pol. Maßnahme 12 1 1 1 1 1Vernehmungsraum 12 1 1 1 1 1Büroraum 18 1 1 1 1 1Büroraum 12 1 1 2 2 2Trockenraum 6 1 1 1 1Aufenthaltsraum incl. Garderobe 18 1 1 1 1 1

Schrank- u. Umkleideraum, getrennt für D + H

Server- & FM-Raum 12 1 1 1 1 1Asservatenraum 12 1 1 1 1 1Akten- / Geräte- / Bürotechnikraum 24 1 1 1 1 1

18 1 1 1 16 1

Fläche für Hundebox nach Bedarf entspr. Hundeführeranzahl

6

Raum für Waffenlagerung 6 1 1 1 1 1Raum f. Reinigungsmittel je Geschoss

Teeküche 1 1 1 1 1Dusche D/H mit Vorraum D/H

Sanitäranlagen D/H mit Waschgelegenheit; davon ein Raum behindertengerecht

1 1 1 1 1

WC Besucherbehindertengerecht

1 1 1 1

Ruheräume D/H 8

Gewahrsamszelle mit VorraumWC Gewahrsam

Garagen / gesicherte Stellplätzemindestens, weitere zum Nachweis

2 2 2 2 2

Raumbedarfsplan C

entsprechend dem örtlichen Bedarf

Raumbedarf Personalstärke

Wache mit Tresen

3 m² pro Person

Lagerraum

entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf

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HBBau SH Stand Dezember 2017

Polizeidienststellen qm 16 MA 17 MA 18 MA 19 MA 20 MA

Leiter 18 1 1 1 1 1Wache mit Tresen 30 1 1 1 1 1Sicherer Raum 12 1 1 1 1 1Schleuse (mit Wartebereich) 6 1 1 1 1 1Raum für 1. pol. Maßnahme 12 1 1 1 1 1Vernehmungsraum 12 1 1 1 1 2Büroraum 18 1 1 1 1 1Büroraum 12 2 2 3 3 3

Raum für freigestellte Personalratsmitglieder(gem. § 36 MBG ist entspr. Raum vorzuhalten)

12 je 1 je 1 je 1

Trockenraum 6 1 1 1 1 1

24 1 1 118 1 1

Schrank- u. Umkleideraumgetrennt für D + H

Server- & FM-Raum 12 1 1 1 1 112 1 1 16 1 118 1 1 112 1 1

Akten- / Geräte- / Bürotechnikraum 24 1 1 1 1 1Lagerraum 18 1 1 1 1 1Raum f. Reinigungsmittel je Geschoss

Fläche für Hundebox nach Bedarf entspr. Hundeführeranzahl

6

Teeküche je Geschoss 1 1 1 1 1

WC Mitarbeiter D/H je Geschoss je 1 je 1 je 1

Sanitäranlagen D/H mit Waschgelegenheit; davon ein Raum behindertengerecht 1 1

Dusche D/H mit Vorraum D/H

WC Besucherbehindertengerecht

1 1 1 1 1

Ruheräume D/H 8

Gewahrsamszelle mit VorraumWC GewahrsamGaragen / gesicherte Stellplätzemindestens, weitere zum Nachweis

2 2 2 2 2

entsprechend dem örtlichen Bedarf

entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf

Raum für Waffenlagerung

Asservatenraum

Personalstärke

Raumbedarfsplan D

Raumbedarf

Aufenthaltsraum incl. Garderobe

3 m² pro Person

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HBBau SH Stand Dezember 2017

Polizeidienststellen qm 21 MA 26 MA 30 MA 35 MALeiter 18 1 1 1 1Vertreter / FOB 12 1 1 1 1Geschäftszimmer 24 1 1Lagerraum / Kopiergerät 12 1 1Wache mit Tresen 36 1 1 1 1Sicherer Raum 12 1 1 1 1Raum für 1. pol. Maßnahme 12 1 1 1 1Anzeigenaufn./Vernehmung 18 2 2 2 2

18 1 112 1 112181218

Raum für freigestellte Personalratsmitglieder (gem. § 36 MBG ist entspr. Raum vorzuhalten)

12 je 1 je 1 je 1 je 1

Server- & FM-Raum 18 1 1 1 1Schleuse (mit Wartebereich) 12 1 1 1 1Asservatenraum 18 1 1 1 1Aufenthaltsraum incl. Garderobe 30 1 1 1 1Aufenthalts-/Unterrichtsraum incl. Garder. 36 1

Unterrichtsraum (mindestens 1 m² / MA) zuzüglich Gaderobe

1 1

Schrank- u. Umkleideraum getrennt für D+H 3 m² pro Person18 1 112 1 1

FM-Raum 18 1 1Raum für Waffenschließfächer / Ladeecke 18 1 1Raum für Waffenlagerung 12 1 1Raum für NotstromanlageAkten- / Geräte- / Bürotechnikraum 24 1 1 1 1

24 1 118 1 1

Raum f. Reinigungsmittel je Geschoss Fläche für Hundebox nach Bedarf entspr. Hundeführeranzahl 6

Teeküche je Geschoss 1 1 1 1WC Mitarbeiter D/H WC Mitarbeiter D/H je Geschoss je 1 je 1Dusche D/H mit Vorraum D/H 1 1 je 1 je 1WC Besucher behindertengerecht 1 1 1 1Ruheräume D/H 8Gewahrsamszelle mit Vorraum WC GewahrsamGaragen / gesicherte Stellplätze

entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf

entsprechend dem örtlichen Bedarf

entsprechend dem KFZ-Bestand

Raumbedarfsplan E

sofern Bedarf

Lagerraum

nach Bedarf

Raumbedarf

ErmittlungsdienstErmittlungsdienstBezirksdienstBezirksdienst

Personalstärke

Arbeitsraum Wache

soweit Bedarf

Trockenraum

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Anhang 20.22 Seite 6 von 7

HBBau SH Stand Dezember 2017

Polizeidienststellen qm 40 MA 45 MA 50 MA 55 MA 60 MA

Leiter 18 1 1 1 1 1Vertreter / FOB 12 1 1 1 1 1

Geschäftszimmer 24 1 1 1 1 1Lagerraum / Kopiergerät 12 1 1 1 1 1Unterrichtsraum (mindestens 1 qm/MA) zuzüglich Gaderobe

18 1 1 1 1 112 1 1 1 1 1

Wache mit Tresen 36 1 1 1 1 1Sicherer Raum 12 1 1 1 1 1Raum für 1. pol. Maßnahme 12 1 1 1 1 1Anzeigenaufnahme / Vernehmung 18 2 2 2 2 2Arbeitsraum Wache 18 1 2 2 2 2

12181218

Raum für freigestellte Personalratsmitglieder(gem. § 36 MBG ist entspr. Raum vorzuhalten)

12 je 1 je 1 je 1 je 1 je 1

Server- & FM-Raum 18 1 1 1 1 1Schleuse (mit Wartebereich) 12 1 1 1 1 1Aufenthaltsraum incl. Garderobe 30 1 1 1 1 1

Schrank- u. Umkleideraumgetrennt für D + H

Trockenraum 18 1 1 1 1 1FM-Raum 18 1 1 1 1 1

Raum für Notstromanlage

Akten- / Geräte- / Bürotechnikraum 24 1 2 2 2 2Lagerraum 24 1 1 1 1 1

Raum für Waffenschließfächer / Ladeecke 18 1 1 1 1 1

Raum f. Reinigungsmittel je Geschoss

Fläche für Hundebox nach Bedarf entspr. Hundeführeranzahl

6

Teeküche je Geschoss 1 1 1 1 1WC Mitarbeiter D/HDusche D/H mit Vorraum D/H je 1 je 1 je 1 je 1 je 1WC Besucher behindertengerecht 1 1 1 1 1Ruheräume D/H 8

Gewahrsamszelle mit VorraumWC Gewahrsam

Garagen / gesicherte Stellplätze entsprechend dem KFZ-Bestand

entsprechend dem örtlichen Bedarf

3 m² pro Person

entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf

den Bedürfnissen angepasst

Raumbedarfsplan F

Größe der jeweiligen Personalstärke angepasst

Raumbedarf

ErmittlungsdienstErmittlungsdienstBezirksdienstBezirksdienst

Asservatenraum

soweit Bedarf

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HBBau SH Stand Dezember 2017

Sachgebiet m² Zuschlag(enthalten) Erläuterungen

Leiter Dienststelle 24Geschäftsstelle 24 für 2 PersonenGeschäftstellenleiter 18 6 Besprechungen / PersonalCybercrime 18 6 Doppelbüro 30m²Registratur nach BedarfAktenhaltung nach BedarfLeiter Kommissariat 15 3 BesprechungenBesprechungsraum 12 mind. 12 m² , sonst nach BedarfKopierraum 6 pro EtageTeeküche pro Etage 1 TeekücheGeschäftszimmer 15 3 AktenVernehmungsraum 12 pro Kommissariat einerGruppenvernehmungsraum 24Kindgerechte Vernehmung 24Warteraum sensible Zeugen 12Technischer Nebenraum 9Asservate nach BedarfLagerraum nach BedarfTKÜ-Raum 24Erkennungsdienst Foto 32Fotoraum/Dunkelraum 9Serverraum 12Sozialraum 24Aufenthaltsraum 24Unterrichtsraum 2m² pro PersonPersonalrat 12 EinzelzimmerÖffentlichkeitsarbeit 18 6 BesprechungenKDD- Bereitschaftsflächen 36 2 je 18m²Gleichstellungsbeauftragte EinzelzimmerSchwerbehindertenvertretung EinzelzimmerAblagefläche für Hunde 6 Hundebox

SpurensicherungAufbewahrung 18Untersuchung 18Auswertung 12Umkleideraum 12Labormaterial 12

GewahrsamGewahrsamzellen entspr. Techn RL 9 Einzelzellen nach Bedarf am StandortGemeinschaftszelle 18Voraum Gewahrsam 18Sanitärtechnik nach Bedarf der GewahrsamseinrichtungSicherer Raum 12 sofern Bedarf

SokoKiel, Blumestr. 360 pauschale AnerkennungLübeck 252 pauschale AnerkennungItzehoe 180 pauschale AnerkennungFlensburg 198 pauschale AnerkennungLKA Kiel 324 pauschale Anerkennung

Anmerkung PolizeidirektionenServicepoint 39 pauschale AnerkennungBüroflächen für Schwangere aus Schicht-dienst (vorgesehen für mehrfach Nutzungen z.B. auch Sanitätsraum)

30 1 Einzel- (12m²) & 1 Doppelbüro (18m²)

Standardflächen KriminalpolizeiRaumbedarf