Zentralverband des Deutschen Handwerks...5.1 Die Fachverbände des Handwerks,...

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Zentralverband des Deutschen Handwerks Leitfaden über die Abwicklung des Programms des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach den „Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU)“ vom 21. November 2012, geändert am 10. Juli 2013 Petra Schare Zentralverband des Deutschen Handwerks Stand: 01.08.2013 Seiten 84 und 85 überarbeitet am 10.07.2015

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  • Zentralverband des Deutschen Handwerks

    Leitfaden

    über die Abwicklung des Programms des

    Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

    nach den

    „Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen

    beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche

    Lehrlingsunterweisung - ÜLU)“

    vom 21. November 2012,

    geändert am 10. Juli 2013

    Petra Schare

    Zentralverband des Deutschen Handwerks

    Stand: 01.08.2013

    Seiten 84 und 85 überarbeitet am 10.07.2015

  • Vorwort

    Die Abwicklung des Zuschussprogramms des Bundesministe-

    riums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) für die Förderung

    der überbetrieblichen Berufsbildung im Handwerk (überbetrieb-

    liche Lehrlingsunterweisung) erfordert ein umfangreiches admin-

    istratives Verfahren. Einzelheiten sind in den Richtlinien und

    Bescheiden sowie in einer Vielzahl von Rundschreiben geregelt,

    die im Laufe der Jahrzehnte die Fördervoraussetzungen an die

    Praxis der Lehrgangsdurchführung angepasst haben.

    Der mit dem BMWi abgestimmte Leitfaden des ZDH wird mit den

    neuen Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruf-

    lichen Bildung im Handwerk vom 21. November 2012 und der

    Änderung vom 10. Juli 2013, die mit Wirkung vom 01.01.2013 in

    Kraft traten, in seiner jeweiligen Fassung für verbindlich erklärt. Er

    enthält Regelungen und Erläuterungen für die Durchführung und

    Abrechnung von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlings-

    unterweisung. Er ist als Handreichung für die mit der Lehrgangs-

    organisation und -abwicklung betrauten Stellen gedacht.

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    Inhaltsübersicht

    A: Materielle Grundlagen der Förderung Grundgesetz, Richtlinien, Empfehlung des BIBB - Hauptausschusses, Bundeshaushaltsordnung (BHO) und

    Allgemeine Nebenbestimmungen - ANBest-P -

    B: Administrative Bearbeitung Antragstellung

    Bewilligungsbescheid bzw. Weiterleitungsvertrag

    Verwendungsnachweis

    Lehrlingsrollenstatistik

    C: Verzeichnisse Rahmenlehrplanverzeichnis

    Berufsnummernschlüssel

    D: Besondere Ausführungen zu den Richtlinien Einzelfragen zu den Richtlinien

    Abrechnungstechnik

    Lehrgangspraxis

    E: Ausgewählte Themen aus der Fachliteratur

    G: Schlagwortverzeichnis

    Stand: 01.08.2013

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    A: Grundlagen der Förderung

    Die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung

    im Handwerk durch das BMWi erfolgt auf der Grundlage

    gesetzlicher Normen. Auf die wichtigsten Normen wird

    nachfolgend hingewiesen.

    A.I Finanzierungskompetenz des Bundes aufgrund Artikel 72 und Artikel 74 des Grundgesetzes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung

    A.II Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie „Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung)“ vom 21.11.2012, geändert am 10.07.2013

    A.III Ausbildung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten –Empfehlung des Hauptausschusses des BIBB

    A.IV Haushaltsrechtliche Grundlagen (§§ 23, 44, 91 BHO, ANBest-P)

    Stand: 01.08.2013

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    A.I Finanzierungskompetenz des Bundes aufgrund

    Artikel 72 und Artikel 74 Abs. 1 des Grundgesetzes

    im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung

    Auszug aus dem Grundgesetz VII. Gesetzgebung des Bundes

    GG Artikel 72

    (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungs-zuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

    (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesge-setzliche Regelung erforderlich macht.

    (4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

    GG Artikel 74

    (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

    11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungs-wesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;

    13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen…;…

    Stand: 01.08.2013

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    A.II Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen

    beruflichen Bildung im Handwerk

    (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU)

    vom 21. November 2012

    (BAnz AT 27.11.2012 B1)

    geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2013

    (BAnz AT 22.07.2013 B1)

    1. Zuwendungszweck

    1.1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es liegt deshalb im Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmern, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlings- unterweisung.

    Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Lehrgangs- und Unterbringungskosten geleistet. Sie dürfen bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten betragen.

    1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Stand: 01.08.2013

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    2. Gegenstand der Förderung

    2.1 Förderfähig sind Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Auszu-

    bildende der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). Nur bei nachgewiesener und

    von der Handwerkskammer bestätigter Fachstufenreife sind im Einzelfall

    Ausnahmen zulässig.

    Den Lehrgängen sind die vom BMWi anerkannten Unterweisungspläne zugrun-

    de zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für Hand-

    werkstechnik im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Hand-

    werks erarbeitet und dem BMWi vom Zentralverband des Deutschen Handwerks

    (ZDH) zur Anerkennung für die Bezuschussung des Lehrgangs vorgelegt.

    Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verord-

    nung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I

    S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für

    die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen

    Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend.

    2.2 Die Lehrgänge sind in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Hand-

    werks als Ganztageslehrgänge durchzuführen. Sofern die Maßnahmen nicht in

    Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in

    anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerks-

    kammer möglich.

    2.3 Die Ausbilder müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

    3. Zuwendungsempfänger

    3.1 Zuwendungsempfänger ist der ZDH. Dieser ist nach Maßgabe des

    Abschnitts 5 Nummer 6 berechtigt, die Zuwendung an die Handwerkskammern

    als Zweitzuwendungsempfänger weiterzureichen. Diese können die Zuwen-

    dungsmittel nach Maßgabe des Abschnitt 5 Nummer 6 an die Veranstalter von

    Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung weiterleiten. Veranstalter

    können Handwerkskammern sowie Fachverbände des Handwerks, Kreishand-

    werkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern

    anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein.

    A.II.2

    Stand: 01.08.2013

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    3.2 Der Veranstalter hat die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehr-

    gängen der überbetrieblichen Unterweisung teilnehmen, über die Förderung

    durch das BMWi zu unterrichten.

    4. Art und Umfang der Förderung

    4.1 Zu den vom BMWi anerkannten Lehrgangskosten und den notwendigen

    Unterbringungskosten werden im Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare

    Zuschüsse gewährt. Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als

    Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgang - in den Bauberufen je Teilnehmer und

    Lehrgangswoche - und die Zuschüsse zu den Unterbringungskosten als

    Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgangswoche gezahlt (Festbetragsfinan-

    zierung).

    4.1.1 Die Zuschüsse werden nur für Auszubildende in der Fachstufe gewährt,

    deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer einge-

    tragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbe-

    betrieb ausgebildet werden.

    4.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Lehrgangswoche. Eine

    Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in

    zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden.

    4.2.1 Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nach-

    zuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungs-

    tages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich

    vermittelt wird.

    4.3 Die Höhe der Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zu den Unterbring-

    ungskosten wird durch das BMWi festgelegt.

    4.4 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der

    Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.

    4.5 Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten wird nur gewährt, wenn die

    Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen, die Unterbringung

    am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für den

    Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unter-

    bringung entstanden sind.

    A.II.3

    Stand: 01.08.2013

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    5. Antrags- und Bewilligungsverfahren

    5.1 Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerks-

    innungen sowie von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungs-

    einrichtungen legen der zuständigen Handwerkskammer bis zum

    1. Oktober

    eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr nach der Anlage 1 vor.

    5.2 Die Handwerkskammer fasst die von ihr geprüften Anträge mit dem eigenen

    Antrag zu einem Gesamtantrag nach der Anlage 1 zusammen und legt diesen

    dem ZDH bis zum

    1. November

    eines jeden Jahres vor.

    5.3 Der ZDH fasst die von ihm geprüften Anträge aller Handwerkskammern

    zusammen und beantragt beim BMWi die Gesamtsumme bis zum

    30. November

    eines jeden Jahres für das folgende Jahr.

    5.4 Für Änderungsanträge gilt - von den vorstehenden Fristen abgesehen - das

    gleiche Verfahren.

    5.5 Die Zuschüsse werden dem ZDH als Erstzuwendungsempfänger aufgrund

    seines Gesamtantrags vom BMWi bewilligt. Die Zuschüsse dürfen dem ZDH

    nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb

    von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des

    Zuwendungszwecks benötigt werden.

    5.6 Der ZDH leitet die Zuschüsse an die im Gesamtantrag aufgeführten Hand-

    werkskammern als Zweitzuwendungsempfänger nach Maßgabe von VV Nr. 12

    zu § 44 BHO durch Vertrag weiter. Das BMWi regelt im Zuwendungsbescheid

    Einzelheiten für die Ausgestaltung dieser Verträge, insbesondere gemäß VV Nr.

    12.5 und 12.6 zu § 44 BHO. Soweit die jeweilige Handwerkskammer die

    Lehrgänge nicht selbst durchführt, schließt sie mit den Veranstaltern Verträge

    als Drittzuwendungsempfänger ab. Im Zuwendungsbescheid sind auch für die

    Verträge zwischen Handwerkskammern und Veranstaltern die insbesondere in

    VV 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO bezeichneten Regelungen zu treffen.

    A.II.4

    Stand: 01.08.2013

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    6. Nachweis der Verwendung

    6.1 Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsliste sowie eine

    tagesaktuelle Anwesenheitsliste in der Ausbildungswerkstatt zu führen und eine

    Lehrgangsbescheinigung auszufüllen. Die Fachverbände des Handwerks, Kreis-

    handwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern

    anerkannten Berufsbildungseinrichtungen haben die Lehrgangsbescheinigung,

    Lehrgangsliste sowie die Anwesenheitsliste der zuständigen Handwerkskammer

    vorzulegen.

    6.2 Aufwendungen für die Unterbringung von Auszubildenden sind durch

    Rechnungen und Belegungslisten nachzuweisen. Sämtliche Belege sowie die

    Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Gesamt-

    verwendungsnachweises bei der Handwerkskammer aufzubewahren und dem

    BMWi auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungs-

    fristen nach anderen Vorschriften.

    6.3 Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungs-

    nachweise ihres Kammerbezirks zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckent-

    sprechend verwendet wurden und nach den Angaben im Verwendungsnachweis

    Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegeben

    sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

    6.4 Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im

    Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und

    über den ZDH bis zum 30. Juni des Folgejahres dem BMWi vorzulegen.

    6.5 Der ZDH leitet die Gesamtverwendungsnachweise zweifach mit einer

    geprüften Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge an das BMWi weiter.

    6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für

    den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Auf-

    hebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zu-

    wendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen VV, die Allgemeinen

    Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungs-

    bescheides werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

    soweit nicht in diesen Förderrichtlinien an anderer Stelle Abweichungen

    zugelassen worden sind.

    A.II.5

    Stand: 01.08.2013

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    6.7 Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung be-

    rechtigt.

    7. Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen

    Weitere Einzelheiten für die Durchführung und Abrechnung von Lehrgängen der

    überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung regelt der mit dem BMWi abgestimmte

    Leitfaden des ZDH in seiner jeweiligen aktuellen Fassung.

    8. Subventionserhebliche Tatsachen

    Die nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des

    § 264 StGB. Gemäß § 2 des Subventionsgesetzes sind diejenigen Tatsachen zu

    bezeichnen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung

    oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind;

    eine entsprechende Auflistung ist diesen Richtlinien als Anlage 2 beigefügt.

    9. Inkrafttreten

    Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

    10. Befristung

    Diese Richtlinien gelten längstens für Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2016

    begonnen werden.

    Bonn, den 21. November 2012 und 10. Juli 2013

    II B 2 – 46 91 01/2

    Bundesministerium

    für Wirtschaft und Technologie

    Im Auftrag

    V. Werker

    Anmerkung: Mit der Richtlinienänderung vom 10.07.2013 können im Einverständ-

    nis mit dem BMWi allen Ausbildungsbetrieben, die in die Handwerksrolle eingetra-

    gen sind, Zuschüsse für die ÜLU-Kurse der Fachstufe – sofern die Lehrverträge in

    die Lehrlingsrolle eingetragen sind – gewährt werden.

    A.II.6

    Stand: 01.08.2013

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    Anlage 1

    Antragsteller: ____________________________

    (Ort, Datum)

    Anschrift: ________________________________________________________

    ________________________________________________________

    ________________________________________________________

    Fernruf: _________________________________________________________

    (Vorwahl, Ruf-Nr., Durchwahl)

    Bearbeiter: _________________________________________________________

    Bank-

    verbindung: _________________________________________________________

    (Bank, Kto.-Nr., BLZ)

    Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*)

    Referat II B 2 – 46 91 79

    Postfach

    53107 Bonn

    über den

    Zentralverband des Deutschen Handwerks

    Mohrenstraße 20/21

    10117 Berlin

    An die

    Handwerkskammer__________________*)

    __________________________________

    *) Nicht Zutreffendes streichen

    A.II.7

    Stand: 01.08.2013

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    Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (ÜLU);

    hier: Gewährung einer Zuwendung

    Wir beantragen die Gewährung einer Zuwendung von

    ............................... EURO

    zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen im Jahr

    20.., durch die Leistungsstand und Fertigkeiten der Lehrlinge in der Fachstufe

    (2. bis 4. Ausbildungsjahr) an die technische und wirtschaftliche Entwicklung

    angepasst werden sollen.

    Den Lehrgängen werden die vom Bundesministerium für Wirtschaft und

    Technologie anerkannten überbetrieblichen Unterweisungspläne bzw. die vom

    Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen zugrunde

    gelegt.

    Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen ist gesichert.

    _________________________________

    (Rechtsverbindliche Unterschrift)

    Anträge auf Förderung sind von den in Abschnitt 3 Nummer 1 der Richtlinien

    des BMWi über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im

    Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom 21.11.2012, geändert am 10.07.2013,

    genannten Veranstaltern bis zum

    1. Oktober

    eines jeden Jahres an die zuständige Handwerkskammer zu richten.

    A.II.8

    Stand: 01.08.2013

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    Anlage 2

    Mitteilung gemäß § 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen

    Tatsachen

    Die beantragte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetz-

    buch; auf die Strafbarkeit im Falle des Subventionsbetruges wird daher aus-

    drücklich hingewiesen.

    Gemäß § 2 des Subventionsgesetzes sind diejenigen Tatsachen als subventions-

    erheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die

    1) nach dem Subventionszweck,

    2) den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über

    die Subventionsvergabe sowie

    3) den sonstigen Vergabevoraussetzungen

    für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das

    Belassen einer Subvention (Zuwendung) oder eines Subventionsvorteils

    erheblich sind.

    Für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk

    (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) sind dies die nachfolgend

    aufgeführten Tatsachen, zu denen in Ihrem Antrag auf Zuwendung und im

    Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung konkrete

    Angaben enthalten sein müssen.

    1. Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich

    sind.

    Dies sind die folgenden Tatsachen:

    a) zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung

    bedeutsamen Tatsachen:

    - Höhe der beantragten Fördersumme

    - beantragter Förderzeitraum

    - Höhe der dargestellten Gesamtkosten/Gesamtausgaben

    - Projektbeschreibung

    - die vom BMWi genehmigten Durchschnittskostenpläne

    - Angaben, dass die Finanzierung durch die Förderung des Bundes, der Länder

    sowie der Eigenmittel des Handwerks sichergestellt ist

    - Angabe, dass die Landesförderung (Komplementärförderung) durch die

    jeweiligen Handwerkskammern bei den Länderministerien beantragt wird

    A.II.9

    Stand: 01.08.2013

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    - Angabe über die Höhe der Zuwendungen, die dem Antragsteller bereits früher

    aus Bundesmitteln für vergleichbare Projekte gewährt worden sind

    - Angabe des Zeitpunktes der Bewilligung vergleichbarer früherer Projekte

    - Angabe über die bewilligende Stelle vergleichbarer früherer Projekte

    - Angaben über abgelehnte vergleichbare frühere Projekte sowie die

    Ablehnungsgründe

    - Angaben über die Berechtigung zur Vorsteuerabzugsberechtigung des

    Antragstellers gemäß § 15 UStG

    - Angaben zum Beginn und der Dauer der Arbeiten, die durch die Zuwendung

    gefördert werden sollen (Zeitplan)

    - Angaben darüber, in welcher Weise die Mittel beim Antragsteller verwaltet

    werden

    - Angaben über die Regelung der Verantwortlichkeiten

    - Angaben darüber, welches Buchführungssystem vorhanden ist

    - Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist

    - Erklärung, ob und ggf. in welchem Umfang für das Projekt bei einer anderen

    Stelle ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt wurde oder noch beantragt

    wird

    - Angaben zur Identität und Funktion derjenigen Person oder Personen, die den

    Antrag unterzeichnen

    - Benennung der beantragenden Handwerkskammern

    - Angaben zur Antragssumme der jeweiligen Handwerkskammer

    - Angaben zur Kalkulation der Lehrgangsteilnehmer

    - Angaben zu den Beschlüssen der Vollversammlungen der Handwerkskammern

    - Angaben zu vorgesehenen Veranstaltern im Sinne des Abschnitt 3 Nummer 1

    Förderrichtlinien

    - Angaben über Zuwendungsempfänger, Zweit- und Drittzuwendungsempfänger im

    Sinne des Abschnitt 3 Nummer 1 Förderrichtlinien

    b) zu den Rechtsverhältnissen der Antragsteller (Angaben im Antragsformular):

    - Name des Antragstellers

    - Rechtsform des Antragstellers

    - Angaben zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei Durch-

    führung des geförderten Vorhabens

    c) die in den mit dem Antrag vorgelegten Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen,

    Anhängen zum Jahresabschluss, den Lageberichten sowie Geschäftsberichten,

    enthaltenen tatsächlichen Angaben sowie diejenigen tatsächlichen Angaben,

    soweit von mir ausdrücklich angefordert, zu Investitionen oder in Übersichten

    über die Finanzierung des Vorhabens.

    A.II.10

    Stand: 01.08.2013

  • 16

    2. Tatsachen, die für die Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder

    die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind:

    Dies sind die folgenden Tatsachen:

    - Angaben, dass nur Auszubildende der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr)

    abgerechnet werden

    - Angaben zur nachgewiesenen und von der Handwerkskammer bestätigten

    Fachstufenreife im Einzelfall

    - Angaben, dass die Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerks-

    rolle eingetragen sind

    - Angaben, dass die Ausbildung in einem in die Handwerksrolle eingetragenen

    Gewerbebetrieb stattfindet

    - Angaben zu den vom BMWi anerkannten Unterweisungsplänen

    - bei Lehrgängen für Ausbildung in Bauberufen Angaben über die vom Bundes-

    institut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorien-

    tierten Aufgabensammlungen

    - Angaben zur Durchführung als Ganztageslehrgänge

    - Angaben zur Durchführung in überbetrieblichen Bildungsstätten

    - Angaben zur Durchführung in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der

    Handwerkskammer

    - Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte

    - Angaben zur Lehrgangswoche im Sinne des Abschnitt 4 Nummer 2 Förderricht-

    linien

    - Angaben zu nachgeholten Unterweisungstagen im Sinne des Abschnitt 4 Num-

    mer 2.1 Förderrichtlinien

    - Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang zu führenden Lehrgangs-

    liste

    - Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang in der Ausbildungswerkstatt

    zu führenden tagesaktuellen Anwesenheitsliste

    - Angaben in der vom Veranstalter auszufüllenden Lehrgangsbescheinigung

    - Angaben in den Rechnungen für die Unterbringung von Auszubildenden

    - Angaben in den Belegungslisten für die Unterbringung von Auszubildenden

    - Angaben der Drittzuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis

    - Angaben in der Prüfbescheinigung und im Prüfergebnis, ob die Zuwendung vom

    Drittzuwendungsempfänger zweckentsprechend verwendet wurde und Anhalts-

    punkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind,

    Abschnitt 6 Nummer 3 Förderrichtlinien

    - Angaben im Gesamtverwendungsnachweis über die in ihrem Bezirk durchge-

    führten Lehrgänge, Abschnitt 6 Nummer 4 Förderrichtlinien

    A.II.11

    Stand: 01.08.2013

  • 17

    - Angaben in der Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge, Abschnitt 6

    Nummer 5 Förderrichtlinien

    - Angaben im Sachbericht des Verwendungsnachweises über das erzielte Ergeb-

    nis im Einzelnen und im der Gegenüberstellung zu den vorgegebenen Zielen

    - Angaben im zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen (Zuwendungen, Leis-

    tungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben getrennt voneinander

    - Angaben in der Belegliste (tabellarische Auflistung der Ausgaben nach Art und in

    zeitlicher Reihenfolge getrennt)

    - Angaben in Belegliste über Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzel-

    betrag jeder Zahlung

    - Angaben in der Bestätigung im Verwendungsnachweis, dass wirtschaftlich und

    sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenen-

    falls den Belegen übereinstimmen

    - Angaben in den Ausgabebelegen über Zahlungsempfänger, über Grund und Tag

    der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungs-

    zweck

    - Angaben über Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Lehrgangsbezeich-

    nung)

    Erklärung über die Kenntnis der im Rahmen der Förderung der überbetrieb-

    lichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunter-

    weisung - ÜLU) subventionserheblichen Tatsachen und rechtlichen Pflichten

    Mir/Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 bekannt.

    Ich/Wir habe(n) davon Kenntnis genommen, dass die in der Anlage 2 der Richtlinien

    über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbe-

    triebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) aufgeführten Tatsachen subventionserheb-

    liche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind.

    Mir/Uns ist insbesondere auch die Verpflichtung bekannt, unverzüglich alle etwaigen

    Änderungen zu diesen subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen; die hierzu

    bestehenden besonderen Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen miss-

    bräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz) sind mir/uns

    bekannt.

    ___________________________ __________________________

    Ort und Datum, ggf. Firmenstempel rechtsverbindliche Unterschrift(en)

    Name(n), Funktion(en)

    A.II.12

    Stand: 01.08.2013

  • 18

    A.III Ausbildung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten - Hauptausschussempfehlung des BIBB -

    Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaß-nahmen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten

    1. Einführung

    Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat am 28.Juni 2002 die folgende Empfehlung für die Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten beschlossen. Sie treten an die Stelle des am 26. September 1979 vom Hauptausschuss des BIBB verabschiedeten Kriterienkatalogs zur Beurteilung von Lehrgängen für die überbetriebliche Berufsausbildung. Überbetriebliche Ausbildung ist Teil der betrieblichen Ausbildung und unterstützt diese. Nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. §§ 22 und 25 Abs.2, Nr.6 der Handwerksordnung (HwO) kann ein Betrieb als Ausbildungsbetrieb anerkannt werden, wenn die eingeschränkte Eignung zur Ausbildung durch ergänzende Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes ausgeglichen werden kann. Hierdurch besteht die Möglichkeit, Teile der betrieblichen Ausbildung in überbetrieblichen Berufsausbildungsstätten durchzuführen. Überbetriebliche Ausbildung im Sinne dieser Empfehlung sind Qualifizierungs-maßnahmen auf der Grundlage von Ausbildungsordnungen nach § 5 BBiG sowie § 25 HwO und Ausbildungsgänge gemäß § 104 Abs. 1 BBiG. Die Empfehlung soll einen Beitrag zur Entwicklung und Sicherung der Qualität der Überbetrieblichen Berufsausbildung leisten. Zu diesem Zweck soll sie auf drei Entscheidungsebenen der Qualitätsentwicklung und -sicherung überbetrieblicher Berufsausbildungsmaßnahmen Einfluss nehmen:

    •Konzeptionelle Ebene

    •Maßnahmeträger-Ebene

    •Durchführungs-Ebene

    Stand: 01.08.2013

  • 19

    2. Aufgabe und Ziel überbetrieblicher Berufsausbildung

    Die überbetriebliche Berufsausbildung hat die Aufgabe, die mit der Berufs-

    ausbildung in Betrieb und Schule verfolgte Zielvorstellung der Förderung beruf-

    licher Handlungskompetenz von Auszubildenden mit speziell dafür entwickelten

    Ausbildungsmaßnahmen zu unterstützen. Dabei verfolgt sie insbesondere fol-

    gende Ziele:

    • Verbreiterung der beruflichen Grundbildung sowie Vertiefung und

    Intensivierung der Fachbildung und damit Unterstützung des

    Berufsprinzips

    • Förderung der betrieblichen Ausbildungsbereitschaft und Ausbil-

    dungsfähigkeit durch das Angebot von Ausbildungsmaßnahmen, das

    die betriebliche Berufsausbildung ergänzt und dazu beiträgt, ein

    ausreichendes und auswahlfähiges Ausbildungsplatzangebot zu

    sichern

    • Ausrichtung der Berufsausbildung am technologischen, wirtschaft-

    lichen, ökologischen und gesellschaftlichen Fortschritt

    • Sicherung und Erhöhung der Qualität der Berufsausbildung durch

    o den Einsatz handlungsorientierter Lehr- und Lernarrange-

    ments

    o den Einsatz qualifizierter Ausbilder

    o die Initiierung und Förderung der Lernortkooperation.

    3. Gestaltung und Durchführung von überbetrieblichen Ausbildungsmaß-

    nahmen

    3.1 Umsetzung auf der konzeptionellen Ebene

    • Überbetriebliche Ausbildungspläne sollen bedarfsorientiert und zeit-

    nah entwickelt werden. Insbesondere die Fachverbände der Wirt-

    schaft und die Gewerkschaften geben Impulse und fachliche Anre-

    gungen. Bei der Erstellung der Konzepte ist der Sachverstand aus

    Wissenschaft und Praxis einzubeziehen. Bestehende überbetrieb-

    liche Ausbildungspläne sollen ebenfalls bedarfsorientiert aktualisiert

    werden.

    A.III.2

    Stand: 01.08.2013

  • 20

    • Bei der Formulierung der Ausbildungsinhalte ist zu beachten, dass die

    Lernziele gestaltungsoffen und flexibel formuliert werden sowie regionale

    und betriebliche Besonderheiten in der überbetrieblichen Ausbildungsmaß-

    nahme vor Ort möglichst berücksichtigt werden. Lernortkooperationen

    sollen unter dem Gesichtspunkt der jeweils geltenden Rahmenbedingungen

    entsprochen werden.

    • Durch überbetriebliche Berufsausbildungsmaßnahmen sollen berufliche

    Kompetenzen nach handlungsorientierten Ausbildungskonzepten erworben

    werden.

    • Zur Förderung der Handlungsorientierung sollen überbetriebliche Ausbil-

    dungspläne Angaben enthalten über:

    o Ausbildungsabschnitt und Zeitraum, in dem die Maßnahme

    stattfindet,

    o Berufsbildpositionen und dazugehörige Ausbildungsinhalte, die in

    der didaktischen Planung des Ausbildungspersonals zu berücksich-

    tigen sind,

    o Kompetenzen, die mit diesem Ausbildungsangebot gefördert werden

    sollen,

    o Empfehlungen für Ausbilderinnen und Ausbilder zu entsprechenden

    problemhaltigen Handlungssituationen der Praxis (Orientierung an

    der Struktur von Arbeits- und Geschäftsprozessen), einschließlich

    methodischer Hinweise und Angaben zum organisatorischen

    Rahmen sowie ihrer multimedialen Umsetzung.

    3.2 Umsetzung auf der Ebene der Maßnahmeträger

    • Die Planungen des Ausbildungs- und Führungspersonals der Berufsbil-

    dungsstätte zur Umsetzung der überbetrieblichen Berufsausbildungs-

    maßnahme sollen die Möglichkeiten der Lernortkooperation mit berufs-

    bildenden Schulen und Ausbildungsbetrieben vor Ort in konzeptioneller und

    organisatorischer Hinsicht schaffen und effizient nutzen. Ausbilder bzw.

    Bildungsstättenleiter sollten dazu die Initiative ergreifen und die Bildungs-

    stätte zu einem Ort des Informationsaustauschs zwischen den Lernorten in

    der Region entwickeln.

    • Die überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen sollen nach betrieb-

    lichem, branchen- bzw. regionalspezifischem Bedarf inhaltlich, methodisch,

    zeitlich flexibilisierbar und adressatengerecht aufbereitet werden.

    A.III.3

    Stand: 01.08.2013

  • 21

    • Die mit der Planung, Durchführung und Nachbereitung der überbetrieb-

    lichen Berufsausbildungsmaßnahmen betrauten Ausbilderinnen und

    Ausbilder sichern ihr Leistungsvermögen bedarfs- und anforderungs-

    gerecht, insbesondere durch kontinuierliche fachlich-technische und

    pädagogische Weiterbildung.

    • Die Bildungsstätte muss zur Umsetzung der überbetrieblichen Berufs-

    ausbildungsmaßnahme die sachlichen Ressourcen, insbesondere den

    Bedarf an Werkstatt- und Seminarräumen in getrennter und integrierter

    Form, an Kommunikations- und Informationstechnik sowie an Medien

    für den methodisch-didaktischen Einsatz in pädagogisch und wirt-

    schaftlich angemessenem Umfang vorhalten. Dabei soll dafür Sorge

    getragen werden, dass selbstgesteuertes Lernen gefördert wird und die

    dafür erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Von beson-

    derer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Fähigkeit der

    Ausbilderinnen und Ausbilder, entsprechende Ausbildungsarrangements

    für das selbst-gesteuerte Lernen zu planen und bedarfsgerecht in

    überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen einzusetzen.

    • Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer überbetrieb-

    lichen Berufsausbildungsmaßnahme soll in einem pädagogisch ange-

    messenen und wirtschaftlichen Verhältnis zur Anzahl der mit dieser

    Maßnahme betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder stehen. Weichen

    die Lernvoraussetzungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei einer

    Maßnahme erheblich voneinander ab, sollten binnendifferenzierende

    Ausbildungsmethoden eingesetzt werden. Möglichkeiten des Team-

    teaching, auch mit Meistern aus Ausbildungsbetrieben oder mit Lehrern

    von berufsbildenden Schulen, sollten hinsichtlich ihrer Bedeutung für

    den Lernerfolg einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme geprüft

    und im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort realisiert werden.

    • Die Sicherung und Optimierung der Qualität überbetrieblicher Berufs-

    ausbildungsmaßnahmen sollte durch ein Qualitätsmanagement

    unterstützt werden.

    A.III.4

    Stand: 01.08.2013

  • 22

    3.3 Umsetzung auf der Ebene der Durchführung

    • Die Durchführung der überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen

    sollte sich vorzugsweise an auftrags- und betriebsorientierten Gesichts-

    punkten ausrichten. Die didaktische Aufbereitung einer überbetrieb-

    lichen Berufsausbildungsmaßnahme soll sich dabei an der Struktur des

    Kundenauftrages orientieren. Dadurch können die Auszubildenden die

    Anforderungen besser bewältigen.

    • Die Auftragsorientierung drückt sich vor allem in der methodisch-

    didaktischen Berücksichtigung des Prinzips der vollständigen Handlung

    in Lehr- und Lernarrangements aus. Das Lernhandeln der Auszubilden-

    den in komplexen Lernsituationen umfasst dabei die wesentlichen

    Phasen des Kundenauftrags (Analyse, Planung, Durchführung und

    Auswertung).

    • Die Strukturierung der überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme

    durch das Ausbildungspersonal soll insbesondere vorsehen:

    o Konkretisierung einzelner Lernziele mit den Auszubildenden,

    o Einstieg in die jeweilige Ausbildungsmaßnahme. Dabei sollen die

    vorgegeben bzw. vereinbarten Handlungsziele vor Beginn der

    Ausbildungsphase dokumentiert und anschließend überprüft

    werden,

    o selbständige Bearbeitung der Lernaufträge in Einzel- oder

    Gruppenarbeit, die vom Ausbilder moderierend zu begleiten sind,

    o Förderung der Selbstlernkompetenz, insbesondere auch durch

    E-Learning sowie Auswertung der Lernergebnisse durch

    Lernerfolgskontrollen.

    • Die Zusammenstellung eines Methodenmixes durch das Ausbildungs-

    personal soll sich an den Lernvoraussetzungen der Teilnehmer

    orientieren.

    A.III.5

    Stand: 01.08.2013

  • Bundeshaushaltsplan

    A.IV Haushaltsrechtliche Grundlagen

    Die haushaltsrechtliche Grundlage für die Förderung der überbetrieblichen

    Unterweisung bietet der per Gesetz verabschiedete Bundeshaushalt des je-

    weiligen Haushaltsjahres. Bestandteil des Haushaltsplans ist der Einzelplan

    09 des BMWi, in dem die Mittel zur Förderung der überbetrieblichen Unter-

    weisung veranschlagt sind. Sie unterliegen folgender Zweckbestimmung, die

    sich in den Richtlinien (siehe A. II) wiederfindet:

    „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unterstützt die

    berufliche Bildung im Handwerk durch Zuschüsse zu überbetrieblichen

    Lehrgängen für Auszubildende der Fachstufen. Diese Lehrgänge dienen der

    Anpassung des personellen Leistungsstandes an den technischen und öko-

    nomischen Fortschritt (Verbilligung der von den Ausbildungsbetrieben zu

    tragenden Lehrgangsgebühren). Einzelheiten regeln Richtlinien des Bundes-

    ministeriums für Wirtschaft und Technologie.“

    Stand: 01.08.2013

    23

  • 24

    „Bundeshaushaltsordnung (BHO)

    § 23 Zuwendungen

    Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb

    der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur

    veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein

    erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im

    notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

    § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

    (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden.

    Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwen-

    dungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen

    Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche

    die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundes-

    rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrech-

    nungshof erlassen.

    Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 BHO

    5.1 (Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid)

    Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG für Zuwendungen zur

    institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P), zur

    Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und zur Projektförderung

    auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4*. Sie

    sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.“

    Haushaltsrechtliche Grundlagen

    A.IV.2

    Stand: 01.08.2013

  • 25

    Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO

    Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

    - Gültig ab 01.01.2012 -

    Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

    I n h a l t

    Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung

    Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

    Nr. 3 Vergabe von Aufträgen

    Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

    Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

    Nr. 6 Nachweis der Verwendung

    Nr. 7 Prüfung der Verwendung

    Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

    A.IV.3

    Haushaltsrechtliche Grundlagen

    Stand: 01.08.2013

  • 26

    1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

    1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

    1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere

    Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungs-

    empfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusam-

    menhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des

    Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v. H.

    überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Ein-

    sparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die

    Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auf-

    lagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb

    des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abwei-

    chungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine

    Anwendung.

    1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwal-

    tungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zu-

    wendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand

    bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser

    stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem

    Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), sowie sonstige über- und

    außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

    1.4 Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wege des Abrufverfahrens

    bereitgestellt. In diesen Fällen gelten die Regelungen der BNBest-Abruf.

    Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren nicht statt, werden die Zuwendungen

    wie folgt bereitgestellt: Die Zuwendungen darf nur insoweit und nicht eher

    angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen

    benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des

    Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung

    wie folgt in Anspruch genommen werden:

    1.4.1 Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwen-

    dungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen

    Mitteln des Zuwendungsempfängers,

    1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel

    des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.

    Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.4.2) anteilig durch mehrere Zuwendungs-

    geber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen

    der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

    1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt

    werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände

    gerechtfertigt ist.

    A.IV.4

    Stand: 01.08.2013

  • 27

    1.6 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung

    für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck

    nicht zu erreichen ist.

    2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

    2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veran-

    schlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die

    Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z.B. Investitionszulagen) hinzu,

    so ermäßigt sich die Zuwendung

    2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungs-

    geber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungs-

    empfängers,

    2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden

    Betrag.

    2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender

    Förderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben

    oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern.

    3. Vergabe von Aufträgen

    3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamt-

    betrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind anzuwenden

    - bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I der Vergabe-

    und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),

    - bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Ab-

    schnitt I der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen

    Bauleistungen - (VOL).

    3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes

    gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV)

    die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabe-

    bestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.

    4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

    4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt

    werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu be-

    handeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwen-

    dungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

    A.IV.5

    Stand: 01.08.2013

  • 28

    4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks

    beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro

    (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen

    Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem

    Inventar besonders zu kennzeichnen.

    5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

    Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde

    anzuzeigen, wenn

    5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwen-

    dungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen

    öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere -

    Mittel von Dritten erhält,

    5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung

    maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

    5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten

    Zuwendung nicht zu erreichen ist,

    5.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung

    verbraucht werden können,

    5.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr

    entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt

    werden,

    5.6 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.

    6. Nachweis der Verwendung

    6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung

    des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den

    Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen

    (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des

    Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des

    Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein

    Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises

    gem. Nr. 6.3 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn

    der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.

    6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem

    zahlenmäßigen Nachweis.

    A.IV.6

    Stand: 01.08.2013

  • 29

    6.2.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte

    Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen

    gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des

    zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und

    Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.

    6.2.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher

    Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des

    Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem

    Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen

    Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine

    tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in

    zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste

    müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung

    ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum

    Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte

    (Preis ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist

    zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und

    sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und

    gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.

    6.3 Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem

    zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nr. 6.2.2 Satz 3), in dem

    Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes

    summatrisch zusammenzustellen sind.

    6.4 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen

    enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und

    Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den

    Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges

    Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z.B. Projektnummer) enthalten.

    6.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahmen- und

    Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von

    Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen

    (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises

    aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften

    eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch

    Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und

    Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder

    einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung

    entsprechen.

    A.IV.7

    Stand: 01.08.2013

  • 30

    6.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an

    Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenen Stellen ihm gegenüber zu

    erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise dem Verwendungs- und

    Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.

    7. Prüfung der Verwendung

    7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige

    Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch

    örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der

    Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die

    notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.6 sind diese Rechte der

    Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

    7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von

    dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe

    ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

    7.3 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu

    prüfen (§§ 91, 100 BHO).

    8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

    8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach

    Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen

    Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder

    widerrufen oder sonst unwirksam wird.

    8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn

    8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

    8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet

    wird,

    8.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der

    Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).

    8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen,

    soweit der Zuwendungsempfänger

    8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungs-

    zwecks verwendet oder

    A.IV.8

    Stand: 01.08.2013

  • 31

    8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den

    vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mittei-

    lungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

    8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG mit fünf

    Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu

    verzinsen.

    8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des

    Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht

    zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis

    zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf

    Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden;

    entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl

    andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine

    alsbaldige Verwendung der Mittel liegt im Anforderungsverfahren jedenfalls nicht

    vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für

    fällige Zahlungen verbraucht werden.

    A.IV.9

    Stand: 01.08.2013

  • 32

    B: Administrative Bearbeitung

    Die Beantragung, Bewilligung und der Nachweis der Verwendung sind for-malisiert. Das Formular zur Beantragung ist Anlage der aktuell gültigen Richtlinien.

    Alle zu verwendenden Formulare sind in diesem Kapitel abgelegt und auch

    über das Internet im Mitgliederbereich abrufbar unter: www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetriebliche-lehrlingsunterweisung.html

    Anträge auf Förderung an den Zentralverband des Deutschen Handwerks können nur von den Handwerkskammern gestellt werden.

    Soweit „übrige Veranstalter“ Anträge auf Förderung stellen, sind diese an die zuständige Handwerkskammer zu richten.

    Ab 2013 enthält der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Durchfüh-rung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen einen Hinweis auf die Strafbarkeit im Falle eines Subventionsbetrugs. Dieser Hinweis ist Be-standteil der Zuwendungsanträge sowohl des ZDH als auch der Zweit- und Drittzuwendungsempfänger. Nach § 2 Subventionsgesetz besteht für den Zuwendungsgeber (BMWi) eine gesetzliche Pflicht zur Benennung der subventionserheblichen Tat-sachen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 44,233, Az.: 3 StR 101/98) sind dafür klare und unmissverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben erforderlich; pauschale oder formelhafte Bezeichnungen reichen nicht aus. Es müssen einzelne, ausdrücklich und konkret bezeich-nete Tatsachen als subventionserheblich benannt werden.

    Formulare:

    B I Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung

    B II Muster eines Weiterleitungsvertrages an Zweit- bzw. Drittzuwendungsempfänger

    B III Verwendungsnachweis

    B IV Bescheinigung über Lehrgangsabrechnung, Bearbei- tungshinweise zum Fehlerprotokoll

    B V EDV-Auswertungen

    B VI Lehrlingsrollenstatistik

    Stand: 01.08.2013

    http://www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetriebliche-lehrlingsunterweisung.htmlhttp://www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetriebliche-lehrlingsunterweisung.htmlhttp://www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetriebliche-lehrlingsunterweisung.html

  • 33

    B.I. Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung

    Anlage 1

    Antragsteller: ____________________________

    (Ort, Datum)

    Anschrift: ________________________________________________________

    ________________________________________________________

    ________________________________________________________

    Fernruf: _________________________________________________________

    (Vorwahl, Ruf-Nr., Durchwahl)

    Bearbeiter: _________________________________________________________

    Bank-

    verbindung: _________________________________________________________

    (Bank, Kto.-Nr., BLZ)

    Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*)

    Referat II B 2 – 46 91 79

    Postfach

    53107 Bonn

    über den

    Zentralverband des Deutschen Handwerks

    Mohrenstraße 20/21

    10117 Berlin

    An die

    Handwerkskammer__________________*)

    __________________________________

    *) Nicht Zutreffendes streichen

    Stand: 01.08.2013

  • 34

    Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (ÜLU);

    hier: Gewährung einer Zuwendung

    Wir beantragen die Gewährung einer Zuwendung von

    ............................... EURO

    zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen im Jahr

    20.., durch die Leistungsstand und Fertigkeiten der Lehrlinge in der

    Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) an die technische und wirtschaftliche

    Entwicklung angepasst werden sollen.

    Den Lehrgängen werden die vom Bundesministerium für Wirtschaft und

    Technologie anerkannten überbetrieblichen Unterweisungspläne bzw. die

    vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen

    zugrunde gelegt.

    Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen ist gesichert.

    _________________________________

    (Rechtsverbindliche Unterschrift)

    Anträge auf Förderung sind von den in Abschnitt 3 Nummer 1 der Richtlin-

    ien des BMWi über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung

    im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom 21.11.2012 genannten Veran-

    staltern bis zum

    1. Oktober

    eines jeden Jahres an die zuständige Handwerkskammer zu richten.

    B.I.2

    Stand: 01.08.2013

  • 35

    Mitteilung gemäß § 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen

    Tatsachen

    Die beantragte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetz-

    buch; auf die Strafbarkeit im Falle des Subventionsbetruges wird daher aus-

    drücklich hingewiesen.

    Gemäß § 2 des Subventionsgesetzes sind diejenigen Tatsachen als subventions-

    erheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die

    1) nach dem Subventionszweck,

    2) den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über

    die Subventionsvergabe sowie

    3) den sonstigen Vergabevoraussetzungen

    für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das

    Belassen einer Subvention (Zuwendung) oder eines Subventionsvorteils

    erheblich sind.

    Für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (über-

    betriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) sind dies die nachfolgend aufgeführten

    Tatsachen, zu denen in Ihrem Antrag auf Zuwendung und im Nachweis der

    zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung konkrete Angaben enthalten

    sein müssen.

    1. Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich

    sind.

    Dies sind die folgenden Tatsachen:

    a) zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung

    bedeutsamen Tatsachen:

    - Höhe der beantragten Fördersumme

    - beantragter Förderzeitraum

    - Höhe der dargestellten Gesamtkosten/Gesamtausgaben

    - Projektbeschreibung

    - die vom BMWi genehmigten Durchschnittskostenpläne

    - Angaben, dass die Finanzierung durch die Förderung des Bundes, der Länder

    sowie der Eigenmittel des Handwerks sichergestellt ist

    - Angabe, dass die Landesförderung (Komplementärförderung) durch die

    jeweiligen Handwerkskammern bei den Länderministerien beantragt wird

    B.I.3 Anlage 2 der Richtlinien

    Stand: 01.08.2013

  • 36

    - Angabe über die Höhe der Zuwendungen, die dem Antragsteller bereits früher

    aus Bundesmitteln für vergleichbare Projekte gewährt worden sind

    - Angabe des Zeitpunktes der Bewilligung vergleichbarer früherer Projekte

    - Angabe über die bewilligende Stelle vergleichbarer früherer Projekte

    - Angaben über abgelehnte vergleichbare frühere Projekte sowie die Ablehnungs-

    gründe

    - Angaben über die Berechtigung zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Antrag-

    stellers gemäß § 15 UStG

    - Angaben zum Beginn und der Dauer der Arbeiten, die durch die Zuwendung

    gefördert werden sollen (Zeitplan)

    - Angaben darüber, in welcher Weise die Mittel beim Antragsteller verwaltet

    werden

    - Angaben über die Regelung der Verantwortlichkeiten

    - Angaben darüber, welches Buchführungssystem vorhanden ist

    - Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist

    - Erklärung, ob und ggf. in welchem Umfang für das Projekt bei einer anderen

    Stelle ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt wurde oder noch beantragt

    wird

    - Angaben zur Identität und Funktion derjenigen Person oder Personen, die den

    Antrag unterzeichnen

    - Benennung der beantragenden Handwerkskammern

    - Angaben zur Antragssumme der jeweiligen Handwerkskammer

    - Angaben zur Kalkulation der Lehrgangsteilnehmer

    - Angaben zu den Beschlüssen der Vollversammlungen der Handwerkskammern

    - Angaben zu vorgesehenen Veranstaltern im Sinne des Abschnitt 3 Nummer 1

    Förderrichtlinien

    - Angaben über Zuwendungsempfänger, Zweit- und Drittzuwendungsempfänger im

    Sinne des Abschnitt 3 Nummer 1 Förderrichtlinien

    b) zu den Rechtsverhältnissen der Antragsteller (Angaben im Antragsformular):

    - Name des Antragstellers

    - Rechtsform des Antragstellers

    - Angaben zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei Durch-

    führung des geförderten Vorhabens

    c) die in den mit dem Antrag vorgelegten Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen,

    Anhängen zum Jahresabschluss, den Lageberichten sowie Geschäftsberichten,

    enthaltenen tatsächlichen Angaben sowie diejenigen tatsächlichen Angaben,

    soweit von mir ausdrücklich angefordert, zu Investitionen oder in Übersichten

    über die Finanzierung des Vorhabens.

    B.I.4

    Stand: 01.08.2013

  • 37

    2. Tatsachen, die für die Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder

    die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind:

    Dies sind die folgenden Tatsachen:

    - Angaben, dass nur Auszubildende der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr)

    abgerechnet werden

    - Angaben zur nachgewiesenen und von der Handwerkskammer bestätigten

    Fachstufenreife im Einzelfall

    - Angaben, dass die Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerks-

    rolle eingetragen sind

    - Angaben, dass die Ausbildung in einem in die Handwerksrolle eingetragenen

    Gewerbebetrieb stattfindet

    - Angaben zu den vom BMWi anerkannten Unterweisungsplänen

    - bei Lehrgängen für Ausbildung in Bauberufen Angaben über die vom Bundes-

    institut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen und handlungs-

    orientierten Aufgabensammlungen

    - Angaben zur Durchführung als Ganztageslehrgänge

    - Angaben zur Durchführung in überbetrieblichen Bildungsstätten

    - Angaben zur Durchführung in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der

    Handwerkskammer

    - Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte

    - Angaben zur Lehrgangswoche im Sinne des Abschnitt 4 Nummer 2 Förderricht-

    linien

    - Angaben zu nachgeholten Unterweisungstagen im Sinne des Abschnitt 4

    Nummer 2.1 Förderrichtlinien

    - Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang zu führenden Lehrgangs-

    liste

    - Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang in der Ausbildungswerkstatt

    zu führenden tagesaktuellen Anwesenheitsliste

    - Angaben in der vom Veranstalter auszufüllenden Lehrgangsbescheinigung

    - Angaben in den Rechnungen für die Unterbringung von Auszubildenden

    - Angaben in den Belegungslisten für die Unterbringung von Auszubildenden

    - Angaben der Drittzuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis

    - Angaben in der Prüfbescheinigung und im Prüfergebnis, ob die Zuwendung vom

    Drittzuwendungsempfänger zweckentsprechend verwendet wurde und Anhalts-

    punkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind,

    Abschnitt 6 Nummer 3 Förderrichtlinien

    - Angaben im Gesamtverwendungsnachweis über die in ihrem Bezirk durchge-

    führten Lehrgänge, Abschnitt 6 Nummer 4 Förderrichtlinien

    B.I.5

    Stand: 01.08.2013

  • 38

    - Angaben in der Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge, Abschnitt 6

    Nummer 5 Förderrichtlinien

    - Angaben im Sachbericht des Verwendungsnachweises über das erzielte

    Ergebnis im Einzelnen und im der Gegenüberstellung zu den vorgegebenen

    Zielen

    - Angaben im zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen (Zuwendungen, Leis-

    tungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben getrennt voneinander

    - Angaben in der Belegliste (tabellarische Auflistung der Ausgaben nach Art und in

    zeitlicher Reihenfolge getrennt)

    - Angaben in Belegliste über Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzel-

    betrag jeder Zahlung

    - Angaben in der Bestätigung im Verwendungsnachweis, dass wirtschaftlich und

    sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenen-

    falls den Belegen übereinstimmen

    - Angaben in den Ausgabebelegen über Zahlungsempfänger, über Grund und Tag

    der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungs-

    zweck

    - Angaben über Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Lehrgangsbezeich-

    nung)

    Erklärung über die Kenntnis der im Rahmen der Förderung der überbetrieb-

    lichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunter-

    weisung - ÜLU) subventionserheblichen Tatsachen und rechtlichen Pflichten

    Mir/Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 bekannt.

    Ich/Wir habe(n) davon Kenntnis genommen, dass die in der Anlage 2 der Richtlinien

    über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbe-

    triebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) aufgeführten Tatsachen subventionserheb-

    liche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind.

    Mir/Uns ist insbesondere auch die Verpflichtung bekannt, unverzüglich alle etwaigen

    Änderungen zu diesen subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen; die hierzu

    bestehenden besonderen Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen

    missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz) sind

    mir/uns bekannt.

    ___________________________ __________________________

    Ort und Datum, ggf. Firmenstempel rechtsverbindliche Unterschrift(en)

    Name(n), Funktion(en)

    B.I.6

    Stand: 01.08.2013

  • 39

    Alle Angaben im Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung, zur Berechnung

    der Fördersumme, zur Lehrgangsabrechnung sowie im Verwendungsnachweis

    müssen korrekt und nachprüfbar sein sowie auf Verlangen nachgewiesen

    werden. Zu Positionen der Anlage 2, die nicht zutreffen, sind keine Angaben

    erforderlich.

    B.I.7 Erläuterung zur Anlage 2 – Subventionserhebliche Tatsachen

    Stand: 01.08.2013

  • 40

    B.II. Muster-Weiterleitungsvertrag (Zweit- bzw. Drittzuwendungsempfänger)

    Vertrag über die Weiterleitung

    von Zuwendungsmitteln

    zur Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung

    im Handwerk

    zwischen

    dem Zentralverband des Deutschen Handwerks

    oder der Handwerkskammer …

    - „Mittelgeber“ -

    und

    der Handwerkskammer …

    oder dem Veranstalter …

    - „Mittelempfänger“ -

    Stand: 01.08.2013

  • 41

    B.II.2

    Präambel

    Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in

    hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es liegt

    deshalb im Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmern, die beruflichen Fähigkeiten

    und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung

    anzupassen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks verfügen aber

    nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen

    für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung.

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat deshalb, nach

    Maßgabe der Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im

    Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU) (ÜLU-Richtlinien) vom

    21.11.2012, geändert am 10.07.2013 und auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Bundes-

    haushaltsordnung (BHO), sowie den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungs-

    vorschriften (VV BHO), dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eine

    Zuwendung aus staatlichen Mitteln für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen

    Bildung im Handwerk gewährt. Mit den Zuwendungsmitteln soll ein Beitrag zu den von

    den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Kosten für Lehrgänge, die den Anforderungen

    von Abschnitt 2 der ÜLU-Richtlinien entsprechen, finanziert werden. Der Beitrag zu den

    Kosten der geförderten Lehrgänge darf bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis

    zur Hälfte der Unterbringungskosten betragen. Der ZDH hat die Aufgabe, diese Zuwen-

    dungsmittel nach Bedarf abzurufen, um sie dann unverzüglich an bestimmte Handwerks-

    kammern weiterzureichen. Soweit die Handwerkskammern nicht selbst Veranstalter der

    geförderten Lehrgänge sind, haben diese die Aufgabe, die vom ZDH erhaltenen Zuwen-

    dungsmittel ihrerseits unverzüglich an die Veranstalter der jeweiligen Lehrgänge weiter-

    zuleiten. Als Veranstalter kommen in diesem Fall Fachverbände des Handwerks, Kreis-

    handwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte

    Berufsbildungseinrichtungen in Betracht.

    Dieser Weiterleitungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten vom Mittelgeber und

    Mittelempfänger innerhalb und bezogen auf die Weiterleitung der Zuwendungsmittel. Er

    soll sicherstellen, dass die staatlichen Zuwendungsmittel, auch nach Weiterreichung, nur

    und ausschließlich für die Zweckbestimmung verwendet werden, die im Zuwendungs-

    bescheid an den ZDH vom BMWi festgelegt worden ist.

    § 1 Vertragsbestandteile

    Dieser Vertrag hat die folgenden Bestandteile, wobei die Reihenfolge gleich der

    Rangfolge für Anwendung und Auslegung ist:

    (1) Die Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im

    Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU) vom 21.11.2012, geändert

    am 10.07.2013 (ÜLU-Richtlinien) (Anlage 1).

    (2) Zuwendungsbescheid des BMWi an den ZDH vom […] ohne Anlage 1 (Anlage 6).

    (3) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P)

    (Anlage 2).

    Stand: 01.08.2013

  • 42

    B.II.3 (4) Die Liste der subventionserheblichen Tatsachen (Anlage 3).

    (5) Das Unterweisungsplanverzeichnis in der jeweils aktuellen, vom BMWi gegenüber

    dem ZDH genehmigten, Fassung (auf eine Beifügung als Anlage wird verzichtet;

    die jeweils aktuelle, vom BMWi genehmigte Fassung ist abrufbar unter

    www.zdh.de).

    (6) Die Aufstellung über die kammerbezogenen Zuwendungsmittel vom […] / [oder bei

    Weiterleitung durch die Handwerkskammer: Die Aufstellung über die vom Mittel-

    empfänger zu veranstaltenden Lehrgänge und die dafür voraussichtlich benö-

    tigten Zuwendungsmittel (Anlage 4).

    (7) Förderhinweistext und Logo, BMWi Schreiben vom 10. Dezember 2009 (Anlage 5).

    (8) Die Bestimmungen dieses Vertrages.

    § 2 Abruf der Zuwendungsmittel

    (1) Der Mittelempfänger ist berechtigt, vom Mittelgeber die Auszahlung von Zu-

    wendungsmitteln von bis zu maximal [… EUR] zu verlangen, wenn ein konkreter

    Bedarf für die in Anlage 4 aufgeführte, geplante Verwendung der Mittel besteht.

    Förderfähig sind nur Lehrgänge, die den Anforderungen von Abschnitt 2 der ÜLU-

    Richtlinien (Anlage 1) entsprechen. Ferner sind Lehrgänge im Rahmen dieses

    Vertrages nur förderfähig, wenn sie im Kalenderjahr [2013] beendet werden.

    Verzögert sich die Beendigung eines Lehrgangs, so dass er nicht mehr im

    Kalenderjahr 2013 beendet werden kann, entfällt damit die Förderfähigkeit des

    Lehrgangs mit diesem Vertrag; für diesen Lehrgang bereits ausgezahlte

    Zuwendungsmittel sind dann entsprechend § 3 Abs. 5 dieses Vertrages

    zurückzuzahlen.

    Dem Mittelempfänger ist bekannt, dass aus der bisherigen Gewährung der Zu-

    wendung seitens BMWi nicht auf eine künftige Förderung, insbesondere nicht auf eine

    Förderung im bisherigen Umfang, geschlossen werden kann.

    (2) Der Bedarf ist konkret, wenn mit einem Verbrauch von Mitteln innerhalb von zwei

    Monaten zu rechnen ist; erst zu diesem Zeitpunkt darf der benötigte Anteil der Mittel

    vom Mittelgeber angefordert werden. Für die letzte Mittelweiterleitung im Kalenderjahr

    [...] muss der Mittelempfänger bis spätestens zum [12. November [2013] / falls nicht

    die Handwerkskammer, sondern ein sonstiger Veranstalter der Mittelempfänger ist: 8.

    November [2013]] einen Bedarf schriftlich geltend gemacht haben. Ein erst später

    geltend gemachter Bedarf (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Anforderung

    beim Mittelgeber) muss vom Mittelgeber nicht mehr bedient werden.

    (3) Für jeden Lehrgang darf der Mittelempfänger maximal einen Geldbetrag abrufen,

    der sich errechnet aus der Anzahl der Teilnehmer multipliziert mit der für den jewei-

    ligen Lehrgang in der jeweils aktuellen, vom BMWi gegenüber dem ZDH genehmig-

    ten, Fassung des Unterweisungsplanverzeichnisses festgesetzten Pauschale.

    Stand: 01.08.2013

  • 43

    B.II.4

    Davon kann im Haushaltsjahr 2013 jedoch nur ein bedarfsgemäßer Anteil in Höhe

    von maximal [… EUR] abgerufen werden. Bis zur Endabrechnung in 2014 im Rahmen

    des horizontalen Ausgleichs für das Jahr 2013, wird ein Betrag in Höhe von [… EUR]

    zurückbehalten. Für die Lehrgänge kann daher bis zur erfolgten Endabrechnung

    jeweils nur ein Anteil des förderfähigen Betrags von [… %] abgerufen werden.

    (4) Der Mittelempfänger hat dem Mittelgeber jeweils unverzüglich, sobald dies er-

    kennbar wird, einen eventuellen Minderbedarf mitzuteilen.

    (5) Der Zuwendungsbescheid des BMWi an den ZDH (Anlage 6) steht unter dem

    Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Sollte der Vorbehalt

    eingreifen und BMWi den Zuwendungsbescheid nachträglich ganz oder teilweise

    widerrufen, verringern sich die dem Mittelgeber zur Verfügung stehenden

    Zuwendungsmittel entsprechend. In diesem Fall wird der Anspruch des

    Mittelempfängers gegenüber dem Mittelgeber auf Auszahlung von Zuwen-

    dungsmitteln automatisch und mit sofortiger Wirkung entsprechend ganz oder

    teilweise gekürzt. Entsprechendes gilt, wenn der Zuwendungsbescheid (Anlage 6)

    aus anderen Gründen ganz oder teilweise nach § 49 VwVfG widerrufen oder nach §

    48 VwVfG zurückgenommen wird. Der Mittelgeber ist verpflichtet, den

    Mittelempfänger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn er davon erfährt,

    dass BMWi den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerruft bzw. zurück

    nimmt. Übersteigen die bereits ausgezahlten Zuwendungsmittel den dann gekürzten

    Betrag der maximal noch abrufbaren Zuwendungsmittel, hat der Mittelempfänger den

    Differenzbetrag zurückzuzahlen.

    Den Rückzahlungsbetrag hat der Mittelempfänger für den Zeitraum ab der

    Auszahlung bis zum Eingang des Rückzahlungsbetrages bei dem Mittelgeber mit

    einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1

    des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jährlich zu verzinsen.

    § 3 Nutzung der Zuwendungsmittel / Weiterleitung an Veranstalter

    (1) Der Mittelempfänger ist verpflichtet, die vom Mittelgeber erhaltenen Zuwen-

    dungsmittel umgehend, jedenfalls innerhalb des im Rahmen des Mittelabrufs

    genannten Zeitfensters von zwei Monaten (ab dem Abruf) zu nutzen. Der Mit-

    telempfänger ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der geförderte Lehrgang den

    Anforderungen von Abschnitt 2 der ÜLU-Richtlinien (Anlage 1) entspricht.

    (2) Die Zuwendungsmittel dürfen nur dazu genutzt werden, um die ausbildenden KMU

    des Handwerks zu entlasten, indem mit den Zuwendungsmitteln bis zu einem Drittel

    der Kosten von Lehrgängen nach Abschnitt 2 der ÜLU-Richtlinien (Anlage 1) und bis

    zur Hälfte der im Rahmen dieser Lehrgänge anfallenden Unterbringungskosten

    finanziert wird. Ein Gebrauch der Zuwendungsmittel für andere Zwecke, insbesondere

    für die Zwischenfinanzierung anderer Ausgaben durch den Mittelempfänger, ist

    unzulässig.

    Stand: 01.08.2013

  • 44

    B.II.5

    (3) Soweit der Mittelempfänger die zu fördernden Lehrgänge nicht selbst

    veranstaltet, ist er verpflichtet, die dafür benötigten Mittel an den jeweiligen

    Veranstalter nach Abschnitt 3 Nummer 1 der ÜLU-Richtlinien (Anlage 1)

    weiterzuleiten, im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen, die inhaltlich diesem

    Vertrag genau zu entsprechen haben. Abweichende Regelungen im

    Weiterleitungsvertrag sind nur zulässig, wenn der Mittelgeber und BMWi der

    Abweichung auf schriftlichen Antrag vor Vertragsabschluss ausdrücklich und

    ebenfalls schriftlich zugestimmt haben. Nach Abschluss des Weiterleitungsvertrages

    ist der Mittelempfänger verpflichtet, den jeweiligen Veranstalter zu überwachen und

    sicherzustellen, dass dieser seinen Pflichten aus dem mit ihm abgeschlossenen

    Weiterleitungsvertrag nachkommt.

    (4) Im Falle des Absatzes 3, wenn der Mittelempfänger nicht selbst Veranstalter von

    Lehrgängen ist, sondern die Zuwendungsmittel seinerseits an Veranstalter nach

    Abschnitt 3 Nummer 1 der ÜLU-Richtlinien (Anlage 1) weiterleitet, ist er verpflichtet,

    vom Mittelgeber abgerufene Zuwendungsmittel innerhalb von zwei Wochen ab dem

    Zeitpunkt des Auszahlungstages an die jeweiligen Veranstalter weiterzuleiten.

    (5) Erfolgt die Weiterleitung der Zuwendungsmittel durch den Mittelempfänger nicht

    innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist von 2 Wochen, ist der Mittelempfänger

    verpflichtet, den jeweiligen Teilbetrag unverzüglich an den Mittelgeber

    zurückzuzahlen und den Rückzahlungsbetrag entsprechend § 2 Abs. 5 dieses

    Vertrages zu verzinsen.

    (6) Der Mittelempfänger hat dem Mittelgeber jeweils unverzüglich, sobald dies

    erkennbar wird, jedoch bis spätestens zum [12. November [2013] / falls nicht die

    Handwerkskammer, sondern ein sonstiger Veranstalter der Mittelempfänger ist: 8.

    November [2013]], mitzuteilen, ob nicht abgerufene Beträge noch benötigt werden.

    § 4 Dokumentationspflichten des Mittelempfängers

    (1) Der Mittelempfänger hat sicherzustellen, dass die Lehrgangsbescheinigungen

    bzw. auf ihnen beruhende Datenträger rechtzeitig der NOWIS Nordwest-

    Informationssysteme GmbH & Co. KG zur Prüfung und Abrechnung übersandt

    werden. Soweit der Mittelempfänger nicht selbst Veranstalter der Lehrgänge ist, hat

    er dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstalter, an den er die Zuwendungsmittel für

    den Lehrgang weitergeleitet hat, dieser Verpflichtung rechtzeitig nachkommt.

    Beanstandete Abrechnungen werden in Fehlerlisten ausgedruckt. Der Mittel-

    empfänger hat anhand dieser Fehlerlisten die Möglichkeit, Fehler bei der Da-

    tenerfassung korrigieren zu lassen. Der Endbetrag der nach dieser Korrektur

    ausgedruckten – geprüften – Zusammenstellung ist der nachgewiesene Zuschuss,

    manuelle Nachträge können nicht anerkannt werden. Diese geprüfte

    Zusammenstellung wird der Endabrechnung nach § 2 Abs. 3, Unterabsatz 2 dieses

    Vertrages zugrunde gelegt.

    Stand: 01.08.2013

  • 45

    B.II.6 (2) Der Mittelempfänger hat bis zum …..2014 einen Verwendungsnachweis,

    entsprechend Ziffer 6 der ANBest-P (Anlage 2) zu erstellen und ergänzend eine

    Aufstellung über die von ihm nicht verbrauchten und zurückgezahlten Beträge unter

    Angabe des Tages der Wertstellung beizufügen; etwa ebenfalls verwendete

    Landesmittel sind gesondert auszuweisen. Der Mittelempfänger hat für die Nachweise

    auf Wunsch des Mittelgebers ein von diesem vorgegebenes Format zu verwenden, das

    es dem ZDH erleichtert, die Nachweise in einer einheitlichen Zusammenstellung dem

    BMWi, ggf. auch bewilligenden Landesbehörden, zu übersenden.

    (3) Der Mittelempfänger hat hinsichtlich der Verwendung der Zuwendungsmittel

    sämtliche Belege mindestens bis zum Ablauf von mindestens fünf Jahren nach Vorlage

    des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

    § 5 Hinweispflicht auf die Förderung

    Der Mittelempfänger hat, soweit er Veranstalter der geförderten Lehrgänge ist, in

    Publikationen, Broschüren, Berichten, etc. unter Verwendung des entsprechenden Logos

    den Hinweis aufzunehmen: „Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und

    Technologie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages“ (Anlage 5). Für

    die Platzierung des Logos (an gut wahrnehmbarer Stelle) gilt der Styleguide der

    Bundesregierung (http://styleguide.bundesregierung.de; dort ist auch das Logo abrufbar);

    die weiteren Einzelheiten sind der Anlage 5 zu entnehmen.

    § 6 Abtretung und Ausübung von Rechten

    (1) Der Mittelgeber ist gegenüber dem Mittelempfänger berechtigt, und auf Wunsch des

    BMWi verpflichtet, etwaige Rechte aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere etwaige

    Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Mittelempfänger, an die Bundesrepublik

    Deutschland, vertreten durch das BMWi, abzutreten.

    (2) Der Mittelgeber ist im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Wahrung der

    finanziellen Interessen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet und hat

    entsprechende Rechte aus diesem Vertrag daher eigenständig gegenüber dem

    Mittelempfänger geltend zu machen. Ein Verzicht des Mittelgebers auf die

    Geltendmachung von Rechten, auch soweit nur die Ausübung der Rechte vom Verzicht

    betroffen ist, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BMWi.

    § 7 Auskunftspflichten des Mittelempfängers

    (1) Der Mittelempfänger ist gegenüber dem Mittelgeber, und auch direkt gegenüber der