ZOLLTARIFNUMMER Kombinierte Nomenklatur 2014 Vo Gueltig Ab 01.01.2014 073931

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7/23/2019 ZOLLTARIFNUMMER Kombinierte Nomenklatur 2014 Vo Gueltig Ab 01.01.2014 073931 http://slidepdf.com/reader/full/zolltarifnummer-kombinierte-nomenklatur-2014-vo-gueltig-ab-01012014-073931 1/899 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1001/2013 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif  DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.  Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (  1 ), insbesondere auf die Artikel 9 und 12, in Erwägung nachstehender Gründe:  (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Waren- nomenklatur, im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“, ein - geführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Ge- meinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken in den Be- reichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht. (2) Im Interesse einer Gesetzesvereinfachung ist es angebracht, die Kombinierte Nomenklatur zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen. (3) Es sind bestimmte Änderungen an der Kombinierten No - menklatur vorzunehmen, um veränderte Anforderungen in Bezug auf Statistik und Handelspolitik, Änderungen zur Er- füllung internationaler Verpflichtungen, technische oder wirt- schaftliche Entwicklungen und die Notwendigkeit einer An - gleichung oder Präzisierung des Wortlauts zu berücksichti - gen. (4) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte deren Anhang I ab dem 1. Januar 2014 durch eine voll - ständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.  (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entspre- chen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:  Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.  Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. DE 31.10.2013 Amtsblatt der Europäischen Union 1 ( 1 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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    II

    (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter)

    VERORDNUNGEN

    DURCHFHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1001/2013 DER KOMMISSION

    vom 4. Oktober 2013

    zur nderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ber die zolltarifliche und statistischeNomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DIE EUROPISCHE KOMMISSION

    gesttzt auf den Vertrag ber die Arbeitsweise der EuropischenUnion,

    gesttzt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.

    Juli 1987 ber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowieden Gemeinsamen Zolltarif ( 1), insbesondere auf die Artikel 9 und12,

    in Erwgung nachstehender Grnde:

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Waren-nomenklatur, im Folgenden Kombinierte Nomenklatur, ein-

    gefhrt, die sowohl den Erfordernissen des GemeinsamenZolltarifs als auch denen der Auenhandelsstatistik der Ge-meinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken in den Be-reichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

    (2) Im Interesse einer Gesetzesvereinfachung ist es angebracht,die Kombinierte Nomenklatur zu modernisieren und ihreStruktur anzupassen.

    (3) Es sind bestimmte nderungen an der Kombinierten No-menklatur vorzunehmen, um vernderte Anforderungen inBezug auf Statistik und Handelspolitik, nderungen zur Er-

    fllung internationaler Verpflichtungen, technische oder wirt-schaftliche Entwicklungen und die Notwendigkeit einer An-gleichung oder Przisierung des Wortlauts zu bercksichti-gen.

    (4) Gem Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 solltederen Anhang I ab dem 1. Januar 2014 durch eine voll-stndige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammenmit den entsprechenden autonomen und vertragsmigenZollstzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von derKommission beschlossenen Manahmen ergeben, ersetztwerden.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Manahmen entspre-chen der Stellungnahme des Ausschusses fr denZollkodex

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhlt die Fassungdes Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

    DE31.10.2013 Amtsblatt der Europischen Union 1

    (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brssel, den 4. Oktober 2013

    Fr die Kommission,im Namen des Prsidenten,

    Algirdas EMETA

    Mitglied der Kommission

    DE2 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

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    ANHANG I

    KOMBINIERTE NOMENKLATUR

    DE31.10.2013 Amtsblatt der Europischen Union 3

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    INHALTSVERZEICHNIS

    TEIL I EINFHRENDE VORSCHRIFTEN

    SeiteTitel I Allgemeine Vorschriften

    A. Allgemeine Vorschriften fr die Auslegung der Kom-binierten Nomenklatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

    B. Allgemeine Vorschriften ber die Zollstze . . . . . . . . 12

    C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften ber die Nomen-klatur und die Zollstze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

    Titel II Besondere Bestimmungen

    A. Waren fr bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen undfr Bohr- oder Frderplattformen. . . . . . . . . . . . . . . 13

    B. Zivile Luftfahrzeuge und fr zivile Luftfahrzeuge be-stimmte Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

    C. Pharmazeutische Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

    D. Verzollung zum Pauschalsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

    E. Behltnisse oder Verpackungen . . . . . . . . . . . . . . . . 19

    F. Zolltarifliche Abgabenbegnstigung aufgrund der Be-schaffenheit einer Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

    Liste der Zeichen und Abkrzungen . . . . . . . . . . . . . . . 21

    Liste der besonderen Maeinheiten . . . . . . . . . . . . . . . . 22

    TEIL II ZOLLTARIF

    Kapitel Seite

    Abschnitt I

    Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

    1 Lebende Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

    2 Fleisch und geniebare Schlachtnebenerzeugnisse . . . . 29

    3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbelloseWassertiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

    4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natrlicher Ho-nig; geniebare Waren tierischen Ursprungs, anderweit

    weder genannt noch inbegriffen . . . . . . . . . . . . . . . 705 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder

    genannt noch inbegriffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

    Abschnitt II

    Waren pflanzlichen Ursprungs

    6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels . . . . 84

    7 Gemse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernh-rungszwecken verwendet werden . . . . . . . . . . . . . . . 87

    8 Geniebare Frchte und Nsse; Schalen von Zitrus-frchten oder von Melonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

    9 Kaffee, Tee, Mate und Gewrze . . . . . . . . . . . . . . . . 101

    10 Getreide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104

    11 Mllereierzeugnisse; Malz; Strke; Inulin; Kleber vonWeizen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

    Kapitel Seite

    12 lsamen und lhaltige Frchte; verschiedene Samen

    und Frchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heil-gebrauch; Stroh und Futter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114

    13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensfteund Pflanzenauszge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119

    14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs,anderweit weder genannt noch inbegriffen. . . . . . . . . 121

    Abschnitt III

    Tierische und pflanzliche Fette und le; Erzeugnisse ihrerSpaltung; geniebare verarbeitete Fette; Wachse tierischen

    und pflanzlichen Ursprungs

    15 Tierische und pflanzliche Fette und le; Erzeugnisseihrer Spaltung; geniebare verarbeitete Fette; Wachsetierischen und pflanzlichen Ursprungs. . . . . . . . . . . . 122

    Abschnitt IV

    Waren der Lebensmittelindustrie; Getrnke, alkoholhaltigeFlssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz-

    stoffe

    16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstie-ren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 134

    17 Zucker und Zuckerwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140

    18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao . . . . . . . . . . . . 144

    19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Strke oder Milch;Backwaren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147

    20 Zubereitungen von Gemse, Frchten, Nssen oder an-deren Pflanzenteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152

    21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen . . . . . . . . . . 171

    22 Getrnke, alkoholhaltige Flssigkeiten und Essig . . . . . 175

    23 Rckstnde und Abflle der Lebensmittelindustrie; zu-bereitetes Futter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186

    24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe . . . . . . . . . . 191

    Abschnitt V

    Mineralische Stoffe

    25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Ze-ment . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

    26 Erze sowie Schlacken und Aschen . . . . . . . . . . . . . . 199

    27 Mineralische Brennstoffe, Mineralle und Erzeugnisseihrer Destillation; bituminse Stoffe; Mineralwachse . . . 202

    Abschnitt VI

    Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandterIndustrien

    28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oderorganische Verbindungen von Edelmetallen, von Selten-erdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Iso-topen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211

    29 Organische chemische Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . 225

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    Kapitel Seite

    30 Pharmazeutische Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248

    31 Dngemittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252

    32 Gerb- und Farbstoffauszge; Tannine und ihre Derivate;

    Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfar-ben und Lacke; Kitte; Tinten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255

    33 therische le und Resinoide; zubereitete Riech-, Kr-perpflege- oder Schnheitsmittel . . . . . . . . . . . . . . . 259

    34 Seifen, organische grenzflchenaktive Stoffe, zubereiteteWaschmittel, zubereitete Schmiermittel, knstlicheWachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpul-ver und dergleichen, Kerzen und hnliche Erzeugnisse,Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen frzahnrztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips . . . 262

    35 Eiweistoffe; modifizierte Strke; Klebstoffe; Enzyme . . 265

    36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Znd-

    hlzer; Zndmetall-Legierungen; leicht entzndlicheStoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268

    37 Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischenZwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269

    38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie . . . 272

    Abschnitt VII

    Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

    39 Kunststoffe und Waren daraus . . . . . . . . . . . . . . . . 281

    40 Kautschuk und Waren daraus . . . . . . . . . . . . . . . . . 295

    Abschnitt VIII

    Hute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren;Reiseartikel, Handtaschen und hnliche Behltnisse; Waren aus

    Drmen

    41 Hute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder . . . . . . . . 302

    42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen undhnliche Behltnisse; Waren aus Drmen . . . . . . . . . . 307

    43 Pelzfelle und knstliches Pelzwerk; Waren daraus . . . . 310

    Abschnitt IX

    Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren;Flechtwaren und Korbmacherwaren

    44 Holz und Holzwaren; Holzkohle . . . . . . . . . . . . . . . 312

    45 Kork und Korkwaren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322

    46 Flechtwaren und Korbmacherwaren . . . . . . . . . . . . . 323

    Abschnitt X

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigenFaserstoffen; Papier oder Pappe (Abflle und Ausschuss) zur

    Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

    47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Fa-serstoffen; Papier oder Pappe (Abflle und Ausschuss)zur Wiedergewinnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325

    48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papieroder Pappe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327

    Kapitel Seite

    49 Bcher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnissedes grafischen Gewerbes; hand- oder maschinen-geschriebene Schriftstcke und Plne . . . . . . . . . . . . 339

    Abschnitt XI

    Spinnstoffe und Waren daraus

    50 Seide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346

    51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebeaus Rosshaar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348

    52 Baumwolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352

    53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Ge-webe aus Papiergarnen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359

    54 Synthetische oder knstliche Filamente; Streifen unddergleichen aus synthetischer oder knstlicher Spinn-masse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362

    55 Synthetische oder knstliche Spinnfasern . . . . . . . . . . 367

    56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfden,Seile und Taue; Seilerwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374

    57 Teppiche und andere Fubodenbelge, aus Spinnstoffen 378

    58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen;Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien . . . . . . . . . 381

    59 Getrnkte, bestrichene, berzogene oder mit Lagen ver-sehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, ausSpinnstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384

    60 Gewirke und Gestricke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388

    61 Kleidung und Bekleidungszubehr, aus Gewirken oderGestricken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391

    62 Kleidung und Bekleidungszubehr, ausgenommen ausGewirken oder Gestricken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400

    63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusam-

    menstellungen; Altwaren und Lumpen . . . . . . . . . . . 410

    Abschnitt XII

    Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme,Gehstcke, Sitzstcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teiledavon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn;

    knstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    64 Schuhe, Gamaschen und hnliche Waren; Teile davon . 415

    65 Kopfbedeckungen und Teile davon . . . . . . . . . . . . . . 421

    66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstcke, Sitzstcke,Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon . . . . . . . . . . 422

    67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federnoder Daunen; knstliche Blumen; Waren aus Menschen-haaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423

    DE6 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

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    Kapitel Seite

    Abschnitt XIII

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder

    hnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer

    oder hnlichen Stoffen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424

    69 Keramische Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428

    70 Glas und Glaswaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431

    Abschnitt XIV

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oderSchmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und

    Waren daraus; Fantasieschmuck; Mnzen

    71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oderSchmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungenund Waren daraus; Fantasieschmuck; Mnzen . . . . . . 439

    Abschnitt XV

    Unedle Metalle und Waren daraus

    72 Eisen und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445

    73 Waren aus Eisen oder Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466

    74 Kupfer und Waren daraus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478

    75 Nickel und Waren daraus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48476 Aluminium und Waren daraus . . . . . . . . . . . . . . . . 487

    77 (Fr eine mgliche sptere Verwendung im HarmonisiertenSystem freigehalten)

    78 Blei und Waren daraus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492

    79 Zink und Waren daraus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495

    80 Zinn und Waren daraus. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497

    81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus. . . . . . 499

    82 Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen

    Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen . . . . . . . . 50283 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen . . . . . . . . . 508

    Abschnitt XVI

    Maschinen, Apparate, mechanische Gerte und elektrotech-nische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwieder-gabegerte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgerte oderFernseh-Bild- und -Tonwiedergabegerte, Teile und Zubehr

    fr diese Gerte

    84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mecha-nische Gerte; Teile davon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512

    85 Elektrische Maschinen, Apparate, Gerte und andereelektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme-oder Tonwiedergabegerte, Bild- und Tonaufzeichnungs-oder -wiedergabegerte, fr das Fernsehen, Teile undZubehr fr diese Gerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558

    Kapitel Seite

    Abschnitt XVII

    Befrderungsmittel

    86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile da-von; mechanische (auch elektromechanische) Signalge-rte fr Verkehrswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584

    87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraftrder, Fahrrder undandere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teiledavon und Zubehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587

    88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon . . . . . 598

    89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen . . . 600

    Abschnitt XVIII

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente,Apparate und Gerte; Mess-, Prf- oder Przisionsinstrumente,-apparate und -gerte; medizinische und chirurgische Instru-mente, Apparate und Gerte; Uhrmacherwaren; Musikinstru-mente; Teile und Zubehr fr diese Instrumente, Apparate

    und Gerte

    90 Optische, fotografische oder kinematografische Instru-mente, Apparate und Gerte; Mess-, Prf- oder Przisi-onsinstrumente, -apparate und -gerte; medizinischeund chirurgische Instrumente, Apparate und Gerte;Teile und Zubehr fr diese Instrumente, Apparateund Gerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603

    91 Uhrmacherwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617

    92 Musikinstrumente; Teile und Zubehr fr diese Instru-mente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620

    Abschnitt XIX

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehr

    93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehr . . . . 622

    Abschnitt XX

    Verschiedene Waren

    94 Mbel; medizinisch-chirurgische Mbel; Bettausstattun-gen und hnliche Waren; Beleuchtungskrper, ander-weit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten,Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und derglei-chen; vorgefertigte Gebude . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624

    95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgerte;Teile davon und Zubehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629

    96 Verschiedene Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633

    Abschnitt XXI

    Kunstgegenstnde, Sammlungsstcke und Antiquitten97 Kunstgegenstnde, Sammlungsstcke und Antiquitten . 638

    98 Vollstndige Fabrikationsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . 640

    99 Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur . . . . 644

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    TEIL III ANHNGE ZUM ZOLLTARIF

    Abschnitt I Anhnge fr landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Seite

    Anhang 1 Agrarteilbetrge (EA), Zusatzzlle Zucker (ADS/Z) und Zusatzzlle Mehl (AD F/M) . . . . . 649

    Anhang 2 Erzeugnisse, fr die die Einfuhrpreisregelunggilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667

    Abschnitt II Liste der pharmazeutischen Stoffe, fr die Zollfreiheit gilt

    Anhang 3 Liste der von der Weltgesundheitsorganisation(WHO) vergebenen Internationalen Freinamen(INN) fr pharmazeutische Stoffe, fr die Zoll-freiheit gilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705

    Anhang 4 Liste der Prfixe und Suffixe, die in Kombina-tion mit den INN des Anhangs 3 die Salze,

    Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen; frdiese Salze, Ester oder Hydrate gilt Zollfreiheit,sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unter-position wie die entsprechenden INN einzurei-hen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817

    Seite

    Anhang 5 Salze, Ester und Hydrate von INN, die nicht indieselbe HS-Position wie die entsprechendenINN einzureihen sind und fr die Zollfreiheitgilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 829

    Anhang 6 Liste der pharmazeutischen Zwischenproduk-te, d. h. der Verbindungen, die bei der Her-stellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisseverwendbar sind und fr die Zollfreiheit gilt 833

    Abschnitt III Zollkontingente

    Anhang 7 (Fr eine mgliche sptere Verwendung im Har-monisierten System freigehalten) . . . . . . . . . . 874

    Abschnitt IV Zolltarifliche Abgabenbegnstigungaufgrund der Beschaffenheit einer Ware

    Anhang 8 Waren, fr die Ernhrung ungeniebar ge-macht (Liste der Vergllungsmittel) . . . . . . . 878

    Anhang 9 Zeugnisse und Bescheinigungen . . . . . . . . . 884

    Anhang 10 Statistische TARIC-Codes . . . . . . . . . . . . . 899

    DE8 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

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    TEIL I

    EINFHRENDE VORSCHRIFTEN

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    TITEL I

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    A. Allgemeine Vorschriften fr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

    Fr die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundstze:

    1. Die berschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Magebend fr die Einreihung sind derWortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und soweit in den Positionenoder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist die nachstehendenAllgemeinen Vorschriften.

    2. a) Jede Anfhrung einer Ware in einer Position gilt auch fr die unvollstndige oder unfertige Ware, wenn sie imvorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollstndigen oder fertigen Ware hat. Siegilt auch fr eine vollstndige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift alssolche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

    b) Jede Anfhrung eines Stoffes in einer Position gilt fr diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischtoder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anfhrung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt frWaren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff

    bestehende Waren werden nach den Grundstzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

    3. Kommen fr die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinemanderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

    a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammen -gesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer fr den Einzelverkaufaufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet,selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollstndigere Warenbezeichnung enthlt.

    b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und fr den Einzelverkaufaufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werdenknnen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht,wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

    c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht mglich, wird die Ware der von dengleichermaen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewie -sen.

    4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden knnen, werden in die Positionder Waren eingereiht, denen sie am hnlichsten sind.

    5. Zustzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt fr die nachstehend aufgefhrten Waren Folgendes:

    a) Behltnisse fr Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengerte, Schmuck und hnliche Behltnisse, diezur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet undzum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, fr die sie bestimmt sind, wenn siemit diesen Waren gestellt und blicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschriftwird nicht angewendet auf Behltnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

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    b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen (1) wie die darin enthaltenenWaren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren blich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nichtverbindlich fr Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

    6. Magebend fr die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unter-

    positionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und sinngem die vorstehenden Allgemeinen Vor-schriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes

    bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten undKapiteln.

    B. Allgemeine Vorschriften ber die Zollstze

    1. Die Zollstze fr eingefhrte Waren mit Ursprung in Lndern, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- undHandelsabkommens sind, oder in Lndern, mit denen der Europischen Union die Meistbegnstigungsklausel aufdem Gebiet der Zlle enthaltende Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 3 des Zolltarifs aufgefhrtenvertragsmigen Zollstze. Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind diese vertragsmigen Zollstze auch an-zuwenden auf andere als die vorgenannten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittlndern.

    Ab 1. Januar 2014 werden die vertragsmigen Zollstze aus der Spalte 3 angewendet.

    Sind die autonomen Zollstze niedriger als die vertragsmigen Zollstze, sind die in einer Funote genanntenZollstze anzuwenden.

    2. Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollstze fr Waren mit Ursprung in bestimmtenLndern vorgesehen sind oder wenn Prferenzzlle aufgrund von Abkommen angewendet werden.

    3. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Zollstze als die des Gemein-samen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies durch Recht der Europischen Union gerechtfertigt ist.

    4. Zollstze, bei denen als Mastab Hundertteile angegeben sind, sind Wertzollstze.

    5. Das Zeichen EA bedeutet, dass ein gem Anhang 1 festzusetzender Agrarteilbetrag auf die betreffenden Waren zuerheben ist.

    6. Die in den Kapiteln 17 bis 19 angegebenen Zeichen AD S/Z bzw. AD F/M bedeuten, dass der Hchstzollsatz auseinem Wertzollsatz und einem Zusatzzoll fr bestimmte Arten Zucker oder fr Mehl besteht. Dieser Zusatzzoll wirdgem Anhang 1 festgesetzt.

    7. Das in Kapitel 22 angegebene Zeichen /% vol/hl bedeutet, dass ein spezifischer Zoll, ausgedrckt in Euro fr jedesVolumenprozent Alkohol je Hektoliter, zu erheben ist. Das bedeutet, dass der Zollsatz fr ein Getrnk mit einemAlkoholgehalt von 40 % vol wie folgt berechnet wird:

    1 /% vol/hl = 1 40 ergibt einen Zollsatz von 40 je Hektoliter, oder

    1 /% vol/hl + 5 /hl = 1 40 + 5 ergibt einen Zollsatz von 45 je Hektoliter.

    Das Zeichen MIN (z. B. 1,6 /% vol/hl, MIN 9 /hl) bedeutet, dass der Zollsatz, der auf Grundlage der obengenannten Regel errechnet wird, mit dem Mindestzollsatz verglichen werden muss (z. B. 9 /hl) und der hhereZollsatz anzuwenden ist.

    DE12 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

    (1) Als Verpackungen gelten innere und uere Behltnisse, Aufmachungen, Umhllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Befr -derungsmitteln insbesondere Behltern , Planen, Lademitteln und des bei der Befrderung verwendeten Zubehrs. Der AusdruckVerpackungen umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behltnisse.

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    C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften ber die Nomenklatur und die Zollstze

    1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften ber den Zollwert auer zur Ermittlung des als Be-messungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollstzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal

    zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient.

    2. Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fllen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmterPositionen oder Unterpositionen dient, gilt als:

    a) Rohgewicht das Gewicht der Ware mit ihren smtlichen Behltnissen oder Verpackungen,

    b) Eigengewicht oder Gewicht (ohne nhere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Behltnisse oderVerpackungen.

    3. Die Umrechnung des Euro in die nationalen Whrungen anderer als den in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 desRates (1) genannten Mitgliedstaaten (nachstehend: nicht teilnehmende Mitgliedstaaten) erfolgt gem Artikel 18 derVerordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 2).

    4. Fr bestimmte Waren kann eine Abgabenbegnstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewhrt werden:

    Zu einer besonderen Verwendung bestimmte Waren, fr die der einschlgige Zollsatz nicht niedriger ist als derZollsatz, der ohne besondere Verwendung anwendbar wre, sind auch ohne Anwendung der Artikel 291 bis 300 derVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) der Unterposition mit

    besonderer Verwendung zuzuweisen.

    TITEL II

    BESONDERE BESTIMMUNGEN

    A. Waren fr bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und fr Bohr- oder Frderplattformen

    1. Die Erhebung der Zlle wird ausgesetzt fr die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, beider Instandhaltung oder beim Umbau der in der nachstehenden bersicht genannten Wasserfahrzeuge eingebaut zuwerden, sowie fr die Waren, die zur Ausrstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.

    2. Die Erhebung der Zlle wird ausgesetzt fr:

    a) Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau

    1) in ortsfesten Bohr- oder Frderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00, die innerhalb oder auerhalbder Hoheitsgewsser der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,

    2) in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Frderplattformen der Unterposition 8905 20 00

    eingebaut zu werden, sowie fr Waren, die zur Ausrstung dieser Plattformen bestimmt sind.

    Als zum Einbau in Bohr- und Frderplattformen bestimmt gelten auch Waren wie Treib- und Schmierstoffe undGase, die notwendig sind zum Betreiben der Maschinen und Apparate, die nicht dauerhaft diesen Plattformenzugeordnet und deshalb nicht deren Bestandteil sind, wenn sie an Bord der genannten Plattformen zum Bau, zurInstandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrstung verwendet werden;

    b) Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstcke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Frderplattformen mit dem

    Festland zu verbinden.

    DE31.10.2013 Amtsblatt der Europischen Union 13

    (1) ABI. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.(2) ABI. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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    KN-Code Warenbezeichnung

    8901 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fhrschiffe, Frachtschiffe, Schleppkhne und hnliche Was-serfahrzeuge zum Befrdern von Personen oder Gtern:

    8901 10 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und hnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptschlich zur Personenbe-frderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fhrschiffe:

    8901 10 10 fr die Seeschifffahrt

    8901 20 Tankschiffe:

    8901 20 10 fr die Seeschifffahrt

    8901 30 Khlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20:

    8901 30 10 fr die Seeschifffahrt8901 90 andere Wasserfahrzeuge zum Befrdern von Gtern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit

    nach zur Personen- und Gterbefrderung bestimmt sind:

    8901 90 10 fr die Seeschifffahrt

    8902 00 Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe zum Verarbeiten oder Konservieren vonFischereierzeugnissen:

    8902 00 10 fr die Seeschifffahrt

    8903 Jachten und andere Vergngungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus:

    andere:

    8903 91 Segelboote, auch mit Hilfsmotor:

    8903 91 10 fr die Seeschifffahrt

    8903 92 Motorboote, ausgenommen solche mit Auenbordmotor:

    8903 92 10 fr die Seeschifffahrt

    8904 00 Schlepper und Schubschiffe:

    8904 00 10 Schlepper

    Schubschiffe:

    8904 00 91 fr die Seeschifffahrt

    8905 Feuerschiffe, Feuerlschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge,bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von untergeordneterBedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Frderplattformen:

    8905 10 Schwimmbagger:

    8905 10 10 fr die Seeschifffahrt

    8905 90 andere:

    8905 90 10 fr die Seeschifffahrt

    8906 Andere Wasserfahrzeuge, einschlielich Kriegsschiffe und andere Rettungsfahrzeuge, aus-genommen Ruderboote:

    8906 10 00 Kriegsschiffe andere:

    8906 90 10 fr die Seeschifffahrt

    DE14 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

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    3. Die Gewhrung dieser Aussetzungen erfolgt nach den in den einschlgigen Bestimmungen der Europischen Unionfestgesetzten Voraussetzungen fr die zollamtliche berwachung der Verwendung dieser Waren.

    B. Zivile Luftfahrzeuge und fr zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren

    1. Zollfrei sind

    zivile Luftfahrzeuge;

    bestimmte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau, zur nderung oder zurUmrstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet werden und in diesen verbleiben sollen;

    Bodengerte zur Flugausbildung und Teile davon, fr die zivile Nutzung bestimmt.

    Die Unterpositionen fr diese Waren sind in Tabellen in Ziffer 5 aufgefhrt.

    2. Zivile Luftfahrzeuge im Sinne der Ziffer 1 erster und zweiter Gedankenstrich sind andere Luftfahrzeuge als solche, dievon militrischen oder hnlichen Behrden in den Mitgliedstaaten genutzt werden und die eine militrische odervergleichbare Kennzeichnung tragen.

    3. Der Begriff zivile Luftfahrzeuge umfasst im Sinne von Ziffer 1 zweiter Gedankenstrich auch Bodengerte zurFlugausbildung, fr zivile Nutzung bestimmt.

    4. Die Zollbefreiung erfolgt vorbehaltlich der in den relevanten rechtlichen Bestimmungen der Europischen Unionfestgelegten Bedingungen fr die zollamtliche berwachung solcher Waren (siehe Artikel 291 bis 300 der Verord -nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    5. Die fr eine Zollbefreiung in Betracht kommenden Waren gehren zu den folgenden Positionen und Unterpositio-nen:

    3917 40, 4011 30, 4012 13, 4012 20, 4017 00, 6812 99, 7324 10, 7326 20, 8302 10, 8302 20, 8302 42,8302 49, 8302 60, 8407 10, 8408 90, 8409 10, 8411, 8412 10, 8412 21, 8412 29, 8412 31, 8412 39,8412 80 80, 8412 90, 8413 19, 8413 20, 8413 30, 8413 50, 8413 60, 8413 70, 8413 81, 8413 91, 8414 10,8414 20, 8414 30, 8414 51, 8414 59, 8414 80, 8414 90, 8415 81, 8415 82, 8415 83, 8418 10, 8418 30,8418 40, 8418 61, 8418 69, 8419 50, 8419 81, 8421 19, 8421 21, 8421 23, 8421 29, 8421 31, 8421 39,8424 10, 8425 11, 8425 19, 8425 31, 8425 39, 8425 42, 8425 49, 8426 99, 8428 10, 8428 20, 8428 33,8428 39, 8428 90, 8443 32 10, 8471 41, 8471 49, 8471 50, 8471 60, 8471 70, 8479 90, 8483 10, 8483 30,8483 40, 8483 50, 8483 60, 8483 90, 8484 10, 8484 90, 8501 32, 8501 52, 8501 61, 8501 62, 8501 63, 8502,8504 10, 8504 31, 8504 32, 8504 33, 8504 40, 8504 50, 8507, 8511 10, 8511 20, 8511 30, 8511 40, 8511 50,8511 80, 8517 70 11, 8517 70 15, 8517 70 19, 8518 10, 8518 21, 8518 22, 8518 29, 8518 30, 8518 40,8518 50, 8519 81 95, 8519 89 90, 8521 10, 8526, 8528 41, 8528 51, 8528 61, 8529 10, 8531 10 95, 8531 20,8531 80, 8539 10, 8544 30, 8801, 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30, 8802 40, 8803 10, 8803 20, 8803 30,8805 29, 9001 90, 9002 90, 9014 10, 9014 20, 9025, 9026, 9029 20 38, 9030 10, 9030 20, 9030 31, 9030 32,9030 33, 9030 39, 9030 40, 9030 84, 9030 89, 9030 90, 9031 80, 9032, 9104, 9403 20, 9403 70.

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    Bei den folgenden Unterpositionen wird eine Zollbefreiung fr zivile Luftfahrzeuge nur fr die in Spalte 2 beschrie -benen Waren gewhrt:

    Unterposition Warenbeschreibung

    3917 21 90, 3917 22 90,3917 23 90, 3917 29 00,3917 31, 3917 33, 3917 39 00,7413 00, 8307 10, 8307 90

    mit Formstcken, Verschlussstcken oder Verbindungsstcken

    4008 29 zugeschnittene Profile4009 12, 4009 22, 4009 32,4009 42

    fr Gas- oder Flssigkeitsleitungen

    3926 90, 4016 10, 4016 93,4016 99

    Waren des technischen Bedarfs

    4504 90, 4823 90 Dichtungen6812 80 andere, ausgenommen Kleidung, Bekleidungszubehr, Schuhe und Kopfbedeckungen, Papier,

    Pappe und Filz, Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, inPlatten oder Rollen

    6813 20, 6813 81, 6813 89 auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen7007 21 Windschutzscheiben, nicht gerahmt7312 10, 7312 90 ausgerstet oder gebrauchsfertig7322 90 Heilufterzeuger und -verteiler, ausgenommen Teile davon7324 90 hygienische Artikel, ausgenommen Teile davon7304 31, 7304 39, 7304 41,7304 49, 7304 51, 7304 59,7304 90, 7306 30, 7306 40,7306 50, 7306 61, 7306 69,7608 10, 7608 20

    fr Gas- oder Flssigkeitsleitungen, mit Formstcken, Verschlussstcken oder Verbindungsst -cken

    8108 90 Rohre fr Gas- oder Flssigkeitsleitungen, mit Formstcken, Verschlussstcken oder Verbin-dungsstcken

    8415 90 von Klimagerten der Unterpositionen 8415 81, 8415 82 und 8415 838419 90 Teile von Wrmeaustauschern8479 89 hydropneumatische Akkumulatoren, mechanische Schubumkehrvorrichtungen, ihrer Beschaf-

    fenheit nach besonders bestimmte Toiletteneinheiten, Luftbefeuchter und Luftentfeuchter, nichtelektrische Servo-Vorrichtungen, nicht elektrische Anlasser fr Motoren, pneumatische Anlasserfr Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propeller-Triebwerke oder andere Gasturbinen, nicht elek-trische Scheibenwischer, nicht elektrische Apparate zum Einstellen der Flugzeugpropeller

    8501 20, 8501 40 mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 150 kW8501 31 Motoren mit einer Leistung von mehr als 735 W und Generatoren8501 33 Motoren mit einer Leistung von 150 kW oder weniger und Generatoren8501 34 Generatoren mit einer Leistung von mehr als 375 kW8501 51 mit einer Leistung von mehr als 735 W8501 53 mit einer Leistung von 150 kW oder weniger8516 80 20 nur mit einem einfachen Trger aus Isolierstoff und elektrischen Verbindungen versehen, fr

    den Frostschutz oder zum Entfrosten8517 69 31, 8517 69 39 fr den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr8517 12, 8517 61, 8517 62,

    8517 69 90

    Gerte fr den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr

    8522 90 Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenenEinzelteilen bestehen, fr Gerte der Unterpositionen 8519 81 95 und 8519 89 90

    8529 90 Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenenEinzelteilen bestehen, fr Gerte der Position 8526

    8543 70 90 Flugschreiber, elektrische Synchro- und Umformer, Entfroster und Demister mit elektrischenWiderstnden

    8543 90 Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenenEinzelteilen bestehen, fr Flugschreiber

    8803 90 90 einschlielich Segelflugzeuge9014 90 fr Instrumente, Apparate und Gerte der Unterpositionen 9014 10 und 9014 209020 00 ausgenommen Teile davon9029 10 elektrische oder elektronische Tourenzhler9029 90 fr Tourenzhler, Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser9031 90 der Unterposition 9031 80

    9109 10, 9109 90 mit einer Breite oder einem Durchmesser von 50 mm oder weniger9401 10 nicht mit Leder berzogen9405 10, 9405 60 aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen9405 92, 9405 99 von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60, aus Kunststoffen oder aus unedlen

    Metallen

    DE16 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

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    6. Die in Absatz 5 beschriebenen Waren werden in Form von Unterpositionen in den TARIC integriert, mit einemFunotenverweis folgenden Wortlauts: Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlgigenBestimmungen der Europischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    C. Pharmazeutische Erzeugnisse

    1. Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zllen befreit:

    1) pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers)identifiziert als auch durch die INN (Internationale Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

    2) Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mitPrfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Unter-position wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

    3) Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgefhrt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

    4) pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RNidentifiziert sind, von der bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendeten Art.

    2. Sonderflle:

    1) Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenenINN erfasst sind. Wenn die Anzahl der von einem INN umfassten Substanzen geringer ist als die von derCAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur fr die von dem INN erfassten Substanzen.

    2) Wird ein Erzeugnis des Anhangs 3 oder 6 durch eine CAS RN bezeichnet, die einem spezifischen Isomerentspricht, so gilt nur fr dieses Isomer Zollfreiheit.

    3) Die Doppelderivate (Salze, Ester und Hydrate) von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination einerINN des Anhangs 3 mit Prfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sind zollfrei, sofern sie in dieselbesechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

    Beispiel: Alaninmethylester, Hydrochlorid.

    4) Ist ein INN des Anhangs 3 ein Salz (oder ein Ester), so gilt die Zollfreiheit nur fr dieses genannte Salz (oderEster). Fr alle anderen Salze (oder Ester) der zugehrigen Sure, die dem jeweiligen INN entspricht, gilt keineZollfreiheit.

    Beispiel: Oxpreonatkalium (INN): zollfrei,

    Oxpreonatnatrium: nicht zollfrei.

    D. Verzollung zum Pauschalsatz

    1. Ein pauschaler Zollsatz von 2,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die

    in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten sind oder

    im persnlichen Gepck der Reisenden eingefhrt werden,

    sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwgungen zugrunde liegen.

    DE31.10.2013 Amtsblatt der Europischen Union 17

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    Dieser pauschale Zollsatz von 2,5 v. H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren jeSendung oder je Reisenden 700 EUR nicht bersteigt.

    Auf Waren, fr die in der Tabelle der Zollstze der Zollsatz mit frei angegeben ist und auf Waren des Kapitels 24,

    die in einer Sendung oder im persnlichen Gepck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die ber die inArtikel 27 bzw. gem Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 berdas gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1) festgesetzten Hchstmengen hinausgehen, wird dieser pauschaleZollsatz nicht angewandt.

    2. Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwgungen zugrunde liegen, gelten:

    a) im Fall von Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson Einfuhren, die

    gelegentlich erfolgen und

    sich ausschlielich aus Waren zusammensetzen, die zum persnlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt desEmpfngers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dassdie Einfuhr aus geschftlichen Grnden erfolgt, und

    der Empfnger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhlt;

    b) im Fall von Waren im persnlichen Gepck der Reisenden Einfuhren, die

    gelegentlich erfolgen und

    sich ausschlielich aus Waren zusammensetzen, die zum persnlichen Ge- oder Verbrauch des Reisendenoder von Angehrigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei drfen diese Waren wederihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschftlichenGrnden erfolgt.

    3. Der pauschale Zollsatz wird auf Waren, die unter den Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 eingefhrt werden, nichtangewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den fr siegeltenden Einfuhrabgaben beantragt hat. In diesem Fall werden fr alle Waren, die Gegenstand der Einfuhr sind,unbeschadet der in den Artikeln 25 bis 27 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 vorgesehenen Befreiungen,die fr sie geltenden Einfuhrabgaben erhoben.

    Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als Einfuhrabgaben sowohl Zlle und Abgaben gleicher Wirkung als auch sons-tige Einfuhrabgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Sonderregelungen, die auf bestimmtelandwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anwendung finden.

    4. Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten knnen den Betrag in Landeswhrung, der sich bei der Umrechnung desBetrages von 700 ergibt, auf- bzw. abrunden.

    5. Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten knnen den Gegenwert des Betrages von 700 in Landeswhrung unver-ndert beibehalten, wenn bei der jhrlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92die Umrechnung dieses Betrages vor der Auf- oder Abrundung nach Ziffer 4 dazu fhrt, dass sich der in Landes-

    whrung ausgedrckte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ndert oder dass er sich vermindert.

    DE18 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

    (1) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

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    E. Behltnisse oder Verpackungen

    Die nachstehenden Bestimmungen sind anwendbar fr die von den Allgemeinen Vorschriften 5 a) und 5 b) erfasstenBehltnisse oder Verpackungen, die zur gleichen Zeit wie die Waren, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen

    verpackt sind, in den freien Verkehr berfhrt werden:

    1. Soweit die Behltnisse oder Verpackungen entsprechend der Allgemeinen Vorschrift 5 wie die Waren eingereihtwerden, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind,

    a) werden sie durch den Zoll wie die Waren erfasst,

    wenn die Waren wertzollbar sind oder

    wenn die Behltnisse oder Verpackungen zum Zollgewicht der Waren gehren;

    b) sind sie zollfrei,

    wenn die Waren zollfrei sind oder

    wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind oder

    wenn das Gewicht dieser Behltnisse oder Verpackungen nicht zum Zollgewicht der Waren gehrt.

    2. Wenn die unter Ziffer 1 Buchstaben a) und b) fallenden Behltnisse oder Verpackungen mehrere Waren verschiedenerGattung enthalten oder mit diesen gestellt werden, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwerts dasGewicht oder der Wert der Behltnisse oder Verpackungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der Warenaufgeteilt.

    F. Zolltarifliche Abgabenbegnstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

    1. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine zolltarifliche Abgabenbegnstigung aufgrund der Beschaffenheit vonWaren gewhrt fr:

    fr die Ernhrung ungeniebar gemachte Erzeugnisse,

    Saatgut,

    Mllergaze, nicht konfektioniert,

    bestimmte Arten von frischen Tafeltrauben, Tabak und Nitraten.

    Die Unterpositionen (1) fr diese Waren sind mit einem Hinweiszeichen auf folgende Funote versehen: Die Zu-lassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einfhrenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzun -gen. oder Die zolltarifliche Abgabenbegnstigung wird gewhrt, wenn die Frmlichkeiten und Voraussetzungengem den Einfhrenden Vorschriften II.F erfllt sind.

    2. Waren, fr die Ernhrung ungeniebar gemacht, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu einer zolltariflichen Abgaben-begnstigung zugelassen sind, sind im Anhang 8 unter Bezugnahme auf die Position aufgefhrt, ebenso die Be-schreibung und Mengenangaben der zugelassenen Vergllungsmittel. Solche Waren gelten als fr die Ernhrungungeniebar gemacht, wenn die Mischung aus zu vergllendem Erzeugnis und Vergllungsmittel homogen ist unddie Bestandteile der Mischung in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht mehr getrennt werden knnen.

    DE31.10.2013 Amtsblatt der Europischen Union 19

    (1) Die betreffenden Unterpositionen und TARIC-Codes lauten wie folgt: 0408 11 20, 0408 19 20, 0408 91 20, 0408 99 20,0701 10 00, 0712 90 11, 0806 10 10, 1001 91 10, 1005 10 13, 1005 10 15, 1005 10 18, 1006 10 10, 1007 10 10, 1106 20 10,1201 10 00, 1202 30 00, 1204 00 10, 1205 10 10, 1206 00 10, 1207 21 00, 1207 40 10, 1207 50 10, 1207 91 10, 1207 99 20,2401 10 35, 2401 10 85, 2401 10 95, 2401 20 35, 2401 20 85, 2401 20 95, 2501 00 51, 3102 50 00 10, 3105 90 20 10,3105 90 80 10, 3502 11 10, 3502 19 10, 3502 20 10, 3502 90 20, 5911 20 00.

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    3. Die nachstehend aufgefhrten Waren sind in die entsprechenden Positionen fr Saatgut einzureihen, vorausgesetzt,dass die Waren die einschlgigen Bestimmungen der Europischen Union erfllen:

    ser Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis oder Hybridsorghum zur Aussaat (Richtlinie66/402/EWG des Rates (1)),

    Pflanzkartoffeln (Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 (2)), lsamen und lhaltige Frchte zur Aussaat (Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 (3)).

    Ser Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis, Hybridsorghum oder lsamen und lhaltige Frchtezur Aussaat, die nicht den landwirtschaftlichen Bestimmungen entsprechen, werden zu einer zolltariflichen Abgaben -

    begnstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ware tatschlich zurAussaat bestimmt ist.

    4. Mllergaze, nicht konfektioniert, wird zu einer zolltariflichen Abgabenbegnstigung aufgrund ihrer Beschaffenheitzugelassen, wenn die Ware unauslschlich so gekennzeichnet ist, dass sie erkennbar zur Verwendung als Mllergazeoder zu hnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist.

    5. Frische Tafeltrauben, Tabak und Nitrat werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegnstigung aufgrund ihrer Beschaf-fenheit zugelassen, wenn ein gltiges Zeugnis oder eine Bescheinigung vorgelegt wird. Anhang 9 enthlt die fr dieZeugnisse und Bescheinigungen geltenden Vorschriften und Muster.

    DE20 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

    (1) ABI. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.(2) ABI. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.(3) ABI. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

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    LISTE DER ZEICHEN UND ABKRZUNGEN

    Kennzeichnet neue Codenummern

    Kennzeichnet Codenummern des Vorjahres, jedoch mit anderem Inhalt

    AD F/M Zusatzzoll Mehl

    AD S/Z Zusatzzoll Zucker

    b/f Flasche

    cm/s Zentimeter pro Sekunde

    EA Agrarteilbetrag

    Euro

    INN International non-proprietary name

    INNM International non-proprietary name modified

    ISO International Organisation for StandardisationKbit 1 024 bits

    kg/br Kilogramm, brutto

    kg/net Kilogramm, netto

    kg/net eda Kilogramm Abtropfgewicht

    kg/net mas Kilogramm netto in der Trockenmasse

    MAX Hchstens

    Mbit 1 048 576 bits

    MIN Mindestens

    ml/g Milliliter pro Grammmm/s Millimeter pro Sekunde

    ROZ Research-Oktanzahl

    Bemerkung

    Die eckigen Klammern in Spalte 1 der Nomenklatur zeigen an, dass diese Position gestrichen ist (Beispiel: Position [1519]).Erscheint in einem Anhang des Zolltarifs ein Verweis auf einen Anhang in eckigen Klammern, zeigt dies an, dass derInhalt jenes Anhangs gestrichen wurde (Beispiel: [Anhang 7]).

    DE31.10.2013 Amtsblatt der Europischen Union 21

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    LISTE DER BESONDEREN MASSEINHEITEN

    c/k Anzahl Karat (1 metrisches Karat = 2 104 kg)

    ce/el Anzahl Zellen

    ct/l Ladetonnen (1)

    g Gramm

    gi F/S Gramm spaltbare Isotope

    kg H2O2 Kilogramm Wasserstoffperoxid

    kg K2O Kilogramm Kaliummonoxid

    kg KOH Kilogramm Kaliumhydroxid

    kg met.am. Kilogramm Methylamine

    kg N Kilogramm Stickstoff

    kg NaOH Kilogramm Natriumhydroxidkg/net eda Kilogramm Abtropfgewicht

    kg P2O5 Kilogramm Diphosphorpentaoxid

    kg 90 % sdt Kilogramm, berechnet auf 90 % trocken

    kg U Kilogramm Uran

    1 000 kWh Tausend Kilowattstunden

    l Liter

    1 000 l Tausend Liter

    l alc. 100 % Liter reiner Alkohol (100 %)

    m Meterm2 Quadratmeter

    m3 Kubikmeter

    1 000 m3 Tausend Kubikmeter

    pa Anzahl Paar

    p/st Anzahl Stck

    100 p/st Hundert Stck

    1 000 p/st Tausend Stck

    TJ Terajoule (oberer Heizwert)

    Keine besondere Maeinheit

    DE22 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

    (1) Unter Ladetonnen (ct/l) versteht man die in metrischen Tonnen ausgedrckte Ladefhigkeit eines Schiffes. Die als Schiffsbedarfbefrderten Gter (z. B. Treibstoff, Betriebsmittel, Proviant) bleiben ebenso wie die befrderten Personen (Schiffspersonal und Fahr-gste) einschlielich ihres Gepcks bei der Berechnung der Ladetonnen auer Betracht.

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    TEIL II

    ZOLLTARIF

    DE31.10.2013 Amtsblatt der Europischen Union 23

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    ABSCHNITT I

    LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

    Anmerkungen

    1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch frJungtiere dieser Gattung oder Art.

    2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch fr entwsserte, eingedampfteoder gefriergetrocknete Waren.

    KAPITEL 1

    LEBENDE TIERE

    Anmerkung

    1. Zu Kapitel 1 gehren alle lebenden Tiere, ausgenommen:

    a) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306, 0307 und 0308;

    b) Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002;

    c) Tiere der Position 9508.

    KN-Code WarenbezeichnungVertragsmiger

    Zollsatz (%)Besondere Maeinheit

    1 2 3 4

    0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

    Pferde:

    0101 21 00 reinrassige Zuchttiere ( 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0101 29 andere:

    0101 29 10 zum Schlachten (2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0101 29 90 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,5 p/st

    0101 30 00 Esel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,7 p/st0101 90 00 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,9 p/st

    0102 Rinder, lebend:

    Hausrinder:

    0102 21 reinrassige Zuchttiere ( 3):

    0102 21 10 Frsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0102 21 30 Khe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0102 21 90 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    DE31.10.2013 Amtsblatt der Europischen Union 25

    (1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlgigen Bestimmungen der Europischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s.Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABI. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)).

    (2) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlgigen Bestimmungen der Europischen Union festgesetzten Voraussetzungen(s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    (3) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlgigen Bestimmungen der Europischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s.Richtlinie 2009/157/EG des Rates (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 133/2008 der Kommission (ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 11),Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABI. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABI. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

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    KN-Code WarenbezeichnungVertragsmiger

    Zollsatz (%)Besondere Maeinheit

    1 2 3 4

    0102 29 andere:

    0102 29 05 der Untergattung Bibos oder Poephagus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    andere:

    0102 29 10 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /100 kg/net (1) p/st

    mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg:

    0102 29 21 zum Schlachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /100 kg/net p/st

    0102 29 29 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /100 kg/net (1) p/st

    mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg: 0102 29 41 zum Schlachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /

    100 kg/net p/st

    0102 29 49 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /100 kg/net (1) p/st

    mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

    Frsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

    0102 29 51 zum Schlachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /100 kg/net p/st

    0102 29 59 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /100 kg/net (1) p/st

    Khe:

    0102 29 61 zum Schlachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /100 kg/net p/st

    0102 29 69 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /100 kg/net (1) p/st

    andere:

    0102 29 91 zum Schlachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /100 kg/net p/st

    0102 29 99 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /100 kg/net (1) p/st

    Bffel:

    0102 31 00 reinrassige Zuchttiere (2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0102 39 andere:

    0102 39 10 domestizierte Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /100 kg/net (1) p/st

    0102 39 90 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0102 90 andere:

    0102 90 20 reinrassige Zuchttiere (2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    andere:

    0102 90 91 domestizierte Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,2 + 93,1 /100 kg/net (1) p/st

    DE26 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

    (1) WTO-Zollkontingent.(2) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlgigen Bestimmungen der Europischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s.

    Richtlinie 2009/157/EG des Rates (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 133/2008 der Kommission (ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 11),Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABI. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABI. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

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    27/899

    KN-Code WarenbezeichnungVertragsmiger

    Zollsatz (%)Besondere Maeinheit

    1 2 3 4

    0102 90 99 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0103 Schweine, lebend:

    0103 10 00 reinrassige Zuchttiere (1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    andere:

    0103 91 mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

    0103 91 10 Hausschweine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,2 /100 kg/net p/st

    0103 91 90 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0103 92 mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

    Hausschweine:

    0103 92 11 Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,1 /100 kg/net p/st

    0103 92 19 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,2 /100 kg/net p/st

    0103 92 90 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0104 Schafe und Ziegen, lebend:

    0104 10 Schafe:

    0104 10 10 reinrassige Zuchttiere (2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    andere:

    0104 10 30 Lmmer (bis zu einem Jahr alt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,5 /100 kg/net (3) p/st

    0104 10 80 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,5 /100 kg/net (3) p/st

    0104 20 Ziegen:

    0104 20 10 reinrassige Zuchttiere (2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,2 p/st

    0104 20 90 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,5 /100 kg/net (3) p/st

    0105 Hausgeflgel (Hhner, Enten, Gnse, Truthhner und Perlhhner), lebend:

    mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

    0105 11 Hhner:

    weibliche Zucht- und Vermehrungskken:

    0105 11 11 Legerassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 /1 000 p/st p/st

    0105 11 19 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 /1 000 p/st p/st

    andere:

    0105 11 91 Legerassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 /1 000 p/st p/st

    0105 11 99 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 /1 000 p/st p/st

    DE31.10.2013 Amtsblatt der Europischen Union 27

    (1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlgigen Bestimmungen der Europischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s.Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABI. L 382 vom 31.12.1988, S. 36), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABI. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung96/510/EG der Kommission (ABI. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

    (2) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlgigen Bestimmungen der Europischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s.Richtlinie 89/361/EWG des Rates (ABI. L 153 vom 6.6.1989, S. 30), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABI. L 178 vom 12.7.1994, S. 66), Verordnung (EG)Nr. 874/96 der Kommission (ABI. L 118 vom 15.5.1996, S. 12) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABI. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

    (3) WTO-Zollkontingent.

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    28/899

    KN-Code WarenbezeichnungVertragsmiger

    Zollsatz (%)Besondere Maeinheit

    1 2 3 4

    0105 12 00 Truthhner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 /1 000 p/st p/st

    0105 13 00 Enten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 /1 000 p/st p/st

    0105 14 00 Gnse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 /1 000 p/st p/st

    0105 15 00 Perlhhner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 /1 000 p/st p/st

    andere:

    0105 94 00 Hhner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,9 /100 kg/net p/st

    0105 99 andere:

    0105 99 10 Enten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,3 /100 kg/net p/st

    0105 99 20 Gnse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,6 /100 kg/net p/st

    0105 99 30 Truthhner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,8 /100 kg/net p/st

    0105 99 50 Perlhhner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,5 /100 kg/net p/st

    0106 Andere Tiere, lebend:

    Sugetiere:

    0106 11 00 Primaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0106 12 00 Wale, Delphine und Tmmler (Sugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzsee-khe (Manatis) und Gabelschwanzseekhe (Dugongs) (Sugetiere der Ordnung Sire-nia); Robben, Seelwen und Walrsser (Sugetiere der Unterordnung Pinnipedia) . frei p/st

    0106 13 00 Kamele (Camelidae) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0106 14 Kaninchen und Hasen:

    0106 14 10 Hauskaninchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,8 p/st

    0106 14 90 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei

    0106 19 00 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei

    0106 20 00 Reptilien (einschlielich Schlangen und Schildkrten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    Vgel:

    0106 31 00 Raubvgel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0106 32 00 Papageienvgel (einschlielich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) . . . . . . . . . . frei p/st0106 33 00 Straue; Emus (Dromaius novaehollandiae) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei p/st

    0106 39 andere:

    0106 39 10 Tauben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,4 p/st

    0106 39 80 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei

    Insekten:

    0106 41 00 Bienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei

    0106 49 00 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei

    0106 90 00 andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei

    DE28 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

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    KAPITEL 2

    FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

    Anmerkung

    1. Zu Kapitel 2 gehren nicht:

    a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, ungeniebar;

    b) Drme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);

    c) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).

    Zustzliche Anmerkungen

    1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als:

    a) ganze Tierkrper von Rindern im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die ganzen Tierkrper von Schlachtrindern nach demAusbluten, Ausweiden und Enthuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fen und mit oder ohne den anderen vom Krper nichtgetrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkrper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkrper zwischen dem Hinterhaupt-bein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkrper ohne Fe gestellt, so mssen die Vorderfe zwischen Carpus undMetacarpus, die Hinterfe zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als ganzer Tierkrper gilt auch der vordere Teil des Tierkrpersmit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;

    b) halbe Tierkrper von Rindern im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte allerHals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als halber Tierkrper gilt auch der vordere Teil des halben Tierkrpers mit

    allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;

    c) quartiers compenss im Sinne der Unterpositionen 0201 20 20 und 0202 20 10 Warensendungen, die bestehen aus:

    den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeefund Filet, mit drei Rippen,

    oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fnf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mitallen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.

    Die die quartiers compenss bildenden Vorderviertel und Hinterviertel mssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbeimssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten derbeiden Teile der Sendung betrgt hchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);

    d) Vorderviertel, zusammen im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des Tierkrpers mit allen Knochen,Hals und Schultern, mit mindestens vier und hchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein mssen, die brigenRippenpaare teilweise abgeschnitten sein knnen), auch mit Fleisch- und Knochendnnung;

    e) Vorderviertel, getrennt im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des halben Tierkrpers mit allenKnochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und hchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein mssen, die brigenRippen teilweise abgeschnitten sein knnen), auch mit Fleisch- und Knochendnnung;

    f) Hinterviertel, zusammen im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des Tierkrpers mit allen Knochen,Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- undKnochendnnung;

    g) Hinterviertel, getrennt im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des halben Tierkrpers mit allenKnochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- undKnochendnnung;

    DE31.10.2013 Amtsblatt der Europischen Union 29

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    h) 1. crops und chucks and blades bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 0202 30 50 das Rckenstck des Vorderviertels ein-schlielich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und hchstens zehn Rippen bei einem geradenSchnitt durch den Berhrungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehntenRippe anfllt;

    2. briskets bezeichnete Teilstcke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitteund Querrippe.

    B. Die in der Zustzlichen Anmerkung 1 A Buchstaben a) bis g) genannten Erzeugnisse knnen mit oder ohne Wirbelsule gestellt werden.

    C. Zur Festlegung der in der Zustzlichen Anmerkung 1 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oderteilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsule bercksichtigt. Wenn die Wirbelsule entfernt wurde, werden nur die ganzen oder teilweiseabgeschnittenen Rippen bercksichtigt, die sonst mit der Wirbelsule verbunden wren.

    2. A. Es gelten als:

    a) ganze oder halbe Tierkrper im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkrper von Hausschweinen, entblutetund ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkrper sind die beim Trennen der ganzen Tierkrper durch die

    Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeug-nisse. Diese ganzen oder halben Tierkrper knnen mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren,

    Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkrper knnen mit oder ohne Rckenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Beiganzen und halben Tierkrpern von Sauen kann auch das Gesuge (Milchdrsen) entfernt sein;

    b) Schinken im Sinne der Unterpositionen 0203 12 11, 0203 22 11, 0210 11 11 und 0210 11 31 der hintere (kaudale) Teil des halbenTierkrpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

    Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkrpers derart getrennt, dass er hchstens den letzten Lendenwirbel umfasst;

    c) Vorderteile im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der vordere (kraniale) Teil deshalben Tierkrpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

    Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkrpers derart getrennt, dass es hchstens den fnften Brustwirbel umfasst.

    Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teildes Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils hchstens kurz unterhalb der Wirbelsule getrennt wurde;

    d) Schultern im Sinne der Unterpositionen 0203 12 19, 0203 22 19, 0210 11 19 und 0210 11 39 der untere Teil des Vorderteils, auchmit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

    Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;

    e) Kotelettstrnge im Sinne der Unterpositionen 0203 19 13, 0203 29 13, 0210 19 40 und 0210 19 70 der obere Teil des halbenTierkrpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck.

    Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkrpers kurz unterhalb der Wirbelsule getrennt;

    f) Buche im Sinne der Unterpositionen 0203 19 15, 0203 29 15, 0210 12 11 und 0210 12 19 der auch als Bauchspeck oder durch-wachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkrpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarteund Speck;

    g) bacon-Hlften im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die Schweinehlfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere,Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsule, Hftknochen und Zwerchfell;

    h) spencers im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die bacon-Hlfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen;

    ij) 3/4-sides im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die bacon-Hlfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen;

    k) middles im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die bacon-Hlfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen.

    Zu dieser Unterposition gehren auch Teile von middles, die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natrlichenVerhltnis in den vollstndigen middles enthalten.

    DE30 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

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    B. Teile von den in der Zustzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f) beschriebenen Teilstcken gehren nur dann zu denselben Unterpositionen, wennsie auch die Schwarte und den Speck enthalten.

    Werden die zu den Unterpositionen 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 19 30 und 0210 19 60 gehrendenTeilstcke von bacon-Hlften gewonnen, von denen die in der Zustzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g) aufgefhrten Knochen bereits entfernt

    wurden, so folgt die Schnittfhrung den in der Zustzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b), c) und d) beschriebenen Linien entsprechend; dieseTeilstcke oder Teile davon mssen in jedem Fall Knochen enthalten.

    C. Zu den Unterpositionen 0206 49 00 und 0210 99 49 gehren auch Kpfe, d. h. ganze oder halbe Kpfe von Hausschweinen, mit oder ohneGehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon.

    Der Kopf wird vom Rest des halben Tierkrpers wie folgt getrennt:

    durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt oder

    durch einen Schnitt, der bis zur Augenhhe parallel zum Hinterhaupt und dann schrg nach vorn verluft, wobei die Fettbacke am halbenTierkrper verbleibt.

    Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Dieknochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustspitze, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen), gehren jedoch jenach Beschaffenheit zu der Unterposition 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 50 oder 0210 19 81.

    D. Als Schweinespeck im Sinne der Unterpositionen 0209 10 11 und 0209 10 19 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieserverbundene Fettgewebe von allen Krperteilen des Schweines. In jedem Fall muss das Gewicht des Fettgewebes grer sein als das der Schwarte.

    Zu diesen Unterpositionen gehrt auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.

    E. Als getrocknet oder geruchert im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 19 und 0210 19 60 bis 0210 19 89gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhltnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger betrgt. Der Stickstoffgehalt istnach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.

    3. A. Es gelten als:

    a) ganze Tierkrper im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die ganzenTierkrper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fen und mit oderohne den anderen vom Krper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkrper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vomTierkrper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkrper ohne Fe gestellt, so mssendie Vorderfe zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfe zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein;

    b) halbe Tierkrper im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die beimsymmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysispubica anfallenden Erzeugnisse;

    c) Vorderteile im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des ganzenTierkrpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsule durchgeschnitten,mit mindestens fnf und hchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren;

    d) halbe Vorderteile im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des halbenTierkrpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsule durchgeschnitten, mitmindestens fnf und hchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen;

    e) Rippenstcke und/oder Keulenenden im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nachdem Abtrennen des Schwanzstcks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkrpers, mit oder ohne Nieren; das von demRippenstck getrennte Keulenende muss mindestens fnf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstck muss mindestensfnf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen;

    f) halbe Rippenstcke und/oder Keulenenden im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstcks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkrpers, mit oder ohneNieren; das von dem halben Rippenstck getrennte halbe Keulenende muss mindestens fnf Lendenwirbel aufweisen; das vom halbenKeulenende getrennte halbe Rippenstck muss mindestens fnf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen;

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    g) Schwanzstcke im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des ganzenTierkrpers mit smtlichen Knochen einschlielich Keulen, in Hhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hftknochens oder inHhe des vierten Beckenwirbels durch den Hftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsule durchgeschnitten;

    h) halbe Schwanzstcke im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil deshalben Tierkrpers mit smtlichen Knochen einschlielich Keule, in Hhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hftknochens oderin Hhe des vierten Beckenwirbels durch den Hftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsule durchgeschnitten.

    B. Zur Festlegung der in der Zustzlichen Anmerkung 3 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oderteilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsule bercksichtigt.

    4. Es gelten als:

    a) Teile von Geflgel, mit Knochen im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60, 0207 14 20 bis 0207 14 60, 0207 26 20 bis0207 26 70, 0207 27 20 bis 0207 27 70, 0207 44 21 bis 0207 44 61, 0207 45 21 bis 0207 45 61, 0207 54 21 bis 0207 54 61,0207 55 21 bis 0207 55 61 und 0207 60 21 bis 0207 60 61: die dort genannten Teile mit allen Knochen.

    Die unter Buchstabe a) bezeichneten Teile von Geflgel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehren zu der Unterposition 0207 13 70,0207 14 70, 0207 26 80, 0207 27 80, 0207 44 71, 0207 44 81, 0207 45 71, 0207 45 81, 0207 54 71, 0207 54 81,0207 55 71, 0207 55 81 und 0207 60 81;

    b) Hlften im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 44 21, 0207 45 21, 0207 54 21,0207 55 21 und 0207 60 21: der halbe Schlachtkrper, der durch geraden Lngsschnitt entlang des Brustbeins und des Rckgrats anfllt;

    c) Viertel im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 44 21, 0207 45 21, 0207 54 21,0207 55 21 und 0207 60 21: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hlfte;

    d) ganze Flgel, auch ohne Flgelspitzen im Sinne der Unterpositionen 0207 13 30, 0207 14 30, 0207 26 30, 0207 27 30, 0207 44 31,

    0207 45 31, 0207 54 31, 0207 55 31 und 0207 60 31: Teile von Geflgel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna(Elle), einschlielich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flgelspitze einschlielich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt worden sein. DieSchnitte werden an den Gelenken angesetzt;

    e) Brste im Sinne der Unterpositionen 0207 13 50, 0207 14 50, 0207 26 50, 0207 27 50, 0207 44 51, 0207 45 51, 0207 54 51,0207 55 51 und 0207 60 51: Teile von Geflgel, bestehend aus Brustbein und beidseitigen Rippen, einschlielich anhaftendem Muskelfleisch;

    f) Schenkel im Sinne der Unterpositionen 0207 13 60, 0207 14 60, 0207 44 61, 0207 45 61, 0207 54 61, 0207 55 61 und0207 60 61: Teile von Geflgel, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschlielichanhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

    g) Unterschenkel von Truthhnern im Sinne der Unterpositionen 0207 26 60 und 0207 27 60: Teile von Truthhnern, bestehend aus Tibia

    (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschlielich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

    h) Schenkel von Truthhnern, andere als Unterschenkel im Sinne der Unterpositionen 0207 26 70 und 0207 27 70: Teile von Truthhnern,bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), einschlielich anhaftendem Muskelfleisch, oder aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein)und Fibula (Wadenbein), einschlielich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

    ij) Entenrmpfe oder Gnsermpfe im Sinne der Unterpositionen 0207 44 71, 0207 45 71, 0207 54 71 und 0207 55 71: Enten oder Gnse,gerupft und vollstndig ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsule und Kreuzbein),jedoch mit Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Unterschenkelknochen) und Humerus (Flgelknochen).

    5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehren, sind folgende Zollstze anzuwenden:

    a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der fr diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

    b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem hchsten Zollbetrag fhrt.

    DE32 Amtsblatt der Europischen Union 31.10.2013

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    6. a) Nichtgegartes, gewrztes Fleisch gehrt zu Kapitel 16. Als gewrzt gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Wrzstoffe in das Innere eingedrungenoder auf allen Flchen des Erzeugnisses verteilt und mit bloem