ZPO in der Praxis

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ZPO in der Praxis von Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. (UT) Justizministerium des Landes Nordrhein- Westfalen Lehrbeauftragter der Universität zu Köln www.janforth.de

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ZPO in der Praxis. von Richter am Landgericht Dr . Jan F. Orth, LL.M. (UT) Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Lehrbeauftragter der Universität zu Köln  www.janforth.de. Der Sachverhalt. - PowerPoint PPT Presentation

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ZPO in der Praxis

vonRichter am LandgerichtDr. Jan F. Orth, LL.M. (UT)Justizministerium des Landes Nordrhein-WestfalenLehrbeauftragter der Universität zu Köln

www.janforth.de

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Der SachverhaltB hat von K Gewerberäume angemietet. B zahlt über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg nicht den geschuldeten Mietzins in Höhe von 5.000,- € pro Monat. K möchte nun Geld i.H.v. insgesamt 15.000,- € von B erhalten. B macht gegen die Forderung des K – wie schon in jedem Monat zuvor – geltend, das Dach der angemieteten Räume sei undicht und durch das eindringende Wasser würden seine Maschinen beschädigt. K meint das Dach sei nicht undicht, was der Zeuge Z bestätigen könne.K sucht seinen Rechtsanwalt R auf und bittet um Rat.

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Mandantengespräch/Mandantenberatung• Im Mandantengespräch geht es um Aufklärung, systematische

Erfassung und Aufarbeitung des Sachverhalts.– Grundsätzliche Frage in der anwaltlichen Praxis: Lohnt eine Übernahme des

Mandats unter Abwägung von Arbeit und Nutzen? Um welche Art Mandanten handelt es sich?

• Die Auseinandersetzung mit dem Gegner vor Gericht ist für den Mandanten meist die ultima ratio.– Welche konkreten rechtlichen Bedürfnisse hat der Mandant?

• Gemeinsames Erarbeiten einer Strategie zusammen mit dem Mandanten: – Was sind seine Ziele?– Ist eine außergerichtliche Einigung für den Mandanten vorteilhafter?– Was ist unter Abwägung von Chancen und Risiken für den Mandanten

günstiger?• Abschluss eines Anwaltsvertrages mit dem Mandanten

– §§ 145, 147, 675 Abs. 1 BGB, bei Dauerberatungsvertrag § 611 Abs. 1 BGB

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Das (elektr.) Mahnverfahren gem. § 688 ff. ZPO• Schnelle Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die voraussichtlich nicht

bestritten werden– Antrag gem. §§ 688 Abs. 1, 690 Abs. 1 ZPO– Keine mündliche Verhandlung– Kein Anwaltszwang, auch nicht bei Ansprüchen von über 5000,- €, da

ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte, § 689 Abs. 1 ZPO– Besonderheit: Wohnort des Antragstellers ist entscheidend, § 689 Abs. 2 ZPO– Nunmehr auch online unter www.mahnverfahren.nrw.de möglich

• Keine Durchführung des Güteverfahrens gem. § 15a EGZPO auch bei Ansprüchen unter 750,- € (bis 2008, jetzt nur für sehr spezielle Ansprüche)

• Erhebt der Antragsgegner keinen Widerspruch gem. § 694 Abs. 1 ZPO ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid gem. § 699 Abs. 1 ZPO, dies ist ein Titel i.S.d. §§ 704, 794 ZPO

• Widerspruch des Antragsgegners innerhalb von 14 Tagen, vgl. §§ 694 Abs. 1, 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO führt i.V.m einem entsprechenden Antrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens, vgl. § 696 Abs. 1 ZPO

• Im Gegensatz zur Klage bedarf es keiner Anspruchsbegründung (im Mahnverfahren selbst)

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Die Klage

• Der Anwalt reicht die Klage mit der Zustellung der Klageschrift an das Gericht ein– Der notwendige Inhalt der Klageschrift ergibt sich aus § 253 Abs. 2 ZPO– Die Klage ist anhängig

• Klageerhebung ist die Zustellung der Klageschrift an den Gegner, § 253 Abs. 1 ZPO– Mit Zustellung der Klageschrift an den Gegner durch das Gericht ist die Klage

rechtshängig, §§ 261 Abs. 1, 271 Abs. 1 ZPO• Es gelten die Grundsätze „da mihi facta, dabo tibi ius“sowie „iura novit

curia“– Darstellung des streitigen Sachverhalts– Rechtliche Ausführungen nur, soweit dies zur Arbeitsentlastung des Gerichts

dienlich ist.– Stellung ausreichend bestimmter Anträge

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Eingang der Klage bei Gericht – vorbereitende Handlungen des Richters• Nach Eingang des Gerichtkostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) Prüfung der

Zuständigkeit sowie der Zulässigkeit der Klage durch den Richter• Bestimmung der Verfahrensweise durch den Richter, § 272 Abs. 2 ZPO

– Früher erster Termin gem. § 275 ZPO oder– Veranlassung des schriftlichen Vorverfahrens gem. § 276 ZPO

• Prüfung der Schlüssigkeit der Klage durch den Richter– Hier: dem Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB könnten Einwendungen gem. der §§ 536

ff. BGB entgegenstehen• Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, § 271 ZPO mit Fristsetzung zur

Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung• Vorbereitende Schriftsätze zur Erleichterung der mündlichen Verhandlung

gem. §§ 129, 130 ZPO• Rechtzeitiges Einreichen vorbereitender Schriftsätze, vgl. § 132 ZPO

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Die Klageerwiderung

• Angabe der Verteidigungsmittel durch den Beklagten, § 277 Abs. 1 ZPO• Grundsätzliche Frist zur Anzeige der Verteidigung zwei Wochen, zur

Klageerwiderung weitere zwei Wochen, vgl. § 276 Abs. 1 ZPO• Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Vorbringen der Klage im

Weiteren– Ziel: erhebliches Vorbringen des Beklagten

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Replik, § 277 Abs. 4 ZPO

• Zustellung der Klageerwiderung an den Kläger unter Fristsetzung zur Replik

• Besprechung zwischen Anwalt und Mandant bzgl. der vorgebrachten Verteidigungsmittel

• Stellungnahme zum Verteidigungsvorbringen des Beklagten durch anwaltlichen Schriftsatz an das Gericht im Weiteren wieder zum tatsächlichen Vorbringen unter Beachtung des § 138 ZPO

• Beachte: Zu viele anwaltliche Schriftsätze vergrößern die Akte unnötig, „die ZPO kennt nur drei Schriftsätze“– Klage– Klageerwiderung– Replik

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Vorbereitung und Verlauf der mündlichen Verhandlung• Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung, § 274 ZPO• Möglicherweise vorbereitende Maßnahmen gem. § 273 ZPO• Zwingende Durchführung der Güteverhandlung gem. § 278 ZPO,

Anschluss der mündlichen Verhandlung, § 279 Abs. 1 ZPO• Prozessleitung durch den Richter, § 136 ZPO• Mündliche Verhandlung über den Streitstoff durch Stellung der Anträge

durch die Parteien und Vorbringen der streitigen Tatsachen, § 137 ZPO• Erklärungspflicht der Parteien zu den vorgebrachten Tatsachen, § 138

Abs. 2 ZPO– Wahrheitspflicht, § 138 Abs. 1 ZPO– Zugeständnis mangels ausdrücklichen Bestreitens, § 138 Abs. 3 ZPO– Erklärung mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO

• Materielle Prozessleitung durch den Richter, Hinweis- und Fragepflicht, § 139 ZPO

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Grundsätzliche Bedeutung der mündlichen Verhandlung

• Erstes Zusammentreffen der Parteien mit dem gesetzlichen Richter– Die Parteien sehen „ihren“ Richter

• Spannungsfeld der widerstreitenden Interessen von Kläger und Beklagtem, aber auch des Richters

• Nicht zu unterschätzen ist die Möglichkeit der Erörterung und Einflussnahme auf die gerichtliche Entscheidung durch– eigene Darstellung des Sachverhalts– Sachaufklärung

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Die Beweisaufnahme

• Beweisaufnahme im Anschluss an die streitige Verhandlung, § 279 Abs. 2 ZPO

• Beweisaufnahme nach den § 355 ff. ZPO, vgl. § 284 ZPO• Erneute Verhandlung der Parteien über das Ergebnis der

Beweisaufnahme, § 285 ZPO• Erörterung des Sach- und Streitstands durch den Richter mit den

Parteien, § 279 Abs. 3 ZPO– An dieser Stelle wird häufig noch ein Vergleich zwischen den Parteien

geschlossen

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Der Schluss der mündlichen Verhandlung

• Schließung durch den Richter nach vollständiger Erörterung der Sache, § 136 Abs. 4 ZPO

• Kein Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, § 296a ZPO• Möglichkeit der sog. „Flucht in die Säumnis“• Anberaumung eines Verkündungstermins

– Selten: sog. „Stuhlurteil“

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Entscheidungen des Gerichts

• Beweisbeschluss gem. § 358 ZPO• Urteil, vgl. §§ 313 ff. ZPO

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Die Vollstreckung, §§ 704 ff. ZPO

• Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gem. § 724 Abs. 1 ZPO• Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung ohne oder mit

Sicherheitsleistung, §§ 708, 709 ZPO• Voraussetzung sind neben einem vollstreckbaren Titel auch Klausel (§

725 ZPO) und Zustellung des Vollstreckungstitels (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO)

• Antrag an das zuständige Vollstreckungsorgan