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Hinweise
zu Entwurf, Bau und Ausstattung von Kreisverkehren (KV) an Bundes- und Landesstraßen
Diese Hinweise können auch für KV im Zuge von Kreis- und Gemeindestraßen verwendet werden.
Fachbereich Straßenentwurf
Stand: 16.05.2011
Hinweise zu Kreisverkehren Seite 2
FB Straßenentwurf Stand: 16.05.2011
Das Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006) ist für Brandenburg mit dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 4 – Nr. 7/2009 -Straßenentwurf- vom 20. April 2009 eingeführt worden. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 21 vom 3. Juni 2009; S. 1102.
Bildnummern beziehen sich auf das Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006). Planung und Bau von Minikreisverkehren Planung
1. Unter Beachtung der Einsatzkriterien für Minikreisverkehre aus dem Merkblatt der FGSV sind derartige Lösungen innerorts anwendbar. In beengten Innenstadtbereichen stellen sie oft die einzige Möglichkeit dar, für alle Verkehrsteilnehmer ausreichend Verkehrsraum bereitzustellen.
Ausstattung
2. Minikreisverkehre überraschen die Verkehrsteilnehmer mit der Vorfahrt des von links Kommenden ohne dass sich das bauliche Erscheinungsbild bei Gegenlicht, Dunkelheit und Regen oder Schnee deutlich von einer Rechts- vor Links –Kreuzung abhebt. Die Anwendung von Minikreisverkehren erfordert zur Sicherung der Erkennbarkeit und zur sicheren Führung des Fußgänger-verkehrs innerorts die Ausstattung aller Zu- und Ausfahrten mit FGÜ („Zebrastreifen“). Die Ausweisung der FGÜ in den Zu- und Ausfahrten von Minikreisverkehren ist innerhalb des Planungsprozesses mit den unteren Verkehrsbehörden abzustimmen.
3. FGÜ sind gemäß R-FGÜ 2001 stets ausreichend zu beleuchten.
Planung und Bau kleiner Kreisverkehre Entwurf
1. Im Einführungserlass des MIR zum Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006) werden für die Berücksichtigung von regelmäßigen Militärtransporten folgende Gestaltungsgrundsätze aufgeführt:
„Für regelmäßige Militärtransporte werden von der Bundeswehr folgende Planungsparameter gefordert:
Mindestaußendurchmesser: 40,00 m Nutzbare Kreisfahrbahnbreite: 8,50 m
Fahrstreifenbreite der Kreiszufahrt (statt: Fahrbahnbreite im Einfahrbereich): 4,25 m
Fahrstreifenbreite der Kreisausfahrt (statt: Fahrbahnbreite im Ausfahrbereich): 4,50 m Eckausrundungsradien (statt: Bordradien) mindestens 15 m
Die Planungsparameter sind in jedem Einzelfall mit der Bundeswehr abzustimmen.“
Hinweise zu Kreisverkehren Seite 3
FB Straßenentwurf Stand: 16.05.2011
Hierzu sind Erläuterungen notwendig: a) Der Sachverhalt „Für regelmäßige Militärtransporte“ ist nicht allein durch eine
Planung im MSGN gegeben. Hierfür ist das tatsächliche Schwerstverkehrsaufkommen von oder zu Kasernen oder Standorten zu ermitteln. Bei regelmäßigen Militärtransporten mit Schwerstverkehr ist z. B. sowohl an schwere Nkfz in Kolonnen als auch an regelmäßige Panzertransporte auf Tiefladern gedacht.
b) Für die Kreisverkehre mit baulichen Lösungen zur Durchfahrt durch die
Kreisinsel sind damit auch i.d.R. alle Entwurfsgrundsätze für die sichere Führung von regelmäßigen Militärtransporten gegeben.
c) Die Forderung unter Pkt. 1 unterscheidet hinsichtlich des Mindestaußen-
durchmesser von 40 m nicht nach innerorts oder außerorts. Innerorts ist eine derartige Forderung i.d.R. nicht umsetzbar. Es gilt hierfür eine möglichst große Breite des Kreisringes zu realisieren und bei der baulichen Gestaltung der Kreisinsel bis ca. 1 m vom Außenrand mit Großpflaster oder Schrägborden mit nur geringen Höhen zu arbeiten (Bild 58 und 59), um damit das Überfahren oder auch nur das Überstreichen dieser Bereiche durch Tieflader i.d.R. problemlos zu ermöglichen.
c) Die Forderung nach einer nutzbaren Kreisfahrbahnbreite von 8,50 m passt
nicht zu den Angaben im Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren, die in Tabelle 2 den Zusammenhang von Außendurchmesser D und der Breite des Kreisrings Bk erläutert. Gerade große Außendurchmesser ermöglichen schmalere Kreisringbreiten. Innerorts kann dieser Forderung durch eine entsprechende Verbreiterung, des nicht für den Kfz-Verkehr gedachten Innenringes entsprochen werden. Außerorts sollte - obwohl nicht als Regellösung - hier ein Innenring mindestens abmarkiert werden. KV mit 40 m Außendurchmesser und mehr und Ringbreiten von 8,50 m lassen im Gegensatz zu den Planungsgrundsätzen von KV hohe Geschwindigkeiten beim Befahren und ggf. sogar zweistreifiges Fahren zu. Deshalb sind die zuvor beschrieben Sonderlösungen sorgfältig zu prüfen und rechtzeitig ist eine Abstimmung mit der Bundeswehr zu führen.
d) Sowohl Fahrstreifenbreiten für Kreiszufahrt und Kreisausfahrt sowie die für
den Schwerstverkehr gewünschten Mindesteckausrundungen sind inner- wie außerorts beim Vorliegen von militärischen Schwerstverkehr umsetzbar.
2. Alle Kreisverkehrsplanungen sind mit den Anforderungen von
mobilitätseingeschränkten Personen gemäß den dazu erlassenen Bundes- und Landesgesetzen sowie den Planungsgrundsätzen gemäß RASt 06, Abschnitt 4.7 und 6.1.6.2 abzustimmen. Es sind sowohl für den Einzel-knotenpunkt als auch eingebunden in Wegenetze die erforderlichen bau-lichen Lösungen zur Führung mobilitätseingeschränkten Menschen in der Fläche und entsprechend angepasste Bordlösungen zu erarbeiten.
Hinweise zu Kreisverkehren Seite 4
FB Straßenentwurf Stand: 16.05.2011
Es sind dabei folgende Bordhöhen erforderlich:
0 cm für mobilitätseingeschränkte Menschen und
3 cm für blinde/sehschwache Menschen. Damit wird i.d.R. eine doppelte Querung erforderlich. Hilfreich dazu sind die Abstimmungen mit Vertretern der Behindertenverbände (in der Gemeinde oder im Landkreis) und ein Vergleich mit den zahlreich vorhandenen Arbeitshilfen anderer Bundesländer. Eine Liste der Ansprechpartner ist als Anlage 1 mit Stand: April 2009 beigefügt.
3. Sind ergänzende Pflasterflächen in den Bordeckausrundungen zum
Überfahren durch den Schwerverkehr vorzusehen, so sind diese nicht bis in den Querungsbereich der Fußgänger zu erstrecken. Damit soll verhindert werden, dass die abgesenkten Pflasterflächen von den Fußgängern als Warteflächen genutzt werden (Abbildung 1 und 2).
Abbildung 1 Hier könnten Fußgänger die ergänzende Pflasterflächen zum Warten nutzen
Abbildung 2 Hier könnten Fußgänger die ergänzenden Pflasterflächen zum Warten nutzen
Hinweise zu Kreisverkehren Seite 5
FB Straßenentwurf Stand: 16.05.2011
Abbildung 3 Mögliche Lösung - ergänzende Pflasterflächen mit klarer Trennung von Fahrbahn und Gehweg
4. In den Zufahrten kleiner Kreisverkehre kann vor dem Fahrbahnteiler eine einleitende nach oben gewölbte Pflasterfläche zur besseren Erkennbarkeit vorgesehen werden. In Einzelfällen muss ein Fahrbahnteiler auch verlängert werden (z. B. über den Kuppenbereich hinaus oder bis an den Beginn einer scharfen Kurve).
5. Zur Einengung der Fahrstreifenbreite von Zu- oder Ausfahrten am KV tragen
Fahrbahnteiler in der Form von „Elefantenfüßen“ bei (siehe Merkblatt KV, Bild 25).
6. Die Wahrnehmbarkeit des Fahrbahnteilers wird durch Strauchbepflanzung
verbessert. Bei Fahrbahnteilern mit Querungsfunktion ist die Strauchbe-pflanzung auf eine Höhe von maximal 0,60 m zu begrenzen, um die Sicht auf querende Kinder zu gewährleisten.
7. Eine verkehrssichere Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn setzt eine
möglichst geringe Breite des Kreisringes voraus. Damit wird das Überholen von Radfahrern durch Kfz im Kreisverkehr verhindert. Bei Kreisverkehren mit dem kleinsten Außendurchmesser von D = 26,00 m kann deshalb auch mit einer kleineren Kreisringbreite gearbeitet werden, als sie im Merkblatt in der Tabelle 2 ausgewiesen ist (statt mit einer Breite für BK = 9,00 m besser mit Werten von 7,50 m bis 8,00 m Ringbreite). In diesen Fällen sollte die Breite der (asphaltierten) Kreisfahrbahn reduziert werden.
Ausstattung
1. Für Brandenburg wurde der Punkt 7 des Merkblattes wie folgt präzisiert: Es gelten für die notwendige Markierung und Beschilderung die Bilder Nr. 51 und 52 in folgender geänderter Form:
Hinweise zu Kreisverkehren Seite 6
FB Straßenentwurf Stand: 16.05.2011
Bild 51 und 52 des Merkblattes zur Anlage von Kreisverkehren 2006 mit Anpassungen für die SBV Brandenburgs
2. Die Anordnung des Breitstrichs Z 295 zwischen Kreisfahrbahn und Innenring
ist bei deutlich erkennbaren Unterschieden in der Befestigung gegenüber der Fahrbahn (z. B. in Pflaster für den Innenring und bei einer Anwendung von eingefärbten Betonborden bzw. Natursteinborden) nicht erforderlich.
3. Im Bild 52 kann auf das Verkehrszeichen Z 205, 150 m bis 300 m vor einem
Kreisverkehr verzichtet werden, wenn das Verkehrszeichen Z 205 in den Vorwegweiser Z 438 übernommen wird.
4. Im Bild 51 ist das Verkehrszeichen Z 211 in der Regel entbehrlich. In der
Praxis haben weitere Standorte für die Wegweisung mittels Z 418 ihre Vorteile nachgewiesen (siehe Abbildung 3 bis 7):
Zu den nachfolgenden Abbildungen: 1. Anfang der 90er Jahre hat sich der AK Verkehrstechnik der SBV Brandenburgs über die Bodenfreiheit von VZ verständigt und Erfahrungen ausgetauscht. Während schon in der VwV zur StVO zu den §§ 39-43 Randnummer 41 gefordert wird, in der Regel eine Bodenfreiheit von 2,0 m einzuhalten (die dort auch angegebenen Bodenfreiheiten für VZ auf Inseln sind für die Kombination 222-20 + 605-24 gemeint, nicht für Fahrbahnteiler an KV) wurde für Brandenburg einheitlich 2,25 m festgelegt. Damit wurde ein Kompromiss für die Sicht von Lkw-Fahrern, der erforderlichen Höhenfreiheit für Unterhaltungsfahrzeuge und einer Minimierung von Vandalismus gefunden. 2. Tiefere Schilder sind schon wegen der Verdeckung durch ein vorausfahrendes Fahrzeug für den nachfolgenden Verkehr unbrauchbar. Durch kurzfristiges Sehen der Wegweiser bei der (verdeckten) Vorbeifahrt können Schreckbremsungen mit Auffahrunfällen erzeugt werden. 3. Aufgrund der Optimierung der Sichtbeziehungen sowohl für den fließenden Verkehr als auch für die Beschilderung und die Sicht auf den nächsten Konfliktpunkt sind vorzugsweise Pfeilwegweiser zu verwenden. Diese sollten in der Regel auf den Fahrbahnteilern (siehe Bild 51 und 52) aufgestellt werden.
Hinweise zu Kreisverkehren Seite 7
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Abbildung 4 hoch gesetzter Wegweiser
Abbildung 5 sehr hoch gesetzter Wegweiser (hier kann es Probleme mit der Statik geben
und das Verdrehen wird offensichtlich leicht möglich sein)
Hinweise zu Kreisverkehren Seite 8
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Abbildung 6 Wegweiser im Seitenraum von Zufahrten
- Nach StVO und RWB steht dieser Wegweiser falsch. Der Kraftfahrer hat vor dem Pfeilwegweiser abzubiegen. Hier besteht die Gefahr, dass „Geisterfahrer“ aus dem Kreisverkehr über die Kreiszufahrt ausfahren. Ein Grund für eine derartige Lösung kann in einer häufiger des Autobahnumleitungsverkehrs liegen. Würde anstelle des Pfeils ein Tabellenwegweiser stehen, wäre der Standort zulässig.
Abbildung 7 Wegweiser in der Kreismitte
- Wie oben gesagt, ist dieser Aufstellort ungünstig. Der Kraftfahrer muss sich gleichzeitig auf seine Kreisfahrbahn, den zufließenden Verkehr und sein Ausfahrtziel konzentrieren. An diesem speziellen Standort wurde dennoch dieser Aufstellplatz gewählt, da hier häufig militärischer Verkehr auftritt, der durch die Beschilderung auf der Insel behindert werden würde. Das Bild zeigt, dass trotzdem vor dem Pfeil abzubiegen ist (vgl. Abbildung 6).
Hinweise zu Kreisverkehren Seite 9
FB Straßenentwurf Stand: 16.05.2011
Abbildung 8 Wegweiser in der Kreismitte
- Hier ist deutlich zu erkennen, dass die Inseln flach, befestigt und überfahrbar ausgestattet sind. Überfahrbare vergrößerte Ausfahrbereiche und auch die nicht genutzte Bodenhülse auf der Insel erleichtern die häufige militärische Überfahrt. Innerorts
5. Aus Verkehrssicherheitsgründen (z. B. zur Sicherung der Erkennbarkeit, der notwendigen Sichtbeziehungen und der Erhaltung einer ungeteilten Aufmerksamkeit) sind keine großflächigen Werbetafeln in die Kreisinsel einzuordnen. In der Fläche der Kreisinsel sind Denkmale oder bauliche Lösungen mit Bezug zur Geschichte der Gemeinde möglich.
6. Die Anwendung von Bypässen an Kreisverkehren erfolgt mit zwei
Zielstellungen: a. die Verkehrsmenge, die den Kreisverkehr befährt zu reduzieren, um die
Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes zu sichern, b. bei vorhandenen Zwangspunkten in der Geometrie der kreuzenden
Straßen zu einer sicheren Verkehrsführung zu gelangen. Beide Anwendungsfälle von Bypässen lassen sich nur bei einer guten Verträglichkeit zum querenden Fußgänger- und Radverkehr umsetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausbildung von Bypässen zu einem „zügigeren“ Kfz-Verkehr am Kreisverkehr führt, obwohl Kreisverkehre zur Senkung der Kfz-Fahrgeschwindigkeit im Knotenpunkt führen sollen. Deshalb unterscheiden sich die Zeichnungen im Bild 21:
Mit FGÜ für geringen bis mittleren Rad- und Fußgängerverkehr und einer insgesamt langsameren Führung des Kfz-Verkehrs,
ohne FGÜ für geringen Rad- und Fußgängerverkehr ohne zusätzliche Schutzwürdigkeit und einer zügigen Führung des Kfz-Verkehrs.
Hinweise zu Kreisverkehren Seite 10
FB Straßenentwurf Stand: 16.05.2011
Im LS gibt es zurzeit einen KV (innerorts) mit einem Bypass. Es handelt sich hier um den Umbau einer sehr spitzwinkligen Straßenkreuzung und der Bypass ermöglicht eine sichere Führung des Linienbusverkehrs bei einem insgesamt nur mittleren Verkehrsaufkommen. Eine bauliche Trennung des querenden Fußgänger- und Radverkehrs durch Über- oder Unterführungsbauwerke lässt sich aus Kostengründen nur in Ausnahmefällen umsetzen.
7. Wird über eine Zufahrt oder Ausfahrt Radverkehr im Zuge gemeinsamer Geh-
/Radwege geführt, kann dies nach Prüfung der örtlichen Verhältnisse bei geringem Rad- und Fußgängerverkehr ohne Furtmarkierungen erfolgen.
8. Zur Sicherung des querenden Radverkehrs (speziell bei Radverkehr in beiden
Richtungen im Zuge gemeinsamer Rad-/Gehwege) ist für die Ausbildung der Markierung und die Anordnung der vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen gemäß Bild 39 zu verfahren. Zusätzlich zur FGÜ-Markierung ist eine vollständige, beidseitige Furtmarkierung des Radweges vorzusehen. Statt des „Radfahrerpiktogramms“ ist das Radfahrersymbol nach § 39 StVO in einem Kreis zu markieren. Diese Markierungen als Hinweis auf den Radverkehr in beiden Richtungen sind sowohl in den Zu- als auch in den Ausfahrten notwendig. Rote Markierungen auf der Fahrbahn sind nicht rechtsverbindlich, aber im Einzelfall möglich und zweckmäßig.
9. Der Einsatz von Glasmarkern ist insbesondere bei fehlender Beleuchtung zu
empfehlen. Es ist zu berücksichtigen, dass durch ein hohes Schwerverkehrs-aufkommen und durch die Winterdienstfahrzeuge Glasmarker schnell beschädigt und zerstört werden.
Außerorts
10. Auf die Anordnung des Breitstrichs Z 295 zwischen Kreisfahrbahn und Kreisinsel kann bei deutlich erkennbarer Unterschiede in der Befestigung gegenüber der Fahrbahn (z. B. Bepflanzung und bei einer Anwendung von hell eingefärbten Betonborden bzw. Natursteinborden) verzichtet werden (siehe angepasstes Bild 52). Die Anordnung des Breitstrichs Z 295 zur Verringerung der Breite der Kreisfahrbahn ist weiterhin prinzipiell möglich.
11. Werden Schutzeinrichtungen um den Kreisverkehr erforderlich, so sind diese auf Grund der Fahrzeug-Überhänge mindestens in einem Abstand vom Rand der befestigten Kreisbahn zur Vorderkante der Schutzeinrichtung von 1,0 m zu setzen. Bei einem umlaufenden Geh-/Radweg werden die Schutzplanken hinter den Geh-/Radweg gesetzt. Dabei ist zwischen dem Geh-/Radweg und der Vorderkante der Schutzeinrichtungen mindestens ein Abstand von 0,5 m einzuhalten.
12. Der Einsatz von Glasmarker soll zumindest an allen Inselköpfen im Abstand von 0,5 m zueinander erfolgen. Ein Einsatz bei den übrigen Konstruktions-teilen des Kreisverkehrs ist zu prüfen.
13. Es sind für die Verkehrszeichen in der Kreismitte und auf den Fahrbahnteilern Folien mit der Reflektionsklasse RA 3 erforderlich.
Hinweise zu Kreisverkehren Seite 11
FB Straßenentwurf Stand: 16.05.2011
Bauliche Gestaltung 1. Innerorts ist die Befestigung des Kreisinnenringes mit Großpflaster aus
gestalterischen Gründen der Einpassung in die Ortslage und zur sicheren Verkehrsführung die Regellösung. Die Pflasterbauweise stößt nach geltenden Regelwerk für Verkehrsflächen mit besonderer Verkehrsbelastung (Bauklasse III und höher) an ihre Grenzen. Im Vergleich zu den Standardbauweisen mit Asphalt und Beton kann bei der Pflasterbauweise (auch bei der gebundenen Sonderbauweise) nicht von der gleichen Dauerhaftigkeit ausgegangen werden.
2. Die gebundene Pflasterbauweise ist im Straßenbauregelwerk bisher nicht geregelt. Aufgrund der besonderen Beanspruchung in einem Kreisverkehr ist aber ab Bauklasse III die Verwendung von Pflaster nur mit einer gebundenen Bauweise sinnvoll (siehe auch: die Handlungsempfehlungen zu gebundenen Pflasterkonstruktionen des LS). Sollen durch Verkehr belastete Bereiche der Kreisverkehrsanlage (Innenringe, überfahrbare Ergänzungsflächen) in Pflasterbauweise ausgeführt werden, ist Folgendes - abweichend zur RStO 01, Tafel 3 - zu beachten: a. Verwendung von Natursteingroßpflaster (ungebraucht, d > 16 cm), b. oberer Fugenabschluss ist möglichst dicht auszuführen, c. da bei Pflasterbefestigungen das Risiko für das Eindringen von
Feuchtigkeit über die Fugen in die Konstruktion hinein höher ist als bei der Asphalt- oder Betonbauweise, müssen die darunter liegenden Konstruktionsschichten eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit besitzen,
d. Schichten ohne Bindemittel (SoB) aus RC-Material sind nicht zu verwenden,
e. Festigkeitswerte der gebundenen Schichten und Verformungsmodule der ungebundenen Schichten sind auf die Verkehrsbeanspruchung abzustimmen.
3. Als Trennbord zwischen befestigtem Innenring und Fahrbahn sind vorzugsweise ein Tiefbord oder ein Rundbord jeweils aus Naturstein in möglichst geringer Länge zu verwenden. Diese Bordsteine sind abzurunden (siehe Abbildung 9).
Abbildung 9 der Bordstein zum Innenring ist zweckmäßigerweise besser abzurunden
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FB Straßenentwurf Stand: 16.05.2011
4. Bei der Verwendung von Radienborden wurden gute Erfahrungen gemacht. Dafür ist es erforderlich, die Eckausrundungsradien an handels-übliche Abmessungen anzupassen (i.d.R. sind im Abstand von jeweils 2 m entsprechende Radien lieferbar).
5. Für die Führung von Schwer- und Großraumtransporte durch die Kreisinsel (siehe Bild 30 und Abbildung 10) sind anstatt Rasenpflasterflächen standfeste und tragfähige Befestigungen zu wählen. Die Beschilderungen sind demontierbar einzubauen. Dabei sind solche Befestigungssysteme anzuwenden, die nach der Demontage des Verkehrszeichens das gefahrlose Überfahren der Fundamente ermöglichen. Ein Vertauschen sollte durch geeignete Mittel, z. B. Beschriftung analog zu Signalgebern an Licht-signalanlagen, erfolgen.
Abbildung 10: versetzte Durchfahrt durch die Kreisinsel, baulich vorbereitet
6. Schrägborde zusammen mit 3 Reihen Großpflaster (in Beton gesetzt) sollten
immer zur Begrenzung der Fahrstreifen in den Zu- und Ausfahrten eingesetzt werden, besonders außerorts vor den sonst unbefestigten Bankettbereichen. So werden Bankettzerstörungen und zusätzliche Unterhaltungskosten vermieden.
7. Falls bei sehr starken Schwerverkehr durch Lastzüge ein häufiges Überfahren
der Kreismitte wahrscheinlich wird (Abbildung 11) kann die Lösung nach dem Umbau (Abbildung 12) bewirken, dass spurtreu gefahren wird.
8. Unterhaltungsarbeiten und Reparaturen an KV erfordern aufwändige
Sperrungen und Umleitungen mit den entsprechenden vorbereitenden Abstimmungen dafür.
Hinweise zu Kreisverkehren Seite 13
FB Straßenentwurf Stand: 16.05.2011
Abbildung 11 - KV in Treuenbrietzen, Lastzüge überfahren trotz Hochbord die Kreisinsel
Abbildung 12 - KV in Treuenbrietzen, durch den Einbau eines ca. 0,8 m hohen Pflasterringes wird deutlich spurtreuer
gefahren
Bepflanzung
1. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre zu Bepflanzungen von Kreisinseln wird empfohlen, einen Bereich von ca. 0,50 bis 1,00 m neben der Kreisfahrbahn in der Kreisinsel von Bepflanzung freizuhalten.
2. Die Bepflanzung von Fahrbahnteilern und der Kreisinsel leidet durch den
Winterdienst (Ausbringen von Streusalz). Es sind salzverträgliche Stauden zu planen.
Hinweise zu Kreisverkehren Seite 14
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3. Zur Bepflanzung innerorts wird auf die Straßenbaumliste der GALK
(Ständige Konferenz der Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag, 2006) verwiesen. Es ist für alle Fälle außer - wie innerorts eine standortgerechte Pflanzenwahl vorzunehmen.
4. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie zur Einhaltung des
Lichtraumprofils und zur Sicherung der Arbeitsräume für den Betriebsdienst sind Baumpflanzungen an den Außenrändern von Kreisverkehren hinter den Wegen (Gehweg, Geh-Radweg, Radweg) zu pflanzen.
5. Es ist zu berücksichtigen, dass für den Baumschnitt zukünftig
Verkehrssperrungen erforderlich werden. 6. Es ist in der Regel zweckmäßig eine Aufstellfläche für Bepflanzungs-
Pflege- und Wässerungsmaßnahmen (i.d.R. am Außenrand oder etwas von Kreisverkehr abgesetzt) schon im Rahmen der Entwurfsplanung zu konzipieren. Damit können Verkehrsbeeinträchtigungen durch Wartungs-arbeiten verringert oder vermieden werden.
7. Bei der Planung von Pflanzungen ist eine kostengünstige Unterhaltung der
Bepflanzung sowie die Sicherstellung der Unterhaltungspflege zu berücksichtigen (ggf. auch durch Dritte; auf die Unterstützung Dritter kann mit kleinen Tafeln hingewiesen werden).
Aktualisierung von Richtlinienbezügen im Merkblatt zur Anlage von Kreisverkehren
1. Seite 34, Punkt 8.2, 4. Absatz: Die ZTV T-StB ist bezüglich der Anforderungen an Asphaltbefestigungen in der TL Asphalt-StB und ZTV Asphalt-StB aufgegangen.
2. Seite 35, Punkt 8.2, 10. Absatz: Für gebundene Pflasterbefestigungen gilt
das Arbeitspapier FGSV 618/2 und die Handlungsempfehlungen zu gebundenen Pflasterkonstruktionen des LS.
Anlage 1: Liste der Behindertenbevollmächtigten bei Gemeinden oder für Landkreise in Brandenburg, Stand: April 2009 Seite 1
Stand: April 2009 – kBB - Liste für die Öffentlichkeit (e) – ehrenamtlich (h) - hauptamtlich
Landkreis/Kommune
Name
Telefon-Nummer
Fax-Nummer
e-mail/ Internet
Landkreis Prignitz Berliner Straße 49 19348 Perleberg
Frau Angelika Hahn
(h)
Gleichsstellungs-, Ausländer- und Behindertenbeauftragte
03876/713106
03876/713291
Landkreis Potsdam-Mittelmark Niemöllerstraße 1 Dienstgebäude Papendorfer Weg 14806 Belzig
Herr Udo Zeller (h)
033841/91653
033841/91594
Landkreis Oder-Spree Breitscheidstr. 7 15848 Beeskow
Frau Wanda Nikulka
(h)
Gleichstellungs-, Ausländer, Behinderten- und Seniorenbeauftragte
03366/351050
03366/351055
Landkreis Elbe-Elster Ludwig-Jahn-Straße 2 04916 Herzberg/Elster
Herr Jürgen Brückner (h)
03535/461292
03535/461242
Landkreis Barnim Am Markt 1 16225 Eberswalde
Frau Sabine Jäger (h)
03334/2141335
03334/2142335
Landkreis Oberspreewald-Lausitz Dubina-Weg 1 01968 Senftenberg
Frau Carola Wolschke (h)
03573/8704104
03573/8704010
Anlage 1: Liste der Behindertenbevollmächtigten bei Gemeinden oder für Landkreise in Brandenburg, Stand: April 2009 Seite 2
Landkreis/Kommune
Name
Telefon-Nummer
Fax-Nummer
e-mail/ Internet
Landkreis Märkisch-Oderland Puschkinplatz 12 15301 Seelow
Frau Birgit Gruber (h)
03346/850487 (Die) 03341/354557 (Fr) 03344/46719 (Mi)
03346/420
Landkreis Dahme-Spreewald Reutergasse 12 15907 Lübben
Frau Elke Voigt (h)
03546/201110 0173/7214540
03546/201109
[email protected] [email protected]
Landkreis Ostprignitz-Ruppin Virchowstraße 14-16 16816 Neuruppin
Herr Gerd-Uwe Masberg
(e)
03394/465435
03391/400800
03394/465404
Spree-Neiße-Kreis Heinrich-Heine-Straße 1 03149 Forst
Frau Monika Wagschal (h)
Integrations- und Behindertenbeauftragte
03562/98610003
03263/98610088
Landkreis Havelland Platz der Freiheit 1 14712 Rathenow
Frau Gabi Steidl (h) Gleichstellungs-, Ausländer- und Behindertenbeauftragte
03385/5511231
03385/5511555
Landkreis Teltow-Fläming Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde
Frau Ina Landmann (h)
03371/6081086
03371/6089400
Landkreis Oberhavel Adolf-Dechert-Straße 1 16515 Oranienburg
Herr Albert Bösenberg (h)
03301/601458
03301/601100
Anlage 1: Liste der Behindertenbevollmächtigten bei Gemeinden oder für Landkreise in Brandenburg, Stand: April 2009 Seite 3
Landkreis/Kommune
Name
Telefon-Nummer
Fax-Nummer
e-mail/ Internet
Landkreis Uckermark Postfach 17281 Prenzlau
Frau Haike Fleischmann (h) Gleichstellungs-, Behinderten- und Seniorenbeauftragte
03984/702200
03984/704099
(Vorzimmer Landrat)
Stadt Cottbus Am Neumarkt 5 03046 Cottbus
Frau Irena Wawrzyniak (h)
0355/6122017
0355/6122019
Stadt Brandenburg Neuendorfer Straße 90 14770 Brandenburg
Frau Katrin Tietz
(h)
03381/581601 03381/581610
03381/581604
Stadt Frankfurt an der Oder Marktplatz 1 15234 Frankfurt an der Oder
Frau Sabine Stuchlick (h)
Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte
0335/5521340
0335/5521329
Stadt Potsdam Friedrich-Ebert-Straße 79-81 14461 Potsdam
Herr Karsten Häschel
(h)
0331/2891085
0331/2891081 (Sekretariat)
0331/2891082
Stadt Eberswalde Breite Straße 42 16225 Eberswalde
Frau Barbara Ebert (h) Behinderten- und Gleichstellungsbeauf-tragte
03334/64501
03334/64570
Anlage 1: Liste der Behindertenbevollmächtigten bei Gemeinden oder für Landkreise in Brandenburg, Stand: April 2009 Seite 4
Landkreis/Kommune
Name
Telefon-Nummer
Fax-Nummer
e-mail/ Internet
Stadt Eisenhüttenstadt Zentraler Platz 15890 Eisenhüttenstadt
Frau Andrea Peisker (h)
Behinderten-, Seniorenbeauftragte, Projektleitung Soziale Stadt
03364/566380 03364/566256 Sekretariat
03364/566338
Stadt Hennigsdorf Rathausplatz 1 16761 Hennigsdorf
Herr Jörg Rühle (h)
03302/877119
03302/877396
Stadtverwaltung Guben Stabstelle Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte/Familie/ Ortsteile Gasstraße 4 03172 Guben
Frau Regina Bellack
(h)
03561/68711061
03561/68714000
Stadt Schwedt/Oder Berliner Straße 66 16303 Schwedt/Oder
Auguststraße 2 (dienstlich)
Frau Ursel Birlem (e)
03332/839565
1.+3.Dienstag 14.00-16.00 Uhr Sprechzeit
03332/839565
Ofenstadt Velten Rathausstraße 10 16721 Velten
Frau Christa Rettschlag
(h)
03304/379116
03304/379201
Stadt Oranienburg Amt für Schule, Kultur, Sport Schloßplatz 1 16515 Oranienburg
Herr Holger Dreher
(e)
03301/208901
03301/208902
Stadt Königs Wusterhausen Schlossstrasse 3 15711 Königs Wusterhausen
Frau Petra Gröhnke
(h)
03375/273352
03375/272133
Anlage 1: Liste der Behindertenbevollmächtigten bei Gemeinden oder für Landkreise in Brandenburg, Stand: April 2009 Seite 5
Landkreis/Kommune
Name
Telefon-Nummer
Fax-Nummer
e-mail/ Internet
Stadt Doberlug-Kirchhain Dorfstraße 23, OT Dübrichen 03253 Doberlug-Kirchhain
Herr Dieter Natusch
(e)
035322/53432
Stadt Lauchhammer Elsterweg 6 01979 Lauchhammer
Frau Bärbel Glaser
(e)
03574/86300
03574/860361
Fontanestadt Neuruppin Arthur-Becker-Straße 9 16816 Neuruppin
Frau Brigitte Heinrich
(e)
03391/512136 (bei
Sprechstunden
montags 10.00-11.00 Uhr))
Gemeinde Mühlenbecker Land Mühlenbeck - Ortsteil Liebenwalder Straße 1 16567 Mühlenbecker Land
Frau Katja Boll
(e)
033056/ 84153
033056/84170
Gemeinde Rangsdorf Behinderten- und Seniorenbeauftragter Ladestraße 6 15834 Rangsdorf
Horst Leder (e)
033708/70347
Gemeinde Petershagen/Eggersdorf Bötzseestraße 99 15345 Petershagen
Herr Wolfgang Hänsch (e)
03341/302079
Anlage 1: Liste der Behindertenbevollmächtigten bei Gemeinden oder für Landkreise in Brandenburg, Stand: April 2009 Seite 6
Landkreis/Kommune
Name
Telefon-Nummer
Fax-Nummer
e-mail/ Internet
Amt Fürstenberg Berner Straße 34 16798 Fürstenberg
Frau Käte Zarges
(e)
033093/32785
Amt Gransee Rudolf-Breitscheid-Straße 67a 16775 Gransee
Frau Bischof
(e)
03306/29167
Frau Cornelia Bathe-Hagmann c/o Gemeinde Schönwalde-Glien Amselsteig 12 14621 Schönwalde
Frau Bathe-Hagmann (e)
03322/236073
03322/238219
Gemeinde Brieselang Am Markt 3 14656 Brieselang
Herr Huhnd (e) Herr Gutzeit (e)
033232/238944 033232/238856
[email protected] [email protected]
Stadt Bad Freienwalde Behindertenbeauftragter c/o Tornower Straße 5 16259 Bad Freienwalde
Herr Ulrich Weyel (e)
03344/415707
Über [email protected]
Gemeinde Oberkrämer Behindertenbeauftragte Wiesenweg 25 16727 Oberkrämer/OT Vehlefanz
Frau Silvia Schüler (e)
03304/253687
Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam
Herr Rainer Kluge
(h)
0331/8665241 oder 5246
0331/8665209