Zugelassene Varroabekämpfungsmittel · • Vor Einbringen der AS die Bienen mit Rauch...

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Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Zugelassene Varroabekämpfungsmittel

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Bayerische Landesanstalt fürWeinbau und Gartenbau

ZugelasseneVarroabekämpfungsmittel

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Varroabehandlungennach dem Abschleudern

• (Bayvarol )(einfache Anwendung, jedoch vielerorts resistente Milben, auch in Bayern!)

• Thymol

• Ameisensäure

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Thymolanwendung

Apiguard

Wirkt langsamer als Ameisensäure !

Futterabnahme evtl. verzögert!

Gesamtbehandlung: 2 Schalen/Volk

Insgesamt 6 Wochen Behandlung; nach 3 Wochen 2te Schale hinzufügen

Lange Behandlungsdauer – gewisser Schutz vor Reinvasion

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Thymolanwendung Thymovar

Seit 15.November 2006 zugelassen!

Schwammtuchstreifen mit je 15 g Thymol

Im Sommer nach der Honigernte auf die Wabenoberträger legen

Einräumig 1Platte (geteilt); zweiräumig 2 Platten; nach 3 Wochen 2ten Satz zugeben

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0102030405060708090

100

1 2 3 4 5 6 7Behandlungswochen

Wirk

sam

keit

(%)

Thymol Ameisensäure

Kumulativer Verlauf Milbenabfall

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Varroabehandlungen mit Ameisensäure

• Zugelassen: Ameisensäure 60% ad.us.vet.

• Schwammtuchmethode – Einfach, schnelle und flexible Anwendung

– Behandlung von unten und oben möglich

– Keine Zulassung!; nur geduldet

• Verdunstersysteme (z.B. Nassenheider)– Dauerbehandlung (1x 5 Tage; 1x 10 Tage; jeweils 80 ml pro Raum)

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Grundsätze der Behandlung mit Ameisensäure

• Unfallschutz beachten

• Temperatur mind. 12°C ; max 30°C; kein Regenwetter, abends behandeln, gekühlte AS

• Dosierung auf Beutengröße anpassen

• Wichtig: kompakter Sitz des Bienenvolkes

• Vor Einbringen der AS die Bienen mit Rauch zurücktreiben!

• Ausreichend große Fluglochöffnung

• Gitterboden abdecken; Abfall kontrollieren

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Varroabehandlungen im brutfreien Zustand(Winterbehandlungen)

• Perizin (wirksam aber Rückstände in Wachs und evtl. im Honig!)

• Milchsäure ad. us. Vet.

• Oxalsäure ad. us. Vet. im Träufelverfahren

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Milchsäure • Sprühbehandlung

• Milchsäure 15% ad.us.vet.ca. 8ml pro besetzter Wabenseite

• 2malige Behandlung im Ab-stand von 4-7 Tagen

• Gute Wirksamkeit und Verträglichkeit

• Seit Juni 2003 zugelassen, seit Dezember 2003 von Apothekenpflicht befreit

Fotos: Bieneninstitut Kirchhain

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Oxalsäuredihydrat-Lösung• Seit 26.10.06 zugelassen

• Nur im Träufelverfahren zugelassen, Apothekenpflichtig!

• Behandlung nur sinnvoll wenn die Völker brutfrei sind!!

• 17,5 g Oxalsäuredihydrat in 0,5 l Zuckerlösung (1 : 1)

• Darreichungsform: fertige Oxalsäurelösung, Beimischung Zucker. Produkte: OXUVAR , Fa. Andermatt Biocontrol, Schweiz; OXALSÄUREDIHYDRATLÖSUNG ad.us.vet. , Serumwerke Bernburg

• 30 bis 50 ml pro Volk

• Je Saison nur 1 Behandlung! (nach Empfehlung der europäischen Expertengruppe, Bern 2000)

Fotos: Bieneninstitut Kirchhain

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Rechtliche Grundlagen

- Arzneimittelgesetz (AMG)

- Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

- Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Bestandsbuch-Verordnung)

- Verordnungen zur Verschreibungspflicht, Apothekenpflicht und Freiverkäuflichkeit

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Arzneimittelgesetz und nachfolgende Rechtsverordnungen

� Arzneimittelsicherheit� Schutz des Verbrauchers vor Arzneimittelrückständen in

Lebensmitteln tierischer Herkunft� Zulassungspflicht� Besondere Vorschriften für die Anwendung von Arznei mitteln

bei Lebensmittel liefernden Tieren� Reglementierung der Vertriebswege (Apothekenmonopol und

tierärztliches Dispensierrecht)

� Überwachung durch staatliche Behörden

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1. Perizin/-Set (apothekenpflichtig)

2. Bayvarol (apothekenpflichtig)

3. Apiguard (apothekenpflichtig)

4. Thymovar (apothekenpflichtig)

5. Ameisensäure 60 % ad us. vet. (freiverkäuflich)

6. Milchsäure 15 % ad us. vet. (freiverkäuflich)

7. Oxalsäuredihydratlösung 3,5% ad us. Vet.(apothekenpflichtig)

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Arzneimitteleinsatz bei Lebensmittel liefernden Tieren

Verordnung (EWG) Nr. 2377/90

bei Lebensmittel liefernden Tieren dürfen nur Wirkstoffe angewendet werden, die in den Anhängen I – III der Verordnung aufgeführt sind

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Vertriebswege

Wo darf ein Tierhalter Arzneimittel erwerben?

Der Tierhalter darf apotheken- (inkl. verschreibungs-) pflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren nur erwerben

- in Apotheken (verschreibungspflichtige Arzneimittel dabei nur au f

eine tierärztliche Verschreibung hin)- bei dem den Tierbestand behandelnden Tierarzt

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VertriebswegeVorgaben für den Tierarzt bei Verschreibung oder Abg abe

Der Tierarzt darf apotheken- (inkl. verschreibungs-) pflichtigeArzneimittel zur Anwendung bei Tieren dem Tierhalter nurverschreiben oder abgeben, unter anderem wenn• sie für die von ihm behandelten Tiere bestimmt sind• sie zugelassen sind• sie für das Anwendungsgebiet und die Tierart bestimmt sind• ihre Anwendung und Menge nach dem Stand der tierärztlichen

Wissenschaft gerechtfertigt ist, das Behandlungsziel zu erreichen

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VertriebswegeVorgaben für den Tierarzt bei Verschreibung oder Abg abe

Der Tierarzt darf apotheken- (inkl. verschreibungs-) pflichtigeArzneimittel dem Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung abgeben:

Eine Behandlung schließt insbesondere ein, dass

• der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden ist

• die Arzneimittelanwendung und der Behandlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden

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Im Übrigen darf der Halter Lebensmittel liefernder Tiere..

.. vom Tierarzt verschriebene oder erworbene Arzneimittel nur nach tierärztlicher Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden

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Abgabe durch die Veterinärämter• Einzelbestellung der vom Imker benötigten Arzneimittel unter Angabe der

Völkerzahl

Darüber hinaus bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln:

• Plausibilitätsprüfung durch den Amtstierarzt

• Ausgabe durch den Amtstierarzt an den Imker bzw. Familien- oder Betriebsangehörige sowie damit beauftragte Personen

• Aushändigung eines Arzneimittelabgabebelegs und entsprechender Behandlungsanweisungen

• stichprobenartige Kontrolle der Arzneimittelanwendung sowie des Behandlungserfolgs durch den Amtstierarzt

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Nachweispflichten für den Halter Lebensmittel liefernder Tiere

Bestandsbuch-Verordnung

• Der Tierhalter hat über den Bezug apothekenpflichtiger Arzneimittel Nachweis zu führenDie Nachweise sind mind. 5 Jahre aufzubewahren

• Der Tierhalter hat jede Anwendung apothekenpflichtiger Arzneimittel unverzüglich in ein Bestandsbuch einzutragen.Das Bestandsbuch ist zusammen mit den tierärztlichen Arzneimittel-Abgabebelegen mind. 5 Jahre aufzubewahren

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Art der Verabreichung und verabreichte Menge des

Arzneimittels

Name der anwen-denden Person

Wartezeit in Tagen

Datum/Zeitraum der Anwendung

(von/bis)

Arzneimittel-bezeichnung, Nr. des tierärztlichen Anwendungs-und Abgabebelegs Datum des Bezugs beim Veterinäramt

Standort der Tiere (Bienenstände) zum Zeitpunkt der Behandlung/in der Wartezeit

Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln

Name und Adresse des Bienenhalters:Blatt Nr.:.........

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