Zugelassene Varroabekämpfungsmittel · • Vor Einbringen der AS die Bienen mit Rauch...
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Bayerische Landesanstalt fürWeinbau und Gartenbau
ZugelasseneVarroabekämpfungsmittel
Bayerische Landesanstalt fürWeinbau und Gartenbau
Varroabehandlungennach dem Abschleudern
• (Bayvarol )(einfache Anwendung, jedoch vielerorts resistente Milben, auch in Bayern!)
• Thymol
• Ameisensäure
Thymolanwendung
Apiguard
Wirkt langsamer als Ameisensäure !
Futterabnahme evtl. verzögert!
Gesamtbehandlung: 2 Schalen/Volk
Insgesamt 6 Wochen Behandlung; nach 3 Wochen 2te Schale hinzufügen
Lange Behandlungsdauer – gewisser Schutz vor Reinvasion
Bayerische Landesanstalt fürWeinbau und Gartenbau
Thymolanwendung Thymovar
Seit 15.November 2006 zugelassen!
Schwammtuchstreifen mit je 15 g Thymol
Im Sommer nach der Honigernte auf die Wabenoberträger legen
Einräumig 1Platte (geteilt); zweiräumig 2 Platten; nach 3 Wochen 2ten Satz zugeben
Bayerische Landesanstalt fürWeinbau und Gartenbau
0102030405060708090
100
1 2 3 4 5 6 7Behandlungswochen
Wirk
sam
keit
(%)
Thymol Ameisensäure
Kumulativer Verlauf Milbenabfall
Bayerische Landesanstalt fürWeinbau und Gartenbau
Varroabehandlungen mit Ameisensäure
• Zugelassen: Ameisensäure 60% ad.us.vet.
• Schwammtuchmethode – Einfach, schnelle und flexible Anwendung
– Behandlung von unten und oben möglich
– Keine Zulassung!; nur geduldet
• Verdunstersysteme (z.B. Nassenheider)– Dauerbehandlung (1x 5 Tage; 1x 10 Tage; jeweils 80 ml pro Raum)
Bayerische Landesanstalt fürWeinbau und Gartenbau
Grundsätze der Behandlung mit Ameisensäure
• Unfallschutz beachten
• Temperatur mind. 12°C ; max 30°C; kein Regenwetter, abends behandeln, gekühlte AS
• Dosierung auf Beutengröße anpassen
• Wichtig: kompakter Sitz des Bienenvolkes
• Vor Einbringen der AS die Bienen mit Rauch zurücktreiben!
• Ausreichend große Fluglochöffnung
• Gitterboden abdecken; Abfall kontrollieren
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Varroabehandlungen im brutfreien Zustand(Winterbehandlungen)
• Perizin (wirksam aber Rückstände in Wachs und evtl. im Honig!)
• Milchsäure ad. us. Vet.
• Oxalsäure ad. us. Vet. im Träufelverfahren
Milchsäure • Sprühbehandlung
• Milchsäure 15% ad.us.vet.ca. 8ml pro besetzter Wabenseite
• 2malige Behandlung im Ab-stand von 4-7 Tagen
• Gute Wirksamkeit und Verträglichkeit
• Seit Juni 2003 zugelassen, seit Dezember 2003 von Apothekenpflicht befreit
Fotos: Bieneninstitut Kirchhain
Oxalsäuredihydrat-Lösung• Seit 26.10.06 zugelassen
• Nur im Träufelverfahren zugelassen, Apothekenpflichtig!
• Behandlung nur sinnvoll wenn die Völker brutfrei sind!!
• 17,5 g Oxalsäuredihydrat in 0,5 l Zuckerlösung (1 : 1)
• Darreichungsform: fertige Oxalsäurelösung, Beimischung Zucker. Produkte: OXUVAR , Fa. Andermatt Biocontrol, Schweiz; OXALSÄUREDIHYDRATLÖSUNG ad.us.vet. , Serumwerke Bernburg
• 30 bis 50 ml pro Volk
• Je Saison nur 1 Behandlung! (nach Empfehlung der europäischen Expertengruppe, Bern 2000)
Fotos: Bieneninstitut Kirchhain
Bayerische Landesanstalt fürWeinbau und Gartenbau
Rechtliche Grundlagen
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
- Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Bestandsbuch-Verordnung)
- Verordnungen zur Verschreibungspflicht, Apothekenpflicht und Freiverkäuflichkeit
Bayerische Landesanstalt fürWeinbau und Gartenbau
Arzneimittelgesetz und nachfolgende Rechtsverordnungen
� Arzneimittelsicherheit� Schutz des Verbrauchers vor Arzneimittelrückständen in
Lebensmitteln tierischer Herkunft� Zulassungspflicht� Besondere Vorschriften für die Anwendung von Arznei mitteln
bei Lebensmittel liefernden Tieren� Reglementierung der Vertriebswege (Apothekenmonopol und
tierärztliches Dispensierrecht)
� Überwachung durch staatliche Behörden
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Zugelassene Varroabekämpfungsmittel
1. Perizin/-Set (apothekenpflichtig)
2. Bayvarol (apothekenpflichtig)
3. Apiguard (apothekenpflichtig)
4. Thymovar (apothekenpflichtig)
5. Ameisensäure 60 % ad us. vet. (freiverkäuflich)
6. Milchsäure 15 % ad us. vet. (freiverkäuflich)
7. Oxalsäuredihydratlösung 3,5% ad us. Vet.(apothekenpflichtig)
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Arzneimitteleinsatz bei Lebensmittel liefernden Tieren
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
bei Lebensmittel liefernden Tieren dürfen nur Wirkstoffe angewendet werden, die in den Anhängen I – III der Verordnung aufgeführt sind
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Vertriebswege
Wo darf ein Tierhalter Arzneimittel erwerben?
Der Tierhalter darf apotheken- (inkl. verschreibungs-) pflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren nur erwerben
- in Apotheken (verschreibungspflichtige Arzneimittel dabei nur au f
eine tierärztliche Verschreibung hin)- bei dem den Tierbestand behandelnden Tierarzt
Bayerische Landesanstalt fürWeinbau und Gartenbau
VertriebswegeVorgaben für den Tierarzt bei Verschreibung oder Abg abe
Der Tierarzt darf apotheken- (inkl. verschreibungs-) pflichtigeArzneimittel zur Anwendung bei Tieren dem Tierhalter nurverschreiben oder abgeben, unter anderem wenn• sie für die von ihm behandelten Tiere bestimmt sind• sie zugelassen sind• sie für das Anwendungsgebiet und die Tierart bestimmt sind• ihre Anwendung und Menge nach dem Stand der tierärztlichen
Wissenschaft gerechtfertigt ist, das Behandlungsziel zu erreichen
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VertriebswegeVorgaben für den Tierarzt bei Verschreibung oder Abg abe
Der Tierarzt darf apotheken- (inkl. verschreibungs-) pflichtigeArzneimittel dem Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung abgeben:
Eine Behandlung schließt insbesondere ein, dass
• der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden ist
• die Arzneimittelanwendung und der Behandlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden
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Im Übrigen darf der Halter Lebensmittel liefernder Tiere..
.. vom Tierarzt verschriebene oder erworbene Arzneimittel nur nach tierärztlicher Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden
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Abgabe durch die Veterinärämter• Einzelbestellung der vom Imker benötigten Arzneimittel unter Angabe der
Völkerzahl
Darüber hinaus bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln:
• Plausibilitätsprüfung durch den Amtstierarzt
• Ausgabe durch den Amtstierarzt an den Imker bzw. Familien- oder Betriebsangehörige sowie damit beauftragte Personen
• Aushändigung eines Arzneimittelabgabebelegs und entsprechender Behandlungsanweisungen
• stichprobenartige Kontrolle der Arzneimittelanwendung sowie des Behandlungserfolgs durch den Amtstierarzt
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Nachweispflichten für den Halter Lebensmittel liefernder Tiere
Bestandsbuch-Verordnung
• Der Tierhalter hat über den Bezug apothekenpflichtiger Arzneimittel Nachweis zu führenDie Nachweise sind mind. 5 Jahre aufzubewahren
• Der Tierhalter hat jede Anwendung apothekenpflichtiger Arzneimittel unverzüglich in ein Bestandsbuch einzutragen.Das Bestandsbuch ist zusammen mit den tierärztlichen Arzneimittel-Abgabebelegen mind. 5 Jahre aufzubewahren
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Art der Verabreichung und verabreichte Menge des
Arzneimittels
Name der anwen-denden Person
Wartezeit in Tagen
Datum/Zeitraum der Anwendung
(von/bis)
Arzneimittel-bezeichnung, Nr. des tierärztlichen Anwendungs-und Abgabebelegs Datum des Bezugs beim Veterinäramt
Standort der Tiere (Bienenstände) zum Zeitpunkt der Behandlung/in der Wartezeit
Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln
Name und Adresse des Bienenhalters:Blatt Nr.:.........
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Nur der sachgerechte Umgang mit Nur der sachgerechte Umgang mit zugelassenenzugelassenen
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