Zuhause 2/2013

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Kunst & Kultur zum Sparkassen-Geburtstag Einbruchschutz geht alle Bürger an Blockheizkraftwerk macht zum Unternehmer BGH: Schadenersatz bei Ausfall des Internets Eine Alternative zur klassischen Mietkaution 20. Jahrgang • Nr. 2 • März/April 2013 In diesem Heft: Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer K 10669 F seit 1880 Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13 MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIK WARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST Internet: www.mielke- service.de medienbüro franken presse werbung internet 44892 Bochum . Hauptstr. 146 0 . 2 0 0 2 9 . 4 3 2 . 9 4 + l e t Fax & Sprachnachrichten per Mail fax +49.234.92002.19 cell +49.172.2869490 + www.medienm8.de [email protected]

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Das überparteiliche Magazin für Haus- und Grundeigentümer

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Kunst & Kultur zumSparkassen-Geburtstag

Einbruchschutzgeht alle Bürger an

Blockheizkraftwerkmacht zum Unternehmer

BGH: Schadenersatzbei Ausfall des Internets

Eine Alternative zur klassischen Mietkaution

20. Jahrgang • Nr. 2 • März/April 2013

In diesem Heft:

Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer

K 10669 F

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Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13

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seit Jahren verschandelt die Schrottimmo-bilie „Hotel Eden“ das Gesamtbild der In-nenstadt. Nur hundert Meter weiter gesellt sich inzwischen das ehemalige Bürohaus der „IG-Metall“ hinter der profanier-ten Marienkirche hinzu. Dadurch wird gleichzeitig der Wert der Nachbarhäuser beeinträchtigt.

Grundstückseigentümer bauen und ver-trauen auf unsere Verfassung, die das Eigentum schützt. Unser Verein hat die Aufgabe, die Rechte der Eigentümer durchzusetzen. Das kann freilich nicht mehr für jene gelten, die ihre Eigentü-merrechte in der aufgezeigten Weise missbrauchen. Sie verletzen den Verfas-sungsgrundsatz, wonach Eigentum auch verpflichtet.

Fünf Jahre völliger Verwahrlosung eines Grundstücks nicht nur in den Innenstäd-ten, sondern auch in den Randzonen und eine etwas länger bemessene Frist für ein Gebot zur Bebauung von brach liegenden

Baugrundstücken, jedenfalls in Innen-städten, müssen einer Gemeinde ermögli-chen, zwangsweise einen Abriss oder eine Neubebauung kurzfristig durchzusetzen, sofern fristgemäß nicht freiwillig saniert oder neu gebaut wird.

Der Gesetzgeber ist dringend gefordert - vor allem im Hinblick auf den fortschrei-tenden Bevölkerungsschwund gerade in unserer Region.

Dr. Jürgen Ehrhardt

Verehrte Mitglieder und Freunde von Haus+GrundeigentümerBochum,

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Herausgeber: Haus+Grundeigentümer Bochum GmbH Viktoriastr. 63 • 44789 Bochum Ruf: (0234) 96127-0 • Fax: (0234) 9612744www.hausundbochum.de • eMail [email protected]: Rechtsanwalt Erwin KöhlerVerlag: Medienbüro Franken • Hauptstr. 146 • 44892 Bochum Ruf: (0234) 920020 • Fax 9200219 • eMail [email protected]

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ZUHAUSE ist das informative Magazin für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Das Magazin erscheint im 20. Jahrgang und wird zweimonatlich herausgegeben. Der Verkaufspreis be-trägt 4 Euro. Der Bezugs preis ist im Mit glieds beitrag der ange-schlossenen Vereine enthalten. Ein Jahres abonnement inkl. Porto kostet 27 Euro. Bei Nichtbelieferung ohne Ver schul den des Ver-lages besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen weder Her-ausgeber noch Verlag eine Haftung. Namentlich ge kenn zeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Nachdruck – auch auszugsweise - nur mit schriftlicher Genehmi-gung des Verlages.

Titelfoto: Lichtobjekt am KAP - Eberhard Franken

Vorwort

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Inhalt

Impressum

Nachrichten aus Bochum

Sparkasse zum 175. Geburtstag Jetzt kommen Kunst und Kultur 4 Einbruchschutz geht alle an 5 Aktuelle InformationenDie clevere Alternative zur klassischen Mietkaution 5Bochum überzeugt Investoren 6Blütenpracht im Frühjahr 8Tipps gegen Ungeziefer 15Bis zu 80% Energiesparpotenzial 16Erben haften für Forderungen aus dem Mietverhältnis 20BGH bejaht Schadenersatz bei Ausfall des Internets 21BFH: Blockheizkraftwerk macht Private zu Unternehmern 20

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Geschäftsführer: Markus SchmidtElsa-Brändström-Straße 35 • 44795 BochumTel.: (0234) 4 36 91 • Fax: (0234) 45 18 73 [email protected] • www.struck-bau.de

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Die Bochumer Sparkasse feiert weiter Jubiläum und beschenkt die Bürger: Im Anschluss an die Kategorie Sport & Fitness, die nun abgeschlossen ist und in die Bewertungsphase geht, sind nun Ideen im Bereich Kunst & Kultur gefragt: Ab 15. April können sich engagierte Bürger, Initiativen und Verei-ne mit ihrem Wunsch auf der Jubiläumshomepage um ein Stück vom Geburtstagskuchen bewerben. Bis zum 9. Juni können kulturell aktive Verei-ne und Initiativen ihre Wün-sche und Projekte auf www.sparkasse-bochum-175.de hochladen. Bei den Bewerbern erhofft sich die Sparkasse Bochum eine genauso bunte Mischung und breite Streuung wie im sportlichen Bereich. „Ein viel-fältiges kulturelles Angebot ist von entscheidender Bedeutung für die Lebensqualität in Bo-chum und die Weiterentwick-

lung der Region“, betont Vol-ker Goldmann, Vorstandsvor-sitzender der Sparkasse Bo-chum.Ob Zeltfestival Ruhr oder Fi-dena, Schülertheater oder Aus-stellungen, Urbanatix oder Männergesangsverein, Mai-abendfest oder Theater- und

Karnevalsverein, ob Tauben-züchter oder Schrebergärtner: „Wir helfen im Großen und im Kleinen Kunst und Kultur mit Leben zu füllen“, betont der Sparkassen-Chef. Dank der Jubiläumsaktion „175 Projekte für Bochum“ können in diesem Jahr zusätzlich 58 Projekte im weit gefassten Bereich Kunst und Kultur unterstützt werden. Marcus Gloria, Chef von

Cooltour und Bochum Total, konnte als Fachmann für die Kategorie Kunst & Kultur gewonnen werden. „Ich freue mich, an diesem Thema mit-wirken zu können. Indem die Sparkasse dem Bereich Kunst und Kultur eine eigene Kate-gorie widmet, gibt sie vielen Bochumer Künstlern, Musi-kern und kulturell Engagier-ten die Chance, ihre Arbeit fortzusetzen, ein besonderes Projekt umzusetzen oder einen langgehegten Wunsch zu ver-wirklichen.“Wie bereits in der 1. Kategorie Sport & Fitness müssen die Bewerber um eine Förderung im Bereich Kunst & Kultur ihren Wunsch ganz kurzen Beschreibung auf der Jubilä-umshomepage hochladen. Nach Ablauf der Bewerbungs- und der anschließenden Vo-tingphase bekommen 50 Ver-eine mit den meisten Stimmen jeweils 1750 Euro. Weitere acht Vereine werden von der Jury ausgewählt und ebenfalls gefördert. Mit dem Slogan "Wir sind Bo-chum seit 175 Jahren" positio-niert sich das Bochumer Geld-institut nah bei den Menschen

und ganz nah an der Stadt - und finanziert (über den normalen Sponsorig-Rahmen hinaus) weitere 175 Projekte für unse-re Stadt.Seit 1838 ist die Sparkasse Bo-chum Finanzpartner der Men-schen in Bochum. Und von Beginn an hat sie sich - gemäß ihrem Auftrag - als Förderer von Sport, Kultur und Gesell-schaft für die Lebensqualität und Zukunftsfähigkeit von Bo-chum eingesetzt. Das Jubiläums-Geschenk, die Aktion 175 Projekte für Bo-chum, soll eine Anerkennung für die vielen engagierten, eh-renamtlich aktiven Mitbürge-rinnen und Mitbürger Boch-ums sein, die immer wieder aufs Neue beweisen, dass es sich lohnt, mit Leidenschaft und Begeisterung an der Zu-kunft dieser dynamischen und lebenswerten Stadt mitzuwir-ken. Kategorie Kunst & Kultur:Bewerbung 15. April bis 9. JuniVoting vom 10. Juni bis 7. Juli auf www.sparkasse-bochum-175.de und www.facebook.com/sparkasse.bochum.

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Kunst & Kultur von und mit Bochumer Bürgern

Volker Goldmann, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Bo-chum (li.) mit Marcus Gloria, Fachmann für Kunst und Kultur.Cooltour-Chef

Markus Gloria ist Mitglied

der Jury

Neue Kategorie im Jubiläumsjahr der Sparkasse

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Aufatmen bei Millionen deut-schen Mietern: Der Deutsche Mietkautionsbund e.V. gibt Hilfestellung, wenn bei einem anstehenden Umzug eine Mietkaution fällig wird. Der Verein mit Sitz in Mün-chen hat sich zum Ziel ge-macht, Mietern eine günstig finanzierte Miet-Bürgschaft zu vermitteln, die an Stelle der geforderten Kaution beim Ver-mieter hinterlegt wird. Der Grundgedanke: Es ist bes-ser, die anstehende Mietkauti-on günstig zu finanzieren, als das laufende Konto weiter zu belasten.

Vereinsvorstand Florian Haas: „Gerade junge Familien oder all die Mieter, die wegen des anstehenden Umzuges beson-ders finanziell beansprucht sind, fällt es schwer, mehrere Kaltmieten als Kaution zu hin-terlegen. Nicht selten muss in diesem Fall das Girokonto überzogen werden. Das ist nicht nur teuer, sondern oft-mals der Einstieg in die Über-schuldungs-Spirale“, so Haas. Um dies zu verhindern, ver-mittelt der Deutsche Mietkau-tionsbund nach einer Prüfung eine Bürgschafts-Finanzierung über einen der größten Deut-

schen Kreditversicherer. Der Zinssatz beträgt 4,7 Prozent – der Bürgschafts-Höchstbetrag liegt bei 10.000 Euro. Voraus-setzung hierfür: Mitgliedschaft im Deutschen Mietkautions-bund e.V. für einmalig 9,90 Euro. Dabei geschieht die Prü-fung ausgesprochen schnell und unbürokratisch: „In etwa fünf Minuten ist der Online-Check inklusive Vereinsbei-tritt ohne viel Papierkram erle-digt und die Mitgliedsurkunde kann ausgedruckt und dem zukünftigen Vermieter zeitnah überreicht werden“, so Florian Haas. www.mietkautionsbund.de

Deutscher Mietkautionsbund e.V.: Die clevere Alternative zur klassischen Mietkaution

Schützen Sie sich und werten Sie Ihre Immobilie auf! Was kann man tun? Die Kriminal-prävention der Polizei Bochum berät Sie gern.Jeden Tag liest man es in der Zeitung: „Wieder wurde in Wohnungen eingebrochen." Man denkt entweder: „Gott sei Dank nicht bei mir!“ oder „Ach ja, ich wollte schon lange etwas für den Einbruchschutz tun, jetzt wird es aber Zeit!“Bevor Sie einen Auftrag an eine Firma vergeben, sollten Sie sich unabhängig und kos-tenneutral über Einbruch-schutz informieren.

Die Polizei Bochum hat einen Ausstellungsraum, wo Sie sich zertifizierte Sicherheitstechnik an Fenstern und Türen ansehen können. Nach dem Motto „Se-hen, anfassen, begreifen“ wer-den Sie in den Räumen nach einer Terminvereinbarung in-dividuell und kompetent zum Einbruchschutz rund ums Haus beraten.Die Beratung ist kostenlos und Sie erhalten entsprechendes Infomaterial sowie den Adres-sennachweis des LKA über qualifizierte Errichter und Nachrüster.Damit sind Sie in der Lage, gut informiert mit Handwerkern in die Verhandlungen zu gehen, nachdem Sie sich verschiede-ne Angeboten eingeholt haben.Warten Sie nicht, bis sie selbst Opfer eines Einbruchs gewor-

den sind. Tun Sie vorher et-was.Durch Sicherungstechnik wer-ten Sie Ihre Immobilie auf. Denken Sie nicht nur an Ihren eigenen Schutz, sondern bieten Sie auch Ihren Mietern diesen Schutz an. Sprechen Sie mit Ihren Mie-tern. Diese sind oft selbst be-reit, Geld in ihre Sicherheit zu

investieren. Ermöglichen Sie auch Ihren Mietern in Abspra-che mit Ihnen, zertifizierte Si-cherungstechnik vorzugsweise durch oben genannte Firmen nachrüsten zu lassen.Sie erreichen Ihre kriminalpo-lizeiliche Beratungsstelle in Bochum werktags zwischen 07.00 und 15.00 h unter der Tel.-Nr. 0234/909-4040.

Polizei Bochum informiert auf der Immobilia

Einbruchschutz geht alle an!

Der mobile Infostand der Polizei steht auch auf der "Immobilia" der Sparkasse Bochum am 20./21. April auf dem Dr. Ruer-Platz!

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Das „exzenterhaus bochum“, der Gesundheitscampus NRW und der geplante Stadtturm Bochum - das waren nur einige der vielen überzeugenden Pro-jekte, mit denen sich der Standort Bochum vom 12. bis 15. März auf der Internationa-len Gewerbeimmobilienmesse „Marché International des Pro-fessionnels de l’immobilier“ (MIPIM) in Cannes präsentier-te. „Der Standort Bochum war gut gefragt“, schildert Ulrich Storch, Projektleiter bei der Wirtschaftsförderung Bo-chum, seinen Eindruck von der Messe. Neben den großen Leuchtturmprojekten interes-sierten nationale und interna-tionale Investoren und Ent-wickler vor allem die zusam-menhängenden Projekte wie das Stadtquartier Viktoriastra-ße, die Planungen rund um die Ruhr-Universität oder das Mu-sikzentrum mit dem Viktoria-Quartier.

„Hier ist ein Trend weg von den Großprojekten auf der „grünen Wiese“ hin zu über-greifenden Planungen rund um Wissensstandorte zu erken-nen“, so Storch. Gerade Bo-chum ist mit seinem Portfolio sehr gut in diesem Bereich aufgestellt. Darüber hinaus überzeugte der positive Büro-marktbericht 2013 das interna-tionale Publikum; ist Bochum doch einer der wenigen Stand-

orte, in denen sich der Markt entgegen dem allgemeinen Trend behaupten konnte. Bereits zum dritten Mal in Fol-ge beteiligte sich die Wirt-schaftsförderung Bochum an dem Gemeinschaftsstand unter dem Dach des Landes Nordr-hein-Westfalen an der MIPIM 2013. Die MIPIM ist seit 1990 eine der bedeutendsten inter-nationalen Gewerbeimmobili-enmessen der Welt.

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Unsere Stadt behauptet sich gegen den TrendBochum überzeugt Investoren in Cannes

Vermieter müssen nach aktu-eller Gesetzeslage in Nordr-hein-Westfalen ihre Wohnun-gen mit Rauchmeldern ausstat-ten. Das kann unter Umstän-den eine sehr teure Sache werden.Geregelt ist, dass sich Vermie-ter um die Anschaffung und Anbringung der Melder küm-mern müssen, während der Mieter die Wartung und den Wechsel der Batterien über-nehmen soll. Bei der Landes-regierung geht man allerdings davon aus, dass bisher in zwei von drei Wohnungen noch keine Rauchmelder installiert worden sind.Hinsichtlich Wartung und Re-paratur an den Geräten sind Experten der Meinung, dass der Mieter nur dann wird repa-rieren müssen, wenn er fahr-lässig gehandelt haben sollte.Damit die Geräte auch funk-tionieren, sollten alle Öffnun-gen frei sein und keine Möbel in unmittelbarer Nähe stehen.

Rauchmeldersind Pflicht

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7Bochum

Bankschließfach:Gute Hausratversicherung zahlt auch nach RaubRäumen Diebe die Kun-denschließfächer in einer Bank aus, ist der Inhalt nicht auto-matisch versichert. Damit Kunden nicht auf ihrem Scha-den sitzen bleiben, ist eine spezielle Bankschließfach-Versicherung notwendig. Wer allerdings die richtige Haus-ratversicherung hat, muss sich nicht sorgen. In leistungsstar-ken Tarifen sind Schließfächer mitversichert. Laut einer Erhe-bung der Stiftung Warentest haben bestimmte Hausrat-Ta-rife zum Beispiel der Anbieter Arag, Axa, Haftpflichtkasse Darmstadt oder Huk-Coburg das Schließfach bei einer Bank mitversichert. Sie heißen Excellent-, Premi-um- oder Toptarif: Kunden, die beim Hausratversicherer eine hochwertige Wohnungs-einrichtung und viele Wertsa-chen versichern, erhalten oft leistungsstarke Tarife. In man-chen ist explizit ein Kun-denschließfach bei einem Ban-kinstitut mitversichert. Die

Entschädigungshöhe ist meist begrenzt, zum Beispiel auf 10.000 Euro oder 50.000 Euro. Die Haftpflichtkasse Darm-stadt entschädigt allerdings im Tarif VarioPlus für den Fall, dass der Tresor bei der Bank leergeräumt wird, 100 Prozent der Versicherungssumme.Die Hausratversicherung springt allerdings erst ein, wenn die Bank nicht haftet oder kein anderer Versiche-rungsschutz greift. Kreditinsti-tute bieten bei der Vermietung von Bankschließfächern häu-fig eine spezielle Schließfach-Versicherung an. Manchmal ist die Versicherung auch schon im Mietpreis enthalten. Beispielsweise ist bei der Hamburger Sparkasse der Schließfachinhalt bis zu einer Summe von 20.000 Euro bei einem Mietpreis von 25,60 Euro im Jahr für ein kleines Fach versichert.Mehr Information sind unter www.test.de/bankschliessfach abrufbar.

Nach Ansicht der Immobilien-profis überschätzen viele Im-mobilienkäufer ihre finanziel-len Möglichkeiten. Das ergab die repräsentative Studie Marktmonitor Immobilien 2012 des Immobilienportals immowelt.de. Eine solide Finanzplanung lässt den Traum von den eige-nen vier Wänden wahr wer-den. Nahezu jeder dritte Im-mobilienkäufer in Deutsch-land traut sich finanziell mehr zu, als er sich tatsächlich leis-ten kann. Das zeigte die reprä-sentative Studie Marktmonitor Immobilien 2012de. Rund ein Viertel der Käufer unterschätzt außerdem die Ausgaben, die über den Kaufpreis hinaus für Sanierung und Renovierung des Objekts nötig sind. Immo-welt.de erklärt, welche Kosten einkalkuliert werden sollten, damit der Traum von den ei-genen vier Wänden wahr wird.

Werden Haus oder Wohnung über einen Makler gekauft, fällt eine Courtage an, die in der Regel zwischen drei und sechs Prozent des Kaufpreises liegt. Hinzu kommt die Mehr-wertsteuer. Darüber hinaus ist ein notariell beglaubigter Kaufvertrag erforderlich, der mit etwa einem bis eineinhalb Prozent der Kaufsumme zu Buche schlägt. Für den Grund-bucheintrag ist weiterhin eine Gebühr von rund einem halben Prozent des Kaufpreises zu veranschlagen. Übrigens wird in Deutschland der Käufer nur durch diesen Eintrag zum rechtmäßigen Immobilienei-gentümer. Auch das Finanz-amt bekommt Geld: Je nach Bundesland werden dreiein-halb bis fünf Prozent des Kauf-preises als Grunderwerbsteuer fällig.

Häufig werden bei der Finan-zierungsplanung auch die teils erheblichen Ausgaben für Re-novierung oder Sanierung ver-nachlässigt. Während der neue

Wohnungseigentümer viel-leicht nur die Heizkörper aus-zuwechseln braucht, kann bei einem Haus eine komplett neue Heizanlage nötig sein. Wohnungskäufer hingegen sollten die monatlich fällige Instandhaltungsrücklage für Verwaltung, Instandhaltung und Gebrauch des gemein-schaftlich genutzten Eigen-tums berücksichtigen. Die Höhe der angesparten Rücklagen und die monatlich fällige Summe werden im Wirtschaftsplan festgehalten, über den die Eigentümerge-meinschaft jedes Jahr neu ent-scheidet. Diesen Wirtschaftsplan sollte der Wohnungskaufinteressent vor Vertragsabschluss unbe-dingt einsehen. Denn: Steht eine Reparatur an und die bis-her gebildete Rücklage reicht nicht aus, werden auch die neuen Eigentümer zur Kasse gebeten.

Hauskäufer wiederum sollten beachten, dass die Beiträge für Versicherungen wie Gebäude-versicherung oder Grundbesit-zerhaftpflicht, die Wohnungs-eigentümer nur anteilig tragen, im vollen Umfang auf sie zu-kommen. Laufende Betriebskosten für Heizung, Strom, Wasser und Müll sowie jährliche Zahlun-gen etwa für Kaminkehrer und Grundsteuer, die man bereits als Mieter tragen muss, blei-ben natürlich auch für Eigen-tümer bestehen und sollten miteinkalkuliert werden.

Bei Immobilien, die nicht als Kapitalanlage genutzt werden, sollten auch die Umzugskos-ten berücksichtigt werden, so-wie Ausgaben für eventuell noch anfallende Mietzahlun-gen, für die Renovierung des alten Heims und für Neuan-schaffungen wie Möbel oder Elektrogeräte.

Immobilienkauf: Nebenkosten werden sehr häufig unterschätzt

Mit Apps auf Immo-SucheVor zehn Jahren wusste noch niemand, was ein App ist. Heute ist es in aller Munde, seit die Firma Apple die Soft-ware-Applikationen ins Inter-net gestellt hat und viele Pro-grammierer damit die Mög-lichkeit hatten, ihre Werke weltweit zu verkaufen. Auch zum Thema „Immobilien“ gibt es mittlerweile mehr als 200 dieser kleinen programmierten Helfer, die auf Smartphones, Tablet-PCs und ganz norma-len Computern laufen.Dabei gehören Apps zur Im-mosuche zu den nahe liegen-den Ideen. So kann man dank GPS nach Immobilien im ak-tuellen Umfeld suchen. Man läuft also z. B. durch ein Stadt-viertel und kann sich sofort Angebote in der Nähe übermit-teln lassen. Verknüpft wird dies in einigen Apps zusätzlich noch mit der so genannten „Augmented Reality“, d. h. mit computergenerierten Zu-satzinformationen. Man schaut

also z. B. auf sein iPhone, das gerade mit der Kamera ein Live-Bild der Straße auf-nimmt, auf der man sich gera-de befindet. Und zeitgleich werden in dieses Live-Kame-rabild Informationen zu dieser Straße und den dort miet- bzw. kaufbaren Objekten einge-spielt. Konkret: Man sieht ein interessantes Haus, nimmt es mit der Kamera seines Smart-phone auf und erfährt gleich, ob in diesem Haus gerade eine Wohnung zu vermieten oder zu verkaufen ist. Diese Funk-tion bietet beispielsweise das App Wikitude des Software-Entwicklers „Mobilizy“. Aber auch Finanzrechner, Ratgeber in Sachen Recht und spezielle Applikationen für Berufsgrup-pen wie zum Beispiel für Mak-ler stehen heute als Apps be-reit. Einen Überblick gibt es zum Beispiel hier: http://www.immowelt.de/immoweltag/in-ternetprodukte/immobilien-app.aspx

Steuern und Gebühren

Umzug, Möbel, Kosten für das bisherige Heim

Versicherungen und laufende Kosten

Renovierung und Instandhaltung

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8 Aktuelles

Die Farbe Gelb ist die Farbe der Sonne, des Frühlings und der guten Laune. Stauden und Gehölze mit Blüten in fri-schem, strahlendem Gelb wec-ken die Vorfreude auf die war-me Jahreszeit und zeigen un-missverständlich, dass der Winter seine Macht verloren hat.Zu den schönsten Frühblühern gehört das Goldglöckchen (Forsythia). Die hübschen Blü-ten erinnern in der Tat an klei-ne Glöckchen. Diese Früh-lingsboten sind zumeist als mannshohe Sträucher bekannt, die sich schon ab März in ein weithin sichtbares gelbes Blü-tenkleid hüllen. Doch mittlerweile gibt es auch einige klein bleibende Sorten, die gut in Pflanzgefäßen wach-sen können und sogar auf Bal-kon und Terrasse für frühlings-hafte Impressionen sorgen.

Das Goldglöckchen ist eine anspruchslose und pflege-leichte Schönheit. Am wir-kungsvollsten ist es mit seiner üppigen Blütenpracht im Ein-zelstand. Die Blüten sind von beeindru-ckender Leuchtkraft und um-fassen die unterschiedlichsten Gelbtöne. Wunderschöne Gar-tenbilder entstehen, wenn man diesen auffallenden Zier-strauch mit blau blühenden Stauden unterpflanzt. Geeig-nete Frühblüher sind das blau-violett blühende Duftveilchen (Viola odorata), das Frühlings-

Gedenkemein (Omphalodes verna) und das zierliche lilab-laue Leberblümchen (Hepatica nobilis).

Auch die Niedrige Glocken-hasel (Corylopsis pauciflora) lässt sich wunderbar mit blau blühenden Stauden oder Zwie-belblumen kombinieren. Ab März schmücken sich ihre zierlichen Triebe mit zart duf-tenden, hellgelben Blüten-glöckchen. Die filigran anmu-tende Niedrige Glockenhasel wächst langsam und wird nur 1 bis 1,5 m hoch. Sie eignet sich deshalb gut für kleine Gar-tenräume, Rabatten oder In-nenhöfe und sogar für Pflanz-gefäße. Diese frühblühende Kostbarkeit gedeiht am besten an einem vor kaltem Nord- undOstwind geschützten Standort. Auch nach der Blüte ist die Niedrige Glockenhasel sehr zierend, denn die im Austrieb rötlichen Blätter sind später frischgrün und haben eine de-korative längliche Herzform.

Ein anderer schöner Frühblü-her ist die Kornelkirsche (Cornus mas), deren strahlend gelbe Blüten ebenfalls schon vor dem Laubaustrieb erschei-nen. Obwohl die Blüten relativ klein sind, machen sie die Kor-nelkirsche zu einem besonde-ren Schmuckstück, denn sie erscheinen in großer Zahl und stehen in dichten Büscheln zu-sammen. Wegen ihrer frühen Blütezeit ist die Kornelkirsche

eine wertvolle Nahrungsquelle für Bienen. Ab August entwi-ckeln sich leuchtend rote, kir-schengroße Früchte, die sich gut zu Marmelade, Saft oder Kompott verarbeiten lassen und auch kandiert werden kön-nen. Nach dem ersten Frost sind die Vitamin-C-haltigen Früchte auch roh genießbar.

Die Zaubernuss (Hamamelis) entfaltet ihre un-gewöhnlichen, zart gekräusel-ten bandförmigen Blüten je nach Sorte und Witterung so-gar schon ab Dezember. Sie hat einen besonderen Platz im Garten verdient ? am besten neben Wegen und Pfaden, im Vorgarten oder in der Nähe eines Fensters, so dass man sie auch von drinnen gut sehen kann. Die 1 bis 2 cm langen Blüten-bändchen sind meistens leuch-tend gelb gefärbt, es gibt aber auch Zaubernüsse mit orange-farbenen oder roten Blüten. Die gelben Blütenbänder bil-den einen interessanten Kont-rast zu den dunklen, häufig rötlichen Kelchblättern an der Blütenbasis.

Einige Weiden wie die Sal-Weide und die Grau-Weide tragen zu Beginn des Frühlings hübsche grausilbrige bis gold-gelbe Kätzchenblüten. Diese Weiden entwickeln sich je-doch zu mehrere Meter hohen Bäumen oder Sträuchern und benötigen viel Platz. Ideal für

kleine Hausgärten ist die Hän-gende Kätzchenweide (Salix caprea, Pendula), die etwa 2 m hoch wird. Ihre überhängen-den, bis zum Boden reichen-den Triebe sind im März und April dicht an dicht mit gold-gelben Kätzchen besetzt, die deutlich größer und auffallen-der sind als bei der Ursprungs-form.

Auch einige Stauden blühen schon sehr früh. Die Gäms-wurz (Doronicum) ist eine anspruchslose Staude, deren goldgelbe Strahlenblüten schon früh im Jahr für gute Laune sorgen. Sie eignet sich wunderbar für kontrastreiche Kompositionen mit Zwiebel-blumen wie z.B. rotblühenden Tulpen. Als Schnittblume bringt die Gämswurz Frühlingsimpressi-onen sogar ins Haus. Wer im Herbst versäumt hat, Blumen-zwiebeln zu pflanzen, kann sich dennoch im Frühjahr an leuchtend gelben Blüten er-freuen: Einige Narzissen-Sor-ten wie z.B. die zierliche "Tête-à-Tête" sind dann auch als blühende Pflanzen im Topf erhältlich. Zusammen mit ei-ner Hängenden Kätzchenwei-de oder einem klein bleiben-den Goldglöckchen können mit diesen Frühlingsboten nicht nur im Garten, sondern auch im Eingangsbereich, auf der Terrasse oder dem Balkon stimmungsvolle Pflanzenar-rangements entstehen.

Blütenpracht im Frühjahr mit Goldglöckchen & Co.

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den vorgebeugt, zum anderen erhöht es den Wert des Objektes.

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bedeutend umfangreicher. Es reicht vom Dachgeschossausbau,

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34 Metern. Mitgliedschaften bei Werbegemeinschaften in Werne,

Langendreer und Wattenscheid garantieren weitere Kooperatio-

nen, von denen die Kunden profitieren. Als Mitglied des Hand-

werkerverbundes „BiB“ ist auch die Ausstellung eines Energieaus-

weises über Dagobert‘s Dächer möglich.

Das Unternehmen besteht bereits seit 1957. Christian Müller setzt

die Familientradition, mittlerweile in der dritten Generation, fort.

Er hat sein Handwerk beim Vater von der Pike auf gelernt und gibt

dieses auch in der Ausbildung von Nachwuchskräften weiter.

Insgesamt bündeln 16 Mitarbeiter - vom Lehrling bis zum Meis-

ter - Kompetenz und Tradition des Innungsbetriebes zu einem

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Diese erreicht man telefonisch unter 588 444 44. Auch nach Pla-

nung und Auftragsausführung steht Christian Müller mit Rat und

Tat zur Seite. Bei Notfällen sowie am Wochenende und an Feierta-

gen muss ebenfalls niemand im Regen stehen.

Die Notruf-Nummer 01577-27 27 710 ist ständig erreichbar,

und mit einem der vier Notruf-Flitzer sind die Dachexperten in

Windeseile vor Ort.

Dagobert‘s Dächer: Tradition und KompetenzChristian Müller führt das Familienunternehmen am gleichen Standort fort

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Page 10: Zuhause 2/2013

Die niedrigsten Zinsen und das vielfältigste Kreditangebot für die Immobilienfinanzierung gibt es meist bei Hypotheken-maklern und nicht direkt von der Bank. Das stellt die Zeitschrift Fi-nanztest fest. Finanztest ermit-telt monatlich die Konditionen für Hypothekenkredite. Im Jahresvergleich zeigte sich jetzt, dass Immobilienkredite über Kreditvermittler für Bau-herren und Wohnungskäufer

meist am günstigsten sind.Wer Haus oder Wohnung günstig finanzieren will, muss die Konditionen möglichst vieler Kreditinstitute verglei-chen. Das ist aufwändig. Hy-pothekenmakler und Baugeld Spezialisten haben dagegen schnellen Zugriff auf die Kon-ditionen von mehr als hundert bundesweiten und regionalen Baufinanzierern. So können sie Bauherren oder Woh-nungskäufern die günstigsten Immobilienkredite vermitteln.Die Makler leben zwar von der Provision, die sie von den Ban-ken für die Vermittlung eines Darlehens erhalten. Da diese Provision aber bereits im Zins-satz des Darlehens eingerech-net ist, müssen Kunden nicht extra für den Service durch den Vermittler bezahlen. Trotz eingerechneter Provision – meist ein Prozent der Kredit-summe – ist der Kredit über einen Vermittler oft billiger als direkt von der Bank. Das liegt daran, dass die Bank Vertriebs- und Bearbeitungs-kosten einspart und deshalb über den Vermittler günstigere Konditionen anbieten kann.Dennoch sollten auch mehrere Vermittler gebeten werden, Angebote abzugeben.

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2/2013

10 Aktuelles

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Die Idee...... alle Gewerke aus einer Hand

Wasser und Holz sind keine idealen Partner. Zu leicht quillt Holz auf, verzieht sich oder fault gar. Im Badezimmer wird daher eher selten Parkett ver-legt. Immowelt.de verrät, mit welchen Regeln diese Kombi-nation dennoch gelingt.

Harthölzer verwendendenWer im Badezimmer Parkett-boden verlegen möchte, sollte sich für harte Holzarten, wie Eiche oder Nussbaum ent-scheiden. Diese schwinden bei Nässe nur wenig und quellen nicht. Das ansonsten recht be-liebte Buchenholz ist hingegen ungeeignet. Es zieht sich bei schwankender Luftfeuchtig-keit und Nässe zu stark zusam-men. Unter den Tropenhölzern bieten sich Jatoba, Doussie, Merbau oder ölhaltiges Teak an. Unabhängig von der Holz-art sollte immer auf eine FSC-Zertifizierung geachtet wer-den. Diese belegt, dass das Holz aus nachhaltiger Forst-wirtschaft stammt.

Vollflächig verklebenUntergrund und Parkett sollten vollflächig miteinander ver-klebt werden, damit später kei-ne Feuchtigkeit eindringen kann. Die Kanten müssen da-bei fachgerecht mit einem elastischen Dichtstoff abge-dichtet und die Fugen mit ei-nem entsprechenden Kit ver-schlossen werden.

Einbau nur vom ProfiBadparkett sollte keinesfalls schwimmend verlegt werden, denn durch die dabei entste-henden Fugen könnte leicht Wasser eindringen. Beim Ver-legen muss also exakt auf Maß gearbeitet werden – dies sollte besser einem qualifizierten Handwerker überlassen wer-den.

Bad richtig klimatisierenRichtig verlegt verkraftet Par-kett die im Bad herrschenden Durchschnittstemperaturen von 20 bis 24 Grad Celsius bei bis zu 70 Prozent Luftfeuchtig-keit problemlos. Um den Bo-den dauerhaft zu erhalten, soll-te nach dem Duschen oder ei-nem ausgiebigen Vollbad im-mer ausreichend gelüftet wer-den. Außerdem sollte man Staunässe auf dem Boden vermeiden und Pfützen am besten sofort wegwischen.

Mit Öl statt Lack pflegenBei lackierten Oberflächen be-steht immer die Gefahr, dass Wasser durch Risse unter die Versiegelung geraten kann. Besser ist es, das Parkett mit Öl einzulassen oder mit Wachs zu versiegeln. Diese Oberflächenbehandlung muss regelmäßig aufgefrischt werden, spätestens, wenn der der Boden beim Wischen un-gewohnt viel Feuchtigkeit auf-saugt.

Korrekt verlegt ist Parkett auch im Bad kein Problem

Der Bekanntheitsgrad des Energieausweises steigtKnapp 80 % der Deutschen kennen den vor rund fünf Jahren eingeführten Gebäudeenergieausweis, der über die energeti-sche Qualität einer Immobilie informiert. Das ergab eine re-präsentative Forsa-Umfrage im Auftrag der Deutschen Ener-gie-Agentur GmbH (dena). Lediglich einem Fünftel der Be-fragten war der Ausweis unbekannt. In einer ähnlichen dena-Umfrage aus dem Jahr 2008 war der Energieausweis 70 % der Befragten bekannt gewesen.Die Mehrheit derjenigen (rund 90 %), die den Energieausweis kennen, findet ihn hilfreich, um die Energiekosten einer Im-mobilie einschätzen zu können. Acht von zehn Befragten wuss-ten zudem, dass sie als Interessenten beim Kauf oder bei der Anmietung einer Immobilie ein Recht darauf haben, den Ener-gieausweis des Gebäudes einzusehen. Vor fünf Jahren war dies erst 2/3 der Befragten (68 %) bekannt.Bei der Verfügbarkeit des Ausweises besteht aber offenbar Nachholbedarf: Denn nur 26 % aller befragten Miet- bzw. Kauf-interessenten, die in den vergangenen drei Jahren eine Immobilienbesichtigung gemacht haben, berichteten, dass sie den Energieausweis einsehen konnten. Fast 2/3 sagten, der Ausweis sei nicht zugänglich gewesen. Dies wurde im laufen-den Novellierungsprozess der Energieeinsparverordnung (EnEV) aufgegriffen: Laut aktuellem Entwurf wird die Vorla-ge des Energieausweises bei der Besichtigung ab 2014 Pflicht.

Page 11: Zuhause 2/2013

Auf einem alten Zechengelän-de, mitten im Ruhrgebiet, wird hinter den historischen Gebäu-den ein toter junger Mann im Schalke-04-Dress gefunden. Margareta Sommerfeld, Da-menoberbekleidungsverkäufe-rin und passionierte Hobbyde-tektivin, hatte den Jungen noch kurz zuvor gesehen. Ist er zwi-schen die Fronten einer Inves-torengruppe und einer Bürger-initiative geraten, die beide um die alte Zeche »Bergmanns-glück« streiten? Ein weiterer Mord macht klar, dass Eile geboten ist …Erschienen im Gmeiner-Ver-lag, 9,99 Euro. Als ePub oder PDF bekommt man das Werk für 8,99 Euro.

Ein aufsehenerregender Mord-fall, eine Mediensensation: Der Berliner Stararchitekt Ju-

lian Götz ist angeklagt, seine Frau und seine beiden kleinen Töchter bestialisch ermordet zu haben. Nachts, im Schlaf. Alle Indizien deuten auf ihn als Täter, doch er beschafft sich ein Alibi. Der junge Drehbuchautor und Journalist Ben Lindenberger wittert seine Chance, mit ei-nem spektakulären Buch über den Fall zu Bestseller-Ruhm zu gelangen und stellt Nach-forschungen an. Doch bald schon ist er nicht mehr Herr des Geschehens und gerät in einen Sog aus Machtgier, Int-rigen, dunklen Geheimnissen und Begierden.Das im Knaur-Verlag erschie-ne Buch kostet 9,99 .

11Aktuelles

2/2013

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Buch-Tipps

Stephanie Feys Thriller spielen in derMünchener Rechtsmedizin

Die Rechtsmedizinerin Carina Kyreleis, die schon in dem Buch "Die Gesichtslosen" auf der Suche nach dem Mörder war, entgeht nur knapp einem Unfall. Im letzten Augenblick kann sie dem jugendlichen Geisterfahrer ausweichen. Als sie wenig später dessen Eltern benachrichtigen will, findet sie das Ehepaar tot auf – in bizarrer Hochzeitstracht gemeinsam auf dem Ehebett liegend. Carinas Vater, Krimi-nalhauptkommissar Matte Ky-releis, übernimmt die Ermitt-lungen. Zunächst deutet alles auf Selbstmord hin, doch zu-nehmend gerät der junge Geis-terfahrer in Verdacht.Stephanie Fey schreibt Thril-ler, die in der Münchner Rechtsmedizin spielen. Nach einer Ausbildung zur Grafik-Designerin arbeitete sie u.a.

als Illustratorin, bevor sie freiberufliche Schriftstellerin wurde. Sie wohnt mit ihrem Mann und drei Kindernam Starnberger See.Taschenbuch, Heyne-Verlag, 8,99 Euro, als eBook 7,99 Euro.

Sardische Lehrerinentführt unsin den Hafen von Cagliari

Wie schön lässt sich von der großen Liebe träumen, in dem einst prächtigen, alten Palazzo. Er liegt in Cagliari, in einem heruntergekommenen Viertel unweit des Hafens. Menschen aus aller Welt leben hier, es ist bunt, lebhaft und laut - eine wilde Mixtur aus Geräuschen, Gerüchen und Zusammenge-hörigkeitsgefühl. Oben wohnt Mr. Johnson, ein amerikani-scher Violinist in den Siebzi-gern, dem gerade die Frau da-vongelaufen ist. In der Mitte die träumende Studentin, die uns diese wundersame Ge-schichte erzählt, unten Anna mit ihrer Tochter Natascia. Ihre Wohnung ist dunkel und ärmlich, und Anna hat drei Jobs, um das nötige Geld zu verdienen. Sie ist herzkrank, doch als die Idee aufkommt, sie könne sich um Mr. John-

sons Haushalt kümmern, plant sie auch, ihn zu verführen. Ein Reigen beginnt, und die Liebe taucht alles in ein sanftes, mil-des Licht ...Die Autorin lehrt an einer sardischen Schule und Italie-nisch. dtv, 18,90 Euro

Page 12: Zuhause 2/2013

Oftmals bieten Handwerker die Bezahlung nach Stunden-lohn an, statt einen Pauschal-

preis. Dazu kommt die Forde-rung, das Geld für den Einkauf des notwendigen Materials

direkt zu erstatten. Wie die Praxis zeigt, führen Stunden-lohnarbeiten häufig zu Streit, vor allem dann, wenn Auftrag-geber und Handwerker sich nicht einig darüber sind, wie viele Stunden tatsächlich be-nötigt wurden. Das Oberlandesgericht Düs-seldorf hatte einen solchen Fall zu beurteilen (AZ: 23 U 59/11, Urteil vom 28.02.2012).Die Stundenlohnarbeiten wur-den von einem Sachverständi-gen kontrolliert und anschlie-ßend erheblich gekürzt. Das Gericht stellte fest: Der Unternehmer bekommt immer nur die Stunden be-

zahlt, die für die beauftragte Arbeit notwendig sind. Arbei-ten die Mitarbeiter zu langsam, geht das nicht zu Lasten des Auftraggebers. Auch Fahrtkosten müssen ver-einbart sein und können nicht einfach so in der Rechnung auftauchen. Auch muss der Unternehmer beim Einkauf wirtschaftlich denken.

Deshalb ist es ratsam, immer einen Pauschalfestpreis zu ver-einbaren. Lässt sich der Unter-nehmer Ihres Vertrauens dar-auf aber nicht ein, sollten zu-mindest Vergleichsangebote eingeholt werden. vpb

2/2013

12 Aktuelles

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Reform der Einlagensicherung:Auch 2015 bleiben Guthaben bei privaten Banken sicherAm 1. Januar 2015 ist es so weit, dann wird die Einlagen-sicherung der privaten Banken in Deutschland schrittweise reformiert. Manche Bankkunden fragen sich deshalb, ob ihre Guthaben auch danach in ausreichender Höhe abgesichert sind. Die klare Antwort lautet: Auch nach Inkrafttreten der neuen Regeln wird sich für diejeni-gen, die ihr Geld bei einem privaten Bankinstitut angelegt haben, im Prinzip nichts än-dern. Ihr Geld ist genauso gut gesichert wie vorher.Bislang sind pro Anleger Gut-haben bis zu einer Höhe von 30 Prozent des haftenden Ei-genkapitals der jeweiligen

Bank über die Einlagensiche-rung des Bundesverbands deutscher Banken abgesichert. Diese Grenze wird zum 1. Ja-nuar 2015 auf 20 Prozent ge-senkt. Für längerfristige Spar-anlagen, die bereits vor diesem Termin abgeschlossen wur-

den, gelten bis zur Fälligkeit allerdings noch die alten Si-cherungsregeln. In zwei weite-ren Schritten reduziert sich die Sicherungsgrenze dann weiter auf 15 Prozent vom Jahr 2020 an und auf 8,75 Prozent ab 2025.

Dennoch müssen sich Anleger auch auf lange Sicht keine Sor-gen um ihr Erspartes machen. Zunächst einmal greift für alle privaten Geldinstitute in Deutschland die Mindestsi-cherung von 100.000 Euro, die von der Entschädigungsein-

richtung deutscher Banken ge-tragen wird. Ist eine private Bank Mitglied im Bundesver-band deutscher Banken, bietet das verbandseigene Siche-rungssystem zusätzlichen Schutz. Weil eine Bank min-destens fünf Millionen Euro

Eigenkapital vorweisen muss, sind pro Anleger selbst bei sehr kleinen Bankinstituten ab 2015 mindestens eine Million Euro und von 2025 an immer noch 437.500 Euro abgesi-chert. Bei Banken, deren Ei-genkapital größer ist als das geforderte Minimum, ist die individuelle Sicherungsgrenze entsprechend höher.Fazit: Weil die allermeisten privaten Banken in Deutsch-land ein Eigenkapital im min-destens zweistelligen Millio-nenbereich vorweisen können, hat die Reform der Einlagen-sicherung auch für wohlhaben-de Privatanleger in der Praxis keine negativen Folgen. ing-diba

Schutz durch Mindestsicherung und verbandseigenes Sicherungssystem

Bautipp: Pauschalpreis ist besser als Stundenlohn

Page 13: Zuhause 2/2013

2/2013

13Aktuelles

Nie kann ich alleine sein", "Ständig besetzt du das Bade-zimmer" und "Wieso muss ich mich immer um den Abwasch kümmern?" - das Reservoir an Streitgründen beim Zusam-menleben ist unerschöpflich, es gibt jedoch einige Klassi-ker. Immonet.de hat 745 User gefragt, was die häufigsten Auslöser für Reibereien sind.Das Badezimmer ist ein beson-ders sensibler Bereich der ge-meinsamen Wohnung: Haare im Abfluss, der hochgeklappte Toilettendeckel und die Dauer des Aufenthaltes führen schnell zu Zwistigkeiten. Wer sich jedoch entschieden hat, Tisch und Bett miteinander zu teilen, übt sich anscheinend auch bei der Körperpflege in Toleranz: Nur 7,25 % streiten um die Nutzung des Badezim-mers.Wer Leder und Chrom in der Wohnung liebt, kann sich meist nur schwer mit Knallfar-ben und Plüschigem anfreun-

den. Manchmal finden jedoch auch Menschen mit sehr unter-schiedlichen Stilvorstellungen im Leben zueinander. Jedoch anscheinend eher selten: Nur knapp 12 % geben an, dass bei ihnen die Einrichtung für Rei-bereien sorgt."Wir sind am liebsten ständig zusammen" - wenn das nur der eine Partner so sieht, bietet das Stoff für Konflikte, und zwar bei mehr als einem Drittel der Befragten: 35,7 % streiten sich wegen unterschiedlicher Auf-fassungen von Privatsphäre und Freiraum.Abwaschen, Putzen, Müll ent-sorgen - nur wenige Menschen erledigen die Hausarbeiten gerne. Dennoch fühlt sich ein Partner meist verantwortlicher als der andere - und räumt, saugt und wischt deshalb häu-figer. Die Aufteilung der lästi-gen Pflichten ist der Streit-Klassiker zwischen Paaren: Bei mehr als 45 % führt das Thema regelmäßig zum Zoff.

STATISTIKSTATISTIKSTATISTIKWohnen mit dem Partner: Die häufigsten Streitpunkte

Verzicht auf Ausstattung - dafür weniger MietkostenJeder Vierte plant wegen zu hoher Mietkosten den Umzug. Doch günstiger Wohnraum hat meist Verzicht zur Folge: Im-monet hat nachgefragt, welche Wohnqualität zugunsten des Mietpreises am ehesten auf der Strecke bliebe.Steigende Mietpreise werden für immer mehr Menschen zum Problem: Rund 24 % der Mieter planen deshalb, nach günstigerem Wohnraum zu su-chen - das ergab eine Umfrage des Marktforschungsinstituts TNS Infratest im Auftrag der Wüstenrot Immobilien GmbH. Wer bei der Miete sparen will, muss meist lange suchen - und Abstriche machen: bei der zentralen Lage, bei den Quad-ratmetern oder der Ausstat-tung. Welcher Verzicht am leichtesten fiele, hat Immonet rund 1.537 User gefragt.An den Stadtrand ziehen, um die Mietkosten zu senken? Lange Fahrzeiten in Kauf neh-men, um von zu Hause in die Lieblingsviertel zu gelangen?

Das geht für die meisten zu weit: Nur knapp 20 % würden bei der Wohnlage Abstriche machen.Dann doch lieber an der Aus-stattung sparen: Bei moderner Einbauküche, Heizungsanlage und komfortabler Badausstat-tung würden mehr als 28 % ihre Ansprüche herunter-schrauben, wenn sie dafür we-niger Miete zahlen müssten.Am meisten Verhandlungs-spielraum besteht bei der Grö-ße der Wohnung. Für mehr als 30 % der Befragten käme auch eine kleinere Wohnung in Fra-ge, um die Mietkosten zu sen-ken. Ausgerechnet bei diesen ist jedoch die Nachfrage be-sonders hoch und das lässt auch die Preise schneller stei-gen.Es bleibt die Gruppe von be-achtenswerten 20 %, die gar nicht einsieht, irgendwelche Abstriche bei ihrer Wohnung zu machen und lieber mehr zahlt. immonet.de

Eine repräsentative Studie im Auftrag von Immobilien-Scout24 belegt:Das Thema „Umweltbewuss-tes Wohnen“ hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung ge-wonnen: Heute ist 81 % der Deutschen das Thema sehr wichtig. Im Jahr 2007 waren es nur 40 %. Gleichzeitig ist die Bereitschaft gesunken, Geld für ein ökologisches Zu-hause auszugeben. Noch vor fünf Jahren war immerhin fast ein Viertel (23 %) bereit, dafür ohne Weiteres tiefer in die Ta-sche zu greifen. 70 % hätten zumindest etwas mehr gezahlt. Heute sind die Bundesbürger knauseriger: Nur noch 13 % würden auf jeden Fall mehr ausgeben, 57 % nur mit Ein-schränkungen.

Dieser widersprüchliche Trend zeichnet sich besonders stark bei Mietern ab: Für ein Viertel ist das ökologische Wohnen zwar sehr wichtig, sie würden aber auf keinen Fall mehr da-für bezahlen. 40 % wären im-merhin bis zu einem gewissen Punkt bereit, mehr auszuge-ben. Bei den umweltbewuss-ten Hausbesitzern sind es 53 %, die zumindest ein wenig mehr investieren würden. 17 % würden keine zusätzlichen Kosten hinnehmen. Überra-schend ist der Fakt, dass Frau-en seltener bereit sind, ihr Geld in ein ökologisches Zuhause zu stecken: Ein Viertel der Frauen (26 %) würden, ob-wohl sie die Thematik sehr wichtig finden, auf keinen Fall mehr ausgeben, bei den Herren denken „nur“ 18 % so.Obwohl fast allen Deutschen ein umweltfreundliches Zu-hause wichtig ist, gibt es ver-schiedene Faktoren, die sie

davon abhalten, noch mehr ökologische Materialen und Techniken einzusetzen. Für die Hausbesitzer sind die hohen Kosten das ausschlag-gebende Argument (63 %). Jeder fünfte Eigentümer hat zudem zu wenige Kenntnisse in diesem Bereich. Die Mieter sehen das Haupt-problem hingegen darin, dass sie selbst wenig Einfluss auf

die baulichen Maßnahmen in ihrer Wohnung haben: Zwei von drei denken so. Sehr ver-breitet unter Mietern ist auch die Annahme, dass man als einzelne Person sowieso nicht viel im Umweltschutz bewir-ken kann. 18 % sind dieser Ansicht, bei den Besitzern sind es nur 5 %, die diesen Gedan-ken hegen.Deutsche Eigenheime sind be-reits gut mit ökologischen Techniken ausgerüstet. Zu den üblichsten Ausstattungen ge-hören Wärmeisolierungen am Dach (66 %), an den Fenstern (66 %) und an den Wänden (61 %). Zudem besitzt bereits ein Vier-tel aller Hauseigentümer eine Anlage zur Regenwasserrück-gewinnung. Etwa jeder Fünfte nutzt eigene Solarkollektoren. In Mietwohnungen kommen solche Technologien erwar-tungsgemäß seltener zum Ein-satz. Immerhin verfügt fast jeder zweite Miethaushalt über wär-meverglaste Fenster (46 %) und Wärmedämmungen an den Wänden (44 %).Für die Umfrage hat das Marktforschungsinstitut INN-OFACT im Auftrag von Im-mobilienScout24 1.019 Perso-nen repräsentativ befragt. Die Ergebnisse können unter [email protected] an-gefordert werden.

Ökologisches Wohnen: JaDafür höherer Preis: Nein

Hausbesitzer würden eher zahlen als Mieter, Frauen sind sparsamer als Männer

Eigenheime sind schon gut ausgestattet

Page 14: Zuhause 2/2013

2/2013

Liebe Mitglieder und Abonnenten,bitte beachten Sie, dass die Post Zeitungen grundsätzlich vom Service der Nachsendung ausnimmt. Ha ben Sie bitte auch Ver ständnis dafür, dass wir Ihnen nachträglich kein Exemplar zuschicken können.Darüber hinaus entstehen uns für nicht zustellbare Sen-dungen zusätzliche Kosten, die sich ohne großen Aufwand vermeiden lassen.Teilen Sie uns daher eine Adressenänderung möglichst frühzeitig mit – z.B. auf untenstehendem Vordruck.

Vorname Name

Mitgliedsnummer Rufnummer

Straße PLZ - Ort

Adressenänderung ab dem Jahr 2013 Meine/unsere neue Adresse lautet wie folgt

14 Aktuelles

Preisindex fürdie Lebenshaltung im Februar 2013

Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. • Viktoriastr. 63, 44789 Bochum

Hausbesitzer werden Mitglied beim Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. - Natürlich!

Gesamtindex der

AbteilungenJahr/Monat

Veränderung gegenüberVorjahres-

zeitraum in %

Veränderung gegenüber Vormonat

in %

Index: 2010=

100

Gesamtindexim Februar 2013

Nahrungsmittel u.alkoholfreie Ge tränke

Wohnung, Wasser,Strom, Gas usw.

Einrichtungsgegen -stän de, Haushalts -g e rä te

Andere Waren und Dienst leistungen

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Mitgliedsantrag

Ich interessiere mich für eine Mitgliedschaft beim Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. Bitte senden Sie mir unverbindliche Informationen.

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PLZ/Ort

Straße

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Bitte an den Haus+Grundeigentümer Bochum e.V., Viktoriastr. 63, 44789 Bochum schicken, persönlich abge-ben oder an die Geschäftsstelle faxen: 0234 - 9612744

JA

Gewich-tung in %0

1000

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317,29

49,78

70,04

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107,3

101,7

103,8

103,5

Qualität hat ihren Preis: Dieser Meinung sind 62 Prozent der Deutschen, die gelegentlich oder regelmäßig Handwerker beschäftigen. Sie sind mit dem Preis-Leistungs-Verhältnis der letzten Rechnung zufrie-den und finden deren Höhe angemessen. Das ergibt eine repräsentative Studie von immowelt.de. Fünf Prozent der Befragten waren von der letzten Hand-werkerrechnung sogar positiv überrascht – sie fiel niedriger aus als befürchtet.Aber auch die meisten, die ihre Rechnung als ziemlich teuer einstufen (30 Prozent), neh-men die Rechnungshöhe zäh-neknirschend in Kauf: Sie fin-den die letzte Abrechnung zwar eher hoch, weil die in Anspruch genommenen Leis-tungen aber korrekt und nach-vollziehbar abgerechnet sind, gibt es für sie keinen Grund zur Beanstandung. Lediglich sieben Prozent der Kunden empfinden ihre letzte Handwerkerrechnung dage-gen als völlig überteuert oder entdecken Fehler wie etwa zu viel berechnete Arbeitsstun-den. Nur jeder Zweite wehrt sich allerdings dagegen und be-

zahlt weniger, gar nichts oder lässt sich auf einen längeren Streit mit der Handwerksfirma ein.Für die repräsentative Studie Wohnen und Leben Winter 2012 wurden im Auftrag von immowelt.de 1.084 Personen durch das Marktforschungsin-stitut Innofact befragt. Davon gaben 571 Personen an, Erfahrung mit der Beschäfti-gung von Handwerkern zu haben. Die Ergebnisse der Studie im Überblick:War die letzte Handwerker-rechnung, die sie erhalten ha-ben, zu teuer? (Nur Befragte, die Erfahrung mit Handwer-kern hatten)Nein: 62 Prozent (gesamt)• Nein, die Rechnung war an-gemessen: 57 Prozent• Nein, die Rechnung war günstiger als ich dachte: 5 Pro-zent• Ja: 37 Prozent (gesamt)• Ja, sie war inhaltlich korrekt, aber sehr teuer: 30 Prozent• Ja, die habe ich als völlig übertrieben empfunden: 4 Pro-zent• Ja, es wurden sogar falsche Sachen abgerechnet (z.B. mehr Arbeitsstunden als ge-braucht): 3 Prozent

Handwerk punktet mit Preis-Leistungs-Verhältnis

Page 15: Zuhause 2/2013

2/2013

15Aktuelles

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Ungeziefer wie Ameisen, Mäuse oder Silberfische kom-men selbst in den saubersten Wohnungen vor. Hohe Luft-feuchtigkeit und Wärme zie-hen die Tiere an. Aber es gibt es auch gute Nachrichten: Wirksame Mittel helfen, die Schädlinge zu beseitigen.

Silberfische: Küchen oder Bäder ohne Fens-ter sind der bevorzugte Le-bensraum der Silberfischchen. Sie mögen Räume mit hoher Luftfeuchtigkeit und warme, dunkle Stellen, wie hinter lo-sen Tapeten oder in Fliesenfu-gen. Das wirksamste Mittel gegen Silberfische ist regelmä-ßiges Stoßlüften. Wer beob-achtet hat, aus welchen Ritzen die Tiere kommen, sollte diese schadhaften Stellen reinigen und wieder verschließen. Zit-rus- und Lavendelduft soll die Insekten vertreiben.

Schaben: Kakerlaken sollten zwingend beseitigt werden, da sie Krank-heiten übertragen können. Ei-nige Schabenarten scheinen Bier zu mögen: Sie stürzen sich in mit Bier gefüllte Gefä-ße und ertrinken. Zuckerrübensirup scheint ei-nen ähnlichen Effekt zu haben, die Schabe bleibt kleben und verendet. Viele Arten fressen auch gerne Kieselgurpulver und gehen davon ein. Meist bedarf es jedoch rabiater Maß-nahmen.

Mäuse: Im Gegensatz zu Silberfischen können Mäuse und andere Na-getiere Krankheiten übertra-gen. Die Nager lassen sich u.a. mit Käse, Speck, weichen Ha-ferflocken und Schokolade in Fallen locken. Wer Lebendfal-len aufstellt, sollte diese unbe-dingt regelmäßig kontrollie-

ren. Ansonsten verenden die Nager dort qualvoll.

Ameisen: Haben Ameisen eine gute Fut-terquelle gefunden, markieren sie den Weg mit Duftstoffen. Sie lassen sich nur ablenken oder umsiedeln, wer sie besei-tigen will, muss den gesamten Staat ausrotten. Essigwasser oder Lavendel übertünchen die Markierung und beseitigen so-mit die Ameisenstraße.

Manchmal muss derKammerjäger ranBei sehr starkem Befall von Kakerlaken, Mäusen oder Rat-ten sollte ein Kammerjäger beauftragt werden. Dieser kann auch einschätzen, ob der Vorfall dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Bei Kakerlaken sollte zusätzlich der Nachbar informiert wer-den: Das Ungeziefer wechselt

sonst zwischen den Wohnun-gen hin und her.Die Kosten für den Kammer-jäger muss normalerweise der Vermieter übernehmen, denn Ungeziefer in der Wohnung wird als Mangel angesehen. Der Mieter kann die Miete mindern und bei sehr starkem Befall sogar fristlos kündigen. Der Vermieter muss jedoch informiert werden und die Möglichkeit bekommen, die Schädlinge zu bekämpfen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Mieter das Ungeziefer selbst eingeschleppt oder den Befall beispielsweise durch eine stark verschmutzte Woh-nung begünstigt hat. Einmalige Kosten sind dabei nicht auf die Betriebskosten umlegbar. Werden jedoch re-gelmäßig zum Beispiel Ratten-köder ausgelegt, kann der Ver-mieter diese abrechnen. immowelt.de

Ungeziefer in der Wohnung: Die besten Tipps gegen Ameisen, Mäuse & Co.

Bei Kreditkartenbetrug:Schnell die Karte sperren und zur Polizei gehenOb im Restaurant, beim On-line-Shoppen oder auf Reisen – Kreditkarten sind bequem, beliebt und ein sicheres Zah-lungsmittel, das häufig zum Einsatz kommt.

Dennoch gibt es immer wieder Fälle in denen Betrüger durch den Diebstahl des Plastikgelds oder den Klau von Daten in den Besitz der Kreditkarten-nummer und der persönlichen Geheimzahl PIN kommen und danach das Zahlungsmittel für eigene Geschäfte missbrau-chen. Solange der Karteninhaber nicht fahrlässig gehandelt und die wichtigsten Sicherheitsre-geln beachtet, also vor allem

Karte und Geheimzahl ge-trennt aufbewahrt hat, muss er nicht befürchten, am Ende für die Kartenumsätze der Betrü-ger haften zu müssen. In solchen Fällen ist dann ein Selbstbehalt von höchstens 150 Euro zu zahlen. Manche Geldinstitute verzichten sogar ganz darauf. Um das Risiko weiteren Miss-brauchs zu minimieren und die rechtlichen Ansprüche auch zu wahren, sollten Verbraucher jedoch ganz schnell und über-legt handeln, wenn nicht auto-risierte Umsätze auf ihrer Kre-ditkartenabrechnung auftau-chen. Kam das Geschäft ohne Wis-sen des Karteninhabers zustan-

de, muss er die Karte mög-lichst schnell bei seiner Bank sperren lassen. Das gilt auch, wenn die Kre-ditkarte gestohlen wurde oder verloren ging. Besteht ein Verdacht auf Be-trug, sollte der Bankkunde au-ßerdem gleich Strafanzeige bei der Polizei stellen. Dabei gilt es, so weit wie möglich Be-weismaterial sicherzustellen. Dazu zählen Einkaufs- und Geldautomatenbelege, aktuel-le Kartenabrechnungen und beim Verdacht auf ein krimi-nelles Ausspähen der Daten bei einem Einkauf per Internet Nachweise über zuletzt mit der Karte getätigte Online-Ge-schäfte.

Ist davon auszugehen, dass ein über das Internet begangener Datendiebstahl vorliegt, sind weitere Sicherheitsmaßnah-men sinnvoll. Da in diesem Fall nicht auszu-schließen ist, dass der Compu-ter von einer Schadsoftware befallen ist, kann es sinnvoll sein, zunächst von einem an-deren Computer aus sämtliche Online-Passwörter zu ändern. Karteninhaber tun gut daran, bis auf Weiteres auf Online-Transaktionen über den infi-zierten PC zu verzichten. Darüber hinaus sollte der be-troffene Computer durch ein aktuelles Virenerkennungs-programm überprüft werden. ing-diba

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16 Aktuelles

Was man beim Bankkontenwechsel beachten sollteViele Banken bieten mehrere Kontomodelle zu unterschied-lichen Preisen an. Wer Kosten für ein Girokonto verringern möchte, kann durch einen Wechsel der Bank oder der Art des Kontos bis zu 100 Euro im Jahr sparen. Fragen zum The-ma beantwortet die ARAG.

l Bankwechsel erforderlich?Nein. Die meisten Banken und Sparkassen bieten mehrere Kontomodelle an. Der Wech-sel vom Servicekonto zur On-linevariante spart in der Regel am meisten. Grundvorausset-zung ist, dass der heimische PC in puncto Sicherheitsup-dates auf aktuellstem Stand ist und der Kunde sich aufmerk-sam im Internet bewegt. Bei der Hausbank anfragen, ob sie Onlinekonten ohne monatli-chen Grundpreis anbietet, bei denen alle Buchungen inklusi-ve sind und die Girocard gratis ist. Bietet die Hausbank dies nicht, kann man aber immer noch das Institut wechseln.

l Kostenlose Girokonten?

Ja, aber diese Gratiskonten sind meist an Bedingungen ge-knüpft. Meist verlangen die Banken einen Mindestgeldein-gang im Monat. Wenn man genügend verdient, ist das kein Problem. Manchmal verlangt das Geldinstitut aber auch den Kauf eines Genossenschafts-anteils oder mindestens 50 Einkäufe im Jahr, die mit der Girocard bezahlt werden. Dann muss man die entstehen-den Kosten ermitteln und ver-gleichen – unter Umständen ist ein gebührenpflichtiges Konto dann sogar günstiger als ein Gratiskonto, an das viele Be-dingungen geknüpft sind.

l Gratisumwandlung in ein Konto mit Pfändungsschutz? Ja und nein! Nach dem Pfän-dungsschutzrecht hat jeder Gi-rokontoinhaber einen Rechts-anspruch darauf, dass sein be-reits bestehendes Einzel-Giro-konto in ein P-Konto umge-wandelt wird. Liegt eine ge-meinsame Kontoinhaberschaft vor, ist eine Umwandlung nicht möglich. Es darf auch

jeder auch nur ein einziges P-Konto führen. Die Umschrei-bung selbst erfolgt durch eine einfache Mitteilung an das Kreditinstitut, dass das beste-hende Girokonto als P-Konto geführt werden soll. Wegen des Mehraufwandes für die Banken sind P-Konten nicht gratis. Für ihre Führung dürfen die Kreditinstitute aber auch keine höheren Gebühren ver-langen als für ein normales Girokonto. Und noch einen Haken gibt es: Da ein P-Konto ein reines Guthabenkonto ist, führt die Umwandlung zur Kündigung eines eventuellen Dispokreditvertrages. Ist be-reits ein Dispokredit in An-spruch genommen worden, muss er dann auch zeitnah zu-rückgezahlt werden.

l Kündigungsfristen?Ein Verbraucher kann sein Konto jederzeit ohne Vertrags-laufzeiten kündigen. Es beste-hen keine Kündigungsfristen. Die Auflösung eines Girokon-tos ist kostenfrei. Allerdings wird empfohlen, das alte Giro-

konto erst zu kündigen, wenn die neuen EC- und Kreditkar-ten einschließlich Geheim-nummer und ggf. PIN- und TAN-Nummern zum Online-Banking eingegangen sind.

l Weitere Tipps!Wichtig ist, das alte und das neue Girokonten eine Zeit lang parallel laufen zu lassen - auch bis alle Daueraufträge übertra-gen sind. Dann den Arbeitgeber und alle Firmen unterrichten, die auf das Konto überweisen oder de-nen eine Einzugsermächtigung vorliegt. Letzteres wird leider oft vergessen. Das kann zu er-heblichem Ärger führen, wenn regelmäßige Leistungen wie Gas oder Strom auf einmal ausbleiben, weil die Rechnun-gen nicht mehr beglichen wer-den. Einige Banken haben für die anstehenden Benachrichti-gungen Vordrucke, andere sind bei den Schritten behilf-lich oder übernehmen sogar die gesamte Abwicklung. Ein-fach einmal bei der neuen Bank nachfragen.

Bei der Modernisierung und Sanierung ist auch die Reihen-folge entscheidend. Durch eine fachgerechte Sanierung und eine moderne Gebäudetechnik können im Altbau bis zu 80 Prozent des Energiebedarfs eingespart werden, teilt das Bundesministerium für Ver-kehr, Bau und Stadtentwick-lung in einer aktuellen Mel-dung mit. Da rund 85 Prozent des Energieverbrauchs in pri-vaten Haushalten auf Heizung und Warmwasser entfallen, sind die Sparpotenziale dort enorm - nicht nur für die Um-welt, sondern auch für die Haushaltskasse. Vor dem Spa-ren steht allerdings die Moder-nisierung, und hier sind viele unsicher, wo sie zuerst anset-zen sollen.Alte Heizkessel heizen einen Teil der Energie buchstäblich durch den Schornstein, und auch Heizungsrohre in oder nahe an schlecht gedämmten Außenwänden können hohe Wärmeverluste verursachen. Die Ursache für Energiever-luste liegt bei älteren Gebäu-

den also häufig darin, dass die Gebäudehülle in vielen Fällen unzureichend gedämmt ist. Die gemeinnützige Verbrau-cherschutzorganisation Bau-herren-Schutzbund e.V. (BSB)

beobachtet, dass sich Schwach-stellen in der Kellerdecke oder Bodenplatte, an Außenwän-den, Fenstern, Außentüren und natürlich im Dach befinden. Um die Wärmeverluste der Gebäudehülle auszugleichen, müsste eine neue Heiztechnik entsprechend groß dimensio-niert werden und würde auch

in Zukunft relativ viel Energie verbrauchen.Entscheidend ist also die Rei-henfolge der Maßnahmen: Wird die Dämmung des Ge-bäudes erst zu einem späteren

Zeitpunkt verbessert, steht dann oft ein überdimensionier-ter Heizkessel im Haus. Dipl.-Ing. Bernd Lehwald, Bauher-ren-Berater beim BSB, rät deshalb, vor der Entscheidung für Energiesparmaßnahmen einen Fachmann mit der Unter-suchung des baulichen Zu-stands zu beauftragen (Bera-

teradressen unter www.bsb-ev.de). Dieser wird oft feststellen, dass der hohe Energiever-brauch vor allem durch schlechten Wärmeschutz ver-ursacht wird. Eine bessere Dämmung führt daher zu sin-kendem Energieverbrauch, egal bei welchem Heizsystem. Und ein sparsamerer und pas-send dimensionierter Heizkes-sel lässt sich dann immer noch nachrüsten.Zur Planung einer energeti-schen Sanierung sollte ein er-fahrener, anerkannter Energie-berater hinzugezogen werden. Er plant nicht nur die Maßnah-men unter Berücksichtigung des Budgets, sondern berät, welche Förderungen von Staat und Ländern in Anspruch ge-nommen werden können. Da-neben kann er auch aufzeigen, wo in Abhängigkeit der hand-werklichen Fähigkeiten des Hausbesitzers Möglichkeiten zur Eigenleistung bestehen - und wo unbedingt, auch aus haftungsrechtlichen Gründen, Fachhandwerker an die Arbeit müssen.

Bis zu 80 Prozent Energiesparpotenziale im Altbau

Foto: djd/Bauherren-Schutzbund e.V.

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In Deutschland wird Wohnen immer teurer. Der deutsche Mieterbund hat errechnet, dass viele Mieter heute weit mehr als ein Drittel ihres Einkom-mens für Miete und Energie ausgeben. So viel wie nie zu-vor.Steigende Wohnnebenkosten für Strom, Gas und Heizung, Mietkostenerhöhungen um durchschnittlich 3,1 Prozent – vor allem für Familien und junge Menschen ist eine ge-mietete Immobilie oft kaum noch bezahlbar. Das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Rentensysteme sinkt und Vor-sorge für den Ruhestand ist unerlässlich geworden. Doch natürlich kostet auch die priva-te Altersvorsorge Geld – das dann im Budget für das Woh-nen fehlt. Es gibt einen Ausweg aus die-sem Dilemma: Immobilienbe-sitzer zahlen die Miete in ihre eigene Tasche, profitieren von mehr Lebensqualität in den ei-genen vier Wänden und schaf-fen sich gleichzeitig einen so-

liden Baustein für die private Altersvorsorge.Dabei kommt Erwerbern von Wohneigentum die Wohn-Riester-Förderung zugute, die zu Recht immer beliebter wird. Ein weiterer Vorteil sind die derzeit noch sehr günstigen Zinsen für Baugeld. Die Kon-ditionen für Baufinanzierun-gen werden in den nächsten Jahren eher teurer. Gerade in einigen Ballungsgebieten oder Universitätsstädten steigen die Preise für Wohnimmobilien rasant. Gefragt sind vor allem Immobilien aus dem Bestand, denn die Neubauzahlen sind bundesweit nur moderat ange-stiegen.Der Bau bzw. Kauf eines Ei-genheimes oder eine komplet-te Modernisierung ist eine gro-ße finanzielle Investition, die gut geplant werden will. Die Wahl des passenden Fi-nanzierungskonzeptes und eine kompetente und umfas-sende Beratung sind wichtig. Die sollte auch alle Förderleis-tungen umfassen. Das Bau-

konzept für die eigenen vier Wände will wohl durchdacht sein: Energieeffizienz und Komfort fürs Alter sind beson-ders wichtig, daher sollte eine vorausschauende Planung auch die richtige Wahl des Ar-chitekten sowie der Handwer-ker umfassen. Sie helfen, Kos-

ten zu senken und Flexibilität für die Zukunft zu sichern. Denn im Vordergrund steht das Grundbedürfnis der Men-schen, sich aus dem Mietdi-lemma zu befreien und in den eigenen vier Wänden Sicher-heit und Geborgenheit zu fin-den.

Mit Wohneigentum raus aus dem Mietdilemma

2/2013

17Aktuelles

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Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige An-gelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Was passiert aber, wenn eigenver-antwortliches Handeln nicht mehr möglich ist? Einer der größten Rechtsirrtü-mer scheint zu sein, dass der Ehegatte für seinen Partner handeln kann.Dem ist jedoch nicht so. Viel-mehr ist ab dem 18. Lebens-jahr niemand per Gesetz be-rechtigt für den anderen zu handeln. Bei Geschäftsunfä-higkeit wird für die betroffene Person dann in der Regel ein Betreuer bestellt, der in dem vom Gericht bestimmten Um-fang für die betreute Person handeln kann. Der Betreuer ist nicht selten ein Fremder. Rechtzeitige Vorsorge macht aber eine selbstbestimmte Le-bensführung möglich, auch für die Lebenslagen, in denen man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Mit

einer Vorsorgevollmacht, ei-ner Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen vorausschauend vorbeugen. Diese Vorsorgedokumente sollten mindestens schriftlich verfasst sein. Damit auch Grundstücksange-legenheiten mit der Vorsorge-vollmacht erledigt werden können, ist jedoch die notari-

elle Form unbedingt erforder-lich. Weitere Vorteile einer notari-ellen Vorsorgevollmacht sind deren Beweiskraft, die höhere Akzeptanz im Rechtsverkehr und die individuelle rechtliche Beratung durch den Notar, die in den ohnehin anfallenden Notargebühren enthalten ist. Eine notarielle Vorsorgeur-kunde einschließlich Entwurf, einer oder mehrerer Bespre-chungen, Beurkundung und

Ausfertigungen der amtlichen Urkunde kostet durchschnitt-lich zwischen 80 und 200 EUR, je nach Vermögensver-hältnissen des Vollmachtge-bers.Um Missbrauchsgefahren ei-ner Vollmacht vorzubeugen, sollte man nur solche Personen bevollmächtigen, denen man uneingeschränkt vertraut. Än-dert sich hieran etwas, so kann

man die Vollmacht jederzeit widerrufen. Besonders missbrauchsanfälli-ge Geschäfte wie die Übertra-gung von Immobilien auf den Bevollmächtigten oder das Verschenken von Vermögen können vom Vollmachtsum-fang auch ausgenommen wer-den. Außerdem empfiehlt es sich, die Vollmacht nicht so-fort auszuhändigen, sondern bis zum Vorsorgefall bei sei-nen Unterlagen zurückzube-

halten. Der Sorge, dass diese im Bedarfsfall nicht mehr auf-gefunden wird, kann dadurch begegnet werden, dass man den Bevollmächtigten über den Aufbewahrungsort infor-miert. Hat man eine notarielle Vollmacht, so kann der beur-kundende Notar angewiesen werden, weitere Ausfertigun-gen zu erteilen. In jedem Fall ist zu empfehlen, die Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrie-ren zu lassen. Die Betreuungs-gerichte haben Zugriff auf das Register und können so im Ernstfall schnell die bevoll-mächtigten Personen ausfindig machen. Auch eine nur vorü-bergehende Bestellung eines Betreuers kann damit vermie-den werden. Die Registrierung kostet einmalig 13 EUR. Alle notwendigen Informatio-nen zur Registrierung der Vor-sorgedokumente können unter www.vorsorgeregister .de nachgelesen werden

Wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist: Vorsorgevollmacht ersetzt amtlich bestellten Betreuer

Für Grundstücksangelegenheiten ist notarielle Form der Vorsorgevollmacht erforderlich

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Wenn jemand eine beheiz-bare Wohnung mietet, dann müssen darin auch Tempe-raturen herzustellen sein, die ein durchschnittlicher Mensch als angenehm empfindet. Die Justiz spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bei 20 bis 22 Grad von einer so genannten "Behaglichkeitstemperatur". Wird diese über einen länge-ren Zeitraum oder gar dauer-haft nicht erreicht, dann gibt es vom Vermieter unter Um-ständen Geld zurück.(Amtsgericht Köln, Aktenzei-chen 201 C 481/10)Der Fall: So richtig wohl fühl-ten sich die Mieter während der kalten Jahreszeit in ihrer Wohnung nicht. Wurden doch kaum jemals die 20 Grad Cel-sius erreicht, die sie sich als Minimum gewünscht hätten. Die Betroffenen führten ein

genaues Wärmeprotokoll, mahnten den Eigentümer, Ab-hilfe zu schaffen, und kürz-ten schließlich die Miete. Ein weiterer Kritikpunkt war, dass man die Temperatur in den Räumen nicht unterschiedlich regulieren konnte. Der Ver-mieter verwies auf das Bau-

jahr des Hauses (1964) und merkte an, man könne ange-sichts dieser Tatsache nicht den neuesten Stand der Heiz-technik erwarten.

Das Urteil: Das Kölner Amts-gericht ließ in der Frage der Beheizbarkeit nicht mit sich reden. In den Haupträumen bestehe ein Anspruch auf 20 bis 22 Grad, in den Nebenräu-men auf 18 bis 20 Grad. Und selbstverständlich müsse es auch möglich sein, die Räume unterschiedlich stark aufzu-heizen, denn im Bad wünsche man es zum Beispiel norma-lerweise etwas wärmer als im Schlafzimmer. Im Urteil wurde deswegen festgelegt, dass die Miete in den Winter-monaten um 20 Prozent, in der Übergangszeit um 10 Prozent und im Sommer gar nicht ge-kürzt werden dürfe.

2/2013

18 Recht

Nach einem Brandschaden wollte ein Eigentümer sein Haus wieder instandsetzen lassen. Er beauftragte ein Fachunternehmen für die Be-hebung von Brandschäden mit Reinigungsarbeiten. Unter anderem sollten die gefliesten Böden in dem Haus gesäubert werden. Als die Arbeiten fertig waren, zeigte sich, dass die Oberflä-che sämtlicher Fliesen durch das verwandte säurehaltige Reinigungsmittel (Steinreini-

ger) schwer beschädigt wor-den war. Im Streit um Scha-denersatz wurde das Gericht bemüht.Die Richter des OLG Nürn-berg stellten sich auf die Seite des Hauseigentümers (Urteil vom 28.11.2002, Az: 13 U 323/02). Das Reinigungsun-ternehmen sei als Fachbetrieb für die Behebung von Brand-schäden im Handelsregister eingetragen. Die Mitarbeiter hätten entweder wissen müs-sen, dass Fliesen als glasierte

Flächen nicht säurebeständig seien, oder aber zumindest durch Vorversuche prüfen müssen, ob das säurehaltige Reinigungsmittel zur Beschä-digung der Glasur führte. Da dies versäumt worden sei, habe das Fachunternehmen die unsachgemäße Behandlung der gefliesten Böden, die zu deren Beschädigung führte, zu verantworten. Es müsse dem Hauseigentümer für die Schä-den haften, so das Gericht. homsolute.com

Schadensersatz, wenn der Fachmann Fliesen durch falsches Putzmittel zerstört

Raumtemperatur in Mietwohnungen: Es muss angenehm und behaglich sein

Wenn von einer Immobilie eine konkrete Gesundheits-gefährdung ausgeht, hat der Eigentümer eine Chance, dass der Fiskus die Kosten für eine Sanierung als außergewöhn-liche Belastung steuerlich an-erkennt. Nicht jede Geruchs-belästigung reicht allerdings dafür aus. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 21/11)"Muffig" und "modrig", so wurde der Geruch in einem Fertighaus beschrieben. Besu-cher gaben an, dass sie nach dem Aufenthalt in der Immo-bilie ihre Kleidung hätten wa-schen oder für mehrere Stun-den an die frische Luft hängen müssen. Ursache der extremen Geruchs-Belästigung war nach Ansicht von Fachleuten ein Holzschutzmittel, das bei der Errichtung des Gebäudes verwendet worden war. Die Eigentümer mussten sanieren. Das verschlang insgesamt fast 33.000 Euro.So lange es sich nicht um üb-liche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt, können derartige Ausgaben als außergewöhn-liche Belastung geltend ge-macht werden, so der BFH. Allerdings muss eine konkrete Gesundheitsgefährdung und eine unzumutbare Beeinträch-tigung vorliegen. Sollten Beseitigungsansprüche gegen einen Dritten bestehen, müssen zunächst diese durch-gesetzt werden. LBS

Bei Gefährdung der Gesundheit: Sanierungskosten können steuerlich absetzbar sein

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Mit Urteil vom 1.10.12 bestä-tigt das OLG Hamm Az.: I-31 U 55/12) erneut, dass Banken nicht grundsätzlich die Vorla-ge eines Erbscheins verlangen können, sondern der Erbe sich auch durch ein eröffnetes no-tarielles Testament legitimie-ren kann.Mit dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen auf sei-ne Erben über. Allerdings ist für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar, wer Erbe geworden ist. Denn wer kann schon mit Sicherheit sagen, ob und wie viele Testamente der Verstorbene hinterlassen hat und wer alles zum Kreis ge-setzlicher Erben zählt? Behörden, Banken und sonsti-ge Nachlassschuldner verlan-gen deshalb regelmäßig einen Nachweis der Erbenstellung.Als Nachweismöglichkeit steht in erster Linie der Erb-schein zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um ein amtli-ches Zeugnis des Nachlassge-richts, das die Stellung des Er-ben als solchen ausweist. Das Verfahren zur Erlangung eines

Erbscheins ist allerdings zeit- und kostenaufwendig. Eine Alternative dazu ist das notarielle Testament. Als öf-fentliche Urkunde genügt es in Verbindung mit dem gericht-lichen Eröffnungsprotokoll regelmäßig als Erbnachweis gegenüber Grundbuchämtern, Registern und Behörden und, wie das OLG Hamm in An-schluss an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 7.6.2005 - Az.: XI ZR 311/04) erneut bestätigt hat, auch gegenüber Banken. Das notarielle Tes-tament ersetzt damit den Erb-schein. Für privatschriftliche (eigenhändige) Testamente gilt dies hingegen nicht.Ein notarielles Testament kann vor jedem Notar errichtet werden. Dieser wird zunächst in einem Gespräch mit dem Erblasser dessen individuelle Vorstellungen in Erfahrung bringen, um sie den Anforde-rungen des Gesetzes entspre-chend zu formulieren. Ist der Erblasser mit dem Entwurf einverstanden und sind Rück-fragen beantwortet, wird ihm

das Testament Wort für Wort vorgelesen und von ihm und dem Notar unterschrieben. Anschließend gibt der Notar das Testament in die amtliche Verwahrung und registriert es beim Zentralen Testamentsre-gister (www.testamentsregis-ter.de). Dadurch wird sicher-gestellt, dass nach dem Tode auch sämtliche Verfügungen eröffnet werden.Im Vergleich zur Beantragung eines Erbscheins kann die

Errichtung eines notariellen Testaments für den Erblasser sogar günstiger sein. Ein Tes-tament kostet bei einem Ver-mögen von 100.000 Euro etwa 207 Euro (zzgl. Mehrwert-steuer und Auslagen). Für den Erbscheinsantrag und die Er-teilung des Erbscheins werden bei gleichem Nachlasswert insgesamt zwei Gebühren von je 207 Euro fällig. Somit fallen für den Erbschein fast doppelt so hohe Gebühren an. pp.

Erbschein nicht unbedingt erforderlich: Erben können sich auch durch notarielles Testament ausweisen

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19Recht

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"Schatz" im Kachelofen:

Wertvoller Zufallsfundmuss zurückgegeben werden Wie im Roman: Jemand kauft ein Haus und entdeckt bei Renovierungsarbeiten ein Ge-heimversteck in der Mauer mit alten Geldscheinen (DM-Scheine) im Wert von knapp 150.000 Euro. Handelt es sich dabei um einen Schatzfund, den der Finder behalten darf? Oder muss er das Geld den Erben der ehe-maligen Immobilienbesitze-rin übergeben? Beurteilt vom Landgericht Düsseldorf (Ak-tenzeichen 15 O 103/11).In einem eingemauerten Ka-chelofen der eben erworbe-nen Immobilie fand der neue Eigentümer zwei Stahlkasset-ten, in denen Geldscheine im Gesamtwert von 303.700 DM lagen, teilweise noch mit Ban-derolen aus den 70er Jahren zusammengehalten. Die Rechtsnachfolger der frü-heren Hauseigentümerin er-

hoben Anspruch auf das Geld. Der Fund sei klar dieser Frau, einer früheren Unternehmerin, zuzuordnen. Das werde u.a. durch eine Äußerung der Frau kurz vor ihrem Tod bestätigt ("Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.").Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der neue Ei-gentümer außer rund 5.000 Euro Finderlohn nichts behal-ten dürfe. Es liege hier kein klassischer Schatzfund vor, denn das setze voraus, dass der eigentliche Besitzer nicht mehr zu ermitteln sei. Hier aber könne man das durchaus tun. In der betreffenden Im-mobilie hätten über viele Jahre hinweg nur die Verstorbene und ihr Ehemann gelebt. Dazu komme dann noch die von Zeugen bestätigte "Kamin"-Äußerung kurz vor dem Tode. LBS

Page 20: Zuhause 2/2013

2/2013

20 Recht

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Name des Kreditinstituts

Ort des KreditinstitutsPLZ Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht ausweist, besteht seitens deskontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Einen eventuell bestehenden Dauerauftrag zur Überweisung der Beiträge habe ich löschen lassen.

__________________________________________ __________________________Name des Mitglieds Mitglieds-Nr.______________________________________________________________________ Anschrift __________________________________________ _________________________Ort/Datum Unterschrift

Einzugsermächtigung

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit dem Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem – mit dem Tod des Mieters auf den Erben über-gegangenen – Mietverhältnis beschäftigt.Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung in Nürnberg. Er starb am 8. Ok-tober 2008. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Vermieterin gegen die Be-klagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum 31. Januar 2009 beendeten Miet-verhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadens-ersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführ-ter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklag-te hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB*erhoben.Das Amtsgericht hat der Kla-ge stattgegeben und der Be-klagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht

hat das amtsgerichtliche Ur-teil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 € (Miete für No-vember 2008 bis Januar 2009 sowie 250 € Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtli-chen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewie-sen.Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohn-raummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB** bestimm-ten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderun-gen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkei-ten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB** begründet kei-ne persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wort-laut noch aus der systemati-

schen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbun-dene Sonderstellung zugewie-sen sein soll.Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkei-ten gerichtet ist, die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsge-richt die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der Senat die Klage insgesamt abgewiesen.

*§ 1990 BGB: Dürftigkeits-einrede des Erben(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsol-venzverfahrens wegen Man-gels einer den Kosten entspre-chenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung auf-gehoben oder das Insolvenz-verfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung ei-nes Nachlassgläubigers inso-weit verweigern, als der Nach-lass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der

Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstre-ckung herauszugeben.…**§ 564 BGB: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kün-digungTreten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ih-nen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kün-digen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kennt-nis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12

AG Nürnberg – Urteil vom 15. Juni 2010 – 29 C 5423/09LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 7. Februar 2012 – 7 S 5446/10

Erben haften für Forderungen aus dem Mietverhältnis nur aus dem Nachlass, nicht aus dem Privatvermögen

Page 21: Zuhause 2/2013

Der III. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat dem Kunden eines Telekommunikations-unternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuer-kannt.

Infolge eines Fehlers des be-klagten Telekommunikations-unternehmens bei einer Tarif-umstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15. Dezem-ber 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wi-ckelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). Neben Mehrkosten, die in-folge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadensersatz für den Fort-fall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetver-kehr zu nutzen, in Höhe von 50 € täglich. In den Vorinstan-zen sind dem Kläger 457,50 € für das höhere, bei dem ande-ren Anbieter anfallende Ent-gelt sowie für die Kosten der Mobilfunknutzung zuerkannt worden. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Scha-densersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmög-lichkeiten seines DSL-An-schlusses weiter verfolgt.Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstö-rung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.In Anwendung dieses Maß-stabs hat der III. Zivilsenat einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Tele-faxes verneint. Dieses vermit-telt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen be-quemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumin-

dest in dem hier in Rede ste-henden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versen-dung von Text- und Bildda-teien mit elektronischer Post verdrängt wird.Im Ergebnis hat der Senat ei-nen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Fest-netztelefons abgelehnt. Al-lerdings stellt die Nutzungs-möglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentra-ler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädi-gers für die entgangene Mög-lichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu

ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleich-wertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür an-fallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzli-chen Kosten ersetzt verlangen konnte.Demgegenüber hat der Se-nat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuer-kannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschafts-

gut, dessen ständige Verfüg-barkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebens-haltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfas-sende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch na-hezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitati-ve Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltags-fragen bis hin zu hochwissen-schaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Bei-spiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hi-naus ermöglicht es den welt-

weiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und sozi-ale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Ver-trägen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Er-füllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der über-wiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Le-bensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwi-ckelt, dessen Ausfall sich sig-nifikant im Alltag bemerkbar macht.Zur Höhe des Schadensersat-zes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertra-gung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegen-de Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durch-schnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeit-raum für die Bereitstellung ei-nes DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung an-gefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung ge-richteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nut-zung betreffenden Wertfakto-ren.Zur näheren Sachaufklärung hierzu hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12AG Montabaur - Urteil vom 7. Dezember 2010 – 5 C 442/10LG Koblenz - Urteil vom 7. März 2012 – 12 S 13/11

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21Recht

Bundesgerichtshof erkennt Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses zu

Internet ist für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung

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Die Steigerung der Energieef-fizienz ist eine wichtige Aufga-be zur Sicherung der zukünfti-gen Energieversorgung. Seit der Einführung des Energie-einsparungsgesetzes im Jahre 1976 folgen in immer kürze-ren Abständen neue Verord-nungen, die die energetischen Anforderungen an Bauwerke verschärfen. So kommentiert von Philip Pürtner, einem Mit-glied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht

(ARGE Baurecht) im Deut-schen Anwaltverein (DAV). Bei der Sanierung bestehender Gebäude stoßen nun aber im-mer mehr Menschen an Gren-zen, und zwar im buchstäbli-chen Sinne, wenn nämlich ihre Außenwanddämmung über die Grundstücksgrenze hin-ausragt.Gerade im Bestand, in Innen-städten und alten Ortskernen, stehen Häuser in der Regel auf der Grundstücksgrenze.

Wird die Hauswand gedämmt, ragt sie zwangsläufig auf das Grundstück des Anrai-ners. Muss dieser den Über-bau dulden? „Bei restriktiver Auslegung der gesetzlichen Vorschriften darf dies nur mit Zustimmung des Nach-bareigentümers geschehen“, erläutert Philip Pürtner. Dem Wunsch nach Verbesserung der energetischen Qualität steht der individuelle Eigen-tumsschutz des Nachbarn nach Art. 14 Grundgesetz gegenüber. Dieses Konflikt-potential und das sich hieraus ergebende Spannungsfeld ha-ben zwischenzeitlich verschie-dene Länder durch Einführung entsprechender nachbarrecht-licher Regelungen zu lösen versucht.Demnach ist der Nachbar unter bestimmten Vorausset-zungen verpflichtet, eine vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück übergreifende Wärmedämmung zu dulden. Allerdings nur, wenn er da-durch lediglich geringfügig beeinträchtigt wird und eine vergleichbare alternative Wär-medämmung nicht mit vertret-barem Aufwand zu erzielen ist. Entsprechende nachbar-rechtliche Regelungen existie-ren bereits in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Berlin

und Bremen. Aber auch in die-sen Bundesländern müssen die Bestimmungen exakt beachtet und der Einzelfall geprüft wer-den, rät der Experte und zitiert ein Urteil des Oberlandesge-richts Frankfurt (OLG Frank-furt vom 26.09.2012 Az: 19 U 110/12 (vorhergehend LG Gießen, 07.03.2012 – Az: 2 O 481/10). In diesem Fall hatte die ge-plante Wärmedämmung die Anforderungen der Energie-einsparverordnung überstie-gen. Die Dämmschicht wäre dicker ausgefallen als vor-geschrieben und hätte weiter über die Grundstücksgrenze hinausgeragt als nötig. Diese Beeinträchtigung musste der Nachbar nicht hinnehmen. Das Oberlandesgericht stützte sich bei seinem Urteil auch auf die Gesetzesbegründung zu § 10a Abs. 1, Nr. 1 im Hessi-schen Nachbarrechtsgesetz.Die energetische Sanierung bleibt also ein heißes Eisen. Hausbesitzer und Architek-ten müssen sorgfältig planen, sonst scheitern sie am nachbar-lichen Einspruch. Das in Art. 14 Grundgesetz geschützte Eigentumsrecht ist als Grund-recht von überragender Be-deutung und wird als solches in der Rechtsprechung auch entsprechend gewürdigt.“

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Recht

Zwar übernimmt ein Immo-bilienmakler im Zusammen-hang mit der Vermittlung ei-nes Objekts allerlei Pflichten, aber komplizierte Recherchen in Sachen Baurecht gehören nicht dazu. (Oberlandesge-richt Stuttgart, Aktenzeichen 3 U 154/10)Der Fall: Ein Grundstücks-käufer hatte mit Unterstützung eines Maklers ein ehemaliges Bahnwärterhäuschen erwor-ben. Wie sich nach Vertrags-abschluss herausstellte, war das Objekt baurechtlich nicht zur Nutzung als Wohnung zu-gelassen, obwohl es über vier Jahrzehnte hinweg tatsächlich bewohnt gewesen war.

Der Käufer verklagte den Makler, weil er die rechtliche Situation nicht erforscht hatte

oder wenigstens darauf hin-gewiesen hatte, dass er dies nicht getan hatte. Das gehöre

eigentlich zu seinen Aufklä-rungspflichten, meinte der Er-werber.Das Urteil: Die Mitglieder des Stuttgarter Zivilsenats er-wähnten zwar ausdrücklich das besondere Treueverhältnis zwischen dem Makler und sei-nem Kunden. Wenn er bestimmte Eigen-schaften eines Objekts her-vorhebe, dann müsse er sich dessen auch gewiss sein. Aber so weit, dass er selbst Nach-forschungen baurechtlicher Art stellen müsse, gehe seine Verpflichtung nicht. Das Exposé habe wahrheitsge-mäß von einem "Bahnwärter-haus" gesprochen. LBS

Für Wohnzwecke? - Beauftragter Makler musskeine baurechtlichen Nachforschungen anstellen

Überstand der Wärmedämmung auf Nachbargrundstück: Zustimmung des Nachbarn ist unbedingt erforderlich

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Das Baugesetzbuch ermög-licht es den Gemeinden ver-bindliche Regelungen über die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken vorzunehmen. Nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von Bebauungs-plänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinan-der und untereinander gerecht abzuwägen. Zu den privaten Belangen gehört das grundge-setzlich gewährleistete Eigen-tum. Neben der Substanz des Eigentums ist davon auch die Beachtung des Gleichheits-grundsatzes und des Grundsat-zes der Verhältnismäßigkeit umfasst. Bei der Inanspruch-

nahme von Grundeigentum ist deshalb dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs nach der Verhältnismäßig-keit Geltung einzuräumen. Es muss stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet.Das Oberverwaltungsge-richt Koblenz hat sich im Urteil vom 22.11.2011 – 1 C 10248/11 – mit der Frage be-fasst, ob es ein Grundeigen-tümer hinnehmen muss, dass der Bebauungsplan einen öf-fentlichen Fußweg auf einem Privatgrundstück festsetzt. Für eine solche Streckenfüh-rung des Fußweges müssen hinreichende Überlegungen angestellt werden. Es reicht nicht aus, mehr private Grund-stücksflächen für eine öffent-lichen Fußweg vorzusehen, wenn es Alternativen für eine

andere Streckenführung gibt. Es muss eine Abwägung zwi-schen öffentlichen und priva-ten Interessen durchgeführt werden. Bei der Auswahl unter ver-schiedenen in Betracht kom-menden Trassenvarianten ist eine festgesetzte Wegetrasse zwar noch nicht abwägungs-fehlerhaft, wenn eine von der Gemeinde verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar ge-wesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfrei-heit werden bei der Auswahl zwischen verschiedenen Tras-senvarianten allerdings über-schritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserhebliche Belange als die bessere, weil u.a. private Belange insgesamt schonendere Belange darstel-len würde, wenn sie sich mit

anderen Worten die Lösung hätte aufdrängen müssen.In diesem Fall ergab sich ein-deutig, dass die festgesetzte Trassenführung des Fußweges deutlich mehr private Grund-stücksfläche in Anspruch nahm, als dies bei einer Lini-enführung über eine andere Fläche der Fall wäre. Sachli-che Gründe für die gewählte, mehr private Grundstücksflä-chen in Anspruch nehmende Trassenführung, die bei einer fehlerfreien Nachholung der erforderlichen Abwägung zum selben Ergebnis führen könnten, waren jedoch nicht ersichtlich. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass nach-vollziehbare, abwägungsfeh-lerfreie Erwägungen für den Privateigentümer unverhält-nismäßig belastende Festset-zung nicht vorlag. Deshalb war die Satzungsregelung un-wirksam. Dr. tt

Die Tücken der Technik kön-nen manchmal teuer zu ste-hen kommen. Z.B. wenn die Alarmanlage losgeht, die Po-lizei ausrückt, aber es gar kei-nen Grund dafür gibt. In einem solchen Fall kann von dem Verursacher des Alarms eine Gebühr gefordert werden. Dabei ist es jedoch wichtig, dass der Verursacher vorsätzlich gehandelt hat. Alarmanlagenbesitzer sollten ihre Anlage warten lassen und die Prüfberichte aufbewahren.Rückt die Polizei vergebens aus, kann sie vom Verursacher des Einsatzes eine Gebühr er-heben. Sie ist nicht in jedem

Fall angemessen. Jemand hatte sein Wohngrundstück in Duisburg mit einer Über-fall- und Einbruchmeldeanla-ge gesichert. Die Alarmanlage wurde von einem Fachunter-nehmen regelmäßig überprüft, Wartungsprotokolle erstellt. Trotzdem ging die Anlage los, als dieser Herr in Urlaub war, die Polizei rückte an und teil-te mit, dass sie eine Verwal-tungsgebühr in Höhe von 110 Euro erheben wolle, wenn kei-ne Anhaltspunkte einer Straf-tat festgestellt würden. Der Bund der Steuerzahler NRW meint jedoch, dass eine Gebühr in diesem Fall nicht

gerechtfertigt wäre. Zwar bie-tet eine Änderung der Verwal-tungsgebührenordnung von 2003 die gesetzliche Grund-lage dafür, Gebühren zu er-heben, wenn die Polizei we-gen missbräuchlichen Alarms oder bei einer vorgetäuschten Gefahr in Aktion tritt. Dabei ist aber immer zu beurteilen, ob der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Einen solchen Vorsatz kann man in dem geschilderten Fall aber wohl kaum unterstellen.Der Bund der Steuerzahler NRW rät Grundstückseigen-tümern, die sich in einer ver-gleichbaren Lage befinden,

bei Anhörungsverfahren deut-lich zu machen, dass sie in der Vergangenheit ihre Alarman-lage regelmäßig durch Fach-firmen haben warten lassen und sich die Wartungsproto-kolle aushändigen zu lassen. Im Anhörungsverfahren soll-ten Betroffene deutlich her-vorheben, dass sie den Poli-zeieinsatz nicht vorsätzlich verursacht haben. So beste-hen gute Chancen, dass Ver-waltungsgerichte etwaige Gebührenbescheide wegen missbräuchlicher Alarmierung aufheben (z.B. VG Arnsberg, Az. 11 K 2004/09 u. 11 K 2865/09).

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Anzeigenschluss für die nächste Ausgabe: 10. Mai 2013

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23Recht

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Wenn die Polizei vergeblich ausrücktGebühr für falschen Alarm nicht immer angemessen

Gemeinde muss die Verhältnismäßigkeit prüfen wenn öffentlicher Fußweg über Privatgrundstück führt

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24 Recht

Sein Auto ohne Erlaubnis auf einem fremden Parkplatz ab-zustellen, ist riskant. Denn der Eigentümer des Grund-stücks darf nach Information der LBS - bei entsprechender Vorwarnung - das Fahrzeug so lange zurückbehalten, bis der Betroffene die Abschleppkos-ten bezahlt hat.(BGH, AZ: V ZR 30/11)Der Fall: Eine Frau stellte ih-ren PKW länger als erlaubt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts ab. Der Betreiber hatte ausdrücklich mit einem für jedermann gut erkennbaren Schild darauf hingewiesen, dass unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig ent-fernt würden. Das Auto wurde auch tatsächlich abgeschleppt und an einem sicheren Ort

verwahrt. Es sollte erst wieder herausgegeben werden, wenn die Halterin 219,50 Euro da-für bezahlt. Doch diese dachte gar nicht daran und verklagte

ihrerseits den Grundstücksbe-sitzer auf 3.758 Euro, weil sie ihr Auto über einen längeren Zeitraum nicht habe nutzen können.

Das Urteil: Der Bundesge-richtshof entschied in letzter Instanz, dass der Parkplatzei-gentümer das Recht gehabt habe, das Auto zurückzube-halten. Dieses Verhalten sei hier verhältnismäßig, obwohl der Wert des Fahrzeuges weit über dem der Abschleppkos-ten liege. Lasse man das näm-lich nicht zu, so die höchste Berufungsinstanz, dann kön-ne auf den Schuldner kein Druck mehr ausgeübt werden. Grundsätzlich müsse man fest-stellen, dass das Abschleppen "keine überraschende oder fern liegende Reaktion" eines Grundstücksbesitzers darstel-le, sondern nur "die Verwirkli-chung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufge-stellten Schild".

Grundstückseigentümer durfte falsch geparkten PKW bis zur Bezahlung der Kosten zurückbehalten

Für die meisten Menschen ist das eigene Haus die größte In-vestition ihres Lebens. Schon in der Bauphase sind große Kapitalsummen gebunden. Doch in jedem Bauvorhaben stecken viele Risiken. Nicht nur, dass eine Baustelle selbst eine Gefahrenquelle ist, das entstehende Haus muss auch vor Gefahren von außen ver-sichert werden. Das verlangen insbesondere Kreditgeber wie Banken und Bausparkassen. Damit der Traum vom eige-nen Haus nicht zum Alptraum wird, erläutert die Grundei-gentümer-Versicherung, wel-che Versicherungen für einen Bauherrn unverzichtbar sind.Sturm, Feuer oder Starkregen, Vandalismus oder der Unfall eines Dritten auf der Baustel-le können den Bauherren im schlimmsten Fall in den fi-nanziellen Ruin treiben. Wer diese und andere Risiken nicht eingehen und sich ruhigen Ge-wissens seine Wohnträume er-füllen möchte, sollte vor dem ersten Spatenstich seinen Ver-sicherungsbedarf als Bauherr und Hausbesitzer prüfen. Bereits mit dem Erwerb des Baugrundstückes sollte eine Haus- und Grundbesitzer-

haftpflicht-Versicherung ab-geschlossen werden, um für Haftpflichtansprüche Dritter, die durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers zu Schaden gekommen sind, abgesichert zu sein.Auch wenn Bauherren einen Architekten, Bauunternehmer oder Bauhandwerker beauftra-gen, tragen sie die volle Ver-antwortung für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Bau entstehen. Unerlässlich

für Häuslebauer ist deshalb die Bauherrenhaftpflichtver-sicherung. Sie schützt den Bauherrn während der Bau-zeit vor gesetzlichen Ansprü-chen auf Schadenersatz, wenn Dritte auf der Baustelle zu Schaden kommen oder auch, wenn Sachschäden z.B. am Nachbargrundstück entstehen. Schadenersatzansprüche ge-hen im schlimmsten Fall in die Millionenhöhe: Dazu können Arzt-, Krankenhaus- und Pfle-gekosten kommen, Verdienst-ausfall, Schmerzensgeld und möglicherweise eine lebens-

lange Rente für die Opfer oder Hinterbliebene, so die Praxis. Darüber hinaus sichert die Bauherrenhaftpflichtversiche-rung auch Schadenersatzan-sprüche ab, wenn jemand zu Schaden kommt, weil Hand-werker die Baustelle unzurei-chend abgesichert haben oder der Bauleiter bzw. Architekt die Baustelle nicht genügend überwacht hat. Das Schild "Betreten verbo-ten" befreit den Bauherrn nicht von seiner Sicherungspflicht

des Bauvorhabens und mög-lichen Schadenersatzansprü-chen! Dabei ist wichtig zu wis-sen, dass im Rahmen des zur Verfügung gestellten Versi-cherungsschutzes nicht je-der eingetretene Schadenfall automatisch zu einer Ent-schädigungsleistung durch die Haftpflichtversicherung führt. Denn Aufgabe der Ver-sicherung ist es, einerseits berechtigte Schadenersatzfor-derungen zu befriedigen und ungerechtfertigte, für die dem Grundeigentümer kein Ver-

schulden anzulasten ist, auch in seinem Namen abzulehnen.Nicht selten kommt es vor, dass während der Bauphase bereits fest installierte Heiz-körper, Waschbecken oder Elektroinstallationen oder so-gar bereits erbrachte Bauleis-tungen gestohlen, zerstört oder beschädigt werden. Auch Unwetter können erheb-liche Schäden anrichten, wie z.B. ein Sturm, der das Mau-erwerk einreißt oder ein hef-tiger Gewitterregen, der den Keller überschwemmt. Für derart unvorhergesehen ein-tretende Beschädigungen oder Zerstörungen schützt die Bau-leistungsversicherung. Der besondere Vorteil dieser Ver-sicherung ist, dass sie sowohl den Bauherrn als auch alle am Bau beteiligten Handwerker und Unternehmer finanziell absichert. Häufig werden die Kosten für diese Versicherung antei-lig auf die am Bau beteilig-ten Gewerke umgelegt. Und das bedeutet: Im Schadenfall gibt es keinen Streit zwischen Bauherrn und Unternehmern. Denn wer den Schaden verur-sacht und zu verantworten hat, ist nicht von Bedeutung.

Sicher durch die Bauzeit: Versicherungsschutz schon vor dem ersten Spatenstich

"Betreten verboten" befreit den Bauherrn nicht von seiner umfangreichen Sicherungspflicht

Page 25: Zuhause 2/2013

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25Recht

Einwendefrist für nicht umlagefähige KostenWerden generell nicht um-lagefähige Kosten mit abge-rechnet, so kann dies vom Mieter auch noch nach Ablauf der Einwendungsfrist geltend gemacht werden; anderes gilt nur bei konkret nicht aber generell doch umlagefähigen Betriebskosten i.S. des § 2 Be-triebskostenVO/Anlage 3 zu § 27 II. BV.AG Karlsruhe, Urteil vom 2.12.2011

Heizkosten1. Der Vermieter hat die Heiz-kostenabrechnung zu stellen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung ent-spricht. Eine Pflicht, diese Vorschrif-ten mitzuteilen oder zu erläu-tern, trifft ihn hingegen nicht (BGH, NJW 2005, 3235; NJW 2010, 2053). (Nichtamt-licher Leitsatz)2. Ein Mieter muss konkret vortragen, welche Fehler, zum Beispiel Rechenfehler, Verstöße gegen das Wirt-schaftlichkeitsgebot, falscher Umlageschlüssel oder fehlen-de Umlauffähigkeit einzelner Positionen (BGH, NJW

Mietminderung bei Geschäftslokal1. Die Zugangsbehinderung zu einem Ladenlokal infolge einer Großbaustelle (hier: U-Bahn-Bau) stellt bei einem gewerblich genutzten Objekt keinen Mangel dar, selbst dann nicht, wenn die Geh-wegbreite vor dem Ladenlo-kal vermindert ist und sich die Bauarbeiten auf die Qualität des Aufenthalts im Bereich des Ladenlokals auswirken (Anschluss OLG Düsseldorf vom 18.11.1997 - 24 U 261/96 - NJW-RR 2008/1042).2. Da der Bau einer U-Bahn-Linie ein Ergebnis öffentlich-rechtlicher Beschlussfassung ist, auf welche der Vermieter keinen prägenden Einfluss ausüben kann und deren Er-gebnissen er in gleicher Wei-se wie andere ausgesetzt ist, muss der Vermieter für solche Auswirkungen auf die Mietsa-che nicht einstehen.3. Eine Mietminderung kommt bei völliger Vollsper-rung des Zugangs zum Laden-lokal in Betracht. Ein solcher Fall könnte der Risikosphäre des Vermieters zukommen. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2012 - 9 O 193/11

Tiefgarage: Kein AbstellplatzAngemietete Tiefgaragenplät-ze dürfen, sofern mietvertrag-lich nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von Autos, nicht aber zur Lagerung von Kartons genutzt werden. Ein Ehepaar hatte eine Wohnung gemietet, zu der ein Tiefgara-genstellplatz gehörte. Die Ver-mieterin forderte das Ehepaar auf, die Garage von abgstellten Kartons zu befreien. Die Mie-

ter weigerten sich, das Gericht gab der Vermieterin Recht. Grundsätzlich darf ein Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszwe-ckes nutzen. Fehlt es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, ist der Umfang der Gebrauchsgewährung durch Auslegung zu ermitteln. (AG München, Az.: 433 C 7448/12). (ARAG)

Vorsicht FahrstuhlDer Betreiber eines älteren Fahrstuhls muss diesen nicht grundsätzlich mit einem mo-dernen Warnsystem nachrüs-ten. Bei einem Unfall wegen technischer Störung haftet er nicht automatisch. Im vorlie-genden Fall klagte eine ältere Dame auf Schadensersatz, die beim Verlassen des Fahrstuhls gestürzt war. Der Lift hatte ca. 40 cm oberhalb des Bodens angehalten. Die Tür öffnete sich, die Klägerin stürzte und verletzte sich. Dem Betreiber konnte keine Verletzung seiner Verkehrssi-cherungspflicht nachgewiesen werden. Er hatte den Fahrstuhl

regelmäßig, letztmalig zwei Tage vor dem Unfall, durch eine Fachfirma warten lassen. Sowohl das LG, als auch das OLG Frankfurt wiesen die Forderung zurück. Die Richter gingen davon aus, dass die am Unfalltag aufgetretene techni-sche Störung zufällig und un-vermeidbar war. Der Betreiber war nicht verpflichtet, durch Anbringen eines Schildes vor möglichen Störungen zu war-nen, ergänzt die ARAG. Eine solche Verpflichtung hätte al-lenfalls dann bestanden, wenn häufiger Störungen aufgetre-ten wären (OLG Frankfurt, Az.: 3 U 169/12).

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Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauen-den Küche "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." unwirksam ist. Eine nachträgliche Verein-barung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht ein-räumt, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten, än-dert an der Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich nichts. Die Klausel verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Allgemeiner Geschäftsbedingung nicht al-lein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgli-che Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualverein-barung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Ver-wender auch nach Vertrags-schluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den geset-zesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat.Die Klägerin beauftragte die

Beklagte mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche in ihrem Wohn-haus zu einem Preis von 23.800 €. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen der Beklagten zugrunde, die die Klägerin verpflichteten, vor oder bei Lieferung die gesamte Vergü-tung zu bezahlen. Nach Vertragsschluss und vor Lieferung vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin ab-weichend von den Bedingun-

gen nur 21.300 € im Voraus zu zahlen hatte und 2.500 € bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte. Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht aus, weshalb die Klägerin 5.500 € zurückbehielt. Die Beklagte vertrat unter Bezug-nahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auffassung, zu einer Mängel-beseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis auf die vereinbarten 2.500 € vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, ver-langt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz,

der auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist. Die Beklagte verlangt widerkla-gend die noch ausstehende Vergütung.Die Klage hat in den Vorin-stanzen überwiegend Erfolg gehabt; die Widerklage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungs-gerichts bestätigt.Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die in den

Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen der Beklagten verein-barte Verpflichtung, die ge-samte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und des-halb unwirksam ist. Die Klausel verpflichtet die Kunden der Beklagten vor dem Einbau der Küche die

volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Die nachträgliche Vereinbarung ändert an dieser Bewertung nichts, da die Beklagte den Kerngehalt ihrer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbe-dingung – die Verpflichtung zur Vorleistung - nicht zur Disposition gestellt und der Klägerin insoweit keine Ge-staltungsfreiheit gewährt hat. Das Einräumen eines Zurück-behaltungsrechts von lediglich ca. 10% der Vergütung be-rücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen der Klägerin. Die Beklagte durfte deshalb die Mängelbeseiti-gung nicht von weiteren Vor-leistungen abhängig machen. Sie haftet daher auf Schadens-ersatz.Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 162/12OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2012 – 9 U 74/11LG Konstanz, Urteil vom 25. März 2011 – 5 O 332/10

Ob versehentlich mitgewa-schen, zerrissen, verklebt oder angesengt: Geldscheine werden von ih-ren Besitzern häufig starken Belastungsproben ausgesetzt. Aber was tun, wenn die Bank-note nicht mehr wie neu aus-sieht? Die gute Nachricht: Beschä-digte Banknoten sind nicht automatisch wertlos. Sind sie

zerknüllt, vom Waschen in Mitleidenschaft gezogen oder angerissen, kann man grund-sätzlich immer noch ganz nor-mal damit bezahlen.Und: Die Deutsche Bundes-bank ersetzt das Geld kosten-los. Das gilt nicht nur für Euro-Geldscheine, sondern auch für alte D-Mark-Noten. Voraus-setzung dafür ist allerdings,

dass der Eigentümer mehr als die Hälfte der Banknote ein-reicht. Kann er das nicht, muss er nachweisen, dass der Rest – in diesem Fall mehr als die Hälfte des Scheins – vernich-tet wurde. Alle Überbleibsel des Geldscheins, auch kleins-te Teile, sollten eingesam-melt, verpackt und als Beweis eingeschickt werden. Allein im vergangenen Jahr

wurden bei der Bundesbank Geldscheine im Wert von etwa 32 Mio € zur Erstattung eingereicht.Oft hilft auch schon die eige-ne Bank weiter. Beschädigte Banknoten können dort in der Regel gegen einwand-freie eingetauscht werden. Bei stärkeren Beeinträchtigungen sollte man dann aber doch die Bundesbank aufsuchen.

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BGH: Küche muss nicht bei Lieferung bezahlt werdenTeilzahlung bis zum mängelfreien Einbau rechtens

Beschädigte Banknoten verlieren nicht an Wert

AGB, die eine Zahlungsverpflichtung für die gesamte Vergütung vorsehen, sind unwirksam

Henning Schwarze - Rechtsanwaltn Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtn Fachanwalt für Bau- und Architektenrechtn Schlichter und Schiedsrichter für Baustreitigkeiten (SO-Bau)

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27 Steuern

BeilagenhinweisIn dieser Ausgabe von "Zuhause in Bochum"

finden Sie jeweils eine Beilage der Firma Hydro-Chemie aus Oer-Erkenschwick

und des Teppichhauses Sahir aus Witten

Wenn ein Manager beruflich bedingt von München nach Berlin ziehen muss, dann kann er die Kosten für die-sen Umzug steuerlich geltend machen. Aber sind auch alle Folgekosten dieses Umzugs absetzbar? Wenn der Manager beispielsweise sein Münchner Haus zu vermieten versucht, dabei scheitert und dann die fiktiv entgangene Miete gel-tend macht? In einem vor dem Bundesfi-nanzhof (BFH) verhandelten Fall war genau dies die Frage. Ein Angestellter wurde von seiner Firma in eine andere Stadt versetzt, konnte seine „alte“ Immobilie nicht ver-mieten und machte die ent-gangene Miete als Aufwand geltend. Anerkannt wurden al-lerdings nur die echten, nicht fiktiven Kosten für das Haus.

Das wollte der Steuerpflichti-ge nicht einsehen und klagte. Der Bundesfinanzhof erteilte der Klage eine klare Absage. Die entgangenen Mieteinnah-men dürfen als Werbungskos-ten nicht von der Steuer abge-zogen werden. Per Definition sind Werbungskosten Kosten zum Erwerb, Sichern und Er-halten der Einnahmen, die beruflich bedingt sein müs-sen und durch die der Steuer-pflichtige mit Ausgaben belas-tet wird.Da der fiktive Mietverlust aber keine Ausgabe sei, ist dies keine Aufwendung und entsprechend sei ein Wer-bungskostenabzug nicht mög-lich. (AZ VI R 25/10). Der ge-naue Wortlaut ist unter www.bundesfinanzhof.de dort unter „Entscheidungen online“ ein-sehbar.

Folgekosten nach beruflich bedingtem Umzug

Fiktive Mietverluste sind keine Werbungskosten Auch wenn ein chronisch

kranker Mensch erst etliche Jahre nach Ausbruch einer Krankheit bauliche Verände-rungen an seiner Immobilie vornimmt, können die Aus-gaben steuerlich noch als au-ßergewöhnliche Belastung ge-wertet werden. Denn bei einer schleichenden Entwicklung der Behinderung ist es nicht möglich, allzu starre zeitliche Grenzen zu ziehen.(BFH, Az: VI B 35/11)Der Fall: Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau be-wohnte gemeinsam mit ihrem Mann ein Einfamilienhaus. Jahrelang war es für die Frau möglich, das Haus über ei-nen von der Garteneinfahrt abzweigenden Weg und eine Treppe zu betreten. Nach einer gesundheitlichen Verschlech-terung schied diese Varian-te aus. Die Eheleute bauten einen barrierefreien, dem Grundstücksniveau angepass-ten Eingang an und machten die Ausgaben dafür als außer-gewöhnliche Belastung gel-tend. Das Finanzamt verwei-gerte die Anerkennung. Die Betroffene sei acht Jahre lang ohne diesen Zugang ausge-kommen, so die Begründung. Das zeige, dass die Ausgaben

nicht zwangsläufig seien. Au-ßerdem sei durch die Umbau-maßnahmen ein Gegenwert entstanden.Das Urteil: Entgegen der

Überzeugung des Fiskus waren die Ausgaben für die Steuerzahler absetzbar. Der evtl. Gegenwert eines barrie-refreien Zugangs trete ange-sichts der Verschlechterung der Krankheit deutlich in den Hintergrund. Von niemandem könne verlangt werden, die Bauarbeiten bereits in einer frühen Phase der Krankheit durchführen zu lassen - wenn sie objektiv noch nicht nötig sind. LBS

Abzugsfähig: Kosten für barrierefreien Zugang

Der Bundesrat hat in seiner ersten Sitzung im neuen Jahr der Anhebung des Grundfrei-betrags zugestimmt. Für das Jahr 2013 beträgt dieser 8.130 Euro, 8.354 Euro für das Jahr 2014. Der Bund der Steuer-zahler begrüßt die Entschei-dung des Bundesrates. Aller-dings war die Anhebung des Grundfreibetrags erforderlich, um das verfassungsrechtliche Existenzminimum in ausrei-chendem Maße steuerfrei zu stellen.Von der Anhebung des Grundfreibetrags profitieren alle Steuerzahler, denn sie müssen Steuern nur für das Einkommen zahlen, das über dem Grundfreibetrag liegt. Bei den Arbeitnehmern wird sich der höhere Grundfrei-

betrag in der Lohntüte aber frühestens im April 2013 aus-wirken, denn nun müssen erst die Softwareprogramme zum Lohnsteuerabzug umgestellt werden. Viele Selbstständige werden sogar erst mit der Ein-kommensteuererklärung 2013 etwas von der Anpassung spüren. Zu große Hoffnungen sollten sich die Steuerzahler aber nicht machen. Denn diese Regelung macht sich bei den Steuerzahlern mit maximal 24 Euro gegenüber dem Vorjahr bemerkbar.Darüber hinaus fordert der Bund der Steuerzahler wei-tergehende Schritte zur Ent-lastung der Steuerzahler, z.B. über den Abbau der kalten Progression oder des Solidari-tätszuschlags.

Grundfreibetrag wird ab 2013 angehoben

60 qm sind ausreichend bei doppelter HaushaltsführungWer aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen muss, während Partner und Familie zunächst am alten Ort bleiben, der kann steuerlich eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Dazu zählen u.a. die Kosten für das neue Do-mizil. Wie groß darf diese Wohnung sein? Damit befasste sich die höchste steuerrechtliche Instanz und kam zu einem bürger-freundlichen Urteil. (BFH, Az: VI R 2/11)Als ein Ehemann und Vater seine Stelle wechselte, da war er bei der Wahl der Bleibe am neuen Ort nicht bescheiden. Er mietete eine 165 qm große Wohnung an. Der Grund: Die rest-liche Familie sollte einige Monate später ebenfalls in dieses Objekt einziehen. Den Rechnungsbetrag machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt stellte sich quer und erkannte lediglich einen Anteil an, der einer 60 qm großen Wohnung entsprach. Das müsse für eine Person als ausreichend bezeichnet werden.Die im Zusammenhang mit einem beruflichen Umzug entste-henden Werbungskosten können der Höhe nach unbegrenzt absetzbar sein, entschied der BFH. Solche doppelten Mietauf-wendungen seien durchaus vertretbar. Allerdings müsse sich eine Familie dann schon in der Umzugsphase befinden, also die alte Wohnung bereits gekündigt haben. LBS

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. De-zember 2012 XI R 3/10 sei-ne bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilien-haus umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist, wenn er den Strom teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich ge-gen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Der Bundesfinanzhof hat nun-mehr entschieden, dass die Verwendung der erzeugten Energie (Strom und Wärme) für den eigenen Bedarf dann

als sogenannte Entnahme der Umsatzbesteuerung zu un-terwerfen ist, wenn - wie im zu beurteilenden Streitfall - der Unternehmer die auf den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ruhen-de Umsatzsteuerbelastung als

Vorsteuerabzug steuerlich gel-tend gemacht hat. Diese Entnahmebesteuerung gilt nach der BFH-Entschei-dung indes nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.

Hinsichtlich der Bemessungs-grundlage für die Entnahme-besteuerung hat der Bundes-finanzhof entschieden, dass die für die Strom- und Wär-meerzeugung mit dem Block-heizkraftwerk angefallenen sogenannten Selbstkosten

(Herstellungskosten) nur dann anzusetzen sind, wenn ein Einkaufspreis für den Strom beziehundweise die Wärme nicht zu ermitteln ist. Das Finanzamt hatte im Streitfall die (relativ hohen)

Selbstkosten als Bemessungs-grundlage angesetzt. Das Fi-nanzgericht war dem gefolgt.Der BFH hat auf die Revision der Klägerin die Vorentschei-dung aufgehoben und die Sa-che an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückver-wiesen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts sei auch bei selbst erzeugter Energie grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis maßgebend. Hierzu müsse das Finanzge-richt weitere Feststellungen treffen.

2/2013

28 Steuern

Einkünfteerzielungsabsicht: Bundesfinanzhof präzisiert Voraussetzung bei langjährigem WohnungsleerstandIn seinem Urteil vom 11. De-zember 2012 IX R 14/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze präzisiert, un-ter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjäh-rig leerstehende Wohnimmo-bilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Ein-künften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Kläger (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus: Eine Woh-nung im ersten Obergeschoss war bis August 1997 vermie-tet; seitdem steht sie leer. Der Kläger schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zei-tung, in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung an-bot. Die Miethöhe errechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Nach Angaben des Klägers hätten sich bis heute – keine „geeignet erscheinenden Mie-ter“ gemeldet. Ein im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer mit Bad war zu keinem Zeitpunkt vermietet. Nach Angaben des Klägers sei eine Vermietung auch nicht (mehr) beabsichtigt; in frühe-ren Jahren habe er aber gele-

gentlich (erfolglos) Aushänge in der Nachbarschaft ange-bracht, mit denen das Zimmer zur Anmietung angeboten wurde. Wegen des Leerstands machte der Kläger in seinen Einkom-mensteuererklärungen Wer-bungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend, die weder das Finanz-amt noch das Finanzgericht unter Hinweis auf eine feh-lende Vermietungsabsicht des

Klägers berücksichtigten. Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zu-rück.Der IX. Senat ging davon aus, dass der Kläger keine ernst-haften und nachhaltigen Ver-mietungsbemühungen entfal-tet habe. Zwar stehe es dem Steuer-pflichtigen frei, die im Einzel-fall geeignete Art und Weise der Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Be-werbung selbst zu bestimmen. Eine Berücksichtigung der für das Dachgeschosszimmer entstandenen Aufwendungen komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger dieses Objekt gar nicht

mehr habe vermieten wollen. Aber auch die für die Woh-nung im ersten Obergeschoss angefallenen Kosten könn-ten nicht abgezogen werden. Denn die geschalteten Zei-tungsanzeigen seien erkenn-bar nicht erfolgreich gewesen; daher hätte der Kläger sein Verhalten anpassen und so-wohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühun-gen intensivieren müssen.

Zudem sei es dem Kläger zu-zumuten gewesen, Zugeständ-nisse (etwa bei der Miethöhe oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen. Da der Kläger dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er den Entschluss zur Einkünfteerzielung aufgege-ben habe.Die Gründe der Leitentschei-dung vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 geben auch Hin-weise, wie andere Leerstands-

situationen – etwa im Falle re-gelmäßiger, aber aus anderen Gründen vorübergehend er-folgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivitäten des Steuerpflichtigen – zu beurtei-len sind. Daneben nimmt der Senat auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langjährigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturel-len Überangebot von Immobi-lien zu verfahren ist.

Denn der langjährige Leer-stand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anhängig sind (s. etwa Aktenzeichen IX R 68/10: Reaktion auf „Mietge-suche“ als ernsthafte Vermie-tungsbemühung? IX R 39-41/11: Keine Nachweise über Art, Umfang und Intensität von Vermietungs-bemühungen in der Leerstandszeit; IX R 9/12: „Punktuelle Vermietungsbe-strebungen“ bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19/11: Leerstand bei Untervermie-tung; IX R 7/10: Leerstand bei Zwischenvermietung).

Vermieter muss Bemühungen intensivieren und ggf. Zugeständnisse bei Miethöhe machen

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Steuerrecht: Wer Energie im Einfamilienhaus durch ein Blockheizwerk gewinnt, ist Unternehmer

Voraussetzung: regelmäßige Einspeisung ins Netz

Page 29: Zuhause 2/2013

Soziales Engagement zahlt sich aus – und bei den Einnah-men kommt einem der Fiskus sogar entgegen. Denn die Auf-wandsentschädigungen für ne-benberufliche Tätigkeiten sind bis zu bestimmen Höchstbe-trägen steuerfrei.Jeder achte Deutsche (13 Pro-zent) übt aus Interesse oder Freude an der Sache eine ne-benberufliche Tätigkeit aus – und das zum großen Teil sogar ehrenamtlich. Das hat eine aktuelle Emnid-Umfrage im Auftrag der Postbank er-mittelt. Unter den 60-Jährigen ist es sogar jeder Sechste (16 Pro-zent). Wer zum Beispiel als Trainer, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig ist, kann von der sogenannten Übungs-leiterpauschale profitieren und pro Jahr 2.400 Euro steuerfrei dazuverdienen. Diese Übungs-leiterpauschale steht nicht nur Trainern in einem Sportverein zu, wie der Name vielleicht vermuten lässt. Auch die Spanischlehrerin in der Volkshochschule, der Leiter einer Jugendgruppe oder die Betreuerin im Ferien-camp – sie alle profitieren von der Übungsleiterpauschale.

Voraussetzung ist allerdings, dass man im Nebenjob päda-gogisch oder lehrend tätig ist. Seit 2011 können auch ehren-amtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pflegschaften diesen Freibetrag nutzen. Er-

freulich ist, dass die Einnah-men bis zur Höhe von 2.400 Euro nicht nur steuerfrei sind, sondern auch beitragsfrei. Die Übungsleiterpauschale wird auch zusätzlich zu an-deren Steuerbefreiungen ge-währt. Sogar Werbungskosten können im Zusammenhang mit dem Nebenjob geltend

gemacht werden. "Viele wis-sen nicht, dass sie im Zusam-menhang mit ihrer Nebentä-tigkeit auch Werbungskosten absetzen können", sagt Isabell Gusinde von der Postbank. "2.400 Euro berücksichtigt

das Finanzamt pauschal und ohne weiteren Beleg von Wer-bungskosten. Wer mehr Wer-bungskosten in Abzug bringen möchte, muss dafür aber Be-lege über die gesamte Höhe beim Fiskus einreichen."Allgemeiner FreibetragWer einen Nebenjob im ge-meinnützigen, mildtätigen

oder kirchlichen Bereich aus-übt, dabei aber nicht lehrend oder pädagogisch tätig ist, kann ebenfalls steuerfrei dazu-verdienen. Allerdings nur 720 Euro pro Jahr. Dies gilt zum Beispiel für Jobs als Kassen- oder Hallen-wart bei einem Verein, für das ehrenamtliche Betreuen der Cafeteria im Gemeindezen-trum oder für den Einsatz als Schiedsrichter beim Handball. "Dafür kann die nebenberuf-lich tätige Person die soge-nannte Ehrenamtpauschale in Höhe von 720 Euro pro Jahr geltend machen", erklärt Isabell Gusinde. "Diese Pau-schale darf allerdings nicht für dieselbe Tätigkeit mit der Übungsleiterpauschale oder einer Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen kom-biniert werden."

Wer selbst aktiv werden möchte und ein Betätigungs-feld in seiner näheren Umge-bung sucht, kann im Netzwerk "Doogood" fündig werden. Hier sind rund 60.000 soziale Institutionen, Vereine und Ge-meinden registriert, die ehren-amtliche Unterstützung benö-tigen: www.doogood.org

2/2013

29Aktuelles

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind bis zu 2.400 Euro im Jahr steuerfrei

Mit den gesetzlichen Renten-ansprüchen aus einem Minijob lassen sich im Alter keine gro-ßen Sprünge machen. Durch die Einführung der Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte haben sie jetzt jedoch grund-sätzlich Anspruch auf die Riester-Förderung und damit leichter die Möglichkeit, ihre private Altersvorsorge deut-lich aufzustocken. Dazu müssen sie in der Regel selbst nur fünf Euro im Monat auf einen Riester-Bausparver-trag einzahlen. Mit den eigenen Sparleis-tungen erwerben sie den An-spruch auf die attraktiven Riester-Zulagen. Ein Beispiel: Für einen Ries-

ter-Berechtigten mit zwei Kindern, die ab 2008 geboren wurden, gibt es pro Jahr 754 Euro staatliche Wohneigen-tums-Förderung. Die Riester-Zulagen setzen sich aus der Grundzulage von 154 Euro für Mutter oder Vater und die beiden Kinderzulagen von je-weils 300 Euro zusammen. Für alle Kinder, die vor 2008 geboren wurden, zahlt der Staat 185 Euro Riester-Zulage. So kann eine Minijobberin – geringfügig Beschäftigte sind meistens Frauen – in diesem Fall in zehn Jahren mit nur 600 Euro eigener Sparleistung 8140 Euro Eigenkapital plus Zinsen als einen zusätzlichen Finanzierungsbaustein für eine eigene Wohnung sparen.

Hinzu kommt der Anspruch auf das zinsgünstige und auch in der Tilgungsphase Riester-geförderte Bauspardarlehen.

Von der Neuregelung können alle Minijobber profitieren, die ihr Beschäftigungsverhält-nis seit dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben. Sie sind automatisch in der gesetzli-chen Rentenversicherung ver-sicherungspflichtig und damit unmittelbar Riester-berechtigt. Für die rund sieben Millionen (Bestands-)Minijobber bleibt es bei der bisherigen Versiche-rungsfreiheit in der Rentenver-sicherung. Sie haben aber nach wie vor die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung zu ver-

sichern und so auch Riester-berechtigt zu sein. Alte Mi-nijobber, die ihren Verdienst ab dem 1. Januar 2013 über die bisherige Grenze von 400 Euro ausweiten, werden automatisch versicherungs-pflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch sie können damit von allen Wohn-Riester-Vorteilen profitieren.

Um sich die vollen Riester-Zulagen zu sichern, müssen riesterberechtigte Minijob-ber eine eigene Sparleistung in Höhe von vier Prozent des Vorjahres-Bruttoeinkommens abzüglich der Zulagen leisten. Mindestens ist jedoch ein Be-trag in Höhe von 60 Euro im Jahr zu leisten.

Gesetzesänderung verbessert Möglichkeiten zur privaten Altersvorsorge

Im Minijob an den eigenen vier Wänden arbeiten

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2/2013

30 Aktuelles

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Hausanschrift Viktoriastr. 63, 44787 BochumPostanschrift Postfach 101104, 44711 BochumZentrale/Information/Anmeldung 0234 / 96127-10Telefonvermittlung 0234 / 96127-0Fax 0234 / 96127-44e-mail [email protected] www.hausundbochum.de

Haus+Grundeigentümer MitgliederserviceNeue Mitgliedschaften / Änderung vonMitgliedsdaten / BeitragsangelegenheitenFrau Suhsek 96127-10Frau Spillmann 96127-10

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Betriebskostenabrechnungen /KostenmietberechnungenHerr Glanz 96127-33Frau Buderus 96127-14

Haus+Grundeigentümer Bochum GmbHHausanschrift Viktoriastr. 63, 44787 Bochum Postanschrift Postfach 101104, 44711 BochumTelefonvermittlung 96127-0Fax 96127-44

HausverwaltungRechnungswesen / Mietenbuchhaltung / BetriebskostenabrechnungenFrau Wiese 96127-23Frau Hiller 96127-26

VermietungenHerr Melamuds 96127-22

Technik / Instandhaltung / ReparaturannahmeHerr Kriegel 96127-24oder per eMail: [email protected]

Immobilienvermittlungdiv. Sachbearbeiter 96127-10

WohnungseigentumsverwaltungWirtschaftspläne / Abrechnungen / Kontoführung /Korrespondenz / InstandsetzungFrau Schneider 96127-21Frau Kleinert 96127-25oder per eMail: [email protected]

Grundeigentümer (GET) Service GmbHDer Versicherungs- und Finanzmakler für GrundeigentümerHerr Peter G. KappenBeratung: Bitte Terminvereinbarung unter:Telefon : 0211 - 171 29970 / Fax : 0211 - 171 29969 E-Mail: [email protected]

Ein Schreiben des Finanzamts sorgt derzeit bei vielen Rent-nern in Nordrhein-Westfalen für große Verunsicherung. Sie werden aufgefordert, ihre Steuererklärung für das Jahr 2010 abzugeben. Zudem sol-len sie prüfen, ob sie für die Jahre 2005 bis 2009 steuer-pflichtig sind. Die Mehrheit der Senioren ist allerdings davon ausgegan-gen, dass sie von der Abgabe befreit sei. Hintergrund für das Schreiben des Finanzamts ist eine Neuregelung des Al-terseinkünftegesetzes, wonach seit 1. Januar 2005 mehr Rent-ner und Pensionäre als zuvor verpflichtet sein können, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Finanzver-waltung brauchte mehrere Jahre, um die Rentenbezugs-mitteilungen auszuwerten

und wendet sich nun an die betroffenen Rentner. Betrof-fen sind auch Rentner, die von ihren Finanzämtern zuvor die Auskunft bekommen hatten, nicht steuerpflichtig zu sein oder die sogar eine Nicht-veranlagungs-Bescheinigung erhalten hatten. "Die Finanz-ämter haben sich sechs Jahre Zeit gelassen, die Rentner zu informieren. Ihnen jetzt Nach-zahlungszinsen in Rechnung zu stellen, ist frech", erklärt Katharina te Heesen, Rechts-anwältin beim BdSt NRW. Der Verband empfiehlt den Betroffenen, beim Finanzamt zu beantragen, dass ihnen die Nachzahlungszinsen im Wege der Billigkeit erlassen werden. Ein Musterschreiben und mehr Informationen bietet der Bund der Steuerzahler kosten-los in seinem Info-Service.

Bund der Steuerzahler rät Rentnern:

Antrag auf Erlass von Nachzahlungszinsen stellen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.11.2012 VI R 50/11 entschieden, dass Aufwendungen für einen se-parat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu be-rücksichtigen sein können.Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die ei-nem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haus-haltsführung entstehen, Wer-bungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeit-nehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-stand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungs-ort wohnt.Im Streitfall machte der kla-gende Arbeitnehmer vergeb-lich in seiner Einkommensteu-ererklärung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für eine Unterkunft so-

wie für einen gesondert ange-mieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Einspruch und Klage blieben ohne Er-folg.Auf die Revision des Klägers hat der BFH nun die Vorent-scheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Denn im Rahmen der doppel-ten Haushaltsführung seien nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheim-fahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwen-dungen und (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen zu be-rücksichtigen. Hierzu könn-ten auch Kosten für Stellplatz oder Garage zählen, wenn die Anmietung, z.B. zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der Parkplatzsituation am Be-schäftigungsort, notwendig ist. Das hat das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen.

Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten absatzfähig

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