Zuhause 3/2015

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6/2013 1 Aktuelles Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer K 10669 F seit 1880 Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13 MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIK WARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST Internet: www.mielke- service.de medienbüro franken presse werbung internet 44892 Bochum . Hauptstr. 146 tel +49.(0)234.92002.0 mobil +49.(0)172 2869490 www.medienm8.de [email protected] Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (0234) 51 13 87 In diesem Heft: Einladung zur Jahreshauptversammlung Hilfreiche Tipps für erfolgreiche Mietersuche Dämmung nicht effektiv nur bei Wohneigentum Detroit-Projekt endet mit starker Kunstaktion Marco Oettinghaus Marthastraße 2 (Am Stadtpark) 44791 Bochum Ruf 0234/58 11 22 Fax 0234/58 11 60 www.oettinghaus-immobilien.de Mail [email protected]

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Das überparteiliche Magazin für Haus- und Grundeigentümer

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6/2013

1Aktuelles

Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer

K 10669 F

seit 1880

Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13

MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIKWARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST

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44892 Bochum . Hauptstr. 146 tel +49.(0)234.92002.0

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Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (0234) 51 13 87

In diesem Heft:Einladung zur

Jahreshauptversammlung

Hilfreiche Tipps fürerfolgreiche Mietersuche

Dämmung nicht effektiv

nur bei Wohneigentum

Detroit-Projekt endet mit starker Kunstaktion

Marco Oettinghaus Marthastraße 2 (Am Stadtpark)44791 Bochum Ruf 0234/58 11 22 Fax 0234/58 11 60www.oettinghaus-immobilien.de Mail [email protected]

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Es war einmal:die Fleischtomate.

Die Fleischtomate ist ein eher possierliches Gemüse. Sie stammt aus der Familie der Nachtschattengewächse und wurde – in ihrer wilden Form – schon von den Azteken angebaut. Die zivilisierte Fleischtomate lässt sich durchaus vielseitig verwenden: Ob im Salat oder in mediterranen Fleisch-gerichten, sie fühlt sich überall zu Hause.

Wegen ihrer wilden Vorfahren können al-lerdings einzelne Exemplare aus der Art schlagen, oft hervorgerufen durch nicht-artgerechte Entsorgung. In diesem Fall sind Fleischtomaten, wie abgebildet, nur schwer berechenbar.

Und die Moral von der Geschicht’: Vergiss für Bioabfälle die Biotonne nicht!

Es war einmal: die Fleischtomate.

Unsere Mission: Die kleinen und großen Baustellen in Ihrem Leben. Egal ob Sie umbauen, entrümpeln oder Ihren Garten auf Vordermann bringen, mit dem Conta-inerdienst der USB Service GmbH wächst Ihnen so leicht nichts mehr über den Kopf. Vom 2-Kubikmeter Mini bis zum 33-Kubikmeter XXL-Modell – der USB hat für alle Lebenslagen den pas-senden Container parat. Wenn Sie ihn gefüllt haben, kümmern wir uns um die umweltgerechte Entsorgung.

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nach annähernd 30 Jahren Mitarbeit im Vorstand unseres Vereins läuft mit der Jahreshauptversammlung am 10. Juni meine Wahlzeit ab und ich werde mich im 79. Lebensjahr altersbedingt aus der Vorstandsarbeit verabschieden.

Es waren durchweg gute Jahre, die ich im Vorstand erlebt habe, bis auf wenige stressige Jahre im Rahmen des mehrjäh-rigen harten Ringens um den Abriss und Neubau unseres Geschäftshauses, das am Ende ein glückliches Ergebnis hatte und den Vorstand alsbald wieder zusammen-geführt hat.

Wir sind damit für die Zukunft gut auf-gestellt, was gleichermaßen für unsere Geschäftsführung wie für alle Mitarbeiter unseres Vereins, der Vereins-GmbH und unsere Tochter URBANIA gilt.

Ein Problem muss ich mit meinem Ab-gang freilich noch einer Lösung zuführen, das zu den denkbar Unpopulärsten gehört: Es geht um eine unvermeidliche Beitrags-erhöhung - im Wesentlichen um 1,00 € monatlich - mit Wirkung ab 01. Januar 2016. Wir kommen daran nicht vorbei, nachdem wir im vergangenen und in die-sem Jahr jeweils 2,5 % = 5 % Gehalts-erhöhungen für Angestellte zubilligen

mussten und absehbar im nächsten Jahr in etwa vergleichbarer Höhe. Insgesamt 7,5 % bei einem lohnintensiven Betrieb bedeuten am Ende etwa 30.000,00 € mehr an Kostenbelastung im Jahr.

Bitte haben Sie Verständnis für dieses Anliegen, zu dem ich einen regen Ge-dankenaustausch in der Jahreshauptver-sammlung erwarte.

Sofern Sie an der Veranstaltung nicht teil-nehmen werden, darf ich mich von Ihnen auf diesem Wege verabschieden.

Ihr

Verehrte Mitglieder und Freunde von Haus+GrundeigentümerBochum,

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Herausgeber:Haus+Grundeigentümer Bochum GmbH

www.hausundbochum.de hausundbochum.deChefredakteur: Rechtsanwalt Erwin Köhler

Verlag:

CvD, Gestaltung & Anzeigen:

Druck: Zimmermann Druck + Verlag GmbH

ZUHAUSE ist das informative Magazin für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Das Magazin erscheint im 22. Jahrgang und wird zweimonatlich herausgegeben. Der Verkaufspreis be-

-schlossenen Vereine enthalten. Ein Jahresabonnement inkl. Porto kostet 27 Euro. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Ver-lages besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

-ausgeber noch Verlag eine Haftung. Namentlich gekennzeichneteBeiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Nachdruck – auch auszugsweise - nur mit schriftlicher Genehmi-gung des Verlages.

Vorwort

Farnstraße 59 · 44789 BochumTelefon (02 34) 3 70 90 · Fax (02 34) 30 99 90

[email protected]

Inhalt

Impressum

Nachrichten aus Bochum

Einladung zur diesjährigen JahreshauptversammlungKunst in Bochum - Grete-Penelope-Mars-Platz 5

Aktuelle Informationen

Hilfreiche Tipps für Mietersuche 10Möbelkauf: Nostalgie im Trend 15Rückstauschäden: Abflüsse können zuverlässig verschlossen werden 17Erbverzicht und Erbausschlagung 21Mietminderung wegen zunehmender Geräuschentwicklung 27Immobilienfinanzierungohne Eigenkapital 29

Haushaltsführung und Dienstreisen 30

Dr. Jürgen Ehrhardt

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3/2015

4 Bochum

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Ausstellung

Hiermit laden wir unsere Mitglieder zur diesjährigen Jahreshauptver sammlungein, die am Mittwoch, 10. Juni 2015, um 18 Uhr, in der Gastronomie im Stadtpark (Parkhaus), Klinikstr. 41-45 in Bochum stattfindet.

Tagesordnung:1. Begrüßungsansprache des Vorsitzenden und Wahl der Versammlungsleitung2. Kurzer Jahresbericht 2014 der Geschäftsführung3. Jahresrechnung 2014 - Bericht der Rechnungsprüfer -

Entlastung des Vorstandes - Genehmigung des Haushaltsvoranschlages 20154. Beschlussfassung über eine Beitragsanpassung ab dem 1.1.165. Wahlen zur Ergänzung des Vorstandes sowie Wahl der Rechnungsprüfer6. Vortrag Dr. Ehrhardt zum Mietrecht und Erbrechtsfragen mit anschließender Diskussion7. Verschiedenes

Wir bitten die Mitglieder um Ihr Erscheinen.Die Jahresrechnung 2014 und der Haushaltsvoranschlag 2015 liegen in der Geschäftsstellezur Einsichtnahme aus.

Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. Der Vorstand: Dr. J. Ehrhardt Geschäftsführer: E. Köhler

Einladung zur Jahreshauptversammlung

Durch eine verantwortungs-volle Bau- und Sanierungswei-se von Wohneigentum und gewerblichen Bauten kann jede Menge Energie und damit auch CO² gespart werden. Da-her vergibt die Stadt Bochum ihren Klimaschutz-Award 2015 an Bauherren für „Kli-mafreundliches Bauen und Sa-nieren“.Die erforderlichen Unterlagen liegen an der Infotheke im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Straße 19, aus und können auf den Internetseiten der Stadt Bochum unter www.bochum.de heruntergeladen sowie bei allen Kooperations-partnern abgeholt werden. Für weitere Informationen steht Kerstin Zänger vom Um-welt- und Grünflächenamt un-ter der Telefonnummer 0234 / 910 – 14 05 oder unter der E-Mail-Adresse [email protected] zur Verfügung.

Die Stadt Bochum will die Öf-fentlichkeit auf herausragende Beispiele aufmerksam ma-

chen, und die Anstrengungen der Bauherren honorieren.Ausgezeichnet werden die Ob-jekte je nach erreichter Punkt-zahl mit dem Bochumer Kli-maschutz-Award in Silber oder Gold, welcher in Form einerPlakette mit individueller Hausnummer gestaltet ist. Außerdem winken Geldpreise in Höhe von 500 bis 1.000 Euro.Die Auszeichnung berücksich-tigt Maßnahmen zur Einspa-rung von Energie und somit zur CO²-Reduzierung. Die Be-wertung der Objekte erfolgt nach einem Punktesystem, welches die Bereiche Wärme-dämmung, die Nutzung um-weltschonender Energien, in-novative Heiztechniken sowie einen insgesamt niedrigen Strom- und Heizenergiever-brauch bewertet.Partner dieser Auslobung sind die Kreishandwerkerschaft Ruhr, dieVerbraucherzentrale NRW, die Stadtwerke Bochum GmbH sowie der Haus + Grundeigentümer e.V.

Klimaschutz-Award 2015

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5Bochum

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Würdiger Abschluss für das Detroit-ProjektAuch die Oberbürgermeisterin war zunächst skeptisch gewe-sen, äußerte sich aber bei der Einweihung des Grete-Penelo-pe-Mars-Platzes am Wiesental regelrecht begeistert. Die "ver-rückte Idee" der Düsseldorfer Künstlerin Kristina Buch ist nun mit einem Straßenschild Wirklichkeit und damit zur fassbaren Kunst geworden, die Einfluss nimmt, die Stadt und

die Zukunft verändert. Die Ak-tion "Some at times cast light" wird nicht nur einen zeitlich begrenzten Lichtstrahl auf Bo-chum lenken, denn die Künst-lerin, die zunächst Biologie, dann Theologie und schließ-lich Kunst studierte, hat in den Büschen neben der Skulptur auch Leuchtkäfer ausgesetzt. Dort wird also in warmen Sommernächten demnächst (hoffentlich) noch ganz ande-res, ökologisch wertvolles Licht zu sehen sein.Schon als Buch als jüngste Teilnehmerin bei der Docu-

menta 2013 mitmachte, ver-mengte sie Biologie und Kunst, indem sie einen Schmetter-lingsgarten mit mehreren Tau-send bunten Faltern bestückte.Die Namensgeberin des neuen Platzes ist eine erfundene Fi-gur, die nie gelebt hat. Damit können die Bochumerinnen und Bochumer nun eine neue Mitbürgerin begrüßen.Grete-Penelope sei, so sag-te Buch am Tag der Einwei-hung, möglicherweise "Lüge, Kummer und Hoffnung in ei-nem Kleid". Alle Gremien der Stadt haben der ungewöhnli-chen Kunstaktion zugestimmt.Die neue, nie existente "Kunst-person" ist in gewisser Wei-se Kollegin von Jakob Maria Mierscheid, der am 1. März 2013 anlässlich seines 80. Geburtstages von Bundestags-präsident Norbert Lammert in einer kurzen, humorigen Rede vor dem stark erheiterten Ple-num gewürdigt wurde.Auch Mierscheid, der angeb-lich 1979 als Nachrücker in den Bundestag einzog, hat nie existiert, wurde aber gleich-wohl in der einen oder anderen Sitzung von Parlamentariern zitiert.Wilhelm Schmidt, SPD-Abge-ordneter aus Salzgitter, hatte am 29. Juni 1995 bekannt ge-geben, dass sein fiktiver Kol-lege Mierscheid das Amt des tomatenpolitischen Sprechers in der deutsch-holländischen Parlamentariergruppe inne habe.Vizepräsident Hans Klein (CSU) korrigierte den Politi-ker umgehend: "Herr Kollege, das Wort 'fiktiv' muss in die-sem Zusammenhang zurück-gewiesen werden." ef

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6 Bochum

Unsere Rechtsberatung pausiert in der Zeit von Montag, den 20. Juli 2015,

bis einschließlich Freitag, den 31. Juli 2015.

Aufgrund der Ferien- und Urlaubszeit finden in diesen zwei Wochen keine persönlichen Beratungstermine und keine tele-fonische Rechtsberatung statt. Ab dem 03. August 2015 stehen Ihnen unsere Rechtsberater dann wieder wie gewohnt zur Ver-fügung:

Täglich in der Telefonberatung von 9:00 bis 12:30 Uhr

unter 0234/96127-99 sowie mit persönlichen Beratungsterminen,

die Sie unter 0234/96127-10 vereinbaren können.

Rechtsberatung: 2 Wochen Sommerpause

Die Inbetriebnahme des ersten deutschen Stadtwerke-Wind-parks in der Nordsee schreitet zügig voran. Mit 20 Windrä-dern ist inzwischen die Hälfte der 5-Megawatt-Offshore-An-lagen im Probebetrieb. Seit der Inbetriebnahme der ersten An-lage vor rund zehn Wochen hat unser Windpark bereits 23 Millionen Kilowattstunden Strom in das deutsche Strom-netz eingespeist. Am Trianel Windpark Borkum (TWB), so die offizielle Bezeichnung des Windparks, sind die Stadtwer-ke Bochum mit 18,5 Prozent beteiligt, darüber haben wir in der letzten Ausgabe von "Zu-hause" berichtet.Nach einigen Wochen Betrieb gehen die Anlagen in die vor-geschriebene „500-Stunden-Wartung“.Bei dieser ersten Inspektion wird die Anlage stillgelegt und vollständig überprüft. Alle Bauteile und Hydraulikfunk-tionen werden durch entspre-

chende Fachkräfte auf techni-sche Funktionstüchtigkeit ab-geprüft. Die Ingenieure auf See fassen hierbei jede Schrau-be einzeln an.Die „500-Stunden-Wartung“ bildet eine Ausnahme inner-halb des Wartungsplanes und ist nur einmal pro Anlage durchzuführen. Die folgenden Wartungsintervalle stehen nach einem, zwei, fünf und zehn Jahren mit jeweils unter-schiedlicher Wartungsintensi-tät an. Der Trianel Windpark liegt rund 45 Kilometer vor der Kü-ste der Nordseeinsel Borkum. Bis zum Sommer sollen alle Anlagen des Typs AREVA Wind M5000 mit einer Lei-stung von jeweils 5.000 Kilo-watt ans Netz gehen. Der Anteil der Stadtwerke Bo-chum an der jährlichen Strom-produktion reicht aus, um rechnerisch 42.000 Haushalte mit umweltfreundlichem Strom zu versorgen. stw

Trianel Windpark Borkum feiert Bergfest auf See

"Zuhause in Bochum" - Lesermeinung -

Liebe Mitglieder und Leser unseres Magazins,wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich aktiv beteiligen und uns Ihre Meinung zu hier aufgegriffenen Themen sagen. In dieser Ausgabe finden Sie zum Beispiel auf der Seite 25 ei-nen Bericht über den Vorschlag "Umzugsprämie für Senioren"Wie ist Ihre Haltung dazu? Altersdiskriminierung oder einfach nur sinnvoll und gut? Wir würden gerne eine Seite des Magazins für Leserbriefe of-fenhalten und uns über Ihre Zuschriften und Ihre Beteiligung sehr freuen - nicht nur zum vorgenannten Thema. Den Inhalt Ihrer Ausführungen würden wir (wie bei Leserbrie-fen üblich auch in gekürzter Form) wiedergeben. Über zahlrei-che Zuschriften freuen wir uns!

Ihre Redaktions-Team

Zuschriften mit der Betreffzeile: "Leserbrief Zuhause" an: Medienbüro Franken, Hauptstr. 146, 44892 Bochum,

eMail: [email protected]

Als Einbrecher versuchte sich der neue Sparkassen-Vorstand Dirk Ziegler, der die Nachfolge von Karl Jochem Kretschmer antrat. Bei seinem ersten Auftritt bei der stark besuchten Im-mobilia versuchte er vergebens, ein einbruchgesichertes Fens-ter aufzubrechen. Mit dieser Aktion zeigten die beteiligten Handwerker auf, dass es sinn- und wirkungsvoll ist, es den Verbrechern durch geeignete Sicherungsmaßnahmen so schwer wie eben möglich zu machen. Foto: Eberhard Franken

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Der Bau des Fuß- und Rad-wegs Parkway EmscherRuhr ging am 11. Mai in die zweite Runde. Nach der Fertigstel-lung des ersten Bauabschnitts von Bövinghausen bis zu den Harpener Teichen im vergan-genen Jahr, erfolgt nun der Ausbau bis zum Ümminger See: Der Wegeabschnitt an den Harpener Teichen wird erneu-ert, und der Schotterweg erhält

eine Asphaltdecke, damit Rad-fahrer und Inlineskater ohne Probleme weiter Richtung Sü-den fahren können. Die Aus-schilderung des Weges ist be-reits erfolgt. Bürgerinnen und Bürger können während der Bauphase den Uferweg benut-zen.Bis zum Herbst sollen die wei-teren Abschnitte - wie die Fahrbahndecke an der Hav-kenscheider / Kornharpener Straße und am Ümminger See - erneuert sein. Voraussichtlich Ende des Jahres ist dann der gesamte Parkway Emscher-Ruhr vom historischen Schiffs-

hebewerk in Henrichenburg bis zum Kemnader See durch-gängig befahrbar und damit die Verbindung vom Emscher- zum Ruhrtal geschaffen.

Freizeitkarte Bochum 1:17.500 weist uns den WegAuf der Grundlage des Stadt-planes Bochum beinhaltet

diese thematische Karte ein vielfältiges Angebot an darge-stellten Freizeitmöglichkeiten, vor allem für die sportliche Betätigung im Stadtgebiet Bo-chum und der unmittelbaren Umgebung. Die dargestellte Fläche geht besonders im Sü-den mit dem touristisch in-teressanten Ruhrtal über das Stadtgebiet Bochum hinaus.Die beidseitig mehrfarbig ge-druckte Karte im Format 115,5 cm mal 88 cm enthält auf der Vorderseite Informationen zum Thema Radfahren, auf der Rückseite Angaben für Wanderfreunde und Reiter.

Die Karte ist auf handliche 10,5 cm mal 22 cm gefalzt.Die Radfahrkarte zeigt überre-gionale Radwanderwege und örtliche Radwanderverbindun-gen mit ihren entsprechenden Benennungen, Entfernungs-angaben sowie Steigungs-strecken. Neu aufgenommen wurden der fast vollständig fertiggestellte Springorum-Radweg und der Parkway Em-scherRuhr.Die Wanderkarte weist die in der Örtlichkeit markier-ten Wanderstrecken und die empfohlenen Wanderwege und Wanderverbindungen, gegebenenfalls mit ihren Be-zeichnungen, aus. Auf der Wandern-Seite der Karte sind zusätzlich die offiziellen Reit-wege mit abgedruckt.Die sonstigen Freizeiteinrich-tungen sind beidseitig auf-gedruckt, neu aufgenommen wurde RuhrInline, der Inli-ner/Skaterrundweg um den Kemnader See. Die aufgeführ-

ten Freizeiteinrichtungen sind für beide Karten identisch und werden nach Freizeitneigun-gen farblich gegliedert darge-stellt. Alle Freizeitsignaturen werden jetzt gemäß dem neuen XErleben-Standarddargestellt.Für Anwender von Satelliten-Navigationssystemen wurde auf der Radfahrseite ein spe-zielles Gitter aufgedruckt, mit dessen Hilfe von dem Gerät ermittelte Koordinatenwerte in die Karte übertragen werden können.Der Regionalverband Ruhr (RVR), der Allgemeine Deut-sche Fahrrad-Club (ADFC), der Sauerländische Gebirgs-verein (SGV),die umliegenden Städte und verschiedene Fach-ämter der Stadtverwaltung un-terstützen die Kartenbearbei-tung mit ihren Informationen.

Zu bekommen ist die Karte z. B. im Buchhandel, in den Bürgerbüros, in der Tourist-information für 6,- Euro.

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7Bochum

Der Bund der Steuerzahler hat eine Rangliste über zu zahlende Hundesteuer erstellt. Bochum steht an Platz 4. Hier kostet das Halten eines Hundes 156 Euro, für zwei Hunde zahlt man je Tier 180 Euro und hält man drei Hunde, muss man mit jeweils 204 Euro tief in die Tasche greifen. Für Kampfhunde gelten diese Preise übrigens auch. Was in anderen Städten schon anders aussieht. In Essen zum Beispiel zahlt man für das Halten eines Kampfhundes 852 Euro, in Wuppertal gar 1000 Euro, je Hund versteht sich. Spit-zenreiter ist hier Monheim mit 1.320 Euro je Hund. In Verl dagegen zahlt man für einen Hund (auch Kampfhunde) 24,60 Euro, für zwei je 30,60 und für drei je 36,60 Euro.

Hundesteuer: Bochum belegt Rang 4

Freizeit in Bochum aktiv gestalten: Zweiter Abschnitt des Radweges Parkway EmscherRuhr entsteht

Foto: Stadt Bochum, Presse- und Informationsamt

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8 Aktuelles

Auch in dieser Ausgabe von "Zuhause in Bochum" haben Sie wieder einmal die Chance, ein Buch zu gewinnen.

Bitte schicken Sie eine Postkarte an die Ad-resse des Verlages (siehe Impressum) mit dem Stichwort "Wer erfand den Überstei-ger" und gewinnen eins der drei zur Verfü-gung stehenden Bücher. Alle bis zum 10. Juni 2015 bei uns eingegan-genen Postkarten (Poststempel) nehmen an der Verlosung teil. Der Rechtsweg ist natürlich ausgeschlossen.

Verlosung / Gewinnspiel

Unnützes Wissen auf höchstem Niveau. Wer war der erste deutsche Fußballprofi? Können Ele-fanten Elfmeter schießen? In welcher taktischen For-mation gewann Nordkorea 1966 gegen Italien? Ant-worten auf diese und viele andere Fragen liefert dieses Buch. Außerdem lernen wir, was der Übersteiger mit holländischen Eisschnellläufern zu tun hat, wer als erster 4-4-2 spielen ließ und dass der »Totale Fußball« nicht von Rinus Michels erfunden wurde.In den mehr als 100 kurzweiligen Texten über Stars, Eigenartiges, Rekorde, Erfindungen, Trainer und Kul-tur steckt unglaublich viel Wissen über das Spiel.

Eigentlich ein trauriges The-ma: Einbrüche machen uns fassungslos, wütend, die Opfer werden in ihrer Privatsphäre verletzt.Wir haben schon mehrfach über Einbruchschutz berichtet und auch bei der Initiative füraktiven Einbruchschutz "Nicht bei mir" findet man sehr hilf-reiche und wertvolle Tipps. Auf der Website www.nicht-bei-mir.de kann man sich u. a. anhand eines virtuellen Hauses über die Schwachstellen von Wohnungen, Häusern und Bü-ros sowie über geeignete Schutzmaßnahmen informie-ren.

Und doch gibt es auch in die-sem Bereich noch Vorkomm-nisse, die uns schmunzeln las-sen. Die Initiative hat sechs solcher Fälle aufgelistet, die wir hier weitergeben möchten.Denn nicht alle Einbrecher be-weisen Geschick bei ihren Ta-ten:

Schneller PolizeieinsatzUnterwegs auf nächtlichem Beutezug brachen Einbrecher in ein Haus in Essen ein. Was die Diebe nicht wussten: Es handelte sich dabei um den Wohnsitz eines Polizistenpär-chens. Nachdem die Hausbe-wohner den Einbruch bemerk-ten, konnten sie ihrer Pflicht nachgehen und die Täter nach kurzer Verfolgungsjagd fest-nehmen.

Reinlicher EinbrecherEinem Serieneinbrecher im baden-württembergischen Waldshut-Tiengen war die ei-gene Körperpflege besonders wichtig. Bereits viermal stieg der Täter in die Wohnung eines 64 Jahre alten Rentners ein, um dessen Dusche zu benutzen.

Dabei wurde nichts entwendet. Beim letzten Einbruch fand die Polizei am Tatort eine erste heiße Spur, nämlich den be-nutzten Waschlappen des Ein-brechers.

Taxifahrt ins GefängnisEin polizeibekannter Einbre-cher trieb in einer Wohnung in der Lübecker Innenstadt sein Unwesen. Samt Beute trat er

nach dem Einbruch die Flucht in einem Taxi an. Der Fahrer erkannte unter den gestohle-nen Sachen seine eigenen Kleidungsstücke und techni-sche Geräte wieder, die der 54-jährige Fahrgast zuvor ent-wendet hatte. Somit endete die Flucht direkt vor dem Revier,

wo ihn die Polizei sofort fest-nehmen konnte.

Am Tatort eingeschlafenManche Täter haben es nicht ganz so eilig vom Ort des Ge-schehens wegzukommen. Nachdem der Einbrecher eine Bocholter Wohnung komplett durchsucht hatte, überkam ihn die Müdigkeit. Für ein Schläf-chen legte sich der Mann in

den Keller der Wohnung, wo ihn die Hausbesitzerin fand. Nach der anschließenden Fest-nahme durch die Polizei konn-te sich der Täter in der Zelle ausschlafen.

Einbrecher knebeln zahnlosen DackelUnbekannte Täter haben in Adendorf bei Lüneburg einen altersschwachen Dackel ge-knebelt und gefesselt. Das Tier wurde an den Pfoten mit Kabelbindern fixiert. Um ein Bellen zu verhindern, wur-de dem Dackel die Schnauze mit Klebeband zugebunden. Der 16 Jahre alte Hund war laut Polizei aufgrund fehlender Zähne gar nicht in der Lage, die Einbrecher zu beißen. Ge-stohlen wurde bei dem Ein-bruch übrigens nichts.

UngewöhnlicherFingerabdruckEin 35 Jahre alter Dieb löste während seines Einbruches in Berlin die Alarmanlage aus. Daraufhin flüchtete er durch einen Fenstersprung aus knapp fünf Meter Höhe, den er noch unversehrt überstand. Als der 35-Jährige dann aber über ei-nen drei Meter hohen Zaun klettern wollte, blieb er mit seinem Ring hängen und riss sich den Mittelfinger ab. Der Besitzer des zurückgelassenen Fingers konnte kurz darauf von der Polizei ermittelt wer-den.

Die sechs kuriosesten Wohnungseinbrüche:Ungeschickten Eindringlingen vergeht das Lachen

Foto: Initiative "nicht-bei-mir"

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9Aktuelles

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Komplettbäder + barrierefreies Wohnen + alternative Energien + Kernbohrtechnik + Wasseraufbereitung Zuverlässige Ausführung ++ kostenlose Vor-Ort-Beratung

Viele Bausparkassen kündigen im Augenblick alte Bauspar-verträge, die zuteilungsreif sind, aber nicht abgerufen wer-den. Hausbesitzer sollten den unerwarteten Geldsegen in ihre Immobilie investieren, empfiehlt der Verband Priva-ter Bauherren (VPB). Wer Summen im Gegenwert eines Kleinwagens bekommt, der kann damit renovieren. Fällt dem Bausparer mehr Geld zu, kann er davon bei-spielsweise die Heizungsanla-ge modernisieren und viel-leicht auf Solarenergie und Speicher umsteigen. Steht ein hoher fünfstelliger Betrag ins Haus, dann kommt die energe-tische Komplettsanierung des Hauses in Betracht. Möglich wird mit einer größe-ren Summe auch der Ausbau des Daches. Dazu hat der VPB den neuen Ratgeber "Dachausbau und Dachaufbau: Neuer Wohn-raum unterm Dach" herausge-geben.Er kann ab sofort im Service-bereich unter www.vpb.de gratis heruntergeladen werden.

Wer sein bestehendes Haus erweitern möchte, der hat die Wahl zwischen anbauen, auf-stocken oder Satteldach aus-bauen.In vielen Wohngebieten ist das Aufsatteln nicht möglich, weil der Bebauungsplan Flachdä-cher vorschreibt. Auch Anbauten müssen sich nach den Vorgaben des gelten-den Bebauungsplanes richten oder, falls keiner existiert,

nach der baulichen Umge-bung. Am einfachsten ist der Dachausbau zu bewerkstelli-gen, weil die Gebäudehülle bereits existiert und genehmigt ist.Die Experten des VpB haben es in der täglichen Praxis im-mer wieder mit der Frage nach Anbau, Ausbau oder Aufsto-ckung zu tun und raten zur sorgfältigen Abwägung: Beim Anbauen wie beim Aufsatteln

greift man stark in die Subs-tanz ein. Das wird mit allen Genehmigungen, Planungen und Berechnungen praktisch ein Neubau. Der Ausbau eines vorhandenen Dachstuhles ist in der Regel deutlich einfacher und rechnet sich deshalb auch eher.In jedem Fall lohnt sich die Erweiterung, wenn die Familie Platz braucht und ohne Dach-ausbau vielleicht umziehen müsste.Der zusätzliche Dachraum ist ideal für Kinder, aber auch als

Rückzugsort für die Eltern oder zusätzliches Büro. Ältere Menschen versuchen zwar eher Barrieren und damit Trep-pen im Haus abzubauen, ande-rerseits ist die separate Woh-nung unterm Dach ideal für Helfer und Pfleger.

Ist die Entscheidung für den Dachausbau gefallen, beginnt die Planung. Beim Aufsatteln wie auch beim Anbauen brau-

chen Bauherren immer eigene Planer – Architekt, Statiker und Energieberater. Beim Ausbau eines bestehenden Da-ches muss der Statiker prüfen, ob das Dach Dämmung und neuen Aufbau trägt und wo und wie die Treppe eingebaut wird. Die reinen Ausbauarbei-ten können die Bauherren di-rekt an Handwerksfirmen ver-geben.Bei der Beurteilung der Ange-bote unterstützt sie der unab-hängige Sachverständige. Mit Dämmung, dem Einbau

von Dachflächenfenstern und dem Innenausbau ist es aber nicht getan. Unter Umständen zieht der Dachausbau weitere Arbeiten im Haus nach sich. Die Bau-herren müssen beispielsweise klären lassen, ob die Leistung der vorhandenen Heizung noch für den zusätzlichen neu-en Wohnraum ausreicht. Und wenn Wasserleitungen etwa zu einem neuen Bad un-term Dach gezogen werden sollen, dann schaut man natür-lich vorher auch einmal nach dem Zustand der alten Rohre. Eventuell muss da auch saniert werden.Der Experte übernimmt die laufende Baukontrolle bis hin zur Abnahme. Und das ist nö-tig, denn der Dachausbau ist eine komplexe Aufgabe. Wird hier nicht sauber gearbei-tet, holen sich die Bauherren schnell Feuchteschäden und damit Schimmel ins Haus. Ein besonders kritischer Punkt ist erfahrungsgemäß der Ein-bau der Dampfsperre. Sie muss sauber und absolut dicht ange-bracht werden, damit keine Feuchtigkeit in die Dämmung und das Balkenwerk eindringt. Vor allem an den Fenstern er-fordert dies Sorgfalt. Auch Leitungen, Rohre und Schornstein, die die Dampf-sperre durchstoßen, müssen lückenlos angeschlossen wer-den.Eventuelle Mängel werden durch Kontrollen gleich ent-deckt und können behoben werden, bevor daraus echte Schäden werden.

Neuer Ratgeber zum Dachausbau: Was Bauherren beim Aus-/Anbau und Aufsatteln bedenken sollten

Foto: Verband privater Bauherren

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10 Aktuelles

Eigentümer, die ihre Immobi-lie vermieten möchten, stehen vor einigen Herausforderun-gen. Pünktliche Zahlungen, ein verantwortungsvoller Um-gang mit der Wohnung und korrektes Verhalten im Haus – das zeichnet einen guten Mieter aus. Doch leider be-kommt man es bei der Suche nach dem richtigen Mieter nicht nur mit aufrichtigen In-teressenten zu tun. ImmobilienScout24 hat einige hilfreiche Tipps zusammenge-stellt, die die erfolgreiche Mie-tersuche erleichtern.

Höhe des MietpreisesBevor die Suche nach dem richtigen Mieter beginnen kann, müssen sich künftige Vermieter überlegen, zu wel-chen Konditionen die Woh-nung angeboten werden soll. Hierfür ist es hilfreich, sich den Mietpreis ähnlicher Ob-jekte in der Nachbarschaft an-zuschauen. Der Mietspiegel sollte hinzugezogen werden.Vermieter können sich als wei-tere Möglichkeit auch Markt-werteinschätzungen einholen.

Anzeige schaltenDie meisten Interessenten er-reicht man über eine Anzeige im Internet. Hierbei werden Suchende deutschlandweit und nicht nur lokal erreicht. Innerhalb der Anzeige können Vermieter ihre Immobilie be-schreiben und durch Fotos prä-sentieren.

BesichtigungsterminWer einen Mieter sucht, der pfleglich mit dem Objekt um-geht, sollte den Interessenten eine entsprechende Wohnung präsentieren: gepflegt, gründ-lich gelüftet und gut beleuch-tet. Des Weiteren ist es ratsam, alle wichtigen Informationen zur Wohnung bereit zu halten wie beispielsweise die genaue Höhe der Miete mit Heiz- und

Nebenkosten oder Angaben zum Energieverbrauch und den Energieausweis. Viele Interessenten sind auch an den Eckdaten zur Hausge-meinschaft, Vorteile der Woh-nung wie etwa Schallschutz-fenster und Besonderheiten der Lage wie Einkaufsmög-lichkeiten und die Anbindung an den öffentlichen Nahver-kehr interessiert. Wichtig ist, dass sich künftige

Vermieter bei der Besichti-gung für die Interessenten Zeit nehmen. Die Wahl des richti-gen Mieters ist neben der rati-onalen Entscheidung auch eine Bauchentscheidung. Die Per-son sollte vertrauenswürdig und sympathisch sein.

Vermieter-BonitätsCheckEin wichtiges Kriterium ist, dass sich der Mieter mit sei-nem Einkommen die Woh-nung auch leisten kann. Mit dem VermieterBonitätsCheck können Vermieter die Bonität Ihrer Mieter überprüfen und sich damit vor Zahlungsausfäl-

len schützen. Um die Zah-lungsfähigkeit richtig ein-schätzen zu können, sollten Vermieter dann eine schriftli-che Einverständniserklärung für eine SCHUFA-Auskunft erbitten. Aus dem Vermieter-BonitätsCheck geht dann her-vor, ob der Interessent eine eidesstattliche Versicherung geleistet hat oder hoch ver-schuldet ist. Wer einen Mietzuschuss von

der Arbeitsagentur bekommt, kann dennoch ein solventer Mieter sein. Im günstigsten Fall überweist die Arbeits-agentur direkt an den Vermie-ter.

Auswahl der Mieter Bei der Suche nach dem rich-tigen Mieter sollten sich Ver-mieter aber nicht nur auf ihr Bauchgefühl verlassen, son-dern objektive Kriterien mit einbeziehen.Eine Mieterselbstauskunft bie-tet dafür eine gute Grundlage. Hier werden persönliche Da-ten wie Adresse, Geburtsort

und -datum, Personalausweis-daten und Einkommen oder Vermögen eingefordert. Diese Angaben sollten genau geprüft werden. Mieter mit betrügeri-schen Absichten können auf diese Weise leichter identifi-ziert werden, da diese oftmals nicht an ihrem richtigen Wohnort gemeldet sind, um sich dem Zugriff von Behör-den und Gerichten zu entzie-hen.Wer sichergehen will, ob sich der Interessent als Mieter bis-her korrekt verhalten hat, kann sich eine Bescheinigung seines derzeitigen Vermieters vorle-gen lassen. Über die Miet-schuldenfreiheitsbescheini-gung wird erfragt, ob und aus welchem Grund der Vermieter die Wohnung gekündigt hat, wie lange das Mietverhältnis gedauert hat, ob der Mieter alle Zahlungen pünktlich geleistet und die Wohnung ordnungsge-mäß verlassen hat. Ein Mieter, der sich korrekt verhalten hat, wird nichts da-gegen haben, solche Auskünf-te zu erteilen.Ist der richtige Mieter gefun-den, wird mit dem Mietvertrag alles Weitere geregelt. Ein Mietvertrag hat wichtige rechtliche Bedeutung für Mie-ter und Vermieter. Heikle The-men wie Kündigung oder Schönheitsreparaturen bieten reichlich Konfliktstoff. Ein-deutig formulierte Klauseln helfen, Konflikte zu vermei-den. Es gibt verschiedene Mietverträge. Z. B. bieten Staffel- und Indexmietverträge unterschiedliche Möglichkei-ten im Laufe des Mietverhält-nisses die Miete anzupassen. Künftige Vermieter sollten auf die Aktualität und auf die rich-tige Wahl des Vertrages ach-ten.Haus+Grundeigentümer Bo-chum e.V. hält solche Miet-verträge natürlich bereit (Anm. der Red.)

Hilfreiche Tipps für eine erfolgreiche Mietersuche

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Diesem Mann ist sein Beruf quasi in die Wiege gelegt wor-den. Urgroßvater, Großvater, Vater … – Frank-Dagobert Müller lebt und liebt das Dach-deckerhandwerk in vierter Ge-neration und war als ältester Sohn über 30 Jahre im väterli-chen Betrieb in Langendreer tätig.

Tradition startet neu durch

Jetzt, da sich die Altfirma nur noch verwaltungstechnischen Aufgaben widmet, führt der Dachdeckermeister die Fami-lientradition im eigenen Unter-nehmen erfolgreich fort. Dabei kann Frank-Dagobert Müller nicht nur auf die eigenen Stär-ken, sondern auch auf die Er-fahrung des ›alten‹ Personal-stamms bauen, das gemeinsam mit ihm im neuen Betrieb noch einmal begeistert durchstartet: geballte Kompetenz rund um das Thema Bedachung – vom Kleinstauftrag bis zum Groß-projekt.

Flach-, Spitz- oder Walmdach, Solaranlagen und Photovolta-ik, Dämmung und Energie-sparmaßnahmen, aber auch Fassaden, Dachbegrünung so-wie Klempnerarbeiten.

Spezialistfür Naturschiefer

»Wir führen alle Arbeiten oberhalb der letzten Geschoss-decke durch«, erzählt der ge-prüfte Sachverständige für das Bauhandwerk. Dabei liegt ihm neben der fachlichen Kompe-tenz vor allem eines am Her-zen: »Wir halten ein, was dem Kunden versprochen wurde!« Ein besonderes Spezialgebiet ist die Ausführung von Arbei-ten mit Naturschiefer: »Aus der Erde geschlagen bis aufs Dach!Schiefer ist eine dekorative und langlebige Art der Dach- und Wandeindeckung mit jahrhundertelanger Tradition«, erläutert der Fachdozent für Schieferarbeiten an der Hand-werkskammer Dortmund.

»Manche Unternehmen bieten das gar nicht mehr an!«

SchwerpunktSchimmelbekämpfung

Eine weitere Kernkompetenz bildet die Bekämpfung von Schimmel. »Ein brisantes The-ma, für Mieter und Vermieter gleichermaßen«, weiß Frank-Dagobert Müller. »Allzu schnell heißt es da ›falsch gelüftet‹ oder ›unsach-

gemäß gedämmt‹. Wir gehen den Ursachen für Schimmel-bildung präzise auf den Grund, beispielsweise mit Langzeit-messgeräten, die den Tempe-raturverlauf in der Wohnung minutiös aufzeichnen und Aufschluss über Verursachung und Behebung geben.

Schließlich möchten wir, dass Sie sich unter Ihrem Dach ge-borgen, zu Hause und wohl fühlen.«

Frank-Dagobert Müller und Team am neuen, größeren Firmengelände am Wallbaumweg in Langendreer.

Bekannte Firma, bekannter Name, bewährte Qualität

Frank-Dagobert Müller Dach-Wand-Abdichtungs GmbH & Co KG

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12 Aktuelles

Hartnäckig und nahezu unver-wüstlich kommt es jedes Jahr zurück: das Unkraut. Es ge-deiht prächtig auf dem Rasen, zwischen Pflastersteinen und sogar in Mauerritzen. Dauer-haft entfernen lassen sich Wildkräuter mit keinem Mittel – in den Griff bekommen aber schon. Dazu muss man nicht die Chemiekeule verwenden. Bei günstigen Wetterverhält-nissen vermehrt sich Unkraut geradezu explosionsartig. Deshalb: Sofort zur Un-krauthacke greifen, sobald sich die ersten unliebsamen Ge-wächse zeigen. Solange sie noch jung sind, lassen sie sich noch recht leicht mitsamt der Wurzel entfernen. Eine Gartenkralle entfernt Un-kräuter in den Blumenbeeten und lockert gleichzeitig die Erde auf. Nach einem Regen ist die beste Zeit, um die Wild-pflanzen auszureißen. Sie lassen sich teilweise ohne Werkzeug aus der aufgeweich-ten Erde ziehen. Zu nass sollte es aber nicht sein – sonst verklumpt der Boden zu stark. Wer das Unkraut re-gelmäßig alle paar Tage jätet, hat viel weniger Arbeit als wenn einmal im Monat ein Mammutprojekt ansteht. Die Wurzeln von Ackerwin-den oder Hahnenfuß bilden unterirdisch neue Triebe, Lö-wenzahn bildet 60 Zentimeter lange Wurzeln. Kommen diese Pflanzen zu stark auf, ist es schwierig, den Überblick zu behalten und alle Wurzeln und Triebe zu erwi-schen. Einige Arten sind derart robust, dass sie aus Pflanzen-teilen von einem Zentimeter Länge neue Triebe bilden kön-nen.Wenn die Zeit zum Jäten mal nicht ausreicht: Wenigs-tens die Blütenköpfe entfer-nen, damit sich die Samen nicht verbreiten.

Kochendes Wasser Gegen kochendes Wasser ist kein Kraut gewachsen. Für zu groß gewordene Gewächse mit tief in die Erde reichenden Wurzeln ist diese Methode ideal: Das heiße Wasser zer-stört die ganze Pflanze. Die abgestorbenen Pflanzenreste lassen sich mühelos entfernen, sobald sie trocken sind.

UnkrautvliesDie nützlichen Vliese wirken dem Unkraut effektiv entge-gen. Komplett verschwinden wird es aus den Beeten nicht: - einzelne Wildpflanzen kom-men immer durch das Vlies.

RindenmulchUm das Unkraut in den Beeten einzudämmen, empfiehlt sich eine Mulchschicht. Damit bleibt das Wasser im Boden länger gespeichert. Geeignet sind Kieselsteine oder Rinden-mulch. Beide gibt es in vielen

unterschiedlichen Farben und Körnungen im Baumarkt. Mit einer Kombination aus Unkrautvlies und Mulch-schicht haben Gartenbesitzer für längere Zeit Ruhe vor dem ungeliebten Wildwuchs.

Unkraut im RasenFür den empfindlichen Rasen gibt es spezielle Unkrautste-cher, die große Pflanzen wie Wegerich oder Löwenzahn schonend entfernen. Für flä-chig wachsende Unkräuter – beispielsweise verschiedene Kleesorten oder Gundermann – empfiehlt sich regelmäßiges Vertikutieren. Kleinere Flä-chen kann man gut mit einer schmalen Unkrautkralle bear-beiten. Auf kahle Stellen kommt anschließend Nach-saat-Rasen.Der beste Weg zur unkrautfrei-en Rasenfläche ist gute Pflege. Der höhere Preis für Rasensa-men guter Qualität macht sich schnell bezahlt: Hochwertige Samenmischungen wachsen langsamer und verzweigen

sich besser. Rasenpflanzen brauchen einen nähstoffrei-chen Boden, Dünger, richtige Bewässerung und regelmäßi-gen Schnitt. Sind diese Vor-aussetzungen gegeben, hat der Rasen gute Chancen, sich ge-gen Wildkräuter zu behaupten.

Unkraut zwischen SteinenZwischen den Steinplatten auf Wegen und Terrassen lässt sich das Unkraut gut mit einem Fugenkratzer entfernen. Für kleine Flächen eignet sich die kurze Ausführung. Fugenkrat-

zer mit Gerätestiel sind in auf-rechter Haltung verwendbar, was bei großflächigem Einsatz den Rücken schont. Sofern durch das Auskratzen Lücken im Fugenmaterial entstehen, füllt Fugensand diese schnell wieder auf. Er wirkt auch der Neubildung von Unkraut ent-gegen. Viele Profigärtner emp-fehlen spezielle Drahtbürsten, die mit ihrem schmalen Bors-tenbesatz gut in die Fugen ge-langen und diese von den Wildkräutern befreien. Schnell und mühelos geht es alternativ mit einem Gasbren-ner in Stabform. Spezielle Gaskartuschen mit Schraub-verschluss geben das Gas kon-trolliert ab. Vorsicht ist in je-dem Fall geboten, damit weder Mensch noch Tier verletzt werden. Besonders gefährlich ist der Funkenflug, der bei star-kem Wind auch Gebäude in Brand setzen kann. Tipp: Nicht bei trockenem Wetter verwenden und immer einen Eimer Löschwasser be-reitstellen.

Salz und Essig sind unter Strafe verbotenViele Gartenbesitzer schwören auf Essig, um zwischen Stei-nen wachsende Pflanzen zu entfernen. Was sie oft nicht wissen: Essig ist viel zu ag-gressiv, er belastet den Boden und schadet anderen Pflanzen und Insekten. Der Gesetzgeber hat den Einsatz verboten. Wer dennoch Essig einsetzt, muss mit hohen Bußgeldern rech-nen. Dasselbe gilt für Salz.

Wildkräuter als Nutz- und ZierpflanzenDen genügsamen Wildkräu-tern kann man eine eigene Flä-che zur Verfügung stellen, wo sie wachsen dürfen wie sie wollen. Mancher Gartenbesit-zer wird erfreut feststellen, dass sich bald Schmetterlinge und Vögel regelmäßig einfin-den. Auf einem Stück naturbe-lassener Wiese wachsen wert-volle Pflanzen, die als Nahrung oder Versteck für nützliche Insekten dienen. Einige von ihnen sind wiederum eine wichtige Futterquelle für die Vögel, die in monoton ange-legten Ziergärten kaum noch Nahrung finden.Wildkräuter sind weiterhin für ihre zahlrei-chen medizinischen Heilwir-kungen bekannt. Sie lindern innerliche und äußerliche Be-schwerden, seien es Erkältun-gen, Hautausschläge oder Kopfschmerzen.Lavendel verbreitet in Duftkis-sen angenehme Gerüche und wirkt schlaffördernd. Viele Arten sind zudem als Salat ess-bar. Wildpflanzenarten sind im passenden Rahmen eine opti-sche Zierde. Eine in allen Far-ben blühende Wildkräuterwie-se hat ihren eigenen Charme und bildet einen reizvollen Gegensatz zu geordneten Blu-menbeeten.

Chemische MittelSie töten die meisten Unkräu-ter wirkungsvoll ab – aber auch andere Pflanzen und im Garten lebende Tiere sind durch che-mische Unkrautvernichter ge-fährdet. Die enthaltenen Stoffe können sich sogar auf die menschliche Gesundheit nega-tiv auswirken. Also besser zu umweltfreundlichen Mitteln greifen! homesolute

Oberstes Gebot: Den Anfängen des Unkrauts wehren

Zwischen Steinplatten auf Wegen und Terrassen lässt sich Un-kraut unkompliziert vernichten. Foto:tdx/fotolia

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13Aktuelles

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Balkonvergnügen: Tipps für eine schöne GestaltungFoto: tdx/homesolute.com/fotolia

Damit aus dem Balkon der Lieblingsplatz im Sommer wird, sollten bequeme Sitzmö-bel, schöne Pflanzen und pas-sende Accessoires ausgesucht werden.Bei der Gestaltung von Balko-nen wird in der Regel auf ein stimmiges und einheitliches Bild geachtet. Damit ein sol-ches gelingt, haben die Exper-ten von homesolute.com, dem führenden Online-Magazin rund um Bauen, Wohnen und Leben, die wichtigsten Aspek-te zusammengefasst.

Die richtigen Sitzmöbel

An erster Stelle steht die Wahl der Sitzmöglichkeit. Ob man sich für Möbel aus Kunststoff, Holz oder Metall entscheidet, bleibt dem persönlichen Ge-schmack überlassen. Holz bie-tet den Vorteil, dass es sich in der Sonne nicht unangenehm

aufheizt, Metall und Kunst-stoff sind dagegen pflegeleich-ter. Besondere Aufmerksam-keit sollte man der Wahl der Sitzpolster widmen. Sie sollten abnehmbar und atmungsaktiv sein und wenn sie dennoch ein-mal nass werden, sollte Feuch-tigkeit gut trocknen können. Die Experten von homesolute.com empfehlen daher Sitzkis-sen aus feuchtigkeitsabweisen-dem Stoff, denn hier lassen sich Flecken ganz einfach ab-wischen – eine Maschinenrei-nigung ist nicht nötig.

Pflanzen für den Balkon

Für die farbliche Gestaltung und das natürliche Gefühl sind Pflanzen besonders wichtig. Geranien und Petunien sind dabei besonders gefragt, denn sie sind robust, pflegeleicht und setzen kräftige Farbakzen-te. Von Efeu sollte man abse-

hen, denn die Wurzeln beschä-digen das Gemäuer und sind nur schwer wieder zu entfer-nen. Der mediterrane Stil lässt sich auf Südbalkonen gut mit sonnenliebenden Pflanzen rea-lisieren, zum Beispiel mit La-vendel, Salbei oder den belieb-ten Küchenkräutern Rosmarin und Thymian.

Platzsparlösungenfür kleine Balkone

Wenn der Platz auf dem Bal-kon begrenzt ist, sind kreative Lösungen gefragt. Bei Stühlen und Esstisch kann auf Klapp-lösungen zurückgegriffen werden. Ein Klapptisch wird beispielsweise platzsparend an der Wand angebracht und Klappstühle werden mit bun-ten Polstern zu bequemen und auch optisch ansprechenden Sitzgelegenheiten, so die Ex-perten von homesolute.com.

Anstelle von ausladenden Topfpflanzen, sollten hier aber Blumenampeln eingesetzt werden. Wer die klassischen Pflanzkästen bevorzugt, sollte diese am äußeren Rand des Geländers anbringen – so bleibt mehr Platz für Tisch und Stühle.

Licht-Accessoiresschaffen Atmosphäre

Für das besondere Flair an lau-en Sommerabenden sorgen Licht-Accessoires, wie Lampi-ons oder Windlichter. Diese Papierlaternen schaffen mit bunten Farben und filigranen Mustern ein einzigartiges Am-biente. Für romantische Atmo-sphäre sorgen die klassischen Windlichter. Tagsüber fallen sie durch ihre formschöne Op-tik auf, nachts setzen sie einen warmen Lichtakzent.

homesolute.com

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Liebe Mitglieder und Abonnenten,bitte beachten Sie, dass die Post Zeitungen grundsätzlich vom Service der Nachsendung ausnimmt. Haben Sie bitte auch Verständnis dafür, dass wir Ihnen nachträglich kein Exemplar zuschicken können.Darüber hinaus entstehen uns für nicht zustellbare Sen-dungen zusätzliche Kosten, die sich ohne großen Aufwand vermeiden lassen.Teilen Sie uns daher eine Adressenänderung möglichst frühzeitig mit – z.B. auf untenstehendem Vordruck.

PLZ - Ort

Adressenänderung ab dem Jahr 2015

14 Aktuelles

Preisindex fürdie Lebenshaltung im März 2015

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Eine Steckdose neben der Tür, eine weitere unter dem Fenster - das ist in Altbauten mit „his-torischer“ Elektroinstallation keine Seltenheit. Wer die Zahl der Stromzapfstellen durch Mehrfachsteckdosen erhöht, legt nicht nur Stolperfallen. Er riskiert auch eine Überlastung der Stromleitung, in der alles zusammenläuft.Im Elektronik-Zeitalter sind aber nicht nur die Anzahl der Steckdosen und Lichtschalter in Altbauten unzureichend. Zusätzlich haben Alterungs-prozesse und jahrzehntelange Benutzung Spuren hinterlas-sen. Isolierungen sind abge-bröckelt, viel benutzte Steck-dosen haben ihren Halt verlo-ren und Abdeckungen können schadhaft sein. Durch Feuchtigkeit, schlechte Isolation und lose Klemmstel-len bei alten Leitungen oder defekte Elektrogeräte können brandgefährliche Kriech- und Fehlerströme entstehen. Fachleute empfehlen beson-ders in Altbauten den E-CHECK – die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage durch qualifizierte Elektrohandwerksbetriebe. Wird die E-CHECK Plakette erteilt, sind allesicherheitsrele-vanten Anforderungen an die

elektrotechnische Anlage er-füllt. Ein Prüfprotokoll doku-mentiert die Ergebnisse der messtechnischen Überprü-fung.Gibt es Schwachstellen in der Verkabelung? Muss etwas ausgetauscht oder ergänzt wer-den? Ist es empfehlenswert, Fehlerstromschutzschalter nachzurüsten, die im Gefah-renfall rechtzeitig den Strom abschalten?Was ist zwingend erforderlich, was ist zusätzlich sinnvoll oder kann den Komfort verbessern? Welche Kosten entstehen?Antworten auf diese Fragen und eine ausführliche Bera-tung bieten die Innungsbetrie-be der Elektrohandwerke.Zusätzlich zur E-CHECK Prü-fung beraten viele Betriebe auch zum Thema Energiespa-ren. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen um Klimawandel, knappe Roh-stoffe und steigende Energie-preise erhalten Verbraucher und Unternehmen verständli-che Informationen, wie der Energieverbrauch gesenkt werden kann.Einen E-CHECK Fachbetrieb in Ihrer Nähe finden Sie unterwww.e-check.de.

fachverband elektrotechnik

Vorsicht geboten:Überlastete Steckdosen

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Gemeinsam mit dem Institut für Bauforschung Hannover e.V. (IfB) hat der Bauherren-Schutzbund e.V. einen neuen Ratgeber aufgelegt, der zu Baugrundstück, Baugrundrisi-ko und Erschließung entschei-dende Schritte zur Vorberei-tung eines erfolgreichen Neu-baus erklärt.Kaufinteressenten sollten sich intensiv mit der Beschaffen-heit des Baugrundstücks - das meist von Bauträgern, Investo-ren und Kommunen vermark-tet wird und seltener von pri-vaten Eigentümern - beschäf-tigen. Art, Größe und Lage haben Einfluss darauf, ob das Gebäude zum Baukonzept passt und persönlichen Wün-schen entspricht. Da sich Ab-weichungen oft nicht durch planerische oder bauliche Maßnahmen kompensieren lassen, sollten alle relevanten Details vor dem Kauf bekannt und baurechtlich geklärt sein.Auch der Bebauungsplan ist wesentlich. Denn durch das Baugesetzbuch und die jewei-

lige Landesbauordnung haben Gemeinden die Planungsho-heit. Aus den für jeden zugäng-lichen Bebauungsplänen las-sen sich wichtige Fakten für das eigene Grundstück wie maximal bebaubare Fläche, Abstandsflächen, Geschossan-zahl bis hin zu Fassadendetails ablesen. Oft kommt eine örtli-che Gestaltungssatzung hinzu. Ohne gültigen Bebauungsplan wird nach § 34 Baugesetzbuch verfahren, dann ist eine kos-tenpflichtige Bauvoranfrage einzureichen.Weiterhin gibt es Hinweise zur Erschließung des Grundstü-ckes. Ist es unerschlossen, muss der technische, organisa-torische und zeitliche Auf-wand berücksichtigt werden. Öffentliche Erschließung ist Aufgabe von Bund, Land und Gemeinden, sie umfasst alle baulichen Maßnahmen bis zur Grundstücksgrenze. Zur priva-ten Erschließung gehören alle nötigen Maßnahmen innerhalb des Grundstücks bis zum Hausanschluss. Zudem muss

jedes Grundstück eine geeig-nete Zufahrt besitzen. Auch zur technischen Erschließung, zu der alle Ver- und Entsor-gungsleitungen gehören, und den Erschließungskosten bie-

tet der Ratgeber Informationen und auch zum Thema Altlas-ten. Diesen und andere Ratge-ber finden Sie unter www.bsb-ev.de, dort unter Ratgeber und dort unter Ratgeber aktuell.

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15Aktuelles

Über Sinn und Unsinn von Fassadendämmungen wird in Deutschland auf allen Kanälen hitzig diskutiert. Die Befür-worter loben die Dämm-Maß-nahmen als umweltschonend, komfortabel und kostenspa-rend. Die Gegner ereifern sich über die vermeintlich unren-tablen, für Bewohner und Um-welt nachteiligen Auflagen der EnEv.Welche Thesen kommen bei den Verbrauchern an? Das Im-mobilienportal Immonet hat bei rund 1.100 Usern nachge-fragt. Ergebnis: Die Mehrheit hält eine Dämmung der Fassa-de für unsinnig. An Experten, die ihre Thesen – medial in Szene gesetzt – mit physikali-schen Zusammenhägen, Studi-en und Versuchsanordnungen stützen, mangelt es sowohl Befürwortern als auch Geg-nern der Fassadendämmung nicht.Wesentlich mehr Getöse ver-

ursachen jedoch die Verächter der Umweltauflage. Und die Lautstärke scheint durchaus zu verfangen – 47 % der 1.163 Befragten halten laut Immo-net-Umfrage entsprechende Baumaßnahmen für ineffektiv. Nur etwa jeder Fünfte (19 %) glaubt an einen energiesparen-den Effekt von Fassadendäm-mungen.Das Ziel der Bau-Maßnahmen: Durch Dämmung der Fassade soll weniger Wärme nach au-ßen gelangen und der vermin-derte Energieverbrauch den CO2-Ausstoß reduzieren. Befürworter attestieren den Dämm-Platten – häufig han-delt es sich um Wärmedämm-verbundsysteme – zudem, für ein angenehmes Wohnklima zu sorgen. Verpflichtend sind die Anforderungen bei Neu-bauten und umfangreicheren Sanierungen von Altbauten. In jedem Fall sind zunächst nicht unerhebliche Investitio-

nen der Eigentümer notwen-dig, die sich durch eingesparte Heizkosten im Laufe der Jahre amortisieren sollen. Die Kriti-ker monieren: Bei Ausbruch eines Feuers wirkten Wärme-dämmverbundsysteme als Brandbeschleuniger. Zudem träten an gedämmten Fassaden häufig Algen und Schimmel auf und irgendwann werde das Recycling der Bauteile ein Umwelt-Problem.Nicht zuletzt sehen Gegner die Maßnahmen als Energie- und Kostensparer völlig überbe-wertet. Die eigentlichen Profi-teure seien nicht die Bewoh-ner, sondern Hersteller von Wärmedämmverbundsyste-men.Glücklicherweise gibt es auch gemäßigte Stimmen: Immer-hin 34 % der Befragten ma-chen den Sinn und Unsinn der Fassadendämmung u. a. von den verwendeten Materialien abhängig. So müsse etwa der

Energiebedarf eines Gebäudes vor der Sanierung aufgrund der tatsächlichen Verbrauchs-werte errechnet werden, um anschließende Einsparungen realistisch berechnen zu kön-nen. Und natürlich sollte Ma-terial den Amortisierungszeit-raum überdauern, und in die-sen auch weitere Instandhal-tungsmaßnahmen eingerech-net werden. Rund ein Drittel der Befragten scheint das im Hinterkopf zu haben: 31 % der Teilnehmer beantworten die Frage nach einer Vollfinanzie-rung mit einem klaren Nein.

Die Umfragedaten wurden im Rahmen einer Befragung auf immonet.de im Zeitraum vom 18. Januar bis zum 23. Februar 2015 erhoben. Die Stichpro-bengröße betrug 1.163. Die Ergebnisse sind nicht gewich-tet oder repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

Umfrage: Fassadendämmung – energieeffizient oder umweltbelastend?

47 Prozent halten diese Maßnahme für nicht effektiv

Bauherrenschutzbund gibt neuen Ratgeber heraus:Baugrundstück - Baugrundrisiko - Erschließung

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16 Aktuelles

STATISTIKSTATISTIKSTATISTIK

Rund ein Viertel aller Hausbe-sitzer in Deutschland hat in den vergangenen drei Jahren sein Eigenheim modernisiert. Bei den Arbeiten führen ener-getische Modernisierungen das Ranking der am häufigsten durchgeführten Maßnahmen an. Das zeigen die Ergebnisse des LBS-Hausbesitzertrends 2015, eine Umfrage der Ge-sellschaft für Konsumfor-schung (GfK) im Auftrag der LBS.Demnach haben zwei Drittel der Modernisierer innerhalb der letzten drei Jahre eine oder mehrere Maßnahmen vorge-nommen, um die Energiebi-lanz ihres Hauses zu verbes-sern. An zweiter Stelle folgen Arbeiten, die den Wohnkom-fort erhöhen oder das Haus verschönern.Wer sein Haus in den vergan-genen drei Jahren modernisiert hat, investierte im Schnitt 16.250 Euro. Für energetische Maßnahmen wurden durch-schnittlich rund 12.200 Euro

ausgegeben, für Umbaumaß-nahmen etwa 10.000 Euro. Knapp ein Viertel der Eigen-tümer plant in den nächsten drei Jahren (weitere) Moderni-sierungen.Vier von zehn Hausbesitzern legen regelmäßig Geld für künftige Modernisierungsar-beiten zur Seite – im Schnitt rund 180 Euro im Monat. Mit Abstand die meisten nut-zen dafür einen Bausparver-trag (28 %). So bauen sie nicht nur Eigen-kapital auf, sondern sichern sich gleichzeitig ein zinsgüns-tiges Bauspardarlehen. Spezi-ell für Modernisierer gibt es Tarife, die sich durch sehr günstige Darlehenszinsen und eine rasche Tilgung auszeich-nen. So sind sie schnell wieder schuldenfrei.Die Zinsen sollten dabei be-reits bei Vertragsabschluss für die gesamte Laufzeit festge-schrieben werden, um die Fi-nanzierung planbar zu ma-chen. LBS

Hausbesitzer legen 180 Euro für Modernisierung zurück

Im Jahr 2014 wurde in Deutschland der Bau von rund 284.900 Wohnungen geneh-migt. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, wa-ren das 5,4 % oder knapp 14 500 Wohnungen mehr als im Jahr 2013. Damit setzte sich die im Jahr 2010 begonnene positive Entwicklung weiter fort.Von den im Jahr 2014 geneh-migten Wohnungen waren knapp 246.000 Neubauwoh-nungen in Wohngebäuden (+ 4,5 % gegenüber 2013). Dieses Plus an Wohnungen resultierte ausschließlich aus dem An-stieg von Baugenehmigungen für Wohnungen in Mehrfami-lienhäusern (+ 8,8 % bezie-

hungsweise + 10 400 Wohnun-gen) und dem Anstieg von Baugenehmigungen für Woh-nungen in Wohnheimen (+ 31,6 % beziehungsweise + 2 550 Wohnungen). Dagegen gab es Rückgänge bei den Ge-nehmigungen für Einfamilien-häuser (– 1,4 %) und Zweifa-milienhäuser (– 5,8 %). 2014 ging der umbaute Raum der genehmigten neuen Nicht-wohngebäude gegenüber dem Jahr 2013 um 6,2 % auf 186,7 Millionen Kubikmeter zurück. Diese Entwicklung ist auf we-niger Genehmigungen sowohl bei den öffentlichen Bauherren (– 15,8 %) als auch bei den nichtöffentlichen Bauherren (– 5,3 %) zurückzuführen.

Baugenehmigungen in 2014 für Wohnungen gestiegen

Buch-Tipps

»Am Tore wurden wir ange-halten. Ein Sergeant kam an den Postwagen und fragte: ›Wer sind Sie? Woher kom-men Sie? Werden Sie lange hierbleiben?‹« …… so wurde befragt, wer zur Goethezeit an die Tore von Berlin kam. Das Gepäck wur-

de durchsucht, man bekam einen Passierschein – musste aber, kaum im Gasthaus ange-kommen, schon die nächsten Kontrollbögen, diesmal die der Polizei, ausfüllen. Wer mit Bruno Preisendörfer als Zeit-reisender unterwegs ist, erlebt viel: Er steht z. B. am 7. 11. 1775 morgens um fünf in Wei-mar vor dem Haus eines Kam-mergerichtspräsidenten na-mens von Kalb und sieht zu, wie Goethes Kutsche über das Pflaster rollt. Er besucht eine philanthropische Reformschu-le oder wird zwischen die Bau-ernkinder in die Bänke einer Dorfschule gesteckt. Er geht an die Universität, um Kant und Fichte zu lauschen, etwaige Verständnisschwie-rigkeiten müssen ihm nicht peinlich sein, es ging den Zeit-genossen ebenso. Aber der Zeitreisende lernt nicht nur den philosophischen Zeitgeist kennen, sondern erlebt auch handfeste Abenteuer,

Diogenes VerlagDer siebte Fall für Bruno, Chef de policeAus dem Englischen von Mi-chael WindgassenSaint-Denis im Périgord ist ein Sehnsuchtsort für viele. Auch für einige, die hier aufgewach-sen sind. Doch als ein autistischer Junge aus Saint-Denis auf einer fran-zösischen Armeebasis in Af-ghanistan auftaucht und nach Hause möchte, ist unklar, ob als Freund oder Feind. Dies herauszufinden ist die dringende Aufgabe für Bruno, Chef de police, ehe sich ver-schiedene Provokateure ein-mischen und alle in tödliche Gefahr bringen können.

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17Aktuelles

S c h ö n e n e u e

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Wasser sucht sich seinen Weg, heißt es. Hausbesitzer bekom-men dies immer wieder zu spü-ren – und zwar nicht nur bei Überschwemmungen, sondern auch bei Starkregen, der die Kanalisation überfordert. Die Gefahr kommt dann oft von unten. Denn wenn die Abwas-serkanäle gefüllt sind, drückt sich das Wasser durch die Lei-tungen zurück in die Häuser. Es tritt dann in allen Räumen unterhalb der sog. Rückstaue-bene aus WCs, Waschbecken, Duschen oder Bodenabläufen aus. Keller oder Souterrain-Wohnungen füllen sich dann mit einer übel riechenden braunen Brühe. Was viele Ei-genheimbesitzer nicht wissen: Für sog. Rückstauschäden kommen Versicherungen meist nicht auf, da es techni-sche Einrichtungen gibt, mit denen sich die Gefahr deutlich reduzieren lässt.Der Zentralverband Sanitär

Heizung Klima (ZVSHK) empfiehlt daher, alle Ablauf-stellen, die unterhalb der Stra-ßenoberkante liegen, mit Rückstaueinrichtungen zu si-chern, die im Fall des Falles die Abflüsse zuverlässig ver-schließen.Die passende Rückstauschutz-Lösung findet der Fachmann aus dem Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk beim Ent-wässerungscheck direkt vor Ort. Hausbesitzer, die Keller und Souterrain noch nicht ab-gesichert haben, sollten sich in jedem Fall beraten lassen. – Die einfachste Lösung ist eine Rückstauklappe, die sich im Bedarfsfall schließt und die Leitungen sperrt. Deutlich komfortabler ist eine Rück-stauhebeanlage. Hier wird die Abwasserleitung im Bedarfs-fall geschlossen und eine Pum-pe springt an, die alle Abwäs-ser sicher aus dem Haus beför-dert. Der Vorteil: Waschbe- cken, WC und Waschmaschine können weiter genutzt werden.

Rückstauschäden sind häufig nicht versichert -Abflüsse können aber zuverlässig verschlossen werden

Abhilfe für die überforderte Kanalisation bieten Rückstaueinrichtungen, die von Fachbetrieben installiert werden. txn-Foto: ZVSHK/fotolia

Der Countdown begann schon früh im letzten Jahr: Viele Öl- oder Gasheizungen, die älter als 30 Jahre alt waren, mussten laut Energieeinsparverord-nung bis Anfang 2015 ausge-tauscht werden. Wichtig für Hauskäufer: Die Austausch-pflicht wird nachgeführt. Also: Auch in den kommen-den Jahren müssen alle Heiz-kessel, die älter als 30 Jahren sind, gegen energiesparende neue Modelle ersetzt werden. Wer sich für eine Gebrauchtim-mobilie interessiert, sollte da-her wissen, wann die Heizung installiert wurde, denn der verpflichtende Austausch ist oft vorprogrammiert. Betrof-fen sind Konstanttemperatur-heizungen, die entweder mit Öl oder mit Gas betrieben wer-

den. Doch es gibt auch Aus-nahmen: Brennwert- und Niedrigtemperaturkessel zum Beispiel und Heizkessel mit weniger als vier bzw. über 400 Kilowatt Leistung dürfen wei-ter betrieben werden.Die neuen Besitzer eines älte-ren Ein- oder Zweifamilien-hauses sollten sich mit einem SHK-Fachmann in Verbin-dung setzen. Er kann genaue Angaben darüber machen, wie alt der Heizkessel ist und ob die Anlage erneuert werden muss. Auch zu effizienten Heiztechniken, modernen Brennwertgeräten und staatli-chen Förderungen berät er. Weitere Informationen zu die-sem Thema gibt es im Internet unter: www.wasserwaerme-luft.de. zvshk

Heizungsanlagen: Worauf Hauskäufer achten müssen

ZVSHK-Foto: ArTo/fotolia.com

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18 Aktuelles

Hausordnungs-Pflicht nur bei Wohneigentum -Bei vermieteten Wohnungen ist nichts vorgeschriebenEine Hausordnung (nachfol-gend HO genannt) ist in der Regel eine Sammlung privat-rechtlicher Vorschriften, die für die Benutzung von priva-ten Gebäuden erlassen werden kann. Es gibt in Deutschland für Vermieter grundsätzlich keine Pflicht, für die von ih-nen vermieteten Wohnungen eine HO aufzustellen. Anders sieht es nur aus, wenn es sich um Wohnungseigentum han-delt.

Allgemeine Infos zur Hausordnung im Mietshaus

Zur Schaffung einer HO ist der Vermieter zu jeder Zeit be-rechtigt. Auch, wenn es jahre-lang keine gab. Rechtsgrund-lage ist § 315 des BGB. Die Bestimmungen der HO sind nach "billigem Ermessen" zu treffen, d. h. sachgerecht, aus-gewogen, mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand. Was billigem Ermessen ent-spricht, ist unter Berücksich-tigung der Interessen beider Parteien und des in vergleich-baren Fällen Üblichen festzu-stellen. Wichtig: Rechte und Pflichten der Mieter können ausgestaltet, jedoch nicht er-weitert oder beschränkt wer-den. Zu beachten ist auch der Gleichheitsgrundsatz. Danach darf keinem Mieter untersagt werden, was einem anderen Mieter gestattet ist.Bei einer HO handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbe-dingungen. Geltung entfaltet sie für die Mieter daher nur, wenn sie ihnen vor oder bei Abschluss des Mietervertrages zur Kenntnis gebracht wurde. Sinnvollerweise machen Ver-mieter die HO deshalb zum Bestandteil des Mietvertrages. Dabei gibt es zwei Möglich-keiten:Die Bestimmungen der HO werden im Text des Mietver-trages vollständig wiederge-geben oder sie werden dem Vertrag als Anlage beigefügt. Letzteres hat den Vorteil, dass eine einseitige Änderung der HO durch den Vermieter mög-lich ist, wenn er sich dies im Vertrag vorbehalten hat. Ist der Text der HO dagegen Teil der vertraglichen Klau-

seln, ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Mieters möglich.Auch wenn der Vermieter die bestehende HO einseitig ändern darf, muss er beach-ten, dass nicht jede Änderung auch zulässig und wirksam ist. Denn eine HO kann die Pflich-ten und Rechte des Mieters zwar konkretisieren, aber nie-mals erweitern oder beschrän-ken.Wurde z. B. bei Unterzeich-nung eines Mietvertrags eine HO akzeptiert, die alle Mieter verpflichtet, im regelmäßigen Turnus die Treppenhausreini-gung zu übernehmen, kann der Vermieter dies nicht eigen-

mächtig ändern. Selbst wenn sich zeigt, dass einzelne Mie-ter der Reinigungspflicht nicht nachkommen und das Trep-penhaus deshalb ungepflegt erscheint. Will der Vermieter das ändern, indem er einen Reinigungsdienst beauftragt und die Kosten auf die Miet-parteien umlegt, ist das nicht rechtens. Eine solche Ände-rung wäre unwirksam, eine Kostenübernahme durch den Mieter scheidet aus. Eine einseitige Änderung der HO wird allerdings unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB für zulässig gehalten, sofern eine ordnungsgemäße Verwal-tung und Bewirtschaftung des Hauses dies erfordert. Zulässig ist die einseitige Än-derung zum Beispiel in dem Fall, dass der Vermieter nach-träglich einen Fahrradkeller einrichtet und die HO dahin-gehend ändert, dass für die Mieter ein Benutzungszwang gegeben ist.

Die Hausordnung beiEigentumswohnungen

In erster Linie ist die Eigentü-mergemeinschaft für eine HO zuständig. Sie kann mit einfa-cher Stimmenmehrheit aufge-stellt werden. Auch Ergänzun-gen und Änderungen können mit einfacher Stimmenmehr-heit herbeigeführt werden. Die Eigentümerversammlung kann das Recht, eine HO auf-zustellen und zu ändern, auch auf den Verwalter übertragen. Die von ihm aufgestellte HO ist dann verbindlich. Die Ei-gentümerversammlung kann sie jedoch jederzeit durch Beschluss aufheben oder ver-

ändern. Auch für diesen Be-schluss reicht eine einfache Mehrheit.Verfügt das Haus über keine HO, kann ein einzelner Woh-nungseigentümer seinen An-spruch auf eine HO nach § 21 Abs. 4 WEG geltend machen. Notfalls kann er diesen An-spruch sogar gerichtlich durchsetzen. Auch die Ände-rung einer bereits bestehenden HO kann über diesen Weg durchgesetzt werden.Eine HO gilt an erster Stel-le für die Wohnungseigen-tümer, da die HO auf einem Beschluss der Eigentümerver-sammlung beruht, dem jeder Eigentümer unterworfen ist. Gleichzeitig gilt die HO auch für die anderen Bewohner ei-ner Eigentumswohnung, die vom Eigentümer selbst ge-nutzt wird. Familienangehörige und an-dere zum Hausstand zählende Personen sind damit genauso an die HO gebunden.

Die Bedeutung der HO gegen-über dem Mieter ist schon et-was komplizierter. Da er kein Eigentümer der Wohnung ist, gilt die HO für ihn nicht au-tomatisch. Die HO sollte des-halb in jedem Fall Bestandteil des Mietvertrages sein. Erst dadurch wird der Mieter an die Ordnung gebunden. Dies hat aber zur Folge, dass eine durch Beschluss geänder-te HO unter Umständen erst durch eine weitere vertragli-che Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter wirk-sam werden kann.Für die Einhaltung der HO ist in der Regel der Verwal-ter zuständig. Eine Genehmi-gung, die HO durchsetzen, muss durch die Eigentümer-versammlung erteilt werden. Diese Genehmigung kann be-reits Bestandteil der HO sein oder innerhalb der Gemein-schaftsordnung erteilt werden. Grundsätzlich haftet der Ei-gentümer auch für Personen, die in seinem Haushalt leben bzw. sich auf seinen Wunsch hin im Haus aufhalten (z. B. Besucher, Handwerker). Komplizierter wird es wieder, wenn Mieter ins Spiel kom-men. Z. B. kann es bei einer HO einer WEG zu dem Fall kommen, dass ein Mieter ge-gen die HO verstößt, weil ihm die Handlung vom Vermieter erlaubt wurde. Beispiel: Der Vermieter hat die Haltung eines Hundes er-laubt, während die HO dies ausdrücklich verbietet. Dann muss sich der Verwalter an den Wohnungseigentümer als Vermieter halten. Denn der Eigentümer bleibt für sein Sondereigentum in jedem Fall verantwortlich.Allerdings kann die Eigentü-mergemeinschaft auch direkt gegen den Mieter vorgehen, um ihre eigenen Rechte durch-zusetzen. Dann muss der Ver-mieter und Eigentümer damit rechnen, dass es zu Ärger mit dem Mieter kommt, der die Miete kürzt oder die Wohnung kündigt. Laut ARAG Experten hätte in diesem konstruierten Fall unter Umständen sogar eine Schadensersatzklage sei-tens des Mieters Aussicht auf Erfolg. ARAG

Die Hausordnung regelt auch immer die Reinigung des Treppenhauses.

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Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümerge-meinschaft:Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Entscheidungen mit der Frage befasst, ob eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel (Span-nungsklausel), nach der sich der Arbeitspreis für die Liefe-rung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preis-entwicklung für Heizöl ändert, bei ihrer Verwendung gegen-über einer Wohnungseigentü-mergemeinschaft der Inhalts-kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB* standhält. Ähnliche formularmäßig ver-einbarte Preisanpassungsklau-seln, wie die hier verwende-te, hatte der Senat bereits in früheren Urteilen bei einer Verwendung gegenüber Un-ternehmern als wirksam er-achtet (BGH, Urteile vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212), bei einer Verwendung gegen-über Verbrauchern jedoch entschieden, dass sie der In-haltskontrolle nicht standhal-ten, soweit sie künftige Preis-änderungen betreffen (BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050).

In den drei verhandelten Ver-fahren haben die Wohnungs-eigentümergemeinschaften geltend gemacht, dass sie als Verbraucher anzusehen seien. Deswegen sei die Preisan-passungsklausel unwirksam, so dass sie die vom Versor-gungsunternehmen verlang-ten erhöhten Beträge nicht schuldeten beziehungsweise ihnen ein Rückforderungsan-spruch zustehe, soweit sie die verlangten Beträge gezahlt hätten. Im Verfahren VIII ZR 243/13 geht es dabei um einen Betrag von 184.736,56 € für einen Lieferzeitraum von 2 ½ Jahren. Das Berufungsgericht hatte in allen Verfahren ein wirksames Preisanpassungs-recht bejaht und deshalb zu-gunsten des Versorgungsun-ternehmens entschieden.

Der unter anderen für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrit-tene Frage, ob die Wohnungs-eigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB* anzusehen ist, nunmehr bejaht. Die Wohnungseigentü-mergemeinschaft ist im Inter-esse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlos-senen, nicht gewerblich han-delnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbrau-cher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigs-

tens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen be-ruflichen Tätigkeit dient.

Als entscheidend hat der Se-nat angesehen, dass eine na-türliche Person ihre Schutz-würdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, dass sie - durch den Erwerb von Woh-nungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) - Mitglied einer Wohnungseigentümergemein-schaft wird. Hinzu kommt, dass die Woh-nungseigentümergemein-schaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Drit-ten in der Regel - und damit auch bei Energielieferungs-verträgen, die (wie hier) der Deckung des eigenen Bedarfs dienen - zum Zwecke der pri-vaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwe-cken handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemein-schaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Haus-verwaltung vertreten wird. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und pri-vatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB* kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist in den Verfah-

ren VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 nach den vom Berufungsgericht bereits ge-troffenen Feststellungen und im Verfahren VIII ZR 243/13 nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sach-verhalt von einer Verbrauche-reigenschaft der Wohnungs-eigentümergemeinschaften und damit von einer Unwirk-samkeit der den streitgegen-ständlichen Preiserhöhungen zugrunde liegenden Vertrags-bestimmungen auszugehen.

Der Bundesgerichtshof hat

die Berufungsurteile deshalb aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem jeweils geschuldeten Arbeitspreis - sowie im Ver-fahren VIII ZR 243/13 zur personellen Zusammenset-zung der Wohnungseigentü-mergemeinschaft – nachgeholt werden können.

*§ 13 BGB VerbraucherVerbraucher ist jede natürli-che Person, die ein Rechtsge-schäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selb-ständigen beruflichen Tätig-keit zugerechnet werden kön-nen.

§ 14 BGB Unternehmer(1) Unternehmer ist eine na-türliche oder juristische Per-son oder eine rechtsfähige

Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsge-schäfts in Ausübung ihrer ge-werblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) […]§ 307 Inhaltskontrolle(1) Bestimmungen in Allge-meinen Geschäftsbedingun-gen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Ge-boten von Treu und Glauben unangemessen benachteili-gen. Eine unangemessene Be-nachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Be-stimmung nicht klar und ver-ständlich ist. […](3) Die Absätze 1 und 2 […] gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abwei-chende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer-den. […]

Urteile vom 24. März 2015 VIII ZR 243/13LG Hamburg - Urteil vom 22. Februar 2013 – 318 O 35/12OLG Hamburg - Urteil vom 17. Juli 2013 – 4 U 38/13

VIII ZR 360/13LG Hamburg - Urteil vom 1. April 2010 – 309 O 99/09OLG Hamburg - Urteil vom 12. November 2013 – 7 U 59/10

VIII ZR 109/14LG Hamburg - Urteil vom 31. März 2011 – 316 O 89/09OLG Hamburg - Urteil vom 6. März 2014 – 5 U 108/11

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19Recht

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Kunde Eigentümergemeinschaft: BGH hält bestimmte Preisanpassungsklauseln von Gasversorgern für unwirksam

Wohneigentümergemeinschaft ist "Verbraucher" und damit nicht gewerblich handelnd

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20 Recht

Der Käufer eines mangelhaf-ten Neuwagens kann vom Au-tohersteller sein Geld zurück verlangen, ohne dass daran Bedingungen geknüpft sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im kon-kreten Fall war der BMW vor der Rückgabe an den Verkäu-fer weitgehend ausgebrannt.(Az.: VIII ZR 38/14)Der BGH musste klären, welche Ansprüche der Käu-fer und spätere Kläger gegen die BMW-Niederlassung in

Mannheim hat. Er hatte den Wagen 2009 gekauft und wollte ihn später wegen ver-schiedener technischer Fehler zurückgeben. Die Firma be-seitigte zwar einen Teil der Mängel, den gesamten Vertrag wollte das Unternehmen aber nicht rückgängig machen. Im August 2012 kam es zu dem Brand - da befand sich der Wagen noch bei dem Käu-fer.Das Oberlandesgericht(OLG) Karlsruhe sprach ihm zwar

rund 38 000 Euro zu - das sind der Kaufpreis abzüglich ei-ner Summe für die jahrelange Nutzung des Wagens. Das OLG knüpfte die Auszah-lung des Geldes aber an eine Bedingung, die der Käufer nicht beeinflussen kann. Denn er sollte die Ansprüche, die er an seine Kaskoversicherung wegen des Brandes hat, dafür an BMW abtreten. Das will die Versicherung aber nicht. Dieses Urteil kippte der BGH jetzt.

Mangelhafter Pkw: Käufer kann vom Hersteller sein Geld zurückverlangen

Auch wenn ein Grundstücks-nachbar die Erlaubnis erhält, benachbarte Straßenbäume zu beschneiden, darf er deswegen

noch nicht zu einem wilden Stutzen der Gehölze ansetzen. Er muss sich nach Auskunft der LBS an die ursprünglichen Vereinbarungen halten, sonst ist er schadenersatzpflichtig.

(OLG Brandenburg, Akten-zeichen 7 U 191/09)Der Fall: Eine Reihe von Ei-chen und Roteichen war im

Laufe der Jahre so stark ge-wachsen, dass sie sich zu ei-nem Hindernis für die Grund-stücksnachbarn entwickelt hatte. Deswegen vereinbarten beide Parteien, die Bäume

dürften bis zu einer Höhe von 4,5 Metern beschnitten wer-den. Später stellte sich jedoch heraus, dass die Arbeiter weit "gründlicher" vorgegangen waren und zum Beispiel auch Starkholzäste gestutzt hatten. Ein Sachverständiger ging von einem längerfristigen Schaden aus, der eine intensivere Be-treuung der Bäume zur Folge habe. Das entspreche einem Wertverlust von etwa 7.000 Euro.Das Urteil: So sah es auch das brandenburgische Oberlan-desgericht.Es verurteilte den Betroffenen zur Zahlung der 7.000 Euro und zudem zur Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 3.500 Euro. Am Sachverhalt hatten die Rich-ter keine Zweifel. Alle Zeu-gen hätten einen verlässlichen Eindruck gemacht und auch das Gutachten spreche eine deutliche Sprache.

Schadensersatz droht, wenn Bäume mehr gestutzt werden als vereinbart

In den Keller einer Immobilie drang Wasser ein. Der Eigen-tümer beauftragte ein Unter-nehmen mit der Schadenana-lyse und gab diesem dann den Zuschlag für die Arbeiten im Wert von knapp 4.000 Euro. Doch von einer erfolgreichen Sanierung konnte man nicht sprechen, denn es drang später erneut Wasser in den Keller ein.

Der Handwerker wollte von einer Haftung nichts wissen. Eine absolute Erfolgsgarantie sei eben mit dieser Methode nicht verbunden. Das OLG Brandenburg zeig-te wenig Verständnis für die Argumente der Firma. Der Vertrag habe eine dauerhaf-te Trockenlegung des Kellers beinhaltet – und das sei damit auch der entscheidende Maß-

stab. Wenn der Handwerker von vornherein Zweifel am Erfolg der angewendeten Me-thode habe, dann müsse er das bei Vertragsabschluss dem Kunden unmissverständlich kundtun. Nur so könne er ei-ner Haftung entgehen. Das war aber hier nicht der Fall gewesen.(OLG Brandenburg, Az: 12 U 133/13) lbs

Fachfirma muss erfolgreiche Arbeit abliefern

Steuerpficht beiVerkauf von Bierdeckelsammlungüber ebay

Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckel-sammlung unterliegt der Um-satz- und Einkommensteuer. Finanzgericht Köln, Urteil vom 4.3.2015 (14 K 188/13).Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentli-chen durch den ebay-Verkauf von Bierdeckeln und Bie-retiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung um-fasste ca. 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Ver-äußert wurden nur doppelte Exemplare. Hiermit erzielte er jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.Der Kläger machte geltend, er sei kein Händler, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammel-te Vermögensgegenstände. Doch selbst wenn er als Ge-werbetreibender anzusehen wäre, würde durch den Ver-kauf kein Gewinn entstehen, da Einlage- und Verkaufs-wert identisch seien.Das Finanzgerichts Köln stufte den Kläger aufgrund seiner intensiven und lang-jährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewer-betreibenden ein. Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung "en bloc" vergleichbar, die der BFH als umsatzsteuerfrei eingestuft habe. Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Ar-tikel entgeltlich und unent-geltlich erworben habe. Auch sei die Gewinnschätzung mit 20 % des Umsatzes nicht zu beanstanden. Die Wertsteige-rung der doppelten Exempla-re sei im Betriebsvermögen erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Kläger habe diese folglich mit der Aufnahme der Verkaufstätig-keit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt. pm

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-tarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt.

seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem ge-meinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzich-tenden nicht anderweitig, z. B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden verfügen.Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 28.01.2015 in einer Nachlasssache entschieden.Die in Dortmund wohnenden Eltern des Erstbeteiligten aus Hamm errichteten 1980 ein gemeinschaftliches Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, in dem sie den Überlebenden zum befreiten Vorerben und zwei ihrer Kinder, den 1963 geborenen Erstbeteiligten und seine 1957 geborene Schwes-ter, zu gleichen Teilen als Nacherben einsetzten. Nach dem Tode des 78jährigen Vaters im Jahre 1993 schlos-sen die überlebende Mutter mit dem Erstbeteiligten und der bedachten Schwester im Jahre 2001 einen notariellen Vertrag, in dem die Schwes-ter ihr Nacherbenrecht auf den Erstbeteiligten übertrug und erklärte, auch auf ihr gesetzli-ches Erb- und Pflichtteilsrecht

zu verzichten. Hintergrund waren Zuwendungen von 180.000 DM, die die Schwes-ter bereits von der Mutter er-halten hatte bzw. noch erhal-ten sollte. Die Schwester verstarb im Jahre 2002, sie hinterließ zwei Kinder, u.a. die Drittbeteiligte aus Duisburg als ihre Tochter. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahre 2013 bestimmte die Mutter die Drittbeteiligte und einen Zweitbeteiligten aus Düssel-dorf zu Erben.

Ende des Jahre 2013 verstarb die Mutter im Alter von 82 Jahren. In der Folgezeit haben die Beteiligten um die ihr zu-stehenden Erbrechte nach dem Tode der Mutter als Erblasse-rin gestritten, wobei der Erst-beteiligte der Ansicht war, Al-leinerbe zu sein, während der Zweit- und die Drittbeteiligte meinten, dass sie die Erblasse-rin als Miterben beerbt hätten.Nach der vom Amtsgericht Dortmund getroffenen und vom 15. Zivilsenat des OLG Hamm bestätigten Entschei-dung ist der Erstbeteiligte der Alleinerbe seiner Mutter ge-worden.Der Erstbeteiligte und seine im Jahre 2002 verstorbene Schwester seien durch das

im Jahre 1980 errichtete ge-meinschaftliche Testament der Eltern zu Erben nach dem Tode des letzten Elternteils eingesetzt worden. Durch den notariellen Vertrag aus dem Jahre 2001 habe die Schwester auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auch auf das ihr durch das gemein-schaftliche Testament zuge-wandte Erbrecht verzichtet. Sie sei deswegen als Erbin weggefallen. Ihre Kinder seien nicht als Ersatzerben berufen. Der Zuwendungsverzicht der

Schwester erstrecke sich auch auf ihre Abkömmlinge. Die nach dem Gesetz mögliche an-dere Bestimmung sei im Ver-zichtsvertrag nicht getroffen worden. Damit sei der Erbteil der Schwester beim Tode der Erblasserin dem Erstbeteilig-ten angewachsen. Insoweit enthalte auch das gemein-schaftliche Testament keine anderweitige Bestimmung.Die Erblasserin sei nach dem Tode ihres Ehemanns gehin-dert gewesen, ihre Enkelin und den Zweitbeteiligten als Erben einzusetzen. Dem stehe das gemeinschaftliche Tes-tament aus dem Jahre 1980 entgegen, das auch hinsicht-lich der Alleinerbenstellung des Erstbeteiligten bindend

sei. Seine Bindungswirkung erfasse den dem Erstbeteilig-ten nach dem Wegfall seiner Schwester zugewachsenen Erbteil. Das ergebe die Aus-legung des Testaments. Der vorliegende Fall sei mit dem Fall vergleichbar, bei dem ein Pflichtteilsberechtigter auf-grund einer Pflichtteilsstraf-klausel als Schlusserbe aus-scheide, weil er zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlange. Auch in diesem Fall wachse sein Erbteil den übrigen tes-tamentarisch bedachten Erben zu. Zwar sei die Schwester nicht aufgrund eines Pflicht-teilsverlangens weggefallen, sie habe aber - vergleichbar mit einem solchen Verlangen - ihren Erbverzicht erklärt, weil sie zu Lebzeiten Zuwendun-gen erhalten habe.Rechtskräftiger Beschluss, OLG Hamm vom 28.01.2015 (15 W 503/14)Anmerkung: Dass der Ver-zicht auf einen testamentarisch zugewandten Erbteil grund-sätzlich auch die Kinder des Verzichtenden vom Erbteil ausschließt, gilt aufgrund einer Änderung des § 2352 BGB für Erbfälle ab dem 01.01.2010. Diese gesetzliche Regelung stimmt nunmehr mit der Rege-lung des Bürgerlichen Gesetz-buches für die Wirkung des Verzichts auf einen gesetzli-chen Erbteil überein. Justiz.nrw

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Vorsicht geboten: Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben

Sollen Kinder Ersatzerben werden, muss dies ausdrücklich erklärt werden

Die Fristen in einem Erbfall sind klar geregelt. Wer von einer Erbschaft erfährt, sollte nicht lange zögern, sich darum zu kümmern. Wie Erben vorgehen sollten, erklärt die Deutsche Anwalt-auskunft. Ist man als Erbe berufen, so hat man sechs Wo-chen Zeit sich zu entscheiden, ob man eine Erbschaft anneh-men oder ausschlagen will. Bleibt man tatenlos, so gilt die Erbschaft nach Ablauf dieser Zeit als angenommen. Hat der Verstorbene im Ausland gelebt oder ist der Erbe selbst im Ausland unterwegs gewe-

sen, bleiben ihm jedoch sechs Monate Zeit. Die Fristen be-ginnen, sobald das Testament eröffnet und dem Erben eine beglaubigte Kopie davon in den Briefkasten eingeworfen oder vom Postboten übergeben worden ist. Gibt es kein Tes-tament, so laufen die Fristen, sobald die Angehörigen über die Erbschaft informiert wor-den sind. Dies geschieht durch Übermittlung des schriftlichen Erbschaftsprotokolls.Die Annahme einer Erbschaft hat zur Folge, dass man zwar einerseits das vorhandene Vermögen des Verstorbenen

erbt. Andererseits hat man aber auch für die Pflichten und Schulden des Erblassers ein-zustehen, die zur Zeit dessen Todes bestanden haben. Auf einen Erben kommen außer-dem immer Kosten für den Verwaltungsaufwand hinzu, wenn er die Erbschaft an-nimmt. Die Höhe ist dabei je-weils abhängig vom vererbten Vermögen. Man braucht sich dennoch nicht davor zu fürch-ten, eine möglicherweise un-günstige, übereilte Entschei-dung zu treffen, wenn man die genaue Erbmasse noch gar nicht kennt. Denn mit einer

Entscheidung legt man sich noch nicht zwangsläufig und endgültig fest. So kann man sowohl die Ausschlagungs- als auch die Annahmeerklärung, ja sogar die Annahme durch Nichtstun innerhalb von sechs Wochen anfechten, wenn man nicht über das gesamte Ver-mögen des Verstorbenen in-formiert war.Eine Ausschlagungserklärung (nicht jedoch eine Annah-meerklärung) muss vom Notar beglaubigte Unterschrift ent-halten und ist beim zuständi-gen Nachlassgericht abzuge-ben. guh

Sechs Wochen Bedenkzeit um ein Erbe auszuschlagen

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Immer wieder gibt es Prozes-se zum Thema Reinigung und Sauberkeit. Gestritten wird darüber, wer für die Kosten aufkommen muss, welche Pflegestandards überhaupt erwartet werden dürfen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat acht Urteile dazu vorgestellt:

Ein Klassiker ist der Streit zwischen Eigentümern und Mietern um die ordnungsge-mäße Ausführung der Trep-penhausreinigung. Häufig wird per Hausordnung ein fes-ter Turnus unter den Parteien vereinbart. Kommt ein Mieter diesen Pflichten nicht nach, dann ist der Eigentümer nach Einschätzung des AG Bremen (AZ: 9 C 346/12) berechtigt, eine Fachfirma zu beauftragen und die Kosten entsprechend umzulegen. Es liege im Inter-esse aller Mieter, dass die Ar-beiten auch tatsächlich fristge-mäß erledigt würden.

Der Eigentümer einer Immo-bilie muss es seinen Mietern ermöglichen, dass diese ihre Räumlichkeiten auf moderne Weise reinigen können. So hat der Mieter im Regelfall An-spruch auf eine Elektrizitäts-versorgung, die gleichzeitig den ordnungsgemäßen Betrieb eines größeren Haushaltsge-räts und eines Staubsaugers erlaubt. Im konkreten Fall war es während der Staub-saugernutzung immer wieder zu Stromunterbrechungen ge-kommen, was der BGH (AZ: VIII ZR 343/08) als unzumut-bar betrachtete. Im Mietver-trag sei diese Besonderheit nicht erwähnt worden.

Manchmal sind erhebliche Reinigungs- und Reparatur-arbeiten fällig, um eine Woh-nung wieder gebrauchsfähig zu machen. So nach einem Wasserschaden. Es mussten Möbel ausgelagert und Trock-nungsmaschinen aufgestellt werden. Immer wieder benö-tigten Handwerker einen Zu-gang zur Wohnung. Dem Mie-ter ist nach Überzeugung des LG Berlin (Az: 67 S 177/05) nicht zuzumuten, dass dies in seiner Abwesenheit geschieht.

Er durfte deswegen seinen Verdienstausfall während der "Beaufsichtigung" der Hand-werker geltend machen.

Eine gewisse Schwachstelle sind, zumindest nach hefti-gen Stürmen und in der Zeit des Laubfalls, die Dachrinnen einer Immobilie. Sie können verstopfen und überlaufen. Trotzdem gibt es für Ver-mieter keine Verpflichtung, die Dachrinnen regelmäßig verdachtsunabhängig zu kon-trollieren bzw. zu reinigen. Erst angesichts besonderer Umstände (Bäume in unmit-telbarer Nähe) können nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Az: I-24 U 256/11) solche Pflegemaßnahmen nötig sein.

Wenn ein Mieter seine Woh-nung so stark verschmutzt, dass dies zu erheblichen Ge-ruchsbelästigungen für die Nachbarn führt, dann kann ihm die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Der Eigentümer darf, so das AG

Münster (Az: 3 C 4334/10), ein Mindestmaß an Sauberkeit erwarten, um den Hausfrie-den erhalten zu können. Hier hatten sich die anderen Mie-ter über einen unerträglichen Geruch beschwert, der aus der Wohnung drang. Sie hatten sogar ihre eigenen Eingangs-türen unten abgedeckt, um dem Gestank zu entkommen.

In Großstädten werden Im-mobilien regelmäßig durch Schmierereien an Hauswän-den in Mitleidenschaft gezo-gen. Der Eigentümer ist dann gezwungen, diese Graffiti von Fachleuten beseitigen zu las-sen. Doch wer muss das be-zahlen? Er selbst oder seine Mieter? Das AG Berlin-Mitte (Az: 11 C 35/07) befasste sich mit dieser Frage und ent-schied: Ist die Substanz der Wand nachhaltig betroffen (Sachbeschädigung), dann muss der Eigentümer aufkom-men. Sind die Graffiti mittels einfacher Reinigung zu entfer-nen, handelt es sich um um-

lagefähige Kosten. Hier war quartalsweise eine Firma zu Gange gewesen, um die im-mer wieder neuen Schmiere-reien zu entfernen. Die Mieter mussten zahlen.

Wenn einem Anwohner die kommunale Straßenreinigung zu schlampig ist, darf er des-wegen noch nicht ohne wei-teres seine Gebührenzahlun-gen mindern. Besonders dann nicht, wenn parkende Autos eine komplette Säuberung der Straße verhindert haben und die Arbeiten zumindest im Großen und Ganzen korrekt erledigt wurden. Das OVer-wG Niedersachsen (Az: 9 LA 205/08) entschied, dass erst bei länger dauernden und/oder besonders nachhaltigen Reini-gungsdefiziten an solche Kür-zungen zu denken sei.

Die Parteien eines Mietvertra-ges dürfen bezüglich der Rei-nigungspflichten diverse Ver-pflichtungen eingehen, ohne dass dies jemanden etwas an-gehen würde. Allerdings kann der Eigentümer vom Mieter nichts Unmögliches verlan-gen. So hatte der Vermieter in einem "Haus- und Hofreini-gungsplan" seine Mieter ver-pflichtet, einmal im Jahr den Dachboden zu kehren und die Dachfenster zu putzen. Da-bei durften die Mieter diesen Speicher gar nicht nutzen. Das ging dem Amtsgericht Köln (Az: 205 C 144/08) dann doch zu weit. Im Urteil hieß es: "Der Mieter muss nicht damit rechnen, dass er zur Reinigung von Hausteilen herangezogen wird, die er weder ausschließ-lich noch zusammen mit den übrigen Mietern nutzen kann".

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22 Recht

25 Jahre Erfahrung!

Damit es immer schön sauber bleibt:Gerichtsfälle rund um die Reinigung einer Immobilie

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Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis durch Kündi-gung beenden kann, wenn sich der Mieter weigert, notwendi-ge Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwer-kern hierzu Zutritt zu gewäh-ren.

Die Klägerin stellte im Jahr 2010 am Dachstuhl des Ge-bäudes, in dem sich die an die Beklagten vermietete Woh-nung befindet, einen Befall mit Hausschwamm fest. Die Beklagten zogen deshalb im November 2010 in ein Ho-tel, um der Klägerin Notmaß-nahmen zu ermöglichen. Nach Beendigung der Notmaßnah-men erhielten die Beklagten die Wohnung von der Kläge-rin zurück. Erneuten Zutritt zwecks Durchführung weiterer Maß-nahmen zur Schwammbeseiti-gung gewährten sie der Kläge-rin zunächst nicht. Unter dem 30. Juni 2011 kün-digte die Klägerin deshalb das Mietverhältnis fristlos. Nachdem das Amtsgericht am 1. August 2011 eine einstwei-lige Verfügung auf Zutritt zu der Wohnung erlassen und diese durch Urteil vom 29. September 2011 aufrechter-halten hatte, wurde der Klä-gerin am 4. Oktober 2011 der Wohnungszutritt gewährt. Mit Schriftsatz vom 21. No-vember 2011 wiederholte die Klägerin die fristlose Kündi-gung und stützte sie auch dar-auf, dass die Beklagten im No-vember 2011 den Zugang zu einem zu ihrer Wohnung ge-hörenden Kellerraum zwecks Durchführung von Installati-onsarbeiten verweigert hätten.

Die Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Er-folg.Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die Mieter die Einzelheiten der Duldungs-pflicht (§ 554 BGB aF**) zu-nächst in einem Rechtsstreit

klären lassen dürften, ohne befürchten zu müssen, allein deshalb die Wohnung zu ver-lieren. Der Vermieter müsse deshalb zunächst das Mittel der Duldungsklage wählen; etwas anderes gelte nur bei ei-nem - hier nicht vorliegendem - querulatorischen Verhalten der Mieter.

Die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zu-ständige VIII. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hat ent-schieden, dass eine auf die Verletzung von Duldungs-pflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 1 BGB*) nicht generell erst dann in Betracht kommt, wenn der Mieter einen gericht-lich erwirkten Duldungstitel missachtet oder sein Verhalten etwa "querulatorische Züge" zeigt.Eine derartige "schematische" Betrachtung, auf die das Land-gericht abgestellt hat, lässt außer Acht, dass Modernisie-rungs- und Instandsetzungs-maßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, so dass ein erhebli-ches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbal-digen Durchführung derartiger Maßnahmen bestehen kann. Zudem steht die schematische Betrachtungsweise des Land-gerichts nicht im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift zur fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB). Denn danach ist zu prüfen, ob für den Vermieter die Fort-setzung des Mietverhältnisses "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, ins-besondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und un-ter Abwägung der beiderseiti-gen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist."

Es hätte deshalb festgestellt werden müssen, um welche Arbeiten es im Einzelnen ging, wie umfangreich und dringend sie waren, welche Beeinträchtigungen sich hie-raus für die Beklagten erga-ben, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für die Klägerin hatte und welche Schäden und Un-annehmlichkeiten der Kläge-rin dadurch entstanden sind, dass die Beklagten ihr den mit Schreiben vom 8. April 2011 zwecks Durchführung

von Instandsetzungsarbeiten begehrten Zutritt erst rund ein halbes Jahr später unter dem Eindruck des die einstweili-ge Verfügung bestätigenden Urteils des Amtsgerichts vom 29. September 2011 gewährt haben.Hinsichtlich der von den Be-klagten geltend gemachten Gegenrechte und einem dar-auf gestützten Zurückbehal-tungsrecht kam es – entgegen der Auffassung des Landge-richts – nicht darauf an, ob das Vorbringen der Beklagten "plausibel" war, sondern dar-auf, ob die geltend gemachten Gegenrechte bestanden und die Beklagten berechtigten, die Gewährung des Zutritt von der Erfüllung dieser (etwai-gen) Ansprüche abhängig zu machen.

Die Sache ist daher zur Nach-

holung der erforderlichen Feststellungen an eine andere Kammer des Landgerichts zu-rückverwiesen worden.

Auszug aus dem Gesetz:* § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wich-tigem Grund(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wich-tigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalls, insbe-sondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und un-ter Abwägung der beiderseiti-gen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Been-digung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. […]

** § 554 BGB aF Duldung von Erhaltungs- und Moderni-sierungsmaßnahmenDer Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. […]

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2015 – VIII ZR 281/13

LG Berlin - Urteil vom 14. August 2013 – 65 S 327/12

AG Berlin Tempelhof-Kreuz-berg - 12 C 192/11 + 20 C 440/11

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23Recht

Henning Schwarze - Rechtsanwalt und NotarFachanwalt für Miet- und WohnungseigentumsrechtFachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtSchlichter und Schiedsrichter für Baustreitigkeiten (SO-Bau)

Kanzlei Schwarze, Dr. Oskamp & PartnerRechtsanwaltssozietät und NotariatHuestraße 25 - 44787 BochumTel.: 0234 – 91223-0 oder 0234 – 60777 - Fax: 0234 – [email protected] - www.schwarze-oskamp.de

Zutrittsverweigerung trotz notwendiger Instandsetzungsarbeiten:

BGH: Fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein

Missachtung eines "Duldungstitels" muss nicht abgewartet werden

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24 Recht

Vermieter dürfen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht mehr pauschal untersagen. Dies hat der Bundesgerichts-hof erst jüngst verkündet. Der-artige Klauseln in Mietverträ-gen stellen nach Ansicht der Richter eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirk-sam.Doch dieses Urteil ist nicht gleichbedeutend mit einem Freibrief für die Tierhaltung in Mietwohnungen ist. Denn die Bundesrichter betonen, dass Tierfreunde ihre Vierbeiner nicht um jeden Preis und ohne

Rücksicht auf andere halten dürfen. Vielmehr müsse eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betrof-fenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen.“ Im vorliegenden Fall handelte es sich um bei dem Hund ers-tens um ein kleines Tier und es fühlte sich darüber hinaus kei-ner der anderen Mieter durch den kleinen Vierbeiner gestört – und dies ist eine absolute Voraussetzung für die Haltung von Tieren in Mietwohnungen (BGH, AZ.: VIII ZR 168/12). ARAG

BGH: Tierhaltung darf nicht pauschal untersagt werden

Im Verfahren vor dem Amts-gericht Düsseldorf (42 C 10583/14) machte ein Ver-mieter einen Teil der Kaution geltend, da der Mamorboden im Bad um die Toilette herum abgestumpft war. Nach Meinung des Vermie-ters, weil der Mieter im Stehen urinierte und die Urinspritzer damit den Boden beschädigt haben sollen. Der Vermieter verlangte 1.900 Euro für die Reparatur.Dass die Beschädigung durch das Urinieren im Stehen ver-ursacht sein könnte, räum-ten die Richter ein. Dennoch sprachen sie dem Vermieter keinen Schadensersatz zu, da die Gefahren für Böden kaum

bekannt seien. Der Vermieter hätte auf die Empfindsamkeit des Bodens hinweisen müs-sen.Wörtlich heißt es in der Ur-teilsbegründung: „Trotz der in diesem Zusammenhang zu-nehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regel-mäßig mit bisweilen erhebli-chen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rech-nen.“ pr

Gerichtlich bestätigt: Mieter dürfen im Stehen pinkeln

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, welches Schallschutzniveau ein Wohnungseigentümer ein-halten muss, der den vorhan-denen Bodenbelag (Teppich-boden) in seiner Wohnung durch einen anderen (Parkett) ersetzt.

Die Parteien in dem zugrun-de liegenden Verfahren sind Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten erwarben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem Anfang der Sieb-zigerjahre errichteten Hoch-haus befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements, für die jeweils Wohnungserb-baurechte bestehen. Im Jahr 2006 ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbau-en. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppich-boden oder einen in der Tritt-schalldämmung gleichwerti-gen Bodenbelag zu verlegen. Auf die Berufung der Beklag-ten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage bestä-tigt. Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungs-eigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG*. Die Kläger werden durch den Wechsel des Bodenbelags nicht im Sinne dieser Norm nachteilig betroffen. Grund-sätzlich sind die Schallschutz-werte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben. Diese werden gewahrt. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsord-nung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonde-ren Gepräge der Wohnanlage. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine solchen Vor-gaben. Dass die im Zuge der

Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufs-prospekt eine Ausstattung der Appartements mit Teppichbö-den vorsahen, hat der Senat als unerheblich angesehen.Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Aus-wahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigen-tums betrifft und im Belie-ben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum ste-henden Bauteile gewährleis-tet werden. Welcher Boden-belag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheit-lich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. Dies er-gibt sich schon daraus, dass solche Umstände späteren Er-werbern in aller Regel unbe-kannt sind. Außerdem spricht gegen ein dauerhaftes Geprä-ge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.

*§ 14 Pflichten des Woh-nungseigentümersJeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:1. die im Sondereigentum ste-henden Gebäudeteile so in-stand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaft-lichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der an-deren Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidli-che Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (….)

Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 73/14Amtsgericht Lübeck - Urteil vom 1. August 2012 – 35 C 58/11Landgericht Itzehoe - Urteil vom 18. März 2014 – 11 S 101/12

Schallschutzmaßgabe in der WEG:

Werte sind einzuhalten, die zur Errichtungszeit galten

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...aber für den Rest gibt es uns:

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25Recht

Wichtiger Impuls für den Wohnungsmarkt oder Alters-diskriminierung? Eine Prämiefür Senioren, die zugunsten mehrköpfiger Familien ihre (zu) großen Wohnungen frei machen und eine kleinere be-ziehen, wurde in den vergan-genen Wochen medial breit diskutiert – und von Interes-senverbänden sowohl freudig begrüßt als auch empört ab-gelehnt. Und was denkt Otto-Normal-Bewohner?Immonet hat nachgefragt und beleuchtet, wie Familien und Senioren auf den Vorschlag reagieren. Das Ergebnis über-rascht.90 Quadratmeter für eine al-leinstehende Rentnerin, 60 Quadratmeter für eine vier-köpfige Familie – so sieht die Wohnraumverteilung nicht selten in Ballungsgebieten aus. Eine Situation, die IG Bau-Chefs Robert Feiger zu dem Vorschlag veranlasste, Rentnern eine staatliche Prä-mie von 5.000 Euro auszu-zahlen, wenn sie ihre großen

Wohnungen für mehrköpfige Familien frei machen. Die Prämie könnte Umzugs- und Maklerkosten decken und so den entscheidenden Impuls für einen Umzug geben – und schließlich eine für beide Gruppen angemessene Vertei-lung des Wohnraumes einläu-ten.Immonet hat zusammen mit dem Marktforschungsinstitut

YouGov 1.005 Menschen on-line befragt, was sie von der Einführung einer solchen Prä-mie halten. Das für manchen vielleicht unerwartete Ergeb-nis: Eine Mehrheit von 51 Pro-zent befindet den Vorschlag für gut, 36 Prozent lehnen ihn ab. Nicht weiter überraschend ist, dass die Zustimmung in der Gruppe der 18- bis 24-Jäh-rigen dabei mit 58 Prozent am höchsten ausfällt. Jedoch stehen die befragten Senioren oder „Bald-Senioren“ in der Gruppe 55+ dem Vorschlag

durchaus nicht besonders kri-tisch gegenüber: 52 Prozent stufen die Prämie positiv ein und liegen damit sogar leicht über dem Durchschnitt. Skep-tisch sind vielmehr die 35- bis 44-Jährigen, sie stimmen nur zu 44 Prozent zu, abgelehnt wird der Vorschlag in dieser Gruppe von 40 Prozent. Eine mögliche Erklärung ist, dass die Elterngeneration dieser

Befragten akut von dem Vor-schlag betroffen wäre.Haben die Befragten Kinder unter 18 Jahren, steigt die Sympathie mit einer „Um-zugsprämie“ – kein Wunder, diese Teilnehmer wären häu-fig die Profiteure einer sol-chen Leistung. Befragte, mit einem Kind, befinden die Prä-mie zu 52 Prozent für gut, bei zwei Kindern steigt die Zu-stimmung auf 56 Prozent.Auch die politische Gesin-nung spiegelt sich in den Antworten wieder: So ist die

Zustimmung unter den Wäh-lern der Linken – soziale Ge-rechtigkeit steht weit oben auf der Agenda – mit 66 Prozent besonders hoch. Unter den Anhängern der FDP hingegen hält nur jeder Dritte eine Prä-mie für erstrebenswert, in die-ser Gruppe sind die Verächter mit 54 Prozent in der Mehr-heit – schließlich plädiert die Partei für einen sich selbst re-gulierenden Markt. SPD- und CDU-Wähler liegen mit 51 Prozent und 48 Prozent exakt bzw. nahe an der positiven Bewertung des Durchschnitts. Die Grünen-Wähler stehen dem Vorschlag mit 55 Prozent noch etwas aufgeschlossener gegenüber.Die Umfragedaten wurden im Rahmen einer Online-Befra-gung des Marktforschungs-institut YouGov im Zeitraum vom 3.3.bis zum 5. 3.2015 er-hoben. Die Stichprobengröße betrug 1.005. Die Ergebnissesind gewichtet und repräsenta-tiv für die deutsche Bevölke-rung ab 18 Jahren.

Umzugsprämie für Senioren: Laut Umfrage von Immonet von Jung und Alt für gut befunden

Die Skepsis kommt nicht von Seite der Senioren

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Der Kläger ist seit Ende 1998 Mieter einer Wohnung in München. Am 30.1.14 teilte ihm die Vermieterin schrift-lich mit, dass sie wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht wor-den sei, dass der Kläger den Hausfrieden störe durch sein aggressives und bedrohliches Auftreten, durch Beleidigun-gen, falsche Anschuldigun-gen und Gewaltandrohungen. Die Vermieterin forderte den Kläger auf, Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte eine Abmahnung an und bei wei-teren Verstößen die fristlose Kündigung.Der Kläger verlangt nun von der Vermieterin Auskunft dar-über, mit welchem Inhalt wann genau und von welchen ande-ren Mietern die Anschuldigun-gen ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine Vermieterin hätte eine vertragliche Neben-pflicht, Auskunft zu erteilen, da die Vorwürfe für ihn zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen könnten.Die Vermieterin verweigerte die Auskunft. Sie ist der Mei-nung, dass der Kläger ihr ge-genüber keinen Auskunftsan-spruch habe. Die betroffenen Mieter und Nachbarn hätten sie außerdem ausdrücklich darum gebeten, die Anschul-digungen vertraulich zu be-handeln, da sie Angst vor dem Kläger haben. Der Kläger er-

hob deshalb Klage vor dem Amtsgericht München. Das Gericht gab der Vermie-terin Recht und wies die Kla-ge ab Urteil vom 8.8.2014 - 463 C 10947/14. Es bestehe kein Auskunftsanspruch auf-grund des Mietverhältnisses. Der Vermieterin sei es nicht zumutbar, die Namen derje-nigen Mieter, die sich über das Verhalten des Klägers be-schwerten, zu offenbaren und

insbesondere auch, wer wann welche Anschuldigungen vor-gebracht hat. Zu berücksichtigen sei, dass die Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorge-pflicht habe und die Gefahr bestünde, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des Hausfriedens verschärfe. Das Gericht stellt fest, dass es dem Kläger zuzumuten sei ab-zuwarten, ob die Vermieterin

die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungs-prozess kommen, müssten erst dann die behaupteten An-schuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden. Bei Abwägung ge-genseitiger Interessen, sei der Auskunftsanspruch derzeit zu verneinen. prAGMü

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26 Recht

Wer den Hausfrieden stört, hat keinen Anspruch zu erfahren, wer Anschuldigungen gegen ihn erhebt

Schon die großformatige Wer-bung an sich, die gelegentlich an Häuserwänden angebracht wird, stört sehr viele Anwoh-ner.Umso heftiger sind die Protes-te, wenn es sich nicht nur um ein Plakat handelt, sondern um eine LED-Leuchtwand, die auch nachts für Aufsehen sorgt. Genau das hatte aller-dings eine Werbefirma vor. Sie wollte eine bestehende Plakatwand mit einer LED-Schriftleiste umrüsten. Das zuständige Bauamt stellte sich dem entgegen und ver-weigerte die Genehmigung.

Die Bewohner des benachbar-ten, weniger als sechs Meter entfernten Gebäudes würden durch das Flackern des Lichts zu stark belästigt. Das gehe klar über das hinaus, was ein Nachbar selbst innerhalb ei-ner traditionell eher unruhigen städtischen Umgebung hin-nehmen müsse. Einen Bezug zur Wohnnutzung sah das Ge-richt nach Auskunft des Info-dienstes Recht und Steuern der LBS nicht mehr gegeben. Man müsse hier von einem we-sensfremden Gestaltungsele-ment sprechen. (VG Stuttgart, AZ:13 K 308/14)

Verwaltungsgericht untersagt LED-Werbetafel im Wohngebiet

Hiermit ermächtige ich Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. widerruflich ab dem die Beiträge von nachstehendem Konto abzubuchen:

BLZKonto-Nr.

Name des Kreditinstituts

Ort des KreditinstitutsPLZWenn das Konto die erforderliche Deckung nicht ausweist, besteht seitens deskontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Einen eventuell bestehenden Dauerauftrag zur Überweisung der Beiträge habe ich löschen lassen.

__________________________________________ __________________________Name des Mitglieds Mitglieds-Nr.______________________________________________________________________ Anschrift__________________________________________ _________________________Ort/Datum Unterschrift

Einzugsermächtigung

IBAN: DEBIC:

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3/2015

27Recht

Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zur Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung wegen sog. Umweltmängel – hier Lärmbelästigungen von einem Nachbargrundstück - die Mie-te mindern darf und wie dabei Kinderlärm zu berücksichti-gen ist.Die Beklagten mieteten vor vielen Jahren von den Klägern in Hamburg eine Erdgeschoss-wohnung nebst Terrasse. Das Wohngrundstück grenzt an eine Schule, auf deren Gelän-de im Jahr 2010 – zwanzig Meter von der Terrasse der Beklagten entfernt - ein Bolz-platz errichtet wurde. Der Bolzplatz soll nach der vom Schulträger angebrachten Beschilderung Kindern im Al-ter bis zu 12 Jahren von Mon-tag bis Freitag bis 18:00 Uhr zur Benutzung offenstehen. Ab Sommer 2010 rügten die Beklagten gegenüber den Klä-gern Lärmbelästigungen durch Jugendliche, die auch außer-halb der genannten Zeiten auf dem Bolzplatz spielten, und minderten deshalb seit Ok-tober 2010 die Miete um 20 Prozent Die Kläger halten die Miet-minderung für unberechtigt und begehren mit ihrer Klage Zahlung der restlichen Miete sowie die Feststellung, dass die Beklagten nicht berechtigt seien, wegen des Lärms die Miete zu mindern. Die hierauf gerichtete Klage ist vor dem Amts- und dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die vom Landgericht zugelassene Revision, mit der die Kläger ihr Zahlungs- und Feststel-lungsbegehren weiter verfol-gen, hatte Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen – sogenannte "Umweltmän-gel" – zwar Gegenstand einer Vereinbarung über die Be-schaffenheit der Mietwohnung sein können, so dass im Laufe der Zeit eintretende nachteili-ge Änderungen wegen eines

Zurückbleibens der vereinbar-ten hinter der tatsächlich be-stehenden Beschaffenheit zu einem Mangel der Mietsache (§ 536 Abs. 1 BGB) führen können.Allerdings kann – entgegen einer verbreiteten Praxis - bei Fehlen ausdrücklicher Verein-barungen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausge-gangen werden, die Mietver-tragsparteien hätten gleich-wohl den bei Vertragsschluss vorgefundenen Wohnstandard zumindest stillschweigend dahin festlegen wollen, dass

dieser Zustand sich in Bezug auf Umwelteinflüsse über die Dauer des Mietverhältnisses hinweg nicht nachteilig ver-ändern darf und der Vermieter seinen Fortbestand jedenfalls im Wesentlichen zu garantie-ren hat. Solche konkreten Anhalts-punkte waren den tatsächli-chen Feststellungen des Be-rufungsgerichts hier nicht zu entnehmen.Bei Fehlen einer derartigen Vereinbarung im Mietver-trag ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter ein nachträglich verändertes Maß an Geräuschimmissio-nen hinzunehmen hat, ohne sich auf einen Mangel der Mietwohnung berufen zu kön-

nen, im Wege der ergänzen-den Vertragsauslegung unter Rückgriff auf die Verkehrs-anschauung zu beantworten. Entgegen einer vielfach ver-tretenen Auffassung hat ein Vermieter dabei aber im Rah-men seiner nach § 535 Abs. 1 BGB bestehenden Pflicht, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhal-ten, nicht dafür einzustehen, dass sich ein bei Vertrags-schluss hingenommenes Maß an Geräuschen vom Nachbar-grundstück nicht nachträglich

vergrößert, wenn er diese Ge-räusche selbst gegenüber dem Nachbarn gemäß § 906 Abs. 1 BGB (entschädigungslos) zu dulden hätte. Denn Unmög-liches hätte der Mieter, wenn die Vertragsparteien das An-steigen der Geräuschkulisse bei Vertragsschluss bedacht hätten, vom Vermieter redli-cherweise nicht beanspruchen können.Er hätte vielmehr nur verlan-gen können, dass der Vermie-ter einen von ihm nicht mehr zu duldenden Geräuschanstieg gegenüber dem Dritten ab-wehrt oder ihm eine Minde-rung zubilligt, wenn auch er selbst von dem Dritten für eine wesentliche, aber als ortüblich zu duldende Störung einen

Ausgleich (vgl. § 906 Abs. 2 BGB) verlangen kann.Vor diesem Hintergrund ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass in den hier neu aufgetretenen Lärm-belästigungen jedenfalls dann kein Mangel der Mietsache gesehen werden kann, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen ohne eigene Abwehr- oder Entschädi-gungsmöglichkeiten - etwa mit Rücksicht auf das bei Kin-derlärm bestehende Toleranz-gebot des § 22 Abs. 1a BIm-SchG - als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, das § 22 Abs. 1 a BImSchG erst im Jahr 2011 und damit lange nach dem Ab-schluss des Mietvertrages in Kraft getreten ist. Denn diese Privilegierungs-regelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers darauf ange-legt, über seinen eigentlichen Anwendungsbereich und das damit vielfach verklammerte zivilrechtliche Nachbarrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht, insbesondere das Mietrecht und das Wohnungs-eigentumsrecht auszustrahlen, sofern dieses jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist.

Da hierzu die erforderlichen Feststellungen – insbesonde-re die Frage, ob die von den Beklagten geltend gemachten Lärmbelästigungen von Kin-dern oder von (nicht unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG fallenden) Jugendlichen oder jungen Er-wachsenen verursacht werden – bisher nicht getroffen sind, war das Berufungsurteil auf-zuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzu-verweisen.Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 197/14AG Hamburg-Harburg - Ur-teil vom 16.12.2013 - 644 C 148/13LG Hamburg - Urteil vom 26. Juni 2014 – 307 S 11/14

Keine Mietminderung wegen zunehmender Geräuschentwicklung:

Nimmt der Lärm eines Bolzplatzes im Laufe der Mietzeit zu, hat der Vermieter nicht dafür einzustehen

Der Lärm von Bolzplätzen muss von den Mietern der anliegen-den Mietshäuser hingenommen werden. Die Situation im Bild ist ähnlich - aber nur ein Beispiel. Foto: Eberhard Franken

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3/2015

28 Steuern/Finanzen

Wer in Zeiten niedrigster Zin-sen jetzt Geld in Aktien anle-gen will, sollte tunlichst ein strenges Auge auf Depot- und Orderpreise halten. Andern-falls droht, dass Gebühren die Gewinne fressen. Bei einer Stichprobe der Ver-braucherzentrale NRW mit zehn Instituten schwankten die Preise für zwei Musterde-pots zwischen schmalen 19,95 Euro und satten 650 Euro pro Jahr.Mit dem kleinen Einmaleins ist es nicht getan, wenn Ge-winne und Verluste, Kosten für Wertpapierorders und Depotverwaltung berechnet werden sollen. Bei vielen Geldinstituten herrscht ein re-gelrechtes Wirrwarr aus Pro-zentsätzen, Pauschalgebühren, Mindest- und Höchstgrenzen. Das musste die Verbraucher-zentrale NRW feststellen, als sie die Preisverzeichnisse von zehn Banken und Sparkassen genauer inspizierte. Die Tes-ter addierten anhand von zwei Musterdepots die Ordergebüh-ren für inländische Aktienkäu-fe (ohne Berücksichtigung der Börsen- oder Xetra-Gebühren) sowie die jährlichen Depot-kosten.Dabei zeigte sich: Schon der einfache Kauf oder Verkauf kann eine komplizierte Zah-len-Maschinerie in Gang set-zen. Beispiel DAB Bank: Die Kosten hingen maßgeblich davon ab, ob Kunden über das bankeigene Handelssystem "DAB Best Price" oder regulär

über die Börse orderten.Bei der "Best-Price"-Order kassierte die DAB Bank 0,25 Prozent des Kurswertes, min-destens jedoch 4,90 Euro und maximal 29,95 Euro. Bei der Börsenorder wurden hingegen zusätzlich zur festen Grundge-bühr von 4,90 Euro noch 0,25 Prozent des Kurswertes fällig. Der Maximalbetrag lag hier bei 55 Euro.Der Haken am billigeren "Best-Price"-Handel: Er galt nur für Aktien aus dem Dax und MDax sowie für ein Dut-zend US-Werte. Für alle ande-

re Titel mussten die teureren Ordergebühren berappt wer-den.Transparenter waren da schon die klassischen Depots von Deutscher Bank, Commerz-bank, Sparkasse Neuss und Sparkasse KölnBonn: aller-dings auch teurer. Unisono verlangten sie ein Prozent des Kurswertes bei Mindestge-bühren zwischen 25 Euro und 31,40 Euro pro Auftrag.Wer auf Beratung und Bank-besuch verzichtete und Wert-papiere online orderte, zahlte erheblich weniger. Eine 10.000-Euro-Order übers Internet kam bei der Postbank so gerade mal auf 19,95 Euro. 5 Cent mehr waren es bei der Sparda-West.Große Preis-Unterschiede

gab´s auch bei den Depot-Preisen. Einfach und billig machten es DAB Bank und ING DiBa – dort war die De-potverwaltung kostenlos. Die Comdirect wollte dagegen nur auf ihre Quartalsgebühr von 5,85 Euro verzichten, falls pro Quartal mindestens zwei Orders aufgegeben wurden, ein Girokonto bestand oder ein Sparplan für Wertpapiere lief. Die Postbank wiederum stellte Depots erst ab einem Volumen von 50.000 Euro auf gratis.Gebührenakrobatik der hohen Schule betrieb die Sparkasse

KölnBonn. Zunächst wurde ein Grundpreis von 9,13 Euro pro Jahr verlangt. Dazu ka-men pro Aktienposition 0,119 Prozent vom Kurswert, min-destens jedoch 3,05 Euro pro Position. Daraus resultierten bei einem Depot von fünf Ak-tien im Volumen von jeweils 10.000 Euro jährliche Gesamt-kosten von 68,63 Euro.Um dieses Wirrwarr ver-gleichbar zu machen, hat die Verbraucherzentrale zwei Musteranleger durchgerech-net, die über fünf Aktientitel im Wert von jeweils 10.000 Euro verfügten. Während der passive Kunde pro Jahr nur eine 10.000-Euro-Order erteil-te, gab der aktive Anleger fünf Orders in gleicher Höhe auf. Das Ergebnis: Direktbanken

und Online-Depots von Filial-banken hatten gegenüber den klassischen Depots mit Auf-tragserteilung in der Filiale die Nase weit vorn. Bei der Post-bank zahlte der passive An-leger pro Jahr lediglich 19,95 Euro.Happig zu langte für ihr Klas-sik-Depot dagegen die Com-merzbank mit 197,50 Euro pro Jahr. Bei der Sparkasse Neuss waren es sogar satte 250 Euro.Noch krasser waren die Unter-schiede beim aktiven Muster-anleger.Das Ergebnis für die fünf Online-Aufträge: Knapp hin-ter der Postbank mit jährli-chen Gesamtkosten von 99,75 Euro belegte die Sparda West mit 111,90 Euro den zweiten Platz. Dahinter lagen ING-DiBa und DAB Bank mit 125 Euro gleichauf.Richtig gut zocken an der Börse musste, wer persönli-che Beratung vor Ort schätzt. Zwischen 550 und 600 Euro zwackten Deutsche Bank, Commerzbank und Sparkasse KölnBonn in diesem Fall ab. Am teuersten jedoch kamen die fünf Tipps der Sparkasse Neuss: 650 Euro. Das teure Quartett macht´s allerdings auch billiger - natürlich über den Online-Weg. Und der ist dringend angeraten. Denn der Sparfaktor beträgt zwischen rund 425 und 500 Euro.Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröf-fentlichung wiedergibt. VerbrZ

Stichprobe bei zehn Geldinstituten:

Großes Gebühren-Wirrwarr bei den Aktiendepots

Wer fehlende Beratung in Kauf nimmt, zahlt beim Onlinehandel erheblich weniger

Wer immer noch nicht weiß, ob er kaufen oder mieten soll, ist mit der April-Ausgabe von Finanztest gut beraten. Die Stiftung Warentest rechnet in ihrer April-Ausgabe vor, wie jeder individuell herausfinden kann, ob er kaufen oder mieten soll. Finanztest hat außerdem die günstigsten Kreditangebo-te für fünf Finanzierungsva-rianten ermittelt – und dabei enorme Zinsunterschiede fest-gestellt.Dank fantastisch niedriger

Zinsen können sich so viele Menschen wie nie die eigenen vier Wände leisten, schreibt Finanztest. Langfristig fahren sie damit meist besser als Mie-ter – manchmal sogar dann, wenn der Wert ihrer Immobi-lie sinken sollte. Die Experten warnen aller-dings vor geschönten Rech-nungen: Immobilienkäufer, die Bewirtschaftungskosten unterschätzen, zu wenig tilgen oder eine zu kurze Zinsbin-dung wählen, gehen ein hohes

Risiko ein. Finanztest zeigt, wie jeder selbst ausrechnen kann, wie hoch ein Kredit ma-ximal sein kann und wie teuer das Eigenheim höchstens sein darf. Laut Finanztest bieten Banken und Bausparkassen jetzt auch Kredite mit sehr lan-ger Zinsbindung zu Spitzen-zinsen deutlich unter 2 %. Ob mit 10 oder 20 Jahren Zins-bindung, mit flexibler Tilgung oder kombiniert mit einem Förderdarlehen der staatlichen KfW-Bank: Im Test gibt es in

allen Varianten sensationell günstige Angebote – aber auch Banken, die mehr als doppelt so viel Zinsen verlangen. Der Zinsunterschied ist vor allem bei langen Laufzeiten enorm: Für ein 150.000-Euro-Dar-lehen mit 25 Jahren Zinsbin-dung summiert er sich auf 67. 600 Euro. Die ausführlichen Artikel sind unter www.test.de/thema/immobilienkredite abrufbar. Verschiedene Rech-ner gibt es unter www.test.de/rechner-baufinanzierung.

Immobilie kaufen oder nicht kaufen, und wenn ja: wie?

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3/2015

29Steuern/Finanzen

Treppenlifte sind häufig die letzte Möglichkeit, einem Behinderten innerhalb seines eigenen Hauses noch eine gewisse Mobilität zu erlau-ben. Doch oft wird vor den deutschen Gerichten darum gestritten, unter welchen Vor-aussetzungen der Einbau steu-erlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden

kann. Die höchste Instanz zeigte sich nach Information der LBS großzügig. Der Fall: Ein Hausbesitzer war in seiner Bewegungsfähigkeit stark ein-geschränkt. Er benötigte selbst für kurze Strecken einen Roll-stuhl oder Rollator. Um von einem Stockwerk seiner Im-mobilie in das andere gelan-

gen zu können, ließ er für rund 18.000 Euro einen Treppenlift einbauen. Der Betrag wurde in der nächsten Steuererklärung als außergewöhnliche Belas-tung geltend gemacht. Doch das Finanzamt weigerte sich, weil nicht schon im Vor-feld ein (amts-)ärztliches Gut-achten zur Notwendigkeit des Einbaus erstellt worden sei.Das Urteil: So streng wollten die Richter des Bundesfinanzhofes die Angelegenheit nicht sehen. Ob ein Treppenlift notwendig gewesen sei oder nicht, dazu nahmen sie keine Stellung im Verfahren mit dem Aktenzei-chen VI R 61/12). Das müsse nach Abwägung der medizini-schen Argumente die zustän-dige Instanz entscheiden. Aber die Sache bereits am starken Formalismus des vorherigen Gutachtens scheitern zu las-sen, das gehe zu weit.

Kosten für einen Treppenlift können abzugsfähig sein

Auch wenn im Vorfeld kein amtsärztliches Gutachten vorlag

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Anzeigenschluss für die nächste Ausgabe ist am 10. Juli 2015

Die Deutschen gelten nicht un-bedingt als risikofreudiges Volk, besonders nicht, wenn es um die eigenen Finanzen geht. Im EU-Vergleich sind die Bundesbürger noch immer die Sparfreudigsten. Soll jedoch der Traum vom Eigenheim verwirklicht wer-den, entpuppt sich ein Großteil der Möchtegern-Immobilien-besitzer als erstaunlich wage-mutig – das zeigt eine aktuelle Immonet-Umfrage zur Immo-bilienfinanzierung ohne Ei-genkapital.

Angesichts historisch niedri-ger Zinsen scheint die 100-Pro-zent-Finanzierung eine verlo-ckende Perspektive für Men-schen zu sein, die kein Geld auf der hohen Kante haben. Zudem sinkt durch die aktuel-le Zinspolitik die Attraktivität anderer traditioneller Anlage- und Vorsorgeoptionen wie Le-bensversicherung und Fest-geld.Immonet hat daher rund 1.476 Teilnehmer befragt, ob sie eine Immobilie auch ohne Eigenka-pital finanzieren würden. Das Ergebnis überrascht: Die vermeintlich günstigen Um-stände lassen viele Deutsche ihre gewohnte Zurückhaltung vergessen – erstaunliche 58 Prozent beantworten die Frage mit einem klaren Ja. Rund 11 Prozent würden eine 100-Prozent-Finanzierung durch die Bank unter bestimm-ten Umständen in Erwägung ziehen. Das könnte beispiels-weise ein besonders günstiges Angebot sein. Je höher der Anteil des Eigen-kapitals bei Hauskauf & Co., desto geringer fallen die Kre-ditzinsen aus. Bei einer Immobilienfinanzie-rung spricht deshalb grund-sätzlich viel für einen hohen Eigenkapitalanteil.Stehen dem Käufer hingegen

keine eigenen Mittel zur Ver-fügung, steigt der Zinssatz – die Bank trägt ein sehr viel höheres Risiko bei der Zah-lungsunfähigkeit der Käufer. Sind die Käufer auch risikobe-reit, die Banken sind es meist nicht und vergeben 100- Pro-zent-Kredite an private Käufer höchst selten und mit hohen Auflagen.Darunter fallen etwa ein ver-gleichsweise hohes und vor allem geregeltes Haushaltsein-kommen – Beamte sind klar im Vorteil. Von Otto-Normalverdiener verlangen die Kreditinstitute meist einen Eigenkapitalanteil in Höhe von mindestens 20 Prozent.Denn nicht nur Kreditzinsen

und Tilgungsraten, auch Kauf-nebenkosten (Makler, Notar, Grunderwerbsteuer) gilt es zu begleichen.Zudem prüfen die Kreditinsti-tute häufig, ob bei einem An-schlussdarlehen ein höherer Zinssatz geschultert werden kann. Der Prüfung halten nicht viele Kaufwillige stand, die 100-Prozent-Kredite werden schlicht nicht vergeben. Rund ein Drittel der Befragten scheint das im Hinterkopf zu haben: 31 Prozent der Teilneh-mer beantworten die Frage nach einer Vollfinanzierung mit einem klaren Nein.

Die Umfragedaten wurden im Rahmen einer Befragung auf immonet.de im Zeitraum vom 15.12.2014 bis zum 18.1.2015 erhoben. Die Stichprobengrö-ße betrug 1.482. Die Ergebnis-se sind nicht gewichtet oder repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

58 Prozent würden Immobilie ohne Eigenkapital finanzieren

Banken vergeben solche Kredite selten

und mit hohen Auflagen

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3/2015

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WohnungseigentumsverwaltungWirtschaftspläne / Abrechnungen / Kontoführung /Korrespondenz / InstandsetzungFrau Schneider 96127-21Herr Förster 96127-25Frau Reusch 96127-27oder per eMail: [email protected]

Der Bund der Steuerzahler begrüßt, dass die Bundesregie-rung im jetzt veröffentlichten „Nationalen Reformprogramm 2015“ einen Abbau der kalten Progression noch in dieser Le-gislaturperiode angekündigt hat. Jetzt kommt es darauf an, dass Schwarz-Rot nicht län-ger auf Zeit spielt – und nicht erst im Wahlkampf 2017 aktiv wird.Vor diesem Hintergrund ver-weist der BdSt auf den kon-kreten „Gesetzentwurf zum dauerhaften Abbau der kalten Progression“ seines wissen-schaftlichen Instituts. Der Verband macht klar: Wir brauchen schnelle parlamen-tarische Schritte, um vor al-

lem die Bezieher kleinerer und mittlerer Einkommen von den ungerechten Lasten der kalten Progression zu befreien!Hintergrund: Die kalte Pro-gression ist ein ungerechter Effekt im Einkommensteuer-tarif. Dieser progressive Tarif ist schuld daran, dass sich bei steigenden Löhnen die Lohn-steuer überproportional erhöht. Eine Gehaltserhöhung führt also dazu, dass der Steuerzah-ler automatisch in einen hö-heren Steuersatz rutscht. Dies passiert selbst dann, wenn er eine Gehaltserhöhung nur zum Inflationsausgleich bekommt. Unter dem Strich frisst die kal-te Progression einen Großteil der Lohnerhöhung auf.

Regierung kündigt Abbau der kalten Progression an

Bei ihrer Einkommensteuer-erklärung 2014 sollten Steuer-zahler auf die aktuellen Prüf-felder achten. Vor allem bei der Abrech-nung von Dienstreisen, Kun-denbesuchen oder bei Fahrten zu anderen Betriebsstätten wird in diesem Jahr genauer hingesehen. Denn die Finanz-verwaltung hat diese Bereiche bei der Einkommensteuerer-klärung für das Jahr 2014 als besondere Prüffelder festge-legt. Der Bund der Steuerzah-ler erklärt, worauf Steuerzah-ler jetzt achten müssen.Die Finanzverwaltung legt in jedem Jahr wechselnde Prüf-felder fest, die schwerpunkt-mäßig untersucht werden. Die aktuellen Prüffelder für NRW gibt findet man im Internet: www.ofd.nrw.de/die_ofd_nrw/aktuelles/prueffelderlis-te_2015.pdf.Steuerzahler können Nachfra-gen des Finanzamts zu ihrer Steuererklärung vermeiden, wenn sie ihr direkt bestimmte Belege und Hinweise beifü-gen.Auch Steuerzahler, die 2014 eine doppelte Haushaltsfüh-rung begründet haben oder weiterführten, müssen mit

Nachfragen des Finanzamts rechnen: Ab 2014 verlangt das Gesetz nämlich eine fi-nanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung für den ersten Haushalt. Die finanzielle Beteiligung ist darzulegen, z. B. für Miete, Nebenkosten, Kosten für Le-bensmittel und Dinge des täg-lichen Bedarfs. Neben den aktuellen Prüf-schwerpunkten gibt es „Dau-erbrenner“, bei denen das Finanzamt immer wieder nachhakt, so der Bund der Steuerzahler. Dazu zählen z. B. die Vermietung und Ver-pachtung im ersten Jahr. Wer erstmals ein häusliches Ar-beitszimmer geltend macht, sollte der Steuererklärung u.a. Unterlagen zur Größe des Arbeitszimmers und einen Wohnungsgrundriss beifü-gen. Deutliche Abweichun-gen zum Vorjahr veranlassen das Finanzamt ebenfalls zu Nachfragen. Steuerzahler, die im Vergleich zum Vorjahr er-heblich niedrige Steuern zah-len, z. B. weil ungewöhnlich hohe Werbungskosten geltend gemacht wurden, sollten die entsprechenden Nachweise bereithalten.

Schwerpunkt Finanzamtprüfung:

Dienstreisen - aber auchdoppelte Haushaltsführung

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