Zuhause 6/2014

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6/2013 1 Aktuelles Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer K 10669 F seit 1880 Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13 MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIK WARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST Internet: www.mielke- service.de medienbüro franken presse werbung internet 44892 Bochum . Hauptstr. 146 tel +49.(0)234.92002.0 mobil +49.(0)172 2869490 www.medienm8.de [email protected] Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (0234) 51 13 87 In diesem Heft: Musikzentrum: Richtfest mit 350 Gästen Nach einem Einbruch: 27% der Opfer ziehen um Bei Mietnomaden immer Anzeige erstatten Landgericht: Mieter haftet bei einem Fehler der Bank Energieverluste aufspüren und gezielt modernisieren

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Das überparteiliche Magazin für Haus- und Grundeigentümer

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1Aktuelles

Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer

K 10669 F

seit 1880

Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13

MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIKWARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST

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In diesem Heft:Musikzentrum:

Richtfest mit 350 Gästen

Nach einem Einbruch:27% der Opfer ziehen um

Bei Mietnomaden immer Anzeige erstatten

Landgericht: Mieter haftetbei einem Fehler der Bank

Energieverluste aufspürenund gezielt modernisieren

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unserer im Vorwort von ZUHAUSE in Bochum, Heft Nr. 4 (Juli/August 2014) ausgesprochenen Hoffnung, der Rat der Stadt Bochum werde bei Anwendung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Willen seiner Bürger berücksichtigen und die braune Bio-Tonne – wie bisher – auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellen, wurde in einem ungewöhnlich einstimmi-gen Beschluss des zuständigen Umwelt-ausschusses unserer Stadt Ende vergange-nen Monats entsprochen. Anders als in Gelsenkirchen wird es ab 2015 keine zwangsweise vierte Tonne in Bochum geben. USB bzw. Verwaltung versuchen, über Gebühren-Anreize für die Bio-Tonne zu werben, um so eine Er-höhung der Mengen erfasster Küchenab-fälle und Grünschnitte zu erreichen. Mit der Ablehnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die braunen Ton-nen setzen die Verantwortlichen unserer Stadt weiterhin auf Freiwilligkeit und Ei-genverantwortung ihrer Bürger. Wir fin-den, eine kluge Entscheidung. Entgegen wiederholt abgegebener, anders lautender Aussagen ihrer Spitzenpolitiker hat die rot-grüne Landesregierung eine Erhöhung der Grunderwerbssteuer zum 1. Januar 2015 auf künftig 6,5 % beschlos-sen. Gemeinsam mit Schleswig-Holstein belastet Nordrhein-Westfalen Erwerber von Immobilien bundesweit mit dieser Landessteuer am höchsten. Besonders ärgerlich für Eigentumswohnungs- und Hauskäufer ist die Tatsache, dass die

Grunderwerbssteuer durch die rot-grüne Mehrheit im Landtag NRW in etwa drei Jahren zweimal um jeweils 1,5 % von ur-sprünglich 3,5 % angehoben wurde; wo-hingegen in Bayern und Sachsen nach wie vor nur 3,5 % Grunderwerbssteuer erho-ben werden. Inwieweit diese für viele Häuslebauer finanziell schmerzhafte Mehrbelastung eine kluge Entscheidung der Nordrhein-Westfälischen Landesregierung war, wird die Zukunft zeigen – möglicherweise im Ergebnis der kommenden Landtagswah-len.Wir wünschen Ihnen, verehrte Leser, eine besinnliche Adventszeit, frohe Weihnach-ten und einen guten Rutsch in ein für Sie gesundes und erfolgreiches Jahr 2015.

Verehrte Mitglieder und Freunde von Haus+GrundeigentümerBochum,

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Herausgeber:Haus+Grundeigentümer Bochum GmbH

www.hausundbochum.de hausundbochum.deChefredakteur: Rechtsanwalt Erwin Köhler

Verlag:

CvD, Gestaltung & Anzeigen: Eberhard Franken (beim Verlag)

Druck: Zimmermann Druck + Verlag GmbH

ZUHAUSE ist das informative Magazin für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Das Magazin erscheint im 21. Jahrgang und wird zweimonatlich herausgegeben. Der Verkaufspreis be-trägt 4 Euro. Der Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag der ange-schlossenen Vereine enthalten. Ein Jahresabonnement inkl. Porto

-lages besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen weder Her-ausgeber noch Verlag eine Haftung. Namentlich gekennzeichneteBeiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Nachdruck – auch auszugsweise - nur mit schriftlicher Genehmi-gung des Verlages.

Titelfoto: Großer Saal im Musikzentrum - Eberhard Franken

Vorwort

Farnstraße 59 · 44789 BochumTelefon (02 34) 3 70 90 · Fax (02 34) 30 99 90

[email protected]

Inhalt

Impressum

Nachrichten aus Bochum

Richtfest - Rohbau desMusikzentrums steht 5Verlosung von Büchern 6Stadtwerke beraten Hausbesitzer

Aktuelle Informationen

Echtholzmöbel trotzen allen Modeerscheinungen 11Heizverhalten ändert sich 12Neueste Rechtsprechung zum Thema Testament 22

Steuerbonus auch für

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Hoch hinaus ging es am 23. September einmal mehr für die Bauarbeiter, die den 75 Meter hohen Turm der Marienkirche restaurieren.Sie konntn dem historischen Gebäude, das künftig als Foyer für das Bochumer Musikfo-rum dienen wird, wieder die markante Kreuzblume aufset-zen.Die über 140 Jahre alte, drei Meter hohe Kreuzblume hatte Bernhard Mensen, Architekt und Spezialist für die Sanie-rung von Sakralbauten, in ihre einzelnen Bausteine zerlegen und restaurieren lassen. Die Segmente waren allesamt rabenschwarz verfärbt und stark verkrustet. An dem einst hellen Stein hatte über Jahr-zehnte der berüchtigte saure Regen genagt.

Auch Reifenabrieb hatte sich durch die Niederschläge auf den Naturstein gesetzt.Das eigentliche Übel der Kreuzblume auf der Kirch-turmspitze hatte Architekt Bernhard Mensen jedoch in ihrer inneren Konstruktion ausgemacht: „Sie war veran-kert.“Durch Wasser und Rost hatte sie über Jahrzehnte quasi eine gewisse innere Sprengkraft entwickelt. Vor allem vom un-teren Segment der Kreuzblu-me waren Gesteinsteilchen abgeplatzt.Das Restaurierungsteam hat die korrodierte innere Veran-kerung daher durch rostfreien Edelstahl ersetzt. Nun reckt sich die Marienkirche wieder in ihrer vollen Höhe mit 77 Meter gen Himmel.

Restaurierung erfolgreich:Marienkirche bekommt ihre Kreuzblume zurück

Ein halbes Jahrhunder alt ist das Bochumer Planetarium am 7. November geworden: Ein Teil Bochums und des gesam-ten Ruhrgebiets, der nicht mehr weg zu denken ist. Der erste Spatenstich war am 27. März 1962 erfogt, und bis An-fang November 1964 entstand ein Gebäude, das zu einer Landmarke für die Stadt Bo-chum wurde.Seitdem holt das Bochumer Planetarium die Sterne in greifbare Nähe und erschließt Welten, die vielen Menschen unvorstellbar fern, fremd und faszinierend erscheinen. Die grundlegende Idee des Plane-tariums, Menschen in einen Kosmos mitzunehmen, über den man staunen kann, an des-sen Schönheit man sich erfreut und der auch die größten Fra-gen anspricht, die Menschen stellen können, gehört zu den Dingen, die seit 50 Jahren un-verändert sind und das auch bleiben werden.

Die Technik wurde mehrfach komplett erneuert, und so zählt die Bochumer Vorzeigeadres-se heute zu den modernsten

seiner Art. Auch mit der Besu-cherzahl ging es besonders in den letzten Jahren deutlich nach oben: Damals für weni-ger als 50.000 Besucher ge-plant, überschreitet es seit drei Jahren regelmäßig die Marke von 200.000. Da der größte Teil davon nicht aus Bochum kommt, ist es auch ein wichti-ger Faktor, der die Stadt in der Region attraktiv macht.Am Jubiläumswochenende feierte übrigens "Die Entdek-kung des Himmels" Premiere, eine ganz neue Show. sb/ef

Eine Erfolgsgeschichte:Planetarium ist 50 Jahre

Foto: Stadt Bochum

Foto: Stadt Bochum

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„Es ist einfach perfekt – wir fühlen uns schon jetzt in die-sem Saal zu Hause!“ General-musikdirektor Steven Sloane (Mitte im Bild unten links) und die Musiker der Bochu-mer Symphoniker waren nicht die einzigen, die beim Richt-fest das neue Musikzentrum in Augenschein nahmen - und begeistert waren.Rund 500 Bochumer fanden im Laufe des Nachmittags den Weg zur Viktoriastraße und warfen einen ersten Blick in den zukünftigen Konzertsaal, das später als Foyer genutzte Kirchenschiff der Marienkir-che und den Multifunktions-saal.Mit Spannung betraten auch enge Nachbarn des neu-en Musikzentrums die noch kahlen Räume: Dr. Jürgen Ehrhardt, Vorsitzender von Haus+Grundeigentümer Bo-chum e.V., war mit seinen Ge-

schäftsführern Erwin Köhler und Dr. Stephanie Vornholz gekommen, um sich einen Eindruck vom Fortschritt der Bauarbeiten zu verschaffen. Dr. Ehrhardt ist bereits seit Jahren ein Fürsprecher des Musizentrums und freut sich darauf, dass das Quartier an dieser Stelle endlich aufge-wertet wird.

Die Geschäftsstelle von Haus+Grundeigentümer Bo-chum ist schließlich direkt ge-genüber, ebenfalls in einem at-traktiven Neubau, beheimatet.Ensembles der Musikschu-le, der Männergesangsver-ein Marmelshagen und die Blechbläser der Bochumer Symphoniker sorgten in den stimmungsvoll beleuchteten Räumen für musikalische

Atmosphäre. Mit besonders stimmungsvollem Licht hatten die Veranstalter das ehrwürdi-ge Portal der Marienkirche in Szene gesetzt (siehe Bild ganz oben).Vor der traditionellen Richt-fest-Zeremonie, die standes-gemäß mit einem Richtspruch und dem Einschlagen des letz-ten Nagels durch Stadtdirektor

Michael Townsend begangen wurde, dankte Oberbürger-meisterin Dr. Ottilie Scholz den beteiligten Baufirmen ebenso wie den Mitarbeitern der Stadt, die durch ihre ef-fektive Zusammenarbeit die Fertigstellung des Rohbaus im vorgegebenen Zeitfens-ter möglich gemacht haben. Staatssekretär Bernd Neuen-dorf (im Bild unten rechts mit

OB Dr. Scholz) würdigte in seinem Grußwort insbeson-dere die Tatsache, dass durch das Musikzentrum gleich drei stadtentwicklungsrelevante Fragen beantwortet werden konnten: die Nutzung der vom Abriss bedrohten Marienkir-che, die Suche nach einer Hei-mat für die Bochumer Sym-phoniker sowie der Impuls für die Entwicklung des Viktoria-Quartiers.Norman Faber (rechts im Bild unten links) schließlich erin-nerte stellvertretend für die Stiftung Bochumer Sympho-nie an die Beweggründe der vielen tausend Spender und Stifter, die durch ihr Enga-gement nicht nur rund 40 % der Bausumme aufgebracht haben, sondern damit vor al-lem dem musikalischen Leben unserer Stadt Heimat und Per-spektive geben wollten. stbo/ef

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Stadtdirektor Michael Townsend schlug mit Applaus den letzten Nagel ein

Das Bochumer Musikzentrum feierte Richtfest:Heimat und Perspektive für das musikalische Leben

Alle Fotos: Eberhard Franken

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Auch in der letzten Ausgabe in diesem Jahr haben unsere Leser wieder die Möglichkeit, Bücher zu gewinnen. Jeweils drei Ex-emplare von "Wenn das Leben foul spielt" und "Spott der klei-nen Dinge" liegen bereit, um sechs Teilnehmern der Verlosung eine vorweihnachtliche Freude zu bereiten. Wer sich für das Panini-Sammelalbum "Bochum sammelt Bo-chum" interessiert, dem geben wir die Möglichkeit eins von

fünf Alben mit jeweils 20 Stickertüten á 5 Sticker zu gewinnen.Bitte schicken Sie eine Postkarte an die Adresse des Verlages (siehe Impressum) mit dem Stichwort "Foulspiel ", "Spott" oder "Panini". Alle bis zum 10.12.2014 bei uns eingegangenen Post-karten (Poststempel) nehmen an der Verlosung teil. Die Ge-winne werden rechtzeitig vor Weihnachten noch auf den Weg gebracht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Verlosung

Wenn das Leben foul spieltVerlag die Werkstatt, 19,90 €Er galt als Kultspieler mit ei-nem Ruf wie Donnerhall. In ihrer Liste »Die härtesten Hunde aller Zeiten« führte ihn die Zeitschrift »11 Freunde« unangefochten auf Rang eins, und auch außerhalb des Fuß-ballplatzes gab er sich nicht gerade zimperlich. Doch wenn Thorsten Legat jetzt zurück-blickt, erscheint vieles in ei-nem völlig neuen Licht. In seiner Autobiografie be-richtet er erstmals von trauma-

tischen Erlebnissen in der Kindheit: vom gewalttätigen Vater, einem alkoholabhängi-gen Bergmann, der ihn regel-mäßig misshandelte. Diese Erfahrungen verfolgten Legat in seiner gesamten Kar-riere: In Fitnessstudios trimm-te er sich zum Kraftpaket, auf dem Platz sah er Gegenspieler als Feinde. Brutale Fouls, wie sie ihm das Leben spielte, hat-te er nicht nötig: Der »härteste Hund aller Zeiten« sah als Spieler keine einzige Rote Karte. Ein beeindruckendes Buch über eine außergewöhn-liche Lebensgeschichte.Spott der kleinen DingeHenselowsky Boschmann 9,90 €Lässt sich unser Schicksal in 40 Zeilen fassen? Der Au-tor meint: ja. Seine Glossen streifen so furchtlos wie ko-misch durch die Abgründe des Menschseins. Warum sprechen Frauen mit Hunden? Wer ist der Chef von Gott? Was singt man in der Seifen-oper? Eigentlich erzählt Lars von der Gönna aus einem All-

tag, den jeder kennt. Doch er tut es mit jener Liebe auf den zweiten Blick, die eine Welt schönster Absurditäten ent-hüllt.Lars von der Gönna geboren 1967 in Herten/Westfalen, wuchs in einer Familie aus Generationen von Gärtnern auf. Seit 2000 ist er Kulturre-dakteur der WAZ.

Bochum sammelt BochumSammelalbum, 1,50 EuroDie ganze Stadt auf 228 origi-nal Panini-Bildern - so etwas hat es noch nie gegeben. Rat-haus, Bergbau-Museum, Jahr-hunderthalle, Jupp Tenhagen in einem Tütchen. Bauwerke und kulturelle Highlights. Sport- und TV-Stars und na-türlich ganz viel VfL und überhaupt ganz viel Sport aus Bochum - dieses Sammelal-bum soll eine richtige Chro-nik von Bochum sein. Die Stickertütchen (5 Stück)gibt es im Zeitschriftenhandel, sie kosten 50 Cent pro Tüte.

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Es wird kalt– da stellen sich viele Hausbesitzer die Frage: Wie steht es um die Energie-bilanz meines Gebäudes? In Privathaushalten werden im Durchschnitt 75 % der Energie fürs Heizen verwendet. Bei mangelhafter Hausdämmung geht durch Dach, Fassade oder Fenster ein großer Teil der Wärme verloren.„Die Gebäudethermografie bietet Hausbesitzern die Mög-lichkeit, Energieschwachstel-len ihrer Immobilie gezielt aufzudecken“, erklärt Oliver Kowalzik, Energieberater bei den Stadtwerken Bochum. „Der Service ist für Besitzer alter Immobilien sowie für Ei-gentümer, die eine bereits er-folgte Sanierung überprüfen möchten, gleichermaßen inter-essant. Als Basis für eine Fach-beratung sind diese Aufnah-men ideal.“Durch Farbabstufungen macht eine Thermografieaufnahme die unterschiedlichen Wär-meabstrahlungen sichtbar. Warme Gebäudeteile werden in Weiß und Abstufungen von Pink abgebildet. Kühlere Zo-nen und Gegenstände erschei-

nen in Türkis bis Dunkelblau. Pinkfarbene Flächen deuten folglich auf einen hohen Wär-meverlust hin, türkise und dun-kelblaue Sektionen weisen hingegen auf einen geringeren Wärmeaustritt hin.Um verlässliche Messergeb-nisse erzielen zu können, soll-ten kühle Außentemperaturen von maximal sechs Grad Cel-sius herrschen und die Bilder der Wärmebildkamera, die so-gen. Thermogramme, in der Dunkelheit angefertigt wer-

den. Nur so kann die Infrarot-kamera die Temperaturvertei-lung auf den Gebäudeoberflä-chen darstellen und Ener-gieschwachstellen offenlegen.Auch die Stadtwerke bieten Bochumer Hausbesitzern in diesem Winter wieder einen Thermografie-Service an. An-meldeunterlagen werden ab dem 1.12. im Internet unter

www.stadtwerke-bochum.de/thermografie zum Download bereitgestellt. Telefonisch können die Formulare ab dem 1.12. unter der 0234/960-3770 angefordert werden. Jeder Hauseigentümer erhält mindestens sechs repräsentati-ve Thermografie-Aufnahmen seines Gebäudes, dazu eine digitale Tageslichtaufnahme zum Vergleich plus verschie-dene Infomaterialien. Die Prei-se variieren je nach Häusergrö-ße.Von einer Thermografie in Ei-genregie rät Energieberater Kowalzik eher ab: Die im Han-del für rund 1.500 Euro erhält-lichen Wärmebildkameras sind weniger für eine Gebäud-ethermografie geeignet. Der richtige Umgang mit dem Ge-rät erfordert jahrelange Erfah-rung und Praxis, damit aussa-gefähige Aufnahmen dabei herauskommen. Es lohnt sich, einen Fachmann mit der Ge-bäudethermografie zu beauf-tragen.“

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7Bochum

Stadtwerke beraten Hausbesitzer beim Thema Thermografie:Energieverluste aufspüren, gezielt modernisieren

Geänderte Öffnungszeiten

Verehrte Mitglieder,

unsere Geschäftsstelle bleibt in der Zeit

"zwischen den Jahren" vom 24. Dezember 2014

bis 2. Januar 2015 geschlossen.

Am 5. Januar 2015 sind wir wie gewohnt

wieder für Sie da.

Wir wünschen Ihnen eine friedliche Advents- und

Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

Foto: Stadtwerke Bochum

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In Voraussicht geplant und ab-wechslungsreich bepflanzt kann der Garten das ganze Jahr über interessant sein – selbst wenn im Winter Bäume und Sträucher ihr Laub abgeworfen haben.In der kalten Jahreszeit ändert sich nämlich der Blickwinkel: Manche Pflanzen beeindru-cken jetzt – ganz anders als im Sommer – mit ihrer Wuchs-form, ihren Zweigen oder ihrer Rinde.Und das Erstaunlichste: Einige Stauden und Gehölze blühen, der eisigen Kälte zum Trotz, sogar im Winter.

Grün – auf immer und ewigDurch immergrünes Laub oder ein ganzjährig grünes Nadel-kleid verleihen einige Gehölze dem Garten auch im Winter Struktur und Fülle. Effektvoll wegen ihres markanten Er-scheinungsbildes sind etwa säulenförmig wachsende Na-delgehölze wie der Virginische Säulen-Wacholder – auch „Skyrocket“ genannt – und die Säulen-Eibe.Flachwachsende Nadel- und Laubgehölze bedecken den sonst kahlen Boden: So hat die immergrüne Teppich-Lorbeer-kirsche glänzend dunkelgrüne Blätter und wächst sogar im Ganzschatten. Dank seines kompakten Wuchses und einer Höhe von nur 30 bis 40 Zenti-metern passt dieser Bodende-cker unter anderem gut in klei-ne Gärten, auf Gräber und in Kübel.

MagischerWinterblüherDie Christrose hat weiße, ge-legentlich auch rötlich getönte Blüten, die sich schon in der Weihnachtszeit öffnen und ei-nen wunderbaren Kontrast zu ihren dunkelgrünen Blättern bilden. Die Blütezeit reicht bis in den März hinein.

Auch wenn „Helleborus niger“ nur etwa 25 Zentimeter hoch wird – ihre großen Schalenblü-ten fallen im winterlichen Gar-ten auf. Sie gedeiht gut im Halbschatten vor oder unter lichten Gehölzen. Auch in der Vase, in winterli-chen Pflanzenarrangements auf Balkon und Terrasse oder als freundlich-festlicher Will-kommensgruß am Hausein-

gang macht das Staudenge-wächs eine gute Figur. Früher wurden der Christrose besondere Kräfte nachgesagt: Man war sich einig, dass eine Pflanze, die mitten im Winter blüht, über magische Kräfte verfügen musste. Auch heute hat sie noch etwas Magisches an sich: Ihre fri-schen Blüten verzaubern den Betrachter zur Weihnachtszeit und machen sie zu einem ganz besonderen Pflanzenliebling.

Verblüffende ZapfenDie Zapfen-Fichte verblüfft ihren Betrachter im ersten Mo-ment, denn die bis zu zehn Zentimeter langen Zapfen be-finden sich an den Spitzen der Triebe – eine botanische Be-sonderheit.Anfangs leuchten diese in war-mem Rot und bilden einen sehr

schönen Kontrast zum satten Grün der Nadeln, später ver-blasst die Farbe etwas. Dass die Zapfen-Fichte äußerst frosthart ist, überrascht nicht, wenn man den Fundort dieser Fichtensorte kennt: Vor rund 120 Jahren wurde sie nahe der schwedischen Stadt Uppsala entdeckt. Empfehlenswert ist für die Zapfen-Fichte ein Ein-zelstand, damit ihr breit kegel-

förmiger Wuchs zur Geltung kommen kann. Sie wächst langsam und kann deshalb in große Kübel gepflanzt werden.

„Verkorkst“ und trotzdem kostbarAuch die Rote Korkenzieher-Hasel kommt separiert am bes-ten zur Geltung und erfreut über alle Jahreszeiten hinweg: Im Sommer fallen besonders ihre großflächigen dunkelroten Blätter auf.

Nachdem das Laub gefallen ist, wird eine ganz andere Ei-genschaft sichtbar: ihre kor-kenzieherartig gedrehten Trie-be, die den zwei bis vier Meter hohen Strauch zu einer Kost-barkeit für den Garten machen. Denn Frost, Schnee und Eis verwandeln die Hasel in win-terliche Gartenskulpturen. Die „verkorksten“ Zweige von Korkenzieher-Haseln werden auch in der Floristik gerne ver-wendet.Einige andere Gehölze haben ebenfalls eigenwillig gedrehte Zweige: die Korkenzieher-Weide und die Korkenzieher-Robinie.

Gute Beratung macht die Auswahl leichterEinmal schrieb die englische Journalistin, Buchautorin und Gartenliebhaberin Anne Scott-James: „Gartenanfänger lieben den Frühling und den Sommer, echte Gärtner lieben auch den Winter.“Merkmale, mit denen so man-che Gehölze im Winter ver-blüffen, sind beim Kauf in ei-ner anderen Jahreszeit häufig nicht offensichtlich. Darum ist es sinnvoll, sich von den Fach-leuten in Baumschulen, Stau-dengärtnereien oder Garten-centern beraten zu lassen. Sie wissen, welche Pflanzen den winterlichen Garten durch Form, Farbe und andere Eigen-schaften bereichern. So müssen Hobby-Gärtner den Winter nicht mehr aus ihrem Kalender streichen!

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8 Aktuelles

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Christrose, Wacholder und Korkenzieher-Hasel sind Lichtblicke im (vor)winterlichen Garten

Foto: Eberhard Franken

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9Aktuelles

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Ein Teich oder Gewässer be-reichert jeden Garten. Aller-dings haben nur wenige das Glück, einen Garten mit einem natürlichen Bachlauf zu besit-zen. Zudem ist es in sehr klei-nen Gärten aus gestalterischen Gründen kaum möglich, einen Gartenteich anzulegen. Aber egal wie groß oder klein der Garten auch sein mag, für einen Bachlauf dürfte in den allermeisten Fällen Platz sein. Schon ein kleiner künst-licher Wasserlauf verleiht dem Garten eine beruhigende Geräuschkulisse mit extrava-gantem Charme.Die Anlage eines künstlichen Wasserlaufs ist weder son-derlich kosten- noch arbeits-intensiv. Und es gibt viele

preisgünstige Möglichkeiten, um dieses Unterfangen zu ver-wirklichen. Da gibt es z. B. stehende und fließende Bäche. Fließende Gewässer funkti-onieren mittels einer Pumpe auch bei Gärten, die nicht in Hanglage liegen.Die Vorgehensweise ist unab-hängig von der Örtlichkeit im Wesentlichen immer die Glei-che.Planen Sie den Verlauf des Baches: Lebendig und interes-sant wird ein Bachlauf, wenn er sich kurvig durch den Gar-ten schlängelt und möglichst in seiner Breite variiert. So erreichen Sie eine abwechs-lungsreiche Fließgeschwin-digkeit. An breiteren Stellen plätschert das Wasser dann

gemütlich wie ein Wiesenbach vor sich hin, an den schmalen Abschnitten schüren Sie ei-nen kleinen Gebirgsbach. Le-gen Sie den Ausgangs- und Endpunkt des Baches fest. Die Quelle und das Ende des Flüsschens werden in der Bau-phase mittels eines Schlauches und einer zwischengeschalte-ten Pumpe unter dem Bach-lauf verbunden. Schlauch und Pumpe sollten mit Steinen, Pflanzen oder ähnlichem ka-schiert werden.Bei der Materialwahl für das Flussbett können Sie auf vor-gefertigte Schalen aus Kunst-stoff oder Beton – sogenannte Bachlaufschalen – zurückgrei-fen. Diese Schalen gibt es als Einzelelemente oder als Sets

im Baumarkt oder Fachhan-del. Der Aufbau ist denkbar einfach: Die Schalen werden einfach ineinander gesteckt und in den Graben gesetzt. Der Nachteil an Bachlaufscha-len ist, dass diese die Form des Bachlaufs vorgeben. Kreativer und kostengünstiger kann man mit Teichfolie und Vlies arbei-ten. Je nach Belieben können Windungen und Absätze aus-gehoben und diese mit Sand, dann mit Vlies und schließ-lich mit Teichfolie bedeckt werden. Ufer mit Steinen und Pflanzen belegen Fertig!Das seicht vor sich hin plät-schernde Wasser macht Ih-ren Garten garantiert zu einer Oase der Ruhe und Entspan-nung! ins

Künstlicher Wasserlauf wertet den Garten auf

Die Brille wird normalerweise täglich geputzt. Bei der Front-scheibe des Autos sieht es da bereits schlechter aus.Völlig vernachlässigt werden hinge-gen zumeist die Fenster. Hier gilt oft die Devise: „Der Früh-jahrsputz muss reichen“. Und das, obwohl die Fenster den freien Blick nach draußen er-möglichen und damit einen wichtigen Stellenwert in Sa-chen Wohnkomfort einneh-men.Fenstern und Türen sollte bei der Pflege eindeutig mehr Be-achtung geschenkt werden. Das geht schon mit sehr wenig Aufwand. Ein bisschen Was-ser, ein weiches Tuch und an der richtigen Stelle ein Trop-fen Öl für die Beschläge rei-chen schon als Sofortmaßnah-me, so die Aussage des Ver-bandes Fenster und Fassade.Drei wesentliche Komponen-ten sollten regelmäßig gepflegt werden: Die Fenstervergla-sung, der Fensterrahmen und die mechanisch betätigten Be-schläge. Das gleiche gilt auch für die Türen, die nur regelmä-ßig gereinigt, gepflegt und ge-wartet dauerhaft schön blei-ben. Einen großen Gefallen tut man sich dabei damit, wenn man bei der Generalpflege sei-ner Häuseraugen von außen nach innen arbeitet. Erst soll-ten die Beschläge vorsichtig

geölt werden, dann kann der Rahmen von altem Dreck und frischen Öltropfen befreit und anschließend die für den rich-tigen Durchblick verantwortli-che Verglasung gründlich ge-reinigt werden.Der Tipp der Experten: Für die Wartung der Beschläge reicht

ein handelsübliches Haus-haltsöl aus. Ein paar Tropfen genügen und die Mechanik funktioniert wieder vor-schriftsmäßig. Falls aber Stö-rungen bei der Bedienung auf-treten, ist ein nahe dem Wohn-ort tätiger Fensterfachmann gefragt.Beim Rahmen gilt es, auf die unterschiedlichen Materialien zu achten. Während Holzrah-men mit Spezialreinigern und

besonderen Pflegemitteln auf-gefrischt werden sollten, um die Schönheit des Naturmate-rials dauerhaft zu konservie-ren, können Metall- und Kunststoffprofile mit einem neutralen Reiniger sowie ei-nem Schwamm oder einem Tuch auf Vordermann ge-

bracht werden. Danach einfach abledern und das Fenster glänzt wieder. Bei eloxierten Aluminiumpro-filen können neutrale Reiniger und ein gutes Faservlies ver-wendet werden, während bei lackbeschichteten Profilen ein neutraler Reiniger mit Politur-zusatz hilfreich ist. Die Dich-tungen von Fenster- und Tür-rahmen können abschließend mit einer Pflegemilch behan-

delt werden, so wird das Ma-terial nicht spröde und Schmutz sowie Wasser können leichter abperlen. Außerdem sollten Entwässerungsöffnungen im unteren Rahmenbereich im-mer sauber gehalten werden, damit das Niederschlagswas-ser nach außen abgeleitet wer-den kann. Dabei hilft z. B. der ganz vorsichtige Einsatz eines kleinen Schraubenziehers.Ganz zum Schluss kommt dann die Verglasung an die Reihe. Ein weicher Schwamm oder ein Gummiabstreifer mit Wischschwamm kommen hier zum Einsatz. Dabei gilt: Drinnen sollte man naturgemäß mit Wasser und Glasreiniger etwas zurückhal-tender sein als draußen, wo normalerweise viel mehr Dreck auf dem Glas haftet, der bei zu geringem Flüssigkeits-einsatz die Glasoberfläche be-schädigen kann. Parallel dazu sollte auf ein regelmäßiges Ausspülen der Reinigungsu-tensilien geachtet werden, da-mit der daran haftende Staub nicht wieder auf das Glas ge-langt und dort die Oberfläche verkratzt.Besondere Sorgfalt sollte bei beschichteten oder selbstreini-genden Gläsern walten. Sie dürfen nur nach Herstelleran-gaben gesäubert werden. VFF/DS

Wenn der „Durchblick“ fehlt:Verband Fenster und Fassade gibt Tipps zur Fensterpflege

Foto: Eberhard Franken

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10 Aktuelles

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Im Oktober ist die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regu-lierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversor-gung in Kraft getreten.Das Ministerium ist sicher, dass sich nunmehr Verbrau-cherinnen und Verbraucher ein realistisches und transparentes Bild über die Zusammenset-zung des Preises ihrer Grund-versorgung bei Strom und Gas machen können. Denn durch die Verordnung würden zusätzliche Informati-onen sowie die genaue Zusam-

mensetzung des Preises bei Strom und Gas sichtbar ge-macht. So würden die Ver-braucher in die Lage versetzt, die Preisänderungen ihres ört-lichen Grundversorgungsprei-ses besser zu bewerten und zwischen den Anbietern zu vergleichen. Je informierter die Kunden, desto stärker der Wettbewerb, insbesondere im Strommarkt.

Derzeit sind in Deutschland rund ein Drittel der Verbrau-cher im Grundversorgungsta-rif und profitieren damit von

den zusätzlichen Informatio-nen: Künftig sind in den Ver-tragsbedingungen und im In-ternet gemeinsam mit dem Grundversorgungspreis, seine Zusammensetzung, auch kal-kulatorisch einfließende staat-lich veranlasste Preisbestand-teile sowie im Strombereich die Netzentgelte anzugeben. Zudem wird klargestellt, dass Änderungen solcher Bestand-teile zu einer Neukalkulation des Grundversorgungspreises führen können und teilweise sogar müssen. Schließlich gelten im Falle ei-

ner Änderung des Grundver-sorgungspreises erhöhte Transparenzanforderungen.

Das BMWi hat die Verord-nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-schutz sowie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die Verordnung ergänzt die Strom- und Gasgrundversor-gungsverordnung, wurde am 22. Oktober 2014 beschlossen und trat nach Verkündung im Bundesgesetzblatt direkt in Kraft.

Neue Verordnung schafft mehr Transparenz bei der Zusammensetzung der Preise von Strom und Gas

Wohlfühlen möchten wir uns in unserem Zuhause und auch das Bad ist immer mehr eine Zone der Entspannung und Er-holung.Und: Deutschlands Immobili-enbesitzer wollen investieren: Jeder fünfte Hausbesitzer oder Eigentümer einer Wohnung (20 Prozent) plant in den nächsten fünf Jahren mit der Badrenovierung eine Investiti-on in die eigene Immobilie; 14 Prozent wollen dabei die Hei-zung sanieren. Dies ergab eine repräsentative Trendbefragung von TNS Em-nid unter 1.023 Immobilienbe-sitzern in Deutschland im Auf-trag des Zentralverbandes Sa-nitär Heizung Klima (ZVSHK).

Wenn es um den Kauf eines neuen Bades oder einer neuen Heizungsanlage geht, dann liegt der Fachhandwerker als Bezugsquelle mit 89 Prozent und großem Abstand an erster Stelle bei den Immobilienbe-sitzern (Mehrfachnennungen möglich). Danach folgen die

Baumärkte (27 Prozent), Aus-stellungen/Messen (23 Pro-zent) und das Internet (12 Pro-zent).Für die befragten Immobilien-besitzer, die bevorzugt beim Fachhandwerker kaufen, sind Produkt- und Servicequalität (95 Prozent), Erfahrung, Ver-trauen, Seriosität (94 Prozent) und persönliche Beratung, An-sprechpartner vor Ort (94 Pro-zent) die Hauptkriterien für eine Beauftragung.

Diese im hohen Bereich relativ nah beieinander liegenden Umfrageergebnisse zeigen, dass die Ansprüche der Kun-den grundsätzlich hoch und vielfältig sind. „Die hochwer-tigen Handwerksleistungen der Bad- und Heizungsprofis liegen im Trend, weil wir un-seren Kunden seriöse, attrakti-ve und wirtschaftliche Ge-samtpakte anbieten, wenn es um ein angenehmeres Wohn-

gefühl oder um energiesparen-de Sanierungen im Eigenheim geht“, erklärt Manfred Stather, Präsident des ZVSHK. Dass die Badmodernisierung in der Gunst der Hausbesitzer die Nase vorn hat, wird auch aus den aktuellen Konjunktur-umfragen des Zentralverban-des ersichtlich. „Die Vorteile moderner, energieeffizienter Heizungstechnik sind den Ver-brauchern leider noch nicht so präsent.

Dies zeigt, dass wir hier ge-meinsam mit der Politik noch attraktivere Anreize schaffen müssen“, betont Stather. An-ders werde es keine Energie-wende im Wärmemarkt geben können.

Immobilienbesitzern, die eine gelungene Bad- oder Hei-zungssanierung mit einer schnellen und sauberen Um-setzung wünschen, rät der

ZVSHK schon frühzeitig ei-nen SHK-Fachhandwerker ih-res Vertrauens in die Planun-gen einzubinden. Denn der erfahrene Bad- und Heizungsprofi hat von Anfang an das Gesamtprojekt von den baulichen Vorgaben und Räumlichkeiten, der neuen Badausstattung, über die Hei-zungsanlage bis hin zur Elekt-rik und zum Innenausbau im Blick.Zudem bietet ein wirtschaft-lich ausgerichtetes Gesamtan-gebot des Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk einen gemeinsam vereinbarten Fest-preis für Beratung, Heizungs- und Sanitärprodukte, Monta-gematerialien, Arbeitsleistung und Gewährleistung. Außerdem gibt es keine ver-steckten Nebenkosten, wie etwa für Verpackung, Versand und Entsorgung.

Ein weiterer entscheidender Vorteil: Der Kunde zahlt in der Regel erst nach Baufortschritt und nicht komplett im Voraus.

Umfrage belegt: Deutschlands Immobilienbesitzer renovieren eher ihr Badezimmer als die Heizung

Verbraucher setzen beim Kauf auf Produkt- und Servicequalität

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Trinkwasser ist die Grundlage allen Lebens. Daher sollte es selbstverständlich sein, mit dem kostbaren Nass sorgfältig umzugehen. Kein Wunder, dass sich immer mehr Baufa-milien für die sogenannte Grauwassernutzung interes-sieren.Das Prinzip ist so einfach wie genial: In jedem Haushalt fal-len große Mengen gering ver-schmutzten Wassers aus Du-sche oder Badewanne, Wasch-maschine oder Handwaschbe-cken an und verschwinden nach einmaliger Nutzung in der Kanalisation. Eine Grau-wassernutzungsanlage bereitet dieses Abwasser auf, damit es für die Toilettenspülung oder zur Gartenbewässerung ge-nutzt werden kann.

Voraussetzung für die Nut-zung von Grauwasser im Ei-genheim ist die Installation eines unabhängigen Leitungs-netzes, sodass sich entspre-chende Anlagen hauptsächlich für den Neubau empfehlen. Herzstück sind zwei Tanks: der Grauwasserspeicher und der Betriebswasserspeicher.Das gering verschmutzte Grauwasser wird biologisch aufbereitet und physikalisch gereinigt, bevor es in den Be-triebswasserspeicher kommt. Hierbei werden Membranfilter eingesetzt, deren Poren sogar Bakterien daran hindern, in das Betriebswasser zu gelangen. Ergänzt werden die Tanks um die Trinkwassereinspeisung, eine Pumpe zur Versorgung der Verbrauchsstellen sowie

um die entsprechende Steuer- und Regeltechnik.Der Einsatz von Grauwasser-nutzungsanlagen trägt erheb-lich dazu bei, die Umwelt zu schonen und ist aus ökologi-scher Sicht uneingeschränkt

empfehlenswert. Baufamilien sollten sich in einer frühen Pla-nungsphase von einem Fach-mann aus dem Sanitär-, Hei-zungs- und Klimahandwerk beraten lassen. zv-hsk

Grauwasser sinnvoll nutzen

Ob für die WC-Spülung oder für die Gartenbewässerung: Grauwasser kann überall dort eingesetzt werden, wo kein hygienisch reines Trinkwasser not-wendig ist. txn-p.

Das hippe Designerout-fit frisch vom Laufsteg, der brandaktuelle 3D-Flachbild-schirm von der Internationalen Funkausstellung oder der neu-este SUV von der Internatio-nalen Automobilausstellung – viele Güter des täglichen Lebens sind einem ständigen Konkurrenzkampf ausgelie-fert.Nur, wer kontinuierlich Trends setzt, steht auch bei den Ver-brauchern hoch im Kurs. Flan-kiert wird diese Entwicklung von immer leistungsfähigeren Maschinen, mit denen die Un-ternehmen ihre Produkte, oft in minderwertiger Qualität, in großen Mengen herstellen können. Eine kleine, aber tra-ditionelle Branche weiß die-sem Haschen nach Trends zu trotzen – und verdankt dies ei-nerseits dem einzigartigen, na-türlichen Werkstoff Holz und andererseits den Menschen, die ihn in traditionellen Ver-fahren gekonnt zu verarbeiten wissen.In kaum einem anderen Ge-werbe wird heute noch so viel Wert auf bewährte Handarbeit gelegt wie bei den Herstellern von Massivholzmöbeln, so die Initiative Pro Massivholz (IPM).Daraus resultieren individu-elle Möbel, die sich von der

Konkurrenz von der Stange optisch wie haptisch unter-scheiden und deshalb auch ab-seits aller Modeerscheinungen immer „in“ sind. Neben der Verarbeitung liegt das auch im Werkstoff begrün-det, denn jedes Stück Holz ist von Natur aus ein unverwech-

selbares Unikat. Mit aufwän-digen und traditionellen Ver-fahren arbeiten die versierten Handwerker die einzigartigen Maserungen, Textur- und Struktureffekte sowie Ver-wachsungen und Astlöcher eines jeden Holzstücks heraus und erhalten diese Eigenschaf-ten für Stühle, Tische, Schrän-ke & Co. Auch unterschiedli-

che Farbtöne in den einzelnen Holzlamellen ein und dersel-ben Massivholzplatte, die je-weils heller oder dunkler aus-fallen können, beweisen, wie facettenreich unterschiedliche Holzarten wirken können. Und gerade diese Faktoren machen Massivholzmöbel so

einzigartig und wertig.

Die Vorgehensweise sieht in der Regel wie folgt aus: Nachdem die rohe Holzboh-le zunächst in Lamellen ge-schnitten wurde, werden diese nach alter Handwerkskunst – Herz zu Herz und Splint zu Splint – zu Leimholzplatten verleimt. Diese Platten werden

vor oder nach dem Zuschnitt in einem oder mehreren Schleif-vorgängen per Hand ober-flächenveredelt. Hier fallen beim Hobeln tatsächlich noch Späne, sie sind die Zeugen tra-ditioneller handwerklicher Ar-beit. Insbesondere anhand der geschliffenen und bearbeiteten Kanten könne man erkennen, dass hier keine 08/15-Maschi-ne sondern die Hände eines Fachmanns oder einer Fach-frau am Werk waren.

Wann sich Möbel „Massiv-holzmöbel“ nennen dürfen ist übrigens in der DIN-Norm 68871 geregelt. Demnach müssen sie bis auf die Rückwand und die Schub-ladenböden durchgehend aus einer Holzart hergestellt und nicht furniert sein. Da in der Praxis viele Anbieter beispiels-weise furnierte Span- und Fa-serplatten als „Massivholz“ beziehungsweise „Echtholz“ bezeichnen, rät Andreas Ruf abschließend, im Geschäft ge-zielt nachzufragen, ob es sich tatsächlich um das „Original“ handelt. Schließlich will man sich an dem Möbel der Be-gierde auch langfristig „satt“ sehen können. (IPM/hb) Mehr Informationen über Massivholzmöbel gibt es unter www.pro-massivholz.de.

Möbel aus Echtholz trotzen allen Modeerscheinungen

„Dank traditioneller Handwerkskunst bleiben dem Möbel die einzigartigen Eigenschaften des Holzes erhalten“. Foto: IPM

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Senioren sparen vor allem für Notfälle und größere AnschaffungenNie waren Senioren materiell so gut abgesichert wie heute. Ein beachtlicher Teil der Generation der über 60-Jährigen legt so-gar noch regelmäßig Geld zurück, betreibt also weiterhin Ka-pital- und Vermögensaufbau. Das hat eine repräsentative Um-frage des Bankenverbandes ergeben. Dabei ist „Sparen für Notfälle“ das wichtigste Sparmotiv, das von 60 % der Senioren genannt wird. Um sich größere Anschaffungen leisten zu kön-nen, sparen immerhin 41% der über 60-Jährigen. Gut jeder dritte Senior spart für die eigenen Kinder und Enkel. Und 31% legen noch für das Alter Geld zurück.Trotz anhaltender Nied-rigzinsphase bevorzugen 60 % der Senioren risikoarme Spar-anlagen wie das Sparkonto und Sparbuch. Die repräsentative Umfrage wurde im Juni 2014 im Auftrag des Bankenverbandes durch die GfK Marktforschung erhoben.

Er ist ein Klassiker, der Jahr für Jahr im Herbst neu er-scheint: Der Haushaltskalen-der hilft rund einer Viertelmil-lion Lesern, mit ihrem Haus-haltsgeld besser auszukom-men und die Übersicht über ihre privaten Haushaltsausga-ben zu behalten. Seit dem 1. 10. ist der Kalender für das kommende Jahr 2015 kosten-frei bei Geld und Haushalt, dem Beratungsdienst der Spar-kassen-Finanzgruppe erhält-lich.Das Besondere: Es handelt sich um eine Kombination aus Kalender und einfachem Haushaltsbuch. So lassen sich neben Terminen oder Geburts-tagen parallel auch feste und veränderliche Ausgaben ein-tragen. Das verschafft schnell einen Überblick, wie viel Geld noch bis zum Monatsende zur Verfügung steht. In den Mo-natsübersichten kann man nachschauen, ob der Plan auf-geht. Sollten die Ausgaben doch einmal das Budget spren-

gen, lässt sich früh gegensteu-ern, um in den schwarzen Zah-len zu bleiben. Die Aufzeich-nungen lassen auch schnell erkennen, an welchen Stellen sich noch etwas einsparen und vielleicht sogar auf die hohe Kante legen lässt.Neben Kalendarium und Haushaltsbuch bietet der Haushaltskalender 2015 auch noch viel Lesestoff und nütz-liche Tipps. Die Artikel „Smart Home“ und „Strom sparen – mit Köpfchen“ stellen zu-kunftsfähige und alltagstaugli-che Ideen vor, mit denen sich der Energieverbrauch im Haushalt senken und der Wohnkomfort erheblich stei-gern lässt. Der Kalender hilft so beim Sparen und ist ideal für Verbraucher.

Den Haushaltskalender 2015 gibt es ab sofort kostenlos. Er kann auf www.geld-und-haus-halt.de oder telefonisch unter 030 204 55 818 bestellt wer-den.

Kostenloser Haushaltskalender 2015Finanzplanung leicht gemacht

Bereits bei Einführung des Energieausweises seit 2007 gab es immer wieder signifi-kante Differenzen zwischen sogenannten Energiever-brauchsausweisen und Ener-giebedarfsausweisen. Tenden-ziell zeigen verbrauchsbasierte Energieausweise einen gerin-geren Verbrauch als bedarfs-basierte.Beim Energieverbrauchsaus-weis wird der tatsächliche Ver-brauch der Nutzer auf Basis der nach HeizkostenV durch-geführten Abrechnungen zu-grunde gelegt. Im zweiten Fall hingegen wird der Energiebe-darf eines Gebäudes entspre-chend seines energetischen Sanierungszustands ermittelt, wobei ein normiertes Nutzer-verhalten unterstellt wird. Es zeigte sich, dass diese Dif-ferenzen mit dem Baualter der betrachteten Gebäude korre-lierten. Dabei wurde in teil- und unsanierten Gebäuden oftmals weniger Wärmeener-gie verbraucht, als im Energie-bedarfsausweis errechnet. Die Bewohner haben sich sparsa-mer verhalten. Im Gegensatz dazu wird nach durchgeführter energetischer Sanierung und in modernen Neubauten der nied-rige berechnete Bedarfswert meist nicht erreicht. Der tat-sächliche Verbrauch liegt oft-mals höher als erwartet. Dieses Phänomen wird als Rebound-Effekt bezeichnet.Dieses Verhalten konnte jetzt mit der Studie "Auswirkungen der verbrauchsabhängigen Ab-rechnung in Abhängigkeit von der energetischen Gebäude-qualität" der TU Dresden ein-

drucksvoll bestätigt werden. Der Energieverbrauch für un-terschiedliche Gebäudeklas-sen, differenziert nach Größe, Baualter und Versorgungsart, wurde mit einem standardi-sierten Nutzerverhalten simu-liert. Dabei zeigte sich, dass der errechnete Verbrauch nicht den real gemessenen Ver-brauchsdaten aus 3,3 Mio. Heizkostenabrechnungen ent-sprach. Erst nach dem Anpas-sen der Simulationsparameter durch Variation der Raumtem-peraturen und Luftwechsel konnten die tatsächlichen Ver-brauchsdaten nachvollzogen werden.Die Nutzer verhalten sich un-terschiedlicher, als im standar-disierten Verfahren unterstellt. Sie sind in teil- und unsanier-ten Gebäuden sparsamer, in-dem sie die Beheizung stärker auf genutzte Räume reduzie-ren, Innentüren schließen und bewusster lüften. Dagegen schlägt in modernen Gebäuden der Rebound-Effekt zu. Die Bewohner wissen, dass die Wohnung einen geringen Energiebedarf hat, woraus eine gewisse Laissez-Faire-Hal-tung resultiert. Der erwartete niedrige Energieverbrauch tritt nicht ein. Das bestätigt auch eine andere Studie der Uni-Cambridge. Aus diesem Grund wird es immer wichtiger, die Bewohner zu motivieren, spar-samer mit Wärmeenergie um-zugehen. Die komplette Unter-suchung "Auswirkung erhöh-ter Raumtemperaturen auf den Energieverbrauch" kann unter [email protected] kos-tenfrei bestellt werden.

Energetische Sanierungen: Heizverhalten ändert sich

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STATISTIKSTATISTIKSTATISTIK

Eine typische deutsche Woh-nung ist 91 qm groß. Soweit der Durchschnittswert des Statistischen Bundesamtes. Die Detailauswertung zeigt je-doch, dass die regionalen Un-terschiede innerhalb Deutsch-lands enorm sind. Den meisten Platz haben die Rheinland-Pfälzer und die Saarländer. In

beiden Bundesländern ist eine Wohnung - statistisch gese-hen zählen Häuser dazu - im Schnitt 104 qm groß. Nieder-sachsen belegt den zweiten Platz mit 102 qm. Nordrhein-Westfalen liegt bei 90 qm. Für ganz Deutschland gilt: Eigen-tümer wohnen deutlich groß-zügiger als Mieter.

Wohnungsgrößen: Große Unterschiede in Deutschland

Strom wird in Deutschland im-mer teurer. Allerdings entwi-ckeln sich die Preise für die verschiedenen Abnehmer-gruppen sehr unterschiedlich. Die Preise für an private Haus-halte abgegebenen Strom ha-ben sich von Januar 2000 bis August 2014 nahezu verdop-pelt (+ 92 %). Auch industri-elle Großabnehmer mussten deutlich mehr für Strom be-zahlen (+ 76 %). Die Preise für Weiterverteiler lagen dagegen im August 2014 rund 4 % un-ter den Preisen von Januar 2000.Seinen bislang höchsten Stand erreichte der Strompreis über alle Abnehmergruppen hin-

weg im Juli 2008. Besonders stark stiegen die Preise zwi-schen Januar 2000 und Juli 2008 für industrielle Großab-nehmer (+ 68 %) und Weiter-verteiler (+ 76 %). Private Haushalte zahlten rund 41 % mehr für Strom.

Für private Haushalte wurde Strom auch nach Juli 2008 weiter deutlich teurer: Bis Au-gust 2014 stieg der Strompreisfür sie um 36 %. Industrielle Kunden mussten im August 2014 dagegen nur rund 5 % mehr für Strom bezahlen. Für Weiterverteiler sanken die Preise im gleichen Zeitraum um 46 %.

Private Verbraucher stark von Strompreisanstieg betroffen

Mit den Kosten für ein Um-zugsunternehmen ist es bei einem Ortswechsel bei weitem nicht getan. Mieter investieren bei einem Umzug bis zu vier Monatsgehälter. Käufer sind zu noch höheren Investitionen bereit. Sie geben bis zu sechs Monatsgehälter aus. Das ergibt eine aktuelle Studie von TNS Infratest für Immobilien-Scout24. Knapp 800 Personen wurden befragt, die im Rah-men ihres Umzugs das Portal www.immobilienscout24.de genutzt haben.Deutschland zieht um – und rund 30 Prozent der Deutschen sind alleine in den letzten zehn Jahren mehr als zweimal um-gezogen. Ein Umzug ist oft der Eintritt in eine neue Lebens-phase und geht mit großen In-vestitionen einher. Erhöhter Platzbedarf, etwa durch Fami-lienzuwachs (27 Prozent der Befragten), und berufliche Ortswechsel (23 Prozent) sind die Hauptgründe für einen Umzug. Damit die neuen vier Wände alle Annehmlichkeiten erfüllen, wird in Möbel und Unterhaltungselektronik so-wie in Umbau und Renovie-rung investiert. Jeder zweite Umziehende wechselt zudem den Strom-, Internet- und Fest-netzanbieter.

Einem Viertel der Mieter steht ein monatliches Netto-Haus-haltseinkommen von 2.000 bis 3.000 Euro zur Verfügung. Käufer sind mit mehr als 4.000 Euro Netto-Einkommen sol-

venter – und auch bereit, we-sentlich mehr Geld auszuge-ben. Die Gesamtausgaben von Mietern belaufen sich auf rund 9.700 Euro. Die von Käufern sind mit rund 26.700 Euro fast dreimal so hoch. Die aktuell niedrigen Zinsen haben zwei wirtschaftliche Ef-fekte. Zum einen kaufen mehr Menschen eine Immobilie. Zum anderen sind sie konsum-freudiger, so Immobilien-Scout24.Käufer sehen die Anschaffun-gen als langfristiger und be-ständiger an, da sie in Wohn-eigentum investieren. Zudem antizipieren sie zukünftige Mietsteigerungen schon heute, was zu einer höheren Ausga-bebereitschaft beim Kredit-konsum führt. Im Vergleich zur TNS Infratest-Umzugsstu-die aus 2012 sind die Ausga-ben sowohl bei Mietern als auch bei Käufern deutlich ge-stiegen – und zwar um 40 bzw. 55 Prozent.Das meiste Geld stecken Um-ziehende in Küchenmöbel (54 Prozent der Befragten), Wohn-zimmermöbel und Küchenge-räte (jeweils 52 Prozent) sowie in Schlafzimmermöbel (47 Prozent).Eine neue Kücheneinrichtung ist die teuerste Anschaffung sowohl für Mieter als auch für Käufer.Mieter zahlen durchschnittlich 2.800 Euro für den offensicht-lich wichtigsten Raum des neuen Heims. Käufer geben rund 8.000 Euro aus.

Kostspieliges Vergnügen: Wer umzieht, muss tief in die Tasche greifen

Mikrozensus 2013: 16,5 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund Im Jahr 2013 lebten rund 16,5 Millionen Menschen mit Mi-grationshintergrund in Deutschland. Wie das Statisti-sche Bundesamt (Destatis) auf Basis des Mikrozensus 2013 mitteilt, entspricht dies einem Bevölkerungsanteil von 20,5 %. Die Bevölkerung mit Mi-grationshintergrund besteht aus den seit 1950 nach Deutschland Zugewanderten und deren Nachkommen sowie

der ausländischen Bevölke-rung. Mit 9,7 Millionen hatte der Großteil der Bevölkerung mit Migrationshintergrund ei-nen deutschen Pass, gut 6,8 Millionen waren Ausländerin-nen und Ausländer. Rund ein Drittel aller Men-schen mit Migrationshinter-grund ist in Deutschland gebo-ren (6,0 Millionen), etwa zwei Drittel sind zugewandert (10,5 Millionen).

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Liebe Mitglieder und Abonnenten,bitte beachten Sie, dass die Post Zeitungen grundsätzlich vom Service der Nachsendung ausnimmt. Haben Sie bitte auch Verständnis dafür, dass wir Ihnen nachträglich kein Exemplar zuschicken können.Darüber hinaus entstehen uns für nicht zustellbare Sen-dungen zusätzliche Kosten, die sich ohne großen Aufwand vermeiden lassen.Teilen Sie uns daher eine Adressenänderung möglichst frühzeitig mit – z.B. auf untenstehendem Vordruck.

PLZ - Ort

Adressenänderung ab dem Jahr 2015

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Preisindex fürdie Lebenshaltung im Oktober 2014

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Gerade im Schriftverkehr ent-steht mitunter ein ungewollter skurriler Witz durch soge-nannte Stilblüten. Die deut-sche Versicherungswirtschaft sammelt Originalzitate von Versicherungskunden, die be-sonders aus der Reihe tanzen.Hier eine kleine Auswahl der Grundeigentümerversiche-rung, wobei diese ausdrück-lich darauf hingewiesen hat, dass es sich NICHT um Zitate ihrer Kunden handelt.

„Ich fuhr mit meinem Wagen gegen die Leitschiene, über-schlug mich und prallte gegen einen Baum. Dann verlor ich die Herrschaft über mein Auto.“„Die Polizisten, die den Unfall aufnahmen, bekamen von mei-ner Braut alles gezeigt, was sie sehen wollten.“„Da sich der Fußgänger nicht entscheiden konnte, nach wel-cher Seite er rennen sollte, fuhr ich oben drüber.“„Nachdem ich vierzig Jahre gefahren war, schlief ich am Lenkrad ein.“„Im gesetzlich zulässigen Höchsttempo kollidierte ich mit einer unvorschriftsmäßi-gen Frau in der Gegenrich-tung.“ „Dummerweise stieß ich mit dem Fußgänger zusammen. Er

wurde ins Krankenhaus einge-liefert, und bedauerte dies sehr…“„Ich bitte um Stundung der Kaskoprämie. Seit mein Mann gestorben ist, fällt es mir oh-nehin schwer, mein kleines Milchgeschäft hochzuhalten.“„Ein Fußgänger rannte in mich, und verschwand wortlos unter meinem Wagen.“"Ich dachte, das Fenster sei offen, es war jedoch geschlos-sen, wie sich herausstellte, als ich meinen Kopf hindurch steckte." „Zwischenzeitlich wurde der Gehgips am rechten Arm ent-fernt.“„Ich habe mir den rechten Arm gebrochen, meine Braut hat sich den Fuß verstaucht – ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.“„Wäre ich nicht versichert, hätte ich den Unfall nie gehabt. Denn ohne Versicherung fahre ich nicht.“„Ihr Versicherungsnehmer fuhr vorne in meinen Frisier-salon. Während der Reparatur-zeit war ich nur beschränkt tätig. Ich konnte meine Kun-den nur noch hinten rasieren und schneiden.“„Mein Dachschaden wurde wie vorgesehen am Montag-morgen behoben.“ grundvers

Stilblüten

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6/2014

15Aktuelles

Der Wunsch, eine Immobi-lie zu besitzen, gärt in vielen Menschen. Wenn sie sich dann dazu entschieden haben, eine Immobilie zu erwerben und auch das nötige Kleingeld angespart haben, geht oft eine lange und nervenaufreibende Suche los. Oft ist es gar nicht so einfach, ein Objekt zu fin-den, welches den eigenen An-forderungen genügt und dabei den Geldbeutel nicht zu sehr strapaziert. Die Meisten absol-vieren auf dem Weg zu ihrer Wunschimmobilie einen re-gelrechten Besichtigungsma-rathon.Hier ein paar Tipps der Grund-eigentümerversicherung, wie man möglichst effektiv und erfolgreich auf Besichtigungs-terminen agiert.Es gibt ein paar Utensilien, die Sie unbedingt bei einer Be-sichtigung griffbereit haben sollten. Ein Kompass ist zur Überprüfung der Himmels-richtung unerlässlich. Soll-te die Sonne nicht scheinen, müssen Sie dem Makler oder Eigentümer nicht ungeprüft Glauben schenken, ob die Ter-rasse tatsächlich nach Süden ausgerichtet ist. Auch die angegebenen Maße sollten Sie im Zweifelsfall mit Ihrem mitgebrachten Maß-band oder Zollstock nach-messen können. Des Weiteren sollte auch ein Schrauben-zieher nicht fehlen – damit können Sie beispielsweise die Balken im Dachstuhl auf Holzbock oder die Wände und den Putz auf Mängel prüfen.

Grundsätzlich sollten Sie nie alleine zu Terminen gehen. Vier oder gar sechs Augen se-hen und hören doch mehr als zwei! Also nehmen Sie min-destens eine Begleitperson mit.Nehmen Sie sich einen aktuel-len Stadtplan zur Hand und se-hen sich die Umgebung mög-lichst genau an. Von einem Klärwerk oder einer Müllde-ponie in Ihrer Nachbarschaft sollten Sie nicht erst nach dem Einzug erfahren. Zusätzlich sollten Sie sich unbedingt bei der zuständigen Behörde er-kundigen, ob eventuelle Bau-vorhaben anstehen. Ist zum Beispiel eine Straße oder gar ein Industriegebiet geplant? Diese Frage ist besonders wichtig, wenn unbebaute Flächen direkt an das Objekt grenzen.Auch die Parkplatzsituation dürfte für viele von Bedeutung sein. Diese ist am besten nach Feierabend zu beurteilen.Lassen Sie sich nicht von dem Augenscheinlichen täuschen. Mag das Badezimmer noch so frisch gefliest sein, die Rohre stammen womöglich noch aus den fünfziger Jahren des ver-gangenen Jahrhunderts. Auch was die Isolierung betrifft, ist man auf die Auskunft des Ei-gentümers angewiesen. Also scheuen Sie sich nicht nachzu-fragen. Wann wurde das Dach neu gedeckt? Wann wurde die Heizungsanlage zuletzt erneu-ert? Erkundigen Sie sich auch bei Nachbarn und Anwohnern, ob es Probleme mit der Immo-

bilie gab oder gibt! Aus mehreren Gründen soll-ten Sie das Objekt Ihrer Be-gierde öfters und möglichst an unterschiedlichen Tageszeiten und Wochentagen besichti-gen. Zum einen ist die Lärm-belästigung an Wochentagen oftmals eine ungleich andere als an Wochenenden. Auch Besichtigungen in der Ferienzeit können einen fal-schen Eindruck über das tat-sächliche Verkehrsaufkom-men vermitteln. Zum anderen ist es oft nicht möglich, aufgrund der Viel-zahl von Eindrücken auf al-les Wichtige bei nur einem Termin zu achten. Zudem geben unterschiedliche Witte-

rungsbedingungen zusätzliche Auskunft über den Zustand der Bausubstanz. Denn ob das Dach eventuell nicht dicht ist, macht sich in der Regel erst bei Regen bemerkbar. Gehen Sie grundsätzlich mit einer ge-sunden Portion Skepsis an die Sache heran. Fragen und hin-terfragen Sie. Lassen Sie sich so viel wie möglich schriftlich dokumentieren. Und lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Und: Nicht nur die Im-mobilien sondern auch Sie als Interessent, sollten vorzeigbar sein. Wer einen gepflegten und solventen Eindruck macht, hat meist die besten Chancen, sich gegen mögliche Mitbewerber durchzusetzen. ins

Hilfreiche Tipps für eine Immobilienbesichtigung

Jeder dritte Deutsche hatte schon einmal mit Einbrechern zu tun. Bei den Betroffenen bleibt dann oft ein Gefühl der Angst zurück. Für 27 Prozent von ihnen ist die Situation nach einem Ein-bruch sogar so unerträglich, dass sie umgezogen sind. Das ist das Ergebnis einer reprä-sentativen Umfrage von im-mowelt.de, bei der 1015 Per-sonen befragt wurden.Fast jeder Fünfte (19 Prozent) sucht sich nach einem Ein-bruch vierbeinigen Schutz und

legt sich einen Hund zu. Allein auf Hundegebell will sich die Mehrheit allerdings nicht ver-lassen: 39 Prozent installieren einbruchshemmende Schutz-vorrichtungen und 31 Prozent lassen sich von der Polizei in

punkto Sicherheit beraten.Welche Konsequenzen Betrof-fene aus einem Einbruch zie-hen, hängt auch davon ab, ob sie Mieter oder Eigentümer der jeweils betroffenen Wohnung

sind. So rüstet etwa jeder zwei-te Eigentümer (53 Prozent) mit einbruchshemmenden Siche-rungen auf und jeder Vierte (26 Prozent) schafft sich einen Hund an.In der Folge fühlen sich fast

alle Eigentümer (95 Prozent) auch wieder sicher in ihren vier Wänden. Mieter fühlen sich weniger zuständig für Schutzmaßnahmen und wäh-len am häufigsten den Wegzug

(35 Prozent). Das Sicherheits-gefühl kehrt nach einem Ein-bruch nur bei 75 Prozent der Mieter wieder zurück. Insgesamt hat in Deutschland jeder Dritte (33 Prozent) schon einmal einen Einbruch erlebt – entweder bei sich selbst, bei Familienmitgliedern, Freun-den oder in der Nachbarschaft. Besonders betroffen sind die Besserverdiener: 42 Prozent verbuchen selbst oder im na-hen Umfeld eine Einbruchser-fahrung, bei den Geringverdie-nern sind es nur 27 Prozent.

27 Prozent der Deutschen ziehen nach Einbruch um

Besserverdienende sind häufiger betroffen

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Geht während des Hausbaus die Baufirma pleite, dann ist das für viele Bauherren eine echte Katastrophe, weiß der Verband Privater Bauherren (VPB). Mit der Insolvenz stockt das Bauvorhaben für mindestens sechs Monate. Ur-sache für die lange Verzöge-rung ist das Insolvenzverfah-ren, das bestimmte Schritte und Fristen vorgibt.

"Bauherren, die in das Insol-venzverfahren ihres Schlüssel-fertiganbieters hineingezogen werden, haben schlechte Kar-ten", erläutert VPB-Vertrau-ensanwalt Holger Freitag. "Denn bis entschieden wird, ob weitergebaut werden kann vergeht viel Zeit, in der der Bauherr oft nichts tun darf, außer warten." Auch aus dem Vertrag kommt er im Normal-fall nicht heraus. Selbst weiter-bauen darf er auch nicht. Tut er das dennoch, freut das den Insolvenzverwalter, denn er kann vom Bauherrn Schadens-

ersatz verlangen und das Geld an die Gläubiger verteilen. Schließlich hat der Bauherr ihm mit seiner Eigenmächtig-keit die Chance genommen, den Bau vertragsgemäß fertig-stellen zu lassen und dafür die Rechnung zu stellen, so das Prozedere.Bauherren, die mit General-über- oder Generalunterneh-mer auf ihrem eigenen Grund-stück bauen, müssen zwar das Verfahren auch abwarten,

können aber am Ende ihren Bau selbst fertigstellen – so-fern ihr Geld dazu noch reicht. Bauherren von Bauträgern da-gegen trifft es hart, denn das Grundstück, auf dem der Bau-träger mit ihrem Geld ein Haus baut, gehört bis zum Schluss dem Bauträger. Geht der plei-te, fällt das Areal samt Bau-stelle an die Gläubigerbanken. Meist hat die Bank dann die

Wahl, ob sie die Bauherren mit der Ruine allein lässt oder ih-nen einen Teil der erhaltenen Gelder zurückzahlt. Diese Wahl fällt naturgemäß zu Las-ten der Bauherren aus. "Etwas Vorsorge ist aber prak-tizierbar", weiß Rechtsanwalt Freitag. So sollten Bauherren mindestens die ihnen gesetz-lich zustehende Erfüllungssi-cherheit bei Zahlung der ersten Rate geltend machen. Besser, wenn auch teurer, wären höhe-

re vertragliche Sicherheiten. Wichtig ist auch der Zahlungs-plan: Er sollte den Bauherrn keinesfalls zur unfreiwilligen Vorkasse zwingen. Unabhän-gige Bausachverständige kön-nen einschätzen, ob der Zah-lungsplan realistisch ist. Sind die Abschlagszahlungen höher als der jeweils tatsächliche Wert des Bauwerks, eilen sie also dem Bautenstand voraus, sind diese Überzahlungen ver-loren, wenn die Firma insol-vent wird. Bauherren sollten solche Bauverträge nicht un-terzeichnen. Und in jedem Fall sollten sie während des Baus alle Abschlagsrechnungen im-mer erst dann überweisen, wenn der Bausachverständige bestätigt: Der Bauabschnitt ist fertig und hat keine Mängel.

Aber selbst wenn die Firma anfangs solide dasteht, wenn die Sicherheiten gestellt sind und der Zahlungsplan in Ord-nung ist, kann der Schlüssel-fertiganbieter in Turbulenzen geraten. Das passiert aller-dings nach VPB-Erfahrung nicht immer von heute auf morgen, sondern bahnt sich oft an. "Bauherren sollten unbe-dingt regelmäßig auf ihrer ei-genen Baustelle nach dem Rechten sehen", empfiehlt Holger Freitag. "Dann fällt ih-

nen auf, wenn sich Arbeiten verzögern, Subunternehmer nicht mehr erscheinen, wenn plötzlich fremde Firmen auf-tauchen, Material nicht gelie-fert wird oder wenn die Bau-stelle tagelang verwaist ist und einen schlampigen Eindruck macht. Das alles können Hin-weise auf mögliche Probleme der Firma sein."

Im Fall eines Falles sollten Bauherren mit Sachverständi-gen und Baurechtsanwälten überlegen, wie es weitergehen soll. "Hektik schadet", warnt Holger Freitag. "Wer ohne be-sonderen Grund kündigt, der muss am Ende dem Insolven-zverwalter den Werklohn ab-züglich ersparter Aufwendun-gen zahlen. Wer mit dem Bau-träger baut und wie fast immer nur eine Auflassungsvormer-kung als Sicherheit hat, ver-liert mit einem Rücktritt sogar praktisch alle geleisteten Zah-lungen."Wie es mit dem Bau weiterge-hen kann, das muss im Detail mit den Insolvenzverwaltern und den beteiligten Banken verhandelt werden und hängt von mehreren Faktoren ab: Etwa vom Stand des Bauvor-habens, ob es auf eigenem oder fremdem Grundstück entsteht, ferner vom Zahlungsstand so-wie von den Zielen des Bau-herrn. Eventuell sind auch noch andere Bauherren betrof-fen, etwa in einer Eigentums-wohnungsanlage. Auch ihre Interessen müssen unter einen Hut gebracht werden. Gemein-sam mit dem Baufachanwalt können die Bauherren nach einem außerordentlichen Kün-digungsgrund suchen, mit dem Bausachverständigen den Bautenstand feststellen und klären, wie man den offenen Bau gegen Regen und Frost schützt. "Ohne Beratung sollte man hier nicht unterwegs sein", meint der Experte.

6/2014

16 Aktuelles

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Vorsicht ist geboten, wenn die Baustelle tagelang verwaist ist und Material nicht geliefert wird

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Dank Brennwerttechnik setzen moderne Ölheizungen die im Heizöl enthaltene Energie na-hezu verlustfrei in Wärme für das Haus um. Im Vergleich zu einem alten Heizkessel kann der Brennstoffbedarf so um bis zu 30 % gesenkt werden. Nach Analysen des Instituts für Wärme- und Oeltechnik (IWO) ist die Modernisierung der Heizungsanlage damit eine der effizientesten Maßnahmen der energetischen Sanierung.

Im Unterschied zu alten Heiz-kesseln nutzen Brennwertge-räte die im Abgas enthaltene Kondensationswärme. Hierbei wird die Temperatur der Ab-gase so weit abgesenkt, dass der darin enthaltene Wasser-dampf kondensiert. Bei die-sem Prozess entsteht erneut Wärme, die im System zusätz-lich genutzt wird. Durch die-sen einfachen physikalischen Effekt addiert sich bei der Brennwertnutzung die Kon-densationswärme mit der fühl-baren Wärme der Abgase. So

erreicht die Brennwerttechnik Nutzungsgrade von fast 100 Prozent.Im Zuge der Ölheizungsmo-dernisierung auf Brennwert-technik wird der Schornstein mit einem speziellen Rohr nachgerüstet. Denn die Abgase müssen über ein feuchteun-empfindliches, korrosionsbe-ständiges und druckdichtes System ins Freie geführt wer-den. Hersteller von Öl-Brenn-wertheizungen bieten die pas-senden Komponenten zusam-

men mit ihrem Produkt an. Dies können z. B. Abgaslei-tungen aus Kunststoff sein. Um Effizienzeinbußen zu ver-meiden, sollten die einzelnen Komponenten der Heizungs-anlage jedoch optimal aufein-ander abgestimmt und einge-stellt werden. Im besten Fall werden daher Heizsystem und Brennwertgerät schon bei der Planung entsprechend angegli-chen. Als wichtiger Faktor gilt dabei die Rücklauftemperatur. Je kühler das Heizwasser in

den Kessel zurück fließt, desto mehr Wärme wird vom Abgas auf das Heizungswasser über-tragen und desto besser ist die Brennwertnutzung.

Durch eine Heizungsmoderni-sierung mit Öl-Brennwerttech-nik kann nicht nur der Brenn-stoffverbrauch deutlich verrin-gert werden. Mittels staatlicher Förderung und besonderer Aktionsprämien können Mo-dernisierer auch einen Zu-schuss von rund 1.200 Euro beziehen. Mehr Informationen dazu sind im Internet unter www.deutschland-macht-plus.de erhältlich.Auch bestehende Anlagen mit Brennwerttechnik können von einem Fachhandwerker auf ihr Potenzial hin überprüft wer-den. Dies empfiehlt sich be-sonders, wenn der Wärmebe-darf des Gebäudes durch Dämmmaßnahmen reduziert wurde. Häufig lassen sich so noch ein paar Prozente rausho-len, die letztlich immer bares Geld bedeuten. iwo

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Bleeding EgdeRowohlt 29,95 €«Bleeding Edge» nennt man eine so neuartige elektronische Anwendung, dass sie noch keinen erwiesenen Nutzen hat. Wie etwa DeepArcher, in der alles möglich scheint. Sogar Geldwäsche oder Terrorpla-nung für 9/11, ohne Spuren. Dafür interessiert sich neben Geheimdiensten und Verbre-chern auch die Wirtschaftsde-tektivin Maxine, jüdisch, ge-schieden, zwei Kinder, in der Handtasche eine Baretta...

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18 AktuellesBuch- Tipps für's Fest

Die Deutschlandblase!DVA-Sachbuch, 19,99 €Den Deutschen steigt das ver-meintliche »Wirtschaftswun-der« zu Kopf, so der Autor. Wir überschätzen unsere Kraft bei weitem und übersehen dabei unsere Anfälligkeit für neue Krisen. Bald schon wird dem deutschen Aufschwung dauerhaft die Luft ausgehen. Sehr vieles wird daher anders werden müssen, damit man-ches so bleiben kann, wie es ist.

Verführerisches ZypernCallwey, 39,95 €Der Leser kommt mit auf ei-nen interessanten und genuss-vollen Ausflug auf die Mittel-meerinsel.Charaktervolle Porträts, un-termalt mit persönlichen, fes-selnden Texten, geben einen authentischen Einblick in das Leben der Städte und auf dem Land. Traditionelle Rezepte mit Bildern bringen dem Leser die kulinarische Seite Zyperns näher.

Wie eine Wohnung ein Zuhause wird, Callwey, 29,95„Wir sind gekommen, um zu bleiben! Das sollte man den-ken, wenn man in eine neue Wohnung zieht. Nicht: Wir sind gekommen, – ach, schau-en wir mal.“ Ein Plädoyer gegen Umzugskisten, gegen Tapeten und Wandfarben, die eigentlich keiner mehr mag und somit vor allem gegen den Unmut, trotzdem nichts ver-ändern zu wollen – nach dem Motto „Ich zieh’ doch eh bald wieder aus.”

Der Satan schläft nieKnaur 14,99 €"Mein Leben bei den Zwölf Stämmen." Die Hälfte seines Lebens verbrachte Robert Pleyer bei den Zwölf Stäm-men, einer radikal-christ-lichen Sekte, die Gewalt gegenüber Kindern für ein göttliches Gebot hält. Sein Bericht über das Innenlebendieser mysteriösen Gemein-schaft ist eine schockierende Geschichte über religiösen Fundamentalismus mitten in Deutschland.

SohnUllstein-Verlag, 22,90 €Sonny ist vorbildlicher Gefan-gener. Er lauscht den Geständ-nissen seiner Mitgefangenen und vergibt ihnen ihre Sün-den. Er wurde sein ganzes Le-ben lang belogen. Doch dann ändert ein Geständnis alles. Ein Mitgefangener weiß et-was über Sonnys Vater. Sonny will Rache. Er muss aus dem Gefängnis fliehen, die Verant-wortlichen sollen für ihre Ver-brechen zahlen.

Passagier 23Droemer-Knaur, 19,99 €Martin Sch., Polizeipsycho-loge, hat vor Jahren Frau und Sohn während eines Urlaubs auf einem Kreuzfahrtschiff verloren – niemand konnte ihm sagen, was genau ge-schah. Martin ist seither ein psychisches Wrack und be-täubt sich mit Himmelfahrts-kommandos als verdeckter Ermittler. Eine Thrillerautorin bringt ihn auf eine Spur zu sei-nem verschollenenen Sohn.

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19Recht

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 05.09.2014 die Klage einer Plakat-Werbefirma abgewie-sen, die in Stuttgart eine be-reits vorhandene beleuchtete Werbetafel an einem Wohn-haus auf eine Werbeanlage mit einer LED-Schriftleiste vom Typ „Top Tronic“ (3,886 m x 3,340 m) umrüsten wollte (Az.: 13 K 308/14). Das Gericht hielt das Bau-vorhaben für nicht genehmi-gungsfähig, weil eine solche bewegliche und ständig wech-selnde Leuchtreklame in Be-reichen reiner oder überwie-gender Wohnnutzung völlig untypisch sei und deshalb für die Bewohner des Nachbarge-bäudes regelmäßig nicht zu-mutbar.Die Klägerin hatte im Novem-ber 2012 bei der Landeshaupt-stadt Stuttgart die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umrüstung einer bereits vor-handenen beleuchteten Wer-betafel an einem Wohnhaus beantragt. Die Änderung soll-te darin bestehen, dass an der Werbetafel eine zusätzliche LED-Schriftleiste für beweg-liche Leuchtschriftwerbung angebracht werden sollte. Die Stadt hatte diesen Antrag im März 2013 abgelehnt. Dies hatte sie im Wesentlichen da-mit begründet, dass das Bau-vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die bisherige Plakatwand durch die Umrüstung mit der LED-Schriftleiste für die Nachbarschaft erheblich stö-render sei. Das bewegte Licht erzeuge eine ständige visuelle Unru-he am Gebäude, deren Wir-kung sich die Angrenzer nicht entziehen könnten. Die Be-einträchtigung wiege umso schwerer, als die Leuchtwer-bung nicht auf bestimmte Ta-geszeiten beschränkt und auch an Sonn- und Feiertagen prä-sent sei.Dem ist das Gericht gefolgt und hat die im Januar 2014 von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Nach Auf-fassung des Gerichts muss es

von den Bewohnern des be-nachbarten Wohngebäudes in Anbetracht des geringen Ab-standes zwischen den beiden Wohngebäuden (hier: weni-ger als 6 Meter) grundsätzlich nicht hingenommen werden, zu jeder Tag- und Nachtzeit bei jedem Blick aus dem Fens-ter mit einer Leuchtreklame konfrontiert zu werden, die durch die Beweglichkeit ih-rer Leuchtschrift ständig eine gewisse Unruhe ausstrahlt und damit ein besonders ho-hes Störpotential aufweist. Die beabsichtigte Anbringung der beweglichen und ständig wechselnden Leuchtreklame zwischen den beiden Wohn-häusern verstößt deshalb ge-gen das Gebot der Rücksicht-nahme.Abgesehen davon hat das Ge-richt auch einen Verstoß ge-

gen das Verunstaltungsverbot des § 11 der Landesbauord-nung erkannt. Nach dieser Regelung sind bauliche Anlagen so mit ih-rer Umgebung in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts-, und Landschaftsbild nicht verunstalten. Nach Auf-fassung des Gerichts würde dem die geplante Vergröße-rung und Aufrüstung der Wer-betafel mit einer gewerblichen und beweglichen LED-Leiste aber nicht gerecht. Diese weise keinerlei Bezug zur Wohnnutzung auf und werde an reinen Wohnge-bäuden, deren Fassaden übli-cherweise weder beleuchtete geschweige denn bewegliche Bauteile aufweisen, regelmä-ßig als wesensfremdes und da-mit unpassendes Gestaltungs-element wahrgenommen. Die mit der LED-Leiste auf-gerüstete Werbetafel würde deshalb an der Wand dieses Wohngebäudes verstärkt den Eindruck eines offensichtlich deplatzierten Fremdkörpers vermitteln und verunstaltend wirken. VerWG Stg.

Verstoß gegen Gebot der Rücksichtnahme

Wegen "visueller Unruhe": Bewegliche Leuchtreklameam Wohnhaus abgelehnt

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TürspioneFrage: Einer meiner Mieter möchte in seine Wohnungs-eingangstür einen Türspion einbauen lassen. Bisher gibt es dort so etwas nicht. Al-lerdings denkt er an eine Art Kamera, die sich über einen Bewegungssensor einschaltet und alles aufnimmt, was sich im Treppenhaus im Blickfeld der Kamera abspielt. Ich bin mir nicht sicher, ob ich dem zustimmen kann.Dietmar G., BochumAntwort:Der Mieter braucht die Zu-stimmung des Vermieters und wäre ggf. auch verpflichtet, bei Auszug den ursprüngli-chen Zustand wieder herzu-stellen. Bei diesen digitalen Türspionen muss man unter-scheiden. Es gibt welche, die dasselbe leisten, wie ein ganz normaler Türspion, die also z. B. auf einem innenseitig an-gebrachten Monitor das Bild darstellen, dass sich auch bei einem Blick durch den ganz normalen Spion ergibt. Diese Art von Türspion ist unbe-denklich.Besitzt der Türspion aber Auf-zeichnungsfunktionen und startet diese, sobald sich im

Hausflur etwas tut, ist das sehr bedenklich, denn dann wer-den die Persönlichkeitsrechte aller Personen beeinträchtigt, die sich im Hausflur bewegen und nicht nur zu diesem spezi-ellen Mieter wollen. Liegt der Wohnungstür des Mieters eine andere Wohnungstür gegen-über und wird diese geöffnet, könnte das Gerät ja auch einen Teil der gegenüber liegenden Wohnung einsehen. Das al-les stellt auch eine strafbare Handlung dar.Sie sollten dem Mieter also auf keinen Fall ein Gerät mit Aufnahmefunktion gestatten.

Abwesenheitdes MietersFrage: Was mache ich eigent-lich, wenn einer der Mieter für viele Wochen oder gar Mona-te sich nicht in der Wohnung aufhält? Kann ich auf einen Zugang zur Wohnung beste-hen, um zu lüften usw. ?Mechthild K., BochumAntwort: Werden durch das Verhalten des Mieters Schä-den in der Wohnung verur-sacht, haftet er dafür. Er muss auch dafür sorgen, dass die Wohnung während seiner Ab-wesenheit versorgt wird. Sie

haben kein Recht, einen Not-fallschlüssel zu behalten oder einzufordern. Sie können aber verlangen, dass er einer Per-son seines Vertrauens einen Schlüssel überlässt und dessen Namen und Anschrift Ihnen mitteilt. Sollte wirklich Ge-fahr in Verzug sein (z. B. bei einem Rohrbruch), haben Sie das Recht, die Tür durch ei-nen Schlüsseldienst öffnen zu lassen. Das gilt aber natürlich nicht für Schäden, die entste-hen könnten.

Schimmelin der DuscheFrage: Wir haben ein Prob-lem in einer Mietwohnung. Das Bad hat ein großes Fens-ter und gegenüber dem Fenster eine Duschkabine. Hier bildet sich Schwarzschimmel in den Fugen. Entfernt man den Schimmel mit entsprechen-dem Reiniger, geht es einige Zeit, danach tritt er wieder auf. Wir haben die Renovierung des Bades übrigens durch eine Fachfirma durchführen lassen. Pfusch schließe ich aus.Rüdiger Sch., HerneAntwort: Schwer zu sagen, woran es liegt. Vielleicht lässt der Mieter die Duschkabine

immer geschlossen, so dass die Feuchtigkeit nicht rich-tig abziehen kann. Vielleicht wurde aber - Sie beschreiben ja den Schimmelbefall in den Fugen - auch organisches Fu-genmaterial verwendet. Dann kann man eine regelmäßige Behandlung der Fugen mit Spiritus versuchen. Fragen Sie dazu auch Ihren Fliesenleger.

BesichtigungsrechtNebenräumeFrage: Einer der Mieter hat gem. Mietvertrag mit einem Voreigentümer des Hauses das Recht, kostenlos eine grö-ßere Fläche des Dachbodens zu nutzen. Diese Fläche ist mit Rigipswänden abgeteilt, ich kann sie also nicht in Augen-schein nehmen, würde aber gerne mal sehen, ob alles seine Ordnung hat was auch Feuer-schutz usw. angeht. Habe ich überhaupt das Recht dazu?Karl-H. B., BochumAntwort: Ja, wenn Sie einen wichtigen Grund haben, was anzunehmen ist, dann sollten Sie den Mieter bitten, Ihnen Zugang zu verschaffen. Wei-gert er sich, müssten Sie auf Duldung klagen.

Vorzeitiger Auszug nachEigenbedarfskündigungFrage: Ich musste einem Mie-ter wegen Eigenbedarfs kün-digen. Die Kündigungsfrist betrug neun Monate. Wenn der Mieter nun eher ausziehen möchte, weil er z. B. eine kos-tengünstige Wohnung gefun-den hat, muss er dann irgend-welche Fristen einhalten oder kann er einfach ausziehen?Roswitha M., BochumAntwort: Wenn Sie jetzt z. B. bis zum 31.5.2015 gekündigt haben, schuldet der Mieter bis dahin die Miete. Will er eher ausziehen, kann er mit einer Frist von drei Monaten kün-digen oder sie beide schließen einen Aufhebungsvertrag. Zu letzterem sind Sie aber nicht verpflichtet. Nicht möglich ist, dass der Mieter einen Nach-mieter stellt, statt selbst zu kündigen, weil der Vermieter diesen nur bei einem langfris-tigen Mietverhältnis (länger als drei Monate) akzeptieren muss.

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20 Recht

Hiermit ermächtige ich Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. widerruflich ab dem die Beiträge von nachstehendem Konto abzubuchen:

BLZKonto-Nr.

Name des Kreditinstituts

Ort des KreditinstitutsPLZWenn das Konto die erforderliche Deckung nicht ausweist, besteht seitens deskontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Einen eventuell bestehenden Dauerauftrag zur Überweisung der Beiträge habe ich löschen lassen.

__________________________________________ __________________________Name des Mitglieds Mitglieds-Nr.______________________________________________________________________ Anschrift__________________________________________ _________________________Ort/Datum Unterschrift

Einzugsermächtigung

IBAN: DEBIC:

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Reparaturen und Sanierungen von Immobilien bringen Un-annehmlichkeiten mit sich. Handwerker müssen einge-lassen werden, oft entstehen während der Arbeiten Lärm-, Geruchs- und Schmutzbeläs-tigungen. Gelegentlich ver-zögert sich die Fertigstellung und manchmal muss später noch nachgebessert werden. Es geht unter anderem häufig um die Frage, welche Art von Kleinreparaturen Mieter auf eigene Kosten durchführen lassen müssen. Immer wieder umstritten sind auch die Dul-dungspflichten von Mietern gegenüber größeren Eingrif-fen.

Ist der Austausch von Fenstern und Balkontüren wegen deren maroden Zustands unvermeid-lich geworden, dann kann sich ein Mieter nicht dagegen weh-ren.Schon gar nicht, weil die neu-en Fenster eine andere Farbe haben als die alten. Im konkre-ten Fall sollten die Austausch-exemplare einen weißen statt einen braunen Rahmen haben. Das fand der Mieter unzumut-bar, er verweigerte die Arbei-ten. Das Amtsgericht Mün-chen (Az: 473 C 25342/12) gab dem Eigentümer Recht. Der Wechsel der Fenster sei zu dulden, es handle sich nur um "eine minimale optische Beeinträchtigung".

Vermieter sind gehalten, ge-plante Sanierungen rechtzeitig vorher anzukündigen. Genau daran hatte sich ein Betroffe-ner nicht gehalten, als er einen Aufzug in ein fünfgeschossi-ges Gebäude einbauen ließ. Die Mieter sollten auf Grund dieser Maßnahme künftig rund 100 Euro mehr im Monat bezahlen.Sie verweigerten dies mit der Begründung, dass die Ankün-digungsfristen nicht eingehal-ten worden seien. Damit habe der Eigentümer das Recht verwirkt, mehr Geld zu ver-langen. Der BGH (Az:VIII ZR 6/07) entschied salomo-nisch: Die Mieterhöhung trete wegen der zu späten Meldung zwar erst mit Verzögerung in Kraft, aber grundsätzlich sei

sie nicht zu verhindern, da ja tatsächlich eine Verbesserung eingetreten sei.

In Berlin stritten Eigentümer und Mieter darum, ob der Anschluss einer Wohnung an eine Gaszentralheizung rech-tens sei oder nicht. Die Be-sonderheit: Die Mieter hatten erst einige Zeit zuvor gegen Bezahlung einer Ablösesum-me die Wohnung mit Gaseta-genheizung übernommen. Sie meinten, nicht schon wieder mit Mehrkosten belastet wer-den zu dürfen. Der BGH (Az: VIII ZR 110/11) stellte fest, dass eine Zentralheizung grundsätzlich eine zu duldende Wohnwert-verbesserung darstellen kön-ne.Doch es komme stets auf die Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses an. Und hier bestünden berechtigte Zweifel, ob die Arbeiten zu-mutbar seien. Der Fall wurde zur Prüfung der möglichen Energieersparnis an das Aus-

gangsgericht zurück verwie-sen.

Ein Mieter sollte nach seinem Auszug aus der Wohnung für Schönheitsreparaturen auf-kommen. So forderte es der Eigentümer. Doch der Mieter war sich nicht sicher, ob die entsprechenden Vertragsklau-seln wirklich gültig seien. Er ließ sich für 659 Euro anwalt-lich beraten und erhielt die Auskunft, er müsse nicht be-zahlen.Die Kosten für diese Beratung

forderte er anschließend vom Eigentümer. Das Kammerge-richt Berlin (Az: 8 U 190/08) bejahte dies. Für einen juris-tisch nicht vorgebildeten Mie-ter sei die Frage nicht ohne ju-ristische Hilfe zu beantworten gewesen. Die Bedenken we-gen der Schönheitsreparaturen seien immerhin berechtigt ge-wesen, wie sich herausgestellt habe.

Immer wieder müssen Gerich-te entscheiden, welche Arten von Reparaturen vom Mieter zu begleichen sind. In Gießen mussten ein ver-kalkter Wasserhahn und ein Auslaufventil im Wert von 36,51 Euro ersetzt werden. Im Prinzip wäre das noch im Kos-tenrahmen gewesen, den der Mieter laut Vertrag zu verant-worten hatte. Doch das Amtsgericht Gießen (Az: 40 MC 125/08) urteilte, es habe sich hier um eine Er-neuerung und nicht um eine bloße Reparatur gehandelt. Deswegen sei der Eigentümer zuständig.

In einem weiteren Fall waren Probleme an der Heiztherme aufgetreten.Ein Eigentümer forderte ge-mäß der Kleinreparaturklausel eine Beteiligung des Mieters: der weigerte sich. Das Amtsgericht Köln (Az: 210 C 324/10) sah dazu auch keine Notwendigkeit, denn: Mit der Heiztherme für die W a r m w a s s e r v e r s o r g u n g "kommt ein Mieter so gut wie gar nicht in Berührung, da hier in der Regel nichts einzustel-len ist, jedenfalls nicht häu-fig". LBS

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21Recht

Kostenbeteiligung und Duldungspflichten sind häufigStreitpunkte bei Reparaturen an Haus und Wohnung

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Ein mangels Unterschrift der Ehefrau gescheitertes gemein-schaftliches Ehegattentesta-ment ist grundsätzlich kein Einzeltestament des den Ent-wurf verfassenden Ehemanns. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ehemann den Tes-tamentsentwurf - unabhängig vom Beitritt seiner Ehefrau - als sein Einzeltestament gelten lassen wollte. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesge-richts Hamm mit Beschluss vom 21.02.2014 unter Abän-derung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsge-richts Lünen entschieden.Der im Mai 2013 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblas-ser aus Werne beabsichtigte im Februar 2007 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftli-ches Ehegattentestament zu errichten. Er erstellte einen Entwurf, den er selbst unter-zeichnete.Die Unterzeichnung seiner Ehefrau unterblieb. Die Ehe-gatten hatten vier Kinder. Im Testamentsentwurf war vor-gesehen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eins der Kinder Nacherbe werden soll-ten.Nach dem Tode des Erblassers beantragte die überlebende

Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge. Deren Erteilung lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, die Erbfolge sei dem im Februar 2007 un-terzeichneten Entwurf eines gemeinschaftlichen Ehegat-tentestaments zu entnehmen, der als Einzeltestament des Erblasser auszulegen und wirksam errichtet worden sei.

Die gegen den amtsgericht-lichen Beschluss erhobene Beschwerde der überleben-den Ehefrau hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat den amtsgerichtlichen Be-schluss aufgehoben und den Fall zwecks Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen.Das vom Erblasser im Febru-ar 2007 verfasste Schriftstück stelle kein formwirksames Einzeltestament dar, sondern lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testa-ments. Als gemeinschaftliches Testament sei es nicht wirk-sam geworden, weil es die Ehefrau nicht unterzeichnet habe.Als Einzeltestament könne es

nicht aufrechterhalten werden. Zwar sei es vom Erblas-ser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, so dass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Ein-zeltestaments genüge. Es fehlt aber der Wille des Erblassers, ein einseitiges Testament zu errichten.Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffen-den letztwilligen Verfügun-gen auch ohne die mit einem gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten habe anord-

nen wollen. Nach dem Entwurf des ge-meinschaftlichen Testaments sei es Ziel des Erblassers gewesen, dass im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen sei eins der Kin-der als Schlusserbe bestimmt worden. Diese Zielsetzung habe aber nur erreicht wer-den können, wenn auch die Ehefrau durch Mitzeichnung des Testamentsentwurfs eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wäre.Rechtskräftiger Beschluss des OLG Hamm vom 21.02.2014 (15 W 46/14).

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22 Recht

Unvollständiges Ehegattentestament muss kein Einzeltestament sein

Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die "Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfol-gen" soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überleben-den Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, wel-che inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem "Ber-liner Testament" verbunden hat. So das Oberlandesgericht Hamm am 22.07.2014 unter Bestätigung des erstinstanzli-chen Beschlusses des Amtsge-richts Münster (15 W 98/14).Der im Jahre 2013 im Alter von 89 Jahren verstorbene Erblasser aus Münster war in zweiter Ehe verheiratet. Aus der geschiedenen ersten Ehe des Erblassers sind eine Toch-ter und ein Sohn hervorgegan-gen, die ebenfalls in Münster

leben. Im August 2012 errich-tete der Erblasser ein hand-schriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:Mein TestamentNach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berli-ner Testament" erfolgen ein-schließlich Wiederverheira-tungsklausel.

Nach dem Tode des Erblassers hat die überlebende Ehefrau aufgrund seines Testaments beantragt, ihr einen sie als Al-leinerbin ausweisenden Erb-schein auszustellen. Dem sind die Kinder aus erster Ehe ent-gegengetreten. Sie haben ge-meint, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass aufgrund gesetzlicher Erbfol-ge die Ehefrau zu ½ Anteil

und sie, die Kinder, zu je ¼ Anteil Erben geworden seien.

Die den Erbscheinantrag der Ehefrau zurückweisende Ent-scheidung des Amtsgerichts Münster hat das OLG Hamm bestätigt. Das Einzeltestament des Erblassers enthalte weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin noch könne diese dem Testa-ment im Wege der Auslegung entnommen werden. Bei der Auslegung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erfor-schen. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wort-laut seines Testaments habe sagen wollen. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, was er unter einem "Berliner Testa-ment" verstanden habe, da er

offensichtlich nicht gewusst habe, dass ein solches Tes-tament nicht als Einzeltesta-ment, sondern nur als gemein-schaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden könne. Welche Vorstellungen er dann inhaltlich mit einem "Berliner Testament" verbun-den habe, ergebe sich nicht aus dem Testament. In diesem habe er nicht beschrieben, wer ihn beerben solle. Es lasse auch nicht erkennen, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werden und was im Falle der Wiederverheiratung eintreten solle. Welchen Inhalt der Erblasser mit dem Begriff "Wiederverheiratungsklausel" verbunden habe, sei dem Tes-tament ebenfalls nicht zu ent-nehmen.

Bezeichnung "Erbschaft gemäß Berliner Testament" ist allein nicht ausreichend für eine Erbeinsetzung

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6/2014

23Recht

Mieter müssen ihre Betriebs-kostenabrechnung fürs Kalen-derjahr 2013 spätestens zum 31.12.2014 erhalten. Verpasst der Vermieter diesen Termin, kann er keine Nachzahlungen mehr für die Abrechnungspe-riode 2013 fordern. Der Abrechnungszeitraum darf gem. § 556 Abs. 3 BGB maximal zwölf Monate betra-gen.

Überschreitet der Abrech-nungszeitraum diese gesetz-lich festgelegte Maximalfrist, so ist die Nebenkostenabrech-nung nicht korrekt und kann eine Unwirksamkeit zur Folge haben. Eine Verkürzung der Frist ist jedoch zulässig, sofern der Vermieter die umlagefähi-gen Nebenkosten für den an-teiligen Zeitraum abrechnet. Eine Verkürzung ist z. B. fast immer gegeben, wenn ein Mieter mitten im Jahr einzieht. Hier bekommt der vorherige Mieter eine Abrechnung vom

Beginn des Abrechnungszeit-raums bis zum Auszug und der neue Mieter die Abrechnung vom Einzug bis zum Ende des Abrechnungszeitraums.Nach Ende des Abrechnungs-zeitraums fängt die sehr wich-tige zwölfmonatige Abrech-nungsfrist an zu laufen, in welcher der Vermieter die Nebenkostenabrechnung er-stellen muss. Verwaltungs- und Reparaturkosten sind grundsätzlich keine Betriebs-kosten. Auch Ausgaben für Hausverwaltung, Bankgebüh-ren, Porto, Zinsen sind Sache des Vermieters und können nicht umgelegt werden.Wartungskosten für Fahrstuhl oder Heizung sind dagegen umlagefähige Betriebskosten. Auch hier müssen Mieter aber keine Reparaturkosten zahlen. Der Vermieter muss in solchen Fällen anteilige Reparaturkos-ten herausrechnen. An Hausmeisterkosten können Mieter nur insoweit beteiligt werden, als der Hausmeister vom Vermieter nicht zu Ver-

waltungs- oder Reparaturar-beiten eingesetzt wird.Prämien für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen sind auch Betriebskosten, die umgelegt werden können, so-fern dies im Mietvertrag ver-einbart wurde. Die Mietverlustversicherung gehört dagegen nicht zu der umlagefähigen Gruppe der Sach- und Haftpflichtversiche-rungen. Vielmehr werden hier-

durch sogenannte vermie-tungsbedingte Vermögensrisi-ken abgedeckt. Die dadurch bedingten Kosten können auch bei der gewerbli-chen Miete nicht auf die Mie-ter umgelegt werden. Zu den nicht umlagefähigen Kosten gehören also auch die Versi-cherungen des Vermieters wie z. B. eine Rechtsschutz- oder Hausratversicherung.

grundvers.

Jahresendspurt für Betriebskostenabrechnungen 2013

Bauen ist komplex, Mängel häufig nicht zu vermeiden. Deshalb entdecken Auftrag-geber oft noch Jahre nach der Übernahme der Immobilie Baumängel am Objekt. So-lange die Gewährleistungs-frist läuft, muss der für das fehlerhafte Bauteil zuständige Unternehmer den Schaden auf eigene Kosten beheben. Was aber, wenn die Zeit knapp wird und die Verjährung droht? Dann ist Eile geboten.Eine Möglichkeit, die Verjäh-rung zu unterbrechen, ist das sog. selbstständige Beweisver-fahren. Es dient der vorsorgli-chen Sicherung von Beweisen für einen möglichen Prozess. Dabei werden bautechnische Fehler festgestellt und die Kosten für deren Beseitigung ermittelt. Dazu stellt der Auf-traggeber mithilfe seines Bau-rechtsanwalts einen Antrag auf Beweiserhebung. Das Gericht bestellt einen Sachverständi-gen, der beim Ortstermin das Problem untersucht. Die Kos-

ten für den Sachverständigen streckt der Antragsteller vor. Im selbstständigen Beweisver-fahren klärt der Sachverstän-dige lediglich technische und finanzielle Aspekte, eine rich-terliche Beurteilung erfolgt nicht. Rechtsfragen werden erst geklärt, wenn der Auf-traggeber sich entschließt, mit dem Gutachtenergebnis ein Klageverfahren vor Gericht einzuleiten. Denkbar ist aber auch eine gütliche Einigung

auf der Basis der Erkenntnisse des Sachverständigen. Ein selbstständiges Beweis-verfahren dauert oft mindes-tens ein Jahr, in einigen Fällen erheblich länger, denn alle Parteien dürfen Fragen stel-len und Einwendungen zum Gutachten erheben. Schneller lassen sich technische Fragen mit einem Privatgutachten klären: Der Auftraggeber lässt

von einem Gutachter seiner Wahl alle seine Fragen klären und erhebt dann mit diesen Er-kenntnissen vor Gericht sofort Klage. Beide Verfahren haben in der Praxis Vor- und Nach-teile, die im Einzelfall abge-wogen werden müssen. Der Baurechtsanwalt unterstützt seine Mandanten bei der Klä-rung der wichtigsten Fragen: Welches Verfahren ist für ihn geeignet? Und welche recht-lichen Schritte muss er dazu

eigentlich veranlassen?Handeln sollten auch Planer und Baufirmen, wenn sie ein selbstständiges Beweisverfah-ren auf sich zukommen sehen. Da Planung und Ausführun-gen miteinander verbunden sind, haften Baufirmen und Planer als Gesamtschuldner. Bei Baumängeln müssen sie klären, wer dafür haftet – der Planer, die Baufirma, ein

Handwerker, ein Subunterneh-mer? In jedem Fall müssen die am Bau Beteiligten ihre Inter-essen wahren, z. B., wenn der Auftraggeber ein selbststän-diges Beweisverfahren bean-tragt, um etwaige Baumängel feststellen zu lassen. In diesem Fall sollten Baufirmen umge-hend den Streit verkünden, denn das selbstständige Be-weisverfahren liefert bereits die Beweise für ein späteres Gerichtsverfahren. Außerdem läuft häufig schon die Ver-jährung des Gesamtschuld-nerausgleichsanspruchs und sollte gehemmt werden. Da die am Bau Beteiligten zu die-sem Zeitpunkt noch nicht wis-sen, wen der Bauherr belangt, müssen sie sich gegenüber den anderen Gesamtschuldnern absichern. Bauunternehmen und Handwerksbetriebe, die ein selbstständiges Beweis-verfahren auf sich zukommen sehen, sollten sich umgehend vom Baurechtsanwalt beraten lassen. Arge Baurecht

Bei Mängeln am Bau selbstständiges Beweisverfahren in Betracht ziehen, um Verjährung zu unterbrechen

Sachverständiger wird vom Gericht bestellt - Antragssteller muss Kosten vorstrecken

Henning Schwarze - Rechtsanwalt und NotarFachanwalt für Miet- und WohnungseigentumsrechtFachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtSchlichter und Schiedsrichter für Baustreitigkeiten (SO-Bau)

Kanzlei Schwarze, Dr. Oskamp & PartnerRechtsanwaltssozietät und NotariatHuestraße 25 - 44787 BochumTel.: 0234 – 91223-0 oder 0234 – 60777 - Fax: 0234 – [email protected] - www.schwarze-oskamp.de

Verkürzung zulässig

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein einzel-ner Wohnungseigentümer die Sanierung des gemein-schaftlichen Eigentums ver-langen kann, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss; un-ter dieser Voraussetzung ist für die Berücksichtigung fi-nanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. Verzögern die übri-gen Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme schuldhaft, können sie sich schadenser-satzpflichtig machen.

In dem zugrunde liegenden Verfahren bestand die Woh-nungseigentümergemein-schaft zunächst aus zwei Einheiten im Erd- und Dach-geschoss eines Hauses. Der Rechtsvorgänger der Klä-gerin baute seine Kellerräume nachträglich aus. Sie bilden seit einer Teilungserklärung aus dem Jahre 1996 eine drit-te Sondereigentumseinheit. Sämtliche Wohneinheiten wurden später veräußert. Die Beklagten sind die jetzigen Eigentümer der Wohnungen im Erd- und Dachgeschoss. Die Klägerin erwarb die im Keller gelegene Wohnung im Jahr 2002 unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu ei-nem Kaufpreis von 85.000 €. Diese weist seit dem Jahr 2008 einen Feuchtigkeitsschaden auf und ist inzwischen unbe-wohnbar.Ursache hierfür sind in erster Linie Planungsfehler bei dem Umbau der Keller- in Wohn-räume und damit verbundene Baumängel, die das gemein-schaftliche Eigentum betref-fen.

Das Amtsgericht hat die Be-klagten – dem Antrag der Klägerin entsprechend – ver-urteilt, der anteiligen Auf-bringung der Kosten für die Sanierung der Kellergeschoss-wohnung durch die Woh-nungseigentümer und (zu diesem Zweck) der Bildung einer Sonderumlage von rund 54.500 € zuzustimmen so-wie Schadensersatz aufgrund der verzögerten Renovierung der Kellergeschosswohnung

zu zahlen. Ferner hat es die Pflicht der Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden der Klägerin festgestellt. Auf die Berufung der Beklag-ten hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; es war der Ansicht, die Kostenbelastung überschreite die "Opfergren-ze" der betagten und finanz-schwachen Beklagten, deren Wohneinheiten auch ohne die begehrte Sanierung nutzbar seien.Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zu-ständige V. Zivilsenat hat das Urteil aufgehoben.Er hat entschieden, dass die Klägerin sowohl die Zu-stimmung zu der anteiligen Kostentragung als auch zur Bildung der Sonderumlage verlangen kann. Jeder Wohnungseigentümer kann die ordnungsmäßige In-standhaltung und Instandset-zung des gemeinschaftlichen Eigentums beanspruchen. Allerdings haben die Woh-nungseigentümer insoweit ei-nen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirt-schaftlichkeit beachten und im

Grundsatz auf die Leistungs-fähigkeit der Wohnungsei-gentümer Rücksicht nehmen. Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander ab-zuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen.Anders liegt es aber dann, wenn – wie hier - die sofortige Instandsetzung zwingend er-forderlich ist. Denn infolge der sanierungsbedürftigen Mängel

am gemeinschaftlichen Eigen-tum ist die Wohnung der Klä-gerin unbewohnbar. Für die Berücksichtigung fi-nanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer ist in solchen Fallkonstellationen kein Raum. Dies liefe der notwendigen Erhaltung von Wohnungseigentumsanla-gen zuwider. Zudem müsste die Klägerin die Lasten des Wohnungseigentums tragen, obwohl sie es dauerhaft nicht nutzen könnte. Die Woh-nungseigentümer müssen an-

teilig für die Sanierungskos-ten aufkommen, selbst wenn sie in erster Linie der Keller-geschosswohnung zugute-kommt.Im Hinblick auf die Scha-densersatzansprüche hat der V. Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Entschieden hat er aber, dass eine Ersatzpflicht der Woh-nungseigentümer für solche Schäden an dem Sondereigen-tum in Betracht kommt, die dadurch entstehen, dass die gebotene Beschlussfassung über die Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen unterbleibt.Eine Haftung kann diejenigen Wohnungseigentümer treffen, die schuldhaft entweder untä-tig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

Urteil vom 17. Oktober 2014 – V ZR 9/14AG Andernach – Urteil vom 28. November 2012 – 60 C 598/10 WEGLG Koblenz – Urteil vom 16. Dezember 2013 – 2 S 74/12

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24 Recht

Einzelner Wohnungseigentümer kann zwingend notwendige Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen

Gebot der Rücksichtnahme wegen finanzieller Schwierigkeiten oder hohen Alters entfällt

Vor allem, wenn die Grenze zwischen Sonder- und Ge-meinschaftseigentum betrof-fen ist, bleiben Konflikte zwi-schen Miteigentümern nicht aus. Eindeutig zu weit geht es nach Überzeugung der Recht-sprechung, wenn jemand ei-genmächtig eine Terrassen-

überdachung errichtet. Das hatte einer der Eigentümer auf der ihm zustehenden Garten-fläche getan. Ein Balken be-rührte dabei die Außenwand des Gebäudes. Die anderen Wohnungseigen-tümer sahen das sehr kritisch, doch der Dach-Konstrukteur

wollte nicht von seiner An-schaffung lassen. Klären musste der Bundesgerichts-hof.Im schriftlichen Urteil heißt es: "Die Errichtung einer Terrassenüberdachung über-schreitet die übliche Nutzung einer Gartenfläche und ist von

dem Sondernutzungsrecht ohne eine ausdrückliche Rege-lung nicht umfasst." Unter an-derem, so die Richter, könnten später Probleme bei Instand-setzungsarbeiten an der Haus-fassade auftreten.(Bundesgerichtshof, Akten-zeichen V ZR 25/13) LBS

Überdachung der Terrasse ist kein Sondernutzungsrecht

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25Recht

Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbausei-nandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages “vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das ge-setzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein. Das hat der 15. Zivilse-nat des Oberlandesgerichts Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Kamen am 22.07.2014 entschieden.

Der 1991 im Alter von 62 Jah-ren verstorbene Familienvater aus Bergkamen wurde von sei-ner 1935 geborenen Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer 1960 geborenen Tochter und einem 1972 geborenem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erb-auseinandersetzungsvertrag.

Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag heißt es u. a., die Schwester erkläre mit der Zah-lung “vom elterlichen Vermö-gen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin einen ihn als Allein-erben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester mit der Begrün-dung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin ge-worden, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet. Der 15. Zivilsenat des Ober-landesgerichts Hamm hat dem Sohn Recht gegeben und die Voraussetzungen für die Er-teilung des von ihm beantrag-ten Erbscheins für festgestellt erachtet. Seine Schwester habe in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbausein-

andersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzich-tet. Der Verzicht ergebe sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung eines bestimmten Be-trages “ein für alle Male abge-funden sei“. Insoweit sei nicht erforderlich, dass der Vertrag den Begriff “Erbverzicht“ ver-wende. Es sei ausreichend, wenn sich der Verzichtswille aus dem Inhalt des Vertrages ergebe. Hiervon sei nach dem Vertragswortlaut auszugehen. Die in Frage stehende Ver-tragsbestimmung beziehe sich auf das “elterliche Vermögen“ und lasse so erkennen, dass nicht nur der väterliche Nach-lass geregelt werden solle. Die weiteren Formulierungen “unter Lebenden und von To-des wegen“ sowie “ein für alle Male abgefunden“, sprächen dafür, dass das Erbrecht nach Vater und Mutter endgültig geregelt werden solle und dass die Schwester nach dem Tode der Mutter nichts mehr zu er-

warten haben sollte. Dieses Verständnis müsse auch einem juristischen Laien klar vor Au-gen stehen. Der weitere Vertragsinhalt er-gebe keine Anhaltspunkte für ein anderes Auslegungsergeb-nis.Der Vertrag enthalte vielmehr Regelungen zum Erbrecht des Sohnes nach dem Tode der Mutter, was dafür spreche, dass er auch das Erbrecht der Tochter insoweit habe regeln sollen. Abgesehen davon sei den Vertragsbeteiligten klar gewesen, dass die an die Toch-ter zu leistenden Zahlungen aus dem elterlichen Vermögen bestritten werden würden - der noch in der Ausbildung be-findliche Sohn habe nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt - und die Tochter im Ergebnis so stelle, als habe sie ihren Erbanteil von ¼ nach dem Tode des Vaters nahezu verdoppelt.Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.07.2014 (15 W 92/14)

OLG Hamm urteilt: "Ein für alle Male abgefunden" kann durchaus als Erbverzicht auszulegen sein

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6/2014

26 Recht

Störungdes HausfriedensVerunreinigt ein Mieter den Hausflur mit Kot und Urin, beleidigt er die Mitmieter, be-lästigt er sie durch Klingeln und Klopfen in der Nacht, ist eine fristlose Kündigung auch dann berechtigt, wenn der Mieter krankheitsbedingt so handelt. AG Lichtenberg, Ur-teil vom 25.3.14 - 6 C 425/13

EigenbedarfEigenbedarf im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann auch gegeben sein, wenn der Vermieter lediglich beabsich-tigt, die Wohnung als Zweit-wohnung für gelegentliche Besuche an wenigen Tagen im Monat zu nutzen, sofern vernünftige und nachvollzieh-bare Gründe für den Eigennut-zungswunsch genannt werden.BVerfG, Beschluss vom 23.4.14 - 1 BvR 2851/13

Rauchverbot bei WEG- Versammlung1. Die Wohnungseigentümer können verurteilt werden, fol-gendem Beschlussantrag zum Rauchverbot zuzustimmen:"Die Eigentümer beschließen für die Dauer der Eigentü-merversammlung ein Rauch-verbot. Die Versammlungen sind bei Bedarf auf Antrag der Raucher um jeweils fünf Minuten zu unterbrechen, um außerhalb des Versammlungs-raums rauchen zu können".LG Dortmund, Urteil vom 19.11.2013 - 1 S 296/12

Undichte WohnungstürEinem Türblatt fehlten zwi-schen Rahmenpfalz und Tür-blatt ca. 2 cm. Dadurch kann eine erhebliche Menge Wärme verloren gehen und berechtigt den Mieter zur Minderung in Höhe von 10 Prozent.AG Köln, 214 C 198/12

Gemeinschaftseigentum1. Sind Wohnungseigentümer durch Teilungserklärung oder Vereinbarung zur Instandhal-tung und Instandsetzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Türen und Fenstern verpflichtet, gilt dies nicht für den Farbanstrich der Woh-

nungsabschlusstüren und der Fenster.2. Eine solche Regelung lässt nicht den Schluss zu, dass alle anderen Maßnahmen ebenfalls dem einzelnen Wohnungsei-gentümer obliegen, sondern führt im Zweifel dazu, dass der Austausch der Fenster und Wohnugnsabschlusstüren Ge-meinschaftsaufgabe sind.BGH, Urteil vom 22.11.13 - V ZR 46/13

Verspätete MietzahlungMahnt der Vermieter ständig verspätete Mietzahlungen zu-nächst ab, nimmt er danach jedoch über mehrere Jahre die weiterhin verspäteten Zahlun-gen konsequenzlos hin, ist von einer konkludenten Änderung der Fälligkeitsregelung auszu-gehen.AG Neukölln Urteil vom 23.4.13 – 8 C 220/12LG Berlin, Urteil vom 8.1.2014 – 65 S 213/13

Heilung der SchriftformEine sogenannte mietvertragli-che Schriftformheilungsklau-sel hindert den Grundstücks-erwerber für sich genommen nicht, einen Mietvertrag, in den er nach § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen, ohne zuvor von dem Mieter eine Heilung des Mangels verlangt zu haben.BGH; Urteil vom 22.1.2014 – XII ZR 68/10

BetriebskostenKündigt der Vermieter dem Mieter eine Änderung der Betriebskosten an und über-sendet er anschließend eine entsprechende Abrechnung, stellt dies ein Angebot zur Än-derung der Umlagevereinba-rung dar, welches der Mieter durch Begleichung der Nach-forderung oder Zahlung der veränderten Vorauszahlung annimmt. BGH, Urteil vom 9.7.2014 - VIII ZR 36/14

ZerschlissenerTeppichbodenSchlägt ein 12 Jahre alter Teppich in der Mietwohnung Wellen, weil er abgenutzt ist,

und stellt somit eine Stolper-stelle dar, hat der Mieter das Recht, einen neuen Bodenbe-lag zu fordern. Kommt der Vermieter dem nicht nach, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt.LG Darmstadt, 6 S 17/13

MobilfunkDie Errichtung einer Mobil-funksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigen-tümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Woh-nungseigentümer.BGH, Urteil vom 24.1.2014 - V ZR 48/13

Gestattungvon LeitungsrechtenEin Eigentümer, der die Inan-spruchnahme seines Grund-stücks durch einen Nachbarn (hier: durch unterirdisch ver-legte Leitungen) jahrzehnte-lang gestattet, verliert hier-durch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprü-che aus § 1004 BGB geltend zu machen. BGH, Urteil vom 16.5.2014 - V ZR 181/13

SchönheitsreparaturWenn sich auf der Grundla-ge des tatsächlichen Zustands der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses kei-ne realistische Feststellung dazu treffen lässt, welcher hypothetischen Nutzungs-dauer bei „normaler“ Nut-zung der bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Abnutzungsgrad der einzel-nen Wohnräume entspricht, kann dies zur Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel führen. BGH, Beschluss vom 22.1.2014 – VIII ZR 352/12

Finanzielle HärteBei der Prüfung, ob der Mieter gegenüber den beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters eine finanzi-elle Härte einwenden kann, ist eine schematische Bestim-mung in Form der Bildung einer bestimmten Quote von Miete und Haushaltseinkom-men nicht möglich; es ist stets eine Einzelfallprüfung vorzu-nehmen (vorliegend bejaht bei

einer über eine Monatsmie-te nach Modernisierung von 620,22 Euro hinausgehenden Miete bei einer alleinerziehen-den Mieterin mit einem Haus-haltseinkommen von 2.392,78 Euro mit zwei im Haushalt le-benden Kindern und einer im Ausland studierenden, BAföG beziehenden und auf finanzi-elle Zuwendungen angewiese-nen älteren Tochter.BGH, Bschluss vom 10.12.13 - VIII ZR 174/13

ZwangsverwaltungDer Zwangsverwalter kann zum Schadensersatz verpflich-tet sein, wenn er eine Neuver-mietung zu einer wesentlich günstigeren Miete vornimmt.KG, Urteil vom 27.8.2013 - 6 U 173/11

MieterhöhungWird dem Sachverständi-gen der Zutritt zur Wohnung mehrfach verweigert, kann das Gericht die vom Vermie-ter behauptete Miethöhe als zutreffend unterstellen.LG Berlin, Urteil vom 3.8.2012, 63 S 359/10

ModernisierungDie Duldungspflicht des Mie-ters zur Durchführung von Modernisierungsarbeiten be-zieht sich in zeitlicher Hin-sicht auf die üblichen Arbeits-zeiten an Werktagen.AG Lichtenberg, Urteil v. 4.4.2014 - 18 C 366/13

SondernutzungsrechtEin Sondernutzungsrecht zur Gartengestaltung und Garten-pflege berechtigt nicht zur Ab-grenzung durch eine massive Steinwand.LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.13 - 2 - 13 S 82/12

UnterlasseneBeschlussumsetzungDie fehlende/unterlassene Umsetzung von Beschlüssen zur Sanierung des Gemein-schaftseigentums führt zur Schadensersatzpflicht der üb-rigen Wohnungseigentümer, wenn mangels Sanierung das Sondereigentum unbenutzbar wird. LG München I, Urteil vom 7.11.13, 36 S 16560/12

URTEILE URTEILE URTEILE URTEILE URTEILE URTEILE URTEILE URTEILE

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Was kann ich gegen Mit-nomaden unternehmen, wie mich schon vor Vertragsun-terzeichnung bestmöglich ge-gen diese bei allen Vermietern unerwünschte Klientel schüt-zen? Zu diesem Thema bot die Volkshochschule kürzlich einen Infoabend an. Als Re-ferentin trat Rechtsanwältin Hanna Ribbat vor die etwa 25 interessierten Zuhörer. Und ihre Ausführungen ließen auf-horchen.

Laut einer Studie der Univer-sität Bielefeld ist das Phäno-men der Mietnomaden relativ selten. Etwa 50 Fälle pro Jahr gibt es demnach in Deutsch-land, wobei allerdings mit einer hohen Dunkelziffer ge-rechnet werden muss. Der Schaden pro Fall kann durch-aus eine sechsstellige Summe erreichen.Einen echten Schutz gegen Mietnomaden gibt es nicht. Man sieht es weder dem Men-schen noch seiner Gehaltshöhe an. Er kann gebildet und sehr freundlich sein. Kein Grund, ihm sofort zu trauen. Man kann lediglich versuchen, das Risiko zu minimieren. Ein Instrument dabei ist es, vorvertragliche Informationen einzuholen. Dabei gehen pro-fessionelle Vermieter meist auch professioneller an die Sache heran. Daher sind sie auch seltener betroffen als pri-vate Vermieter. Aber auch ein privater Vermieter kann die Wohnungsinteressenten bit-ten, eine Selbstauskunft aus-zufüllen.Darin sollten neben Name, Geburtsdatum, bisherige An-schrift, folgende Fragen be-antwortet werden:

- bisheriger Vermieter?- derzeitiger Arbeitgeber? - derzeit ausgeübter Beruf? - in ungekündigter Stellung? seit.....?- Gesamtnettoeinkommen?

Dazu sollte das Gehalt durch Vorlage der drei letzten Ge-haltsnachweise belegt werden. Eine Schufa-Bonitätsauskunft

sollte vom Interessenten ein-geholt und dem Vermieter vorgelegt werden.Wer nun alle Dokumente, einschließlich der Gehalts-nachweise vorliegen hat, kann immer noch nicht sicher sein, denn wer garantiert, dass die entsprechende Person tatsäch-lich vor uns steht? Vielleicht ist es der Bruder/die beste Freundin? Also nicht verges-sen, sich den Personalausweis zeigen zu lassen. Es gibt Fragen, die ein poten-zieller Mieter nicht wahrheits-gemäß beantworten muss. Dazu gehören z. B. Fragen nach Kinderwunsch oder der Religionszugehörigkeit.

Sollte man aber festgestellt haben, das die Angaben zur Bonität, d. h. die Fragen nach monatlichem Gehalt und der Beschäftigung unwahr sind, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung.Fragen nach einer Insolvenz oder Gehaltspfändung sind zwar zulässig. Dabei sollte man jedoch Fingerspitzenge-fühl walten lassen. Mietinte-ressenten könnten sich davon abschrecken lassen und lieber woanders einziehen. Beim Amtsgericht kann man aber gegen eine Gebühr eine An-frage im Schuldnerverzeichnis stellen.Manch ein Ex-Vermieter ist bereit, eine Mietschuldenfrei-heitsbescheinigung zu geben. Allerdings besteht dazu keine Verpflichtung. Auch Konto-auszüge sind ein gutes Ins-trument, um die letzten drei Mietüberweisungen zu doku-mentieren.Ein offenes Auge bei der Wohnungsbesichtigung kann ebenfalls hilfreich sein. Hat der Interessent nach einem kurzen Gang durch die Woh-nung schon seine Entschei-dung getroffen? Oder braucht er länger, weil er noch nicht weiß, wie er alle seine Möbel stellen kann?

Bei einer in nur wenigen Mi-nuten gefällten Entscheidung hat man durchaus Grund, skeptisch zu sein. Mietnoma-den brauchen kein Metermaß, sie kommen nicht mit kom-plizierten Möbelmaßen. Oft bringen sie nur wenige Kar-tons mit. Der Mietvertrag wurde abge-schlossen und es geht an die Schlüsselübergabe. Tun sie dies erst nach der Zahlung der Kaution. Zumindest die erste Rate sollte auf ihrem Konto sein. Das Vorzeigen der Überweisung ist nicht aus-sagefähig. Bei Mietern, die Sozialleistungen beziehen, ist es möglich, die komplet-

te Kaution vom Jobcenter zu bekommen. Bei unregelmäs-sigen Mietzahlungen ist es ebenfalls möglich, beim Job-center Direktüberweisung zu beantragen. Allerdings kann der Mieter dies jederzeit wie-der rückgängig machen. Bei Verzug der Kautionszahlung in Höhe von zwei Kaltmie-ten oder bei Verzug von zwei Monatsmieten ist die fristlo-se Kündigung gerechtfertigt. Daran schließt sich die Räu-mungsklage an. Ist ein Räumungsurteil er-

stritten, ist es möglich, eine Berliner Räumung durchzu-führen. Dabei wird im Beisein eines Gerichtsvollziehers das Türschloss ausgetauscht. Der Vorteil liegt darin, dass die Möbel nicht noch aufwändig durch eine Spedition eingela-gert werden müssen. Das Ei-gentum des Mieters verbleibt einen Monat in der Wohung.Auf jeden Fall sollte bei einem solchen Mieter Strafanzeige wegen Betruges erstattet wer-den. Hier geht es nach § 263 StGB um Eingehungsbetrug bzw. Einmietbetrug. Ein solches Vergehen ist im polizeilichen Führungszeug-nis zu sehen. Manchmal lohnt sich der Hinweis darauf auch als Drohung, denn der eine oder andere Zahlungssäumige ist vielleicht auf ein sauberes Führungszeugnis angewiesen. Daher ist es auch überlegens-wert, sich ein solches Zeugnis vor der Unterschrift unter dem Mietvertrag anzeigen zu las-sen.Wissen sollte man auch, dass einige Versicherungsgesell-schaften eine Mietausfallver-sicherung anbieten. In jedem Fall sollte allerdings eine Kau-tion verlangt werden.Worauf man auch achten kann: Die Höhe des monatli-chen Einkommens des poten-ziellen Mieters sollte zur ver-langten Miethöhe passen. bif

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27Recht

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Nach einer Anzeige gegen Mietnomaden gibt es einen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis

Fragen zur Bonität müssenwahrheitsgemäß beantwortet werden

Als Geschädigter sollte man auf jeden Fall zur Pol zei gehen und Anzeige erstatten, denn:i

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28 Steuern

Zahlt der Wohnungseigentü-mer aufgrund einer schuld-rechtlichen Vereinbarung dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt für den Verzicht auf das Wohnrecht, damit er an-schließend durch die Vermie-tung der Wohnung Einkünfte

erzielen kann, sind die Auf-wendungen sofort abzugsfä-hige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.13 - AZ: IX R 28/12 BStZ

Zahlung für Verzicht auf Wohnrecht ist abzugsfähig

Wenn auch Sie mit Ihrer Anzeige oder einer Beilage unsere Leser erreichen

möchten - wir helfen Ihnen sehr gerne weiter:

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für die nächste Ausgabe ist am 10. Januar 2015

Ein Südbalkon kann den Wohnwert einer Immobilie steigern – selbst dann, wenn in dem Objekt bereits ein Nord-balkon vorhanden ist. Deswegen müssen Mieter un-ter bestimmten Bedingungen dem Einbau eines Zweitbal-kons zustimmen, auch wenn sie persönlich kein Interesse daran haben. (Landgericht Leipzig, Aktenzeichen 2 S 385/12)Der Fall: Ein Ehepaar be-wohnte eine 120 Quadratme-ter große Mietwohnung in Leipzig. Das Objekt verfügte über fünf Zimmer und – von

der Küche aus begehbar – über einen großzügigen Nordbal-kon.Der Eigentümer hatte den Wunsch, diesem noch einen vom Wohnzimmer aus er-reichbaren Südbalkon hinzu-zufügen. Dagegen wehrten sich die Mieter. Sie müssten den Umbau nicht hinnehmen, denn der Anbau verschaffe dem Objekt keinen entschei-denden Mehrwert. Im Gegen-teil: Die Arbeiten bereiteten ihnen erhebliche, nicht zumut-bare Umstände.Das Urteil: Die Richter einer Zivilkammer stellten sich auf

die Seite des Eigentümers. Bei einem Südbalkon handle es sich um eine ganz besondere Bereicherung.Gerade in den Sommermona-ten führe er zu einem ange-nehmeren Wohngefühl. Die Mietsache werde in ihrem Wert klar gesteigert - auch für die jetzigen Bewohner, selbst wenn diese das bestritten. Sie müssten den Umbau dulden. Die zu erwartenden, auf die Mieter umlegbaren Kosten in Höhe von rund 50 Euro im Monat stellten keine unzumut-bare Härte dar. LBS

Mieter müssen Anbau des zweiten Balkons dulden

Mieter muss im Grundsatz auch für Bankirrtum bei Überweisungen einstehen

Fehler kommen immer wieder mal vor. In welchem Bereich des Lebens wäre das nicht der Fall. Sorgfalt ist immer gebo-ten, besonders dann, wenn es um finanzielle Belange geht.In der Regel ist man nur für die selbst begangenen Fehler verantwortlich.Das dachte auch eine Miete-rin, die wegen unregelmäßiger Zahlungen ihrer Miete ohne-hin schon Schwierigkeiten hatte und bei der nun auch noch durch ein Bankversehen ein geringfügig zu niedriger Betrag (etwas mehr als zehn Euro pro Monat) an den Woh-nungseigentümer überwiesen worden war. Dieser leitete unverzüglich rechtliche Schritte ein.

Die Betroffene entschuldigte sich damit, sie treffe kein Ver-schulden an der Verspätung. Das Amtsgericht schloss sich der Argumentation in erster Instanz an. Das Landgericht legte jedoch nach Information des Infodi-enstes Recht und Steuern der LBS im Berufungsverfahren Wert darauf, dass ein Mieter im Grundsatz für unvollständi-ge Mietzahlungen einzustehen habe, "auch wenn diese aus-schließlich auf einem Verse-hen der mit der Überweisung beauftragten Bank beruhen".

So entschieden vom Landge-richt in Freiburg. Das Verfah-ren trägt das Aktenzeichen 3 S 7/13)

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Die Zinsen sind im Keller, doch für Anleger gibt es at-traktive Auswege. Die Stif-tung Warentest hat bei einer Untersuchung von 41 Bank-sparplänen überraschend gute Konditionen entdeckt. Die besten Angebote bringen zwi-schen 2,5 und mehr als 3 % Rendite.Sparer müssen auf die Bedin-gungen der Verträge achten, so die November-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest. Die Top-Angebote kommen von Tochterunternehmen russi-

scher Banken, die der österrei-chischen Einlagensicherung unterliegen. Im Test gab es auch attraktive Angebote mit deutscher Einlagensicherung. So bietet die Edekabank z. B. für eine 18-jährige Laufzeit eine Rendite von 2,5 %. Allerdings ist hier ein vorzei-tiger Ausstieg nicht möglich.Bei Sparplänen mit Bonuszin-sen sollten sich Anleger die Zins-, Bonus- und Ausstiegs-bedingungen genau ansehen. Achtung bei Sparplänen mit variablem Zins: Es gibt Ver-

träge, bei denen die Zinsan-passung nicht geregelt ist, manche verstoßen sogar ge-gen geltendes Recht.Grundsätzlich eignen sich Banksparpläne laut Finanz-test gut, um für größere An-schaffungen zu sparen oder auch für Eltern/Großeltern, die Kindern ein kleines Ver-mögen ansparen möchten. Da die Sparpläne keine Neben-kosten haben, sind sie deutlich sinnvoller als Ausbildungs-versicherungen. Einen Rendi-terechner für Banksparpläne

bietet Warentest unter www.test.de/sparplanrechner an.

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29Steuern

Steuerbonus gibt es jetzt auch für Straßenreinigung, Winterdienst und für Errichtung des HausanschlussesIn zwei eröffentlichten Urtei-len stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass die Kosten für Gehwegreinigung, Winter-dienst und Hausanschluss als haushaltsnahe Dienstleistun-gen und Handwerkerleistung steuermindernd berücksichtigt werden können. Damit steigen die Chancen für Steuerzahler, diese Leistungen absetzen zu können, kommen-tiert der Bund der Steuerzahler die Entscheidungen.

Bislang war strittig, ob der Steuerbonus für Leistungen gilt, die außerhalb der Grund-stücksgrenzen erbracht wer-den.Im ersten Fall erkannte das Finanzamt die Kosten für die Schneebeseitigung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus nicht an. Zu unrecht. Der BFH urteilte nämlich, dass auch Arbeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen dem eigenen Haushalt zugeordnet

werden können. Diese müssen dem Haushalt nur nutzen. Im zweiten Fall stritten sich Finanzamt und Steuerzah-ler um die Kosten für einen nachträglichen Anschluss des Grundstücks an die zentralen Anlagen zur Trinkwasserver-sorgung und Abwasserent-sorgung. Auch hier gaben die Richter dem Betroffenen Recht. Der Hausanschluss gehört zum Haushalt, auch wenn er im öffentlichen Stra-

ßenraum verläuft. Die Finanz-verwaltung hatte sich bisher geweigert, Aufwendungen für die Reinigung des öffentlichen Gehwegs oder Anschlusskos-ten zu akzeptieren. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung jetzt auf die Urteile reagiert. Steuerzahler mit entsprechenden Kosten sollten diese auf jeden Fall erst einmal in die Einkommensteu-ererklärung eintragen. BStZ

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2014 entschieden, dass Mehr-kosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behinderten-gerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 des Einkommen-steuergesetzes (EStG) zu be-rücksichtigen sind.Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf An-trag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steu-erpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhält-nisse und gleichen Familien-standes erwachsen.Im Streitfall leidet die verhei-ratete Klägerin unter Multipler

Sklerose und ist gehbehindert (Grad der Behinderung 80). Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fach-kundigen Beratung einen be-hindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser weist gegenüber einem Bungalow, der ohne Berück-sichtigung der Behinderung

der Klägerin hätte gebaut werden können, eine um 45,5 qm größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für den Er-werb des entsprechenden grö-ßeren Grundstücks in Höhe von 13.195,29 € machten die Kläger in ihrer Einkommen-steuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastun-gen gemäß § 33 Abs. 1 EStG

geltend. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht dage-gen statt.

Auf die Revision des Finanz-amts hat der VI. Senat des BFH die Vorentscheidung nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mehraufwendun-

gen für die behindertengerech-te Gestaltung des Wohnum-felds sind zwar in der Regel aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt insbeson-dere auch für behinderungs-bedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus. Denn eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder ei-

nes Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. An-schaffungskosten für ein grö-ßeres Grundstück zählen nach Auffassung des BFH hierzu jedoch nicht. Ihnen fehlt es an der für den Abzug als außerge-wöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 2 EStG erforderlichen Zwangsläufigkeit. Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, wie beispiels-weise der Einbau einer barri-erefreien Dusche oder eines Treppenlifts, sind diese Mehr-kosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflä-chenbedarf) des Steuerpflich-tigen.

Anschaffungskosten für Grundstück können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden

Gilt auch, wenn es sich um einen behindertengerechten Wohnraum handelt

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Abgeltungssteuer gilt auch bei Darlehen in der FamilieMit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler ist ein Sieg in puncto Abgeltungsteuer beim Bundesfinanzhof erstritten worden. Von diesem Urteil profitieren vor allem Famili-en, die ihren Angehörigen ein Darlehen für berufliche oder betriebliche Zwecke gewäh-ren. Sie können die Zinsen mit der günstigeren Abgeltungs-steuer versteuern.Seit dem Jahr 2009 unterliegen im Grundsatz alle Kapitalein-künfte der so genannten Ab-geltungssteuer.

Allerdings gibt es einige Aus-nahmen. Der günstige Abgel-tungsteuersatz wird beispiels-weise nicht angewandt, wenn Kapitalgeber und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende“ Personen sind und der Schuldner die Zins-zahlungen steuerlich absetzen kann, erklärt der Bund der Steuerzahler.Bei Familienangehörigen nahm die Finanzverwaltung stets ein missbräuchliches Näheverhältnis an, wenn zum Beispiel Eltern ihren Kindern ein Darlehen gaben und die Kinder das Geld für ihre beruf-lichen oder betrieblichen Zwe-cke einsetzen. Dies galt selbst dann, wenn das Darlehen an

den Familienangehörigen zu unter Fremden üblichen Be-dingungen vereinbart und ab-gewickelt wurde. Dem trat der Bundesfinanzhof kürzlich entgegen und urteilte zugunsten der Familien (VIII R 9/13). Es läge eine mit Art. 6 Grundgesetz unvereinbare Diskriminierung der Familie vor, wenn der besondere Steu-ertarif für Kapitaleinkünfte al-lein deshalb ausscheidet, weil Darlehen zwischen Familien-angehörigen ausgegeben wer-den.Nur wenn ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einkünfteer-zielung des anderen besteht, scheidet die Anwendung der Abgeltungsteuer aus, so die Richter.Betroffene Steuerzahler soll-ten sich auf dieses Urteil be-rufen und die Anwendung der Abgeltungsteuer für diese Ka-pitalerträge verlangen, rät der Bund der Steuerzahler. Auch „Altfälle“ können von der aktuellen Entscheidung pro-fitieren, wenn sie gegen den Einkommensteuerbescheid rechtzeitig Einspruch oder Klage eingelegt hatten und der Steuerbescheid daher noch nicht bestandskräftig ist. Im Hinblick auf das Urteil kann dann eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuern verlangt werden. BStZ

Bei der Errichtung eines ge-mischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteuer-aufteilung in der Regel nach dem objektbezogenen Flä-chenschlüssel. Vorsteuerbe-träge sind aber dann nach dem objektbezogenenen Umsatz-schlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiede-nen Zwecken dienenden Räu-me bestehen. Der Bundesfinanzhof hat sei-ne bisherige Rechtsprechung, wonach sich bei der Errich-tung eines gemischt genutzten

Gebäudes die Vorsteuerauftei-lung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächen-schlüssel richtet präzisiert und zudem entschieden, dass unter bestimmten Umständen die Vorsteuerbeträge nach dem objektbezogenen Um-satzschlüssel aufzuteilen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausstattung der Räumlich-keiten (Höhe der Räume, Di-cke der Wände, Innenausstat-tung) erhebliche Unterschiede aufweist.Urteil des BFH vom 7.5.14, AZ: VR 1/10 BStZ

Gemischt genutzte Gebäude:

BFH klärt Vorsteueraufteilung

Bund der Steuerzahler gewinnt Musterprozess beim Bundesfinanzhof

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