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Zukunft der IFRS in Europa Eine Information der privaten Banken Berlin, November 2014

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Zukunft der IFRS in Europa

Eine Information der privaten BankenBerlin, November 2014

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Zukunft der IFRS in Europa

Bundesverband deutscher Banken e. V.

Berlin, November 2014

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Alle unter einem Dach ...

Durch die International Financial Reporting

Standards (IFRS) vereint die EU die maßgeblichen

Bilanzierungsvorschriften für kapitalmarktorientierte

Konzerne unter einem Dach. Aus diesem Grund stellt

das transparente Dach die passende optische Beglei-

tung zu den Inhalten dieser Broschüre dar.

4 Zukunft der IFRS in Europa

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Inhalt

1 Zukunft der IFRS in Europa 6

2 Bedeutung und Entwicklung der IFRS in Europa 8

2.1 Aufgabe und Grenzen von Rechnungslegungsstandards 8

2.2 Rechnungslegung und Regulierung 8

2.3 Struktur des IASB 9

2.4 Internationaler Standardsetzungsprozess 12

2.5 Bedeutung der IFRS für deutsche Unternehmen 14

2.6 IFRS und Aufsichtsrecht 14

2.7 Europäische Rechnungslegungsarchitektur 15

2.7.1 Übernahme der IFRS in EU-Recht (Endorsement) 15

2.7.2 Neuordnung EFRAG – Maystadt-Review 16

2.7.3 Rolle des Europäischen Parlaments 17

2.8 Der Standardsetzer in Deutschland – DRSC 18

2.9 Enforcement 21

2.9.1 Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung 21

2.9.2 Rolle von ESMA 21

2.10 Ausblick 22

3 Glossar 24

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Die International Financial Reporting Standards (IFRS)

sind seit Verabschiedung der IAS-Verordnung (Verord-

nung [EG] Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002 betreffend

die Anwendung internationaler Rechnungslegungs-

standards) die maßgeblichen Bilanzierungsvorschrif-

ten für kapitalmarktorientierte Konzerne in der

Europäischen Union. Die Veröffentlichung von Finanz-

informationen ist für diese Unternehmen ohne IFRS

nicht mehr vorstellbar. Denn neben ihrer Funktion als

„Eintrittskarte“ zu den internationalen Kapitalmärkten

trägt die Anwendung der IFRS zu einer verbesserten

Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Abschlüsse

sowie der Angleichung von internem und externem

Rechnungswesen bei.

Viele Mitgliedstaaten haben daher den Gebrauch der

IFRS über den Pflichtanwendungsbereich hinaus auch

auf weitere Unternehmen – auf verpflichtender oder

freiwilliger Basis – ausgedehnt.

Ungeachtet dieser Erfolgsstory wurden und werden

die IFRS in Europa von Beginn an immer wieder auch

kritisch bewertet und hinterfragt. Dies spricht für die

Funktionsfähigkeit des demokratischen Prozesses, aus

dem sich die Legitimation der IFRS speist. Die Diskussi-

on über eine geeignete Rechnungslegung zeigt jedoch

Ängste und Befürchtungen, die sich bei genauerer

Betrachtung als unbegründet erweisen. Es lohnt sich

also, zunächst einen Blick auf den Prozess der – zwei-

felsohne komplexen – Standardentstehung zu werfen.

Im Unterschied zu dem klassischen, in Europa bekann-

ten Gesetzgebungsprozess werden die IFRS von einem

unabhängigen länderübergreifenden Gremium mit

Hilfe der Expertise und des fachlichen Inputs von Er-

stellern, Nutzern und Prüfern entwickelt und nicht von

einer staatlichen Stelle vorgegeben. Die von den Unter-

nehmen zu erstellenden Finanzberichte (Jahres- und

Konzernabschlüsse, Halbjahres- und Quartalsberichte)

erfüllen in erster Linie eine Informationsfunktion für

gegenwärtige und zukünftige Anteilseigner, Fremdka-

pitalgeber und Geschäftspartner wie Lieferanten und

Kunden. Um die Informationsbedürfnisse dieser ver-

schiedenen Gruppen zu erfüllen, ist es wichtig, dass

insbesondere Vertreter der verschie denen Adressaten-

gruppen an der Entwicklung der Standards mitwirken.

International anerkannte Bilanzierungsstandards

Mit dem International Accounting Standards Board

(IASB) wurde ein privates Standardsetzungsgremium

mit Vertretern verschiedener Nationalitäten geschaf-

fen. Das IASB hat in den letzten Jahren ganz maßgeb-

lich dazu beigetragen, international anerkannte und

adressatengerechte Bilanzierungsstandards zu schaf-

fen. In jüngerer Zeit waren zwei Entwicklungen zu

beobachten, die Anlass zur Sorge geben: Zum einen

ist in den USA eine gewisse Abkehr vom Grundsatz

weltweit einheitlicher Standards festzustellen. Das

US-amerikanische Standardsetzungsgremium FASB

hat sich in einigen Projekten von der gemeinsamen

Arbeit verabschiedet und verfolgt eigene Wege. Zum

anderen ist in Europa die Diskussion über die adäqua-

te Einflussnahme Europas im Standardsetzungspro-

zess und die politische Legitimation des IASB erneut

aufgeflammt.

Diese Entwicklungen sehen wir kritisch. Das IASB darf

nicht zum Spielball divergierender nationaler Interes-

sen werden, damit es seiner Aufgabe als unabhängiger

weltweiter Standardsetzer auch weiterhin gerecht wer-

den kann. Bei den Bestrebungen, eine international

akzeptierte Bilanzierungskonvention zu entwickeln,

müssen rein nationale Interessen zwangsläufig in den

Hintergrund treten. Daher sollte die fachliche Arbeit

des Standardsetzers auch in Zukunft weitgehend frei

von politischer Einflussnahme erfolgen. Nur so ist eine

dauerhaft hohe fachliche Qualität der Standards und

Reputation des Standardsetzers gewährleistet.

Zukunft der IFRS in Europa

1

6 Zukunft der IFRS in Europa

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Dessen ungeachtet unterliegt das IASB als das für die

internationale Standardsetzung zuständige Gremium

selbstverständlich einer gewissen Rechenschaftspflicht

gegenüber Erstellern und Nutzern von Abschlüssen

sowie politischen Entscheidungsträgern. Transparen-

te Strukturen und ein nachvollziehbarer Standardset-

zungsprozess sind zentrale Voraussetzungen für die

Akzeptanz und Anerkennung der Standards. Der Stan-

dardsetzungsprozess beim IASB, der sogenannte Due

Process, wurde in den letzten zehn Jahren zur Stärkung

von Transparenz und Teilhabe permanent verbessert, so

dass heute ein solider und robuster Prozess mit klaren

Verantwortlichkeiten existiert. Eine zentrale Verände-

rung ist ohne Zweifel die Einrichtung des Monitoring

Board im Jahr 2009. Das Monitoring Board setzt sich

aus Vertretern der Finanzmarktaufsicht aus Europa, den

USA und Asien zusammen. Damit wurde eine direkte

Verbindung zu den Aufsichtsbehörden geschaffen.

Das Endorsementverfahren

In Europa ist das wesentlichste Element sowohl der

politischen als auch der fachlichen Kontrolle das An-

erkennungsverfahren, das die IAS-Verordnung für

die Übernahme der vom IASB verabschiedeten IFRS

in europäisches Recht vorsieht. Dieses sogenannte

Endorsementverfahren wurde 2013 einer intensiven

Überprüfung unterzogen und teilweise neu justiert.

Europäische Alleingänge sind jedoch in jedem Falle zu

vermeiden. Die Nichtanerkennung einzelner IFRS in Eu-

ropa (Carve-out) beziehungsweise die Etablierung euro-

päischer Rechnungslegungsvorschriften würden dem Ziel

international einheitlicher Rechnungslegungsstandards

zuwiderlaufen. Die Vergleichbarkeit von Finanzinforma-

tionen wäre beeinträchtigt; Wettbewerbsnachteile für

in Europa ansässige, international tätige Unternehmen

wären die Folge. Problematisch wären unterschiedliche

Bilanzierungsnormen insbesondere auch unter Auf-

sichtsaspekten. Das bilanziell ermittelte Eigenkapital bil-

det die Grundlage für die aufsichtlichen Eigenmittelanfor-

derungen. Ein bilanzielles „Level Playing Field“ ist für eine

einheitliche europäische Aufsicht zwingend notwendig.

In einigen Ländern der Europäischen Union sind die

IFRS bereits als alleinige Rechnungslegungsstandards

sowohl für den Einzel- als auch für den Konzernab-

schluss zugelassen. Im Sinne der Gleichbehandlung

sollte eine befreiende Anwendung der IFRS im Einzel-

abschluss, ohne zusätzliche Rechenwerke nach nationa-

lem Recht aufstellen zu müssen, auch in Deutschland

möglich sein. Eine einheitliche Rechnungslegungsba-

sis im Konzern- und im Einzelabschluss verbessert die

Transparenz der Rechnungslegung und kann damit

erheblich zur Stärkung des Anlegervertrauens bei-

tragen. Ein weiterer Vorteil liegt im weitestgehenden

Gleichlauf von interner Steuerung und handelsrechtli-

cher Rechnungslegung. Daneben birgt eine einheitliche

Rechnungslegung ein beträchtliches Kosteneinsparungs-

potenzial (Stichwort: Bürokratiekostenabbau) für IFRS-

rechnungslegungspflichtige Unternehmen.

Diese Möglichkeit der Erstellung eines befreienden IFRS-

Einzelabschlusses darf jedoch nicht zu einer Pflicht zur

Erstellung eines IFRS-Einzelabschlusses führen. Für nicht

kapitalmarktorientierte Unternehmen kann das HGB

auch weiterhin eine adäquate Bilanzierungsgrundlage

bilden. Insbesondere darf es auch durch aufsichtliche

Anforderungen im Zuge der Neustrukturierung der eu-

ropäischen Bankenaufsicht zu keiner IFRS-Pflicht durch

die Hintertür für alle Institute kommen.

Ergänzend zu einem Set von weltweit anerkannten Rech-

nungslegungsstandards ist die einheitliche und korrekte

Anwendung der Regeln eine wichtige Voraussetzung,

um das Anlegervertrauen in effiziente Kapitalmärkte zu

stärken. Hier hat in der letzten Zeit, neben der Deutschen

Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), die European Se-

curities and Markets Authority (ESMA) eine wichtige Rol-

le übernommen. Wir unterstützen die Aktivitäten von

ESMA, solange eine strikte Trennung von Standardset-

zung und Enforcement erfolgt. Die Vorgabe konkreter

Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften ist unserer

Meinung nach hingegen nicht Aufgabe von ESMA, son-

dern sollte dem IASB und dem IFRS Interpretations Com-

mittee vorbehalten sein.

bankenverband

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2.1 Aufgabe und Grenzen von Rechnungslegungsstandards

Die Hauptaufgabe der Bilanzierung ist es, gegenwärti-

gen und zukünftigen Kapitalgebern eine Einschätzung

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu ermöglichen.

Wichtig ist dabei, dass Investoren, Banken und Unter-

nehmen die „gleiche Sprache“ sprechen. Kapital wird

heute vielfach grenzüberschreitend von Investoren und

Banken gewährt. Einheitliche, international akzeptier-

te Bilanzierungsstandards schaffen eine gemeinsame

Sprache, die eine international vergleichbare Darstel-

lung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines

Unternehmens ermöglicht. Dies führt bei exportorien-

tierten Unternehmen zu Vorteilen bei der Finanzierung,

beispielsweise einer Verbreiterung der Finanzierungs-

basis, da international aufgestellte Risikokapitalgeber

und Investmentbanken zunehmend Finanzinformatio-

nen auf Basis der IFRS verlangen.

Besonders wichtig ist die IFRS-Bilanzierung auch für

international agierende Unternehmen innerhalb eines

Konzernverbunds. Unterschiedliche Rechnungslegungs-

systeme führen zu deutlichen Mehrkosten bei der Er-

stellung der Bilanzen. Die

IFRS-Bilanzierung bietet

darüber hinaus die Mög-

lichkeit, das interne und

externe Rechnungswesen

zu harmonisieren, was zu

einer verbesserten inter-

nen Steuerung beitragen

kann.

Gleichzeitig gilt es, bei der Beurteilung von Rechnungs-

legungssystemen Augenmaß zu bewahren. Die Rech-

nungslegung sollte keine ökonomische Realität erschaf-

fen, sondern dient dazu, diese möglichst realistisch

abzubilden. Schließlich beruht jedes Bilanzierungsregel-

werk auf einer Konvention. In zusammenwachsenden

Märkten ist es daher wichtig, der gleichen Konvention

zu folgen und sich auf gemeinsame Regeln zu einigen.

Dies gilt nicht nur in Europa, sondern weltweit. Die IFRS

haben sich mittlerweile als international akzeptierte

Sprache der Rechnungslegung etabliert.

2.2 Rechnungslegung und Regulierung

Nicht übersehen werden darf der enge Zusammenhang

zwischen Rechnungslegung und Regulierung. Die bilan-

ziell ermittelten Werte bilden regelmäßig die Grundla-

ge für die bankaufsichtlichen Eigenmittelanforderun-

gen. So knüpft beispielsweise die sogenannte Leverage

Ratio direkt an die Bilanzsumme an. Unterschiedliche

Bilanzierungsansätze erschweren die Vergleichbarkeit

und führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen.

Es ist zwar richtig, dass die Maßnahmen der Regula-

toren sowie der Standardsetzer im Bereich der Rech-

nungslegung unterschiedliche Ziele verfolgen bezie-

hungsweise unterschiedlichen Zwecken dienen. Es ist

jedoch auch richtig, dass eine isolierte Betrachtung der

Vielzahl von verschiedenen Regulierungsmaßnahmen,

Berichtserfordernissen sowie Rechnungslegungsstan-

dards nicht angemessen ist und zu einer überborden-

den Komplexität beiträgt. Ein vermehrter Austausch

zwischen Standardsetzern und Regulatoren ist daher

wünschenswert.

Bedeutung und Entwicklung der IFRS in Europa

� Erschließung von internationalen

Finanzierungsquellen

� Verbesserung der Unternehmenstrans-

parenz und Vergleichbarkeit

� Harmonisierung und Vereinfachung der

Konzernrechnungslegung

� Angleichung von internem und

externem Rechnungswesen

� Vereinfachung und Verbesserung der

Kommunikation mit Aktionären,

Gläubigern, Banken und der

interessierten Öffentlichkeit

Wesentliche Vorteile einer IFRS-Bilanzierung

2

8 Zukunft der IFRS in Europa

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2.3 Struktur des IASB

Um dem Ziel weltweit einheitlicher Standards näher zu

kommen, ist ein international aufgestelltes Gremium

erforderlich. Dazu wurde 1973 das International Ac-

counting Standards Committee (IASC) von Vertretern

berufsständischer Organisationen der Wirtschaftsprü-

fer gegründet. Das IASC stellt die Vorgängerorganisa-

tion des heutigen International Accounting Standards

Board (IASB) dar. Primäres Ziel war es bereits damals,

die Rechnungslegung weltweit zu harmonisieren und

eine international einheitliche „Sprache“ der Rech-

nungslegung zu schaffen. In der weltweiten Harmo-

nisierung der Rechnungslegungsstandards wurden in

den vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte erzielt.

Von 130 Ländern, die 96 % des weltweiten Brutto-

sozialprodukts repräsentieren, haben sich nahezu alle

öffentlich für die IFRS als globalen Rechnungslegungs-

standard ausgesprochen.

In den meisten dieser Länder besteht bereits eine Ver-

pflichtung zur Anwendung der IFRS bei der nationalen

Berichterstattung. In den USA beispielsweise als einer

der wichtigsten Industrienationen ist eine Anwendung

der IFRS für Nicht-US-Unternehmen in der Berichter-

stattung gegenüber der SEC (Securities and Exchange

Commission) möglich.

Quelle: IFRS Foundation.

IFRS-Anwendung für die nationale Berichterstattung

Option zur Anwendung von IFRS, keine Verpflichtung

IFRS-Pflicht für Finanzinstitutionen2 %

IFRS-Einführung wird vorbereitet1 %

Nutzung nationaler Bilanzregeln

Verpflichtende IFRS-Bericht-erstattung für alle oder nahezu alle

öffentlichen Unternehmen

81 %

11 %

5 %

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Organization of Securities Commissions (IOSCO) und

verschiedener Wertpapieraufsichtsbehörden zusam-

men und stellt die Verbindung zwischen der IFRS

Foundation und relevanten öffentlichen Institutionen

dar. Dieses Gremium ist für die Ernennung und Über-

wachung der Trustees verantwortlich.

Dem IASB gehören derzeit 16 Mitglieder an. Deutsch-

land ist mit Martin Edelmann (vormals Deutsche Bank

AG) im Board vertreten. Das IASB ist zuständig für die

Erarbeitung und Veröffentlichung der internationalen

Standards IFRS. In diesen Prozess ist neben dem Board

eine Reihe von weiteren Gremien unterstützend einge-

bunden. So berät das IFRS Advisory Council das IASB

und die IFRS Foundation in grundsätzlichen Fragen

Das IASC wurde seit seiner Gründung wiederholt

umstrukturiert. Heute werden die IFRS vom IASB ver-

abschiedet und veröffentlicht. Als Dachorganisation

fungiert die IFRS Foundation, die von Treuhändern –

als Trustees bezeichnet – geführt wird. Das Board of

Trustees umfasst derzeit 22 Personen mit unterschiedli-

chem geografischem und beruflichem Hintergrund. Als

deutsches Mitglied ist Professor Dr. Clemens Börsig im

Board of Trustees bis Ende Dezember 2014 vertreten.

Zur Verbesserung der öffentlichen Rechenschafts-

pflicht der IFRS Foundation wurde das Monitoring

Board zum 1. Februar 2009 ins Leben gerufen. Das Mo-

nitoring Board umfasst fünf Mitglieder und setzt sich

aus Vertretern der EU-Kommission, der Inter national

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zum Arbeitsprogramm, zur Standardsetzung sowie

zur Projektplanung. Im Jahr 2003 wurde zusätzlich

das Accounting Standards Advisory Forum (ASAF) eta-

bliert, um für die Zusammenarbeit mit den nationalen

Standardsetzern und regionalen Organisationen eine

institutionelle Grundlage zu schaffen. Darüber hinaus

bestehen zu wesentlichen fachlichen Themen Exper-

tengruppen und Transition Resource Groups zur Un-

terstützung der praktischen Umsetzung eines neuen

Standards. Ergänzend wird das IFRS Interpretations

Committee bei der Klärung und Interpretation von

Zweifelsfragen und umstrittenen Bilanzierungssach-

verhalten tätig. Einen Überblick über das Zusammen-

spiel der verschiedenen Gremien gibt die folgende

Darstellung.

Die Governance und Kontrollstrukturen der IFRS Foun-

dation mit den dazugehörigen Beratungsgremien wer-

den einer regelmäßigen Kontrolle durch die Trustees

unterworfen und bei Bedarf angepasst.

Auch wenn immer wieder punktuell Kritik am IASB und

an den IFRS geäußert wird, wird der IFRS Foundation

weltweit insgesamt eine breite Unterstützung für ihre

Arbeit zuteil. Die Fortschritte, die das IASB in der welt-

weiten Akzeptanz der IFRS hin zu einer weltumspannen-

den einheitlichen Rechnungslegungssprache erreicht

hat, sind unverkennbar.

IFRS Advisory Council

Quelle: IFRS Foundation.

Drei-Säulen-Struktur

Unabhängige Festlegung von Stan-dards und verbundene Aktivitäten

Governance und Aufsicht

Öffentliche Rechenschafts-pflicht

*Accounting Standards Advisory Forum (Vertreter internationaler Standardsetter).

International Accounting Standards Board

IFRS Interpretations Committee

ASAF*

IFRS Foundation Monitoring

Board der IFRS

Foundation

1 2 3Treuhänder der

IFRS Foundation

bankenverband

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aufgerufen, die vom IASB herausgegebenen Diskussi-

onspapiere und Standardentwürfe (Exposure Drafts) zu

kommentieren. Neben den schriftlichen Konsultationen

besteht die Gelegenheit zum Meinungsaustausch mit

Vertretern des IASB in öffentlichen Anhörungen zu ein-

zelnen Agendaprojekten. Nach einer Auswertung der

eingegangenen Kommentare werden die finalen Stan-

dards seitens des IASB verabschiedet und veröffentlicht

und sind nach einer Übergangszeit verbindlich anzu-

wenden.

Die verschiedenen Aspekte des Konsultationsprozesses

veranschaulicht die folgende Grafik:

2.4 Internationaler Standardsetzungs prozess

Gemäß der Satzung der IFRS Foundation werden die

Rechnungslegungsstandards auf der Grundlage eindeu-

tig definierter Prinzipien entwickelt (Principles Based

Approach). Die Standardsetzung folgt dabei einem

streng festgelegten Procedere, dem sogenannten Due

Process. Dieses Verfahren erfordert die frühzeitige Ein-

bindung aller an der Rechnungslegung interessierten

Parteien.

Der Standardsetzungsprozess sieht unter anderem die

Durchführung von Auswirkungsanalysen sowie die

Bildung von Expertengruppen zu speziellen Agenda-

projekten vor. Die breite Öffentlichkeit ist explizit dazu

Agenda Entscheidungen

Vorschläge Vorschläge

Inte

ress

engr

uppe

n –

Stak

eho

lder

Formaler Anerkennungsprozess

Zweijähriger Post-Implementation Review des IASB

Quelle: IASB.

Standardsetzungsprozess

Diskussionspapier(optional)

ExposureEntwurf

Veröffentlichte IFRS Feedback Statement

Öffentliche Konsultation

Öffentliche Konsultation

Vorausschauende Bedarfsuntersuchungen

Research

Eingaben in Standardsetzungsprozess

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12 Zukunft der IFRS in Europa

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Die strikte Einhaltung des Due Process ist

eine zentrale Voraussetzung, um einen

transparenten Standardsetzungsprozess

sicherzustellen und somit die dauerhafte

Akzeptanz und Anerkennung der Standards

zu gewährleisten. Die Erfahrung zeigt, dass

eine frühzeitige Mitwirkung im Standardset-

zungsprozess entscheidend ist, um öko-

nomisch sinnvolle Positionen in geplanten

Rechnungslegungsstandards verankern zu

können.

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2.5 Bedeutung der IFRS für deutsche Unternehmen

Bereits im November 1995 entwickelte die EU ihre bishe-

rige Rechnungslegungsstrategie entscheidend weiter.

Damit sollten zwei Ziele erreicht werden: die Stärkung

des Einflusses der EU im voranschreitenden internatio-

nalen Harmonisierungsprozess sowie die Schaffung ei-

nes wettbewerbsfähigen europäischen Kapitalmarktes.

Dies war auch für deutsche Unternehmen mit weitrei-

chenden Folgen verbunden. Im Jahr 2002 wurde die

sogenannte IAS-Verordnung seitens des Europäischen

Parlaments und des Rates verabschiedet (Verordnung

[EG] Nr. 1606/2002), die kapitalmarktorientierte Ge-

sellschaften zur Aufstel-

lung eines IFRS-Konzern-

abschlusses verpflichtet.

Darüber hinaus besteht

für die Mitgliedstaaten

die Option, auch ande-

ren Unternehmen die

Anwendung der IFRS im

Konzern- und/oder Jah-

resabschluss zu erlauben

oder vorzuschreiben.

Diese Wahlrechte wurden in Deutschland nur teilwei-

se ausgeübt. Der Einzelabschluss ist in Deutschland

weiterhin zwingend nach den nationalen Rechnungs-

legungsvorschriften (HGB) aufzustellen. Die Veröffent-

lichung eines IFRS-Einzelabschlusses ist bislang nur auf

freiwilliger Basis und zusätzlich möglich. Wünschens-

wert wäre es, dem Beispiel anderer Länder innerhalb

der Europäischen Union zu folgen und Unternehmen,

welche die IFRS für die Kommunikation mit ihren Kapi-

talgebern benötigen, die befreiende Anwendung der

IFRS auch für den Einzelabschluss zu ermöglichen.

Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass

weiterhin die Mehrzahl von kleineren mittelständisch

geprägten Unternehmen und Banken nach den HGB-

Normen bilanzieren. Dies muss auch in Zukunft möglich

sein.

2.6 IFRS und Aufsichtsrecht

Die IFRS sind für kapitalmarktorientierte Unternehmen

entwickelt worden. Für Unternehmen und insbesonde-

re auch Banken, die organisierte Kapitalmärkte nicht

nutzen, besitzen die IFRS nur sehr eingeschränkte Re-

levanz. Es scheint daher sachgerecht, diese Unterneh-

men nicht zu einer IFRS-Bilanzierung zu verpflichten.

In diesem Zusammenhang sehen wir für Kreditinstitute

die Gefahr, dass durch die europäische Bankenaufsicht

eine IFRS-Bilanzierung quasi „durch die Hintertür“ ein-

geführt wird. Dies wäre der Fall, wenn sämtliche Insti-

tute die bankaufsichtlichen Meldeanforderungen auf

Basis der IFRS erfüllen müssten und damit zur Einfüh-

rung eines IFRS-Schattenrechnungswesens verpflichtet

würden. Eine generelle Verpflichtung aller Institute

zur Anwendung der IFRS allein für aufsichtsrechtliche

Zwecke würde die HGB-Institute faktisch zur Erstellung

zweier handelsrechtlicher Abschlüsse zwingen, obwohl

sie weder Abschlüsse nach IFRS veröffentlichen noch

intern nach IFRS steuern.

Die Erstellung eines befreienden IFRS-

Einzelabschlusses ist insbesondere für die

Unternehmen, die in einen IFRS-Konzern-

abschluss einbezogen werden, von großer

Bedeutung. Diese Möglichkeit könnte zu

erheblichen Verbesserungen in der Trans-

parenz sowie der Steuerung des Unterneh-

mens führen. Eine spürbare Bürokratieent-

lastung für die betroffenen Unternehmen

wäre die Folge.

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14 Zukunft der IFRS in Europa

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2.7 Europäische Rechnungslegungsarchitektur

2.7.1 Übernahme der IFRS in EU-Recht (Endorsement)

Es ist weder politisch noch rechtlich möglich, dass die

von einem privatrechtlichen Gremium verabschiedeten

IFRS unmittelbare Rechtswirkung in den einzelnen Län-

dern der Europäischen Union entfalten. Daher wurde

in der IAS-Verordnung ein spezieller Anerkennungs-

mechanismus (Endorsement) verankert. Danach sind

die vom IASB verabschiedeten Rechnungslegungsstan-

dards für die Anwendung in der EU zunächst durch ei-

nen Rechtssetzungsakt zu legitimieren. Dies geschieht

bislang durch das sogenannte Komitologieverfahren,

nach dem die EU-Kommission über die Übernahme der

vom IASB verabschiedeten IAS/IFRS einschließlich der

dazugehörigen Interpretationen entscheidet. Die Kom-

mission ist dabei jedoch nicht befugt, einen Standard

inhaltlich zu ändern; sie kann lediglich die Anwendung

in der Europäischen Union beschränken.

Die wesentlichen am Endorsementprozess beteiligten

Gremien sind

�� die European Financial Reporting Advisory Group

(EFRAG),

�� der Regelungsausschuss für Rechnungslegung

(Accounting Regulatory Committee – ARC),

�� die Europäische Kommission,

�� das Europäische Parlament und

�� der Europäische Rat.

Dieser fein austarierte Prozess mit einer Vielzahl von

Beteiligten steht vor einer Neuordnung: Zum einen hat

IASB

EFRAG

ARC

Quelle: EU-Kommission.

Beteiligte am Endorsementprozess

Europäische Kommission

Interessierte Öffentlichkeit

Europäisches Parlament

Europäischer Rat

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Standardentwürfen des IASB. Neben Zuwendungen der

europäischen Industrie trägt seit 2009 die Europäische

Kommission mit einem Beitrag von ca. 50 % des Gesamt-

budgets zur Finanzierung von EFRAG bei.

Der Endorsementprozess und die Funktion von EFRAG

waren von Beginn an der Kritik verschiedener Gruppen

und Nationen in Europa ausgesetzt. Nach der Wahr-

nehmung der Kritiker besitzt die EU nach wie vor zu

wenig Gewicht im internationalen Standardsetzungs-

prozess. Mit dem Ziel der weiteren Stärkung der Rolle

Europas hat die EU-Kommission im März 2013 Herrn

Philippe Maystadt (belgischer Politiker und ehemali-

ger Präsident der Europäischen Investitionsbank) als

Sonderberater ernannt und mit der Überprüfung der

Governance-Strukturen von EFRAG unter Einbeziehung

des gesamten institutionellen Umfelds beauftragt. Die

Ergebnisse dieses Reviews wurden im November 2013

im sogenannten Maystadt-Report veröffentlicht. Die

die EU-Kommission im Jahr 2013 eine grundlegende

Strukturreform von EFRAG angestoßen. Zum anderen

sieht der Vertrag von Lissabon vom 1. Dezember 2009

nochmals erweiterte Kompetenzen für das Europäische

Parlament und eine stärkere Einbeziehung der nationa-

len Parlamente vor.

2.7.2 Neuordnung EFRAG – Maystadt-Review

EFRAG wurde im Jahr 2001 als privatrechtliches Gremi-

um zur fachlichen Unterstützung der EU-Kommission in

Fragen der Rechnungslegung gegründet. Eine wesentli-

che Aufgabe von EFRAG ist es, die Kommission bei der

Frage der Übernahme einzelner IFRS in europäisches

Recht zu beraten. Daneben wirkt EFRAG auch bei der

Erarbeitung der Rechnungslegungsstandards auf der

Ebene des IASB mit, beispielsweise durch die Mitar-

beit von EFRAG-Vertretern in den Arbeitsgruppen des

IASB und die Kommentierung von Arbeitspapieren und

Im derzeitigen Verfahren kommt neben EFRAG dem Regelungsausschuss für Rechnungslegung (Accounting

Regulatory Committee, ARC) eine maßgebliche Rolle im Endorsementprozess zu. Dieser setzt sich zusammen

aus Vertretern der fachlich zuständigen Ministerien beziehungsweise Behörden der einzelnen Mitgliedstaa-

ten. Die Bundesrepublik Deutschland wird im ARC durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-

cherschutz (BMJV) repräsentiert.

Der Ablauf des bisherigen Endorsementprozesses lässt sich wie folgt skizzieren: Die technische Experten-

gruppe von EFRAG (EFRAG TEG) unterbreitet der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Verab-

schiedung eines IFRS einen Vorschlag für die Annahme oder Ablehnung dieses Standards. Im Anschluss

erarbeitet die Kommission einen positiven oder negativen Übernahmevorschlag. Sie ist dabei nicht an das

Votum der EFRAG TEG gebunden. Der Übernahmevorschlag der Kommission ist dem ARC zur Zustimmung

vorzulegen. Das ARC hat drei Monate Zeit, über den Kommissionsvorschlag zu beschließen. Stimmt das ARC

dem Vorschlag zu, so haben im Anschluss das Europäische Parlament und der Europäische Rat ebenfalls drei

Monate Zeit, um über den Vorschlag zu befinden. Der Vorschlag kann durch das Parlament mit einfacher

Mehrheit beziehungsweise durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt werden. In diesem Falle hätte

die Kommission die Möglichkeit, einen neuen oder geänderten Vorschlag vorzulegen. Den Abschluss des

Endorsementverfahrens bildet die Bekanntmachung des neuen IFRS in allen Amtssprachen im Amtsblatt der

Europäischen Union. Addiert man die vorgenannten Fristen, so beträgt die Gesamtdauer des Übernahmepro-

zesses ca. ein Jahr.

Der Endorsementprozess herkömmlicher Prägung

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Vorschläge hingewiesen. Im Hinblick auf das Ziel glo-

bal einheitlicher und qualitativ hochstehender Rech-

nungslegungsstandards erscheinen erweiterte Mög-

lichkeiten zur Schaffung europäischer Sonderregeln

kontra produktiv. Diese Vorschläge sollten daher – wenn

überhaupt – nur sehr vorsichtig und mit der angemes-

senen Sorgfalt weiterverfolgt werden.

2.7.3 Rolle des Europäischen Parlaments

Das EU-Parlament zeigte von jeher eine gewisse Skep-

sis gegenüber dem Komitologieverfahren, das die

wesentlichen Entscheidungskompetenzen in die Hän-

de der Europäischen Kommission legt. Bereits im Jahr

2008 wurde das Verfahren geändert und um zusätz-

liche Kontroll- und Mitwirkungsmöglichkeiten für das

Parlament ergänzt. Mit dem Vertrag von Lissabon, der

am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, wurde eine

weitere Stärkung der Mitspracherechte des Parlaments

beschlossen. Die Lissabon-Vorschläge sind für das En-

dorsementverfahren noch nicht umgesetzt worden.

Eine nochmalige Verbesserung der Einflussmöglich-

keiten des Parlaments ist jedoch zu erwarten. Damit

einher ginge ein gewisser Bedeutungsverlust des ARC.

Da das EU-Parlament die Entscheidungskompetenz im

Hinblick auf die europäische Mittelvergabe für das IASB

und EFRAG besitzt, ist hiermit ein zusätzliches Druckmit-

tel zur Einforderung einer aktiveren Beteiligung des Par-

laments gegeben. Das EU-Parlament hat im März 2014

die Fortsetzung der europäischen Mitfinanzierung von

IFRS-Stiftung und EFRAG beschlossen. Dabei handelt es

sich um Betriebskostenzuschüsse, die jährlich durch das

Parlament und den Rat bewilligt werden müssen. Die

Parlamentarier haben ihre Zustimmung dabei an einige

Bedingungen geknüpft:

�� Unabhängiger transparenter und demokratischer

Standardsetzungsprozess

�� Rechenschaftspflicht der Standardsetzer

�� jährliche Berichterstattung der Kommission über

die Tätigkeit von IASB und EFRAG

hierin enthaltenen Vorschläge zur Anpassung des En-

dorsementverfahrens wurden vom ECOFIN-Rat gebilligt

und werden derzeit umgesetzt.

Im Mittelpunkt steht eine grundlegende Neustruktu-

rierung von EFRAG. Neben einer Erweiterung der Mit-

gliederbasis um nationale Standardsetzer und andere

interessierte Stakeholder und einer damit verbundenen

breiteren Finanzierung ist die Einrichtung eines soge-

nannten High Level Board das zentrale Element dieser

Strukturreform. Das neue High Level Board soll mit

hochrangigen Vertretern privater Einrichtungen (In-

dustrie, Banken, Versicherungen, Wirtschaftsprüfung,

Analysten) und nationaler Standardsetzer besetzt wer-

den. Über die fachliche Einschätzung der IFRS hinaus

soll das High Level Board vor allem stärker auf die poli-

tische Interessenvertretung Europas im internationalen

Standardsetzungsprozess ausgerichtet sein. Die fachli-

che Beurteilung einzelner Standards verbleibt bei der

technischen Expertengruppe EFRAG TEG und ist vom

Board zu autorisieren. Damit wird EFRAG TEG in der

neuen Struktur primär als Beratungsgremium für das

High Level Board – und nicht mehr als eigenständiges

Entscheidungsgremium – fungieren.

Zu Fragen wie dem Zusammenspiel zwischen High Level

Board und EFRAG TEG oder der angestrebten einstimmi-

gen Entscheidungsfindung im High Level Board finden

sich keine Ausführungen im Maystadt-Bericht. Insofern

wird die praktische Umsetzung der Empfehlungen span-

nend zu beobachten sein.

Über den Umbau von EFRAG hinaus gibt der Maystadt-

Bericht Hinweise auf weitere Anpassungsmöglichkei-

ten. Hierzu zählen eine Flexibilisierung des Endorse-

mentprozesses, das heißt eine sorgfältige Überprüfung,

ob neben der vollständigen Annahme oder Ablehnung

eines Standards auch eine teilweise Ersetzung der IFRS

(Carve-in) oder die Erarbeitung alternativer europäi-

scher Normen möglich sein soll, und die Klarstellung

und Erweiterung der Endorsementkriterien. In dem

Bericht wird jedoch deutlich auf die Risiken dieser

bankenverband

Zukunft der IFRS in Europa 17

Page 18: Zukunft der IFRS in Europa - bankenverband.de · Alle unter einem Dach ... Durch die International Financial Reporting Standards (IFRS) vereint die EU die maßgeblichen Bilanzierungsvorschriften

2.8 Der Standardsetzer in Deutschland – DRSC

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee

(DRSC) besteht mittlerweile seit über 15 Jahren. Aus-

gangspunkt war die Entwicklung an den internationa-

len Kapitalmärkten mit ihren Transparenzanforderun-

gen, die auch für deutsche Unternehmen zunehmend

an Bedeutung gewannen. Mit dem DRSC sollte ein

Sprachrohr der international tätigen deutschen Unter-

nehmen im internationalen Rechnungslegungsumfeld

geschaffen werden. Beim deutschen Gesetzgeber und

bei den Unternehmen bestand dabei Einigkeit, dass

eine private, mit unabhängigen Fachleuten besetzte

Institution eine größere Flexibilität bei der Weiterent-

wicklung der Rechnungslegung sicherstellen könne.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wurde 1998

das DRSC gegründet.

Die Aufgaben des DRSC sind in § 342 HGB, dem mit dem

Bundesministerium der Justiz geschlossenen Standardi-

sierungsvertrag und seiner Satzung definiert. Das DRSC

ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin. Finanziert

wird das DRSC aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Lizenz-

vergaben sowie Veröffentlichungen.

Im Jahr 2011 wurde das DRSC einer grundlegenden

Neuorientierung unterzogen. Ziel war es:

�� eine eigenständige Standardisierung der deut-

schen Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungsle-

gung für nicht kapitalmarktorientierte Unterneh-

men sicherzustellen,

�� eine konsequente Mitwirkung und breite Interes-

senvertretung bei der Entwicklung der internatio-

nalen Rechnungslegung zu gewährleisten und

�� eine fundierte Begleitung der Anwendung und

Umsetzung der internationalen Regelungen im

nationalen Kontext zu ermöglichen.

Die Struktur und Arbeitsweise des DRSC verdeutlicht das

folgende Schaubild:

�� Überprüfung durch EFRAG, ob neue oder geänder-

te Standards ein den tatsächlichen Verhältnissen

entsprechendes Bild vermitteln und dem europäi-

schen öffentlichen Interesse dienlich sind

�� Überprüfung durch EFRAG, ob neue oder geän-

derte Standards evidenzbasiert sind und unter

Berücksichtigung der Vielfalt an Bilanzierungsvor-

schriften und Geschäftsmodellen in der EU den

europäischen Bedürfnissen gerecht werden.

Wie der Endorsementprozess zukünftig aussehen wird,

ist derzeit noch nicht abschließend abschätzbar. Es ist zu

erwarten, dass der Zeitbedarf für den gesamten Prozess

(noch) steigen wird. Das ist insofern problematisch, als

hierdurch größere „Time Lags“ zwischen der Verabschie-

dung eines Standards durch das IASB und seine rechts-

kräftige Übernahme in EU-Recht entstehen können. Ist

ein neuer oder geänderter Standard vom IASB bereits

verabschiedet, von der EU-Kommission hingegen noch

nicht für den Gebrauch in Europa freigegeben, so stellt

sich für die nach IFRS rechnungslegenden Unterneh-

men die Frage nach der Anwendbarkeit. Gerade für

international tätige Unternehmen ist es von großer

Bedeutung, einen vollständigen IFRS-Abschluss gemäß

den vom IASB verabschiedeten Standards zu veröffent-

lichen. Daher ist es wichtig, dass der Prozess der Über-

nahme der Standards in EU-Recht effizient und zügig

durchgeführt wird.

2

18 Zukunft der IFRS in Europa

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Quelle: DRSC.

Zusammenarbeit

Beratung

Rechenschaft

Organe und Gremien des DRSC

Wahl/Ernennung

DRSC-Mitgliederversammlung

� Mitglieder: Unternehmen und Verbände

� Wahl, Abberufung und Entlastung Verwaltungsrat, Nominierungsausschuss

� Satzungsänderungen, Jahresbeiträge, Wirtschaftsplan

DRSC-Verwaltungsrat

� Bis zu 20 ehrenamtliche Mitglieder; Spiegelung von 5 Segmenten (Industrie, Mittelstand, Banken, Versicherungen, Prüfer)

� Grundsätze und Leitlinien für die Arbeit des Vereins, insbesondere der Fachausschüsse und des Präsidiums

� Wahl und Bestellung Mitglieder der Fachausschüsse, des Präsidiums

DRSC-Präsidium

� 2 hauptamtliche Mitglieder (Rechnungsleger), Präsident und Vizepräsident

� Gesetzlicher Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB

� Leitung der Fachausschüsse ohne Stimmrecht

IFRS-Ausschuss

� Bis zu 7 Mitglieder (Rechnungsleger aus allen Bezugsgruppen; festgelegte Sitzvertei-lung; Gaststatus BMJV)

� IFRS-Interpretationen

� Stellungnahmen an IASB/IFRS IC/EFRAG

� Beratung BMJV zu IFRS/EU RL

Wissenschaftsbeirat

� Beratung der Fachausschüsse

Mitarbeiterstab

� Unterstützung Fachausschüsse und Arbeitsgruppen

Nominierungsausschuss

� 7 Mitglieder aus allen Segmenten

� Exklusives Vorschlagsrecht Präsidium, Fach-ausschüsse

HGB-Ausschuss

� Bis zu 7 Mitglieder (Rechnungsleger aus allen Bezugsgruppen; festgelegte Sitzvertei-lung; Gaststatus BMJV)

� DRSC

� Stellungnahmen an EU/ BMJV/EFRAG

� Beratung BMJV zu HGB/EU RL

bankenverband

Zukunft der IFRS in Europa 19

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Auch das DRSC ist um größtmögliche Transparenz be-

müht. Für die interessierte Öffentlichkeit besteht die

Möglichkeit, aktiv am Meinungsbildungsprozess teil-

zunehmen. Mitwirkungsmöglichkeiten bestehen zum

Beispiel bei vom DRSC veranstalteten öffentlichen Dis-

kussionen oder im Rahmen des Konsultationsprozesses

von verabschiedeten Entwürfen.

Der Bankenverband ist Mitglied im DRSC und unter-

stützt aktiv die Arbeit des DRSC. Es besteht ein regelmä-

ßiger Austausch mit Vertretern des DRSC zu nationalen

und internationalen Fragen der Rechnungslegung. In

den Konsultationsprozess bringt sich der BdB aktiv ein.

Das DRSC ist als erfahrener nationaler Standardsetter

im internationalen Kontext etabliert und anerkannt.

Dies spiegelt sich in der Berufung eines Vertreters des

DRSC in das im Jahr 2013 vom IASB neu geschaffene

Accounting Standards Advisory Forum (ASAF) wider. Die

erfolgreiche Arbeit des DRSC gilt es im Interesse der

deutschen Unternehmen weiter fortzuführen.

2

20 Zukunft der IFRS in Europa

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2.9 Enforcement

Ein in sich geschlossenes einheitliches System von Bilan-

zierungsregeln ist eine entscheidende Voraussetzung

für die Kapitalmarkteffizienz, reicht jedoch allein nicht

aus. Um das Anlegervertrauen zu stärken, ist darüber

hinaus die einheitliche und korrekte Anwendung der

Regeln eine unabdingbare Voraussetzung.

2.9.1 Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung

Als Ergänzung zu dem bereits bestehenden System der

Bilanzkontrollen wurde daher mit dem Bilanzkontroll-

gesetz vom 15. Dezember 2004 in Deutschland mit der

Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR e. V.)

und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-

sicht (BaFin) ein zweistufiger Enforcementmechanismus

geschaffen. Dieses zweistufige System mit der DPR als

privatwirtschaftlichem Element und der BaFin als be-

hördlicher Instanz ist weltweit nahezu einzigartig. Ins-

besondere in Europa ist in vielen Ländern das Enforce-

ment ausschließlich staatlich organisiert und wird im

Regelfall durch die Wertpapieraufsichts- beziehungs-

weise Finanzmarktaufsichtsbehörde durchgeführt.

Im Gegensatz zur Abschlussprüfung unterliegen dem

Enforcement ausschließlich Unternehmen, deren

Wertpapiere im regulierten Markt an einer inländi-

schen Börse gehandelt werden (kapitalmarktorientier-

te Unternehmen). Die Zahl dieser Unternehmen ist in

Deutschland seit einigen Jahren rückläufig. Aktuell sind

knapp 800 Unternehmen betroffen. Ein weiterer we-

sentlicher Unterschied zur Abschlussprüfung besteht

darin, dass Enforcementprüfungen keine Vollprüfungen

darstellen, sondern fokussiert sind auf vorab festgeleg-

te Prüfungsschwerpunkte.

Die DPR hat sich in den nunmehr zehn Jahren ihrer

Tätigkeit gut etabliert und eine hohe Reputation und

Anerkennung erworben. Die Bilanzprüfungen durch die

DPR zeigen Wirkung. Die Fehlerquoten sind rückläufig.

Darüber hinaus haben knapp 40 % der geprüften Un-

ternehmen in einer Umfrage angegeben, dass sie ihre

Bilanzierungspraxis aufgrund von Hinweisen der DPR

angepasst hätten, ohne dass eine tatsächliche Fehler-

feststellung vorlag. Insgesamt wird das zweistufige Ver-

fahren positiv bewertet. Daher besteht in Deutschland

der Wunsch, an diesem System auch zukünftig festzu-

halten. Inwieweit dies gelingt, bleibt vor dem Hinter-

grund der zunehmenden Tendenz zur Vereinheitlichung

der Enforcementsysteme in Europa abzuwarten.

2.9.2 Rolle von ESMA

Die europäische Koordination des Enforcement obliegt

der European Securities and Markets Authority (ESMA).

ESMA ist hervorgegangen aus dem Committee of Euro-

pean Securities Regulators (CESR) und ist Bestandteil der

zum 1. Januar 2011 geschaffenen neuen europäischen

Aufsichtsarchitektur. Dabei wurden die drei bestehen-

den Ausschüsse der Aufsichtsbehörden (CEBS, CEIOPS

und CESR) durch europäische Aufsichtsbehörden (EBA,

EIOPA und ESMA) ersetzt. Die neuen europäischen Auf-

sichtsbehörden haben erweiterte Kompetenzen erhal-

ten und sind grundsätzlich unabhängig von politischen

Weisungen.

ESMA verfolgt unter anderem das Ziel, europaweit

einheitliche Standards für ein qualitativ hochwertiges

Enforcement zu entwickeln und eine einheitliche An-

wendung der IFRS in Europa durchzusetzen.

Über die Bestrebungen zur weiteren europäischen

Vereinheitlichung des Enforcement hinaus veröffent-

licht ESMA auch Empfehlungen und Hinweise zu ein-

zelnen Fragen der Rechnungslegung. In den Jahren

2011/2012 wurden beispielsweise zwei Verlautbarun-

gen zur Bilanzierung ausländischer Staatsanleihen in

IFRS veröffentlicht. Die Vorgabe konkreter Bilanzie-

rungs- und Bewertungsvorschriften ist nach unserer

Meinung nicht Aufgabe von ESMA, sondern sollte

dem IASB und dem IFRS Interpretations Committee

vorbehalten sein. Andernfalls sehen wir die Gefahr der

Entstehung von „europäischen IFRS“, was der Etablie-

bankenverband

Zukunft der IFRS in Europa 21

Page 22: Zukunft der IFRS in Europa - bankenverband.de · Alle unter einem Dach ... Durch die International Financial Reporting Standards (IFRS) vereint die EU die maßgeblichen Bilanzierungsvorschriften

rung weltweit einheitlicher Rechnungslegungsnormen

zuwiderlaufen würde. Insofern ist der Fortgang der

Rechnungslegungsaktivitäten durch die ESMA kritisch

zu beobachten.

2.10 Ausblick

Mit den IFRS wurde ein weltweit akzeptierter Rech-

nungslegungsstandard von hoher Qualität entwickelt.

In Europa wurden die IFRS schon frühzeitig zum maß-

geblichen Bilanzierungsstandard für kapitalmarktorien-

tierte Unternehmen. Dieser Weg sollte bei der Neuord-

Quelle: Bundesministerium der Finanzen.

Europäisches Finanzaufsichtssystem (ESFS)

ESRBEuropäischer Ausschuss für Systemrisiken

Aufgabe:Analyse von Risiken, Abgabe von Warnungen und Empfehlungen

EBA

Europäische Bankenaufsichts-

behörde

London

Aufsichtsbefugnisse

� Bei Verletzung von EU-Recht und in Krisenfällen

� Bei Streitigkeiten zwischen nationalen Aufsehern

� Aufsicht über Ratingagenturen

Regulierende TätigkeitEntwurf technischer Standards

Koordinierende Aufgaben

EIOPA

Europäische Aufsichtsbehörde für

das Versicherungswesen und die

betriebliche Altersversorgung

Frankfurt am Main

ESMA

Europäische Wertpapier- und

Marktaufsichtsbehörde

Paris

nung der europäischen Rechnungslegungsarchitektur

weiterverfolgt werden.

Die IFRS spielen in Deutschland derzeit überwiegend

für den Konzernabschluss eine Rolle. Anzustreben ist

die Möglichkeit, auch einen Einzelabschluss auf Basis

der IFRS mit befreiender Wirkung erstellen zu können.

Eine einheitliche Rechnungslegungsbasis sowohl im

Konzern- als auch im Einzelabschluss verbessert die

Transparenz der Rechnungslegung und kann damit er-

heblich zur Stärkung des Anlegervertrauens beitragen.

Ein weiterer Vorteil liegt im weitestgehenden Gleichlauf

Nationale AufsichtsbehördenTägliche Aufsicht

2

22 Zukunft der IFRS in Europa

Page 23: Zukunft der IFRS in Europa - bankenverband.de · Alle unter einem Dach ... Durch die International Financial Reporting Standards (IFRS) vereint die EU die maßgeblichen Bilanzierungsvorschriften

von interner Steuerung und handelsrechtlicher Rech-

nungslegung. Zu guter Letzt sei auch auf das beträcht-

liche Kosteneinsparungspotenzial (Stichwort: Bürokra-

tiekostenabbau) für IFRS-rechnungslegungspflichtige

Unternehmen hingewiesen.

Umgekehrt ist darauf zu achten, dass durch bank-

aufsichtliche Anforderungen an die Offenlegung von

Finanzinformationen keine Verpflichtung zu einer

IFRS-Bilanzierung für nicht kapitalmarktorientierte

Unternehmen entsteht. Auch hier sollte gelten, dass

externe Berichterstattung und interne Banksteuerung

den gleichen Bilanzierungsregeln folgen und die auf-

sichtliche und handelsrechtliche Offenlegung von Fi-

nanzinformationen mit der internen Information an die

Geschäftsleitung übereinstimmt.

bankenverband

Zukunft der IFRS in Europa 23

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Due Process

Prozess zur Entwicklung und Verabschiedung neuer

oder veränderter IFRS durch das IASB.

Endorsement

Europäisches Übernahmeverfahren, mit dem die vom

IASB verabschiedeten Standards und Interpretationen

unmittelbares und verbindliches europäisches Recht

werden.

Enforcement

Aufsichtsrechtlicher Begrif, mit dem die (nationale

bzw. auch internationale) Durchsetzung bestimmter

Vorschriften zur Rechnungslegung und Prüfung be-

schrieben wird. In Deutschland wurde zur Kontrolle

der Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen mit

dem Bilanzkontrollgesetz ein zweistufiges Enforcement-

verfahren eingeführt.

European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)

Technischer Ausschuss für die Rechnungslegung, der

die EU-Kommission bei der Bewertung internationaler

Rechnungslegungsstandards unterstützt sowie Über-

nahmeempfehlungen zu neuen/überarbeiteten IFRS

abgibt.

European Securities and Markets Authority (ESMA)

Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, die im Zuge

der Neuordnung der europäischen Aufsichtsbehörden

entstanden ist. ESMA soll zur Stabilität des Finanzsys-

tems in der EU beitragen, indem sie die Integrität, die

Transparenz, die Effizienz und die Funktionsweise der

Wertpapiermärkte sicherstellt und den Anlegerschutz

intensiviert.

European Supervisory Authorities (ESAs)

Oberbegriff für die im Zuge der Neuordnung der euro-

päischen Aufsichtsstrukturen geschaffenen drei neuen

Aufsichtsbehörden: EBA (European Banking Authority),

Accounting Regulatory Committee (ARC)

Das Accounting Regulatory Committee besteht aus

Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der EU-

Kommission. Der Ausschuss wurde durch die Kommis-

sion entsprechend der IAS-Verordnung eingerichtet.

Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, ein Votum

zu den Vorschlägen der Kommission zur Annahme be-

ziehungsweise Ablehnung eines internationalen Rech-

nungslegungsstandards (IFRS) abzugeben.

Accounting Standards Advisory Forum (ASAF)

Beratungsgremium beim IASB mit Vertretern der na-

tionalen Standardsetzer beziehungsweise regionalen

Gruppierungen von Standardsetzern. Das ASAF besteht

derzeit aus zwölf Mitgliedern. Die geografische Vertei-

lung der Mitglieder ist vorgegeben. Das DRSC nimmt

einen der drei europäischen Sitze im ASAF ein.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Die BaFin ist eine selbständige Bundesanstalt, die der

Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der

Finanzen untersteht. Die BaFin beaufsichtigt und kon-

trolliert als Finanzmarktaufsichtsbehörde alle Bereiche

des Finanzwesens in Deutschland (Bankenaufsicht,

Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht/Asset Ma-

nagement).

Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR)

Auf der ersten Stufe mit der Bilanzkontrolle börsenno-

tierter Unternehmen beauftragte, privatwirtschaftlich

organisierte Institution mit Sitz in Berlin.

Deutsches Rechnungslegungs Standards

Committee e. V. (DRSC)

Das DRSC wurde 1998 als nationale Standardisierungs-

organisation gegründet und ist durch das Bundesmi-

nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)

als privates Rechnungslegungsgremium im Sinne von

§ 342 HGB anerkannt.

Glossar

3

24 Zukunft der IFRS in Europa

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ESMA (European Securities and Markets Authority) so-

wie EIOPA (European Insurance and Occupational Pen-

sions Authority).

International Accounting Standards Board (IASB)

Unabhängiges Gremium internationaler Rechnungs-

legungsexperten, das die IFRS entwickelt und ver-

abschiedet. Die Mitglieder des IASB werden von den

Treuhändern der International Accounting Standards

Committee Foundation nach festen Kriterien bezüglich

regionaler Herkunft und Qualifikation ernannt. Das IASB

wurde 2001 als Nachfolger für das frühere Internatio-

nal Accounting Standards Committee (IASC) vom IASCF

eingerichtet.

International Financial Reporting Standards (IFRS)

Vom IASB entwickelte und veröffentlichte internationale

Rechnungslegungsvorschriften mit dem Ziel einer mög-

lichst umfassenden weltweiten Anerkennung. Kapital-

marktorientierte Unternehmen in der EU haben ihre

Konzernabschlüsse zwingend gemäß den IFRS aufzu-

stellen.

IFRS Advisory Council (IFRS AC)

Das IFRS AC besteht aus mindestens 30 Mitgliedern

unterschiedlicher Professionen und Nationalitäten und

fungiert als beratendes Gremium für das IASB sowie die

IFRS Foundation.

IFRS Foundation

Dachorganisation des IASB, die von Trustees geführt

wird. Zuständig für die Überwachung der Arbeit des

IASB und verantwortlich für die Ernennung der Mitglie-

der des IASB sowie des IFRS IC.

IFRS Interpretations Committee (IFRS IC)

Interpretationsgremium des IASB, das bei der Klärung

und Interpretation von Zweifelsfragen und umstritte-

nen Bilanzierungssachverhalten tätig wird.

Monitoring Board

Das seit dem 1. Februar 2009 bestehende Monitoring

Board der IFRS Foundation setzt sich aus Vertretern der

IOSCO, EU-Kommission und der Marktaufsichtsbehörden

(u. a. USA, Japan, Australien) zusammen und stellt die

formale Verbindung zwischen der IFRS Foundation und

diesen öffentlichen Stellen dar. Das Monitoring Board

ist auch für die Ernennung und Überwachung der Trus-

tees verantwortlich. Die Errichtung dieses Gremiums

dient der Verbesserung der öffentlichen Rechenschafts-

pflicht der IFRS Foundation, ohne die Unabhängigkeit

des Standardsetzungsprozesses zu beeinträchtigen.

bankenverband

Zukunft der IFRS in Europa 25

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Herausgeber Bundesverband deutscher Banken e. V.

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Verantwortlich Iris Bethge

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Gestaltung doppel:punkt redaktionsbüro janet eicher, Bonn

Fotos Fotolia

Andreas Recek, Bielefeld

Gedruckt November 2014

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