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Dezember 2014 | Revision 7 Seite 1 von 19 BASF SE Standort Ludwigshafen Richtlinien für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Grundlagen und Organisation 1-4 Zusammenarbeit mit Kontraktoren 1 Zielsetzung Die BASF SE hat sich zum Ziel gesetzt, Unfälle am Standort Ludwigshafen sowohl bei eigenen als auch bei Mitarbeitern von Kontraktoren zu vermeiden. Im Rahmen der Responsible Care Initiative der chemischen Industrie wurden deshalb übergeordnete Schutzziele für die BASF SE für die Zusammenarbeit mit Kontraktoren definiert (Anforderungen „ Sicher- heit beim Einsatz von Kontraktoren“ – GCRC), die mit dieser Richtlinie für den Standort Ludwigshafen ausgestaltet werden. Die BASF SE weist gemäß DGUV Vorschrift 1 § 5 die beauftragten Kontraktoren ausdrücklich auf ihre unternehmerische Verantwortung hin, Maßnahmen des Arbeitsschutzes für ihre Mitarbeiter zu ergreifen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in ihrem Unternehmen sicherzustellen (DGUV Vor- schrift 1 § 2 (1) und (2)). Die Verantwortung als Auftraggeber gemäß ArbSchG § 8 und DGUV Vorschrift 1 § 5 und 6 wird von den Verantwortlichen der BASF, wie in dieser Richtlinie beschrieben, wahrgenommen. Die BASF-internen Prozesse und Formulare sind unter anderem in der LU-P-PR 201 M, LU-P-PR 215 M und LU-S-CL-023 M beschrieben. 2 Begriffsdefinitionen und Anforderungen Kontraktoren im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die im Auftrag der BASF SE Leistungen (auch im Rahmen von Lieferungen) am Standort Ludwigshafen erbringen. Keine Kontraktoren im Sinne dieser Richtlinie sind diejenigen Unternehmen, die aus- schließlich Lieferungen erbringen. Für die Abwicklung der Arbeiten bedienen sich die Kontraktoren geeigneten Personals, welches nach ihrer Weisung und Aufsicht arbei- tet. Leiharbeiter („Leasingkräfte“) die von Kontraktoren eingesetzt werden, gelten im Sinne dieser Richtlinie als Mitarbei- ter dieser Kontraktoren. Leasingkräfte, die von BASF-Betrieben eingesetzt werden, gelten nicht als Kontraktorenmitarbeiter im Sinne dieser Richtlinie (s. Richtlinie Nr. 116).

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BASF SE Standort Ludwigshafen

Richtlinien für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz

Grundlagen und Organisation

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Zusammenarbeit mit Kontraktoren

1 Zielsetzung

Die BASF SE hat sich zum Ziel gesetzt, Unfälle am Standort Ludwigshafen sowohl bei eigenen als auch bei Mitarbeitern von Kontraktoren zu vermeiden. Im Rahmen der Responsible Care Initiative der chemischen Industrie wurden deshalb übergeordnete Schutzziele für die BASF SE für die Zusammenarbeit mit Kontraktoren definiert (Anforderungen „Sicher-heit beim Einsatz von Kontraktoren“ – GCRC), die mit dieser Richtlinie für den Standort Ludwigshafen ausgestaltet werden.

Die BASF SE weist gemäß DGUV Vorschrift 1 § 5 die beauftragten Kontraktoren ausdrücklich auf ihre unternehmerische Verantwortung hin, Maßnahmen des Arbeitsschutzes für ihre Mitarbeiter zu ergreifen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in ihrem Unternehmen sicherzustellen (DGUV Vor-schrift 1 § 2 (1) und (2)).

Die Verantwortung als Auftraggeber gemäß ArbSchG § 8 und DGUV Vorschrift 1 § 5 und 6 wird von den Verantwortlichen der BASF, wie in dieser Richtlinie beschrieben, wahrgenommen.

Die BASF-internen Prozesse und Formulare sind unter anderem in der LU-P-PR 201 M, LU-P-PR 215 M und LU-S-CL-023 M beschrieben.

2 Begriffsdefinitionen und Anforderungen

Kontraktoren im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die im Auftrag der BASF SE Leistungen (auch im Rahmen von Lieferungen) am Standort Ludwigshafen erbringen. Keine Kontraktoren im Sinne dieser Richtlinie sind diejenigen Unternehmen, die aus-schließlich Lieferungen erbringen. Für die Abwicklung der Arbeiten bedienen sich die Kontraktoren geeigneten Personals, welches nach ihrer Weisung und Aufsicht arbei-tet.

Leiharbeiter („Leasingkräfte“)

die von Kontraktoren eingesetzt werden, gelten im Sinne dieser Richtlinie als Mitarbei-ter dieser Kontraktoren. Leasingkräfte, die von BASF-Betrieben eingesetzt werden, gelten nicht als Kontraktorenmitarbeiter im Sinne dieser Richtlinie (s. Richtlinie Nr. 1–16).

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Zusammenarbeit mit Kontraktoren Grundlagen und Organisation

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Subkontraktoren sind Unternehmen, die von Kontraktoren der BASF SE am Standort eingesetzt werden. Sie arbeiten im Auftrag und unter Aufsicht des Kontraktors. Die Gesamtverantwortung für den Prozess bleibt beim Kontraktor. Die hier beschriebenen Anforderungen der BASF an das Arbeitsschutzmanagement des Kontraktors richten sich in gleicher Weise an die Subkon-traktoren.

Kontraktor-Beauftragte

sind Mitarbeiter der Kontraktoren, die zur Entgegennahme von Aufträgen von BASF-Beauftragten sowie zur Einweisung und Überwachung eigener und der Mitarbeiter von Subkontraktoren berechtigt sind und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherr-schen. Sie sind von der Geschäftsführung der Kontraktoren dem BASF-Beauftragten schriftlich zu benennen. Sie sind berechtigt Erlaubnisscheine entgegenzunehmen und an Berechtigte Ausführende weiterzugeben. Sie verfügen über die als Führungskraft notwen-digen EHS-Kenntnisse. Sie kennen die Gefährdungen im Zusammenhang mit Arbeiten in chemischen Produktionsanlagen.

Aufsichtsführende sind Mitarbeiter der Kontraktoren, die vom Kontraktor benannt wurden, um vor Ort die Auf-sicht zu führen. Sie sind gegenüber den Kontraktor-Mitarbeitern weisungsberechtigt, be-herrschen die deutsche Sprache in Wort und Schrift und stellen sicher, dass die Kommuni-kation mit allen von ihnen beaufsichtigten Mitarbeitern und mit den Mitarbeitern der auftraggebenden Einheit möglich ist. Sofern erforderlich übernehmen sie auch die Funktion des Berechtigten Ausführenden. Sie haben Kenntnisse über das Erlaubnisscheinsystem und über das Arbeiten in chemischen Produktionsanlagen und die damit verbunden typi-schen Gefahren.

Berechtigte Ausfüh-rende

sind Mitarbeiter der Kontraktoren oder der Subkontraktoren, die zur Entgegennahme von Erlaubnisscheinen berechtigt und zur Umsetzung der Sicherheitsauflagen während der Arbeitsausführung verpflichtet sind. Für die Dauer der Tätigkeiten im Rahmen des Erlaubnisscheins übernehmen sie gegebe-nenfalls die Rolle des Aufsichtsführenden. Sie müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und Kenntnisse über das Erlaubnisscheinsystem und über das Arbeiten in chemischen Produktionsanlagen und die damit verbundenen typischen Gefahren haben.

BASF-Beauftragte sind vom Einheitsleiter der beauftragenden Einheit nach dem allgemeinen Delegations-prinzip (s. Richtlinie 1-2) benannte Mitarbeiter der BASF, die berechtigt sind, Aufträge an Kontraktor-Beauftragte zu erteilen und die Ausführung zu überwachen. Die EHSQ relevan-ten Aufgaben des BASF-Beauftragten sind in Anlage 2 genannt.

BASF-Paten für Kontraktoren sind benannte Mitarbeiter der BASF, die die Kontraktoren bezüglich EHSQ beraten und überprüfen. Sie werden von der Einheit Kontraktorenmanagement schriftlich benannt. Die Aufgaben des BASF-Paten sind in Anlage 2 genannt.

Verantwortliche des Betriebs

sind benannte Mitarbeiter der BASF, die berechtigt sind, Erlaubnisscheine auszustellen, Vor-Ort-Absprachen durchzuführen und die Mitarbeiter des Kontraktors vor Arbeitsbeginn in die betriebs-spezifischen Gefahren und daraus resultierende Maßnahmen einzuweisen (Ersteinweisung).

Spezialmonteure im Auftrag der BASF SE

sind Personen mit Spezialkenntnissen, die kurzfristig und zeitlich begrenzt für spezielle Aufgaben (z. B. Montagen, Inbetriebnahmen von gelieferten Apparaten und Anlagen usw.) objektbezogen von BASF SE eingesetzt und durch die auftraggebende Einheit (BASF-Beauftragter) betreut werden. Die auftraggebende Einheit stellt sicher, dass die Arbeiten sicher abgewickelt werden, gegebenenfalls sorgt sie für Begleitung und Aufsicht.

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Spezialmonteure im Auftrag des Kontraktors

sind Personen mit Spezialkenntnissen, die in begründeten Ausnahmefällen kurzfris-tig und zeitlich begrenzt für spezielle Aufgaben (z. B. Reparaturen von Spezialgerät) nach Rücksprache mit dem BASF-Beauftragten objektbezogen durch den Kontraktor eingesetzt und betreut werden. Der Kontraktor stellt sicher, dass die Arbeiten sicher abgewickelt werden, gegebenenfalls sorgt er für Begleitung und Aufsicht.

EHSQ „Environment-Health-Safety-Quality“: Unter diesem Begriff werden alle Bemühungen zum Umwelt-, Gesundheits-, Arbeits- und Qualitätsschutz zusammengefasst.

Unterweisungen erfolgen durch den Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern gemäß DGUV Vor-schrift 1 § 4 und § 12 ArbSchG über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung). Sie umfassen Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Beschäftigten ausge-richtet sind.

Einweisungen sind Informationen eines Betriebsfremden über Umgebungsgefahren eines für ihn neuen, unbekannten Arbeitsumfeldes. Mit Einweisungen, z. B. vor Betreten des Werksgeländes oder eines Betriebes in betriebsspezifische Gefährdungen, erfüllt die BASF Ihre Pflicht zur Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 8 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 5.

Anweisung im Sinne dieser Richtlinie sind eindeutige Vorgaben des Arbeitsschutzes (im Rah-men einer Unter- oder Einweisung), die unbedingt einzuhalten sind. Sind Anweisun-gen nicht wie geplant auszuführen, muss die Arbeit unterbrochen werden und mit dem Vorgesetzten Rücksprache gehalten werden.

AMS Ein AMS (Arbeitsschutzmanagementsystem) im Sinne dieser Richtlinie ist ein im Unternehmen des Kontraktors etabliertes System zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Es erfüllt die Mindestanforderungen gemäß Anlage 3.

BASF-Systemaudit Das BASF-Systemaudit ermöglicht eine Überprüfung des Sicherheits-standards von Kontraktoren. Es ist Ziel des Systemaudits, alle Kontraktoren nach einem einheitli-chen Verfahren zu bewerten, Schwachstellen zu erkennen und gemeinsame Schritte zur Verbesserung des Sicherheits-standards zu vereinbaren. Das Systemaudit wird auf der Grundlage eines Fragenkataloges durchgeführt. BASF behält sich vor das nachgewiesene AMS an Hand des Fragenkatalogs des Systemaudits zu überprüfen.

3 Vor Auftragsvergabe

Die Regelungen der Standortordnung, die dort genannten EHSQ-Vorschriften sowie weitere Bedingun-gen (z. B. BASF-Bedingungen für Bau- und Montageleistungen) müssen als Vertrags-bedingungen schriftlich vereinbart werden. Die EHSQ-Vorschriften der BASF SE sind den Kontraktoren elektronisch zugänglich.

Aufträge werden nur an solche Kontraktoren vergeben, die die Voraussetzungen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, berufsge-nossenschaftliche Vorschriften) und EHSQ-Vorschriften der BASF SE erfüllen.

Vor Auftragsvergabe müssen die vom Kontraktor zu erbringenden Leistungen einschließlich notwendiger Schutzmaßnahmen (abgeleitet aus einer ersten Gefährdungsbeurteilung) durch die Verantwortlichen der BASF möglichst genau beschrieben werden. Dabei muss besonders darauf geachtet werden, dass so-wohl die betrieblichen Gefährdungen als auch die gewerkespezifischen Gefährdungen und die jeweiligen Wechselwirkungen zwischen Betrieb und Gewerk bei der Festlegung der notwendigen Schutzmaßnah-men berücksichtigt werden.

Damit wird es dem BASF-Beauftragten möglich, die notwendigen EHSQ-Anforderungen bei der Auswahl eines geeigneten Kontraktors zu berücksichtigen. Der Kontraktor wird in die Lage versetzt, die Schutz-maßnahmen und entsprechend qualifiziertes Personal einzuplanen.

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Zu den EHSQ-Anforderungen gehören auch Vorgaben zur Qualität der Arbeitsausführung bzw. Montage, da diesbezügliche Mängel nach Inbetriebnahme Auswirkungen auf die Anlagen-sicherheit und den Um-weltschutz haben, wenn es z. B. zu Leckagen kommt. Dabei müssen die Vorgaben des verpflichtenden technischen Regelwerkes (z. B. LU-P-PR-201M, LU-P-PR-215M) eingehalten werden.

Bei der Beauftragung und Abwicklung von Kontraktorleistungen übernehmen der BASF-Beauftragte und der Verantwortliche des Betriebs wichtige Aufgaben zur Erfüllung der Schutzziele in Vertretung der Un-ternehmensleitung. Der BASF-Pate unterstützt den Kontraktor darüber hinaus bei allgemeinen EHSQ-Fragen.

Details zu den Aufgaben des BASF-Beauftragten und eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Verant-wortlichen des Betriebs und des Kontraktor-Beauftragten finden sich in Anlage 1. Die Aufgaben des BASF-Beauftragten und des BASF-Paten sind in Anlage 2 zusätzlich gegenüberge-stellt.

3.1 Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) der Kontraktoren

3.1.1 Grundlage

Alle Kontraktoren und Subkontraktoren, welche für BASF SE tätig werden, müssen über ein auf ihr Un-ternehmen zugeschnittenes Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) verfügen, welches die Mindestan-forderungen gemäß Punkt 3.1.2 erfüllt.

Dadurch wird die Grundlage für den Arbeits- und Gesundheitsschutz durch den Kontraktor im Rahmen der Leistungserbringung unabhängig von Art und Umfang der beauftragten Tätigkeiten gewährleistet.

Ziel ist die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten des Kontraktors und (sofern vorhanden) des Subkontraktors sowie aller anderen Personen, auf die die Tätigkeiten des Kontraktors und Subkontraktors Auswirkungen haben könnten.

3.1.2 Mindestanforderungen

BASF SE stellt folgende inhaltliche Mindestanforderungen an das AMS von Kontraktoren und Subkon-traktoren, wenn sie für BASF SE tätig werden:

AMS-Grundanforderungen: Das AMS muss vollständig in die Unternehmensorganisation integriert sein.

Planung und Lenkung: Das AMS muss Verfahren zur arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefähr-dungserkennung, Risikobewertung und Festlegung von Schutzmaßnahmen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.

Ausbildung und Schulung: Das AMS muss über Verfahren verfügen, die sicherstellen, dass die eingesetzten Mitarbeiter für die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sind.

Überprüfung und kontinuierliche Leistungsmessung: Das AMS muss Verfahren zur regelmäßigen Überwachung und Messung der EHS-Leistungen beinhalten.

Korrektur und Vorbeugemaßnahmen: Das AMS muss Verfahren beinhalten, die die kontinuierliche Verbesserung der Sicherheitsarbeit zum Ziel haben.

Beauftragung von Subkontraktoren: Das AMS des Kontraktors muss sicherstellen, dass von ihm beauftragte Subkontraktoren die gleichen EHS-Anforderungen wie er selbst erfüllen. Die EHS-Anforderungen werden gegenüber dem Subkontraktor spezifiziert und der Subkontraktor wird in ge-eigneter Weise in die EHS-Arbeit des Kontraktors integriert (Sicherstellung des Informationsflusses).

Details zur Ausgestaltung der einzelnen Punkte finden sich in Anlage 3.

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Zum Nachweis der Wirksamkeit des AMS in der betrieblichen Praxis müssen der BASF SE, auf Anfrage durch den Paten, zur Einsicht die in Anlage 3 aufgelisteten Dokumente auf Verlangen vorgelegt werden können.

3.1.3 Zulassung des AMS des Kontraktors

Jeder Kontraktor hat eine Selbsterklärung (Anlage 4) abzugeben, in der er sein AMS benennt und gege-benenfalls Zertifikate als Nachweis beifügt, sowie selbst schriftlich bestätigt, das sein AMS den BASF-Mindestanforderungen aus Abschnitt 3.1.2 entspricht und er die in der Selbsterklärung abgefragten ge-setzlichen Anforderungen einhält.

Der BASF-Beauftragte bewertet in Absprache mit dem Verantwortlichen des Betriebs die besondere be-trieblichen Gefahrensituation für den Auftrag. Daraus resultieren unterschiedlich hohe Anforderungen an die Ausgestaltung des AMS des Kontraktors unter Berücksichtigung der Unternehmensstruktur des Kontraktors und gegebenenfalls Subkontraktors.

Wenn von den zu erbringenden Tätigkeiten bzw. vom Ort der Leistungserbringung keine besonderen Gefährdungen ausgehen ist eine Selbsterklärung gegenüber der BASF ausreichend (siehe Anlage 5: Matrix mit Beispielen).

In Bereichen, von denen physikalische bzw. chemische Gefährdungen ausgehen oder bei Tätigkeiten, die mit einem höheren Risikopotenzial verbunden sind, ist fallbezogen ein extern anerkanntes AMS er-forderlich.

Falls in einem solchen Fall kein bereits bei BASF bekanntes und überprüftes AMS nachgewiesen wird, behält sich BASF vor, das AMS an Hand des Fragenkatalogs des BASF-Systemaudits zu überprüfen.

3.2 Einsatz von Subkontraktoren, Einsatz von Leiharbeitern (Leasingkräften)

Der Einsatz von Subkontraktoren ist durch den Kontraktor dem BASF-Paten gemäß den Vorgaben des Anmeldeprozesses vor Arbeitsbeginn anzuzeigen (Formular oder Workflow in Pass@ge) und kann durch den BASF-Pate abgelehnt werden. Der Subkontraktor, auch ohne Beschäftigte (Freie Mitarbeiter), muss die für die entsprechenden Arbeiten erforderlichen EHSQ-Anforderungen erfüllen. Dies ist durch den Kontraktor sicherzustellen und nachzuweisen (z. B. Vorlage der Selbsterklärung des Subkontraktors über Pass@ge).

Leiharbeitnehmer (Leasingkräfte) sind in die betriebliche Sicherheitsorganisation des Kontraktors bzw. des Subkontraktors wie eigene Mitarbeiter einzubeziehen. Sie sind vom Kontraktor wie eigene Mitarbei-ter vor deren Einsatz anzumelden (Kennzeichnung als „Leasing von Kontraktor“ in Pass@ge).

3.3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Grundsätzlich ist der Kontraktor für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Benutzung von PSA für sei-ne eigenen Mitarbeiter verantwortlich.

Im Rahmen der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung (Kapitel 4.3) unterstützt die BASF beim Vorlie-gen betrieblicher Gefährdungen den Kontraktor bei der Auswahl geeigneter PSA und stellt ggf. nach Ab-sprache diese PSA zur Verfügung. Entsprechende Regelungen sind mit dem Kontraktor frühzeitig zu vereinbaren.

Beistellung der PSA durch BASF kann beispielsweise erfolgen bei betrieblichen Gefährdungen durch Gefahrstoffe, die PSA in Form von Chemikalienschutzhandschuhen und/oder Chemikalienschutzanzug erfordern. Falls eine Beistellung durch BASF erfolgt, sind dem Kontraktor erforderliche Informationen zur Unterweisung seiner Mitarbeiter bzgl. Verwendung der PSA zur Verfügung zu stellen.

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Hinsichtlich der Verwendung der PSA und Tragedauerbegrenzungen gelten für die Mitarbeiter des Kontraktors die gleichen Anforderungen wie für BASF-Mitarbeiter (vgl. Allgemeine Regel 5.10).

3.4 Infrastruktur/Baustelleneinrichtungen

Der Kontraktor ist auf den von der BASF zugewiesenen Flächen für die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur/Baustelleneinrichtungen für seine eigenen Mitarbeiter verantwortlich.

Ansprechpartner für zeitlich befristete Baustelleneinrichtungen ist der BASF-Beauftragte. Zeitlich befris-tete Baustellen dürfen von Kontraktoren nur nach schriftlicher Freigabe durch die BASF errichtet oder genutzt werden.

(Interner Workflow „Erlaubnis für temporäre Aufstellung von Behelfsbauten“, s. Formularserver: https://european-site-and-verbund-management.basf.net/portal/bueroorg/de/dt.jsp?setCursor=1_75984).

Ansprechpartner für zeitlich unbefristete, angemietete Kontraktorenstützpunkte (Dauerstützpunkte) und Stützpunkten in Gebäuden ist der Pate bzw. als Vermieter das Property Management.

Die Vorgehensweise für die Aufstellung und Betrieb von zeitlich unbefristeten Behelfsbauten ist in der LU-S-CL 023 M beschrieben und wird dem Kontraktor vor Beantragung einer Baugenehmigung vom Vermieter der Standortfläche zur Verfügung gestellt.

(https://www.global-technical-community.basf.net/portal/dcmtstreamer/fid250158/streamer.jsp?dm_filepath=/ CCE/LU/S/CL/000-099/023/LU-S-CL 023 DE&format=pdf)

4 Arbeitsvorbereitung

4.1 Unterweisung vor Betreten des Werksgeländes Kontraktoren und Subkontraktoren sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die Standortordnung, die rele-vanten SGU-Richtlinien und allgemeinen Regeln der BASF zu unterweisen. Die Unterweisung ist schrift-lich festzuhalten und der Nachweis der Unterweisung ist BASF-Vertretern auf Verlangen vorzulegen.

Zusätzlich wird allen Mitarbeitern von Kontraktoren und Subkontraktoren das Merkblatt für das BASF-Werksgelände „Sicherheitsinformationen und Verhaltensregeln“ durch die BASF ausgehändigt. Da-durch werden sie über allgemeine Gefahren und Verhaltensregeln im Werk informiert.

4.2 Sicherheitstest für Mitarbeiter der Kontraktoren

Alle Kontraktorenmitarbeiter und Mitarbeiter von Subkontraktoren müssen vor Erhalt des Dauerauswei-ses bzw. nach mehr als 3 Tagesausweisen (Zugangsberechtigung) einen Sicherheitstest über die all-gemeinen Sicherheitsvorschriften der BASF ablegen.

Die Themengebiete der Prüfungsfragen sind abhängig von der Funktion des Mitarbeiters (z. B. Aufsichts-führender).

Der Sicherheitstest steht aktuell in mehreren Sprachen zur Verfügung. Aufsichtsführende, Kontraktor-Beauftragte und Berechtigte Ausführende müssen den Sicherheitstest in Deutsch absolvieren.

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4.3 Einweisung im Betrieb und gemeinsame Gefährdungsbeurteilung

Vor der Arbeitsaufnahme hat der Verantwortliche des Betriebs den Kontraktor-Beauftragten oder den be-rechtigten Ausführenden über betriebsspezifische Gefahren, die von der Anlage und von Stoffen aus-gehen, sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuweisen.

Der Kontraktor-Beauftragte bzw. Berechtigte Ausführende stellt sicher, dass die Einweisungs-inhalte an alle betroffenen Kontraktormitarbeiter unverzüglich weitergegeben werden. Kann der Kontraktor bzw. seine Mitarbeiter Anweisungen (aus der Einweisung) nicht ausführen, muss die Arbeit unterbrochen werden und mit dem Vorgesetzten, dem Verantwortlichen des Betriebs bzw. BASF-Beauftragten Rück-sprache gehalten werden.

In Absprache zwischen dem Verantwortlichen des Betriebs und dem BASF-Beauftragten kann die Ein-weisung vor Arbeitsaufnahme auch vom BASF-Beauftragten übernommen werden.

Darüber hinaus informiert der Kontraktor-Beauftragte den Verantwortlichen des Betriebs und den BASF-Beauftragten über die aus seinem Gewerk resultierenden Gefährdungen und Auswirkungen auf den Be-trieb. Seine gewerkespezifische Gefährdungsbeurteilung hat er gemäß ArbSchG § 6 und DGUV Vor-schrift 1 § 3 schriftlich zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen.

In einer gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung werden die daraus resultierenden Schutz-maßnahmen und Zuständigkeiten festgelegt. In Richtlinie 5-2 ist geregelt, wann diese Gefährdungsbeurteilung in Form eines Erlaubnisscheines durch den Verantwortlichen des Betriebs dokumentiert wird.

4.4 Kommunikation und Unterweisung durch den Kontraktor-Beauftragten

Der Kontraktor-Beauftragte bzw. der Aufsichtsführende oder Berechtigte Ausführende ist dafür verant-wortlich, dass während der Auftragsdurchführung die betrieblichen Verhaltens- und Schutzmaßnahmen für ihren Verantwortungsbereich eingehalten werden und an der Arbeitsstelle eine Verständigung in deutscher Sprache zwischen BASF und Kontraktor jederzeit möglich ist.

Darüber hinaus muss in geeigneter Weise durch den Kontraktor sichergestellt werden, dass die Anwei-sungen des Aufsichtsführenden jederzeit (auch in Gefahrensituationen) von allen ihm unterstellten Kontraktor-Mitarbeitern verstanden werden können (Gemeinsame Sprache oder ein übersetzender Mit-arbeiter).

Der Kontraktor-Beauftragte unterweist seine Mitarbeiter sowie Subkontraktoren über die betriebsspezifi-schen Gefahren und erforderlichen Sicherheits- und Umweltschutzmaßnahmen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Der Kontraktor-Beauftragte überwacht die Einhaltung der Vorschriften und Betriebsan-weisungen.

Dabei sorgt der Kontraktor-Beauftragte insbesondere:

für die Information über Besonderheiten bei der Meldepflicht im Betrieb,

für die Information über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen,

für die Information über Betriebs- und Montageanweisungen,

für die Einweisung an der Arbeitsstelle,

dafür, dass Betriebseinrichtungen nicht ohne Erlaubnis des Betriebs benutzt oder betätigt werden,

für die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit.

Zur Übernahme und Weitergabe von Erlaubnisscheinen und Sicherheitsabsprachen sind nur die Kontraktor-Beauftragten berechtigt. Sie dürfen Erlaubnisscheine nur an berechtigte Ausführende wei-tergeben und sind für die vollständige Weitergabe der Verhaltens- und Schutzmaßnahmen verantwortlich.

Der berechtigte Ausführende darf Erlaubnisscheine übernehmen, aber nicht weitergeben. Er bleibt während der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle und ist verpflichtet, über die erforderlichen Verhaltens- und Schutzmaßnahmen im Team zu informieren und für deren Einhaltung Sorge zu tragen.

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Wird eine Arbeit von einer Gruppe von Kontraktoren-Mitarbeitern durchgeführt, so muss wenigstens ein Mitglied der Gruppe berechtigter Ausführender oder Kontraktor-Beauftragter sein. Bei Tätigkeiten, für die ein Erlaubnisschein benötigt wird und die nur von einem Handwerker durchgeführt werden, muss dieser berechtigter Ausführender sein.

4.5 Sicherheitspass

Mitarbeiter von Kontraktoren mit besonderen Vollmachten bzw. Qualifikationen müssen diese mit einem Sicherheitspass nachweisen.

Der Sicherheitspass wird von der BASF-Ausweisstelle in Z 78 bzw. in Z 568 ausgegeben und vom Kontraktor eigenverantwortlich ausgestellt. Der Sicherheitspass ist nur in Verbindung mit dem Kontraktor-Ausweis gültig, muss am Einsatzort mitgeführt und nach Aufforderung vorgezeigt werden.

Der BASF-Beauftragte führt Stichprobenkontrollen zur ordnungsgemäßen Handhabung des Passes durch den Kontraktor durch. Bei Missbrauch behält sich die BASF Maßnahmen bis hin zum Werksverbot vor.

Andere Sicherheitspässe können nach gesonderter Vereinbarung mit der BASF verwendet werden.

4.6 Spezialmonteure

Spezialmonteure im Auftrag der BASF ohne Sicherheitspass, die die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen, dürfen Erlaubnisscheine als berechtigte Ausführende entgegennehmen, wenn sie von der auftraggebenden Einheit unmittelbar vor Ort und vor Arbeitsbeginn

in das Erlaubnisscheinverfahren und

die erforderlichen Verhaltens- und Schutzmaßnahmen eingewiesen wurden.

Die auftraggebende BASF-Einheit dokumentiert diese Einweisung durch Unterschrift in Rubrik I 1a der Erlaubnisscheine. Die auftraggebende Einheit stellt sicher, dass die Arbeiten sicher abgewickelt werden. Gegebenenfalls sorgt sie für Begleitung und Aufsicht.

Wenn Spezialmonteure die deutsche Sprache in Wort und Schrift nicht beherrschen, ist zur Errei-chung der Schutzziele die ständige Anwesenheit eines qualifizierten Mitarbeiters durch die auftraggebende Einheit erforderlich, der die deutsche Sprache beherrscht und die Einhaltung der Maß-nahmen des Erlaubnisscheines sicherstellt.

Spezialmonteure im Auftrag des Kontraktors dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Repa-raturen an Spezialgerät des Kontraktors) nach Absprache mit dem BASF-Beauftragten zum Einsatz kommen. Der Kontraktor stellt sicher, dass die Arbeiten sicher abgewickelt werden. Gegebenenfalls sorgt er für Begleitung und Aufsicht.

In Bezug auf das Erlaubnisscheinsystem gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen wie für Spezial-monteure im Auftrag der BASF. Der Kontraktor ist für die von ihm beauftragten Spezialmonteure verant-wortlich.

5 Auftragsdurchführung

5.1 Sicherheitsabsprachen, -maßnahmen und Erlaubnisscheine

Der Verantwortliche des Betriebs weist in einer Sicherheitsabsprache am Ort der Leistungserbringung den Kontraktor-Beauftragten/Aufsichtsführenden bzw. den berechtigten Ausführenden in die für die Aus-führung relevanten betriebsspezifische Gefahren des Arbeitsbereiches ein. Dabei weist er auf vorhande-ne Sicherheitseinrichtungen (z. B. Lage von Not- und Augenbrausen, Fluchtwege) hin. In Absprache mit

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dem Verantwortlichen des Betriebs kann die Sicherheitsabsprache auch durch den BASF-Beauftragten durchgeführt werden.

Der Verantwortliche des Betriebs veranlasst notwendige Sicherheitsmaßnahmen des Betriebs, um ei-ne sichere Arbeitsdurchführung des Kontraktors zu ermöglichen und stellt gegebenenfalls notwendiges Personal (z. B. Sicherungsposten) zur Verfügung, sofern dies im Vorfeld bei der gemeinsamen Gefähr-dungsbeurteilung vereinbart wurde.

Der Verantwortliche des Betriebs stellt die notwendigen Erlaubnisscheine aus, spricht die dort festge-legten Sicherheitsmaßnahmen mit dem Kontraktor-Beauftragten bzw. dem Berechtigten Ausführenden vor Ort durch.

Stichprobenkontrollen und Weisungsbefugnis

Die Verantwortlichen der BASF (z. B. BASF-Beauftragter, Verantwortlicher des Betriebs usw.) haben Weisungsbefugnis im Arbeitsschutz gegenüber Verantwortlichen des Kontraktors, wenn Festlegungen aufgrund wechselseitiger Gefährdungen erforderlich sind. Ist ein Si-Koordinator nach DGUV Vorschrift 1 bzw. SiGeKo nach BaustellV benannt, hat auch dieser Weisungsbefugnis im Rahmen seiner Koordinati-onsaufgabe.

Die Verantwortlichen der BASF sind verpflichtet, (in Abhängigkeit von Risiko/Gefahrenpotenzial, Erfah-rung des Kontraktors und der Kontraktor-Mitarbeiter) Einhaltung und Umsetzung der vereinbarten Ar-beitsschutzmaßnahmen stichprobenartig zu kontrollieren und sind auch berechtigt, die Arbeiten bei EHS-Verstößen mit sofortiger Wirkung zu unterbrechen, bis ein sicherer Zustand wieder hergestellt ist. Darü-ber hinaus sind der Kontraktor-Beauftragte sowie der BASF-Beauftragte verpflichtet im Rahmen der Leistungserbringung und Leistungsanerkennung Qualitätskontrollen der erbrachten Leistungen nach den am Standort Ludwigshafen geltenden Richtlinien für Kontraktoren durchzuführen.

Bei Qualitätsabweichungen und Abweichungen von den vereinbarten Arbeitsschutzmaßnahmen ist ge-mäß LU-P-PR 201 M, Pkt. 3.1.4 „Umgang mit Mängeln“ zu verfahren.

Zusätzliche Anforderungen bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren

Die Übernahme von Tätigkeiten mit besonderen Gefahren (z. B. Arbeiten mit Gefahrstoffen, Hochdruck-reinigungen, Sanierungs- oder Reinigungsmaßnahmen nach Kontamination durch Gefahrstoffe, Befah-ren von Behältern oder engen Räumen, Arbeiten in der Höhe usw.) stellt besondere Anforderungen an die Kontraktoren in Bezug auf Qualifikation, Sorgfalt und Arbeitsschutz.

Der BASF-Beauftragte hat sich zu vergewissern, dass der Kontraktor in der Lage ist, mit den besonderen Gefahren umzugehen. Dies ist durch Kontrollen (Sicherheitspass, Vor-Ort-Kontrollen) sicherzustellen.

BASF weist den Kontraktor auf seine Pflichten zum Schutz von Frauen im gebärfähigen Alter, insbeson-dere werdende und stillende Mütter hin, wenn diese Tätigkeiten mit besonderen Gefahren ausführen.

5.4 Unfall- und Schadensereignisse

Sofortmeldung: Bei Unfall- und Schadensereignissen, auch von Subkontraktoren, hat der Kontraktor unverzüglich den betroffenen Betrieb (z. B. Meldestelle) und den BASF-Beauftragten im Nachgang schriftlich zu informieren.

Ist Gefahr im Verzug, der Betrieb nicht erreichbar, verständigt der Kontraktor die Werkfeuer-wehr/Rettungswagen.

Alle Verletzten müssen der BASF-Ambulanz zur ärztlichen Erstversorgung vorgestellt werden. Der BASF-Beauftragte stellt sicher, dass die Abteilung Sicherheit und Gefahrenabwehr und der BASF-Pate unverzüglich über jedes Unfall- und Schadensereignis informiert werden.

Der BASF-Beauftragte trägt dafür Sorge, dass Arbeitsunfälle in die Ereignisdatenbank Ludwigshafen (ESL) unverzüglich (spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen) eingegeben werden.

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Unfall- und Schadensereignisse des Kontraktors sind vom Kontraktor-Beauftragten zeitnah zu unter-suchen. Der BASF-Beauftragte, der BASF-Pate, die Abteilung Sicherheit und Gefahrenabwehr und der Werkschutz haben das Recht, an der Untersuchung teilzunehmen. Sofern BASF-Einrichtungen oder Produkte beteiligt sind, muss der zuständige Betreiber an der Untersuchung teilnehmen. Der BASF-Beauftragte erhält eine Kopie des Untersuchungsberichtes. Der BASF-Beauftragte leitet eine Kopie an den BASF-Paten weiter.

Der BASF-Beauftragte trägt dafür Sorge, dass die Daten des Untersuchungsberichts zeitnah in die ESL eingetragen werden.

Unfallanzeigen an die zuständigen Berufsgenossenschaften und Behörden werden vom Kontraktor bzw. dem Subkontraktoren erstattet. Der BASF-Beauftragte erhält eine Kopie der Unfallanzeige. Der BASF-Beauftragte leitet die Kopie mit seiner Stellungnahme an die Ambulanz, den BASF-Paten und an die Ab-teilung Sicherheit und Gefahrenabwehr weiter. Die Meldekette ist in Anlage 6 dargestellt.

5.5 Patensystem

Für jeden Kontraktor benennt die Einheit Kontraktorenmanagements einen BASF-Paten. Ist für einen Kontraktor noch kein BASF-Pate benannt, dann übernimmt stellvertretend der jeweilige BASF-Beauftragte die Funktion des BASF-Paten. Die Patenliste wird innerhalb der BASF im Intranet veröffent-licht (s. EHSQ Technische Coordination Ludwigshafen Site).

Der BASF-Pate ist benannter Ansprechpartner für alle übergeordneten, allgemeinen EHSQ-Fragen ei-nes oder mehrerer Kontraktoren am Standort (s. Anlage 2). Die BASF-Linienverantwortung im Rahmen der Auftragsabwicklung für die jeweilige Arbeitsstelle bleibt davon unberührt.

5.6 Begehungen auf Bau-/Montagestellen und Stützpunkten

Neben den oben beschriebenen Stichprobenkontrollen führen der Betreiber, die Abteilung Sicherheit und Gefahrenabwehr, die BASF-Paten sowie der Werkschutz regelmäßige Kontrollen durch.

Hierzu existieren spezifische Regelungen:

Stützpunktbegehungen: – Bei Dauerstützpunkten: mind. einmal pro Jahr; Teilnehmer: Vertreter des Kontraktors, BASF-Pate und Kontraktor-Beauftragter – Bei temporären (Baustellen-)Einrichtungen: Einmalig nach der Fertigstellung;

Teilnehmer: Vertreter des Kontraktors, BASF-Beauftragter und Kontraktor-Beauftragter

Die Checkliste für Kontraktorenstützpunkte ist auf dem Formularserver verfügbar (unter „Kontraktorenrichtlinie (SGU)“).

Arbeits- und Baustellenbegehungen Teilnehmer: BASF-Beauftragter, Kontraktor-Beauftragter. Der BASF-Pate nimmt stichprobenartig teil. Die Anzahl der Begehungen legt die beauftragende Einheit fest. Die Checkliste für Baustellen-/Arbeitsplatzbegehung mit Kontraktoren ist auf dem Formularser-ver verfügbar.

Wird eine Missachtung von EHSQ-Vorschriften festgestellt, ist dies umgehend abzustellen. Dazu kann z. B. der BASF-Beauftragte die Arbeiten unterbrechen lassen oder der Betreiber sein Hausrecht ausüben und Personen von der Arbeitsstelle verweisen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist der Werkschutz zu informieren.

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Zusammenarbeit mit Kontraktoren Grundlagen und Organisation

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5.7 Maßnahmen bei Verstößen gegen EHSQ-Vorschriften

Bei Verstößen gegen EHSQ-Vorschriften, die vor Ort nicht im direkten Kontakt beseitigt werden können, werden Kritik- und Mängelgespräche durch den BASF-Beauftragten und den BASF-Paten, mit dem Kontraktor-Beauftragten und/oder der Geschäftsleitung des Kontraktors durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Gespräche werden bei der jährlichen EHSQ-Bewertung der Sicherheitsleistung des Kontraktors berücksichtigt. Unabhängig davon ist eine Mängelrüge durch den Einkauf der BASF vorbehalten.

6 Auftragsbewertung

Das EHSQ-Verhalten der Kontraktoren wird im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (KVP) regelmäßig durch BASF bewertet.

Mit Kontraktoren können entsprechende Incentive-Systeme als Anreize zum sicherheitsbewussten Arbei-ten vereinbart werden.

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Zusammenarbeit mit Kontraktoren Grundlagen und Organisation

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Anlage 1: Aufgabenverteilung und Verantwortung vor Ort

BASF-Beauftragter Verantwortlicher des Betriebs

Kontraktor-Beauftragterbzw. Kontraktor

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Klärt im Vorfeld EHSQ-Anforderungen an Ressourcen, Arbeitsmittel und -verfahren sowie Infrastruktur (Auswahl-verantwortung bei Auftragsver-gabe); ggf. Erfordernis von BASF-Arbeitsmitteln und/oder PSA.

Durchführung der betrieblichen Gefährdungsbeurtei-lung, besondere Anforderungen (Ex-Schutz, Infrastruktur) => Festlegung geeigneter Schutz-maßnahmen unter Berücksichtigung gegenseitiger Gefährdung => Erlaubnisscheine

Durchführung der gewerkespezifischen Gefährdungs-beurteilung Mitwirkung bei Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berück-sichtigung der gegenseitigen Gefähr-dung, verfügbarer Ressourcen, Ar-beitsmittel, PSA, Arbeitsverfahren sowie Infrastruktur

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Überprüfung und Freigabe der Baustelle

anlagenspezifische Sicherheitsein-weisung vor Ort, Bereitstellung betriebliche PSA, so-fern erforderlich

Bereitstellung erforderlicher Arbeits-mittel, PSA, Infrastruktur für die Kontraktormitarbeiter vor Ort

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Stichprobenartige Überprüfung der Qualifikation (Sicherheits-pass) und Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen vor Ort). Qualitätskontrollen im Rahmen der Leistungserbringung und Leistungsanerkennung durch-führen. Bei besonderen Gefahren: Überprüfung der Einhaltung der Aufsichtspflicht seitens des Kontraktors

Stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung der betrieblichen Vorga-ben und Vereinbarungen zu Schutz-maßnahmen. Koordination zwischen Gewerken sicherstellen, falls erforderlich.

Sicherstellung der Aufsichtspflicht, Überprüfung der Einhaltung der ver-einbarten EHSQ-Maßnahmen (Quali-tätskontrollen im Rahmen der Leis-tungserbringung und Leistungsaner-kennung durchführen) in eigener Verantwortung

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Sofortige Unterbrechung der Arbeiten auf der Baustelle, wenn Gefahr im Verzug, Klärung von Verstößen gegen EHSQ-Vorschriften in Konflikt-gesprächen mit Kontraktor-Beauftragten bzw. Geschäfts-leitung des Kontraktors (zwei-stufige Eskalation, Mängelrü-ge, Sanktionen). Information der BASF-Stellen (Vorgesetzter beauftragende Einheit, BASF-Pate, SIFA, Werkschutz…)

Sofortige Unterbrechung der Arbei-ten auf der Baustelle, wenn Gefahr im Verzug. Umgehende Information an den BASF-Beauftragten zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise.

Umgehende Beseitigung des Man-gels. Aktive Mitwirkung an Aufklärung und zukünftiger Vermeidung.

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Einleitung Sofortmaßnahmen (Notruf, Erste-Hilfe, Ambulanz) Beteiligung an Unfalluntersu-chung, gegebenenfalls GUS-Facheinheiten hinzuziehen (Arbeitsschutz, Werkschutz), Info an Pate, Dokumentation in Ereignisda-tenbank (ESL) Kopie des Untersuchungsbe-richts vom Kontraktor anfor-dern und an Paten weiterleiten.

Einleitung Sofortmaßnahmen (Not-ruf, Erste-Hilfe, Ambulanz) Beteiligung an Unfalluntersuchung, sofern erforderlich

Einleitung Sofortmaßnahmen (Notruf, Erste-Hilfe, Ambulanz…) Durchführung Unfalluntersuchung Meldung an Behörde (sofern erfor-derlich gemäß den gesetzl. Vorga-ben)

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Zusammenarbeit mit Kontraktoren Grundlagen und Organisation

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Anlage 2: EHSQ-Aufgabenverteilung BASF-Pate und BASF-Beauftragter

Falls kein Pate benannt ist, übernimmt der BASF-Beauftragte die Funktion des Paten.

BASF-Pate BASF-Beauftragter

Ansprechpartner für übergeordnete allgemeine EHSQ-Fragestellungen

Ansprechpartner für auftragsspezifische Dinge und Fra-gen

regelmäßiger EHSQ-Informationsaustausch mit den Kon-traktoren und den anderen Paten

Meldet EHSQ-Ereignisse (Schnellinfo) auftragsbezogen an den Paten

Durchführung von/Beteiligung an übergeordneten EHSQ-Informationsveranstaltungen für Kontraktoren

Lädt den Paten zu Sicherheitsveranstaltungen mit Kontraktorenbeteilung ein (Hauptanforderer).

verantwortlicher Ansprechpartner für infrastrukturelle Belange (z. B. Feuererlaubnis/Raucherlaubnis in Stütz-punkten)

Verantwortlicher Ansprechpartner für die auftrags- und einheitsspezfischen Belange bei der Beauftragung und Abrechnung

systematische Überprüfung des AMS-Systems des Kontraktors (in Zusammenarbeit mit GUS/TB)

Stichprobenprüfungen der Sicherheitspässe und der Einhaltung der Sicherheitsarbeit des Kontraktors vor Ort

Kenntnis des Sicherheitskonzepts des Kontraktors und übergeordnete EHSQ-Beurteilung des Kontraktors

Beurteilung auftragsbezogen

Übergeordnete Genehmigungen im Pass@ge (z. B. personenbezogene Arbeitsmittel, für Stützpunkte, PKW-Einfahrten, Subkontraktoren, Leasingkräfte, Aus-weise…)

auftragsbezogene Genehmigungen im Pass@ge (z. B. auftragsbezogene Materialien und Werkzeuge, Fotografiererlaubnis…)

Durchführung/Teilnahme an Begehungen von Bau- und Montagestellen (der BASF-Beauftragten/des Kontraktors), Stützpunktbegehungen (jährliche eigene und SGD Süd)

Durchführung von Begehungen von Bau- und Montage-stellen => Einladung des Paten, Weitergabe von Begehungsprotokollen an den Paten

Teilnahme/Mitwirkung bei Ereignisuntersuchungen Erfassung von Ereignissen des Kontraktors in der Ereig-nisdatenbank (ESL), Teilnahme/Mitwirkung an Ereignis-untersuchungen

Information des Kontraktors über aktuelle Unfall- und Schadensereignisse (insbesondere mit gewerkespezifischer Relevanz)

Teilnahme am Jahresgespräch mit dem Kontraktor (Ein-ladung durch Technische Beschaffung)

Unterstützung des Kontraktors bei der Weiterentwicklung seiner Sicherheitsarbeit (KVP: Vorschläge, Maßnahmen begleiten)

Weitergeben von erkannten Defiziten (Qualität, Sicher-heit, Verhalten etc.) an den Paten.

Unterstützung bei EHSQ-Dialogen und Ableitung von Maßnahmen aus den Ergebnissen der Dialoge

Besuche beim Kontraktor (Sicherheitsveranstaltungen, Referenzobjekte, Niederlassung/Hauptsitz des Kontraktors)

Besuche von Referenzobjekten (Hauptanforderer)

EHS-Bewertung innerhalb des Kontraktoren-Monitoringsystems

Bewertung im Lieferantenbewertungssystem (LBS)

Sofortige Unterbrechung der Arbeiten auf der Baustelle bei EHSQ-Verstößen bis ein sicherer Zustand wieder hergestellt ist.

Sofortige Unterbrechung der Arbeiten auf der Baustelle bei EHSQ-Verstößen bis ein sicherer Zustand wieder hergestellt ist.

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Zusammenarbeit mit Kontraktoren Grundlagen und Organisation

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Anlage 3: Mindestanforderungen an das AMS des Kontraktors bzw. Subkontraktors

AMS-Grundanforderungen: Das AMS muss vollständig in die Unternehmensorganisation integriert sein:

­ Die oberste Geschäftsführung des Kontraktors ist für die Implementierung sowie für die Wirksamkeits-kontrolle des AMS verantwortlich.

­ Bei Kontraktoren mit mehreren Niederlassungen bzw. Gesellschaften muss die Verantwortung für das AMS bei der Geschäftsführung der jeweiligen Niederlassung bzw. Gesellschaft liegen, welche letztend-lich für die Ausführung der beauftragten Tätigkeiten und dem damit verbundenen Personal- und Res-sourceneinsatz verantwortlich ist.

­ Das AMS des Kontraktors muss sicherstellen, dass die rechtlichen Verpflichtungen an ihn eingehalten werden (z. B. durch interne Audits, behördliche Inspektionen). Die Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit des AMS muss mindestens jährlich erfolgen.

Planung und Lenkung: Das AMS muss Verfahren zur arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefähr-dungserkennung, Risikobewertung und Festlegung von Schutzmaßnahmen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.

Die Verfahren müssen berücksichtigen:

­ Gefährdungen, die in der Nähe der Arbeitsstelle durch Tätigkeiten des Kontraktors entstehen;

­ Gefährdungen durch andere Tätigkeiten von allen Personen, die Zugang zu den Arbeitsplätzen haben (einschließlich unterbeauftragte Subkontraktoren und Dritte);

­ Gefährdungen, die von außen auf die Arbeitsstätte einwirken;

­ Gefährdungen durch Infrastruktur, Anlagen und Materialien am Arbeitsplatz, die vom Kontraktor oder anderen beigestellt werden.

­ Alle anwendbaren rechtlichen Verpflichtungen mit Bezug zur Risikobewertung und Verwirklichung der notwendigen Schutzmaßnahmen.

­ Die Gestaltung von Arbeitsstätten, Prozessen, Einrichtungen, Maschinen/Geräten, Betriebsanweisun-gen.

­ Maßnahmenhierarchie: Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen, muss die TOP-Rangfolge berück-sichtigt werden:

Trennung von Mensch und Gefahr durch

Beseitigen (Eliminieren) bzw. Ersetzen (Substituieren)

Technische Maßnahmen

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Persönliche Schutzausrüstung

­ Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind die „Sicherheitsregeln für handwerkliches Arbeiten“ sowie die „Betriebsanweisung für Elektro- und PLT-Arbeiten an Anlagen mit Nennspannungen kleiner 1000 Volt“ der BASF zu berücksichtigen. Sollte im begründeten Ausnahmefall von diesen Regeln abgewichen werden, muss durch die Verfahren des AMS sichergestellt werden, dass die Sicherheit der Mitarbeiter durch Maßnahmen weiterhin in gleicher Weise gewährleistet ist.

Ausbildung und Schulung: Das AMS muss über Verfahren verfügen, die sicherstellen, dass die einge-setzten Mitarbeiter für die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sind.

Überprüfung und kontinuierliche Leistungsmessung: Das AMS muss Verfahren zur regelmäßigen Überwachung und Messung der EHS-Leistungen beinhalten. Diese Verfahren müssen Folgendes umfas-sen:

­ Präventive Maßnahmen zur Einhaltung und Überwachung der Effektivität der EHS-Schutzmaßnahmen (z. B. Audits, Sicherheitsbegehungen, Gefährdungsbeurteilungen, Inspektionen, Schulungen usw.).

­ Maßnahmen zur Überwachung von berufsbedingten Erkrankungen und Aufarbeitung von EHS-Ereignissen (z. B. Ereignisuntersuchungen bei Unfällen, Beinahe-Unfällen, berufsbedingten Erkrankun-gen usw.).

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Zusammenarbeit mit Kontraktoren Grundlagen und Organisation

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­ Aufzeichnung von Analysen und Ergebnissen von Überwachungen, um Korrektur- und Vorbeugungs-maßnahmen zu ermöglichen. Die Vorhaltung und Pflege einer Unfallstatistik über die letzten 4 Jahre wird erwartet.

Korrektur und Vorbeugemaßnahmen: Das AMS muss Verfahren beinhalten, die die kontinuierliche Ver-besserung der Sicherheitsarbeit zum Ziel haben.

Beauftragung von Subkontraktoren: Das AMS des Kontraktors muss sicherstellen, dass von ihm beauf-tragte Subkontraktoren die gleichen EHS-Anforderungen wie er selbst erfüllen. Die EHS-Anforderungen werden gegenüber dem Subkontraktor spezifiziert und der Subkontraktor wird in geeigneter Weise in die EHS-Arbeit des Kontraktors integriert (Sicherstellung des Informationsflusses).

Folgende Dokumente zum Nachweis der Wirksamkeit des AMS in der betrieblichen Praxis müssen der BASF SE auf Anfrage zur Einsicht innerhalb von 14 Tagen vorgelegt werden können:

Dokument

AMS-Rahmenplan, der beschreibt, wie Sicherheitsarbeit im Unternehmen organisiert und gewährleistet ist, mit Unter-schriften der Unternehmensleitung

Aktueller Schulungsplan der Mitarbeiter hinsichtlich der für ihre Tätigkeit relevanten EHS-Themen

Aktuelle Gefährdungsbeurteilungen

Aktuelle Betriebsanweisungen

Unfalluntersuchungen

Beinahe-Unfalluntersuchungen

Unfallstatistik

Kommunikationskonzept für EHS-Themen

Protokolle von Begehungen

Qualifikationsnachweise der Mitarbeiter

Nachweise über gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen der Mitarbeiter

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Anlage 4: Selbsterklärung

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Zusammenarbeit mit Kontraktoren Grundlagen und Organisation

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Anlage 5: Orientierungshilfe zur Einschätzung benötigter Zertifikate

Erforderliche Zertifikate:

SCC-Zertifikat, OHSAS 18001, OHRIS

BG-Zertifikat oder „BASF-Systemaudit Kontraktoren“

Selbsterklärung ( = schriftliche Bestätigung der Einhaltung der Mindestanforderungen an AMS)

Für Rahmenverträge gilt grundsätzlich, dass von einer tendenziell höheren Gefährdung auszugehen ist, da der Ort der Leistungserbringung und die damit verbundene Gefährdung im Vorfeld nicht feststeht und der Kontraktor selbst- ständig auf unterschiedliche Gefährdungen flexibel reagieren können muss.

Beispiele:

1 :

sehr hohes Gefährdungspotenzial so-wohl der zu erbringenden Leistung als auch aus dem Ort der Leistungserbrin-gung, z. B.:

werksweite Rahmenverträge fürtechn. Dienstleistungen(z. B. Anlageninstandhaltung)

Isolier- und Dämmarbeiten in Pro-duktionsanlagen

Arbeiten an Niederspannungsanla-gen

Industriereinigung in Produktionsan-lagen

usw.

2 :

Mittleres Gefährdungspotenzial sowohl der zu erbringenden Leistung als auch aus dem Ort der Leistungserbringung, z. B.:

Wartung von Aufzügen/Fahrtreppen

Arbeiten an Fernmeldeanlagen

EDV-Installationen

allgemeiner Hochbau

Bauliche Instandhaltung von Büro-gebäuden

usw.

3 :

niedriges Gefährdungspotenzial sowohl der zu erbringenden Leistung als auch aus dem Ort der Leistungserbringung, z. B.:

Garten- und Landschaftsbau

Pflasterarbeiten

Arbeiten an Antennenanlagen

Putz- und Stuckarbeiten

usw.

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Anlage 6: Meldekette für Unfälle