ZUSAMMENFASSUNG - formeln.technis.chformeln.technis.ch/Formelsammlungen/Vordiplom... · 1.1 AUFGABE...

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by Marcel Laube ZUSAMMENFASSUNG RECHTSKUNDE

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by Marcel Laube

ZUSAMMENFASSUNG

RECHTSKUNDE

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1. EINFÜHRUNG.......................................................................................................................................................3 1.1 AUFGABE UND WESEN DES RECHTS ................................................................................................................................3 1.2 AUFBAU DER RECHTSORDNUNG ......................................................................................................................................3 1.3 DIE RECHTSQUELLEN ......................................................................................................................................................4 1.4 ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE ................................................................................................................................4 1.5 GRUNDZÜGE DER RECHTSPFLEGE....................................................................................................................................5

1.5.1 Der Zivilprozess ...................................................................................................................................................5 1.5.2 Der Strafprozess...................................................................................................................................................6 1.5.3 Das Verwaltungsverfahren .................................................................................................................................6 1.6 Die Rechtsanwendung ............................................................................................................................................6

2. ALLGEMEINE VERTRAGSLEHRE ...................................................................................................7 2.1 DIE ENTSTEHUNGSGRÜNDE DER OBLIGATION.................................................................................................................7 2.2 BEGRIFF UND WESEN DES VERTRAGES............................................................................................................................8 2.3 DIE VERTRAGSFÄHIGKEIT ...............................................................................................................................................8 2.4 DER VERTRAGSABSCHLUSS.............................................................................................................................................9 2.5 DIE FORM DER VERTRÄGE...............................................................................................................................................9 2.6 DER VERTRAGSINHALT .................................................................................................................................................10 2.7 DIE VERTRAGSERFÜLLUNG ...........................................................................................................................................10 2.8 DIE VERJÄHRUNG..........................................................................................................................................................11 2.9 DIE SICHERUNG DER VERTRAGSERFÜLLUNG.................................................................................................................11

2.9.1 Die Kaution.........................................................................................................................................................12 2.9.2 Die Konventionalstrafe .....................................................................................................................................12 2.9.3 Das Reugeld........................................................................................................................................................12 2.9.4 Das Retentionsrecht...........................................................................................................................................12 2.9.5 Der Eigentumsvorbehalt ...................................................................................................................................12 2.9.6 Die Zession..........................................................................................................................................................12 2.9.7 Das Fahrnispfand ..............................................................................................................................................12 2.9.8 Die Grundpfand..................................................................................................................................................13 2.9.9 Die Bürgschaft....................................................................................................................................................13

3. DER KAUFVERTRAG...................................................................................................................................14 3.1 ALLGEMEINES ...............................................................................................................................................................14 3.2 DER FAHRNISKAUF........................................................................................................................................................14

3.2.1 Abschluss und Erfüllung ...................................................................................................................................14 3.2.2 Übergang von Nutzen und Gefahr...................................................................................................................14 3.2.3 Der Gerichtsstand..............................................................................................................................................14 3.2.4 Die Vertragsverletzungen .................................................................................................................................14 3.2.5 Besondere Arten des Fahrniskaufes und verwandte Verträge.....................................................................15

3.3 DER GRUNDSTÜCKKAUF................................................................................................................................................15

4. DIE VERTRÄGE AUF GEBRAUCHSÜBERLASSUNG .....................................................16 4.1 DER MIETVERTRAG.......................................................................................................................................................16 4.2 DER PACHTVERTRAG.....................................................................................................................................................16 4.3 DER GEBRAUCHSLEIHEVERTRAG ..................................................................................................................................16 4.4 DER DARLEHENSVERTRAG ............................................................................................................................................17 4.5 DER LEASINGVERTRAG .................................................................................................................................................17

5. DIE VERTRÄGE AUF ARBEITSLEISTUNG .............................................................................18 5.1 ALLGEMEINES ...............................................................................................................................................................18 5.2 DER EINZELARBEITSVERTRAG.......................................................................................................................................18

5.2.1 Begriff und Abschluss........................................................................................................................................18 5.2.2 Die Pflichten der Vertragsparteien .................................................................................................................18 5.2.3 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.......................................................................................................18 5.2.4 Das Konkurrenzverbot ......................................................................................................................................19 5.2.5 Die Vollmachten.................................................................................................................................................19

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5.3 DER LEHRVERTRAG.......................................................................................................................................................20 5.4 DER GESAMTARBEITSVERTRAG.....................................................................................................................................20 5.5 DER NORMALARBEITSVERTRAG....................................................................................................................................20 5.6 DER WERKVERTRAG .....................................................................................................................................................20 5.7 DER AUFTRAG...............................................................................................................................................................20

5.7.1 Der einfache Auftrag .........................................................................................................................................20 5.7.2 Der Mäklervertrag.............................................................................................................................................20 5.7.3 Der Agenturvertrag ...........................................................................................................................................21 5.7.4 Die Kommission .................................................................................................................................................21

6. DAS HANDELSREGISTER UND DAS FIRMENRECHT..................................................22 6.1 DAS HANDELSREGISTER................................................................................................................................................22 6.2 DAS FIRMENRECHT........................................................................................................................................................22

7. DIE UNTERNEHMUNGSFORMEN ...................................................................................................23 7.1 ALLGEMEINE ÜBERSICHT ..............................................................................................................................................23 7.2 DIE EINFACHE GESELLSCHAFT ......................................................................................................................................23 7.3 DIE KOLLEKTIVGESELLSCHAFT (KG)............................................................................................................................24 7.4 DIE KOMMANDITGESELLSCHAFT (KMG).......................................................................................................................24 7.5 DIE AKTIENGESELLSCHAFT (AG) ..................................................................................................................................25

7.5.1 Begriff und Entstehung......................................................................................................................................25 7.5.2 Die Arten der Aktien ..........................................................................................................................................25 7.5.3 Die Rechte und Pflichten des Aktionärs..........................................................................................................26 7.5.4 Die Organe der Aktiengesellschaft..................................................................................................................26 7.5.5 Die Auflösung der Aktiengesellschaft .............................................................................................................27 7.5.6 Die Bedeutung der Aktiengesellschaft ............................................................................................................27

7.6 DIE GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH)........................................................................................27 7.7 DIE GENOSSENSCHAFT ..................................................................................................................................................28 7.8 DIE UNTERNEHMUNG UND DIE KONKURRENZ ...............................................................................................................28

7.8.1 Allgemeines.........................................................................................................................................................28 7.8.2 Der unlautere Wettbewerb................................................................................................................................29 7.8.3 Zusammenschlüsse von Unternehmungen......................................................................................................29 7.8.3.1 Allgemeine Übersicht..........................................................................................................................................29 7.8.3.2 Kartelle und Syndikate........................................................................................................................................29 7.8.3.3 Konzerne und Trusts ...........................................................................................................................................30

9. SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS ....................................................................................31 9.1 ALLGEMEINES ...............................................................................................................................................................31 9.2 DAS EINLEITUNGSVERFAHREN ......................................................................................................................................31 9.3 DIE BETREIBUNG AUF PFÄNDUNG .................................................................................................................................32 9.4 DIE BETREIBUNG AUF PFANDVERWERTUNG..................................................................................................................32 9.5 DIE BETREIBUNG AUF KONKURS ...................................................................................................................................33

9.5.1 Die ordentliche Betreibung auf Konkurs........................................................................................................33 9.5.2 Die Wechselbetreibung .....................................................................................................................................33 9.5.3 Die Konkurseröffnung ohne vorherige Betreibung.......................................................................................33 9.5.4 Das Konkursverfahren ......................................................................................................................................33 9.5.5 Der Kollokationsplan ........................................................................................................................................34

9.6 DIE SICHERUNGSMITTEL IM BETREIBUNGSRECHT .........................................................................................................34 9.7 DER NACHLASSVERTRAG ..............................................................................................................................................35

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1. Einführung 1.1 Aufgabe und Wesen des Rechts Jedes Zusammenleben von Menschen braucht Ordnungsregeln. Der Staat greift ordnend ein und erlässt Verhaltensvorschriften mit Befehlscharakter, die sogenannte Rechtsordnung. Das menschlich Verhalten wird auch durch Sitte und Moral (Sittlichkeit) bestimmt.

1. Recht: Gesetze, bestimmt äußeres Verhalten, erzwingbar 2. Sitte: Regeln des Brauches, des Anstandes, der Höflichkeit, beeinflusst äußeres

Verhalten, nicht erzwingbar 3. Sittlichkeit (Moral, Ethik): Gesinnung, innerer Einstellung, regelt inneres Verhalten, nicht erzwingbar

alle diese Verhaltensvorschriften bestimmen das menschliche Verhalten.

Die Gesamtheit aller Vorschriften bezeichnet man als Rechtsordnung. Sie widerspiegelt eine bestimmte Weltanschauung, sowie die Sitten- und Moralvorstellungen der Bevölkerung. Da sich Lebensumstände Gewohnheiten usw. verändern, ist das Recht einer stetigen Entwicklung und Veränderung unterworfen. Da der Mensch nicht allein, sondern in einer Gemeinschaft lebt, stellt der Staat eine solche dar und verfolgt dabei seine Staatsziele, welche zusammen den Staatszweck ergeben. Damit der Staat bei Erfüllung der Staatsziele nicht schalten und walten kann, sind der staatlichen Tätigkeit und Macht Grenzen gesetzt (Rechtsstaat).

�� Legalitätsprinzip: die staatlichen Organe sind streng an die Verfassung und Gesetze gebunden, nicht willkürlich handeln.

�� Gewaltentrennung: Damit der Staat nicht zu mächtig wird, Staatsgewalt auf drei Gewalten aufteilen (Legislative, Exekutive und Judikative).

�� Zahlreiche Freiheitsrechte der Bürger: Macht des Staates wird begrenzt.

1.2 Aufbau der Rechtsordnung

Privat- oder ZivilrechtÖffentliches Recht

RechtsordnungGesamtheit aller Vorschriften

Es regelt die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger und hat zwingenden Charakter

Es ordnet die Rechtsbeziehung zwischen gleichwertigen Personen und hat teils zwingenden, teils ergänzenden Charakter

�� Staatsrecht �� Verwaltungsrecht �� Strafrecht �� Prozessrecht �� Schuldbetreibungs– und Konkurs-

recht (SchKG) �� Kirchenrecht �� Völkerrecht

�� Zivilgesetzbuch ZGB) - Personenrecht - Familienrecht - Erbrecht - Sachenrecht

�� Obligationenrecht (OR)

Das schweizerische Privatrecht ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch sowie im Schweizerischen Obligationenrecht niedergelegt und sind Bundesgesetze. Sie werden jeweils durch Teilrevisionen angepasst.

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Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) zerfällt in vier Teile:

1. Personenrecht: Rechte der Persönlichkeit, Personenstand usw., unterscheiden zwischen natürlichen und juristischen Personen

2. Familienrecht: Ehe, Verwandtschaft (Kindesverhältnis) und Vormundschaft 3. Erbrecht: Rechtsnachfolge beim Tode, Erben, Testament, Erbvertrag, Teilung Erbschaft 4. Sachenrecht: Rechte an Sachen, Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Grundbuch

Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) bildet den 5. Teil des ZGB. Das OR ist das Gesetz des Kaufmanns und ist in fünf Abteilungen gegliedert:

1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen 2. Abteilung: Vertragsverhältnisse 3. Abteilung: Handelsgesellschaften und Genossenschaft 4. Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchhaltung 5. Abteilung: Wertpapiere, Wechsel und Check

Das Privatrecht räumt den Vertragsparteien große Freiheiten ein. Viele Rechtsvorschriften gelten nur dann, wenn die beteiligten Parteien nichts anderes vereinbart haben. Solche Rechtsvorschriften nennt man ergänzendes oder dispositives Recht.

�� Zwingenden Charakter: zwingendes Recht �� Ergänzenden Charakter: dispositives Recht

1.3 Die Rechtsquellen Fundorte von rechtlichen Vorschriften:

1. Das geschriebene Recht: verschiedene Rechtsquellen mit unterschiedlicher Rangordnung. Sie unterscheiden sich nach der Art ihres Zustandekommens. a) Die Verfassung das Fundament der Gesetzgebung. b) Die Gesetze führen Verfassungsartikel näher aus, Bundesgesetze und kantonale

Gesetze werden vom Parlament erlassen, haben eine verfassungs- mäßige Grundlage

c) Die Verordnungen nähere Ausführung zu den Gesetzen, von der Regierung (Exekutive) erlassen

2. Das Gewohnheitsrecht: lang geübte Bräuche, die als allgemein verpflichtend angesehen werden.

3. Die gerichtliche Praxis: Bundesgerichtsentscheide (BGE), amtliche Sammlung (Judikatur). 4. Die richterliche Rechtsfindung: sehr allgemein gehaltene Formulierungen (Gummiparagraphen) und

Lücken, immer Unterschiede bei den Gerichtsurteilen.

1.4 Allgemeine Rechtsgrundsätze Einleitungs-Artikel im Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Von Interesse sind:

1. Anwendung des Rechts (ZGB 1): Dem Richter stehen drei Rechtsquellen zur Verfügung: geschriebene Recht, Gewohnheitsrecht und richterliche Rechtsfindung, bei Entscheiden bewährte Lehre und Überlieferung zu berücksichtigen.

2. Handeln nach Treu und Glauben (ZBG 2): Das handeln nach Art und Sitte ehrlicher Leute, unredliches Handeln und offenbarer, eindeutiger Rechtsmissbrauch finden keinen Rechtsschutz.

3. Der gute Glaube wird vermutet (ZGB 3): gutgläubig gehandelt, nicht bewusst das ein Rechtsmangel vorlag.

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4. Richterliches Ermessen (ZGB 4):

soweit das Gesetz ein Spielraum offen lässt, hat der Richter nach seinem Ermessen zu urteilen, er hat Verhältnisse und Umstände zu würdigen und Interessen gegenseitig abzuwägen.

5. Beweislast (ZGB 8): wer etwas geltend machen will, muss es beweisen können, vereinzelte Fälle Umkehr der Beweislast vor

6. Beweis durch öffentliche Register und Urkunden (ZGB 9): Öffentliche Register und Urkunden erbringen den vollen Beweis, solange die Unrichtigkeit nicht bewiesen ist.

7. Wo keine Kläger ist, da ist auch kein Richter: Gericht greift nur ein, wenn sich eine Partei wehrt.

8. Rechtsunkenntnis schadet: Man kann sich nicht darauf berufen die Rechtsvorschrift nicht gekannt zu haben.

1.5 Grundzüge der Rechtspflege Das Prozessrecht regelt das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Die Organisation des Gerichs- und Prozesswesens ist Sache der Kantone. Allerdings sind gewisse Gemeinsamkeiten festzustellen. Gerichte stellen die dritte Staatsgewalt in einem Rechtsstaat dar und sind unabhängig. Die Durchführung eines Rechtsstreites vor einem Gericht nennt man Prozess. Man unterscheidet drei Hauptarten von Prozessen:

1. Zivilprozess: zwischen Bürger und Bürger, Streitigkeiten aus dem OR oder dem ZGB. Das Urteil besagt, wer im Recht und wer im Unrecht ist.

2. Strafprozess: zwischen Staat und Bürger, Vergehen und Verbrechen im Rahmen des StGB und SVG. Das Urteil entscheidet, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist.

3. Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten: zwischen Bürger und Staat, Entscheid einer Amtsstelle anfechten. Das Urteil hält fest, ob die Gesetze eingehalten worden sind oder nicht.

1.5.1 Der Zivilprozess Er wird nie von Amtes wegen durchgeführt und muss deshalb immer jemand ein Begehren stellen. Beim Zivilprozess sind folgende Phasen in der Abwicklung des Verfahrens üblich:

Phase 1: Sühne- und Vermittlungsverfahren Zuerst muss der Streit bei einem Friedensrichter zur Aussöhnung vorgelegt werden. Phase 2: Hauptverfahren Kläger reicht die Klage ein wobei er seine Ansprüche begründet und Beweise vorlegt. Das Gericht ist an das gebunden, was die Parteien im Verfahren vorbringen. Phase 3: Urteil Grosse Bedeutung kommt der Wahrheitsfindung zu. Phase 4: Rechtsmittelbelehrung Urteil an höheres Gericht weiterziehen, Appellation (Berufung), Hinweis in welcher Frist das Urteil weitergezogen werden kann, nennt man Rechtsmittelbelehrung. Phase 5: Erfüllung des Urteils Wenn kein Weiterzug möglich ist wird das Urteil rechtskräftig.

Beim Zivilprozess ist folgender Prozessweg (Instanzenweg) möglich, ausgenommen Streitigkeiten werden vor einem Spezialgericht behandelt:

Friedensrichter: vermittelt als Sühnebeamter, bei geringen Streitwerten entscheidet es endgültig. Bezirksgericht (Amtsgericht): Gericht der untersten Stufe welches das Urteil fällt, nicht einverstanden Appellation an das Obergericht, muss bestimmten Streitwert überschreiten.

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Obergericht (Kantonsgericht): beurteilt viele Fälle endgültig, Weiterzug an das Bundesgericht nur möglich, wenn der Streitwert mindestens CHF 8'000.- beträgt. Bundesgericht: oberste richterliche Instanz, Urteil ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.

1.5.2 Der Strafprozess Wenn der Staat als Ankläger auftritt, spricht man von einem Strafprozess. Bei schweren Vergehen und Verbrechen, greift der Staat von Amtes wegen ein (Offizialdelikt). Bei Vergehen leichterer Natur nur auf Antrag der geschädigten Partei (Antrags- oder Privatdelikt). Im Strafverfahren werden folgende Phasen durchlaufen:

Phase 1: Polizeiliche Ermittlung Aufgabe der Polizei, Tatbestand aufzunehmen, Beweise zu sichern, Verdächtige festzunehmen. Phase 2: Voruntersuchung Staatlicher Beamter prüft ob Beweismaterial für Anklageerhebung ausreicht oder das Verfahren eingestellt werden muss. Phase 3: Hauptverfahren Durch Anklageerhebung beginnt der Strafprozess und es gilt die Unschuldsvermutung, im Zweifel für den Angeklagten: Phase 4: Urteil Je nach Schwere des Vergehens, Busse, Haft, Gefängnis oder Zuchthaus Phase 5: Rechtsmittelbelehrung Weiterzug an die nächsthöhere Instanz, Appellation (Berufung), möglich für Kläger und Angeklagter Phase 6: Strafvollzug Wenn kein Weiterzug möglich ist wird das Urteil rechtskräftig und durch die Verwaltungs- behörde vollzogen.

1.5.3 Das Verwaltungsverfahren Das Verwaltungsrecht bildet den umfangreichsten Teil der Rechtsordnung. Es gelten folgende Grundsätze:

�� Grundsatz der Gesetzmäßigkeit �� Grundsatz der Verhältnismäßigkeit �� Grundsatz des Willkürverbots

Ziel des Verwaltungsverfahrens ist es, den Rechtssubjekten die Möglichkeit geben, einen Entscheid oder eine Verfügung von einer Behörde anzufechten und überprüfen zu lassen. Die Rechtmittel heißen Einsprache, Beschwerde und Rekurs. Die Kantone haben mit dem Verwaltungsgericht eine von der Verwaltung unabhängige Instanz geschaffen. Jeder Entscheid beinhaltet die Rechtsmittelbelehrung, damit man weiß an welche Behörde man den Entscheid weiterziehen kann.

1.6 Die Rechtsanwendung Damit man ein Rechtsproblem beurteilen kann, sucht man die entsprechenden Artikel im Gesetz, welches die Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) in allgemeiner Form umschreibt. Dann prüft man ob die Voraus-setzungen die gesetzlichen Regelung erfüllt. Sind nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, kommt die gesetzliche Regelung nicht zur Anwendung.

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2. Allgemeine Vertragslehre 2.1 Die Entstehungsgründe der Obligation Eine Obligation ist eine Verpflichtung oder eine Schuldverhältnis, d.h. ein Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen (Parteien), wonach die eine Partei zu einer Leistung (Schuldner) und die andere darauf berechtigt ist (Gläubiger).

�� Bezahlung einer Geldschuld �� Vernichtung bestimmter Dienste �� Überlassung bestimmter Sachen �� Dulden eines Zustandes

Die drei Entstehungsgründe einer Obligation:

1. Durch Vertrag: Durch die gegenseitige übereinstimmende Willensäußerung zweier oder mehrerer Personen. 2. Durch unerlaubte Handlung:

Wenn man einer Drittperson widerrechtlich (unerlaubterweise) einen Schaden zufügt wird man schadenersatzpflichtig. Der Schadenersatz umfasst den Sach- sowie den Personenschaden und ist vom Geschädigten zu beweisen. Schadenersatzanspruch verjährt nach einem Jahr seit Kenntnis und nach 10 Jahren seit Entstehung. Heute ist es unerlässlich diese Risiken durch eine Haftpflichtver-sicherung abzudecken. Nicht verwechseln mit der Schadenersatzpflicht aus einer Vertragsverletzung.

Zwei Arten von Haftung aus unerlaubter Handlung:

a) Verschuldenshaftung Durch eigenes schuldhaftes Verhalten, Schaden ist zu ersetzen. Tatbestandmerkmale erfüllt:

�� widerrechtliche Handlung �� Eintritt eines Schadens �� ein Kausalzusammenhang �� ein Verschulden: mit Absicht aus Fahrlässigkeit: grob (darf nicht passieren) leicht (kann passieren)

b) Kausalhaftung Eine Haftung ohne eigenes Verschulden, aber dafür verantwortlich. Schadenersatzpflichtig für fremdes Verschulden oder Zufall. Eine solche Haftung nennt man Kausalhaftung. Kausalhaftung im Privatrecht:

1. Haftung des Geschäftsherrn 2. Haftung des Tierhalters 3. Haftung des Haus- und Grundeigentümers

Werkeigentümer-Haftung ist eine strengere Kausalhaftung 4. Haftung des Familienhauptes

Ein urteilsfähiger Jugendlicher ist selbst für den angerichteten Schaden verantwortlich. In weiteren Spezialgesetzen sind Fälle der Kausalhaftung geregelt, weil die Gefährdung von Drittpersonen besonders groß ist:

�� Haftpflicht der Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen sowie Fluggesellschaften �� Haftpflicht der Elektrizitätswerke und Kernkraftwerke �� Haftung des Motorfahrzeughalters �� Produktehaftpflicht

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3. Durch ungerechtfertigte Bereicherung:

Eine Vermögenszuwendung, die rechtlich nicht begründet ist. Entsteht eine Obligation zur Rücker-stattung. Man unterscheidet drei Möglichkeiten von Vermögensverschiebungen ohne Rechtsgrund:

�� Vermögenszuwendung ohne gültigen Rechtsgrund �� Vermögenszuwendung aus einem nicht verwirklichten Rechtsgrund �� Vermögenszuwendung aus einem nachträglich weggefallenen Rechtsgrund

Rückforderungsanspruch verjährt nach 1 Jahr seit Kenntnis und 10 Jahren seit Entstehung des Anspruches.

2.2 Begriff und Wesen des Vertrages Als Vertrag bezeichnet man jede Abmachung (Vereinbarung) zwischen Vertragsparteien über Leistungen sogenannte Rechtsgeschäfte.

Rechtsordnung

Sind Willensäußerungen mit Rechtswirkungen. Die Rechtsfolgen sind bewusst herbeigeführt

zweiseitige Rechtsgeschäfteeinseitige Rechtsgeschäfte Willensäußerung einer Person übereinstimmende, gegenseitige Willensäus- (Gestaltungsrecht) serung zweier Parteien (Dauerschuldverhältnis)

Drei Vorraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) für die Vertragsentstehung:

1. zwei handlungsfähige Parteien 2. gegenseitige Willensäußerung, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen 3. übereinstimmende Willensäußerung in den wesentlichen Punkten (Preis, Menge, Liefertermin)

Bei jedem Vertrag können zwei Phasen unterschieden werden:

1. Vertragsabschluss Bis es zum Vertrag kommt sind oft längere Verhandlungen notwendig.

Rechte und Pflichten entstehen

Bei den meistens Verträgen entstehen Rechte und Pflichten für beide Parteien, sogenannte zweiseitige Verträge. Seltener sind die einseitigen Verträge, in dem nur eine Partei zu einer Leistung verpflichtet ist.

2. Vertragserfüllung

Die eingegangenen Verpflichtungen werden erfüllt

2.3 Die Vertragsfähigkeit Verträge darf jede handlungsfähige Person abschließen, ob natürlich oder juristisch. Vertragsfähigkeit heißt durch eigenes Handeln Verträge abschließen. Handlungsfähigkeit heißt, durch eigenes Handeln Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen.

Natürliche Personen: sind handlungsfähig wenn sie urteilsfähig und mündig sind. Juristische Personen: sind handlungsfähig wenn die nach Gesetz und Statuten erforderlichen Organe gewählt sind.

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Urteilsfähigkeit: besitzt, wer die Tragweite seiner Handlungen erkennen vermag. Mündigkeit: erreicht man mit dem 18. Altersjahr (Volljährigkeit)

Voll handlungsfähig ist eine natürliche Person, wenn sie urteilsfähig und mündig ist. Beschränkt handlungsfähig ist jemand der urteilsfähig aber noch nicht mündig ist. Nicht handlungsfähig oder handlungsunfähig ist jemand der nicht urteilsfähig ist. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, und steht jedermann zu.

2.4 Der Vertragsabschluss Wenn in den wesentlichen Punkten Willensübereinstimmung besteht, gilt ein Vertrag als zustande gekommen. Eine gegenseitige übereinstimmende Willensäußerung bezeichnet man als Antrag und Annahme. Meistens sind es die Vertragsparteien selber, es ist aber auch möglich einen Stellvertreter zu bestimmen und ihm die Vollmacht zu erteilen. Wie weit die Parteien an ihre Willensäußerungen gebunden sind, hängt von der Verbindlichkeit der Anträge ab.

�� Verbindlich: Grundsätzlich ist jeder Antrag verbindlich, Immer verbindlich sind Auslagen von Waren mit Preisangaben

�� Befristet oder Unbefristet �� Antrag unter Anwesenden, Antrag unter Abwesenden

�� Unverbindlich: Durch einen Zusatz wird der Antragsteller nicht gebunden. Stets unverbindlich sind Prospekte, Preislisten, Tarife, Kataloge und Inserate.

Kosten für die Offerte hat der Anbietende zu tragen. Wenn der Vertrag rechtsgültig abgeschlossen wurde, ist er für beide Parteien bindend. Ein Antrag bzw. Annahme kann nur widerrufen werden, wenn der Widerruf gleichzeitig mit dem Antrag bzw. der Annahme beim Empfänger eintrifft. Eine Ausnahme ist das siebentägige Widerrufsrecht für Verträge am Arbeitsplatz oder an der Haustür welche zum persönlichen oder familiären Gebrauch sind und mehr als CHF 100.- betragen. Bei anderen Verträgen Rücktritt schriftlich innert 7 Tagen seit Vertragsabschluss

2.5 Die Form der Verträge Nach OR gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Wichtige Verträge sollten immer schriftlich sein, aus Gründen der Beweismittel. Die schriftliche Abfassung kann:

�� ganz von Hand �� in Form eines vorgedruckten Vertragsformular �� in Form von Briefkorrespondenz

sein und muss die eigenhändige Unterschrift tragen. Wichtig ist es auch das Kleingedruckte und die Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) zu lesen. Folgender Grundsatz bei Vertragsabschlüssen:

Wer unterschreibt, gebunden bleibt !! �� Einen korrekt abgeschlossenen Vertrag kann man nur aufheben,

wenn die Gegenpartei einverstanden ist. �� Wenn zwei Partner einen Vertrag gemeinsam unterschreiben,

haften sie auch gemeinsam (solidarisch)

In bestimmten Fällen schreibt das OR für Verträge eine bestimmte Form vor. Man unterscheidet folgende Formvorschriften:

1. Die einfache Schriftlichkeit 2. Die qualifizierte Schriftlichkeit 3. Öffentliche Beurkundung 4. Eintrag in ein öffentliches Register 5. Öffentliche Beurkundung und Eintrag in ein öffentliches Register

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Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Formvorschriften hat stets die Nichtigkeit (Ungültigkeit) des Vertrages zur Folge.

2.6 Der Vertragsinhalt Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit ob, was für ein Vertrag und mit welchem Inhalt und mit wem man diesen abschließt. Nach der Art der Pflichten unterscheidet man folgende Arten:

�� Veräußerungsverträge: Kauf-, Tausch-, Schenkung �� Verträge auf Arbeitsleistung: Arbeits-, Werk-, Verlagsvertrag �� Verträge auf Gebrauchsüberlassung: Miet-, Pacht-, Kredit-, Leasingvertrag �� Aufbewahrungs- und Sicherungsverträge: Pfand-, Bürgschaftsvertrag

Die wichtigsten Verträge sind im OR oder in Spezialgesetzen geregelt. Von einem gemischten Vertrag spricht man, wenn dieser Elemente von verschiedenen Vertragstypen beinhaltet. Es gibt aber auch Grenzen der Vertragsfreiheit und deshalb ist ein Vertrag in den aus folgenden drei Fällen nichtig:

1. Der Vertragsinhalt ist objektiv unmöglich. 2. Der Vertragsinhalt ist rechtswidrig. 3. Die vereinbarte Leistung verstößt gegen die guten Sitten.

Ein nichtiger Vertrag ist ungültig, unklagbar und genießt keinen staatlichen Rechtsschutz zur Durchsetzung eines Anspruches. Anfechtbare Verträge sind diejenigen bei denen ein Willensmangel vorlieget. Die benachteiligte Partei kann sich wehren und den Vertrag anfechten. Unternimmt sie nicht, bleibt der anfechtbare Vertrag rechtsgültig.

Mängel beim Vertragsabschluss: Willensmangel (anfechtbare Verträge):

1. Wesentlicher Irrtum: Ein Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wenn ihn der Irrende gekannt hätte.

�� Irren in der Art des Vertrages �� Irren in der Sache oder Person �� Irren über den Umfang der Leistung oder Gegenleistung �� Irren im Sachverhalt oder in einem wesentlichen Punkt.

Ist der Irrtum unwesentlich, d.h. wenn man sich im Motiv oder Beweggrund geirrt hat, kann der Vertrag nicht angefochten werden. 2. Absichtliche Täuschung: Vertragsabschluss unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder

Unterdrückung von Tatsachen. Absichtlich irregeleitet. 3. Drohung: Unter erheblichem Druck zum Vertragsabschluss bewogen. 4. Übervorteilung: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht ein offenbares

Missverhältnis.

Gesetzeswidriger Vertragsinhalt (nichtige Verträge): unmöglicher Vertragsinhalt, widerrechtlicher Vertrags inhalt, unsittlicher Vertragsinhalt

Besteht in einem Vertrag ein solcher Mangel, ist er innert Jahresfrist seit Entdeckung anfechtbar. Die benachteiligte Partei kann erklären, dass sie den Vertrag nicht wie abgemacht erfüllen wolle muss dies aber beweisen.

Wenn beide Parteien absichtlich unrichtige Angaben in einem Vertrag wählen, spricht man von Simulation. Sie täuschen das Vorhandensein eines Vertrages vor (Scheinvertrag). Ein simuliertes Geschäft ist nichtig.

2.7 Die Vertragserfüllung Die vereinbarten Leistungen müssen erfüllt werden. Im Normalfall kann die Erfüllung auch erzwungen werden. In vereinzelten Ausnahmefällen kann man aber die Leistung nicht mit rechtlichen Schritten durchsetzen, dann spricht man von unklagbaren oder unvollkommenen Obligationen, sogenannte Naturalobligationen.

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Zu lösende Probleme bei Vertragserfüllung:

�� Gegenstand der Erfüllung: die vereinbarte Leistung muss einwandfrei erbracht werden, werden sie nicht erbracht spricht man von Nichterfüllung, durch eigenes Verschulden wird man schadenersatzpflichtig.

�� Ort der Erfüllung: wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze: �� Geldschulden sind Bringschulden �� Spezieswaren sind Holschulden �� Gattungswaren sind Holschulden

�� Zeit der Erfüllung: Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, kann die Erfüllung sofort gefordert werden, also Zug-um-Zug-Geschäft.

Wenn Schuldner und Gläubiger sich etwas schulden, kann man sie mit der Gegenforderung verrechnen. Die Forderungen müssen gleichartig und fällig sein und dürfen nicht verjährt sein.

2.8 Die Verjährung Verjährung heißt, das die Forderung nicht mehr einzutreiben ist. Die Forderung wird unklagbar und somit nicht mehr erzwingbar (Naturalobligation). Für die Verjährung gelten bestimmte Fristen die zwingendes Recht sind und nicht abgeändert werden dürfen.

�� 10 Jahre beträgt die allgemeine Verjährungsfrist �� 5 Jahre für die meisten Forderungen im Alltag �� 3 Jahre für die Wechselforderung und Produktehaftpflicht �� 2 Jahre aus einer Versicherungspolice, Motorfahrzeugunfällen und PTT-Haftpflicht �� 1 Jahr aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung �� 20 Jahre für Verlustscheinforderungen �� Unverjährbare Forderungen sind Grundpfandforderungen

Der Schuldner muss alle Quittungen und sonstigen Beweismittel aufbewahren (min. 10 Jahre lang). Bei Geltendmachung muss die Verjährungseinrede in jedem Fall vom Schuldner ausgehen.

Die Verjährungsfrist: - beginnt mir der Fälligkeit - steht still unter bestimmten Voraussetzungen - wird unterbrochen und beginnt von vorne, wenn Schuld anerkannt wurde oder wenn der Gläubiger die Betreibung einleitet

2.9 Die Sicherung der Vertragserfüllung

Realsicherheiten Personalsicherheiten

Sicherungsmittel Es haftet eine Sache oder eine Es haftet der Kredit, das Vermögen Geldsumme einer Person - Kaution - Konventionalstrafe - Reugeld - Zession - Retentionsrecht - Bürgschaft - Eigentumsvorbehalt - Fahrnispfand - Grundpfand

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2.9.1 Die Kaution Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme an einer neutralen Stelle (z.B. Bank). Will oder kann man kein Bargeld hinterlegen, so kann man eine Bankgarantie stellen.

2.9.2 Die Konventionalstrafe Konventionalstrafe ist eine Vertragsstrafe die bezahlt werden muss, wenn eine Verletzung des Vertrages vorliegt (Vertragsbruch genügt). Die Konventionalstrafe wird dann vereinbart, wenn einer Vertragspartei sehr viel an der richtigen Vertragserfüllung liegt. Man muss nur die Verletzung des Vertrages beweisen. Der Gläubiger ist auf die Zahlungsfähigkeit des Vertragsbrüchigen angewiesen.

2.9.3 Das Reugeld Das Reugeld ist der Preis, den die eine Vertragspartei der anderen bei einem Vertragsrücktritt bezahlen muss. Dieser Preis kann als Möglichkeit im voraus abgemacht werden.

2.9.4 Das Retentionsrecht Das Retentions- oder Zurückbehaltungsrecht ist das Recht des Gläubigers, eine dem Schuldner gehörende bewegliche Sache zurückzubehalten. Wenn der Schuldner nicht zahlt kann der Gläubiger die zurückbehaltene Sache betreibungsrechtlich verwerten. Das Retentionsrecht entsteht automatisch, von Gesetzes wegen und wirkt wie ein gesetzliches Pfandrecht. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1. Die Forderung muss fällig sein. 2. Das Retentionsobjekt muss mit dem Willen des Schuldners in Besitz Gläubigers gekommen sein. 3. Zwischen Forderung und Retentionsgegenstand muss ein Zusammenhang bestehen.

2.9.5 Der Eigentumsvorbehalt Das Eigentum geht auf de Käufer über:

�� bei beweglichen Sachen (z.B. Auto, Möbel) mit der Übergabe. �� bei unbeweglichen Sachen (z.B. Liegenschaft) mit dem Eintrag ins Grundbuch.

Verkäufer kann den Eigentumsvorbehalt vereinbaren, d.h. er behält das Eigentum auf der Sache bis zur vollständigen Bezahlung. Der Eigentumsvorbehalt kommt nur beim Abzahlungsvertrag vor. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes muss rechtzeitig erfolgen. Wirksam wird er erst mit dem Eintrag ins Eigentums-vorbehaltsregister. Der Eigentumsvorbehalt hat folgende Wirkungen:

1. Käufer ist nur Besitzer und kann denn Kaufgegenstand lediglich benützen, aber nicht veräußern (Verun-treuung).

2. Bei Nichtzahlung kann die verkaufte Ware zurückverlangt werden. 3. Unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache kann aus der Pfändungs- bzw. Konkursmasse heraus-

verlangt werden. 4. Ein mitgeteilter Eigentumsvorbehalt geht dem Retentionsrecht vor.

2.9.6 Die Zession Es findet ein Gläubigerwechsel statt, d.h. eine Forderung wird auf einen neuen Gläubiger übertragen. Der Abtretungsvertrag zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger muss schriftlich erfolgen. Da die Abtretungserklärung des alten Gläubigers ein einseitiger Vertrag ist, muss sie nur vom Abtretenden unter-schrieben werden. Die Rechtsstellung des Schuldners darf sich durch die Zession nicht verschlechtern.

2.9.7 Das Fahrnispfand Entstehung durch Verpfändungsvertrag. Dem Gläubiger wird ein Pfandrecht einer bestimmten Sache eingeräumt. Dieses Pfand kann der Gläubiger verwerten und sich aus dem Erlös befriedigen.

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Fahrnispfand: an beweglichen Sachen - Faustpfand (Wertschriften, Lebensversicherungspolicen, Waren aller Art) - Registerpfandrecht (Vieh, Flugzeuge, Schiffe) Grundpfand: an unbeweglichen Sachen

Das Faustpfand entsteht mit Abschluss eines Pfandvertrages und Übergabe des Faustpfandes. Grundsätzlich kann die Verpfändung formlos abgeschlossen werden, doch wird Schriftlichkeit die Regel sein. Bei einigen Fahrnispfändern wird die Übergabe durch einen Eintrag in ein Pfandregister ersetzt. Die Hauptwirkung des Pfandrechtes besteht darin, dass sich der Gläubiger aus dem Erlös des Pfandes befriedigen kann. Die Abmachung, wonach das Pfand bei Nichtbezahlung dem Gläubiger gehören soll (Vertragsklausel), ist nach unserem Gesetz ungültig.

2.9.8 Die Grundpfand Pfandrechte entstehen durch einen Pfandvertrag, der öffentlich beurkundet sein muss. In vereinzelten Fällen entstehen Pfandrechte auch von Gesetzes wegen. Das Pfandrecht wird erst rechtskräftig mit dem Eintrag ins Grundbuch.

Die Eintragung ins Grundbuch wird durch das Grundbuchamt bestätigt, indem es einen Pfandtitel ausstellt. Das ZGB kennt drei Formen des Grundpfandrechts:

1. Grundpfandverschreibung: eine Bestätigung, dass ein Pfandrecht eingetragen ist. Nur Beweisurkunde über die Existenz eines Pfandrechtes. Sie dient lediglich der Sicherstellung einer gegenwärtigen oder zukünftigen Forderung bis zum angegebenen Maximalbetrag (Maximalhypothek).

2. Schuldbrief: ein Wertpapier und hat größte Bedeutung, verkörpert eine Grundpfand forderung mit doppelter Sicherheit. Eine solche Forderung wird allge mein als Hypothek bezeichnet. Inhaberschuldbrief wird der Gläubiger nur als Inhaber erwähnt (Inhaber-Wertpapier). Namensschuldbrief wird der Gläubiger namentlich erwähnt (gesetzl. Order-Wertpapier)

3. Gült: Wertpapier das sehr schwer kündbar ist, kommt nur noch selten vor, da sie schwerfällig ist.

Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit (Kapitalhypothek). Das gleiche Grundstück kann mehrmals verpfändet werden. Das sicherste Pfandrecht ist jenes im ersten Rang. Für die Verzinsung und für den Umfang der Kreditgewährung unterscheiden die Banken zwischen einer ersten und zweiten Hypothek. Zwischen „Rang des Grundpfandes“ und „Rang der Hypothek“ muss klar unterschieden werden.

2.9.9 Die Bürgschaft Ein wichtiges Sicherungsmittel für Kredite. Bürgschaft nennen wir auch Personalsicherheit. Vertrag zwischen Gläubiger und Bürge. Weil lediglich der Bürge verpflichtet wird und somit nur eine Obligation entsteht, muss nur er den Bürgschaftsvertrag unterschreiben. Verschiedene Arten von Bürgschaften:

a) die einfache Bürgschaft: Der Gläubiger kann erst auf den einfachen Bürgen greifen, wenn bestellte Pfänder verwertet sind. Der Schuldner muss also zuerst geplagt und ausgepresst werden, bevor man auf den einfachen Bürgen greifen kann.

b) die Solidarbürgschaft: Sobald der Hauptschuldner erfolglos gemahnt worden ist, kann man auf den Solidarbürgen greifen.

c) die Mitbürgschaft: da strenge Formvorschriften gelten, muss im Vertrag der Höchstbetrag der Haftung angegeben sein. Juristische Personen: einfache Schriftlichkeit Natürliche Personen - qualifizierte Schriftlichkeit bis und mit CHF 2'000.-

- öffentliche Beurkundung über CHF 2'000.- - schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten bei verheirateten Bürgen

Der Bürge haftet nur bis zum im Vertrag angegebenen Höchstbetrag. Wenn der Bürge für den Hauptschuldner bezahlt hat, dann besteht gegenüber dem Schuldner ein Rückgriffsrecht. Eine Bürgschaft ist unkündbar. Bei Tod des Bürgen geht die Verpflichtung auf die Erben über.

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3. Der Kaufvertrag Gehört zu der Gruppe der Veräußerungsverträge. Das Eigentum an einer Sache geht auf eine neue Person über.

�� Kaufvertrag: gegen Bezahlung eines Kaufpreises �� Tauschvertrag: gegen Austausch einer anderen Sache �� Schenkung: unentgeltlich (gratis)

3.1 Allgemeines Ein Kaufvertrag heißt, das Eigentum an einer Sache oder an einem Recht gegen Entgeld zu übertragen. Der Kaufvertrag tritt in verschiedenen Formen auf:

a) nach der Art des Kaufgegenstandes: - bewegliche Sache = Fahrniskauf (Gattungsware oder Speziesware)

- unbewegliche Sache = Grundstückkauf b) nach der Zahlungsart: - Barkauf (gewöhnlicher Barkauf oder Vorauszahlungskauf)

- Kreditkauf (gewöhnlicher Kreditkauf oder Abzahlungskauf)

Für die Beurteilung eines Rechtsproblems aus dem Kaufvertrag gelten:

�� zuerst die speziellen Vorschriften über den Kaufvertrag im OR �� dann die Bestimmungen der allgemeinen Vertragslehre (OR 1 ff.)

3.2 Der Fahrniskauf

3.2.1 Abschluss und Erfüllung Kaufvertrag für bewegliche Sachen ist formlos gültig. Üblich ist es für die Erfüllung entsprechende Vertragsbe-dingungen zu vereinbaren. Frei vereinbaren können die Parteien, wer die Transportkosten und die Kosten der Übergabe übernimmt. Nach OR gilt folgende Regelung:

�� Der Verkäufer trägt die Kosten für die Bereitstellung und Übergabe. �� Der Käufer trägt die Kosten für die Übernahme sowie die Transportkosten.

Warenschulden sind Holschulden.

3.2.2 Übergang von Nutzen und Gefahr Behandelt die Frage, wer das Risiko für den zufälligen Untergang oder für die zufällige Verschlechterung der Kaufsache trägt bzw. wer den Nutzen einer nachträglichen Aufwertung beanspruchen kann.

�� Speziesware: auf den Käufer, bereits beim Vertragsabschluss �� Gattungsware: - Platzkauf: auf den Käufer, wenn die Ware deutlich ausgeschieden ist. - Distanzkauf: auf den Käufer, wenn die Ware zum Versand aufgegeben ist.

Für den Käufer ist diese Regelung relativ hart, weil er das Verlust- und Transportrisiko trägt, bevor er Eigentümer der Ware ist. Die Waren reisen somit auf Gefahr des Käufers.

3.2.3 Der Gerichtsstand Ort wo Streitigkeiten gerichtlich entschieden werden. Wenn nichts vereinbart worden ist, gilt der allgemeine Grundsatz, wonach der ordentliche Gerichtsstand der Wohnort des Beklagten ist. Die Betreibung dagegen muss immer am Wohnort des Schuldners eingeleitet werden.

3.2.4 Die Vertragsverletzungen Die schuldhafte Vertragspartei haftet aus Vertragsverletzung. Wie streng man vorgehen will ist oft eine Ermessenfrage.

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1. Annahmeverzug: durch den Käufer. Auch Gläubigerverzug, Verkäufer kann Schadenersatz verlangen.

2. Zahlungsverzug: durch den Käufer. Wenn er nicht zahlt und vom Gläubiger gemahnt worden ist. Gläubiger kann einen Verzugszins von 5% nach erfolgter Mahnung verlangen.

3. Lieferungsverzug: durch den Verkäufer. a) bei einem Mahnkauf muss der Käufer den Verkäufer mahnen und ihm eine angemessene Nachfrist ansetzen. Trifft die Ware immer noch nicht ein, kann der Käufer zwischen drei Varianten wählen:

1. auf nachträgliche Lieferung beharren und eventuell Schadenersatz geltend machen.

2. auf nachträgliche Lieferung verzichten und eventuell Schadenersatz geltend machen wegen Nichterfüllung des Vertrages oder Dahinfallen des Vertrages, d.h. Rücktritt mit einem eventuellen Deckungskauf.

b) bei einem Fixkauf kommt der Verkäufer mit Ablauf der Lieferfrist automatisch in Verzug. Der Käufer hat die gleichen Wahlrechte wie beim Mahnkauf.

4. Mangelhafte Lieferung: durch den Verkäufer, wenn die Ware beschädigt, fehlerhaft oder unbrauchbar ist. Der Käufer hat folgende Pflichten: 1. Prüfungspflicht 2. Anzeigepflicht 3. Aufbewahrungspflicht daraus folgen drei Anspruch-Möglichkeiten:

1. Wandelungsklage (= Rückgängigmachung des Vertrages) 2. Minderungsklage (= Preisnachlass) 3. Fehlerfreie Ersatzlieferung (= Umtausch) Als 4. Möglichkeit besteht die Reparatur der Kaufsache, nur wenn beide Parteien einverstanden sind.

3.2.5 Besondere Arten des Fahrniskaufes und verwandte Verträge Unverlangte Waren (nicht verlangte Ansichtssendung), Kauf auf Probe oder Besicht, Kauf zur Probe, Kauf nach Probe, Kauf auf Abruf, Steigerungskauf, Kauf an der Haustür/Arbeitsplatz, Vorauszahlungsvertrag, Abzahlungs-vertrag, Konsumkreditvertrag, Reisevertrag über Pauschalreisen

3.3 Der Grundstückkauf Wenn eine unbewegliche Sache als Kaufgegenstand vorliegt. Der Kaufvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung. Grundstückseigentümer ist man aber erst mit dem Grundbucheintrag. Es gilt die Gewährleis-tungspflicht des Verkäufers. Oft sind auf einem Grundstück noch irgendwelche Belastungen vorhanden (Grundbuch-Auszug). Wir unterscheiden vier Belastungen:

a) Grunddienstbarkeiten (Servitute): muss etwas dulden b) Grundlasten: muss etwas tun c) Pfandrechte: das Grundstück verpfändet d) Vormerkungen: erhalten bestimmte persönliche Rechte dingliche Wirkung

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4. Die Verträge auf Gebrauchsüberlassung 4.1 Der Mietvertrag Der Vermieter überlässt dem Mieter einen Gegenstand zum Gebrauch gegen Bezahlung eines Mietzinses. Pflichten und Rechte des Mieters:

1. Mietgegenstand sorgfältig gebrauchen. Keine Haftung für normale Abnützung. 2. Vor Mietantritt den Mietgegenstand genau prüfen und allenfalls einen Mängelliste erstellen. 3. Bei Streitigkeiten kann der Mieter den Mietzins hinterlegen. 4. Kleinere Reparaturen sind selber zu tragen (CHF 150.- pro Einzelfall) 5. Die Untermiete ist grundsätzlich erlaubt. 6. Mietvertrag für die eheliche Wohnung kann ein Ehegatte alleine rechtsgültig abschließen. Die

Kündigung jedoch muss von beiden Ehegatten unterschrieben werden. 7. Für eine außerterminliche Kündigung haftet der Mieter für den Mietzins. Einen Ersatzmieter kann auch

vorgeschlagen werden.

Pflichten und Rechte des Vermieters:

1. Mietgegenstand in gebrauchsfähigem Zustand übergeben und unterhalten, dafür erhält er den Mietzins. 2. Zahlen der größeren Reparaturen 3. Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann der Vermieter eine Zahlungsfrist ansetzen mit der Drohung

auf kurzfristige Kündigung. 4. Bei Veräußerung des Mietobjektes, geht das Mietverhältnis auf den Erwerber über. 5. Bekanntgabe des Mietzinses des Vormieters 6. Mietzinserhöhungen und Kündigungen des Vermieters haben auf speziellen Formularen zu erfolgen,

sonst sind sie nichtig.

Schutzbestimmungen für den Mieter:

1. Kündigungsschutz: �� Kündigung ist nichtig, wenn Formfehler vorliegen �� Kündigung ist anfechtbar, wenn sie missbräuchlich ist, d.h. gegen Treu und Glauben verstößt. Die

Begründung der Kündigung kann verlangt werden. Das Anfechten der Kündigung muss mit einem entsprechendem Begehren eingereicht werden.

�� Kündigung kann aufgeschoben werden, wenn die Beendigung für den Mieter eine Härte darstellt. Die Erstreckung des Mietverhältnisses muss mittels einem Begehren eingereicht werden.

2. Missbräuchliche Mietzinse: Die Mietzinserhöhung muss min. 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem speziellen Formular mitgeteilt und begründet werden. Bei Formfehlern ist eine Mietzinserhöhung nichtig und damit unwirksam. Mieter kann die Mietzinserhöhung bzw. eine ausgebliebene Mietzinssenkung anfechten. Bei Unklarheiten an Mieter- und Hauseigentümerverbände sowie Schlichtungsstellen wenden. Eine Schlichtungsbehörde ist eine Beratungsstelle wie auch eine Schlichtungsstelle und hat in erster Linie die Aufgabe, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

4.2 Der Pachtvertrag Eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch und zur Nutzung überlassen gegen einen Pachtzins. Der Pächter jedoch darf die Früchte und Erträgnisse behalten. Für die Landwirtschaft gibt es zahlreiche Sonder-bestimmungen.

4.3 Der Gebrauchsleihevertrag Eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen.

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4.4 Der Darlehensvertrag Eine bestimmte Summe Geld zum Eigentum zu überlassen. Der Darlehensvertrag wird empfohlen schriftlich auszuführen. Schuldschein bei Aushändigung des Darlehens.

Der Kreditvertrag entsteht bei der Beanspruchung eines Kontokorrentkredites und enthält eine Kreditlimite. Der Kreditvertrag ist eine spezielle Vertragsart und nicht im OR geregelt. Meistens verwendet man standardisierte Verträge.

Der Kleinkredit gewährt man an Privatpersonen zum Konsumzweck und erfolgt meistens als Blankokredit. Die Rückzahlung erfolgt monatlich und ist deshalb ein teurer Kredit. Keine speziellen Vorschriften, untersteht aber dem Konsumkreditgesetz.

4.5 Der Leasingvertrag Sonderform der Miete, darunter versteht man auch mittel- bis langfristige Miete von Investitionsgütern und Fahrzeugen. Nicht im OR geregelt, aber es ist üblich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in einem schriftliche Vertrag festzuhalten

Direktes Leasing: zwischen dem Hersteller / Händler und dem Kunden. Indirektes Leasing: zwischen dem Hersteller / Händler und der Leasinggesellschaft sowie dem Kunden

Wirtschaftlich gesehen hat es Ähnlichkeit mit dem Abzahlungskauf. Beim Abzahlungskauf wird man nach Bezahlung der letzten Rate Eigentümer, bei Leasing hingegen nicht. Privatpersonen haben von Gesetzes wegen ein jederzeitiges Kündigungsrecht bei der Miete bzw. beim Leasing von Konsumgütern, ohne Entschädigungsfolge.

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5. Die Verträge auf Arbeitsleistung 5.1 Allgemeines

�� Arbeitsvertrag: Verrichtung von Arbeit im Dienste und nach Weisungen eines Arbeitgebers gegen Lohn.

�� Werkvertrag: Herstellung oder Reparatur eines Werkes gegen Bezahlung eines Preises. �� Auftrag: Besorgung von bestimmten Geschäften gegen Kommission oder Honorar.

5.2 Der Einzelarbeitsvertrag Das Arbeitsverhältnis ist durch verschiedene Vorschriften geregelt:

1. Gesetzliche Bestimmungen: Arbeitsgesetz (ArG), Berufsbildungsgesetz (BBG), Obligationen recht (OR, gilt nicht für Beamte), Personal- und Beamtengesetze, Bundesgesetz über Arbeitsvermittlung und Personenverleih (AVG)

2. Vertragliche Vereinbarungen: Gesamtarbeitsvertrag GAV), Einzelarbeitsvertrag (EAV) 3. Firmeninternes Reglement: ist ein integrierendes Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages.

5.2.1 Begriff und Abschluss Verpflichtung zur Leistung einer Arbeit auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die meisten Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der erste Monat gilt automatisch als Probezeit. Der Einzelarbeitsvertrag gilt auch bei Teilzeitarbeit und es gelten die gleichen Vorschriften wie beim Einzelarbeitsvertrag mit normaler Arbeitszeit. Der Einzelarbeitsvertrag bedarf keiner besonderer Form, die Schriftlichkeit des Vertrages ist sehr empfehlenswert. Absolut zwingende Bestimmungen dürfen nicht abgeändert werden, relativ zwingende Bestimmungen dürfen zugunsten des Arbeitsnehmers abgeändert werden.

5.2.2 Die Pflichten der Vertragsparteien Pflichten des Arbeitnehmers: Persönliche Arbeitsleistung, Sorgfaltspflicht, Verbot von Schwarzarbeit, Treuepflicht, Rechenschaftspflicht, Übernahme von Überstunden, Befolgung von Anordnungen und Weisungen Pflichten des Arbeitsgebers: Lohnzahlung, Lohnzahlung während Krankheit/Unfall/Militärdienst/Schwanger schaft nach Berner Skala, Lohnzuschlag min. 25% für Überzeit, Lohnzahlung nach dem Tode des Arbeitnehmers, Bereitstellung der Arbeitsgeräte, Vergütung der Auslagen, Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit und Unfallverhütung, Freizeit und Ferienzeit, Gewährung von unbezahltem Urlaub, Ausstellen des Abgangszeugnisses, Auszahlung einer Gratifikation, Freizügigkeit bei der Pensionskasse, Informations- und Konsultationspflicht der Arbeitnehmer, Bezahlung einer Abgangsentschädigung.

5.2.3 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kann auf verschiedene Arten beendigt werden:

a) durch Zeitablauf bei einem befristetem Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung ist nicht notwendig. b) durch Kündigung: - während der Probezeit jederzeit mit sieben Tagen Kündigungszeit - nach der Probezeit: 1. Dienstjahr: 1 Monat 2.-9. Dienstjahr: 2 Monate ab 10. Dienstjahr: 3 Monate

Zahlreiche Schutzbestimmungen: �� schriftliche Begründung wenn verlangt. �� Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung. �� Kündigungsschutz nach Ablauf der Probezeit in bestimmten Situationen.

Eine Kündigung während einer solchen Sperrfrist ist nichtig.

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Die Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats im Besitze des Empfängers sein.

c) durch fristlose Auflösung: Das Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlung werde per sofort beendigt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung der Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Wer ungerechtfertigterweise ein Arbeitsverhältnis fristlos auflöst wird Schadenersatzpflichtig.

d) durch gegenseitige Übereinkunft e) durch Tod des Arbeitnehmers f) durch Nichtantreten einer Stelle wird der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig.

5.2.4 Das Konkurrenzverbot Vertragliche Abmachung, indem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber nicht zu konkurrenzieren. Folgende Vorraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Konkurrenzverbot gültig und wirksam ist:

�� es muss schriftlich vereinbart werden �� der Arbeitnehmer muss handlungsfähig sein �� es muss angemessen begrenzt sein �� der Arbeitnehmer muss Einblick in den Kundenkreis oder Geschäftgeheimnisse haben, wodurch er den

Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

Durch die Verletzung des Konkurrenzverbotes wird der frühere Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig, dass meistens durch eine Konventionalstrafe vereinbart wird.

5.2.5 Die Vollmachten Der Stellvertreter benötigt eine Vollmacht die formlos erteilt werden kann. Der Vollmachtgeber wird stehts berechtigt und verpflichtet. Man unterscheidet folgende Vollmachten:

�� Generalvollmachten: sind umfassend, 1. Handelsreisender, beschränkte Vollmacht im Außen dienst

2. Handlungsbevollmächtigter darf nur jene Geschäfte tätigen die der Zweck mit sich bringt, also nur alltägliche Geschäfte. Die Namen können nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

3. Prokurist kann alle Geschäfte tätigen die der Zweck mit sich bringen kann. Der Eintrag ins Handelsregister (HR) ist notwendig.

4. Direktor, Geschäftsführer oder Verwalter darf alle Geschäfte tätigen, die der Zweck mit sich bringen kann. Der Eintrag ins Handelsregister (HR) ist notwendig.

�� Spezialvollmachten: sind beschränkte Vollmachten

Möglichkeiten, die Vollmacht zu beschränken:

a) Allgemeingültige Beschränkungen: - als Kollektivunterschrift, nur zu zweien vertreten - als Filialunterschrift, für Niederlassungen, ins Handelsregister eintragen.

b) Geschäftsinterne Beschränkungen: die Vollmachten werden oft noch intern beschränkt, können nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

Jede Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

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5.3 Der Lehrvertrag Der Lehrvertrag bedarf der schriftlichen Form und der Genehmigung durch das Kantonale Amt für Berufsbildung, das die Funktion einer Aufsichts- und Beratungsstelle ausübt.

Es steht die fachgerechte Ausbildung im Vordergrund. Es ergeben sich zahlreiche Rechte und Pflichten die in verschiedenen Gesetzen geregelt sind:

�� Obligationenrecht (OR) �� Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) �� Arbeitsgesetz (ArG)

Der Lehrvertrag endet automatisch mit dem Zeitablauf. Wird nach Beendigung der Lehre weiterhin in der Lehrfirma gearbeitet, so ist dies rechtlich eine Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter neuen Bedingungen.

5.4 Der Gesamtarbeitsvertrag Ein schriftlicher Rahmenvertrag, ein Instrument zur kollektiven Festsetzung der Arbeitsbedingungen. Verbindliche Vorschrift für das Arbeitsverhältnis. Sehr oft werden die Bestimmungen des GAV ausdrücklich oder stillschweigend auf die ganze Belegschaft angewendet. Man kann den GAV auch als allgemeinverbindlich erklären, d.h. er ist für alle verbindlich. Die Bedeutung des GAV liegt darin, dass einheitliche Arbeitsbedingungen gelten. Die Gesamtarbeitsverträge entsprechen einem Bedürfnis nach einheitlicher und fortschrittlicher Regelung der Arbeitsbedingungen im Interesse des sozialen Friedens.

5.5 Der Normalarbeitsvertrag Staatlicher Erlass über Arbeitsbedingungen für ganz bestimmte Arbeitsverhältnisse. Er ist eine Verordnung und somit eine verbindliche Vorschrift. Wird für Berufsgruppen aufgestellt, die nicht oder nicht genügend organisiert sind und somit eines bestimmten Schutzes bedürfen.

5.6 Der Werkvertrag Herstellung eines Werkes gegen Bezahlung einer Vergütung. Gegenstand ist ein bestimmtes Arbeitsresultat als Ergebnis einer gezielten Tätigkeit des Unternehmers. Werkvertrag gilt nicht nur für das Erstellen einer neuen Sache, sondern auch für das Ändern oder Reparieren einer bestehenden Sache. Die wichtigsten Bestimmungen lauten:

�� der Werkvertrag kann formlos abgeschlossen werden, die Schriftlichkeit ist aber empfehlenswert. �� Übergang von Nutzen und Gefahr erst bei Ablieferung. �� Unternehmer ist verantwortlich für sorgfältige, termingerechte und vertragsgemäße Ausführung. �� Unternehmer untersteht der Garantie oder Gewährleistungspflicht. �� Ansprüche des Bestellers verjähren nach 1 Jahr (bew. Sache) und nach 5 Jahren (unbew. Sache). �� die Vergütung ist bei Ablieferung zu bezahlen, wobei der Unternehmer ein Retentionsrecht hat. �� Besteller kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten gegen Bezahlung der geleisteten Arbeit.

5.7 Der Auftrag

5.7.1 Der einfache Auftrag Hier geht es um Erbringen einer Dienstleistung. Der Auftrag kann formlos erteilt werden. Die Vergütung für die Arbeit ist dann zu entrichten, wenn sie üblich oder vereinbart worden ist. Ein Auftrag kann jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Der Beauftragte untersteht der Sorgfaltspflicht.

5.7.2 Der Mäklervertrag Der Mäkler ist eine Vermittler von Gelegenheiten.

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5.7.3 Der Agenturvertrag Der Agent vertritt dauernd Unternehmungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Er erhält dafür eine Provision.

5.7.4 Die Kommission Der Kommissionär kauft und verkauft nach den Weisungen und für Rechnung des Auftraggebers jedoch im eigenen Namen. Dafür erhält er eine Kommission (Provision). Der Selbsteintritt des Kommissionärs ist nur möglich wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat.

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6. Das Handelsregister und das Firmenrecht 6.1 Das Handelsregister Das Handelsregister (HR) ist ein in jedem Kanton geführtes amtliches Register. Kann auch Bezirksweise geführt werden. Das HR ist eine öffentliches Register, d.h. jedermann kann Einsicht nehmen. Durch den HR-Eintrag sollen die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse einer Unternehmung klargelegt werden. Eintragungen am der Hauptniederlassung und den Zweigniederlassungen. Die Eintragungspflicht gilt für:

1. Alle Einzelunternehmungen ab CHF 100'000.- Umsatz im jährlich. 2. Alle Gesellschaften: - KG und KmG = deklaratorische Wirkung - AG und Genossenschaften = konstitutive oder rechtserzeugende Wirkung 3. Vereine, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben 4. Stiftungen 5. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Missachtung der Eintragungspflicht führt zu einer zwangsweißen Eintragung ins Handelsregister. Man kann sich auch freiwillig eintragen lassen, wenn z.B. der jährliche Umsatz von CHF 100'000.- nicht erreicht wird. Der Eintrag ins HR bringt rechtliche Wirkungen mit sich:

1. Die Firma (Geschäftsname) wird geschützt 2. Der Eingetragene unterliegt der Betreibung auf Konkurs 3. Der Eingetragene unterliegt der formellen Wechselstrenge 4. Der Eingetragene unterliegt der Buchführungspflicht, Aufbewahrungspflicht sowie der Editionspflicht. 5. Publizitätswirkung 6. Konstitutive Wirkung, d.h. das Rechtsverhältnis entsteht erst mit dem Eintrag ins HR

Neben den rechtlichen Wirkungen hat der HR-Eintrag auch noch wirtschaftliche Wirkung. Damit man über Eintragungen und Löschungen auf dem laufenden ist, werden sie im SHAB publiziert. Anschliessend werden sie noch im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

6.2 Das Firmenrecht Unter der Firma wird rechtlich der Geschäftsname verstanden. In der Wahl des Geschäftsnamens müssen zwei Firmengrundsätze beachtet werden:

1. Grundsatz der Firmenwahl: Die Firma muss den Tatsachen entsprechen. Der Geschäftsname einer Einzelunternehmung muss den Familiennamen enthalten. Nationale oder regionale Bezeichnungen nur mit Bewilligung des Eidgenössischen Amtes.

2. Grundsatz der Unterscheidbarkeit oder Firmenausschließlichkeit: Die Firmen müssen sich voneinander unterscheiden:

�� am selben Ort: nur eine gleichlautende Firma eingetragen sein, gilt für Einzel / KG / KmG / GmbH mit Personennamen

�� in der ganzen Schweiz: nur eine gleichlautende Firma eingetragen sein, gilt für AG / Genossenschaft / GmbH ohne Personennamen

Die bereits im Handelregister eingetragene Firma der älteren Unternehmung wird geschützt.

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7. Die Unternehmungsformen 7.1 Allgemeine Übersicht Für die Wahl einer bestimmten Rechtsform spielen verschiedene Gesichtspunkte eine Rolle:

Haftung Risiko steuerliche Belastung Kapitalbedarf - Unternehmensgröße - Wunsch nach Anonymität - Klare Trennung von Geschäft und Privat - Fortbestand der Unternehmung (Problem der Nachfolge) - Unternehmungsleitung - Formalitäten und Kosten der Gründung

Grundsätzlich unterscheidet man:

�� Einzelunternehmungen: - ein Einzelner ist Eigentümer - er trägt die ganze Verantwortung allein und haftet unbeschränkt, d.h. mit seinem ganzen Vermögen.

�� Gesellschaften: - zwei oder mehrere Eigentümer Handelsgesellschaften: - Personengesellschaft, die Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen. Rechtsgrundlage ist ein Gesellschafts vertrag (KG, KmG). - Kapitalgesellschaften, für die Schulden haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Rechtsgrundlagen sind in den Statuten festgehalten (AG, GmbH). Genossenschaften: - bei den echten Genossenschaften steht das Motiv der gemeinsamen Selbsthilfe im Vordergrund. Statuten bilden die Rechts grundlage.

7.2 Die einfache Gesellschaft Ist der Zusammenschluss lose und vorübergehend und passt er auf keine andere Gesellschaftsform, so liegt eine einfache Gesellschaft vor. Die Entstehung erfolgt durch einen Vertragsabschluss (Schriftlichkeit ist zu empfehlen).

Einfache Gesellschaft: - ist keine Handelsgesellschaft, nur Zusammenschluss auf Vertragsbasis = Zusam menarbeitsvertrag. - hat keine eigene Rechtspersönlichkeit - hat rechtlich kein eigenes Vermögen, es haften stets die einzelnen Gesellschafter solidarisch und unbeschränkt. - kann nicht ins HR eingetragen werden. Rechtliche Bedeutung: - als Grundform für die Personengesellschaften (KG und KmG). - als Gründungsgesellschaft - als Gelegenheitsgesellschaft (Bürogemeinschaft, Konkubinat, Bankensyndikat, Baukonsortium = ARGE usw.).

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7.3 Die Kollektivgesellschaft (KG) Merkmale: - zwei oder mehrere natürliche Personen als Gesellschafter - für Schulden haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch die Gesellschafter persönlich mit ihrem ganzen Privatvermögen unbeschränkt und solidarisch. - unter eigener Firma tritt sie nach außen als Einheit auf, sie hat keine eigene Rechtsper sönlichkeit und ist somit auch keine juristische Person. - Eintrag ins HR ist obligatorisch.

Die KG entsteht durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages, welcher formlos gültig ist. Aus Beweis- und Sicherheitsgründen ist die Schriftlichkeit empfehlenswert. Dieser Vertrag regelt das Verhältnis der Gesellschafter unter sich (Innenverhältnis). Soweit im Vertrag und bei den Gesetzesvorschriften über die KG nichts zu finden ist, kommen ergänzend die Vorschriften der einfachen Gesellschaft zur Anwendung. Die Firma wird mit dem Familiennamen der Gesellschafter gebildet, genügt jedoch der Name eines Gesellschafter mit Zusatz.

Für die Gesellschaftsschulden haftet:

�� Primär: die Kollektivgesellschaft mit ihrem Vermögen, erst in zweiter Linie haften die Gesellschafter. �� Subsidiär: die einzelnen Kollektivgesellschafter unbeschränkt und solidarisch.

Vertretung heißt, die Befugnis die Gesellschaft rechtsgültig zu verpflichten. Wenn nichts vereinbart, so ist jeder Gesellschafter zur Vertretung einzeln berechtigt. Wichtige Angelegenheiten durch Gesellschaftsabschluss zu regeln, wobei die Einstimmigkeit notwendig ist.

Kollektivgesellschafter verpflichten sich zu einer Kapitaleinlage und zur aktiven Mitarbeit. Ihr Einkommen setzt sich zusammen aus:

�� Honorar (Gehalt) �� Zins (für Eigenkapital) �� Gewinnanteil (im Verhältnis zur Kapitalenlage oder nach Köpfen)

Das Auflösungsverfahren nennt man Liquidation. Auflösungsgründe:

�� Eröffnung des Konkurses über die KG �� Kündigung und Austritt eines Teilhabers �� Tod eines Gesellschafters �� Auflösungsbeschluss der Gesellschafter �� Umwandlung der KG in eine andere Rechtsform

7.4 Die Kommanditgesellschaft (KmG) KmG wie KG, jedoch zweierlei Gesellschafter. Die KmG hat folgende Merkmale:

�� Mindestens ein Komplementär, der unbeschränkt und solidarisch haftet. �� Mindestens ein Kommanditär, der nur bis zu einem im HR eingetragenen Betrag haftet. �� Unter eigener Firma ein Geschäft führt. Die KmG ist eine Personenverbindung, aber keine juristische

Person

Entsteht durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit Eintrag ins HR. Für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse gilt der Gesellschaftsvertrag, ohne vertragliche Regelung die Bestimmungen des OR über die KmG, ergänzt durch die Bestimmungen der KG und einfachen Gesellschaft.

Für Firmenbildung darf nur der Namen der Komplementäre mit dem Zusatz „& Co.“ Verwendet werden. Für die Haftung gilt die gleiche Regelung wie bei der KG.

Für die Geschäftsführung und Vertretung sind nur die Komplementäre befugt.

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Ansprüche der Gesellschafter:

�� Honorar (Gehalt), erhält nur der Komplementär �� Zins (für Eigenkapital), nur für den Komplementär �� Gewinnanteil (richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag)

Für die Auflösung gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der KG. Die KG und die KmG haben an Bedeutung verloren, anzutreffen nur noch wo einige Unternehmer ihre Geschäftstüchtigkeit und Erfahrungen vereinigen.

7.5 Die Aktiengesellschaft (AG)

7.5.1 Begriff und Entstehung Merkmale der AG:

�� Ein Zusammenschluss von Personen zu einer neuen rechtlichen Einheit, eine juristische Person. �� Aktienkapital muss mindestens CHF 100'000.- betragen. �� nur das Gesellschaftsvermögen haftet. �� Die Organisation wird in den Statuten festgehalten.

Zur Gründung sind erforderlich:

1. Mindestens drei Gründeraktionäre. 2. Mindest-Aktienkapital von CHF 100'000.-. 3. Mitwirkung einer Urkundsperson zur Erstellung der Gründungsurkunde.

Nach der Gründung sinkt die Anzahl der Aktionäre oft auf einen Aktionär. Solche Einmann- bzw. Einperson-Aktiengesellschaften werden vom Gesetz geduldet und ist eine Art „Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung“.

Gründung einer AG:

1. Vorbereitung durch die Gründer. 2. Zeichnung (Subskription) der Aktien und Einzahlung (Liberierung) des Geldes. Die Bargründung ist der

Normalfall, auch wird das Aktienkapital durch Sacheinlagen liberiert (Apportgründung). Gelten strenge Vorschriften zum Schutze vor Überbewertung. Es liegt die Gründungshaftung vor.

3. Bestellung der Organe, d.h. Wahl des Verwaltungsrat und Revisionsstelle. 4. Öffentliche Beurkundung der Gründung (Gründungsurkunde). 5. Eintrag ins HR, erlangen der Rechtspersönlichkeit, d.h. eine AG ist eine juristische Person.

Verhältnis zwischen Aktionären und Aktiengesellschaft wird durch die Statuten geregelt. Jede Statutenänderung muss von der GV beschlossen, öffentlich beurkundet und dann ins HR eingetragen werden.

Wahl der Firma:

�� Personennamen: z.B. Gebr. Sulzer AG, F. Huber & Co. AG �� Sachnamen: z.B. Säntis Luftseilbahn AG, Seifenfabrik Winterthur �� Phantasienamen: z.B. Sunlight AG, Belimo

7.5.2 Die Arten der Aktien Aktie ist ein Wertpapier mit Beteiligungscharakter, d.h. man trägt ein bestimmtes Unternehmerrisiko. Mindestens einen Nennwert von CHF 10.-. Aktien können zerlegt werden, der sogenannte Aktiensplit.

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Bei der Übertragung unterscheidet man:

�� Inhaberaktien: lauten auf den Inhaber und sind Inhaber-Wertpapiere. �� Namenaktien: lauten auf den Namen des Aktionärs und sind gesetzliche Order-Wert

papiere: a) frei übertragbare od. gewöhnliche Namenaktien b) vinkulierbare Namenaktien sogenannte gebundene Namenaktien,

übertragbar nur mit Einwilligung des VR. - bei Börsenkotierten Namenaktien muss man nach dem Kauf das

Formular „Eintragungsgesuch für Namenaktien“ ausfüllen. - Bei nicht kotierten Namenaktien.

Die den börsenkotierten Unternehmungen hat es zu einer Titelflut geführt. Zwecks Vereinfachung und Rationalisierung der Aufbewahrung und Verwaltung zur Ausstellung von couponlosen Namenaktien-Zertifi-katen als Sammelurkunde übergegangen od. gar auf den Titeldruck zu verzichten, d.h. Namenaktien mit aufgeschobenem Titeldruck. Auch das handschriftliche Indossieren der Namenaktien entfällt.

�� Partizipationsscheine (PS): aktienähnliches Inhaber-Wertpapier besitzt jedoch kein Stimmrecht, eine Art stimmrechtslose Aktie. Summe der PS ergibt Partizipationskapital, welches mit dem Aktienkapital zur Beschaffung von Eigenkapital dient.

In bezug auf die Qualität unterscheidet man:

�� Prioritäts- oder Vorzugsaktien: genießen bestimmte Vorrechte, heute keine große Bedeutung mehr. �� Stammaktien: ganz gewöhnliche Inhaber- oder Namenaktien.

7.5.3 Die Rechte und Pflichten des Aktionärs �� Pflichten: einzige Pflicht ist die Einzahlung der übernommenen Aktien. �� Rechte: - Vermögensrechte; Anspruch auf Dividende sowie ein Bezugsrecht - Mitgliedschaftsrechte; Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht auf Einsetzung eines Sonderprüfers. Beim Stimmrecht fällt auf jede Aktie eine Stimme.

7.5.4 Die Organe der Aktiengesellschaft Generalversammlung (GV): das oberste Organ, Teilnahmeberechtigung mit Stimmrechtsausweis, nur jene Geschäfte werden rechtsgültig behandelt, welche auf der Traktandenliste angekündigt wurden. Ordentliche GV jährlich innert 6 Monaten nach Geschäftsabschluss, außerordentliche GV nach Bedarf, Beschlussfassung mit absoluten Mehrheit. Verwaltungsrat (VR): gewählt durch GV, geschäftsführendes Organ als wichtigstes Organ, besteht aus min. 1 Mitglied, im HR einzutragen, wählt die Geschäftsleitung, es herrscht Sorgfalts- und Treuepflicht = Organhaftung. Revisionsstelle: gewählt durch GV, Revisoren welche über die notwendigen fachlichen Vor raussetzungen verfügen, unabhängig vom VR, übernimmt Verantwortung und Sorgfaltspflicht, Aufgaben sind die Prüfung (Revision) und Berichterstattung mit Antrag auf Annahme.

Varianten der Geschäftführung und Vertretung: �� Der Verwaltungsrat übt die Geschäftsleitung selber aus. �� Der Verwaltungsrat wählt Delegierte welche die Geschäftsführung besorgen und direkt Überwachung. �� Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung und Vertretung auf Drittpersonen und übt die

Oberaufsicht über die Geschäftsführung aus.

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Es herrschen ausführliche Vorschriften über die Gestaltung und den Informationsgehalt der Jahresrechnung zwecks Erhöhung der Transparenz der Rechnungslegung. Bewertungsvorschriften enthält es für die stillen Reserven sowie über die Gewinnverteilung gibt es zwingende Bestimmungen, wonach min. 5% des Jahresgewinnes in den gesetzlichen Reservefonds zu legen sind (bis 20% des Aktienkapitals). Die GV entscheidet über die Abnahme des Geschäftsberichtes, Jahresrechnung und Gewinnverteilung.

7.5.5 Die Auflösung der Aktiengesellschaft �� Durch Eröffnung des Konkurses (zwangsweise Liquidation) �� Auflösungsbeschluss der GV durch freiwillige Liquidation �� Durch Fusion

7.5.6 Die Bedeutung der Aktiengesellschaft Die Erscheinungsform der AG ist heute sehr vielfältig:

�� AG mit einem großen Aktionärskreis = Publikums-AG’s, deren Aktien an der Börse gehandelt werden. �� AG mit wenigen oder nur einem Aktionär wie Tochtergesellschaften oder Personenbezogene AG’s.

Vorzüge der AG: �� Beschränkung der Haftung und damit Begrenzung des Risikos. �� Klare Trennung von Geschäfts- und Privatvermögen. �� Anonymität der Gesellschafter. �� Kleine Teilbeträge als Beteiligung usw.

7.6 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Erst die Aktienrechtsrevision macht die GmbH attraktiv. Merkmale der GmbH:

�� mindestens 2 Personen oder Handelsgesellschaft �� eine juristische Person �� Stammkapital min. Fr. 20'000.- max. 2'000'000.- �� GmbH ist eine Mischform mit lauter Kommanditären

Gründungsverfahren wie bei der AG. Gründungsurkunde muss öffentlich beurkundet und ins HR eingetragen werden. Mit Stammeinlage am Stammkapital beteiligt (min. 50% muss einbezahlt sein). Anteilschein ist eine bloße Beweisurkunde und kein Wertpapier. Veräußerung eines Gesellschaftsanteiles ist erschwert. Für Schulden haftet nur Gesellschaftsvermögen, für die Gesellschafter besteht keine weitere Haftung, sofern das Stammkapital voll einbezahlt ist.

Pflichten: - Einzahlungspflicht - Eventuelle Nachschusspflicht - Eventuelle Nebenleistungspflichten Rechte: - Vermögensrechte - Mitgliedschaftsrechte sowie ein Recht auf Austritt

Organe einer GmbH:

Gesellschaftsversammlung: durch Gesellschaftsversammlung bestimmt, das oberste Organ. Geschäftsführung: steht allen Gesellschafter gemeinsam zu oder kann einem oder mehreren Gesellschaftern oder sogar Drittpersonen übertragen werden. Kontrollstelle: nicht obligatorisch nur wenn es die Statuten vorsehen, gleiche Aufgaben wie Revisionsstelle bei AG.

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7.7 Die Genossenschaft Merkmale der Genossenschaft:

�� Vereinigung einer unbestimmten Anzahl Personen, grundsätzlich hat Jedermann das Recht Genossenschafter zu werden.

�� Zur Gründung braucht es mind. sieben Genossenschafter, beim Genossenschaftsverband mind. drei Genossenschaften.

�� Veränderliches Grund- oder Genossenschaftskapital �� Eine juristische Person �� Eine typische Genossenschaft ist eine Selbsthilfeorganisation und versucht ihren Mitgliedern bestimmte

wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Oft wird die Genossenschaft durch ihre Mitglieder unterstützt. Die Erscheinungsform der Genossenschaft ist sehr vielfältig.

Die Gründung ist einfacher als bei der AG, aber auch die Genossenschaft muss ins HR eingetragen werden. Bei der Genossenschaft gilt der Grundsatz der offenen Tür, d.h. sie kann jederzeit neue Genossenschafter aufnehmen. Aufnahmebeschluss aufgrund einer Beitrittserklärung. Der Austritt ist grundsätzlich frei durch Kündigung.

Eine Genossenschaft kann über ein Genossenschaftskapital verfügen. Anteilscheine sind keine Wertpapiere sondern nur Beweisurkunden. Für die Mitgliedschaft ist der Eintrag ins Genossenschaftsregister maßgebend. Für die Gesellschaftsschulden haftet das Genossenschaftsvermögen, falls nichts anderes bestimmt ist.

Drei Organe der Genossenschaft:

Generalversammlung: jeder Genossenschafter hat nur eine Stimme, drei Arten: - gewöhnliche Generalversammlung - Urabstimmung (schriftliche Stimmabgabe) - Delegiertenversammlung Verwaltung: durch die GV gewählt, für die Geschäftsführung zuständig. Kontrollstelle: durch die GV gewählt, gleiche Aufgaben wie Revisionsstelle bei der AG.

Rechte und Pflichten der Genossenschafter:

Pflichten: - Treuepflicht - Einzahlung - Eventuell Nachschusspflicht bzw. persönliche Haftung - Eventuell persönliche Beitrags- und Leistungspflicht Rechte: - Stimmrecht - Kontroll- und Auskunftsrecht - Anspruch auf Reingewinn - Recht auf Austritt

Eine echte Genossenschaft erzielt keinen (großen) Gewinn, ein allfälliger Reingewinn verbleibt in der Genossenschaft, sofern nicht anderes durch die Statuten bestimmt ist.

7.8 Die Unternehmung und die Konkurrenz

7.8.1 Allgemeines Konkurrenzkampf kann: - zu moralisch stoßenden Auswüchsen soll durch Bundesgesetz über den unlau- führen. teren Wettbewerb verhindert werden. - sich in geordneten Bahnen abwickeln keine besonderen Schutzvorschriften - durch Absprachen eingeschränkt oder soll durch Bundesgesetz über Kartelle gar aufgehoben werden. und ähnliche Organisationen verhindert.

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7.8.2 Der unlautere Wettbewerb Bundesgesetz will über den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anstand, Lauterkeit und Fairness im gegenseitigen Konkurrenzkampf bewahren. Unlauterer Wettbewerb heißt, wenn man durch unfaires Verhalten bzw. durch irreführende oder unwahre Angaben die Konkurrenz oder die Kunden benachteiligen will, wie z.B.:

�� Unwahre, irreführende oder verletzende Äußerungen über die Konkurrenten oder ihre Produkte. �� Unwahre oder irreführende Angaben über sich selbst oder über die eigenen Produkte. �� Täuschende Maßnahmen, die zu Verwechslungen führen könnten. �� Das Führen eines nicht zutreffenden Titels bzw. Berufsbezeichnung. �� Täuschende Lockvogel- oder Tiefstpreisangebote sind widerrechtlich.

Wer geschädigt wird ist klageberechtigt (innerhalb eines Jahres) und kann folgende Ansprüche stellen:

�� Schadenersatz gemäss OR. �� Publikation des Urteils. �� Antrag auf Bestrafung oder Gefängnis bei schwerwiegenden Fällen. �� Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Das UWG enthält auch Bestimmungen über die Preisanschreibepflicht. Die Preisbekanntgabe muss klar und unmissverständlich sein. Die Bewilligungspflicht für die Ausverkäufe ist aufgehoben worden.

7.8.3 Zusammenschlüsse von Unternehmungen

7.8.3.1 Allgemeine Übersicht Um den Druck des freien Wettbewerbes aufzufangen, versuchen Unternehmungen zusammenzuarbeiten, Absprachen zu treffen oder sich gar zusammenzuschließen. Es sind die folgenden Gründe:

1. Sicherung des Überlebens und der Existenz. 2. Bessere Beeinflussung des Marktes uns stärkere Markstellung. 3. Kosteneinsparung durch Rationalisierung und Ausschalten von Doppelspurigkeiten. 4. Wachsender Kapitalbedarf. 5. Risikoausgleich durch Erweiterung des Produktions- und Verkaufsbereiches.

Es besteht aber die Gefahr des Missbrauchs der wirtschaftlichen Macht, d.h. die Konsumenten können benachteiligt werden. Das schweizerische Kartellgesetz (KG) dagegen duldet die Kartelle, verbietet aber den Missbrauch. Anpassung der Schweizer Gesetzgebung um so den freien und wirksamen Wettbewerb zu fördern. Geduldet sind nur noch die sogenannten „weichen“ Kartelle, während die „harten“ Kartelle verboten sind.

Unternehmungszusammenschlüsse:

�� Kartelle und Syndikate: auf vertraglicher Basis (durch Absprachen oder Vereinbarungen) �� Konzerne und Trust’s: auf finanzieller Basis (durch Beteiligungen)

7.8.3.2 Kartelle und Syndikate Kartelle sind Absprachen von Unternehmungen der gleichen Branche, um den gegenseitigen Konkurrenzkampf (Wettbewerb) in bestimmten Punkten zu unterbinden. Kommt durch den Zusammenarbeitsvertrag, Interessengemeinschaft IG zustande, oder durch das Aufstellen von Richtlinien oder Empfehlungen für Verbandsmitglieder. Beispiele:

�� Opec: ein internationales Preis- und Mengenkartell, ein Kartell ist nur so stark wie sein schwächstes Glied !!

�� Kartell der schweiz. Bierbrauer war eines der stärksten Kartelle der Schweiz, es bezweckte die Beschränkung des kostspieligen und zum Teil ruinösen gegenseitigen Wettbewerbs und die Sicherung einer guten Bierqualität, wurde Ende 1991 aufgelöst.

Das Syndikat ist ein Kartell höherer Ordnung, eine zentrale Geschäftsstelle.

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7.8.3.3 Konzerne und Trusts Als Konzern gilt eine Gruppe von Unternehmungen, die kapitalässig miteinander verbunden sind und unter einheitlicher Leitung und Geschäftspolitik stehen. Rechtlich bleiben die einzelnen Unternehmungen aber selbständig.

Dem gleichen Produktionszweig angehören = horizontale Konzentration Verschiedene Produktionsstufen = vertikale Konzentration

Von Bedeutung sind folgende zwei Möglichkeiten des Konzernaufbaues:

a) Durch Beteiligung des Hauptunternehmens (Muttergesellschaft) an den anderen Unternehmungen (Tochtergesellschaften). Die Muttergesellschaft erfüllt eine Doppelfunktion, d.h. eine Misch-Holding.

b) Durch eine besondere Finanz- oder Dachgesellschaft, die man als Holdinggesellschaft bezeichnet.

Die Holdinggesellschaft ist eine reine Finanzgesellschaft und übt keine Betriebstätigkeit aus, sondern die Führung und Verwaltung der Beteiligungen. Die Vorteile eines Konzernaufbaues nach dem Holding-Prinzip sind offensichtlich:

1. Klarer, übersichtlicher Aufbau und einfachere Führung des Konzerns, meistens nach dem Profit-Center-Prinzip.

2. Steuervorteile dank dem steuerrechtlichen Holdingprivileg.

Die Konzerne wollen lediglich ihre Markstellung festigen. Wenn eine marktbeherrschende Stellung erreicht werden soll, nennt man dies als Trust.

Die Übernahme einer Unternehmung erfolgt meistens auf dem Wege des Erwerbs (Kauf) der Aktienmehrheit. Eher selten kommt Fusion zustande. Die übernommene Unternehmung geht rechtlich unter.

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9. Schuldbetreibung und Konkurs 9.1 Allgemeines Gläubiger lässt seine Geldforderungen zwangsweise einziehen, indem er die Betreibung einleitet. Die gesetzlichen Grundlagen sind im SchKG geregelt.

Betreibung auf Pfändung: Schuldner ist nicht im HR eingetragen, die gewöhnliche Betreibung, wird bei Privatpersonen und immer bei Steuerschulden, Abgaben, Bussen, AHV-Beiträgen und Alimenten durchgeführt. Einzelvollstreckung, es werden nur jene Gläubiger berücksichtigt, welche die Betreibung eingeleitet haben. Betreibung auf Konkurs: Schuldner ist im HR eingetragen, Gesamtvollstreckung, das ganze Vermögen des Schuldners dient zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger. Der Konkurs ist die wirtschaftliche Vernichtung des Schuldners. Betreibung auf Pfandverwertung: wird angewendet, wenn der Gläubiger vom Schuldner bereits ein Pfand besitzt.

Betreibungsort:

�� Natürliche Personen an ihrem Wohnort. �� Juristische Personen und Gesellschaften an ihrem Hauptsitz. �� Grundpfandgesicherte Forderungen am Ort des Grundpfand. �� Faustpfandgesicherte Forderungen am Wohnsitz bzw, Hauptsitz des Schuldners oder am Ort des

Faustpfandes.

Schonzeiten des Schuldners, d.h. in dieser Zeit dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden:

a) werktags vor 7 Uhr und nach 20 Uhr b) an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen

Samstag gilt als Werktag. c) während der Betreibungsferien

7 Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. – 31. Juli d) gegen einen Schuldner, dem Rechtsstillstand oder Nachlassstundung gewährt wurde

Rechtsstillstand während des Militärdienstes, während zweier Wochen nach einem Todesfall in der Familie, schwerer Erkrankung, bei Epidemien oder einem Landesunglück.

Wichtigsten Regel der Betreibungsfristen:

�� Der Fristenlauf beginnt mit der Übergabe. �� Im Betreibungsrecht gilt der Poststempel. �� Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. �� Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht.

9.2 Das Einleitungsverfahren Der Gläubiger muss immer wieder selber aktiv werden und ein entsprechendes Begehren stellen. Der Schuldner kann sich gegen eine ungerechtfertigte Betreibung nachträglich noch zur Wehr setzen, mittels einer allgemeinen Feststellungsklage. Denn es liegt im Interesse des Schuldners, dass „seine Weste makellos weiß“ bleibt. Die Einsichtnahme in das Betreibungsregister ist wichtig, um die Zahlungsfähigkeit zu beurteilen. Grundsätzlich gilt für alle Betreibungen das gleiche Einleitungsverfahren.

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Betreibungsbegehren: durch Gläubiger mit Kostenvorschuss Zahlungsbefehl: Aufforderung des Betreibungsamtes an Schuldner Schuldner kann: innert 20 Tagen zahlen, gar nichts machen oder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag Rechtsvorschlag: mit Beweisen: Rechtsöffnungsbegehren dann prov. Rechtsöffnung oder definiti ve Rechtsöffnung (Aberkennungsklage) ohne Beweise: ordentlicher Prozessweg (sehr teuer) Fortsetzungsbegehren: durch Gläubiger

9.3 Die Betreibung auf Pfändung Fortsetzungsbegehren: durch Gläubiger innert Jahresfrist seit Zahlungsbefehl. Pfändungsankündigung: an Schuldner Pfändungsdurchführung: amtliche Beschlagnahmung der Vermögensstücke, zuerst die entbehrlichen Sachen. Unpfändbar: Kompetenzstücke, Vermögensstücke geringen Wertes, Werkzeuge, Geräte für den Beruf, AHV- und IV-Renten, Sachen unter Eigen tumsvorbehalt, Eigentum von Drittpersonen. Beschränkt: Erwerbseinkommen jeder Art während 1 Jahr soweit sie den Existenzbedarf überschreiten. Einkommenspfändung vor Sachpfän dung. Pfändungsurkunde: Protokoll der Pfändung Anschlusspfändung: wenn sich innert 30 Tagen noch Gläubiger melden Furchlose Pfändung: definitiver Verlustschein, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden Verwertungsbegehren: durch Gläubiger Bei beweglichen Forderungen: frühestens 1 Monat, spätestens 1 Jahr nach Pfändung Bei Grundstücken, Liegensch.: frühestens 6 Monate, spätestens 2 Jahre nach Pfändung Aufschubbewilligung: kann Schuldner verlangen, wenn er die Schuld ratenweise tilgen kann (Aufschub höchstens 12 Monate). Verwertung: 2 Monate nach Begehren durch öffentliche Versteigerung. Erwerb gegen Barzahlung und ohne Garantie. Freihändiger Verkauf nur wenn Gläubiger und Schuldner einverstanden sind. Verteilung des Erlöses: Verteilung gemäss Kollokationsplan Verlustschein: für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung, Wirkungen sind: - unverzinslich - berechtigt zur prov. Rechtsöffnung bei späteren Betreibung. - verjährt nach 20 Jahren, gegenüber Erben nach 1 Jahr - Ehrenfolgen

9.4 Die Betreibung auf Pfandverwertung Gleich wie Betreibung auf Pfändung, jedoch die ganze mittlere Phase mit Fortsetzungsbegehren und Pfändung fällt weg. Die sicherste Betreibung, vor allem bei der Pfandverwertung bei Liegenschaften. Betreibungsbegehren: durch den Gläubiger Zahlungsbefehl: Aufforderung des Betreibungsamtes an Schuldner - Zahlung innert 1 Monat bei Faustpfand, 6 Monate bei Grundpfand - nichts tun - Rechtsvorschlag innert 10 Tagen (Gläubiger muss ihn beseitigen) Verwertungsbegehren: frühestens 1 Monat bei Faustpfänder und 6 Monate bei Grundpfänder nach Zahlungsbefehl. Aufschubbewilligung: Verwertung: durch Versteigerung, spätestens 2 Monate bei Faust- und 3 Monate bei Grundpfänder.

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Verteilung: auf die Pfandgläubiger nach ihrem Range Pfandausfallschein: für den ungedeckt bleibenden Betrag, aber kein Verlustschein. Fortsetzungsbegehren innert 1 Monat, dann: - Pfändungsankündigung und Pfändung wenn Schuldner nicht im HR eingetragen. - Konkursandrohung wenn Schuldner im HR eingetragen.

9.5 Die Betreibung auf Konkurs Drei Arten der Eröffnung des Konkurses:

1. Durch ordentliche Betreibung auf Konkurs 2. Durch Wechselbetreibung 3. Ohne vorherige Betreibung

9.5.1 Die ordentliche Betreibung auf Konkurs Einleitungsverfahren Fortsetzungsbegehren: durch Gläubiger mit Kostenvorschuss. Konkursandrohung: innert 3 Tagen nch Begehren. Konkursbegehren: durch Gläubiger nach 20 Tagen beim Konkursgericht mit Vorschuss. Verhandlung beim Konkursrichter: steht den Parteien frei. Konkurseröffnung: durch ein gerichtliches Urteil, Schuldner verliert Verfügungsrecht.

9.5.2 Die Wechselbetreibung

9.5.3 Die Konkurseröffnung ohne vorherige Betreibung a. Auf Antrag des Gläubigers b. Auf Antrag des Schuldners c. Bei einer Überschuldung einer AG, GmbH oder Genossenschaft d. Bei ausgeschlagenen Erbschaften

9.5.4 Das Konkursverfahren Konkurseröffnung: durch Konkursgericht, Publikation im SHAB Inventar über Vermögenslage: durch Konkursamt, Sachwalter für prov. Weiterführung des Geschäftes.

Drei Möglichkeiten der Konkursabwicklung: Einstellung mangels Aktiven Es gibt keine Verlustscheine, nach der Einstellung leben die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betrei-bungen wieder auf. Das summarische oder abgekürzte Verfahren

�� Schuldenruf im SHAB. Die Gläubiger wirken nicht mit, Konkursamt wirkt selbständig. �� Eingabe der Forderungen binnen 1 Monats �� Kollokationsplan �� Verwertung �� Verteilung �� Verlustschein aus Konkurs: unverzinslich, verjährt nach 20 Tagen, neue Betreibung nur wenn

Schuldner zu neuem Vermögen kommt (Beweislast beim Schuldner), bei juristischen Personen werden nur Verlust-Ausweise ausgestellt, welche wertlos sind.

�� Konkursdividende: prozentualer Anteil �� Schluss des Verfahrens: vom Konkursrichter ausgesprochen

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Das ordentliche Verfahren �� Schuldenruf im SHAB. Die Gläubiger wirken mit. �� 1. Gläubigerversammlung innert 20 Tagen �� Eingabe der Forderungen binnen 1 Monats �� Kollokationsplan �� 2. Gläubigerversammlung: Anordnungen über Art der Veräußerung der Konkursmasse �� Verwertung �� Auflegung der Verteilungsliste: während 10 Tagen �� Verteilung �� Verlustschein aus Konkurs: unverzinslich, verjährt nach 20 Tagen, neue Betreibung nur wenn

Schuldner zu neuem Vermögen kommt (Beweislast beim Schuldner), bei juristischen Personen werden nur Verlust-Ausweise ausgestellt, welche wertlos sind.

�� Konkursdividende: prozentualer Anteil �� Schluss des Verfahrens: vom Konkursrichter ausgesprochen

Die Konkursämter ziehen das summarische Verfahren vor

9.5.5 Der Kollokationsplan Gewisse Gläubiger werden bevorzugt, es sind die Forderungen der 1. und 2. Klasse. Kollokationsplan ist die Aufstellung über die Rangordnung der Gläubiger bzw. ihrer angemeldeten Forderungen.

Pfandgesicherte Forderungen: werden vorab aus dem Verwertungserlös der Pfänder befriedigt. Nicht pfandgesichert: 1. Klasse: Guthaben der Arbeitnehmer, Personalvorsorgeeinrichtungen und Alimentenforderungen. 2. Klasse: Kindesvermögen, bis 30'000.- pro Einleger bei Konkurs einer Bank (Sparprivileg). 3. Klasse: alle übrigen Forderungen (Kurrentforderungen) (4. Klasse): nachrangige Forderungen vertraglich vereinbart (Rangrücktritt)

9.6 Die Sicherungsmittel im Betreibungsrecht Von Bedeutung sind drei Möglichkeiten:

Der Arrest: Arrest heißt die amtliche Beschlagnahmung in einem besonderen beschleunigtem Verfahren. Er stellt eine Vorwegnahme der Pfändung dar (Sicherungsmaßnahme). Arrestgründe sind: keinen festen Wohnsitz, Vermögensstücke beiseite schaffen oder Anstalten zur Flucht treffen, nicht in der Schweiz wohnen, auf der Durchreise, Gläubiger hat einen Verlustschein.

Die Sicherstellung der Miet- und Pachtzinsen: Der Vermieter bzw. Verpächter von Geschäftsräumen hat neben der Betreibung noch das Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht). Für die Geltendmachung des Retentionsrechtes muss der Gläubiger das Begehren um Aufnahme einer Retentionsurkunde stellen.

Die Anfechtungsklage: Die Schenkungsanfechtung: außergewöhnliche Schenkungen, unentgeltliche Verfügungen mit Missverhältnis sind anfechtbar. Die Überschuldungsanfechtung: Bezahlung nicht verfallener Schulden, freiwillige Stellung von Sicherheiten oder Bezahlung einer Geldschuld auf eine nicht übliche Art und Weise gehören dazu. Die Absichtsanfechtung: alle Rechtshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zu begünstigen.

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9.7 Der Nachlassvertrag Es ist im Interesse des Schuldners wie auch der Gläubiger und Arbeitnehmer, dass ein Nachlassvertrag abgeschlossen werden kann indem die Gläubiger der 3. klasse endgültig auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Das Nachlassverfahren ist ein wichtiges Instrument zur Sanierung und verhindert so den Konkurs. Es wird durchgeführt, wenn Aussicht besteht auf die Wiederherstellung einer gesunden und intakten Vermögens- und Ertragslage. Der Antrag kommt normalerweise vom Schuldner. Man unterscheidet:

Der ordentliche Nachlassvertrag oder Prozentvergleich: Die Aktiven werden dem Schuldner belassen und die Gläubiger der 3. Klasse verzichten endgültig auf einen Teil ihrer Forderungen. Der Schuldner muss so nur eine sogenannte Nachlassdividende zahlen. Es werden keine Verlustscheine ausgestellt. Der Prozentvergleich bezweckt die Rettung des Geschäftes.

Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (=Liquidationsvergleich): Der Schuldner tritt seinen Gläubigern alle Aktiven ab. Es werden auch hier keine Verlustscheine ausgestellt. Der Zweck des Liquidationsvergleiches ist die glimpfliche Auflösung des bisherigen Betriebes.

Der außergerichtliche oder private Nachlassvertrag: Eine privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag) zwischen dem Schuldner und den einzelnen Gläubigern. Weil die staatliche Nachlassbehörde nicht mitwirkt, ist dieser Vertrag nur für jene Gläubiger verbindlich, die ihm zugestimmt haben. Er wird nicht veröffentlicht.

Es herrscht folgendes Verfahren:

�� Nachlassbegehren: durch Schuldner �� Gewährung der Nachlassstundung: bis 6 Monate (12 od. 24 möglich), Bestellung Sach

walter, keine Betreibungshandlungen, Schuldner erhält Zahlungsaufschub.

�� Feststellung der Vermögenslage: Publikation im SHAB �� Ausarbeiten des Nachlassvertrages: �� Gläubigerversammlung: Annahme des Vertrages braucht es Zustimmung der

Gläubiger (Mehrheit 2/3 der Forderungen oder ¼ der Gläubiger welche ¾ der Forderungen vertreten).

�� Bestätigungsverfahren: Nachlassgericht �� Bestätigung / Ablehnung: für alle Gläubiger der 3. Klasse verbindlich / innert 20

Tagen Konkurseröffnung verlangen mit Kosten vorschuss

�� Zahlung der Nachlassdividende bzw. Abtretung des Vermögens an die Gläubiger: keine Verlustscheine für ungedeckten Betrag.

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