Zuwanderungsgesetz BRD

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) Artikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Artikel 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze Artikel 11 Änderungen sonstiger Gesetze Artikel 12 Änderungen von Verordnungen Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) I n h a l t s ü b e r s i c h t Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Allgemeines § 3 Passpflich § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 6 Visum § 7 Aufenthaltserlaubnis § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9 Niederlassungserlaubnis § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot § 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen Abschnitt 2 Einreise § 13 Grenzübertritt § 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum § 15 Zurückweisung § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung § 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch § 17 Sonstige Ausbildungszwecke Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit § 18 Beschäftigung § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte § 20 (weggefallen) § 21 Selbständige Tätigkeit Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen § 22 Aufnahme aus dem Ausland § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden § 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen § 26 Dauer des Aufenthalts Abschnitt 6 Aufenthalt aus familiären Gründen § 27 Grundsatz des Familiennachzugs 28 Familiennachzug zu Deutschen 29 Familiennachzug zu Ausländern 1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) Vom 30. Juli 2004

Transcript of Zuwanderungsgesetz BRD

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates

das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

Artikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von

Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU –

FreizügG/EU)

Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes

Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung

heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und

leistungsrechtlicher Gesetze

Artikel 11 Änderungen sonstiger Gesetze

Artikel 12 Änderungen von Verordnungen

Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1

Gesetz

über den Aufenthalt, die

Erwerbstätigkeit und die Integration

von Ausländern im Bundesgebiet

(Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 3 Passpflich

§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 6 Visum

§ 7 Aufenthaltserlaubnis

§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

§ 9 Niederlassungserlaubnis

§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag

§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot

§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen

Abschnitt 2

Einreise

§ 13 Grenzübertritt

§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

§ 15 Zurückweisung

§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer

Abschnitt 3

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung § 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke

Abschnitt 4

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit § 18 Beschäftigung

§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

§ 20 (weggefallen)

§ 21 Selbständige Tätigkeit

Abschnitt 5

Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

§ 22 Aufnahme aus dem Ausland

§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten

Landesbehörden

§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen

§ 26 Dauer des Aufenthalts

Abschnitt 6

Aufenthalt aus familiären Gründen

§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs

28 Familiennachzug zu Deutschen

29 Familiennachzug zu Ausländern

1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung

des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

Vom 30. Juli 2004

§ 30 Ehegattennachzug

§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

§ 32 Kindernachzug

§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder

§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kin-der

§ 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger

Abschnitt 7

Besondere Aufenthaltsrechte

§ 37 Recht auf Wiederkehr

§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

Abschnitt 8

Beteiligungder Bundesagentur für Arbeit

§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung

§ 40 Versagungsgründe

§ 41 Widerruf der Zustimmung

§ 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

Kapitel 3

Förderung der Integration

§ 43 Integrationskurs

§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

§ 45 Integrationsprogramm

Kapitel 4

Ordnungsrechtliche Vorschriften

§ 46 Ordnungsverfügungen

§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung

§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten

§ 49 Feststellung und Sicherung der Identität

Kapitel 5

Beendigung des Aufenthalts

Abschnitt 1

Begründung der Ausreisepflicht

§ 50 Ausreisepflicht

§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fort-geltung von Beschränkungen

§ 52 Widerruf

§ 53 Zwingende Ausweisung

§ 54 Ausweisung im Regelfall

§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründender inneren Sicherheit

§ 55 Ermessensausweisung

§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz

Abschnitt 2

Durchsetzung der Ausreisepflicht

§ 57 Zurückschiebung

§ 58 Abschiebung

§ 58a Abschiebungsanordnung

§ 59 Androhung der Abschiebung

§ 60 Verbot der Abschiebung

§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Dul-dung)

§ 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen

§ 62 Abschiebungshaft

Kapitel 6

Haftung und Gebühren

§ 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer

§ 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer

§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer

§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung

§ 67 Umfang der Kostenhaftung

§ 68 Haftung für Lebensunterhalt

§ 69 Gebühren

§ 70 Verjährung

Kapitel 7

Verfahrensvorschriften

Abschnitt 1

Zuständigkeiten

§ 71 Zuständigkeit

§ 72 Beteiligungserfordernisse

§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahrenund bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis

Abschnitt 2

Bundesamtfür Migration und Flüchtlinge

§ 75 Aufgaben

§ 76 (weggefallen)

Abschnitt 3

Verwaltungsverfahren

§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen

§ 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Be-scheinigungen

§ 79 Entscheidung über den Aufenthalt

§ 80 Handlungsfähigkeit Minderjähriger

§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels

§ 82 Mitwirkung des Ausländers

§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit

§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage

§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten

Abschnitt 4

Datenübermittlung und Datenschutz

§ 86 Erhebung personenbezogener Daten

§ 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden

§ 88 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwen-dungsregelungen

§ 89 Verfahren bei identitätssichernden und -feststellendenMaßnahmen

§ 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden

§ 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten

§ 91a Register zum vorübergehenden Schutz

§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle

Kapitel 8

Beauftragte für Migration,Flüchtlinge und Integration

§ 92 Amt der Beauftragten

§ 93 Aufgaben

§ 94 Amtsbefugnisse

Kapitel 9

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 95 Strafvorschriften

§ 96 Einschleusen von Ausländern

§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und banden-mäßiges Einschleusen

§ 98 Bußgeldvorschriften

Kapitel 10

Verordnungsermächtigungen;Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 99 Verordnungsermächtigung

§ 100 Sprachliche Anpassung

§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

§ 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und An-rechnung

§ 103 Anwendung bisherigen Rechts

§ 104 Übergangsregelungen

§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen

§ 106 Einschränkung von Grundrechten

§ 107 Stadtstaatenklausel

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzungdes Zuzugs von Ausländern in die BundesrepublikDeutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderungunter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrations-fähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpo-litischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitärenVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Esregelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstä-tigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern.Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Auslän-der,

1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allge-meine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist,soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmtist,

2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsver-fassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbar-keit unterliegen,

3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträgefür den diplomatischen und konsularischen Verkehrund für die Tätigkeit internationaler Organisationenund Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkun-gen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Aus-länderbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis einesAufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitig-keit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängiggemacht werden können.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinnedes Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit unddie Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesi-chert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Kranken-versicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffent-licher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kinder-geld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außerBetracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder diegewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zuermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einerAufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Bei-träge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkom-men berücksichtigt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehrgefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssu-chenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwoh-nung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenner den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriftenhinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wer-den bei der Berechnung des für die Familienunterbrin-gung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtver-merk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand indas Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen(ABl. EG 2000 Nr. L 239 S.1) und der nachfolgend ergan-genen Rechtsakte.

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzesist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtli-nie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Min-destnormen für die Gewährung vorübergehenden Schut-zes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen undMaßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Vertei-lung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Per-sonen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind,auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

Kapitel 2

Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e s

§ 3

Passpflicht

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einrei-sen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkann-ten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofernsie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnungbefreit sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern oder die vonihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällenvor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertrittund einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechsMonaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

§ 4

Erfordernis eines Aufenthaltstitels

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Auf-enthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofernnicht durch Recht der Europäischen Union oder durchRechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder aufGrund des Abkommens vom 12. September 1963 zurGründung einer Assoziation zwischen der EuropäischenWirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 IIS. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufent-haltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1. Visum (§ 6),

2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder

3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).

(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einerErwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz be-stimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung derErwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthalts-titel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Er-werbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keineAufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung be-sitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubtwerden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmthat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass dieAusübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bun-desagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen beider Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagenturfür Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben,wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitge-bern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen sol-chen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn demAusländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinba-rung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung dieErwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitelsgestattet ist.

(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer,die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind,das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.

(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkom-men EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist ver-pflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch denBesitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Auf-enthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

§ 5

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in derRegel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wirdund

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einenanderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeitdes Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufent-haltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländersnicht aus einem sonstigen Grund Interessen derBundesrepublik Deutschland beeinträchtigt odergefährdet.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthalts-erlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus,dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits imVisumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Vorausset-zungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder esauf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nichtzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitelsnach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist vonder Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen; in denübrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nachKapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versa-gen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Ein-zelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich derAusländer gegenüber den zuständigen Behörden offen-bart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdendenHandeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium desInnern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begrün-deten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für denGrenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt vonbis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 6

Visum

(1) Einem Ausländer kann

1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder

2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu dreiMonaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vondem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufent-halte)

erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen desSchengener Durchführungsübereinkommens und derdazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind. In

Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völker-rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrungpolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschlanderteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen desSchengener Durchführungsübereinkommens nicht erfülltsind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf dasHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu be-schränken.

(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auchfür mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraumvon bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden,dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate inner-halb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ers-ten Einreise an nicht überschreiten darf.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visumkann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufent-haltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist vonsechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an ver-längert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum voneiner Auslandsvertretung eines anderen Schengen-An-wenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monateinnerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann dasVisum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1Satz 2 verlängert werden.

(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für dasBundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor derEinreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den fürdie Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltendenVorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts miteinem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzeseiner Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnisangerechnet.

§ 7

Aufenthaltserlaubnis

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufent-haltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnit-ten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründe-ten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einenvon diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthalts-zweck erteilt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigungdes beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Isteine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestim-mung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzungentfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürztwerden.

§ 8

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fin-den dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Ertei-lung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nichtverlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies beieinem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehen-den Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgtenVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossenhat.

(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur ordnungsgemäßen Teilnah-me an einem Integrationskurs, so ist dies bei der Ent-

scheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaub-nis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf dieErteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Verlänge-rung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Bei denEntscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Dauerdes rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindun-gen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgenfür die rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familien-angehörigen des Ausländers zu berücksichtigen.

§ 9

Niederlassungserlaubnis

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeterAufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einerErwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränktund darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehenwerden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubniszu erteilen, wenn

1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,

3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwilli-ge Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-leistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch aufvergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oderVersorgungseinrichtung oder eines Versicherungsun-ternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten aufGrund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflegewerden entsprechend angerechnet,

4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vor-sätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-strafe von mindestens sechs Monaten oder einerGeldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteiltworden ist,

5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitneh-mer ist,

6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Aus-übung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaub-nisse ist,

7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-che verfügt,

8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bun-desgebiet verfügt und

9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seinemit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Famili-enangehörigen verfügt.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nach-gewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abge-schlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird ab-gesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperli-chen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinde-rung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidungeiner Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen,wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscherSprache mündlich verständigen kann und er nach § 44Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrati-onskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur

Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüberhinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den inSatz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemein-schaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nachAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegattenerfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer ineiner Ausbildung befindet, die zu einem anerkanntenschulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus derStrafhaft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungs-erlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufent-haltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltser-laubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Aus-länder zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einerNiederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit derdazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb desBundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlas-sungserlaubnis führten; angerechnet werden höchs-tens vier Jahre,

2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außer-halb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen derAufenthaltserlaubnis führte.

§ 10

Aufenthaltstitel bei Asylantrag

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylver-fahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen einesgesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obers-ten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wennwichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland eserfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Aus-länderbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitelkann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtetdes Umstandes verlängert werden, dass der Ausländereinen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbarabgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurück-genommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitelnur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfah-rensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise keinAufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden imFalle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthalts-titels keine Anwendung.

§ 11

Einreise- und Aufenthaltsverbot

(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschobenoder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in dasBundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihmwird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen einesAnspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitelerteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungenwerden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt

mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn einAusländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden,eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegendie Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungs-anordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abge-schoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann imEinzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.

(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegtenFrist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 demAusländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundes-gebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründeseine Anwesenheit erfordern oder die Versagung derErlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falledes Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

§ 12

Geltungsbereich; Nebenbestimmungen

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebieterteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schen-gener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthaltim Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis könnenmit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie kön-nen, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einerräumlichen Beschränkung, verbunden werden.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, indem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einerräumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglichzu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Auf-enthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich be-schränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängiggemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer dasVerlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzesbeschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaub-nis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentlichesInteresse besteht, zwingende Gründe es erfordern oderdie Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeu-ten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behördenund Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinenerforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

A b s c h n i t t 2

E i n r e i s e

§ 13

Grenzübertritt

(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreiseaus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenenGrenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetztenVerkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund ande-rer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Verein-barungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sindverpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen aner-kannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolledes grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.

(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle istein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze über-schritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Las-

sen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einenAusländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung(§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensge-setzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oderDurchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangs-stelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweckpassieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts desAusländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländereingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.

§ 14

Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebietist unerlaubt, wenn er

1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3Abs. 1 nicht besitzt,

2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht be-sitzt oder

3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, erbesitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden könnenAusnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

§ 15

Zurückweisung

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird ander Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesenwerden, wenn

1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,

2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthaltnicht dem angegebenen Zweck dient oder

3. er die Voraussetzungen für die Einreise in dasHoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 desSchengener Durchführungsübereinkommens nichterfüllt.

(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Auf-enthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufent-haltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenner nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5Abs. 1 erfüllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden ent-sprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asyl-antrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden,solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach denVorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.

§ 15a

Verteilungunerlaubt eingereister Ausländer

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asylnachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung derunerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommenund aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschobenwerden können, werden vor der Entscheidung über dieAussetzung der Abschiebung oder die Erteilung einesAufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen

Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einenbestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf dieLänder erfolgt durch eine vom Bundesministerium desInnern bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange dieLänder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüsselvereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbe-werbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt biszu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nachSatz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Auslän-der aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassungder Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaftzwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigenKindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, dieder Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen,ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer ver-pflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Vertei-lung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringennach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen einenach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Wider-spruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde,die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung.Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlassthat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieserBehörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeein-richtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls istdie von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Auf-nahmequote nach § 45 des Asylverfahrensgesetzes undder vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeitenbestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme ver-pflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylverfahrensgesetzessind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 ver-anlasst hat, ordnet an, dass der Ausländer sich zu derdurch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtungzu begeben hat. Die Zahl der Ausländer unter Angabe derHerkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung durchdie die Verteilung veranlassende Stelle sind der zentralenVerteilungsstelle mitzuteilen. Ehegatten sowie Eltern undihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zumelden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Auf-nahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Lan-des weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Ausset-zung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Auf-enthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt.Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-verordnung die Verteilung innerhalb des Landes zuregeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Geset-zes durch Landesgesetz geregelt wird. Die Landesregie-rungen können die Ermächtigung auf andere Stellen desLandes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 oder Satz 3getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. DieKlage hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländernach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einemanderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungs-wechsel wird der Ausländer von der Quote des abgeben-den Landes abgezogen und der des aufnehmenden Lan-des angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht fürPersonen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 ein-gereist sind.

A b s c h n i t t 3

A u f e n t h a l t z u m Z w e c k d e r A u s b i l d u n g

§ 16

Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbe-werbung und des Studiums an einer staatlichen oderstaatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbarenAusbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbe-reitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteiltwerden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Auf-enthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmensoll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studi-ums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils biszu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn derAufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einemangemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. DieAufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstensneun Monate betragen.

(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in derRegel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Auf-enthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nichtein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine An-wendung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübungeiner Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowiezur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.

(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kanndie Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Sucheeines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes,sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 vonAusländern besetzt werden darf, verlängert werden.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubniszur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvor-bereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schul-besuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 17

Sonstige Ausbildungszwecke

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zumZweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteiltwerden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dassdie Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bun-desagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen beider Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagenturfür Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu überneh-men. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

A b s c h n i t t 4

A u f e n t h a l t z u mZ w e c k d e r E r w e r b s t ä t i g k e i t

§ 18

Beschäftigung

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orien-tiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandor-

tes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisseauf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeits-losigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträgebleiben unberührt.

(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Aus-übung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bun-desagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oderdurch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaat-liche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung derBeschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur fürArbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung derZustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind inden Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einerBeschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierteBerufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-stimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnungnach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufent-haltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.

(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäfti-gung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbil-dung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einerBerufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverord-nung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründetenEinzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Be-schäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigungein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaft-liches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nurerteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebotvorliegt.

§ 19

Niederlassungs-erlaubnis für Hochqualifizierte

(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in beson-deren Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmthat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwi-schenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Nie-derlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundes-agentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und dieAnnahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in dieLebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschlandund die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatlicheHilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann be-stimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnisnach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehör-de oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.

(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere

1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnis-sen,

2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wis-senschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funk-tion oder

3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besondererBerufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindes-tens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenzeder gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

§ 20

(weggefallen)

§ 21

Selbständige Tätigkeit

(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubniszur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt wer-den, wenn

1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder einbesonderes regionales Bedürfnis besteht,

2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschafterwarten lässt und

3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapitaloder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind inder Regel gegeben, wenn mindestens 1 Million Euro in-vestiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. ImÜbrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungennach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zuGrunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmer-ischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapi-taleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs-und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovationund Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort dergeplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, diezuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtli-chen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassungzuständigen Behörden zu beteiligen.

(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selb-ständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völ-kerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage derGegenseitigkeit bestehen.

(3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen dieAufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eineangemessene Altersversorgung verfügen.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens dreiJahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von§ 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreichverwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.

A b s c h n i t t 5

A u f e n t h a l t a u s v ö l k e r r e c h t l i c h e n ,h u m a n i t ä r e n o d e r p o l i t i s c h e n G r ü n d e n

§ 22

Aufnahme aus dem Ausland

Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Aus-land aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitärenGründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. EineAufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesmi-nisterium des Innern oder die von ihm bestimmte Stellezur Wahrung politischer Interessen der BundesrepublikDeutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Sat-zes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübungeiner Erwerbstätigkeit.

§ 23

Aufenthaltsgewährungdurch die obersten Landesbehörden

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtli-chen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politi-scher Interessen der Bundesrepublik Deutschland anord-nen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder insonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Auf-enthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unterder Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärungnach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundesein-heitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mitdem Bundesministerium des Innern.

(2) Bei besonders gelagerten politischen Interessender Bundesrepublik Deutschland kann die Anordnungvorsehen, dass den betroffenen Personen eine Nieder-lassungserlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen kannabweichend von § 9 Abs. 1 eine wohnsitzbeschränkendeAuflage erteilt werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganzoder teilweise entsprechende Anwendung findet.

§ 23a

Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dasseinem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist,abweichend von den in diesem Gesetz festgelegtenErteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einenAufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverord-nung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht(Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfallunter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob derLebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eineVerpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. DieAnnahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlos-sen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichemGewicht begangen hat. Die Befugnis zur Aufenthaltsge-währung steht ausschließlich im öffentlichen Interesseund begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durchRechtsverordnung eine Härtefallkommission nachAbsatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründeund qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungser-klärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Ver-pflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu be-stimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefall-kommissionen werden ausschließlich im Wege derSelbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen,dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimm-ten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidungtrifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setztvoraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkom-mission dringende humanitäre oder persönliche Gründedie weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesge-biet rechtfertigen.

(3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, demeine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, inden Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträ-gers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständig-keitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltser-laubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren

ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehrzuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kosten-erstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in§ 6 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genann-ten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

§ 24

Aufenthaltsgewährungzum vorübergehenden Schutz

(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlus-ses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richt-linie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wirdund der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebietaufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorüberge-henden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz istausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des§ 60 Abs. 8 vorliegt; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versa-gen.

(3) Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1aufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt.Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zumvorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren.Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundes-amt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder fürdie Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbarthaben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern fest-gelegte Schlüssel.

(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihrbestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung.Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Vertei-lung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zuregeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-ordnung auf andere Stellen übertragen. Ein Widerspruchgegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt.Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich ineinem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ortaufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnli-chen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach denAbsätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.

(6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darfnicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einerBeschäftigung gilt § 4 Abs. 2.

(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorüberge-henden Schutz verbundenen Rechte und Pflichtenschriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrich-tet.

§ 25

Aufenthalt aus humanitären Gründen

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zuerteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter an-erkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer ausschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheitund Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilungder Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einerErwerbstätigkeit.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zuerteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flücht-linge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungendes § 60 Abs. 1 festgestellt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 giltentsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubniserteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausset-zung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vor-liegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenndie Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumut-bar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen ent-sprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwer-wiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass derAusländer

a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbre-chen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeitim Sinne der internationalen Vertragswerke begangenhat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmun-gen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,

b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangenhat,

c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die denZielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wiesie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Char-ta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlau-fen, oder

d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr fürdie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar-stellt.

(4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehendenAufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, so-lange dringende humanitäre oder persönliche Gründeoder erhebliche öffentliche Interessen seine vorüberge-hende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besondererUmstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesge-biets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härtebedeuten würde.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtigist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltser-laubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtli-chen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mitdem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeitnicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteiltwerden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten aus-gesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteiltwerden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Aus-reise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegtinsbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oderüber seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuschtoder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Aus-reisehindernisse nicht erfüllt.

§ 26

Dauer des Aufenthalts

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnittkann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängertwerden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5jedoch für längstens sechs Monate, solange sich derAusländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßigim Bundesgebiet aufgehalten hat.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert wer-den, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigeneiner Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Grün-de entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufent-haltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eineNiederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundes-amt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a desAsylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraus-setzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nichtvorliegen.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit siebenJahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnittbesitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichnetenVoraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 giltentsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung derAufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrenswird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensge-setzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Voll-endung des 18. Lebensjahres nach Deutschland einge-reist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

A b s c h n i t t 6

A u f e n t h a l t a u s f a m i l i ä r e n G r ü n d e n

§ 27

Grundsatz des Familiennachzugs

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wah-rung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesge-biet für ausländische Familienangehörige (Familiennach-zug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspart-nerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet findenAbsatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 ent-sprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweckdes Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derje-nige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für denUnterhalt von anderen ausländischen Familienangehöri-gen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfeangewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen wer-den.

§ 28

Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zurAusübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Auf-enthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von§ 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil einesminderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenndie familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebietgelebt wird.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlas-sungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitzeiner Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensge-meinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbe-steht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich aufeinfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigenkann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlän-gert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbe-steht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwen-dung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Auslän-ders der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bun-desgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 ent-sprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübungeiner Erwerbstätigkeit.

§ 29

Familiennachzug zu Ausländern

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländermuss

1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Auf-enthaltserlaubnis besitzen und

2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledi-gen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaub-nis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzun-gen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgese-hen werden.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten unddem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Auf-enthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitä-ren Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen derBundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familien-nachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nichtgewährt.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten unddem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oderdem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegattenabweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenndem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1gewährt wurde und

1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftslanddurch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und

2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitglied-staat der Europäischen Union übernommen wird odersich außerhalb der Europäischen Union befindet undschutzbedürftig ist.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstigeFamilienangehörige eines Ausländers, dem vorüberge-hender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtetsich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenom-menen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.

(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt dieAufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätig-keit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug

erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigtist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit min-destens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet be-standen hat.

§ 30

Ehegattennachzug

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufent-haltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2besitzt,

3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder

4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei derenErteilung bereits bestand und die Dauer seines Auf-enthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Ab-satz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Auf-enthaltserlaubnis besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden,solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

§ 31

EigenständigesAufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird imFalle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaftals eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugsunabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert,wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestenszwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestandenhat oder

2. der Ausländer gestorben ist, während die ehelicheLebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthalts-erlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn,er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertre-tenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufent-haltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstä-tigkeit.

(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmä-ßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft imBundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweites zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlichist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermög-lichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerungder Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besonde-re Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegattenwegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensge-meinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eineerhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Be-lange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beein-trächtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitereFesthalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzu-mutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auchdas Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebens-gemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von

Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltser-laubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einemvon ihm zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewie-sen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nachAufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durchUnterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländersgesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnisbesitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaub-nis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht der Ver-längerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Ab-satzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufent-haltserlaubnis verlängert werden, solange die Vorausset-zungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnisnicht vorliegen.

§ 32

Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländersist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach§ 26 Abs. 3 besitzt oder

2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigteElternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlas-sungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebens-mittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder demallein personensorgeberechtigten Elternteil in dasBundesgebiet verlegt.

(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaub-nis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrschtoder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seinerbisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in dieLebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschlandeinfügen kann, und beide Eltern oder der allein personen-sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oderNiederlassungserlaubnis besitzen.

(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Auslän-ders, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendethat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beideEltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteileine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnisbesitzen.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kindeines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-den, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zurVermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hier-bei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zuberücksichtigen.

§ 33

Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, istabweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amtswegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieMutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlas-sungserlaubnis besitzt. Der Aufenthalt eines im Bundes-

gebiet geborenen Kindes, dessen Mutter zum Zeitpunktder Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfreiaufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder desvisumfreien Aufenthalts als erlaubt.

§ 34

Aufenthaltsrecht der Kinder

(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis istabweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zuverlängern, solange ein personensorgeberechtigterElternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungs-erlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiärerLebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seinerAusreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.

(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kinderteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen,vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungser-laubnis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entspre-chender Anwendung des § 37 verlängert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden,solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nie-derlassungserlaubnis noch nicht vorliegen.

§ 35

Eigenständiges, unbefristetesAufenthaltsrecht der Kinder

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufent-haltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abwei-chend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zuerteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufent-haltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitzder Aufenthaltserlaubnis ist,

2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-che verfügt und

3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einerAusbildung befindet, die zu einem anerkannten schu-lischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer desBesitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regelnicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländeraußerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungser-laubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländersberuhender Ausweisungsgrund vorliegt,

2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einervorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-strafe von mindestens sechs Monaten oder einerGeldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteiltworden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafeausgesetzt ist oder

3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahmevon Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem AchtenBuch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, derAusländer befindet sich in einer Ausbildung, die zueinem anerkannten schulischen oder beruflichen Bil-dungsabschluss führt.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungser-laubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängertwerden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oderFreiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einerJugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis inder Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen,wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderungnicht erfüllt werden können.

§ 36

Nachzug sonstiger Familienangehöriger

Einem sonstigen Familienangehörigen eines Auslän-ders kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaub-nis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außer-gewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Fami-lienangehörige finden § 30 Abs. 3 und § 31 und auf min-derjährige Familienangehörige § 34 entsprechende An-wendung.

A b s c h n i t t 7

B e s o n d e r e A u f e n t h a l t s r e c h t e

§ 37

Recht auf Wiederkehr

(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmä-ßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiethatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahrerechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechsJahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeitoder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist,die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernom-men hat, und

3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachVollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Le-bensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit derAusreise gestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einerErwerbstätigkeit.

(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann vonden in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzun-gen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 be-zeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden,wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkanntenSchulabschluss erworben hat.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagtwerden,

1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oderausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebietverließ,

2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder

3. solange der Ausländer minderjährig und seine per-sönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewähr-leistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehtnicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr auseigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhalts-verpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.

(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundes-gebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthalts-erlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindes-tens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehaltenhat.

§ 38

Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

(1) Einem ehemaligen Deutschen ist

1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er beiVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünfJahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthaltim Bundesgebiet hatte,

2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Ver-lust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindes-tens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt imBundesgebiet hatte.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nachSatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisvom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stel-len. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhn-lichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthalts-erlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichendeKenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nachAbsatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Aus-übung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antrags-frist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstel-lung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde überden Antrag erlaubt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen-dung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zuvertretenden Grund bisher von deutschen Stellen alsDeutscher behandelt wurde.

A b s c h n i t t 8

B e t e i l i g u n gd e r B u n d e s a g e n t u r f ü r A r b e i t

§ 39

Zustimmungzur Ausländerbeschäftigung

(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Aus-übung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustim-mung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweitdurch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmtist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies inzwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetzoder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilungeiner Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäfti-gung nach § 18 zustimmen, wenn

1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländernnachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt,insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungs-struktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige,nicht ergeben und

b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmersowie Ausländer, die diesen hinsichtlich derArbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oderandere Ausländer, die nach dem Recht der Euro-päischen Union einen Anspruch auf vorrangigenZugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfü-gung stehen oder

2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und bfür einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirt-schaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzungder offenen Stellen mit ausländischen Bewerbernarbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbarist,

und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedin-gungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer be-schäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Ar-beitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auchdann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung derAgentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeit-geber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, derdafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagenturfür Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten undsonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu ande-ren Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 eineZustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübungeiner Beschäftigung erforderlich ist.

(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die beruflicheTätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf be-stimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilungeiner Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen,wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländersnachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nichtergeben.

(6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nachdem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt derTschechischen Republik, der Republik Estland, derRepublik Zypern, der Republik Lettland, der RepublikLitauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, derRepublik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa-kischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 IIS. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, kannvon der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, dieeine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unterden Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden,soweit nach Maßgabe dieses Vertrages von den Rechts-vorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichen-de Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorranggegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisendenStaatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren.

§ 40

Versagungsgründe

(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn

1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubtenArbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekom-men ist oder

2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.

(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn

1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2Nr. 2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten BuchesSozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzesschuldhaft verstoßen hat oder

2. wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorlie-gen.

§ 41

Widerruf der Zustimmung

Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn derAusländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-gleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2erfüllt ist.

§ 42

Verordnungs-ermächtigung und Weisungsrecht

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates Folgendes bestimmen:

1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun-desagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1,§ 19 Abs. 1) nicht erforderlich ist,

2. Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des § 18eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger zu-gelassen werden kann, und erforderlichenfalls nähereVoraussetzungen für deren Zulassung auf dem deut-schen Arbeitsmarkt,

3. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,

4. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzesstets oder unter bestimmten Voraussetzungen nichtals Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitkann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung desBundesrates Folgendes bestimmen:

1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilungder Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabeikann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprü-fung geregelt werden,

2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, beruflicheund regionale Beschränkung der Zustimmung nach§ 39 Abs. 4,

3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichendvon § 39 Abs. 2 erteilt werden darf,

4. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun-desagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 nichterforderlich ist,

5. Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichendvon § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung erlaubt wer-den kann.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitkann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung derBestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlasse-nen Rechtsverordnungen sowie der von den Europäi-schen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen überden Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaat-lichen Vereinbarungen über die Beschäftigung vonArbeitnehmern Weisungen erteilen.

Kapitel 3

Förderung der Integration

§ 43

Integrationskurs

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bun-desgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche,kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesre-publik Deutschland wird gefördert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern wer-den durch ein Grundangebot zur Integration (Integrati-onskurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Ange-bote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung,die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranfüh-ren. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnis-sen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sieohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegen-heiten des täglichen Lebens selbständig handeln kön-nen.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- undeinen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zurErlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einenOrientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen derRechtsordnung, der Kultur und der Geschichte inDeutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch einevom Kursträger auszustellende Bescheinigung über denerfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen. DerIntegrationskurs wird vom Bundesamt für Migration undFlüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzuprivater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für dieTeilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in ange-messenem Umfang unter Berücksichtigung der Leis-tungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch der-jenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährungdes Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Ein-zelheiten des Integrationskurses, insbesondere dieGrundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durch-führung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahlund Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzun-gen und die Rahmenbedingungen für die Teilnahme undihre Ordnungsmäßigkeit einschließlich der Kostentra-gung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwi-schen den beteiligten Stellen durch eine Rechtsverord-nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-tag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu Durch-führung und Finanzierung der Integrationskurse vor.

§ 44

Berechtigung zurTeilnahme an einem Integrationskurs

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme aneinem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauer-haft im Bundesgebiet aufhält, wenn er

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhält

a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30,32, 36),

c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2oder

2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält.

Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszu-gehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnisvon mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monateneine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Auf-enthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zweiJahre nach Erteilung des den Anspruch begründendenAufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskursbesteht nicht,

1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihrebisherige Schullaufbahn in der BundesrepublikDeutschland fortsetzen,

2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kennt-nisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskursbleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nichtoder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarerKursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

§ 44a

Verpflichtung zurTeilnahme an einem Integrationskurs

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrati-onskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat undsich nicht auf einfache Art in deutscher Sprachemündlich verständigen kann oder

2. die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer undzumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme amIntegrationskurs auffordert und er

a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch bezieht und die die Leistung bewilligendeStelle die Teilnahme angeregt hat oder

b) in besonderer Weise integrationsbedürftig ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehör-de bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob derAusländer zur Teilnahme verpflichtet ist.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommensind Ausländer,

1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen odersonstigen Ausbildung befinden,

2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangebo-ten im Bundesgebiet nachweisen oder

3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumut-bar ist.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht ausvon ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so weist ihndie zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerungseiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seinerPflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrati-onskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 dieses Geset-zes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin.Solange ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a aus von ihm zu vertreten-den Gründen nicht nachkommt, kann die die Leistungbewilligende Stelle für die Zeit der Nichtteilnahme nachHinweis der Ausländerbehörde die Leistungen bis zu10 vom Hundert kürzen. Bei Verletzung der Teilnahme-pflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auchvorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhobenwerden.

§ 45

Integrationsprogramm

Der Integrationskurs kann durch weitere Integrations-angebote, insbesondere ein migrationsspezifisches Be-ratungsangebot, ergänzt werden. Das Bundesministeri-um des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entwi-ckelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in deminsbesondere die bestehenden Integrationsangebotevon Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern fürAusländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfeh-lungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebotevorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundeswei-ten Integrationsprogramms sowie der Erstellung vonInformationsmaterialien über bestehende Integrationsan-gebote werden die Länder, die Kommunen und die Aus-länderbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunensowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussied-lerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsge-meinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände,die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige ge-sellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.

Kapitel 4

Ordnungsrechtliche Vorschriften

§ 46

Ordnungsverfügungen

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem voll-ziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zurFörderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sieden Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem vonihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entspre-chender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passge-setzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Auslän-der die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt

werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will,ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente undErlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben,sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

§ 47

Verbot undBeschränkung der politischen Betätigung

(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinenRechtsvorschriften politisch betätigen. Die politischeBetätigung eines Ausländers kann beschränkt oderuntersagt werden, soweit sie

1. die politische Willensbildung in der BundesrepublikDeutschland oder das friedliche Zusammenleben vonDeutschen und Ausländern oder von verschiedenenAusländergruppen im Bundesgebiet, die öffentlicheSicherheit und Ordnung oder sonstige erheblicheInteressen der Bundesrepublik Deutschland beein-trächtigt oder gefährdet,

2. den außenpolitischen Interessen oder den völker-rechtlichen Verpflichtungen der BundesrepublikDeutschland zuwiderlaufen kann,

3. gegen die Rechtsordnung der BundesrepublikDeutschland, insbesondere unter Anwendung vonGewalt, verstößt oder

4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrich-tungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesge-biets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit denGrundwerten einer die Würde des Menschen achten-den staatlichen Ordnung unvereinbar sind.

(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wirduntersagt, soweit sie

1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oderdie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ge-fährdet oder den kodifizierten Normen des Völker-rechts widerspricht,

2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politi-scher, religiöser oder sonstiger Belange öffentlichunterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezwecktoder geeignet ist oder

3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppeninnerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unter-stützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Perso-nen oder Sachen oder außerhalb des BundesgebietsAnschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrich-tungen veranlasst, befürwortet oder angedrohthaben.

§ 48

Ausweisrechtliche Pflichten

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinenPassersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Auf-enthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Ausset-zung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausfüh-rung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen,auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, so-weit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnah-men nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch inzumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweis-pflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel

oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit denAngaben zur Person und einem Lichtbild versehen undals Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oderPassersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung desIdentitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden undsonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seinerIdentität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellungund Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit ineinen anderen Staat von Bedeutung sein können und inderen Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Geset-zes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, aus-zuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländerseiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehentatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcherUnterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführtenSachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maß-nahme zu dulden.

§ 49

Feststellungund Sicherung der Identität

(1) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mitdem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behördenauf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinemAlter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machenund die von der Vertretung des Staates, dessen Staats-angehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, gefor-derten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehen-den Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heim-reisedokumenten abzugeben.

(2) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalteroder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind diezur Feststellung seiner Identität, seines Lebensaltersoder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnah-men zu treffen, wenn

1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufent-haltstitel erteilt werden soll oder

2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach die-sem Gesetz erforderlich ist.

(2a) Die Identität eines Ausländers ist durch erken-nungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Ver-teilung gemäß § 15a stattfindet.

(3) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollendie erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder ver-fälschten Pass oder Passersatz einreisen will odereingereist ist;

2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begrün-den, dass der Ausländer nach einer Zurückweisungoder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt insBundesgebiet einreisen will;

3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind,sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung inBetracht kommt;

4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asyl-verfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückge-wiesen oder zurückgeschoben wird;

5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthaltvon mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige

von Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeitenbestehen sowie in den nach § 73 Abs. 4 festgelegtenFällen;

6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutznach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23 und 29 Abs. 3;

7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festge-stellt worden ist.

(4) Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 3 sind dieAufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowiedie Vornahme von Messungen und ähnlichen Maßnah-men. Diese sind zulässig bei Ausländern, die das14. Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung derIdentität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn dieIdentität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragenbei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig odernur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt wer-den kann.

(5) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder derHerkunftsregion des Ausländers kann das gesprocheneWort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufge-zeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wennder Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

(6) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-jahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubtenEinreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen undnicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Ab-drücke aller zehn Finger zu sichern.

(7) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-jahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufent-haltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Abnahme derAbdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhalts-punkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einemMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellthat.

(8) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach denAbsätzen 2 bis 7 zu dulden.

Kapitel 5

Beendigung des Aufenthalts

A b s c h n i t t 1

B e g r ü n d u n g d e r A u s r e i s e p f l i c h t

§ 50

Ausreisepflicht

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn ereinen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehrbesitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziations-abkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglichoder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zumAblauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spä-testens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfecht-barkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Här-tefällen verlängert werden.

(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Voll-ziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungs-androhung entfällt.

(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaatder Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländerseiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufent-halt dort erlaubt sind.

(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Woh-nung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehördefür mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Auslän-derbehörde vorher anzuzeigen.

(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigenAusländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrunggenommen werden.

(7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbe-endigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zurAufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschriebenwerden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausge-wiesener, zurückgeschobener oder abgeschobener Aus-länder kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zurZurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bun-desgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. FürAusländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66des Asylverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 51

Beendigung derRechtmäßigkeit des Aufenthalts;Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des Ausländers,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach§ 58a,

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nachnicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalbvon sechs Monaten oder einer von der Ausländerbe-hörde bestimmten längeren Frist wieder eingereistist,

8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufent-haltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauervon mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nichtnach den Nummern 6 und 7.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, dersich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebietaufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis sei-nes mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebendenEhegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7,wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlas-sungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicherLebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nichtnach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbe-standes der Niederlassungserlaubnis stellt die Auslän-derbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsauf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetz-lichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird undder Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Ent-lassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längereFrist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seinerNatur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will undeine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Auf-enthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen derBundesrepublik Deutschland dient.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitelsentfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abge-schoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwen-dung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auf-lagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleibenauch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sieaufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreise-pflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten odereines Ausländers, bei dem das Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraus-setzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat, erlischt derAufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen,von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseaus-weises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grundseiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unan-fechtbaren Feststellung des Bundesamtes für Migrationund Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60Abs. 1 vorliegen, keinen Anspruch auf erneute Erteilungeines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlas-sen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung einesReiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staatübergegangen ist.

§ 52

Widerruf

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer inden Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn

1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,

2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,

3. er noch nicht eingereist ist oder

4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seineRechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksamwird.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann auch der Aufent-haltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemein-schaft lebenden Familienangehörigen widerrufen wer-den, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf denAufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zumZweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerru-fen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 dieZustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerru-fen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, dienicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sindim Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, indem sie die Beschäftigung gestatten.

§ 53

Zwingende Ausweisung

Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftatenrechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe vonmindestens drei Jahren verurteilt worden ist oderwegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jah-ren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen vonzusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig ver-urteilt oder bei der letzten rechtskräftigen VerurteilungSicherungsverwahrung angeordnet worden ist,

2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäu-bungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unterden in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genann-ten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmeneiner verbotenen öffentlichen Versammlung odereines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedens-bruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechts-kräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zweiJahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und dieVollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausge-setzt worden ist oder

3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verur-teilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewäh-rung ausgesetzt worden ist.

§ 54

Ausweisung im Regelfall

Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn

1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Strafta-ten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindes-tens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verur-teilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zurBewährung ausgesetzt worden ist,

2. er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,

3. er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzeszuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut,herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräu-ßert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weisein Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn erzu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leis-tet,

4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelöstenöffentlichen Versammlung oder eines verbotenenoder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegenMenschen oder Sachen, die aus einer Menschen-menge in einer die öffentliche Sicherheit gefährden-den Weise mit vereinten Kräften begangen werden,als Täter oder Teilnehmer beteiligt,

5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dasser einer Vereinigung angehört oder angehört hat, dieden Terrorismus unterstützt, oder er eine derartigeVereinigung unterstützt oder unterstützt hat; aufzurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungs-handlungen kann die Ausweisung nur gestützt wer-den, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeitbegründen,

5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnungoder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschlandgefährdet oder sich bei der Verfolgung politischerZiele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlichzur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltan-wendung droht,

6. er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenkengegen die Einreise oder den weiteren Aufenthaltdient, der deutschen Auslandsvertretung oder derAusländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte inDeutschland oder anderen Staaten verheimlicht oderin wesentlichen Punkten falsche oder unvollständigeAngaben über Verbindungen zu Personen oderOrganisationen macht, die der Unterstützung desinternationalen Terrorismus verdächtig sind; die Aus-weisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wennder Ausländer vor der Befragung ausdrücklich aufden sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung unddie Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger An-gaben hingewiesen wurde; oder

7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unan-fechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oderseine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufenoder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnungoder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

§ 54a

Überwachungausgewiesener Ausländer

aus Gründen der inneren Sicherheit

(1) Ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Auswei-sungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine vollziehba-re Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unter-liegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchent-lich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizei-lichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbe-hörde nichts anderes bestimmt. Ist ein Ausländer aufGrund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungs-gründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Satz 1entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenndies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheitund Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbe-hörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keineabweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderenWohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außer-halb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenndies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestre-bungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschwe-ren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrecht-licher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflich-tungen besser überwachen zu können.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zurAusweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unter-binden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden,bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zunutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben unddie Beschränkung notwendig ist, um schwere Gefahrenfür die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritterabzuwehren.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. EineAnordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollzieh-bar.

§ 55

Ermessensausweisung

(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wennsein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnungoder sonstige erhebliche Interessen der BundesrepublikDeutschland beeinträchtigt.

(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondereausgewiesen werden, wenn er

1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangungeines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabedes Schengener Durchführungsübereinkommens fal-sche oder unvollständige Angaben zum Zweck derErlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotzbestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen derfür die Durchführung dieses Gesetzes zuständigenBehörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobeidie Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist,wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklichauf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständigerAngaben hingewiesen wurde,

2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Ver-stoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oderbehördliche Entscheidungen oder Verfügungenbegangen oder außerhalb des Bundesgebiets eineStraftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vor-sätzliche Straftat anzusehen ist,

3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzuchtgeltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfü-gung verstößt,

4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährlichesBetäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erfor-derlichen seiner Rehabilitation dienenden Behand-lung bereit ist oder sich ihr entzieht,

5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit ge-fährdet oder längerfristig obdachlos ist,

6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstigeHaushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,

7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familieoder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten BuchSozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Min-derjährigen, dessen Eltern oder dessen allein perso-nensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig imBundesgebiet aufhalten, oder

8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver-breiten von Schriften ein Verbrechen gegen denFrieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen ge-gen die Menschlichkeit oder terroristische Tatenvon vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigtoder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentlicheSicherheit und Ordnung zu stören, oder

b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentlicheSicherheit und Ordnung zu stören, zum Hassgegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zuGewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffor-

dert oder die Menschenwürde anderer dadurchangreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft,böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zuberücksichtigen

1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und dieschutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen undsonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesge-biet,

2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehöri-gen oder Lebenspartner des Ausländers, die sichrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm infamiliärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensge-meinschaft leben,

3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen fürdie Aussetzung der Abschiebung.

§ 56

Besonderer Ausweisungsschutz

(1) Ein Ausländer, der

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seitmindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebietaufgehalten hat,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesge-biet geboren oder als Minderjähriger in das Bundes-gebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahrerechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestensfünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehaltenhat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 be-zeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspart-nerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

4. mit einem deutschen Familienangehörigen oderLebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaft-licher Lebensgemeinschaft lebt,

5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebietdie Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlingsgenießt oder einen von einer Behörde der Bundesre-publik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nachdem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-stellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,

genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur ausschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheitund Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründeder öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in derRegel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor.Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird derAusländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraus-setzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisungnach Ermessen entschieden.

(2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, derim Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlas-sungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung einesMinderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Nie-derlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der §§ 53und 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Elternoder der allein personensorgeberechtigte Elternteil desMinderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhal-ten, wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessenentschieden.

(3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach§ 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt, kann nur unter den Voraus-setzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden,dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennungals Asylberechtigter oder ohne die Feststellung einesAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 abge-schlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen,wenn

1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Aus-weisung rechtfertigt, oder

2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgeset-zes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbargeworden ist.

A b s c h n i t t 2

D u r c h s e t z u n g d e r A u s r e i s e p f l i c h t

§ 57

Zurückschiebung

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, sollinnerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertrittzurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist dieZurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat aufGrund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinba-rung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.

(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einemanderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird,soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben wer-den, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreise-pflicht ist noch nicht vollziehbar.

(3) § 60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und § 62 finden entsprechen-de Anwendung.

§ 58

Abschiebung

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausrei-sepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung derAusreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen deröffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachungder Ausreise erforderlich erscheint.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Aus-länder

1. unerlaubt eingereist ist,

2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichenAufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauernoch nicht die Verlängerung beantragt hat und derAufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder derAufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbeste-hend gilt,

3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung einesanderen Mitgliedstaates der Europäischen Uniongemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Ratesvom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennungvon Entscheidungen über die Rückführung von Dritt-staatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreise-pflichtig wird, sofern diese von der zuständigenBehörde anerkannt wird,

und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder dieseabgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst voll-ziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oderder sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländernach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondereerforderlich, wenn der Ausländer

1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonsti-gem öffentlichen Gewahrsam befindet,

2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausge-reist ist,

3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,

4. mittellos ist,

5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,

6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck derTäuschung unrichtige Angaben gemacht oder dieAngaben verweigert hat oder

7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreise-pflicht nicht nachkommen wird.

§ 58a

Abschiebungsanordnung

(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Aus-länder auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Progno-se zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheitder Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristi-schen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Ab-schiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsan-ordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandro-hung bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann die Über-nahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderesInteresse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehör-de ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnun-gen des Bundes werden vom Bundesgrenzschutz vollzo-gen.

(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogenwerden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschie-bungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfungobliegt der über die Abschiebungsanordnung entschei-denden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststel-lungen aus anderen Verfahren gebunden ist.

(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschie-bungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, miteinem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzuneh-men, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Bei-stands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen derAbschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbe-helfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigenRechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnungist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe derAbschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebungdarf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle derrechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung desGerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutznicht vollzogen werden.

§ 59

Androhung der Abschiebung

(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmungeiner Ausreisefrist angedroht werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden,in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und derAusländer darauf hingewiesen werden, dass er auch ineinen anderen Staat abgeschoben werden kann, in dener einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflich-tet ist.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen vonAbschiebungsverboten nicht entgegen. In der Andro-hung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländernicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungs-gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, sobleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigenunberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-schiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidun-gen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oderdie Aussetzung der Abschiebung Umstände unberück-sichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschie-bungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehenund die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-schiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige vondem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Ab-schiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entge-genstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vor-schriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 be-zeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oderim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach derVerwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, blei-ben unberührt.

§ 60

Verbot der Abschiebung

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 IIS. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgescho-ben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegenseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zu-gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oderwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diesgilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechts-stellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder dieaußerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlin-ge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung derFlüchtlinge anerkannt sind. Eine Verfolgung wegen derZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kannauch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens,der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein andas Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne desSatzes 1 kann ausgehen von

a) dem Staat,

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oderwesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buch-staben a und b genannten Akteure einschließlich inter-nationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht inder Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Ver-folgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in

dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhan-den ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inner-staatliche Fluchtalternative.

Wenn der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernisnach diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen desSatzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ineinem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylver-fahrensgesetzes fest, ob dessen Voraussetzungen vorlie-gen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nachden Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefoch-ten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgescho-ben werden, in dem für diesen Ausländer die konkreteGefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.

(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgescho-ben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegeneiner Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafebesteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über dieAuslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oderein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchensverbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staatesvor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über dieAuslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach§ 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe inStrafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zustän-dig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden,soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechteund Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dassdie Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer ineinem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafungdrohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einernach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetz-mäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht ent-gegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einenanderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für die-sen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat,denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe,der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist,werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1berücksichtigt.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus-länder aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr fürdie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzuse-hen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schwe-ren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe vonmindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleichegilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahmegerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechengegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Ver-brechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der interna-tionalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind,um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu tref-fen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme alsFlüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechenaußerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland

begangen hat oder sich hat Handlungen zuschuldenkommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Ver-einten Nationen zuwiderlaufen.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Auslän-der, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend vonden Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Ab-schiebung angedroht und diese durchgeführt werden.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei demdie Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kannnicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzu-drohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. Inder Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die derAusländer nicht abgeschoben werden darf.

§ 60a

VorübergehendeAussetzung der Abschiebung

(Duldung)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtli-chen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politi-scher Interessen der Bundesrepublik Deutschland anord-nen, dass die Abschiebung von Ausländern aus be-stimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimm-ten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staa-ten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Füreinen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszuset-zen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oderrechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufent-haltserlaubnis erteilt wird.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Ab-schiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist demAusländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit derAusreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn dieder Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschenohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben,es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist dieAbschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die fürden Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdaueroder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindes-tens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigungist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als einJahr erneuert wurde.

§ 61

Räumliche Beschränkung;Ausreiseeinrichtungen

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigenAusländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes be-schränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen könnenangeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für voll-ziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In denAusreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Bera-tung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördertund die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowiedie Durchführung der Ausreise gesichert werden.

§ 62

Abschiebungshaft

(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisungauf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn überdie Ausweisung nicht sofort entschieden werden kannund die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlicherschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). DieDauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nichtüberschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für dieFortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordnetenHaftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebungauf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Siche-rungshaft), wenn

1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreisevollziehbar ausreisepflichtig ist,

1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangenist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werdenkann,

2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländerseinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Aus-länderbehörde eine Anschrift anzugeben, unter derer erreichbar ist,

3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem fürdie Abschiebung angekündigten Termin nicht andem von der Ausländerbehörde angegebenen Ortangetroffen wurde,

4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogenhat oder

5. der begründete Verdacht besteht, dass er sich derAbschiebung entziehen will.

Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zweiWochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn dieAusreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Ab-schiebung durchgeführt werden kann. Von der Anord-nung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann aus-nahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländerglaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht ent-ziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn fest-steht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu ver-treten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächstendrei Monate durchgeführt werden kann.

(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monatenangeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Aus-länder seine Abschiebung verhindert, um höchstenszwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaftist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurech-nen.

Kapitel 6

Haftung und Gebühren

§ 63

Pflichtender Beförderungsunternehmer

(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nurin das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eineserforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufent-haltstitels sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern oder die vonihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit demBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-sen einem Beförderungsunternehmer untersagen, Aus-länder entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu beför-dern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangs-geld androhen. Widerspruch und Klage haben keine auf-schiebende Wirkung.

(3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunter-nehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfü-gung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000und höchstens 5 000 Euro.

(4) Das Bundesministerium des Innern oder die vonihm beauftragte Stelle kann mit Beförderungsunterneh-mern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 ge-nannten Pflicht vereinbaren.

§ 64

Rückbeförderungspflichtder Beförderungsunternehmer

(1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn derBeförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze beför-dert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für dieDauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, dieohne erforderlichen Pass oder erforderlichen Aufent-haltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und diebei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil siesich auf politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3oder 5 bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt,wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesemGesetz erteilt wird.

(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländerauf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle desgrenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behördenin den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oderaus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigenStaat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.

§ 65

Pflichten der Flughafenunternehmer

Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist ver-pflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unter-künfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht imBesitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderli-chen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichenEntscheidung über die Einreise bereitzustellen.

§ 66

Kostenschuldner; Sicherheitsleistung

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumli-chen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschie-bung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zutragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Auslän-derbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat,für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Be-förderungsunternehmer neben dem Ausländer für dieKosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die

Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an derGrenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidungüber die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunterneh-mer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstigeKosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch dieZurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durchdie Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschie-bung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer be-schäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstä-tigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nichterlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für dieKosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldnernicht beigetrieben werden können.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheits-leistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicher-heitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldnersnach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sieerlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnungund Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfallsdie Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausrei-sekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahr-ausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz einesAusländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben,ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder demEinreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung einesAsylantrages gestattet wird.

§ 67

Umfang der Kostenhaftung

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung,Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichenBeschränkung umfassen

1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für denAusländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zumZielort außerhalb des Bundesgebiets,

2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maß-nahme entstehenden Verwaltungskosten einschließ-lich der Kosten für die Abschiebungshaft und derÜbersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Aus-gaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonsti-ge Versorgung des Ausländers sowie

3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Beglei-tung des Ausländers entstehenden Kosten einschließ-lich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmernach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,

2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einrei-se entstehenden Verwaltungskosten und Ausgabenfür die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Ver-sorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dol-metscherkosten und

3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit derBeförderungsunternehmer nicht selbst die erforderli-che Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kostenwerden von der nach § 71 zuständigen Behörde durchLeistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen

Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Perso-nalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berech-nung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

§ 68

Haftung für Lebensunterhalt

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Aus-landsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kostenfür den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hatsämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für denLebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Ver-sorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krank-heitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet wer-den, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetz-lichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendun-gen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zuerstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf derSchriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsan-spruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentli-chen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglichdie Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Ab-satz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sieKenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstat-tender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffent-liche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, überdie Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr allefür die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstat-tungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfän-ger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der fürden Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowieder Versagung weiterer Leistungen verwenden.

§ 69

Gebühren

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und denzur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-verordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.Satz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesagenturfür Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des DrittenBuches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebüh-renpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowieGebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesonderefür Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetzfindet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abwei-chenden Vorschriften enthält.

(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebüh-ren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro,

2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis:200 Euro,

3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis:40 Euro,

4. für die Erteilung eines nationalen Visums und die Aus-stellung eines Passersatzes und eines Ausweisersat-zes: 30 Euro,

5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,

6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums:50 Euro und 6 Euro pro Person,

7. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,

8. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: dieHälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.

(4) Für die Erteilung eines nationalen Visums und einesPassersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag vonhöchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunschdes Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenom-mene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge könnenauch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staats-angehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaatvon Deutschen für entsprechende Amtshandlungenhöhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebührenerhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilungoder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Fest-setzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorse-hen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger Amts-handlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. DieBearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Nieder-lassungserlaubnis darf höchstens die Hälfte der für dieErteilung der Niederlassungserlaubnis zu erhebendenGebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für dieAmtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle derRücknahme des Antrages und der Versagung der bean-tragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.

(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für dieEinlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, diehöchstens betragen dürfen:

1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines An-trages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amts-handlung: die Hälfte der für diese vorgesehenenGebühr,

2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshand-lung: 55 Euro.

Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf dieGebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurech-nen und im Übrigen zurückzuzahlen.

§ 70

Verjährung

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genann-ten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fällig-keit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66und 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwal-tungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sichder Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält odersein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festge-stellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflichtoder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

Kapitel 7

Verfahrensvorschriften

A b s c h n i t t 1

Z u s t ä n d i g k e i t e n

§ 71

Zuständigkeit

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmenund Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach aus-länderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzensind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregie-rung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen,dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere be-stimmte Ausländerbehörden zuständig sind.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheitendie vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertre-tungen zuständig.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zu-ständig für

1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an derGrenze, die Rückführung von Ausländern aus und inandere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung undSicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, dieFestnahme und die Beantragung von Haft,

2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung einesPassersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Durchfüh-rung des § 63 Abs. 3,

3. den Widerruf eines Visums

a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschie-bung,

b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die dasVisum erteilt hat, oder

c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Ertei-lung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrerZustimmung bedurfte,

4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66Abs. 5 an der Grenze,

5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunterneh-mer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Geset-zes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenenVerordnungen und Anordnungen beachtet haben,

6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Ent-scheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an derGrenze ergibt und sie vom Bundesministerium desInnern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigtsind, sowie

7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Aus-länder einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48und 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeili-chen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs be-auftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrerAufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien derLänder zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 3 sind auch

die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15averanlassen. In den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 5 sind dievom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretun-gen zuständig.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzungder Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchfüh-rung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitungund Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, dieFestnahme und Beantragung der Haft sind auch die Poli-zeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern oder die vonihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit demAuswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen undPassersatzpapieren (§ 3 Abs. 1).

§ 72

Beteiligungserfordernisse

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur mitZustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsortzuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Aus-länderbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oderabgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Ab-schiebungsverbots des § 60 Abs. 7 entscheidet die Aus-länderbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bun-desamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedin-gungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Anordnun-gen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einenAusländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Auf-enthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Ausländerbe-hörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehördegeändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahmeangeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wennder Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften desAsylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Aus-länderbehörde beschränkt ist.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erho-ben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einge-leitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigenStaatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben wer-den. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinnedes Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darfnur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelleausgewiesen oder abgeschoben werden.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch giltnicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, dieder vorübergehenden Unterbringung von Ausländerndienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oderpolitischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteiltwird.

§ 73

Sonstige Beteiligungserforder-nisse im Visumverfahren und bei

der Erteilung von Aufenthaltstiteln

(1) Die im Visumverfahren von der deutschen Aus-landsvertretung erhobenen Daten der visumantragstel-lenden Person und des Einladers können über das Aus-wärtige Amt zur Feststellung von Versagungsgründennach § 5 Abs. 4 an den Bundesnachrichtendienst, dasBundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen

Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkri-minalamt übermittelt werden. Die beteiligten Behördenübermitteln Erkenntnisse über Versagungsgründe nach§ 5 Abs. 4 über das Auswärtige Amt an die zuständigeAuslandsvertretung. Das Verfahren nach § 21 des Aus-länderzentralregistergesetzes bleibt unberührt. In denFällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizei-lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrsbeauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenenDaten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.

(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellungvon Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prü-fung von Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Ver-längerung eines sonstigen Aufenthaltstitels die bei ihrgespeicherten personenbezogenen Daten der betroffe-nen Person an den Bundesnachrichtendienst, den Militä-rischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowiean das Landesamt für Verfassungsschutz und das Lan-deskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Poli-zei übermitteln. Vor Erteilung einer Niederlassungser-laubnis sind die gespeicherten personenenbezogenenDaten den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden undNachrichtendiensten zu übermitteln, wenn dies zur Fest-stellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oderzur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfra-genden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründenach § 5 Abs. 4 oder Sicherheitsbedenken nach Absatz 2vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermitteltenDaten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrergesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsre-gelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt imEinvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unterBerücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch all-gemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegen-über Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie An-gehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personen-gruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Ge-brauch gemacht wird.

§ 74

Beteiligungdes Bundes; Weisungsbefugnis

(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessendes Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass dieVerlängerung des Visums und die Erteilung eines anderenAufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer desVisums sowie die Aufhebung und Änderung von Aufla-gen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, diemit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oderEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innernoder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen wer-den dürfen.

(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zurAusführung dieses Gesetzes und der auf Grund diesesGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn

1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland odersonstige erhebliche Interessen der BundesrepublikDeutschland es erfordern,

2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landeserhebliche Interessen eines anderen Landes beein-trächtigt werden,

3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisenwill, der zu den bei konsularischen und diplomati-schen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufent-haltstitels befreiten Personen gehört.

A b s c h n i t t 2

B u n d e s a m tf ü r M i g r a t i o n u n d F l ü c h t l i n g e

§ 75

Aufgaben

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatunbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen fol-gende Aufgaben:

1. Koordinierung der Informationen über den Aufenthaltzum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Aus-länderbehörden, der Bundesagentur für Arbeit undder für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärti-gen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretun-gen;

2. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhaltendes Integrationskurses nach § 43 Abs. 3,

b) deren Durchführung und

c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebe-nengesetzes;

3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf demGebiet der Integrationsförderung und der Erstellungvon Informationsmaterial über Integrationsangebotevon Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer undSpätaussiedler;

4. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen überMigrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnunganalytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwan-derung;

5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden derMitgliedstaaten der Europäischen Union als NationaleKontaktstelle nach der Richtlinie 2001/55/EG;

6. Führung des Registers nach § 91a;

7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Program-men zur Förderung der freiwilligen Rückkehr bewillig-ten Mittel;

8. Verteilung der nach § 23 Abs. 2 aufgenommenen Per-sonen auf die Länder.

§ 76

(weggefallen)

A b s c h n i t t 3

Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n

§ 77

Schriftform; Ausnahmevon Formerfordernissen

(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, einAusweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich

oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auf-lagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die Aus-setzung der Abschiebung bedürfen der Schriftform. DasGleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach§ 12 Abs. 4, die Anordnungen nach § 47 und den Wider-ruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.

(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visumsund eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keinerBegründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versa-gung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.

§ 78

Vordrucke für Aufenthaltstitel,Ausweisersatz und Bescheinigungen

(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vor-druckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer undeine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vor-druckmuster enthält folgende Angaben:

1. Name und Vorname des Inhabers,

2. Gültigkeitsdauer,

3. Ausstellungsort und -datum,

4. Art des Aufenthaltstitels,

5. Ausstellungsbehörde,

6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passer-satzpapiers,

7. Anmerkungen.

(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Doku-ment ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informati-onsfelder vorgesehen:

1. Tag und Ort der Geburt,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Geschlecht,

4. Anmerkungen,

5. Anschrift des Inhabers.

(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild undder eigenhändigen Unterschrift weitere biometrischeMerkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht desInhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift unddie weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mitSicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufent-haltstitel eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 1und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen inmit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Auf-enthaltstitel eingebracht werden.

(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält fol-gende Angaben:

1. Familienname und Vorname,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,

4. Staatsangehörigkeit,

5. Art des Aufenthaltstitels,

6. Seriennummer des Vordrucks,

7. ausstellender Staat,

8. Gültigkeitsdauer,

9. Prüfziffern.

(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für dasautomatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrergesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nut-zen.

(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer undeine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruck-muster können neben der Bezeichnung von Ausstel-lungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeits-zeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers,Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgendeAngaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:

1. Tag und Ort der Geburt,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Geschlecht,

4. Größe,

5. Farbe der Augen,

6. Anschrift des Inhabers,

7. Lichtbild,

8. eigenhändige Unterschrift,

9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oderHänden oder Gesicht,

10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenenAngaben des Ausländers beruhen.

Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometri-schen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahrenverschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebrachtwerden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Die Bescheinigungen nach § 60a Abs. 4 und § 81Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster aus-gestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einerZone für das automatische Lesen versehen sein kann.Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dassder Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. DieAbsätze 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 79

Entscheidung über den Aufenthalt

(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf derGrundlage der im Bundesgebiet bekannten Umständeund zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über dasVorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage derihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichenErkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist,der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesge-biets zugänglichen Erkenntnisse.

(2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oderVerlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat,wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungs-widrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufent-haltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle derVerurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteilsauszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kannohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens ent-schieden werden.

§ 80

Handlungsfähigkeit Minderjähriger

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungennach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Le-bensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe desBürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder imFalle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zubetreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstel-len wäre.

(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minder-jährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschie-bung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhungund Durchführung der Abschiebung in den Herkunfts-staat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bun-desgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundes-gebiet unbekannt ist.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßge-bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljähriganzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstigerechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-nes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davonunberührt.

(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, derdas 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstigePersonen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter denAusländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet,für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilungund Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilungund Verlängerung des Passes, des Passersatzes und desAusweisersatzes zu stellen.

§ 81

Beantragung des Aufenthaltstitels

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur aufAntrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechts-verordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise ein-geholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreiseoder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmtenFrist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenesKind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zuerteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monatennach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig imBundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zubesitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt seinAufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehördeals erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab demZeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung derAusländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seinesAufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufent-haltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeit-punkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Auslän-derbehörde als fortbestehend.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über dieWirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)auszustellen.

§ 82

Mitwirkung des Ausländers

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange undfür ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundigoder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstän-de unverzüglich geltend zu machen und die erforderli-chen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse,sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnissesowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringenkann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehördekann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. NachAblauf der Frist geltend gemachte Umstände und beige-brachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entspre-chende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Ab-satz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichtennach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungenaus den §§ 44a, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit derAntragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen wer-den. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen derFristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung vonMaßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländer-rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erfor-derlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländerbei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen desStaates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich be-sitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersu-chung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführtwird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden.§ 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 desBundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende An-wendung.

§ 83

Beschränkung der Anfechtbarkeit

Die Versagung eines Visums zu touristischen Zweckensowie eines Visums und eines Passersatzes an der Gren-ze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versa-gung eines Visums und eines Passersatzes an der Gren-ze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zu-ständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

§ 84

Wirkungen von Widerspruch und Klage

(1) Widerspruch und Klage gegen

1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Ver-längerung des Aufenthaltstitels,

2. die Auflage nach § 61 Abs. 1, in einer Ausreiseeinrich-tung Wohnung zu nehmen und

3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestim-mung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft,

haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihreraufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Auswei-sung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der dieRechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. FürZwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstä-

tigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solangedie Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klagenoch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichenVerfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnungoder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkungoder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebendeWirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeitdes Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsaktdurch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtlicheEntscheidung aufgehoben wird.

§ 85

Berechnung von Aufenthaltszeiten

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsbis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

A b s c h n i t t 4

D a t e n ü b e r m i t t l u n g u n d D a t e n s c h u t z

§ 86

Erhebung personenbezogener Daten

Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrautenBehörden dürfen zum Zweck der Ausführung diesesGesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen inanderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben,soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesemGesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen inanderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von § 3Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entspre-chender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länderdürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Auf-gabenerfüllung erforderlich ist.

§ 87

Übermittlungen an Ausländerbehörden

(1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt geworde-ne Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen aufErsuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genanntenZwecke erforderlich ist.

(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zustän-dige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kennt-nis erlangen von

1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforder-lichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschie-bung nicht ausgesetzt ist,

2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkungoder

3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;

in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nachdiesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt derAusländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unter-richtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichnetenMaßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehördeunterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.

(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration,Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1 und 2zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis ange-hörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch dieErfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. DieLandesregierungen können durch Rechtsverordnung

bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes undAusländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absät-zen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, dersich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhältoder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeitdes Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmä-ßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1verpflichtet sind.

(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf-oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen habendie zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über dieEinleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigun-gen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei derfür die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeitzuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe dergesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt ent-sprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfah-rens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahrenwegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geld-buße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. DieZeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständigeAusländerbehörde unverzüglich über Beginn und Endedes Zeugenschutzes für einen Ausländer.

§ 88

Übermittlungen bei besonderengesetzlichen Verwendungsregelungen

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten undsonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit beson-dere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenste-hen.

(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oderanderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 desStrafgesetzbuches genannten Personen einer öffentli-chen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen vondieser übermittelt werden,

1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit ge-fährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Aus-schluss der Gefährdung nicht möglich sind oder vondem Ausländer nicht eingehalten werden oder

2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind,ob die in § 55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Vorausset-zungen vorliegen.

(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abga-benordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfenübermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vor-schrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts unddes Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechtsoder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbrin-gungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat undwegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungs-verfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestensfünfhundert Euro verhängt worden ist. In den Fällen desSatzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolledes grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Be-hörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbotnach § 46 Abs. 2 erlassen werden soll.

(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführungdieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nichtöf-fentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechen-de Anwendung.

§ 89

Verfahren bei identitätssicherndenund -feststellenden Maßnahmen

(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei derAuswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen. Dienach § 49 Abs. 2 bis 3 gewonnenen Unterlagen werdengetrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterla-gen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen nach § 49Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbe-wahrt.

(2) Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterla-gen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oderder Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Straf-verfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Siedürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den fürdiese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassenwerden.

(3) Die nach § 49 Abs. 2, 3 oder 5 gewonnenen Unter-lagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zuvernichten, wenn

1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz aus-gestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufent-haltstitel erteilt worden ist,

2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubtenEinreise zehn Jahre vergangen sind,

3. in den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit derZurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre ver-gangen sind oder

4. im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung desVisums sowie im Falle des § 49 Abs. 5 seit der Sprach-aufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unterla-gen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehreiner Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnungbenötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Nieder-schrift anzufertigen.

§ 90

Übermittlungen durch Ausländerbehörden

(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunktefür

1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländernohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,

2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-buch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagenturfür Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einemTräger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflichtnach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,

3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozi-algesetzbuch bezeichneten Verstöße,

unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzesbetrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndungder Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigenBehörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 10des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behör-den.

(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößengegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung die-ses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit denanderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch genannten Behörden zusammen.

(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrautenBehörden teilen Umstände und Maßnahmen nach die-sem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach demAsylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie dieihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zurAufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigtenach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angabenüber das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahmevon erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Be-schäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungs-gesetzes zuständigen Behörden mit.

§ 91

Speicherung undLöschung personenbezogener Daten

(1) Die Daten über die Ausweisung und die Abschie-bung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesemZeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten,die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nichtmehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.

(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anste-hende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblichsind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländer-rechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können,sind unverzüglich zu vernichten.

(3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzessowie entsprechende Vorschriften in den Datenschutz-gesetzen der Länder finden keine Anwendung.

§ 91a

Register zum vorübergehenden Schutz

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führtein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1, die einVisum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben,und über deren Familienangehörige im Sinne des Arti-kels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck derAufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenomme-nen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegungaufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten derEuropäischen Union, der Familienzusammenführung undder Förderung der freiwilligen Rückkehr.

(2) Folgende Daten werden in dem Register gespei-chert:

1. zum Ausländer:

a) die Personalien (Familienname, Geburtsname, Vor-name, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht,Staatsangehörigkeiten, letzter Wohnort im Her-kunftsland, Herkunftsregion sowie freiwillig ge-machte Angaben zur Religionszugehörigkeit),

b) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbil-dung,

c) das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilungeines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, diefür die Bearbeitung seines Antrages zuständigeStelle und Angaben zur Entscheidung über denAntrag oder den Stand des Verfahrens,

d) Angaben zu seinen Identitäts- und Reisedokumen-ten (Art, Nummer, ausstellende Stelle, Ausstel-lungsdatum und Gültigkeitsdauer),

e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,

f) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,

2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Aus-nahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religi-onszugehörigkeit der Familienangehörigen des Aus-länders nach Absatz 1,

3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, derLebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.

(3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertre-tungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichnetenDaten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermit-teln, wenn

1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder

2. ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehendenSchutzes im Bundesgebiet

beantragt wurden.

(4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entspre-chend.

(5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbe-hörden, Auslandsvertretungen und andere Organisa-tionseinheiten des Bundesamtes für Migration undFlüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten natio-nalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer ausländer-und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit derAufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenomme-nen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegungaufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten derEuropäischen Union, der Familienzusammenführung undder Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt wer-den.

(6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungennach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. § 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.

(7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3und 5 erfolgen schriftlich, in elektronischer Form oder imautomatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.

(8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendi-gung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zulöschen. Für die Auskunft an den Betroffenen und dieSperrung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 desAZR-Gesetzes entsprechend.

§ 91b

Datenübermittlung durchdas Bundesamt für Migration und

Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als natio-nale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zumZweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommenerAusländer in andere Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion oder zur Familienzusammenführung an folgendeStellen übermitteln:

1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten derEuropäischen Union,

2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemein-schaften,

3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaat-liche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemesse-nes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4bAbs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleis-tet ist.

Kapitel 8

Beauftragte fürMigration, Flüchtlinge und Integration

§ 92

Amt der Beauftragten

(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte odereinen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Inte-gration.

(2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesminis-terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einge-richtet und kann von einem Mitglied des Deutschen Bun-destages bekleidet werden. Ohne dass es einer Geneh-migung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesministergesetzes,§ 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parla-mentarischen Staatssekretäre) bedarf, kann die Beauf-tragte zugleich ein Amt nach dem Gesetz über dieRechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekre-täre innehaben. Die Amtsführung der Beauftragten bleibtin diesem Falle von der Rechtsstellung nach dem Gesetzüber die Rechtsverhältnisse der ParlamentarischenStaatssekretäre unberührt.

(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Per-sonal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen.Der Ansatz ist im Einzelplan 17 des Bundesministeriumsfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eige-nen Kapitel auszuweisen.

(4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mitdem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

§ 93

Aufgaben

Die Beauftragte hat die Aufgaben,

1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet an-sässigen Migranten zu fördern und insbesondere dieBundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrerIntegrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt-und sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowiefür die Weiterentwicklung der Integrationspolitikauch im europäischen Rahmen Anregungen zu ge-ben;

2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungs-freies Zusammenleben zwischen Ausländern undDeutschen sowie unterschiedlichen Gruppen vonAusländern weiterzuentwickeln, Verständnis für-einander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entge-genzuwirken;

3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, so-weit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;

4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichenAusländer zu einer angemessenen Berücksichtigungzu verhelfen;

5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürge-rung zu informieren;

6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der imBundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten undzu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zumachen;

7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundes-gebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländernund kommunalen Gebietskörperschaften sowie beiden gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zuunterstützen;

8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Euro-päische Union sowie die Entwicklung der Zuwande-rung in anderen Staaten zu beobachten;

9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mitden Stellen der Gemeinden, der Länder, anderer Mit-gliedstaaten der Europäischen Union und der Euro-päischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Auf-gaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuar-beiten;

10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9genannten Aufgabenbereichen zu informieren.

§ 94

Amtsbefugnisse

(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhabender Bundesregierung oder einzelner Bundesministeriensowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufga-benbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Siekann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stel-lungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstüt-zen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundes-tag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über dieLage der Ausländer in Deutschland.

(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhalts-punkte vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Verstößeim Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzli-chen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sieeine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellung-nahme mit einer eigenen Bewertung versehen und deröffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Dieöffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Aus-kunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personen-bezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur,wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seinerSache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden,an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung desAusländers anderweitig nachgewiesen ist.

Kapitel 9

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 95

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-strafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2sich im Bundesgebiet aufhält,

2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar aus-reisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht aus-gesetzt ist,

3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesge-biet einreist,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwider-handelt,

5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtigoder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht inAbsatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,

6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahmenicht duldet,

6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nichtnachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschrän-kungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen ver-stößt oder trotz wiederholten Hinweises auf dierechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtungzur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen§ 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt,

7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61Abs. 1 zuwiderhandelt oder

8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländernbestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört,deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor denBehörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzu-wenden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-strafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1

a) in das Bundesgebiet einreist oder

b) sich darin aufhält oder

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oderbenutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufent-haltstitel zu beschaffen oder einen so beschafftenAufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechts-verkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absat-zes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nachAbsatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

§ 96

Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-strafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlun-gen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und

1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich verspre-chen lässt oder

2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländernhandelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehnJahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1. gewerbsmäßig handelt,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetztenBegehung solcher Taten verbunden hat, handelt,

3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat aufeine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1Buchstabe a bezieht,

4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tatzu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlungnach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe abezieht, oder

5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden,unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oderder Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigungaussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind aufZuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über dieEinreise und den Aufenthalt von Ausländern in das euro-päische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten desSchengener Durchführungsübereinkommens anzuwen-den, wenn

1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1bezeichneten Handlungen entsprechen und

2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht dieStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro-päischen Union oder eines anderen Vertragsstaatesdes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum besitzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbin-dung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist§ 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

§ 97

Einschleusen mit Todesfolge;gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird be-straft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbin-dung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verur-sacht.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-ren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auchin Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande,die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-bunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist dieStrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafevon sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

§ 98

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneteHandlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichenKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nichtunterzieht oder

3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannteUrkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitigvorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt odernicht oder nicht rechtzeitig überlässt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig

1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkungnach § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenenGrenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetz-ten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einenPass oder Passersatz nicht mitführt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 oder§ 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträ-ge nicht stellt oder

5. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7 oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absat-zes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeitgeahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen desAbsatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausendEuro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 unddes Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitau-send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbußebis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

Kapitel 10

Verordnungsermächtigungen;Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 99

Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates

1. zur Erleichterung des Aufenthalts von AusländernBefreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitelsvorzusehen, das Verfahren für die Erteilung vonBefreiungen und die Fortgeltung und weitere Ertei-lung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz beiEintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zurSteuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern imBundesgebiet Befreiungen einzuschränken,

2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Ein-reise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einrei-se eingeholt werden kann,

3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung einesVisums der Zustimmung der Ausländerbehördebedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behör-den zu sichern,

4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleis-tung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen,von der Passpflicht zu befreien,

5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatzeinzuführen oder zuzulassen,

6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behör-den ausgestellt worden sind, allgemein als Passer-satz zuzulassen,

7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen derBundesrepublik Deutschland Ausländer, die vomErfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind undAusländer, die mit einem Visum einreisen, bei odernach der Einreise der Ausländerbehörde oder einersonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigenhaben,

8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reisever-kehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereitsbestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bun-desgebiet in einem Passersatz bescheinigt werdenkann,

9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen einAusweisersatz ausgestellt werden kann und wielange er gültig ist,

10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, diesich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsicht-lich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustesund des Wiederauffindens sowie der Vorlage und derAbgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweiser-satzes sowie der Eintragungen über die Einreise, dieAusreise, das Antreffen im Bundesgebiet und überEntscheidungen der zuständigen Behörden in sol-chen Papieren,

11. Näheres zum Register nach § 91a sowie zu denVoraussetzungen und dem Verfahren der Datenüber-mittlung zu bestimmen,

12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern,denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaatder Europäischen Union verlegt werden kann,

13. die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die beider Ausführung dieses Gesetzes zu verwendendenVordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringungvon Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichenRegelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen,

14. zu bestimmen, dass die

a) Meldebehörden,

b) Staatsangehörigkeitsbehörden,

c) Pass- und Personalausweisbehörden,

d) Sozial- und Jugendämter,

e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,

f) Bundesagentur für Arbeit,

g) Finanz- und Hauptzollämter,

h) Gewerbebehörden und

i) Auslandsvertretungen

ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezo-gene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sons-tige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstigeErkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweitdiese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Auslän-derbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländer-rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erfor-

derlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art undUmfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigenErkenntnisse, die zu übermitteln sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird fernerermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates zu bestimmen, dass

1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländerführt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehal-ten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einrei-se und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegendie sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Ent-scheidung getroffen hat,

2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteiltenVisa führen und

3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrautenBehörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgabenerforderliche Datei führen.

Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfasst die Personalieneinschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschriftdes Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländer-rechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Aus-länderzentralregister sowie über frühere Anschriften desAusländers, die zuständige Ausländerbehörde und dieAbgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. DieBefugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbe-zogene Daten zu speichern, richtet sich nach den daten-schutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann Rechts-verordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zurErfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oderzur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohneZustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. EineRechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens dreiMonate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-tungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates verlängert werden.

§ 100

Sprachliche Anpassung

Das Bundesministerium des Innern kann durchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesratesdie in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnun-gen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhaltsmöglich und sprachlich sachgerecht ist, durch ge-schlechtsneutrale oder durch maskuline und femininePersonenbezeichnungen ersetzen und die dadurch ver-anlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. DasBundesministerium des Innern kann nach Erlass einerVerordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes imBundesgesetzblatt bekannt machen.

§ 101

Fortgeltungbisheriger Aufenthaltsrechte

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsbe-rechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fortals Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrerErteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck undSachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, dienach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für imRahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommeneFlüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in

entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzeserteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufent-haltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaub-nis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fortals Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Ertei-lung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sach-verhalt.

§ 102

Fortgeltung ausländer-rechtlicher Maßnahmen und Anrechnung

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigenausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeit-liche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen undAuflagen, Verbote und Beschränkungen der politischenBetätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandro-hungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschie-bungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befris-tung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen,die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapierenund Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungenüber Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebensobleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammen-hang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn siesich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttretendieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für diekraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstel-lung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungs-erlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzeseiner Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem1. Januar 2005 angerechnet.

§ 103

Anwendung bisherigen Rechts

Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset-zes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für imRahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flücht-linge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstel-lung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über dieRechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2aund 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmenhumanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge inder bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiterAnwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4entsprechend.

§ 104

Übergangsregelungen

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge aufErteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis odereiner Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu die-sem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 imBesitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefug-nis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilungeiner Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprach-

lichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfa-che Art in deutscher Sprache mündlich verständigenkönnen. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwen-dung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich dervor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug§ 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fas-sung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt einegünstigere Rechtsstellung.

(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers,bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unan-fechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird inentsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufent-haltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt derAsylantragstellung des Ausländers minderjährig war undsich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststel-lung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Aus-ländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine Inte-gration zu erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthaltser-laubnis kann versagt werden, wenn das Kind in den letz-ten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zueiner Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechsMonaten oder einer Geldstrafe von mindestens180 Tagessätzen verurteilt worden ist.

§ 105

Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilteArbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablaufihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach die-sem Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustim-mung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einerBeschäftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenenMaßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilteArbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustim-mung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einerBeschäftigung.

§ 106

Einschränkung von Grundrechten

(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Frei-heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-zes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-schränkt.

(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtetsich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren beiFreiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der Ab-schiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgerichtdas Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an dasGericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaftvollzogen wird.

§ 107

Stadtstaatenklausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburgwerden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzesüber die Zuständigkeit von Behörden dem besonderenVerwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Artikel 2

Gesetzüber die allgemeine

Freizügigkeit von Unionsbürgern(Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)

§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthaltvon Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten derEuropäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familien-angehörigen.

§ 2

Recht auf Einreise und Aufenthalt

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihreFamilienangehörigen haben das Recht auf Einreise undAufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeits-suche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,

2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstän-digen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelasse-ne selbständige Erwerbstätige),

3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selb-ständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne desArtikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europä-ischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer vonDienstleistungen), wenn sie zur Erbringung derDienstleistung berechtigt sind,

4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,

5. Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG)Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 überdas Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einerBeschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaateszu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, 1975 Nr. L 324S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsange-hörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung derAusübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheits-gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben(ABl. EG 1975 Nr. L 14 S.10),

6. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraus-setzungen des § 4,

7. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der§§ 3 und 4.

(3) Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krank-heit oder Unfalls lassen das Recht nach § 2 Abs. 1 unbe-rührt. Dies gilt auch für die von der zuständigen Agenturfür Arbeit bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeiteines Arbeitnehmers sowie für Zeiten der Einstellungeiner selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, aufdie der Selbständige keinen Einfluss hatte.

(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keinesVisums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels.Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedür-fen für die Einreise eines Visums, sofern eine Rechtsvor-schrift dies vorsieht.

(5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartnerund ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünfJahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehaltenhaben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen derFreizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreiseund Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur,wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig imBundesgebiet aufhält.

(6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über dasAufenthaltsrecht, der Aufenthaltserlaubnis-EU und desVisums werden keine Gebühren erhoben.

§ 3

Familienangehörige

(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1,wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, derenFamilienangehörige sie sind, Wohnung nehmen. Famili-enangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Per-sonen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, letztere nachMaßgabe der Absätze 4 und 5.

(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind

1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigenderLinie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,

2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigenderLinie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrerEhegatten, denen diese Personen oder ihre EhegattenUnterhalt gewähren.

(3) Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbs-tätigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), die im Zeitpunkt seinesTodes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, habendas Recht nach § 2 Abs. 1, wenn

1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seitmindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereichdieses Gesetzes aufgehalten hat oder

2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls odereiner Berufskrankheit gestorben ist oder

3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deut-scher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes istoder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mitdem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verlorenhat.

Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wirddurch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamtdrei Monaten im Jahr oder durch längere Abwesenheitzur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdiens-tes nicht berührt.

(4) Familienangehörige eines Verbleibeberechtigten (§ 2Abs. 2 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibeberechtig-ten, die bereits bei Entstehen seines Verbleiberechtsihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, haben dasRecht nach § 2 Abs. 1.

(5) Das Recht der Familienangehörigen nach denAbsätzen 3 und 4 muss binnen zwei Jahren nach seinemEntstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt,wenn sie das Bundesgebiet während dieser Frist verlas-sen.

(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizü-gigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2

Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zur Einreise und zum Aufenthalt berech-tigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deut-schen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzesanzuwenden.

§ 4

Nicht erwerbstätigeFreizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienan-gehörigen, die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügig-keitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, haben dasRecht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichendenKrankenversicherungsschutz und ausreichende Exis-tenzmittel verfügen. Familienangehörige im Sinne dieserVorschrift sind:

1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistetwird,

2. die sonstigen Verwandten in absteigender und auf-steigender Linie sowie die sonstigen Verwandten desEhegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhaltgeleistet wird, sowie der Lebenspartner.

Abweichend von Satz 1 haben als Familienangehörigeeines Studenten nur der Ehegatte, der Lebenspartnerund die unterhaltsberechtigten Kinder das Recht nach§ 2 Abs. 1.

§ 5

Bescheinigungüber das gemeinschaftsrechtliche

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU

(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern undihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit einesMitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amtswegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrechtausgestellt.

(2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind,wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU aus-gestellt.

(3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen,dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1innerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht wer-den. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angabenund Nachweise können von der zuständigen Meldebe-hörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegen-genommen werden. Diese leitet die Angaben und Nach-weise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Einedarüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzungdurch die Meldebehörde erfolgt nicht.

(4) Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungenkann aus besonderem Anlass überprüft werden.

(5) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung desständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kannder Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt unddie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtlicheAufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaub-nis-EU widerrufen werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-chend.

§ 6

Verlust desRechts auf Einreise und Aufenthalt

(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbe-schadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3,Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die EuropäischeGemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung überdas gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezo-gen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen werden.Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Ein-reise verweigert werden.

(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilunggenügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genanntenEntscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Esdürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgtestrafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweitberücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegendenUmstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord-nung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichendschwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresseder Gesellschaft berührt.

(3) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthaltkann nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bun-desgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch ausbesonders schwer wiegenden Gründen festgestellt wer-den.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Entschei-dungen oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftli-chen Zwecken getroffen werden.

(5) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstigePassersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendi-gung nicht begründen.

(6) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betrof-fene persönlich angehört werden. Die Feststellung bedarfder Schriftform.

§ 7

Ausreisepflicht

(1) Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die Aus-länderbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass dasRecht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Familien-angehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind ausreise-pflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltser-laubnis-EU unanfechtbar widerrufen oder zurückgenom-men hat. In dem Bescheid soll die Abschiebung ange-droht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer indringenden Fällen muss die Frist, falls eine Aufenthaltser-laubnis-EU oder eine Bescheinigung über das gemein-schaftsrechtliche Aufenthaltsrecht noch nicht ausgestelltist, mindestens 15 Tage, in den übrigen Fällen mindes-tens einen Monat betragen.

(2) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihrFreizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 verlorenhaben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisenund sich darin aufhalten. Das Verbot nach Satz 1 wirdbefristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.

§ 8

Ausweispflicht

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind ver-pflichtet,

1. bei der Einreise in das Bundesgebiet einen Pass oderanerkannten Passersatz

a) mit sich zu führen und

b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zurPrüfung auszuhändigen,

2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet denerforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen,

3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigungüber das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechtund die Aufenthaltserlaubnis-EU den mit der Ausfüh-rung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzule-gen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlas-sen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung vonMaßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 9

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstra-fe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in dasBundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.

§ 10

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Nr. 1Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nichtrechtzeitig aushändigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderleichtfertig entgegen § 8 Nr. 2 einen Pass oder Passersatznicht besitzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig entgegen § 8 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oderPassersatz nicht mit sich führt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen derAbsätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbu-ße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind inden Fällen der Absätze 1 und 3 die Grenzschutzämter.

§ 11

Anwendung des Aufenthaltsgesetzes

(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen,die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreiseund Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die§§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88,90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entspre-chende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen inso-weit, als die dort genannten Umstände auch für die Fest-stellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungser-heblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auchdann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstel-lung vermittelt als dieses Gesetz.

(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oderden Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechtsnach § 2 Abs. 5 festgestellt, findet das AufenthaltsgesetzAnwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderenRegelungen trifft.

(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesemGesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten desBesitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jah-ren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

§ 12

Staatsangehörige der EWR-Staaten

Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige derEWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinnedieses Gesetzes.

§ 13

Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, derRepublik Estland, der Republik Zypern, der RepublikLettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, derRepublik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowe-nien und der Slowakischen Republik zur EuropäischenUnion (BGBl. 2003 II S. 1408) abweichende Regelungenanwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenndie Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeitgemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch genehmigt wurde.

Artikel 3

Änderungdes Asylverfahrensgesetzes

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletztgeändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Ersten Abschnitt werden die Angabe zu § 6durch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt undnach § 11 die Angabe „§ 11a VorübergehendeAussetzung von Entscheidungen“ eingefügt.

b) Im Zweiten Abschnitt werden nach § 14 dieAngabe „§ 14a Familieneinheit“ eingefügt unddie Angabe zu § 26 durch die Angabe „Familien-asyl und Familienabschiebungsschutz“ ersetzt,nach der Angabe zu § 32 werden die Wörter„oder Verzicht“ angefügt und die Angaben zuden §§ 41, 43a und 43b werden jeweils durch dieAngabe „(weggefallen)“ ersetzt.

c) Die Angaben zum Vierten Abschnitt werden wiefolgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt

Recht des Aufenthaltswährend des Asylverfahrens“.

bb) Die Angaben

„Erster Unterabschnitt

Aufenthaltwährend des Asylverfahrens“

und

„Zweiter Unterabschnitt

Aufenthalt nachAbschluss des Asylverfahrens“

werden gestrichen.

cc) Die Angaben zu den §§ 68, 69 und 70 wer-den jeweils durch die Angabe „(weggefal-len)“ ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabeeingefügt:

„§ 73a Ausländische Anerkennung als Flücht-ling“.

e) Im Neunten Abschnitt werden nach der Angabezu § 87a die Angabe „§ 87b Übergangsvorschriftaus Anlass der am … [Einsetzen: Datum desInkrafttretens nach Artikel 15 Abs. 2] in Kraftgetretenen Änderungen“ eingefügt und dieAngabe zu § 90 durch die Angabe „(weggefal-len)“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 desAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatloseAusländer im Sinne des Gesetzes über dieRechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten be-reinigten Fassung in der jeweils geltenden Fas-sung.“

3. In § 3 werden nach dem Wort „Bundesamt“ dieWörter „für Migration und Flüchtlinge“ eingefügtsowie die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergeset-zes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufent-haltsgesetzes“ ersetzt.

3a. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Aus-ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auslieferungs-verfahren“ die Wörter „sowie das Verfahren nach§ 58a des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über Asylanträge einschließlich der Feststel-lungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entscheidetdas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden dieAbsätze 2, 3 und 4.

5. § 6 wird aufgehoben.

6. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdaten-schutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriftender Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhobenwerden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfül-lung erforderlich ist.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländergesetzes“durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ er-setzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 77 Abs. 1 bis 3des Ausländergesetzes“ durch die Angabe„§ 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes“ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bun-desdatenschutzgesetzes sowie entsprechendeVorschriften der Datenschutzgesetze der Länderfinden keine Anwendung.“

8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

㤠11a

VorübergehendeAussetzung von Entscheidungen

Das Bundesministerium des Innern kann Ent-scheidungen des Bundesamtes nach diesem Ge-setz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauervon sechs Monaten vorübergehend aussetzen,wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. DieAussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Ausländer ist vor der Antragstellung schrift-lich und gegen Empfangsbestätigung daraufhinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unan-fechtbarer Ablehnung seines Asylantrages dieErteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkun-gen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „eineAufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter„einen Aufenthaltstitel“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und inSatz 1 wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1des Ausländergesetzes“ durch die Angabe„§ 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durchdie Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 desAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Ausländergesetzes“durch die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2bis 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

10. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

㤠14a

Familieneinheit

(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt einAsylantrag auch für jedes Kind des Ausländers alsgestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nichtvollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bun-desgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthalts-titels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantraggestellt hatte.

(2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kinddes Ausländers nach dessen Asylantragstellung insBundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so istdies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen,wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung be-sitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfah-rens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufent-haltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufent-haltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzei-gepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes imSinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde.Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt einAsylantrag für das Kind als gestellt.

(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12Abs. 3 kann jederzeit auf die Durchführung einesAsylverfahrens für das Kind verzichten, indem ererklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgungdroht.“

11. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „eine Aufent-haltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein Aufent-haltstitel“ ersetzt.

12. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

13. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20

Weiterleitungan eine Aufnahmeeinrichtung

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-tung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglichoder bis zu einem ihm von der Behörde genanntenZeitpunkt zu folgen.

(2) Kommt der Ausländer nach Stellung einesAsylgesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vor-sätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt füreinen später gestellten Asylantrag § 71 entspre-chend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eineAnhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgenist der Ausländer von der Behörde, bei der er umAsyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbe-

stätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 3nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahme-einrichtung zu begleiten.

(3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Auf-nahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüg-lich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchsund den erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrich-tet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einerWoche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, dieihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtesdarüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrich-tung aufgenommen worden ist, und leitet ihr dieMitteilung nach Satz 1 zu.“

14. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-tung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtungnach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglichoder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtunggenannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Auslän-der der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich odergrob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3entsprechend. Auf diese Rechtsfolgen ist der Aus-länder von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich undgegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.“

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtungnach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässignicht nach, so gilt für einen später gestelltenAsylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von§ 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzufüh-ren. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländervon der Aufnahmeeinrichtung schriftlich undgegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. DieAufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglichdie ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesam-tes über die Aufnahme des Ausländers in derAufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweisnach Satz 3.“

16. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“durch die Wörter „die Voraussetzungen für die Aus-setzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠26

Familienasylund Familienabschiebungsschutz“.

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Asylbe-rechtigten wird“ die Wörter „auf Antrag“ einge-fügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstel-lung minderjähriges lediges Kind eines Asylbe-

rechtigten wird auf Antrag als asylberechtigtanerkannt, wenn die Anerkennung des Auslän-ders als Asylberechtigter unanfechtbar ist unddiese Anerkennung nicht zu widerrufen oderzurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet nachder unanfechtbaren Anerkennung des Asylbe-rechtigten geborene Kinder ist der Antrag inner-halb eines Jahres nach der Geburt zu stellen.“

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtig-ter anerkannt worden, wurde für ihn aber unan-fechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt,gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An dieStelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung,dass für den Ehegatten und die Kinder dieVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufent-haltsgesetzes vorliegen.“

18. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahmeoder unanfechtbarer Ablehnung eines früherenAsylantrages erneut einen Asylantrag und stützter sein Vorbringen auf Umstände im Sinne desAbsatzes 1, die nach Rücknahme oder unan-fechtbarer Ablehnung seines früheren Antragesentstanden sind, und liegen im Übrigen dieVoraussetzungen für die Durchführung einesFolgeverfahrens vor, kann in diesem in der Regeldie Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 desAufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahrendrohen, nicht mehr getroffen werden.“

19. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 desAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“gestrichen.

bb) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 47des Ausländergesetzes“ durch die Angabe„§§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes“ undam Ende der Punkt durch das Wort „oder“ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. er für einen nach diesem Gesetz hand-lungsunfähigen Ausländer gestellt wird,nachdem zuvor Asylanträge der Elternoder des allein personensorgeberech-tigten Elternteils unanfechtbar abge-lehnt worden sind.“

c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 51 Abs. 3 desAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

20. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe„§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch dieAngabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Abschiebungs-hindernisse nach § 53 des Ausländergeset-zes“ durch die Wörter „die Voraussetzungendes § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgeset-zes“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1des Ausländergesetzes“ durch die Angabe„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ersetzt.

c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26Abs. 4 unberührt.“

d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 und§ 53 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe„§ 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ersetzt.

21. § 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32

Entscheidung beiAntragsrücknahme oder Verzicht

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Ver-zichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt inseiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahreneingestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 desAufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzun-gen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen.In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu ent-scheiden.“

22. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Asylverfahren eines Ausländers ruht,solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Aufenthaltsbefugnis“durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.

23. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1,§ 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthaltsgeset-zes“ ersetzt.

24. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§§ 50 und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes“ durch dieAngabe „§§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsge-setzes“ und die Wörter „keine Aufenthaltsgenehmi-gung“ durch die Wörter „keinen Aufenthaltstitel“ersetzt.

25. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

26. In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einesAbschiebungshindernisses nach § 53 des Auslän-dergesetzes“ durch die Wörter „des Vorliegens derVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufent-haltsgesetzes“ ersetzt.

27. § 41 wird aufgehoben.

28. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „von Abschiebungs-hindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes“durch die Wörter „der Voraussetzungen des § 60Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „des Abschiebungs-hindernisses nach § 53 Abs. 3 des Ausländerge-setzes“ durch die Wörter „der Voraussetzungendes § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ er-setzt.

29. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „einer Aufent-haltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines Auf-enthaltstitels“ und die Angabe „§ 42 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes“ durch die Anga-be „§ 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Aufent-haltsgenehmigung“ durch die Wörter „einesAufenthaltstitels“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 69 des Auslän-dergesetzes“ durch die Angabe „§ 81 desAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „auch abwei-chend von § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes“gestrichen und folgender Satz angefügt:

„Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einerAufnahmeeinrichtung zu wohnen, entscheidetabweichend von Satz 1 das Bundesamt.“

30. Die §§ 43a und 43b werden aufgehoben.

30a. In § 45 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarungoder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahme-quote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem vonder Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommissionfür Bildungsplanung und Forschungsförderung imBundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der fürdas vorangegangene Kalenderjahr entsprechendSteuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Län-der errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).“

31. In § 48 Nr. 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter„oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungendes § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festge-stellt hat“ eingefügt.

32. In § 48 Nr. 3 werden die Wörter „einer Aufenthalts-genehmigung nach dem Ausländergesetz“ durchdie Wörter „eines Aufenthaltstitels nach dem Auf-enthaltsgesetz“ ersetzt.

33. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „nach § 32a Abs. 1und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbe-fugnis“ durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnisnach § 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

34. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abschiebungs-hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“durch die Angabe „die Voraussetzungen des§ 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ er-setzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch dasWort „hat“ und einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3 wird aufgehoben.

35. Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seinesErsten Unterabschnitts werden durch folgendeÜberschrift ersetzt:

„Vierter Abschnitt

Recht des Aufenthaltswährend des Asylverfahrens“.

36. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlö-schen eine Befreiung vom Erfordernis eines Auf-enthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einerGesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monatensowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthalts-gesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antra-ges auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt,wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel miteiner Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechsMonaten besessen und dessen Verlängerungbeantragt hat.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oderdie Ausübung eines Rechtes oder einer Vergüns-tigung von der Dauer des Aufenthalts im Bun-desgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Auf-enthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wennder Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigteranerkannt worden ist oder das Bundesamt fürMigration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vor-liegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 desAufenthaltsgesetzes festgestellt hat.“

36a. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auchnach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraftbis sie aufgehoben werden. Abweichend von Satz 1erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der

Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oderein Aufenthaltstitel erteilt wird.“

37. In § 58 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufzuhalten“ein Punkt und die Wörter „Die Erlaubnis ist zu ertei-len“ eingefügt.

38. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 desAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Erfüllung derVerlassenspflicht“ die Angabe „, auch in den Fäl-len des § 56 Abs. 3,“ eingefügt.

39. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, dersich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet auf-hält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsge-setzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubtwerden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zuge-stimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmtist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohneZustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässigist. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes geltenentsprechend.“

40. In § 63 Abs. 5 wird die Angabe „§ 56a des Auslän-dergesetzes“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 7 desAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

41. In § 65 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „eine Auf-enthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Auf-enthaltstitel“ ersetzt.

42. In § 67 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 52 des Auslän-dergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 9 desAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-gefügt:

„5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungs-anordnung nach § 58a des Aufenthaltsge-setzes,“.

43. Im Vierten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt„Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens“aufgehoben.

44. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kin-des, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf dieDurchführung eines Asylverfahrens verzichtethatte.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden das Komma unddas Wort „oder“ durch einen Punktersetzt.

bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „innerhalbvon zwei Jahren“ gestrichen.

d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

45. In § 71a Abs. 4 wird die Angabe „41 bis 43a“ durchdie Angabe „42 und 43“ ersetzt.

46. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wirdjeweils die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländer-gesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 desAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-fügt:

„(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen füreinen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rück-nahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestensnach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbar-keit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnisist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nachder Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahmenicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidungnach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen. Biszur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rück-nahme entfällt für Einbürgerungsverfahren dieVerbindlichkeit der Entscheidung über den Asyl-antrag.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzun-gen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthalts-gesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wennsie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn dieVoraussetzungen nicht mehr vorliegen.“

d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 desAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

47. In § 80a Abs. 2 und 3 werden die Wörter „Aufent-haltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes“jeweils durch die Wörter „Aufenthaltserlaubnis nach§ 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

48. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:

㤠87b

Übergangsvorschriftaus Anlass der am … [Einsetzen:

Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Abs. 2]in Kraft getretenen Änderungen

In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz,die vor dem … [Einsetzen: Datum des Inkrafttretensnach Artikel 15 Abs. 2] anhängig geworden sind, gilt§ 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassungweiter.“

49. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-fügt:

„(2) Das Bundesministerium des Innern wirdermächtigt, durch Rechtsverordnung mitZustimmung des Bundesrates Vordruckmusterund Ausstellungsmodalitäten für die Bescheini-gung nach § 63 festzulegen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

50. § 90 wird aufgehoben.

51. In § 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2Satz 1 und § 84 Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

52. In § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 1 werdendie Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ jeweilsdurch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. IS. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzesvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgtgeändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden wiefolgt geändert:

aa) In der Überschrift des Abschnitts wird dasWort „Übermittlungsempfänger“ durch dieWörter „Dritte, an die Daten übermittelt wer-den“ ersetzt.

bb) In der Angabe zu § 15 werden die Wörter „dieAnerkennung ausländischer“ durch die Wör-ter „Migration und“ ersetzt.

cc) Nach der Angabe zu § 18 wird folgendeAngabe eingefügt:

„§ 18a Datenübermittlung an die Träger derSozialhilfe und die für die Durchfüh-rung des Asylbewerberleistungsge-setzes zuständigen Stellen“.

dd) In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wirddas Wort „zwischenstaatliche“ durch dieWörter „über- oder zwischenstaatliche“ er-setzt.

ee) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „zwi-schenstaatliche“ durch die Angabe „über-oder zwischenstaatliche“ ersetzt.

b) In den Angaben zu Kapitel 3 wird die Angabe zu§ 32 wie folgt gefasst:

„§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden“.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bun-desamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Regis-terbehörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitetund nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisungdes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das

Ausländerzentralregister besteht aus einem allge-meinen Datenbestand und einer gesondert geführtenVisadatei.“

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „als Kriegs- oderBürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnisnach § 32a des Ausländergesetzes“ durch dieWörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 desAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „eine Aufent-haltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Auf-enthaltstitel“ ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen,weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlie-gen und denen die Einreise und der Aufent-halt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn,es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Gel-tungsbereich dieses Gesetzes,“.

d) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

e) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 6oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durchdie Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1des Aufenthaltsgesetzes“ und der abschließendePunkt durch ein Komma ersetzt.

f) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12. die entsprechend § 54 Nr. 6 des Aufenthalts-gesetzes sicherheitsrechtlich befragt wur-den.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Status“ dasKomma sowie die Wörter „zur rechtlichen Stel-lung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnah-men für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionenaufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980(BGBl. I S. 1057) in der jeweils geltenden Fas-sung“ gestrichen.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Anga-ben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis8 und 11 sowie Hinweise auf die Durchfüh-rung einer Befragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,“.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-desamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge“ durch die Wörter „der für das Asyl-verfahren zuständigen Organisationseinheit imBundesamt für Migration und Flüchtlinge“ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Empfänger“durch die Wörter „Dritten, an den Daten übermit-telt worden sind,“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „und 11“ durch dieAngabe „ , 11 und 12“ ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Anerken-nung ausländischer“ durch die Wörter „Migrationund“ ersetzt.

7. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort„Übermittlungsempfänger“ durch die Wörter „Dritte,an die Daten übermittelt werden“ ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „vor-handen, die“ die Wörter „AZR-Nummer, anderen-falls alle verfügbaren“ eingefügt und nach demWort „Betroffenen“ die Wörter „und die AZR-Nummer“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Identi-tätsprüfung“ die Wörter „und -feststellung“ sowienach dem Wort „Ausländerbehörden“ die Wörter„die AZR-Nummer,“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Aner-kennung ausländischer“ durch die Wörter „Migra-tion und“ ersetzt.

9. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1Satz 1 jeweils die Wörter „die Anerkennung ausländi-scher“ durch die Wörter „Migration und“ ersetzt.

10. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

㤠18a

Datenübermittlung an dieTräger der Sozialhilfe und die für dieDurchführung des Asylbewerber-

leistungsgesetzes zuständigen Stellen

An die Träger der Sozialhilfe und die zur Durchfüh-rung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständi-gen Stellen werden zur Prüfung, ob die Vorausset-zungen für eine Inanspruchnahme von Leistungenvorliegen, auf Ersuchen neben den Grunddaten fol-gende Daten des Betroffenen übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andereNamen, Aliaspersonalien und Angaben zum Aus-weispapier,

2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status undzu den für oder gegen den Ausländer getroffenenaufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

3. Angaben zum Asylverfahren.“

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 24 des Aufenthaltsgesetzes“.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Anerken-nung ausländischer“ durch die Wörter „Migrationund“ ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-fügt:

„8. die Träger der Sozialhilfe und die für dieDurchführung des Asylbewerberleistungsge-setzes zuständigen Stellen,“.

c) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Num-mern 9 und 10.

13. In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird dasWort „zwischenstaatliche“ durch die Wörter „über-oder zwischenstaatliche“ ersetzt.

14. § 26 wird wie folgt gefasst:

㤠26

Datenübermittlungan Behörden anderer Staaten und

an über- oder zwischenstaatliche Stellen

An Behörden anderer Staaten und an über- oderzwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maß-gabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzesund des § 14 übermittelt werden. Für eine nach § 4bAbs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässigeÜbermittlung an ausländische Behörden findet auch§ 15 entsprechende Anwendung. Für die Datenüber-mittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzu-stellen, die die Daten an die Registerbehörde über-mittelt hat.“

15. In § 27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „den Emp-fänger“ durch die Wörter „die Dritten, an die Datenübermittelt worden sind,“ ersetzt.

16. In § 29 Abs. 1 Nr. 9 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1, § 82Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe„§ 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes“ersetzt.

17. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss,soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, ande-renfalls alle verfügbaren Grundpersonalien desBetroffenen enthalten.“

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Identitätsprü-fung“ die Wörter „und -feststellung“ eingefügt.

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠32

Dritte, an die Daten übermittelt werden“.

b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Anerken-nung ausländischer“ durch die Wörter „Migrationund“ ersetzt.

19. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Herkunftoder Empfänger dieser Daten beziehen“ ersetztdurch die Wörter „die Herkunft dieser Daten be-

ziehen, den Zweck der Speicherung und denEmpfänger oder Kategorien von Empfängern, andie Daten weitergegeben werden“.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Emp-fänger“ die Wörter „oder Kategorien von Empfän-gern“ eingefügt.

20. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findetkeine Anwendung.“

Artikel 5

Änderung desStaatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesge-setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffent-lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-kel 5 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. IS. 3322), wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung in Abschnitte wird aufgehoben unddie Überschriften der bisherigen Abschnitte werdengestrichen.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer diedeutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „in einem Bundesstaate“ werdengestrichen.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 8 bis 16und 40b)“ durch die Angabe „(§§ 8 bis 16, 40bund 40c)“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird(Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteilsals Kind eines Deutschen.“

b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger odergleichgestellter Staatsangehöriger einesEWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaub-nis-EU oder eine Niederlassungserlaubnisbesitzt.“

5. Die Überschrift des § 5 wird gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhn-lichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinenAntrag eingebürgert werden, wenn er

1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertre-ten ist,

2. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt,

3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommengefunden hat und

4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstan-de ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinnedes § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interessesoder zur Vermeidung einer besonderen Härte abge-sehen werden.“

7. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 87 des Auslän-dergesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

8. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 12b eingefügt:

㤠10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßigseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist aufAntrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundord-nung des Grundgesetzes für die BundesrepublikDeutschland bekennt und erklärt, dass er keineBestrebungen verfolgt oder unterstützt oder ver-folgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitli-che demokratische Grundordnung, den Bestandoder die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-des gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beein-trächtigung der Amtsführung der Verfassungsor-gane des Bundes oder eines Landes oder ihrerMitglieder zum Ziele haben oder die durch An-wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-bereitungshandlungen auswärtige Belange derBundesrepublik Deutschland gefährden, oderglaubhaft macht, dass er sich von der früherenVerfolgung oder Unterstützung derartiger Bestre-bungen abgewandt hat,

2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger odergleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EUoder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Auf-enthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16,17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufent-haltszwecke besitzt,

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unter-haltsberechtigten Familienangehörigen ohne In-anspruchnahme von Leistungen nach dem Zwei-ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch be-streiten kann,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oderverliert und

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein min-derjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der inSatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abge-sehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch

nicht vollendet hat oder aus einem von ihm nicht zuvertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohneInanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwei-ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreitenkann.

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinderdes Ausländers können nach Maßgabe des Absat-zes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sichnoch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland auf-halten.

(3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigungnach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes dieerfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskursnach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahreverkürzt.

§ 11

Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 bestehtnicht, wenn

1. der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnis-se der deutschen Sprache verfügt,

2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-fertigen, dass der Ausländer Bestrebungen ver-folgt oder unterstützt oder verfolgt oder unter-stützt hat, die gegen die freiheitliche demokra-tische Grundordnung, den Bestand oder dieSicherheit des Bundes oder eines Landes gerich-tet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigungder Amtsführung der Verfassungsorgane desBundes oder eines Landes oder ihrer Mitgliederzum Ziele haben oder die durch Anwendung vonGewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-handlungen auswärtige Belange der Bundesre-publik Deutschland gefährden, es sei denn, derAusländer macht glaubhaft, dass er sich von derfrüheren Verfolgung oder Unterstützung derar-tiger Bestrebungen abgewandt hat, oder

3. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a desAufenthaltsgesetzes vorliegt.

Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im Sinnedes § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 12

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bis-herige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unterbesonders schwierigen Bedingungen aufgebenkann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Aus-scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nichtvorsieht,

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmä-ßig verweigert und der Ausländer der zuständigenBehörde einen Entlassungsantrag zur Weiterlei-tung an den ausländischen Staat übergeben hat,

3. der ausländische Staat die Entlassung aus derStaatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, dieder Ausländer nicht zu vertreten hat, oder vonunzumutbaren Bedingungen abhängig machtoder über den vollständigen und formgerechtenEntlassungsantrag nicht in angemessener Zeitentschieden hat,

4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlichdas Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit ent-gegensteht, die Entlassung auf unverhältnismä-ßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung derEinbürgerung eine besondere Härte darstellenwürde,

5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischenStaatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbe-sondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtli-cher Art entstehen würden, die über den Verlustder staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28des Abkommens vom 28. Juli 1951 über dieRechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 IIS. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungs-erlaubnis besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer dieStaatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaatesder Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeitbesteht.

(3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländi-sche Staat die Entlassung aus der bisherigen Staats-angehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstesabhängig macht und der Ausländer den überwiegen-den Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schu-len erhalten hat und im Inland in deutsche Lebens-verhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineinge-wachsen ist.

(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzungdes § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabevölkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

§ 12a

(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außerBetracht

1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oderZuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessät-zen und

3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechsMonaten, die zur Bewährung ausgesetzt undnach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wordensind.

Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteiltworden, so wird im Einzelfall entschieden, ob dieStraftat außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sindzu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als straf-bar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechts-staatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist unddas Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verur-teilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wennsie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgenwäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürge-rung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straf-tat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürge-rung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle derVerurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des

Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Ver-hängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendge-richtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und imAusland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahrensind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wirddurch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Auslandnicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthal-ten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb dervon der Ausländerbehörde bestimmten Frist wiedereingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglichwegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Her-kunftsstaat überschritten wird und der Ausländerinnerhalb von drei Monaten nach der Entlassung ausdem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Naturnach nicht vorübergehenden Grund länger als sechsMonate im Ausland aufgehalten, kann die frühereAufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die fürdie Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauerangerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit desAufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie daraufberuhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig dieerstmals erforderliche Erteilung oder die Verlänge-rung des Aufenthaltstitels beantragt hat.“

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnli-chen Aufenthalt im Ausland hat, kann auf seinenAntrag eingebürgert werden, wenn er den Erfor-dernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oderSatz 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschensteht gleich, wer von einem solchen abstammtoder als Kind angenommen worden ist.“

b) Satz 2 wird aufgehoben.

10. In § 14 werden die Wörter „sich nicht im Inland nie-dergelassen“ durch die Wörter „seinen gewöhn-lichen Aufenthalt im Ausland“ ersetzt.

11. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.

12. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „des Heimatstaa-tes“ gestrichen.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „seines Heimat-staates“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichenAufenthalt im Ausland, ist die deutsche Aus-landsvertretung zu hören.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

14. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Wehr-pflichtgesetzes“ durch die Wörter „des Bundesmi-nisteriums der Verteidigung oder der von ihm be-zeichneten Stelle“ ersetzt.

15. In § 29 Abs. 4 wird die Angabe „§ 87 des Ausländer-gesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

16. § 37 wird wie folgt gefasst:

㤠37

(1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthalts-gesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln denVerfassungsschutzbehörden zur Ermittlung der Ein-bürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 undSatz 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezoge-nen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahrvollendet haben. Die Verfassungsschutzbehördenunterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nachMaßgabe der insoweit bestehenden besonderen ge-setzlichen Verwendungsregelungen.“

17. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.

18. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:

㤠40c

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwen-dung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wennein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3oder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme vonMehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt.“

Artikel 6

Änderungdes Bundesvertriebenengesetzes

Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-dert:

1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge vonSpätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in denAufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwer-ben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam gewor-den ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme imGeltungsbereich des Gesetzes.“

2. In § 8 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oderbei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquotenfür das jeweilige Kalenderjahr nach dem von derGeschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bil-dungsplanung und Forschungsförderung im Bundes-

anzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das voran-gegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnah-men und Bevölkerungszahl der Länder errechnet wor-den ist (Königsteiner Schlüssel).“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

„(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welchedie Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme aneinem Integrationskurs, der einen Basis- und einenAufbausprachkurs von gleicher Dauer zur Erlan-gung ausreichender Sprachkenntnisse sowieeinen Orientierungskurs zur Vermittlung vonKenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur undder Geschichte in Deutschland umfasst. Ausge-nommen sind Kinder, Jugendliche und jungeErwachsene, die eine schulische Ausbildung auf-nehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in derBundesrepublik Deutschland fortsetzen. DerSprachkurs dauert bei ganztägigem Unterricht(Regelfall) längstens sechs Monate. Soweit erfor-derlich soll der Integrationskurs durch eine sozial-pädagogische Betreuung sowie durch Kinderbe-treuungsangebote ergänzt werden. Das Bundes-ministerium des Innern wird ermächtigt, nähereEinzelheiten des Integrationskurses, insbesonderedie Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte unddie Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüg-lich der Auswahl und Zulassung der Kursträgersowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahmedurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-mung des Bundesrates bedarf, zu regeln.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1wird wie folgt gefasst:

„Spätaussiedler können erhalten

1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bun-des und

2. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5angefügt:

„(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungs-förderung für Jugendliche und ergänzendeSprach- und sozialpädagogische Förderung kön-nen gewährt werden.

(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlin-ge ist zuständig für

a) die Entwicklung von Grundstruktur und Lern-inhalten des Basissprachkurses, des Aufbau-kurses und des Orientierungskurses nach Ab-satz 1 und

b) die Durchführung der Maßnahmen nach denAbsätzen 1 und 4.“

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaus-siedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedler-eigenschaft eine Bescheinigung aus.“

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinnevon § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt.In den Aufnahmebescheid einbezogene nicht-deutsche Ehegatten oder Abkömmlinge sindverpflichtet, sich unmittelbar nach ihrer Einrei-se in den Geltungsbereich des Gesetzes ineiner Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesregistrieren zu lassen.“

cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „derzuständigen Behörde“ durch die Wörter „desBundesverwaltungsamtes“ und die Wörter„die Ausstellungsbehörde“ durch die Wörter„das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.

dd) Der letzte Satz wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem inden Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlerseinbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oderAbkömmling zum Nachweis des Vorliegens derVoraussetzungen des § 7 Abs. 2 eine Bescheini-gung aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kannnur ausgestellt werden, wenn die Erteilung einesAufnahmebescheides beantragt und nicht be-stands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.“

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Widerruf“ dieWörter „und die Ausstellung einer Zweitschrift“eingefügt.

5. Die §§ 22 bis 24 werden aufgehoben.

6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Verlassen dieserGebiete“ durch die Wörter „Begründung des stän-digen Aufenthalts im Geltungsbereich des Geset-zes“ ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die nachfolgendenSätze ersetzt:

„Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeut-sche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens dreiJahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmlingeiner Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsper-son) werden zum Zweck der gemeinsamen Aus-siedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugs-person nur dann einbezogen, wenn die Bezugs-person dies ausdrücklich beantragt, sie Grund-kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und inihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des§ 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die Einbe-ziehung von minderjährigen Abkömmlingen in denAufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Ein-beziehung der Eltern oder des sorgeberechtigtenElternteils zulässig. Die Einbeziehung in den Auf-

nahmebescheid wird insbesondere dann unwirk-sam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beideEhegatten die Aussiedlungsgebiete verlassenhaben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor dieeinbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von§ 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben.“

7. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:

㤠100b

Anwendungsvorschrift

(1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar2005 geltenden Fassung auf Personen anzuwenden,die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheideinbezogen worden sind.

(2) Für die Durchführung des Bescheinigungsver-fahrens nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 bleiben die Län-der in allen Fällen zuständig, in denen bis zum 1. Janu-ar 2005 die Registrierung in den Erstaufnahmeeinrich-tungen des Bundes und die Verteilung auf die Ländererfolgt ist.“

8. § 104 wird wie folgt gefasst:

㤠104

Das Bundesministerium des Innern kann allgemei-ne Verwaltungsvorschriften zur Ausführung diesesGesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlas-sen.“

Artikel 7

Änderung desGesetzes über die Rechtsstellung

heimatloser Ausländer im BundesgebietDas Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Aus-

länder im Bundesgebiet in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten berei-nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 desGesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl I S. 3306), wirdwie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt desInkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Aus-länderrechts“ durch die Wörter „am 1. Januar 1991“ersetzt.

2. In § 12 Satz 2 werden die Wörter „keiner Aufenthalts-genehmigung“ durch die Wörter „keines Aufenthalts-titels“ ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3und des § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durchdie Angabe „§ 56 des Aufenthaltsgesetzes“ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 4des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

5. § 27 wird aufgehoben.

Artikel 8

Änderung desAsylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-dert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 desAufenthaltsgesetzes besitzen,“.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 55 des Aus-ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60a desAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „vollzieh-bar ist,“ das Wort „oder“ gestrichen.

dd) In Nummer 6 wird der abschließende Punktdurch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“angefügt.

ee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7angefügt:

„7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylver-fahrensgesetzes oder einen Zweitantragnach § 71a des Asylverfahrensgesetzesstellen“.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine andere Auf-enthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einanderer Aufenthaltstitel“ und die Wörter „bezeich-neten Aufenthaltsgenehmigungen“ durch die Wör-ter „bezeichnete Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „die Anerken-nung ausländischer“ durch die Wörter „Migrationund“ ersetzt.

2. (weggefallen)

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das ZwölfteBuch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsbe-rechtigten entsprechend anzuwenden, die über eineDauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach§ 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltsnicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.“

4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „2 Deutsche Mark“durch die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.

5. In § 8 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1 Satz 1 des Auslän-dergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 68 Abs. 1Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 84 des Aus-ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 68 des Aufent-haltsgesetzes“ ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Empfänger

a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),

b) von Grundleistungen (§ 3),

c) von ausschließlich anderen Leistungen(§§ 4 bis 6),“.

b) Absatz 2 Nr. 2a wird aufgehoben.

8. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ersetzt.

Artikel 9

Änderung desDritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. IS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-zes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgtgeändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 284 wird das Wort „Genehmi-gungspflicht“ durch die Wörter „Arbeitsgeneh-migung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten“ und werden die Angaben zu§§ 285 und 286 jeweils durch die Angabe „(weg-gefallen)“ ersetzt.

b) In der Angabe zu § 406 wird das Wort „Genehmi-gung“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.

c) In der Angabe zu § 407 werden nach dem Wort„Beschäftigung“ die Wörter „oder Erwerbstätig-keit“ eingefügt.

d) Im Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitelswerden die Angaben zu den §§ 419, 420a durchdie Angaben „(weggefallen)“ ersetzt.

e) Im Fünften Abschnitt des Dreizehnten Kapitelswird nach der Angabe zu § 434g die Angabe„§ 434h Zuwanderungsgesetz“ eingefügt.

2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ dieWörter „oder bei denen das Vorliegen derVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufent-haltsgesetzes festgestellt wurde“ eingefügt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufent-halt im Inland haben und eine Niederlas-sungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufent-haltsgesetzes besitzen,“.

c) Nummer 6 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Num-mern 6 und 7 und in der neuen Nummer 7 wirddas Wort „Aufenthaltsgesetz/EWG“ durch dasWort „Freizügigkeitsgesetz/EU“ ersetzt.

2a. § 284 wird wie folgt gefasst:

㤠284

Arbeitsgenehmigung-EU fürStaatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach demVertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt derTschechischen Republik, der Republik Estland, derRepublik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-blik Litauen, der Republik Ungarn, der RepublikMalta, der Republik Polen, der Republik Slowenienund der Slowakischen Republik zur EuropäischenUnion (BGBl. 2003 II S. 1408) der EuropäischenUnion beigetreten sind, und deren freizügigkeitsbe-rechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäf-tigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur fürArbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäf-tigt werden, wenn sie eine solche Genehmigungbesitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitritts-vertrages abweichende Regelungen als Über-gangsregelungen der ArbeitnehmerfreizügigkeitAnwendung finden.

(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitser-laubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eineunbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EUbesteht.

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabedes § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzeserteilt werden.

(4) Ausländern nach Absatz 1, die ihren Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habenund eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufneh-men wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU für eineBeschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbil-dung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn diesdurch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmtist oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässigist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsver-ordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigenaus den Mitgliedstaaten der Europäischen Unionnach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen ausDrittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zuerteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vor-sieht.

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EUbestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungs-verordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des§ 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-verordnungen zum Arbeitsmarktzugang gelten ent-sprechend, soweit sie für die Ausländer nachAbsatz 1 günstigere Regelungen enthalten. Bei An-wendung der Vorschriften steht die Arbeitsgeneh-migung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthalts-titel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzesgleich.“

3. Die §§ 285 und 286 werden aufgehoben.

4. § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung derZustimmung der Bundesagentur für Arbeit zurErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwe-cke der Beschäftigung,“.

5. (weggefallen)

6. Im Siebten Kapitel, Zweiter Abschnitt, ZweiterUnterabschnitt wird die Überschrift „Vierter TitelAnwerbung aus dem Ausland“ gestrichen.

7. § 304 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ausländische Arbeitnehmer den erforderli-chen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsge-stattung oder eine Duldung, die sie zur Aus-übung ihrer Beschäftigung berechtigen,oder die erforderliche Genehmigung nach§ 284 Abs. 1 besitzen und nicht zu ungünsti-geren Arbeitsbedingungen als vergleichbaredeutsche Arbeitnehmer beschäftigt werdenoder wurden,“.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „in§ 63 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter„in § 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

8. § 306 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „mit einer erforderli-chen Genehmigung“ durch die Wörter „denerforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthalts-gestattung oder eine Duldung, die sie zur Aus-übung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder dieerforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1besitzen“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „ihre Aufenthaltsge-nehmigung oder Duldung“ durch die Wörter„ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihreAufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrens-gesetzes)“ ersetzt.

9. In § 308 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Auslän-dergesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ersetzt.

10. In § 336a Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen unddie bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-mern 2 bis 4.

11. § 394 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäf-tigung nach dem Aufenthaltsgesetz sowiedie Zustimmung zur Anwerbung aus demAusland,“.

b) In Nummer 7 wird das Wort „Ausländergesetz“durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

12. § 404 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a und bwie folgt gefasst:

„a) Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des Auf-enthaltsgesetzes ohne den erforderlichenAufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthalts-gestattung oder eine Duldung, die sie zur

a) Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen,oder entgegen § 284 Abs. 1 ohne erforder-liche Genehmigung beschäftigt oder

b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zu-lässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird,der Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des Auf-enthaltsgesetzes ohne den erforderlichenAufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthalts-gestattung oder eine Duldung, die sie zurAusübung ihrer Beschäftigung berechtigen,oder entgegen § 284 Abs. 1 Ausländer ohneerforderliche Genehmigung beschäftigt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-fasst:

„3. einen Ausländer entgegen § 4 Abs. 3des Aufenthaltsgesetzes ohne den er-forderlichen Aufenthaltstitel oder ohneeine Aufenthaltsgestattung oder eineDuldung, die zur Ausübung ihrer Be-schäftigung berechtigen, oder entgegen§ 284 Abs. 1 Ausländer ohne erforderli-che Genehmigung beschäftigt,

4. eine Beschäftigung ohne den nach § 4Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erfor-derlichen Aufenthaltstitel oder ohneeine Aufenthaltsgestattung oder eineDuldung, die zur Ausübung ihrer Be-schäftigung berechtigen, oder ohne Ge-nehmigung nach § 284 Abs. 1 ausübt,“.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 284Abs. 3“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

13. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter „erforderlicheGenehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch dieWörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne eine Auf-enthaltsgestattung oder eine Duldung, die sie zurAusübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oderohne eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1“ ersetzt.

14. In § 406 Abs. 1 wird die Angabe „eine Genehmigungnach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „einenAufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-gesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul-dung, die zur Ausübung der Beschäftigung berech-tigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1“ersetzt.

15. § 407 wird wie folgt geändert:

a) (weggefallen)

b) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „eine Geneh-migung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch dieAngabe „einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge-stattung oder eine Duldung, die zur Ausübungder Beschäftigung berechtigen, oder eineGenehmigung nach § 284 Abs. 1“ ersetzt.

c) In Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. eine in

a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder

b) § 404 Abs. 2 Nr. 4

bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-lich wiederholt,“.

d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-satzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a aus gro-bem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe biszu drei Jahren oder Geldstrafe.“

16. (weggefallen)

17. § 419 wird aufgehoben.

18. (weggefallen)

19. § 420a wird aufgehoben.

20. (weggefallen)

21. § 434h wird wie folgt gefasst:

㤠434h

Zuwanderungsgesetz

Die §§ 419 und 421 Abs. 3 sind in der bis zum31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zumEnde des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin an-zuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar2005 entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehr-gang begonnen hat. In diesen Fällen trägt der Bunddie Ausgaben der Sprachförderung; Verwaltungs-kosten der Bundesagentur für Arbeit werden nichterstattet.“

22. § 434k wird wie folgt gefasst:

㤠434k

Viertes Gesetz fürmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 421 Abs. 3 sind inder bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungbis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs wei-terhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat. In diesen Fällenträgt der Bund die Ausgaben der Sprachförderung;Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeitwerden nicht erstattet.“

Artikel 10

Änderungen sonstigersozial- und leistungsrechtlicher Gesetze

1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002(BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:

„(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nachdiesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz

1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke derErwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgeset-zes oder

4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke desFamiliennachzugs zu einem Deutschen oder zueiner von den Nummern 1 bis 3 erfassten Personist.

Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch fürAngehörige eines Mitgliedstaates der EuropäischenUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraummit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitzeiner Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinenAnspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Ge-setz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Eltern-teil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeit-nehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorüber-gehenden Dienstleistung nach Deutschland ent-sandt ist.“

2. (weggefallen)

3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in derFassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Arti-kel 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. IS. 3022), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8“ durch die Angabe „§ 8Abs. 1“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2bezeichneten Auszubildenden.“

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-enthalt im Inland haben und eine Nieder-lassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 desAufenthaltsgesetzes besitzen,“.

b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1des Ausländergesetzes“ durch die Angabe„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-setzt.

c) In Nummer 8 wird das Wort „Aufenthaltsge-setz/EWG“ durch das Wort „Freizügigkeits-gesetz/EU“ ersetzt.

d) In Nummer 9 wird das Wort „EG-Mitglied-staates“ durch die Wörter „Mitgliedstaatesder Europäischen Union“ ersetzt.

4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004(BGBl. I S. 206) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein anderer Ausländer ist anspruchsberech-tigt, wenn er im Besitz

1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweckeder Erwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Auf-enthaltsgesetzes oder

4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweckedes Familiennachzugs zu einem Deut-schen oder zu einer von den Nummern 1bis 3 erfassten Person ist.“

b) Satz 4 wird gestrichen.

2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „wer“die Wörter „Saisonarbeitnehmer oder Werkver-tragsarbeitnehmer ist oder“ eingefügt.

5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002(BGBl. I S. 6), das durch Artikel 21 des Gesetzesvom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändertworden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn erim Besitz

1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke derErwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgeset-zes oder

4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke desFamiliennachzugs zu einem Deutschen oder zueiner von den Nummern 1 bis 3 erfassten Personist.

Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeit-nehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorüberge-henden Dienstleistung nach Deutschland entsandtist, erhält kein Kindergeld.“

6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – GesetzlicheKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletztgeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. De-zember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-dert:

1. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „ , zur Ausreiseverpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt ausvölkerrechtlichen, politischen oder humanitärenGründen geduldet wird“ durch die Wörter „Aus-länder, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteiltwurde“ ersetzt.

2. § 306 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63des Ausländergesetzes“ jeweils durch dieAngabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ er-setzt.

b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erfor-derliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1Satz 1 des Dritten Buches“ durch die Wörter„den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufent-haltsgestattung oder eine Duldung, die zurAusübung der Beschäftigung berechtigen,oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ersetzt.

c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländerge-setz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ersetzt.

7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassungder Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. IS. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch das Gesetzvom 29. April 2004 (BGBl. I S. 678) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 desAusländergesetzes“ jeweils durch die Angabe„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforderli-che Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 desDritten Buches“ durch die Wörter „den erforder-lichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-enthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattungoder eine Duldung, die zur Ausübung der Be-schäftigung berechtigen, oder eine Genehmi-gung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozi-algesetzbuch“ ersetzt.

3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 desGesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), daszuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April2004 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 desAusländergesetzes“ jeweils durch die Angabe„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „erforderlicheGenehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Drit-ten Buches“ durch die Wörter „erforderlichenAufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-gesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eineDuldung, die zur Ausübung der Beschäftigungberechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ersetzt.

3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

9. (weggefallen)

10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durchArtikel 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004(BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe„§ 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes“durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 des Auf-enthaltsgesetzes“ ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 46Nr. 4 des Ausländergesetzes“ durch dieAngabe „§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufent-haltsgesetzes“ ersetzt.

cc) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 45bis 48 des Ausländergesetzes“ durch dieAngabe „§§ 53 bis 56 des Aufenthaltsge-setzes“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2des Ausländergesetzes“ durch die Angabe„§ 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes“ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 76 Abs. 5Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes“ durch dieAngabe „§ 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und fdes Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 4 desAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 55Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

10a. § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-zember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) wird wie folgtgeändert:

1. Absatz 1 Satz 4 wird wird wie folgt gefasst:

„Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nichtfür Ausländer, die im Besitz einer Niederlas-sungserlaubnis oder eines befristeten Aufent-haltstitels sind und sich voraussichtlich dauer-haft im Bundesgebiet aufhalten.“

2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räum-lich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den§§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 desAufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sichaußerhalb des Landes aufhalten, in dem der Auf-enthaltstitel erstmals erteilt worden ist.“

11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985(BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-zes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne diesesGesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschie-bung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-den oder auf Grund erheblicher öffentlicher Inte-ressen ausgesetzt ist.“

2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthaltsge-nehmigung“ durch das Wort „Aufenthalts-titel“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1 bis 4oder § 47 des Ausländergesetzes“ durch dieAngabe „den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1bis 4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 11

Änderungen sonstiger Gesetze

1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl desBundespräsidenten durch die Bundesversammlungin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-sung, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, wird dieAngabe „§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durchdie Angabe „§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993(BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. IS. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe„§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

3. Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durchArtikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004(BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Auslän-dergesetzes“ durch das Wort „Aufenthaltsgeset-zes“ ersetzt.

2. In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „erforderli-che Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter„erforderlichen Aufenthaltstitel“ ersetzt.

4. Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Über-einkommen vom 19. Juni 1990 betreffend denschrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemein-samen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 IIS. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 28des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. IS. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben.

5. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Artikel 10-Gesetzesvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), daszuletzt durch § 151 Abs. 2 des Gesetzes vom22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist,wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländer-gesetzes“ durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 desAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

6. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. IS. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 § 1 des Gesetzesvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) geändert wor-den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbe-zeichnung „Bundesbeauftragter für Asylangele-genheiten“ gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbe-zeichnung „Präsident des Bundesamtes für dieAnerkennung ausländischer Flüchtlinge“ durchdie Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-amtes für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.

7. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung inder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Arti-kel 16 der Verordnung vom 25. November 2003(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgtgefasst:

„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.

8. § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesärzteordnung in derFassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987(BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 desGesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geän-dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.

9. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Psychotherapeutenge-setzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), daszuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-den ist, wird wie folgt gefasst:

„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2des Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.

10. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübungder Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntma-chung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), daszuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. April2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wiefolgt gefasst:

„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.

11. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförde-rungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623),das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. De-zember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist,wird wie folgt gefasst:

„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltim Inland haben und eine Niederlassungser-laubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgeset-zes besitzen,“.

12. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzesvom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgtgeändert:

1. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe„§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Auf-enthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 92a Abs. 2oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch dieAngabe „§ 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufent-haltsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Anga-be „§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländerge-setzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 97des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

12a. In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtlicheVerfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bun-desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1,veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletztdurch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. April2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird dieAngabe „§ 57 des Ausländergesetzes“ durch dieAngabe „§ 62 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

13. § 6 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungs-gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950),das durch Artikel 4 Abs. 38 des Gesetzes vom5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Ausländergesetzes“durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „unbefristeteVerlängerung“ durch die Wörter „Erteilungeiner Niederlassungserlaubnis“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

14. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgtgeändert:

1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird dieAngabe „§ 92a des Ausländergesetzes“ durchdie Angabe „§ 96 des Aufenthaltsgesetzes“ersetzt.

2. In § 276a wird das Wort „Aufenthaltsgenehmi-gungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ersetzt.

15. § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzar-beit in der Fassung der Bekanntmachung vom6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durchArtikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird die Angabe„§ 63 des Ausländergesetzes“ jeweils durch dieAngabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „erforderli-che Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“ durch

die Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitelnach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul-dung, die zur Ausübung der Beschäftigungberechtigen, oder eine Genehmigung nach§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-setzbuch“ ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländerge-setz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ersetzt.

16. In Artikel 2 § 2 Abs. 6 Satz 3 des Streitkräfteaufent-haltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 IIS. 554), das zuletzt durch Artikel 80 der Verordnungvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändertworden ist, wird das Wort „Ausländergesetzes“durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

17. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. IS. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Arti-kel 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. IS. 3076), wird wie folgt geändert:

1. In § 52 wird nach Absatz 61 folgender Absatzeingefügt:

„(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Geset-zes vom … [Einsetzen: Datum der Verkündungdes Zuwanderungsgesetzes] (BGBl. I S. … [Ein-setzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl derVerkündung des vorliegenden Änderungeset-zes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum2005 anzuwenden.“

2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenner im Besitz

1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke derErwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsge-setzes oder

4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke desFamiliennachzugs zu einem Deutschen oderzu einer von den Nummern 1 bis 3 erfasstenPerson ist.

Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeit-nehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorüber-gehenden Dienstleistung nach Deutschland ent-sandt ist, erhält kein Kindergeld.“

18. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),zuletzt geändert durch Artikel 35a des Gesetzesvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wiefolgt geändert:

1. § 139b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „erforder-liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch“ durch die Angabe „erforderlichen

Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-enthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge-stattung oder eine Duldung, die zur Aus-übung der Beschäftigung berechtigen,oder eine Genehmigung nach § 284Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch“ ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer-gesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsge-setz“ ersetzt.

cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63des Ausländergesetzes“ durch die Angabe„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe „§ 63 desAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 92Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes“ durch dieAngabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgeset-zes“ ersetzt.

19. In § 1 Nr. 3 des Gesetzes über eine Wiedereingliede-rungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-länder vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280), dasdurch Artikel 72 des Gesetzes vom 23. Dezember2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werdendie Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-berechtigung“ durch die Wörter „Niederlassungser-laubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwe-cken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohneBindung an einen Aufenthaltszweck“ ersetzt.

20. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au-gust 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Arti-kel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. IS. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „die erforder-liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durchdie Angabe „den erforderlichen Aufenthalts-titel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul-dung, die zur Ausübung der Beschäftigungberechtigen, oder eine Genehmigung nach§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-setzbuch“ ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländerge-setz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ersetzt.

c) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 desAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländer-gesetzes“ durch die Angabe „§ 71 des Aufent-haltsgesetzes“ ersetzt.

21. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995(BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2cdes Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602),wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter„eine erforderliche Genehmigung nach § 284Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch“ durch die Wörter „einen erforderlichenAufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-gesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eineDuldung, die zur Ausübung der Beschäftigungberechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 63 desAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „erforder-liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1Satz 1“ durch die Angabe „erforderlichenAufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-enthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge-stattung oder eine Duldung, die zur Aus-übung der Beschäftigung berechtigen,oder eine Genehmigung nach § 284Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch“ ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer-gesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsge-setz“ ersetzt.

cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63des Ausländergesetzes“ durch die Angabe„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

22. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rückkehrhilfegesetzesvom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), daszuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 23. De-zember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,werden die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Auf-enthaltsberechtigung“ durch die Wörter „Niederlas-sungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Er-werbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugsoder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck“ersetzt.

23. In § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung inder Fassung der Bekanntmachung vom 19. März1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 desGesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geän-dert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanord-nungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzesund ihre Vollziehung“.

Artikel 12

Änderungen von Verordnungen

1. In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit derBundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember1997 (BGBl. I S. 3133) wird die Angabe „§ 63 Abs. 4Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

2. Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändertdurch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. August 2002(BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Aufent-haltsberechtigung oder seit drei Jahren eineunbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt“durch die Wörter „freizügigkeitsberechtigterUnionsbürger oder gleichgestellter Staatsange-höriger eines EWR-Staates ist oder eine Auf-enthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlas-sungserlaubnis besitzt“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hinsicht-lich“ die Wörter „der Rechtsstellung oder“eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihre Aufent-haltsberechtigung oder -erlaubnis“ durchdie Wörter „ihre Rechtsstellung oder ihrenAufenthaltstitel (Absatz 1)“ ersetzt.

2. Der amtliche Vordruck Anlage „K“ – Anlage 28 – (zu§ 26) wird wie folgt geändert:

a) Bei den Angaben über die Eltern („Vater“, „Mut-ter“) sind jeweils die Angabenfelder „m Aufent-haltsberechtigung“ und „m Aufenthaltserlaub-nis, seit 3 Jahren unbefristet“ durch die Anga-benfelder „m freizügigkeitsberechtigter Unions-bürger oder gleichgestellter Staatsangehörigereines EWR-Staates“, „m Aufenthaltserlaubnis-EU“ und „m Niederlassungserlaubnis“ zu erset-zen.

b) Im Text der Prüfbitte an die Ausländerbehördewerden die Wörter „eine Aufenthaltsberechti-gung oder seit drei Jahren eine unbefristeteAufenthaltserlaubnis“ durch die Wörter „freizü-gigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleich-gestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staa-tes war oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU odereine Niederlassungserlaubnis“ ersetzt.

c) Die Bestätigung der Ausländerbehörde zurRechtsstellung oder zum Aufenthaltstitel wirdwie folgt gefasst:

„Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindeswar/hatte die Mutter der Vater

– freizügigkeitsberech-tigter Unionsbürgeroder gleichgestellterStaatsangehörigereines EWR-Staates m ja m nein m ja m nein

– eine Aufenthalts-erlaubnis-EU m ja m nein m ja m nein

– eine Niederlassungs-erlaubnis m ja m nein m ja m nein“.

3. In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Asylzuständigkeitsbestim-mungsverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. IS. 2852), die zuletzt durch die Verordnung vom26. Februar 2003 (BGBl. I S. 302) geändert worden ist,werden die Wörter „Bundesamt für die Anerkennungausländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „Bundes-amt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)“ersetzt.

4. In § 6 Abs. 5 der Schwerbehindertenausweisverord-nung in der Fassung der Bekanntmachung vom25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Arti-kel 4a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. IS. 606) geändert worden ist, wird das Wort „Aufent-haltsgenehmigung“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Seemannsamtsver-ordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), diedurch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgtgefasst:

„b) einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,“.

6. In § 6 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durchArtikel 49 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003(BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Anga-be „2, 2a,“ gestrichen und nach der Angabe „§ 4Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „sowie in voller Höhe der inden §§ 2 und 2a“ eingefügt.

Artikel 13

Rückkehrzum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geändertenRechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnunggeändert werden.

Artikel 14

BekanntmachungserlaubnisDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut

des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und desStaatsangehörigkeitsgesetzes und das Bundesministeri-um für Bildung und Forschung den Wortlaut des Bundes-ausbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttretendieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-setzblatt bekannt machen.

Artikel 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Artikel 1 §§ 42, 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 99,

Artikel 2 § 11 Satz 1, soweit er auf §§ 69 und 99 des Auf-enthaltsgesetzes verweist, Artikel 3 Nr. 39 hinsichtlichdes § 61 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes,soweit dieser auf § 42 des Aufenthaltsgesetzes verweist,und Nr. 49, Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich des § 9Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes und Arti-kel 12 Nr. 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.Auf Grund der genannten Vorschriften erlassene Rechts-verordnungen dürfen frühestens an dem in Absatz 3genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(2) Artikel 1 § 75 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Artikel 3Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr. 5 und 48 und Artikel 6 Nr. 3Buchstabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a desBundesvertriebenengesetzes treten am ersten Tage desauf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 inKraft; gleichzeitig treten

1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,1356), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzesvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),

2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung derBekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. IS. 116), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Geset-zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),

3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humani-tärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durchArtikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. IS. 2584),

4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsan-gehörigkeitsgesetzes in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 102-1/1, veröffentlichtenbereinigten Fassung,

5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsan-gehörigkeitsgesetzes in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 102-1/2, veröffentlichtenbereinigten Fassung,

6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistikauf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebens-unterhalt vom 2. Juli 1981 (BGBl. I S. 610),

7. die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 4des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602),

8. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997(BGBl. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 29 desGesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),

außer Kraft.

(4) Artikel 1 § 23a sowie die hierauf beruhenden lan-desrechtlichen Verordnungen treten am 31. Dezember2009 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 2004

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t

D e r B u n d e s k a n z l e r

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u s w ä r t i g e n

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n

D e r B u n d e s m i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d A r b e i t

D i e B u n d e s m i n i s t e r i nf ü r F a m i l i e , S e n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d

D e r B u n d e s m i n i s t e rf ü r Ve r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n

D i e B u n d e s m i n i s t e r i nf ü r B i l d u n g u n d F o r s c h u n g

D i e B u n d e s m i n i s t e r i nf ü r w i r t s c h a f t l i c h e Z u s a m m e n a r b e i t u n d E n t w i c k l u n g