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Begründung Entwurf Stand: 02.12.2019 Betreuung: ……………………….. (Unterschrift) planungsgruppe puche stadtplanung umweltplanung consulting gmbh 311 BP Begründung 2-c Zweckverband „Area 3 – Ost“ Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Ge- werbegebiet AREA 3 - Ost“, OT Angerstein

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Begründung

Entwurf

Stand: 02.12.2019

Betreuung:

………………………..

(Unterschrift)

planungsgruppe

puchestadtplanung umweltplanung consulting gmbh

311 BP Begründung 2-c

Zweckverband „Area 3 – Ost“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Ge-werbegebiet AREA 3 - Ost“, OT Angerstein

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Golmckesgraben 2

37120 Bovenden

IMPRESSUM:

Projekt: Bebauungsplan Nr. 19, „Interkommunales Gewerbegebiet

AREA 3 – Ost“

Projektnummer: 311 BP Begründung 2-c

Auftraggeber: Flecken Nörten-Hardenberg und Flecken Bovenden

Zweckverband „Area 3 – Ost“

Burgstraße 2

37176 Nörten-Hardenberg

Auftragnehmer:

Häuserstraße 1

37154 Northeim

Mitarbeiter: Dipl.-Ing. Mathias Flörke, M.Sc.

Patrick Ronnenberg, M.Sc.

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311 BP Begründung 2-c

I ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

INHALTSVERZEICHNIS

1 Vorbemerkungen 1

1.1 Rechtsgrundlagen 1

1.2 Verfahren 1

2 Hintergrund der Planung 2

2.1 Planungsanlass 2

2.2 Planungserfordernis 2

2.3 Ziele und Zwecke der Planung 2

2.4 Geltungsbereich 3

2.5 Bedarfsnachweis und Innenentwicklung 4

2.6 Planungsalternativen 5

2.6.1 Räumliche Alternativen für das Planvorhaben 5

2.6.2 Inhaltliche Alternativen des Planvorhabens 6

3 Übergeordnete Planungen 6

3.1 Regionales Raumordnungsprogramm 6

3.2 Flächennutzungsplan 9

3.3 Gewerbeflächenentwicklungskonzept des Landkreises Northeim 10

4 Auswirkungen der Planung auf die städtebauliche

Entwicklung und Ordnung 10

4.1 Lage 11

4.2 Städtebauliche Konzeption und Entwicklung 11

4.3 Nutzungen und Nutzungskonflikte 12

4.3.1 Geruchstechnische Beurteilung 13

4.3.2 Schalltechnische Beurteilung 14

4.3.2.1 Schallimmissionen auf das Plangebiet 14

4.3.2.2 Schallemissionen durch das Plangebiet 15

4.3.3 Störfallrechtliche Beurteilung 18

4.1 Technische Infrastruktur 19

4.1.1 Verkehr und Erschließung 19

4.1.2 Ver- und Entsorgung 20

4.2 Sozialstruktur 21

4.2.1 Versorgungseinrichtungen 21

4.2.2 Eigentumsverhältnisse 21

5 Umweltauswirkungen der Planung (Umweltbericht) 22

6 Festsetzungen 23

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311 BP Begründung 2-c

II ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

6.1 Art der baulichen Nutzung 23

6.1.1 Zulässige Nutzungen 23

6.1.2 Unzulässige Nutzungen 23

6.1.3 Zu Einzelhandelsbetrieben 24

6.1.4 Zu Störfallbetrieben 25

6.2 Maß der baulichen Nutzung 25

6.2.1 Grundflächenzahl 26

6.2.2 Baumassenzahl 26

6.2.3 Höhe baulicher Anlagen 26

6.2.4 Überbaubare Grundstücksflächen 27

6.3 Verkehrsflächen 28

6.3.1 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten 28

6.4 Flächen für Versorgungsanlagen, für Abwasserbeseitigung, einschließlich

der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sowie für

Ablagerungen 29

6.5 Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen 29

6.6 Solaranlagen 29

6.7 Private Grünflächen 30

6.8 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,

Natur und Landschaft 30

6.8.1 Pflanzmaßnahmen auf den Baugrundstücken (P1) 30

6.8.2 Dachbegrünung (P2) 30

6.8.3 Fassadenbegrünung (P3) 31

6.8.4 Straßenraumbegrünung (P4) 31

6.8.5 Stellplatzbegrünung (P5) 32

6.8.6 Grünlandstrukturen entlang der Kreisstraße(P6) 33

6.8.7 Strauch-Baumhecke mit Offenlandbereichen zu Eingrünung (P7) 33

6.8.8 Versiegelungsbeschränkung auf den Baugrundstücken (M1) 34

6.8.9 Begrünung des Regenrückhaltebereiches (M2) 35

6.8.10 Kompensationsflächenpool 35

6.8.11 Strukturverbessernde Maßnahmen inklusive Lerchenfenster 35

6.9 Festsetzungen zum Schallschutz 36

6.9.1 Emissionskontingentierung 36

6.9.2 Grundsatz passiver Lärmschutz 38

6.9.3 Passiver Lärmschutz (Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche) 39

6.9.4 In der Nacht schutzwürdige Nutzungen 39

6.9.5 Am Tage schutzwürdige Nutzungen (V1) 39

6.10 Sonstige Festsetzungen 40

6.10.1 Geltungsbereich 40

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311 BP Begründung 2-c

III ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

7 Örtliche Bauvorschriften 40

7.1 Geltungsbereich 40

7.2 Fassade 40

7.3 Werbeanlagen 41

7.4 Ordnungswidrigkeiten 41

8 Hinweise 41

8.1 Hinweise von Trägern öffentlicher Belange 41

8.2 Bauverbotszone 42

8.3 Artenschutzrecht 43

8.4 Regenwassernutzung 43

8.5 Verwendung regenerativer Energien 43

8.6 Solarenergie 44

8.7 Gehölzpflanzungen 44

9 Städtebauliche Werte, Kosten 47

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Ausschnitt aus dem RROP des Landkreises Northeim und des

Landkreises Göttingen mit Kennzeichnung des Planbereichs (ohne

Maßstab) 8

Abbildung 2 Voraussichtliche 29. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes

für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales

Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ (ohne Maßstab) 9

Abbildung 3: Übersichtsplan, Lage öffentlicher Verkehrswege, Immissionsorte (ohne

Maßstab) (Quelle: Akustikbüro Göttingen) 16

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1 Emissionskontingentierung 37

Tabelle 2 Emissionsorte 38

Tabelle 3 Gehölzpflanzungen 44

Tabelle 4 Obstsorten 46

Tabelle 5 Flächenbilanz 47

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311 BP Begründung 2-c

1 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewer-

begebiet AREA 3 – Ost“ ist

• das Baugesetzbuch (BauGB)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)

• die Baunutzungsverordnung (BauNVO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I, S. 3786)

• die Planzeichenverordnung (PlanzV)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58), zuletzt

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) und

• die Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 20.05.2019 (Nds. GVBI. S. 88)

1.2 Verfahren

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Area 3 – Ost“ hat in seiner Sitzung am

04.04.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet

AREA 3 – Ost“ beschlossen.

Gem. § 205 (1) BauGB tritt der Zweckverband „Area 3 – Ost“ für die Bauleitplanung des Be-

bauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ und ihre Durchfüh-

rung anstelle der Gemeinde Flecken Nörten-Hardenberg.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB fand durch Auslegung des

Vorentwurfes mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im Rathaus des Flecken Nör-

ten-Hardenberg vom 23.09.2019 bis 24.10.2019 statt.

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden

mit Schreiben vom 19.09.2019 gemäß § 4 (1) und § 2 (2) BauGB bis zum 24.10.2019 frühzeitig

beteiligt.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Area 3 – Ost“ hat in seiner Sitzung am

__.__.____ dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet

AREA 3 – Ost“ einschließlich der Entwurfsbegründung zugestimmt und seine öffentliche

Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 19

„Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ wurde nach Bekanntmachung am

__.__.____ vom __.__.____ bis einschließlich __.__.____ durchgeführt.

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2 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wur-

den mit Schreiben vom __.__.____ gemäß § 4 (2) und § 2 (2) BauGB beteiligt.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Area 3 – Ost“ hat in seiner Sitzung am

__.__.____ den Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

nach Prüfung der nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen als Satzung be-

schlossen.

2 Hintergrund der Planung

2.1 Planungsanlass

Der Zweckverband AREA 3-Ost beabsichtigt, eine Erweiterung des interkommunalen Gewer-

begebietes AREA 3 in der Gemarkung Angerstein vorzunehmen. Dafür bietet sich ein Areal

östlich der K 453 im Anschluss an das bestehende interkommunale Gewerbegebiet an.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird federführend vom Flecken Nörten-Harden-

berg betrieben. Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes übernimmt der Zweckverband „Area

3 – Ost“.

2.2 Planungserfordernis

Die betroffene Fläche liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Sie ist im Flächennut-

zungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zur Baurechtssetzung sind die Ände-

rung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Normalver-

fahren nach Europarecht (EAG-Bau) erforderlich.

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Normalverfahren ist gem. § 2 Abs.4 BauGB für

die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB eine Umwelt-

prüfung durchzuführen und im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.

Neben der Umweltprüfung wird auch die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzge-

setz gem. § 1a Abs. 3 BauGB erforderlich. In ihr sollen die Eingriffsintensität der geplanten

Nutzung und der Bestandsnutzung gegenübergestellt werden. Eine Bilanzierung entscheidet

über Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen.

2.3 Ziele und Zwecke der Planung

• Es soll ein Gewerbegebiet entwickelt werden, in dem sich großflächige produzie-

rende bzw. verarbeitende Gewerbebetriebe ansiedeln können.

• Eine entsprechende Verkehrsinfrastruktur soll bei der Aufstellung des Bebauungs-

planes mitgedacht werden.

• Das Plangebiet soll so entwickelt werden, dass sich die Situation im Zusammen-

hang mit den in der Nähe befindlichen schutzwürdigen Nutzungen verträglich

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3 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

gestaltet. Zu diesem Zweck werden vor allem die Belange des Immissionsschutzes

und des Umgangs mit möglichen Gefahrstoffen und Störfallbetrieben im Rahmen

der Bauleitplanung Beachtung finden.

• Ziel soll es sein, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe anzusiedeln und das

Störpotenzial des Gebietes möglichst gering zu halten, ohne mögliche Gewerbe-

ansiedelungen bereits auf Ebene des Bebauungsplanes einzuschränken.

• Weiterhin sollen auch die Entwicklungsziele des Flecken Nörten-Hardenberg und

des Flecken Bovenden und insbesondere die städtischen und regionalen Ziele der

Gewerbeflächenentwicklung verfolgt werden. Dies gilt sowohl für allgemeine Ziele

der kommunalen Gewerbeentwicklung, als auch für konkrete Standortziele für

das Plangebiet.

• Die kommunale Einzelhandelsentwicklung soll im Plangebiet berücksichtigt wer-

den und nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur sollen verhindert

werden.

• Das Plangebiet soll mit erneuerbaren Energien zumindest einen Teil der benötig-

ten Energie selber produzieren und somit klima- und umweltschonend aufgestellt

werden.

• Die Umweltbelange sollen besonders geprüft und im Umweltbericht dokumen-

tiert werden.

• Die durch den Eingriff hervorgerufenen Auswirkungen sollen im Sinne der Ein-

griffsregelung ausgeglichen werden und durch entsprechende Kompensations-

maßnahmen kompensiert werden.

• In dem Bauleitplanverfahren sollen alle öffentlichen und privaten Belange einbe-

zogen werden. Ziel ist es, eventuell vorhandene, unterschiedliche Nutzungsan-

sprüche zu harmonisieren sowie Vorgaben für eine geordnete städtebauliche Ent-

wicklung zu machen.

2.4 Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt in der Flur 5 der Gemarkung Angerstein.

Das Flurstück 52/3 ist vollständig betroffen.

Die Flurstücke 51/9 (K 453) und 52/2 (Grabenparzelle an der K 453) sind teilweise betroffen.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

- Im Norden durch das Flurstück 89 (Flur 2) des Sülzebaches

- Im Osten durch das Flurstück 21/4 (Flur 4) eines landwirtschaftlich genutzten Weges

- Im Süden durch das Flurstück 53 (Flur 5) eines ebenfalls landwirtschaftlich genutzten

Weges

- Im Westen durch die Flurstücke 51/9 und 52/2 (Flur 5) der K 453

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 16,9 ha.

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4 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Maßgeblich ist die Darstellung in der Planzeichnung des Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan überplant den Kreuzungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Interkom-

munales Gewerbegebiet Leinetal“, der in diesem Bereich eine Verkehrsfläche vorsieht. Dies

ist erforderlich, da der Bebauungsplan für die anfallenden Bau- und Ordnungsmaßnahmen

an der Kreisstraße 453 planfeststellungsersetzend wirkt.

2.5 Bedarfsnachweis und Innenentwicklung

Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S.

1548) mit dem Ziel geändert, die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden zu stär-

ken. Insofern ist der Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruch-

nahme von Flächen ausdrücklich als ein Ziel der Bauleitplanung bestimmt worden. Der § 1 (5)

BauGB sieht zusätzlich vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnah-

men der Innenentwicklung erfolgen soll. In den ergänzenden Vorschriften zum Umwelt-

schutz wird gemäß § 1a (2) BauGB folgendes bestimmt:

„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Ver-

ringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Mög-

lichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von

Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie

Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald

oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt

werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 (7) zu be-

rücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutz-

ter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der In-

nenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäude-

leerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.“

Für die Bauleitplanung bedeutet das, dass in den Begründungen zu Bauleitplänen darzulegen

ist, dass die planende Kommune Bemühungen unternommen hat, vor der Neuinanspruch-

nahme von den o.g. Flächen zunächst die Möglichkeiten der Innenentwicklung zu untersu-

chen und ausreichend auszuschöpfen.

Die Schaffung des interkommunalen Gewerbegebietes dient zum einen der Weiterentwick-

lung der Wirtschaft des Flecken Nörten-Hardenberg mit dem Grundzentralen Kernort. Seine

raumordnerische Entwicklungsaufgabe im Bereich gewerbliche Wirtschaft erfüllt Nörten-

Hardenberg in erster Linie durch die Betriebsstätten in den Industrie- und Gewerbegebieten.

Darüber hinaus dient das interkommunale Gewerbegebiet auch der zentralörtlichen Funk-

tion des südlich angrenzenden Ortes Bovenden mit seinen raumordnerischen Funktionen im

Bereich der Wirtschaft.

Es bestehen fünf große zusammenhängende Gewerbeflächen in Nörten-Hardenberg. Am

Südrand des Kernortes Nörten-Hardenbergs an der Grenze zu Angerstein befinden sich Ge-

werbegebiete zu beiden Seiten der Göttinger Straße. Weitere gewerbliche Bauflächen befin-

den sich nördlich der Lauenförder Straße sowie am nördlichen Ortsrand. Keine der Flächen

weist aktuell Entwicklungspotential auf. Der Standort „Anger“ westlich der Bahngleise, stellt

einen traditionellen Gewerbestandort Nörten-Hardenbergs dar. Das Gewerbe- und Indust-

riegebiet Nord weist eine Brutto-Gesamtgröße von rund 15 ha auf. Am Südrand des

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5 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Kernortes, zu beiden Seiten der Göttinger Straße, bestehen Gewerbeflächen und Sonderbau-

flächen für den Einzelhandel in einer Größenordnung von rund 22 ha. Die hier angesiedelten

Betriebe stammen u. a. aus den Bereichen Einzelhandel, Handwerkshandel, Logistik und

Bau. Die Flächen sind bereits aufgesiedelt, so dass keine Flächen zur Ansiedlung weiterer Be-

triebe bestehen. Die vorhandenen Gewerbeflächen sind erschöpft, weshalb keine Flächenpo-

tentiale mehr bestehen. An der Autobahn gelegen ist eine neue Gewerbefläche entstanden,

die ebenfalls bereits überplant ist und sich im Privateigentum befindet. Die Gewerbefläche

südlich Mariensteins wurde in diesem Zuge zurückgenommen. Im Nord- und Südwesten

wurden vorhandene gewerbliche Flächen teilweise zu Solarparks entwickelt. Im Nörten-

Hardenberger Ortsteil Lütgenrode sind noch freie Gewerbeflächen vorhanden, die sich je-

doch in Privateigentum befinden und daher nicht zur Verfügung stehen.

Auf Bovender Seite stehen noch vereinzelt Gewerbeflächen in bestehenden Bebauungsplä-

nen zur Verfügung. Diese sind jedoch nicht ausreichend dimensioniert für moderne Ansprü-

che und zum Teil als Erweiterungsfläche bestehender Betriebe vorgesehen. In Harste stehen

noch große Flächenpotenziale zur Verfügung, die speziell für ein Vorhaben vorgesehen waren

und auf denen bisher keine Entwicklung stattgefunden hat. Diese Flächen sind bisher dem

Vorhaben zugeordnet. Aufgrund der Lage eignet sich zudem der jetzige Standort besser für

die angedachte gewerbliche Entwicklung.

Der Flecken Nörten-Hardenberg oder der Flecken Bovenden verfügen somit über keine ge-

werblichen Flächenreserven im Eigentum. Die Neufeststellung und Schaffung von Gewerbe-

flächen ist prioritäres Ziel.

2.6 Planungsalternativen

Es besteht die Möglichkeit, die angestrebte Planung nicht durchzuführen. Bei Nichtdurchfüh-

rung der Planung, könnten die Entwicklungsziele der beteiligten Kommunen nicht erreicht

werden, weiteres Gewerbe anzusiedeln und entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten der

Wirtschaft auf Ebene der Bauleitplanung vorzubereiten. Der Flecken Nörten Hardenberg und

der Flecken Bovenden haben sich jedoch bewusst für eine Schaffung eines gemeinsamen

neuen Gewerbeflächenangebotes entschieden, um den Flächenverbrauch so gering wie

möglich zu gestalten.

2.6.1 Räumliche Alternativen für das Planvorhaben

Mit der Bebauungsplanaufstellung soll ein interkommunales Gewerbegebiet entstehen, in

dem u.a. eine Entwicklung und Weiterentwicklung der gewerblichen Strukturen des Flecken

Nörten-Hardenbergs und des Flecken Bovenden vorbereitet und durch Schaffung neuer Flä-

chenpotenziale gefördert wird. In diesem Zuge bietet es sich an, an dem bereits bestehen-

den interkommunalen Gewerbegebiet, das als AREA 3 vermarktet wird, anzuknüpfen.

Angesichts der klaren Zielstellung, gewerbliche Entwicklungen zu ermöglichen, ist der ge-

wählte Standort entsprechend des regionalen Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes (siehe

Kapitel 3.3) als bevorzugter Standort mit der Nähe zu den Verkehrsachsen der Bahnstrecke

Göttingen – Hannover, der B3 und der A7 zu bewerten. Die Lage nahe der Grenze zwischen

den beiden am interkommunalen Gewerbegebiet beteiligten Kommunen ist außerdem von

strategischer Bedeutung für das Planvorhaben.

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Dort steht die zu überplanende Fläche zur Verfügung.

2.6.2 Inhaltliche Alternativen des Planvorhabens

Städtebaulich ist die Erschließung der Plangebietes so gelegt, dass der Erschließungsaufwand

möglichst gering ist. Das bedeutet auch, dass die Planstraße an den vorhandenen Kreu-

zungsbereich an der K 453 anschließt. Diesbezügliche Alternativen wären mit einem erhöh-

ten Erschließungsaufwand verbunden.

Die Neuansiedlung von Gewerbebetrieben wäre auch durch die Ausweisung eines Mischge-

bietes möglich. In einem Mischgebiet wären jedoch Wohnnutzungen zulässig. Dies würde,

durch erhöhte Anforderungen an den Immissionsschutz und aufgrund störfallrechtlicher Be-

lange im Zusammenhang mit bereits bestehenden gewerblichen Nutzungen im Umfeld des

Plangebietes nicht zielführend sein, um die vorgesehenen Betriebe und Anlagen in diesem

Bereich unterbringen zu können. Ohnehin sind im Plangebiet keine Wohnnutzungen vorge-

sehen.

Eine Neuansiedelung von Gewerbebetrieben wäre auch in einem Industriegebiet möglich.

Dort können sich jedoch gem. § 9 BauNVO auch erheblich belästigende Gewerbebetriebe an-

siedeln. Im Zusammenhang mit der südlich gelegenen Wohnbebauung des Ortes Bovenden,

wurde sich jedoch für die Ausweisung eines Gewerbegebietes gem. § 8 BauNVO entschieden.

Dieses dient vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebe-

trieben.

Ebenfalls aufgrund der Nähe zu den Wohngebieten und der Nähe zur den westlich gelegenen

Bahntrassen und der B3 wurden Störfallbetriebe im Plangebiet komplett ausgeschlossen.

Dabei wird auf den Leitfaden „KAS-18“ der Kommission für Anlagensicherheit verwiesen

(siehe Kapitel 4.3.3). Damit werden potenziellen Störungen und Belästigungen, die durch das

anzusiedelnde Gewerbe vor Ort vorhanden sind, möglichst geringgehalten.

3 Übergeordnete Planungen

3.1 Regionales Raumordnungsprogramm

Gemäß § 1 (4) BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Für

den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Aussagen des Regionalen Raumordnungs-

programms des Landkreises Northeim (RROP) 2006 vorhanden, die sich aus dem Landes-

Raumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen 1994 ableiten.

Da es sich um ein interkommunales Gewerbegebietsprojekt am Rande der Raumordnungs-

bereiche des Landkreises Northeim und des Landkreises Göttingen handelt, werden auch die

raumordnerischen Belange aus dem Raumordnungsprogramm des Landkreises Göttingen

(RROP) 2010, die sich aus dem Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen

2008, geändert 2017, ableiten.

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7 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Das Plangebiet liegt etwa 2,1 km südlich des Grundzentrums Nörten-Hardenberg und etwa

350 m nördlich des Grundzentrums Bovenden im Ordnungsraum des Oberzentrums Göttin-

gen.

Das Plangebiet liegt in einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft – auf Grund hohen, natürli-

chen standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotenzials.

In der Umgebung des Plangebietes sind im Westen ein regional bedeutsamer Radwander-

weg und östlich ein Bodendenkmal verzeichnet. Etwa 230 m westlich des Plangebietes ver-

laufen zwei Haupteisenbahnstrecken sowie in ca. 270 m Entfernung die als Hauptverkehrs-

straße überregionaler Bedeutung gekennzeichnete B3. In etwa 1,7 km westlicher Richtung

verläuft die Autobahn A7.

Nörten-Hardenberg hat die Schwerpunktaufgaben für die Sicherung und Entwicklung von

Wohnstätten als Entlastungs- und Ergänzungsfunktionen gegenüber den Mittelzentren.

Darüber hinaus hat Nörten Hardenberg noch die besondere Entwicklungsaufgaben „Erho-

lung“ und „Fremdenverkehr“.

Außerdem ist Nörten-Hardenberg Standort mit Schwerpunktaufgaben für die Sicherung und

Entwicklung von Arbeitsstätten. In ihnen ist zur Verwirklichung des Gewerbeflächenentwick-

lungskonzeptes 2003 des Landkreises Northeim durch Bereitstellung von Flächen für die Be-

standsentwicklung von Industrie- und Gewerbe bzw. für Industrie- und Gewerbeansiedlung

sowie durch geeignete Maßnahmen zur Verbesserungen der Verkehrsverhältnisse, der wirt-

schaftsnahen Infrastruktur und der beruflichen Aus- und Fortbildung für ein entsprechend

umfangreiches, möglichst vielfältiges Angebot an Arbeitsplätzen zu sorgen.

Auch Bovenden ist als Grundzentrum wegen der besonders engen räumlichen Verflechtun-

gen zum Oberzentrum Standort mit der Schwerpunktaufgabe für die Sicherung und Ent-

wicklung von Wohnstätten. Dazu ist Bovenden ebenfalls Standort für die Sicherung und Ent-

wicklung von Arbeitsstätten.

Die Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung der Arbeitsstätten sind auf die jeweiligen

zentralörtlichen Funktionen unter Berücksichtigung der ÖPNV- und Schienenverkehrsinfra-

struktur und der Raumstrukturverhältnisse auszurichten. Als Basis zur Entscheidung bei der

Ausweisung von Gewerbeflächen ist neben der Konzentration auf die Arbeitsstättenschwer-

punkte auch das vom Landkreis Göttingen erarbeitete Konzept zur nachhaltigen Gewerbe-

flächenentwicklung als Orientierungshilfe heranzuziehen.

Page 14: Zweckverband „Area 3 – Ost“ BP Begruendung 2-c.pdf · Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ 6.1 Art der baulichen Nutzung 23 6.1.1 Zulässige

311 BP Begründung 2-c

8 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Abbildung 1: Ausschnitt aus dem RROP des Landkreises Northeim und des Landkreises Göttingen

mit Kennzeichnung des Planbereichs (ohne Maßstab)

Mit der geplanten Entwicklung entspricht die vorgesehene Planung dem Raumordnungspro-

gramm beider Landkreise. Mit der Planung wird das Gebiet als Standort für die Entwicklung

von Arbeitsstätten gesichert und weiterentwickelt. Zur Erfüllung der anderen Entwicklungs-

und Schwerpunktaufgaben sind innerhalb des Stadtgebietes andere Standorte vorgesehen.

Auf das Vorsorgegebiet Landwirtschaft werden im Ganzen keine wesentlichen Auswirkun-

gen erwartet. In der Region stehen weitere Flächen zur Verfügung, die für die Landwirt-

schaft genutzt werden.

Darüber hinaus wird in diesem Planverfahren auch den Belangen des im Raumordnungspro-

gramm des Landkreises Northeim genannten Konzepte zur Gewerbeflächenentwicklung be-

rücksichtigt.

Durch die Planung werden keinerlei negativen Auswirkungen auf die anderen Belange des

RROP erwartet.

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311 BP Begründung 2-c

9 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

3.2 Flächennutzungsplan

Der bauplanungsrechtlich zu überplanende Bereich ist seit Aufstellung des Flächennutzungs-

planes als landwirtschaftliche Fläche genutzt.

Am westlichen Plangebietsrand verläuft die als Hauptverkehrsstraße dargestellte K 453 vor-

bei. Sie trennt das Plangebiet von der im Zuge der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes

dargestellten gewerblichen Baufläche.

Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung wird ein Verfahren zur 29. Änderung des Flächennut-

zungsplanes des Flecken Nörten-Hardenberg durchgeführt, um die landwirtschaftliche Fläche

als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan darzustellen.

Abbildung 2 Voraussichtliche 29. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für den Bereich

des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ (ohne

Maßstab)

Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Bebauungsplan aus den Plä-

nen der vorbereitenden Bauleitplanung entwickelt. Eine gewerbliche Baufläche, die sich an

eine weitere gewerbliche Baufläche anschließt wird als verträglich angesehen. Die umliegen-

den landwirtschaftlichen Nutzungen und die Auswirkungen der Flächennutzungsplanände-

rung werden in einem eigenständigen Umweltbericht untersucht.

Mögliche Konflikte mit den südlich des Plangebietes liegenden Wohnnutzungen im nördli-

chen Teil des Flecken Bovenden werden durch die Klärung immissionsschutzrechtlicher und

störfallrechtlicher Belange im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt (siehe Kapitel 4.3.2

und Kapitel 4.3.3).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Konflikte durch die Flächennutzungsplanänderung

hervorgerufen werden.

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311 BP Begründung 2-c

10 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

3.3 Gewerbeflächenentwicklungskonzept des Landkreises

Northeim

Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept des Landkreises Northeim wurde im Jahr 2003 un-

ter Beteiligung der Stadt Northeim und weiterer Kommunen entwickelt. Das Konzept setzt

allgemeine Entwicklungsziele für die Gewerbeflächenentwicklung im Landkreis Northeim

fest. Es sollen u.a. Voraussetzungen geschaffen werden, um künftig auf Anfragen sowohl

zur Bestandsentwicklung als auch zu Ansiedlungen mit einem bedarfsgerechten Angebot re-

agieren zu können.

Darüber hinaus, um eine marktorientierte und an den wirtschaftlichen Kernkompetenzen

der Region ausgerichtete Neuakquisition betreiben zu können. Eine Gewerbeflächenentwick-

lung soll sich stärker als bisher an der Entwicklungsachse Autobahn 7 / Bundesstraße 3 ori-

entieren. Die Gebiete sollen nächstmöglich zu einem der vorhandenen Autobahnanschlüsse

liegen. Eine Lage so nahe wie möglich am Oberzentrum Göttingen wird dabei als vorteilhaft

beurteilt.

Das westlich und südöstlich an das Plangebiet angrenzende interkommunale Gewerbege-

biet, das ebenfalls als AREA 3 vermarktet wird und bereits vor 17 Jahren geplant wurde, ist

im Gewerbeflächenentwicklungskonzept des Landkreises als geeignete Fläche bezeichnet

worden. Um auch kurzfristig auf die Marktanforderungen investitionswilliger Unternehmen

reagieren zu können, soll u.a. die weitere Entwicklung dieser Gewerbeflächen vorangetrieben

und unterstützt werden.

Ziel ist die gemeinsame, qualitativ hochwertige Vermarktung aller Bestandsflächen und Flä-

chen für Akquisition. Eine offensive, marktorientierte Neuakquisition ist nur dann sinnvoll,

wenn realistische Ansiedlungschancen aufgrund der Lage und Qualität der Gewerbestand-

orte vorhanden sind. Eine stärkere Orientierung zum Oberzentrum Göttingen wird als zu-

kunftsträchtig eingeschätzt, wenn die entsprechenden, qualitativ an den Anforderungen

dieser Unternehmen orientierten Gewerbeflächen bereitgestellt werden.

Mit diesem Bebauungsplan wird eine Erweiterung des bestehenden (interkommunalen) Ge-

werbegebietes AREA 3 angestrebt. Auch wenn die Fläche im Jahr 2003 noch nicht im Gewer-

beflächenkonzept als Akquisitionsfläche berücksichtigt werden konnte, so eignet sie sich

dennoch aufgrund ihrer Lage zum Oberzentrum Göttingen und der Nähe zu den beiden

Grundzentren Nörten-Hardenberg und Bovenden sowie der nahegelegenen Autobahn A7

und den parallel dazu verlaufenden Bahntrassen in unmittelbarer Plangebietsnähe.

Die Planungen entsprechen somit den Zielen des Gewerbeflächenkonzeptes des Landkreises

Northeim. Es werden daher keine Konflikte mit der Gewerbeflächenentwicklung des Land-

kreises und des Flecken Nörten-Hardenberg gesehen.

4 Auswirkungen der Planung auf die städtebauli-

che Entwicklung und Ordnung

Die Beschreibung der städtebaulichen Situation beschränkt sich nicht nur auf das Plangebiet.

Beabsichtigt ist die Zusammenarbeit mit der Nachbargemeinde Flecken Bovenden. Ziel ist

schließlich die Schaffung eines interkommunalen Gewerbegebietes, bzw. seine Erweiterung.

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311 BP Begründung 2-c

11 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Um die Auswirkungen der Planung bewerten zu können, wurde auch das unmittelbar an-

grenzende Umfeld erfasst. Hierbei spielt gerade die Nachbarschaft zur Ortschaft Bovenden

eine bedeutende Rolle. Es wird daher ein Gesamtraum beschrieben, in dem das Plangebiet

eingebettet ist.

4.1 Lage

Das Plangebiet liegt im Leinetal, etwa zwischen dem Nörtener Wald im Osten und dem

Lieth im Westen. Es befindet sich am südlichen Rand des Gemeindegebietes des Flecken

Nörten-Hardenberg, an der Grenze zum Gemeindegebiet des Flecken Bovenden.

Es liegt zwischen der Ortschaft Bovenden, die fast unmittelbar im Süden angrenzt und der

Ortschaft Angerstein ca. 700m nördlich. Das Plangebiet wird im Westen durch die K 453 und

das interkommunale Gewerbegebiet Leinetal (AREA 3) begrenzt. Im Norden und Osten und

im Süden ist das Plangebiet von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Bovenden ist ca. 350

m vom Plangebiet entfernt. Nördlich des Plangebietes verläuft das Gewässer Sulzebach.

Die Autobahn A7 liegt etwa 1,7 km westlich des Plangebietes. In etwa 270m westlicher

Richtung führt die Anbindung Bovenden Nord auf die Bundesstraße B3.

Das Plangebiet wird eingefasst von der K 453 im Westen und landwirtschaftlichen Wegen in

den drei übrigen Himmelsrichtungen. Dies ist auch die Abgrenzung des räumlichen Geltungs-

bereiches des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“.

Durch seine Lage in Ortsrandnähe, neben vorhandenen Gewerbegebieten, eignet sich das

Plangebiet für gewerbliche und industrielle Nutzungen, da auch eine gute Erreichbarkeit der

Bundesstraße und der Autobahn gegeben ist. Mögliche Konflikte zwischen umliegenden

Nutzungen und der Nutzungen im Plangebiet sollen durch entsprechende Gutachten (siehe

Kapitel 4.3) minimiert werden. Hinsichtlich möglicher Konfliktpotenziale mit der Wohnbe-

bauung am nördlichen Ortsrand von Bovenden, wird ein Lärmschutzgutachten , das diese

Belange jeweils genauer untersucht.

Somit wird die Entwicklung des Plangebietes lagegerecht gesteuert.

4.2 Städtebauliche Konzeption und Entwicklung

Die gewerbeflächenbezogene Siedlungsentwicklung orientiert sich im südniedersächsischen

Raum (insbesondere zwischen Göttingen und Northeim) an den Hauptverkehrsachsen A7,

B3 und der Eisenbahnlinie Göttingen – Hannover. Diese Hauptverkehrsachsen verlaufen na-

hezu parallel durch das Leinetal.

Besonders an der damaligen B3, die heute als K 453 bzw. „Alte Bundesstraße“ durch den Ort

Bovenden führt, haben sich gewerbliche Flächen vor allem nördlich des historischen Ortsker-

nes und einiger wohnbaulicher Siedlungserweiterungen entwickelt. So hat sich die gewerbli-

che Entwicklung immer weiter nach Norden bis an die Gemeindegrenze des Flecken Boven-

den fortgesetzt, an der 2003 das interkommunale Gewerbegebiet Leinetal (AREA 3) in Ko-

operation zwischen dem Flecken Bovenden und dem Flecken Nörten-Hardenberg entstand.

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12 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Westlich befinden sich daher bereits gewerbliche Flächen, die durch entsprechende großräu-

mige Gebäudekubaturen und Parkplatzflächen für Beschäftigte und Besucher geprägt sind.

Etwa 350m südlich haben sich zwischen die bereits länger vorhandenen Aussiedlerstellen

entlang des Rauschenwassers in den letzten Jahren weitere Wohngebäude (Mehrfamilien-

häuser) entwickelt.

Die neuzeitlichen Siedlungserweiterungen der Einfamilienhausgebiete südöstlich des Ortsker-

nes von Angerstein, in etwa 700m Entfernung, werden durch landwirtschaftliche Fläche vom

Plangebiet getrennt. Darin befinden sich außerdem zwei landwirtschaftliche Hofstellen.

In diesem Bereich befindet sich außerdem der Grebenberg, der landschaftlich von Bedeutung

ist. Eine landschaftliche Gliederung besteht ebenfalls durch die Feldgehölzreihen entlang der

Flurstücke im Umfeld des Plangebietes. Von landschaftlicher und städtebaulicher Bedeutung

ist außerdem die Baumallee entlang der K 453.

Städtebaulich oder landschaftlich relevante Flächen und Elemente sind im Plangebiet selber

nicht vorhanden.

Das Plangebiet wird so entwickelt, dass es sich in die umgebende Landschaft eingliedert. An

den Rändern des Plangebietes sind Pflanzstreifen vorgesehen, die es zum einen von der süd-

lich gelegenen Wohnbebauung sowie der umgebenden Landschaft räumlich und optisch

trennen, und zum anderen auch die Struktur der umgebenden Feldhecken an den Flurgren-

zen aufnehmen können.

Hinsichtlich der Baumallee entlang der K 453 werden keine Veränderungen erwartet. Für den

verkehrlichen Anschluss des Plangebietes werden keine Veränderungen des Baumbestandes

notwendig.

Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet sich städtebaulich an das vorhandene Gewer-

begebiet Leinetal (AREA 3) angliedert. Es wird sich auch daher in seiner städtebaulichen Aus-

prägung, das heißt vor allem in den Kubaturen und Maßen, an den Bestand des nebenliegen-

den Gewerbegebietes anlehnen. Die Einhaltung dieser städtebaulichen Prägung wird durch

eine einheitliche Gebäudehöhe erreicht, die dazu noch eine Beeinträchtigung der Umgebung

minimiert.

4.3 Nutzungen und Nutzungskonflikte

Das Plangebiet ist in nördlicher, östlicher und südlicher Richtung von landwirtschaftlichen

Flächen umgeben, die jeweils durch landwirtschaftlich genutzte Wege vom Plangebiet ge-

trennt sind. Westlich werden gewerbliche Nutzungen im Gewerbegebiet Leinetal (AREA 3)

durch die K 453 vom Plangebiet getrennt.

Ca. 350m südlich befinden sich sowohl zu Wohnzwecken genutzte Gebäude als auch kleinere

wohnverträgliche Nutzungen am Ortsrand von Bovenden. Nördlich in der landwirtschaftlich

genutzten Fläche befinden sich zwei Hofstellen eines landwirtschaftlichen Schweinemastbe-

triebes in etwa 300 und 600m nördlicher Richtung.

200m westlich des Plangebietes liegen die Bahnanlagen der Strecke Göttingen – Hannover

und die Bundesstraße 3.

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13 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Das Plangebiet selber wird derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt.

Mit der Entwicklung eines Gewerbegebietes im Umfeld von bereits vorhandenen Gewerbe-

gebieten entsteht beiderseits kein Konfliktpotenzial. Mit der nahegelegenen Bundesstraße

und den Gleisanlagen sind Lärmeinflüsse auf das Plangebiet zu erwarten. Diese sind jedoch

grundsätzlich mit der gewerblichen Nutzung vereinbar.

Wesentliche Auswirkungen auf die umliegenden Ackerflächen sowie auf die landwirtschaftli-

chen Flächen sowie auf die Agrarstruktur der Region werden durch das Plangebiet nicht ge-

sehen. Es kann zu minimalen zusätzlichen Verschattungen durch die Bebauung bzw. Be-

pflanzung kommen, deren Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung zu vernachläs-

sigen sind.

Die Auswirkungen des Plangebietes auf den nördlichen Ortsrand und insbesondere die dort

vorhandene Wohnbebauung wird durch eine emissionsschutztechnische Beurteilung erfol-

gen (siehe Kapitel 4.3.2). Entsprechende Lärmkontingente werden dann in der weiteren Aus-

arbeitung des Bebauungsplanes festgesetzt, um schädliche Auswirkungen zu vermeiden.

Das Plangebiet selber könnte durch Geruchsemissionen der umliegenden landwirtschaftli-

chen Hofstellen beeinflusst werden. Daher wird ein entsprechendes Gutachten diese Um-

stände genauer untersuchen (siehe Kapitel 4.3.1).

Durch die Neuplanung werden unter Beachtung der nachstehenden Kapitel keine städtebau-

lichen Spannungen erwartet.

4.3.1 Geruchstechnische Beurteilung

Da sich in der Nähe des Plangebietes landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung befinden,

ist ein Gutachten beauftragt1, dass die Auswirkungen der Immissionen der nahegelegenen

Betriebe auf das Plangebiet untersucht.

Anhand der Daten von Stallungen und Tierplatzzahlen sowie meteorologischen Daten wurde

die Geruchsbelastung auf das Plangebiet rechnerisch nach der Verwaltungsvorschrift zur

Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (GIRL) ermittelt. Ausschlaggebend ist

die Überschreitungshäufigkeit der Geruchseinheiten der Jahresstunden. Die Grenzwertfest-

setzung der GIRL berücksichtigt auch die unterschiedlichen Belästigungswirksamkeit der von

den Tierhaltungsverfahren (Rind, Schwein, Geflügel) abhängigen Geruchsherkünfte.

Die Geruchsbelastung wird in einem Modell berechnet und auf ein Beurteilungsraster von

Quadraten des Flächenmodells mit jeweils 20 m Kantenlänge übertragen.

Der Immissionsgrenzwert für Gewerbegebiete für Gewerbegebiet ist 0,15. Das bedeutet,

dass in höchstens 15% der Jahresstunden die berechnete Geruchskonzentration überschrit-

ten werden darf. Die ermittelten Geruchsstundenhäufigkeiten liegen im Plangebiet maximal

bei 3% und werden somit im gesamten Plangebiet eingehalten.

1 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Volker Grothey (06.09.2019): Immissionsgutachten zur Einwirkung von Immissionen auf ein geplantes Gewerbegebiet von verschiedenen Tierhaltungsanlagen in Angerstein, Landkreis Northeim.

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

4.3.2 Schalltechnische Beurteilung

Zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes wurde ein schalltechnisches

Gutachten beauftragt und vom Göttinger Akustikbüro erstellt2. Das Gutachten setzt sich

sowohl mit den Schallimmissionen auf das Plangebiet durch umliegenden Gewerbelärm so-

wie Schienen- und Straßenverkehrsgeräuschen auseinander. Weiterhin behandelt es die po-

tenziell durch das Gewerbegebiet auf die umliegenden Nutzungen ausgehenden Emissionen.

4.3.2.1 Schallimmissionen auf das Plangebiet

Da sich im Plangebiet selber schutzwürdige Nutzungen wie bspw. Aufenthaltsbereiche, Pau-

senräume, Büroräume und Wohnungen für Betriebsinhaber entstehen können, sind diese

Nutzungen gegenüber dem bestehenden Lärm zu schütze, um Gesunde Wohn- und Ar-

beitsverhältnisse zu wahren. Bei der Beurteilung der Geräuschsituation sind folgende Sanie-

rungsgrenzwerte (SG), Immissionsgrenzwerte (IGW) und Orientierungwerte (OW) zu beach-

ten:

• Sanierungsgrenzwert (Tag / Nacht)

75 dB /65 dB

• Immissionsgrenzwert (Tag / Nacht)

69 dB / 59 dB

• Orientierungswert (Tag / Nacht)

65 dB / 55 dB

Allgemein gilt zu beachten, dass Orientierungswerte besonders in der Nähe von Hauptver-

kehrswegen nicht immer einzuhalten sind. Die Orientierungswerte sind aus Sicht des Schall-

schutzes erwünschte Zielwerte, jedoch keine Grenzwerte.

Es handelt sich um ein deutlich vorbelastetes Gebiet. Ein Planungsgrundsatz ist, dass derart

vorbelastete Gebiete in der Regel nur gegenüber weiteren, hinzutretenden Immissionen

schutzwürdig sind, soweit die Einwirkungen das Maß des zumutbaren nicht überschreiten.

Die Immissionsbelastung durch Straßenverkehrslärm beträgt rechnerisch im Bereich der be-

absichtigten überbaubaren Flächen des Plangebietes am Tag ca. 51 bis 68 dB(A) und in der

Nacht ca. 43 bis 59 dB(A). Danach ist festzustellen, dass der Immissionsgrenzwert im GE-Ge-

biet am Tage eingehalten wird und in der Nacht gerade. Damit werden auch die Sanierungs-

grenzwerte eingehalten. Die Orientierungswerte werden wesentlich überschritten. Der Ori-

entierungswert wird am Tage in maximal 10% der Planfläche überschritten und nachts in ca.

15%.

Die Immissionsbelastung durch Schienenverkehrsgeräusche beträgt rechnerische im Bereich

der beabsichtigten überbaubaren Fläche des Plangebietes am Tag 53 bis 61 dB(A) und in der

Nacht ca. 55 bis 62 dB(A). Danach ist festzustellen, dass alle Tag-Kennwerte im GE-Gebiet

am Tage eingehalten werden. In der Nachtzeit wird der Sanierungsgrenzwert eingehalten,

aber der Immissionsgrenzwert um 3 DB und somit der Orientierungswert um 7 DB über-

schritten. Der Orientierungswert wird nachts in fast dem gesamten Plangebiet überschrit-

ten.

2 Akustikbüro Göttingen, Dipl.-Phys. Stefan Rösler (Oktober 2019): Schalltechnisches Gutachten zur Aufstellung des B-Plans Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3“ in Nörten-Hardenberg.

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Es gilt: Sollen Teilflächen, für die eine Vorbelastung oberhalb maßgebender Immissionsgrenz-

werte festgestellt wurde, überbaut werden, so muss durch geeignete Maßnahmen der Im-

missionsschutz einer möglichen Bebauung sichergestellt werden. Geeignete Maßnahmen

können Lärmschutzfenster, fensterlose Gebäudeseiten, eine entsprechende Grundrissgestal-

tung (Unterbringung schutzwürdiger Räume an geräuschabgewandten Gebäudeseiten und

aktive Lärmschutzmaßnahmen sein. Hierbei ist zu beachten, dass zum Schutze der Außen-

wohnbereiche (Terrassen, Balkone, zum „Wohnen“ dienende Gartenbereiche), die durch pas-

sive Lärmschutzmaßnahmen nicht geschätzt werden können, nur aktive Lärmschutzmaß-

nahmen, ein Abrücken vom Emittenten, ein Zulassen von Außenwohnnutzungen nur in ab-

geschirmten Bereichen oder ein Verzicht der Außenbereichswohnnutzung in Frage kommen

können.

Da, erforderliche Maßnahmen zum Schallschutz der Außenwohnbereiche häufig nur aufwän-

dig herzustellen sind und Außenwohnbereiche regelmäßig eher in Zeiträumen genutzt wer-

den (abends und am Wochenende), in denen gegenüber dem Jahresmittelwert eine gerin-

gere Immissionsbelastung vorherrscht, wird der Immissionsgrenzwert gem. 16. BImSchV für

den Mindestschallschutz zugrunde gelegt. Dies bedeutet, dass eine uneingeschränkte Au-

ßenwohnbereichsnutzung möglich ist.

Im Hinblick auf den Immissionsschutz innerhalb der Gebäude sollen die Anforderungen der

Orientierungswerte der DIN 18005 Beibl. 1 Maßstab der erforderlichen Festsetzung sein.

Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet zu wahren, werden Festsetzun-

gen getroffen, die Schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet zu schützen. Diese Festsetzun-

gen sind in den Kapiteln 6.9.2 bis 6.9.5 beschrieben und erläutert.

4.3.2.2 Schallemissionen durch das Plangebiet

Durch die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet können Schallemissionen vom Plangebiet

ausgehen und außerhalb des Plangebietes liegende schutzwürdige Nutzungen beeinflussen.

Dazu wurden die schutzwürdigen Nutzungen, die durch das Plangebiet betroffen sein könn-

ten als so genannte Immissionsorte betrachtet.

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Abbildung 3: Übersichtsplan, Lage öffentlicher Verkehrswege, Immissionsorte (ohne Maßstab)

(Quelle: Akustikbüro Göttingen)

Eine Vorbelastung wird hervorgerufen durch Betriebe und Anlagen, die sich außerhalb des

betrachteten Plangeltungsbereiches befinden. Die durch das Plangebiet hervorgerufen Im-

missionsbelastung wird Zusatzbelastung oder auch Planwert genannt. Die Zusatzbelastung

darf so hoch ausfallen, dass der jeweilige Immissionsrichtwert insgesamt jeweils eingehalten

wird. Ist die Vorbelastung gleich dem Immissionsrichtwert oder sogar bereits darüber, darf

die Zusatzbelastung nur so hoch ausfallen, dass sie nicht mehr beurteilungsrelevant ist, also

keinen Einfluss auf den Lärmpegel am betroffenen Immissionsort hat.

Im Folgenden werden die für die Immissionsorte angenommenen Immissionsrichtwerte er-

läutert:

Immissionsort 1: Alte Straße 17, 37176 Nörten-Hardenberg

Das zu diesem Immissionsort gehörende Gebiet ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet

ausgewiesen und wird auch als solches genutzt. Die maßgeblichen Richtwerte betragen so-

mit gem. TA Lärm, 60 dB(A) am Tage und 45 dB(A) nachts.

Immissionsort 2: Am Grebenberg 2, 37176 Nörten-Hardenberg

Nach rechtskräftigem B-Plan (Bebauungsplan Nr. 13, Nörten-Hardenberg) gilt für dieses Ge-

biet ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. BauNVO. Da das Gebiet heute auch entspre-

chend genutzt wird und stadtplanerische keine Änderung beabsichtigt ist, sind

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

uneingeschränkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für das Gebiet anzuwenden (55dB(A)

am Tage und 40 dB(A) nachts).

Immissionsort 3: Vor dem Schlittenberg 4, 37176 Nörten-Hardenberg

Nach rechtskräftigem B-Plan (Bebauungsplan Nr. 4A ,Nörten-Hardenberg) gilt für dieses Ge-

biet ein reines Wohngebiet (WR) gem. BauNVO. Da das Gebiet heute auch entsprechend ge-

nutzt wird und stadtplanerische keine Änderung beabsichtigt ist, sind uneingeschränkt die

Immissionsrichtwerte der TA Lärm für das Gebiet anzuwenden (50dB(A) am Tage und 35

dB(A) nachts).

Immissionsort 4: Glätteweg 3, 37120 Bovenden

Nach rechtskräftigem B-Plan (Bebauungsplan Bovenden-Eddigehausen Nr. 8, 1. Änderung)

gilt für dieses Gebiet ein reines Wohngebiet (WR) gem. BauNVO. Da das Gebiet heute auch

entsprechend genutzt wird und stadtplanerische keine Änderung beabsichtigt ist, sind un-

eingeschränkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für das Gebiet anzuwenden (50dB(A)

am Tage und 35 dB(A) nachts).

Immissionsort 5: Am Mühlenbergring 3, 37120 Bovenden

Nach rechtskräftigem B-Plan (Bebauungsplan Bovenden-Eddigehausen Nr. 8) gilt für dieses

Gebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. BauNVO. Da das Gebiet heute auch entspre-

chend genutzt wird und stadtplanerische keine Änderung beabsichtigt ist, sind uneinge-

schränkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für das Gebiet anzuwenden (55dB(A) am

Tage und 40 dB(A) nachts).

Immissionsort 6: Rauschenwasser, 37120 Bovenden

Das zu diesem Immissionsort gehörende Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebau-

ungsplanes und ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt und wird auch als

solches genutzt. Die maßgebenden Richtwerte betragen somit gem. TA Lärm 60dB(A) am

Tage und 45 dB(A) nachts.

Immissionsort 7: Steffensweg 100, 37120 Bovenden

Nach rechtskräftigem B-Plan (Bebauungsplan Bovenden Nr. 20) gilt für dieses Gebiet ein rei-

nes Wohngebiet (WR) gem. BauNVO. Da das Gebiet heute auch entsprechend genutzt wird

und stadtplanerische keine Änderung beabsichtigt ist, sind uneingeschränkt die Immissions-

richtwerte der TA Lärm für das Gebiet anzuwenden (50dB(A) am Tage und 35 dB(A) nachts).

Immissionsort 8: Rauschenwasser 11F, 37120 Bovenden

Das zu diesem Immissionsort gehörende Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebau-

ungsplanes und ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt, wird aber aus-

schließlich für Wohnzwecke genutzt, sodass dieses Gebiet als WA einzustufen ist. Die maß-

gebenden Richtwerte betragen somit gem. TA Lärm 60dB(A) am Tage und 45 dB(A) nachts.

Immissionsort 9: Rauschenwasser 11B

Das zu diesem Immissionsort gehörende Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebau-

ungsplanes und ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt, wird aber aus-

schließlich für Wohnzwecke genutzt, sodass dieses Gebiet als WA einzustufen ist. Die maß-

gebenden Richtwerte betragen somit gem. TA Lärm 60dB(A) am Tage und 45 dB(A) nachts.

Immissionsort 10: Rauschenwasser 5, 37120 Bovenden

Nach rechtskräftigem B-Plan (Bebauungsplan Bovenden Nr. 17) gilt für dieses Gebiet ein all-

gemeines Wohngebiet (WA) gem. BauNVO. Da das Gebiet heute auch entsprechend genutzt

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18 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

wird und stadtplanerische keine Änderung beabsichtigt ist, sind uneingeschränkt die Immis-

sionsrichtwerte der TA Lärm für das Gebiet anzuwenden (55dB(A) am Tage und 40 dB(A)

nachts).

Immissionsort 11: Rauschwenwasser 3, 37120 Bovenden

Nach rechtskräftigem B-Plan (Bebauungsplan Bovenden Nr. 17) gilt für dieses Gebiet ein all-

gemeines Wohngebiet (WA) gem. BauNVO. Da das Gebiet heute auch entsprechend genutzt

wird und stadtplanerische keine Änderung beabsichtigt ist, sind uneingeschränkt die Immis-

sionsrichtwerte der TA Lärm für das Gebiet anzuwenden (55dB(A) am Tage und 40 dB(A)

nachts).

Immissionsort 12 Entfallen, da es sich um ein Gewerbegebiet handelt.

Immissionsort 13: Entfallen, da er durch die anderen Immissionsorte abgedeckt ist

Immissionsort 14: Das zu diesem Immissionsort gehörende Gebiet wird mit Änderungsbe-

schluss des Verwaltungsausschusses (vom 27.08.2019) im Flächennutzungsplan demnächst

als Wohnbaufläche ausgewiesen und sich höchstwahrscheinlich als allgemeines Wohngebiet

(WA) gem. BauNVO entwickeln. Die maßgeblichen Richtwerte betragen somit gem. TA

Lärm, 55 dB(A) am Tage und 40 dB(A) nachts.

Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet zu wahren, wurden die Zusatz-

belastung des Plangebietes berechnet, die auf die Immissionsorte einwirken darf. Es wurden

entsprechende Festsetzungen getroffen, die Schutzwürdigen Nutzungen außerhalb des

Plangebietes zu schützen. Diese Festsetzungen sind in dem Kapitel 6.9.1 beschrieben und er-

läutert.

4.3.3 Störfallrechtliche Beurteilung

Sowohl in Industriegebieten, als auch in Gewerbegebieten könnten nach BauNVO Vorhaben

angesiedelt werden, die unter die in § 50 BImSchG genannten Betriebe und Anlagen fallen.

Nach § 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so

zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des

Artikels 3 Nummer 13 der Richtline 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswir-

kungen u.a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete, wich-

tige Verkehrswege und Freizeitgebiete so weit wie möglich vermieden werden können.

Die etwa 230 m westlich angrenzenden Bahnstrecken sind im Landesraumordnungspro-

gramm als Hauptverkehrslinien festgelegt und gelten somit als wichtige Verkehrswege.

Auch die etwa 350m südlich gelegenen Wohngebiete sind besonders schutzwürdige Nutzun-

gen.

Für die Beachtung des § 50 BImSchG dient der Leitfaden (2. überarbeitete Fassung) der Kom-

mission für Anlagensicherheit (KAS-18): „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbe-

reichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bau-

leitplanung“.

Dieser beinhaltet Achtungsabstände für verschiedene Stoffgruppen. Lediglich der kleinst-

mögliche, dort genannte Achtungsabstand für Gefahrstoff-Orte (Klasse 1) zu den zu schüt-

zenden Nutzungen und Anlagen beträgt 200 m und könnte daher im gesamten Plangebiet

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311 BP Begründung 2-c

19 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

eingehalten werden. Betriebe mit Stoffen der Klasse 2 könnten aufgrund der Abstandsemp-

fehlungen nur im nordöstlichen Teil des Plangebietes zugelassen werden.

Es ist beabsichtigt, Störfallbetriebe auszuschließen, um das Störpotenzial im Plangebiet so

gering wie möglich zu halten. Vor allem aufgrund der nahegelegenen schutzwürdigen

Wohnnutzungen in den Orten Angerstein und Bovenden, wird dieser Ausschluss vorgenom-

men.

4.1 Technische Infrastruktur

4.1.1 Verkehr und Erschließung

Das Plangebiet ist im Westen von der K 453 und an den anderen Seiten jeweils von Land-

wirtschaftswegen umgeben. Die K 453 führt auf die K1 von der aus in etwa 270 m südwest-

licher Entfernung vom Plangebiet die B3 über die Anschlussstelle Bovenden-Nord zu errei-

chen ist.

Entlang der K 453 führt an der westlichen Seite ein separater Fuß- und Radweg, der Boven-

den mit Nörten-Angerstein verbindet, am Plangebiet entlang.

Am nordwestlichen Plangebietsrand befindet sich die Bushaltestelle „Angerstein Jochen-

Busch-Straße“ mit Haltepunkten in jeder Fahrtrichtung. Sie wird durch die Linien 180 und

185 des Verkehrsverbundes Südniedersachsen etwa im Stundentakt angefahren, die das

Plangebiet u. a. mit Nörten-Hardenberg und Göttingen verbinden. Die Linien fahren dort

auch die Bahnhöfe an und verbinden das Plangebiet somit auch mit dem regionalen und

dem überregionalen Bus- und Bahnverkehr.

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die K 453 am östlichen Bereich der Kreuzung,

über die bereits das westlich gelegene Gewerbegebiet Leinetal mit der Jochen-Busch-Straße

erschlossen wird. Das Plangebiet wird dann über eine Stichstraße erschlossen, an deren Ende

sich eine Wendeanlage befindet. Der nötige Anschluss an die Kreisstraße findet in der Tief-

bau- und Ausführungsplanung Berücksichtigung.

Der Kreuzungsbereich an der Kreisstraße 453 wird mit in den Geltungsbereich des Bebau-

ungsplanes aufgenommen. An dieser Stelle wirkt der Bebauungsplan planfeststellungserset-

zend für etwaige Bau- und Ordnungsmaßnahen in diesem Bereich. Bei der Straßenausge-

staltung zum Bebauungsplan Nr. 14, der das nebenliegende Gewerbegebiet erschließt,

wurde bereits eine mögliche Erweiterung des Gewerbegebietes in östliche Richtung mitge-

dacht, sodass bereits von Norden kommend genügend Platz für einen Linksabbiegerstreifen

in der Verkehrsfläche (Fahrbahn) vorgesehen wurde. Etwaige Querungshilfen für Fuß- und

Radfahrer werden bei der Straßenplanung Berücksichtigung finden.

Durch die Bebauungsplanaufstellung könnte sich das Verkehrsaufkommen auf den umlie-

genden Straßen etwas verändern. Je nach betrieblicher Ansiedelung könnten zusätzliche

Verkehrsströme in den umliegenden Straßen entstehen. Es wird davon ausgegangen, dass

sich der Großteil der Verkehrsströme über die K454 und die K1 auf die B3 und die A7 verteilt

und somit außerhalb der Ortschaften fließt und eine Belastung der Ortschaften Bovenden

und Angerstein nur in geringem Maße erfolgt. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass

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311 BP Begründung 2-c

20 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

durch die möglichen Betriebsansiedelungen keine weiteren verkehrstechnischen Maßnah-

men notwendig werden.

Durch die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr mit Anschluss an das überre-

gionale Netz, ist das Plangebiet gut für den Besucher und Pendlerverkehr angeschlossen.

Negative Auswirkungen auf die verkehrliche Situation werden nicht erwartet.

4.1.2 Ver- und Entsorgung

Die Topographie des Plangebietes wird im Wesentlichen durch ein leichtes Gefälle von Süd-

ost nach Nordwest bestimmt. Auf einer Länge von etwa 527 m beträgt der Höhenunter-

schied ca. 15,7 m, was ein mittleres Gefälle von ca. 3% zwischen diesen beiden Punkten be-

deutet.

Die Entwässerung im Plangebiet kann in Richtung des natürlichen Gefälles erfolgen.

Die Entsorgung des Regenwassers des Plangebietes erfolgt über die geplante Straße mit An-

bindung an die vorhandenen Kanäle.

Im Plangebiet selber befinden sich keine Anlagen oder Leitungen für die Ver- und Entsor-

gung. Eine Versorgung des Plangebietes mit den notwendigen Energie-, Wasser- und Tele-

kommunikationsleitungen kann über die vorhandenen Leitungen westlich des Plangebietes

erfolgen. Die ggf. entsprechenden notwendig werdenden Leitungstrassen werden im Zuge

der Erschließung verlegt. Die Möglichkeiten und technischen Notwendigkeiten sind im Laufe

des Fortschritts der Erschließungsplanung mit den entsprechenden Versorgungsunterneh-

men abzustimmen.

Es wird derzeit davon ausgegangen, dass keine Kapazitätsprobleme bestehen, das neue Bau-

gebiet an die vorhandenen Strukturen anzuschließen.

Durch die Versiegelung auf den Flächen des Plangebietes ist mit einer Verschärfung der Ab-

fluss-Situation des Regenwassers zu rechnen. Zur Abflussentschärfung ist ein Regenrückhal-

tebecken am nordwestlichen Plangebietsrand vorgesehen.

Die notwendigen hydraulischen Berechnungen werden durch den Erschließungsträger bzw.

durch ein von ihm beauftragtes Tiefbaubüro ausgeführt. Das Regenrückhaltebecken wird so-

mit ausreichend dimensioniert, um das zusätzliche Oberflächenwasser aufzufangen und ver-

zögert an die Vorflut abzugeben

Durch die geplante Ausführung als ca. 340 m lange Stichstraße, ist es notwendig, eine Wen-

defläche für Müll- und Rettungsfahrzeuge am Ende der Stichstraße anzugliedern. Eine ent-

sprechend breite Verkehrsfläche wird im Bebauungsplan nach Maßen der RASt 06 darge-

stellt. Am Tage der Müllabholung können Müllbehälter durch die Grundstückseigentümer

und Betriebseigner am Rande der Verkehrsfläche aufgestellt werden.

Somit kann auch die fachgerechte Entsorgung bzw. Abholung von betriebsspezifischen Ab-

fällen u.a. durch spezielle Entsorgungsfirmen und Entsorgungsträger gewährleistet werden.

Es sind die Abfallbestimmungen des Landkreises Northeim zu beachten.

Nach Herstellung der nötigen Anschlüsse bei möglichen Neuansiedlungen durch die Bauher-

ren ist die Ver- und Entsorgung somit gesichert.

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

4.2 Sozialstruktur

4.2.1 Versorgungseinrichtungen

Grundzentrum für den Flecken ist die Ortschaft Nörten-Hardenberg. Im Bereich der Orts-

durchfahrt Nörtens sind die erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung der Bürger mit dem

täglichen Bedarf vorhanden. In dem an der Ortsdurchfahrt gelegenen Gewerbegebiet sind

ausreichende Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. Sie sind durch das Straßennetz aus dem Ge-

meindegebiet gut zu erreichen.

Insgesamt ist die Versorgung mit Gütern des täglichen Grundbedarfs in der Gemeinde Fle-

cken Nörten-Hardenberg gut.

Ziel des Fleckens ist es, die Versorgungsbereiche durch ein umfassendes Angebot von Waren

und Dienstleistungen weiterhin attraktiv zu gestalten. Hiermit soll gewährleistet werden,

dass das Ortszentrum auf die Bevölkerung weiterhin eine entsprechende Anziehungskraft

ausübt. Diese Bemühungen werden durch die Nachbarschaft zu Göttingen mit dem vielfälti-

gen Angebot eines Oberzentrums erschwert.

Der Flecken Nörten-Hardenberg möchte die vorhandenen Strukturen erhalten und Konkur-

renz nur im Bereich bestehender Versorgungsbereiche zulassen. Hierdurch können die hier-

mit im Zusammenhang stehenden Verkehre gebündelt und in ausgewählte Bereiche gezielt

gelenkt werden. Die geplante Anbindung der gewerblichen Bauflächen für den motorisierten

Verkehr soll von solchen Verkehren freigehalten werden. Die verkehrlichen Anbindungen für

Fußgänger und Radfahrer ist nicht geeignet, um den Endverbraucher zu neuen Einzelhan-

delsstandorten zu führen.

Das Plangebiet „Interkommunales Gewerbegebiet AREA3-Ost“ liegt in Randlage des Ge-

meinde-gebietes. Es hat räumlichen Bezug zum Flecken Bovenden. Auch im Flecken Boven-

den sind die erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung vorhanden. Im Sinne des Verflech-

tungsaspektes sind Einzelhandelsbetriebe im Ortszentrum und dem Gewerbegebiet an der

Göttinger Straße angesiedelt. An diesen Standorten beabsichtigt die Gemeinde Flecken

Bovenden die Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche.

Um eine gleichmäßige Entwicklung der beiden Gemeindegebiete zu gewährleisten und um

die Einzelhandelsstandorte zu sichern, sollen in den gewerblichen Bereichen außerhalb der

genannten Standorte Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden.

4.2.2 Eigentumsverhältnisse

Die Entwicklungsflächen im Plangebiet befand sich in Besitz eines Grundeigentümers und

wird vom Zweckverband Area 3-Ost erworben. Die Grundstücke werden sodann entspre-

chend den Festsetzungen des Bebauungsplanes neu geordnet.

Es ist beabsichtigt, die Grundstücksflächen an private Interessenten zu veräußern. Die Ver-

kehrsflächen werden Eigentum des Flecken Nörten-Hardenberg sein.

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22 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

5 Umweltauswirkungen der Planung (Umweltbe-

richt)

Um die Belange von Natur und Landschaft in angemessenem Maße zu berücksichtigen,

wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Das Ergebnis der Um-

weltprüfung ist im vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dokumentiert.

Der Umweltbericht schließt mit einer verständlichen Zusammenfassung, die es der Öffent-

lichkeit ermöglichen soll, sich eine Vorstellung von dem Vorhaben und dessen Umweltaus-

wirkungen zu verschaffen.

Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes ist es, die Ansiedlung eines Gewerbegebietes pla-

nungsrechtlich abzusichern.

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 16,9 ha und wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Es

grenzt im Westen unmittelbar an ein vorhandenes Gewerbegebiet und wird in den östlich

angrenzenden Flächen durch landwirtschaftliche Nutzung und den Übergang in die offene

Landschaft gekennzeichnet.

Mit der Planung werden Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen vorbereitet, die

zum Teil auch als erheblich einzustufen sind. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen

sind aufgrund der Bestandssituation und der geplanten Nutzung für das Bodenpotenzial, Bi-

otoptypen, Fauna und das Landschaftsbild zu erwarten.

Die erheblichen Auswirkungen auf das Bodenpotenzial sind auf die Versiegelung von Boden

zurück zu führen, der für die landwirtschaftliche Nutzung und Biotopentwicklungen unwie-

derbringlich verloren geht. Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind aufgrund

der Schaffung von landschaftsbildwirksamen Gebäudekomplexen zu erwarten und der Ein-

sehbarkeit von erholungsrelevanten Landschaftsbereichen aus.

Obwohl überwiegend Ackerflächen überplant werden, wird der Wegfall aufgrund der Flä-

chengröße und Lebensraumverlust als erheblich bewertet.

Hierfür geeignete Kompensationsmaßnahmen werden im parallel verlaufenden Bebauungs-

planverfahren ermittelt.

Im Plangebiet werden zahlreiche und großflächige Maßnahmen als Ausgleich erfolgen. Um

den Ausgleich erfüllen zu können, muss zusätzlich externer Ausgleich erfolgen.

Hinsichtlich des Artenschutzes wurde eine faunistische Untersuchung erarbeitet deren Er-

gebnisse in den Umweltbericht mit eingeflossen sind. Auch hinsichtlich des Artenschutzes ist

ein zusätzlicher Ausgleich für die Feldlerche bzw. Offenland bewohnender Vogelarten erfor-

derlich

Das nachfolgende Monitoring wird sich im Wesentlichen auf die Überprüfung der umweltre-

levanten Festsetzungen konzentrieren.

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311 BP Begründung 2-c

23 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

6 Festsetzungen

Nach der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Behörden, sowie

der Öffentlichkeit werden die endgültigen Festsetzungen für den Bebauungsplan entspre-

chend der Ziele und Zwecke (siehe Kapitel 2.3) formuliert. Welche Festsetzungen explizit ge-

troffen werden wird im weiteren Verfahren und nach Maßgabe der ausstehenden immissi-

onsschutzrechtlichen Beurteilungen sowie den Aspekten des Umweltberichtes und der Be-

lange von Natur und Landschaft bestimmt.

In diesem Kapitel werden die zu erwartenden städtebaulichen Festsetzungen für das Plange-

biet erläutert, die im Planteil festgesetzt wurden.

6.1 Art der baulichen Nutzung

Das Gebiet wird gemäß der beabsichtigten Entwicklung und der Darstellung im Flächennut-

zungsplan als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO festgesetzt. Gewerbegebiete dienen

vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

6.1.1 Zulässige Nutzungen

Zulässig sind:

• Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

• Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude

• Anlagen für sportliche Zwecke.

Von den unter § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen, die ausnahmsweise zugelassen

werden können, sind zulässig:

• Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber

und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in

Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

6.1.2 Unzulässige Nutzungen

Von den unter § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen, die ausnahmsweise zugelassen

werden können, sind unzulässig:

• Vergnügungsstätten

• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

Allgemein Unzulässig nach § 1 Abs. 9 BauNVO sind:

• Tankstellen

• Gewerbliche und landwirtschaftliche Tierhaltung zur Nahrungsmittelherstellung

• Logistikbetriebe, Speditionen und eigenständige Großlager

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24 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Vergnügungsstätten und Tankstellen verursachen in der Regel ein hohes Aufkommen von

Individualverkehr. Die beabsichtigte Erschließung ist aber darauf ausgelegt überwiegend ge-

werblichen Verkehr aufzunehmen.

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind ebenfalls ausge-

schlossen. Dies hängt zum einen mit der reinen Nutzung als Standort für das gewünschte

Gewerbe zusammen.

Tankstellen sind innerhalb des Flecken Nörten-Hardenberg vorhanden. Auch die Ortschaft

Bovenden ist mit dieser Nutzung ausreichend versorgt. Eine Ergänzung der Angebote ist

nicht erwünscht. Dies führt zum Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten.

Die gewerbliche bzw. landwirtschaftliche Tierhaltung führt in der Regel zu starken Geruchs-

emissionen. Da bereits Emittenten die Situation in Angerstein beeinflussen, soll ein hinzu-

treten weitere ähnlicher Emittenten verhindert werden. Die Festsetzung dient dem Schutz

der Ortschaft Angerstein vor Geruchsimmissionen. Ausgeschlossen sind somit Betriebe, die

im gewerblichen Sinne oder landwirtschaftlichen Sinne der Nahrungsmittelproduktion die-

nen, z.B. Schweinemast oder Legebatterien.

Im Gewerbegebiet sind Logistikbetriebe, Speditionen und Großlager aufgrund ihrer Flächen-

intensität sowie des durch die Betriebe resultierenden, im Vergleich zu anderen Betrieben

übermäßigen LKW-Verkehrs, ausgeschlossen. Die Widmung als Gewerbegebiet ist demzu-

folge zu beachten. Gewerbegebiete lassen die für Logistik-Betriebe erforderliche „Rund-um-

die-Uhr“-Nutzungen und somit nahezu jeder Tageszeit möglichen Belastungen durch Lärm

und Abgase nicht zu bzw. wirken sich ungünstig auf die erforderliche Flexibilität aus.

Die Zulassung von solchen Betrieben würde durch den damit verbundenen LKW-Verkehr auf

den umliegenden Straßen aufgrund des hieraus resultierenden Verkehrslärms zu zusätzli-

chen Belastungen führen, die sich auch auf vorhandene Wohnnutzungen im Umfeld des

Plangebietes auswirken können. Der Ausschluss von Speditionen, Logistikbetrieben und ei-

genständigen Großlagern unterstützt zudem die städtebaulichen Ziele des Flecken Nörten-

Hardenbergs, aufgrund des Gewerbeflächendefizits (siehe Kapitel 2.5) bei neuen Vorhaben

prioritär Gewerbebetriebe mit einer höheren Arbeitsplatzdichte anzusiedeln und der flächen-

sparenden Inanspruchnahme von Grund und Boden Rechnung zu tragen.

6.1.3 Zu Einzelhandelsbetrieben

Einzelhandelsbetriebe sind in den Baugebieten unzulässig. Ausnahmsweise sind Betriebe des

Handwerkhandels sowie Einzelhandelsbetriebe mit dem Warensortiment

- Kraftwagen, Kraftwagenteile- und -zubehör

- Sonstige Fahrzeuge, Krafträder

- Landmaschinen

in den Baugebieten zulässig

Die dezentrale Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften hätte negative Auswirkungen auf

örtlichen Verkehrsströme und die bestehenden Nahversorgungsstandorte. Darüber hinaus

sind die Ortszentren von Nörten-Hardenberg und Bovenden gegenüber einer dezentralen

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25 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit dem Ziel des Verkaufs unmittelbar an den End-

verbraucher besonders anfällig.

Sofern Betriebe den Verkauf von Produkten an den Endverbraucher als untergeordneten Be-

triebszweig betreiben, fallen sie nicht unter diese Regel. Gemeint sind kleinere Handwerks-

betriebe, wie z.B. Tischlereien und Schreinereien, die selbstproduzierte Waren verkaufen.

Des Weiteren sollen Einzelhandelsbetriebe der Kfz-Branche nicht unter den Ausschluss fallen.

Autohäuser siedeln sich heutzutage überwiegend in Gewerbe- und Industriegebieten an.

Diese Branche führt in der Regel kein innenstadtrelevantes Warensortiment. Es kann daher

davon ausgegangen werden, dass diese Betriebe keine negativen Auswirkungen auf die be-

stehenden Einkaufbereiche der Flecken Bovenden und Nörten-Hardenberg haben. Daher

können sie ausnahmsweise zugelassen werden.

6.1.4 Zu Störfallbetrieben

Ausgeschlossen sind Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 (5a) BImSchG bilden oder

Teil eines solchen Betriebsbereiches wären.

Die Anforderungen des Art. 12 Abs.1 der Seveso-II-Richtlinie wurden in Deutschland im We-

sentlichen durch § 50 Satz 1 BundesImmissionsschutgesetz (BImSchG) und durch Ergänzung

des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB umgesetzt. Die Berücksichtigung angemessener Abstände soll

dazu beitragen, die von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkun-

gen auf benachbarte schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden.

Die Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit hat mit dem „KAS-18“ Empfehlungen für Abstände zwischen Be-

triebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen

der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG erarbeitet.

Durch diese Festsetzung sind sogenannte Störfallbetriebe ausgeschlossen. Diese Betriebe

sind durch ihre Nutzung, Verarbeitung und Lagerung von potenziellen Gefahrenstoffen in

der Lage Gefährdungen für Mensch und Umwelt, bzw. schutzwürdige Nutzungen hervorzu-

rufen. Darunter fallen hochgiftige Stoffe wie Brom, Chlor, Acrolein oder Phosgen, von denen

im Störfall erhebliche Gefahren ausgehen können. Zur Begrenzung von Unfallfolgen für

Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert die Seveso-

II-Richtlinie angemessene Abstände zwischen Störfallbetrieben und schutzbedürftigen Ge-

bieten.

Zum Schutz umliegender Nutzungen und um potenzielle Störfälle und Gefahren möglichst

gering zu halten, wurden Störfallbetriebe im Plangebiet vollständig ausgeschlossen. Siehe

dazu auch Kapitel 2.6.2.

6.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl, die Baumassen-

zahl, die Höhe baulicher Anlagen sowie die überbaubare Grundstücksfläche.

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26 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Übergeordnetes Ziel soll es sein, dass das Baugebiet sich in seiner städtebaulichen und archi-

tektonischen Ausgestaltung ähnlich entwickelt, wie das bestehende benachbarte gewerblich

genutzte Gebiet der AREA 3.

6.2.1 Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter

Grundstücksfläche zulässig sind. Der § 17 BauNVO gibt für Gewerbegebiete eine Obergrenze

von 0,8 an. Die Obergrenze wurde für die Gewerbegebiet gewählt. Hiermit soll gewährleistet

werden, dass eine hohe Ausnutzung der Grundstücke möglich ist. Eine hohe Ausnutzung si-

chert eine langfristig orientierte und flächenschonende Entwicklung gewerblicher Bauflä-

chen. Insofern trägt die festgesetzte Grundflächenzahl zu einem insgesamt schonenden

Umgang mit Grund und Boden im Flecken Nörten-Hardenberg bei.

6.2.2 Baumassenzahl

Die Baumassenzahl gibt an, wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstückflä-

che zulässig sind. Gemäß § 17 BauNVO gilt für Gewerbe- und Industriegebiete eine Ober-

grenze der Baumassenzahl von 10,0. Die Baumassenzahl hängt ab von der festgesetzten

überbaubaren Grundfläche sowie der Höhe der baulichen Anlagen. Insofern ergeben sich für

jedes Baufeld je nach formulierter Zielsetzung der Höhe baulicher Anlagen unterschiedliche

Baumassenzahlen. Die Obergrenze wird auf den Bauflächen somit nicht erreicht, sondern ist

auf höchstens 8,0 begrenzt.

Die Baumassenzahl ergibt sich beispielsweise wie folgt:

10.000 qm (Baugrundstück) x 0,8 (Grundflächenzahl) = 8.000 qm (überbaubare Grundfläche)

8.000 x 10 m (Gebäudehöhe) = 80.000 cbm Baumasse

80.000 cbm / 10.000 qm = 8,0 (Baumassenzahl)

6.2.3 Höhe baulicher Anlagen

Der § 16 BauNVO „Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung" regelt, dass bei Festset-

zung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder

die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen ist. Dies muss in der Regel immer dann erfolgen,

wenn öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt wer-

den könnten.

Da in Gewerbegebieten ein hoher Anteil der Gebäude aus Hallenbauten besteht, ist die Fest-

setzung der Zahl der Vollgeschosse ungeeignet, um die Belange des Orts- und Landschafts-

bildes zu berücksichtigen. Besser geeignet ist die absolute Höhe der Bauwerke als Regelungs-

instrument in diesen Baugebieten. Unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes

wird daher eine Staffelung der Höhe baulicher Anlagen angestrebt.

Zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen müssen Bezugspunkte gesetzt werden. Da in-

innerhalb dieses Plangebietes die Topographie nur geringe Merkmale hat und insgesamt nur

geringes Gefälle aufweist, bezieht sich die Höhe der baulichen Anlagen auf die Höhe über

Normalhöhennull (NHN). Festgesetzt wird die Oberkante der Bauwerke.

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27 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Ausgehend von der Geländehöhe sind Gebäudehöhen von ca. 12 - 14m vorgesehen.

Ziel ist es, neben der Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse auch eine gestalterisch

hochwertige Gewerbebebauung zu erhalten. In diesem Sinne soll daher die festgesetzte

Höhe keine grundsätzliche Ausschlusswirkung für besondere architektonische Entwürfe ha-

ben. Zur architektonischen Akzentuierung der Gebäudekomplexe sollen Eingangsbereiche,

Bürogebäude und ähnliche der Hauptnutzung untergeordnete Gebäudeteile nicht an die Ge-

bäudehöhe gebunden sein. Es werden daher Ausnahmetatbestände geschaffen, die eine

Überschreitung zulassen.

Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf die tatsächliche Höhe baulicher Anlagen. Die Aus-

nahmeregelung kann auf 1/20 der tatsächlich überbauten Grundfläche beansprucht werden.

Anders ausgedrückt; 5% der baulichen Anlagen dürfen höher sein. Die Überschreitung darf

allerdings auch nur um 3,00 m erfolgen. Die Überschreitungsmöglichkeiten von baulichen

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist ebenfalls auf maximal 3,00 m beschränkt.

Ein 5,00 m breite Dachrandzone ist von dieser Regelung jedoch ausgeschlossen. Hiermit sol-

len Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild minimiert werden.

In gewerblichen Bereichen gibt es bauliche Anlagen, die produktionsbedingt erforderlich sind

und aus technischen Gründen die festgesetzte Gebäudehöhe überschreiten müssen. Solche

höheren baulichen Anlagen sollen als Ausnahmetatbestand in einem verträglichen Umfang

ermöglicht werden. Der Bebauungsplan setzt eine solche Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB

fest.

Gerade in einem Gewerbegebiet sind neben den klassischen Gebäuden wie Produktions- und

Lagerstätten auch andere bauliche Anlagen, wie Schornsteine, Masten, Silos, ortsfeste

Transportanlagen, Hochbehälter, Anlagen der Energieversorgung und der Wärmerückgewin-

nung sowie Anlagen der Nutzung erneuerbarer Energien notwendig. Mit der Festsetzung der

Höhe baulicher Anlagen, bezogen auf die Höhe über NN sind solche Anlagen nicht grund-

sätzlich berücksichtigt. Die Überschreitung der Höhe baulicher Anlagen soll daher in einem

klar festgelegten Rahmen ermöglicht werden.

Für untergeordnete, technisch notwendige Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO wird

ein entsprechender Ausnahmetatbestand festgelegt. Hiernach darf die festgesetzte Gebäu-

dehöhe, bezogen auf die Höhe über NN, um bis zu 15 m überschritten werden. Dies aller-

dings nur bei Nebenanlagen mit einer Grundfläche von nicht mehr als 4 m². Hierunter fallen

insbesondere Schornsteine und Masten.

6.2.4 Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen als große Baufenster fest-

gesetzt, um möglichst vielen Bau- und Nutzungsformen gerecht zu werden. Somit wird in

allen Gebieten die Lage der Baukörper nahezu frei wählbar sein. Eine solarorientierte Gebäu-

destellung ist somit ebenfalls generell möglich und wird durch die festgesetzten Baugrenzen

unterstützt.

Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücks-

fläche zulässig.

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28 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Im Bereich der Baugebiete überlagern die überbaubaren Grundstücksflächen die Festsetzung

von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten. Sofern diese Flächen keiner Grundstücksunterteilung

unterliegen und somit eine rückwärtige Erschließung einzelner Bauplätze nicht notwendig

ist, können diese Geh-, Fahr - und Leitungsrechte überbaut werden. Dies wird dann der Fall

sein, wenn die Gesamtfläche von nur wenigen Betrieben in Anspruch genommen werden

soll. Sofern eine Erschließung über diese Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erfolgen soll, sind

sie von einer Bebauung freizuhalten. Zeichnet sich also innerhalb dieser Gebiete eine kleintei-

ligere Parzellierung von Grundstücken ab, so ist das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die

öffentliche Erschließung freizuhalten. Dies beinhaltet selbstverständlich auch die Möglichkeit

einer privatrechtlichen Erschließung über das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht.

Die Abstandsflächen nach § 5 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sind ansonsten

einzuhalten.

6.3 Verkehrsflächen

Es sind Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Sie werden umgrenzt durch die Straßenbegren-

zungslinie.

Die Straßenverkehrsflächen umfassen sämtliche Straßenteile, die zur Erschließung der

Grundstücke erforderlich sind. Eine weitere Differenzierung der Straßenverkehrsflächen wird

nicht angestrebt. Dies wird der Erschließungsplanung überlassen. Im Allgemeinen bedeutet

dies, dass innerhalb der Straßenverkehrsflächen sowohl die eigentliche Straße als auch Fuß-

wege, Stellplätze für Pkw und Begrünungsflächen sowie Müllaufstellflächen angeordnet

werden können.

Aufgrund der Zielsetzung, möglichst langfristig den Bebauungsplan flexibel handhaben zu

können, wurden nicht sämtliche Erschließungsstraßen auch als Straßenverkehrsfläche fest-

gesetzt. Lediglich der Haupterschließungsstrang ist als Straßenverkehrsflächen festgesetzt.

Ansonsten sind die möglichen Erschließungsstraßen durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

gesichert. Wie bereits in Kapitel 6.2.4 erläutert, ist es aber durchaus vorstellbar, dass eine öf-

fentliche Erschließung nicht erfolgt. Insofern soll vermieden werden, dass durch eine Festset-

zung des Bebauungsplanes eine flexible Handhabung dieser Flächen nicht mehr möglich

wäre.

Es wurde außerdem ein Teil der Kreisstraße 453 als Straßenverkehrsfläche in den Geltungs-

bereich aufgenommen. Falls an dieser Stelle Veränderungen und Baumaßnahmen vorge-

nommen werden müssen, wirkt dieser Bebauungsplan an der Stelle planfeststellungserset-

zend (siehe Kapitel 4.1.1).

6.3.1 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten

Entlang der Kreisstraße wurden im Bebauungsplan Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten fest-

gesetzt. Dies entspricht dem § 24 des Niedersächsischen Straßengesetzes. Demnach dürfen

außerhalb der Ortsdurchfahrten längs der Kreisstraße bauliche Anlagen im Sinne der Nieder-

sächsischen Bauordnung, die über Zufahrten unmittelbar oder mittelbar angeschlossen wer-

den sollen, nicht errichtet werden.

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311 BP Begründung 2-c

29 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Durch die festgesetzten Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt wird die Einhaltung dieser Rechts-

norm sichergestellt.

6.4 Flächen für Versorgungsanlagen, für Abwasserbeseiti-

gung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung

von Niederschlagswasser sowie für Ablagerungen

Diese Fläche ist zu Zwecken der Abflussregulierung des Regenwassers im Plangebiet festge-

setzt. Sie ist entsprechend ihrer Zweckbestimmung mit einem Regenrückhaltebecken auszu-

statten.

Hydraulische Berechnungen durch ein Ingenieurbüro werden die genauen Maße des Regen-

rückhaltebeckens und die technischen Notwendigkeiten zu dessen Anlage ergeben, die im

Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen sind.

6.5 Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen

Die im Bebauungsplan festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit der Kennzeichnung

L 1 dienen zur Erschließung der Baugebiete sowie der Verlegung von Ver- und Entsorgungs-

leitungen. Wie bereits in den vorangegangenen Kapiteln 6.2.4 sowie 6.3 erläutert wurde, soll

in einigen Bereichen keine Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Die Festsetzung von

Straßenverkehrsflächen würde letztlich zur Folge haben, dass eine kleinteiligere Aufteilung

der Grundstücke zwingend wäre. Da aber durchaus auch die Möglichkeit der Ansiedlung

großflächiger Gewerbebetriebe besteht, soll dies nicht im Vorfeld durch entsprechende Fest-

setzungen ausgeschlossen werden. Somit kann der Flecken Nörten-Hardenberg sehr flexibel

auf die Entwicklung Rücksicht nehmen.

Nutznießer der Festsetzung ist der Erschließungsträger. Er kann je nach Bedarf und Grund-

stücksaufteilung auf das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht verzichten oder es in Anspruch neh-

men.

6.6 Solaranlagen

Im gesamten Plangebiet sind die Dachflächen der Hauptgebäude zu mindestens 50 % mit

Solaranlagen zu versehen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB wurden in diesem Bebauungsplan bauliche bzw. techni-

sche Maßnahmen für die Erzeugung und Nutzung von Strom und Wärme festgesetzt, die

bei der Errichtung von Gebäuden beachtet werden müssen. Dies dient dem Ziel einer klima-

und umweltfreundlichen Ausrichtung des Plangebietes sowie auch dem generellen Gedan-

ken einer dezentralen Energiegewinnung.

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311 BP Begründung 2-c

30 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

6.7 Private Grünflächen

An den Rändern des Plangebietes wurde ein 10m breiter Streifen private Grünflächen fest-

gesetzt. Auf ihnen sind Maßnahmen denkbar, um die Auswirkungen auf Natur und Land-

schaft zu kompensieren. Die Grünflächen eignen sich gleichzeitig auch für die Aufnahme ge-

gebenenfalls erforderlicher Ver- und Entsorgungsleitungen.

6.8 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flä-

chen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Die Umweltauswirkungen der Planung wurden im Rahmen des Umweltberichtes erarbeitet

(siehe Teil B: Umweltbericht). Entsprechende Festsetzungen wurden als Pflanz-, Vermei-

dungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen.

6.8.1 Pflanzmaßnahmen auf den Baugrundstücken (P1)

Maßnahme

Auf den Baugrundstücken sind je angefangene 1000 qm Baugrundstücksfläche

• ein standortgerechter Laubbaum 2. oder 3. Ordnung als Hochstamm 3xv, mB, StU

12-14 cm anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten

• sowie 3 standortgerechte Sträucher, 2xv, oB, 60 – 80 cm anzupflanzen, dauerhaft

zu pflegen und zu erhalten.

Ziele und Begründung

Die Pflanzmaßnahmen dienen dazu, eine gute Durchgrünung des Gewerbegebietes zu errei-

chen und eine optische Einbindung in das Umfeld und interne Auflockerung zu gewährleis-

ten. Gleichzeitig werden Strukturen bereitgestellt, die zumindest für siedlungsangepasste

Tierarten als Lebensraum dienen. Auch eine lockere Bepflanzung mit standortgerechten

Laubbäumen und Sträuchern trägt dazu bei, die lokalklimatischen Klimatischen Bedingungen

positiv zu unterstützen und dem Hitzeinseleffekt großflächiger versiegelter und bebauter

Bereiche zumindest teilweise entgegenzuwirken.

Der persönliche Freiraum zur individuellen Gehölzwahl aus gestalterischen Gründen bleibt

bestehen.

Die Anordnung der Gehölze auf den Grundstücken ist frei wählbar.

Es wird auf die Festsetzung ausschließlich heimischer Gehölzarten verzichtet, da im Sinne der

Klimafolgenanpassung auch die Anpflanzung bewährter trockenheitsresistenter traditionel-

ler Gehölze ermöglicht werden soll.

6.8.2 Dachbegrünung (P2)

Maßnahme

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31 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Flachdächer (0 Grad-15 Grad) sind außerhalb von Bereichen mit Dachluken/-fenstern, Dach-

aufbauten

• ab einer Gesamtfläche von 100 m2 bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm ex-

tensiv mit Gräsern, Stauden und Wildkräutern zu bepflanzen, konstruktiv entspre-

chend auszubilden und zu unterhalten.

Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.

Ziele und Begründung

Die Maßnahme dient in erster Linie dazu die lokalklimatische Situation im Gewerbegebiet zu

verbessern und dem Hitzeinseleffekt dicht bebauter und versiegelter Flächen entgegenzuwir-

ken.

Gleichzeitig stellen mit Kräutern und Stauden begrünte Dächer aufgrund des Blüten- und

Nektarangebotes eine gute Insektenweide für mobile und flugfähige Tierarten dar.

6.8.3 Fassadenbegrünung (P3)

Maßnahme

Baulich geschlossene Fassadenabschnitte und Sichtschutzwände sind ab 10 m Länge auf

mindestens 30 % der Länge zu begrünen durch:

• Pflanzung von selbstklimmenden, rankenden, schlingenden Pflanzen zu begrünen.

Dies gilt auch für Wandflächen, die nicht in einer Ebene verlaufen.

Pflanzbeete müssen mindestens 0,5 m2 groß und mindestens 50 cm tief sein. Der durchwur-

zelbare Bodenraum muss mindestens 1 m3 betragen. Es ist zulässig, maximal die Hälfte des

Pflanzbeetes mit wasserdurchlässigem Pflaster zu befestigen. Ausnahmen für Flächenantei-

len, an denen Werbeanlagen vorgesehen sind, sind zulässig.

Ziele und Begründung

Die Maßnahme erfüllt hauptsächlich ästhetische Funktionen um dominante Gebäudefassa-

den in ihrer räumlichen Wirkung abzuschwächen.

Neben den siedlungsökologischen Aspekten stellt die Maßnahme auch ein wichtiger Beitrag

zur lufthygienischen und kleinklimatischen Situation dar.

Werbeanlagen sollen in begrenztem Umfang angebracht werden können. Es wird auf die

Einhaltung der Örtlichen Bauvorschrift C3 für Werbeanlagen hingewiesen.

6.8.4 Straßenraumbegrünung (P4)

Maßnahme

Die Erschließungsstraße ist zu begrünen durch:

• Anpflanzung von insgesamt 10 einheimischen Laubbäumen als Hochstämme,

StU, 18 – 20 cm

• Dauerhafte Pflege und Erhaltung, bzw. Ersatz verlustig gegangener Gehölze

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Ziele und Begründung:

Die Baumpflanzung hat hauptsächlich gestalterische Funktion und dient zur Betonung des

Straßenverlaufs. Es werden innerhalb des Verkehrsraums vertikale, gliedernde Elemente ge-

schaffen, die zu einer Auflockerung und optischen Aufwertung des Straßenzuges beitragen.

Aus diesem Grund werden hohe Wuchsgrößen verwendet. Die Anzahl der Bäume gewähr-

leistet, dass Blickbeziehungen zwischen Erschließungsstraße und Gewerbeflächen bestehen

bleiben ohne allerdings die raumgliedernde Wirkung der Bäume zu schwächen.

Im Zusammenwirken mit der internen Durchgrünungsmaßnahmen trägt die Straßenraum-

begrünung auch dazu bei, die lokalklimatischen Klimatischen Bedingungen positiv zu unter-

stützen und dem Hitzeinseleffekt großflächiger versiegelter und bebauter Bereiche zumin-

dest teilweise entgegenzuwirken.

Die Pflanzung sollte so vorgenommen werden, dass eine große Baumscheibe von mindes-

tens 10 qm verbleibt, da nur so eine gute Bodendurchlüftung, Nährstoff- und Wasserversor-

gung möglich ist. Das Ausbringen von Rindenmulch kann hier zu deutlichen Verbesserungen

der Wasserversorgung im durchwurzelten Raum führen und wirkt sich zudem positiv auf das

Bodenklima und die Bodenfauna und -flora aus. Das Befahren der Baumscheibe mit schwe-

ren Fahrzeugen und ein hoher Versiegelungsgrad im unmittelbaren Umfeld sollten vermie-

den werden, da nur so ein gutes Anwachsen und eine lange Lebensdauer möglich sind.

6.8.5 Stellplatzbegrünung (P5)

Maßnahme

PKW-Stellplatzflächen sind zu begrünen durch:

• Anpflanzen von mindestens 1 standortgerechten Laubbaum 2. oder 3. Ordnung

als Hochstamm, 3xv, mB, StU 14–16 cm pro 8 Stellplätze

• dauerhafte Pflege und Erhaltung, bzw. Ersatz verlustig gegangener Gehölze.

Ziele und Begründung

Die Maßnahme erfüllt in erster Linie ästhetische Funktionen.

Ein Bestand mit Laubbäumen im Einzelstand, die ein arttypisches Wuchsbild erreichen sollen,

wird angestrebt. Jeder Baum soll seine Einzelwirkung entfalten können. Es sollten aus die-

sem Grund auch keine besonderen Züchtungen, wie Säulen- und Kugelformen verwendet

werden, da dies nicht mit der Gesamtcharakteristik des Raumes und seinen Proportionen

harmoniert.

Im Zusammenwirken mit anderen Durchgrünungsmaßnahmen trägt die Stellplatzbegrü-

nung auch dazu bei, die lokalklimatischen Klimatischen Bedingungen positiv zu unterstützen

und dem Hitzeinseleffekt großflächiger versiegelter und bebauter Bereiche zumindest teil-

weise entgegenzuwirken.

Die Pflanzung sollte so vorgenommen werden, dass eine große Baumscheibe von mindes-

tens 10 qm verbleibt, da nur so eine gute Bodendurchlüftung, Nährstoff- und Wasserversor-

gung möglich ist. Das Ausbringen von Rindenmulch kann hier zu deutlichen Verbesserungen

der Wasserversorgung im durchwurzelten Raum führen und wirkt sich zudem positiv auf das

Bodenklima und die Bodenfauna und -flora aus. Das Befahren der Baumscheibe mit

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33 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

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schweren Fahrzeugen und ein hoher Versiegelungsgrad im unmittelbaren Umfeld sollten

vermieden werden, da nur so ein gutes Anwachsen und eine lange Lebensdauer möglich

sind.

Es wird auf die Festsetzung ausschließlich heimischer Gehölzarten verzichtet, da im Sinne der

Klimafolgenanpassung auch die Anpflanzung bewährter trockenheitsresistenter traditionel-

ler Gehölze ermöglicht werden soll.

6.8.6 Grünlandstrukturen entlang der Kreisstraße(P6)

Maßnahme

Auf der mit P6 gekennzeichneten Fläche am westlichen Plangebietsrand ist eine Grünland-

struktur zu entwickeln durch:

• Einsaat einer Raseneinsaat RSM Landschaftsrasenmischung R.S.M. 7.1.2 Standard

mit Kräutern

Ziele und Begründung

Die Maßnahme dient zur Gestaltung des Plangebietes nach Westen hin. Eine Bepflanzung

der Fläche mit Gehölzen ist aufgrund der Lage innerhalb der Bauverbotszone der Kreisstraße

nicht vorgesehen.

6.8.7 Strauch-Baumhecke mit Offenlandbereichen zu Eingrünung

(P7)

Maßnahme

Auf der mit P7 gekennzeichneten Fläche ist eine dreireihige Strauch-Baumhecke zu entwi-

ckeln durch:

• Anpflanzen von standortgerechten, heimischen Laubgehölzen als Sträucher, 2xv,

oB, 60 – 80 cm, in maximal 3 Reihen, Pflanzabstand der Gehölze untereinander

max. 1,5 m in versetzter Anordnung

• ersatzweise Pflanzung eines standortgerechten, heimischen Laubbaumes 2. oder

3. Ordnung als Heister, 3xv, mB, 100 – 125 cm anstelle jedes 15. Strauches

• Einsaat der verbleibenden Restflächen und Offenlandbereiche mit einer Land-

schaftsrasenmischung RSM 8.1. Biotopentwicklung als Basis zur Entwicklung einer

Insektenweide mit nektar- und pollenreichen Pflanzenarten

• dauerhafte Pflege und Erhaltung bzw. Ersatz verlustig gegangener Gehölze.

Bestehende Gehölzstrukturen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten und können der

Festsetzung angerechnet werden.

Die Modellierung eines flachen Walles, bzw. die Modellierung von Entwässerungsmulden ist

in der Fläche zulässig

Ziele und Begründung

Die Maßnahme dient zum Aufbau eines gliedernden Landschaftsbestandteils, der zugleich

auch den Aspekt der Kulturlandschaft betonen soll. Die Struktur einer Strauch-Baumhecke

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34 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

erfüllt diese Funktionen auch auf verhältnismäßig engem Raum. Durch entsprechend variab-

les Höhen- und Seitenwachstum kann sich die Gehölzpflanzung zu einer dynamischen und

landschaftsprägenden gliedernden Struktur entwickeln. Außerdem wird durch die Maß-

nahme ein Beitrag zur Vernetzung von Grünstrukturen geschaffen.

Heckenzüge sind wichtige lineare Elemente, die insbesondere für die Fauna wichtige Verbin-

dungsachsen zwischen Siedlungsbereich und freier Landschaft darstellen.

Um ein dynamisches Bild der Gehölzpflanzungen zu erreichen, werden auch Bäume 2. und 3.

Ordnung als einzelne Überhälter verwendet. Durch gezielte Pflegemaßnahmen kann ein un-

erwünschtes Breiten- und Höhenwachstum gelenkt werden. Zur Wahrung eines typischen

Feldheckencharakters sollte ein strenger Formschnitt allerdings vermieden werden und auf

eine dynamische vertikale Struktur mit dem Verbleiben von Überhältern geachtet werden.

Bei einer Breite von 10 Metern verbleibt auch bei der Pflanzung einer Strauch-Baumhecke

ausreichend Raum zur Entwicklung von Offenlandstrukturen mit hohem Kräuter- und Stau-

denanteil. Das Ziel für die verbleibende Restfläche ist die Entwicklung einer Insektenweide.

Für die Rasenmischung ist deswegen mit der Landschaftsrasenmischung als Basis ein Anteil

von 40 % Wildkräutern und 60 % Kulturpflanzen zu empfehlen. Unter den Wildkräutern sol-

len Nektar und Pollen reiche Arten verwendet werden.

Für die Pflege der Offenlandstrukturen bietet sich eine zweistufige Mahd an. Die erste Mahd

sollte Mitte bis Ende Juni erfolgen. Die Zweite Mahd Mitte /Ende August. So werden die

Blüh- und Wuchsperioden berücksichtigt. Eine Düngung benötigen diese Flächen nicht.

6.8.8 Versiegelungsbeschränkung auf den Baugrundstücken (M1)

Maßnahme

PKW-Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie die Zufahrten zu Garagen sind nur in wasser-

durchlässiger Ausführung zulässig. Als wasserdurchlässig gelten Pflaster mit mindestens 30%

Fugenanteil, Rasengittersteine, Drainagepflaster und ähnliches.

Ziele und Begründung

Die wasserdurchlässige Ausführung dieser Flächen trägt dazu bei, den Oberflächenabfluss

von Niederschlagswasser zu verringern und die Kapazität des Regenrückhaltebeckens zu

schonen. Die Wasserspeicherkapazität des vorhandenen Bodenvolumens hat eindeutig posi-

tive Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Plangebietes und leistet einen Beitrag dazu,

den allgemeinen Oberflächenabfluss zu reduzieren, so dass auch nachgeschaltete Fließge-

wässer profitieren können. Besonders bei Rasengittersteinen und Schotterrasen wird auch

gewährleistet, dass oberflächig anfallende Verschmutzungen durch besondere Mikroorganis-

men und auch Pflanzen der Pflasterritzenvegetation abgebaut oder zumindest gebunden

werden können.

Je nach Beanspruchung und Nutzung der Flächen stehen unterschiedliche wasserdurchläs-

sige Materialien zur Verfügung, die meistens auch eine wichtige gestalterische Funktion

übernehmen. Die positiven Effekte einer solchen Flächengestaltung können nur dann ge-

währleistet werden, wenn die entsprechende Ausführung fachgerecht durchgeführt wird.

Besonders von Bedeutung ist neben der Fugenweite auch der geeignete Unterbau, da dieser

zusätzliches Speichervolumen bereitstellt und entsprechende Drucklasten abfängt.

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

6.8.9 Begrünung des Regenrückhaltebereiches (M2)

Maßnahme

Auf der Fläche entsteht ein Regenrückhaltebecken. Das Regenrückhaltebecken und die ver-

bleibenden Restflächen sind zu begrünen durch:

• Einsaat des Regenrückhaltebeckens mit einer Landschaftsrasenmischung RSM

8.1.1, Biotopentwicklung

• Anpflanzung von mindestens 1 standortgerechten Laubbaum 1. oder 2. Ordnung

pro angefangene 200 qm verbleibender Restfläche als Hochstamm, 3xv, mB, StU

12-14 cm

• Anpflanzung von mindestens 3 standortgerechten Laubsträuchern pro 200 qm

verbleibender Restfläche als Sträucher, 2xv, oB, 60 – 80 cm

• Einsaat der verbleibenden Restflächen mit einer Landschaftsrasenmischung RSM

8.1.1, Biotopentwicklung

• Dauerhafte Pflege und Erhaltung bzw. Ersatz verlustig gegangener Gehölze

Bestehende Gehölzstrukturen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Und können der

Festsetzung angerechnet werden.

Geländemodellierungen unter Verwendung von bei der Baumaßnahme anfallenden Boden-

massen sind in den nicht durch technische Bauwerke beanspruchten Bereichen in Form von

Pflanzwällen und Kuppen zulässig.

Ziele und Begründung:

Die Wasserableitungs- und Rückhaltefunktion des Entwässerungssystems darf nicht beein-

trächtigt werden. Belange des Arten- und Biotopschutzes sind demnach zweitrangig zu be-

trachten. Entsprechend werden in diesem Bereich nur in den verbleibenden Restflächen

Maßnahmen vorgesehen. Obwohl hier technische Bauwerke dominieren werden, ist eine

permanente Beanspruchung der Fläche nicht gegeben. Das bedeutet, dass sich ebenfalls Le-

bensräume für Tiere und Pflanzen ergeben können.

6.8.10 Kompensationsflächenpool

Zum Ausgleich des Eingriffes werden 75.736 Punkte des Kompensationspools Espoldetal auf

dem Flurstück 250/16 der Flur 3 und 40/60 der Flur 2 der Gemarkung Hevensen verwendet.

Die externe Ausgleichsmaßnahme wird dem Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Ge-

werbegebiet AREA 3-Ost“ zugeordnet und über einen städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

Der Flächenpool mit den Flurstücken 250/16 der Flur 3 und 40/60 der Flur 2 der Gemarkung

Hevensen verfügt über eine Gesamtwertigkeit von rund 300.000 Wertpunkten. Nach Abbu-

chung der erforderlichen 75.736 Wertpunkten verbleiben in dem genannten Flächenpool

noch 224.264 Werteinheiten, die zur Kompensation anderer eingriffsrelevanter Maßnahmen

zur Verfügung stehen.

6.8.11 Strukturverbessernde Maßnahmen inklusive Lerchenfenster

Maßnahme:

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Die Lebensraumstrukturen für die Feldlerche und andere Vogelarten des Offenlandes ist in-

nerhalb der Flurstücke Nr. 15/2 und 22/1 Flur 4, Gemarkung Nörten-Hardenberg auf einer

Gesamtflächengröße von insgesamt 1,2 ha für die Lebensraumansprüche der Feldlerche zu

optimieren durch:

• Anlegen von Ackerrandstreifen mit geeignetem, blütenreichem Saatgemenge (unter an-

derem auch Rotklee) auf einer Fläche von insgesamt 2.000 m2

• Anlegen von Sukzessionsbrachen (Flächen mit Selbstbegrünung) auf einer Fläche von ins-

gesamt 6.000 m2

• Anbau von Getreide mit doppeltem Saatreihenabstand auf einer Fläche von insgesamt

4.000 m2

• Anlegen von insgesamt 4 Lerchenfenster innerhalb der Getreidefelder zu jeweils mindes-

tens 20 m2 als Ansaat freie Flächen

• Die Maßnahme wird dem Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA

3-Ost“ zugeordnet und über einen Städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

• Die Maßnahme muss als vorgezogene Kompensationsmaßnahme vor Beginn der Bau-

maßnahme im Eingriffsbereich ausgeführt sein und den anvisierten Zweck erfüllen

Ziele und Begründung:

Die Maßnahme dient dazu, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Feldlerchenpopula-

tion zu kompensieren und gleichzeitig Lebensraum für offenlandbrütete Vogelarten in der

Agrarlandschaft zu entwickeln.

Da diese Arten an bestimmte Brutbedingungen und Nahrungsreviere angewiesen sind, ist

ein Lebensraummosaik aus bewirtschafteten, aber in der Anbaumethode modifizierten Flä-

chen, sowie das Anlagen von Sukzessionsbrachen und Blühstreifen vorgesehen. Die Anlage

von Lerchenfenstern ist nur in Kombination mit diesen Maßnahmen sinnvoll.

Durch die Sukzessionsbrachen und Blühstreifen werden gleichzeitig auch Grünstrukturen

entwickelt, die für zahlreiche Tierarten der landwirtschaftlichen Nutzflächen eine Lebens-

raumverbesserung (Jagdrevier, Nahrungshabitat, Fortpflanzungshabitat) darstellen.

6.9 Festsetzungen zum Schallschutz

Wie bereits im Kapitel 4.3.2 ausgeführt, werden sowohl Lärmeinwirkungen von außerhalb

des Plangebietes als auch durch das Plangebiet selber auf umliegende Flächen erwartet. Dies

hat insbesondere Auswirkungen auf schutzwürdige Nutzungen bzw. Räume für schutzwür-

dige Nutzungen im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selber. Ziel ist es, gesunde

Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen. Hierzu werden sowohl textliche Festsetzun-

gen getroffen als auch zeichnerische Abgrenzungen.

6.9.1 Emissionskontingentierung

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle

angegebenen Emissionskontingente LEK,i,j nach DIN 45691 weder tags (6 bis 22 Uhr) noch

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37 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

nachts (22 bis 6 Uhr) überschreiten. Die Teilflächen sind die Gewerbegebietsflächen (und

nicht nur die überbaubaren Flächen).

Tabelle 1 Emissionskontingentierung

I-Ort I-Ort 1 I-Ort 2 I-Ort3 4I-Ort 4 I-Ort 5

Fläche Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht

GE1 75 60 73 50 70 49 69 53 71 55

GE2 76 61 73 50 70 49 67 51 70 54

GE3 78 63 74 51 71 50 67 51 67 51

GE4 77 62 74 51 72 51 68 52 69 53

GE5 78 63 75 52 72 51 69 53 70 54

I-Ort I-Ort 6 I-Ort 7 I-Ort 8 I-Ort 9 I-Ort 10

Fläche Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht

GE1 76 61 63 42 71 55 71 55 69 52

GE2 76 61 64 42 70 55 71 55 69 52

GE3 73 58 61 40 69 53 68 52 67 50

GE4 73 58 61 40 68 52 68 51 66 49

GE5 74 59 61 40 68 52 67 50 65 49

I-Ort I-Ort 11 I-Ort 14

Fläche Tag Nacht Tag Nacht

GE1 60 45 71 50

GE2 62 47 70 49

GE3 62 47 72 51

GE4 60 45 73 52

GE5 59 44 73 52

Die Kontingentierung für die einzelnen Teilflächen (GE 1 bis GE 5) orientiert sich an der Glie-

derung des Plangebietes und der angedachten Erschließungsoptionen. Dieselbe Gliederung

wurde auch für die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen vorgenommen.

Die für die jeweiligen Immissionsorte (I-Orte) angenommenen Immissionsrichtwerte (IRW)

entsprechen den tatsächlich vor Ort befindlichen Nutzungen der Bauleitplanung. Sie genie-

ßen den ihnen nach dem jeweiligen in der TA-Lärm zugeordneten Schutzanspruch.

Die Immissionsrichtwerte geben die Lärmbelastungen an, die den einzelnen Immissionsor-

ten zuteilwerden dürfen. Um die möglichen zusätzlichen Lärmbelastungen durch das Ge-

werbegebiet so zu halten, dass die umliegenden schutzwürdigen Nutzungen an den Immis-

sionsorten gem. TA-Lärm nicht überschritten werden, wird eine Kontingentierung der

Schallemissionen die durch das Gewerbegebiet ausgehen dürfen vorgenommen. Die Zuord-

nung der Immissionsrichtwerte wird in Kapitel 4.3.2.2 genauer erläutert.

Die Kontingentierung bezieht sich auf folgende Immissionsorte:

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38 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

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Tabelle 2 Emissionsorte

Immissionsort Lagebeschreibung Nutzung Angenommener IRW (dB(A)tag / dB(A)nacht)

IP1 Alte Straße 17 MI 60 / 45

IP2 Am Grebenberg 1 WA 55 / 40

IP3 Vor dem Schlittenberg 4 WR 50 / 35

IP4 Glätteweg 3 WR 50 / 35

IP5 Am Mühlenbergring WA 55 / 40

IP6 Rauschenwasser MI 60 / 45

IP7 Steffensweg 100 WR 50 /35

IP8 Rauschenwasser 11 F WA 55 / 40

IP10 Rauschenwasser 5B WA 55 / 40

IP11 Rauschenwasser 3 WA 55 / 40

IP14 Angerstein, geplante WA Bebauung WA 55 / 40

Die Emissionskontingente wurden neutral und optimal nach DIN 45691 kontingentiert. Jeder

Quadratmeter des entsprechenden GE-Gebietes darf in der Nachbarschaft den gleichen Im-

missionspegel hervorrufen (Gleichheitsprinzip). Das bedeutet zum einen, dass die mögliche

Schallleistung (nicht flächenbezogen, sondern die gesamte) eines Betriebs von dem Flächen-

maß seiner Betriebsfläche abhängig ist. Zum anderen ist das mögliche Emissionskontingent

und folglich die Schalleistung eines Betriebes vom Abstand zur Nachbarschaft abhängig.

6.9.2 Grundsatz passiver Lärmschutz

Für schutzwürdige Räume sind die Orientierungswerte gem. DIN 18005 Beibl. 1 einzuhalten.

Ausnahmen hiervon sind nur im geringen Umfang (max. 1dB(A) Abweichung) möglich. Bei

Überschreitung der entsprechenden Orientierungswerte hat passiver Lärmschutz – nach DIN

4109 „Schallschutz im Hochbau“ – zu erfolgen.

Von den pauschalen Festsetzungen zum Schallschutz kann abgewichen werden, wenn unter

Berücksichtigung konkreter Berechnungen der Immissionsschutz nachgewiesen ist.

Diese Festsetzung bezieht sich auf etwaige im Plangebiet selber entstehende schutzwürdige

Nutzungen wie bspw. Aufenthaltsbereiche, Pausenräume, Büroräume und Wohnungen für

Betriebsinhaber. Als Grenze gilt der Orientierungswert der DIN 18005 Beibl. (tags 65 dB(A)

und Nacht 55dB(A)).

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311 BP Begründung 2-c

39 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Es ist nicht erforderlich und in der Regel auch nicht möglich, Anforderungen an das Schall-

dämm-Maß einzelner Bauteile bereits auf Ebene der Bauleitplanung festzulegen. Daher wird

im Bebauungsplan der Grundsatz des passiven Lärmschutzes festgelegt.

6.9.3 Passiver Lärmschutz (Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpe-

gelbereiche)

Befindet sich ein Bauvorhaben innerhalb der gekennzeichneten Überschreitungsbereiche, so

hat passiver Lärmschutz zu erfolgen und es sind die in den Bauflächen gekennzeichneten

Lärmpegelbereiche zu beachten.

Der sogenannte maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich gem. DIN 4109 aus der energeti-

schen Summation der berechneten Mitteilungspegel des Umgebungslärms für tags (6 bis 22

Uhr) und nachts (22 bis 6 Uhr). Bestehender Umgebungslärm sind Schienenverkehrsgeräu-

sche, Straßenverkehrsgeräusche und Gewerbegeräusche. Für Gewerbe soll der maximal zu-

lässige Immissionsrichtwert berücksichtigt werden.

Zur Festsetzung des passiven Lärmschutzes gem. DIN 4109 ist das Plangebiet in Lärmpegel-

bereiche nach den Berechnungen des maßgeblichen Außenlärmpegels berechnet und einge-

teilt worden:

• Lärmpegelbereich IV: 66 bis 70dB (A)

• Lärmpegelbereich V: 71 bis 75dB(A)

6.9.4 In der Nacht schutzwürdige Nutzungen

Schlafräume und Kinderzimmer sind mit Schallschutzfenstern mit schallgedämmten Lüf-

tungsöffnungen zu versehen, sofern der erforderliche Luftaustausch gem. DIN 1946-6 nicht

anders sichergestellt wird. Weitere bauliche Ausführungen von Bauteilen regeln sich nach

der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der jeweils gültigen Fassung.

Die besonders schutzbedürftigen Nutzungen sind in diesem Fall aufgrund der möglichen

Lärmbelastungen durch besondere Anforderungen an den Schallschutz zu schützen. Es gilt

das Gebot der gesunden Wohnverhältnisse.

6.9.5 Am Tage schutzwürdige Nutzungen (V1)

In dem gekennzeichneten Bereich ist passiver Lärmschutz für Räume vorzusehen, wenn am

Tage schutzwürdige Nutzungen vorgesehen sind.

In dem mit V 1 gekennzeichneten Bereich wird der Orientierungswert für Gewerbegebiete

am Tag überschritten. In diesem Bereich ist passiver Lärmschutz für Räume vorzusehen,

wenn am Tage schutzwürdige Nutzungen vorgesehen sind.

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311 BP Begründung 2-c

40 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

6.10 Sonstige Festsetzungen

6.10.1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3

– Ost“ umfasst das Flurstück 52/3 und Teile der Flurstücke 52/2 und 51/9 in der Flur 5 der Ge-

markung Angerstein. Der räumliche Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

- Im Norden durch das Flurstück 89 (Flur 2) des Sülzebaches

- Im Osten durch das Flurstück 21/4 (Flur 4) eines landwirtschaftlich genutzten Weges

- Im Süden durch das Flurstück 53 (Flur 5) eines ebenfalls landwirtschaftlich genutzten

Weges

- Im Westen durch die Flurstücke 51/9 und 52/2 (Flur 5) der K 453

Maßgeblich ist die die Darstellung auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes im Maßstab

1:1000.

7 Örtliche Bauvorschriften

Hinsichtlich der Gestaltung werden einige grundsätzliche Regelungen getroffen. Die Ermäch-

tigungsgrundlage ist § 84 NBauO. Die Übernahme als Festsetzungen in den Bebauungsplan

erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 BauGB.

Um eine gewisse Einheitlichkeit und Ordnung auch im Zusammenwirken mit dem benach-

barten Gewerbekomplex zu erreichen, werden Beschränkungen in Bezug auf die Gestal-

tungsfreiheit getroffen. Damit wird keine Homogenität bezweckt, es sollen keine uniformen

Baukörper und -gebiete entstehen, sondern es soll durch ähnliche Gestaltungsmerkmale das

Orts- und Landschaftsbild berücksichtigt werden.

7.1 Geltungsbereich

Die örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung gemäß § 84 NBauO gelten im Bereich des Be-

bauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 - Ost“.

7.2 Fassade

Da innerhalb des Baugebietes keine Regelung der Gebäudelängen in Form der offenen Bau-

weise besteht, ist es notwendig, die gewerblichen Baukörper noch mal einer vertikalen Glie-

derung zu unterziehen. Im Sinne dieser Bauvorschrift gelten als Gliederungselemente:

1. Fenster und Fensterbänder

2. Gebäudeversprünge

3. Fassadenvor- und rücksprünge, die größer als 15 cm sind

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311 BP Begründung 2-c

41 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

4. Eingänge sowie

5. Fassadenbegrünungen mit konstruktiver Rankhilfe

Die Fassadengliederung kann sowohl mittels eines der oben genannten Gliederungsele-

mente aber auch durch mehrere unterschiedliche Elemente erfolgen. Die Rhythmisierung

soll von einem außenstehenden Betrachter auch als solche erkennbar sein.

7.3 Werbeanlagen

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Als Stätte der Leistung gilt der,

mit der gewerblichen Niederlassung räumlich verbundene Gebäudeanteil.

Werbeanlagen sind nur an der zur K453 bzw. zur Straßenverkehrsfläche des Bebauungspla-

nes gewandten Gebäudeseite auf maximal 1/10 der Fassadenfläche zulässig. Lichtbetriebene

Werbeanlagen sind nur an der zur K453 zugewandten Gebäudeseite zulässig. Fahnen, Wim-

pel, Steckfahnen, Girlanden und ähnliches sind auch als freistehende Anlagen zulässig.

Diese Bauvorschrift dient dem Schutz des Landschaftsbildes. In Verbindung mit der festge-

setzten Fassadenbegrünung (P7) soll die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verhindert

werden. Vor allem Lichtbetriebene Werbeanlagen sind somit nur in Richtung des bestehen-

den Gewerbegebietes im Westen zulässig, um das Landschaftsbild zu schonen.

7.4 Ordnungswidrigkeiten

Bei Nichtbeachtung der Örtlichen Bauvorschriften liegt gem. § 80 Abs. 5 NBauO eine Ord-

nungswidrigkeit vor. Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- € geahndet

werden. Da nach der Novellierung der NBauO nicht mehr alle Bauvorhaben baugenehmi-

gungspflichtig sind, kommt den Bauherren, den Entwurfsverfassern und den Bauunterneh-

mern eine besondere Verantwortung für die Beachtung der Örtlichen Bauvorschriften zu.

8 Hinweise

Im Folgenden werden weitere städtebauliche Ziele behandelt, die nicht als Festsetzungen in

den Bebauungsplan eingeflossen sind. Dies hat entweder seinen Grund darin, dass es für

diese Ziele keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt oder dass eine entsprechende

Festsetzung nicht mit dem Gebot der planerischen Zurückhaltung vereinbar gewesen wäre.

8.1 Hinweise von Trägern öffentlicher Belange

Landkreis Northeim

Aufgrund der siedlungsgünstigen Topografie und der Nähe zu bereits bekannten Boden-

denkmälern ist mit archäologischen Befunden und Funden zu rechnen. Das niedersächsische

Denkmalschutzgesetzt (NDSchG) verlangt deren Schutz und im Falle von Beeinträchtigungen

und Zerstörungen ein denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren durch die zuständige

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42 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

untere Denkmalschutzbehörde. Ein vorgezogener Oberbodenabtrag, eine archäologische

Baubegleitung und ggf. archäologische Ausgrabungen werden erforderlich (§ 13 NDSchG Erd-

arbeiten).

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Fachbereich Bauwirtschaft

Im Untergrund der Planungsfläche des Bebauungsplans Nr. 19 „Interkommunales Gewerbe-

gebiet AREA 3 - Ost" liegen nach den uns vorliegenden Unterlagen (Kartenserver des LBEG)

lösliche Gesteine aus dem Mittleren Keuper und/ oder Mittleren Muschelkalk in einer Tiefe, in

der durch irreguläre Auslaugung lokal Verkarstungserscheinungen auftreten können. Erdfälle

aus dieser Tiefe sind selten und im Planungsbereich sowie in der näheren Umgebung nicht

bekannt. Die nächsten bekannten Erdfälle liegen mehr als 1,5 km entfernt östlich der Pla-

nungsfläche und stammen aus einer anderen geologischen Epoche (Oberer Buntsandstein).

Da es nach unserem Kenntnisstand im Gebiet keine Hinweise auf Subrosion gibt, wird die

Planungsfläche formal der Erdfallgefährdungskategorie 2 zugeordnet (gemäß Erlass des Nie-

dersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom

23.2.1987, AZ. 305.4 - 24 110/2 -).

Bei Bauvorhaben im Planungsgebiet kann - sofern sich auch bei der Baugrunderkundung

keine Hinweise auf Subrosion ergeben - auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich

der Erdfallgefährdung verzichtet werden.

Nach den uns vorliegenden Unterlagen (Kartenserver des LBEG) steht im Planungsbereich

teilweise setzungs- und hebungsempfindlicher Baugrund an. Es handelt sich hierbei um was-

serempfindlichen Ton und Tongesteine sowie um Lockergesteine mit sehr geringer Steifig-

keit (fluviatile, brackische, marine Sedimente wie z.B. Klei) und Lockergesteine mit geringer

Steifigkeit (marine, brackische und fluviatile Sedimente wie z.B. Lösslehm, Auelehm).

Bei Bauvorhaben sind die gründungstechnischen Erfordernisse im Rahmen der Baugrunder-

kundung zu prüfen und festzulegen. Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind

die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der

DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der

Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden

Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgege-

ben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Niedersächsischen Boden-informati-

onssystem NIBIS (https://nibis.lbeg.de/cardomap3/) entnommen werden.

8.2 Bauverbotszone

Gem. § 24 Niedersächsischem Straßengesetz (NStrG) dürfen in der Bauverbotszone Hoch-

bauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den

Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn der K453, nicht errichtet werden. Dies gilt ent-

sprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs.

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8.3 Artenschutzrecht

Nach § 44 (1) BNatSchG ist es verboten, Tiere europäisch geschützter Arten zu verletzten o-

der zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädi-

gen oder zu zerstören. Dies gilt neben den geschützten Arten auch für alle Vogelarten.

Die Beseitigung von Habitatstrukturen zur Brutzeit der Vögel ist nicht erlaubt, da sie durch

Einhaltung von Bauzeiten vermeidbar ist. Es darf daher zur Brutzeit zwischen Anfang März

und mindestens Mitte Juli kein Baum und kein Gebüsch gefällt werden, in dem ein Vogel

brütet, da ansonsten das Tötungsverbot des Artenschutzrechtes für die Gelege einschlägig

würde.

Eine Ausnahme von dieser zeitlichen Einschränkung ist möglich, wenn die entsprechenden

Gehölze vorher auf Nester bzw. Gelege überprüft werden und eine Störung der Fortpflan-

zungs- und Ruhestätten sowie eine Tötung ausgeschlossen werden können.

Bei Zuwiderhandlungen gegen das Artenschutzrecht drohen die Bußgeld- und Strafvorschrif-

ten der §§ 69 ff BNatSchG.

8.4 Regenwassernutzung

Auf den Grundstücken ist die Installation von Systemen zur Nutzung des Regenwassers

sinnvoll. Zur Speicherung geeignet sind Sammeltanks (Zisternen). Es gibt auf dem Markt

zahlreiche, gut funktionierende Systeme zur Nutzung von Regenwasser im Haushalt, z. B.

für die Speisung von Toilettenspülungen oder Waschmaschinen. Solche Systeme sind ökolo-

gisch sinnvoll, da sie zu einer Trinkwasserersparnis von bis zu 50 % führen können. Die Vo-

raussetzungen und technischen Möglichkeiten müssen in jedem Einzelfall auf das jeweilige

Grundstück zugeschnitten werden.

Bei der Umsetzung von Regenwasserzisternen zur Nutzung als Betriebswasser sind die Trink-

wasserverordnung, die AVBWasserV und die kommunalen Abwassersatzungen zu berück-

sichtigen.

„Regenwassernutzungsanlagen sind gemäß der TrinkwV 2001 (§ 13 (4)) und der AVBWasserV

(§ 3 (2)) beim Gesundheitsamt sowie beim örtlich zuständigen Wasserverband anzeigepflich-

tig."

8.5 Verwendung regenerativer Energien

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist am 24. Juli 2007 in Kraft getreten und zuletzt am

24. Oktober 2015 geändert worden. Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie

in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der

wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepoliti-

schen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand

bis zum Jahr 2050, erreicht werden (vgl. § 1 EnEV). Weiter ist es Ziel, den Energiebedarf für

Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist am 07. August 2008 in Kraft ge-

treten und zuletzt am 20. Oktober 2015 geändert worden. Zweck dieses Gesetzes ist es,

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44 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der

Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Ener-

gieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung

von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Um dieses Ziel unter Wahrung

der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizu-

tragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis

zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen (vgl. § 1 EEWärmeG).

Zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen wird die Verwendung regenerativer

Energien (z.B. Erdwärme, Solar- oder Photovoltaikanlagen etc.) empfohlen. Hierfür wird auf

die Bestimmungen der EnEV und des EEWärmeG verwiesen.

8.6 Solarenergie

Der Energieverbrauch kann bei entsprechender Gebäudeausrichtung und Einsatz von Son-

nenkollektoren bzw. Fotovoltaiksystemen reduziert werden. Der Bebauungsplan kann indi-

rekt solche Systeme fördern, indem er z.B. die Stellung der Gebäude nach Süden zulässt. Im

gesamten Plangebiet können die Grundstücke entsprechend ausgerichtet werden. Wenn die

Solarenergie lediglich für die Warmwasseraufbereitung genutzt werden soll, kann eine Ab-

weichung von der Südausrichtung um bis zu 30° hingenommen werden. Soll jedoch auch der

Heizkreislauf über die Sonnenenergie gespeist werden, so sollte möglichst keine Abweichung

von der Südausrichtung erfolgen. Weiterhin kann die Nutzung von Solarenergie über die

Festsetzung der Dachneigung indirekt gesteuert werden. Für Heizsysteme beträgt die opti-

male Dachneigung 40°. Für die Warmwasseraufbereitung sind Dachneigungen zwischen 30°

und 60° möglich.

„Es wird auf die VDI-Richtlinie „Solare Trinkwassererwärmung - Allgemeine Grundlage, Sys-

temtechnik und Anwendung im Wohnungsbau (VDI 6002 Blatt 1, März 2014)" hingewiesen."

8.7 Gehölzpflanzungen

Für Neuanpflanzungen wird empfohlen, dass grundsätzlich nur heimische Bäume und Sträu-

cher gepflanzt werden. Dies dient der Unterstützung des Artenschutzes. Nur standortge-

rechte, heimische Pflanzen sind für die Erhaltung der Artenvielfalt nützlich. Auf die Verwen-

dung von einzelnen Zuchtformen, insbesondere auch Krüppelwuchs und sonstigen artfrem-

den Wuchsformen, sollte verzichtet werden. Einen Anhaltspunkt, welche Baum- und

Straucharten standortgerecht sind, mag die folgende Liste geben:

Tabelle 3 Gehölzpflanzungen

Bäume 1. Ordnung (über 20 m) Bäume 2. Ordnung (unter 20 m)

Spitzahorn Acer platanoides Feldahorn Acer campestre

Rotbuche Fagus sylvatica Speierling Sorbus domestica

Esche Fraxinus excelsior Hainbuche Carpinus betulus

Stieleiche Quercus robur Vogelkirsche Prunus avium

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Winterlinde Tilia cordata Traubenkirsche Prunus padus

Ulme Ulmus (in Arten) Holzbirne Pyrus pyraster

Bergahorn Acer pseudoplatanus Silberweide Salix alba

Bäume 3. Ordnung (bis 12m)

Holzapfel Malus sylvestris Eberesche Sorbus aucuparia

Salweide Salix caprea

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Großsträucher (bis 7m) Mittelsträucher (bis 3m)

Kornelkirsche Cornus mas Gemeiner Schneeball Viburnum opulus

Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gem. Heckenkirsche Lonicera xylosteum

Haselnuss Corylus avellana Schlehe Prunus spinosa

Zweigriffliger Weiß-dorn

Crataegus laevigata Hundsrose Rosa canina

Eingriffliger Weiß-dorn

Crataegus monogyna Echte Brombeere Rubus fruticosus

Pfaffenhütchen Euonymus europaea

Liguster Ligustrum vulgare Kleinsträucher (bis 1,5 m)

Schwarzer Holunder Sambucus nigra Grauweide Salix cinerea

Korbweide Salix viminalis Purpurweide Salix purpurea

Standortgerechte und altbewährte Obstsorten für den Streuobstbau in Südniedersachsen

Tabelle 4 Obstsorten

Apfelsorten:

Alkmene Goldrenette v. Blenheim Ontario

Ananasrenette Graue Herbstrenette Graben-steiner

Prinzenapel

Baumanns Renette Harberts Renette Prinz Albrecht v. Preußen

Biesterfelder Renette Horneburger Pfannkuchen Rheinischer Bohnapfel

Boikenapfel Jakob Fischer Rheinischer Krummstiel

Boskoop, Roter Jakob Lebel Roter Berlepsch

Charlamowsky (Augustapfel) Kaiser Wilhelm Roter Eiserapfel

Danziger Kantapfel Kasseler Renette Rote Sternrenette

Geheimrat Dr. Oldenburg Klarpfel (Weißer) Schöner aus Herrnhut

Gelber Edelapfel Krügers Dickstiel Schöner v. Nordhausen

Gelber Richard Landsberger Renette Winterrambour

Goldparmäne Maunzenapfel Zuccalmaglio Renette

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Birnensorten:

Clapps Liebling Gute Luise Nordhäuser Winterforellen-birne

Gellerts Butterbirne Köstliche von Charneaux Oberösterreichische Wein-birne

Gute Graue Neue Poiteau Pastorenbirne

Kirschsorten:

Süßkirschen Hedelfinger Riesenkirsche Morellenfeuer

Büttners Rote Knorpelkirsche Sauerkirschen Schattenmorelle

Gr. Schwarze Knorpelkirsche Heimanns Rubinweichsel

Zwetschen- und Pflaumensorten:

Hauszwetsche (div. Typen) Mirabelle von Nancy Wangenheimer Frühzwet-sche

Bühler Frühzwetsche Ontariopflaume

9 Städtebauliche Werte, Kosten

Tabelle 5 Flächenbilanz

Flächenbilanz des Plangebietes:

Geltungsbereich 16,89 ha

Grünfläche 1,43 ha

Flächen für Versorgungsanlagen 0,92 ha

Verkehrsfläche 0,70 ha

Nettobauland 13,85 ha

Durch den Bebauungsplan entstehen dem Zweckverband Area 3-Ost keine unmittelbaren

Kosten. Die notwendige Erschließung des Plangebietes erfolgt durch den Erschließungsträ-

ger. Die Kosten für die Erschließung werden unmittelbar auf die Grundstückspreise umge-

legt. Nach Durchführung der Erschließung wird von Seitens der Gemeinde die Erschließung

abgenommen und als Gemeindestraße gewidmet.

Nörten-Hardenberg, den __.__.____

Zweckverband „Area 3 – Ost“

Die Vorsitzende

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

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