„Zweiter“ oder „Dritter Weg“ ? Der Unterschied · PDF fileSeite....

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Die soziale Arbeit der evangelischen Kirche www.diakonie-mitteldeutschland.de Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. „Zweiter“ oder „Dritter Weg“ ? Der Unterschied Heidi Kaul Referentin für Arbeitsrecht

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Die soziale Arbeit der evangelischen Kirchewww.diakonie-mitteldeutschland.de

Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

„Zweiter“ oder „Dritter Weg“ ?

Der Unterschied

Heidi KaulReferentin für Arbeitsrecht

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Mitteldeutschland

„Erster Weg“

Einseitige Festlegung der Arbeitsbedingungen und Löhne durch den Arbeitgeber„ Angebot und Nachfrage bestimmen die Löhne“

„Zweiter Weg“

Ordnung der Arbeitsbedingungen in TarifverträgenTarifverträge kommen in Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden zustande,Im Streitfall, durch Schlichtung oder nach Erzwingung durch ArbeitskämpfeTarifverträge regeln Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen

„Dritter Weg“

Setzung von Arbeitsrecht im DW.EKM erfolgt im Sinne einer Dienstgemeinschaft in der Arbeitsrechtlichen KommissionDienstgeber und Dienstnehmer sollen in einer gleichberechtigten Partnerschaft einen Interessenausgleich schaffen

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Mitteldeutschland

Kirchliches Arbeitsrecht und der „Dritte Weg“

Warum gibt es kirchliches Arbeitsrecht ?

Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrechtaus Art. 137 III Weimarer Reichsverfassung und Art. 140 Grundgesetz – Kirchendürfen ihre internen Angelegenheiten selbst regeln

Zweck des Selbstbestimmungsrechtsist es, eine Trennung zwischen Kirche und Staat zu gewährleistendie Autonomie der Kirchen ist die Grundlage der Religionsfreiheit aus Art.4 GG

Umsetzung hinsichtlich des Arbeitsrechtsfür Mitarbeiter in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, durch speziellearbeitsrechtliche Regelungen

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Wo liegen die Unterschiede zum gesetzlichen Arbeitsrecht ?

Festsetzung von Arbeitsbedingungen und Entgelten: Nicht einseitig durch den Dienstgeber oder durch Tarifverhandlungen, sondern durch aushandeln in Arbeitsrechtlichen Kommissionen, die paritätisch mit Dienst-nehmern und Dienstgebern besetzt sind

Art und Weise der Austragung von Interessenkonflikten:Keine gegenseitige Druckausübung durch Arbeitskampfmaßnahmen, sondern Konsens

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„Prinzip der Dienstgemeinschaft“

Der Dritte Weg wird geprägt von dem „Prinzip der Dienstgemeinschaft“:

§ 1II AVR: „ Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft“

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Begriff der Dienstgemeinschaft

„Bei der Dienstgemeinschaft geht es darum, dass der Auftrag Jesu Christi, ihm im Dienst

der Versöhnung zu folgen, sich nicht auf die dienende Nachfolge des einzelnen be-

schränkt, sondern auch ein Zusammenstehen vieler in einer „Gemeinschaft des Dienstes“

(so in der richtigen Übersetzung des griechischen Textes in 2 Kor. 8, 4) erfordert.

Dieser Dienst umfasst das Selbstverständnis der Kirche die Verkündung des

Evangeliums, den Gottesdienst und aus dem Glauben erwachsenden Dienst am

Mitmenschen. Zur Erfüllung dieser drei Grunddienste entstehen Einrichtungen. Wer in

ihnen tätig wird, trägt dazu bei, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der

Kirche erfüllen kann.“

(Richardi)

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Loyalitätspflichten

auch Nichtchristen gehören zur Dienstgemeinschaft

Loyalitätsverordnung:„Der Dienst der Kirche ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Alle Frauen und Männer, die in Anstellungsverhältnissen in Kirche und Diakonie tätig sind, tragen in unterschiedlicher Weise dazu bei, dass dieser Auftrag erfüllt werden kann. Dieser Auftrag ist die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen.“

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Unterschiede zwischen dem „Zweiten“ und dem „ Dritten Weg“

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„Zweiter Weg“ „Dritter Weg“

1. Rechtliche gesetzliche arbeitsrechtliche Art. 137 III WRV und Art. 140 GGGrundlagen: Regelungen, Tarifvertrags- Art.4 GG, ARRG

gesetz (TVG), Art. 9 III GG

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„Zweiter Weg“ „Dritter Weg“

2. Wichtige Betriebsvertragsgesetz, MVG, AGG mit eingeschränkter Geltungabweichende Personalvertretungsgesetz, Loyalitätsrichtlinie i.V.m. KSchGRegelungen: allgemeine arbeitsrechtliche AVR

Gesetze, allgemeine arbeitsrechtliche Gesetze, allgemeines Gleichbe- soweit die AVR nichts anderes regelthandlungsgesetzKündigungsschutzgesetz Der Anwendungsbereich des BetrVG

und BPersG für Kirchen und kirchliche bzw. caritative Einrichtungen wird durch §§ 118 II BetrVG, 112 BPersG ausge-schlossen.

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Mitteldeutschland

„Zweiter Weg“ „Dritter Weg“

3. Festsetzung Tarifverhandlungen und Abschluss paritätisch besetzte arbeitsrechtlichevon Arbeits- von Tarifverträgen zwischen Ge- Gremien;bedingungen werkschaften, einzelnen Arbeit- in der Diakonie „Arbeitsrechtliche Entgelten gebern (Firmentarifvertrag) und Kommission“ (ARRG)

Arbeitgebervereinigungen(Flächentarifvertrag) „Tarifautonomie“ (TVG)

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„Zweiter Weg“ „Dritter Weg“

1I TVG: 2 ARRG:Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Für die Regelung und Fortentwicklung derPflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Arbeitsbedingungen für die privatrechtlichRechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss angestellten Mitarbeiter sowie Auszubildendenund die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (…) wird für den Bereich des DW EKM einesowie betriebliche und betriebsverfassungs- arbeitsrechtliche Kommission gebildet. Dierechtliche Fragen ordnen können.“ ARK hat die Aufgabe, Regelungen zu

beschließen, die die Begründung, den Inhaltund die Beendigung von Arbeits- und Aus-bildungsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechts-regelungen).

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Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

Arbeitsrechtliche Kommission

Dienstnehmer / Dienstgeber5 : 5

+ jeweils 3 Stellvertreter

Dienstnehmer Dienstgeber

Mitarbeiter-vertretungen

in den Einrichtungen

GAMAV(Gesamtausschuss

der Mitarbeitervertretungen)

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Entsendung der Dienstnehmerseite durch die Wahlversammlung

GAMAVNimmt sein

Entsendungsrecht Nicht wahr

Arbeitsrechtliche KommissionDienstnehmer / Dienstgeber

5 : 5+ jeweils 3 Stellvertreter

Delegierten-versammlung

RegionalkonventeDer MAVen

Gemeinsame Wahlversammlung

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Stellung der Mitglieder

Um ein Ungleichgewicht in fachlicher und tatsächlicher Hinsicht zwischen Dienstnehmern

und Dienstgebern zu vermeiden, habe die Mitglieder auf Dienstgeberseite ein Recht auf

Schulungen und Fortbildungen

Freistellung von Dienstpflichten

Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind

unabhängig

an Weisungen nicht gebunden

dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert

wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt

noch begünstigt werden

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Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission

Die ARK beschließt mit einer Stimmenmehrheit der Mitglieder.

Im Falle von Arbeitsrechtsregelungen sind 7 Stimmen nötig.

Das soll gewährleisten, dass nicht eine Seite allein Beschlüsse fassen kann, d.h. Dienstgeber oder Dienstnehmer sich einseitig durchsetzen können.

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Mitteldeutschland

„Zweiter Weg“ „Dritter Weg“

4. Schlichtung Kommt es zwischen den Tarif- Kommt es in der ARK zu keiner vertragsparteien zu keiner Einigung, kann der Schlichtungs-Einigung, kann ein Schlichtungs- ausschuss angerufen werdenverfahren durchgeführt werden.

Die Schlichtungskommission ist ebenfalls paritätisch besetzt.

§ 14 II ARRG:Die Mitglieder und ihre Stellvertreter (…) sind unabhängig und nur an ihr Gewissen und das geltende Recht gebunden. Sie dürfen nicht Mitglied der ARK sein. (…) müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, dürfen weder haupt- noch ehrenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen und nicht Mitglied in einem Leitungsorgan des DW EKM oder eines seiner Mitgliedsein-richtungen sein.

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„Zweiter Weg“ „Dritter Weg“

5. Arbeitskampf nicht gesetzlich geregelt, aber kein ArbeitskampfAusfluss der Koalitionsfreiheit Unvereinbarkeit mit demund dient der Durchsetzung der Selbstverständnis als Dienstge-Gegenseitigen Forderungen meinschaft im Dienst der Ver-Art. 9 III GG kündigung des Glaubens und der(Streik, Aussperrung, Boykott) Nächstenliebe„ultima ratio“ – Prinzip

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Unvereinbarkeit von Arbeitskampf und dem Selbstverständnis und dem Auftrag als Dienstgemeinschaft

Arbeitskämpfe in der Diakonie widersprächen dem Ziel einer friedlichen Konfliktlösung - die ARK ist kennzeichnend für Partnerschaft und Gleichberechtigung der Dienstnehmer und Dienstgeber (MVG); es soll ein konsensualer Ausgleich widerstreitender Interessenstattfinden

der Gedanken der Dienstgemeinschaft, beinhaltet auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern in den Einrichtungen - diese würde gestört

Arbeitskämpfe würden vor allem die Hilfsbedürftigen treffen, denen während des Streiks lediglich eine Notfallpflege zuteil kommen würde - dies widerspricht dem kirchlichen Verständnis vom Dienst am Nächsten

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6. Wirkung der unmittelbar und zwingend, die AVR hat keine zwingende undTarifverträge zwischen den beiderseits ge- unmittelbare Wirkung, sondernbzw. Beschlüsse bundenen TV-Parteien, muss einzelvertraglich vereinbart

d.h. es darf nicht zu Ungunsten werdendes einzelnen Arbeitnehmers davon i.d.R. wird in den Dienstverträgenabgewichen werden, auf die AVR Bezug genommenes gilt das Günstigkeitsprinzip§ 4 I TVG Allgemeinverbindlichkeit, § 5 TVG

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7. Rechtsnatur einerseits schuldrechtlicher Vertrag AGBzur Regelung von arbeitsrechtlichen die lediglich einzelvertraglich in Rechten und Pflichten der Vertrags- den Dienstvertrag einbezogen parteien werden und dadurch auf das

Arbeitsverhältnis Anwendung andererseits kommt dem TV findenGesetzeskraft zu,insoweit er Festsetzungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsver-fassungsrechtliche Fragen und ge-meinsame Einrichtungen der TV-Parteien enthält

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8. Gerichtliche Kontrolle tarifl. Vereinbarungen Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGBKontrolle durch die Gerichte ist weitest- durch die Arbeitsgerichte,

gehend ausgeschlossen beschränkt auf die Prüfung, ob Ver-stöße gegen die Verfassung, ein

keine Inhaltskontrolle nach den anderes höherrangiges Recht oder AGB-Regeln die Guten Sitten vorliegt

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9. Mitarbeiter Betriebsräte Mitarbeitervertretungen -vertretungen BetrVG, BPersVG MVG EKD, MVG-AusfG

mit der Schaffung des MVG wurde kollektiv-kirchliches Arbeitsrecht geschaffen

es gilt der Grundsatz der „Dienstgemeinschaft“

Rechtsschutz durch die Arbeits- nur kirchlicher Rechtsschutz gerichte (§ 60 MVG EKD)

„Zweiter Weg“ „Dritter Weg“

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Grenzen des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen

für alle gleichermaßen geltende Gesetze

verfassungsimmanente Schranken

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