Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Beschluss durch den Bundestag am 13.11.2015.

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Einleitung:Vorziehregelung zur Änderung der Begutachtungs- Richtlinie

Vor dem Start des Gesetzgebungsverfahrens zum PSG II wurde mit einer Vorziehreglung die Änderung der Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtungs-Richtlinien) in die Wege geleitet. Die Änderungen sind mit dem PräventionsG am 25.07.2015 in Kraft getreten.

Mit der Einführung des § 17a SGB XI (Vorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs) soll das Begutachtungsverfahren bereits in die Richtlinien eingearbeitet werden, um auch in zeitlicher Hinsicht die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sicherzustellen. Dem GKV-SV / MDS stehen dafür 9 Monate bis zur Abgabe im BMG zur Verfügung. Der Paritätische ist über die BAGFW zu beteiligen.

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EinleitungGesetzgebungsverfahren

11.11.2015 - letzte Beratung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

13.11.2015 - Beschluss im Bundestag 18.12.2015 - 2. Durchgang Bundesrat Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum PSG II auf die

Wechselwirkung mit dem Sozialhilfegesetz hingewiesen und die Anpassung dieser Vorschriften gefordert. Auch andere Forderungen, wie die nach Modellkommunen zur Neuausrichtung der Rolle der Kommunen, sind berücksichtigt worden.

Die Anpassung dieser Vorschriften soll voraussichtlich in einem PSG III vorgenommen werden, das Ende des ersten Quartals 2016 erwartet wird.

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Einleitung:Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Darunter befinden sich u.a.: die Neuordnung der Beratungsstrukturen die Übergangsregelungen stationär die Neuordnung der Selbstverwaltung (Qualitätsausschuss)

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff und sämtliche damit verbundenen leistungsrechtlichen Änderungen, Begriffsbestimmungen und Neuordnungen treten zum 01.01.2017 in Kraft. Darunter befinden sich u.a.: die Neuordnung der Angebote zu Unterstützung im Alltag,

Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe.

die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

die Regelungen zum Wohngruppenzuschlag i.V. mit der Inanspruchnahme von Tagespflege DER PARITÄTISCHE MECKLENBURG-VORPOMMERN | GUTENBERGSTRAẞE 1| 19061 SCHWERIN 4

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Einleitung:Geplante Mehrausgaben der Pflegeversicherung ab 2017

Einführung Pflegebedürftigkeitsbegriff / neue Leistungsbeträge je Pflegegrad: 3,7 Mrd. EUR 2017, rd. 2,5 Mrd. EUR pro anno in den Folgejahren.

davon entfallen jährlich 1,59 Mrd. EUR auf ambulante Sachleistungen und 210 Mio. EUR auf vollstationäre Leistungen

Die für das Jahr 2018 vorgesehene Leistungsdynamisierung wird über die Festlegung der Leistungsbeträge in die Reform integriert.

Zusätzlich fallen Überleitungskosten (Pflegestufe in Pflegegrad) von 3,6 Mrd. EUR in vier Jahren an.

Bestandsschutzkosten vollstationär: 0,8 Mrd. EUR

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Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessment (NBA)

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gem. § 14 Abs. 1 SGB XI„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“

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Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessment (NBA)

Das große Missverständnis: Irreführend ist die Aussage, dass mit Einführung des neuen

Pflegebedürftigkeitsbegriffs die so genannte Minutenpflege abgeschafft wird. Richtig ist die Aussage, dass sich der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht

mehr nach dem minütlichen Pflegeaufwand orientiert. Maßstab soll in Zukunft der Grad der Selbständigkeit sein.

Weiterhin wird der Zeitaufwand ein wesentliches Kriterium in der Bemessung der Leistungserbringung sein und voraussichtlich auch in der Bescheidung von Leistungen durch den Sozialhilfeträger.

Es gibt im Setting des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bisher keine verlässlich gemessenen Zeitaufwände. Die im Rahmen der Erprobungsphase für den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (EViS-Studie) erhobenen so genannten Versorgungsaufwände sollen keine Aussage über den tatsächlichen Pflege-Zeitaufwand und das erforderliche Personal zulassen (Messung im Defizitsystem), sondern die Spreizung zwischen den Aufwänden sollte eine Relation für die Ausgestaltung der Leistungsbeträge bilden.

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Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessment (NBA)

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gem. § 14 Abs. 2 SGB XI / Die sechs Module

1.Mobilität2.kognitive und kommunikative Fähigkeiten3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen4.Selbstversorgung5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

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Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessment (NBA)

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gem. § 14 Abs. 2 SGB XI / Die sechs Module

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Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessment (NBA)

Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument gem. § 15 SGB XI / Pflegegrade & die Bewertungssystematik

Die Module sind gewichtet:

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Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessment (NBA)

Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument gem. § 15 SGB XI / Pflegegrade & die Bewertungssystematik

Die erreichte Punktzahl je Modul wird dann der Gewichtung zugeordnet.

Auszug:

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Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessment (NBA)

Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument gem. § 15 SGB XI / Pflegegrade & die Bewertungssystematik – Erwachsene – 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten70 bis unter 90 Gesamtpunkten Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten90 bis 100 Gesamtpunkten Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

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Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessment (NBA)

Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument gem. § 15 SGB XI / Pflegegrade & die Bewertungssystematik Pflegebedürftige Kinder im Alter bis 18 Monaten werden wie folgt eingestuft 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4 70 bis 100 unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5

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Übergangs- und Überleitungsregelungen für Pflegebedürftige

Überleitung in die Pflegegrade gem. § 140 SGB XI / Von Pflegestufen zu Pflegegraden: Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-

Pflichtversicherung werden mit Wirkung ab dem 01.01.2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung einem Pflegegrad zugeordnet. Die Zuordnung ist dem Versicherten schriftlich mitzuteilen.

Pflegebedürftige ohne EA Einfacher Stufensprung Pflegebedürftige mit EA Doppelter Stufensprung Härtefälle mit oder ohne EA in den Pflegegrad 5 Versicherte ohne Pflegstufe, aber mit EA (so genannte PS 0) in den

Pflegegrad 2

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Übergangs- und Überleitungsregelungen für Pflegebedürftige

Überleitung in die Pflegegrade gem. § 140 SGB XI / Von Pflegestufen zu Pflegegraden:

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Übergangs- und Überleitungsregelungen für Pflegebedürftige

Besitzstandsschutz und Übergangsrecht gem. § 141 SGB XI / Besitzstandswahrung: Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung sowie Pflegepersonen, die am 31.12.2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, erhalten Besitzstandsschutz auf die ihnen unmittelbar vor dem 01.01.2017 zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 38a, 40 Absatz 2, 41, 44a, 45b, 123 und 124 in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, wobei kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug den Besitzstandsschutz jeweils unberührt lassen.

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Leistungsrechtliche Ausgestaltung der Pflegegrade und weitere Änderungen der Pflegeversicherungsleistungen

Leistungsbeträge ambulant und stationär (§§ 28a, 36, 37, 41, 43):

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Leistungsrechtliche Ausgestaltung der Pflegegrade und weitere Änderungen der Pflegeversicherungsleistungen

Pflegesachleistungen ambulant (§ 36 SGB XI):

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Leistungsrechtliche Ausgestaltung der Pflegegrade und weitere Änderungen der Pflegeversicherungsleistungen

Pflegesachleistungen Tagespflege (§ 41 SGB XI):

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Leistungsrechtliche Ausgestaltung der Pflegegrade und weitere Änderungen der Pflegeversicherungsleistungen

Pflegesachleistungen stationär (§ 43 SGB XI):

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Leistungsrechtliche Ausgestaltung der Pflegegrade und weitere Änderungen der Pflegeversicherungsleistungen

Pflegegrad 1 gem. § 28a SGB XI: Pflegegrad 1 umfasst die Leistungen der Pflegeberatung nach den §§ 7a und 7b, die Beratung in der Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3, die zusätzlichen Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und 5, finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes gemäß § 40 Absatz 4, die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 43b und Zugang zu Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

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Leistungsrechtliche Ausgestaltung der Pflegegrade und weitere Änderungen der Pflegeversicherungsleistungen

Pflegegrad 1 gem. § 28a SGB XI: Zudem können Personen im Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag

gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich erhalten, um sich auf der Basis der Kostenerstattung Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege sowie Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 sowie Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 und 2 in Anspruch zu nehmen.

Wenn Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 vollstationäre Pflegeleistungen wählen, gewährt ihnen die Pflegeversicherung nach § 28a Absatz 3 einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro.

Nach Schätzungen der Bundesregierung werden ca. 500.000 Menschen in den Pflegegrad 1 eingestuft werden.

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Leistungsrechtliche Ausgestaltung der Pflegegrade und weitere Änderungen der Pflegeversicherungsleistungen

Stationär gem. §§ 43b SGB XI (ehem. § 87b SGB XI): Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach

Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

Mit den Regelungen in § 43b SGB XI werden die stationären Einrichtungen verpflichtet, entsprechendes Personal einzustellen, für welches sie einen Vergütungszuschlag nach den Maßgaben der §§ 84 Absatz 8 und 85 Absatz 8 SGB XI neu erhalten. D.h., die Einrichtungen haben unabhängig von der (täglich wechselnden) Inanspruchnahme Anspruch auf Refinanzierung der Kosten, denn sie müssen das Personal für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Bewohner jetzt im Unterschied zur bisherigen Situation aufbieten, unabhängig von der Frage, ob alle Bewohner die Leistungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen wollen.

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Leistungsrechtliche Ausgestaltung der Pflegegrade und weitere Änderungen der Pflegeversicherungsleistungen

Stationär gem. §§ 43b SGB XI (ehem. § 87b SGB XI): • Die Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 8 SGB

XI erfolgt auf der Grundlage, dass in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird.

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Besonderheiten der Änderungen für stationäre Einrichtungen

Neuverhandlung der Pflegesätze gem. § 92c SGB XI: Für den vorgesehenen Übergang ab dem 01.01.2017 sind von den Vereinbarungspartnern nach § 85 SGB XI für Tagespflegen und Pflegeheime neue Pflegesätze im Hinblick auf die neuen fünf Pflegegrade zu vereinbaren. Dabei kann insbesondere die Pflegesatzkommission nach § 86 das Nähere für ein vereinfachtes Verfahren unter Einbezug eines angemessenen Zuschlags für die voraussichtlichen Kostensteigerungsraten bestimmen.

§ 85 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.

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Besonderheiten der Änderungen für stationäre Einrichtungen

Verfahren für die alternative Überleitung der Pflegesätze gem. §§ 92d und 92e SGB XI: Mit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade zum 01.01.2017

werden die bisherigen pflegestufenbezogenen Pflegesätze für die voll- und teilstationäre Versorgung durch neue pflegegradbezogene Pflegesätze abgelöst.

Gelingt es den Vereinbarungspartnern nach § 85 SGB XI nicht rechtzeitig, die neuen Pflegesätze zu vereinbaren, werden die Pflegesätze formal übergeleitet. Grundlage für die formale Überleitung ist das bisherige monatliche Gesamtbudget der jeweiligen Pflegeeinrichtung. Das Gesamtbudget soll aus der Summe der Pflegesätze hochgerechnet werden, welche der Einrichtung am Stichtag des 30.09.2016 zustehen.

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Besonderheiten der Änderungen für stationäre Einrichtungen

Verfahren für die alternative Überleitung der Pflegesätze gem. §§ 92d und 92e SGB XI: • Die formale Überleitung berücksichtigt ab 2017 weder die

Personalausstattung einer Einrichtung noch ihre tatsächlichen Kosten. Nicht berücksichtigt werden damit insbesondere: die üblichen Kostensteigerungen (Inflationsausgleich, Tarifsteigerungen etc.), Kosten für mehr Personal, welches durch die Systemumstellung ggf. erforderlich wird.

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Besonderheiten der Änderungen für stationäre Einrichtungen

Verfahren für die alternative Überleitung der Pflegesätze gem. §§ 92d und 92e SGB XI:

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Summe PS = Gesamtbetrag der Pflegesätze nach § 92e Abs.1PBPG2 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pflegegrad 2 entsprechend der Überleitungsvorschrift des § 140

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Besonderheiten der Änderungen für stationäre Einrichtungen

Pflichten der Beteiligten bei der Überleitung der Pflegesätze gem. § 92 f: Pflegeheim liefert selbst die Grundlagen der Umrechnung. Mitteilungspflicht bis zum 31.10.2016:

1. bisherigen Pflegesätze,2. Aufteilung der Bewohner entsprechend ihrer bisherigen

Einstufung zum Stichtag 30.09.2016 und Angabe zum Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz,

3. Gesamtbetrag der Pflegesätze am 30.09.2016 hochgerechnet auf einen Kalendermonat (30,42 Tage) der Pflegestufen I bis III sowie Bewohner ohne Pflegestufe aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Angaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.

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Besonderheiten der Änderungen für stationäre Einrichtungen

Pflichten der Beteiligten bei der Überleitung der Pflegesätze gem. § 92 f: Über Beanstandungen der von dem Pflegeheim übermittelten

Angaben befinden die Kostenträger unverzüglich durch Mehrheit. Soweit keine Angaben durch das Pflegeheim erfolgen, dürfen die

Pflegekassen eine Schätzung vornehmen und informieren darüber unverzüglich das Pflegeheim.

Abweichend von Anforderungen an die Entgelterhöhung nach § 9 Abs. 2 WBVG müssen die Bewohner bis spätestens 30.11.2016 über die neuen Pflegesätze und den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil informiert werden. Auf den Besitzstandschutz nach § 141 ist hinzuweisen.

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Besonderheiten der Änderungen für stationäre Einrichtungen

Frage der Personalbemessung: Verhandlung von Personalrichtwerten / Personalkorridor auf der Basis

von Pflegegraden im Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 SGB XI Zur pflegegradbezogenen Umstellung des Personalkorridors gibt es

gegenwärtig unterschiedliche Überlegungen- Variante, die zu Mehrpersonal führt- Variante, mit Umstellung +/- 0, also ohne Mehrpersonal

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Besonderheiten der Änderungen für stationäre Einrichtungen

Änderung des § 85 Abs. 7 - Pflegesatzverfahren: „(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufendenPflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Dies gilt insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Im Fall von Satz 2 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 bereits nach einem Monat beantragt werden.“

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Besonderheiten der Änderungen für stationäre Einrichtungen

Neuer Absatz 8 wird angefügt: Die Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass1. die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und

Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,

2. in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und

3. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.“

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5. Qualität / Qualitätssicherung / Qualitätsprüfung

Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung (MuG) sollen überarbeitet werden - stationär bis 30.06.2017- ambulant bis 30.06.2018

§ 113 Abs. 1: In den MuG … „…sind insbesondere auch Anforderungen an eine praxistaugliche, den

Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation zu regeln. Die Anforderungen dürfen über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen und sollen den Aufwand für Pflegedokumentation in ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der pflegerischen Versorgung setzen.

Soweit sich in den Pflegeeinrichtungen zeitliche Einsparungen ergeben, die Ergebnis der Weiterentwicklung der Pflegedokumentation auf Grundlage des pflegefachlichen Fortschritts durch neue, den Anforderungen nach Satz 3 entsprechende Pflegedokumentationsmodelle sind, führen diese nicht zu einer Absenkung der Pflegevergütung sondern wirken der Arbeitsverdichtung entgegen.“

meint: Entbürokratisierung der Pflegedokumentation / StrukturmodellDER PARITÄTISCHE MECKLENBURG-VORPOMMERN | GUTENBERGSTRAẞE 1 | 19061 SCHWERIN 34

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5. Qualität / Qualitätssicherung / Qualitätsprüfung

Im stationären Bereich sind auf der Grundlage strukturierter Datenerhebungen Verfahren zur Messung und Darstellung der Ergebnisqualität aufzunehmen.

Die Auswertung der Daten soll von einer fachlich unabhängigen Institution vorgenommen werden, die Beauftragung soll ausgeschrieben werden.

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5. Qualität / Qualitätssicherung / Qualitätsprüfung

Qualitätsausschuss (§ 113b):

Reform der Pflegeselbstverwaltung auf Bundesebene durch „Qualitätsausschuss“

Verantwortlich für Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität und Qualitätssicherung, Expertenstandards und PTV

Fünf Vertreter der Leistungserbringer und fünf Vertreter der Leistungsträger

Beschlussfassung durch einvernehmliche Einigung Bei Nichteinigung Entscheidung durch den erweiterten Qualitäts-

ausschuss (10 zzgl. einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiische Mitglieder)

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5. Qualität / Qualitätssicherung / Qualitätsprüfung

Personalbemessung (§ 113 c):

Wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen soll entwickelt und erprobt werden.

Die Entwicklung und Erprobung ist bis zum 31.12.2016 abzuschließen.

Es ist ein strukturiertes, empirisch abgesichertes und valides Verfahren für die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen auf der Basis des durchschnittlichen Versorgungsaufwands für direkte und indirekte pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung unter Berücksichtigung der fachlichen Ziele und Konzeption des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. Hierzu sind einheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbesondere Qualifikationsanforderungen, quantitative Bedarfe und die fachliche Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigen.

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5. Qualität / Qualitätssicherung / Qualitätsprüfung

Personalbemessung (§ 113 c): Hiermit sollen bis zum 31.12.2016 fachlich unabhängige

wissenschaftliche Einrichtungen und Sachverständige von den Vertragsparteien nach § 113 (Spitzenverbände auf Bundesebene) beauftragt werden.

Haben die Vertragsparteien nach § 113 sich bis zum 31. Dezember 2016 nicht über die Beauftragung geeinigt, bestimmen das BMG und das BMFSFJ innerhalb von vier Monaten das Verfahren und die Inhalte der Beauftragung.

Das BMG legt im Einvernehmen mit dem BMFSFJ unter Beteiligung der Vertragsparteien nach § 113 unverzüglich in einem Zeitplan konkrete Zeitziele für die Entwicklung, Erprobung und die Auftragsvergabe fest. Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem BMG auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und mögliche Lösungen zu geben.

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Page 39: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Beschluss durch den Bundestag am 13.11.2015.

5. Qualität / Qualitätssicherung / Qualitätsprüfung

Sonstiges zur Qualitätsprüfung: Qualitätsprüfung umfasst nun regelhaft auch eine

Abrechnungsprüfung (§ 114 Abs. 2) Wiederholungsprüfungen muss die Pflegeeinrichtung nicht mehr

bezahlen, es besteht aber auch kein Antragsrecht mehr (§ 114 Abs. 4)

Aufhebung der Ankündigungspflicht für Anlassprüfungen bei ambulanten Pflegediensten (§ 114a Abs. 3)- Zur Sicherstellung der Durchführbarkeit von unangemeldeten

Prüfungen wird geregelt, dass die Einwilligung ausnahmsweise auch mündlich (telefonisch) erfolgen kann, wenn andernfalls die unangemeldete Prüfung erschwert oder gar verhindert würde. Um die Einholung der mündlichen Einwilligung auch später nachvollziehen zu können, ist diese schriftlich zu dokumentieren. (§ 114a Absatz 3a SGB XI)

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Page 40: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Beschluss durch den Bundestag am 13.11.2015.

5. Qualität / Qualitätssicherung / Qualitätsprüfung

Sonstiges zur Qualitätsprüfung: QPR sind zu überarbeiten

- stationär bis 31.10.2017- ambulant bis 31.10.2018

Qualitätsdarstellungsvereinbarungen (alt PTVen): PTV sind auf wissenschaftlich fundierter Basis zu überarbeiten(§ 115)

- stationär bis 31.12.2017- ambulant bis 31.12.2018

Neu eingeführt wird § 115a SGB XI - Übergangsregelung für PTVen und QPR- Diese Regelung soll die notwendige sichere Rechtsgrundlage für

den mit dem PSG II begründeten Übergangszeitraum zu einer neuen Form der Qualitätsmessung, -prüfung und -berichterstattung schaffen. Danach sind insbesondere die Regelungen zu den Stichproben zum 1. Januar 2017 von Pflegestufen auf Pflegegrade umzustellen. Darüber hinaus sind weitere mit dem PSG II getroffene Regelungen für die Qualitätsprüfungen, z.B. in Bezug auf Anlassprüfungen und Abrechnungen als Bestandteil der Qualitätsprüfungen, in die QPR zu übernehmen.DER PARITÄTISCHE MECKLENBURG-VORPOMMERN | GUTENBERGSTRAẞE 1 | 19061 SCHWERIN 40