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KOMMUNALPLANUNG � TIEFBAU � STÄDT EBAU Dipl.-Ing. (FH) Guido Lysiak Dipl.-Ing. Jürgen Glaser

Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Steffen Leiblein

B e r a t e n d e I n g e n i e u r e u n d f r e i e S t a d t p l a n e r Eisenbahnstraße 26 74821 Mosbach Fon 06261/9290-0 Fax 06261/9290-44 info@ifk -mosbach.de www.ifk -mosbach.de

Anlage 1

Gemeinde

Limbach

Neckar-Odenwald-Kreis

Bebauungsplanänderung

„Schlosswiesen - 1.Änderung“

Gemarkung Limbach

Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB

Entwurf Planstand: 14.08.2015

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Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach

Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“

INHALT

1. Anlass und Planungsziele 1

2. Verfahren 1

2.1 Lage und Abgrenzung 1 2.2 Bestands- und Umgebungssituation 2

3. Übergeordnete Planungen 2

3.1 Vorgaben der Raumordnung 2 3.2 Flächennutzungsplan 3 3.3 Schutzgebiete 3

4. Plankonzept 3

4.1 Konzeptbeschreibung 3 4.2 Erschließung und Technische Infrastruktur 3

5. Umfang der Planänderung 4

6. Auswirkungen der Planung 4

6.1 Umwelt, Natur und Landschaft 4 6.2 Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote 5 6.3 Immissionen 6

7. Angaben zur Planverwirklichung 6

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Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach

Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“

Begründung – Entwurf Seite 1

1. Anlass und Planungsziele Die Gemeinde Limbach möchte für die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr am südli-chen Ortseingang zu Limbach westlich der "Muckentaler Straße" (L 615) auf dem Flst. Nr. 212 ein neues Feuerwehrgerätehaus bauen. Das derzeitige Feuerwehrgeräte-haus befindet sich in beengten Verhältnissen knapp 200 m weiter nördlich.

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des seit 1974 rechtskräftigen Bebauungsplans „Schlosswiesen“, der an der Stelle eine große, nie realisierte Parkplatz-anlage ausweist. Der Bebauungsplan "Schlosswiesen" wird deshalb im Bereich des ge-planten Standortes geändert.

Die Planungsänderung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verlage-rung des Feuerwehrgerätehauses und damit der Realisierung eines zeitgemäßen Neu-baus der Feuerwehr. Sie dient auch der Neugestaltung des südlichen Ortseingangs von Limbach und damit der Fortentwicklung des Ortsteils Limbach.

2. Verfahren Die Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Die für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB notwendigen Zulässigkeitsmerkmale werden erfüllt:

� Die Grundzüge der ursprünglichen Planung werden nicht berührt.

� Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nach dem UVPG vorbereitet oder begründet.

� Eine Beeinträchtigung von Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Natur-schutzes und der Landschaftspflege ist durch das Planvorhaben nicht zu erwarten.

Im vereinfachten Verfahren kann von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB sowie von der frühzeitigen Un-terrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange abge-sehen werden. Von den genannten Verfahrenserleichterungen wird Gebrauch gemacht.

2.1 Lage und Abgrenzung

Die Planänderung befindet sich am südlichen Ortseingang von Limbach westlich der "Muckentaler Straße" (L 615) auf einem Teil des gemeindeeigenen Grundstücks Nr. 212. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,1 ha.

Maßgebend ist der Geltungsbereich, wie er in der Planzeichnung des Änderungsplanes gem. § 9 Abs. 7 BauGB festgesetzt ist.

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Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“

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2.2 Bestands- und Umgebungssituation

Der Änderungsbereich liegt westlich der "Muckentaler Straße" (L 615) am südlichen Ortseingang. Der geplante Standort des Feuerwehrgerätehauses stellt sich momentan als sanft nach Westen geneigte Streuobstwiese dar.

Nach Westen schließt sich zunächst eine größere Gehölzgruppe an; danach folgen im Westen mit Festplatz, Schul- und Sportareal wichtige kommunale Gemeinbedarfsein-richtungen. Im Norden grenzt eine unstrukturierte, komplett versiegelte Parkplatzfläche an. Nach Süden folgt der offene, landwirtschaftlich genutzte Landschaftsraum, während sich östlich der Muckentaler Straße die weitere Ortslage mit einer gemischten bzw. ge-werblichen Bebauung anschließt.

Für den Planbereich sind keine Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes bekannt.

Abb. 1: Auszug aus dem Daten- und Kartendienst der LUBW (Quelle: www.lubw.de - 2015)

3. Übergeordnete Planungen

3.1 Vorgaben der Raumordnung

Durch die Planänderung werden raumordnerische Vorgaben nicht berührt. Der Planbe-reich ist im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar als Siedlungsbereich Wohnen (Be-stand) als sonstige Fläche ausgewiesen.

Änderungsbereich

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Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach

Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“

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3.2 Flächennutzungsplan

Der Bereich der Planänderung ist in der rechtskräftigen 1. Fortschreibung des Flächen-nutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Fahrenbach als öf-fentliche Parkplatzanlage bzw. Sondergebiet ausgewiesen.

3.3 Schutzgebiete

Im Änderungsbereich selbst werden keine Schutzgebietsausweisungen nach dem Na-turschutz- oder Wasserrecht berührt. Südlich des Plangebietes im Anschluss an die Wanderbahn beginnt das Landschaftsschutzgebiet "Elzbachtal".

4. Plankonzept

4.1 Konzeptbeschreibung

Die konkrete Objektplanung für das Feuerwehrgerätehaus sieht im unmittelbaren An-schluss an die "Muckentaler Straße" einen eineinhalb-geschossigen Winkelbau mit ei-ner Gesamthöhe von rund 9 m vor. Der annähernd quadratische Hof öffnet sich nach Osten zur Muckentaler Straße. Er dient der Zu- und Abfahrt der Einsatzfahrzeuge. Win-kelbau und Hof ergeben annähernd einen quadratischen Grundriss von 35 m x 35 m.

Nördlich vorgelagert werden die Stellplätze für die Einsatzkräfte, welche ebenfalls von der "Muckentaler Straße" angefahren werden, angeordnet. Der Komplex wird an das Höhenniveau der angrenzenden Straße angepasst, so dass sich der Gesamtkomplex gegenüber den nach Westen und Süden anschließenden Flächen um bis zu 1,5 m ab-hebt. Er wird mit einer Stützmauer gegenüber den anderen Nutzungen und Funktions-bereichen in den "Schlosswiesen" auch klar abgegrenzt.

Über eine Rampe besteht im Norden eine Verknüpfung mit der angrenzenden Park-platzanlage. Im Zuge des Neubaus soll auch diese Stellplatzanlage neugeordnet und gestalterisch aufgewertet werden. Die Fläche wird deshalb in den Änderungsbereich einbezogen.

4.2 Erschließung und Technische Infrastruktur

Aufgrund der Ortsrandlage ist eine Anbindung an das bestehende Verkehrs- und Lei-tungsnetz problemlos möglich.

Wie bereits erläutert erfolgt die verkehrliche Anbindung des neuen Feuerwehrgeräte-hauses direkt über die "Muckentaler Straße" (L 615). Der zur Umgestaltung vorgesehe-ne nördlich angrenzende Parkplatz wird über die bereits bestehende Zufahrt zur "Muckentaler Straße" angebunden.

Während der Wasseranschluss ebenfalls an die Bestandsleitung in der Muckentaler Straße im Osten erfolgen soll, wird das anfallende Abwasser nach Westen zum beste-henden Mischwasserkanal an der Schule geführt.

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Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“

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5. Umfang der Planänderung Im Zuge der Planänderung werden folgende planungsrechtliche Festsetzungen geän-dert bzw. neu festgesetzt:

� Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Feuerwehr" im Bereich der bisher geplanten großen Parkierungsanlage im direkten Anschluss an die "Muckentaler Straße" im zentralen Bereich der Änderungszone.

� Festsetzung eines großzügigen Baufeldes, von hohen Grund- und Geschossflä-chenzahlen sowie einer großzügigen Gebäudehöhe von 10 m, um für die konkrete Objektplanung noch ausreichend Spielraum zu bieten.

� Neuabgrenzung der Stellplatzanlage im nördlichen Änderungsbereich als Basis für die angestrebte Umgestaltung mit ergänzender Festsetzung von Einzelpflanzgebo-ten zur Gestaltung der Ortseingangssituation.

� Festsetzung einer Grünfläche mit Erhaltungsgebot im Bereich der heutigen Ge-hölzgruppe im Südwesten entlang der Wanderbahn. Die bisherige Ausweisung ei-ner großen Stellplatzanlage wird aufgegeben.

Darüber hinaus wurden zu folgenden Themen Hinweise in die Bebauungsplanänderung übernommen:

� Bodenfunde

� Altlasten

� Bodenschutz

� Grundwasserfreilegung

6. Auswirkungen der Planung

6.1 Umwelt, Natur und Landschaft

Umweltbericht und Umweltbelange

Die Planung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die hierfür notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen werden erfüllt (s. Kapitel 2.). Unter Berücksichtigung von § 13 (3) 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und von einem Um-weltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Die Belange des Umweltschutzes sind unab-hängig davon aber ausreichend zu berücksichtigen. Für die wesentlichen umweltbezogenen Schutzgüter gemäß § 1 (6) 7a BauGB ergibt sich dabei durch die Planänderung folgende Situation:

Die bisherige Planung setzt bereits großflächig eine Stellplatzanlage im Änderungsbe-reich fest. Lediglich in Randbereichen wurden kleinere Grün- und Gehölzbereiche vor-gesehen. Die Bebauungsplanänderung weist lediglich ein knappes Viertel der ursprünglichen Fläche noch als Stellplatzanlage aus; ein weiteres Viertel wird als Ge-meinbedarfsfläche für den geplanten Neubau des Feuerwehrgerätehauses festgesetzt. Über die Hälfte der Fläche im Südwesten wird als Grünfläche mit Erhaltungsgebot für die bestehenden Gehölz- und Baumgruppen festgesetzt.

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Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“

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Gegenüber der bisherigen Planung ergibt sich damit eine deutliche Aufwertung für alle umweltrelevanten Schutzgüter, da der heutige, reich strukturierte Gehölzbestand eine hohe Bedeutung für die Ortsrandgestaltung, das lokale Kleinklima sowie als Lebens-raum für Vögel, Fledermäuse und Insekten hat. Die Planänderung erreicht mit dieser neuen planerischen Festsetzung somit einen wichtigen positiven umweltbezogenen Effekt. Weitere umweltbezogenen Festsetzungen werden somit nicht erforderlich.

Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung

Nach § 1a Abs. 3 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Ausgehend von den bereits durch den Bebauungsplan "Schlosswiesen" zulässigen Eingriffen ergeben sich durch die Bebauungsplanänderung keine Eingriffe in die umweltbezogenen Schutzgüter. Dies ist wie folgt begründet:

Der bisher gültige Bebauungsplan setzt im Bereich der Planänderung bis auf kleinere randliche Verkehrsgrünflächen eine großflächig versiegelte Stellplatzanlage fest. Durch die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche und Stellplatzfläche im Zuge der Planände-rung ergibt sich gegenüber der bisher gültigen Planung keine weitere Eingriffswirkung. Zusätzlich wird durch den Verzicht auf weitere Stellplatzfläche im südwestlichen Bereich und Festsetzung der dortigen Grün- und Gehölzflächen zum Erhalt gegenüber der bis-herigen Plansituation eine grünordnerische und ökologische Aufwertung erzielt.

Da sich durch die vereinfachte Änderung somit keine zusätzliche Eingriffswirkung er-gibt, wird auf eine qualifizierte Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung verzichtet.

6.2 Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote

Aufgrund der Novellierung des BNatschG vom 12.12.2007 ist im Rahmen der Planauf-stellung zu prüfen, ob die Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatschG durch die Planän-derung erfüllt werden. Nach dem Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 18.12.2007 ist diese Artenschutzrechtliche Prüfung auch für Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen.

Zur Prüfung der Vollzugsfähigkeit der Planungsänderung wurde eine fachliche Ein-schätzung durch das Ingenieurbüro für Umweltplanung - Simon vorgenommen. Dabei wurde überprüft, ob durch die Bebauungsplanänderung artenschutzrechtliche Verbots-tatbestände ausgelöst werden. Als Fazit lässt sich festhalten, dass durch die Bebau-ungsplanänderung keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Bundesnaturschutz-gesetz ausgelöst werden, wenn folgende Vermeidungsmaßnahme eingehalten wird:

� Baufeldräumungsbeschränkung auf das Winterhalbjahr

Die Vermeidungsmaßnahme wird als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen. Details zum Artenschutz können dem beigefügten Fachbeitrag entnom-men werden.

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Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“

Begründung – Entwurf Seite 6

6.3 Immissionen

Von der durch die Planänderung ermöglichte Nutzung "Feuerwehrgerätehaus" gehen keine unzumutbare Emissionen aus. Umgekehrt ist aus der Umgebung mit keinen er-heblichen Immissionen für den Planbereich zu rechnen.

7. Angaben zur Planverwirklichung Durch die Planänderung werden keine bodenordnerischen Maßnahmen erforderlich. Das Änderungsverfahren soll bis Ende 2015 abgeschlossen werden.

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Begründung – Entwurf Seite 7

Aufgestellt:

Limbach, den 14.08.2015

DIE GEMEINDE : DER PLANFERTIGER :

IFK – INGENIEURE Leiblein - Lysiak - Glaser

Eisenbahnstraße 26, 74821 Mosbach E-Mail: [email protected]