1
Lohnverrechnung 2010
Eduard Müller
2
Übersicht
Überblick über die Änderungen 2010
Änderungen in der Lohnsteuer
Änderungen in der SV
Änderungen bei DB, DZ, KommSt
3
Änderungen Lohnsteuer Steuerfreiheit von
Kinderbetreuungskosten Reisekosten von Sportlern und Trainern
von Vereinen Verlängerung der erhöhten Sätze für
Pendlerpauschale und Kilometergeld Übergangsbestimmung 2010 für
Sachbezug Dienstwohnung
4
Änderungen Sozialversicherung Neue Geringfügigkeitsgrenzen und neue
Höchstbeitragsgrundlagen Auftraggeberhaftung für das Baugewerbe Entfall der Bonus-Malus-Regelung Neue Altersteilzeit ab 1.9.2009 Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen bei
Aufnahme des ersten Beschäftigten Entfall des AlV-Beitrages ab dem 58. Lebensjahr
5
Änderungen DB, DZ, KommSt Einbeziehung der freien Dienstverträge in die
Beitragsgrundlage für DB, DZ und KommSt Senkung des DZ in Niederösterreich und Salzburg Haftungsbestimmungen bei der KommSt
6
Steuerberechnung lt. StRefG
Formelberechnungen laut § 33 EStG (seit 2009): Bis 11.000 € Einkommen: 0% Einkommen >11.000 € bis 25.000 €
(Einkommen – 11 000) x 5 11014 000
Einkommen >25.000 € bis 60.000 €(Einkommen – 25 000) x 15 125 + 5 11035.000
Einkommen über 60.000 Euro(Einkommen – 60 000) x 0,5 +20.235
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Steuerberechnung lt. StRefG
Einkommen bis 2008
Grenz-steuersatz
bis 2008
Einkommen ab 2009
Grenz-steuersatz
ab 2009
0 - 10.000 0% 0 -11.000 0%
>10.000 – 25.000
38,3333% >11.000 – 25.000
36,5%
>25.000 – 51.000
43,5962% >25.000 – 60.000
43,214286%
>51.000 50% >60.000 50%
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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung
Grundlage für die Berechnung bilden die (regelmäßig valorisierten) Richtwerte laut Richtwertegesetz (Stichtag 31.10. des Vorjahres)
Sachbezugswerte gelten für kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnraum
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert
Richtwerte 2010 unverändert zu 2009, aber zweite Stufe der Übergangsbestimmung greift
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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung Sachbezugswerte
2009 + 2010 je Bundesland Euro je m2
Wohnnutzfläche
Burgenland 4,31
Kärnten 5,53
Niederösterreich
4.85
Oberösterreich 5,12
Salzburg 6,53
Steiermark 6,52
Tirol 5,77
Vorarlberg 7,26
Wien 4,73
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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung
Richtwerte: gelten für „Normwohnung“ (brauchbarer Zustand; Zimmer, Küche/Kochnische, Vorraum, Bad, WC, Etagenheizung oder gleichwertige Heizung)
Wohnraum mit niedrigerem Ausstattungsgrad: 30% Abschlag
Wohnungen von Hausbesorgern, Portieren: 35% Abschlag Betriebskosten: in Richtwerten inkludiert, bei
Kostentragung durch Arbeitnehmer daher 25% Abschlag Heizkosten: nicht inkludiert, bei Übernahme durch AG
Zuschlag von 0,58 Euro je m2
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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung
Bei extremer Abweichung der Richtwerte vom tatsächlichen Markpreis (Marktpreis abzüglich 25% „Dienstwohnungsabschlag“ ist um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher als der Richtwert) ist der fremdübliche Mietpreis abzüglich 25% anzusetzen
Bei angemieteten Wohnungen sind die tatsächlichen Mietkosten netto (inkl. Betriebskosten, exkl. Heizkosten; abzüglich 25%) dem Richtwert gegenüberzustellen. Als Sachbezug anzusetzen ist der höhere Wert.
Übergangsregelung für 2009 bis 2011 (für Dienst-wohnungen die bereits im Dez. 2008 vorhanden sind): Erhöhung 2009 nur 25% der Differenz auf den neuen Wert, 2010 50%, 2011 75%.
18
LSt – Sachbezüge Dienstwohnung
Beispiel (Übergangsbestimmung 2010): Der Sachbezugswert für eine 80 m² Wohnung (Baujahr
1970) in Wien beträgt nach der geänderten Verordnung im Jahr 2009 378,40 Euro.
Bis 2008 kam ein Sachbezugswert in Höhe von 144,80 Euro (80m2 zu 1,81 Euro) zum Ansatz.
Der Differenzbetrag zwischen dem neuen und dem bisherigen Sachbezugswert beträgt 233,60 Euro.
Der anzusetzende Sachbezugswert für das Jahr 2010 beträgt 144,80 Euro zuzüglich 50% des Differenzbetrages in Höhe von 116,80 Euro, insgesamt somit 261,60 Euro.
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Pendlerpauschale Verlängerung bis inkl. 2010 von:
Pendlerzuschlag 15% der SV-Beiträge, max. 240 Euro Negativsteuer für Niedrigeinkommen bei Veranlagung
Höhe des Pendlerpauschales Neu: Großes PP auch bei Blindheit
Einfache Fahrtstrecke
Kleines PP monatlich
Großes PP monatlich
2 – 20 km 0 € 28,50 €
20 – 40 km 52,50 € 113,00 €
40 – 60 km 103,50 € 196,75 €
Über 60 km 154,75 € 281,00 €
20
Reisekostenallgemein Trennung in FK, TG und NG bei Dienstreisen allgemein
und in TG und NG aufgrund lohngestaltender Vorschriften
Ausdrückliche Steuerfreiheit von Familienheimfahrten Tagesgeldberechnung wahlweise mit Zwölftel- oder
Kalendertagsabrechnung Auslandsreisen Zwölftel- o. Kalendertagsabrechnung Steuerfreiheit der Fahrtkosten unabhängig von KV Steuerfreiheit der Fahrkosten von der Wohnung zu
Baustelle und Service- bzw. Montageort Steuerfreiheit der Nächtigungsgelder bei
lohngestaltenden Vorschriften analog zu den Tagesgeldern
21
ReisekostenFahrtkosten Steuerfreie Fahrtkosten auch für 1 Familienheimfahrt
pro Woche wenn tägliche Rückkehr unzumutbar Fahrtkosten zu einem Einsatzort überwiegend
unmittelbar vom Wohnort: ab dem Folgemonat Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (nur mehr Pendlerpauschale aber keine steuerfreien Fahrtkosten)
Baustellen oder Montageorte steuerfreie Fahrtkosten weiterhin möglich
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ReisekostenFahrtkosten - Beispiel Wohnort: Pinkafeld Ständige Arbeitsstätte: Oberwart Vorübergehende Zuteilung nach Oberpullendorf vom
23.2. bis 25.4. Ständige Arbeitsstätte Oberwart wieder ab 26.4.
23.2. bis 31.3.: Steuerfreie Fahrtkosten (zB KmG) für die Fahrt von Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf
1.4. bis 25.4.: Pendlerpauschale für die Fahrt Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf; Steuerfreie Fahrtkosten allenfalls nur für Fahrten zwischen den beiden Tätigkeitsorten
23
ReisekostenFahrtkosten Km-Geld
Seit 1.7.2008 bis 31.12.2010 0,42 € für PKW und Kombi 0,15 € für Krafträder bis 250 ccm 0,24 € für Krafträder über 250 ccm 0,05 € für jede mitfahrende Person
Limitierung auf 30.000 km jährlich unabhängig von kollektivvertragl. Regelungen max 30.000 km x 0,42 = 12.600 Euro
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ReisekostenTagesgelder Anspruch Tagesgelder bei täglicher Heimkehr
steuerfrei für 5 bzw 15 Tage Tagesgeld bei unzumutbarer täglicher
Heimkehr (über 120 km Entfernung) steuerfrei für 6 Monate bzw. 183 Tage
Tagesgeld für Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit, Arbeitskräfteüberlassung, vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort steuerfrei ohne zeitliche Begrenzung soweit
Zahlungsverpflichtung aufgrund lohngestaltender Vorschrift (zB Kollektivvertrag)
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Reisekosten Tagesgelder Anspruch lt lohngest. Vorschrift Außendiensttätigkeit: Kundenbesuche,
Vertretertätigkeit, Service bei Kunden Fahrtätigkeit: Transportfahrten sowie Linen-
und Gelegenheitsverkehr außerhalb des Betriebsgeländes
Baustellen- und Montagetätigkeit: außerhalb des Werksgeländes
Arbeitskräfteüberlassung: iSd AÜG vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort:
bis zu 6 Monate, nicht aber Versetzung
26
ReisekostenTagesgelder Berechnung Inland
26,40 Euro je angefangene Stunde 1/12 (=2,20 je Stunde) oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!)
Ausland Höhe je nach Land je angefangene Stunde 1/12 oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!) Ausland: unveränderte Ländersätze
27
ReisekostenTagesgelder Beispiel Dienstreise von Mo 10 h bis Di 15 h Zwölftelberechung
Mo 10 h bis Di 10 h 26,40 Euro Di 10 h bis Di 15 h 11,00 Euro Gesamt 37,40 Euro
Kalendertagsberechnung Mo 10 h bis Mo 24 h 26,40 Euro Di 00 h bis Di 15 h 26,40 Euro Gesamt 52,80 Euro
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ReisekostenNächtigungsgelder Inland: 15 Euro pauschal oder tatsächliche Kosten inkl.
Frühstück Ausland: Ländersätze pauschal oder tatsächliche Kosten Pauschale Nächtigungsgelder ohne lohngestaltende
Vorschrift nur für max. 6 Monate bzw. 183 Tage, mit lohngestaltender Vorschrift wie Tagesgeld zeitlich unbegrenzt
Ersatz tatsächlicher Nächtigungskosten in allen Fällen zeitlich unbegrenzt
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ReisekostenSportler und Betreuer Pauschale Fahrt- und
Reiseaufwandsentschädigungen von Vereinen u.ä. begünstigten Rechtsträgern an Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer
(Trainer, Masseure) bis max. 60 € pro Tag bzw. 540 € pro
Kalendermonat pauschal (§ 3 (1) 16 c EStG) nur dann, wenn keine Reisekosten gem. § 3
(1) 16 b oder § 26 Z 4 EStG steuerfrei ausgezahlt werden
30
Sonstige Bezüge 6% feste Steuer für 13. und 14. Gehalt Sechstelberechnung unverändert Freibetrag 620 Euro Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt,
wenn das Jahressechstel höchstens 2.100 € beträgt Aufrollung: Die feste Steuer beträgt höchstens 30%
des 2.000 € (Brutto abzüglich SV) übersteigenden Betrages
Auszahlung Bauarbeiter-Urlaubsgelder durch BUAK: lfd. LSt nach Tarif, feste LSt mit 6%
49
Zulagen und Zuschläge Freibetrag von 360 Euro (540 Euro) für
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (Überstunden)Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit 10 Zuschläge zu 50%, max. 86 Euro mtl. für
andere Überstunden bei Überstundenpauschale grundsätzlich
Vereinbarung über Anzahl und Nachweis bzw. Glaubhaftmachung erforderlich, ohne Vereinbarung werden 20 Überstunden angenommen, Überstundenteiler 203
25%-iger Teilzeitmehrarbeitszuschlag steuerlich nicht begünstigt
50
Lohnkonto Notwendige Eintragungen
Arbeitslohn, LSt, SV, Freibeträge usw. bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinde die Betriebstätte
Ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen steuerfreie Bezüge (u.a. Auslandstätigkeit,
Zukunftssicherungsmaßnahmen, Mitarbeiterbeteiligungen) nicht steuerbare Leistungen (Reisekosten) letztgültige Adresse der Arbeitsstätte
Zum Lohnkonto zu nehmen Antrag auf Pendlerpauschale Erklärung für Zuschuss Kinderbetreuungskosten
Keine Anträge an Finanzamt wegen Erleichterung in Bezug auf steuerfreie Bezüge und Reisekosten
Kein Lohnkonto für Politikerbezüge bis 200 € mtl.
51
Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Elektronischer Lohnzettel
verpflichtend wenn elektronische Übermittlung zumutbar (Internetzugang)
bis Ende Feber des Folgejahres Übermittlung über ELDA oder Übermittlung über Statistik Austria (für die größten
Arbeitgeber)
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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Papierlohnzettel
nur wenn elektronische Übermittlung unzumutbar (kein Internetzugang)
bis Ende Jänner des Folgejahres nur an das Betriebsstätten-Finanzamt (LZ inkl. BGN),
nicht an die GKK Seit Lohnzettel 2007 ist auch die letztgültige
Arbeitsstätte anzuführen
53
Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis
Lohnzettel bei Beendigung des DV Lohnzettel neu bis Beendigung dv (arbeitsrechtliches
Ende) Lohnzettel Insolvenzverfahren
bei Konkurseröffnung bis Ende des zweitfolg. Mo bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt und
Quotenforderung bis 31. Jänner des folg. Jahres (wenn Auszahlung für abgelaufenes Jahr, dann bis Ende des dem Auszahlungsquartal folgenden Kalendermonats)
Lohnzettel an Arbeitnehmer Formular L 16 bei Beendigung des DV auf Verlangen des Arbeitnehmers
57
Übersicht
Überblick über die Änderungen 2010
Änderungen in der Lohnsteuer
Änderungen in der SV
Änderungen bei DB, DZ, KommSt
58
SV - Meldepflichten Seit 1.1.2008 Anmeldung der Dienstnehmer
(auch der fallweise Beschäftigten) vor Arbeitsantritt (2 Varianten)
Vollanmeldung vor Arbeitsantritt vollständige Anmeldung bei Nichtantritt der Beschäftigung: Storno
Anmeldung in 2 Schritten vor Arbeitsantritt Mindestangabenmeldung mit DG-
Kontonr., Name, SV Nr., Tag und Ort des Arbeitsantritts; für fallweise Beschäftigte Mindestangabenmeldung für max 6 Tage möglich
innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsbeginn Nachmeldung der fehlenden Angaben
59
SV - Meldepflichten
Mindestangabenmeldung Elektronisch (www.elda.at unter
Service/Formulare/Aviso-Meldung) Fax Hotline 05/780 761 Telefon Hotline 05/780 760 Nachweis der Mindestangabenmeldung: ELDA-
Empfangsbestätigung, Protokollnummer, Übertragungsnummer, Meldeabschnitt)
Folgen: Anzeige an BH und Geldstrafe, Beitragszuschlag GKK
60
SV – MeldepflichtenSanktionen Geldstrafe auf Grund von Anzeige an
Bezirksverwaltungsbehörde 730 bis 2.180 Euro im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro
Beitragszuschläge GKK im „Betretungsfall“ 500 Euro je verabsäumter Meldung 800 Euro für Prüfungseinsatz Entfall/Verminderung nur in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen (erstmalig mit geringer Auswirkung)
62
Geringfügig Beschäftigte
Geringfügigkeitsgrenzen Entgelt bis
28,13 Euro täglich bzw. 366,33 Euro monatlich
63
Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DG
Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten <549,50 Euro An- und Abmeldung nur Unfallversicherung 1,4% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl.
Beitragsnachw. möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres (mtl.
Zhlg mögl.) Beitragsgrundlagennachw. keine e-card Beitragsgruppe N14, N24, L14, M24
64
Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DG
Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten > 549,50 Euro An- und Abmeldung Dienstgeberabgabe 16,4% + 1,4% UV = 17,8% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl. Beitragsnachw.
u. Zahlung möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres eigener Beitragsgrundlagennachweis keine e-card Verrechnungsgruppe N72
65
Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DN
Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG<366,33 Euro mtl. kein Versicherungspflicht auf Antrag (Wohnsitz-GKK): Selbstversicherung in KV
und PV unabhängig von Beitragspflicht des DG
66
Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DN Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG >366,33
Euro mtl. Pflichtversicherung KV und PV Vorschreibung der Beiträge nach Jahresende direkt dem
DN, mtl. Vorschreibung möglich unabhängig von Beitragspflicht des DG e-card von GKK
69
Beitragsgrundlage
Dienstnehmerbegriff unverändert Entgeltbegriff unverändert Befreiungen unverändert
Beiträge an BV-Kassen Fehlgeldentschädigungen 14,53 Euro Zukunftssicherungsmaßnahmen 300 Euro Mitarbeiterbeteiligungen 1.460 Euro Zinsersparnisse 7.300 Euro neu: freie Station + KV + Kurse von Au-pair-
Kräften
70
Beitragsgrundlage
Befreiungen neu/geändert Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen
für Sportler und Trainer bis 30 € (geplant analog zur LSt 60 €) täglich bzw. 540 € monatlich (soweit nicht Hauptberuf und Hauptquelle der Einnahmen)
Entfall der Befreiung für Freitabak, Freizigaretten usw. in tabakverarbeitenden Betrieben
Entfall der Begünstigung für stock options
71
Beitragssätze Beitragssätze 2010
Arbeiter A1: 17,20%, DN, 20,65% DG Angestellte D1: 17,07% DN, 20,78% DG Freie Dienstnehmer: 17,62% DN, 22,81% DG
Senkung bei älteren Dienstnehmern IESG enfälllt für DN ab 60 UV-Beitrag entfällt für DN ab 60 (Beitragsgruppe A4u, D4u) Entfall AlV ab 58 (57, wenn 57. Geburtstag vor dem 31.8.2009)
Senkung AlV für niedrige Einkommen (neue Werte 2010) bis 1.155 Euro: 0% AlV (N25a) über 1.155 bis 1.260 Euro: 1% AlV (N25b) über 1.260 bis 1.417 Euro: 2% AlV (N25c) über 1.417 Euro: 3% AlV (Normalsatz)
Begünstigung Lehrlinge unverändert in ersten beiden Lehrjahren kein KV-Beitrag Lehrlinge generell kein UV, kein IESG
72
Höchstbeitragsgrundlagen
Laufende Bezüge monatlich: 4.110 Euro täglich: 137 Euro
Sonderzahlungen 8.220 Euro
73
Schwerarbeitsverordnung Allgemeines Pensionsgesetz
seit 2007 Schwerarbeitspension statt Frühpension frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorhanden sind
Schwerarbeitsverordnung seit 1.1.2007 Meldung der Schwerarbeitszeiten durch DG für
Männer ab 40, Frauen ab 35 via ELDA jährlich bis Ende Februar des folgendes
Kalenderjahres Meldung der Schwerarbeitstätigkeit, Namen und SV-
Nr, Dauer der Tätigkeiten Schwerarbeitsmonat wenn mindestens an 15 Tagen
im Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde
74
Schwerarbeitsverordnung
Schwerarbeit Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht
(mind. 6 h an 6 Tagen im Monat) Hitze und Kälte chemische oder physikalische Einflüsse und daraus
resultierender Erwerbsminderung von mind. 10% schwere körperliche Arbeit laut Liste (Männer 2000,
Frauen 1400 Kilokalorien) berufsbedingte Pflege von erkrankten oder
behinderten Menschen mit bes. Pflegebedarf Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 80% bzw.
Pflegegeldstufe 3 Zeiten nach dem NSchG
77
Bonus-Malus Bonus-Malus-System wurde mit 1.9.2009
aufgehoben Am 31.8.2009 bestehende Bonusfälle bleiben
aufrecht Entfall des AlV-Beitrages von 3% wenn DN bei Einstellung
das 50. Lebensjahr vollendet hatte Eigne Betragsgruppen (Arbeiter: J1, J1a, J1l, Angestellte:
Y1, Y1e, Y1p) Bei Beendigung von Dienstverhältnissen nach
dem 31.8.2009 fällt kein Malus mehr an
80
Altersteilzeitgeld
Altersteilzeitvereinbarungen vor dem 1.9.2009 laufen unverändert weiter (ausgen. Auswirkungen Korridorpension, neue Zahlungsweise und Tariflohnindexerhöhung)
Grundlegende Änderungen mit 1.9.2009 u.a. in Bezug auf Anspruchsalter Ersatzkrafteinstellung Abgrenzung kontinuierliche und geblockte
Altersteilzeit Höhe des Altersteilzeitgeldes Zahlungsweise (Auszahlungsmodus)
81
Altersteilzeitgeld neu 2009 und 2010 können Frauen mit 53 und
Männer mit 58 Altersteilzeit beantragen (ab 2011 bis 2013 steigt das Antrittsalter jährlich um ½ Jahr bis 55 bei Frauen und 60 bei Männern) - neu
Altersteilzeit für max 5 Jahre wenn danach Mindestalter für Alterspension vollendet
15 Jahre AlV-pflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren (Anrechnung von Kindererziehung bis zum 15. Lj, Krankengeld und Arbeitslosenbezug) – wie bisher
Verkürzung der Arbeitszeit auf 40% bis 60% - wie bisher
Normalarbeitszeit darf im Jahr vor der Alters-teilzeit um 40% unterschritten werden - neu
82
Altersteilzeitgeld neu Ersatzkrafteinstellung nicht notwendig - neu Anspruch auf Altersteilzeitgeld für 1 Jahr auch
wenn Anspruch auf Korridorpension erfüllt - neu Grenzen zwischen kontinuierlicher und geblockter Altersteilzeit gelockert - neu
KV, PV und UV von vollem Entgelt – wie bisher Abfertigung von vollem Entgelt – wie bisher Lohnausgleich von mind. 50% des
Unterschiedsbetrages, max. bis HBG – wie bisher
Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen – neu Lohnerhöhungen nach dem Tariflohnindex - neu
83
Altersteilzeitgeld neu Altersteilzeitgeld von AMS an Arbeitgeber
- neu 90% der auf den Lohnausgleich entfallenden
Bruttolohnkosten bis zur HBG sowie 90% der über den Lohnausgleich hinaus zu
bezahlenden SV (KV, PV, UV, AlV; nicht aber KU, WBF usw; ebenfalls nicht DB, DZ, KommSt)
Bei geblockter Altersteilzeit werden nur 55% der oa. Kosten ersetzt
84
Altersteilzeitgeld neuBeispiel:
Gehalt volle Arbeitszeit: € 2.000,-- , Gehalt für herabgesetzte Arbeitszeit (50 %): € 1.000,--
Dienstnehmer erhält:€ 1.000,-- Gehalt € 500,-- Lohnausgleich € 1.500,-- monatlicher Bruttobezug
Betrieb zahlt:€ 1.000,-- Gehalt€ 500,-- Lohnausgleich€ 436,60 SV-Beiträge (= 21,83 % v. € 2.000 D1) € 1.936,60
85
Altersteilzeitgeld neuBeispiel (Fortsetzung):
Zahlung durch den Betrieb förderbar:€ 500,-- Lohnausgleich€ 106,65 SV-Beiträge (= 21,33 % v. € 500 – D1)€ 192,-- DG-u. DN-Beiträge der Differenz zum Vollzeitbezug
(= 38,4 % v. € 500,-- – D1, ohne WF, AKU) € 798,65 insgesamt förderbar
Förderung bei kontinuierlicher Altersteilzeit: € 838,58 monatlich (= 90 % von € 798,65 x 14 : 12) Förderung bei Blockzeit: € 512,47 monatlich (= 55 % von € 798,65 x 14 : 12)
87
Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) Neue AMS-Förderung seit 1.9.2009 für EPU die
erstmals einen DN beschäftigen Voraussetzungen
erstmalige Beschäftigung eines DN (ausgen. frühere Beschäftigung von Lehrlingen, geringfügig Beschäftigten, im Probemonat beendete DV)
nicht gefördert wenn Lehrling, freier DN, Mitglied der GF oder Angehöriger
DG muss GSVG vollversichert sein DN muss bei AMS seit 1 Mo oder nach Ausbildung
arbeitssuchend sein und darf max. 30 J alt sein DV von mind. 50% der KV-Wochenstunden Dauer des DV länger als 1 Mo
88
Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)
Voraussetzungen erstmalige Beschäftigung eines DN (ausgen. frühere
Beschäftigung von Lehrlingen, geringfügig Beschäftigten, im Probemonat beendete DV)
nicht gefördert wenn Lehrling, freier DN, Mitglied der GF oder Angehöriger
DG muss GSVG vollversichert sein DN muss bei AMS seit 1 Mo oder nach Ausbildung
arbeitssuchend sein und darf max. 30 Jahre alt sein DV von mind. 50% der KV-Wochenstunden Dauer des DV länger als 1 Mo
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Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)
Förderung Ansuchen an AMS innerhalb von 6 Wochen
nach Beginn des DV Förderung iHv 25% des laufenden
Bruttomonatsentgelts (ohne SoZa, ÜSt, Provisionen, Reisekosten usw)
Förderung max. für 1 Jahr Befristung der Förderung bis 31.12.2013
90
Auftraggeberhaftung Bau
Haftung für SV-Beiträge bei Weitergabe von Aufträgen im Baubereich an Subunternehmer seit 1.9.2009
Betroffen: Unternehmen die gem. § 19 Abs. 1a UStG einen Auftrag im Baubereich an ein anderes Unternehmen weiter geben
Haftung tritt ein, wenn der Auftraggeber eine Niederlassung in Ö hat und die DN des Subunternehmers in Ö der SV unterliegen
Haftung für alle SV-Beiträge des Subunternehmers
Höhe der Haftung mit 20% des Werklohnes begrenzt
91
Auftraggeberhaftung Bau
Befreiung von der Haftung durch schuldbefreiende Überweisung von 20% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der Wiener GKK wird auf Konto des DG verbucht (Vermerk „AGH“),
Guthaben können verrechnet oder ausbezahlt werden elektronische Kontoeinsicht durch WEBEKU
Befreiung von der Haftung wenn Unternehmen in Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen 3 Jahre Tätigkeit im Baugewerbe (laut Steuererkl.) keine Beitragsrückstände, rechtzeitige
Beitragsnachweisungen keine sonstigen Bedenken Antrag bei Dienstleistungszentrum der Wiener GKK
(Tel. 01/60122-2392, [email protected])
92
Übersicht
Überblick über die Änderungen 2010
Änderungen in der Lohnsteuer
Änderungen in der SV
Änderungen bei DB, DZ, KommSt
93
Dienstgeberbeitrag (DB) Unverändert: 4,5% Freibetrag
Bis zu einem Betrag von 1.460 Euro sind als Freibetrag abzuziehen 1.095 Euro
Neu: Ab 1.1.2010 DB-Pflicht für Gehälter und sonstige Vergütungen der freien DN (maßgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung)
Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60. Lebensjahr (ab Folgemonat)
Befreiung für neu gegründete Unternehmen im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden 11 Monaten
94
Dienstgeberbeitrag (DB) Unveränderte Judikatur zu Gesellschafter-GF
Eingliederung in den betrieblichen Organismus als Hauptkriterium für DB/DZ/KommSt-Pflicht
Laufende Entlohnung und Unternehmerrisiko nur sekundär von Bedeutung
Neue Judikatur zur Beitragsgrundlage Ges-GF (gilt auch für freie DV) mit Auswirkung auf DB, DZ und KommSt Befreiung betr. Reisekosten gilt nur für echte DN,
daher Reisekostenersätze bei Ges-GF (und freien DN) DB-, DZ-, KommSt-pflichtig
95
Zuschlag zum DB (DZ)
DZ-Sätze 2010 – Senkung in Niederösterreich und Salzburg um 0,01% in Wien: 0,40% in NÖ: 0,40% in OÖ: 0,36% in Salzburg: 0,42% in Tirol: 0,43% in Vorarlberg: 0,39% in Kärnten: 0,41% in Steiermark: 0,40% in Bgld: 0,44%
Neu: Ab 1.1.2010 DZ-Pflicht für Gehälter und sonstige Vergütungen der freien DN (maßgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung)
Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60. Lebensjahr (ab Folgemonat)
Befreiung für neu gegründete Unternehmen im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden 11 Monaten
96
Kommunalsteuer Unverändert: 3% Freibetrag (auch bei mehreren Betriebsstätten)
Bis zu einem Betrag von 1.460 Euro sind als Freibetrag abzuziehen 1.095 Euro
Neu: Ab 1.1.2010 KommSt für Gehälter und sonstige Vergütungen der freien DN (maßgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung)
Steuererklärungen elektronisch im Wege von FinanzOnline (ab 100.000 Umsatz) bis Ende März des Folgejahres bei Schließung einer Betriebsstätte zusätzlich binnen 1 Mo
Keine Befreiung für Dienstnehmer ab 60! Neu: Geldstrafe für Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht die zu einer Verkürzung der KommSt führt, ebenso für nicht terminmäßige Einreichung der KommSt-Erklärung
97
Dienstgeberabgabe Wien
Höhe je Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 0,72 Euro
Rückerstattung für Kleinbetriebe wenn Summe der Entgelte max. 218,02 € mtl und
Einkommen max. 2.180,19 € mtl. Erhöhung der Grenzwerte für Ehegatten um 20%, je
Unterhaltspflichtigem um je 10% Neu: Haftung der gesetzlichen Vertreter und
der Parteienvertreter bei schuldhafter Pflichtverletzung
98
BehinderteneinstellungsgesBehinderteneinstellungsgesetzetz
Ausgleichstaxe ab 2010: 223,00 € monatlich (bisher 220,00
€) Prämie für in Ausbildung befindliche
begünstigte Behinderte ab 2010: 223,00 € monatlich (bisher 220,00
€)
99
LohnpfändungLohnpfändung
Allgemeiner Grundbetrag monatlich 783,00 € wöchentlich 182,00 € täglich 26,00 €
100
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag monatlich 914,00 € wöchentlich 213,00 € täglich 30,00 €
LohnpfändungLohnpfändung
101
Unterhaltsgrundbetrag monatlich 156,00 € wöchentlich 36,00 € täglich 5,00 €
LohnpfändungLohnpfändung
102
Pfandschutzobergrenze monatlich
3.120,00 € wöchentlich 730,00 € täglich 104,00 €
LohnpfändungLohnpfändung
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