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Vorlesung Familienrecht
Prof. Dr. Peter Winkler v. Mohrenfels
WS 2004/2005
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1. Abschnitt: Einleitung
• § 1 Gegenstand und Zweck des Familienrechts• § 2 Die Bedeutung der Grundrechte im Ehe- und
Familienrecht• § 3 Grundbegriffe des Familienrechts• § 4 Rechtsquellen des Familienrechts
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§ 1 Gegenstand und Zweck des Familienrechts
I. Bedeutung des Familienrechts
•Ehe und Familie als soziale Gegebenheiten: im Kern lange unverändert•rechtliche Regelungen: starke Schwankungen•Umfang von Familienrechtsstreitigkeiten 2000:
�194.000 Scheidungsverfahren� davon 48,8% mit Kindern�ca. 680.000 Personen betroffen
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II. Gegenstand des Familienrechts
• Recht der Ehe• Verwandtschaft• Vormundschaft• Betreuung• Eingetragene Lebenspartnerschaft
teilweise analog behandelt:
• nichteheliche Lebensgemeinschaft
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Das Familienrecht regelt also
• unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschlossen und wieder aufgelöst wird
• unter welchen Voraussetzungen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und eine Eingetragene Lebenspartnerschaft bestehen und endigen
• unter welchen Voraussetzungen Verwandtschaft besteht und endigt
• unter welchen Voraussetzungen ein Vormund bzw. Betreuer bestellt und abberufen wird
• welche Rechtswirkungen die so geschaffenen Rechtsverhältnisse haben
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III. Zweck des Familienrechts
• Schutz privater Interessen� persönliche Beziehungen� Vermögensrecht
• Wahrung öffentlicher Interessen� Generationenvertrag� Familienlastenausgleich
Diesen Zwecken dienenein weitgehender Formzwang, z.B.:
• §§ 1310, 1311 Eheschließung• § 1 LPartG Begründung der Lebenspartnerschaft• § 1597 Anerkennung der Vaterschaft• §§ 1750, 1752 Adoption
• das Gestaltungsurteil anstelle der Gestaltungserklärung, vgl. § 1564
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§ 2 Die Bedeutung der Grundrechte im Ehe- und Familienrecht
I. Art. 6 I GG
•Zentrale Grundrechtsvorschrift, klassisches Freiheitsrecht
• Institutsgarantie* dazu BVerfGE 53, 224, 245 f: der Gesetzgeber muss im Scheidungsrecht eheerhaltende Elemente integrieren.
• wertentscheidende Grundsatznorm� negativ: allgemeines Benachteiligungs- und Schädigungsverbot� positiv: Förderungsgebot
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Art. 6 I GG im SteuerrechtBVerfGE 99, 216 (LS 1)
Art. 6 I GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 I GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 I und II GG) anknüpft.
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Art. 6 I GG im SteuerrechtBVerfGE 99, 216 (LS 2)
Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert, der Betreuungsbedarf muss als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (...) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ...
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Art. 6 I GG im SteuerrechtBVerfGE 99, 216 (LS 3a)
Der Gesetzgeber muss bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs auch den Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.
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II. Art. 6 II, III GG
Beispiel 1: BVerfGE 61, 358:
Die Regelung des § 1671 IV 1 BGB, wonach ein gemeinsames Sorgerecht geschiedener Ehegatten für ihre Kinder selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sie willens und geeignet sind, die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes weiterhin zusammen zu tragen, verletzt das Elternrecht des Art. 6 II 1 GG.
Klassisches Abwehrrecht
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II. Art. 6 II, III GG
Beispiel 2: BVerfG FamRZ 2002, 306
§ 1616 II 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennamensrechts v. 16.12.1993 und § 1617 I 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts v. 16.12.1997 sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Eltern zu ermöglichen, ihren Kindern einen Doppelnamen als Familiennamen zu geben.
Klassisches Abwehrrecht
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III. Art. 6 V GG
Das BVerfG musste mehrfach eingreifen, vgl. Entscheidungen
• vom 07.05.1991, BVerfGE 84, 168 = NJW 1991, 1944 (zur elterlichen Sorge nach Ehelicherklärung, §1738 I a.F.)
• vom 05.11.1991, FamRZ 1992, 157 (zum unterschiedlichen Instanzenzug bei ehelichen und nichtehelichen Kindern)
Jetzt alles bereinigt durch das Kindschaftsreformgesetz
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II. Art. 3 II GG
Rechtliche Gleichstellung:1900 Entscheidungsrecht des Mannes1957 Gleichberechtigungsgesetz1976 Erstes Eherechtsreformgesetz1979 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge1997 Kindschaftsreformgesetz
Tatsächliche Gleichstellung:•„positive Diskriminierung“•Zweites Gleichberechtigungsgesetz v. 21.04.1994 (Frauenfördergesetz)•Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz v. 30.11.2001
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II. Art. 1, 2 GG
Beide Grundrechte haben in letzter Zeit zunehmend an Bedeutung gewonnen.
• Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung [dazu BVerfGE 96, 56 mit Aufsatz Eidenmüller, JuS 1998, 789 (zum Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters)]
• Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz [dazu BVerfG NJW 1986, 1859]
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§ 3 Grundbegriffe des Familienrechts
I. Familie
• Großfamilie
Im Hause des Königs Priamos lebten laut Homer:
50 Brüder und 12 Schwesternmit Ehegatten und Kindern
• Erweiterte Familie
Wirtschaftliche Produktionseinheit, bis ins 19. Jh.
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• Kern- oder Kleinfamilie
Halbfamilie
Künftige Familie
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Die Patchworkfamilie
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Verwandtschaft
Onkel Theobald
Wladimir
Onkel Iwan
Großtante Olga
Alexander
Irina
Peter
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Familienrechtliche Gesetze außerhalb des BGB
•Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 (LPartG)•Kinder- und Jugendhilfegesetz v. 26.6.1990 (KJHG/SGB VIII)•Gesetz über die religiöse Kindererziehung v. 15.7.1921 (RelKErzG) (MünchKomm/Hinz3 Anh. §1631)•Übergangsvorschriften des Art. 234 EGBGB•§§ 29-34, 39, 40 DDR-FGB iVm Art. 234 § 5 EGBGB
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Verfahrensrecht
Familiengericht
(beim Amtsgericht)
Oberlandesgericht
Familiensenate
Bundesgerichtshof
Berufung
Revision
1. Instanz
Landgericht
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