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Betriebliche Altersversorgungfür Mittelständler und deren Arbeitnehmer

Dipl.-Math. Peter BredebuschAktuar DAV / IVS

Sachverständiger für betriebliche Altersversorgung

6. Unternehmer-FachgesprächMittelstands- und Wirtschaftsvereinigung im Kreis Unna

Fröndenberg, 13.03.2003

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Gliederung

• Einleitung• Der Rechtsanspruch auf

Entgeltumwandlung• Einbeziehung der Riester-Förderung

nach den §§ 10a, 82 EStG• Lösungsmodelle• Vergleich der Durchführungswege • Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer• Resumé

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Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung• Ab 1.1.2002• Entgeltumwandlung:

Künftige Entgeltansprüche werden in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt

• Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Entgeltumwandlung verlangen

• Anspruchsobergrenze: 4 % der BBG (in 2003: 2.448 €)

• Vereinbarung zwischen AG und AN

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Rechtsanspruch auf EntgeltumwandlungArbeitnehmer spricht Arbeitgeber anArbeitgeber bestimmt den

Durchführungsweg und den AnbieterPensions- kasse

Pensions- fonds

Direktver- sicherung

Unter- stützungs- kasse

Direkt- zusage

Rechts- anspruch erfüllt

Rechts-anspruch erfüllt

Rechts- anspruch erfüllt

Rechts- anspruch nicht erfüllt

Rechts- anspruch nicht erfüllt

Bietet der AG weder Pensionskasse noch Pensionsfonds an, so kann der AN eine Direktversicherung verlangen!

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Rechtsanspruch auf EntgeltumwandlungDirektversicherung ist immer möglich auch für

Kleinstbetriebe.Durchführung über Unterstützungskasse oder

arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage auch möglich, wenn Einigkeit besteht.

In einem Kollektiv wird es selten gelingen, alle Arbeitnehmer zu einer Entgeltumwandlung mit einer U-Kasse oder Pensionszusage zu bewegen;Höchstanspruch 4 % der BBG wird nicht immer ausgeschöpft;Folge: Einzelne Arbeitnehmer können stattdessen oder zusätzlich einen anderen Durchführungsweg verlangen!

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Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung• Was ist mit bestehenden

Entgeltumwandlungen?– „Soweit eine durch Entgeltumwandlung

finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des AN auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen“.

• Folge:– Besteht eine Entgeltumwandlung auch über U-

Kasse oder Pensionszusage, so kann bis zu dieser Höhe kein Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend gemacht werden.

– Für darüber hinaus gehende Ansprüche (bis 4 % der BBG) bleibt der Anspruch bestehen.

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Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung• Mindestbetrag für Entgeltumwandlung:

– Jährlich mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, in 2002: 1/160 von 28.140 € = 175,88 €

• Arbeitgeber kann gleichbleibende monatliche Beträge verlangen, wenn der Arbeitnehmer Teile des regelmäßigen Entgelts verwendet

• Tarifvorbehalt

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Einbeziehung der Riester-Förderung nach §§ 10a,82 EStG• Förderfähig nach den §§ 10a, 82 EStG sind

Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung

• Genau auf diese förderfähigen Durchführungswege besteht der Anspruch auf Entgeltumwandlung

• Arbeitnehmer kann dann sogar verlangen, daß die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 EStG erfüllt werden, soweit er einen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat.

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Einbeziehung der Riester-Förderung nach §§ 10a,82 EStG• Beispiel 1:

– Der AN hat noch keine Entgeltumwandlung und möchte 525 € jährlich in eine Riester-geförderte BAV umwandeln.

– Der AG kann das Verlangen nicht abweisen, will jedoch weder Pensionsfonds noch Pensionskasse anbieten.

– Er muß eine Direktversicherung anbieten. Der AG will diese pauschal versteuern, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.

– Der AN verlangt die Riester-Förderung. Eine Pauschalversteuerung ist dann nicht möglich.

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Einbeziehung der Riester-Förderung nach §§ 10a,82 EStG• Beispiel 2:

– Der AN hat noch keine Entgeltumwandlung und möchte 3000 € jährlich in eine arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage umwandeln.

– Der AG willigt freiwillig ein.– Der AN verlangt kurz danach eine BAV mit

Riester-Förderung. – Der AG muß diesem Verlangen nicht nachgeben,

da bereits bis zur Obergrenze eine durch Entgeltumwandlung finanzierte BAV besteht.

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Lösungsmodelle

• Möglichkeiten:Pensions- kasse

Pensions- fonds

Direktver- sicherung

Unter- stützungs- kasse

Direkt- zusage

Rechts- anspruch erfüllt

Rechts-anspruch erfüllt

Rechts- anspruch erfüllt

Rechts- anspruch nicht erfüllt

Rechts- anspruch nicht erfüllt

Riester-Förderung möglich

Riester-Förderung möglich

Riester-Förderung möglich

Riester-Förderung nicht mögl.

Riester-Förderung nicht mögl.

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Lösungsmodelle

• Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage– AN verzichtet auf Gehalt– AG erteilt Pensionszusage– Nur Leistungszusagen– Finanzierung der Zusage entscheidet der AG,

ggf. externe Finanzierung (häufig Rückdeckungsversicherungen), dann auch Aktivierung; AG muß ggf. nachschießen

– Der Höhe nach nur durch die Angemessen- heitsgrenze (75 % des Gehaltes) beschränkt.

– Rückstellungsbildung neu geregelt– Kein Mindestalter

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Lösungsmodelle• Entgeltumwandlung über Unterstützungskasse

– AN verzichtet auf Gehalt– AG zahlt dieses in eine Unterstützungskasse– Nur Leistungszusagen– Unterstützungskasse gewährt keinen

Rechtsanspruch, Durchgriffshaftung auf AG– Finanzierung der Zusage durch die U-Kasse, i.d.R.

Finanzierung über Rückdeckungsversicherungen– Der Höhe nach durch die Angemessen-

heitsgrenze (75 % des Gehaltes) beschränkt sowie (als soziale Einrichtung) Höchstbeträge gemäß § 3 KStDV (Altersrente jährlich 25.770 €)

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Lösungsmodelle

• Entgeltumwandlung über Direktversicherung– AN verzichtet auf Gehalt– AG zahlt dieses an ein Lebensversicherungsunt.– Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mind.– Ausfinanzierung der Zusage durch den

Versicherungsvertrag– Bei geeigneter Gestaltung kein

Nachfinanzierungsrisiko des AG– Der Höhe nach durch die steuerlichen Grenzen

beim AN beschränkt, aber individuelle Besteuerung möglich

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Lösungsmodelle

• Entgeltumwandlung über Pensionskasse– AN verzichtet auf Gehalt– AG zahlt dieses an eine Pensionskasse– Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mind.– Ausfinanzierung der Zusage durch den

Versicherungsvertrag– Bei geeigneter Gestaltung kein

Nachfinanzierungsrisiko des AG– Der Höhe nach durch die steuerlichen Grenzen

beim AN beschränkt, aber individuelle Besteuerung möglich

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Lösungsmodelle

• Entgeltumwandlung über Pensionsfonds– AN verzichtet auf Gehalt– AG zahlt dieses an einen Pensionsfonds– Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mind.– Liberalere Kapitalanlagevorschriften– Pensionsfonds garantiert nicht gleichzeitig alle

Leistungen und den Beitrag, daherggf. Nachfinanzierungsrisiko des AG

– Der Höhe nach durch die steuerlichen Grenzen beim AN beschränkt

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Vergleich der Durchführungswege• Aus der Sicht der Arbeitgeber:

– Interne/externe Finanzierung– Rückstellungsbildung– Rechtsanspruch gegen Versorgungseinr.– Nachhaftungsrisiko– Auffüllrisiko bei Ausscheiden– Anpassungsrisiko– Sozialversicherungsfreiheit– PSV-Beiträge

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Vergleich der Durchführungswege• Aus der Sicht der Arbeitnehmer:

– Besteuerung der Beiträge und Leistungen– Kapitalabfindung– Riester-Förderung– Sozialversicherungsfreiheit– Rendite– Flexibilität in der Beitragszahlung

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Vergleich der Durchführungswege• Vorteilhaftigkeit für den Arbeitgeber:

– Einsparmöglichkeit Sozialversicherung• Grundsätzlich bei allen Durchführungswegen

– Zusätzliche Verwaltungskosten• I.d.R. nur bei Unterstützungskassen

– PSV-Beiträge• Vorteil bei Direktversicherung/Pensionskasse

– Nachschusspflicht• Bei kongruenter Rückdeckung nicht bei AFP oder U-Kasse• Nicht bei Direktversicherung / Pensionskasse• Nicht bei Pensionsfonds, wenn Mindestleistung garantiert wird

– Anpassungsverpflichtung• Vorteil bei Pensionsfonds, -kasse, Direktversicherung

(Beitragszusage mit Mindestleistung)

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Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer• Unternehmer und Arbeitnehmer• I.d.R. beitragsfrei in der gesetzlichen

Sozialversicherung, hohes Einkommen– daher besonders große

Versorgungslücken!• Private oder betriebliche Absicherung

gegen Alter, Invalidität und Tod nötig!• Betriebliche Altersversorgung wird

steuerlich stark gefördert, ist allerdings mit Einschränkungen verbunden.

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Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer• Gleichgerichtete Interessen, da

Zusagegeber = Versorgungsempfänger• Direktversicherung: möglich bis 1.752 €• Pensionsfonds: möglich bis 2.448 €• Pensionskasse: wie PF / Direktvers. • darüberhinaus: Pensionszusage

– steuerliche Rückstellungsbildung– dafür steuerliche Einschränkungen:

Angemessenheit, Finanzierbarkeit, Erdienbarkeit, Ernsthaftigkeit, Endalter etc.

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Resumé

• Es gibt nicht den „idealen Durchführungsweg“• Auch Riester-Förderung ist nicht unbedingt

von Vorteil• Beim Arbeitnehmer abhängig von Gehalt,

Familienstand, Kindern, Einkünften im Alter, Versorgungsbedarf

• Beim Arbeitgeber abhängig von Bilanzierung, Kosten, Risiken

• Kombination der Vorteile verschiedener Durchführungswege oft sinnvoll