Download - ACHTUNG · Verkaufsbezeichnung: GOLF / BORA Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 1J e1*96/79*0071*.., 50 - 110 195/65R15 51G GOLF; Limousine;

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ACHTUNG

FÜR DIESE FELGE IST SOWOHL EINE

ABE ALS AUCH EIN

TEILEGUTACHTEN HINTERLEGT

F BITTE BEACHTEN:

Ist im Felgenberatungssystem der Vermerk „TÜV – Vorführung nicht erforderlich“ verwenden Sie bitte die ABE (Gutachten zur ABE Nr. .....)

Ist im Felgenberatungssystem der Vermerk „TÜV – Vorführung erforderlich“ verwenden

Sie bitte das Teilegutachten.

F Neufahrzeuge ab Baujahr 2003/2004 sind teilweise

nur noch im Gutachten zur ABE hinterlegt.

Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg

ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793) Nummer der ABE:

44910*05

Gerät:

Sonderräder für Personenkraftwagen 6½ J x 15 H2

Typ:

73 655

Inhaber der ABE und Hersteller:

R.O.D. Leichtmetallräder GmbH DE-92637 Weiden/i.d.Opf.

Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen

KBA 44910 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlaß geben können, dürfen nicht angebracht werden. Bei der Erteilung dieser Urkunde wurden die bisherigen Genehmigungsteile zusammengefaßt. Diese Urkunde ist daher als Neufassung anzusehen.

Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg

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Nummer der ABE: 44910*05

Die ABE Nr. 44910*05 erstreckt sich auf die Sonderräder 6½ J x 15 H2, Typ 73 655, in den Ausführungen:

Ausführungsbezeichnung Nr. der An-lage

Kennzeichnung auf dem

Rad

Kennzeichnung auf dem

Zentrierring

Mitten-loch-Ø in mm

Zu-lässige Radlast

in kg

max. Abroll-umfang in mm

Loch-kreis-Ø in mm /

Lochzahl

Ein-preß-tiefe

in mm1 Z 73 655 38 M ZB ∅70.4 - ∅54.1 54,1 630 1975 100/5 38 2 Z 73 655 38 M ZD ∅70.4 - ∅56.1 56,1 630 1975 100/5 38 3 Z 73 655 38 M ZF ∅70.4 - ∅57.1 57,1 630 1975 100/5 38 4 Z 73 655 38 M ZO ∅70.4 - ∅57,1 57,1 630 1975 100/5 38 5 Z 73 655 38 N ZL ∅70.4 - ∅60.1 60,1 760 2100 108/5 38 6 Z 73 655 38 N ZM ∅70.4 - ∅63.4 63,4 760 2100 108/5 38 7 Z 73 655 38 N ZP ∅70.4 - ∅65.1 65,1 760 2100 108/5 38 8 P 73 655 38 P ohne Ring 65,1 760 2100 110/5 38

760 2100 9 Z 73 655 38 R ZF ∅70.4 - ∅57.1 57,1

785 2015 112/5 38

10 Z 73 655 38 R ZS ∅70.4 - ∅66.6 66,6 760 2100 112/5 38 Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen des Gutachtens Nr. 366-0964-00-MURD/N3 genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeug-papiere) ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu veranlassen. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen Stellen gut lesbar und dauerhaft, der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Felgengröße, die Ausführungsbezeichnung des Sonderrades, das Herstelldatum (Monat, Jahr), das Typzeichen und die Einpreßtiefe anzubringen.

Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg

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Nummer der ABE: 44910*05

Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des TÜV Automotive GmbH TÜV SÜD Gruppe Engineering Center München, vom 15.09.2005 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 11.10.2005 Im Auftrag Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung 1 Gutachten Nr. 366-0964-00-MURD/N3

(Hunkele)

Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg

Nummer der ABE: 44910*05 - Anlage - Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterla-gen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahr-zeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtig-ten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Ferti-gung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültig oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und können überdies strafrechtlich verfolgt werden. Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes nicht entspricht. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung, nachprüfen und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar. Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Gutachten 366-0964-00-MURD/N3 zur Erteilung der ABE 44910 ANLAGE: 3 Radtyp: 73 655 Hersteller: R.O.D. Leichtmetallräder GmbH Stand: 10.10.2005 _______________________________________________________________________________________________________________

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Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.

Fahrzeughersteller : AUDI, SEAT, SKODA, VOLKSWAGEN

Raddaten:

Radgröße nach Norm : 6 1/2 J X 15 H2 Einpreßtiefe (mm) : 38

Lochkreis (mm)/Lochzahl : 100/5 Zentrierart : Mittenzentrierung

Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten

loch Zentrierring-werkstoff

zul. Rad-

zul. Abroll

gültig ab

Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig Rad Zentrierring (kg) (mm) datum1005571 Z 73 655 38 M Ø70.4 / 57.1 ZF 57,1 Kunststoff 630 1975 06/00 Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : AUDI

Befestigungsteile : Kegelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 28 mm, Kegelw. 60 Grad

Zubehör : RS9 ww. V428, Ring dunkelgrau

Anzugsmoment der Befestigungsteile : 120 Nm

Verkaufsbezeichnung: AUDI A2 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 8Z e1*2001/116*0131*..,

e1*98/14*0131*.. 55 - 81 185/55R15 82 11A; 367 10B; 11B; 11G; 11H;

195/50R15 82 11A; 367 12A; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P; 916

Verkaufsbezeichnung: AUDI A3 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 8L e1*95/54*0042*.., 66 - 110 185/65R15 51G nur bis e1*98/14*0042*.. 66 - 132 195/65R15 51G e1*98/14*0042*13; 205/60R15 51G Allradantrieb; 225/55R15-92 11A; 21B; 22B; 24M; 367;

686 Frontantrieb; 10B; 11B; 11G; 11H;

12A; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P; 76Q 8L e1*98/14*0042*.. 66 - 110 185/65R15 51G; 662 ab e1*98/14*0042*14; 66 - 132 195/65R15 51G Allradantrieb; 205/60R15 91 Frontantrieb; 10B; 10S; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P; 76Q

Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : SEAT

Befestigungsteile : Kegelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 28 mm, Kegelw. 60 Grad

Zubehör : RS9 ww. V428, Ring dunkelgrau

Anzugsmoment der Befestigungsteile : 110 Nm für Typ : 1 L 120 Nm für Typ : 1M; 6L

Gutachten 366-0964-00-MURD/N3 zur Erteilung der ABE 44910 ANLAGE: 3 Radtyp: 73 655 Hersteller: R.O.D. Leichtmetallräder GmbH Stand: 10.10.2005 _______________________________________________________________________________________________________________

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Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.

Verkaufsbezeichnung: SEAT IBIZA,CORDOBA Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 6L e9*98/14*0041*.. 47 - 74 195/50R15 82 IBIZA; CORDOBA; 205/45R15 81 5DV 10B; 10S; 11B; 11G; 47 - 96 195/55R15 85 11H; 12A; 51A; 71E; 205/50R15 86 11A; 24J; 24M 721; 725; 73C; 74A; 47 - 110 185/55R15 51G; 52J 74P; 76Q

Verkaufsbezeichnung: SEAT TOLEDO Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 1 L e9*95/54*0021*.., 85 - 110 195/50R15 11A; 21B; 22B; 24C; 51G 10B; 11B; 11G; 11H; F763 215/45R15-82 11A; 21B; 22B; 24C; 65A 12A; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P; VCP

Verkaufsbezeichnung: SEAT TOLEDO/LEON Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 1M e9*97/27*0026*.., 50 - 110 195/65R15 51G Limousine; e9*98/14*0026*.. 205/60R15-91 Frontantrieb; 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P; 76Q

Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : SKODA

Befestigungsteile : Kegelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 28 mm, Kegelw. 60 Grad

Zubehör : RS9 ww. V428, Ring dunkelgrau

Anzugsmoment der Befestigungsteile : 120 Nm

Verkaufsbezeichnung: FABIA Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 6Y e11*98/14*0123*.. 37 - 96 185/55R15 12M; 51G Reifen mit Schneeketten; Frontantrieb; 10B; 11G; 11H; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P 6Y e11*98/14*0123*.. 44 - 85 185/55R15-81 Kombi; Stufenheck; 195/50R15 82 Frontantrieb; 205/50R15 86 11A; 24J; 24M 10B; 11B; 11G; 11H; 215/45R15 84 65A 12A; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P 6Y e11*98/14*0123*.. 37 - 85 185/55R15-81 11A; 24M Schrägheck; 195/50R15 82 11A; 24M Frontantrieb; 37 - 96 185/55R15 11A; 24M; 51G 10B; 11B; 11G; 11H; 195/50R15 86 11A; 24M 12A; 51A; 71E; 721; 205/50R15 86 11A; 24D; 24J 725; 73C; 74A; 74P 215/45R15 84 11A; 24M; 65A

Gutachten 366-0964-00-MURD/N3 zur Erteilung der ABE 44910 ANLAGE: 3 Radtyp: 73 655 Hersteller: R.O.D. Leichtmetallräder GmbH Stand: 10.10.2005 _______________________________________________________________________________________________________________

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Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.

Verkaufsbezeichnung: SKODA OCTAVIA Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 1U e11*95/54*0066*.. 44 - 110 195/65R15 51G nicht für 205/60R15 51G gepanzerte Fz; Kombi; Limousine; Allradantrieb; Frontantrieb; 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P

Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : VOLKSWAGEN

Befestigungsteile : Kegelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 28 mm, Kegelw. 60 Grad

Zubehör : RS9 ww. V428, Ring dunkelgrau

Anzugsmoment der Befestigungsteile : 110 Nm für Typ : 1H; 1HX0; 1HX0F; 1HX1; 35 I; 53 I 120 Nm für Typ : 1J; 5Z; 9C; 9N

Verkaufsbezeichnung: FOX Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 5Z e1*2001/116*0301*.. 40 - 55 185/55R15 82 10B; 11B; 11G; 11H; 195/50R15 82 12A; 51A; 71E; 721; 195/55R15 85 725; 73C; 74A; 74P 205/45R15 81 205/50R15 86 11A; 24J; 24M

Verkaufsbezeichnung: GOLF / BORA Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 1J e1*96/79*0071*.., 50 - 110 195/65R15 51G GOLF; Limousine; e1*98/14*0071*.. 205/60R15 51G Allradantrieb; 225/55R15-92 Frontantrieb; 11A; 22F;

24J; 24M; 367; 686 Frontantrieb; 10B; 11B; 11G; 11H;

225/55R15-92 Allradantrieb; 11A; 22F; 24J; 24M; 367

12A; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P;

76Q 1J e1*96/79*0071*.., 50 - 110 195/65R15 51G BORA(Limousine); e1*98/14*0071*.. 205/60R15 51G GOLF VARIANT;

BORA VARIANT; Allradantrieb; Frontantrieb; 10B; 11G; 11H; 12K; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P; 76Q

Verkaufsbezeichnung: NEW BEETLE Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 9C e1*97/27*0106*.., 55 - 110 195/65R15-91 11A; 22B; 24J; 24M 10B; 11B; 11G; 11H; e1*98/14*0106*.. 205/60R15-91 11A; 21B; 22B; 24J; 24M 12A; 51A; 71E; 721; 225/55R15-92 11A; 21B; 22B; 24C; 24D;

367; 686 725; 73C; 74A; 74P; 76Q

Gutachten 366-0964-00-MURD/N3 zur Erteilung der ABE 44910 ANLAGE: 3 Radtyp: 73 655 Hersteller: R.O.D. Leichtmetallräder GmbH Stand: 10.10.2005 _______________________________________________________________________________________________________________

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Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.

Verkaufsbezeichnung: VW CORRADO Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 53 I E664/1 85 - 118 195/50R15 51G nur FAHRWERK II 85 - 140 185/55R15 51G; 52J lt.ABE; 205/50R15 51G 10B; 11B; 11G; 11H; 12K; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P; VCP

Verkaufsbezeichnung: VW GOLF, VENTO Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 1HX0F F894 66 - 85 185/55R15 51G; 52J Schrägheck; 195/50R15 51G 10B; 11B; 11G; 11H; 205/50R15 11A; 22B; 51G 12A; 51A; 71E; 721; 215/45R15 56D; 631 725; 73C; 74A; 74P; VCP 1H e1*96/79*0068*.. 66 - 110 195/50R15 51G Limousine; 1HX0 F804 215/45R15 56D; 631 Frontantrieb; 66 - 128 185/55R15 51G 10B; 11B; 11G; 11H; 205/50R15 11A; 22B; 51G 12A; 51A; 71E; 721; 128 215/45R15 56D; 63M 725; 73C; 74A; 74P; VCP 1H e1*96/79*0068*.. 140 185/55R15 51G; 52J Limousine; 1HX1 G156 205/50R15 11A; 21B; 22B; 24J; 24M;

51G Allradantrieb; 10B; 11B; 11G; 11H;

12A; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P; VCP

Verkaufsbezeichnung: VW PASSAT Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 35 I E657/1 81 - 128 195/55R15 51G ab Nachtrag 5; 205/50R15 51G 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P; VCP

Verkaufsbezeichnung: VW POLO Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 9N e1*2001/116*0174*.. 40 - 74 185/60R15 51G; 52J nur Polo-Fun; 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P 9N e1*2001/116*0174*..,

e1*98/14*0174*... 40 - 96 185/55R15 12M; 51G Reifen mit

Schneeketten; nicht Polo-Fun; Stufenheck; Schrägheck; 10B; 10S; 11B; 11G; 11H; 51A; 71E; 721; 725; 73C; 74A; 74P

Gutachten 366-0964-00-MURD/N3 zur Erteilung der ABE 44910 ANLAGE: 3 Radtyp: 73 655 Hersteller: R.O.D. Leichtmetallräder GmbH Stand: 10.10.2005 _______________________________________________________________________________________________________________

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Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.

Verkaufsbezeichnung: VW POLO Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 9N e1*98/14*0174*... 40 - 55 205/45R15 81 11A; 24M; 5DV nicht Polo-Fun; 40 - 74 185/55R15 82 Stufenheck; 195/50R15 82 11A; 24M Schrägheck; 40 - 96 195/55R15 85 11A; 24M 10B; 10S; 11B; 11G; 205/50R15 86 11A; 24J; 24M 11H; 12A; 51A; 71E; 96 185/55R15 51G; 52J 721; 725; 73C; 74A; 74P

Auflagen

10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.

10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden.

11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.

12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.

12K) Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn diese vom Fahrzeughersteller für diese Rad/Reifen-Kombination freigegeben ist (s. Betriebsanleitung).

12M) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 14 mm (einschließlich Kettenschloss) auftragen, ist nur an der Achse, die in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges genannt wird, möglich.

21B) Durch Nacharbeit im Bereich der vorderen Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.

Gutachten 366-0964-00-MURD/N3 zur Erteilung der ABE 44910 ANLAGE: 3 Radtyp: 73 655 Hersteller: R.O.D. Leichtmetallräder GmbH Stand: 10.10.2005 _______________________________________________________________________________________________________________

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22B) Durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.

22F) Durch Aufweiten bzw. Ausstellen der hinteren Radhäuser im Bereich der Radaußenseite ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.

24C) An den vorderen Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.

24D) An den hinteren Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.

24J) An den vorderen Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist.

24M) An den hinteren Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist.

367) Durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der vorderen Radhäuser im Bereich der Radinnenseite ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.

51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.

51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist.Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten.

52J) Diese Reifengröße ist nur mit M+S-Profil zulässig.

56D) Es dürfen nur folgende Reifenfabrikate verwendet werden: Hersteller: Typ: BRIDGESTONE S-01 DUNLOP SP Sport 2000, D40 CONTINENTAL CZ 91 Werden Reifen anderer Hersteller verwendet, so ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifen auf dieser Felgengröße erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

5DV) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen Achslast von 924kg.

631) Die Eignung von "ZR"-Reifen der folgenden Hersteller wird bestätigt: BRIDGESTONE, CONTINENTAL, DUNLOP, FALKEN, FIRESTONE, FULDA, GOODRICH, GOODYEAR, KLEBER, MICHELIN, PIRELLI, SEMPERIT, TOYO, UNIROYAL und YOKOHAMA. Werden Reifen anderer Hersteller verwendet, so ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die ausreichende Tragfähigkeit der Reifengröße erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

63M) Es darf nur folgendes Reifenfabrikat verwendet werden: Hersteller: Typ: DUNLOP D40 Werden Reifen anderer Hersteller verwendet, so ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die

Gutachten 366-0964-00-MURD/N3 zur Erteilung der ABE 44910 ANLAGE: 3 Radtyp: 73 655 Hersteller: R.O.D. Leichtmetallräder GmbH Stand: 10.10.2005 _______________________________________________________________________________________________________________

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ausreichende Tragfähigkeit der Reifengröße erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

65A) Es dürfen nur folgende Reifenfabrikate verwendet werden: Hersteller: Typ: BRIDGESTONE S-01 DUNLOP SP Sport 2000, D40 CONTINENTAL CZ 91 Werden Reifen anderer Hersteller verwendet, so ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifen auf dieser Felgengröße erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

662) Es dürfen nur Reifen folgender Hersteller verwendet werden: DUNLOP; FULDA; SEMPERIT; PIRELLI; UNIROYAL; BRIDGESTONE (H, V, Z); CONTINENTAL (H, V, Z); GOODYEAR (H, V, Z); KLEBER C651 H/V; TOYO (H, V, Z); YOKOHAMA A509 Werden Reifen anderer Hersteller verwendet, so ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifen auf dieser Felgengröße erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

686) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 205/60R15 Hinterachse: 225/55R15 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockierverhinderer (ABV) bzw. Antriebsschlupfregelung (ASR) dürfen nur Reifen verwendet werden, deren Differenz im Abrollumfang kleiner als 1% ist. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig.

71E) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte angebracht werden.

721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.

725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig.

73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.

74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten.

74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen Zentrierringe verwendet werden.

76Q) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit mindestens 16-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.

916) An Fahrzeugausführungen, die unter Ziff.1 Zeile 2 im Fahrzeugbrief und -schein als 3-Liter bzw. 5-Liter-Auto beschrieben und somit steuerbegünstigt sind, sind nur die Serienreifengrößen zulässig. Falls bei den Angaben unter Ziff.1 Zeile2 die Bezeichnung 3L bzw. 5L gestrichen werden kann, ist auch die Verwendung von nicht serienmäßigen Rad/Reifen-Kombinationen, die im Gutachten genannt werden,

Gutachten 366-0964-00-MURD/N3 zur Erteilung der ABE 44910 ANLAGE: 3 Radtyp: 73 655 Hersteller: R.O.D. Leichtmetallräder GmbH Stand: 10.10.2005 _______________________________________________________________________________________________________________

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Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.

zulässig. Es ist eine unverzügliche Berichtigung nach §27 Abs. 1a StVZO der Fahrzeugpapiere durchzuführen.

VCP) Die Verwendung der Sonderräder ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit innenbelüfteter Bremsscheibe (Durchmesser 280mm bzw. 288mm) an der Vorderachse in Verbindung mit LUKAS-Bremssattel Typ CN 4 54,CN2 54, ATE-Bremssattel ATE 54D732 oder GIRLING-Bremssattel Typ CN 4.

Kraftfahrt-BundesamtD-24932 Flensburg

ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)

nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in derFassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793)

Nummer der ABE: 44910, Nachtrag 03

Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen6½ J x 15 H2

Typ: 73 655

Inhaber der ABE und Hersteller:

R.O.D. Leichtmetallräder GmbHD-92637 Weiden/i.d.Opf.

Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieseGenehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:

Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen

KBA 44910

Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung inder vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlaß geben können,dürfen nicht angebracht werden.

Bei der Erteilung dieser Urkunde wurden die bisherigen Genehmigungsteilezusammengefaßt.Diese Urkunde ist daher als Neufassung anzusehen.

Kraftfahrt-BundesamtD-24932 Flensburg

2Nummer der ABE: 44910, Nachtrag 03

Die ABE Nr. 44910, Nachtrag 03 erstreckt sich auf die Sonderräder 6½ J x 15 H2 ,Typ 73 655, in den Ausführungen:

AusführungsbezeichnungNr.derAn-lage

Kennzeichnungauf dem

Rad

Kennzeichnungauf dem

Zentrierring

Mitten-loch-�in mm

Zu-lässigeRadlast

in kg

max.Abroll-umfangin mm

Loch-kreis-�in mm /

Lochzahl

Ein-preß-tiefe

in mm1 Z 73 655 38 M ZB �70.4 - �54.1 54,1 630 1975 100/5 382 Z 73 655 38 M ZD �70.4 - �56.1 56,1 630 1975 100/5 383 Z 73 655 38 M ZF �70.4 - �57.1 57,1 630 1975 100/5 384 Z 73 655 38 M ZO �70.4 - �57,1 57,1 630 1975 100/5 385 Z 73 655 38 N ZL �70.4 - �60.1 60,1 760 2100 108/5 386 Z 73 655 38 N ZM �70.4 - �63.4 63,4 760 2100 108/5 387 Z 73 655 38 N ZP �70.4 - �65.1 65,1 760 2100 108/5 388 P 73 655 38 P ohne Ring 65,1 760 2100 110/5 389 Z 73 655 38 R ZF �70.4 - �57.1 57,1 760 2100 112/5 3810 Z 73 655 38 R ZS �70.4 - �66.6 66,6 760 2100 112/5 38

Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen des Gutachtens Nr.032033 genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dortaufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeug-papiere) ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oderFelgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nichterforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde(Zulassungsbehörde) zu veranlassen.

An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichenStellen gut lesbar und dauerhaft,

der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,die Felgengröße,die Ausführungsbezeichnung des Sonderrades,das Herstelldatum (Monat, Jahr),das Typzeichen unddie Einpreßtiefe

anzubringen.

Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- undAußendurchmesser zu kennzeichnen.

Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Technischen Prüfstellefür den Kraftfahrzeugverkehr des Technischen Überwachungs-Vereins PfalzVerkehrswesen GmbH, Lambsheim, vom 05.11.2003 festgehaltenen Angaben.

Kraftfahrt-BundesamtD-24932 Flensburg

3Nummer der ABE: 44910, Nachtrag 03

Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABEin zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

Flensburg, 13.11.2003Im Auftrag

Anlagen:

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung1 Gutachten Nr. 032033

Kraftfahrt-BundesamtD-24932 Flensburg

Nummer der ABE: 44910, Nachtrag 03

- Anlage -

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterla-gen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahr-zeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsichtentsprechen.Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung desKraftfahrt-Bundesamtes gestattet.Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines beider Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtig-ten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Ferti-gung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültigoder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs istdann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen.Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen undkönnen überdies strafrechtlich verfolgt werden.

Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder dergenehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kannausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigunggeforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegendie mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieserGenehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sichherausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder desUmweltschutzes nicht entspricht.

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch dieseGenehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung,nachprüfen und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen.

Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widersprucherhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,D-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

GUTACHTEN zur ABE Nr. 44910/1 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 032033 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 73 655 Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH

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Auftraggeber R.O.D. Leichtmetallräder GmbH Am Forst 4 92637 Weiden / Opf. Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell - Typ 73 655 Radgröße 6,5Jx15H2 Zentrierart Mittenzentrierung Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/

Lochkreis- (mm)/ Mittenloch-ø (mm)

Einpress- tiefe (mm)

Rad- last (kg)

Abrollumfang (mm)

- Z 73 655 38 M/ZFØ70,4-Ø57,1 5/100/57,1 38 630 1975 Kennzeichnungen KBA-Nummer 44910/1 Herstellerzeichen R.O.D Radtyp und Ausführung 73 655 (s.o.) Radgröße 6,5Jx15H2 Einpresstiefe (s.o.) Giessereikennzeichen - Herkunftsmerkmal - Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Schraube M14x1,5 60° Kegel 120 29,5 Prüfungen Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz (Gutachten Nr. 032033) durchgeführt. Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Audi Seat Skoda Volkswagen Spurverbreiterung innerhalb 2%

GUTACHTEN zur ABE Nr. 44910/1 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 032033 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 73 655 Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH

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Handelsbezeichnung Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr.

kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise

Auflagen und Hinweise

Audi A2 8Z e1*98/14*0131*.., e1*2001/116*0131*..

55-81 185/55R15 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A21 V15 S01

Audi A3 132 195/65R15 A13 M+S R09 A02 A04 A05 8L 66-110 185/65R15 A13 M+S R09 A08 A09 A14 e1*95/54*0042*.., 66-110 195/65R15 A13 A21 B03 S01 e1*98/14*0042*.. 66-110 205/55R15 A33 66-132 205/60R15 A33 Seat Ibiza / Cordoba 47-74 185/55R15 R37 T81 T82 T85 A02 A04 A05 6L 47-74 195/50R15 R37 T82 A08 A09 A12 e9*98/14*0041*.. 47-96 185/55R15 M+S T81 T82 T85 A14 A21 B03 47-96 195/55R15 R09 Flh Sth V15

S01 Seat Toledo / Leon 50-110 195/65R15 A13 R37 A02 A04 A05 1M 50-110 205/60R15 A33 A08 A09 A14 e9*97/27*0026*.., e9*98/14*0026*..

50-81 185/65R15 A13 R37 A21 B03 Flh Lim S01

Skoda Fabia 6Y e11*98/14*0123*..

37-96 185/55R15 A13 T81 T82 T85 A02 A04 A05 A08 A09 A14 A21 B03 Car Flh Sth V15 S01

Skoda Octavia 44-110 195/65R15 A13 A02 A04 A05 1U e11*95/54*0066*..

44-110 205/60R15 A33 A08 A09 A14 A21 B03 Car Lim S01

VW Beetle, -Cabrio 55-110 195/65R15 A33 R37 A02 A04 A05 9C, 1Y e1*97/27,98/14, 2001/116*0106*.., e1*2001/116*0205*..

55-110 205/60R15 A30 A08 A09 A14 A21 B03 Cbo Flh S01

VW Golf 140 185/55R15 A11 M+S R09 T81 T82 T85 A02 A04 A05 1HX1 G156

140 205/50R15 A12 A08 A09 A14 A21 B03 S01

VW Golf 66-85 185/55R15 A11 M+S R09 T81 T82 A02 A04 A05 1HXOF 66-85 195/50R15 A12 R37 T82 T83 A08 A09 A14 F894 66-85 205/50R15 A12 A21 B03 S01 VW Golf / Bora 50-110 195/65R15 A13 R37 A02 A04 A05 1J e1*96/79, 98/14, 2001/116*0071*..

50-110 205/60R15 A33 A08 A09 A14 A21 B03 Car Flh Sth S01

VW Golf / Vento 66-110 195/50R15 A12 R37 T82 T83 A02 A04 A05 1H 66-140 185/55R15 A11 M+S R09 T81 T82 T85 A08 A09 A14 e1*96/79*0068*.. 66-140 205/50R15 A12 A21 B03 S01 VW Golf / Vento 66-110 195/50R15 A12 R37 T82 T83 A02 A04 A05 1HXO 66-128 185/55R15 A11 M+S R09 T81 T82 T85 A08 A09 A14 F804 66-128 205/50R15 A12 A21 B03 S01

GUTACHTEN zur ABE Nr. 44910/1 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 032033 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 73 655 Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH

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Handelsbezeichnung Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr.

kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise

Auflagen und Hinweise

VW Polo 40-74 185/55R15 R37 T81 T82 A02 A04 A05 9N 40-74 195/50R15 T82 A08 A09 A12 e1*98/14*0174*.., e1*2001/116*0174*..

40-74 195/55R15 R09 A14 A21 Flh V15 S01

Auflagen und Hinweise A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A11 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Vorderachse verwendet werden. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig. Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig. A30 Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft. A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Kettenschloß auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

GUTACHTEN zur ABE Nr. 44910/1 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 032033 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 73 655 Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH

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B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind. Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..). Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet, Roadster. Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind. S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 verwendet werden. Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck. T81 Reifen (LI 81) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 924 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T82 Reifen (LI 82) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T83 Reifen (LI 83) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 974 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). V15 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 175/55R15 195/50R15 Nr. 2 185/55R15 205/50R15, 215/45R15 Nr. 3 195/45R15 215/40R15, 245/35R15 Nr. 4 195/50R15 205/50R15, 215/45R15 Nr. 5 195/55R15 215/50R15 Nr. 6 205/45R15 215/40R15 Nr. 7 205/55R15 225/50R15 Nr. 8 205/60R15 225/55R15 Nr. 9 205/65R15 225/60R15 Nr. 10 215/40R15 245/35R15 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise.

GUTACHTEN zur ABE Nr. 44910/1 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 032033 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 73 655 Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH

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Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juli 2003. Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor. Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95 Lambsheim, 5.November 2003

Coen 00056317.DOC

ACHTUNG AB HIER FOLGT DAS

TEILE GUTACHTEN è è è

TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO Nummer 03-2033-A03-VTGA01 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 73 655 Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH

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Auftraggeber R.O.D. Leichtmetallräder GmbH Am Forst 4 92637 Weiden / Opf. Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell - Typ 73 655 Radgröße 6,5Jx15H2 Zentrierart Mittenzentrierung Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/

Lochkreis- (mm)/ Mittenloch-ø (mm)

Einpress- tiefe (mm)

Rad- last (kg)

Abrollumfang (mm)

- Z 73 655 38 M/ZFØ70,4-Ø57,1 5/100/57,1 38 630 1975 Kennzeichnungen Herstellerzeichen R.O.D Radtyp und Ausführung 73 655 (s.o.) Radgröße 6,5Jx15H2 Einpresstiefe (s.o.) Giessereikennzeichen - Herkunftsmerkmal - Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Schraube M14x1,5 60° Kegel 120 29,5 Prüfungen Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz (Gutachten Nr. 032033) durchgeführt. Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Audi Seat Skoda Volkswagen Spurverbreiterung innerhalb 2%

TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO Nummer 03-2033-A03-VTGA01 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 73 655 Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH

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Handelsbezeichnung Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr.

kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise

Auflagen und Hinweise

Audi A2 55-81 185/55R15 A02 A04 A05 8Z 55-81 195/50R15 B51 A06 A08 A09 e1*98/14*0131*.., 55-81 195/55R15 B51 K06 A12 A14 A21 e1*2001/116*0131*.. 55-81 205/50R15 B51 K02 K05 K46 V15 S01 Audi A3 132 195/65R15 A13 M+S R09 A02 A04 A05 8L 66-110 185/65R15 A13 M+S R09 A06 A08 A09 e1*95/54*0042*.., 66-110 195/65R15 A13 A14 A21 B03 e1*98/14*0042*.. 66-110 205/55R15 A33 S01 66-132 205/60R15 A33 Seat Ibiza / Cordoba 47-74 185/55R15 R37 T81 T82 T85 A02 A04 A05 6L 47-74 195/50R15 R37 T82 A06 A08 A09 e9*98/14*0041*.. 47-96 185/55R15 M+S T81 T82 T85 A12 A14 A21 47-96 195/55R15 R09 B03 Flh Sth 47-96 205/50R15 K07 K08 V15 S01 Seat Toledo / Leon 50-110 195/65R15 A13 R37 A02 A04 A05 1M 50-110 205/60R15 A33 A06 A08 A09 e9*97/27*0026*.., e9*98/14*0026*..

50-81 185/65R15 A13 R37 A14 A21 B03 Flh Lim S01

Skoda Fabia 37-96 185/55R15 A13 T81 T82 T85 A02 A04 A05 6Y 37-96 195/50R15 A12 K06 K49 K50 T82 T83 A06 A08 A09 e11*98/14*0123*.. 37-96 215/45R15 A12 K46 K49 K50 R70 A14 A21 B03

Car Flh Sth V15 S01

Skoda Octavia 44-110 195/65R15 A13 A02 A04 A05 1U e11*95/54*0066*..

44-110 205/60R15 A33 A06 A08 A09 A14 A21 B03 Car Lim S01

VW Beetle, -Cabrio 55-110 195/65R15 A33 R37 A02 A04 A05 9C, 1Y e1*97/27,98/14, 2001/116*0106*.., e1*2001/116*0205*..

55-110 205/60R15 A30 A06 A08 A09 A14 A21 B03 Cbo Flh S01

VW Golf 140 185/55R15 A11 M+S R09 T81 T82 T85 A02 A04 A05 1HX1 G156

140 205/50R15 A12 A06 A08 A09 A14 A21 B03 S01

VW Golf 66-85 185/55R15 A11 M+S R09 T81 T82 A02 A04 A05 1HXOF 66-85 195/50R15 A12 R37 T82 T83 A06 A08 A09 F894 66-85 195/55R15 A12 G01 A14 A21 B03 66-85 205/50R15 A12 S01 VW Golf / Bora 50-110 195/65R15 A13 R37 A02 A04 A05 1J e1*96/79, 98/14, 2001/116*0071*..

50-110 205/60R15 A33 A06 A08 A09 A14 A21 B03 Car Flh Sth S01

VW Golf / Vento 66-110 195/50R15 A12 R37 T82 T83 A02 A04 A05 1H 66-110 195/55R15 A12 G01 A06 A08 A09 e1*96/79*0068*.. 66-140 185/55R15 A11 M+S R09 T81 T82 T85 A14 A21 B03 66-140 205/50R15 A12 S01

TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO Nummer 03-2033-A03-VTGA01 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 73 655 Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH

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Handelsbezeichnung Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr.

kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise

Auflagen und Hinweise

VW Golf / Vento 66-110 195/50R15 A12 R37 T82 T83 A02 A04 A05 1HXO 66-110 195/55R15 A12 G01 A06 A08 A09 F804 66-128 185/55R15 A11 M+S R09 T81 T82 T85 A14 A21 B03 66-128 205/50R15 A12 S01 VW Polo 40-74 185/55R15 R37 T81 T82 A02 A04 A05 9N 40-74 195/50R15 T82 A06 A08 A09 e1*98/14*0174*.., 40-74 195/55R15 R09 A12 A14 A21 e1*2001/116*0174*.. 40-74 205/50R15 K07 K08 Flh V15 S01 Auflagen und Hinweise A02 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A06 Die Mindesteinschraubtiefen der Radschrauben bzw. Muttern betragen (sofern serienmäßig nicht unterschritten) 6,5 Umdrehungen für M12x1,5; 7,5 Umdrehungen für M12x1,25 oder M14x1,5 und 8 Umdrehungen für Gewinde 1/2" UNF. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A11 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Vorderachse verwendet werden. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.

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A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig. Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig. A30 Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft. A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Kettenschloß auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind. B51 Auf ausreichenden Abstand der Rad-Reifenkombination zum Bremsschlauch, zum Verschleißanzeige- oder zum ABS-Kabel bzw. deren Halterungen ist zu achten. Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..). Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet, Roadster. Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3- türig und 5- türig). G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (Paragraph 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren eingetragen Rad-Reifenkombinationen auf Zulässigkeit zu überprüfen. K02 An Achse 2 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K05 An Achse 1 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K06 An Achse 2 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K07 Ggf. ist an Achse 1 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen. K08 Ggf. ist an Achse 2 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen. K46 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K49 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen. K50 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

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Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind. R70 Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des Reifenherstellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende Tragfähigkeit bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen. S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 verwendet werden. Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck. T81 Reifen (LI 81) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 924 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T82 Reifen (LI 82) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T83 Reifen (LI 83) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 974 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). V15 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 175/55R15 195/50R15 Nr. 2 185/55R15 205/50R15, 215/45R15 Nr. 3 195/45R15 215/40R15, 245/35R15 Nr. 4 195/50R15 205/50R15, 215/45R15 Nr. 5 195/55R15 215/50R15 Nr. 6 205/45R15 215/40R15 Nr. 7 205/55R15 225/50R15 Nr. 8 205/60R15 225/55R15 Nr. 9 205/65R15 225/60R15 Nr. 10 215/40R15 245/35R15 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise.

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Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juli 2003. Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor. Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95 Lambsheim, 5.November 2003

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