Anja RodenbergWirtschaftsprüferin
SteuerberaterinTPW Todt & Partner GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Aktuelle Fallstricke bei der Besteuerung international tätiger Reedereien
Bucerius Maritime Executive Lectures 2014,Bucerius Education GmbH
19. September 2014
Andreas HöthWirtschaftsprüfer
SteuerberaterTPW Todt & Partner GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Gliederung
I. Steuerliche Grundlagen der Schifffahrtsbesteuerung1.) Gewinnermittlung nach § 5 a EStG (Tonnagesteuer)2.) Rechtsfolgen der Tonnagesteuer3.) GewSt4.) Umsatzsteuer
5.) Versicherungsteuer6.) Internationale Aspekte
II. Aktuelle „Brennpunkte“ der Schifffahrtsbesteuerung
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Gewinnermittlung nach § 5 a EStG
a) Anwendungsbereich
- Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr- eigene oder gecharterte Schiffe- überwiegend im inländischen Schiffsregister eingetragen
- überwiegend zur Personen- oder Güterbeförderung- im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen- innerhalb eines ausländischen Hafens und der Hohen See (12 sm-Zone)
- Vercharterung ausgerüsteter Schiffe- Betrieb umfasst: Neben- und Hilfsgeschäfte und Verkauf Schiff- Sonderregelung: Schleppen, Bergen und Exploration von Bodenschätzen außerhalb deutscher Hoheitsgewässer
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Gewinnermittlung nach § 5 a EStG
b) Voraussetzungen
- Bereederung im Inland
- Charterverträge abschließen- Ausrüstung und Proviant
- Crewing der Kapitäne und Schiffsoffiziere - Befrachtung- Bunker- und Schmierölverträge- Erhaltung des Schiffes- Versicherungen- Buchführung, Rechnungslegung (Tagesgeschäft)
bei Vercharterung: nur soweit der Vercharterer verpflichtet
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Gewinnermittlung nach § 5 a EStG
b) Voraussetzungen
- Unwiderruflicher Antrag
- im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung (Indienststellung)- 10 Jahre Bindungsfrist an die Gewinnermittlung nach § 5 a EStG- Rückwirkung des Antrags auf frühere Wirtschaftsjahre.
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Rechtsfolgen der Tonnagesteuer
a) Gewinnermittlung
- Der Schiffsbetrieb ermittelt den zu versteuernden Gewinn nach der Netto-Raumzahl gemäß Schiffsbrief- Je 100 NRZ bei 365 Betriebstagen im Kalenderjahr- Bsp.: NRZ 4.876 (ca. 1.000 TEU Container-Schiff)
1.000 NRZ/100 x € 0,92 x 365 Tage = € 3.358,003.800 NRZ/100 x € 0,69 x 365 Tage = € 9.570,30
Steuerlicher Gewinn p.a. = € 12.928,30
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Rechtsfolgen der Tonnagesteuer
b) Unterschiedsbetrag
- Differenz zwischen Buchwert und Teilwert eines Wirtschaftsgutes- Im Zeitpunkt des Übergangs von regulärer zur Gewinnermittlung nach § 5 a EStG
- betraf Fremdwährungsdarlehen- betraf Schiffe- Bauverträge ?
Folge: Unterschiedsbetrag wird in ein Verzeichnis aufgenommen
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Rechtsfolgen der Tonnagesteuer
b) Unterschiedsbetrag
Auflösung des Unterschiedsbetrages- wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (auch anteilig) - wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet
aufgelöster Unterschiedsbetrag ist zu versteuern Beispiel: - Unterschiedsbetrag eines Fremdwährungsdarlehens ist
jährlich anteilig aufzulösen, soweit das Darlehen getilgt wurde,- Unterschiedsbeträge sind aufzulösen, soweit sie auf einen
ausscheidenden Gesellschafter entfallen.
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Rechtsfolgen der Tonnagesteuer
c) Abgeltungswirkung
- Gewinn nach § 5 a EStG schließt mit ein:Gewinn aus der Veräußerung- des Schiffes und- eines KG-Anteils
Diese werden nicht gesondert versteuert
- Vergütung des Vertragsreeders bis 4 % der Brutto-Chartererlöse sind mit abgegolten:
Vertragsreeder muss diese Einnahmen nicht gesondert versteuern
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3) Gewerbesteuer
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3) Gewerbesteuer
a) Laufende Einkünfte- Pauschaler Gewinn nach § 5 a EStG unterliegt bei der
Schiffsgesellschaft der Gewerbesteuer (§ 7 S. 3 GewStG)
b) Unterschiedsbetrag- Aufzulösende Unterschiedsbeträge unterliegen ebenfalls der Gewerbesteuer
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3) Gewerbesteuer
c) Keine Kürzung
- Die Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG ist bei Anwendung des § 5 a EStG ausgeschlossen
80 % Kürzung nur bei regulärer Gewinnermittlung
• Keine Kürzung für Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben (BFH vom 6. Juli 2005)
• Keine Kürzung für Auflösung Unterschiedsbetrag während Tonnagebesteuerung (BFH vom 26.06.2014, IV R 10/11)
• Rückwechsler ?
3) Gewerbesteuer
Gewerbesteuerpflicht ?
Fall:
Eine Schiffs-KG tritt in einen Bauvertrag ein. Das Schiff (bzw. der Bauvertrag) wird dann noch in der Bauphase weiter veräußert.Der bereits abgeschlossene Chartervertrag und die Finanzierung werden auf die neue Gesellschaft übertragen. Die Bauaufsicht übernimmt die veräußernde Gesellschaft weiterhin, unentgeltlich.
Ist der Gewinn aus der Weiterveräußerung gewerbesteuerpflichtig?
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Lösung: • Die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst mit der
angestrebten Tätigkeit (Betrieb eines Seeschiffs). Da die Bauaufsicht unentgeltlich erfolgt, ist auch keine andere gewerbliche Tätigkeit gegeben
•so das FG Hamburg, Az. 6 K 185/11 (11.4.2013)
• BFH anhängig, Az. IV R 21/13
• Bereits vorher: FG HH 12.11.11 (6 K 150/10) und FG HH 25.10.2011 2 K 13/11 : keine GewSt-Pflicht, wenn keine andere Tätigkeit vorliegt.
• Anders bei FG HH vom 10.9.09 (2 K 124/07)!
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Weitere Aspekte zum Thema Gewerbesteuer:
• Definitivbesteuerung / Verlustabzugsbeschränkung (Gesellschaft zahlt Gewerbesteuer, gleichzeitig geht ein Verlustvortrag unter)
• IHK – Beitrag auf Basis der Gewerbesteuer
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4) Umsatzsteuer
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4) Umsatzsteuer
Befreiungsvorschrift § 4 Nr. 2 verweist auf § 8 UStG:• Lieferung, Umbau, Instandsetzung Wartung, Vercharterung, Vermietung
von Wasserfahrzeugen…• Lieferung, Instandsetzung, Wartung und Vermietung von Gegenständen,
die zur Ausrüstung der Wasserfahrzeuge bestimmt sind• Lieferung von Gegenständen, die zur Versorgung der Wasserfahrzeuge
bestimmt sind• Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der
Wasserfahrzeuge bestimmt sind
Umsatzsteuer – Anwendungserlass:Die Umsätze müssen unmittelbar an den Betreiber bewirkt werden !
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4) Umsatzsteuer
Fall: Schiffsmakler bezieht Waren und Dienstleistung für sein Unternehmen.
Lösung:Steuerfrei sind nur solche Umsätze, die direkt
an den Betreiber des Schiffes getätigt werden.
Die Umsätze sind nicht als Umsätze für die
Seeschifffahrt steuerfrei (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG)
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4) Umsatzsteuer
Leistung des Schiffsmaklers
Steuerbefreit:- Besorgung von Schiffsraum u. Frachtverträgen- Abrechnungen f. d. Reeder- Überwachung d. Schiffsreise
nicht steuerbefreit:
- Vermittlung von Seefrachtverträgen
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5) Versicherungssteuer
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5) Versicherungssteuer
Bundessteuer, zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Echte Verkehrssteuer, Anknüpfungspunkt ist der Geldumsatz / die Zahlung des Versicherungsentgeltes.
Nach § 2 Abs. 1 VersStG gilt als Versicherungsvertrag i. S. d. VersStG auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Vereinigungen, Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen.
Durch die Vereinbarung muss ein den Einzelnen betreffendes Risiko auf einen größeren Kreis von Personen verteilt werden. Der Zusammenschluss selbst ist Versicherer.
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5) Versicherungssteuer
Poolverträge ??
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5) Versicherungssteuer
Von der Besteuerung ausgenommen ist gem. § 4 Nr. 11 (ab 4.7.13) die Zahlung des Versicherungsentgeltes in Form von Umlagen, die vor dem 1. Januar 2016 von Beteiligten eines Schiffserlöspools zum Zweck der Verteilung der gesamten dem jeweiligen Verteilungssystem unterliegenden, von den Mitgliedern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnahmen der Beteiligten nach einem bestimmten Schlüssel erhoben werden.
…und ab dem 1. Januar 2016 ?• VDR• Andere Poolverträge
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6) Internationale Aspekte
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6.) Internationale Aspekte
a) Inbound Investment
Anleger im Ausland EU
DAnleger im Inland
VertragsreederSchifffahrts-KG
Verw. GmbH
Vertrags-reedervertrag
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6) Internationale Aspekte
a) Inbound Investment (Ausländischer Gesellschafter)
- Grundsatz: Beteiligung an inländischer Schiffs-KG gilt als Betriebstätte des ausländischen Anlegers Beschränkte ESt-Pflicht, Steuererklärung abzugeben
- Doppelbesteuerungsabkommen Art. 8 OECD-MA: laufende Einkünfte aus der Schiffs-KG,
Besteuerungsrecht am Ort der Geschäftsleitung Art. 13 OECD-MA: Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes,
Besteuerungsrecht am Ort der Geschäftsleitung
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6) Internationale Aspekte
a) Inbound Investment
- Vermeidung der Doppelbesteuerung: entweder Freistellung unter Progressionsvorbehalt z. B. Österreich, Niederlande
oder Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer
z. B. USA
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6) Internationale Aspekte
a) Inbound Investment
Vergleich Anrechnung oder Freistellung
Gewinn zu versteuern
Deutschland 1.000 20./. GewSt ./. 4 ./.
4./. ESt ca. ./. 5 ca. ./. 5Zufluss 991
Ausland (42 %) Freistellung
0Anrechnung 1.000 x 42 % = 420,00 ./. 9 = 411,00
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6) Internationale Aspekte
Ausländischer Poolmanager
Fall: Eine deutsche Schiffs-KG (Tanker) optiert zur Gewinnermittlung nach § 5 a EStG und schließt – statt eines Chartervertrages – einen Poolvertrag für das Schiff ab. Der Poolmanager hat seinen Sitz im EU-Ausland. Es handelt sich um einen Einnahmepool, aber der Pool tritt selbst als Vertragspartner gegenüber den Befrachtern auf.
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6) Internationale Aspekte
Ausländischer Poolmanager
Lösung: „Bereederung im Inland“ erfüllt?
Grundsatz: Der Poolvertrag wirkt für die Schiffs-KG wie ein Chartervertrag plus
Risikominimierung durch die Nivellierung der Einnahmen. Die Verwaltung des
Pools verlagert nicht die Verwaltung des Schiffes ins Ausland.
Positive verbindliche Auskünfte sind hierzu schon erteilt worden.
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6) Internationale Aspekte
Ausländischer Poolmanager
Aber: Tritt der Pool gegenüber den Mineralölkonzernen als Vertragspartner auf, schließt er im Ausland verbindliche Frachtaufträge oder Charterverträge für die Schiffs-KG ab.
Dies kann zur Verlagerung von
Bereederungstätigkeiten ins Ausland führen. Konsequenz wäre der Wegfall der
Gewinnermittlung nach § 5 a EStG.
Hinweis: Das Verhalten der FA ist uneinheitlich, verbindliche Auskünfte bzgl. ausländischem Poolmanager wurden auch schon abgelehnt.
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6) Internationale Aspekte
b) „Outbound“ Investment ?
Schifffahrtsges. im Ausland
DInhaber im Inland
VertragsreederReederei-KG
Verw. GmbH
Vertrags-reedervertrag
Schifffahrts-Ltd.
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6) Internationale Aspekte
„Outbound“ Investment ?
Steuerpflicht-Verlagerung in das Ausland??
Meldepflichten für ausländische Beteiligungen(erhöhte Mitwirkungspflicht) /Dokumentationspflichten
Buchführungspflichten?
TEIL II
AKTUELLE „BRENNPUNKTE“ DER
SCHIFFAHRTSBESTEUERUNG
TONNAGEBESTEUERUNG
§ 5a ESTG
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
1. Verlustverrechnung
Anpassung des BMF-Schreibens zur Tonnagesteuer am 10. September 2013
Nach BFH vom 31.5.2012 keine Verrechnung von verrechenbaren Verlusten (§ 15a EStG) mit Auflösung von Unterschiedsbeträgen
Bei Rückwechsel aus der Besteuerung werden die verrechenbaren Verluste i.d.R. verbraucht
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
2. Beginn der Tonnagebesteuerung
Frage:Ist das für die Frist zur Option zur Tonnagebesteuerungmaßgebliche Erstjahr das Jahr der Infahrtsetzung oder das Jahr, in dem erstmals Einkünfte aus Vorbereitungs-handlungen erzielt werden?
§ 5a (3) EStG aktuelle Gesetzesfassung Antragsstellung im Jahr der Indienststellung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Für Altjahre: widerstreitende Urteile des FG Hamburg
FG Hamburg 6. Senat Urteil 27. Februar 2012 (6 K 131/10)Erstjahr = Jahr, in dem Schiff überwiegend im inländischen Schiffsregister
eingetragen war und tatsächlich zur Beförderung von Personen/Güter im internationalen Verkehr eingesetzt wird.
-> BFH anhängig IV R 10/12
FG Hamburg 6. Senat Urteil 18. Februar 2013 (6 K 8/11)Erstjahr = Wirtschaftsjahr in dem mit Tätigkeit zur Erzielung gewerblicher
Einkünfte begonnen wurde, dies gilt auch für Hilfsgeschäfte (hier: Übernahme Schiffsbauvertrag)
-> BFH, IV R 15/13, entschieden 16.1.2014: nein! – ab Erfüllung der Voraussetzungen!
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
3. Sondervergütung an Gesellschafter
Fall:Bauvertrag aus 2005.
Die Gesellschafter X und Y der Schiffs-KG erhalten von dieser vor Indienststellung in 2007 eine Tätigkeitsvergütung. Mit Indienststellung in 2008 optiert die Schiffs-KG zur Gewinnermittlung nach § 5 a EStG.
Sondervergütung in 2007 steuerpflichtig?
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Lösung:
• Sondervergütungen der Gesellschafter vor Indienststellung sind auch dann steuerpflichtig, wenn zur Gewinnermittlung nach§5 a EStG optiert wird.
•BFH vom 6.2.2104, Az. IV R 19/10
entgegen der Vorinstanz FG Hamburg, GB vom 26. März 2010, Az. 6 K 242/09
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
4. Unterschiedsbetrag in Bauvertrag
Fall: Schiffs-KG bestellt in 2002 ein Containerschiff, das 2004 abgeliefert werden soll. Aufgrund steigender Schiffspreise stellt das Finanzamt zum 31.12.2003 einen
Unterschiedsbetrag im „Wirtschaftsgut“ Bauvertrag i. H. v. € 1.200.000 fest.
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Unterschiedsbetrag in Bauvertrag
Lösung: Ein Bauvertrag ist ein schwebendes Geschäft, kein Wirtschaftsgut. Der Bauvertrag wird nicht
bilanziert. Es kann daher kein Unterschiedsbetrag festgestellt
werden.
BFH entschieden am 29.11.2012, Az. II R 47/09
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
5. Unterschiedsbetrag Fremdwährungsdarlehen
Fall: Im Rahmen einer Sanierung wird eine Tilgungs-aussetzung mit der Bank vereinbart. Die Bank stimmt der Aussetzung und der Stundung der Zinsen unter der Bedingung zu, dass das Yen-Darlehen in Dollar konvertiert wird.
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Unterschiedsbetrag Fremdwährungsdarlehen
Lösung: Die Tilgungsaussetzung führt wohl nicht zu einem Abgang“ des Darlehens, aber Konvertieren des Darlehens schafft möglicherweise einanderes Wirtschaftsgut, so dass hier ggf. ein Unterschiedsbetrag aufgelöst werden muss.
Maßgeblich muss sein, ob der ursprüngliche Darlehens-vertrag in seinen wesentlichen Elementen
verändert wird (Novation) oder ob eine Vertragsänderung vorliegt, die nicht zu einem neuen Vertrag und damit zu einem neuen Wirtschaftsgut führt.
Ansicht der FA bislang uneinheitlich, soll abgestimmt werden. Verbindliche Auskunft beantragen!
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
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6a) § 5a bei sehr kurzer Beschäftigung und Veräußerung ?
BFH IV R 45/11 vom 26.9.2013 (Vorinstanz FG Hamburg vom 17.08.11 – 2 K 42/11)
Fall: KG kauft in 2002 Tankschiff, betreibt 70 Tage und veräußertdann an Fondsgesellschaft.Der Verkauf war beabsichtigt, wenn Fondsgesellschaft genügend Kapital besitzt (Schiff im Umlaufvermögen bilanziert)
Lösung: keine Tonnagesteuer nach § 5a EStG, mangels Absicht zum längerfristigen Betrieb des Schiffes
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
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6b) § 5a bei sehr kurzer Beschäftigung und Veräußerung ?
Fall: KG gegründet 2001, Bauvertrag aus 2002, Ablieferung planmäßig in 2003. Das Schiff wird vor Ablieferung an eine Fonds-KG verkauft, aber noch von der Verkäuferin am 6. Oktober 2003 abgenommen und nach dreitägiger Leer-Containerreise der Käuferin übergeben.
Lösung: BFH IV R 46/10 am 26.9.2013: § 5a setzt die Absicht zum längerfristigen Betrieb voraus – Vermutet bei 1 Jahr Betrieb.Hier folglich keine Tonnagesteuer.
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
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6c) § 5a bei sehr kurzer Beschäftigung und Veräußerung ?
BFH IV R 15/13: Antragsfrist a.F. betrug drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem erstmalig die Voraussetzungen erfüllt waren – aber: auch hier weniger als 1 Jahr betrieben, deshalb zur Prüfung zurückverwiesen, ob langfristiger Betrieb beabsichtigt war.
BFH IV R 12/10 am 3.4.2014 (FG HH vom 2.2.2010, 2 K 147/08)Veräußerung des Schiffes vor Fertigstellung, Sondervergütungen
(Provisionen) und Frage der Begünstigung und GewSt-Kürzung für den Gewinn
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
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7. Auflösung der Wertaufholungsrücklage?
BFH IV R 60/10: entschieden am 15.5.2014 (Vorinstanz FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 15.11.2010)
Die Wertaufholungsrücklage war bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags im Fremdwährungsdarlehen nicht zusätzlich zum Buchwert der Verbindlichkeit zu berücksichtigen.
Folge: Nur die in § 5a Abs. 5 Satz 3 EStG genannten Rücklagen sind zu berücksichtigen. (§ 6b, § 6d und § 7g EStG).
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
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8. Abgeltung von Kapitalerträgen?
1. Sind Kapitalerträge auf dem Treuhandkonto aus den Einzahlungen von Kommanditeinlagen (für Baufinanzierung) als Hilfsgeschäfte dem Schiffsbetrieb zugehörig?
FG Hamburg 17.1.2014: ja. BFH-anhängig (IV R 14/14)
2. Sind Erträge aus Aktienverkäufen von CSAV-Aktien durch die Tonnagesteuer abgegolten?
FG Hamburg 4.6.2014: ja. (rkr)
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
9. Offene Verfahren zur Tonnagesteuer:BFH:IV R 1/11 Abschreibung Mehrwert in ErgänzungsbilanzIV R 27/11 Meistbegünstigungsprinzip bei GewSt-AnrechnungIV R 10/12 Begriff des ErstjahrsIV R 21/13 Beginn der GewSt-Pflicht bei Veräußerung vor AuslieferungIV R 42/13 Zur MitunternehmerstellungIV R 14/14 Zinsen auf Kapitaleinzahlungen als Hilfsgeschäft ?IV R 3/14 Ermittlung des Teilwertes (aus Anteilsverkauf?)Außerdem:BVerfG: Eingabe des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der
Mindestbesteuerung (§ 10a GewStG und § 10d EStG)EUGH: Vorsteuerabzug bei Holding / Organschaft
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10. Vorzeitige Beendigung der Tonnagesteuer
Problem: 10 Jahre Bindungsfrist sowohl an die Gewinnermittlung gem. § 5 a, als auch an die Option zur
regulären Gewinnermittlung (§ 5 a Abs. 3 S. 7 und 8 EStG).
Lösung: Wegfall der Tonnagesteuervoraussetzungen herbeiführen
Beispiel: - Voll-Ausflaggung, ausschließliche Registrierung im Ausland- Verlagerung der Bereederung ins Ausland - Anstellung der Kapitäne und Offiziere durch
ausländischen Arbeitgeber
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Beendigung der Tonnagesteuer – immer noch offene Fragen
Fall: Schiffs-KG hat in 2000 ein Schiff abgeliefert bekommen. Option zur Tonnagesteuer ab 2003, mit Unterschiedsbeträgen.Wechsel zur Normalbesteuerung in 2014 wird überlegt.
Offene Punkte:- Ermittlung Teilwerte per 31.12.2013 für Steuerbilanzansatz- Abschreibung der Teilwerte? Oder nur Fortführung der Abschreibung?- Restnutzungsdauer?- GewSt-Pflicht auf die Auflösungsbeträge (mit Kürzung § 9 Nr. 3?)
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Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
11. Zeitpunkt der Auflösung des Unterschiedsbetrags
Fall: Kommanditist A hat seine Kommanditbeteiligung am 1. September 2014 in eine GmbH eingebracht. Das Schiff wurde schon am 31. März 2014 veräußert.
Wem ist die Auflösung des Unterschiedsbetrags zuzurechnen?
Auffassungen:a) Dem Kommanditisten, weil mit dem Schiffsverkauf aufzulösen?b) Der GmbH, weil der Auflösungsgewinn erst am 31.12. entsteht?
Anja RodenbergWirtschaftsprüferin
SteuerberaterinTPW Todt & Partner GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Bucerius Maritime Executive Lectures 2014,Bucerius Education GmbH
19. September 2014
Andreas HöthWirtschaftsprüfer
SteuerberaterTPW Todt & Partner GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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