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Anwalt in Vietnam Oliver Massmann Bankensystem Modernisierung Was

getan werden muss:

von Oliver Massmann

Makroökonomische Probleme

1. Die Entwicklung von Angeboten zum Liquiditätsmanagement

Angebote zum Liquiditätsmanagement helfen den Unternehmen ihren Cashflow und ihre

Liquidität effektiv zu regeln. Die klassischen Angebote zum Liquiditätsmanagement beinhalten

das Sammeln, Bündeln und das konzerninterne sowie abgesicherte Verleihen von Geld. Da es

hierbei an einer gesetzlichen Regelungen oder Leitlinie von Seiten der staatlichen Bank

Vietnams (SBV) für solche Angebote fehlt, ist es den Banken nicht möglich, ihren Kunden

solche anzubieten. In der Folge haben Unternehmen, und vor allem multinationale Konzerne mit

vielen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, keinen Zugang zu effektiven

Liquiditätsmanagementinstrumenten. Dies wiederum dürfte die Wettbewerbsfähigkeit

vietnamesischer Konzerne sowie das vietnamesische Bankensystem als solches beeinträchtigen.

Außerdem dürfte es Vietnam als Standort für Investitionen unattraktiver machen.

Aus diesem Grund würden wir der SBV empfehlen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für

Angebote zum Liquiditätsmanagement zu schaffen, damit sowohl vietnamesische Banken, als

auch vietnamesische Filialen ausländischer Banken, ihren Kunden endlich die seit langem

notwendigen Angebote zum Liquiditätsmanagement machen können.

2. Risikomanagementrichtlinien für Unternehmen

In- und ausländische Firmen, die an Großprojekten beteiligt sind, haben ein starkes Bedürfnis

ihre Währungs-, Zins- und Rohstoffpreisrisiken effektiv zu steuern. Wir schlagen der SBV daher

vor, einen rechtlichen Rahmen für dieses Gebiet zu schaffen und beispielsweise ein

Rundschreiben mit Bezug auf Produktderivate zu erlassen und, zusätzlich zur Risikoabsicherung

von Zinsrisiken von Darlehen in Fremdwährungen, Cross-Currency-Swaps (CCS) zuzulassen,

um eine umfassende Absicherung sicherzustellen und die Net Opening Position bei einem CCS

anzuerkennen, insbesondere das Close-out-Netting (oder auch „Liquidationsnetting“) für den

Verletzungsfall, um Bedingungen zu schaffen, in denen es Unternehmen möglich ist, ihre

Geschäftsrisiken zu günstigen Konditionen zu minimieren.

Wir freuen uns darauf mit der SBV auf diesem Gebiet eng zusammenzuarbeiten.

3. Digitalisierung

Wir alle erleben die Vorherrschaft der Technologie - nicht nur im Wirtschaftsleben, sondern

auch in allen anderen Bereichen privaten und des öffentlichen Lebens. Technische Innovationen

bei den Finanzdienstleistungen, die wir als „fintech“ bezeichnen, sind in den letzten Jahren

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immer wichtiger geworden. Vietnam, mit seiner jungen, technikaffinen Bevölkerung, 23

Millionen genutzten Smartphones und 55 Millionen Handykunden, bietet signifikante

demographische Vorteile für die Entwicklung von Finanztechnologien. Wir sehen immer mehr

lokale „fintech“ Produkte und Lösungen, wie zum Beispiel mobile Wallet-Plattformen, Peer-to-

Peer-Kredite oder CrowdFunding Plattformen, die eine starke Zusammenarbeit zwischen den

Technologieunternehmern und den Banken erfordern. Die Entwicklung von aktuellen und

geeigneten Maßnahmen für diese bargeldlosen Lösungen ist wichtig, um gute Marktbedingungen

zu fördern und Vorteile sowohl für städtische und auch ländliche Gemeinden zu schaffen.

Aus diesen Gründen möchten wir die SBV dazu ermutigen, der Digitalisierung einen hohen

Stellenwert auf der Agenda zuzuerkennen und wären darüber erfreut, die SBV dabei zu

unterstützen, ein entsprechendes Umfeld für FinTech in Vietnam zu entwickeln.

4. Durchsetzung von Regelungen

Einige Bestimmungen wurden mit sofortiger Wirkung verabschiedet (wie zum Beispiel das

Rundschreiben 15/2015/TT-NHNN, das am 02. Oktober 2015 bekanntgegeben wurde und am

05. Oktober 2015 in Kraft getreten. In der Praxis ist es eine Herausforderung für die Banken,

neue Richtlinien umzusetzen, ohne dafür eine entsprechende Vorbereitungszeit zu haben. Die

Banken müssen ihre Prozesse, Verfahren und Produkte im Hinblick auf die neuen Vorschriften

hin überarbeiten, müssen ihre Angestellten schulen und ihre Kunden über die bevorstehenden

Änderungen informieren. Daher benötigen die Banken Zeit, neue Bestimmungen

ordnungsgemäß umzusetzen und diese vollständig zu erfüllen. Aus diesem Grund raten wir

dringend dazu, bei der Einführung neuer Richtlinien zukünftig eine Umsetzungsfrist von

mindestens 45 Tagen zu gewähren, bevor die Regelungen in Kraft treten.

Zusätzlich entstehen durch gesetzliche Neuregelungen nahezu immer Grauzonen und es werden

nicht zu realisierbare Vorgaben gestellt, die die Umsetzung und Einhaltung erschweren. An

dieser Stelle ist die Pflicht zur Benennung der mit dem Kreditnehmer nahestehenden Personen zu

nennen, durch die die Überschreitung des Maximalkredits für Einzelpersonen verhindert werden

soll; und die dahingehende Beschränkung, dass pro ausländischem Investor nur ein indirektes

ausländisches Investitionskapitalkonto eröffnet werden darf. Als weitere negative Beispiele sind

außerdem die Regelungen zu Betrauungskrediten, zur Refinanzierung und die

Übersetzungsvoraussetzungen für die Eröffnung eines Bankkontos aus dem Rundschreiben

23/2014/TT-NHNN zu nennen.

Wir möchten der SBV an dieser Stelle nahe legen, den Banken mehr Möglichkeiten

einzuräumen, der SBV Rückmeldungen und ein Feedback zu bereits existierenden und neuen

Vorschriften zu geben, bei letztgenannten noch bevor diese verabschiedet werden. Wir glauben,

dass ein größerer Fokus auf dem Konsultationsprozess die Bankenregulierung noch effektiver

und effizienter machen und deren Durchsetzung erleichtern würde.

Technische Fragen

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Teil A

Aufkommende Fragen und Schlüsselthemen

Der ausländische Investor, die ausländische Bank „BWG“ stellt der SBV folgende

Schlüsselproblematik vor:

1. Das Rundschreiben 07/2015/TT-NHNN bezüglich Bankgarantien

Bei der Kalkulation von dem Maximalkredit den eine Bank einer Einzelperson gewähren kann,

beziehen lokale Vorschriften, auf die sich das Rundschreiben 07 erstreckt, Garantien der Bank

bei der Berechnung mit ein. Nur für den Fall, dass die ausgegebene Garantie Rückgarantie eines

lokalen Kreditinstituts oder einer ausländischen Bankniederlassung in Vietnams beruht, bleibt

die Garantiesumme bei der Berechnung des Maximalkredits außer Betracht. In dem Fall, dass

eine Rückgarantie von einer ausländischen Bank, beispielsweise einer anderen Niederlassung der

auch in Vietnam tätigen Bank oder der Muttergesellschaft der Bank, gewährt wird, bleibt die

Garantiesumme bei der Berechnung des Maximalkredits für eine Einzelperson weiterhin

berücksichtigt. Tatsächlich ist das Ausfallrisiko der Garantiegebenden Bank in beiden Fällen

beinahe gleich hoch, da es jeweils bei dem Geber der Rückgarantie liegt. Außerdem steht diese

Regelungspraxis nicht in Einklang mit internationalen Gepflogenheiten. Die fehlende

Anerkennung der Rückgarantie, die von einer ausländischen Bank gewährt wird, als legale

Erhöhungsmöglichkeit des Maximalkredits könnte die Möglichkeit von

Auslandsniederlassungen ausländischer Banken, großvolumige Garantien zur Förderung großer

FDI Projekte in Vietnam zu stellen, beschränken. Unter diesen Umständen sind Filialen

ausländischer Banken auf lokale Banken als Rückgarantiegeber angewiesen, die im Vergleich zu

ausländischen Banken was ihr Kapital und ihre Kreditwürdigkeit anbelangt, aber nicht unbedingt

vorzuziehen sind.

Wir empfehlen daher der SBV Garantien, die auf Basis von Rückgarantien ausländischer Banken

aus Übersee gewährt werden, in die Ausnahmeregelung der Maximalkreditrichtlinie für

Einzelpersonen aufzunehmen, und somit die gängige internationale Praxis zu übernehmen. Für

den Fall, dass die SBV dagegen Bedenken haben sollte, da sie die Kreditinstitute und Banken im

Ausland nicht kontrollieren kann, empfehlen wir der SBV von diesen den Jahresbericht und das

Rating internationaler Agenturen für ihre Überprüfung zu verlangen.

2. Vereinfachte Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kontos und

Markteintrittsdossiers für ausländische Investoren

Das Rundschreiben 123/2015/TT-BTC des Finanzministeriums, datiert auf den 18. August 2015,

das Leitlinien für ausländische Investoren für den vietnamesischen Aktienmarkt enthält, hat viele

vorher bestehende Regelungen aufgehoben, um die Vorschriften zur Vorlage von Dokumenten,

die die Teilnahme ausländischer Investoren am vietnamesischen Aktienmarkt mit sich bringt, zu

vereinfachen. Umfasst sind davon (1) der Wegfall der Echtheitsbestätigung der Dokumente

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durch das Konsulat, (2) der Wegfall der Übersetzungspflicht für beglaubigte Dokumente, die in

englischer Sprache ausgestellt sind, (3) der Wegfall der Pflicht zur notariell beglaubigten

Übersetzung für andere Dokumente in englischer Sprache.

Allerdings muss ein ausländischer Investor, der ein Konto bei einer Bank einrichten möchte,

weiterhin das Rundschreiben 23/2014/TT-NHNN beachten. Dieses Rundschreiben reglementiert

das Eröffnen und die Benutzung eines Transaktionskontos bei einem Bankdienstleister und

verlangt die notarielle Übersetzung des Kontoeröffnungsantrags des Kunden, sowie die notarielle

Übersetzung der Ausweispapiere, wenn sie von einem Konsulat im Ausland ausgestellt oder

beglaubigt worden sind. Die Voraussetzungen des Rundschreibens 23 führen dazu, dass es dem

Betroffenen nicht möglich ist, von den Vereinfachungen und der Reduzierung des bürokratischen

Aufwands des Rundschreibens 123 zu profitieren.

Außerdem ist laut Rundschreiben 23 die schriftliche Autorisierung zur Kontonutzung, sowie das

unterschriebene Registrierungsformular und eine gültige Kopie des Personalausweises oder des

Reisepasses der autorisierten Person notwendig. Dies steht im Gegensatz zu internationalen

Gepflogenheiten, nach denen die globalen Depotbanken den treuhänderischen Banken lediglich

Anweisungen und Instruktionen via SWIFT mit den registrierten SWIFT Adressen zusenden und

damit eine genaue Übermittlung der Anweisungen und Richtlinien sicherstellen. Diese

Organisationen benutzen keine Formulare aus Papier, um Aufträge oder Instruktionen an

Depotbanken in Vietnam zu übermitteln. Aus diesem Grund ist es bei Nutzern des SWIFT

Verfahrens nicht angebracht, auf Autorisierungsdokumente, Unterschriftsproben und Kopien des

Personalausweises oder des Reisepasses zu bestehen.

Wir hoffen, dass die SBV die Vereinfachung weiterer bürokratischer Voraussetzungen für

ausländische Investoren in Betracht ziehen wird, um dadurch die einheitliche Anwendung von

Dokumentstandards für ausländische Investoren, sowie deren Teilnahme am vietnamesischen

Aktienmarkt, zu gewährleisten. Dazu sollte die SBV

(1) die Verpflichtung des registrierten Vertreters oder des Vollmachtinhabers des Kontoinhabers

zur Personalausweisvorlegung in Papierform,

(2) die Übersetzungspflicht für notariell beglaubigte Dokumente in englischer Sprache,

(3) die notarielle Übersetzungspflicht für andere Dokumente in englischer Schrift und

(4) die Pflicht zur Ausstellung oder Beglaubigung wichtiger Dokumente durch das Konsulat

entfallen lassen.

3. Vorschlag bestimmte Bankprodukte in die kommenden normativen Ergänzungs- und

Erlassregularien des SBV mitaufzunehmen

a. Refinanzierung von Offshore-Krediten – ein Entwurf für ein Rundschreiben für das

Kreditwesen

Die BWG hat den Entwurf des geplanten Rundschreibens kommentiert. Dabei schlägt sie der

SBV vor, in Betracht zu ziehen, dass Ablösekredite, die zur Rückzahlung anderer Kredite

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verwendet werden, welche von einem verleihendem Kreditinstitut, der Auslandsniederlassungen

einer Bank oder eines anderen Kreditinstituts und der Auslandsniederlassung einer Bank

erworben wurden, mit der Maßgabe zu erlauben, dass die Banken hierbei ein klar definiertes

Verfahren einhalten um zu gewährleisten, dass solche Darlehen nicht etwa dazu verwendet

werden können, uneinbringliche Forderungen zu verschleiern. In der Praxis gibt es viele Firmen,

die Fremdwährungskredite aus Übersee in Anspruch genommen haben (dank der Beziehungen

der Muttergesellschaft), als sie in Vietnam gegründet worden sind. Wegen ihres Umsatzes in

vietnamesischen Dong (VND) wollen diese Firmen zu dem Zeitpunkt, an dem sie sich am Markt

etabliert haben, Kredite in vietnamesischer Währung aufnehmen, um ihre

Fremdwährungsgläubiger auszubezahlen und damit eine Umschuldung vorzunehmen.

Daher empfehlen wir der SBV erneut, diesen Vorschlag zu berücksichtigen, um damit den

Bankkunden das Geschäft dann zu erleichtern, wenn es offensichtlich ist, dass das Darlehen

nicht dazu verwendet werden soll, einen faule Kredite zu verbergen. Wir schlagen der SBV

außerdem vor, Rollover-Kredite zu erlauben, wenn diese dazu dienen, Transparenzberichte

anzufertigen und die Liquidität aufrecht zu erhalten und nicht dem Re-Pricing dienen.

b. Vertretungsgeschäfte durch Banken

Artikel 106 des CI Gesetzes, bestimmt, dass gewerbliche Banken auch als gesetzliche Vertreter

auftreten dürfen. Das gilt für Geschäfte, die zum normalen Bankgeschäft gehören, zum Geschäft

der Vermittlung von Versicherungen und solchen der Gesundheitsvorsorge, wenn sie im

Einklang mit der staatlichen Bankenregulierung stehen. Jedoch hat die SBV gerade keine

Ausführungsanordnung betreffend eines Vertreters für Bankgeschäfte erlassen. Die Bank als

ausländischer Investor ist dazu bereit, der SBV Informationen bezüglich der internationalen

praktischen Methoden und Arbeit mitzuteilen, um dadurch die Erlassung entsprechender

Regularien voranzutreiben und dabei den Bedürfnissen der Kunden der Bankvertretung und

deren Entwicklung zu entsprechen.

c. Angebote zum Liquiditätsmanagement

Angebote der Banken für das Liquiditätsmanagement ermöglichen es den Kunden ihre

Cashflows und ihre Liquidität effektiv zu verwalten. Das vietnamesische Kreditwesensgesetz

ordnet das Liquiditätsmanagement als ein solches Bankgeschäft ein, das gewerbliche Banken

und Filialen ausländischer Banken in Vietnam ihren Kunden anbieten dürfen.

Mangels eines gesetzlichen Rahmens und/oder einer Richtlinie der SBV für das

Liquiditätsmanagement, können Banken ihren Kunden zum jetzigen Zeitpunkt keine Angebote

zum Liquiditätsmanagement machen. Das könnte Kunden, besonders multinational agierende,

die viele Niederlassungen und Tochtergesellschaften betreiben, in ihrem Zugang zu effektiven

Angeboten des Liquiditätsmanagements, wie zum Beispiel das Cash Management, durch

vietnamesische und ausländische Banken in Vietnam behindern. Dies wiederum könnte einen

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negativen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit des vietnamesischen Bankensystems, sowie auf

den Investitionsstandort Vietnams als solchen haben.

Daher raten wir der SBV dazu, ein gesetzliches Grundkonzept zu dieser Thematik zu erstellen,

damit es nationalen wie auch internationalen Banken möglich wird, ihren Kunden solche

Angebote zu machen.

d. „Echtes Factoring“ und Diskontgeschäfte ohne Regressanspruch

Das Kreditwesengesetz und das Rundschreiben 04/2013/TT-NHNN vom 01. März 2013

gestatten lediglich das Factoring und die Diskontkredite, bei denen die Bank den Verkäufer der

Forderungen oder des Wechsel in Regress nehmen kann. Diese Regelungen entsprechen nicht

der international gängigen Praxis bei Factoring, Wechseldiskontierung oder anderen Modellen

bei denen die ankaufenden Bank einen Anspruch gegen den Verkäufer oder dessen Bank hat.

Diese Rückgriffmöglichkeit, die gegen den Exporteur geltend gemacht werden kann, erschwert

es ihm, sich die für den Geschäftsverkehr notwendige Liquidität zu erhalten und sich des

Zahlungsausfallrisikos bezüglich seiner Kunden zu entledigen. Würde sich die vietnamesische

Gesetzgebung mehr an den internationalen Standards orientieren, würde das helfen, Exporteure

in Vietnam besser gegen verspätete Zahlungen oder Zahlungsausfälle ihrer Kunden zu schützen

und damit eine zuverlässige Finanzierungsquelle sichern. Da solche Produkte eine

Risikoabsicherung in Bezug auf die Kunden und die Herkunftsstaaten der Kunden bieten,

könnten sich vietnamesische Exporteure einfacher neue Märkte erschließen und auch leichter

Geschäfte mit neuen Kunden eingehen und damit ihren Export steigern.

Wir schlagen der SBV vor, dass sie Richtlinien erlässt, die Diskontgeschäfte und Factoring mit

Regressmöglichkeit sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer ermöglichen.

Nichtsdestotrotz möchten wir der SBV ebenfalls nahe legen, eine neue oder ergänzende

Regelung zu erlassen, die sich auch auf das Geschäft mit Diskontierungen von Wechseln,

Schuldscheinen oder anderen Wertpapieren bezieht, ohne das eine Regressnahmemöglichkeit

und/oder Wechsel vorausgesetzt wird. Der Natur der Sache nach ist dies ein Geschäft, bei dem

die Bank den Kredit des Käufers insofern ausweitet, dass er die Wareneinkäufe bei diesem

Verkäufer für das gesamte Jahr abdeckt. Vorausgesetzt wird, dass der Verkäufer seine gesamten

Rechte in Bezug auf den Kaufvertrag mit diesem speziellen Käufer beziehungsweise die

Rechnung abtritt, und der Käufer sich außerdem dazu bereit erklärt, die aufgrund dieses

Geschäfts resultierende Gesamtforderung am Fälligkeitsdatum an die Bank zu leisten. Die

Kosten für dieses Geschäft sollen sich dabei prozentual aus der Differenz zwischen dem

Rechnungsbetrag und dem Betrag, den der Verkäufer schon vorher erhalten hat, ergeben. Die

allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Erweiterung des Kredits sind der der

Darlehensgewährung an einen Kreditnehmer und Auszahlung an dessen Lieferanten sehr

ähnlich. Die gegenwärtige Richtlinien der SBV mit dem Zeichen OL 3212 vom 08. Mai 2013

und OL 7294 vom 05. Oktober 2013 besagen, dass die oben genannten Zahlungsmodelle (also

die Diskontierung mit Wechseln, Schuldscheinen oder anderen Wertpapieren ohne

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Regressnahmemöglichkeit) nicht unter das Kreditwesen fällt, sondern als internationale

Zahlungsdienstleistung behandelt werden würde.

Wir möchten freundlich darauf hinweisen, dass bei (internationalen) Zahlungsdienstleistungen,

(i) die Bank lediglich Überweisungsgebühren erhebt (und keine Diskontierungsgebühr) und (ii)

die Bank die Einzahlung des Käufers an den Verkäufer auszahlen sollte und nicht von ihrem

eigenen Geld den Verkäufer zuerst bezahlen und dann später das bereits ausgezahlte Geld von

dem Käufer zurückerhalten sollte.

4. Bilanzierungsverfahren bei UPAS LC

Der Handelsbrauch „Fälligkeit bei Einsichtnahme der Dokumente“ (Usance Payable at Sight –

UPAS) Letter ofCredit (oder auch Akkreditiv) gewährleistet den Gläubigern die Möglichkeit,

die Sichtzahlung unter Einhaltung von gebräuchlichen Zahlungen bei

Dokumentenakkreditivgeschäften zu vereinbaren. Wenn die Option ausgeübt wird, gibt die

auszahlende Bank (Reimbursement Bank), die zuvor von der Bank ausgewählt wurde, die die

Dokumente ausgestellt hat (Issuing Bank), den Zahlbetrag aus, wenn sie von dem Gläubiger alle

notwendigen Dokumente vorgelegt bekommen hat.

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit gewährt die Issuing Bank, der Reimbursement Bank, den

Gegenstandswert des Letter ofCredit plus Zinsen zurück.

Das offizielle Schreiben der SBV (OL) No. 3333/NHNN-TCKT vom 13. Mai 2015 enthält

Richtlinien für das Bilanzierungsverfahren für solche Bank zu Bank Zahlungen mit

entsprechenden Letters ofCredit. Gemäß dieser Richtlinien müssen Zahlungen auf einen Letter

ofCredit als Kreditaufnahme bei der ReimbursingBank und als Gewinn des Antragstellers (ab

dem Zeitpunkt der Auszahlung an den Leistungsempfänger durch die Reimbursing Bank)

bilanziert werden. Das Bilanzierungsverfahren für die Erstattung des geleisteten Betrages wird je

nach Geschäftsfeld unterschiedlich behandelt. Im Einklang mit der internationalen Praxis

behandelt der Großteil der Banken ein UPAS Geschäft als normale Importrechnung (von den

Antragstellern akzeptiert), die zum Zeitpunkt der Fälligkeit bei der Issuing Bank beglichen

werden muss.

Als solche unterfielen sie nicht dem Gültigkeitsbereich des OL 3333. Die OL 3333 selbst

hingegen wertet UPAS und Wechsel als Kredite und Vorauszahlungen an die Kunden. Diese

Widersprüchlichkeit führt sowohl in der Geschäftswelt als auch bei den Kunden zu

Rechtsunsicherheit.

Daher ist eine Klarstellung der SBV bezüglich der Frage notwendig, ob die Rückzahlungen bei

UPAS dem Regelungsbereich des OL 3333 unterfällt. In diesem Fall sollten alle Rückzahlungen

in Verbindungen mit Letters ofCredit als Kreditaufnahme bei der Reimbursing Bank und als

Vorauszahlung sowie Kredit des Antragstellers beziehungsweise Kunden gewertet werden.

5. Rundschreiben 36/2014/TT-NHNN bzgl. des umsichtigen Umgang mit CIs und FBBs

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Das Rundschreiben 36 ist ein guter Schritt in Richtung Sicherheit und Transparenz des Geschäfts

von Kreditinstituten. Es verbietet Kreuzbeteiligungen und beschleunigt die Umstrukturierung

von Banken.

Wir begrüßen die Absicht der SBV eine Grenze für die Finanzierung langfristiger

Vermögenswerte mit kurzfristigen Einlagen einzuführen. Nichtsdestotrotz möchten wir die SVB

auf zwei Aspekte hinweisen, die die Mitglieder der BWG besonders beschäftigt:

Ausländische und gewerbliche Banken dürfen aufgrund einer Bestimmung nicht mehr als 15%

und 35% Staatsanleihen mit kurzer Förderungsdauer aufnehmen. Diese Regelung steht im

Widerspruch zu den Basel II und III Vorschriften, in denen festgelegt ist, dass Banken

wesentlich mehr Staatsanleihen halten müssen. Außerdem sind Banken wohl auch die größten

(wenn nicht gar die einzigen) Käufer von Staatsanleihen. Damit dürfte diese Regelung den Plan

der Regierung das Haushaltsdefizit des nächsten Jahres zu finanzieren und einen aktiven Primär-

und Sekundärwertpapiermarkt zu schaffen, nachteilig beeinflussen.

Das zweite Problem liegt in der sehr wichtigen Aufdeckung von Verwandtschaftsverhältnissen

zwischen zwei Personen, um die Kreditlimitierung durchzusetzen, die jedoch zugleich ein großer

administrativer Schritt für die Banken darstellt. Die Mitglieder der BWG haben große

Fortschritte bei der Entwicklung einer einheitlichen Vorlage für den praktischen Gebrauch, die

alle regulatorischen Anforderungen bezüglich der nahestehenden Personen gemäß

Rundschreiben 36 aufführt, gemacht. Jedoch hat es sowohl den Banken als auch deren Kunden

sehr große Schwierigkeiten bereitet, die Informationen zu nahestehenden Personen zu bestimmen

und zu verifizieren. Dies steht unserer Meinung einer effektiven Compliance entgegen. Wir

empfehlen daher, dass die SBV entweder die Definition für nahestehende Personen im Einklang

mit den hierzu geltenden internationalen Standards erweitert oder den Banken Richtlinien zur

Verfügung stellt, nach denen die Banken dann bestimmen können, ob Personen dem Gesetze

nach als nahestehend anzusehen sind, um die Einhaltung der Höchstgrenze für Kredite an

Einzelpersonen sicherzustellen.

6. Wie die SBV eine Rolle dabei spielen könnte, eine offene Plattform für eine bessere

Markttransparenz und Fixierung von Refernzwerten sowie die Verhinderung von

Fehlverhalten aufzustellen

Als Antwort auf wiederholtes Fehlverhalten in der Vergangenheit (z.B. der täglich festgelegte

Referenzzinssatz im Internetbankgeschäft Libor oder die Fixierung des Devisenmarkts) haben

die globalen Aufsichtsbehörden mit deutlich verschärften Vorgaben für das Marktverhalten

reagiert. Da der vietnamesische Markt in seiner Größe und Komplexität immer weiter wächst,

werden mit dem Wachstum auch die Rufe nach ethischem Verhalten und einheitlichen

Praxisstandards lauter. Um die Wirtschaft zu fördern, sollte unserer Ansicht nach Vietnam die

internationalen Best Practises übernehmen und die Zuverlässigkeit dieses Systems sicherstellen.

Für diesen Zweck schlagen wir die Einführung der folgende Marktverhaltensregeln vor, die

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sowohl den Geldmarkt, den Devisenmarkt als auch den Handeln mit Derivativen und anderen

Geldmarktinstrumenten umfassen soll:

a. Die Festlegung grundsätzlicher Marktverhaltensregeln um das richtige Verhalten von

Finanzinstitutionen gegenüber ihren Kunden und Kontrahenten sicherzustellen

Dabei sollten insbesondere grundlegende Handlungsrichtlinien festgelegt werden.

- Beispiele zur Kommunikation: Ein Händler darf nicht willkürlich Gerüchte oder falsche oder

irreführende Informationen verbreitet. Außerdem sollte größere Vorsicht gelten, wenn es darum

geht, nicht ausreichend verifizierte Geschäftsinformationen zu verbreiten. Insbesondere bei der

Kundenberatung muss verstärkt darauf geachtet werden, dass Informationen nicht aus der Luft

gegriffen sein dürfen. Sie müssen gut begründet, im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt

ausreichend abgewogen und ohne ungenaue oder irreführende Behauptungen abgegeben werden.

- Beispiele zu Interessenkonflikten: Händler sollten immer im Sinne von Treu und Glauben und

im Sinne ihrer Kunden handeln. Banken sollten interne Richtlinien und Abläufe erlassen, die

jegliche Formen von Fehlverhalten untersagen.

b. Vorgaben zur Festsetzung von Referenzwerten

Es sollten Vorgaben zur Festsetzung von Referenzwerten eingeführt werden, um sicherzustellen,

dass diese zuverlässig, transparent und vor allem innerhalb eines klaren Systems festgesetzt

werden, das zu einer Rechenschaftspflicht führt. Aktuell gibt es einige Referenzwerte, wie den

HNX für die Hanoi Stock Exchange und den VNIBOR (Viet Nam Internetbank Offered Rates)

für den Geldmarkt.

Die Festsetzung der HNX wird von der HNX selbst überwacht. Dazu tragen deren Mitglieder

bei, entsprechend der Entscheidung des HNX 56/QD-SGDHN vom 03. März 2013 und der State

Securities Commission (SSC) 160/QD – UBCK vom 15. März 2013. Für den Geldmarkt und

möglicherweise zukünftig auch für Devisen- und Swapgeschäfte, wäre es notwendig, dass die

Regierung Regelungen erlässt und die Einhaltung überprüft.

7. Gerichtsverfahren bezüglich notleidender Kredite und der Veräußerung belasteter

Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Zivilprozessordnung

In einigen Fällen, in denen die Banken versuchen, verlorene Gelder einzuklagen, haben sie

Schwierigkeiten mit der Fortgang der Gerichtsverfahren.

a. Komplizierte und lange Prozesse

Für den Fall, dass der Kunde nicht mit der kreditgebenden Bank kooperiert (also in den meisten

Fällen uneinbringlicher Forderungen), muss die Bank zunächst den Kunden vor Gericht

verklagen. Bis ein Urteil gefällt wird, vergehen meist ein bis zwei Jahre. Nachdem das Urteil

ergangen ist oder zumindest die Vertragsvereinbarung der streitenden Parteien gerichtlich

bestätigt worden sind, muss die Bank diese gerichtliche Entscheidung dann der

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Vollstreckungsbehörde übermitteln und verbringt weitere zwei bis drei Jahre mit Warten, bis die

Sicherheiten, die für den Kredit gestellt wurden, in einer Zwangsversteigerung verwertet werden.

Dieser lange Prozess lässt die Kosten für eine uneinbringliche Forderung in die Höhe schnellen

und verringert zusätzlich den Wert der Sicherheit, was sich negativ auf das Darlehensgeschäft

auswirkt.

b. Nicht nachvollziehbare Entscheidungen und Forderungen der Gerichte und der

Zwangsvollstreckungsbehörde

Häufig führen nicht nachvollziehbare Entscheidungen und Forderungen der Gerichte oder der

Zwangsvollstreckungsbehörde zu einem Deadlock. Für den Fall, dass ein privater Schuldner

unbekannt verzieht, nimmt das Gericht schon gar keine Klage an oder setzt das Verfahren aus,

solange die Adresse des Beklagten nicht bekannt ist. Wenn es sich dagegen um einen

gewerblichen Beklagten handelt, der zu 100% eine ausländische Kapitalgesellschaft ist, deren

Rechtsvertretung sich ins Ausland abgesetzt hat, verlangt die Zwangsvollstreckungsbehörde,

dass die Zwangsvollstreckung über das Auswärtige Amt betrieben wird. Das Auswärtige Amt

leitet in diesen Fällen die Entscheidung und die übrigen Dokumente dem gesetzlichen Vertreter

der beklagten Gesellschaft zu. Dieses Verfahren dauert sehr lange und ist meist ergebnislos.

Zudem verzögert es eine mögliche Zwangsversteigerung über mehrere Jahre.

c. Undurchführbarkeit der Verwertung von Vermögenswerten im außergerichtlichen

Verfahren

Das gemeinsame Rundschreiben des Justiz- und Umweltministeriums und der SBV mit der

Nummer 16/2014/TTLT-BTP-BTNMT-NHNN vom 06. Juni 2014 erlaubt es den Banken

gegebene Sicherheiten in Verwahrung zu nehmen und ohne Zustimmung des Sicherungsgebers

und Kreditnehmers zu veräußern. Wenn die Bank allerdings einen besicherten Gegenstand in

Verwahrung nehmen möchte, zeigen sich die Polizei und die lokalen Behörden nicht

kooperationsbereit und helfen nicht bei der Beschlagnahme. Damit ist eine Umsetzung des in

dem Verbundschreiben 16 zugesicherten Rechts nicht möglich.

Aus diesem Grund macht die BWG folgende Vorschläge:

- Die Dauer der Gerichtsverfahren und der Zwangsvollstreckung muss verkürzt werden.

- Für den Fall, dass der Schuldner oder der rechtliche Vertreter einer Schuldnergesellschaft das

Land verlässt, muss es dem Gericht möglich sein, die Verhandlungen in Abwesenheit des

Beklagten weiterzuführen, ohne dass das bisherige Verfahren über das Auswärtige Amt

durchgeführt werden muss.

- Die SBV sollte außerdem mit den verantwortlichen Behörden kooperieren, um einen

rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Polizei, den lokalen Behörden und der

Bank zu schaffen um die Durchsetzung der Ansprüche durch die Ingewahrsamnahme und die

Verwertung der besicherten Gegenstände der Bank ohne die Zustimmung oder Mitarbeit des

Schuldners aktiv zu fördern.

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Wenn diese Probleme gelöst werden könnten, würde dies das Zahlungsausfallrisiko der

Bankenbranche erheblich abmildern.

Teil B

Überprüfung der derzeit vorliegenden und seit Langem ausstehenden Probleme

Der ausländischer Investor empfiehlt der SBV höflich, ihre Richtlinien bezüglich der folgenden

bereits angesprochenen Probleme zu überprüfen und Orientierungshilfe zu geben.

1. Anti Geldwäsche (AML)

Der ausländische Investor ist über das Rundschreiben 35/2014/TT-NHNN, das am 11. November

2014 bekannt gemacht worden ist und das Rundschreiben 31/2014/TT-NHNN in Bezug auf

dessen Anti-Geldwäsche Regelungen überarbeitet, erfreut. Mit diesem neuen Rundschreiben

wurden viele Vorschläge der BWG umgesetzt. Dennoch sind in Richtlinie 35, die Richtlinie 31

abändert, und Verordnung 116 immer noch viele Punkte enthalten, die in der Praxis so gut wie

unmöglich umzusetzen sind. Daher möchte die BWG die SBV über die folgenden Punkte

informieren:

Das Sammeln von Kundeninformationen

a. Sammeln von Informationen über Filialen oder Konzerne, indem man die

Bankdienstleistungen oder die Bankkonten, die in Vietnam eröffnet werden, überprüft

Für den Fall, dass ein Tochterunternehmen oder eine Auslandsfiliale eines Unternehmen (z.B.

einer Bank in Land X) Kunde einer Bank in Vietnam ist, schlagen wir im Hinblick auf die

Risikobewertung vor, von der allgemeinen Identifikation des Kunden abzuweichen, wenn dieses

Unternehmen oder diese Filiale mit diesem die gleiche Struktur, die gleiche Verwaltung und die

gleichen internen Richtlinien teilt wie das dazugehörige Unternehmen in Vietnam, das von der

gleichen Gruppe verwaltet wird.

b. Die Umsetzung von Gruppeninternen Abläufen zur Kundenidentifikation

Wenn die Finanzinstitute die „Relationship Management Application“ (RMA) eingeführt haben;

oder Firmen die normalen internationalen Handelszahlungen, gibt es keine regelmäßigen

Banktransaktionen. Wie man internen Regularien entnehmen kann, hat die Bank sehr geringe

Maßnahmen erlassen, ihre Kunden zu beobachten, wie zum Beispiel:

- Hinsichtlich der Letter ofCredit (LC)-Beratung, der LC-Bestätigung, dem Inkasso, den

Garantien, dem Diskont, muss die Issuing Bank aktuelle Beziehungen mit der Bankengruppe

haben, wenn die Bank in Vietnam die Confirming Bank oder die Discounting Bank ist.

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- Firmennamen, Rechtsbeistand, vertretungsberechtigte Personen sind vor der Durchführung von

Transaktionen auf anzuwendende Sanktionen oder örtliche Verzeichnisse zu überprüfen. Diese

Überprüfung muss immer dann erneut vorgenommen werden, wenn die entsprechenden

Verzeichnisse oder anwendbare Sanktionen aktualisiert oder verändert werden.

- Der Name und die Adresse des Kunden sind mittels der Gewerbeanmeldung zu überprüfen oder

sie werden mit den Informationen anderer Banken, Finanzreporte oder ihrer offiziellen

Geschäftshomepage abgeglichen.

- Weitere Compliance Überprüfungen werden unternommen, wie zum Beispiel durch das Anti-

Boy-Cott, AML redflags oder andere unabhängige Prüfungsprogramme.

- Die genaue Überwachung der Frequenz von Transaktionen kann angewandt werden, um eine

noch stringentere Kontrolle zu erreichen.

- Im Hinblick auf Programme zur Finanzierung von Zulieferern müssen Unternehmen, die

Produkte ankaufen, bereits Kunden der vietnamesischen Bank sein. Das bedeutet, dass alle

notwendigen Identifizierungsmaßnahmen bereits durchgeführt worden sind. Eine Finanzierung

der Zulieferer ist zugleich eine Unterstützung für die ankaufenden Firmen.

Dementsprechend schlagen wir der SBV vor, es den FBBs und den zu 100% ausländischen

Kapitalbanken zu erlauben, vereinfachte interne Regelungen anzuwenden.

2. Verordnung 96/2014/ND-CP betreffend die zivilrechtliche Haftung von Finanz- und

Bankpraktiken

Die Verordnung 96/2014/ND-CP für Verwaltungssanktionen mit Bezug auf die Verletzung von

Finanz- und Bankvorschriften sieht keine Strafminderung für den Fall vor, dass die Banken eine

durch sie begangene Verletzung der Regelung selbst erkannt haben, daraufhin selbst die

notwendigen präventiven Maßnahmen ergriffen haben und ihr Fehlverhalten der SBV gemeldet

haben. Das könnte Banken davon abhalten, ihre Kontrollmechanismen zu verbessern.

Verordnung 96 unterscheidet auch nicht danach, ob ein Verstoß struktureller Natur war oder

lediglich einmalig vorgefallen ist und sieht keine Strafmilderung oder verschärfte

Bekämpfungsmaßnahmen vor. Wir empfehlen der SBV daher, mit der Regierung zusammen die

Regelungslücken der Verordnung 96 zu schließen.

3. Erstattung von gewährten Zinsverbilligungen

Während der letzten Jahre mussten die Banken darauf warten, dass ihnen die fälligen 20% der

Zinsverbilligungen zurückerstattet werden, die im Rahmen der Zinsförderungsinitiative, die 2009

endete, gewährt wurden. Wenn wir die vorangegangen Treffen mit der SBV Ende 2012

bedenken, stellen wir fest, dass die Zahlen für einige BWG Mitglieder abschließend geprüft und

festgestellt worden sind. Wir verstehen, dass dies ein kompliziertes Unterfangen ist, das gewisse

Schwierigkeiten in Bezug auf die staatlichen Förderungsmittel und das finanzielle Staatswohl

mit sich bringen kann. Dennoch stellen sich die angesammelten ausstehenden Entschädigungen

Page 13: Anwalt in Vietnam Oliver Massmann Bankensystem Modernisierung Was getan werden muss: von Oliver Massmann

mittlerweile als ein Problem für die Banken, in deren internen Abrechnungsprogrammen und

geprüften Geschäftsberichten, dar. Die ausländischen Investoren würden es sehr begrüßen, wenn

die SBV dies aufarbeiten würde und so schnell wie möglich damit beginnen würde, die

Zinserstattungen freizugeben.

Fazit:

Viele der Kommentierungen und angesprochenen Probleme resultieren aus den ehrlichen und

kraftvollen Anstrengungen der staatlichen Bank Vietnams (SBV), ein besser verwaltetes und

transparenteres Banksystem zu schaffen. Wir nähern uns diesem Ziel schrittweise und stetig und

auch das Vertrauen darauf, dass wir uns in die richtige Richtung bewegen, steigt Zusehens. Wie

am Anfang festgestellt glauben wir, dass Vietnam bereit ist, in Kürze damit zu beginnen, andere

Bereiche des Finanzmarkts zu verbessern, so dass Vietnam einen soliden und robusten

Finanzsektor für zukünftiges Wachstum haben wird.

Die BWG ist weiterhin bereit, auf jede erdenkliche Art und Weise dabei zu helfen, den

Finanzmarkt von Vietnam weiter zu entwickeln und damit den Bedürfnissen unserer Kunden und

der Nation zu dienen.

Bitte zögern Sie nicht, Oliver Massmann unter [email protected] zu kontaktieren,

wenn Sie Fragen haben. Oliver Massmann ist der Generaldirektor von Duane Morris Vietnam

LLC.

VIELEN DANK!