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Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter

Für Einrichtungen der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., der Johanniter GmbH sowie verbundener und assoziierter Unternehmen. Stand: 12.03.2015

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A. Allgemeine Grundsätze 4§ 1 Auftrag der Johanniter, Dienstgemeinschaft 4§ 2 Geltungsbereich 4§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich 4

B. Einstellung – Versetzung – Probezeit 6§ 4 Einstellung 6§ 5 Personalakten 6§ 6 Ärztliche Untersuchung nach erfolgter Einstellung 7§ 7 Umsetzung, Versetzung und Abordnung 7§ 8 Probezeit 7§ 9 Besondere Dienstpflichten 7§ 10 Fort- und Weiterbildung 8

C. Arbeitszeit 9§ 11 Arbeitszeit 9§ 11a Pausen, Ruhezeit und Arbeits unterbrechungen 11§ 11b Arbeitszeitkonten 12§ 11c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden 14§ 11d Arbeitszeit bei Dienstreisen 15§ 11e Formen der Arbeit 15§ 11f Nachtarbeitnehmerinnen und

Nachtarbeitnehmer 16§ 11g Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft 17§ 11h Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG 20§ 11i Kurzarbeit 20§ 11j Freizeitmaßnahmen 21§ 12 Fernbleiben vom Dienst 21§ 13 Freistellung 22§ 14 Beschäftigungszeit 23

D. Eingruppierung 24§ 15 Eingruppierung 24§ 16 Eingruppierung bei Ausübung einer

höherwertigen Tätigkeit 24

E. Entgelt 26§ 17 Die Bestandteile des Entgeltes 26§ 18 Grundentgelt für Mitarbei terinnen und

Mitarbeiter 26§ 18a Übergangsregelung 27§ 19 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen

geänderter Voraussetzungen 28§ 20 Kinderzuschlag 28§ 21 Wechselschicht- und Schichtzulage 29§ 22 Zeitzuschläge, Überstundenentgelt 30§ 22a Jahressonderzahlung 31§ 23 Vergütung nichtvoll beschäftigter

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 32§ 23a Berechnung und Auszahlung der Bezüge 32

§ 24 Öffnungsklausel 34§ 25 Reisekosten, Trennungs entschädigung,

Umzugskosten 37

F. Sozialleistungen 38§ 26 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit 38§ 27 Dienstjubiläum 40§ 28 Beihilferegelung 40§ 29 Sterbegeld 42§ 30 Zusätzliche Alters- und

Hinterbliebenenversorgung 42§ 31 Entgeltumwandlung 44

G. Urlaub 46§ 32 Urlaub 46§ 32a Sonderurlaub 48§ 32b Beurlaubung und Teilzeit beschäftigung

in besonderen Fällen 48§ 33 Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit,

Schichtarbeit und Nacht arbeit 49

H. Beendigung des Dienstverhältnisses 51§ 34 Beendigung des Dienst verhältnisses durch

Kündigung 51§ 35 Beendigung des Dienst verhältnisses wegen

verminderter Erwerbsfähigkeit 53§ 36 Beendigung des Dienst verhältnisses durch

Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäf- tigung 54

§ 37 Zeugnisse 55

I. Sonstige Regelungen 56§ 38 Schutzkleidung und Dienstkleidung 56§ 39 Forderungsübergang bei Dritthaftung 56§ 40 Geltendmachung von Ansprüchen aus dem

Arbeits verhältnis 56

Anlage 1 Eingruppierungskatalog 57Entgeltgruppe 1 (Anm. 1) 57Entgeltgruppe 2 (Anm. 2) 57Entgeltgruppe 3 (Anm. 2, 3, 12, 13) 57Entgeltgruppe 4 (Anm. 3, 4, 12, 13) 58Entgeltgruppe 5 (Anm. 4, 12, 13, 15) 59Entgeltgruppe 6 (Anm. 5, 12, 13) 59Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15) 60Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14) 61Entgeltgruppe 9 (Anm. 6, 7, 8, 10, 11, 14, 15, 16) 62Entgeltgruppe 10 (Anm. 8, 10, 11, 14, 16) 63Entgeltgruppe 11 (Anm. 8, 10, 11, 14, 15, 16) 63Entgeltgruppe 12 (Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16) 64Entgeltgruppe 13 (Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16) 64

Inhalt

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Anlage 2 Entgelttabelle 68

Anlage 3 Entgelttabelle 2015 69

Anlage 4 70

Anlage 5 71§ 1 Geltungsbereich 71§ 2 Vereinbarung über die Verminderung der

Arbeitszeit 71§ 3 Verminderung und Verteilung der Arbeitszeit 72§ 4 Höhe des Entgeltes 72§ 5 Aufstockungsleistungen 73§ 6 Nebentätigkeiten 74§ 7 Urlaub 74§ 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der

Aufstockungsleistungen 74§ 9 Ende des Dienstverhältnisses 75§ 10 Mitwirkungs- und Erstattungspflicht 75§ 11 Befristung der Regelung 76

Anlage 6 Zuschlagsberechtigte Arbeiten 77§ 1 Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge 77§ 2 Zahlung der Zuschläge 77§ 3 Höhe des Zuschlages 78§ 4 Berechnung der Zuschläge 78§ 5 Pauschalierung 78§ 6 Ausschluss 78

Anlage 7 79

Anlage 8a Ärztinnen und Ärzte 81§ 1 Geltungsbereich 81§ 2 Arbeitszeit, besondere Rechte und Pflichten 81§ 3 Zuweisung zu Dritten und Personalgestellung 82§ 4 Tätigkeit im Rettungsdienst 82§ 5 Grundentgelt für Ärztinnen und Ärzte 83§ 6 Eingruppierung und Vergütung 83§ 7 Abweichende Regelungen zum Bereitschafts-

dienst und Ruf bereit schaft 84§ 8 Zeitzuschläge und Überstundenentgelt 85

Anlage 8b Mitarbeitende im Fahrdienst 86§ 1 Geltungsbereich 86§ 2 Eingruppierung 86§ 3 Grundentgelt 86§ 4 Einschränkende Anwendung des § 24 AVR-J 86§ 5 Anwendungsvoraussetzung 87§ 6 Nichtanwendbare Regelungen 87§ 7 Inkrafttreten und Laufzeit 87§ 8 Übergangsregelung 87

Anlage 9 Vermögenswirksame Leistungen (VWL) 88§ 1 Voraussetzungen und Höhe der vermögens-

wirksamen Leistungen 88§ 2 Mitteilung der Anlageart 89§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs 89§ 4 Änderungen der vermögenswirksamen Anlage 89§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Absatz 1

Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes 90

Anlage 10 Ausbildungs- und Praktikanten ver-hältnisse 91§ 1 Geltungsbereich 91§ 2 Ausbildungsvertrag 91§ 3 Durchführung der Ausbildung 91§ 4 Probezeit 91§ 5 Ärztliche Untersuchung 92§ 6 Ausbildungszeit 92§ 7 Ausbildungsentgelt 92§ 8 Ausbildungsverlängerung 93§ 9 Prüfung 93§ 10 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses 93§ 11 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit 94§ 12 Zeugnis 94§ 13 Sonstige Bestimmungen 94

Anlage 11 Ausbildungsentgelt 95

Anlage 12 96§ 1 Geltungsbereich 96§ 2 Begriffsbestimmungen 96§ 3 Einbeziehung der Mitarbeitervertretung 98§ 3a Sozialplan 98§ 4 Arbeitsplatzsicherung 99§ 5 Fortbildung, Umschulung 100§ 6 Besonderer Kündigungsschutz 100§ 7 Entgeltsicherung 101§ 8 Abfindung 102§ 9 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen 103§ 10 Anrechnungsvorschrift 104

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A. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Auftrag der Johanniter, Dienstgemeinschaft

(1) Der Johanniterorden, seine Ein rich tun gen und Werke sind dem Auftrag der Diakonie verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen.

(2) Alle in den Einrichtungen und Werken des Johanniterordens tätigen Mitarbei te rin nen und Mitarbeiter bilden eine Dienst ge meinschaft (im Folgenden „Die Johanniter“). Von den Mitgliedern dieser Dienst gemein schaft wird erwartet, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung für die Nächste und den Nächsten entspricht.

(3) Der Dienst der Johanniter geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus anderen Beweggründen zu diesem Dienst bereit fin det, ist Mitarbeiterin und Mitarbeiter mit gleichen Rechten und Pflichten; sie bzw. er muss jedoch die evangelische Grund lage dieses Dienstes anerkennen.

(4) Der Dienstgeberin bzw. dem Dienst ge ber erwächst aus dem Wesen der Dienst ge mein schaft die Pflicht zur Fürsorge für jede ein zelne Mitarbeiterin und jeden einzelnen Mit ar beiter.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter (AVR-J) gelten nach dienstvertraglicher Verein barung ab dem Stichtag des Inkraft tre tens der AVR-J am 01.01.2010 in den Einrich tungen und Wer ken des Johan niterordens, die in dem bei der Geschäfts führung der Arbeits recht lichen Kommission der Johanniter gemäß § 3 Absatz 5 der Ordnung der Arbeits recht lichen Kommission der Johanniter (OAK Johanniter) ge führ ten Tarif register aufgeführt sind.

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Die AVR-J gelten nicht für:

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer kör per lichen, geistigen, seelischen oder sons tigen Behin derung beeinträchtigt ist und deren Reha bi li ta tion oder Reso zia -li sierung durch Be schäf tigungs- und Ar beits therapie maß nahmen angestrebt wird;

b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbs tä tig keit be-schäftigt werden, sondern vorwie gend zu ihrer Betreuung;

c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 Sozialgesetz buch IV –SGB IV– (kurz zeitige Beschäftigung) geringfügig beschäftigt sind;

d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließ lich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, ins be son dere Auszu-bildende, Volontäre und Praktikanten, sofern nicht Anlage 10 anzuwenden ist;

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e) Maßnahmeteilnehmende und Mit ar bei terinnen und Mitarbeiter im Rahmen von Beschäf ti gungs-förderungsmaß nah men nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder SGB III (Arbeits för derung) oder nach einem entsprechend geförderten öffent lichen Programm zur Bekämpfung der Ar-beitslosigkeit.

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B. Einstellung – Versetzung – Probezeit

§ 4 Einstellung (1) Der Dienstvertrag wird schriftlich auf der Grundlage des Nachweisgesetzes ge schlos sen. Der Mitarbeiterin bzw. dem Mit ar beiter ist eine Ausfertigung des Dienst vertrages auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirk sam, wenn sie schriftlich ver einbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden. Soweit in diesen Fällen nichts an deres geregelt ist, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalen der monats.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, deren bzw. dessen Dienstverhältnis befris tet ist, soll bei der Besetzung eines Dauer ar beits platzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienst lichen bzw. betrieb lichen Möglich kei ten bevorzugt berücksichtigt werden.

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat auf Verlangen vor der Einstellung ihre bzw. seine kör-perliche Eignung (Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer bzw. eines von der Dienst ge berin bzw. von dem Dienstgeber bestimm ten Ärztin bzw. Arztes (i. d. R. Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt) nachzuweisen. Die Kos ten der verlangten Unter suchung trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.

§ 5 Personalakten

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat das Recht auf Einsicht in ihre bzw. seine vollständige Personalakte. Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Per sonalakten zu fertigen. Das Akten ein sichts recht kann auch durch eine gesetzliche Ver treterin bzw. einen gesetzlichen Vertreter oder eine hierzu schrift lich bevollmächtigte Person ausgeübt wer-den. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Dienst geberin bzw. der Dienst geber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss über Beschwerden und Behaup tun gen tat sächlicher Art, die für sie bzw. für ihn nachteilig werden können, vor Auf nahme in die Per sonalakte gehört werden. Die Äuße rung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist zu ihrer bzw. zu seiner Personalakte zu nehmen.

(3) Beurteilungen sind der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Niederschriften über seelsorgerliche An gelegenheiten und Einsatznachsorge dürfen nicht in die Personalakten aufgenommen werden.

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§ 6 Ärztliche Untersuchung nach erfolgter Einstellung

Bei gegebener Veranlassung kann die Dienst geberin bzw. der Dienstgeber im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses durch eine Ver trauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt oder durch das Gesund heitsamt feststellen lassen, ob die Mit ar beiterin bzw. der Mitarbeiter dienstfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist. Das Ergebnis angeordneter Unter su chun gen muss der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bekannt gegeben werden. Die Kos ten dieser von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordneten Unter su chung trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienst geber.

§ 7 Umsetzung, Versetzung und Abordnung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann im Rahmen ihres bzw. seines Dienst ver trages aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auf einen anderen Ar beitsplatz der im Dienstvertrag näher bezeichneten Ein richtung bzw. ihrer Einrichtungsteile umge setzt, versetzt oder abgeordnet werden. Vor der Umsetzung, Versetzung oder Abordnung ist die Mit arbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu hören.

(2) Von einer Versetzung oder Abordnung soll Abstand genommen werden, wenn sie der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist (z. B. mit Rücksicht auf ihre bzw. seine Familie).

§ 8 Probezeit

Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Dienst ver trag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.

§ 9 Besondere Dienstpflichten

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat über dienstliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allgemeine bzw. beson dere Weisung der Dienstgeberin bzw. des Dienst gebers angeordnet ist, Ver schwie gen heit zu bewahren, und zwar auch noch nach Be en digung des Dienst verhältnisses. Bei der Erhe bung, Ver ar bei tung und Nut zung per so nen bezogener Daten ist das Daten schutz gesetz der Evangelischen Kirche in Deutsch land in seiner jeweiligen Fassung zu be-achten.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedürfen zur Aus übung jeder entgeltlichen Neben-beschäftigung der vor herigen Genehmigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienst geber. Die Übernahme einer nicht entgeltlichen Nebenbeschäftigung ist der Dienstgeberin bzw. dem Dienst-geber anzu zeigen. Die Neben be schäftigung ist zu ver sa gen, wenn durch die Aus übung der Neben-beschäftigung be triebliche Belange beeinträch tigt werden.

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(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienst-liche Tätigkeit nur mit Zu stim mung der Dienstgeberin bzw. des Dienst ge bers annehmen. Werden einer Mit ar bei terin bzw. einem Mitarbeiter solche Beloh nun gen oder Geschenke in Bezug auf ihre bzw. seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat sie bzw. er dies der Dienst geberin bzw. dem Dienstgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

(4) Die pflegliche Behandlung aller im Eigen tum oder Besitz der Einrichtung be find lichen materiellen und immateriellen Güter, einschließlich der Güter Dritter, die von der Ein rich tung genutzt werden, sowie die spar same Verwendung dieser Güter, ge hören zu den Pflichten der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

(5) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter, die ihre bzw. der seine Dienstpflichten ver letzt, ist der Dienstgeberin bzw. dem Dienst geber nach Maßgabe der gesetzli chen Be stim mungen zum Ersatz des daraus ent stehenden Schadens verpflichtet.

§ 10 Fort- und Weiterbildung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind – unter Fortzahlung der bisherigen Ver gü tung – zur Teilnahme an von der Dienst geberin bzw. vom Dienstgeber angeordne ten Fort- und Weiterbildungen verpflichtet. Bei Teil zeitkräften führt die Anordnung der Teil nahme an Fortbildungen zu einer Gut-schrift gem. § 11b Absatz 2, wenn diese Zeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, es sei denn im Einzelfall wird ein anderer Aus gleich vereinbart.

(2) Für von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnete Fort- und Wei ter bil dun gen über-nimmt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Kosten. Die Übernahme weiter gehender Auf-wendungen durch die Dienstgeberin bzw. durch den Dienstgeber und weitere Einzelheiten der Fortbildung können durch Dienstvereinbarung geregelt werden.

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Kosten für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatz 2 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitar beiters oder aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mit arbei terin wegen Schwan ger schaft oder wegen Niederkunft in den letzten 3 Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

(4) Die Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten von Fort- und Weiterbildungen gemäß Absatz 3 erfordert eine vorherige einzelvertragliche Vereinbarung zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter. Die Rückzahlungsmodalitäten sind entsprechend den von dem Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen in der einzelvertraglichen Vereinbarung zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bindungsdauer des Dienstnehmers abhängig ist von dem Ausmaß der beruflichen Vorteile des Dienstnehmers, der Dauer der Fort- bzw. Weiterbildung, der Dauer der bezahlten Freistellung von der Arbeit und der Höhe der Kosten.

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C. Arbeitszeit

§ 11 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines voll be schäftigten Mitarbeiters beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonn tag um 24.00 Uhr. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchen t lichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. Die durchschnittliche täg liche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mit arbeiters beträgt 8 Stunden.

Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regel mä ßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festge legt (X % von 40). Mit der Teil zeit be schäf tig ten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.

(2) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Arbeits platz bzw. Umkleideraum befindet). Durch Dienstvereinbarung kann Ab wei chen des geregelt werden.

(3) Durch Dienstvereinbarung kann für be sondere Mitarbeitergruppen festgelegt wer den, dass ein-vernehmlich durch Neben ab rede zum Dienstvertrag mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitar beiter die regel mäßige wö chent liche Arbeitszeit auf bis zu 48 Stunden verlängert wird, wenn die die Arbeitszeit der übrigen Vollzeitbeschäftigten überschrei tende Zeit mit der Überstundenvergütung bezahlt wird. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.

(4) Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden täglich ver längert werden, wenn die Arbeitszeit wöchentlich 48 Stun den im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten (Ausgleichszeitraum) nicht überschreitet.

Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeits be reits chaft von durchschnittlich mindestens 2 Stunden täglich fällt. In diesem Fall ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit ent-sprechend der nach Unterabsatz 2 Satz 1 ver einbarten durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit fest zulegen.

Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von einem Kalenderjahr 8 Stun den werk täglich nicht überschreiten.

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(5) Der Ausgleich einer Arbeits zeitver län gerung über 8 Stunden hinaus muss so er folgen, dass im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich innerhalb des maßgeblichen Ausgleichszeitraums nicht über-schritten werden. Das bedeutet grundsätzlich, dass die Summe der von der einzelnen Mit arbeiterin bzw. vom einzelnen Mitarbeiter im Aus gleichszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die Summe der für diesen Zeitraum zulässigen Gesamtarbeitszeit nicht überschreitet. Die zulässige Gesamt ar beits zeit ergibt sich aus der Summe der in den Ausgleichszeitraum fallenden Werk tage multipliziert mit 8 Stunden. Werktag ist jeder Kalendertag, der kein Sonn tag oder gesetzlicher Feiertag ist. Ob der Werktag für den Betrieb oder die betreffende Mitarbeiterin bzw. den betreffenden Mitarbeiter ein Arbeitstag ist, ist bei der Ermittlung der in den Ausgleichszeitraum fallenden Werktage unerheblich. Es zählt jeder Werktag, auch wenn er – regelmäßig oder gelegentlich – arbeitsfreier Tag ist. Gesetzliche Urlaubstage einschließlich der zusätzlichen Urlaubstage für Schwer behin derte sowie Krankheitstage sind bei der Berechnung der durchschnittlich 8-stün digen werktäglichen Arbeitszeit pro Kalen derjahr als Tage mit einer Regelarbeitszeit von 8 Stunden zu berücksichtigen, oder aber sie sind bei der Ermittlung der Zahl der aus gleichsfähigen Arbeitstage in Abzug zu brin gen; als Ausgleichstage kommen sie nicht in Betracht.

Tage sonstiger Arbeitsbefreiung wie unbezahlter Sonderurlaub oder Tage des un berechtigten Fern-bleibens von der Arbeit kön nen dagegen als Ausgleichstage heran gezogen werden. Das bedeutet, dass sie bei der Berechnung des Jahres durch schnitts als ein Ausgleichstag berücksichtigt werden.

(6) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Sams tagen nicht ge-arbeitet werden.

In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonn tags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienst plan mä ßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.

Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat 2 Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienst liche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag ge arbeitet, so darf die Mit arbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden 2 Wochen nicht zur Arbeits-leistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.

(7) Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits stunden ge-leistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeits stelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. Bei mehreren Inanspruch-nahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebs üblichen Arbeitsbeginn wird die Stunden-garantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme an gesetzt.

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Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebs üblichen Arbeitszeit oder während der Ruf bereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1.

§ 11a Pausen, Ruhezeit und Arbeits unterbrechungen

(1) Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhe pausen zu unterbrechen (§ 4 Arbeitszeitgesetz – ArbZG). Die Ruhe pau sen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

(2) Durch Dienstvereinbarung kann

a) in Betrieben mit Wechselschicht und /oder Schichtarbeit die Gesamtdauer der Ruhe pausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden;

b) bei der Behandlung, Pflege und Betreu ung von Personen die Lage und Dauer der Ruhe pausen der Eigenart dieser Tätig keit und dem Wohl dieser Personen an gepasst werden.

In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, für welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Kurz-pausenregelung anzuwenden ist. Sofern die einzelne Mitarbeiterin bzw. der einzelne Mitarbeiter während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen kann, sind die Kurzpausen zu bezahlen.

(3) Nach Beendigung der täglichen Ar beits zeit müssen die Mitarbeiterinnen und Mit ar bei ter eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. In Ein rich tungen zur Behandlung, Pflege und Be treu ung von Personen kann die Ruhezeit um eine Stunde gekürzt werden, wenn jede Ver kürzung der Ruhezeit innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden aus geglichen wird.

(4) Die Ruhezeit kann durch Dienst ver ein ba rung um bis zu 2 Stunden verkürzt wer den, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von längs tens 8 Wochen ausgeglichen wird.

(5) Werden unmittelbar vor Beginn der dienst planmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelba rem An schluss daran angeordnete oder genehmigte Arbeits stunden geleistet, sind die dadurch zusätzlich notwendigen, gesetz lich vorgeschriebenen Pausen zu bezahlen.

(6) Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mit arbeiter länger als 60 Minuten an einem Bild schirm gerät zu arbeiten (ständiger Blick kontakt zum Bildschirm oder laufender Blick wechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird nach Ablauf von jeweils 50 Minuten Arbeit der Mitarbeiterin bzw. dem Mit ar beiter Gelegenheit für eine 5- bis 10-minütige Arbeits unterbrechung gegeben. Ar beitsunterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeits unter brechungen sowie Tätigkeiten, die die Bean-spruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht auf weisen, anfallen. Die Unter bre chungen dürfen nicht zu-sammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gelegt werden. Unter bre chungen nach Satz 1 werden auf die Ar beits zeit an-gerechnet.

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§ 11b Arbeitszeitkonten

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet für jede Mitarbeiterin und jeden Mit arbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses, soweit einzelvertraglich keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Be steht Einvernehmen zwischen Dienst ge berin bzw. Dienstgeber und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, kann zusätzlich ein Langzeitkonto eingerichtet werden.

(2) Die geleistete Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben. Ab rech nungszeitraum ist das Kalenderjahr. In einer Dienstvereinbarung kann aus betrieb lichen Gründen ein von Satz 2 ab-weichender gleichlanger Abrechnungszeitraum festgelegt werden.

(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fern bleibens vom Dienst (z. B. Urlaub, Arbeits un fähigkeit und Dienstbefreiung nach § 13) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. be triebs üblichen Arbeitszeit, in Erman ge lung derselben mit einem Fünftel der arbeitsver traglich vereinbarten wöchentlichen Arbeits- zeit pro Fehltag gutgeschrieben.

(4) Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann der über den nach dem Bun des urlaubs-gesetz zustehenden Min dest urlaub hinausgehende Resturlaub durch Ver ein ba rung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienst geber auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

(5) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats der aktuelle Kontostand ihres bzw. seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzutei len (Monatsarbeitszeitsaldo). Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kontensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert.

Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plus stunden bzw. bis zu 30 Minusstunden abgewichen werden. Im Einzelfall kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auch um mehr als 30 Minusstunden unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinbarung zwi-schen der Mitarbeiterin bzw. dem Mit ar beiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienst geber getroffen wurde. Wird die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehen den Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden im Sinne des § 11c Absatz 3 oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeits zeit konto wurde zuvor eine Verein barung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mit ar beiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen.

Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.

(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Ka len der jahr über-tragen werden.

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(7) Für einzelne Arbeitsbereiche mit erheblichen Auslastungsschwankungen, z. B. Sai son arbeit, kann durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass zum Zwecke einer Ver stetigung der Bezüge von den Grenzen der Absätze 5 und 6 abgewichen werden kann.

(8) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum Ende des Abrechnungszeitraums ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden über steigen de Zeitguthaben innerhalb der nächs ten 4 Monate zusammenhängend in Frei zeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeits un-fä higkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutter schutzgesetz nicht statt oder kann er aus tat-sächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteilige Ver gütung auszubezahlen. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Ent gelts ist das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mit arbeiters (§ 17 Absatz 1) durch das 4,348fache ihrer bzw. seiner regelmäßi gen wöchent-lichen Arbeits zeit zu teilen.

(9) Dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeit-konto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die In te ressen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mit ar bei ter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.

(10) Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeits stunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mit arbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermange lung einer solchen Festlegung um ein Fünf tel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag.

Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar beiter während des Zeitausgleiches gilt § 32 Absatz 8 ent-sprechend.

(11) Für die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt (§ 17 Absatz 1) und die in Monats beträgen festgelegten Zulagen mit Ausnahme der Zulage nach § 17 Absatz 2d) weitergezahlt. Bis zur Dauer von 2 Monaten während eines Zeitausgleichs vom Jahresarbeits zeit konto wird eine Zulage gem. § 21 weitergezahlt.

(12) Wird für die Mitarbeiterin bzw. den Mit arbeiter ein Langzeitkonto einge rich tet, so sind durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber oder durch Dienstvereinbarung Regelungen zur An sammlung und zum Aus gleich von Zeitguthaben auf dem Langzeitkonto zu treffen.

(13) Die Jahres- und Langzeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienst ver hält nisses auszugleichen. Ist ein Aus gleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen.

Dieses gilt auch bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

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(14) Durch Dienstvereinbarung kann verein bart werden, dass prozentual festgelegte Zeit zuschläge entsprechend der angegebe nen Prozentzahl in Stunden umgerechnet und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Faktorisierung). Im Rahmen dieser Dienst vereinbarung sind auch Regelungen über die Ansammlung und den Ausgleich des durch Faktorisierung erworbenen Zeitgut habens zu treffen.

(15) Teilzeitmitarbeiterinnen bzw. Teil zeit mitarbeiter und Dienstgeberin bzw. Dienst geber können einvernehmlich eine individual vertragliche Regelung treffen, nach der geleistete Mehrarbeit statt durch Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto unmittelbar durch Ent gelt zahlung abgegolten wird.

§ 11c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden

(1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitar bei terin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleis teten Arbeitsstunden. Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multi pli ka tion der durchschnittlichen täglichen Arbeits-zeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mit arbeiters (§ 11 Absatz 1) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalen der monat.

Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalen derjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.

(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebs üblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen voll-beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeit beschäf tigte dürfen Plus-stunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ab leis tung von Plusstunden vereinbart wer den. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.

(3) Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 11b Absatz 5) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mit arbeiterin bzw. eines vollbe-schäftigten Mit arbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Im Falle einer Dienstvereinbarung nach § 11b Absatz 7 richtet sich die Entstehung von Über-stunden nach der Dienstver ein ba rung. Überstunden werden auf Basis des anteiligen Monatsentgelts nach § 17 Absatz 1 zzgl. eines Zeit zuschlages gemäß § 22 bezahlt.

(4) Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf An ordnung zu leisten. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Überstunden verein bart werden. Die bzw. der Teilzeit be schäftigte kann die vereinbarten Über stun den dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind. Überstunden sind jedoch auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitar bei terinnen und Mitarbeiter zu verteilen. So weit ihre Notwendigkeit vor-aussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen.

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(5) Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalen der monat geleisteten Arbeitsstunden die jewei lige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mit arbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (Absatz 1 Satz 2) unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweili gen Differenz belastet.

(6) Durch Dienstvereinbarung oder Einzel arbeitsvertrag kann im Sinne des § 7e SGB IV eine Regelung zur Sicherung der den Zeitguthaben entsprechenden Werte für den Insolvenzfall getroffen werden.

§ 11d Arbeitszeit bei Dienstreisen

Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienst lichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der tatsächlichen Reisezeiten in der Regel ein Fünftel der regel mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gutgeschrieben. Von dieser Regelung kann durch Dienstvereinbarungen abgewichen werden.

§ 11e Formen der Arbeit

(1) Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.

(2) Wechselschichten sind wechselnde Ar beitsschichten, bei denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Wechsel schicht arbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wech sel der täg lichen Arbeitszeit in Schichten vor sieht, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nacht schicht (Nacht schichtfolge) herangezogen wird. Ist zu bestimmten Zei-ten nur Arbeits bereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu leis ten, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Wechselschichtarbeit setzt voraus, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach dem Dienstplan in allen Schichten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt ist; Arbeitsbereitschaft oder Bereit schaftsdienst reichen nicht aus.

(3) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßi gen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat von einer Schichtart in eine andere (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder ge ge benenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.

Schichtarbeit erfordert gegenüber Wechsel schichtarbeit keinen ununterbrochenen Fort gang der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen, setzt jedoch ebenfalls sich ablösende Schichten voraus. Die Mitar bei terin bzw. der Mitarbeiter muss spätestens nach einem Monat in eine andere Schichtart (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) wechseln.

(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.

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§ 11f Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr mehr als 2 Stun den arbeiten und dies

a) aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise in Wechselschicht oder

b) an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr,sind Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nacht arbeitnehmer (im Sinne des Arbeitszeit ge setzes).

(2) Die tägliche Arbeitszeit der Nacht ar beit nehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden. Für Zeiten, in denen Nacht arbeit nehme rin-nen bzw. Nacht ar beit nehmer nicht gemäß Absatz 1 arbeiten, gilt der Ausgleichszeitraum des § 11 Absatz 1.

Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert wird, wenn inner halb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden.

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(4) Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nacht arbeitnehmer im Sinne des Absatz 1 sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsme dizinisch untersuchen zu lassen. Nach Voll endung des 50. Lebensjahres steht Nacht ar-beitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat die Dienst geberin bzw. der Dienstgeber zu tragen, sofern die Unter-suchungen für die Nacht arbeitnehmerinnen bzw. Nacht ar beit nehmer nicht kostenlos durch eine Betriebs ärztin bzw. einen Betriebsarzt oder einen betrieblichen Dienst von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten angeboten werden.

(5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nacht arbeit nehmer auf deren Verlangen auf einen für sie geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nacht arbeit die Mit arbei te rin-nen und Mitarbeiter in ihrer Gesundheit gefährdet oder

b) im Haushalt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ein Kind unter 12 Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haus halt lebenden Person betreut werden kann, oder

c) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen schwerpflegebedürftigen Ange hö rigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

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(6) Es ist sicherzustellen, dass Nacht ar beit nehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer den glei chen Zugang zur betrieblichen Wei ter bildung und zu aufstiegsfördernden Maß nah men haben wie die übrigen Mitar bei te rinnen und Mitarbeiter.

§ 11g Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienst geberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit an einer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Be darfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereit schaftsdienst). Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Die anfallenden Bereitschaftsdienste sollen auf die am Bereitschaftsdienst teilnehmen den Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter gleich mäßig und in einem angemessenen Ver hält nis zu ihrer individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit verteilt werden.

(2) Durch Bereitschaftsdienst kann die täg liche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden ver län gert werden, wenn mindestens die 10 Stun den überschreitende Zeit im Rahmen von Bereit schafts dienst geleistet wird; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeit raum nicht. Dabei dürfen im Durch-schnitt nur 8 Dienste pro Monat und max. 96 Dienste im Kalen derjahr angeordnet werden. Werden für Mitar bei te rinnen bzw. Mitarbeiter nicht nur Bereit schaftsdienste, sondern auch Rufbereitschaften angeordnet, so zählen 2 Ruf bereit schaften als ein Bereitschaftsdienst.

Unter den Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, einer Belas tungs analyse durch die Arbeits sicherheits kraft sowie den Arbeitsmediziner gem. § 5 des Arbeits schutzgesetzes (ArbSchG) und den daraus ggf. resultierenden Maßnahmen zur Gewähr leistung des Ge sund heits-schutzes kann durch Dienstver ein ba rung die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden. Die täg liche Arbeits zeit kann auf bis zu 24 Stun den verlängert werden, wenn mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, unter Beibehaltung der Regelungen des Unterabsatz 1. Die Dienstverein barung muss vorsehen, dass im Anschluss an eine über 16-stündige Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter 24 Stunden Ruhezeit gewährt wird.

Durch Dienstvereinbarung kann weiterhin die tägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden verlängert werden. In der Dienstvereinbarung ist der Personenkreis fest zu legen, der von dieser Möglichkeit Ge brauch machen kann. Die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich kann nur mit der schriftlichen Einwilligung der Mit ar beiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgen. Die Einwilligung kann mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen werden. Die durchschnittliche wöchentliche Höchst ar beitszeit je Kalenderjahr darf dabei 58 Stunden nicht überschreiten. Erreicht die tat sächliche wöchentliche Arbeits zeit 60 Stunden, muss der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in der darauf folgenden Woche mindestens 2 x 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden.

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In Notfällen kann von den Regelungen der Unterabsätze 1 bis 3 abgewichen werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten und Patientinnen nicht sichergestellt wäre.

In den Fällen, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Teilzeitarbeit vereinbart hat, verringern sich die Höchstgrenzen der Arbeitszeit in den Unterabsätzen 1 bis 3 in demselben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu der regel mäßigen Arbeitszeit der Vollzeit-beschäftigten verringert worden ist. Dabei werden sowohl die Höchstarbeitsstunden als auch die Bereitschaftsdienste ab einem Wert von 0,5 auf die nächste volle Stunde bzw. den nächsten vollen Dienst auf-, bei Werten, die unter 0,5 liegen, wird auf die nächste volle Stunde bzw. den nächsten vollen Dienst abgerundet. Mit Zustimmung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder aufgrund von dringenden dienst lichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden. (3) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfal-lenden Arbeits leis tung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit faktorisiert:

Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereit schafts dienstes Bewertung als Arbeits zeit

I. 0 % bis 10 % 42 %

II. > 10 % bis 25 % 55 %

III. > 25 % bis 40 % 70 %

IV. > 40 % bis 49 % 85 %

Ein hiernach der Stufe I zugeordneter Be reit schaftsdienst wird der Stufe II zugeteilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.

(4) Die nach Absatz 3 errechnete Arbeitszeit kann bis zum Ende des 3. Kalen der monats durch ent-sprechende Arbeits be freiung abgegolten werden (Freizeitaus gleich). Für den Frei zeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung nach Absatz 3 ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden.

(5) Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, wird die nach Absatz 3 errechnete Arbeits zeit mit dem Überstundenentgelt gem. Anlage 7a bis Anlage 7c vergütet. Durch Neben abrede zum Dienst-vertrag kann abweichend von Absatz 4 ein anderer Aus gleichszeitraum verein bart werden.

(6) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch Dienst verein barung. Die Dienstvereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Monats kündbar.

(7) Für die Feststellung der Zahl der Bereit schaftsdienste im Sinne des Absatz 2 Unter absatz 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienst beginn des folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleich langen Zeit raumes (24-Stunden-Wechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeits zeit geleis teten Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stunden-Wechsels anfal lenden Bereitschafts zeiten

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nicht von dersel ben Mit ar beiterin bzw. demselben Mitar beiter geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in meh reren Schichten gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.

(8) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienst geberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Dienst geberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigen den Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit innerhalb eines angemessenen Zeit raumes aufzunehmen (Rufbereitschaft). Die Dienst ge berin bzw. der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Leistet die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar bei ter in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalen dermonat nicht mehr als 12 Rufbereit schaf ten angeordnet wer-den. Als eine Rufbereit schaft gilt ein Zeitraum von 24 Stunden, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zur Rufbereitschaft herangezogen wird. Die Zahl der Rufbereitschaften darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht sichergestellt wäre. Die anfallenden Rufbereit schaf ten sollen auf die an der Rufbereitschaft teil nehmenden Mitarbeiterinnen und Mit ar beiter gleichmäßig und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer individuell ver ein barten regelmäßigen wöchent lichen Ar beits zeit verteilt werden.

Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 % als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt vergütet.

Für die anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden daneben das Über stunden-entgelt sowie etwaige Zeit zu schläge gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes wer den mindestens 3 Stunden angesetzt. Wird die Mit arbeiterin bzw. der Mitar-beiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Ar beit heran ge zogen, wird die Stun den ga ran tie nur einmal, und zwar für die kürzes te Inan spruch nahme, angesetzt. Das Über stun denentgelt entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung gewährt wird (Freizeit ausgleich).

(9) Kürzungen der Ruhezeit durch Inan spruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, müssen innerhalb von längstens 8 Wochen ausgeglichen werden.

(10) Für die Zeiten eines Freizeitausgleichs nach Absatz 4 und Absatz 8 Unterabsatz 4 werden das Entgelt nach § 17 Absatz 1 und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen mit Ausnahme der Zulage nach § 17 Absatz 2d) fortgezahlt. (11) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ständig zu Bereitschaftsdienst oder Ruf bereitschaft herangezogen werden, kann durch Nebenabrede zum Dienstvertrag eine pauschale Abgeltung ver-einbart werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von 3 Wochen zum Monatsende kündbar.(12) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungs- und Einsatzdienst gilt diese Rege lung mit Ausnahme der Begrenzung der Anzahl der Einsätze nach Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Regelung.

(13) Zeiten des Bereitschaftsdienstes gelten unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes als Arbeitszeit.

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§ 11h Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG

Über die Regelung der Arbeitszeit für Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter, die in häuslicher Gemein-schaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, sind Dienstvereinbarungen abzuschließen.

§ 11i Kurzarbeit

(1) Bei einem vorübergehenden unvermeid baren Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Grün den, ein-schließlich darauf beruhender Veränderungen der Strukturen in der Ein richtung, oder aufgrund eines unabwendba ren Ereignisses, kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienst vereinbarung die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Ein richtung oder für Teile davon kürzen, wenn mindestens ein Drittel der in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mit ar beiter von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres bzw. seines monatlichen Brutto entgeltes betroffen ist.

Die Dienstvereinbarung gilt nicht für Aus zubildende und diejenigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbei-ter, die die persönlichen Vor aussetzungen für die Zahlung von Kurz ar beitergeld gem. § 172 Absatz 1 und 2 SGB III nicht erfüllen.

Die Dienstvereinbarung muss unter anderem Folgendes regeln:

a) Persönlicher Geltungsbereich (z. B. be trof fener Personenkreis, Umfang der Ar beits zeit ver kürzung);

b) Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss der Dienst ver einbarung und dem Beginn der Kurz ar beit ein Zeitraum von einer Woche liegen;

c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit (Redu zierung der täglichen Arbeitszeit bzw. Ausfall an einzel-nen Tagen) und die Grund sätze der Dienstplangestaltung.

(2) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung der Kurzarbeit un verzüglich und umfassend zu informieren. Die Mitarbeitervertretung ist verpflichtet, über das Angebot zum Abschluss einer Dienst vereinbarung gem. Absatz 1 unverzüglich zu ent scheiden und die Entscheidung der Dienststellenleitung mitzuteilen.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Maß nah-men treffen.

Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter sind mindestens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten. Dies soll in einer Mitarbei ter ver samm lung erfolgen.

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(3) Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 11c unter Berück sich ti gung des § 170 Absatz 4 Satz 3 SGB III abzubauen.

(4) Für die Berechnung der Vergütung gem. §§ 17 bis 20 und der Krankenbezüge gem. § 26 gilt § 23 mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Halbsatz entsprechend. Für die An wendung sonstiger Bestimmungen bleiben die Kürzung der dienstvertraglich vereinbar ten Arbeitszeit und die sich daraus ergeben de Minderung der Bezüge außer Betracht.

Die Jahressonderzahlung wird entsprechend dem § 22a aus der Vergütung ohne Kurz arbeit gewährt.

(5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung haben den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vor schriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Die Dienst ge be rin bzw. der Dienstgeber hat der Mitar beiter ver-tretung die für eine Stellungnahme gem. § 173 Absatz 1 SGB III erforderlichen Infor ma tio nen zu geben.

§ 11j Freizeitmaßnahmen

Zur Regelung der Arbeitszeit, der Reise kos ten und des Freizeitausgleiches bzw. der Ver gü tung bei Freizeitmaßnahmen (Maß nahmen, die für eine bestimmte Zielgruppe planmäßig für einen bestimmten Zeitraum außerhalb der Einrichtung durchgeführt wer den) kann durch Dienstvereinbarung von §§ 11 bis 11g abgewichen werden.

§ 12 Fernbleiben vom Dienst

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter darf nur mit vorheriger Zustimmung der Dienst geberin bzw. des Dienstgebers der Arbeit fernbleiben.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienst geber die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzu-teilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mit-arbeiter eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeits un fähig keit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem da rauf folgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle vorzulegen. Dauert die Arbeits unfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter verpflichtet, unverzüg lich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine Bescheinigung der Krankenkasse ersetzt die ärztliche Bescheinigung.

Im Übrigen gilt das Entgeltfort zah lungs ge setz in seiner jeweils geltenden Fassung.

(3) In besonderen Einzelfällen ist die Dienst geberin bzw. der Dienstgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

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§ 13 Freistellung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgelts (§ 17 Absatz 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen mit Ausnahme der Zulage nach § 17 Absatz 2d) im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:

a) Geburt eines leiblichen Kindes 1 Arbeitstag,

b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils oder eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden oder einge tragenen Lebenspartners 2 Arbeitstage,

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,

d) Schwere Erkrankung aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr,

bb) eines Kindes, das das 12. Lebens jahr noch nicht vollendet hat, wenn im lau fenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder be stan den hat,

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

cc) einer Betreuungsperson, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter deshalb die Betreuung ihres bzw. seines Kindes, welches das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder welches wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, über-nehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der An we senheit der Mitarbeiterin bzw. des Mit ar bei ters bescheinigt. Die Freistellung darf ins gesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

e) Ärztliche Behandlung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, wenn diese während der Arbeits-zeit zwingend erfolgen muss und durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird:

erforderliche nachgewiesene Abwesen heitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

f) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wird ferner unter Fortzahlung des Entgelts nach § 17 Absatz 1 und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen mit Ausnahme der Zulage nach § 17 Absatz 2d) am Tag des Ereignisses von der Arbeit aus folgenden Anlässen freigestellt:

• bei der Taufe des / der Beschäftigten oder eines Kindes des / der Beschäf tig ten, • bei der kirchlichen Eheschließung des / der Beschäftigten, • bei der Konfirmation bzw. Erst kommun ion eines Kindes des / der Beschäftigten, je 1 Arbeitstag.

(2) Bei Erfüllung kirchlicher und allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenen falls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden kön nen, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nur insoweit, als die Mitar bei terin bzw. der Mitarbeiter nicht Ansprüche

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auf Ersatz der Vergütung geltend machen kann. Die fortgezahlten Beträge gel ten in Höhe des Ersatz-anspruchs als Vor schuss auf die Leis tungen der Kostenträger. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an die Dienstgeberin bzw. an den Dienst geber abzuführen.

(3) Dienstbefreiung kann gewährt werden zur Teilnahme an Veranstaltungen des Deut schen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages.

(4) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Dienst befreiung unter Zahlung der Urlaubs ver gü tung gewähren.

In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Dienstbefreiung ge währt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(5) Den befristet angestellten Mitar bei te rinnen und Mitarbeitern ist auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

§ 14 Beschäftigungszeit

Beschäftigungszeit ist die in Einrichtungen im Tarifregister nach § 3 Absatz 5 der OAK Johanniter in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. Nicht zur Beschäftigungszeit gehören Zeiten von Mitarbeiterinnen und Mit arbeitern, die gemäß § 3 a), b), c), d) und e) vom Geltungsbereich der AVR-J ausgeschlossen sind.

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D. Eingruppierung

§ 15 Eingruppierung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig keiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellen be schreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mit-arbeiter erhält Entgelt nach der Ent gelt gruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Ge präge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits auf tra ges ist.

(3) Für die Eingruppierung ist nicht die beruf liche Ausbildung, sondern allein die Tätig keit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maß gebend. Entscheidend ist die für die Aus übung der beschrie-benen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Ober sätzen der Ent-geltgruppe, die für die Tätig keitsbereiche in den Untersätzen näher be schrie ben werden. Den Sätzen sind Richt beispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benen nen.

(5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mit ar beiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst geberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeits merk malen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Absatz 1 Satz 1 in die hö he re Gruppe ein zugruppieren.

§ 16 Eingruppierung bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mit arbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm über-wiegend auszuübende Tätig keit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisheri gen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er diese Tätig keit mindestens einen Monat aus geübt, erhält sie bzw. er für den Kalen der monat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm über-tragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Kalen dermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 17 Absatz 1) in der höhe ren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist.

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(2) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mit arbeiter vertretungsweise eine andere von ihr bzw. ihm über-wiegend auszuübende Tä tigkeit übertragen, die den Tätigkeits merk malen einer höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Ver tretung länger als 3 Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalen der monat der weiteren Vertretung. Bei Be rech nung der Frist sind bei mehreren Vertre tungen Unterbrechungen von weniger als jeweils 3 Wochen unschädlich.

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E. Entgelt

§ 17 Die Bestandteile des Entgeltes

(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 18 bzw. § 5 Anlage 8a bzw. § 3 Anlage 8b) und dem Kinderzuschlag (§ 20) sowie der Zulage nach Abs. 2d).

(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitar bei terin bzw. der Mitarbeiter

a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwernis zuschläge gemäß Anlage 6

b) der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80,00 Euro,

c) deren bzw. dessen Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Ver tretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 % der Diffe renz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Stän dige Vertreterinnen und Ver treter sind nicht die Vertreterin-nen und Ver treter in Urlaubs- oder sonstigen Ab wesen heits fällen.

d) mit der Tätigkeit Rettungsassistentin gemäß Entgeltgruppe 6 eine monatliche Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zu Entgeltgruppe 7.

(3) Sonstige Zuwendungen werden nach § 22a und Anlage 9 in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.

§ 18 Grundentgelt für Mitarbei terinnen und Mitarbeiter

(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Ent gelt tabelle der Anlage 2 nach Stufen (Ein arbeitungsstufe, Basisstufe und Erfah rungs stufe).

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, er hal ten das Grundentgelt nach der Ein ar bei tungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Einar bei tungs zeit in der Einar bei-tungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Mo naten. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ent gelt gruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungs-stufe.

(3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter das Grund ent gelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basis stufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebe nen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufs kenntnisse.

(4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Be rufs kenntnissen das Grundentgelt ihrer Ent geltgruppe aus der Erfahrungs stufe.

(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Ta bel len entgelt nach der neuen Stufe.

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(6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten 5 Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung wer den auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerechnet. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeit punkt der Höhergruppierung festgestellt.

Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeiten innerhalb des Johanniter-Ver bun des wer-den auf die Zeiten des Er rei chens der Basis- oder der Erfahrungsstufe ohne Begrenzung angerechnet.

(7) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer Aus-schlussfrist von 3 Monaten nach Aufforderung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nach-zuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von der Mit ar bei terin bzw. vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Aus schlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf Antrag zu verlängern.

§ 18a Übergangsregelung

(1) Abweichend von § 18 in Verbindung mit Anlage 2 werden die Tabellenwerte der Basis stufen für einen Übergangszeitraum von fünfeinhalb Jahren gemäß den Prozentpunkten der nachfolgenden Tabelle bemessen:

Einar bei tungs stufe Basis stufe Erfah rungs stufe

Jahr 0 | 1.1.2010 – 30.6.2010 Basisstufe - 5 % 92,50 % Basisstufe + 5 %

Jahr 1 | 1.7.2010 – 30.6. 2011 Basisstufe - 5 % 93,75 % Basisstufe + 5 %

Jahr 2 | 1.7.2011 – 30.6.2012 Basisstufe - 5 % 95,00 % Basisstufe + 5 %

Jahr 3 | 1.7.2012 – 30.6.2013 Basisstufe - 5 % 96,25 % Basisstufe + 5 %

Jahr 4 | 1.7.2013 – 30.6.2014 Basisstufe - 5 % 97,50 % Basisstufe + 5 %

Jahr 5 | 1.7.2014 – 30.6.2015 Basisstufe - 5 % 98,75 % Basisstufe + 5 %

Jahr 6 | ab 1.7.2015 Basisstufe - 5 % 100,00 % Basisstufe + 5 %

Der Entgeltwert der Basisstufe ist für das jeweilige Jahr (0 – 6) in der Einarbeitungsstufe um 5 % abgesenkt und in der Erfahrungsstufe um 5 % erhöht.

(2) Die jeweils gültigen Tabellenwerte sind in der Anlage 3 enthalten.

(3) Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 1 und 2 werden nicht abgesenkt. Die Tabellen werte der Einarbeitungsstufe der Entgeltgruppe 3 ergeben sich aus Anlage 3.

(4) Die erforderlichen Zeiten für die Stu fen aufstiege bleiben unberührt.

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(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 7 in der Tätigkeit von Heil er ziehungs-pflegerinnen und Heilerziehungs pflegern, die nach dem 01.01.2010 ein gestellt werden, erhalten eine monatliche Zulage. Die monatliche Zulage beträgt in der Zeit

vom 01.07.2012 – 30.06.2013 30,00 Euro

vom 01.07.2013 – 30.06.2014 20,00 Euro

vom 01.07.2014 – 30.06.2015 10,00 Euro

Ab dem 01. Juli 2015 entfällt die monatliche Zulage.

§ 19 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen

(1) Bei einer Höhergruppierung (§ 15 Absatz 5) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitar bei ter vom Beginn des Monats an, in dem die Hö hergruppierung wirksam wird, das Grund entgelt aus der höhe-ren Entgeltgruppe, min destens entsprechend der Basisstufe, wobei das bishe rige Entgelt nicht unter-schritten werden darf.

(2) Bei einer Herabgruppierung (§ 34 Absatz 8 Nr. 3) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar bei ter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an, das Grund entgelt aus der niedrigeren Ent geltgruppe, mindestens entsprechend der Ba sis stufe.

§ 20 Kinderzuschlag

(1) Kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Nachweis eines entsprechen-den Bezuges für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe von 90,57 Euro.

(2) Der Kinderzuschlag erhöht sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

mit Entgelt nach den Entgeltgruppen

für das erste zu berück-sichtigende Kind um

für jedes wei tere zu be rück sich ti gende Kind um

EG 1 u. EG 2 5,11 Euro 25,56 Euro

EG 3 5,11 Euro 20,45 Euro

EG 4 5,11 Euro 15,34 Euro

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kin dergeld aufgrund zwischenstaatlicher Ab kommen abweichend von § 66 Einkommenssteuergesetz (EStG) oder § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bemessen wird; diese Kinder sind bei der Fest stellung der Zahl der zu berücksich tigenden Kinder nicht mit zu zählen.

(3) § 23 Absatz 1 findet Anwendung.

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(4) Der Kinderzuschlag wird vom 1. des Monats an gezahlt, in den das für den Bezug maß gebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchs voraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.

§ 21 Wechselschicht- und Schichtzulage

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 11e Absatz 2 Satz 2) vorsieht, und die bzw. der dabei in je 5 Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage in Höhe von

• 102,26 Euro bis 31.12.2012

• 104,31 Euro ab 01.01.2013

• 106,40 Euro ab 01.01.2014

• 108,74 Euro ab 01.01.2015

monatlich.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 11e Absatz 3) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage in Höhe von

• 61,36 Euro bis 31.12.2012

• 62,59 Euro ab 01.01.2013

• 63,84 Euro ab 01.01.2014

• 65,24 Euro ab 01.01.2015

monatlich, wenn sie bzw. er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt,

a) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder

b) weil sie bzw. er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je 7 Wochen leistet.

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(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 11e Absatz 3) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst

a) innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von

• 46,02 Euro bis 31.12.2012

• 46,94 Euro ab 01.01.2013

• 47,88 Euro ab 01.01.2014

• 48,93 Euro ab 01.01.2015monatlich,

b) innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von

• 35,79 Euro bis 31.12.2012

• 36,51 Euro ab 01.01.2013

• 37,24 Euro ab 01.01.2014

• 38,06 Euro ab 01.01.2015monatlich.

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht in-nerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als 5 Arbeitstage wöchent-lich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts 5 Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mit ar bei terinnen und Mitarbeiter, in deren regel mä ßige Arbeits-zeit regelmäßig eine Ar beits be reitschaft von durchschnittlich mindes tens 3 Stun den täglich fällt (z. B. Pfö rt ne rinnen und Pförtner, Wächterinnen und Wächter).

(5) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von den Zulagen gem. Abs. 1 bis 3 die für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

Für Nichtvollbeschäftigte tritt an die Stelle der 40 Arbeitsstunden in Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) die Stundenzahl, die ihren Teilzeitquotienten entspricht.

§ 22 Zeitzuschläge, Überstundenentgelt

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält neben ihrer bzw. seinem Entgelt (§ 17 Absatz 1) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

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a) für Überstunden in den Entgeltgruppen

F, EG 1 bis EG 3 30 %

EG 4 bis EG 7 25 %

EG 8 20 %

EG 9 bis EG 13 15 %

c) für Arbeit an

aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag 35 %

bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 %

des Stundenentgeltes,

d) für Nachtarbeit

für EG 1 – 13 2,00 Euro.

für F 25% des Stundenentgeltes.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b) und c) wird nur der jeweils höchste Zeit zuschlag gezahlt.

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Ruf-bereitschaft werden Zeit zu schläge nicht gezahlt. Für die Zeit der inner halb der Ruf bereitschaft tat-säch lich ge leis teten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeit-zu schläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b) bis d) gezahlt. Hierbei ist Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 anzuwenden.

(3) Das Stundenentgelt i. S. d. Absatz 1 ist für jede Entgeltgruppe in den Anlagen 7a bis 7b festgelegt.

Das Überstundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgeltes der Mit arbeiterin bzw. des Mitarbeiters nach § 11b Absatz 8 Satz 3 zuzüglich des Zeit zu schlages nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a).

(4) Die Zeitzuschläge können ggf. einschließlich des Stundenentgeltes nach Absatz 3 Unter absatz 1 durch Nebenabrede zum Dienst vertrag oder durch Dienstvereinbarung pau schaliert werden.

§ 22a Jahressonderzahlung

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis be findet, das mindestens bis zum 31. De zember des Jahres besteht, erhält eine Jahr essonderzahlung.

b) für Arbeit an Sonntagen

F, EG 1 bis EG 3 30 %

EG 4 bis EG 13 25 %

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(2) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge ge mäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch 10. Für Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter, mit denen vertraglich variable Mehr arbeit vereinbart ist, erhöht sich dieser Betrag um die durchschnittliche Vergütung der tat säch lich geleis teten Mehrarbeit.

Beginnt das Beschäftigungsverhältnis nach dem 01. Oktober oder nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach diesem Zeitpunkt und einer Zeit ohne Bezüge in den Monaten Januar bis Oktober die Arbeit wieder auf, wird die Jahressonderzahlung auf der Basis der Bezüge für den Monat November, dividiert durch 10, berechnet. Zu den Bezügen zählen das monatlich gezahlte Entgelt (§ 17 Absatz 1), ggf. die Besitzstandszulage und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen mit Ausnahme der Zulage nach § 17 Absatz 2d) sowie die Zeitzuschläge gemäß § 22.

(3) Die Jahressonderzahlung wird mit den Bezügen im November gezahlt.

§ 23 Vergütung nichtvoll beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten vom Entgelt (§ 17 Absatz 1), das für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festge legt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeits zeit entspricht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Mo natsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Mit ar beiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen sind.

§ 23a Berechnung und Auszahlung der Bezüge

(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahl tag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Über mitt lung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Emp fängerin bzw. des Emp fängers trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber, die Konto-ein richtungs-, Konto führungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin bzw. der Empfänger.

Der Teil der Bezüge, der nicht in Monats be trägen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeits leistung des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat Urlaubsentgelt oder Kran ken bezüge i. S. des § 26 Absatz 2 zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 32 Absatz 8 und § 26 Absatz 2 für die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unter absatzes, wenn für den Monat nur Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i. S. des § 26 Absatz 2 zustehen. Für Monate, für die weder Entgelt (§ 17 Absatz 1) noch Urlaubs entgelt noch

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Krankenbezüge i. S. des § 26 Absatz 2 zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2 zu. Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vor vor monat im Sinne des Satzes 1 dieses Unter absatzes ist, unberücksichtigt.

Im Monat der Beendigung des Dienst ver hältnisses bemisst sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vor mo nats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung des Dienst ver hält nisses weder Entgelt (§ 17 Absatz 1) noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i. S. des § 26 Absatz 2 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die Be mes sung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu be-messende Teil der Bezüge nach Be endigung des Dienst verhältnisses zu zahlen.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu überweisen.

Im Sinne der Unterabsatz 3 und 4 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses gleich der Beginn

a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

b) des Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Absatz 1 Unterabsatz 3,

c) der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),

d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als 12 Monaten;

nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar bei ter den Dienst wieder auf, wird sie bzw. er bei der Anwendung des Unterabsatz 2 wie eine neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. ein neu eingestellter Mitarbeiter be-handelt.

(2) Besteht Anspruch auf Entgelt (§ 17 Absatz 1) und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsentgelt oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage eines Kalen der monats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplan mäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde das Entgelt (§ 17 Absatz 1) und die in Monats beträgen festgelegten Zulagen mit Ausnahme der Zulage nach § 17 Absatz 2d) um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. Für die Ermitt lung des auf eine Stunde an-fallenden Anteils des Entgeltes gilt § 11b Absatz 8.

(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Entgeltes (§ 17 Absatz 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen mit Ausnahme der Zulage nach § 17 Absatz 2d), gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Netto beträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.

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(5) Scheidet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mit arbeiter wegen des Bezuges von Alters ruhe geld, Erwerbs-unfähigkeitsrente oder Berufs unfähigkeitsrente aus und verzögert sich die Ren ten zahlung, so ist ihr bzw. ihm gegen Abtretung des Anspruchs ein Vorschuss auf die Rente zu gewähren.

(6) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens 0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

Anmerkungen:1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch pauschalierte Zu schläge gemäß § 22 Absatz 4 und § 11g Absatz 11 sowie § 5 der Anlage 5.

2. Bei der Anwendung des Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 kann die Dienstgeberin bzw. der Dienst geber in begründeten Fällen statt des 15. eines Monats als Zahltag den Letzten eines Monats und statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.

§ 24 Öffnungsklausel • für wirtschaftliche Notlagen• für schwierige Wettbewerbssituationen• zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit• zur Sicherung der Leistungsangebote

(1) Die Öffnungsklausel gilt für wirtschaftlich selbständig arbeitende Teile einer Einrichtung. Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist die kleinste organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die ein vollständig in sich abgeschlossenes Rechnungswesen abge-bildet werden kann. Ein abgeschlossenes Rechnungs wesen beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller Geschäftsvorfälle und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzel-abschluss im Sinne von § 242 HGB.

(2) Durch Dienstvereinbarung kann

1. abweichend von § 11 Absatz 1 – auch ohne Auswirkung auf die Vergütungshöhe – die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitrahmen von 38,5 Stunden bis zu 42 Stunden festgelegt werden.

Teilzeitbeschäftigte können der Erhöhung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit binnen 4 Wochen mit der Folge widersprechen, dass ihre Entgelte entsprechend der Erhöhung der regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollbeschäftigen abgesenkt werden.

Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebs-üblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.

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2. abweichend von § 18 in Verbindung mit § 18a von dem Betrag des Grundentgelts und ggf. der Zulage nach § 17 Absatz 2d) innerhalb eines Vergütungskorridors um bis zu 20 % nach oben und nach unten abgewichen werden.

3. abweichend von § 32 Absatz 1 die Anzahl der Urlaubstage um bis zu 6 Urlaubstage nach unten und um bis zu 4 Urlaubstage nach oben verändert werden.

(3) Eine Absenkung bzw. Erhöhung nach Ziff. 1. bis 3. darf insgesamt 20 % nach oben und unten nicht überschreiten.

Andere, weitergehende Regelungen, die über den Regelungsrahmen der Öffnungsklauseln hinausgehen, können nur durch Antrag an und nur nach einer formellen und inhaltlichen Prüfung durch die AKJ genehmigt werden.

(4) Die Dienstvereinbarung darf erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der AKJ vorliegt. Ohne die Zustimmung der AKJ ist die getroffene Dienstvereinbarung schwebend unwirksam.

(5) Das Zustandekommen von Dienstvereinbarungen erfolgt gemäß § 36 MVG.EKD.

Sollte eine Dienstvereinbarung von grundlegender, besonderer oder überregionaler (mehr als eine Dienststelle oder Einrichtung betreffend) Bedeutung nicht zustande kommen, kann die AKJ angeru-fen werden. Die AKJ kann eine Ersatzlösung beschließen.

(6) Sollte eine Dienstvereinbarung gem. Absatz 8 h) ruhen, beschließt die AKJ eine Ersatz regelung. Diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Wahlausschuss oder eine neue Mitarbei ter-vertretung die örtlichen Vertretungsrechte wahrnehmen kann.

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(7) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist,

a) dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung die Situation der Ein rich-tung oder des wirtschaftlich selbständigen Teils der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erläutert. Dazu sind der Mitarbeitervertretung die erforderlichen Unter lagen auszuhändigen. Ferner ist ihr eine unmittelbare Unterrichtung durch einen Wirt schaftsprüfer oder eine andere sachkundige Person ihres Vertrauens zu ermöglichen.

Zu den erforderlichen Unterlagen gehören u.a.

aa) der Jahresabschluss der Vorperiode bzw. für den wirtschaftlich selbständigen Teil der Einrichtung eine Gewinn- und Verlustrechnung,

bb) Wirtschaftlichkeitsberechnung der laufenden Periode und mindestens für die nächste Periode,

cc) weitere Informationen und Statistiken, die geeignet sind, die Situation zu belegen (z. B. Auslastungsstatistiken; Unterlagen über Kosten- und Leistungsverhandlungen, Wettbewerbssituation).

b) dass die Mitarbeitervertretung das Recht hat, sachkundige Dritte zur Beratung bei den Verhand-lungen in erforderlichem Umfang hinzuzuziehen.

c) dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Gesamtmitarbeitervertretung oder Arbeits-gemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (AGMAV) oder – sofern eine Gesamt mit arbeitervertretung oder eine AGMAV nicht besteht – die Dienstnehmerseite der AKJ, über den beabsichtigten Ab-schluss der Dienstvereinbarung informiert. Die Information der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers muss mindestens 6 Wochen vor Abschluss der Dienstvereinbarung schriftlich vorliegen. Sollten besonders schwerwiegende Gründe bestehen, die das Einhalten der Frist nicht ermöglichen, sind diese in der Information über den beabsichtigten Abschluss der Dienstvereinbarung zu erläutern.

Ab der Mitteilung der Einrichtung oder Dienststelle an die Dienstnehmerseite der AKJ, hat diese das Recht eine Beratung der zuständigen MAV auf deren Anfordern, ggf. auch durch Mitglieder ihres Fachausschusses, durchzuführen.

(8) Die Dienstvereinbarung muss neben den üblichen Regelungsinhalten sowie der Bestimmung der Absenkung / Erhöhung nach den Vorgaben der Öffnungsklausel folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a) Eine Begründung für die Absenkung / Erhöhung.

b) Umgrenzung des Geltungsbereiches örtlich / persönlich und Umfang des Gesamtvolumens (als Prozentanteil und ggf. Geldbetrag).

c) Eine Vereinbarung, wie die Mitarbeitervertretung fortlaufend über die wirtschaftliche Situation unterrichtet wird. Die Unterrichtung hat mindestens vierteljährlich stattzufinden. Es können fach-kundige Dritte hinzugezogen werden.

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d) Ausnahmen von der Absenkung sind zu benennen. Sie sind nur aus rechtlichen, sozialen oder dringenden betrieblichen Gründen möglich.

e) Bei der Erhöhung sind die Betriebsteile oder Berufsgruppen zu benennen, für die diese gelten sollen.

f) Die Festlegung einer Laufzeit, die höchstens 4 Jahre beträgt oder orientiert am Zeitrahmen einer befristeten Auftragsvergabe begrenzt wird, sowie eine Verlängerungsoption, sofern die Parteien dies wünschen.

g) Eine Regelung, dass die Dienstvereinbarung frühestens mit Datum der Unterzeichnung in Kraft tritt.

h) Eine Regelung, dass die Dienstvereinbarung ruht, wenn die Mitarbeitervertretung, die die Dienst-vereinbarung abgeschlossen hat, sich auflöst oder aus anderen Gründen nicht fortbesteht und eine Ersatzzuständigkeit gem. MVG.EKD nicht oder nicht mehr gegeben ist.

i) Die Möglichkeit der Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund (z. B. bei vereinbarungs-widriger Kündigung von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern) oder bei Weg fall der Geschäfts grund lage.

j) Die Zusicherung, dass bei einer Absenkung des Grundentgelts gemäß § 24 Absatz 2 Nr. 2 der jeweils geltende gesetzliche Mindestlohn eingehalten wird.

(9) Gemäß Absatz 2 geschlossene Dienstvereinbarungen werden von der AKJ auf formelle Über ein-stimmung mit den AVR-J geprüft. Die erforderlichen Unterlagen müssen der Geschäfts stelle der AKJ grundsätzlich mit einer Frist von 14 Tagen vor einer Sitzung der AKJ zugegangen sein. Wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, kann auf Antrag einer Seite auch eine materielle Prüfung stattfinden.

(10) Die Verlängerung einer Dienstvereinbarung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Dienst-vereinbarung zwischen den Parteien zu vereinbaren und der AKJ unverzüglich zuzusenden. Die Verlängerung einer Dienstvereinbarung kann maximal 4 Jahre betragen oder sich am Zeitrahmen einer Auftragsverlängerung orientieren. Die Geschäftsstelle der AKJ prüft die Verlängerung der Dienstvereinbarung auf ihre formelle Übereinstimmung. Sollte die formelle Übereinstimmung nicht gegeben sein, ist die Verlängerungsvereinbarung unwirksam.

(11) Es kann zwischen den Parteien einvernehmlich jederzeit vereinbart werden, zu einem früheren Zeitpunkt zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeit- und Entgeltbestimmungen zurückzu-kehren. Die AKJ ist darüber zu informieren.

§ 25 Reisekosten, Trennungs entschädigung, Umzugskosten

Es gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), der Tren nungs geld-verordnung (TGV) und des Bun desumzugskostengesetz (BUKG) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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F. Sozialleistungen

§ 26 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

(1) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mit arbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krank heit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie bzw. er die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahr-lässig herbeigeführt hat, erhält sie bzw. er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absatz 2-9.

Der Anspruch nach Unterabsatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Dienst-verhältnisses.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer von 6 Wochen Kran ken bezüge in Höhe der Urlaubs ver gü tung nach § 32 Absatz 10, die ihr bzw. ihm zu stehen würde, wenn sie bzw. er Erho-lungs urlaub hätte.

Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat sie bzw. er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Kran kenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von 6 Wochen, wenn

a) sie bzw. er vor der erneuten Arbeits unfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krank-heit arbeits unfähig war oder

b) seit Beginn der ersten Arbeits unfähig keit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsatz 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienst geber das Dienstverhältnis aus An lass der Arbeitsunfähigkeit kün-digt. Das gleiche gilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis aus einem von der Dienstgeberin bzw. von dem Dienstgeber zu vertre tenden Grund kündigt, der die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsatz 1 oder 2 genannten Frist von 6 Wochen nach dem Beginn der Ar beits unfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihr bzw. ihm Krankengeld oder die ent spre chen den Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bun des versorgungsgesetz ge-zahlt werden, als Krankenbezüge einen Kranken geldzuschuss. Dies gilt nicht,

a) wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mit arbeiter Rente wegen voller Erwerbs minderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Renten versicherung erhält,

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b) für den Zeitraum, für den die Mit ar beiterin Anspruch auf Mutter schafts geld nach § 200 Reichs-versicherungsordnung (RVO) oder nach § 13 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) hat.

(4) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 14)

• von mehr als 1 Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,

• von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 26. Wocheseit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-verhältnisses hinaus, gezahlt.

Vollendet die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar beiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Be schäf ti gungs-zeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als 3 Jahren, wird der Kran ken geldzuschuss gezahlt, als wenn sie bzw. er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Be ginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.

(5) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabsatz 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuss bei einer Be schäftigungszeit

• von mehr als 1 Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen,

• von mehr als 3 Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochenbezogen werden; Absatz 4 Unterabsatz 3 gilt entsprechend.

Erstreckt sich eine Erkrankung ununter brochen von einem Kalenderjahr in das nächste Kalenderjahr oder erleidet die Mit arbeiterin bzw. der Mitarbeiter im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wieder auf nahme des Dienstes einen Rück fall, bewen det es bei dem Anspruch aus dem vorhe-rigen Jahr.

Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 2 ergebende Anspruch.

(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss ohne Rück sicht auf die Be schäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienst ver hältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zustän dige Unfallversicherungsträger den Arbeits unfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Dienst vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird sie bzw. er vor Ablauf von 6 Monaten aufgrund desselben Arbeits-unfalls oder der selben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinaus-geschoben.

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(7) Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Über gangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI i. V. mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinter blie be nenversorgung oder aus einer sonstigen Versor-gungseinrichtung erhält, zu der die Dienst geberin bzw. der Dienst geber oder eine andere Arbeitgeberin bzw. ein anderer Arbeitgeber, der diese AVR oder eine Arbeitsvertragsgrundlage wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.

Überzahlter Krankengeldzuschuss oder sons tige überzahlte Bezüge gelten als Vor schüsse auf die zu-stehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatz 1. Die Ansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mit arbeiters gehen insoweit auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betra ges, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Be züge im Sinne des Unter absatz 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Mit ar beiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber die Zustel lung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mit geteilt.

(8) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tat säch lichen Barleistungen des Sozialleis tungs trägers und der Nettourlaubsvergütung ge zahlt. Netto urlaubs-vergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubs vergütung gemäß § 32 Absatz 10.

(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versiche rungspflicht in der gesetzlichen Kranken ver siche rung befreit ist. Dabei sind für die An-wendung des Absatz 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter als Pflichtversicherte bzw. Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kran kenversicherung zustünden.

§ 27 Dienstjubiläum

Bei einer Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Jahren erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mit arbeiter Sonderurlaub unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 17 Absatz 1 wie folgt:

• Bei 25 Jahren Beschäftigungszeit 3 Arbeitstage

• Bei 40 Jahren Beschäftigungszeit 5 Arbeitstage

§ 28 Beihilferegelung

(1) Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unter stüt zungen gelten die für die in Einrichtungen und Werken des Johan ni ter ordens tätigen Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter durch die von den zuständigen Organen durch Dienstvereinbarung getroffenen Beihilferegelungen.

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(2) In Ermangelung einer Regelung nach Absatz 1 erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mit ar beiter Beihilfe nach Absatz 3, mit Aus nahme von

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich im Sonderurlaub nach § 32a Absatz 3 befin den sowie

b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund der Tätigkeit ihrer Ehegatten oder ihrer eingetra-genen Lebenspartner im öffentlichen Dienst oder bei Dienst gebern, welche ver gleichbare Vor schrif- ten anwenden, im Beihilfefalle berücksichti gungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen darstellen.

(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für

a) Zahnersatz (z. B. Zahnkronen, Brücken, Prothesen).

Die Leistungen der Beihilfe umfassen für Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahn tech-nische Leistungen) 30 % des von der gesetzlichen Krankenkasse anerkannten befund orientierten Festzuschusses nach SGB V.

Des Weiteren werden Beihilfen zu funktions analytischen und therapeutischen sowie im plan to-logischen Leistungen wie folgt gewährt, sofern die in den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) genannten Voraus set zungen erfüllt sind:

Beihilfefähig sind Aufwendungen für

• Zahnarzthonorar, soweit die Gebühren im Rahmen der amtlichen deutschen Ge bühren ordnung für Zahnärzte bzw. Ärzte (GOZ / GOÄ) (bis zum 3,5fachen Satz GOZ / GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrund sätzen entsprechen zu 100 %

• Aufwendungen für Zahnärztliche Leis tungen sowie Edelmetalle und Keramik – außer Glaskeramik – zu 60 %

Die sich hiernach ergebenden beihilfefähi gen Aufwendungen werden zu 50 % (Be mes sungs satz) ausgezahlt.

b) Behandlungen durch Heilpraktiker.

Aufwendungen für die Untersuchung oder Behandlung durch den Heilpraktiker sind bei hilfefähig, sofern wissenschaftlich allge mein anerkannte Methoden angewandt wer den. Die Aufwendungen sind beihilfefähig bis zum Mindestsatz des Gebühren ver zeich nis ses für Heilpraktiker (GebüH), höchstens je doch bis zum Schwellenwert der GOÄ bei vergleich baren Leistungen. Arznei und Verbandmittel, die vom Heilpraktiker verordnet sind, sind grund sätzlich beihilfefähig, sofern sie nicht nach den Bestimmungen der Beihil fe vor schriften von der Erstattung ausgeschlossen sind. Die beihilfefähigen Auf wendungen werden zu 50 % (Bemessungssatz) erstattet.

c) Geburtskostenpauschale

Für die Säuglings- und Kleinkindausstat tung jedes während der Vertragslaufzeit gebo renen Kindes wird eine pauschale Bei hilfe von 128,00 Euro gewährt.

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d) Beihilfe im Todesfall

Die Beihilfe zu den Bestattungskosten beträgt

• bei Ehegatten oder Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) max. 665,00 Euro

• bei minderjährigen Kindern oder Stiefkindern max. 435,00 Euro

e) Nicht beihilfefähig sind Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen und Hör ge räte) und Zu zah lungen jeglicher Art.

Die Beihilfen werden nur auf Antrag gewährt. Beihilfen sind nicht zusatzversorgungspflich tig. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen oder der Aus stellung der Rechnung zu stellen. Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach Absatz 3 c) der Tag der Geburt, bei Beihilfen nach Absatz 3 d) der Tag des Ablebens maßgebend.

§ 29 Sterbegeld

Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mit arbeiters, die bzw. der sich nicht im Son der urlaub nach § 32a Absatz 3 befunden hat und deren bzw. dessen Dienstverhältnis zur Zeit ihres bzw. seines Todes nicht nach § 35 Absatz 1 Unterabsatz 3 geruht hat, wird der Ehe gattin bzw. dem Ehegatten oder den Kin dern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegattin bzw. dem Ehegatten steht die Lebens part nerin bzw. der Lebenspartner im Sinne des Lebens part nerschafts gesetzes gleich.

Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für 2 weitere Monate das Urlaubs entgelt der bzw. des Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übri gen gegenüber dem Arbeitgeber zum Er löschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.

Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu ge-währen. Sind an die Ver stor bene bzw. den Verstorbenen Bezüge oder Vor schüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Ster begeld angerechnet.

§ 30 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinter blie-benenversorgung der Mitar bei terin bzw. des Mitarbeiters durch Beiträge zu einer Zusatz ver sor gungs-einrichtung oder eine andere zusätzliche Alters- und Hin ter blie ben en sicherung (z. B. Betriebsrente, Direkt ver sicherung, Pensionskasse) nach Wahl der Dienst geberin bzw. des Dienstgebers sicher zu stel len (Wahlfreiheit der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers).

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(2) Wählt die Dienstgeberin bzw. der Dienst geber eine andere zusätzliche Altersvorsorge gem. § 30 Absatz 1 als die Beitragszahlung in eine Zusatzversorgungseinrichtung, so trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber den Beitrag in Höhe von mindestens 4 % des von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeitender bezogenen lohnsteuerpflichtigen Arbeits ent gelt, soweit er 1/12 der jeweils aktuellen Bei tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Ren ten versicherung nicht übersteigt. Die Bei trags-verpflichtung besteht erst nach Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 3.

Zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören nicht:

1. Aufwandsentschädigungen, reisekos tenähnliche Entschädigungen,

2. geldliche Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (z. B. Auf wen dun gen für Werk zeuge, Berufsk leidung, Fort bildung) sowie Zuschüsse z. B. zu Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens- und Kontoführungskosten, Schul- und Sprach enbeihilfen, Miet beiträge,

3. Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie erfolgsabhängige Entgelte (z. B. Tantiemen, Provi sio nen, Abschluss prämien und entsprechende Leistungen, Prämien für Ver bes se rungsvorschläge, Erfin dungs-vergütungen),

4. einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen,

5. Entgelte aus Nebentätigkeiten einschließ lich Entgelte, die aus ärztlichen Liquidi täts erlösen zufließen,

6. Krankengeldzuschüsse,

7. Aufwandsentschädigungen für eine Zukunftssicherung des Beschäftigten,

8. geldwerte Vorteile oder Sachbezüge, soweit derartige Leistungen nicht anstelle von Ent gelt für Zeiträume gezahlt werden, für die laufendes beitragspflichtiges Entgelt zusteht,

9. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,

10. einmalige Zahlungen (z. B. Urlaubs abgeltungen, Abfindungen), die aus Anlass der Be endigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,

11. einmalige Unfallentschädigungen,

12. bei einer Verwendung im Ausland, diejenigen Bestandteile des Arbeits entgeltes, die wegen dieser Verwendung über das für eine gleichwertige Tätig keit im Inland zustehende Arbeits ent gelt hinaus gezahlt werden.

(3) Ein Anspruch auf Teilnahme an der zusätzlichen Altersvorsorge gem. § 30 Absatz 2 entsteht nach Erfüllung einer Wartezeit von 5 Jahren.

Die Wartezeit ist die innerhalb der letzten acht Jahre bei den Einrichtungen und Wer ken des Johanniterordens in einem Dienst verhältnis zurückgelegte Zeit.

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Elternzeit, Pflegezeit sowie Wehr- und Zivil dienst, die das Beschäftigungsverhältnis unter brechen, gelten dabei als Beschäf ti gungszeit.

Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am Stichtag für die Aufnahme in die Versorgung nicht voll arbeitsfähig, so erfolgt die Auf nahme in die zusätzliche Altersvorsorge zum nächst folgenden Stichtag, an dem die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt wurde. Volle Arbeits fähigkeit liegt vor, wenn die Mit ar beiterin bzw. der Mitarbeiter nicht krank geschrieben ist. (4) Beitragsbemessungsgrundlage bzw. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist das steuer pflichtige Arbeitsentgelt nach § 17 Absatz 1.

(5) Die auf die von der Zusatz ver sor gungs einrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienst geberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 Euro jährlich, solange die rechtliche Mög lich keit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 % besteht.

§ 31 Entgeltumwandlung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von ihren bzw. seinen zukünftigen Ent geltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitrags be mes sungs grenze der Renten ver-sicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet wer den, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung ausgeschöpft ist. Bei der Entgelt um wand lung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht unterschritten werden. Durch Vereinbarung zwischen der Mit ar bei terin bzw. dem Mit ar beiter und der Dienst ge berin bzw. dem Dienstgeber kann die Grenze von 4 % der jeweiligen Beitrags bemessungs grenze überschritten werden.

(2) Die rentenversicherungspflichtige Mit arbeiterin bzw. der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Absatz 2 EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.

(3) Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf

a) das Entgelt nach § 17 Absatz 1,

b) die Jahressonderzahlung nach § 22a,

c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 9.

Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienst geber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mit arbeiter kann die Umwandlung anderer Ent geltansprüche vereinbart werden.

(4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgelt um wand lung mindestens einen Monat vorher schrift lich geltend machen.

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(5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. Weitere zuläs sige Durchführungswege für die betrieb liche Altersversorgung durch Entgelt um wand lung können in einer Dienst ver ein ba rung festgelegt werden.

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G. Urlaub

§ 32 Urlaub

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung von 29 Tagen. Dabei setzt sich der Erholungsurlaub zusammen aus dem gesetzlichen Mindest urlaubs anspruch gemäß BUrlG von 20 Tagen sowie einem darüber hinausgehenden zusätzlichen Urlaubsanspruch von 9 Tagen.

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeits zeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durch schnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalender woche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeits zeit regel-mäßig oder dienstplan mäßig im Durch schnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeits tage in der Kalender woche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits freien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs zuzüglich eines etwai-gen Zusatzurlaubs.

Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wö-chentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die

für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Anspruch auf Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz oder nach den Regelungen für Behinderte bleibt unberührt.

(2) Bei der zeitlichen Festlegung des Ur laubs sind die Urlaubswünsche der Mit ar beiterin bzw. des Mit-arbeiters zu berücksich tigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung drin gen de betriebliche Belange oder Urlaubs wünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Ge sichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

(3) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von 6 Monaten, bei Ju gendlichen nach Ablauf von 3 Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden.

Durchschnittliche Wochenarbeitstage

Zu gewährende Urlaubstage

6 355 294 233 172 121 6

Hilfstabelle für den Urlaubsanspruch bei festen wöchentlichen Arbeitstagen:

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(4) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vol len Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundes ur laubs gesetz beim Ausscheiden nach erfüllter War tezeit in der zweiten Hälfte des Kalen der-jahres und der Anspruch auf den Min dest urlaub nach dem Jugendarbeits schutz gesetz oder den Regelungen für Behin derte bleiben unberührt.

(5) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der gesetzliche Mindesturlaub sowie ggf. Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB XI sind dabei unter Anrechnung auf den Absatz 1 zustehenden Urlaub vorrangig zu gewähren. Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Mitarbeiter-innen und Mitarbeiter müssen gleichermaßen Sorge dafür tragen, dass der Urlaub angetreten wird. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt, es sei denn, dass der Urlaubsantritt aus dienstlichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich war. In diesem Fall ist der Urlaub abzugelten, es sei denn, es ist mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Abweichend von Satz 4 verfallen die gesetzlichen und die über die gesetzlichen hinausgehenden Urlaubsansprüche, die wegen fortdau-ernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums angetreten wer-den konnten, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

(6) Ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wegen eines vorsätzlichen schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach gesetzlichen Vorschriften noch zustehen würde.

(7) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Dienst geberin bzw. des Dienstgebers während des Urlaubs eine dem Urlaubszweck widersprechen de Erwerbstätigkeit aus-üben, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der Er werbs tätigkeit.

(8) Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mit arbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw. er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krank heits tage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Die Mit ar beiterin bzw. der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wie derherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Ar beits leistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist neu zu beantragen.

(9) Endet das Dienstverhältnis bei fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und konnte weder im Vorjahr noch im darauf folgenden Ausgleichzeitraum der nach § 32 Absatz 1 zu gewährende Erholungsurlaub aus krankheitsbedingten Gründen nicht genommen werden, ist neben dem aus § 33 bestehenden Anspruch auf Zusatzurlaub, nur der Teil eines bestehenden Urlaubes abzugelten, der sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer arbeitsbedingten Erkrankung.

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(10) Die Urlaubsvergütung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

§ 32a Sonderurlaub

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Einvernehmen mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber an fachlichen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder an berufsständischen Tagungen teilnehmen, kann hierfür in angemessenem Umfange Son derurlaub gewährt werden.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Einvernehmen mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber an einer Maßnahme zur Ge sundheitsvorsorge teilnehmen, kann hier für in angemesse-nem Umfange Sonder ur laub gewährt werden.

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Fortfall ihrer bzw. seiner Bezüge Son derurlaub erhalten, soweit es die dienstli chen oder betrieblichen Verhältnisse gestatten.

§ 32b Beurlaubung und Teilzeit beschäftigung in besonderen Fällen

(1) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter ist auf Antrag unter Fortfall ihrer bzw. seiner Bezüge zu beurlauben, wenn sie bzw. er ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut und dringende dienstliche oder betriebliche Ver hältnisse dem nicht entgegenstehen.

(2) Die Beurlaubung erfolgt in den Fällen des Absatz 1 für mindestens ein Jahr. Sie kann ein malig längstens um weitere 3 Jahre ver längert werden. Die Verlängerung ist spätes tens 3 Monate vor Ablauf des Beur laubungszeitraumes zu beantragen.

(3) Entgeltliche Beschäftigungen während des Sonderurlaubs bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Beschäftigung dem Zweck der Beurlaubung nicht widerspricht.

(4) Die Beurlaubung kann vorzeitig nur be endet werden, wenn der Beurlaubungsgrund ent fällt oder andere wichtige Gründe vorliegen und dienstliche oder betriebliche Ver hältnisse dem nicht ent-gegenstehen, insbe sondere erst nach Beendigung des Dienst verhältnisses einer für den Beurlaubten ein gestellten Ersatzkraft.

(5) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter soll nach achtjähriger Betriebszugehörigkeit auf Antrag auch ohne Vorliegen der Vor aussetzungen des Absatz 1 für die Dauer von höchstens einem Jahr be-urlaubt werden, sofern es die dienstlichen und betrieblichen Ver hältnisse gestatten.

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(6) Zeiten einer Beurlaubung gelten nicht als Beschäftigungszeit nach § 14, es sei denn, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vor Antritt der Beurlaubung ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung vorher schrift lich anerkannt hat.

(7) Dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, anstelle einer Beur lau bung ihre bzw. seine regelmäßige wöchent liche Arbeitszeit zu reduzieren, soll entsprochen werden.

§ 33 Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nacht arbeit

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, in Schicht arbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindes tens 3 Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechsel schich ten (§ 11e Absatz 2 Satz 2) nur deshalb nicht vor lie gen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochen ende von höchstens 48 Stunden vorsieht.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, sobald die Voraussetzung nach Absatz 1 und / oder 2 erfüllt sind.

(3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub ent steht, das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

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(4) Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Absätzen 1 und 2 wird nur die Arbeitszeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr berücksichtigt. Für Bereit schafts dienstzeiten, die in diesen Zeitraum fallen, gilt für die Berechnung der Nachtarbeitsstunden § 11g Absatz 3, bzw. für Ärztinnen und Ärzte, die als solche eingesetzt sind, § 6 Absatz 1 der Anlage 8a entsprechend. Inner-halb einer Rufbereitschaft werden bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nur die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung berücksichtigt. Absatz 1 und 2 gelten auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren regelmäßige Arbeitszeit nach § 11 Absatz 4 verlängert ist.

(5) Zusatzurlaub nach Absatz 1 und 2 darf insgesamt 4 Arbeitstage, in den Fällen des Absatz 3 insge samt 5 Arbeitstage, für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.

(6) Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Zahl der in den Absatz 1 und 2 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Ver hältnis der vereinbarten durchschnitt lichen regel-mäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitar bei-terin bzw. eines entsprechen den vollbeschäftigten Mit ar beit ers zu kürzen.

(7) Der Zusatzurlaub ist den Ansprüchen gemäß § 32 Absatz 1 hinzuzurechnen. Dabei gelten die Bestimmungen des § 32 Absatz 5 bis 8.

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H. Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 34 Beendigung des Dienst verhältnisses durch Kündigung

(1) Die Beendigung des Dienstverhältnisses kann durch Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.

(2) Für eine Kündigung durch die Dienst ge berin bzw. durch den Dienstgeber beträgt die Kün di gungs-frist, wenn das Dienstver hält nis in der Einrichtung oder dem Unter neh men

1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende des Kalendermonats,

2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit kann das Dienstverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.

(4) Kündigt die Dienstgeberin bzw. der Dienst geber das Dienstverhältnis wegen drin gen der betrieb-licher Erfordernisse und versieht sie ihre schriftliche Kündi gungs erklä rung nach Maß gabe des § 1a des Kün di gungsschutzgesetzes (KSchG) mit dem Hinweis, dass die Kün di gung auf dringende betrieb-liche Erfordernisse gestützt ist und die Mitar bei terin bzw. der Mitarbeiter nach Verstrei chen lassen der Klagefrist die gesetzliche Abfin dung beanspruchen kann, hat die Mitar bei terin bzw. der Mitarbeiter mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Ab findung, wenn sie bzw. er bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 des KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Dienstverhältnis durch die Kün di gung nicht aufgelöst ist.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kün di gung bleibt unberührt.

(6) Der Kirchenaustritt gilt, sofern nicht ein Wechsel zu einer anderen Kirche vorliegt, als wich tiger Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 des Bür ger lichen Gesetzbuches (BGB).

(7) Nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren, frühestens jedoch nach Voll endung des 50. Lebens-jahres, und wenn eine Leistungsminderung

1. durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufs krankheit im Sinne der §§ 8, 9 SGB VII her beigeführt worden ist, ohne dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitar beiter vorsätzlich oder grob fahrlässig ge-handelt hat, oder

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2. auf einer durch die langjährige Beschäfti gung verursachte Abnahme der körper lichen oder geistigen Kräfte und Fähig keiten beruht,

ist eine ordentliche personenbedingte Kün digung ausgeschlossen.

(8) Ist eine Weiterbeschäftigung einer Mit arbeiterin bzw. eines Mitarbeiters aus dem von Absatz 7 erfassten Personenkreis auf dem selben Arbeitsplatz aufgrund einer Leis tungs min de rung nach Absatz 7 Nr. 1 oder Nr. 2 nicht möglich, kann das Dienstverhältnis von der Dienst geberin bzw. vom Dienst-geber gekündigt werden, wenn folgende Voraus set zun gen eingehalten werden:

1. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist gegenüber der Mitarbeiterin bzw. dem Mit arbeiter zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Um schulung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters voraus.

2. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw. dem Mit arbeiter einen mindestens gleich wertigen Arbeitsplatz zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht voll beschäf- tigt bleibt. Bei der Sicherung eines gleich wertigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienstgeberin bzw. bei demselben Dienst geber gilt folgende Reihenfolge:

a. Arbeitsplatz in derselben Einrichtung an demselben Ort,

b. Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit demselben Aufgabengebiet (z. B. Jugend hilfe) an einem anderen Ort oder in einer Einrichtung mit einem anderen Aufga bengebiet (z. B. anstatt bisher Jugend hilfe nunmehr Behindertenhilfe) an demselben Ort,

c. Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit einem anderen Aufgabengebiet an einem an de ren Ort.

Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mit-arbeiter abgewichen werden.

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Absatz 8 Nr. 2 nicht zur Ver fü gung, soll die Mitarbeiterin bzw. der Mit arbeiter entsprechend fortgebildet oder umgeschult wer den, wenn ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden kann.

3. Kann der Mitarbeiterin bzw. dem Mit arbeiter kein gleichwertiger Arbeits platz im Sinne des Absatz 8 Nr. 2 zur Ver fügung gestellt werden, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienst geber ver pflichtet, der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz mit der Herab grup pierung um eine Entgeltgruppe anzubieten. Absatz 8 Nr. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Aus wahl unter gleichgeeigneten Bewer berinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.

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4. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen ihr bzw. ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne der Absatz 8 Nr. 2 Unterabsatz b) und c) anzunehmen, es sei denn, dass ihr bzw. ihm die Annahme nach ihren bzw. seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

5. Ist nach Absatz 8 Nr. 2 Unterabsatz a) – c) eine Fortbildung oder Umschulung erforder lich, hat sie die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber rechtzeitig zu veranlassen oder selbst durchzuführen. Soweit keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, trägt die Dienst geberin bzw. der Dienstgeber die Kosten. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter darf ihre bzw. seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungs maßnahme nicht willkürlich verweigern.

Für die Fortbildungs- und Umschu lungs maß nahmen nach dieser Vorschrift gilt im Übrigen § 10 entsprechend.

(9) Die Kündigungsfrist beträgt 7 Monate zum Schluss eines Kalender viertel jah res. Lehnt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu den ihr bzw. ihm ange-botenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt der Dienst vertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist als ordnungsgemäß aufgelöst.

§ 35 Beendigung des Dienst verhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber unverzüglich von der Zustellung des Renten bescheides zu unterrichten.

Das Dienstverhältnis endet, wenn der Ren tenbescheid eines Rentenversicherungs trä gers die volle Erwerbsminderung feststellt.

Setzt der Rentenbescheid eine befristete Rente fest, ruht das Dienstverhältnis solange wie die Mitarbeiterin bzw. der Mit arbeiter die befristete Rente bezieht, längs tens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.

(2) Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar beiter nur teil-weise erwerbsgemindert ist und nach ihrem bzw. seinem vom Ren ten ver siche rungs träger festgestell-ten Leis tungs vermögen auf ihrem bzw. seinem bisheri gen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte. Die Mit ar beiterin bzw. der Mit ar beiter muss einen An-spruch auf Weiter beschäftigung innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schrift-lich bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienst geber geltend machen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 nicht gegeben sind.

(3) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehen den Tages.

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Bei Gewährung einer Rente auf Zeit ruht das Dienstverhältnis von dem Tage an, der auf den nach Unterabsatz 1 maßgeblichen Zeit punkt folgt. Beginnt die Rente auf Zeit erst nach der Zu stellung des Rentenbescheids, ruht das Dienstverhältnis von dem Tag des Ren ten beginns an.

(4) An die Stelle des Rentenbescheides tritt das Gutachten des Vertrauensarztes bzw. der Ver-trauensärztin oder des Gesund heits amtes, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mit arbeiter

a) den Rentenantrag schuldhaft verzögert,

b) eine Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI bezieht oder

c) nicht in der gesetzlichen Renten versicherung versichert ist.

In diesem Fall endet bzw. ruht das Dienst verhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Mit arbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

(5) Liegt bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 3 das Dienstverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zu stim mung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt wird.

(6) Nach Wiederherstellung der Erwerbs fähigkeit soll die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar bei ter, die bzw. der bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 und 3 bereits unkündbar war, auf Antrag bei ihrer bzw. seiner früheren Dienststelle wieder ein gestellt werden, wenn dort ein für sie bzw. ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.

§ 36 Beendigung des Dienst verhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung

(1) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das nach § 35 SGB VI in Verbindung mit § 235 SGB VI gesetzlich oder durch Satzung eines Versorgungswerkes festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die ab-schlagsfreie Regelaltersrente erreicht hat.

(2) Soll die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ausnahmsweise weiterbeschäftigt werden, so ist durch schriftliche Vereinbarung während des Dienstverhältnisses der Beendigungszeitpunkt, gegebenen-falls auch mehrfach, hinauszuschieben.

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(3) Wird mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ein Ruhegehalt oder eine sonstige Versorgung wegen des Alters beziehen, ein Dienstvertrag geschlossen, kann das Dienstverhältnis abweichend von § 34 Absatz 1 und Absatz 2 jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Dienstvertrag nichts anderes vereinbart ist. In dieser Vereinbarung können die Bedingungen der §§ 30 und 31 AVR-J abbedungen werden.

§ 37 Zeugnisse

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben gemäß § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Dienstverhältnisses ein Zeug nis zu verlangen.

56

I. Sonstige Regelungen

§ 38 Schutzkleidung und Dienstkleidung

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienst geberin bzw. dem Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung ge stellt, instand gehalten und gereinigt und bleibt Eigentum der Dienstgeberin bzw. des Dienst gebers. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Soweit das Tragen von Dienstkleidung von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienst geberin bzw. des Dienst-gebers.

§ 39 Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar beiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihr bzw. ihm durch die Arbeits-unfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf die Dienst geberin bzw. den Dienstgeber über, als dieser der Mitarbeiterin bzw. dem Mit arbeiter Krankenbezüge und sonstige Be züge gezahlt und darauf entfallende, von der Dienstgeberin bzw. vom Dienst geber zu tra gende Beiträge zur Bundes-anstalt für Ar beit, Arbeitgeberanteile an Bei trägen zur Sozial versicherung und zur Pflege ver siche rung sowie Umlagen (einschließ lich der Pau schal steuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinter blie be nen versorgung abgeführt hat.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unver züglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters geltend gemacht werden.

(4) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Kran ken bezüge und sons-tiger Bezüge zu verweigern, soweit die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar bei ter den Übergang eines Scha-dens ersatzanspruchs gegen einen Dritten auf die Dienstgeberin bzw. auf den Dienstgeber ver hindert, es sei denn, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Verletzung dieser ihr bzw. ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

§ 40 Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeits verhältnis

(1) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften unabdingbar sind, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 9 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

(2) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.

57

Anlage 1 Eingruppierungskatalog

Entgeltgruppe 1 (Anm. 1)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätig keiten, die nach einer Einübung ausgeführt wer den können

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter mit einfachsten Tätigkeiten (Anm. 1) in den Tätig-keitsbereichen

1. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik;

2. Hol- und Bringdienst.

Richtbeispiele: Reinigungskraft, Mitarbeiterin in der Wäscherei und im Wäschedienst, Küchenhilfe,Hilfskraft im Menüservice, Botin.

Entgeltgruppe 2 (Anm. 2)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätig keiten, die nach einer fachlichen Einar bei tung ausgeführt werden können

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter mit sehr einfachen Tätigkeiten (Anm. 2) in den Tätig-keitsbereichen

1. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik;

2. Hol- und Bringdienst;

3. Verwaltung.

Richtbeispiele: Reinigungs- und Servicekraft in Wohn-, Betreuungs- und Behandlungsräumen, Stations-hilfe, Mitarbeiterin in der Post- oder einer anderen Annahmestelle, Fahrerin von leichteren LKW / Last-zügen, Technische Hilfskraft im HNR-Bereich, Verwaltungshilfskraft.

Entgeltgruppe 3 (Anm. 2, 3, 12, 13)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätig keiten, die Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter

1. mit einfachen Tätigkeiten (Anm. 3) in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege / Betreuung / Erziehung,

b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst,

c. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik,

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d. Verwaltung,

e. Breitenausbildung;

2. mit sehr einfachen Tätigkeiten (Anm. 2) in der Hauswirtschaft und zusätzlich einfa chen Tätigkeiten (Anm. 3) in der Grundpflege oder Betreuung.

Richtbeispiele: Hauswirtschaftskraft, Mitarbeiterin im Empfang, in der Registratur / Archiv und in derTelefonzentrale, Sanitätshelferin, Pflegehelferin, Kindergartenhelferin, Betreuungsassistentin nach § 87 b SGB XI, Fahrerin mit Personenbeförderung über 9 Personen oder schwerer LKW / Lastzug, Mit-arbeiterin im HNR-Einsatzdienst mit Betreuungsaufgaben, Erste-Hilfe-Trainerin.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 2 (Anm. 2), denen zusätzlich

1. die Koordination (Anm. 12) von Mitar bei tenden oder

2. die Verantwortung für Sach- oder Haus haltsmittel (Anm. 13) für einen gesamten Arbeits bereich ausdrücklich übertragen ist.

Entgeltgruppe 4 (Anm. 3, 4, 12, 13)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung (Anm. 4) in den Tätigkeitsbereichen

1. Pflege / Betreuung / Erziehung;

2. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

3. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik;

4. Verwaltung mit verschiedenen oder umfangreichen Tätigkeiten.

Richtbeispiele: Gesundheits- und Pflegeassistentin, Altenpflegehelferin, Krankenpflegehelferin, Heil- erziehungspflegehelferin, Rettungshelferin, Beiköchin, Kundenbetreuerin in HNR-Zentrale bzw. Servicecenter.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 (Anm. 3), denen zusätzlich

1. die Koordination von Mitarbeitenden (Anm. 12) oder

2. die Verantwortung für Sach- oder Haushaltsmittel (Anm. 13) für einen gesamten Arbeitsbereich ausdrücklich übertragen ist oder

3. erweiterte Aufgaben oder behandlungspflegerische Aufgaben übertragen sind.

59

Richtbeispiel: Vorarbeiterin im Reinigungsdienst.

Entgeltgruppe 5 (Anm. 4, 12, 13, 15)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die spezielle Fertigkeiten und erwei terte Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter mit komplexen Aufgaben (Anm. 15) unter fachlicher Anleitung (Anm. 4) mit unter schiedlichen Anforderungen in den Tätig keits bereichen

1. Pflege / Betreuung / Erziehung;

2. Ausbildung;

3. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

4. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik;

5. Verwaltung. Richtbeispiele: Stationsassistentin, Heilerziehungshelferin mit speziellen Aufgaben, Rettungssanitäterin, Kinderpflegerin / Sozialpädagogische Assistentin, Mitarbeiterin im begleitenden Sozialen Dienst, Dispo- nentin im Fahrdienst, Hausmeisterin, Fachdozentin, Kundenbetreuerin in der HNR-Zentrale bzw. im Servicecenter mit Anforderungen als Rettungssanitäterin.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ent geltgruppe 4 (Anm. 4), denen zusätzlich

1. die Koordination von Mitarbeitenden (Anm. 12) oder

2. die Verantwortung für Sach- oder Haushaltsmittel (Anm. 13) für einen gesamten Arbeitsbereich ausdrücklich übertragen ist oder

3. behandlungspflegerische Aufgaben und besondere Verantwortung übertragen sind oder

4. in der HNR-Zentrale bzw. im Servicecenter komplexe Aufgaben (Anm. 15) übertragen sind.

Entgeltgruppe 6 (Anm. 5, 12, 13)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähig keiten voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 5) in den Tätig keits bereichen

1. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

2. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik;

60

3. Verwaltung.

Richtbeispiele: Mitarbeiterin im nichtärztlichen medizinischen Dienst mit Standardtätigkeiten, Haus-wirtschafterin, Diätassistentin in der Großküche, Facharbeiterin, Kundenbetreuerin in der HNR-Zentrale bzw. im Servicecenter mit Anforderungen als Rettungsassistentin, Apothekenhelferin, Rettungsassistentin.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5 (Anm. 4; Anm. 15), denen zusätzlich

1. die Koordination von Mitarbeitenden (Anm. 12) oder

2. die Verantwortung für Sach- oder Haus haltsmittel (Anm. 13) für einen gesamten Arbeits bereich ausdrücklich übertragen ist.

Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter

1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeits bereichen

a. Pflege / Betreuung / Erziehung,

b. Lehre / Bildung / Ausbildung,

c. Handwerklicher Erziehungsdienst,

d. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

2. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 5) von komplexen (Anm. 15) Aufgaben oder Leitungs-aufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen

a. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik,

b. Verwaltung,

c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst.

Richtbeispiele: Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin, Pharma- zeutisch technische Assistentin, Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Med.-technische Radiologieassistentin, Physiotherapeutin, Ergotherapeutin, Bewegungs- / Mototherapeutin, Med.-technische Assistentin, Lehrbeauftragte, Notfallsanitäterin, Leiterin Menüservice, Leiterin Haus-notruf, Leiterin Ausbildung, Leiterin Fahrdienste, Leiterin Rettungswache.

61

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 (Anm. 5) mit Leitungsauf gaben (Anm. 11) im Tätigkeits bereich Hauswirtschaft / Handwerk / Technik.

Richtbeispiele: Küchenleiterin, Leiterin von Handwerks betrieben.

Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter mit

1. eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätig keits-bereichen

a. Pflege / Betreuung / Erziehung,

b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

2. verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 7) oder Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen

a. Verwaltung,

b. Lehre / Bildung / Ausbildung.

Richtbeispiele: Fachgesundheits- und -krankenpflegerin in OP-Dienst / Intensivpflege / Anästhesiepflege /Psychiatrie / Onkologie / Palliativmedizin oder Nephrologie sowie die Gesundheits- und Krankenpflegerin in diesen Bereichen mit vergleichbaren Aufgaben; Mitarbeiterin im Sozialdienst, Unterrichtsschwester, Leiterin Menüservice, Leiterin Hausnotruf, Leiterin HNR-Zentrale, Leiterin Servicecenter, Leiterin Aus- bildung, Leiterin Fahrdienste, Leiterin Rettungswache, Leiterin einer Kindertagesstätte, Heilerziehungs-pflegerin / Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7

1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungs auf ga ben (Anm. 11) in den Tätigkeits bereichen

a. Pflege / Betreuung / Erziehung,

b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

2. in der Leitung (Anm. 10) im Tätigkeits bereich Hauswirtschaft / Handwerk / Technik.

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Richtbeispiele: Stationsleiterin, Wohnbereichsleiterin, Leitende med.-technische Assistentin, Leitende Physiotherapeutin, Leitende Diätassistentin, Hauswirtschaftsleiterin/hauswirtschaftliche Betriebsleiterin, Leiterin einer Kindertagesstätte.

Entgeltgruppe 9 (Anm. 6, 7, 8, 10, 11, 14, 15, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter mit

1. verantwortlich wahrzunehmenden Auf ga ben (Anm. 8) in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege / Betreuung / Erziehung,

b. Beratung / Therapie / Seelsorge;

2. schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 8) Aufgaben oder Leitungsaufgaben (Anm. 10) im Tätigkeitsbereich Verwaltung.

Richtbeispiele: Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin, Heilpädagogin, Leiterin Sozialer Dienst, Leiterin Menü-service, Leiterin Hausnotruf, Leiterin HNR-Zentrale, Leiterin Servicecenter, Leiterin Ausbildung, Leiterin Fahrdienste, Leiterin Rettungswache, Leiterin einer Kindertagesstätte, Pflegedienstleiterin.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8

1. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 7) und Leitungs auf ga ben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen

a. Lehre / Bildung / Ausbildung,

b. Verwaltung;

2. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) oder komplexen (Anm. 15) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen Pflege / Betreuung / Erziehung und nichtärztlicher medizinischer Dienst;

3. in der Leitung (Anm. 10) eines großen Wohnbereiches oder einer kleinen Einrichtung oder eines kleineren Dienstes oder eines mittelgroßen Pflegebereiches einer stationären Einrichtung (Anm. 16) im Tätigkeitsbereich Pflege / Betreuung / Erziehung.

Richtbeispiele: Leitung eines kleineren Verwaltungsbereichs, Leiterin einer kleineren Schule für Alten-, Kranken- oder Entbindungspflege, Pflegerische Leiterin mehrerer Stationen eines Krankenhauses, Stationsleiterin Intensivpflege / Psychiatrie / Onkologie / Anästhesie / Nephrologie /Palliativ- oder OP-Dienst.

63

Entgeltgruppe 10 (Anm. 8, 10, 11, 14, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertiefte anwendungsbezogene wissen schaftliche Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter mit schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahr-zunehmenden (Anm. 8) Auf gaben in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege / Betreuung / Erziehung,

b. Beratung / Therapie / Seelsorge,

c. Verwaltung.

Richtbeispiele: Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin mit fachlich schwierigen Aufgaben, Heilpädagoginmit fachlich schwierigen Aufgaben, Leiterin einer Kindertagesstätte, Pflegedienstleiterin.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 8) und Leitungs auf ga ben (Anm. 11) in den Tätigkeits be rei chen Pflege / Betreuung / Erziehung und Bera tung / Therapie / Seel sorge;

2. mit schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 8) Aufgaben und Leitungs-aufgaben (Anm. 11) im Tätigkeitsbereich Verwaltung;

3. in der Leitung (Anm. 10) einer mittelgroßen Einrichtung oder eines mittelgroßen Dienstes oder eines sehr großen Wohnbereiches oder eines großen Pflege bereiches oder einer stationären Ein-rich tung (Anm. 16);

4. in der Leitung (Anm. 10) eines mittelgroßen (Anm. 16) Verwaltungsbereiches;

5. in der Leitung (Anm. 10) einer mittelgroßen (Anm. 16) Schule für Alten-, Kranken- oder Entbin-dungspflege.

Richtbeispiele: Leitende Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin mit nachgeordneten Sozialpädagoginnen /Sozialarbeiterinnen, Leiterin Sozialer Dienst.

Entgeltgruppe 11 (Anm. 8, 10, 11, 14, 15, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertiefte und erweiterte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mit ar beiter mit komplexen (Anm. 15) und schwie ri gen (Anm. 14) verantwortlich wahr zunehmenden (Anm. 8) Aufgaben und mit Leitungs auf gaben (Anm. 11) für meh-rere Bereiche oder Einrichtungen.

Richtbeispiele: Leiterin einer Kindertagesstätte, Pflegedienstleiterin.

64

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. in der Leitung (Anm. 10) einer großen Einrichtung oder eines großen Dienstes oder mehrerer sehr großer Wohnbereiche (Anm. 16) in den Tätigkeitsbereichen Pflege / Betreuung / Erziehung und Beratung / Therapie / Seelsorge;

2. in der Leitung (Anm. 10) mehrerer großer Pflegebereiche einer großen stationären Einrichtung (Anm. 16) im Tätigkeitsbereich Pflege / Betreuung / Erziehung;

3. in der Leitung (Anm. 10) eines großen (Anm. 16) Bereichs im Tätigkeitsbereich Verwaltung;

4. in der Leitung (Anm. 10) einer großen (Anm. 16) Schule für Alten-, Kranken- oder Entbindungspflege im Tätigkeitsbereich Lehre / Bildung / Ausbildung.

Entgeltgruppe 12 (Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die wissenschaftliche Kennt nisse und Methodenkompetenz voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter

1. mit schwierigen (Anm. 14) und komplexen (Anm. 15) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 9) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 11), die in der Regel ein wissenschaftliches Hochschulstu-dium voraussetzen;

2. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 9), die ein wissenschaftliches Hochschul-studium zwingend voraussetzen.

Richtbeispiele: Psychologin.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Leitung (Anm. 10) einer sehr großen Ein rich tung oder eines sehr großen Dienstes oder eines entsprechend großen Teils einer Einrichtung (Anm. 16).

Richtbeispiele: Pflegedienstleiterin, Pädagogische Leiterin.

Entgeltgruppe 13 (Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertiefte oder erweiterte wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter

1. mit schwierigen (Anm. 14) und komplexen (Anm. 15) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 9) Aufgaben und Leitungs aufgaben (Anm. 11), die ein wissenschaftliches Hoch schulstudium und in der Regel eine zusätzliche Qualifikation voraussetzen;

65

2. mit schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 9) Aufgaben, die ein wissen-schaftliches Hochschul studium und eine zusätzliche Qualifi ka tion zwingend voraussetzen.

Richtbeispiele: Pflegedirektorin.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Leitung (Anm. 10) besonders großer und verschieden- artiger Komplexein rich tun gen mit ausgeprägten fachlichen Beson derheiten.

Vorbemerkung:Die Anlage 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Lehrkräfte an allgemein bilden-den und beruflichen Schulen beschäftigt werden.

Die Eingruppierung und die übrigen Bestandteile der Bezüge dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die im Dienst der Länder im Angestellten-verhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer.

Anmerkungen:(1) Einfachste Tätigkeiten erfordern keine Kenntnisse und Fertigkeiten aus Berufs- oder Schul-ausbildung. Sie können nach einer kurzen Einübung ausgeführt werden. Die Einübung beinhaltet eine bis zu 2-monatige Anleitung und Einweisung in die Arbeit.

(2) Sehr einfache Tätigkeiten setzen eine fachliche Einarbeitung jedoch keine Berufsausbildung vor-aus. In der fachlichen Einarbeitung wird das für die Tätigkeiten erforderliche Wissen (z. B. Umgang mit arbeitsspezifischen Hilfsmitteln oder mit Klienten, organisatorischen Zusammenhängen, Rege-lungen und Arbeitsabläufen) erworben.

(3) Einfache Tätigkeiten setzen Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraus. Fertigkeiten und einfache Kenntnisse werden in erweiterter fachlicher Einarbeitung über einen längeren Zeitraum, in Schulungen oder durch einschlägige Tätigkeitserfahrungen erlangt. Durch das so erlangte Wissen kann auf unter-schiedliche Arbeitssituationen und -anforderungen angemessen reagiert werden.

(4) Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung setzen Fertigkeiten und Kenntnisse voraus, die i. d. R. durch eine einjährige Ausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Fachliche Anleitung bedeutet eine enge Anbindung an fachlich höher qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(5) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 7 Teil A Nr. 2 setzen mindestens erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraus,10 die i. d. R. durch eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der über-tragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.

66

(6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledi-gung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeits-ergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.

(7) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppe 8 setzen vertieftes oder erwei-tertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschul-ausbildung oder eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung mit Weiterqualifikationen aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege selbständig erarbeitet werden.

(8) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppen 9 bis 11 setzen anwendungs-bezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraus, die i. d. R. durch eine Fach-Hochschulausbildung oder durch einen Bachelorabschluss, aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege z. B. durch Konzept-entwicklung selbständig erarbeitet und entschieden werden.

(9) Verantwortlich wahrzunehmende Aufgaben der Entgeltgruppe 12 und 13 setzen wissenschaft-liche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraus, die i. d. R. durch ein wissenschaftliches Hochschul-studium, aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass über die Art der Aufgabenerledigung selbst entschieden wird und bei den zu entwickelnden Lösungen das fachliche Wissen und Können in entsprechender Breite und Tiefe erforderlich ist, um der hohen Verantwortung gerecht zu werden.

(10) Leitung umfasst die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortungfür eine Organisationseinheit.

(11) Leitungsaufgaben werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neben ihrer Tätigkeit ausdrücklichübertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 10 beschriebenen Aspekte der Leitung.

(12) Die Koordination beinhaltet die Anleitung, den Einsatz und die Kontrolle von Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern und erfordert nicht die disziplinarische Verantwortung.

(13) Die Verantwortung für Sach- oder Haushaltsmittel setzt die ausdrückliche Übertragung dieser Aufgabe voraus und bedeutet die Verwaltung bzw. Steuerung von Bar- bzw. Bankguthaben und / oder Verbrauchs- und Sachgegenständen innerhalb eines Budgets.

(14) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonder-heiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern.

67

(15) Komplexe Aufgaben beinhalten vielschichtige und verschiedene Tätigkeiten, in denen Wissenund Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpft werden müssen.

(16) Die Größenverhältnisse klein, mittelgroß, groß stellen keine absoluten Zahlenverhältnisse dar, sondern sind jeweils nach den Arbeitsfeldern und der trägerspezifischen Organisation zu differenzieren und sind ein Maßstab für das Ausmaß von Verantwortung.

Erläuterungen zu den am 02.07.2014 beschlossenen Änderungen:

Die Anlage 1 Eingruppierungskatalog wurde umfangreich überarbeitet. Es wurden insbesondere aktu-elle Berufsbezeichnungen aufgenommen und die Richtbeispiele in den einzelnen Entgeltgruppen an die Bedürfnisse und Besonderheiten der Dienstleistungen der Johanniter angepasst. Beispielsweise wurde der Tätigkeitsbereich „Ausbildung“ neu in den Eingruppierungskatalog aufgenommen. Andere Richtbeispiele wurden entfernt, da diese Tätigkeiten im Johanniterverbund nicht ausgeübt werden.

1. Bei den Leitungsfunktionen (Leiterin Rettungswache, Leiterin einer Kindertagesstätte etc.) wurden einzelne Richtbeispiele in mehrere Entgeltgruppen aufgenommen. Dies wurde als notwendig erachtet, da die Einrichtungen der Johanniter unterschiedliche Größen, Aufgabenbereiche, Mitarbeiterzahlen und Organisationsstrukturen aufweisen. Damit sind für Leitungskräfte unterschiedliche Verantwortungen und Komplexitäten in ihren Tätigkeiten verbunden. Die Eingruppierung erfolgt damit ausschließlich anhand der Ober- und Untersätze unter Zugrundelegung der Stellenbeschreibung. Die jeweils genann-te niedrigste Entgeltgruppe stellt damit auch eine Mindesteingruppierung dar.

2. Richtbeispiele im Bereich der Verwaltung, wie beispielsweise „Controllerin“ oder „Personalsachbearbeiterin“, werden grundsätzlich nicht mehr abgebildet. Die Anforderungsprofile der Mitarbeitenden im Tätig-keitsbereich Verwaltung sind in den Einrichtungen der Johanniter sehr unterschiedlich. Die Festlegung von pauschalen Richtbeispielen wird daher den Tätigkeiten und Verantwortungen einzelner Mitarbeiter nicht gerecht. Auch hier wird die Eingruppierung zukünftig ausschließlich anhand der konkreten Stellenbe-schreibung unter Zugrundelegung der Ober- und Untersätze erfolgen.

3. In den Tätigkeitsbereich der EG 10 A wurde die „Verwaltung“ aufgenommen. Bisher war die Eingruppierung von Mitarbeitenden im Tätigkeitsbereich Verwaltung in die EG 10 A, die keine Lei-tungsaufgaben (Anm. 11) wahrgenommen haben, nicht möglich. Verwaltungsmitarbeitende nehmen in den Einrichtungen aber zunehmend schwierige und verantwortliche Aufgaben wahr, die eine Aus-weitung des Anwendungsbereiches der EG 10 A notwendig machte.

4. Die Richtbeispiele bezüglich des Krankenhausbereiches wurden aktualisiert und an die Berufsbezeichnungen der Bundesagentur für Arbeit angepasst. Insbesondere wurde ein neu formu-liertes Richtbeispiel für Fachgesundheits- und Krankenpfleger in speziellen Funktionsbereichen ein-gefügt sowie die Gleichstellung der Gesundheits- und Krankenpfleger in diesen Bereichen mit ver-gleichbaren Aufgaben vorgenommen. Die Veränderung des Richtbeispiels trägt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung (Urteil des BAG v. 20.06.2012, Az.: 4 AZR 438 / 10) und ent-spricht der in den Krankenhäusern der Johanniter gelebten Praxis.

68

Anlage 2 Entgelttabelle

gültig ab 1. Juli 2015

Entgelt-gruppe

Entgelttabelle (monatlich in Euro)

Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe

95 % Verweildauer (Monate)

100 % Verweildauer (Monate)

105 %

1     1.567,20 24 1.645,56

2     1.801,54 48 1.891,62

3 1.924,61 6 2.025,90 48 2.127,20

4 2.074,90 12 2.184,11 48 2.293,31

5 2.269,97 24 2.389,44 72 2.508,91

6 2.358,11 24 2.482,22 72 2.606,33

6+* 2.479,16 24 2.609,64 72 2.740,12

7 2.600,20 24 2.737,05 72 2.873,91

8 2.869,15 24 3.020,15 72 3.171,16

9 3.138,09 24 3.303,26 72 3.468,42

10 3.570,89 24 3.758,83 72 3.946,77

11 4.059,06 24 4.272,70 72 4.486,33

12 4.278,29 24 4.503,46 72 4.728,64

13 4.838,79 24 5.093,46 72 5.348,13

* EG 6 i.V.m. § 17 Absatz 2d) (Tätigkeit Rettungsassistentin)

69

Anlage 3 Entgelttabelle 2015

gültig vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015

Entgelt-gruppe

Entgelttabelle (monatlich in Euro)

Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe

95 % Verweildauer (Monate)

100 % Verweildauer (Monate)

105 %

1     1.567,20 24 1.645,56

2     1.801,54 48 1.891,62

3 1.900,55 6 2.000,58 48 2.100,61

4 2.048,97 12 2.156,81 48 2.264,65

5 2.241,59 24 2.359,57 72 2.477,55

6 2.328,63 24 2.451,19 72 2.573,75

6+* 2.448,17 24 2.577,02 72 2.705,87

7 2.567,70 24 2.702,84 72 2.837,98

8 2.833,28 24 2.982,40 72 3.131,52

9 3.098,87 24 3.261,96 72 3.425,06

10 3.526,25 24 3.711,85 72 3.897,44

11 4.008,33 24 4.219,29 72 4.430,25

12 4.224,81 24 4.447,17 72 4.669,53

13 4.778,30 24 5.029,79 72 5.281,28

* EG 6 i.V.m. § 17 Absatz 2d) (Tätigkeit Rettungsassistentin)

70

gültig ab 1. Juli 2015

Entgelt-gruppe

Entgelttabelle (monatlich in Euro)

Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe

95 % Verweildauer (Monate)

100 % Verweildauer (Monate)

105 %

1     1.567,20 24 1.645,56

2     1.801,54 48 1.891,62

3 1.924,61 6 2.025,90 48 2.127,20

4 2.074,90 12 2.184,11 48 2.293,31

5 2.269,97 24 2.389,44 72 2.508,91

6 2.358,11 24 2.482,22 72 2.606,33

6+* 2.479,16 24 2.609,64 72 2.740,12

7 2.600,20 24 2.737,05 72 2.873,91

8 2.869,15 24 3.020,15 72 3.171,16

9 3.138,09 24 3.303,26 72 3.468,42

10 3.570,89 24 3.758,83 72 3.946,77

11 4.059,06 24 4.272,70 72 4.486,33

12 4.278,29 24 4.503,46 72 4.728,64

13 4.838,79 24 5.093,46 72 5.348,13

* EG 6 i.V.m. § 17 Absatz 2d) (Tätigkeit Rettungsassistentin)

Anlage 4

– weggefallen –

71

Anlage 5

Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteil zeit ordnung – ATZO)

VorbemerkungMit der Einführung der Altersteilzeitordnung soll nicht nur älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Vielmehr sollen damit auch Aus ge bildeten nach Abschluss der Ausbildung und Arbeitslosen Beschäftigungs mög-lichkei ten im Bereich der Diakonie eröffnet werden.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Anwen dungs be reich der AVR-J (§ 2 AVR-J) fallen.

§ 2 Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1.080 Kalendertage in einem ununterbroche nen Dienstverhältnis bei derselben Dienst geberin bzw. demselben Dienstgeber (§ 14 AVR-J) in einer versicherungspflich tigen Be schäf ti gung nach dem SGB III gestanden haben, die Än de-rung des Dienst verhältnisses in ein Altersteilzeit arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Alters-teilzeitgesetzes (ATG) vereinbaren. Auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungs-pflichtiges Beschäftigungs ver hältnis nach dem SGB III sein.

(2) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen, haben einen Anspruch auf Abschluss einer Alters teil zeit-vereinbarung. Die Mitar bei te rin bzw. der Mitarbeiter hat die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber mindestens 6 Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren. Von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann die Vereinbarung auf Altersteilzeit ab lehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ungeachtet dessen ist die freie Entscheidung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers auf Abschluss einer Vereinbarung zur Alters teil zeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziff. 3 ATG gewährleis tet. Die Ablehnung bedarf der Schriftform. Ein dringender betrieblicher Grund ist auch die mangelnde Aussicht auf Wiederbesetzung durch eine Zuschuss aus lösende Person.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von 2 Jahren ver ein bart werden und darf die Dauer von 6 Jahren nicht überschreiten. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen und

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muss sich zu mindest auf die Zeit erstrecken, bis die Mit arbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters beanspruchen kann.

(5) Die Vereinbarung zwischen der Mit arbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienst geberin bzw. dem Dienstgeber bedarf der Schriftform.

(6) In der Vereinbarung ist der Termin festzulegen, von dem an die Verminderung der Arbeits zeit wirksam werden soll. Als Termin darf frühestens der Tag nach Vollendung des 55. Lebens jahres, je-doch nicht ein zurückliegender Tag bestimmt werden.

(7) In der Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis endet.

§ 3 Verminderung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Ar beitszeit während des Altersteil zeitar beits ver hält nisses be-trägt die Hälfte der bisheri gen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchent liche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit der Mit ar bei terin bzw. dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit ver einbart war. Zugrunde zu legen ist höchs tens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Über gang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeits zeit nach Satz 3 bleiben Arbeits-zeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 11 Absatz 1 AVR-J überschrit ten haben, außer Betracht. Die ermittelte durch schnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde ge-rundet werden.

(2) Die während der Gesamtdauer des Alters teilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

a) in der ersten Hälfte des Alters teilzeit arbeitsverhältnisses geleistet und die Mit ar bei terin bzw. der Mitarbeiter anschließend unter Fortzahlung des Entgeltes und der Auf stock ungs leistungen nach den §§ 4 und 5 freigestellt wird (Block modell) oder

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeit modell).

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann von der Dienstgeberin bzw. dem Dienst geber ver-langen, dass ihr bzw. sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Ar beitszeit mit dem Ziel einer einvernehmli chen Regelung erörtert wird.

§ 4 Höhe des Entgeltes

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeit arbeits ver hältnisses die Hälfte des bisherigen Ent geltes. Bisherige Bezüge i. S. d. Satzes 1 sind die Bezüge, die die in Altersteilzeit beschäf tigte Mitarbeiterin bzw. der in Altersteilzeit beschäftigte Mit arbeiter für eine

73

Arbeits leistung bei bisheriger wöchentlicher Ar beits zeit zu beanspruchen hätte mit der Maß gabe, dass die Teile der Bezüge, welche nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tat sächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Die Bezüge und die Aufstockungs leis tungen nach den §§ 4 und 5 sind unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.

(2) Als Bezüge i. S. d. Absatz 1 gelten auch Ein malzahlungen (z. B. Jahressonderzahlung, Jubilä ums-zuwendung) und vermögenswirk same Leistungen.

§ 5 Aufstockungsleistungen

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % der für die Altersteilzeit gezahlten Bezüge nach § 4 zuzüglich des darauf entfallenden sozial versicherungs-pflichtigen Teils der von der Dienstgeberin bzw. dem Dienst geber zu tragen den Umlage zur Zusatz-versorgungseinrichtung, mindestens jedoch 83 % des um die gesetz lichen Ab züge verminderten bisherigen Arbeits ent geltes (Mindestnettobetrag). Als bisheri ges Arbeitsentgelt i. S. d. Satzes 1 sind die gesamten, dem Grunde nach beitragspflichtigen Bezüge anzusetzen, die die Mit ar bei terin bzw. der Mitarbeiter ohne Redu zie rung der Arbeitszeit (§ 11 Absatz 1 AVR-J) erzielt hätte; der sozialver-sicherungspflichtige Teil der von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zu satz versor gungseinrichtung bleibt un berück sich tigt. Die Höhe des Mindest netto be tra ges richtet sich nach der vom Bun des mi nis ter für Arbeit und Sozialordnung erlas senen Verord nung über die Mindestnettobeträge nach dem ATG in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Bei tra ges zu entrichten, der auf den Unter schiedsbetrag zwischen 90 % des bisheri gen Arbeitsentgeltes i. S. d. Absatz 1 Satz 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der von der Dienst geberin bzw. dem Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zu satz versorgungseinrichtung und der Be züge nach § 4 entfällt, höchstens jedoch bis zur Bei tragsbemessungsgrenze.

(3) Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zu einer anderen Zukunfts sicherung um den Betrag, den die Mit ar bei terin bzw. der Mitarbeiter nach Absatz 2 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren ten versicherung zu entrichten hätte.(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inan spruchnahme der Rente zu erwar ten haben, erhalten für je 0,3 % Ren ten- minderung eine Abfindung in Höhe von 5 % der Bezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zu-lagen, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitar beiter am letzten Monat vor Ende des Alters teil zeit arbeits-verhält nisses zugestanden hätte, wenn sie bzw. er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeits zeit be-schäftigt gewesen wäre. Die Abfin dung wird zum Ende des Altersteilzeitar beitsverhältnisses gezahlt.

74

§ 6 Nebentätigkeiten

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeits ver hält nis ses keine Beschäftigungen oder selbständi gen Tätigkeiten ausüben, die die Gering fügig keits grenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständi gen Tätigkeiten sind bereits inner-halb der letzten 5 Jahre vor Beginn des Altersteil zeit arbeitsverhältnisses ständig aus geübt worden. § 9 Absatz 2 AVR-J bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Urlaub

Für die Mitarbeiterin, die bzw. den Mit arbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit im Block modell (§ 3 Absatz 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht für die Zeit der Freistellung von der Arbeit kein Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Be schäf tigung zur Freistellung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für jeden vollen Be schäftigungsmonat einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

§ 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Auf stockungs-leistungen (§ 5) längs tens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z. B. § 26 Absatz 2 AVR-J), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Absatz 1 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäg-lichen Durchschnitts des nach § 5 Absatz 1 in den letzten 3 abgerechneten Kalen der monaten maß-gebenden Aufstockungs be tra ges gezahlt. Einmalzahlungen bleiben unbe rücksichtigt. Im Falle des Bezugs von Kran ken geld, Versor gungskrankengeld, Ver letz tengeld oder Übergangsgeld (§§ 44 ff SGB V, §§ 16 ff BVG, §§ 45 ff SGB VII) tritt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeit raum ihren bzw. seinen gegen die Bun des anstalt für Arbeit bestehenden Anspruch auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Absatz 2 ATG) an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ab.

(2) Ist die Mitarbeiterin, die bzw. der Mit arbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeits phase über den Zeitraum der Entgelt fort zahlung (z. B. § 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 AVR-J) hinaus arbeitsunfähig krank, verlängert sich die Arbeits phase um die Hälfte des den Entgelt-fortzahlungszeitraum übersteigenden Zeit raums der Arbeits un fähigkeit; in dem gleichen Umfang ver-kürzt sich die Freistellungsphase.

(3) Der Anspruch auf die Aufstockungs leistungen ruht während der Zeit, in der die Mit arbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbständi ge Tätigkeit i. S. d. § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Gering-fügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV über schreiten. Hat der Anspruch auf die Auf stockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeit räume werden zusammengerechnet.

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(4) Wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mit arbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum dienstvertraglich festgelegten Zeit punkt erreicht, verhandeln die Dienstvertrags parteien über eine interessengerechte Ver tragsanpassung.

§ 9 Ende des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände (z. B. §§ 34 bis 36 AVR-J):

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mit-arbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn sie oder er von der Ver siche rungs pflicht in der gesetz-lichen Renten ver sicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versor gungseinrichtung oder eines Versicherungs unter neh mens bean spruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Mit arbeiterin bzw. den Mit arbeiter maßgeben den Rentenalter in Anspruch genommen werden können.

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschafts aus gleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetz lichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichrichtung oder eines Versicherungs unter neh mens bezieht.

(3) Endet bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der im Rahmen der Alters teilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Absatz 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Dienst ver hältnis vorzeitig, hat sie bzw. er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach § 4 erhal tenen Bezügen und den Aufstockungsleistungen nach § 5 und den Bezügen für den Zeit raum ihrer bzw. seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie bzw. er ohne Eintritt in die Alters teilzeit erzielt hätte. Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters steht dieser Anspruch ihren bzw. seinen Erben zu.

§ 10 Mitwirkungs- und Erstattungspflicht

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber Ände rungen der sie bzw. ihn betreffenden Verhältnisse, soweit sie den Anspruch auf die Auf stockungsleistungen und die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 ATG betreffen, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die nach ATG gewährten Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn diese Zahlungen dadurch bewirkt wurden, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar bei ter

1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder

2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.

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§ 11 Befristung der Regelung

Für die Zeit ab 01. Januar 2010 ist diese Altersteilzeitordnung nur noch anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.

Die vor dem Inkrafttreten abgeschlossenen Vereinbarungen über den Eintritt in ein Alters teilzeit-arbeitsverhältnis bleiben unberührt.

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Anlage 6 Zuschlagsberechtigte Arbeiten

§ 1 Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge

(1) Für außergewöhnliche Arbeiten wird ein Zuschlag gezahlt, wenn die Arbeit

a) die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter einer außergewöhnlichen Beschmut zung des Körpers oder der eigenen Arbeits kleidung aussetzt,

b) außergewöhnlich gefährlich, gesundheitsschädigend oder ekelerregend ist oder

c) unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muss.

(2) Ob eine Arbeit als zuschlagsberechtigt anzusehen ist, soll vor ihrer Inangriffnahme fest gestellt werden.

(3) Zuschläge nach Absatz 1 Buchst. a) werden nicht gewährt, soweit das Verrichten außer gewöhn-licher Arbeiten durch Gewährung von Schutzkleidung ausreichend abgegolten ist.

§ 2 Zahlung der Zuschläge

Schmutz-, Gefahren- und Erschwer nis zu schlä ge gemäß § 1 werden für folgende zu schlags berech tigte Arbeiten gezahlt:

1. Beseitigen von Verstopfungen in Kana li sations- oder Toilettenanlagen, Rei ni gen oder Reparieren der Grund leitun gen, der Kanal- oder Fallstränge oder Abfluss leitungen von Toilettenanlagen, Reini gen von Sinkkästen

2. Reinigen von Gefäßen, Geräten oder Tischen, die mit Blut, Stuhl, Urin oder infek tiösem Material beschmutzt sind, in Laboratorien, in Behandlungs- oder Unter suchungsräumen (das gleiche gilt für das Reparieren von Gefäßen, Geräten oder Tischen in ungereinig tem Zustand)

3. Sonstige besonders schmutzige Arbeiten

4. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Einwirkung ätzen der, gesundheits-schädigender oder giftiger Stoffe oder starker Staubeinwirkung aus ge setzt ist

5. Schweißarbeiten mit Autogen- oder Elektroschweißgeräten

6. Arbeiten in im Betrieb befindlichen Kühl häusern, Kühlräumen oder Kühlwagen, wenn die Mit-arbeiterin bzw. der Mit ar beiter mindestens 2 Stunden in ihnen arbeitet

7. Arbeiten, bei denen nach den erlassenen Anordnungen Atemschutzgeräte oder Hör schutzgeräte getragen werden müssen

8. Arbeiten mit Glas- oder Steinwolle

9. Arbeiten mit Motorkettensägen

10. Bedienen von handgeführten Schneeräummaschinen

11. Desinfektionsarbeiten.

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§ 3 Höhe des Zuschlages

Für die zuschlagsberechtigten Arbeiten wird je Stunde ein Zuschlag in Höhe von 1,22 Euro gezahlt. Dieser Betrag ändert sich in demselben Zeitpunkt und in demselben Ausmaß wie die allgemeinen Entgelterhöhungen.

Daher beträgt der Zuschlag:

ab dem 01.01.2013 1,24 Euro

ab dem 01.01.2014 1,26 Euro

ab dem 01.01.2015 1,29 Euro

§ 4 Berechnung der Zuschläge

(1) Die Zuschläge werden für die Arbeitszeit gezahlt, in der zuschlagsberechtigende Ar bei ten ver-richtet werden.

(2) Arbeitszeiten nach Absatz 1 werden für jeden Arbeitstag zusammengerechnet. Er geben sich nach der Zusammenrechnung Bruchteile einer Stunde, so werden Zeiten unter 15 Minuten nicht berück-sichtigt, Zei ten von mindestens 15 Minuten als eine Stunde gewertet. Liegen für eine Arbeit die Voraussetzungen für mehrere Zuschläge vor, wird nur ein Zuschlag gezahlt.

§ 5 Pauschalierung

Die Zuschläge können durch Nebenabrede im Dienstvertrag oder durch Dienst ver ein ba rung pauschaliert werden.

§ 6 Ausschluss

Die Zuschläge werden nicht gewährt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tä tig keiten im Ret-tungsdienst, Pflege, Betreuung und Erziehung.

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Anlage 7

gültig vom 1. Januar 2015Anlage 7a (alle Angaben in Euro)

Ent gelt-

gruppe

Mittel wert

aus Basis-

und Erfah-

rungsstufe

Stunden -

entgelt

nach § 22

Absatz 1

AVR-J

Zeit zu schläge

für Über stun-

den 30 / 25 /

20 / 15 %

Über stun-

den entgelt

nach § 11g

AVR-J

Zeit zu schlag

für Arbei ten

an Sonn -

tagen

30 / 25 %

Zeitzu schlag

für Arbei ten

an Wochen-

feier tagen,

die auf einen

Sonn tag fal-

len, 50 %

Zeit zu schlag

Arbeit an

Wochen -

feiertagen

sowie Oster-

sonn tag und

Pfingst sonn-

tag 35 %

1 1.606,38 9,23 2,77 12,00 2,77 4,62 3,23

2 1.846,58 10,61 3,18 13,80 3,18 5,31 3,71

3 2.076,55 11,93 3,58 15,51 3,58 5,97 4,18

4 2.238,71 12,87 3,22 16,08 3,22 6,43 4,50

5 2.449,17 14,08 3,52 17,59 3,52 7,04 4,93

6 2.544,28 14,62 3,66 18,28 3,66 7,31 5,12

6+* 2.674,88 15,37 3,84 19,22 3,84 7,69 5,38

7 2.805,48 16,12 4,03 20,15 4,03 8,06 5,64

8 3.095,66 17,79 3,56 21,35 4,45 8,90 6,23

9 3.385,84 19,46 2,92 22,38 4,86 9,73 6,81

10 3.852,80 22,14 3,32 25,46 5,54 11,07 7,75

11 4.379,52 25,17 3,78 28,95 6,29 12,58 8,81

12 4.616,05 26,53 3,98 30,51 6,63 13,26 9,29

13 5.220,80 30,00 4,50 34,51 7,50 15,00 10,50

* EG 6 i.V.m. § 17 Absatz 2d) (Tätigkeit Rettungsassistentin)

80

gültig vom 1. Januar 2015Anlage 7b (alle Angaben in Euro)

Entgelt-

gruppe

Grund-

entgelt

Stunden-

entgelt

Zeitzu-

schläge

für

Nacht-

stunden

25%

Zeitzu-

schläge

für

Über-

stunden

30%

Über-

stunden-

entgelt

Zeitzu-

schläge

an

Sonn-

tagen

30%

Zeitzuschlag

für Arbeiten an

Wochenfeier-

tagen, die auf

einen Sonn tag

fallen 50%

Zeitzuschlag

Arbeit an

Wochenfeiertagen

sowie Oster- und

Pfingstsonntag

35%

F 1.479,00 8,50 2,13 2,55 11,05 2,55 4,25 2,98

81

Anlage 8a Ärztinnen und Ärzte

§ 1 Geltungsbereich

Für Ärztinnen und Ärzte, die als solche ein gesetzt sind, gelten die AVR-J mit den in dieser Anlage festgehaltenen Ab weichungen.

§ 2 Arbeitszeit, besondere Rechte und Pflichten

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeits zeit kann im gegenseitigen Einver neh men mit der Ärztin oder dem Arzt auf bis zu 48 Stunden erhöht oder auch geringer vereinbart werden, dabei wird das Entgelt entsprechend erhöht oder verringert.

(2) Die tägliche Arbeitszeit kann im Schicht dienst auf bis zu 12 Stunden ausschließ lich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als 4 12-Stunden-Schichten und inner halb von 2 Kalenderwochen nicht mehr als 8 12-Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten kön nen nicht mit Bereit schaftsdienst kombiniert werden.

(3) Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegen den ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärzt liche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte können von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Neben tätigkeit von lei ten den Ärztinnen und Ärzten oder von Beleg ärztinnen und Belegärzten innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.

(4) Die Erstellung von Gutachten, gutachter lichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausar bei-tungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.

(5) Die Ärztin bzw. der Arzt kann von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber verpflich tet werden, als Nebentätigkeit Unter richt zu erteilen, soweit dies arbeits vertraglich nicht schon als Teil ihrer bzw. seiner Haupttätigkeit vereinbart ist, sowie Gutachten, gutachterliche Äußerungen und wis senschaft-liche Ausarbeitungen, die von einem Dritten ange fordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Ne bentätigkeit der leitenden Ärztin bzw. des lei tenden Arztes. Steht die Vergü tung für das Gutachten, die gutachterliche Äußerung oder wissen schaftliche Aus-arbeitung aus schließlich der Dienst ge berin bzw. dem Dienstgeber zu, hat die Ärz tin bzw. der Arzt nach Maßgabe ihrer bzw. seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergü tung. In allen anderen Fällen ist die Ärztin bzw. der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Die Ärztin bzw. der Arzt kann die Über nahme der Neben tätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer bzw. seiner Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begrün deten Aus nah mefällen verweigert werden.

(6) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind per Zeiterfassung zu dokumentieren.

82

(7) Die Dienstgeberein bzw. der Dienst ge ber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Dienst ver hältnis entstandenen Schadens ersatz ansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin bzw. den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-führt worden ist. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grund sätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.

(8) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fach tagungen und vergleichbaren Veran stal tungen ist Ärztin-nen und Ärzten Dienst befreiung (§ 13 AVR-J) bis zu 3 Arbeits tagen im Kalenderjahr zu ge währen. Die Dienstbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiter bil dungs gesetzen der Länder angerechnet. Bei Personalkosten erstat tung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu 5 Tage.

§ 3 Zuweisung zu Dritten und Personalgestellung

Ärztinnen und Ärzten kann im dienstlichen oder betrieblichen Interesse mit ihrer Zu stim mung unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses bis zur Dauer von 3 Mona ten eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei den Werken und Ein rich tungen des Johan ni ter ordens zugewiesen wer-den. Die Zustimmung kann nur aus wich tigem Grund verweigert werden. Die Zu wei sung einer Beschäftigung bei einem Dritten oder über den Zeit raum von 3 Monaten hinaus bedarf der geson-derten Vereinbarung mit dem Arzt / der Ärztin. Die Rechtsstellung der Ärztinnen und Ärzte bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung werden auf das Entgelt angerechnet.

§ 4 Tätigkeit im Rettungsdienst

(1) Zu den der Ärztin bzw. dem Arzt aus ihrer bzw. seiner Haupttätigkeit obliegen den Pflich ten gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu nehmen und sich gegebenenfalls dafür auf Anordnung und Kosten der Dienstgeberin bzw. des Dienst gebers zu qualifizieren.

(2) Eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der nach der Approbation noch nicht mindes tens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. Eine Ärztin, der bzw. ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Grün den (z. B. Vor lie gen einer anerkannten Min derung der Erwerbsfähigkeit, die dem Ein satz im Rettungsdienst entgegensteht, Flug unver-träglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologin bzw. Bak terio loge) die Teil nah me am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.

(3) Für jeden Einsatz in diesem Ret tungs dienst erhält die Ärztin bzw. der Arzt einen Ein satz zuschlag in Höhe des Stunden ent gelts nach Ä2 Stufe 1.

Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn der Ärztin bzw. dem Arzt wegen der Teil nahme am Rettungs dienst außer den Be zü gen sonstige Leistungen von der Dienst ge berin bzw. vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z. B. private Unfallversicherung, für die die Dienst geberin bzw. der Dienstgeber oder eine Trägerin bzw. ein Träger des Ret tungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liqui dationsansprüche usw.) zu stehen.

83

§ 5 Grundentgelt für Ärztinnen und Ärzte

(1) Das Grundentgelt der Ärztinnen und Ärzte bemisst sich gemäß der Entgelttabelle in § 6 nach Stufen (1 bis maximal 5). (2) Ärztinnen und Ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Stufe 1 ihrer Ent geltgruppe. Die Verweildauer in der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Jahren.

(3) Die Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä1), fachärzt-licher (Ä2), oberärztlicher (Ä3) Tätigkeit, die in der Entgelttabelle in § 6 AVR-J angegeben sind.

(4) Die Ärztinnen und Ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(5) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten 5 Jahre vor der Ein stellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der jeweiligen Stufen angerechnet. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt.

Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeiten innerhalb des Johanniter-Ver bundes werden auf die Zeiten des Erreichens der jeweils höheren Stufen ohne Begrenzung angerechnet.

(6) Die Ärztinnen und Ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, haben die anrechnungs-fähigen Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Aufforderung durch die Dienst-geberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von den Ärztinnen und Ärzte, Fach-ärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Aus-schlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf Antrag zu verlängern.

§ 6 Eingruppierung und Vergütung

(1) Die Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

a) Entgeltgruppe Ä1

Approbierte / r Arzt/Ärztin mit Aufgaben die keine abgeschlossene Facharztweiter bil dung voraussetzen.

b) Entgeltgruppe Ä2

Fachärztin / Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ärzte, denen ausdrücklich durch die Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber durch Ernen nung zum Funk tions-

oberarzt/zur Funktionsoberärztin die medizinische Verantwortung für einen Funktions bereich übertragen worden ist, erhalten über das Stufenentgelt der Ent geltgruppe Ä2 hinaus eine Zulage von 500 Euro.

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c) Entgeltgruppe Ä3

Arzt / Ärztin entsprechend Entgelt grup pe Ä2, dem / der ausdrücklich durch die Dienst geberin bzw. dem Dienstgeber durch Ernennung zum / zur Oberarzt / -ärztin über die Aufgaben dieser Ent-geltgruppe hinaus die medizinische Verantwortung für selbst stän dige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung einschließlich der fachlichen Aufsicht über andere Fachärzte von der Dienstgeberin bzw. dem Dienst geber übertragen worden ist.

Der durch Ernennung zum leitenden Oberarzt/ Chefarztstellvertreter bestellte Arzt erhält eine Zulage ab dem 01.05.2010 von 1050 Euro, wenn ihm mehr als 5 Ärzte unterstellt sind. Bei weniger als 5 unterstellten Ärzten beträgt die Zulage ab dem 01.05.2010 525 Euro. Diese Zulage nimmt an tariflichen Steigerungen teil.

Demnach betragen die Zulagen:

Durch Ernennung zum leitenden Oberarzt /

Chefarztstellvertreter bestellte Arzt, wenn

ihm mehr als 5 Ärzte unterstellt sind

Durch Ernennung zum leitenden Oberarzt/

Chefarztstellvertreter bestellte Arzt, wenn

ihm weniger als 5 Ärzte unterstellt sind

ab dem 01.01.2013 1.071,00 Euro 535,50 Euro

ab dem 01.01.2014 1.092,42 Euro 546,21 Euro

ab dem 01.01.2015 1.116,45 Euro 558,23 Euro

Die folgende Entgelttabelle gilt vom 01.01.2015 (alle Angaben in Euro):

Ent gelt-grup pe

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5

Ä 1 3.939,49im 1. Jahr

4.162,78 im 2. Jahr

4.322,27 im 3. Jahr

4.598,72 im 4. Jahr

4.928,34 ab dem 5. Jahr

Ä 2 5.199,49 ab dem 1. Jahr

5.635,43 ab dem 4. Jahr

6.018,21 ab dem 7. Jahr

6.241,51 ab dem 9. Jahr

6.459,48 ab dem 11. Jahr

Ä 3 6.512,64 ab dem 1. Jahr

6.895,42ab dem 4. Jahr

7.443,02ab dem 7. Jahr

§ 22a AVR-J findet keine Anwendung.

§ 7 Abweichende Regelungen zum Bereitschaftsdienst und Ruf bereit schaft

(1) Die während des Bereit schafts diens tes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen den Arbeits-leistung wird wie folgt als Arbeitszeit faktorisiert:

Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit

I. 0 % bis 40 % 60 %

II 41 % bis 49 % 90 %

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(2) Die nach Absatz 1 errechnete Arbeitszeit kann in Freizeit abgegolten werden (Frei zeit aus gleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt und die in Monats be trä gen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

(3) Pro Monat dürfen 16 Rufbereitschaften angeordnet werden. Die Dienste sollen gleich mäßig verteilt werden. Dabei ist ab der 13. Rufbereitschaft die Arbeitszeit mit 25 % zu bewerten.

§ 8 Zeitzuschläge und Überstundenentgelt

Der Arzt / Ärztin erhält neben ihrem Entgelt Zeitzuschläge gemäß § 22 wie sie für die EG 13 anzu-wenden sind.

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Anlage 8b Mitarbeitende im Fahrdienst

§ 1 Geltungsbereich

Für Mitarbeitende im Fahrdienst, die gemäß § 2 dieser Regelung eingesetzt sind, gelten die AVR-J mit den nachfolgend festgehaltenen Abweichungen.

§ 2 Eingruppierung

(1) Mitarbeitende, die als Fahrerin bzw. Fahrer im • Menüservice• Fahrdienst für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen• Patientenfahrdienst• Schülerbeförderung• Materialtransport• Blut- / Organtransport• Kassenärztlichen Notfalldienst• Hausnotrufdienst

tätig sind, sowie Mitarbeitende, die Fahrerinnen und Fahrer als Beifahrer / in oder Begleitperson unterstützen, sind in die Entgeltgruppe F eingruppiert.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrerinnen und Fahrer, die einen Führerschein der Klassen C1 / C / D1 / D / BE / C1E / CE / D1E oder DE benötigen oder Mitarbeitende, für deren Tätigkeit eine bestimmte Quali-fikation vorausgesetzt wird (z. B. als Rettungshelfer, Einsatzkraft im Hausnotrufdienst).

§ 3 Grundentgelt

Das monatliche Grundentgelt gemäß § 18 AVR-J beträgt für die Entgeltgruppe F ab dem 01.01.2015 1.479,00 Euro.

Die sich aus § 22a AVR-J ergebende Jahressonderzahlung ist anteilig zu einem Zwölftel im monat-lichen Entgelt enthalten.

§ 4 Einschränkende Anwendung des § 24 AVR-J

(1) Abweichend von § 24 Absatz 2 Nr. 1 AVR-J (Veränderung der Arbeitszeit) ist bei einer Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit das Entgelt entsprechend zu erhöhen, wenn andernfalls der jeweils geltende gesetzliche Mindestlohn unterschritten würde. (2) Eine Absenkung nach § 24 Absatz 3 AVR-J darf insgesamt 5 % nicht überschreiten. Die Anwendung von § 24 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird davon nicht berührt, soweit der jeweils geltende gesetzliche Mindestlohn eingehalten wird.

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§ 5 Anwendungsvoraussetzung

(1) Von den Regelungen dieser Anlage kann eine im Tarifregister gelistete Einrichtung im Sinne von § 20 II Nr. 2 ARRO DWBO nur Gebrauch machen, wenn sie mit allen Mitarbeitenden die AVR-J oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage ohne Einschränkung oder Abweichung vereinbart hat. Die Vereinbarung besserer Arbeitsbedingungen ist unschädlich.

(2) Von den Regelungen dieser Anlage kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn alle nach § 1 tätigen Mitarbeitenden des anwendenden Rechtsträgers und der von ihnen beherrschten Unternehmen auf der Grundlage der AVR-J oder einer gleichwertigen Regelung beschäftigt werden. Gleichwertig ist eine Regelung, wenn sie nicht zu einer Schlechterstellung im Sinne von § 4 Absatz 1 TzBfG führt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitarbeitende gemäß § 3 und § 36 Absatz 2 und 3 AVR-J.

§ 6 Nichtanwendbare Regelungen

Die §§ 18 und 18a AVR-J sowie die Anlagen 1 bis 4 AVR-J finden für Mitarbeitende gemäß § 2 Absatz 1 und 2 keine Anwendung.

§ 7 Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Regelung tritt am 01.01.2012 in Kraft und endet am 31.12.2018. Sie verlängert sich jeweils um 4 Jahre, wenn nicht eine Seite der AKJ in der zweiten Hälfte der Laufzeit eine Neuverhandlung verlangt.

§ 8 Übergangsregelung

Mitarbeitende, die bei Inkrafttreten dieser Regelung schon tätig sind und deren Vergütung über dem Grundentgelt gem. § 3 dieser Regelung liegt, erhalten neben diesem Grundentgelt eine Besitzstands-zulage in Höhe der Differenz zu ihrer bisherigen Vergütung.

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Anlage 9 Vermögenswirksame Leistungen (VWL)

Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitar bei te rin nen und Mitarbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage 10 AVR-J) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vermögenswirksame Leis tun gen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Vor schrift ist nur gegeben, wenn die Mit arbeiterin bzw. der Mitarbeiter die in § 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 AVR-J für ihre bzw. seine Tätigkeit jeweils festgelegte Ar beitszeit erfüllt. Unterschreitet sie bzw. er diese, ist sie bzw. er im Sinne dieser Vor-schrift teilzeitbeschäftigt.

§ 1 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten monat lich eine vermögenswirksame Leis tung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) oder zum Zwecke der Entgeltumwandlung nach § 31 AVR-J.

(2) Die Mitarbeiterin, die bzw. der Mit ar bei ter, der im voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder für eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertretung oder Aus hilfe eingestellt ist oder wird, hat An spruch auf die vermögenswirksame Leis tung nach Absatz 1 nur, wenn das Dienstverhältnis voraussichtlich mindestens 6 Monate dauert.

(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich

a) für die vollbeschäftigte Mitarbeiterin bzw. den vollbeschäftigten Mitarbeiter 6,65 Euro,

b) für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigte bzw. den zu seiner Ausbildung Beschäf tigten 13,29 Euro,

c) für die Auszubildende bzw. den Auszu bildenden, deren bzw. dessen Aus bil dungs ver gütung ggf. zuzüglich des Kinderzuschlages monatlich mindestens 971,45 Euro beträgt 6,65 Euro.

Die nicht vollbeschäftigte Mitarbeiterin bzw. der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Unterabsatz 1, der ihr bzw. ihm zustehen würde, wenn sie bzw. er vollbeschäftigt wäre, den Teil, der dem Maß der mit ihr bzw. ihm vereinbarten regel mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

Die Höhe der vermögenswirksamen Leis tung richtet sich ausschließlich nach der am Ersten des jewei ligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wird das Dienst ver hält nis nach dem Ersten eines Kalen der monats begründet, so ist für diesen Monat die für den Beginn des Dienst ver-hältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.

(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate gewährt, für die der Mit-arbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Dienst bezüge, Urlaubsvergütung oder Kran kenbezüge bzw. Kran ken-geldzuschuss zu stehen. Für die zu ihrer bzw. den zu seiner Aus bildung Beschäftigten tritt an die Stelle der Dienstbezüge die Ausbil dungs ver gütung.

(5) Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

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§ 2 Mitteilung der Anlageart

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter und die zu ihrer bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte teilen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalen der monat, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter oder die zu ihrer bzw. der zu seiner Aus bildung Beschäftigte ihrer bzw. seiner Dienstgeberin oder ihrem bzw. seinem Dienst geber die nach § 2 erforder-lichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalender monate desselben Kalender-jahres. Die Ansprüche auf die vermögenswirksa men Leis tungen werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mit teilung folgenden Kalen der monats fällig.

(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den der Mitarbeiterin bzw. dem Mit-arbeiter oder der zu ihrer bzw. dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten von ihrer bzw. seiner Dienst-geberin oder ihrem bzw. seinem Dienstgeber oder einer anderen Arbeit geberin bzw. einem anderen Arbeit geber eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder einem früher begründeten Dienst- oder Rechtsverhältnis erbracht wird. Das gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen eine andere Dienstgeberin bzw. einen anderen Dienstgeber bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 Euro – in den Fällen des § 1 Absatz 3 Buchst. b) von weniger als 13,29 Euro – zusammentrifft.

§ 4 Änderungen der vermögenswirksamen Anlage

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bzw. die zu ihrer bzw. der zu seiner Aus bil dung Beschäftigte kann während des Kalen derjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach der Anlage 9 AVR-J und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers wechseln.

(2) Für die vermögenswirksame Leistung ge mäß Anlage 9 AVR-J und die ver mögens wirk same Anlage von Teilen der Dienstbezüge nach § 11 Absatz 1 des VermBG soll die Mitar beiterin bzw. der Mit-arbeiter bzw. die zu ihrer bzw. der zu seiner Aus bildung Beschäftigte mög lichst dieselbe Anlageart und dasselbe Un ternehmen oder Insti tut wählen.

(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 des VermBG bedarf nicht der Zu stimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, wenn die Mit ar beiterin bzw. der Mit ar-beiter bzw. die zu ihrer bzw. der zu seiner Ausbildung Be schäftigte die Änderung aus Anlass der erst maligen Gewährung der vermögenswirksa men Leistung nach dieser Anlage 9 AVR-J verlangt.

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(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Vermögens bildungs geset zes hat die Mitarbeiterin bzw. der Mit arbeiter und die bzw. der Auszubildende nach Anlage 10 AVR-J der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leis tungen auf Verlangen nachzuweisen; das Aus laufen der Ent schuldung hat sie bzw. er unverzüg-lich anzuzeigen.

Anmerkung zu § 5Die Vorschrift betrifft die Aufwendungen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zum Wohnungsbau.

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Anlage 10 Ausbildungs- und Praktikanten ver hältnisse

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für Praktikantinnen und Praktikanten, die nach abgelegtem Exa men bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen, sowie für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich aner kannt gel tenden Ausbildungsberuf. Alle wer den im Folgenden Auszubildende genannt, soweit sie nicht gesondert aufgeführt sind.

(2) Es gelten die AVR-J, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes gere gelt ist.

§ 2 Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Auszubildenden bzw. dem Auszu bil den den ist vor Beginn des Ausbildungs ver hält nisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen.

(2) Mit Auszubildenden nach dem BBiG ist ein Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der jeweils zu-ständigen Kammer zu schließen. In diesem Vertrag ist die Geltung der AVR-J zu vereinbaren.

§ 3 Durchführung der Ausbildung

(1) Der Träger der Ausbildung hat die Aus bildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form plan-mäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass die Aus zubildende bzw. der Auszu-bildende das Aus bildungsziel in der vorgesehenen Ausbil dungszeit erreichen kann.

(2) Mit der Auszubildenden bzw. dem Aus zubildenden erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Aus-bildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Fest legung der Schul-, Ausbil dungs- und Ferienzeiten.

(3) Die Auszubildende bzw. der Aus zu bil dende hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu er reichen.

§ 4 Probezeit

Für die Auszubildenden beträgt die Probezeit 3 Monate, soweit keine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

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§ 5 Ärztliche Untersuchung

Auszubildende kann der Träger der Aus bil dung nach Beendigung des Ausbildungs ver hält nisses me-dizinisch untersuchen lassen. Auf Verlangen der Auszubildenden ist er hierzu verpflichtet. Die Kosten der Unter suchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist den Auszubildenden auf ihren Antrag hin bekannt zu geben.

§ 6 Ausbildungszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit der Aus zubildenden, die nicht unter das Ju gend arbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich nach den Be stimmungen, die für die Arbeit szeit der beim Träger der Ausbildung beschäftigten Mit ar bei terinnen bzw. Mitar bei ter gel-ten.

(2) Auszubildende dürfen an Sonn- und Fei ertagen und in der Nacht nur ausgebildet werden, wenn dies nach dem Ausbil dungs zweck erforderlich ist.

(3) Eine über die durchschnittliche regelmä ßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäf-tigung ist nur ausnahmsweise zulässig. (4) Auszubildende erhalten für das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweise) hierzu während der Arbeitszeit Gele gen heit.

(5) Auszubildende dürfen an Tagen, an denen sie an einem theoretischen betrieblichen Unter richt von mindestens 270 Unter richts minuten teilnehmen, nicht zur praktischen Aus bildung herangezogen werden.

§ 7 Ausbildungsentgelt

(1) Die Höhe des Ausbildungsentgeltes rich tet sich nach Anlage 11 AVR-J.

(2) Ansprüche auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III oder auf Über-gangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vor schriften oder andere vergleichbare Geld leistungen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, ersetzen die in diesem Paragraphen und der Anlage 11 AVR-J geregelten Ansprüche.

(3) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonn tagen und Feiertagen, für den Bereit schafts dienst und die Rufbereitschaft, für die Über stunden und für die Zeitzuschläge gelten die Rege lungen sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Auszubildenden be schäf-tigten Mitarbeiterinnen bzw. Mitar bei ter maß gebend sind. Dabei gilt als Stunden entgelt der auf die Stunde entfallende An teil des Ausbildungsentgelts. Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Aus-

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bil dungs entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen. (4) Wird die Ausbildungszeit wegen anzurechnender Vorzeiten verkürzt, gilt für die Höhe des Aus bil-dungsentgelts gemäß Anlage 11 AVR-J die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.

§ 8 Ausbildungsverlängerung

(1) Wird die Ausbildungszeit aus Gründen, die die Auszubildende bzw. der Auszu bil dende nicht zu vertreten hat, verlängert oder besteht sie die Prüfung nicht oder kann die Aus zu bildende bzw. der Auszubildende ohne ihr bzw. sein Verschulden die Ab schluss prüfung erst nach Beenden der Ausbil-dungs zeit ablegen, verlängert sich das Aus bil dungs verhältnis auf ihren bzw. seinen schriftlichen Antrag hin bis zur nächstmög lichen Prü fung, höchstens jedoch um ein Jahr.

(2) Während dieser Zeit erhält die Auszu bildende bzw. der Auszubildende das zuletzt maß gebliche Ausbildungsentgelt.

(3) Im Falle des § 8 Absatz 1, 3. Fall, erhält die Auszubildende bzw. der Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung die zu letzt für sie bzw. ihn maßgebende Aus bil dungs vergütung nach Anlage 11 AVR-J.

§ 9 Prüfung

(1) Für die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung ist die Auszubildende bzw. der Aus zu bildende für eine Woche unter Fort zah lung des Ausbildungsentgelts von der Arbeit freizustellen.

(2) Der Träger der Ausbildung hat der Aus zubildenden bzw. dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

§ 10 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Bestehen Auszubildende die Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet das Aus bil-dungsverhältnis mit dem Bestehen die ser Prüfung, soweit keine anderweitige gesetzliche Regelung gilt.

(3) Während der Probezeit kann das Aus bildungsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Auszubildende können das Ausbildungs ver hältnis während der Probezeit ohne Ein hal tung einer

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Kündigungsfrist kündigen.

(4) Nach der Probezeit kann das Aus bil dungs verhältnis nur gekündigt werden:

1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

a) aus einem wichtigen Grund oder

b) wenn die Voraussetzungen zur Ausbildung nicht mehr vorliegen;

2. von den Auszubildenden mit einer Kün digungsfrist von 4 Wochen, wenn sie die Ausbil dung auf-geben wollen.

(5) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 11 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(1) Beabsichtigt der Ausbildende die Aus zu bildende bzw. den Auszubildenden nach Ab schluss der Aus-bildung in ein Arbeits ver hältnis zu übernehmen, hat er dies der Aus zubildenden bzw. dem Aus zu bil-denden 3 Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzu teilen. In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom Ergeb nis der staatlichen Prüfung abhängig machen. Innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Auszu bil dende bzw. der Auszubildende schriftlich zu erklären, ob sie bzw. er beabsichtigt, in ein Arbeitsverhältnis zu dem Ausbil dungs träger zu treten. Beabsichtigt der Ausbil dungs träger, die Auszubildenden nicht in ein Arbeitsverhältnis zu überneh-men, hat er ihnen dies 3 Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(2) Wird die Auszubildende bzw. der Aus zubildende im Anschluss an das Ausbil dungs verhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet.

§ 12 Zeugnis

(1) Der Ausbildungsträger hat der Auszu bil denden bzw. dem Auszubildenden bei Been di gung des Aus-bildungsverhältnisses ein Zeug nis nach Maßgabe der jeweiligen Aus bil dungs ordnung auszustellen.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden. Auf Verlan gen der Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fach liche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

Die Ausbildungszeit wird auf die Beschäf ti gungszeit nicht angerechnet.

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Anlage 11 Ausbildungsentgelt

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten die nachste-hende monatliche Ausbildungsvergütung:

1. Für die Berufe

a) die nach einem abgeschlossenen FH-Stu dium / Studium ein praktisches Jahr erfordern

z. B. der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogender Heilpädagogin, des Heilpädagogen

1.561,29 Euro ab dem 01.01.2014 1.595,64 Euro ab dem 01.01.2015

67,60 Euro Kinder zuschlag

b) Berufe die nach einer staatlich anerkannten 3-jährigen Ausbildung ein Praktikum erfordern

z. B. der pharm.techn. Assistentin, des pharm.techn. Assistenten, der Erzieherin, des Erziehers,der Heilerziehungspflegerin, des Heilerziehungspflegers

1.338,22 Euro ab dem 01.01.2014 1.367,66 Euro ab dem 01.01.2015

64,42 Euro Kinder zuschlag

c) Berufe, die nach einer staatlich anerkannten 2-jährigen Ausbildung ein Praktikum erfordern

z. B. der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers, der Dorfhelferin, des Dorfhelfers, der Haus- und Familienpflegerin, des Haus- und Familienpflegers, der Rettungsassistentin, des Rettungsassistenten, der Masseurin und med. Bademeisterin, des Masseurs und med. Bademeisters

1.281,82 Euro ab dem 01.01.20141.310,02 Euro ab dem 01.01.2015

64,42 Euro Kinder zuschlag

2. Auszubildende

Ab dem 01.01.2014 Ab dem 01.01.2015

im 1. Ausbildungsjahr 723,08 Euro 738,99 Euro

im 2. Ausbildungsjahr 775,10 Euro 792,15 Euro

im 3. Ausbildungsjahr 824,00 Euro 842,13 Euro

im 4. Ausbildungsjahr 890,58 Euro 910,17 Euro

3. Schülerinnen und Schüler im Pfle ge dienst, in der Al ten pflege, Krankenpflege, Kinderkran ken pfle ge und Entbindungspflege sowie Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter:

Ab dem 01.01.2014 Ab dem 01.01.2015

im 1. Ausbildungsjahr 842,72 Euro 861,26 Euro

im 2. Ausbildungsjahr 906,19 Euro 926,13 Euro

im 3. Ausbildungsjahr 1.009,19 Euro 1.031,39 Euro

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe

771,98 Euro 788,96 Euro

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Anlage 12

Ordnung zur Sicherung der Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen

VorbemerkungBei der Durchführung von Rationali sierungs maßnahmen und anderen Einschränkungen – insbesonde-re der Aufgabe von Tätig keits feldern – sind die sich aus dem Arbeits ver hältnis ergebenden Belange der Mitarbei te rinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Dabei sind die wirtschaftlichen Mög lich kei ten der Dienst ge berinnen und Dienst ge ber zu beachten. Diesen Zielen dienen die nach stehenden Vor schriften.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für alle Mitar bei te rinnen und Mitarbeiter, die unter den Gel tungs bereich der § 2 AVR-J fallen.

(2) Diese Ordnung gilt nur für Dienst ge berinnen und Dienstgeber, die mehr als 5 Mit arbeite rinnen und Mitarbeiter i. S. des § 23 Kündigungsschutzgesetz beschäftigen.

(3) Wurden Dienststellenteile nach § 3 Absatz 2 MVG.EKD gebildet, sind diese Dienst stellen teile die für diese Ordnung maßgebliche Bezugsgröße.

(4) Diese Ordnung gilt nicht für Fälle des Betriebsüberganges im Sinne des § 613a BGB.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Maßnahmen im Sinne dieser Ord nung sind:

a) von der Dienstgeberin bzw. vom Dienst geber veranlasste erhebliche Ände run gen von Arbeits-techniken oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeits weise oder

b) Einschränkung oder Aufgabe von Tätig keitsfeldern, wenn dies zu einem Wechsel der Be schäf ti gung oder zur Beendigung des Dienst ver hält nisses führt.

(2) Als Maßnahme kommen insbesondere in Betracht:

a) Stilllegung oder Auflösung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

b) Verlegung oder Ausgliederung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

c) Zusammenlegung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

d) Verlagerung von Aufgaben zwischen Einrichtungen,

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e) Einführung anderer Arbeitsmethoden und Verfahren, auch soweit sie durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.

(3) Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z. B. die Lage der Arbeits-zeit geändert oder die Dienst plan gestaltung oder äußere Umstände der Arbeit ver bessert werden), sind keine Maß nahmen im Sinne des Absatz 1. Für das Vor lie gen von Maß nahmen ist es jedoch unerheb lich, wenn dadurch auch zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden.

Anmerkungen zu Absatz 1:

1. Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind ins besondere solche, die unmittelbar durch

• voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Rückgang der Inanspruchnahme,

• eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verur sachte Auf gabeneinschränkung,

• Wegfall zweckgebundener Drittmittel

veranlasst sind.

Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind daher z. B.

• Rationalisierungsmaßnahmen im Ver waltungsbereich durch den Einsatz neuer Technik,

• Schließung einer Schule oder Teilen davon wegen Rückgangs der Schüler zahlen,

• Gruppenschließung in einem Kin der garten wegen Rückgangs der Kinder zahlen,

• Schließung von Beratungseinrichtungen wegen des Wegfalls von Mitteln,

• Schließung einer Verlagseinrichtung wegen nicht nur kurzfristigen Nachfra ge rück gangs,

• Schließung einer Einrichtung aufgrund (kirchen-)gesetzgeberischer Maßnahme.

2. Ob bei einer Rationalisierungsmaßnahme nach Absatz 1 Buchstabe a) eine Änderung in erheb lichem bzw. in wesentlichem Umfang vor liegt, ist von der Auswirkung der Maß nahme her zu beurteilen.

Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der begrenzten Anwen dung einzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichen bzw. wesentlichen Aus wir kun gen ergeben, aber eine Fort set zung der Änderungen beabsichtigt ist, die erhebliche bzw. wesentliche Aus wir-kungen haben wird.

Ist eine Änderung erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie für mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Be en di gung des Dienstverhältnisses führt.

3. Eine wesentliche Änderung der Ar beits organisation kann auch vorliegen, wenn auf grund von Dienstverträgen geleistete Arbeit künftig aufgrund von Werkverträgen durch geführt werden soll (z. B. bei Ausgliederung von Reinigungsdiensten).

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§ 3 Einbeziehung der Mitarbeitervertretung

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die zuständige Mitarbeitervertretung recht zeitig und umfassend über die vorgesehene Maßnahme zu unterrichten. Sie bzw. er hat die personellen und sozialen Aus wir kungen mit der Mitarbeitervertretung zu beraten. Darüber hinaus hat die Dienst ge be rin bzw. der Dienstgeber die Mitarbei ter ver tretung nach Maßgabe des geltenden Mit arbeiter vertretungs-rechtes zu beteiligen.

(2) Unbeschadet des Absatz 1 soll die Dienst geberin bzw. der Dienstgeber die Mitar bei te rin nen und Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze von der vorgesehenen Maßnahme voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten.

§ 3a Sozialplan

(1) Vor der Anwendung von Regelungen der §§ 4 bis 10 sind zwischen Dienststellenleitung und Mit-arbeitervertretung Verhandlungen über einen Sozialplan aufzunehmen, dessen Inhalt von Regelungen der §§ 4 ff. abweichen und ergänzende oder andere Regelungen ent halten kann. Bei Abschluss eines Sozial planes finden die §§ 4 ff. keine An wen dung.

(2) In einem Sozialplan sind Maßnahmen vorzusehen, um die sozialen Folgen einer wesent lichen Betriebs-änderung zu mildern. Der Sozialplan ist in Form einer Dienst ver ein barung abzuschließen. Dienst-stellen lei tung und Mitarbeitervertretung sollen ins be son dere folgende Grundsätze berücksich tigen:

a) Sie sollen beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensmin derung, Wegfall oder Minderung von Sonderleistungen oder Min derung von Anwart-schaften auf betriebliche Alters versorgung, Umzugskosten oder erhöh te Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Ein zel falles Rechnung tragen.

b) Sie haben die Aussichten der betroffe nen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

c) Sie sollen Mitarbeiterinnen und Mitar beiter von Leistungen ausschließen, die in einem zumutba-ren Arbeitsverhältnis in derselben Einrichtung oder in einer anderen Einrich tung des Dienstgebers weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiter-beschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.

d) Sie sollen insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorge sehenen För de rungs-möglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berück sichtigen.

e) Sie haben bei der Bemessung des Ge samt betrages der Sozialplan leis tun gen darauf zu achten, dass der Fortbestand der Einrichtung (Dienststelle oder Dienst stellenteil) oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

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§ 4 Arbeitsplatzsicherung

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist gegenüber der bzw. dem von einer Maß nahme im Sinne des § 2 Absatz 1 betroffenen Mitarbeiterin bzw. betroffenen Mitarbeiter nach den Absatz 2 bis 4 zur Arbeitsplatz sicherung verpflichtet.

Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung der Mit ar bei terin bzw. des Mitarbeiters voraus (§ 5).

(2) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw. dem Mit arbeiter einen mindestens gleichwerti gen Arbeitsplatz zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleich wertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die Mitarbeiterin bzw. der Mit arbeiter in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bishe rigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Bei der Sicherung eines gleichwertigen Arbeits platzes bei derselben Dienstgeberin bzw. dem-selben Dienstgeber gilt folgende Reihen folge:

a) Arbeitsplatz in derselben Einrichtung an demselben Ort,

b) Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit demselben Aufgabengebiet (z. B. Jugend hilfe) an einem anderen Ort oder in einer Einrichtung mit einem anderen Aufga bengebiet (z. B. anstatt bisher Jugend hilfe, nunmehr Behindertenhilfe) an demselben Ort,

c) Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit einem anderen Aufgabengebiet an einem anderen Ort.

Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter abgewichen werden.

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabsatz 1 nicht zur Ver fü gung, soll die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar beiter entsprechend fortgebildet oder um ge schult wer den, wenn ihr bzw. ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei derselben Dienst geberin bzw. demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden kann.

(3) Kann der Mitarbeiterin bzw. dem Mit arbeiter kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Absatz 2 zur Verfügung gestellt wer den, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienst geber verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz anzubieten.

Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 gelten entsprechend.

Die spätere Bewerbung um einen gleichwer tigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Aus wahl unter gleichgeeigneten Bewerberinnen und gleichgeeigneten Bewerbern bevorzugt zu berück sichtigen.

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(4) Kann der Mitarbeiterin bzw. dem Mit arbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absatz 2 und 3 zur Ver-fügung gestellt werden, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ver pflich tet, sich um einen Arbeits-platz bei einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber im Johanniterverbund bemühen.

(5) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen ihr bzw. ihm ange botenen Arbeitsplatz im Sinne der Absatz 2 bis 4 anzunehmen, es sei denn, das Angebot ist mit einer Herabgruppierung um mehr als 2 Entgeltgruppen verbunden oder dass ihr bzw. ihm die Annahme nach ihren bzw. seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billiger weise nicht zugemutet werden kann.

§ 5 Fortbildung, Umschulung

(1) Ist nach § 4 eine Fortbildung oder Um schulung erforderlich, hat sie die Dienst geberin bzw. der Dienstgeber rechtzeitig zu veranlassen oder selbst durchzuführen. So weit keine Ansprüche gegen andere Kos ten träger bestehen, trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienst geber die Kosten. In den Fäl len des § 2 Absatz 1 Buchst. b) trägt die Dienst geberin bzw. der Dienstgeber die Kos ten nur insoweit, als ihr bzw. ihm dies wirtschaft lich zumutbar ist. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter darf ihre bzw. seine Zu stim mung zu einer Fort bildungs- oder Um schu lungs maßnahme nicht willkürlich verweigern.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit, längstens für 12 Mo nate, von der Arbeit freizustellen. Für ganze Arbeits tage der Freistellung ist das Urlaubs entgelt zu zahlen, im Übrigen sind die Be züge fort- zuzahlen. Wird durch die Fort bil dung oder Umschulung die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit über schritten, ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mit arbeiter ein ent sprechender Freizeit aus gleich bis zur Dauer der verein-barten regel mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren.

(3) Setzt die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar beiter nach der Fortbildung oder Um schu lung aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grunde das Dienstverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Fort bil dung oder Umschulung entsprechenden Zeit raum fort, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienst geber berechtigt, das nach Absatz 2 Satz 2 ge zahlte Entgelt und die Kosten der Fort bildung oder Umschulung zurückzufordern.

§ 6 Besonderer Kündigungsschutz

(1) Ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mit ar bei ter eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das Dienstverhältnis während der ersten 9 Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf 12 Monate.(2) Eine Kündigung mit dem Ziel der Be en digung des Dienstverhältnisses darf nur dann aus ge-sprochen werden, wenn der Mit ar bei terin bzw. dem Mitarbeiter ein Arbeitsplatz nach § 4 Absatz 2 bis 4 nicht angeboten wer den kann oder die Mitarbeiterin bzw. der Mit arbeiter einen Arbeitsplatz

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entgegen § 4 Absatz 5 nicht annimmt. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Schluss eines Ka-lendervierteljahres, soweit sich nicht aus § 34 Absatz 2 AVR-J eine längere Kün di gungsfrist ergibt.

(3) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die eine ordentliche personenbedingte Kün di gung aus-geschlossen ist, gilt § 34 Absatz 7 bis 9 AVR-J.

(4) Die Mitarbeiterin, die bzw. der Mit ar beiter, der auf Veranlassung der Dienst geberin bzw. des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn ein für sie bzw. ihn geeigneter Arbeits platz zur Verfügung steht.

§ 7 Entgeltsicherung

(1) Ergibt sich in den Fällen des § 4 Absatz 3 eine Minderung des Entgeltes, ist die Dienst geberin bzw. der Dienstgeber verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Ent gelt auf der Grundlage des Sicherungsbetrages zu wahren. Der Sicherungsbetrag entspricht der Höhe des Entgeltes (§ 17 Absatz 1) und den Zulagen mit Ausnahme der Zulage nach § 17 Absatz 2d), die in Monats beträgen festgelegt sind, vermindert um den Kinderzuschlag. Der Anteil des Entgeltes, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird bei der Berechnung des Sicherungsbetrages nicht berücksichtigt. Der Sicherungsbetrag ist für den letzten Kalendermonat vor Aufnahme der neuen Tätigkeit zu berechnen.

(2) Ab dem Tag, an dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach Anordnung der Dienst geberin bzw. des Dienstgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat, erhält sie bzw. er eine persönliche Zulage für die Dauer von 12 Monaten in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den um den Kinderzuschlag sowie um die Zeitzuschläge und um die Vergütung für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminder ten Bezügen aus der neuen Tätigkeit. Die persönli-che Zulage nimmt an den allgemeinen Entgelterhöhungen nicht teil.

(3) Wird mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere durch-schnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die bisherige vereinbart, ist der Sicherungsbetrag in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt wor den ist.

(4) Die persönliche Zulage wird neben dem Entgelt aus der neuen Tätigkeit gezahlt. Sie ist eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage. § 23 Absatz 1 und Absatz 2 AVR-J gilt ent sprechend. Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 29 AVR-J) berücksichtigt.

(5) Die Absatz 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ihre bzw. seine Zustim-mung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 5 verweigert oder die Fort-bildung bzw. Umschulung aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grund abgebrochen wird.Die persönliche Zulage entfällt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn die

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Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Anspruch auf Bezug einer ungekürzten Altersrente nach §§ 236, 236a oder 237a SGB VI oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischen Ver sor-gungseinrichtung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung hat.(6) Bei Entgeltsicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften über die Änderungs-kündigung keine Anwendung.

§ 8 Abfindung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

Beschäftigungszeit (§ 14 AVR-J) Monats bezüge3 Jahre 25 Jahre 37 Jahre 49 Jahre 511 Jahre 613 Jahre 715 Jahre 817 Jahre 919 Jahre 10

Monatsbezug ist der Betrag, der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aus dem Entgelt (§ 17 Absatz 1 AVR-J) im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.

(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Dienst ver hält nisses. Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ausgeschieden ist.

(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn

a) die Kündigung aus einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 4 Absatz 5, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 5) erfolgt ist oder

b) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienst-geber aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, weil sie bzw. er von einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber in den diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienst über-nommen wird.

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(4) Die Absatz 1 bis 3 sind bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Buchst. b) betroffen sind, nur anzuwenden, wenn es sich um eine wesentliche Einschrän-kung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern handelt. In diesen Fällen können durch Dienstvereinbarung von der Tabelle in Absatz 1 abweichende Abfin dungs beträge festgesetzt werden, wenn anderenfalls der Fortbestand der Einrichtung oder wei tere Arbeits plätze in Einrichtungen der gleichen Dienstgeberin bzw. des gleichen Dienst gebers gefährdet werden.

(5) Bei nicht wesentlichen Einschränkungen oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern können durch Dienst-vereinbarungen an der Tabelle des Absatz 1 orientierte Abfindungsbeträge ver ein bart werden.

Anmerkung zu Absatz 4:Eine wesentliche Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern liegt nur vor, wenn

a) bei Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die in der Regel mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mit ar-beiter und weniger als 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, mehr als 5 Mitarbei te rin-nen und Mitarbeiter,

b) bei Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die in der Regel mindestens 60 Mitarbei te rin nen und Mit- arbeiter und weniger als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, 10 % der beschäftig-ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder mehr als 25 Mit ar bei terinnen und Mitarbeiter,

c) bei Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die in der Regel mindestens 500 Mitarbei te rinnen und Mitarbeiter beschäftigen, mindestens 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen sind.

§ 9 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

(1) Ansprüche aus dieser Ordnung bestehen nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mit ar beiter erwerbs-gemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraus setzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt.

(2) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das gesetz-liche Rentenalter innerhalb eines Zeitraumes erreichen, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass innerhalb dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Absatz 1 eintritt, verringert sich die Abfindung entsprechend.

(3) Tritt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein gleichwertiges Arbeits verhältnis ein, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurück zuzahlen.

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§ 10 Anrechnungsvorschrift

(1) Leistungen, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach der Ordnung anzurechnen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfin dungs ansprüche gegen die Dienst-geberin bzw. den Dienstgeber (z. B. §§ 1a, 9, 10 KSchG).

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, die ihr bzw. ihm nach anderen Bestim-mungen zu den gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen. Sie bzw. er hat die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden Ent-scheidungen sowie von allen ihr bzw. ihm gewährten Leistungen im Sinne des Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten.

Kommt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ihren bzw. seinen Verpflichtungen nach Unter absatz 1 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihr bzw. ihm Ansprüche nach dieser Ordnung nicht zu.

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Herausgegeben von derGeschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission der JohanniterLützowstraße 9410785 BerlinTel. 030 26997- 305 Fax 030 26997- [email protected]/akj

Aufgrund der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Johanniter