1Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Ingenieurgesellschaft für Verkehrsbau mbH
Elsterstraße 63
14612 Falkensee
Tel.: +49 - 3322 - 240 090
Fax: +49 - 3322 - 239 309
ASPHALTA
2Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Kalkulationsgrundlagen
1. Kalkulationsphasen und -verfahren
2. Kalkulation von Sonderpositionen
Nachtragskalkulationen
3. Übersicht der Vergütungsmodalitäten
4. Grundlagen der Mehrkostenberechnung
5. Besonderheiten bei der Kalkulation von Nachträgen
6. Grundlagen eines systematischen Nachtragsmanagements
3Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Begriffsdefinitionen
Angebotskalkulation
Auftragskalkulation
Arbeitskalkulation
„Urkalkulation“ Beim Auftraggeber hinterlegte Kalkulation
Preisermittlungsgrundlage Ergibt sich aus den vertraglichen Leistungsanforderungen und den Faktoren, die unter Zugrundelegung der Leistungs-anforderung für die Preisfindung von Bedeutung sind aber nicht vertraglich vereinbart sind.
Die Preisermittlungsgrundlage stellt die Eingangsgröße dar, auf deren Grundlage die Kalkulation erstellt wird.
Erst die Änderung der Preisermittlungsgrundlage führt zu ei-nem Vergütungsanspruch.
4Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Kalkulationsverfahren
Divisionskalkulation (bei Einproduktbetrieben – unüblich für Bauleistungen)
Gesamtkosten / Produktionsmenge = Stückpreis
Zuschlagskalkulation (üblich)
a. Kalkulation über die Angebotssumme
b. Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen
Verrechnungssatzkalkulation
Durchschnittswerte von anderen Baustellen für Einsatz von Maschinen und Geräten
5Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Kalkulation über die Angebotssumme
+ Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) Gemeinkosten der Baustelle (BGK)
���� (BGK)
+ =
+ +
Herstellkosten
Allgemeine Geschäftskosten (AGK) Bauzinsen (BZ)
���� ����
=
+
Selbstkosten (SK)
Wagnis und Gewinn (W+G)
����
Umsatzbezogene Gemeinkosten
(UGK)
=
Umlage
(Verteilung auf EKT ein-heitlich oder
zu unter-schiedlichen
Anteilen)
= Netto-Angebotssumme
6Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Einzelkosten der Teilleistung
Lohnkosten Sonstige Kosten Fremdleistungen
Grundmittellohn Hauptstoffe Fremdarbeitskosten
Lohnbedingte Zuschläge Baustoffe Nachunternehmerleistungen
Mehrarbeitzuschläge Bauhilfsstoffe
Lohnzulagen Baubetriebsstoffe
Vermögensw. Leistungen Gerätekosten
Lohngebundene Zuschläge Transportkosten
Lohnnebenkosten
Auslöse
Fahrtkostenerstattung
Wegezeitvergütung
Gemeinkosten
Gemeinkosten der Baustelle Umsatzbezogene Gemeinkosten
Baustelleneinrichtung Allgemeine Geschäftskosten
Baustellengehälter Bauzinsen
Gerätekosten Wagnis
Nebenstoffe und Nebenfrachten Gewinn
Allgemeine Baukosten
7Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen
+ Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) Gemeinkosten der Baustelle (BGK)
���� Vorbestimmte BGK
+ =
+ +
Herstellkosten
Allgemeine Geschäftskosten (AGK) Bauzinsen (BZ)
���� ����
=
+
Selbstkosten (SK)
Wagnis und Gewinn (W+G)
����
Vorbestimmte umsatzbezogene Gemeinkosten
(UGK)
= Netto-Angebotssumme
8Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Kalkulation von Sonderpositionen
- Ausführungspositionen (auch als Normalposition bezeichnet, Menge und Ausführung liegen fest)
- Eventual- oder Bedarfsposition (kommen nur auf besondere Anordnung des AG zur Ausführung)
- Grundpositionen (beschreiben Teilleistungen, die durch Alternativpositionen ersetzt oder durch Zulagepositionen ergänzt werden können)
- Alternativ- oder Wahlpositionen (die bei Auftragserteilung anstelle einer zugehörigen Grundposition zur Ausführungsposition werden)
- Zulagepositionen (die bei Mehrkosten zusätzlich zur Grundposition vergütet werden)
9Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Nachträge beim Bauvertrag
Technische Nachträge (Sachnachträge)Inhalt: - Mengenmehrung oder -minderung
- zusätzliche Leistungen- Leistungsänderungen
Vergütungsanspruch: § 2 Nr. 3, 5, 6 oder 8 VOB/B
Baubetriebliche NachträgeInhalt: Mehrkosten aus - Bauzeitverlängerung
- Ablaufstörungen - Bauzeitverschiebungen (Winterbau)- Beschleunigungsmaßnahmen
Ermittlung der Kosten: § 6 Nr. 6 oder § 2 Nr. 5 bzw. § 2 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB
10Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Formale inhaltliche Ansprüche an Nachtragsangebote
Mehrkostenanzeige - Beschreibung des Leistungsinhalts und -umfang, Begründung des Anspruchs, (u.U. Kostenschätzung)
Anspruchsgrundlage - Detaillierte Darstellung inkl. der erforderlichen Nachweise – wer? – wann? – warum? – was? – wie? – womit? Leistungsinhalt - Präzise und umfassende Beschreibung des Leistungsinhalts (Abgrenzung zur Hauptvertragsleistung) Leistungsverzeichnis - Eindeutige Beschreibung der Leistungspositionen unter
Berücksichtigung etwaiger besonderer Umstände Mengenermittlung - Nachvollziehbare (bestätigte) Aufmaße Kalkulation - Nachvollziehbare echte kalkulative Ansätze Basis der Nachtragskalkulation ist die Urkalkulation Kalkulative Transparenz bei Nachunternehmerleistungen
(Angebote, Rechnungen, Nachunternehmerkalkulation)
11Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Grundprinzip für eine einfache Nachtragsbearbeitung
Transparenz der Preisbildung des Hauptvertrages für den Besteller
- Preisliche Zusammensetzung einzelner LV-Positionen (EKT, Umlage GK)
- Verteilung und Bestandteile der Gemeinkosten
- Aufwands- und Leistungswerte von Teilleistungen (Plausibilität der Bauzeitenplanung)
- Aufschlüsselung von Lohnkosten (kalkulierte Überstunden, Wochenend- oder Nachtarbeit)
- Sonstige baubetriebswirtschaftliche Aussagen (kalkuliertes Bauverfahren, Anzahl geplanter Bauspitzen)
12Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Eine unzulängliche Kalkulation (Auftragskalkulation) beeinträchtigt nicht die Prüfbarkeit einer Nachtragsforderung. Im Zweifelsfall können Sachverständige zu Rate gezogen werden und Schätzungen vorgenommen werden.
Prüffähigkeit von NachtragsleistungenOLG Bamberg - Az. 3 U 131/00 vom 14.08.2002
13Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Ausgewählte Besonderheiten der Kalkulationim Hinblick auf die Nachtragsgestaltung
1. Preisspekulation
2. Nachlässe
3. Fehlende Nachunternehmerkalkulation bei Angebotsabgabe
4. Kalkulation von Pauschalpreisverträgen
5. Lohn- und Materialpreiserhöhungen im Zuge der Ausführung
14Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Möglichkeiten der Preisspekulation
Bewusste (freiwillige) Spekulation Unfreiwillige (zwangsläufige) Spekulation
• Mengenspekulation • Ungenaue Positionsbeschreibung
• Gemeinkostenspekulation • Ausschreibung von Mischpositionen
• Spekulation bei Nachlässen • Funktionale Leistungsbeschreibungen
• Spekulation bei ausgeschriebenen Stundenlohnarbeiten
• Planungsleistungen als Vertragsbestandteil
Grenzbereich zur Fehlkalkulation • Variable Mengengerüste in der Ausschrei-bung
Anmerkung
Hinweispflicht des AN bei Erkennen von Unklarheiten in Ausschreibungsunterlagen. Gegebenenfalls Offenlegung getroffener Annahmen im Zuge der Preisfindung zur Vermeidung von Risiken.
15Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Unrealistische Preisangaben IOLG Düsseldorf - Az. VII-Verg 53/03 vom 26.11.2003
Unrealistische und unzutreffende Preisangaben von 1,00 € für eine Wirtschaftsbrücke führen zum Ausschluss des Angebotes.
Der Bieter erklärte die, Kosten für diese Position in der Baustelleneinrichtung berücksichtigt zu haben.
Unrealistische Preisangaben IIKG Berlin - Az. 2 VERG 16/03 vom 26.02.2004
Ein Bieter ist nicht zwingend vom Verfahren auszuschließen, nur weil er zahlreiche Positionen im LV mit 0,01 € verpreist hat. ► Vorlageanfrage beim BGH
In diesem Fall erklärte der Bieter, Preise auf andere Titel umgelegt bzw. in anderen Titel berücksichtigt zu haben.
16Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Unrealistische Preisangaben IIIBGH - Az. X ZB 7/04 vom 18.05.2004
Das Verstecken der eigentlichen Kosten einer Leistung in anderen Teilen des Angebot entspricht nicht den Anforderungen der VOB/A. Ein solches Angebot ist daher vom Verfahren auszuschließen. ► ARS 25/2005 des BMVBW
Unrealistische Preisangaben IV - VIOLG Brandenburg - Az. W Verg 09/05 vom 13.09.2005
OLG Naumburg – Az. Verg 07/05 und 08/05 vom 22.09.2005
Ein Bieter darf aufgrund unrealistischer Preisangaben nicht zwingend vom Vergabever-fahren in der ersten Wertungsstufe ausgeschlossen werden.
Ein „Verdachtsausschluss“, wie im ARS 25/2005 des BMVBW formuliert, ist unzulässig.
Inhaltliche Angebotsprüfung erst in der 3. und 4. Wertungsstufe des Verfahrens – aber auch hier sind Spekulationspreise im Zweifel zulässig.
17Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Der AN kann im Falle einer vollständigen aber unklaren Leistungsbeschreibung nicht au-tomatisch die für ihn günstigere Kalkulationsvariante annehmen ohne die aus der Be-schreibung abzuleitenden Risiken entsprechend zu berücksichtigen.
Aus ungenauer Baubeschreibung abgeleitete Preisspekulation
OLG Koblenz - Az. 1 U 829/99 vom 17.04.2002
Anmerkung
Das Urteil bleibt für den AN unbefriedigend, da durch derartige Leistungsbeschreibungen zwangsläufig Spekulationsspielräume eröffnet werden. In diesem Fall kann nur erneut auf die Hinweispflicht des AN bei Unklarheiten in der Ausschreibung verwiesen werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 27.02.2003 – Az. VII ZR 188/02 zurückgewiesen.
18Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Pauschalnachlässe sind auch für Nachtragsangebote zu gewähren, wenn der Nachtrag im Bezug zum Hauptvertrag steht. Bei einer konkret kalkulierten Nachtragsleistung ohne Bezug zum Hauptvertrag gilt dies nicht.
Übernahme von Nachlässen in NachtragsangeboteOLG Köln – 24 U 67/02 vom 08.10.2002
Anmerkung
Nachlässe, die im Zuge der Verhandlung als aquisitorisches Mittel gewährt werden sind ebenfalls nicht für Nachtragsleistungen relevant.
Konkrete Nachlässe mit einem definiertem technischen Hintergrund besitzen eher den Stellenwert eines Nebenangebotes und können daher auch nicht pauschal für alle Nachtragsleistungen angewandt werden.
19Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Fehlende Nachunternehmerkalkulation bei Angebotsabgabe
• Der Auftraggeber hat keinen Einfluß auf die Vertragsverhältnisse zwischen einem GU und seinen Nachunternehmern. Regelungen des Hauptvertrages gelten damit nicht zwangsläufig auch für NU.
• In der Regel besitzt der Auftraggeber keinen Einblick in die Basis der Preisfindung eines Nachunternehmers.
• Beaufschlagungen von NU-Leistungen sollten aus der Urkalkulation ersichtlich und damit nachvollziehbar sein.
Grundsatz
Zur Vermeidung von Streitigkeiten bei der Nachtragsprüfung sollte im Zuge der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, dass mit Abgabe einer Urkalkulation auch die Einzelkakulationen wesentlicher Nachunternehmer erfaßt sind.
20Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Besonderheiten bei funktionalen Ausschreibungen /Pauschalverträgen
• Prinzipiell gelten bzgl. der Grundlage von Vergütungs- und Schadensersatz- ansprüchen die Bedingungen des Einheitspreisvertrages.
• Das Streitpotential über den Tatbestand einer zusätzlichen oder geänderten Leistung ist generell höher und die Bearbeitung setzt eine große Fachkompetenz aller Beteiligten voraus.
• Funktionale Leistungsbeschreibungen ersetzen nicht die Pflicht des Auftraggebers eine Leistung umfassend und allgemeinverständlich im Sinne des § 9 Nr. 1 VOB/A zu beschreiben.
• Die Regelungen des § 2 Nr. 3 VOB/B entfallen bei funktionalen Leistungsbeschreibungen, da das Mengenrisiko der Ausschreibung i.d.R. auf den Auftragnehmer übertragen wird.
• Größere Freiheiten des Auftragnehmers in der Wahl der Ausführung einer Leistung bieten einen höheren Spielraum hinsichtlich der Terminplanung. Aus diesem Grund sollte auf die Transparenz baubetriebliche Belange ein gesteigerter Wert gelegt werden.
21Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Lohn- und Materialpreisänderungen
Zu prüfende Voraussetzungen
• Vertragliche Regelungen zu Preisänderungen
• Zeitliches Eintreten der Preisänderungen
Fallgestaltungen
• Im Zuge der regulären Vertragsabwicklung (Bauzeit) ohne äußere Einflüsse
• Im Zuge der regulären Bauzeit mit äußeren Einflüssen auf das geplante Bausoll
• Im Fall von AG-seitig zu vertretender Bauzeitverlängerung
• Bindefristverlängerungen
22Dipl.-Geol. Gerald Müller
Kalkulation und Nachträge
Unternehmergespräch der Kanzlei RWWD am 18.05.2006
Nachtragsverfolgung
Verhandlung Rechnung
Nr. Unter-
nehmer Titel Datum
Höhe € (netto) Datum Ergebnis
€ (netto) Datum Höhe €
(netto)
Status / Bemerkungen
• Einheitliche Systematik
• Allgemein zugänglich (soweit erforderlich)
• Eindeutige Zuordnung
• Vergleichbarkeit von Preisen
• Status erkenntlich
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