ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen (Alternativ kann eine Qualifikationsgenehmigung nach § 135 Abs. 2 vorgelegt werden) Stand: 10.2016
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
QS-Bereich fachliche Voraussetzungen
Vereinbarung von Qualitätsicherungsmaßnahmen
nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von
molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen
Erkrankungen (Qualitätssicherungsvereinbarung
Molekulargenetik)
Urkunden der Ärztekammer über die Berechtigung zum Führen einer der folgenden Gebiets-/Zusatzbezeichnungen − Humangenetik oder − Laboratoriumsmedizin oder − Andere Facharztbezeichnung und Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik oder − Ermächtigter Fachwissenschaftler der Medizin oder − Pathologe/ Neuropathologe nach Musterweiterbildungsordnung 2003 oder mit Berechtigung zum Führen der
fakultativen Weiterbildung Molekularpathologie Organisatorische Voraussetzungen: Bei Durchführung von molekulargenetischen Untersuchungen im Auftrag verantwortlicher ärztlicher Personen werden − ein Verzeichnis der molekulargenetischen Leistungen und schriftliche Anweisungen für die fachgerechte Entnahme
und Behandlung von Untersuchungsmaterial zur Verfügung gestellt − indikationsbezogene Auftragshinweise (vgl. § 6 QSV) bereitgestellt. Bei unklaren Konstellationen erfolgt eine
konsiliarische Erörterung der Indikationsstellung
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-
elektrokardiographischen Untersuchungen
− Facharzturkunde für Innere Medizin oder − Nachweis über die selbstständige Durchführung von mindestens 100 kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit
EKG-Untersuchungen, einschließlich Auswertung und Beurteilung
Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung von
koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung
− Facharzturkunde Innere Medizin und Gastroenterologie oder Facharzturkunde Innere Medizin und Urkunde zur Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie der Landesärztekammer
oder
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen (Alternativ kann eine Qualifikationsgenehmigung nach § 135 Abs. 2 vorgelegt werden) Stand: 10.2016
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
zur Koloskopie) − Facharzturkunde Kinder- und Jugendmedizin und Urkunde zur Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie oder − Facharzturkunde Kinderchirurgie oder Facharzturkunde Viszeralchirurgie und Berechtigung zur Durchführung
von Koloskopien nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht und − Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde von
200 Koloskopien und 50 Polypektomien unter Anleitung* innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung (Internisten/Gastroenterologen, Viszeralchirurgen)
100 Koloskopien unter Anleitung* (Kinderärzte und Kinderchirurgen) − schriftliche oder bildliche Dokumentation zu den 50 Polypektomien (ausgenommen Kinderärzte und
Kinderchirurgen) * Ist eine Ermächtigung zur Weiterbildung nachgewiesen, entfällt “unter Anleitung“
Vereinbarung gemäß §135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und
Abrechnung von Blutreinigungsverfahren
(Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren
− Facharzturkunde mit Schwerpunktbezeichnung Nephrologie oder − Gebietsbezeichnung Kinderheilkunde mit dem Nachweis der Erfüllung folgender Voraussetzungen:
Selbstständige Durchführung von mindestens 1.000 Dialysen unter Anleitung eines nach der Weiterbildung befugten Arztes für das Gebiet Kinderheilkunde, davon mindestens 250 Hämodialysen und mindestens 250 Peritonealdialysen
Mindestens 24-monatige ständige Tätigkeit in der pädiatrischen Nephrologie unter Anleitung eines nach der Weiterbildung befugten Arztes für das Gebiet Kinderheilkunde
Mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in der Dialyse unter Anleitung eines nach der Weiterbildung befugten Arztes für das Gebiet Kinderheilkunde. Diese Tätigkeitszeiten können auch während der Tätigkeitszeiten in der pädiatrischen Nephrologie abgeleistet werden.
Vereinbarung von
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur
zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri
(Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie)
Fachliche Befähigung des zytologieverantwortlichen Arztes: − Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder − Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Frauenheilkunde und Geburtshilfe und − Nachweis einer mindestens halbjährigen ganztägigen Tätigkeit oder einer vom Umfang her vergleichbaren,
maximal 2-jährigen berufsbegleitenden Tätigkeit in der zytologischen Diagnostik in einem zytologischen Labor, das den Anforderungen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung entspricht, mit der persönlichen Beurteilung von
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen (Alternativ kann eine Qualifikationsgenehmigung nach § 135 Abs. 2 vorgelegt werden) Stand: 10.2016
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
mindestens 5.000 Fällen aus der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie, in denen – ggf. unter Einbeziehung einer Lehrsammlung – mindestens 200 Fälle von Zervixkarziomen oder deren Vorstadien enthalten sein müssen
Fachliche Befähigung der Präparatebefunder: − erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als „Zytologisch tätige Assistent(in)“ (ZTA) an Fachschulen für ZTA oder − erfolgreich abgeschlossene staatliche Prüfung als „Medizinisch-technische(r) Laboratoriumsassistent(in)“ (MTA-
L) an einer staatlich anerkannten Lehreinrichtung mit einer anschließenden ganzjährigen einjährigen praktischen Tätigkeit in einer Laboreinrichtung der Zervix-Zytologie. In dieser Zeit müssen mindestens 3.000 Fälle der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie selbstständig vorgemustert worden sein.
− die vorgelegten Zeugnisse müssen Angaben darüber enthalten, dass theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen erworben wurden: systematische Präparatevormusterung technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnostik Erkennung verschiedener Floren und Hinweiszeichen auf Krankheitserreger Erkennung der verschiedenen Zelltypen einschließlich der Erkennung von Endozervikalzellen
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen
gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von
Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und
Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung
zur Strahlendiagnostik und –therapie)
Nuklearmedizin
Alternative. 1: − Facharzturkunde der Ärztekammer (Nuklearmedizin)
Alternative 2: (keine Weiterbildung im Fachgebiet Nuklearmedizin): Für nuklearmedizinische in-vivo-Diagnostik − Fachkundebescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. 30 Strahlenschutzverordnung und
− für die gesamte nuklearmedizinische Diagnostik: Zeugnis über eine mindestens 36-monatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Diagnostik aller Organbereiche unter der Leitung entsprechend weiterbildungsermächtigter Ärzte (6 Monate nuklearmedizinische Therapie oder diagnostische Radiologie sind anrechnungsfähig)
oder − für die nuklearmedizinische Diagnostik eines Organs oder eines Organsystems: Zeugnis über eine
mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in der entsprechenden nuklearmedizinischen Diagnostik unter der Leitung entsprechend weiterbildungsermächtigter Ärzte
und − für die Single-Photon-Emissions-Computer-Tomographie (SPECT) zusätzlich eine mindestens 6-monatige
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen (Alternativ kann eine Qualifikationsgenehmigung nach § 135 Abs. 2 vorgelegt werden) Stand: 10.2016
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
ständige Tätigkeit in diesem diagnostischen Verfahren unter der Leitung entsprechend weiterbildungsermächtigter Ärzte
Für alleinige nuklearmedizinische in-vitro-Diagnostik: − Fachkundebescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 30 Strahlenschutzverordnung und − Zeugnis über eine mindestens 3-monatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen in-vitro-Diagnostik
unter der Leitung eines dazu weiterbildungsermächtigten Arztes
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen
gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von
Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und
Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung
zur Strahlendiagnostik und –therapie)
Strahlentherapie
a) Nahbestrahlungs-, Weichstrahl- und Orthovolttherapie (Klasse I und II): − Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie
Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde und
− Facharzturkunde Arzt für Strahlentherapie oder Arzt für Radiologie, Teilgebiet Strahlentherapie oder Arzt für Radiologie (sofern die fachliche Qualifikation für die Strahlentherapie erworben wurde)
oder − Nachweis über die Weiterbildung in fachgebietsspezifischer Nahbestrahlungs-, Weichstrahl- und
Orthovolttherapie, sofern die Weiterbildungsordnung für die Weiterbildung den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vorschreibt
oder − Für die Nahbestrahlungstherapie: Nachweis über eine mindestens 6-monatige ständige Tätigkeit in dieser
Strahlentherapie unter der Leitung eines dazu ermächtigten Arztes oder − Für die Weichstrahltherapie: Nachweis über eine mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in der
Strahlentherapie von Hautkrankheiten unter der Leitung eines dazu ermächtigten Arztes oder − Für die Orthovolttherapie: Nachweis über eine mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in dieser
Strahlentherapie unter der Leitung eines dazu ermächtigten Arztes b) Hochvolttherapie (Klasse III und IV):
− Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen (Alternativ kann eine Qualifikationsgenehmigung nach § 135 Abs. 2 vorgelegt werden) Stand: 10.2016
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
und − Facharzturkunde Arzt für Strahlentherapie oder Arzt für Radiologie, Teilgebiet Strahlentherapie oder Arzt für
Radiologie (sofern die fachliche Qualifikation für die Strahlentherapie erworben wurde) c) Brachytherapie (Klasse V):
− Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde
und − Facharzturkunde Arzt für Strahlentherapie oder Arzt für Radiologie, Teilgebiet Strahlentherapie oder Arzt für
Radiologie (sofern die fachliche Qualifikation für die Strahlentherapie erworben wurde) oder − Nachweis über die Weiterbildung in fachgebietsspezifischer Brachytherapie, sofern die
Weiterbildungsordnung für diese Weiterbildung den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vorschreibt
oder − Nachweis über eine mindestens 6-monatige ständige Tätigkeit in der Brachytherapie des jeweiligen
Organbereichs unter der Leitung eines dazu ermächtigten Arztes
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-
Vereinbarung)
Eine Aufstellung, welche Fachgruppe nach dem Appendix die Leistungen erbringen darf, finden Sie in der in der Anlage beigefügten Tabelle I. Die grau hinterlegten Felder bedeuten, dass diese Fachgruppe die Leistung erbringen darf. Darüber hinaus finden Sie in der Anlage beigefügten Tabelle II die Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6 QSV.
Wegen der Details finden Sie auf den Internetseiten der KV Hessen Informationen zur Qualitätssicherungsvereinbarung Sonographie.
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen
gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von
Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und
Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung
zur Strahlendiagnostik und –therapie)
In diesem Zusammenhang gibt es vielfach verschiedene Voraussetzungen an die fachliche Befähigung, die gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie erfüllt werden können. Ausreichend ist jedoch auch bereits die Vorlage der
− Facharzturkunde Radiologie oder Diagnostische Radiologie der Landesärztekammer
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen (Alternativ kann eine Qualifikationsgenehmigung nach § 135 Abs. 2 vorgelegt werden) Stand: 10.2016
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
Diagnostische Radiologie
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen
gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von
Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und
Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung
zur Strahlendiagnostik und –therapie)
Computertomographie
1. Alternative: − Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung ab 2005) der Landesärztekammer und − Nachweis, aus dem der Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der
computertomographischen Diagnostik hervorgeht 2. Alternative:
− Urkunde über folgende Facharzt-/Schwerpunktbezeichnung bzw. Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung vor 2005) der Landesärztekammer:
und für Untersuchungen Ganzkörper einschl. Kopf und Spinalkanal: − Nachweis über eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl.
neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie
für Untersuchungen Kopf und Spinalkanal: − Nachweis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl.
neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie, insbesondere des Kopfes und Spinalkanals
Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen
Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gem. §
135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung
Schmerztherapie)
Die nachfolgend genannten Untersuchungen und Behandlungen müssen selbstständig und unter Anleitung eines Arztes, welcher die Voraussetzung zur Erlangung der Weiterbildungsbefugnis nach dem Weiterbildungsrecht der Ärztekammer für die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ erfüllt, absolviert werden.
− Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung für ein klinisches Fach − Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden − Durchführung der Schmerzanalyse einschließlich der gebietsbezogenen differentialdiagnostischen Abklärung der
Schmerzkrankheiten − Psychosomatische Diagnostik bei chronischen Schmerzpatienten − Eingehende Beratung und gemeinsame Festlegung der Therapieziele − Invasive und nicht invasive Methoden der Akutschmerztherapie
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen (Alternativ kann eine Qualifikationsgenehmigung nach § 135 Abs. 2 vorgelegt werden) Stand: 10.2016
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
− Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren − Schmerzbewältigungstraining einschließlich Entspannungsverfahren − Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Therapieplanes ein-schließlich der zur Umsetzung des
Therapieplanes erforderlichen inter-disziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen
− Standardisierte Dokumentation des schmerztherapeutischen Behandlungsverlaufes − Medikamentöse Therapie über Kurzzeit, Langzeit und als Dauertherapie sowie in der terminalen
Behandlungsphase − Spezifische Pharmakotherapie bei 100 Patienten − multimodale Therapie in interdisziplinärer Zusammenarbeit bei 50 Patienten − Diagnostische und therapeutische Lokal- und Leitungsanästhesie bei 25 Patienten − Stimulationstechniken (z. B. TENS) bei 25 Patienten − Spezifische Verfahren der manuellen Diagnostik und physikalischen Therapie bei 25 Patienten − Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80
Stunden Dauer zusätzlich für Fachgebiete mit konservativen Weiterbildungsinhalten: − Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit bei 25 Patienten zusätzlich für Fachgebiete mit operativen Weiterbildungsinhalten: − Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren (z. B. Neurolyse, zentrale Stimulation) bei 25 Patienten zusätzlich für Fachgebiete mit konservativ-interventionellen Weiterbildungsinhalten − Plexus- und rückenmarksnahe Analgesien bei 50 Patienten − • Davon 10 Sympathikusblockaden
Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die
Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in
der kassenärztlichen/vertragsärztliche
n Versorgung
− Facharzturkunde Laboratoriumsmedizin der Landesärztekammer als Nachweis der fachlichen Befähigung für alle Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder − Facharzturkunde für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie der Landesärztekammer als Nachweis der
fachlichen Befähigung blutgruppenserologische, mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische, parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der entsprechenden Leistungen im Abschnitt 1.7 EBM
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oder − für Ärzte aus den neuen Bundesländern: Facharzturkunde für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie der
Landesärztekammer, nach 1970 erworben als Nachweis der fachlichen Befähigung, mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische, parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der entsprechenden Leistungen im Abschnitt 1.7 EBM
oder − Facharzturkunde für Transfusionsmedizin der Landesärztekammer als Nachweis der fachlichen Befähigung für
blutgruppenserologische, immunologische und/oder infektionsimmunologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM
oder − Urkunde der Landesärztekammer zu folgender Facharztbezeichnung:
(bitte angeben und beifügen)__________________________________________________ und − Weiterbildungszeugnis/se über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die
beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie
(Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie)
Voraussetzungen für den Nachweis zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien
− Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie und − selbstständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation
von mindestens 500 diagnostischen Gefäßdarstellungen oder therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 250 katheterunterstützt, unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt Radiologie befugten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeigenstellung
und − mindestens einjährige überwiegende Tätigkeit in der angiographischen Diagnostik oder Therapie unter Anleitung
eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt Radiologie befugten Arztes
Gefäßdarstellungen und Eingriffe nach b) und Tätigkeiten nach c), die während der Weiterbildung zum Facharzt absolviert wurden, werden anerkannt. Voraussetzung für den Nachweis zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen (Alternativ kann eine Qualifikationsgenehmigung nach § 135 Abs. 2 vorgelegt werden) Stand: 10.2016
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Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffe − Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie und − selbstständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung , Befundung und Dokumentation
von mindestens 500 diagnostischen Gefäßdarstellungen oder therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 250 katheterunterstützt, unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt Radiologie befugten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeigenstellung. Die kathetergestützten therapeutischen Eingriffe müssen mindestens 100 das Gefäß erweiternde und mindestens 25 das Gefäß verschließende Maßnahmen beinhalten.
und − mindestens einjährige überwiegende Tätigkeit in der angiographischen Diagnostik oder Therapie unter Anleitung
eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt Radiologie befugten Arztes
Gefäßdarstellungen und Eingriffe nach b) und Tätigkeiten nach c), die während der Weiterbildung zum Facharzt absolviert wurden, werden anerkannt.
Vereinbarung von
Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur
Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie
(Kernspintomographie-Vereinbarung)
− Facharzturkunde Radiologe sowie ggf. Schwerpunkturkunde Kinderradiologie der Landesärztekammer
− Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen (Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken und Thoraxorgane) unter Anleitung (Ist eine Ermächtigung zur Weiterbildung nachgewiesen, entfällt “unter Anleitung”.)
− bei Schwerpunkt Kinderradiologie zusätzlich: Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von mindestens 200 kernspintomographischen Untersuchungen von Kindern, davon 100 Untersuchungen des Gehirns und des Rückenmarks unter Anleitung (Ist eine Ermächtigung zur Weiterbildung nachgewiesen, entfällt “unter Anleitung”.)
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-
Angiographie (Qualitätssicherungsvereinbarung
zur MR-Angiographie)
− Facharzturkunde Radiologie
− Selbstständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 150 MR-Angiographien unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung in dem Gebiet „Radiologie“ berechtigten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeigenstellung. Ein nur teilweise zur Weiterbildung befugter anleitender Arzt muss zusätzlich die Anforderungen an die fachliche Befähigung nach
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen (Alternativ kann eine Qualifikationsgenehmigung nach § 135 Abs. 2 vorgelegt werden) Stand: 10.2016
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
dieser Vereinbarung nachweisen.
− Nachweis einer mindestens 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung in dem Gebiet „Radiologie“ berechtigten Arztes. Auf diese Tätigkeit kann eine bis zu zwölfmonatige ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter entsprechender Anleitung angerechnet werden. Ein nur teilweise zur Weiterbildung befugter anleitender Arzt muss zusätzlich die Anforderung an die fachliche Befähigung nach dieser Vereinbarung nachweisen.
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen – Anlage I Auszug aus der Ultraschall-Vereinbarung: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
Anlage I: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach den §§ 4, 5 und 6 Bildgebende Verfahren (A-, B-, M-Modus)
Anwendungsbereich Anforderungen nach § 4 Anforderungen nach § 5 und § 6
1. Gehirn
AB 1.1 Gehirn durch die offene Fontanelle 100 Sonographien des Gehirns durch die offene Fontanelle 150 Sonographien des Gehirns durch die offene Fontanelle
2. Auge
AB 2.1 Gesamte Diagnostik des Auges 200 Sonographien des Auges, davon 100 Untersuchungen zur Gewebedarstellung, 50 Biometrien der Achsenlänge und 25 Hornhautdickenmessungen
250 Sonographien des Auges, davon 150 Untersuchungen zur Gewebedarstel- lung, 75 Biometrien der Achsenlänge und 25 Hornhautdickenmessungen
AB 2.2 Biometrie des Auges sowie Messungen der Hornhautdicke
50 Biometrien der Achsenlänge und 25 Hornhautdickenmessun- gen
75 Biometrien der Achsenlänge und 25 Hornhautdickenmessungen
3. Kopf und Hals
AB 3.1 2 Nasennebenhöhlen, A- und/oder B-
Modus 100 Sonographien (A- und/oder B-Modus) der Nasennebenhöh- len Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 50 Sonographien (A- und/oder B-Modus) der Nasennebenhöhlen
Bei A-Modus-Verfahren: 100 Sonographien Bei B-Modus-Verfahren: 150 Sonographien Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereichs: 100 Sonographien (A- und/oder B-Modus) der Nasennebenhöhlen während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit
AB 3.2 2 Gesichts- und Halsweichteile (einschl. Speicheldrüsen), B-Modus
100 B-Modus-Sonographien der Gesichts- und Halsweichteile Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 50 B-Modus-Sonographien der Gesichts- und Halsweichteile
200 B-Modus-Sonographien der Gesichts- und Halsweichteile Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereichs: 50 B-Modus-Sonographien der Gesichts- und Halsweichteile während einer 2- monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit
AB 3.3 2 Schilddrüse, B-Modus 150 B-Modus-Sonographien der Schilddrüse Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 100 B-Modus-Sonographien der Schilddrüse
200 B-Modus-Sonographien der Schilddrüse Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereichs: 100 B-Modus-Sonographien der Schilddrüse während einer 2-monatigen stän- digen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit
4. Herz und herznahe Gefäße
AB 4.1 Echokardiographie, Jugendliche, Er- wachsene, transthorakal
400 B-/M-Modus Echokardiographien oder Belastungsechokar- diographien
400 B-/M-Modus Echokardiographien oder Belastungsechokardiographien
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen – Anlage I Auszug aus der Ultraschall-Vereinbarung: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
2Für Untersuchungen bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern oder Jugendlichen werden bei den Anwendungsbereichen AB 3, AB 8.1, AB 10.1 und AB 20 die vom Antragsteller nachgewie- senen Untersuchungszahlen auf die Anforderungen nach den Spalten 3 und 4 doppelt angerechnet, sofern die Sonographien bei Patienten der vorgenannten Altersgruppen erbracht worden sind. Wenn eine Reduktion der erforderlichen Leistungszahlen durch Genehmigungskombination festgelegt ist, wirkt die Bestimmung nach Satz 1 nicht.
Anwendungsbereich Anforderungen nach § 4 Anforderungen nach § 5 und § 6
AB 4.2 Echokardiographie, Jugendliche, Er- wachsene, transoesophageal
Anforderungen nach AB 4.1 50 transoesophageale Echokardiographien
Anforderungen nach AB 4.1 50 transoesophageale Echokardiographien
AB 4.3 Echokardiographie, Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugend- liche, transthorakal
500 B-/M-Modus Echokardiographien oder Belastungsechokar- diographien bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kin- dern, Jugendlichen
500 B-/M-Modus Echokardiographien oder Belastungsechokardiographien bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen
AB 4.4 Echokardiographie, Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugend- liche, transoesophageal
Anforderungen nach AB 4.3 25 transoesophageale Echokardiographien bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen
Anforderungen nach AB 4.3 25 transoesophageale Echokardiographien bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen
AB 4.5 Belastungsechokardiographie, Jugendli- che, Erwachsene
Anforderungen nach AB 4.1 100 Belastungsechokardiographien
Anforderungen nach AB 4.1 100 Belastungsechokardiographien
AB 4.6 Belastungsechokardiographie, Neugebo- rene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche
Anforderungen nach AB 4.3 50 Belastungsechokardiographien bei Neugeborenen, Säuglin- gen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen
Anforderungen nach AB 4.3 50 Belastungsechokardiographien bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkin- dern, Kindern, Jugendlichen
5. Thorax
AB 5.1 Thoraxorgane (ohne Herz), B-Modus, transkutan
100 B-Modus-Sonographien der Thoraxorgane (ohne Herz) Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 50 B-Modus-Sonographien der Thoraxorgane (ohne Herz)
200 Sonographien der Thoraxorgane (ohne Herz) Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereichs: 50 Sonographien der Thoraxorgane (ohne Herz) während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit
AB 5.2 Thoraxorgane (ohne Herz), B-Modus, transkavitär
Anforderungen nach AB 5.1 25 B-Modus-Sonographien der Thoraxorgane (ohne Herz), transkavitär
Anforderungen nach AB 5.1 25 B-Modus-Sonographien der Thoraxorgane (ohne Herz), transkavitär
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen – Anlage I Auszug aus der Ultraschall-Vereinbarung: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
6. Brustdrüse
AB 6.1 Brustdrüse, B-Modus 200 B-Modus-Sonographien der Brustdrüse Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 150 B-Modus-Sonographien der Brustdrüse
200 B-Modus-Sonographien der Brustdrüse
7. Abdomen und Retroperitoneum (einschließlich Nieren)
AB 7.1 Abdomen und Retroperitoneum, Jugend- liche, Erwachsene, B-Modus, transkutan
400 B-Modus-Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 300 B-Modus-Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren)
400 B-Modus Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereiches: 300 B-Modus Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) während einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit
Anwendungsbereich Anforderungen nach § 4 Anforderungen nach § 5 und § 6
AB 7.2 Abdomen und Retroperitoneum, B- Modus, transkavitär (Rektum)
Anforderungen nach AB 7.1 25 B-Modus-Endosonographien (Rektum)
Anforderungen nach AB 7.1 25 B-Modus-Endosonographien (Rektum) Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereiches: 300 B-Modus-Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) während einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit 25 B-Modus-Endosonographien (Rektum)
AB 7.3 Abdomen und Retroperitoneum, B- Modus, transkavitär (Magen-Darm)
Anforderungen nach AB 7.1 25 B-Modus-Endosonographien (Magen-Darm)
Anforderungen nach AB 7.1 25 B-Modus-Endosonographien (Magen-Darm) Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereiches: 300 B-Modus-Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) während einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit 25 B-Modus-Endosonographien (Magen-Darm)
13
ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen – Anlage I Auszug aus der Ultraschall-Vereinbarung: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
AB 7.4 Abdomen und Retroperitoneum, Neuge- borene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche, B-Modus, transkutan
200 B-Modus-Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 100 B-Modus-Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen
400 B-Modus-Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach AB 7.1 200 B-Modus-Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätig- keit Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereichs: 200 B-Modus-Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen während einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätig- keit
8. Uro-Genitalorgane
AB 8.1 2 Uro-Genitalorgane, B-Modus, transkutan 200 B-Modus-Sonographien der Uro-Genitalorgane Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 100 B-Modus-Sonographien der Uro-Genitalorgane
400 B-Modus-Sonographien der Uro-Genitalorgane Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach AB 7.1 200 B-Modus-Sonographien der Uro-Genitalorgane während einer 2- monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereichs: 300 B-Modus-Sonographien der Uro-Genitalorgane während einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit
AB 8.2 Uro-Genitalorgane, B-Modus, transka- vitär
Anforderungen nach AB 8.1 75 transkavitäre B-Modus-Sonographien der Uro-Genitalorgane
Anforderungen nach AB 8.1 150 transkavitäre B-Modus-Sonographien der Uro-Genitalorgane
Anwendungsbereich Anforderungen nach § 4 Anforderungen nach § 5 und § 6
AB 8.3 Weibliche Genitalorgane, B-Modus 200 B-Modus-Sonographien der weiblichen Genitalorgane (ein- schl. Endosonographie) Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 150 B-Modus-Sonographien der weiblichen Genitalorgane (ein- schl. Endosonographie)
300 B-Modus-Sonographien der weiblichen Genitalorgane (einschl. Endosono- graphie) Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereichs: 200 B-Modus-Sonographien der weiblichen Genitalorgane (einschl. Endosono- graphie) während einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleiten- den Tätigkeit
9. Schwangerschaftsdiagnostik
AB 9.1 Geburtshilfliche Basisdiagnostik, B- Modus
300 B-Modus-Sonographien der utero-plazento-fetalen Einheit Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 200 B-Modus-Sonographien der utero-plazento-fetalen Einheit
300 B-Modus-Sonographien der utero-plazento-fetalen Einheit
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen – Anlage I Auszug aus der Ultraschall-Vereinbarung: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
AB 9.1a Systematische Untersuchung der fetalen Morphologie
Anforderungen nach AB 9.1 und Nachweis einer erfolgreichen Prüfung gemäß Anlage VI
Anforderungen nach AB 9.1 und Nachweis einer erfolgreichen Prüfung gemäß Anlage VI
AB 9.2 Weiterführende Differentialdiagnostik des Feten, B-Modus
Anforderungen nach AB 9.1 200 weiterführende differentialdiagnostische B-Modus- Sonographien bei Verdacht auf Entwicklungsstörungen oder fetale Erkrankungen oder erhöhtes Risiko, davon 30 Fehlbildun- gen oder Entwicklungsstörungen
Anforderungen nach AB 9.1 200 weiterführende differentialdiagnostische B-Modus-Sonographien bei Ver- dacht auf Entwicklungsstörungen oder fetale Erkrankungen oder erhöhtes Risiko, davon 30 Fehlbildungen oder Entwicklungsstörungen
10. Bewegungsapparat
AB 10.1 2 Bewegungsapparat (ohne Säuglingshüf- te), B-Modus
200 B-Modus-Sonographien des Bewegungsapparats 400 B-Modus-Sonographien des Bewegungsapparats Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereichs: 200 B-Modus-Sonographien des Bewegungsapparats während einer 3- monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit
AB 10.2 Säuglingshüfte, B-Modus 200 B-Modus-Sonographien der Säuglingshüfte 200 B-Modus-Sonographien der Säuglingshüfte.
11. Venen
AB 11.1 Venen der Extremitäten (B-Modus) 200 B-Modus-Sonographien der Venen der Extremitäten Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 100 B-Modus-Sonographien der Venen der Extremitäten Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach AB 20.8 oder AB 20.9 gilt die fachliche Befähigung für die Venen der Extremitäten mit dem B-Modus-Verfahren als nachgewiesen.
200 B-Modus-Sonographien der Venen der Extremitäten Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereichs: 100 B-Modus-Sonographien der Venen der Extremitäten während einer 3- monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach AB 20.8 oder AB 20.9 gilt die fachli- che Befähigung für die Venen der Extremitäten mit dem B-Modus-Verfahren als nachgewiesen.
12. Haut und Subcutis
AB 12.1 Haut, B-Modus 100 B-Modus-Sonographien der Haut 200 B-Modus-Sonographien der Haut
AB 12.2 Subcutis und subkutane Lymphknoten, B-Modus
150 B-Modus-Sonographien der Haut und/oder Subcutis 150 B-Modus-Sonographien der Haut und/oder Subcutis
15
ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen – Anlage I Auszug aus der Ultraschall-Vereinbarung: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
Doppler-Verfahren (CW-, PW-, Duplex-, Farbduplex-Modus)
Anwendungsbereich Anforderungen nach § 4 Anforderungen nach § 5 und § 6
20. Doppler - Gefäße
AB 20.1 2 CW-Doppler – extrakranielle hirnver- sorgende Gefäße
100 CW-Doppler-Sonographien der extrakraniellen hirnversor- genden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im CW-Doppler-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 50 CW-Doppler-Sonographien der extrakraniellen hirnversor- genden Gefäße
200 CW-Doppler-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im CW-Doppler-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereichs: 50 CW-Doppler-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit
AB 20.2 2 CW-Doppler – extremitätenver- / entsorgende Gefäße
200 CW-Doppler-Sonographien der extremitätenver- und ent- sorgenden Gefäße, davon 100 Arterien und 100 Venen Bei Nachweis der Qualifikation im CW-Doppler-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches: 100 CW-Doppler-Sonographien der extremitätenver- und ent- sorgenden Gefäße
200 CW-Doppler-Sonographien der extremitätenver- und entsorgenden Gefäße, davon 100 Arterien und 100 Venen Bei Nachweis der Qualifikation im CW-Doppler-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereiches: 100 CW-Doppler-Sonographien der extremitätenver- und entsorgenden Gefäße während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit
AB 20.3 2 CW-Doppler – extremitätenentsorgen- de Gefäße
100 CW-Doppler-Sonographien der extremitätenentsorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im CW-Doppler-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches: 50 CW-Doppler-Sonographien der extremitätenentsorgenden Gefäße
100 CW-Doppler-Sonographien der extremitätenentsorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im CW-Doppler-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereiches: 50 CW-Doppler-Sonographien der extremitätenentsorgenden Gefäße während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit
AB 20.4 2 CW- oder PW-Doppler – Gefäße des männlichen Genitalsystems
200 CW- und/oder PW-Doppler-Sonographien der Gefäße des männlichen Genitalsystems Bei Nachweis der Qualifikation in einem Doppler-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches: 100 CW- und/oder PW-Doppler-Sonographien der Gefäße des männlichen Genitalsystems
200 CW- und/oder PW-Doppler-Sonographien der Gefäße des männlichen Geni- talsystems Bei Nachweis der Qualifikation in einem Doppler-Verfahren eines anderen An- wendungsbereichs: 100 CW- und/oder PW-Doppler-Sonographien der Gefäße des männlichen Geni- talsystems während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleiten- den Tätigkeit
AB 20.5 2 PW-Doppler – intrakranielle hirnver- sorgende Gefäße
100 PW-Doppler-Sonographien der intrakraniellen hirnversor- genden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im PW-Doppler-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches: 50 PW-Doppler-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgen- den Gefäße
200 PW-Doppler-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im PW-Doppler-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereiches: 100 PW-Doppler-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen – Anlage I Auszug aus der Ultraschall-Vereinbarung: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
AB 20.6 2 Duplex-Verfahren - extrakranielle hirnversorgende Gefäße
100 Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines ande- ren Anwendungsbereiches: 50 Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden
200 Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereiches: 50 Duplex-Untersuchungen der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße wäh- rend einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit
Anwendungsbereich Anforderungen nach § 4 Anforderungen nach § 5 und § 6
Gefäße AB 20.7 2 Duplex-Verfahren – intrakranielle
hirnversorgende Gefäße 100 Duplex-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines ande- ren Anwendungsbereiches: 50 Duplex-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße
Erfüllung der Voraussetzungen nach AB 20.5 100 Duplex-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereiches: 50 Duplex-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße
AB 20.8 2 Duplex-Verfahren – extremitätenver- / entsorgende Gefäße
100 Duplex-Sonographien der extremitätenversorgenden Gefä- ße 100 Duplex-Sonographien der extremitätenentsorgenden Gefä- ße Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines ande- ren Anwendungsbereiches: 50 Duplex-Sonographien der extremitätenversorgenden Gefäße 50 Duplex-Sonographien der extremitätenentsorgenden Gefäße
200 Duplex-Sonographien der extremitätenversorgenden Gefäße 200 Duplex-Sonographien der extremitätenentsorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereiches oder bei Erfüllung der Voraussetzungen nach AB 20.2: 50 Duplex-Sonographien der extremitätenversorgenden Gefäße 50 Duplex-Sonographien der extremitätenentsorgenden Gefäße
AB 20.9 2 Duplex-Verfahren – extremitätenent- sorgende Gefäße
100 Duplex-Sonographien der extremitätenentsorgenden Gefä- ße Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines ande- ren Anwendungsbereiches: 50 Duplex-Sonographien der extremitätenentsorgenden Gefäße
100 Duplex-Sonographien der extremitätenentsorgenden Gefäßen Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereiches oder bei Erfüllung der Voraussetzungen nach AB 20.3: 50 Duplex-Sonographien der extremitätenentsorgenden Gefäße
AB 20.10 2
Duplex-Verfahren – abdominelle und retroperitoneale Gefäße sowie Medi- astinum
100 Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonea- len Gefäße sowie des Mediastinums
Erfüllung der Voraussetzungen nach AB 7.1 oder AB 7.4 200 Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße sowie des Mediastinums
AB 20.11 2
Duplex-Verfahren – Gefäße des weib- lichen Genitalsystems
200 Duplex-Sonographien der Gefäße des weiblichen Genital- systems Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines ande- ren Anwendungsbereichs: 100 Duplex-Sonographien der Gefäße des weiblichen Genital- systems
Erfüllung der Voraussetzungen nach AB 8.3 200 Duplex-Sonographien der Gefäße des weiblichen Genitalsystems Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines anderen Anwen- dungsbereichs: 100 Duplex-Sonographien der Gefäße des weiblichen Genitalsystems während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit
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ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen – Anlage I Auszug aus der Ultraschall-Vereinbarung: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
21. Doppler – Herz und herznahe Gefäße
AB 21.1 Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Jugendliche, Erwachsene, transthorakal
Anforderungen nach AB 4.1 100 Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex)
Anforderungen nach AB 4.1 200 Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex)
AB 21.2 Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Jugendliche, Erwachsene, transoesophageal
Anforderungen nach AB 4.2 50 transkavitäre Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex)
Anforderungen nach AB 4.2 50 transkavitäre Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex)
AB 21.3 Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche,
Anforderungen nach AB 4.3 500 Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex) bei Neugebo-
Anforderungen nach AB 4.3 500 Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex) bei Neugeborenen, Säuglin-
Anwendungsbereich Anforderungen nach § 4 Anforderungen nach § 5 und § 6
transthorakal renen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen gen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen
AB 21.4 Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche, transoesophageal
Anforderungen nach AB 4.4 25 transkavitäre Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex) bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendli- chen
Anforderungen nach AB 4.4 25 transkavitäre Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex) bei Neugebore- nen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen
22. Doppler - Schwangerschaftsdiagnostik
AB 22.1 Duplex-Verfahren – Fetales kardi- ovaskuläres System
Anforderungen nach AB 9.2 100 Duplex-Sonographien des fetalen kardiovaskulären Sys- tems, davon mindestens 5 pathologische Fälle
Anforderungen nach AB 9.2 100 Duplex-Sonographien des fetalen kardiovaskulären Systems, davon mindes- tens 5 pathologische Fälle
AB 22.2 Duplex-Verfahren – Feto-maternales Gefäßsystem
100 Duplex-Sonographien des feto-maternalen Gefäßsystems, davon mindestens 5 pathologische Fälle
100 Duplex-Sonographien des feto-maternalen Gefäßsystems, davon mindes- tens 5 pathologische Fälle
Hinweise:
1. Sofern in Spalte 4 bei Nachweis einer Qualifikation in einem anderen Anwendungsbereich reduzierte Zahlen vorgesehen sind, gelten diese unter der Bedin-
gung, dass sie während einer ständigen oder begleitenden Tätigkeit erbracht werden. Die Tätigkeit muss sich mindestens über den jeweils angegebenen Zeit- raum erstrecken und in einem Fachgebiet erfolgen, dessen Kerngebiet den jeweiligen Anwendungsbereich bzw. das jeweilige Organ / die jeweilige Körperre- gion umfasst. Wird die Qualifikation über Ultraschall-Kurse nach § 6 erworben, ist der alleinige Nachweis der Fallzahlen ausreichend.
2. Die EBM-Ziffer 33081 bildet keinen eigenen Anwendungsbereich. Zur Erlangung der Genehmigung ist die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen für
einen anderen Anwendungsbereich im B-Modus nachzuweisen.
18
ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen – Anlage I Auszug aus der Ultraschall-Vereinbarung: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
Anlage II: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 6 (Ultraschallkurse)
Anwendungsbereiche
Grundkurs Aufbaukurs Abschlusskurs Unterrichts-
stunden an mindes- tens aufei- nander folgenden Tagen
Unterrichts- stunden
an mindes- tens aufei- nander folgenden Tagen
Unterrichtsstunden
Für die AB 3.3 (Schilddrüse), 5 (Thorax, ohne Herz) und 7 (Abdomen und Retroperitoneum, einschl. Nieren) kann der Grundkurs interdisziplinär durchgeführt werden.
30 4 Aufbau- und Abschlusskurse sind auf den jeweili- gen Anwendungsbereich zu beziehen
1 Gehirn AB 1.1 Gehirn durch die offene Fontanelle
16
2
16
2
12
2 Auge AB 2.1 Gesamte Diagnostik des Auges AB 2.2 Biometrie des Auges sowie Messungen der Hornhautdicke
18 10
3 2
18 10
3 2
12 6
3 Kopf und Hals AB 3.1 / 3.2 Nasennebenhöhlen sowie Gesichts- und Halsweichteile
(einschl. Speicheldrüsen) AB 3.3 Schilddrüse
16 16
2 2
16 8
12 8
4 Herz und herznahe Gefäße AB 4.1 / 4.2 / 21.1 / 21.2 Echokardiographie / Dopplerechokardiographie (Jugendliche,
Erwachsene) AB 4.3 / 4.4 / 21.3 / 21.4 Echokardiographie / Dopplerechokardiographie (Neugeborene,
Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche)
30 4
30 4
30 4
30 4
30
30
Bildgebende Verfahren (A-, B-, M-Modus)
19
ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen – Anlage I Auszug aus der Ultraschall-Vereinbarung: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
AB 4.5 Belastungsechokardiographie (Jugendliche, Erwachsene) AB 4.6 Belastungsechokardiographie (Neugeborene,
Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche)
--
--
--
--
16 Unterrichtsstunden
16 Unterrichtsstunden
5 / 7 Thorax (ohne Herz) / Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) AB 5.1 / 5.2 / 7.1 / 7.2 / 7.3 (Jugendliche, Erwachsene) AB 5.1 / 5.2 / 7.2 / 7.3 / 7.4 (Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche)
24 24
3 3
24 24
3 3
16 16
Anwendungsbereiche
Grundkurs Aufbaukurs Abschlusskurs Unterrichts-
stunden an mindes- tens aufei- nander folgenden Tagen
Unterrichts- stunden
an mindes- tens aufei- nander folgenden Tagen
Unterrichtsstunden
6 Brustdrüse AB 6.1 Brustdrüse
16
2
16
2
12
8 Uro-Genitalorgane AB 8.1 / 8.2 Uro-Genitalorgane AB 8.3 Weibliche Genitalorgane
24 24
3 3
24 24
3 3
16 16
9 Schwangerschaftsdiagnostik AB 9.1 Geburtshilfliche Basisdiagnostik AB 9.2 Weiterführende Differentialdiagnostik des Feten
24 24
3 3
24 24
3 3
16 16
10 Bewegungsapparat AB 10.1 Bewegungsapparat (ohne Säuglingshüfte) AB 10.2 Säuglingshüfte
24 16
24 16
16 12
11 Venen AB 11.1 Venen der Extremitäten, einschl. CW-Doppler, Duplex
s. Gefäßdiagnostik
18 3
12
12 Haut und Subcutis AB 12.1 / 12.2 Haut und Subcutis (einschl. subkutaner Lymphknoten)
16
2
16
2
8
20
ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen – Anlage I Auszug aus der Ultraschall-Vereinbarung: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
Hinweis: Bei Grund- und Aufbaukursen können 3- und 4-Tageskurse in 2 Blöcke aufgeteilt werden. Abschlusskurse können als zusammenhängender Kurs oder in einzelnen Modulen durchgeführt werden.
Doppler-Verfahren (CW-, PW-, Duplex-, Farbduplex-Modus)
Anwendungsbereiche
Grundkurs Aufbaukurs Abschlusskurs Unterrichts-
stunden an mindes- tens aufei- nander folgenden Tagen
Unterrichts- stunden
an mindes- tens aufei- nander folgenden Tagen
Unterrichtsstunden
In der gesamten Gefäßdiagnostik (AB 11, 20, 22) muss der Grundkurs interdisziplinär durchgeführt werden.
24 3 Aufbau- und Abschlusskurs sind auf den jeweili- gen Anwendungsbereich zu beziehen
20 Doppler – Gefäße AB 20.1 / 20.6 CW-Doppler / Duplex-Verfahren – extrakranielle hirnversorgende
Gefäße AB 20.2 / 20.3 / 20.8 / 20.9 CW-Doppler / Duplex-Verfahren – extremitätenver- und entsor-
gende Gefäße AB 20.4 CW- / PW-Doppler – Gefäße des männlichen Genitalsystems AB 20.5 / 20.7 PW-Doppler / Duplex-Verfahren – intrakranielle hirnversorgende
Gefäße Zusätzlich Erfüllung der Voraussetzungen nach Anwendungsbe- reich 20.1 / 20.6
AB 20.10 Duplex-Verfahren – abdominelle und retroperitoneale Gefäße sowie Mediastinum
AB 20.11 Duplex-Verfahren – Gefäße des weiblichen Genitalsystems
s. Gefäßdiagnostik
s. Gefäßdiagnostik s. Gefäßdiagnostik
s. Gefäßdiagnostik
s. Gefäßdiagnostik s. Gefäßdiagnostik
16
16 8
12
16 16
2
2 1
2
2 2
12
12 8
12
12 12
Alternativ zu AB 20.1, 20.5, 20.6 und 20.7: Intrakranielle und extrakranielle hirnversorgende Gefäße – Kombinierter Ultraschallkurs
s. Gefäßdiagnostik
24
3
24
21
ASV – GIT Einzureichende Nachweise über die den Vorgaben nach § 135 Abs. 2 entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen – Anlage I Auszug aus der Ultraschall-Vereinbarung: Anforderungen an die fachliche Befähigung nach § 4, § 5 und § 6
Erweiterter Landesausschuss nach § 116 b SGB V - Geschäftsstelle
22 Doppler – Schwangerschaftsdiagnostik AB 22.1 Doppler-/ Duplex-Verfahren – Fetales kardiovaskuläres System AB 22.2 Doppler-/ Duplex-Verfahren – Feto-maternales Gefäßsystem
s. Gefäßdiagnostik s. Gefäßdiagnostik
20 20
3 3
16 16
Hinweis: Bei Grund- und Aufbaukursen können 3- und 4-Tageskurse in 2 Blöcke aufgeteilt werden. Abschlusskurse können als zusammenhängender Kurs oder in einzelnen Modulen durchgeführt werden.
22
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