Aufsichtspflicht & Haftung
Inhalt der Aufsichtspflicht
Die aufsichtspflichtige Person hat nach den
§§ 280, 823 BGB darauf zu achten, dass die ihnen zur
Aufsicht Anvertrauten
-sich nicht selbst schädigen,-nicht durch andere zu Schaden
kommen (Schutz des
Aufsichtsbedürftigen) und-keine anderen Personen (Dritte)
schädigen(§ 832 BGB).
Wer muss beaufsichtigt werden?
Minderjährige ihrem Alter und Entwicklungsstandes entsprechend (Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. §2 BGB)
Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands Beaufsichtigung brauchen (§1896 BGB) - Betreuung
Eigenhaftung Minderjähriger
§ 828 I BGB: Wer noch nicht 7 Jahre ist, ist für von ihm verursachte Schäden nicht verantwortlich.
§ 828 III BGB: Wer 7 aber noch nicht 18 Jahre ist,ist für von ihm verursachte Schäden nicht verantwortlich, wenn die zum Schaden führende Handlung in den Bereich der “Fremdsorge” fällt.
Inhalt der Aufsichtspflicht
Ziel: Schutz des Aufsichtsbedürftigten sowie der Allgemeinheit
Informationspflicht● kindesbezogene Umstände einholen z.B.
Behinderung, Krankheit, Allergie, Schwimmer/Nichtschwimmer
● bei Ausflügen, rechtzeitig Infos beschaffen & auf mögliche Gefahren achten (ortsbezogene Umstände)
Beseitigung/Vermeidung von Gefahren
● selbst keine Gefahren schaffen● erkennbare Gefahren beseitigen
Warnen & auf Gefahren hinweisenwarnen/zeigen wie mit etwas umgegangen werden soll/ganz fernhalten (altersgerecht)
Aufsicht führen (Orientierung am Jugendschutzgesetz)
●vergewissern, ob Regeln eingehalten werden
● muss wissen, was Aufsichtsbedürftige machen
● Tatsächliche Aufsicht ist hängt von Kindes- und Ortsbezogenen Umständen:
Inhalt der Aufsichtspflicht
Alter und Entwicklungsstandder Aufsichtsbedürftigen
Größe, Verhalten und Zusammen-setzung der Gruppe
Art der Aktivität
Vertrautheit von Tätigkeit u. Umfeld (bekannter oder unbekannter Ort)
Anzahl der Betreuer …
Faktoren für den Umfang der Aufsicht
je…… älter … mehr Warnung/Hinweise … je mehr Mitbetreuer
…gefährlicher die Situation … größer die Gruppe … schlechter es den Aufsichtsbedürftigen geht
desto …
WENIGER
Aufsicht
MEHRAufsicht
Faktoren für den Umfang der Aufsicht
bei gefährlichen Situationen eingreifen●Überblick behalten (alles im Auge behalten) ● bei ungeduldetem Verhalten eingreifen durch:
Ermahnung, Wegnahme, Ausschluss, Information der Eltern…
Helfen im Notfall, sonst unterlassene Hilfeleistung!
Freiräume geben● Um verantwortungsbewusst zu erziehen● Erfahrungen zu bekommen
Interaktionen
BEISPIELE: Aufsichtspflichtverletzung? Ein vierjähriges Mädchen besucht eine Kindertagesstätte. Beim
Spielen im Freien verlässt sie unbemerkt das Geländer der Tagesstätte durch einen defekten Zaun. Kurz darauf wird sie von einem Autofahrer angefahren. Hat die Erzieherin Ihre Aufsichtspflicht verletzt?
Aufsichtspflichtverletzung, da der Zaun nicht kaputt sein sollte!
Auf der Freispielfläche des Kindergartens gibt es neben den Klettergeräten auch einen alten Baum, der die Kinder zum Klettern verlockt. Sie versuchen immer wieder hoch zu klettern und den Größeren gelingt es auch. Wie müssten Sie sich verhalten?
z.B. Regeln aufstellen und den Untergrund sichern
Sie gehen mit einer Jugendgruppe in den Wald um Erlebnisspiele zu machen. Sie schicken die Jugendliche alleine los, damit sie verschiedene Gegenstände holen können. Einer der Jugendlichen fällt einen steilen Abhang herunter und verletzt sich schwer. Was hätten Sie tun müssen?
Jugendliche auf gefährliches Gelände hinweisen & vorher schauen, ob das Gelände sicher ist.
Entstehen der AufsichtspflichtAufsichtspflicht über Minderjährige kann entstehen durch:
Vertrag (keine bestimmte Form vorgeschrieben, kann auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden.)
Gesetz (z.B. bei Lehrern)
In der Regel entsteht ein Vertrag zwischen den Eltern und der Jugendorganisation/ dem Verein/ dem Kindergarten...; Die Organisation delegiert die Aufsichtspflicht an die Betreuer.
Gefälligkeitsaufsicht (z.B. Verwandte, Bekannte, Nachbarn)
liegt vor, wenn die Beaufsichtigung nur gelegentlich, für kurze Zeit und aus reiner Gefälligkeit erfolgt
Wie entsteht die Aufsichtspflicht?Grundsätzlich: unterliegen Kinder und
Jugendliche der Aufsichtspflicht ihrer Eltern
(§§ 1626 ff. BGB)
§ 1631 Abs. 1 BürgerlichesGesetzbuch (BGB) „Die Personensorge umfasst
insbesondere die Pflicht und das Recht, das
Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“.
Gesetzliche Aufsichtspflicht obliegt außerdem Betreuern (§ 1896 ff, 1901,1902 BGB), Lehrern an öffentlichen Schulen gegenüber minderjährigen Schülern, Kindergarten(§ 839 BGB, Art. 34 GG),…
Vertragliche Übernahme
Übertragung der gesetzlichen
Aufsichtspflicht an:
- Sozialpädagoge- Erzieher- Pfleger- Babysitter- … § 832 Abs. 2 BGB (Haftung): „Die gleiche Verantwortlichkeit trifft
denjenigen, welcher die Führung der
Aufsicht durch Vertrag übernimmt“.
Der Vertrag= „weitreichende Obhut von
längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit “
Keine gesetzlich geregelte Form schriftliche ist vorzuziehen
Eltern schließen Vertrag ab mit
Träger der Einrichtung/Jugendorganisationen/Vereine
Jugendleiter/Betreuer/Sozpäd./…
Pflicht, geeignete Person finden zur Aufsichtsführung, ansonsten Verletzung der Pflicht ( § 831 BGB)
Bei Einzelübertragung ist die Delegation grundsätzlich unzulässig z.B. Klavierlehrerin
Keine Übernahme der Aufsichtspflicht bei
sog. Gefälligkeitsaufsicht:
z .B. bei Nachbarn,Verwandten…
Voraussetzung: nur von kurzer Dauer
nur gelegentlich und nur unentgeltlich
Folge:Keine Haftung bei Schäden
BEISPIELEVertragliche Aufsichtspflicht oder Gefälligkeitsaufsicht ?
„offene Betriebe“ z.B. öffentliche Feste?Gefälligkeit, weil ständiges Kommen und Gehen
Wenn Eltern den gegenseitigen Besuch ihrer Kinder in der Wohnung erlauben? besteht kein stillschweigender Vertrag zur vollen
Aufsichtspflicht Wenn Eltern eines anderen Kindes ihr Kind zur
Geburtstagsfeier einladet? ein Angebot zur Vertraglichen Übernahme liegt vor
Wer hat die Aufsichtspflicht?
Nach den §§ 1626, 1630, 1631 BGB liegt die Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen grundsätzlich bei den Eltern.
Durch Vertrag kann sie auf Andere (Personen und Organisationen) übertragen werden: z.B. Jugendgruppenleiter/in, Betreuer/in, Babysitter, Erzieher/in, Sozialarbeiter/in,…
Wie alt muss ein Jugendleiter sein?
Es gibt hier keine gesetzliche Regelung Untergrenze durch Förderrichtlinien
beträgt 16 Jahre für Jugendleiter Bei erziehungsbeauftragten Personen liegt
die Grenze bei 18 Jahren nach dem §1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG (wichtig bei Freizeitfahrten)
Somit muss der Aufsichtsverpflichtende…
verantwortungsbewusst seinpädagogisches Geschick, fachliche Fähigkeiten besitzen …
Darf nicht überfordert sein, sonst Verletzung
der Aufsichtspflicht
Aufsicht kann anderen Mitgliedern der Gruppe übertragen werden, wenn Notfall vorhanden (nur wenn bestimmte Fähigkeiten besitzt)
WIE ERFÜLLE ICH RICHTIG DIE AUFSICHTSPFLICHT?
Freiräume gebe
Gefahren beseitige
&vermeide
Jugendliche belehre
korrekte Aufsicht
führe
bei Gefahren eingreifen
mich informiere
In dem ich…
Informationen einholen zu…! …ortsbezogenen Umständen: sind wichtig, um die
Umgebung zu kennen, in denen sich der Sozpäd. mit den Jugendlichen aufhält. Z.B. ein See in der Nähe, welcher für die Jugendlichen verlockend sein kann, lässt den Sozpäd.
schließen, dass er bestimmte Verbote oder Regeln aufstellen muss.
…kindesbezogenen Umständen:sind wichtig, um sich in allen Situationen richtig zu verhalten z.B. Sozpäd. geht nicht mit Jugendlichen schwimmen, wenn diese nicht schwimmen
können. (Andere Beispiele sind Infos über Allergien, Fähigkeiten, Kenntnisse usw.)
Erfüllung der Aufsichtspflicht
Speziell bei Ausflügen ist es wichtig sich auch von den Eltern/Sorgeberechtigten eine schriftliche Zustimmung
über bestimmte Aktivitäten geben zu lassen. z.B. ob der Jugendliche schwimmen darf oder ob er alleine mit anderen Jugendlichen in die Stadt einkaufen darf.
Auch für Notfälle muss alles vorbereitet sein. Falls etwas beim Ausflug passieren sollte, muss der
Sozpäd./Betreuer wissen, wie am schnellsten Hilfe geholt werden kann. (deshalb sich z.B. für Notrufnummern im
Ausland erkundigen) Informationen sollten vor den Aktivitäten mit Jugendlichen
eingeholt werden.
Erfüllung der Aufsichtspflicht
Gefahren sollen beseitigt/ vermieden werden!
Gefahren vermeiden: • Jugendliche nicht an Orten bringen, die zu
gefährlich wären. • Gefährliche Sachen wie Alkohol oder Zigaretten wegsperren und Jugendlichen die Möglichkeit zum
Kontakt mit den Substanzen zu erschweren.• Sexuelle Kontakte zwischen den Jugendlichen
untereinander verhindern
Gefahren beseitigen: Wegräumen von gefährlichen Gegenständen.
Erfüllung der Aufsichtspflicht
Jugendliche belehren!Damit alle Jugendliche über Gefahren
bescheid wissen und die Aufsichtsbedürftigen sicher sind muss …
auf Gefahren hingewiesen werdenggfls. auch Verbote ausgesprochen werden
Klare Regeln aufgestellt werden
Die Belehrung muss altersgerecht erfolgen Alle Jugendliche müssen die
“Regeln“ verstanden haben.
Erfüllung der Aufsichtspflicht
Aufsicht führen!Der Betreuer/Sozpäd. muss überprüfen ob alle Regeln
eingehalten werden & was die Aufsichtsbedürftige gerade
machen.
Die Tatsächliche Aufsicht richtet sich nach verschiedenen Faktoren ab:
- Alter und Entwicklungsstand der Aufsichtsbedürftigen (je jünger die Teilnehmer, umso mehr Aufsicht)
- persönliche Eigenschaften der Aufsichtsbedürftigen (bei Kenntnis von Verhaltensauffälligkeiten mehr Aufsicht)
- Beschäftigungsart (bei gefahrgeneigten Aktivitäten mehr Aufsicht)
- Gruppengröße (bei normalen Spielaktivitäten ein Sozpäd. für etwa 10-15 Teilnehmer)
- örtliche Gegebenheiten der konkreten Aufsichtssituation (Spiel auf freier Fläche oder unübersichtliche Badesituation am Strand?)
- persönliche Fähigkeiten des Aufsichtspflichtigen(physische Fähigkeit zum Eingreifen)
- Zumutbarkeit der Aufsichtsführung (keine Aufsicht „rund um die Uhr“, aber Bereitschaft)
http://www.rechtsfragen-jugendarbeit.de/aufsichtspflicht-aufsichtsfuehrung-uebersicht.htm
Jeder Betreuer/Sozpäd.
muss selber wissen, wie viel
er den Jugendlichen
anvertraut und diese alleine lassen kann.
Orientierungen an das
Jugendschutzgesetz müssen
eingehalten werden!
Jugendliche können auch für einige Stunden alleine gelassen werden, sofern man ihnen ein
richtiges Verhalten
zumuten kann.
Erfüllung der Aufsichtspflicht
bei Gefahren eingreifen!Helfen im Notfall, sonst kann dies unterlassene
Hilfeleistung sein.(Außer es werden dadurch andere in Gefahr gebracht.)
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne
Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Freiräume lassen! Jugendliche sollen unbedingt eigene Erfahrungen machen und zu
Selbstständigkeit erzogen werden. Außerdem ist eine Sicherung vonGefahren nie 100% gegeben. Es kann immer etwas passieren.Sozpäds. sollen Gefahren lediglich versuchen zu verhindern.
Erfüllung der Aufsichtspflicht
Methodik der Fallbearbeitung
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Fall: Lagerfeuer
Eine Jugendgruppe macht ein Lagerfeuer. Dabei bekommen die Jugendlichen die Idee über das Feuer zu springen. Der Betreuer beobachtet dies und reagiert nicht!
Ist die Aufsichtspflicht verletzt?
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A. SchadenswahrscheinlichkeitDa die Jugendlichen den Sprung über das Feuer als Mutprobe betrachten, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass einer der Jugendlichen zu Schaden kommt. Bei einem Sprung über ein Feuer können erhebliche Verletzungen entstehen. B. Haftung Ob die Einrichtung aus Gesetz (§ 823 BGB) oder wegen Vertragsverletzung (§280 BGB) haftet, hängt davon ab, ob ein Vertragsverhältnis zwischen den Jugendlichen und der für die Betreuung zuständigen Einrichtung besteht.C. Verantwortlichkeit Die Einrichtung haftet nur, wenn den Betreuer ein Verschulden trifft und dieses der Einrichtung zugerechnet werden muss. Fahrlässig handelt der Betreuer, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Eine Gefährdung der anvertrauten Jugendlichen bewusst in Kauf zu nehmen, ist fahrlässig. Ob dieses Verschulden der Einrichtung zugerechnet werden kann, richtet sich nach § 278 oder § 831 BGB.
Lösung
Fall: Nächtlicher AusflugBei einer Sommerfreizeit des Jugendamtes mit Jugendlichen im Alter von 14-16 Jahren wird Aufsicht von Studierenden durchgeführt. Es gibt Regeln die festgelegt sind und die auch öfters wiederholt wurden. Nachdem die Studenten einen Nachtrundgang machen und sich vergewissern, dass alle schlafen, legen auch sie sich zu Bett. Nun schleichen sich einige Jugendliche gegen 1 Uhr heimlich raus und verbringen die Nacht draußen. Dort wird eine der Jugendlichen von einem Auto angefahren und muss ins Krankenhaus eingeliefert werden. Die Eltern der Jugendlichen geben den Studenten die Schuld, da diese viel besser hätten aufpassen müssen.Verletzen die Studenten Ihre Aufsichtspflicht?
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A. BelehrungDie Studenten haben die Jugendlichen ordnungsgemäß über ihre Pflichten belehrt. B. Überwachung Die Studenten haben kontrolliert, ob die Jugendlichen rechtzeitig zu Bett gegangen sind. Jugendliche müssen nicht rund um die Uhr bewacht werden. Sie müssen nachts nur kontrolliert werden, wenn es Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Eigengefährdung gibt.
C. Stichprobenartige Kontrolle Da es keine Anhaltspunkte für verbotene nächtliche Aktivitäten der Jugendlichen gab und die Studenten selbst auch irgendwann schlafen müssen, mussten die Studenten weder eine Nachtwache organisieren noch nächtliche Kontrollgänge durchführen. Die Studenten haben ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Sie haften nicht.
Lösung
Eine Sozpäd. fährt mit einer Jugendgruppe über das Wochenende an einem nahe gelegenen Dorf um das Sozialverhalten der Jugendlichen zu verbessern. In der Nähe liegt ein See. Es wird von Beginn an gesagt, dass auf dem See nur mit Begleitung der
Betreuer geschwommen werden darf. Alle Jugendliche haben eine schriftliche Bescheinigung der Eltern, dass diese auch schwimmen können und ins Wasser
dürfen. Auch F. geht ins Wasser um nicht alleine am Rand zu stehen obwohl er nicht schwimmen kann. Die Eltern haben lediglich aus Scham F. als Schwimmer in der
Bescheinigung angegeben. Beim Schwimmen bemerkt die Sozpäd. dass F. sich nicht richtig ins Wasser traut jedoch doch durch den Druck der anderen immer tiefer ins
Wasser geht.Wie ist zu handeln?
Lösung:Die Sozpäd. muss F. unverzüglich aus dem Wasser holen und noch einmal die Lage
klarzustellen. Sie darf F. nicht mehr ins Wasser lassen, da er nicht schwimmen kann und die Bescheinigung somit „ungültig“ wird. Da auch andere Jugendliche betreut werden müssen, kann die Sozpäd. F. nicht das Schwimmen beibringen oder ihn besonders
aufmerksam beobachten.
BEISPIEL
Eine Jugendgruppe fährt über die Winterferien zum Skifahren. Die Jugendlichen sind alle im Alter von
14-15 Jahren. Einer hat heimlich Alkohol mitgebracht. Nun trifft sich die Gruppe Abends um
dies gemeinsam zu “genießen“. Der Betreuer entdeckt die Jugendlichen bei einem Kontrollgang.
Wie muss er handeln?Lösung:
Er muss den Jugendlichen das Alkohol unverzüglich wegnehmen und es sounterbringen, dass die Jugendlichen nicht mehr rankommen können. Das Jugendschutzgesetz schreibt ein Alkoholverbot in dieser Altersgruppe vor.
Anschließend sollte es Konsequenzen auf so ein Verhalten geben, damit nicht wieder gegen Regeln verstoßen wird z.B. Streichen eines Ausfluges, Informieren der Eltern
des Jungen über den Sachverhalt.
BEISPIEL
BEISPIEL: Aufsichtspflichtverletzung? S. ist 5 Jahre alt u. besucht seit zwei Jahren den Kindergarten. Sie
darf zum ersten Mal mit den vier Großen ihrer Kindergruppe zur Post gehen. Die Gruppenleiterin und ihre neue Vorpraktikantin begleiten die Gruppe. Am Ende des Besuchs trifft die Erzieherin die Mutter eines schwierigen Kindes und möchte mit dieser kurz reden. Sie schickt die Vorpraktikantin mit den Kindern auf den Heimweg. Dabei wird S. von einem Auto erfasst und verletzt, weil sie durch das Gedrängel der anderen Kinder vom Gehsteig abkommt. Aufsichtspflichtverletzung?
Eltern haben Aufsichtspflicht an den Träger übergeben. Dieser delegiert sie an die Gruppenleiterin. Die Vorpraktikantin war mit den 5 Kindern, deren
Eigenschaften sie nicht kennt und der neuen Strecke überfordert.
Sie war also ungeeignet für die Ausführung. Dies hätte die Gruppenleiterin erkennen sollen.
Typische Konfliktsituationen
Anwesenheit der Eltern:Hängt vom Einzelfall ab.- hängt ab, von den Tätigkeiten
des Elternteils (wie weit kann auf das Kind aufgepasst werden?)
- hilfreich: klare Absprache (um die Haftung zu begrenzen)
Aufsichtspflicht in der öffentlichen Schule:
(Art. 7 Abs. 1 GG)
Beginn und Ende: beschränkt auf Veranstaltung (Unterricht); Keine Aufsichtspflicht beim Schulweg (Außnahme: Schulbus)
Aufsicht führen: Sport, Pause, Freistunden, Klassenfahrt
Bei gefährlichen Situationen, z.B. schwimmen, klettern… Schriftliche Zustimmung der
Eltern einholen Informationen zu den örtlichen
Besonderheiten einholen, um Gefahren zu beseitigen & Kinder zu belehren
Experten zur jeweiligen Aktivität dazuholen (z.B. Rettungsschwimmer)
Vorbereitet zum Hilfe-holen sein (Handy, Notrufnummer…)
Im Kindergarten:
Beginn und Ende: werden geregelt im Aufnahmevertrag
Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an Erziehungsberechtigten
Sofern mit den Eltern abgesprochen, dürfen Kinder von Anderen ebenfalls abholen werden
bei Zweifel der Sicherheit, sollte das Kind nicht übergeben werden!
BEISPIEL: Aufsichtspflichtverletzung?
Eine Jugendgruppe (Alter 8-10 Jahre) macht eine Kinderfreizeit auf der Insel Föhr. Einige der Kinder sind zum ersten Mal dort. Mittags ist zwei Stunden Mittagsruhe vereinbart. Die Kinder müssen nicht schlafen, aber sie sollen sich im Zimmer aufhalten oder auf der Wiese hinter dem Haus liegen. Das Baden außerhalb der offiziellen Badezeiten wurde ausdrücklich verboten. Wann und wie gebadet wird, hatten die Lehrer zu Beginn der Freizeit erklärt. Es gab auch den Hinweis “Wer außerhalb der Badezeiten ohne Aufsicht badet, wird auf eigene Kosten nach Hause geschickt.“ Drei Jungen werden am 3. und 4. Tag nach der Mittagspause mit nassen Haaren angetroffen. Auf der Frage “Was habt ihr gemacht?“, antworten sie : “wir haben geduscht!“. Am 6. Tag ertrinkt einer der drei Jungen beim Baden in der Nordsee. Sie hatten in der Mittagspause heimlich gebadet. Liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor? Wenn ja, was hätten die Leiter tun sollen, um dies zu verhindern?
Ja Eine Kontrolle hätte viel früher erfolgen müssen Hier wurden die Kinder nur zufällig angetroffen die Badestelle hätte kontrolliert werden müssen (vor allem in den ersten
Tagen um zu schauen, ob die Regeln wirklich eingehalten werden) hätte auch sein können, dass die Kinder andere gefährliche Sachen
machen, so dass Kontrollen nicht hätten fehlen dürfen.
Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung
Folgen der Aufsichtspflichtverletzung
3.1. Zivilrechtliche Folgen
● Haftung des Trägers ● Haftung des
Aufsichtspflichtigen ● Mitverschulden
Geschädigter/Minderjährige
3.2. Strafrechtliche
Folgenalle mit Strafe belegtenHandlungen
WAS PASSIERT BEI AUFSICHTSPFLICHTVERLETZUNG?
Strafrechtliche Haftung
Wann? Wenn rechtswidrig & schuldhaft ein
Strafbestand aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung entstanden ist.
Folgen? Bestrafung von Verhaltensweisen durch
Geldstrafe/ Freiheitsstrafe
§ 223 StGB Körperverletzung§ 323c Unterlassene Hilfeleistung§229 StGB fahrlässige Körperverletzung§ 222 StGB fahrlässige Tötung §225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften
Es wird entweder zivilrechtlich oder strafrechtlich gehaftet.
Zivilrechtliche HaftungWann?
Wenn ein Schaden entsteht durch eine Aufsichtspflichtverletzung (bei der
beaufsichtigte Person oder einem Dritten)Folgen?
Schadensersatz/Schmerzensgeld
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen§ 254 BGB Mitverschulden§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen§ 840 Haftung mehrerer§ 823 Schadensersatzpflicht§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes§ 253 Immaterieller Schaden§ 828 MinderjährigeDienst- und Arbeitsrechtliche Folgen (z.B. Kündigung)
Systematik
Unerlaubte Handlung
Grundtatbestände
Verletzungabsoluter Rechte,
§ 823 Abs. 1 BGB
Spezialtatbestände, insbesondere
Verstoß gegen Schutzgesetze,
§ 823 Abs. 2 BGB
sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB
Haftung für Verrichtungs-
gehilfen, § 831 BGB
Haftung des Aufsichts-
pflichtigen, § 832 BGB
Haftung des Tierhalters, § 833 BGB
Amtshaftung,§ 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG
Unerlaubte Handlung
Grundtatbestand
§ 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,
ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“
Unerlaubte Handlung
Voraussetzungen für die Haftung aus unerlaubter Handlung, vgl. § 823 Abs. 1 BGB
1. Tatbestand
2. Rechtswidrigkeit
3. Verschulden
4. Schaden
Unerlaubte Handlung
1. Tatbestand, vgl. § 823 Abs. 1 BGB a) Verletzung eines geschützten Rechtsguts b) Verletzungshandlung c) sog. „haftungsbegründende Kausalität“ zwischen
Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung
2. Rechtswidrigkeit
3. Verschulden a) Verschuldensfähigkeit, vgl. §§ 827, 828 BGB b) Vorsatz oder Fahrlässigkeit
4. Schaden a) sog. „haftungsausfüllende Kausalität“ zwischen
Rechtsgutverletzung und Schaden b) Schadensumfang, vgl. §§ 249 ff. BGB
Unerlaubte Handlung
1. Tatbestand
Verletzung eines geschützten Rechtsguts, eines sog. „absoluten Rechts“, z.B. Leben, Gesundheit,
Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht wie etwa Besitz, Hypothek
Beachte: Das Vermögen als solches ist nicht geschützt
Unerlaubte Handlung
Verletzungshandlung
Positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, z.B. Körperverletzung, Graffiti, Ehrverletzung, Verletzung sog. „Verkehrssicherungspflichten“
Haftungsbegründende Kausalität zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutverletzung,
d.h. die Rechtsgutverletzung muss gerade durch die Verletzungshandlung adäquat kausal verursacht worden sein, sog. „Adäquanztheorie“
Unerlaubte Handlung
2. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durchdie Tatbestandsmäßigkeit indiziert, es sei denn, Rechtfertigungsgründe
liegen vor
Unerlaubte Handlung
Rechtfertigungsgründe, z.B.
Notwehr, vgl. § 227 BGB
Verteidigungsnotstand, vgl. § 228 BGB
Angriffsnotstand, vgl. § 904 BGB
(mutmaßliche) Einwilligung des Verletzten, z.B. bei ärztlichem Eingriff
Recht zur vorläufigen Festnahme, vgl. § 127 StPO
Unerlaubte Handlung
3. Verschulden
Verschuldensfähigkeit = Deliktsfähigkeit,vgl. §§ 827, 828 BGB
deliktsunfähig, z.B. Kinder unter sieben Jahren,
geisteskranke Menschen
bedingt deliktsfähig sind Personen unter 18 Jahren
nach Maßgabe ihrer Einsichtsfähigkeit
Beachte: Trotz fehlender Deliktsfähigkeit u.U. doch
sog. „Billigkeitshaftung“, vgl. § 829 BGB
Unerlaubte Handlung
Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Vorsatz: Wissen und Wollen des
rechtwidrigen Erfolges
Fahrlässigkeit: Außerachtlassungder im Verkehr erforderlichen Sorgfalt,
vgl. § 276 Abs. 2 BGB
Unerlaubte Handlung
4. Schaden
haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden, d.h.
der Schädiger muss nicht nur den Verletzungs- schaden ersetzen, sondern auch den Schaden, der durch den Verletzungsschaden (weiter) ver- ursacht ist, sog. „Folgeschaden“,
z.B. bei Körperverletzung ist nicht nur der Ver- letzungsschaden zu ersetzen, sondern auch der dadurch verursachte Verdienstausfall
Unerlaubte Handlung
Weitere Anspruchsgrundlage für die Haftung aus unerlaubter Handlung, vgl. § 823 Abs. 2 BGB
§ 823 Abs. 2 BGB - Schadensersatzpflicht
„Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein.“
Unerlaubte Handlung
Voraussetzungen für die die Haftung aus
unerlaubter Handlung, vgl. § 823 Abs. 2
1. Tatbestand Verletzung eines Schutzgesetzes
2. Rechtswidrigkeit
3. Verschulden
4. Schaden
Unerlaubte Handlung
Schutzgesetz
Jede Rechtsnorm, nicht nur Gesetze, z.B. auchVerordnungen, polizeiliche Vorschriften, behördliche Auflagen, die dem Schutz eines anderen dienen, z.B.
§ 263 StGB (Betrug); dadurch auch Schutz des Vermögens (nicht durch § 823 Abs. 1 BGB)
§§ 4, 29 BDSG, Datenschutz
§ 9 Abs. 1 MuSchG, Mutterschutz
Mithaftung des Trägfers
aus Vertrag
Gemäß § 278 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)
Für Aufsichtspflichtverletzung im Vertragsverhältnis haftet zunächst der Vertragspartner (Träger).
Auch wenn er die Aufsichtspflicht delegiert hat, haftet er, als hätte er Vertragsverletzung selbst begangen.
Er haftet schärfer als § 831 BGB, weil er keine Möglichkeit zur Entlastung hat.
aus Gesetz (unerlaubter Handlung)
gemäß § 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen
aber Entlastungsbeweis im Falle der sorgfältigen Auswahl und Anleitung der Angestellten.
Zivilrechtliche Folgen
Finanzieller Ausgleich des entstandenen Schadens
Besonderheit: SozPäd /Träger haftet nicht nur aus eigenen Tun, sondern meist durch Unterlassen
Haftung bei:
Schädigung des Aufsichtsbedürftigen Schädigung Dritter durch den
Aufsichtsbedürftigen
Regress und Haftungsfreistellung
Ersetzt der Träger dem Geschädigten dessen Schaden, so kann er im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des aufsichtspflichtigen Mitarbeiters diesen in Regress nehmen (§ 280 BGB Haftungen des Arbeitneh-mers wegen Pflichtverletzung gegenüber dem Träger).
Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann der Träger den Mitarbeiter teilweise in Regress nehmen.
Bei nur leichter Fahrlässigkeit des Mitarbeiters kann dieser von seinem Arbeitgeber verlangen, won Schadensersatzansprüchen des Geschädigten freigestellt zu werden.
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Bei leichterFahrlässigkeit:
Bei mittlerer Fahrlässigkeit:
Bei Vorsatz und groberFahrlässigkeit:
Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers
Die Haftung des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen.
Arbeitgeber und Arbeit-nehmer müssen sich den
Schaden teilen.
Der Arbeitnehmer muss für Schäden allein aufkommen
(Volle Ersatzpflicht).
HaftungsbegrenzungErsetzt der Träger dem Geschädigten dessen Schaden, so kann er den aufsichtspflichtigen Mitarbeiter nach § 280 BGB in Regress nehmen. Allerdings ist die Haftung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen für Arbeitnehmer eingeschränkt. Da Arbeitnehmer nicht so bezahlt werden, dass ihne die Übernahme unternehmerischer Risiken zumutbar ist, wird analog § 254 BGB die Haftung auf solche Schäden beschränkt, die nicht zum typischen Arbeitgeberrisiko zählen.
Schädigung des Aufsichtsbedürftigen
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht (aus Gesetz)§ 280 BGB Pflichtverletzung (aus Vertrag)
der Aufsichtsbedürftige hat Anspruch bei:- Rechtsgutverletzung (Leben, Körper, Freiheit, Gesundheit, Eigentum) durch Handeln oder Unterlassen- Kausalität zwischen Schaden und Handeln des SozPäd- Verschulden des SozPäd
Beweisregel des 1. Anscheins bei Haftung aus GesetzBeweislastumkehr bei Haftung aus Vertrag
Es wird davon ausgegangen, dass der SozPäd durch schuldhafte Verletzung
der Aufsichtspflicht die Schädigung bewirkt hat. Er kann sich nur durch
Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs entlasten
§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatz + Sonderregelungen bei Verletzung und Tötung §§ 842 843, 844, 845 BGB
Schmerzensgeld
§ 253 Immaterieller Schaden….(2)bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der
Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz auch Entschädigung in Geld
Anspruchsvoraussetzungen nach § 823 BGB Schadensersatzpflicht (vorsätzlich und widerrechtlich)
Richtet sich individuell nach Schaden und Mitverschulden des Geschädigte Orientierung an Beck‘scher Schmerzensgeldtabelle
Kein Schmerzensgeld bei geringfügigen und vorübergehenden Schäden
Schädigung Dritter durch den Aufsichtsbedürftigen
§ 832 Schadensersatz des Aufsichtspflichtigen (Gesetz)oder § 280 BGB Pflichtverletzung (Vertrag) wenn die Verletzung der Aufsichtspflicht ursächlich
für den entstandenen Schaden war.
§ 254 BGB Mitverschulden des Geschädigten Dritten
§ 254, 828 BGB Mithaftung des minderjährigen Schädigers
Verschuldungsgrade bei einer Aufsichtspflichtverletzung
die leichte Fahrlässigkeit: Leicht fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer acht lässt.
die grobe Fahrlässigkeit: Die liegt im Einzelfall dann vor, wenn die allereinfachste und für jeden selbstverständlich erscheinende Sorgfalt außer acht gelassen wird, also überhaupt keine Vorkehrungen getroffen wurden.
der Vorsatz: hier wird absichtlich und wissentlich ein Schaden herbeigeführt oder zugelassen, ohne abzuwehren bzw. einzugreifen. In dieser vorsätzlichen Fahrlässigkeit ist auf jedem Fall mit einer persönlichen Haftung des Mitarbeiters zu rechnen.
Fallbeispiele Fahrlässigkeit
die leichte Fahrlässigkeit: Auf dem Spielplatz: Während die Erzieherin mit einigen Kindern im Sandkasten spielt, fällt ein Kind vom Klettergerüst. Um gleichzeitig alle Kinder im Auge behalten zu können hätten mehr Bertreuer/-innen anwesend sein müssen.
die grobe Fahrlässigkeit: Auf dem Spielplatz: Während die Kinder im Sandkasten und auf dem Klettergerüst spielen, setzt sich die Erzieherin auf eine Bank und liest Zeitung, so das sie die Kinder nicht sehen kann.
Dienst- und arbeitsrechtliche Folgen je nach schwere der Schuld von
einer Ermahnung bis zur fristlosen Kündigung(eventuell vor dem Arbeitsgericht
zu klären)
bei ehrenamtlichen Mitarbeitern im schlimmsten Fall Ausschluss vom Verein
Rechtsprechung bzgl. Verletzung der Aufsichtspflicht: Beispiel „Kinder im Straßenverkehr“
Alter bis 2 Jahre:nicht ohne ständige Aufsicht allein auf oder an einer Straße spielen lassen, gilt selbst für Spielstraßen
Alter bis 3 Jahre:Kinder sollten auf dem Gehweg ständig an der Hand geführt werden
Alter 4 Jahre:Es reicht nicht aus, über die Gefahren beim Überqueren einer verkehrsreichen Straße lediglich zu belehren. Vielmehr muss dem Kind das Überqueren der Straße ausdrücklich verboten und die Beachtung des Verbots überwacht werden.
Alter 4-5 Jahre:Aufsichtspflichtige muessen damit rechnen und durch schnelles Eingreifen verhindern, dass die Kinder plötzlich über die Fahrbahn laufen, wenn auf der anderen Seite ein Elternteil, Bekannte, Freunde oder der Eismann auftauchen.
Schulpflichtiges Alter:Kinder müssen angeleitet werden, sich im Straßenverkehr sicher zu bewegen. Richtiges Verhalten muss eingeübt und wiederholt kontrolliert werden.
Umfang der Aufsichtspflicht
Der Umfang der Aufsichtspflicht ist unter anderem abhängig von folgenden Faktoren:
Reifegrad des Kindes z.B. Alter des Kindes, Eigenschaften (z. B. übermütig, sprunghaft,
ängstlich usw. ), Schwimmer oder Nichtschwimmer Behinderungen
Gefährdungspotential der Situation z.B. Beseitigung erkannter Gefahrenquellen
...die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln (§1626 BGB Abs.2, Satz1)
Beispiele aus der Rechtsprechung: Die Aufsichtspflicht verletzt, wer - ein 7-jähriges Kind beim Abbrennen von
Feuerwerkskörpern nicht ständig im Auge behält,
- ein 6-jähriges Kind nicht vom Rande eines Bauplatzes zurückholt,
- Kindern ohne Belehrung über Regeln und Gefahren die selbstständige Benutzung eines Fahrrads erlaubt,
- den Zugang zu Waffen im Elternhaus ermöglicht, obwohl die Vorliebe des 15-Jährigen für Waffen bekannt ist. www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5&page_id=168 (19.05.2008)
Beispiele aus der Rechtsprechung: Die Aufsichtspflicht verletzt nicht,
wer - ein 11-jähriges Kind in der Wohnung allein
lässt, - ein normal entwickeltes, 8 bis 9 Jahre altes
Kind ohne Aufsicht im Freien spielen lässt, - ein 5-jähriges Kind auf dem Bürgersteig an
einer wenig befahrenen Straße spielen lässt, oder das Radfahren des Kindes auf einer wenig befahrenen Straße nach vorheriger Belehrung erlaubt,
- einen 6-jährigen Schüler auf dem Schulweg nach häufiger Belehrung und Begleitung nicht ständig beaufsichtigt. www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?
site_id=5&page_id=168 (19.05.2008)
3.2. Strafrechtliche Folgen der
Aufsichtspflichtverletzung § 171 StGB Verletzung der Fürsorge- und
ErziehungspflichtGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber eines unter 16 – Jährigen gröblich verletzt.
§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Vornehmen, Zulassen, Verschaffen von Gelegenheit oder Vermitteln – Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
§ 184 StGB Verbreitung pornographischer SchriftenFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
§ 223 StGB KörperverletzungGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, auch wenn die Verletzung eines Minderjährigen billigend in Kauf genommen wird.
§229 StGB fahrlässige KörperverletzungGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
§ 222 StGB fahrlässige Tötung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
§225 StGB Misshandlung von SchutzbefohlenenFreiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (auch bei böswilliger Vernachlässigung)
§ 323c Unterlassene HilfeleistungFreiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
4. HaftungsausschlüssePrivatautonomie: Mann kann mit Vertragspartner vieles individuell vereinbaren, äußere Grenze: Sittenwidrigkeit
Individualabrede hat Vorrang vor AGBs (§ 305b BGB)
Allgemeine Geschäfts Bedingungen § 305 BGB, Abs 1, 2
§ 307, Abs 1, 2 BGB Inhaltskontrolle: alle Bestimmungen sind unwirksam, wenn von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abgewichen wird
§ 308, 309 BGB zahlreiche Klauselverbote
§ 310 BGB Anwendbarkeit von AGBs
undurchsichtig was erlaubt/was nicht, deshalb bleibt bei einer mögl. falschen Klausel der Vertrag bestehen, nur betreffende Klausel wird unwirksam (§ 306 BGB)
Haftungsausschlüsse
Haftungsausschlüsse sind grundsätzlich möglich.
Der Haftungsausschluss ist jedoch bei Vorsatz oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich.
Haftungsausschlüsse
§ 276 Abs. 3 BGBVerantwortlichkeit des
Schuldners
§ 309 Nr. 7 a, b, BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Haftungsausschlüsse
Wenn jemand sich mit Vorsatz schuldig macht, kann ihm nicht im voraus die Haftung erlassen werden.
- → Also ist Haftungsausschluss bei Vorsatz nicht wirksam!!!!!
§ 276 Abs. 3 BGB
Haftungsausschlüsse
§309 BGB regelt, welche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, selbst wenn die Abweichung von gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
§ 309 Nr. 7 a, b, BGB
Haftungsausschlüsse
Unwirksam sind nach § 309 Nr. 7: Haftungsausschlüsse bei Verletzung von:
- Leben - Körper - Gesundheit
und bei groben verschulden
Haftungsausschlüsse
Nach §309 Nr. 7 a, ist unwirksam:- Ausschluss oder begrenzte Haftung bei Schäden
aus dehnen eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entsteht, die auf
Einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders (z.B. Verletzung der Aufsichtspflicht) oder
Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen des Verwenders beruhen
75 7575
Haftungsausschluss durch AGB
nur für fahrlässiges
Fehlverhalten
nur für leichte und mittlere Fahrlässigkeit
nur für Sachschäden
§ 276 Absatz 3 BGB:Für Vorsatz kann die Haftung nicht ausge-schlossen werden.
Für Fahrlässigkeit der der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der
Einrichtung (§ 278 BGB) kann also die
Haftung durch Vertrag ausgeschlossen
werden.
Nach § 309 Nr. 7 a) BGBkann die Haftung für Körperschäden nicht eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden.
Nach § 309 Nr. 7 b) BGBkann die Haftung nicht für
grob fahrlässige Pflichtverletzungen
ausgeschlossen werden.
Haftungsausschlüsse
Nach § 309 Nr. 7 b, BGB ist unwirksam:- Ausschluss oder begrenzte Haftung bei
sonstigen Schäden, die durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des
Verwenders oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen des Verwenders entstanden sind.
Haftpflichtversicherung
private Haftpflichtversicherung
berufliche Haftpflichtversicherung
Durch die private Haftpflichtversicherung
der Eltern sind die Kinder mitversichert!
Wird abgeschlossen um verursachte Schäden
beim Klientel zu Ersetzen. (berufliche
Haftpflichtversicherung Kostet viel!)
Private Haftpflichtversicherung
Durch die private Haftpflichtversicherung der Eltern sind die Kinder mitversichert!
Sie bietet keinen Schutz für zu betreuende Kinder!
Achtung!!!
Private Haftpflichtversicherung
Die Ersatzpflicht tritt nur ein wenn einem anderen (also nicht Mitversicherten) ein Schaden durch einen Versicherten entstanden ist.
Einige Risiken des Alltags sind nicht in der privaten Haftpflichtversicherung versichert und müssen so separat abgesichert werden (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung, berufliche Haftpflichtversicherung,...).
Private Haftpflichtversicherung
Versichert sind:- Versicherungsnehmer- Seine Familie
Ehegatten Bei ihm lebende Partner Minderjährige Kinder Unverheiratete Kinder in
Ausbildung
Private Haftpflichtversicherung
Voraussetzungen für das Greifen der privaten Haftpflichtversicherung:
Schaden ist Entstanden durch:- Fahrlässigkeit- Grobe Fahrlässigkeit
Ansprüche müssen im privatem Bereich entstanden sein (also weder berufliches, noch privates Tun oder sonstiges amtliches Risiko)
Private Haftpflichtversicherung
Versicherte Gefahren sind:- Personenschäden
(Verletzung, Tod)- Sachschäden
(Beschädigung, Zerstörung)- Vermögensschäden
Beispiel 1
Die Eltern haben ihrem Sohn Paul ein Taschenmesser mitgegeben, damit er „schnitzen“ kann. Der Junge verletzte sich mit diesem Messer. Tritt die Haftpflichtversicherung ein?
→ Nein, die Haftplichtversicherung tritt nicht ein, weil Schadensstifter und
Geschädigter die gleiche Person sind.
Beispiel 2
Paul verletzt versehentlich ein anderes Gruppenmitglied. Tritt die Haftpflichtversicherung ein?
→ Ja, jetzt kommt die Haftpflichtversicherung in Betracht,
weil der Schadensstifter und der Geschädigte nicht die gleiche Person sind.
Beispiel 3
Paul verletzt sich selbst; aber dies war nur möglich, weil der Leiter nicht aufgepasst hatte, z.B. ihm das Messer nicht weggenommen hatte, nachdem er vorher schon unvorsichtig damit umgegangen war und die Weisung des Leiters unbeachtet gelassen hatte. Tritt die Haftpflichtversicherung ein?
→ Ja, die Haftplichtversicherung käme in Betracht.
Berufliche Haftpflichtversicherung
Sie ersetzt den Schaden, der durch schuldhaft fehlerhafte
- Bearbeitung, - Auskunft oder - Behandlung
dem Auftraggeber, Mandanten, Patienten oder Klientel entsteht
Berufliche Haftpflichtversicherung
Für viele Freie Berufe wird eine berufliche Haftpflichtversicherung entweder per Gesetz oder durch die Berufsordnung angeordnet, da man den entstandenen Schaden meist nicht aus eigener Tasche zahlen kann.
Beispiel
Tritt die berufliche Haftpflichtversicherung ein, wenn ein Sozialpädagoge die Aufsichtspflicht nicht richtig erfüllt und sich dadurch ein Kind verletzt?
→ Ja sie tritt ein.
Unfallversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Private Unfallversicherung
Schützt Versicherten bei Unfällen in der
Berufswelt.
Schützt Versicherten bei alltäglichen und beruflichen
Unfällen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Der Schutz umfasst:- Arbeitsunfälle- Berufskrankheiten- Arbeitsbedingte
Gesundheitsgefahren- Fahrgemeinschaften auf dem
Weg von oder zur Arbeit Leistungen werden, unabhängig
davon wer Schuld ist, erbracht!
Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst folgende Leistungen:
- Heilbehandlung- Verletzungsgeld- Berufshilfe- Leistungen zu sozialen Rehabilitation- Verletzungsrente/Unfallrente- Pflegegeld- Sterbegeld- Hinterbliebenenrente- Waisenrente- Rentenabfindung
Gesetzliche Unfallversicherung
Geschützt werden:- Arbeitnehmer - Auszubildende - rund um ihrem Arbeitsplatz
Des weiteren sind geschützt:- Landwirte- Kinder, die einen Kindergarten oder eine
Kindertagesstätte besuchen- Schüler - Studenten- Helfer bei Unglücksfällen- Zivil- und Katastrophenschutz Helfer- Blut- und Organspender
Beispiel
Tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein wenn ein Kind, dass eine Kindertagesstätte besucht sich verletzt?
→ Ja sie tritt ein.
Beispiel
Tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein wenn ein Sozialarbeiter seine Aufsichtspflicht vernachlässigt und ein Kind sich deshalb verletzt?
→ Nein sie tritt nicht ein.
Private Unfallversicherung
Sie zahlt bei Invalidität durch Unfälle, egal wer an dem Unfall Schuld hat!
Sie sichert das finanzielle Risiko ab, dass entsteht, wenn ein Unfall zur Invalidität führt und nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist oder die Person durch gesetzliche Rentenansprüche oder private Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert ist.
Achtung!
Private Unfallversicherung
Sie ist wichtig für:- Selbstständige- Nicht berufstätige- Hausfrauen und -männer- Kinder
Private Unfallversicherung
Geschützt sind:- Die Folgen aller Unfälle des
täglichen Lebens - Berufsunfälle
Private Unfallversicherung
Gesetzliche Grundlagen:- Die private
Unfallversicherung ist geregelt im:
§§ 179 – 185 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
AUB (Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen)
Private Unfallversicherung
§ 1 Abs. 3 AUB:- Im Falle eines Unfalls kann die Versicherung
beansprucht werden- Vorausgesetzt ist ein Ereignis, dass plötzlich von
außen auf dem Körper des Versicherten einwirkt und dieser so eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung erleidet.
§ 1 Abs. 4 AUB:- Als Unfall gelten auch
Gesundheitsschädigungen, die durch erhöhter Kraftanstrengung erleidet werden (z. B. wenn an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird).
-
§ 1 AUB (Versicherungsfall)
Private Unfallversicherung
Ausgeschlossen sind:- Krankheiten (hat Krankheit oder Gebrechen einen
Unfall verursacht, so werden bei der Versicherungszahlung Abzüge gemacht)
- Außergewöhnliche Gefahren (z.B. Extremsportarten)
- Berufskrankheiten und Krankheiten aufgrund psychischer Einwirkungen und bestimmte Formen der Vergiftung)
- Unfälle aufgrund von Ausführung oder Versuch von Straftaten
- Unfälle durch Trunkenheit, Geistes- und Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle oder andere Krampfanfälle, die in den Körper des Versicherten eingreifen.
§ 2 AUB (Ausschluss vom Versicherungsschutz)
Private Unfallversicherung
Nicht versicherbare Personen sind:- Dauerhaft pflegebedürftige
Personen- Geisteskranke
§ 3 AUB (Nicht versicherbare Personen)
Beispiel
Ein Arbeitnehmer ist Krank und fährt, als er zum Einkaufen will, mit dem Auto gegen eine Laterne und verletzt sich am Kopf. Tritt die private Unfallversicherung ein?
→ Nein sie tritt nicht ein, weil der Unfall durch die Krankheit verursacht wurde
und dies aus der Versicherung ausgeschlossen ist.
5. Berufshaftpflichtversicherung Um im Fall von Schadensersatzansprüchen oder
Regressansprüchen abgesichert zu sein
Übernimmt keine Schäden aus Vorsatz, Schäden aus grober Fahrlässigkeiten werden von den meisten Versicherungen nicht übernommen
Auch für einzelne Aktivitäten möglich (z.B. Gruppenfahrten)
Öffentliche und freie Träger sind fast ausnahmslos versichert, dazu besteht aber keine Pflicht selbst Berufshaftpflicht abschließen
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