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Anlage zu TM 2015-15 I.SBB Vom 01.05.2016

Ausführungsbestimmungen der DB Station&Service AG zur Anwendung der TSI PRM 2015* bei Stationsbauprojekten

*Verordnung über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 1300/2014 vom 18.11.2014,

veröffentlicht am 12.12.2014, in Kraft/ gültig ab 01.01.2015

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Version 1.1

DB Station&Service AG – Zentrale I.SBB (1)

Berlin/Frankfurt, 28.08.2017

AUBE TSI PRM 2015

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Dokumentstatus: Version/ Status

Art der Bearbeitung Datum

Version 1.0 Erstausgabe

Version 1.0, überführt aus final abgestimmter Ent-wurfsversion 0.96

29.04.2016

Revision 1.1 Redaktionelle Korrekturen, Verweise auf das Wiki als Link, Aktualisierung der Normenstände; Änderungen zur Vorversion sind farblich gekennzeich-net

28.8.2017

0.2 Impressum Herausgeber: DB Station&Service AG -Zentrale- I.SBB (1) Infrastrukturelle Grundsätze Weilburger Straße 22 60326 Frankfurt a.M.

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AUBE TSI PRM 2015 3

Inhaltsverzeichnis

0 Dokumentinformation 2

0.1 Dokumentenhistorie 2

Anwendungshinweise 5 1

Ziele 5 1.1

Einbindung in Planungs- und Realisierungsverträge 5 1.2

Verfahren bei Differenzen zur Auslegung der TSI PRM 5 1.3

Verfahren bei erforderlichen Abweichungen aus planerischer Notwendigkeit 6 1.4

Methodik 6 1.5

Abkürzungen 6 1.6

Nutzer der Anforderung 6 1.7

Inbetriebnahme nach TEIV, Festlegung des EG-Prüfbereichs 7 2

Erforderlichkeit der EG-Prüfung 7 2.1

Planerische Umsetzung zur Festlegung des EG-Prüfbereichs 9 2.2

Anzeige nach § 9 TEIV beim Eisenbahnbundesamt 10 2.3

Anforderungen, Lösungen, Nachweise 11 3

Allgemeines 11 3.1

Parkmöglichkeiten für PRM, Kap. 4.2.1.1, TSI PRM 2015 11 3.2

Hindernisfreie Wege, Allgemeines, Kap. 4.2.1.2, TSI PRM 2015 12 3.3

Hindernisfreie Wege, Horizontale Erschließung, Kap. 4.2.1.2.1, TSI PRM 2015 13 3.4

Hindernisfreie Wege, Vertikale Erschließung, Kap. 4.2.1.2.2, TSI PRM 2015 14 3.5

Hindernisfreie Wege, Kennzeichnung der Wege, Kap. 4.2.1.2.3, TSI PRM 2015 17 3.6

Türen und Eingänge, Kap. 4.2.1.3, TSI PRM Stand 2015 19 3.7

Anforderung zur Fußbodenoberfläche, Kap. 4.2.1.4, TSI PRM 2015 20 3.8

Kennzeichnung Transparente Hindernisse, Kap. 4.2.1.5, TSI PRM 2015 22 3.9

Toiletten und Wickeltische, Kap. 4.1.2.7, TSI PRM 2015 23 3.10

Einrichtungsgegenstände und freistehende Objekte, Kap. 4.2.1.7, TSI PRM 2015 24 3.11

Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreuungsschalter, Kap. 4.2.1.8, TSI 3.12PRM 2015 26

Beleuchtung, Kap. 4.2.1.9, TSI PRM 2015 28 3.13

Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme und dynamische Informationen, 3.14Kap. 4.2.1.10, TSI PRM 2015 29

Gesprochene Informationen, Kap. 4.2.1.11, TSI PRM 2015 31 3.15

Breite des Bahnsteigs und Bahnsteigkante, Kap. 4.2.1.12, TSI PRM 2015 32 3.16

Bahnsteigende, Kap. 4.2.1.13, TSI PRM 2015 34 3.17

Einstiegshilfen auf Bahnsteigen 35 3.18

Schienengleiche Bahnübergänge in Bahnhöfen, Kap. 4.2.1.15, TSI PRM 2015 36 3.19

Betriebliche Regelung, Kap. 4.4.1, TSI PRM 2015 38 3.20

Instandhaltungsvorschriften, Kap. 4.5.1, TSI PRM 2015 40 3.21

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Berufliche Qualifikationen, Kap. 4.6, TSI PRM 2015 41 3.22

Bedingungen für den Arbeitsschutz, Kap. 4.7, TSI PRM 2015 42 3.23

Infrastrukturregister, Kap. 4.8.1, TSI PRM 2015 43 3.24

Literaturverzeichnis mit Bezugsadresse 44 3.25

Anhang 1: Methodik der Ausführungsbestimmungen 46

A. Allgemeine methodische Vorgaben 46

B. Gliederungssystematik und Detailvorgaben 46

Anhang 2: Musterbeispiele zu Kap. 2 „Inbetriebnahme nach TEIV, Festlegung des EG-Prüfbereichs“ 48

Anhang 3: Leitfaden zur Anwendung der TSI PRM 2015 49

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Anwendungshinweise 1

Ziele 1.1

Die Zielsetzung des Dokuments ist es, die Auslegungsspielräume der TSI PRM durch Benennung konkreter Lösungen der DB zu reduzieren, um größere Planungs- und Realisierungssicherheit in den Projekten, den Planungsbüros und bei den Auftragnehmern der Realisierung zu erreichen sowie den Benannten Stellen für die EG–Prüfung die Lösungen bei der DB Station&Service AG dazulegen. Die zu erbringenden Nachweise zur Erfüllung durch die Lösungen der DB werden kon-kret beschrieben.

Toleranzen der Nachweise werden spezifiziert.

Folgende hierarchische Struktur besteht:

Einbindung in Planungs- und Realisierungsverträge 1.2

Die Anwendung des Dokuments ist Bestandteil der Leistung des Planers. Der Planer plant die er-forderlichen Lösungen und erbringt die in der jeweiligen Leistungsphase geforderten Nachweise in der Planung.

Die EP-Planung bereitet die vom AN Realisierung zu erbringenden Nachweise vor und inkludiert diese als Bestandteil der Leistung ins Leistungsverzeichnis und die Verdingungsunterlagen.

Die Erbringung der Nachweise wird vom Projektleiter (Planung) und vom Bauüberwacher über-wacht.

Verfahren bei Differenzen zur Auslegung der TSI PRM 1.3

Die Inhalte der Ausführungsbestimmungen einschließlich der Nachweisführung sind im Anwender-kreis TSI PRM mit den Benannten Stellen abgestimmt worden.

Bei Differenzen bzgl. der hier beschriebenen Lösungen und den Prüfanmerkungen der Benannten Stellen wird eine Abstimmung mit I.SBB (1) zur Festlegung des weiteren Vorgehens durchgeführt.

TSI PRM 2015

TEIV

DB-Lösungen

Nachweise zu DB- Lösungen

Europäische Verordnung (einschließlich der mitgel-tenden Normen nach Anlage A TSI PRM)

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG

Ausführungsbestimmung der DB (Konkretisie-

rung, Verweise auf Ril, Normen, etc.)

Ausführungsbestimmung der DB (Nachweisver-fahren)

Anwendungsleitfa-den zur TSI PRM/

Normen/Vorschriften

Der Anwendungsleitfaden zur TSI PRM 2015 zeigt bei funktionalen Anforderungen der TSI Er-läuterungen und anwendbare Normen auf. Die anzuwendenden Vorschriften (auch Regelwerke der Bahnunternehmen) sind festzulegen. DB S&S wendet hier u.a. die DB-Ril 813 an.

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AUBE TSI PRM 2015 6

Hierzu trägt der Planer den Dissens begründet vor (Art des Dissenses, Grund des Dissenses). Eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen wird durch I.SBB (1) getroffen.

Gegebenenfalls ist durch das Projekt eine Anfrage auf Technical Opinion zu erarbeiten. Die Technical Opinion ist Bestandteil des Klärungs- und Änderungsverfahrens zur TSI PRM bei der ERA.

Verfahren bei erforderlichen Abweichungen aus planerischer Notwendigkeit 1.4

Vermutlich können mit den aufgezeigten Lösungen nicht alle Fälle, z. B. aufgrund örtlicher Beson-derheiten, abgedeckt werden.

Entscheidungen zu wesentlichen Abweichungen werden nur durch I.SBB (1) getroffen, kleine Ab-weichungen sind vom BHV von der DB Station&Service AG zu dokumentieren.

Gegebenenfalls ist vom Projekt eine Entscheidungsvorlage zu erstellen (Darstellung der Abwei-chung, Begründung der Notwendigkeit). Das vorliegende Dokument wird dann fortgeschrieben.

Methodik 1.5

Hinweise zur Methodik dieser Ausführungsbestimmungen finden sich im Anhang 1.

Abkürzungen 1.6

AN Auftragnehmer AG Auftraggeber EG Europäische Gemeinschaft ELTB Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen ERA Europäische Eisenbahnagentur PRM Persons with reduced mobility (Personen mit eingeschränkter Mobilität) PVA Personenverkehrsanlage, entspricht dem Begriff Personenbahnhöfe Ril 813 Richtlinienfamilie 813 der DB Station&Service AG “ Personenbahnhöfe planen“ TSI Technische Spezifikation der Interoperabilität TEIV Transeuropäischen Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Nutzer der Anforderung 1.7

Für welche Mobilitätseingeschränkten ist die Anforderung relevant? Hier soll diejenige Gruppe mo-bilitätseingeschränkter Personen (PRM) genannt werden, die den maßgeblichen Nutzen bzgl. der Anforderung hat,die die konkrete maßgeschneiderte und wirtschaftliche Lösung spezifiziert wird.

Folgende PRM Gruppen werden aus der Definition nach Ziffer 2.2. TSI PRM 2015 konkret abgelei-tet:

1. Rollstuhlfahrer und Personen mit motorischen Einschränkungen

2. Personen mit Kindern und Kleinwüchsige

3. Sehbehinderte

4. Blinde

5. Hörbehinderte

6. Gehörlose

7. Kunden mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, psychischen oder geistigen Behinde-rungen.

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Inbetriebnahme nach TEIV, Festlegung des EG-Prüfbereichs 2

Die Anforderungen der TSI PRM, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 18.11.2014,werden voll-ständig in die DB-Richtlinienfamilie 813 „Personenbahnhöfe planen“, integriert bzw. aktualisiert. Die konkreten Elemente der Ausstattungskataloge der DB Station&Service AG sind ebenfalls TSI PRM-konform; gleiches gilt für die Baustandards für Personenbahnhöfe.

Die Umsetzung der Ril 813, der Ausstattungen nach dem Ausstattungskatalog und der Baustan-dards, wird in den Planungs-, und Bauverträgen verbindlich vereinbart. Die Umsetzung wird durch das EIU bzw. dessen Bevollmächtigten kontrolliert.

Die Bestätigung mittels EG-Prüfung zum Nachweis der Konformität zur TSI PRM durch eine Be-nannte Stelle ist zusätzlich nur beim Vorliegen bestimmter Vorrausetzungen erforderlich.

Die Kriterien, ob eine EG-Prüfung erforderlich ist, ergeben sich aus den unter Ziffer 2.1. dargestell-ten Voraussetzungen zum Erfordernis einer Inbetriebnahmegenehmigung nach der Transeuropäi-schen Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV).

Die EG-Prüfung durch die Benannten Stellen ist zum Teil mit erheblichen zusätzlichen Kosten ver-bunden. Es ist daher zwingend darauf zu achten, dass die EG-Prüfung im Projekt nur dann durch-geführt wird, wenn diese tatsächlich erforderlich ist und auf den mindestens erforderlichen Umfang begrenzt ist. Entsprechend ist der Umfang der Prüfung auf das Mindestmaß zu begrenzen (z. B. Prüfgrenze).

Erforderlichkeit der EG-Prüfung 2.1

Ein Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren mit EG-Prüfung durch die Benannten Stellen ist nach der Transeuropäischen Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) dann durchzuführen, wenn es sich um eine erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems oder um eine umfangreiche Erneue-rung oder Umrüstung eines Teilsystems handelt.

Der Neubau von Personenbahnhöfen an neuen Strecken stellt dabei eine erstmalige Inbetrieb-nahme nach § 6 TEIV dar, der Neubau von Personenbahnhöfen an vorhandenen Strecken eine Umrüstung des Teilsystems (hier Strecke) nach § 9 TEIV.

Für den Neu- oder Umbau von Personenbahnhöfen an bestehenden Strecken unter Betrieb ist nach § 9 TEIV der Transeuropäischen Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) das Inbe-triebnahmegenehmigungsverfahren mit EG-Prüfung durch die benannten Stellen nur dann durch-zuführen, wenn

1. bestimmte Anlagen erneuert oder umgerüstet werden

und

2. diese sich in Betreiberverantwortung eines EIU befinden

und

3. die Baukosten für die Erneuerung/Umrüstung dieser Anlagen im Projekt entsprechend § 9/ Anlage 3 TEIV umfangreich sind, d. h.:

a. eine (Teil-) Erneuerung bzw. Neubau von Brücken (gilt auch für Personenunterfüh-rungen) oder eine Erneuerung/ Umrüstung von unterirdischen Personenbahnhöfen, die durch eine geändertes Brandschutzkonzept ausgelöst wurde oder

b. über 400 TEUR bis 1,0 Mio. EUR liegen und –nach Beurteilung des Eisenbahn-bundesamtes im Rahmen der Anzeige nach §9 TEIV (s. 2.3) eine Änderung des Gesamtsicherheitsniveaus beinhalten oder

c. größer 1,0 Mio. EUR sind

2.1.1 Erneuerung/ Umrüstung bestimmen

Der EG-Prüfbereich umfasst nur die Anlagen im Projekt, die erneuert oder umgerüstet werden und ist gegen Maßnahmen der Instandsetzung, des Rückbaus und gegen nicht geänderte Anlagen wie folgt abzugrenzen:

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a) „Umrüstung“ Eine „Umrüstung “ ist nach TSI PRM und § 2, Ziffer 7 TEIV definiert als „Änderungsarbei-ten an einem Teilsystem oder einem Teil eines Teilsystems, mit denen die Gesamtleis-tung eines Teilsystems verändert wird“.

Hinweis: Das für Personenbahnhöfe relevante Teilsystem ist das Teilsystem Infrastruktur. Es umfasst neben allen Anlagen der Personenbahnhöfe auch Anlagen der Bahnstrecken wie z. B. Gleise, Brücken, Tunnel. Erfolgen durch den Bahnsteig Änderungen der Oberlei-tung über mehr als eine Nennspannlänge, so ist nach TEIV auch das Teilsystem Energie (ENE) relevant.

Beispiele für Umrüstung: Neubau von zusätzlichen Bahnhöfen/ Bahnsteigen und Ausstat-tungen an Bestandsstrecken, Bau zusätzlicher neuer Aufzüge.

b) „Erneuerung“ Eine „Erneuerung“ ist nach TSI PRM und § 2 Ziffer 8 TEIV definiert als „Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung eines Teilsystems nicht verändert wird“. Im Unterschied zum „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ wird die Anlage funktional wesentlich geändert.

Beispiele für Erneuerung: Die komplette Bahnsteigerneuerung mit Aufhöhung und/ oder mit räumlicher Verlegung

c) „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ (Sanierung, 1:1 Austausch) ist nach § 2 TEIV definiert als „die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs-und Reparatur-arbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung“.

Instandhaltungsarbeiten können eine Sanierung oder den teilweisen oder vollständigen Ersatz von Bauteilen (1:1 Austausch) beinhalten. Hierzu gehören z. B. die Sanierung/ von Bahnsteigoberflächen, der Ersatz von Bauteilen in Dächern oder Personenunterführun-gen, aber auch der 1:1 Austausch der Bauteile eines kompletten Dachs (z. B. mit Denk-malschutz) oder eines Bahnsteigs. Sie sind nicht als „Erneuerung“ einzustufen, solange Funktion und Leistung der ausgetauschten Bauteile gleich bleiben.

Hinweis: Eine Teilverlängerung eines Bahnsteigs unter Beibehaltung der bisherigen Brei-te/ Höhe oder eine Teilaufhöhung ist nach Ril 813.0201 kein umfassender Umbau im Sin-ne § 13 (1) EBO und nach Auffassung der DB Station&Service AG auch keine Erneue-rung im Sinne der TEIV, sondern ein Austausch im Zuge von Instandhaltung ohne ein Er-fordernis einer EG-Prüfung.

d) Rückbauten einer bestehenden Anlage Der Rückbau einer bestehenden Anlage ist nicht als Bestandteil der Erneuerung/ Umrüs-tung im Sinne der TEIV zu sehen. Dies gilt auch für rückzubauende Anlagen, die mit zu erneuernden/umzurüstenden Anlagen verbunden sind.

e) Keine Änderung von Anlagen-/teilen Die TSI gelten nicht für bestehende Anlagen. Wenn diese nicht verändert werden, sind sie zwingend aus dem EG-Prüfbereich auszuschließen. Das gilt auch für bestehende Anla-gen, die mit zu erneuernden/ umzurüstenden Anlagen verbunden sind.

2.1.2 Betreiberschaft des EIU bestimmen

Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastruktur sind nach AEG neben den Anlagen der Schienenwege u. a. auch Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen. Nach TSI PRM zählen zur Eisenbahninfrastruktur nur die öffentlich zugänglichen Bereiche der Bahnhöfe sowie deren Zugänge, die der Verantwortung des Infrastrukturbetreibers oder des Bahnhofsbetreibers unterliegen.

Im Sinne der TSI PRM sind im Bereich der Personenbahnhöfe folgende öffentlich zugänglichen Bereiche nicht in der Betreiberverantwortung des EIU:

Durch Gewerbebetriebe/Vermietung (z. B. Reisendenbedarf) genutzte Bereiche (Aus-nahme für Reiseinformation, Fahrkartenverkauf, Warten auf Züge)

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Öffentliche Zugangsbereiche in Betreiberschaft Dritter, die nicht als Eisenbahnbetriebsan-lage gewidmet sind (z. B. Parkplätze, Gehweg, Straßen-/ Fußgängerunter-/-überführungen in kommunaler Zuständigkeit).

Hinweis: Die Betreiberverantwortung für öffentliche Zugangsbereiche zum Bahnhof kann - auch innerhalb der Eigentumsgrenzen des Eisenbahninfrastrukturbetreibers - bei Dritten (z. B. Kommu-ne) liegen und ist entsprechend vertraglich zu regeln.

Die Widmung als Betriebsanlage erfolgt bei neuen oder zu ändernden Zugängen im Zuge des planrechtlichen Verfahrens nach § 18 AEG durch das Eisenbahn-Bundesamt.

Das Eisenbahn-Bundesamt ist daher über die Betreiberverantwortung Dritter vom Antragsteller auf Planrecht zu informieren.

Das Eisenbahnbundesamt kann öffentliche Zugangsbereiche im Eigentum Dritter als Eisenbahnbetriebsanlage widmen und die Betreiberverantwortung der DB für diese Bereiche festlegen. In diesem Fall ist die EG-Prüfung auch für diese Bereiche durchzuführen.

2.1.3 Baukosten für „umfangreiche Erneuerung/ Umrüstung“ nach § 9 Anlage 3 TEIV bewer-ten.

Eine EG-Prüfung ist nur dann durchzuführen, wenn die Wertgrenze gemäß 2.1 erreicht ist. Zum Vergleich mit der Wertgrenze sind die Baukosten der betroffenen Anlagen zu bestimmen. Aus den Baukosten des Projektes sind im Sinne der Wertgrenze nach § 9 Anlage 3 TEIV Kostenbestandtei-le für Austausch im Rahmen der Instandhaltung und Rückbau herauszurechnen und die sich nicht in der Betreiberschaft eines EIU befinden.

Für jede einzelne Anlage ist zu hinterfragen, inwieweit dieser Sachverhalt betroffen ist.

Die relevanten Baukosten können demnach entsprechend 2.1.1 und 2.1.2 wie folgt bestimmt wer-den:

GWU des Projekts abzüglich

Sämtliche Planungskosten 1

Baukosten für Anlagen außerhalb des EG-Prüfbereichs 2

Baukosten für Anlagen Dritter (BKZ) 3

Baukosten für Instandhaltung (I) 4

Baukosten für „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ im Sinne TEIV 5

Baunebenkosten ( u. a. Sicherungsleistungen, Baustelleneinrichtung) 6

Baukosten für Rückbauten 7

Baukosten für Bauprovisorien und Baubehelfe 8

Anpassungs-und Zusammenhangsmaßnahmen 9

(z. B. Herstellung Solllage des Gleises, Signalanpassung)

Nach Ermittlung der relevanten Baukosten ist der Vergleich mit den Wertgrenzen unter 2.1 durch-zuführen und die Erforderlichkeit der EG-Prüfung zu bestimmen.

Die Darstellung der Begründung der Erforderlichkeit der EG-Prüfung erfolgt im Erläuterungsbe-richt.

Musterbeispiele sind im Anhang 2.1 enthalten.

Planerische Umsetzung zur Festlegung des EG-Prüfbereichs 2.2

Anlagen, die keine Eisenbahninfrastruktur sind oder die nicht im Sinne der TSI/ TEIV erneuert oder umgerüstet werden, sind zwingend aus der EG-Prüfung auszunehmen.

Bestandsanlagen, die mit zu erneuernden oder umzurüstenden Anlagen verbunden sind, sind da-bei abzugrenzen.

Der Planer schlägt dem Bauherrn/ Antragsteller anlagenbezogen den EG-Prüfbereich gemäß den zuvor genannten Kriterien auf dem Lageplan im Maßstab von z. B. 1:500 vor (Quelle: FLIMAS).

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Auf dieser Basis trifft der Bauherrnvertreter/ Antragsteller die Festlegung.

Die anlagenbezogene Bewertung der Kriterien wird im Erläuterungsbericht im Kapitel 8 Rechtsan-gelegenheiten (siehe Ril 813.0103A03) erläutert. Hier ist der EG-Prüfbereich mit Baumaßnahmen der Erneuerung/ Umrüstung zu beschreiben in inhaltlicher Abgrenzung zu:

Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten,

Rückbauten,

Bestandsanlagen, die verbleiben oder wiederverwendet werden (z. B. Bahnsteigausstat-tung)

Anlagen in Betreiberschaft Dritter, die nicht zur Eisenbahninfrastruktur zählen.

Der EG-Prüfbereich wird mit einer magenta-farbenen Strichpunkt-Linie abgegrenzt.

Die innerhalb des EG-Prüfbereichs von der EG-Prüfung ausgenommenen Maßnahmen bzw. (wie-derverwendete) Bestandsanlagen sind tabellarisch gesondert darzustellen.

Hinweis: Wenn ein zu erneuernder/umzurüstender Mittelbahnsteig im EG-Prüfbereich nur einseitig am einem Gleis im TSI-Anwendungsbereich (TEN) liegt, sind die Anforderungen der TSI PRM so-wie der TSI Infrastruktur (z.B. Beleuchtung, Beschilderung, Bodenbeläge, Ausstattungselemente, Bahnsteig–und Durchgangsbreite usw.) auf den kompletten Mittelbahnsteig anzuwenden. Eine Ausnahme bildet die Bahnsteigkante an dem Gleis außerhalb des TSI –Anwendungsbereichs (NO-TEN) hinsichtlich Höhe, Bahnsteignutzlänge und –Abstand zum Gleis; hier gelten die nationalen Anforderungen der Ril 813.

Weiterhin sind die „hindernisfreien Wege“ innerhalb des EG-Prüfbereichs darzustellen.

Um Zeichnungen lesbar zu halten, wird die Prüfgrenze im lichten Abstand ihrer Strichstärke seitlich versetzt dargestellt; weitere Hervorhebungen sind zu vermeiden.

Musterbeispiele sind im Anhang 2.2. enthalten.

Lageplan und Erläuterungsbericht zur Festlegung des EG-Prüfbereichs sind im Auftrag/ Antrag zur EG –Prüfung Anlage 1 anzugeben und beizulegen.

Anzeige nach § 9 TEIV beim Eisenbahnbundesamt 2.3

Die Baumaßnahmen eines Bauprojekts, die eine Erneuerung/ Umrüstung von Eisenbahninfrastruk-tur darstellen, sind über eine Anzeige nach § 9 TEIV in der Entwurfsplanung beim Eisenbahnbun-desamt anzuzeigen.

Die Anzeige erhält folgende Bestandteile:

1. Anschreiben des Antragstellers DB S&S mit seiner Vor-Bewertung, ob die Baumaßnahmen nach TEIV eines Inbetriebnahmegenehmigungsverfahrens mit EG-Prüfung bedürfen.

2. Vordruck nach Anhang 3.2. der VV Bau 4.3 des Eisenbahn-Bundesamts, ausgefüllt entsprechend TM 2013-09-I.SBA/I.SBB „Leitfaden Bauen unter Weiterführung des Betriebs bei Stationsbauprojekten im Geltungsbereich der TEIV1.

3. Auszug Kap 8 Rechtsangelegenheiten des Erläuterungsberichts mit Berechnung der relevan-ten Baukosten entsprechend Abschnitt 2.2.

Das Eisenbahn-Bundesamt entscheidet auf Basis der Anzeige über das Erfordernis einer Inbe-triebnahmegenehmigung nach TEIV mit EG-Prüfung.

1 verfügbar unter Informationsplattform der DB Station&Service AG im Internet:

http://www1.deutschebahn.com/sus-infoplattform/start und http://www1.deutschebahn.com/sus-infoplattform/start/dokumentensuche_ueberblick/dokumentensuche_dokumentenart/7991954/TM_2013-09_I_SBA-I_SBB.html?start=40

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Anforderungen, Lösungen, Nachweise 3

Allgemeines 3.1

Hinweise zur Methodik zu den Ausführungen des Kapitels 3 finden Sie in Anhang 1.

Parkmöglichkeiten für PRM, Kap. 4.2.1.1, TSI PRM 2015 3.2

(1) Wenn ein Parkplatz zum Bahnhof gehört, sind genügend geeignete Stellplätze für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu reservieren, die über eine Nutzungsberechtigung für Behindertenparkplätze verfügen. Diese Stellplätze müssen sich auf dem Parkplatz möglichst nahe an einem zugänglichen Eingang befinden.

3.2.1 Geltungsbereich

Diese Anforderung gilt für Parkmöglichkeiten entlang der hindernisfreien Wege im EG-Prüfbereich.

3.2.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf die PRM-Nutzergruppen:

1. Rollstuhlfahrer

3.2.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu 1) Ril 813.0202 Abschnitt 3 (5) „Parkplätze an hindernisfreien Wegen“ Parkplätze, die im Verantwortungsbereich des Eisenbahnunternehmens neu gebaut oder umfassend neugebaut werden, sind nach der DIN 18024-1 zu planen Hinweis: Die DIN 18024-1 wurde durch DIN 18040-3: 2014-12 ersetzt.

3.2.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung stellt den Parkplatz einschl. Stellplätze PRM und deren Lage sowie eine Kenn-zeichnung als Behindertenparkplatz (für Nutzungsberechtigte) an den hindernisfreien Wegen in den Planunterlagen mit Bemaßung dar, wenn dieser im EG-Prüfbereich liegt.

3.2.5 Nachweise der AN Realisierung

Die Stellplätze PRM und deren Kennzeichnung sind fotodokumentarisch nachzuweisen.

3.2.6 Toleranzen

Die Anforderungen stellen Minimalwerte dar und dürfen nicht unterschritten werden.

3.2.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2015 12

Hindernisfreie Wege, Allgemeines, Kap. 4.2.1.2, TSI PRM 2015 3.3

(1) Folgende öffentliche Bereiche der Infrastruktur müssen, soweit vorhanden, über hindernisfreie Wege miteinander verbunden sein:

Haltestellen für andere Beförderungsanbindungen innerhalb der Bahnhofsgrenzen (z. B. Taxi, Bus, Straßenbahn, U-Bahn, Fähre)

Parkplätze

zugängliche Ein- und Ausgänge

Informationsschalter

Systeme für visuelle und akustische Informationen

Einrichtungen für den Fahrkarten

Kundenbetreuung

Wartebereiche

Toiletteneinrichtungen

Bahnsteige (2) Die Länge der hindernisfreien Wege muss der kürzesten praktisch umsetzbaren Entfernung

entsprechen. (3) Die Fußboden- und Bodenoberflächen der hindernisfreien Wege müssen gering reflektierende

Eigenschaften besitzen.

3.3.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten nur für Anlagen, die innerhalb der Bahnhofsgrenzen und in der Betrei-berschaft der DB Station&Service AG liegen. Darüber hinaus muss der Prüfbereich durch den An-tragsteller festgelegt werden.

3.3.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.3.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu 1, 2) Ril 813.0202 Abschnitt 3 „Hindernisfreier Weg im Geltungsbereich der TSI PRM“ zu 3) Ril 813.0204 Abschnitt 3 (2) „Fußboden“

Bahnsteige sind nicht Bestandteil der hindernisfreien Wege. Der hindernisfreie Weg umfasst daher nicht die Bahnsteige an sich und die darauf befindlichen Wartebereiche und Informationssysteme.

Bei der DB Station&Service AG eingesetzte Fußbodenoberflächen aus Beton, Naturstein oder Gussasphalt nach Ausstattungskatalogen ist entsprechend Leitfaden für die Auslegung der TSI PRM 2015 kein Nachweis der geringreflektierenden Eigenschaften erforderlich.

Ein Beispiel für die Darstellung der hindernisfreien Wege befindet sich in Anlage 1 und 2.

3.3.4 Nachweise der AN Planung

Darstellung der stufenfreien Wege und Wege für Sehbehinderte in der Planung mit der Benennung der anzuschließenden Bereiche.

3.3.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu (1) und (2) ist ein mit der Örtlichkeit übereinstimmender Plan mit Kennzeichnung des hinder-nissfreien Wegs vorzulegen. Der hindernisfreie Weg ist fotodokumentarisch nachzuweisen.

Zu (3) Die Bestimmung des Glanzgrades ist nur in Ausnahmen bei vollflächigen glänzenden Bo-denbeschichtungen erforderlich. Dabei ist ein Glanzgrad von ≤ 50 akzeptabel.

3.3.6 Toleranzen

-entfällt-

Kommentar [SST1]: Evtl. Ergänzung von Tomislav

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AUBE TSI PRM 2015 13

Hindernisfreie Wege, Horizontale Erschließung, Kap. 4.2.1.2.1, TSI PRM 2015 3.4

(1) Die lichte Breite von hindernisfreien Wegen, Fußgängerüber- und -unterführungen muss min-destens 160 cm betragen, außer in den in Abschnitt 4.2.1.3 (2) (Türen), 4.2.1.12 (3) (Bahnstei-ge) und 4.2.1.15 (2) (schienengleiche Bahnübergänge) genannten Bereichen.

(2) Sind auf dem Weg Schwellen vorhanden, so müssen diese in Kontrast zum umgebenden Fuß-boden stehen und dürfen nicht höher als 2,5 cm sein.

(3) Ergänzung aus 7.2.2. TSI PRM: Werden beim Bau eines hindernisfreien Weges bereits vorhandene Fußgängerüberführungen, Treppen und Unterführungen, einschließlich Türen, Aufzügen und Fahrkartenkontrollgeräten, mit einbezogen, so müssen die für diese Elemente vorgeschriebenen Breiten nicht eingehalten werden.

3.4.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten entlang der hindernisfreien Wege sowie in Personenüber- und Perso-nenunterführungen.

3.4.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.4.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten: zu 1) Ril 813.0202 Abschnitt 3 „Hindernisfreier Weg“

Abschnitt 4 „Gehwege“ Abschnitt 9 „Personenunter- und Personenüberführungen“

zu 2) Ril 813.0204 Abschnitt 3 (2) „Fußboden“ TM 2015-13-I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015“

Neue Schwellen sind bei Neu- und Umbauten des Fußbodenbelages nicht zu planen, bestehende Schwellen sind gemäß TM 2015-13-I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015“ zu gestalten. Sind Sauberlaufzonen im Türbereich erforderlich, sind diese ohne Schwelle an den Fußbodenbelag anzuschließen.

3.4.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung weist in Grundrissen und Querschnitten die Lichte Breite nach. Für das Mindest-maß ist der Ausbauzustand maßgebend; Sockel-und Wandverkleidungen müssen berücksichtigt sein. Bei unvermeidbaren Schwellen im Bestand ist die Ausführung zur Kontrastgestaltung anzugeben.

Siehe hierzu Musterplan „Hindernisfreier Weg“.

3.4.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu (1) Der Nachweis der Lichten Breite erfolgt durch Fotodokumentation der Messung Zu (2) Nennung der Farbe und Messprotokolle der LRV Werte des Herstellers dienen dem Nach-

weis des Kontrastes und der Schwellenhöhe.

3.4.6 Toleranzen

Die Anforderungen zur Lichten Breite und zur Höhe von Schwellen sind absolute Mindestmaße. Sie müssen im fertigen Ausbauzustand, d.h. nach der Bauausführung aller Gewerke (einschließ-lich des Innenausbaus) eingehalten werden.

3.4.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2015 14

Hindernisfreie Wege, Vertikale Erschließung, Kap. 4.2.1.2.2, TSI PRM 2015 3.5

(1) Sind auf einem hindernisfreien Weg Niveauunterschiede zu überwinden, so ist als Alternative zur Treppe ein stufenfreier Weg für Menschen mit eingeschränkter Mobilität vorzusehen.

(2) Treppen auf hindernisfreien Wegen müssen, gemessen zwischen den Handläufen, eine Min-destbreite von 160 cm haben. Mindestens die erste und die letzte Stufe sind durch einen farb-lich kontrastierenden Streifen kenntlich zu machen, und zumindest vor der ersten Stufenkante nach unten sind taktile Bodenindikatoren anzubringen.

(3) Sind keine Aufzüge vorhanden, so müssen für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die keine Treppen benutzen können, Rampen mit moderater Neigung installiert werden. Stark geneigte Rampen sind nur für kurze Entfernungen zulässig.

(4) Treppen und Rampen sind auf beiden Seiten und in zwei Höhen mit Handläufen auszustatten. (5) Sind keine Rampen vorhanden, müssen Aufzüge bereitgestellt werden, die mindestens Typ 2

gemäß der in Anlage A Ziffer 1 der TSI PRM 2015 genannten Spezifikation entsprechen. Auf-züge vom Typ 1 sind nur in Bahnhöfen zulässig, die erneuert oder umgerüstet werden.

(6) Fahrtreppen und Fahrsteige sind gemäß der in Anlage A Ziffer 2 der TSI PRM 2015 genannten

Spezifikation zu gestalten.

(7) Schienengleiche Bahnübergänge können Teil eines hindernisfreien Weges sein, wenn sie den

Anforderungen in Abschnitt 4.2.1.15 entsprechen.

zu 3),5) Für bestehende Bahnhöfe ist die sogenannte „1.000-Reisende-Regelung“ (vgl. Ril 813.0202) als „Befristete Vorrangregelung“ (Anlage B, TSI PRM 2015) weiterhin an-wendbar. Sie ist befristet bis zur Notifizierung des nationalen Umsetzungsplanes (NIP) zur TSI PRM, spätestens am 1.1.2017.

3.5.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten entlang des hindernisfreien Weges.

3.5.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen:

3.5.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten: zu 1), 7) Ril 813.0202 Abschnitt 3 „Hindernisfreier Weg“, Abschnitt 4 „Gehwege“ Bei den Gehwegen ist gemäß Ril 813.0202 eine Neigung von max. 6% als moderat ein-

zustufen. zu 2), 4) Ril 813.0202 Abschnitt 5 „Treppen“

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AUBE TSI PRM 2015 15

Ril 813.0205 Abschnitt 5 (3) „Bodenindikatoren an Treppen“

zu 2) TM 2015-13-I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015“ Für das Mindestmaß ist der Ausbauzustand maßgebend; Sockel-und Wandverkleidungen müssen berücksichtigt sein. Mindestens vor der obersten Treppenstufe nach unten sind Bodenindikatoren als Aufmerksamkeitsfeld mit Noppenstruktur mit min. 60 cm Tiefe über die gesamte Breite der Treppe zu verlegen.

Die Markierung der Stufenkanten wird bei neuen Blockstufen als Kantenelement (siehe Skizze aus Ril 813.0205) mit Kontrast zur Treppenstufe ausgeführt.

TM 2014-03 I.SBB (Neuregelung des Steigungsverhältnisses von Treppen)

zu 3), 5) Ril 813.0202 Abschnitt 2 (4) „1.000-Reisende-Regelung“

Die 1.000-Reisende-Regelung gilt nach TSI PRM 2015 nicht mehr für neue Bahnhöfe. Für bestehende Bahnhöfe gilt die „1.000-Reisende-Regelung“ als befristete Vorrangrege-lung für die Erneuerung/Umrüstung bestehender Bahnhöfe weiter. Sie wurde im ersten nationalen Umsetzungsplan zur TSI PRM notifiziert. Die Projektleitung entscheidet unter Beratung mit den Fachansprechpartnern (siehe Abs.1.3) über die Anwendung der 1.000-Reisende-Regelung im Projekt.

zu 3), 4) Ril 813.0202 Abschnitt 6 „Rampen“ zu 5) Ril 813.0202 Abschnitt 7 „Aufzüge“ zu 6) Ril 813.0202 Abschnitt 8 „Fahrtreppen und Fahrsteige“ unter Berücksichtigung EN 115-

1:2008 und A1:2010 Ril 813.0460 (Anlagentechnik Förder- und Maschinentechnik Teil 3 Fahrtreppen und Fahrsteige)

3.5.4 Nachweise der AN Planung

Aufzüge: Darstellung in den Planunterlagen mit genauer Typbezeichnung nach EN 81-70: 2005-09. Liefer-/ Montageleistungen von Aufzügen sind so auszuschreiben, dass der Hersteller des Aufzu-ges mit einer EG-Prüfbescheinigung die Anwendung EN 81-70: 2005-09 und für die taktilen Zei-chen gemäß den Anforderungen der EN 81-70: 2005-09 nachweist.

Fahrtreppen/ Fahrsteige: Darstellung in den Planunterlagen mit Angaben zur max. Fahrgeschwindigkeit und Neigung.

Rampen/ Treppen: Grundriss mit Darstellung der Treppenmindestbreite, Stufenmarkierungen und Bodenindikatoren in den Planunterlagen. Schnitt/Ansicht der Handläufe. Vergabeplanung: Nachweis des Kontrastes der Stufenkantenmarkierung im technischen Daten-blatt oder Einzelnachweis gemäß TM 2015-13-I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015". Wenn auf Grund der 1.000-Reisende-Regelung keine Aufzüge oder lange Rampen vorgesehen sind, sind im Erläuterungsbericht die Entfallkriterien (Reisende/ Tag, Benennung und Entfernung des nächsten barrierefreien Bf) zu benennen. Die spätere Nachrüstbarkeit der Aufzüge/ Rampen ist in den Planunterlagen nachzuweisen.

3.5.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu (1), (3): Ein mit der Örtlichkeit übereinstimmender Plan ist vorzulegen.

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AUBE TSI PRM 2015 16

Zu (2), (4): Der Nachweis der Mindestbreiten erfolgt mittels Fotodokumentation der Messung Zu (3), (4) (Rampen/ Treppen): AN Realisierung weist die Einhaltung des Ausführungsplans foto-

dokumentarisch nach. zu (5) (Aufzüge): Nachweis durch Einreichung der Werks- und Montagepläne des Herstellers, des

fachtechnischen Prüfberichts des Fachspezialisten Fördertechnik, EG-Konformitätserklärung des Herstellers zur Einhaltung der EN 81-70: 2005-09. (Siehe Aus-legung Nr. 4 bzgl. Angaben/ Unterlagen in Phase Bauausführung).

- Zu (6) (Fahrtreppen/Fahrsteige): Fachtechnischer Prüfbericht des Fachspezialisten Fördertech-nik sowie EG-Konformitätserklärung des Herstellers zur Einhaltung der EN 115-1 auf Basis ei-ner ZÜS-Prüfbescheinigung sind vorzulegen. Ausführungspläne oder Bestandspläne mit Über-einstimmungsvermerk, ergänzend ggf. Fotodokumentation mit Aufmaß

3.5.6 Toleranzen

Das Mindestmaß für die hindernisfreie Breite gilt im fertigen Ausbauzustand, d.h. es darf nach der Bauausführung aller Gewerke (einschließlich des Innenausbaus) nicht unterschritten werden. Für Aufzüge und Fahrtreppen/ Fahrsteigen gelten die erhöhten Anforderungen der Ril 813.0202.

3.5.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Die erhöhten Anforderungen der Ril 813.0202 zu Aufzügen und Fahrtreppen/ Fahrsteigen ergeben sich aus weiterführenden Randbedingungen und Zwangspunkten wie z. B. Vandalismus, Bewitte-rung, Örtlichkeiten.

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AUBE TSI PRM 2015 17

Hindernisfreie Wege, Kennzeichnung der Wege, Kap. 4.2.1.2.3, TSI PRM 2015 3.6

(1) Hindernisfreie Wege sind eindeutig durch visuelle Informationen gemäß Abschnitt 4.2.1.10 zu kennzeichnen.

(2) Für sehbehinderte Personen sind die Informationen auf dem hindernisfreien Weg zumindest durch taktile und in Kontrast stehende Bodenindikatoren bereitzustellen. Dieser Absatz gilt nicht für hindernisfreie Wege zu Parkplätzen.

(3) Zusätzlich oder als Alternative sind auch technische Lösungen zulässig, bei denen ferngesteu-erte akustische Einrichtungen oder Telekommunikationsanwendungen eingesetzt werden. Lö-sungen dieser Art, die als Alternative verwendet werden sollen, sind als innovative Lösungen zu behandeln.

(4) Sind entlang dem hindernisfreien Weg zum Bahnsteig Handläufe oder Wände in Reichweite, so müssen Kurzinformationen (z. B. Nummer des Bahnsteigs oder Richtungsinformationen) in Braille-Schrift oder in prismatischen Buchstaben bzw. Zahlen auf dem Handlauf oder an der Wand auf einer Höhe zwischen 145 cm und 165 cm angebracht sein.

3.6.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten entlang der hindernisfreien Wege.

3.6.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf die PRM-Nutzergruppen:

1. Rollstuhlfahrer und Personen mit motorischen Einschränkungen

3. Sehbehinderte Kunden

4. Blinde Kunden

5. Hörbehinderte

6. Gehörlose

7. Kunden mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, psychischen oder geistigen Behin-derungen.

3.6.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu 1) Ril 813.0202 Abschnitt 3 (4) „Kennzeichnung hindernisfreier Wege“, hier insbesondere Kennzeichnung durch das einheitliche Wegeleit- und Informationssystem nach Ril 813.03 „Personenbahnhöfe planen - Wegeleit- und Informationssysteme“

zu 2) Ril 813.0205 „Taktiles Leitsystem für Blinde und Sehbehinderte“ TM 2015-13-I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015" Der taktile Weg ist in der nationalen Vorschrift Ril 813.0205 spezifiziert. Danach werden je nach baulicher Situation entweder Bodenindikatoren mit Rippen-oder Noppenstruktur oder sonstige bauliche Leitelemente (Borde, Zäune, Wände, Geländer, Handläufe usw.) einge-setzt. Die Anforderungen an den Kontrast von Bodenindikatoren zum umgebenden Bo-denbelag sind in TM 2015-13-I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015" enthalten.

zu 3) Alternativen zu taktilen Bodenindikatoren sind im Regelwerk der DB Station&Service AG nicht vorgesehen.

zu 4) Bei der DB Station&Service AG werden Kurzinformationen nur als „Taktile Handlaufschil-der“ an Handläufen von Treppen und Rampen angebracht. Für die Gestaltung der Kurzinformationen auf taktilen Handlaufschildern ist Ril 813.0304 maßgebend. Für die Anbringung der Handlaufschilder ist die TM 2014-03-I.SBB zu be-rücksichtigen, siehe nachfolgender Auszug:

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AUBE TSI PRM 2015 18

Die Konformitätserklärung zu den Handlaufschildern ist im Wiki abgelegt.2

3.6.4 Nachweise der AN Planung

Zu (1): Mittels Grundriss, Schnitten und Ausstattungs- und Wegeleitplan, sind die Lage, der Inhalt der Kennzeichnung (Vorgabe der taktilen Information) sowie die materiellen Eigenschaf-ten vorzugeben. Der AN Planung weist in dem Ausstattungs- und Wegeleitplan die gefor-derten Informationen gem. Prüfpunkt a) b) und c) und d) für den hindernisfreien Weg mit genauer Positionierung nach. Anforderungen an Oberflächen sind im Ausführungsplan vorzugeben (Material, Rauhigkeit, Farbton).

Zu (2): In den Verdingungsunterlagen sind Bodenindikatoren und umgebender Bodenbelag (ggf. Begleitstreifen nach Ril 813.0205 und TM 2015-13-I.SBB „Kontrastgestaltung der Perso-nenbahnhöfe nach TSI PRM 2015" auszuschreiben.

Zu (4): Für Planung und Erstellung von taktilen Handlaufschildern sind Rahmenvertragspartner der DB Station&Service AG zu beauftragen. Diese erstellen auf der Grundlage des v. g. Aus-stattungs- und Wegeleitplans einen Werk- und Montageplan der taktilen Handlaufschilder mit Detaildarstellung der Beschriftung in Braille- und Prismenschrift.

Siehe hierzu Musterplan „Hindernisfreier Weg“.

3.6.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu (1): Die Kennzeichnungen des hindernisfreien Weges sind fotodokumentarisch unter Angabe der Position nachzuweisen.

Zu (2): Messprotokolle des Herstellers dienen dem Nachweis der Kontrastgestaltung Zu (4): Werkplan der Kurzinformationen mit Darstellung und Bemaßung u. a. der Erhabenheit,

Zeichenhöhe, Ausführungsplanung mit der Darstellung der Position jedes Schildes am Handlauf (Lageskizze). Kurzinformationen an Wänden oder Handläufen müssen fotodo-kumentarisch nachgewiesen werden.

3.6.6 Toleranzen

Die Anforderungen zur Höhe des Handlaufs müssen im fertigen Ausbauzustand, d.h. nach Ab-schluss aller Gewerke (einschließlich des Innenausbaus) eingehalten werden.

3.6.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Kurzinformationen werden bei der DB Station&Service AG an Handläufen angeboten, da sie hier leicht auffindbar und ertastbar sind. Die Anbringung an der Wand findet wegen der schlechten Auf-findbarkeit keine Anwendung bei der DB Station&Service AG.

2 Konformitätserklärungen und Zwischenprüfbescheinigungen sind zentral abgelegt: http://wiki.bahn-

net.db.de/confluence/display/sus/00+TSI+PRM+konforme+Ausstattungselemente

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AUBE TSI PRM 2015 19

Türen und Eingänge, Kap. 4.2.1.3, TSI PRM Stand 2015 3.7

(1) Dieser Abschnitt gilt für alle Türen und Eingänge auf hindernisfreien Wegen, mit Ausnahme von Türen zu Toiletten, die nicht für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränk-ter Mobilität bestimmt sind.

(2) Türen müssen eine nutzbare lichte Breite von mindestens 90 cm haben und von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität benutzt werden können.

(3) Zulässig sind manuell bediente, halbautomatische oder automatische Türen. (4) Die Türbedienelemente müssen in einer Höhe zwischen 80 cm und 110 cm angebracht sein.

3.7.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für alle Türen und Eingänge entlang des hindernisfreien Weges inner-halb des EG-Prüfbereichs, die als PRM-gerechter Eingang zum Bahnhofgebäude oder zu den Bahnsteigen dienen.

3.7.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.7.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu 1)-2) Ril 813.0204 Abschnitt 3 (1) „Türen und Eingänge“ Für Türen und Eingänge ist eine lichte Breite von mindestens 90 cm vorzusehen.

zu 3)-4) Ril 813.0460 Teil 4, Abschnitt 1 „Automatiktüren“ Es wird bei Neu- und umfassenden Umbauten der Eingangsbereiche von Empfangsge-bäuden bei DB Station&Service AG als PRM-gerechte Eingangstür zum Bahnhofsgebäu-de oder von/ zu den Bahnsteigen eine Automatikschiebetür mit Steuerung durch Bewe-gungsmelder als Standardlösung eingesetzt. Sonderfall: manuelle oder halbautomatische Türen sind von allen PRM-Nutzergruppen bedienbar, wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt 4.3.3. DIN 18040-1:2010 erfüllen. Manuelle oder halbautomatische Türen unter Denkmalschutz müssen entsprechend Ab-schnitt 7.2.2 TSI PRM 2015 die Anforderungen nicht zwingend erfüllen.

3.7.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung weist die Mindestweite der Türen und Eingänge gemäß Ril 813.0204 in den Plan-unterlagen nach. Im Plan ist der PRM-gerechte Eingang gekennzeichnet.

Vergabeplanung: Der Nachweis der Ausschreibung von Automatiktüren erfolgt entsprechend den Anforderungen des AG, Ril 813.0460 im Leistungsverzeichnis.

Für manuelle und halbautomatische Türen sind die Anforderungen der DIN 18040-1:2010 im Lei-tungsverzeichnis zu ergänzen.

3.7.5 Nachweise der AN Realisierung

Ein mit der Örtlichkeit übereinstimmender Plan ist vorzulegen, der PRM gerechte Eingang ist zu kennzeichnen.

Zu (2) und (4): Per Fotodokumentation der Messung ist die Einhaltung der Türhöhen, Türbreiten und die Höhe der Bedienelemente nachzuweisen.

Zu (3): Die Ausführung der Tür ist fotodokumentarisch nachzuweisen. Bei elektrotechnischen An-lagen ist die Abnahme von einem zugelassenen Abnahmeprüfer oder vergleichbar ver-antwortlich durchzuführen und es sind die Abnahmeprotokolle vorzulegen.

3.7.6 Toleranzen

Die Anforderungen zur lichten Breite sind absolute Mindestmaße. Diese, und die Anforderungen zur Höhe der Bedienelemente müssen im fertigen Ausbauzustand, d.h. nach der Bauausführung aller Gewerke (einschließlich des Innenausbaus) eingehalten werden.

3.7.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2015 20

Anforderung zur Fußbodenoberfläche, Kap. 4.2.1.4, TSI PRM 2015 3.8

(1) Alle Bodenbeläge, Oberflächen und Trittflächen müssen im Einklang mit den nationalen Vorschriften für öffentliche Gebäude rutschfest sein.

(2) Innerhalb der Bahnhofsgebäude dürfen die Böden von Fußwegen keine Unebenheiten von mehr als 0,5 cm aufweisen. Ausgenommen sind Schwellen, Entwässerungsrinnen und tak-tile Bodenindikatoren.

3.8.1 Geltungsbereich

Die Anforderung zur Rutschfestigkeit gilt für alle Fußbodenoberflächen der Personenbahnhöfe, die von Kunden für Verkehrszwecke genutzt werden (Bahnsteige, Bahnsteigzugänge im Außenbereich und Verkehrswege in Empfangsgebäuden), sofern der Bereich neu oder umgebaut wird und unter den EG-Prüfbereich fällt.

Die Anforderung der Unebenheiten gilt für Fußböden auf allen Fußwegen innerhalb von Bahnhofs-gebäuden. Fußwege innerhalb von Bahnhofsgebäuden sind hindernisfreie Wege, die von Kunden für Verkehrszwecke genutzt werden außerhalb von Vermarktungsbereichen oder außerhalb von sonstigen Bereichen, die nicht dem Verkehrszweck dienen. Nicht erreichbare oder nicht unmittel-bar genutzte Bereiche sind von der Anforderung nicht umfasst.

3.8.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderung zielt auf alle PRM-Nutzergruppen, besonders auf Rollstuhlfahrer und Personen mit motorischen Einschränkungen

3.8.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu 1) Für Bahnsteige Ril 813.0201 Abschnitt 4 (12) „Bahnsteigbeläge“ Für Bahnsteigzugänge Ril 813.0202 Abschnitt 4 (6) „Bodenbeläge“ Für Ausstattung Ril 813.0204 Abschnitt 3 (2) „Bodenbeläge“ Für Bodenindikatoren Ril 813.0205 Abschnitt 2 (1) und Ril 813.0201 4 (12)

Für werkseitig hergestellte Beläge (z. B. Pflaster- und Plattenbeläge, Bodenindikatoren) ist das R-Wert-Verfahren für den Grad der Rutschhemmung nach DIN 51130 anzuwen-den. Bei baustellenseitig hergestellten Fußbodenoberflächen (z. B. nachträglich auf Bahnstei-gen aufgebrachte Markierungen als Sicherungselement Schraffur), für die das standardi-sierte Laborprüfverfahren nach DIN 51130 nicht angewendet werden kann, ist über ande-re Nachweisverfahren die ausreichende Rutschhemmung nachzuweisen.

Zur Bewertung wird hier das Merkblatt FGSV 407 herangezogen. Dabei ist eine Mikrorau-heit von mindestens 55 SRT und beim Einsatz in bewitterten Außenbereichen zusätzlich eine Makrorauheit mit einem AM-Wert (Abflusszeit) von höchstens 40 s nachzuweisen.

3.8.4 Nachweise der AN Planung

Die Anforderungen hinsichtlich Material, Rutschfestigkeit, Farbton, Art der Verlegung, Toleranzen an die verschiedenen Oberflächen wie Belag, Schächte, Rinnen, Treppen, etc. sind in einem Aus-führungsplan (Zonenplan) vorzugeben. Schnittdarstellungen ergänzen die Planvorgabe. AN Pla-nung weist nach, dass er in den Verdingungsunterlagen das Prüfzertifikat über den Nachweis durch den AN Realisierung fordert:

für jeden werkseitig hergestellten Bodenbelag, der nach Zonenplan eingesetzt werden soll, den Nachweis des jeweiligen R-Wertes durch ein anerkanntes Prüfinstitut

ggf. für baustellenseitig hergestellte Fußbodenoberflächen einen Prüfnachweis nach dem SRT-Verfahren nach FGSV 407

Der AN Planer weist nach, dass in den Verdingungsunterlagen die Einhaltung der Verlege-genauigkeit für Fußböden im Bahnhofsgebäude von maximal 0,5cm gefordert wird.

Er weist nach, dass in den Planunterlagen die Toleranzen von 0,5 cm durch die geplanten aufge-henden Bauteile nicht überschritten wird.

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AUBE TSI PRM 2015 21

3.8.5 Nachweise der AN Realisierung

Der AN liefert Prüfnachweise gemäß 3.8.4 für die Rutschfestigkeit. Die Nachweise sind im Rah-men der Bemusterung und vor Teilabnahme der Bodenbeläge vorzulegen.

Der Nachweis der Ebenheit der Bodenbeläge erfolgt durch ein Protokoll der Bauüberwachung über eine gemeinsame Begehung mit dem AN und mit dem Anlagenbetreiber und einer positiven Inau-genscheinnahme des AGs. Bei offensichtlichen Unebenheiten sind Messungen durchzuführen.

3.8.6 Toleranzen

Die Maßangaben müssen nach der Bauausführung aller Gewerke im Fertigausbauzustand einge-halten sein.

3.8.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Die in der TSI PRM geforderte nationale Vorschriften sind hier die DB Richtlinien Ril 813.0201, 813.0202 und 813.0205, die als eisenbahnspezifische technische Baubestimmungen durch das Eisenbahn-Bundesamt (siehe ELTB, www. Eisenbahnbundesamt.de) eingeführt sind.

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AUBE TSI PRM 2015 22

Kennzeichnung Transparente Hindernisse, Kap. 4.2.1.5, TSI PRM 2015 3.9

(1) Transparente Hindernisse in Form von Glastüren oder transparenten Wänden auf oder entlang den von Reisenden genutzten Wegen sind zu kennzeichnen. Die transparenten Hindernisse müssen durch diese Kennzeichnungen deutlich hervorgehoben werden. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Reisenden durch andere Objekte vor einem Aufprall geschützt sind, beispielsweise durch Handläufe oder durchgehende Sitzbänke.

3.9.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für Glastüren oder transparenten Wände auf oder entlang den von Rei-senden hauptsächlich genutzten Wegen.

3.9.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.9.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten: Ril 813.0204 Abschnitt 3 (3) „Transparente Hindernisse, Glaswände und -türen“

Für die TSI-PRM–konforme Markierung der Glaselemente von Wetterschutzsystemen nach Raster 22 liegen bei DB Station&Service AG EG-Prüfzertifikate vor.

Transparente Hindernisse sind Wände oder Türen, die vollflächige aus Klarglas oder vergleichba-rem Material bestehen. Aufzugseinhausungen sind nach Anwendungsleitfaden der TSI PRM 2015 keine Einrichtungsgegenstände und frei stehende Objekte, an die Kontrastanforderungen zu stel-len wären.

Für Glastüren finden selbstkontrastierende Klebestreifen nach den Ausstattungskatalogen ent-sprechend Produktnummer W03.09 „Glastürenbeschriftung“ Anwendung.

Für folgende Arten von Glaswänden/-Türen ist keine Kennzeichnung erforderlich (siehe Ziffer 2.4.6 Leitfaden zur Anwendung der TSI PRM 2015, Anhang 3):

Glaswände mit eine Höhe kleiner 950 mm (z. B. Glasbalustraden)

Glaswände mit Handläufen und/ oder Rahmen, wenn diese als Ersatz einer Kennzeich-nung min. 100 mm Breite aufweisen, da hier keine zusätzliche selbstkontrastierende Ei-genschaft erforderlich ist.

transparente Shopfassaden

Glasinnentüren, bei denen weniger als 75 % ihrer Oberfläche aus einem transparenten Werkstoff bestehen (vgl. TSI PRM 4.2.2.3.3(6)).

3.9.4 Nachweise der AN Planung

Der Markierungsbereich ist vom Entwurfsplaner im Erläuterungsbericht zu beschreiben, für Glastü-ren und transparente Wetterschutzhäuser nach den Ausstattungskatalogen kann ein Verweis er-folgen.

3.9.5 Nachweise der AN Realisierung

Für Wetterschutzhäuser gemäß Ausstattungskatalog sind die Zwischenprüfbescheinigungen im Wiki abgelegt3.

3.9.6 Toleranzen

-entfällt-

3.9.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Durch den Sockel, den Rahmen und weitere vorhandene nichttransparente Elemente sind die Auf-zugseinhausungen ausreichend gekennzeichnet.

3 Zwischenprüfbescheinigungen sind zentral abgelegt: http://wiki.bahn-

net.db.de/confluence/display/sus/00+TSI+PRM+konforme+Ausstattungselemente

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AUBE TSI PRM 2015 23

Toiletten und Wickeltische, Kap. 4.1.2.7, TSI PRM 2015 3.10

(1) Sofern in einem Bahnhof Toiletten verfügbar sind, muss mindestens eine rollstuhlgerechte, ge-schlechtsneutrale Toilettenkabine vorhanden sein.

(2) Sofern in einem Bahnhof Toiletten verfügbar sind, müssen Wickeltische für Babys bereitgestellt werden, die für Frauen und Männer zugänglich sind.

3.10.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für Toiletten und Wickeltische innerhalb der Bahnhofsgrenzen im EG-Prüfbereich.

3.10.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf die PRM-Nutzergruppen:

1. Rollstuhlfahrer und Personen mit motorischen Einschränkungen

2. Personen mit Kindern und Kleinwüchsige

3.10.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu 1)-2) Ril 813.0204 Abschnitt 3 (5) „Toiletten“ Bei der Vermietung von Flächen der DB Station&Service AG für Toiletten ist im Mietver-trag zu fordern, dass bei Erneuerungen/ Umrüstungen alle Einrichtungen der Toiletten die Anforderungen der TSI PRM 2015 und der Ril 813.0204 erfüllen müssen. Die Anforderung der TSI PRM 2015 werden erfüllt, wenn die DIN 18040-1 umgesetzt wird.

3.10.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung weist die Mindestbreiten und -längen von rollstuhlgerechten Toiletten und Wickel-tischen in den Planunterlagen nach.

3.10.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu (1): Der AN Realisierung weist die Einhaltung der Mindestmaße gemäß Ausführungsplanung mit Übereinstimmungsvermerk, ggf. ergänzend durch eine Fotodokumentation nach.

Zu (2): Der Standort des Wickeltischs wird fotodokumentarisch nachgewiesen.

3.10.6 Toleranzen

Die Maßangaben gelten im ausgebauten Zustand.

3.10.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2015 24

Einrichtungsgegenstände und freistehende Objekte, Kap. 4.2.1.7, TSI PRM 2015 3.11

(1) Alle Einrichtungsgegenstände und frei stehenden Objekte in Bahnhöfen müssen in Kontrast zu ihrem Hintergrund stehen und abgerundete Kanten haben.

(2) Innerhalb der Bahnhofsgrenzen sind Einrichtungsgegenstände und frei stehende Objekte (ein-schließlich vorspringender und hängender Gegenstände) so zu positionieren, dass sie blinde oder sehbehinderte Personen nicht beeinträchtigen, oder sie müssen mit einem langen Stock ertastet werden können.

(3) Auf jedem Bahnsteig, auf dem Reisenden das Warten auf Züge gestattet ist, sowie in jedem Wartebereich ist mindestens ein Bereich mit Sitzmöglichkeiten und einem Rollstuhlplatz bereit-zustellen.

(4) Handelt es sich dabei um einen wettergeschützten Bereich, so muss dieser für Rollstuhlfahrer zugänglich sein.

3.11.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für Einrichtungsgegenstände und freistehende Objekte innerhalb der Bahnhofsgrenzen. Definitionen entsprechend dem Leitfaden zur Anwendung der TSI PRM 2015 (s. Anhang 3)

„Einrichtungsgegenstände und frei stehende Objekte sind befestigte oder bewegliche Elemen-te, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und Hindernisse darstellen können, z. B. Lichtmasten, Informationssäulen und Abfalleimer. Elemente, die nicht unter diese Definition fallen, sind: Einrichtungen zur Signalgebung, Aufzüge, Außentreppen, Wände, alle frei hängenden Objekte in einer Höhe von über 210 cm über dem Boden und Gegenstände, die senkrecht zur Lauf-richtung eine Abmessung von über 200 cm aufweisen (z. B. Zaun, Unterstellmöglichkeit zum Warten). Der Hintergrund ist in diesem Zusammenhang der Boden in der Umgebung des Einrichtungs-gegenstands und/oder des frei stehenden Objekts und jede daran angrenzende Wand oder Konstruktion, sofern vorhanden“.

3.11.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.11.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Für eine Vielzahl von Ausstattungselementen der DB Station&Service AG liegen Zwischenprüfbe-scheinigungen einer Benannten Stelle über die Konformität zur TSI PRM vor4:

Schriftart im Wegeleitsystem der DB S&S

Sitzbank Einfach + Remissio,

Wetterschutzhaus Standard + Vandalismusresistent

Vitrine Rahmenlos + Standard + Vanda*,

Streugutbehälter Kugel + Quader

Abfallbehälter vandalismusresistent + Abfallbehälter vandalismusresistent mit Ascher

Abfallbehälter Einfach

Abfallbehälter Mehrfachtrennung

Aschenbecher

Die Anforderungen der TSI PRM 2015 sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu 1)-4) Ril 813.0204 Abschnitt 3 (4) „Freistehende Objekte, Wartebereiche“ Ril 813.0205 Abschnitt 3 (6) „Leitstreifen neben Hindernissen“ TM 2015-13-I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015" zu 1) Einrichtungsstandards aus den Ausstattungskatalogen haben abgerundete Kanten.

Die Ausstattungen entsprechend Ausstattungskatalogen in der Standard-Farbgebung RAL 9006 (Weißaluminium) sowie RAL 9007(Graualuminium) haben auch einen ausrei-chenden Kontrast zu Bodenbelägen als Hintergrund, wenn die Anforderungen gemäß TM

4 Zwischenprüfbescheinigungen sind zentral abgelegt: http://wiki.bahn-

net.db.de/confluence/display/sus/00+TSI+PRM+konforme+Ausstattungselemente

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AUBE TSI PRM 2015 25

2015-13-I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015" erfüllt sind.

zu 2) Die Einrichtungsgegenstände, Sitzbänke und Vitrinen aus den Ausstattungskatalogen werden mit einem Orientierungsbügel ausgestattet, die von blinden Kunden mit dem Stock ertastet werden können. Hierfür liegen EG-Zwischenprüfbescheinigungen vor. Sitzbänke mit max. 450 mm Höhe an der Vorderkante/ Unterseite der Sitzfläche können ohne Orientierungsbügel mit dem Blindenstock ertastet werden. Der Herstellerlegt Nachweise bzgl. der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Anfor-derungen an den Kontrast/ Lichtreflexionsgrad vor. Geländer für offene Bereiche unter auskragenden Objekten (z. B. aufwärtsführende Trep-pen) sind mit Tastleisten in max. 300 mm Höhe auszustatten.

zu 3)-4) Wettergeschützte Bereiche bei der DB Station&Service AG sind Bereiche unter Bahn-steigdächern oder in Wetterschutzhäusern. Für die Sitze kommen Standardelemente gem. Ausstattungskatalogen zum Einsatz. In mindestens einem wettergeschützten Be-reich pro Bahnsteig oder Wartebereich ist ein Rollstuhlplatz vorgesehen.

3.11.4 Nachweise der AN Planung

Zu (1) bis (4): Der AN Planung weist in den Planunterlagen die freistehenden Objekte und Einrich-tungsgegenstände mit Ort und Maßangaben nach. Einrichtungsgegenstände und Bodenbeläge sind in der Regel gemäß Ausstattungskatalogen zu planen.

Werden nicht standardisierte Objekte eingesetzt, ist vom Planer eine Bemusterung unter genauer Beschreibung vom Objekt durchzuführen. Der unter 1) beschriebene Kontrastnachweis ist dabei durchzuführen und zu dokumentieren.

In dem LV sind die Standardlösungen gemäß Ausstattungskatalog oder die in der Bemusterung festgelegten Objekte mit genauer Beschreibung und Kontrastanforderungen auszuschreiben.

3.11.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu (1): Der AN Realisierung weist die Lieferscheine von Standardausstattungen nach dem Aus-stattungskatalog oder - bei erfolgter Bemusterung - für die in den LV festgelegten Objekte den Kontrastnachweis, eine Fotodokumentation oder Nennung der Farbe und den Nach-weis abgerundeter Ecken nach.

Zu (2), (3): Die Position von Einrichtungsgegenständen und PRM geeigneten Sitzmöglichkeiten wird fotodokumentarisch nachgewiesen.

Zu (4): Der Nachweis erfolgt mit Hilfe der Zwischenprüfbescheinigung und Fotodokumentation.

3.11.6 Toleranzen

Alle Maßangaben gelten im ausgebauten Zustand.

3.11.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Temporäre eingesetzte frei stehende Werbeträger sind in sich kontrastierend.

Ein Wetterschutzhaus muss ein Dach haben, aber nicht zwingend Wände.

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AUBE TSI PRM 2015 26

Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreuungsschalter, Kap. 4.2.1.8, TSI 3.12PRM 2015

(1) Sind entlang dem hindernisfreien Weg besetzte Fahrkartenschalter, Informations- und Kunden-betreuungsschalter vorhanden, muss mindestens ein Schalter für Rollstuhlfahrer und klein-wüchsige Menschen zugänglich sein und mindestens ein Schalter über eine Induktionsschleife für Hörhilfen verfügen.

(2) Befindet sich eine Glastrennwand zwischen dem Reisenden und dem Verkaufsmitarbeiter am Fahrkartenschalter, so muss entweder die Trennwand entfernt werden können oder es muss eine Sprechanlage installiert sein. Glastrennwände dieser Art müssen aus klarem Glas beste-hen.

(3) Sind elektronische Geräte zur Anzeige von Preisinformationen für den Verkaufsmitarbeiter vor-handen, so müssen diese so angebracht sein, dass der Preis auch für den Käufer der Fahrkarte sichtbar ist.

(4) Sind entlang einem hindernisfreien Weg in einem Bahnhof Fahrkartenverkaufsautomaten ver-fügbar sind, so müssen die Bedienelemente mindestens einer dieser Automaten von Rollstuhl-fahrern und kleinwüchsigen Menschen erreicht werden können.

(5) Sind Geräte zur Fahrkartenkontrolle aufgestellt, muss mindestens eines dieser Geräte über einen freien Durchgang mit einer Breite von mindestens 90 cm verfügen und die Durchfahrt ei-nes besetzen Rollstuhls mit bis zu 1.250 mm Länge ermöglichen. Im Falle einer Erneuerung oder Umrüstung ist eine Mindestbreite von 80 cm zulässig.

(6) Werden Drehkreuze verwendet, so muss während der Betriebszeiten ein alternativer Durch-gangspunkt für Menschen mit eingeschränkter Mobilität zur Verfügung stehen.

3.12.1 Geltungsbereich

Entlang der hindernisfreien Wege innerhalb des EG-Prüfbereiches innerhalb der Bahnhofsgren-zen. Schalter, die von den verschiedenen Eisenbahnunternehmen betrieben werden.

3.12.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.12.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Fahrausweisautomaten, Entwerter und Fahrkartenverkaufszentren (z. B. DB Reisezentrum) wer-den von Eisenbahnverkehrsunternehmen betrieben. Die DB Station&Service AG stellt hier Stellflä-chen oder Mieträume über Miet-/ Gestattungsverträge zur Verfügung.

Bei der Vermietung von Flächen der DB Station&Service AG für Fahrkartenverkaufszentren und Fahrausweisautomaten ist im Mietvertrag zu fordern, dass bei Erneuerungen/ Umrüstungen alle Einrichtungen der Fahrkartenverkaufszentren bzw. die Fahrausweisautomaten die Anforderungen der TSI PRM 2015 erfüllen müssen.

Als Kundeninformationsschalter bietet die DB Station&Service AG das Produkt „DB Information“ entsprechend der Ausstattungskataloge an. Werden Induktionsschleifen für Hörbehinderte ange-boten, sind diese durch das Symbol entsprechend Anhang N, N.5 TSI PRM zu kennzeichnen.

Die „Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer und kleinwüchsige Menschen“ ist für seitlich anfahrbare Fahrkartenautomaten gegeben, wenn:

a. der Fahrkartenverkaufsautomat über ein EG Zertifikat als Interoperabilitätskompo-nente nach TSI PRM 2008 verfügt oder

b. die Anforderung der TSI PRM in Bezug auf die Bedienelementehöhe von 0,7-1,2m gemäß UIC 140 mit ref. zur TSI 2008 erfüllt. Die Höhenangaben sind dabei ab der Gerätemitte zu messen.

Hinweis: Für den Fahrkartenautomat RTA 1.1 liegt ein EG- Zertifikat des TÜV Nord (2411/1/B/INF/DE EN/TNL 1403-01 vom 15.9.2014) vor. Die Anordnung der Bedienelemente erfüllt die Anforderungen. Ältere Modelle dürfen noch im Rahmen des Austausches im Zuge von In-standhaltungsarbeiten mit bisherigem Standort und Ausrichtung ersetzt werden.

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AUBE TSI PRM 2015 27

3.12.4 Nachweise der AN Planung

zu (1)-(3): Sind Fahrkartenverkaufs- oder Kundeninformationsschalter geplant, stellt der AN Pla-nung die Ausstattungen mit Hinweisen zur Einhaltung der Mindestanforderungen für Schalter (1)-(3) in den Planunterlagen dar. Im Plan ist die Aufstellrichtung vorzugeben.

zu (4)-(6) Sind Stellflächen für Fahrausweisautomaten, -Kontrollgeräte oder -Entwerter geplant, stellt der AN Planung die Stellflächen ggf. mit Angaben zur Einhaltung der Mindestanfor-derungen nach (4)-(6) in den Planunterlagen dar.

3.12.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu (1)-(3) und (6): Die Nachweise zur Ausrichtung von Anzeigen und alternativen Durchgangs-punkten erfolgt fotodokumentarisch.

Zu (4): Es ist die EG-Konformitätserklärungen für Fahrkartenautomaten, Fahrkartenentwerter, Fahrkartenkontrollautomaten und Geräten zur Gehörlosenunterstützung vorzulegen.

Zu (5): Der Nachweis der Mindestbreiten erfolgt mittels Fotodokumentation der Messung

3.12.6 Toleranzen

Die Anforderungen zur Breite von Durchgängen sind absolute Mindestmaße. Sie müssen nach der Bauausführung aller Gewerke im Fertigausbauzustand eingehalten werden.

3.12.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2015 28

Beleuchtung, Kap. 4.2.1.9, TSI PRM 2015 3.13

(1) Die Außenbereiche von Bahnhöfen müssen so ausreichend beleuchtet sein, dass die Orientie-rung erleichtert wird und Niveauwechsel, Türen und Eingänge hervorgehoben sind.

(2) Die Beleuchtung entlang hindernisfreien Wegen muss dem visuellen Erfordernis der Reisenden angepasst sein. Besonders zu beachten sind dabei Niveauwechsel, Fahrkartenverkaufsstellen und -automaten sowie Informationsschalter und Informationsanzeigen.

(3) Die Beleuchtung von Bahnsteigen muss den Anlagen A Ziffern 3 und 4 der TSI PRM 2015 ge-nannten Spezifikationen entsprechen.

(4) Die Notbeleuchtung muss hinreichende Sichtverhältnisse schaffen, um Evakuierungen durch-

führen sowie Feuerlöschgeräte und Sicherheitsausrüstungen erkennen zu können.

3.13.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten entlang den von Reisenden hauptsächlich genutzten Wege und Bahn-steige innerhalb der Bahnhofsgrenzen.

3.13.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen, ausgenommen Gruppe 4. Blinde Kunden

3.13.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu 1)-4) Ril 813.05 „Personenbahnhöfe planen; Beleuchtungsanlagen“, ergänzt mit der TM 2013-05 I.SBA_Rev01 Ril 813.0504 „Leuchtenauswahlliste“ (online bei DB Portal) TM 2016-01 I.SBA „Beleuchtungsanlagen planen; Allgemeinbeleuchtung“

zu 1)-2) Ril 813.0502 Abschnitt 2 „Empfangshallen“ und Ril 813.0502A01-Lichttechnische Anforde-rungen, ergänzt mit der TM 2013-05 I.SBA_Rev01

zu 3) Ril 813.0502 Abschnitt 3 „Bahnsteige in PVA“ und Ril 813.0502A01-Lichttechnische An-forderungen, ergänzt mit der TM 2013-05 I.SBA_Rev01

zu 4) Ril 813.0503 Abschnitt 1 „Notbeleuchtungsanlagen“

3.13.4 Nachweise der AN Planung

Der AN bestätigt im Erläuterungsbericht die Einhaltung der Richtlinien. Es ist vom Planprüfer eine fachtechnische Beleuchtungsplanung mit Beleuchtungsberechnung je Bewertungsfeld (Bahnsteig überdacht/ nicht überdacht, Treppe) zu erstellen. In der Beleuchtungsberechnung wird die Erfül-lung der lichttechnischen Anforderungen je Bewertungsfeld nachgewiesen.

3.13.5 Nachweise der AN Realisierung

Bei der Abnahme durch einen zugelassenen Abnahmeprüfer ist eine Abnahmeniederschrift der Beleuchtungsanlage mit Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Beleuchtungsstärke durch das Messprotokoll 813.0502V02 verantwortlich durchzuführen. Es ist außerdem für alle Leuchten und Leuchtmittel zu bestätigen, dass die verwendeten Leuchten und Leuchtmittel nach Planung bzw. gem. Äquivalent anderer Hersteller eingebaut worden sind.

3.13.6 Toleranzen

Die Mindestwerte sind einzuhalten.

3.13.7 Begründung zur Auslegung/der DB–Lösung

Die Richtlinie 813.05 der DB Station&Service AG setzt die Lichttechnischen Anforderungen aus der EN 12464 um und erfüllt somit die Vorgaben der TSI PRM 2015.

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AUBE TSI PRM 2015 29

Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme und dynamische Informationen, Kap. 3.144.2.1.10, TSI PRM 2015

(1) Folgende Informationen müssen vorhanden sein: -Sicherheitsinformationen und Sicherheitsanweisungen -Warn-, Verbots- und Gebotszeichen -Informationen über die Abfahrt von Zügen -Kennzeichnung von Bahnhofseinrichtungen, sofern vorhanden, und Zugangswegen zu diesen Einrichtungen.

(2) Die für visuelle Informationen verwendeten Schriftarten, Symbole und Piktogramme müssen in Kontrast zu ihrem Hintergrund stehen.

(3) Wegweiser sind an allen Stellen, an denen Reisende entscheiden müssen, welchen Weg sie wählen, sowie in bestimmten Abständen entlang dem Weg anzubringen. Zeichen, Symbole und Piktogramme sind über den gesamten Weg hinweg einheitlich zu verwenden.

(4) Informationen über die Abfahrt von Zügen (u. a. Zielbahnhof, Zwischenhalte, Nummer des Bahnsteigs und Abfahrtszeit) müssen an mindestens einer Stelle im Bahnhof auf einer Höhe von maximal 160 cm verfügbar sein. Dies gilt für gedruckte und dynamische Informationen gleichermaßen.

(5) Die für Text verwendete Schriftart muss gut lesbar sein. (6) Alle Sicherheits-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen müssen Piktogramme enthalten. (7) An folgenden Orten sind taktile Zeichen anzubringen:

- Toiletten (gegebenenfalls Funktionsinformationen und Hilferufinformationen) - Aufzüge gemäß der in Anlage A Ziffer 1 genannten Spezifikation.

(8) Für Uhrzeitangaben in Ziffern muss das 24-Stunden-System verwendet werden. (9) Die folgenden spezifischen grafischen Symbole und Piktogramme sind mit dem Rollstuhl-

symbol gemäß Anlage N zu versehen: -Richtungsinformationen für rollstuhlgerechte Wege; -Kennzeichnung von rollstuhlgerechten Toiletten und sonstigen Einrichtungen, soweit vorhan-den; -bei Verfügbarkeit von Wagenstandsanzeigern am Bahnsteig Kennzeichnung der Einstiege für Rollstuhlfahrer. Diese Symbole dürfen mit anderen Symbolen (z. B. Aufzug, Toiletten) kombiniert werden.

(10) Sind Induktionsschleifen installiert, müssen diese durch ein Zeichen gemäß Anlage N ge-kennzeichnet sein.

(11) Sind in rollstuhlgerechten Toiletten klappbare Haltestangen vorhanden, so ist ein grafisches Symbol anzubringen, das die Haltestange sowohl in ein- wie auch in ausgeklappter Position zeigt.

(12) Es dürfen nicht mehr als fünf Piktogramme und ein Richtungspfeil, in eine Richtung weisend, gemeinsam an einem Ort angebracht werden.

(13) Anzeigen müssen den Anforderungen in Abschnitt 5.3.1.1 entsprechen. Unter „Anzeige“ ist in diesem Zusammenhang jeder Träger von dynamischen Informationen zu verstehen (5.3.1.1):

(1) Anzeigen müssen so bemessen sein, dass einzelne Bahnhofsnamen oder kurze Mittei-lungen in einzelnen Wörtern angezeigt werden können. Bahnhofsnamen oder kurze Mit-teilungen in einzelnen Wörtern müssen mindestens zwei Sekunden lang sichtbar sein.

(2) Bei durchlaufenden Anzeigen (horizontal oder vertikal) muss jedes vollständige Wort mindestens zwei Sekunden lang angezeigt werden. Die horizontale Durchlaufgeschwin-digkeit darf maximal sechs Zeichen pro Sekunde betragen.

(3) Anzeigen sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der sich aus der maximalen Leseentfernung nach folgender Formel ergibt: Leseentfernung in mm dividiert durch 250 = Schriftgröße (Beispiel: 10 000 mm/ 250 = 40 mm).

3.14.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten im Bereich des Bahnhofes im EG-Prüfbereich.

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AUBE TSI PRM 2015 30

3.14.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen, ausgenommen Gruppe 4. Blinde Kunden.

3.14.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu 1)-13)Ril 813.0204 Abschnitt 3(8) „Wegeleit- und Informationseinrichtungen“ Ril 813.03 „Wegeleit- und Informationssysteme“, Ausstattungskataloge, hier Beschilderung und dynamische Fahrgastinformation. Für die Typografie im Wegeleit-und Informationssystem der DB Station&Service AG lie-gen Zwischenprüfbescheinigungen einer Benannten Stelle über die Konformität zur TSI PRM vor5.

zu 1),4) Informationen über die die Abfahrt von Zügen werden mindestens immer als Aushang-fahrpläne bereitgestellt.

zu 5) Ril 813.0301 Abs. 6 (3) Erkennbarkeit, Lesbarkeit, Abs. 6 (8) Schriften zu 7) Anwendung ggf. siehe Kapitel 3.10 Toiletten und 3.5 Aufzüge. zu 9)-12)Piktogramme und Zeichen müssen dem Ausführungshandbuch 813.93 (Design Manual)

1.5 „Piktogramme im Wegeleitsystem“ entsprechen6 zu 10) Bei Anwendung siehe Kap 3.12 Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreu-

ungsschalter zu 11) Anwendung siehe Kap. 3.10 Toiletten zu 13) Ril 813.0303 (dynamische Fahrgastinformation)

Es liegen der DB Station&Service AG für die Anzeigen „Dynamischer Schriftanzeiger“, „Zuganzeiger“ und „Informationstafel“ EG-Prüfzertifikate zum Nachweis der Konformität zur TSI PRM von den Herstellern vor.

3.14.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung stellt die Wegeleitung, Piktogramme und Dynamische Informationsanlagen ent-sprechend den Anforderungen aus Ril 813.03 und den Ausstattungskatalogen grafisch in den Planunterlagen (Ausstattungs- und Wegeleitplan) dar. Im Leistungsverzeichnis sind Montageleis-tungen für die Interoperabilitätskomponenten Zuganzeiger, Informationstafeln oder DSA so auszu-schreiben, dass nur Geräte mit EG-Konformitätserklärungen des Herstellers eingebaut werden dürfen.

3.14.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu (2), (5)-(10), (13): Zwischenprüfbescheinigungen dienen als Nachweise. Zu (13): Die EG Konformität des FIA kann auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden.

Entsprechende Nachweise sind im Wiki abgelegt.5

a) mittels EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B oder b) EG-Zertifikat des Qualitätsmanagementsystems nach Modul H1 zusammen mit der

Konformitätserklärung des Herstellers

Zu (4): Die Messung der Mindesthöhe ist unter Angabe der Position fotodokumentarisch nach-zuweisen.

Zu (11), (12): Die Piktogramme sind fotodokumentarisch nachzuweisen.

3.14.6 Toleranzen

Die Anforderungen an die Höhe sind absolute Mindestmaße. Sie müssen nach der Bauausführung aller Gewerke im Fertigausbauzustand eingehalten werden.

3.14.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

5 Zwischenprüfbescheinigungen sind zentral abgelegt: http://wiki.bahn-

net.db.de/confluence/display/sus/00+TSI+PRM+konforme+Ausstattungselemente 6 https://marketingportal.extranet.deutschebahn.com/index.php?status=display&window=win_pdf

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AUBE TSI PRM 2015 31

Gesprochene Informationen, Kap. 4.2.1.11, TSI PRM 2015 3.15

(1) Der STI-PA-Wert gesprochener Informationen muss gemäß der Anlage A Ziffer 5 der TSI PRM 2015 genannten Spezifikationen mindestens 0,45 betragen.

3.15.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten im EG-Prüfbereich.

3.15.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen, ausgenommen 6. Gehörlose Kunden.

3.15.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu 1) Ril 813.0450 Abschnitt 6 „Elektroakustische Anlagen“ Ril 813.0450 Abschnitt 5 (5) „Komponenten der FIA Level 3 DSA“

Ril 513.1601 Abschnitt 3(6) „Grundsätzliche Funktionalitäten“ (DSA) Ausstattungskataloge und-Matrix Die Vorgaben zur Sprachverständlichkeit (STI-PA-Wert) von Beschallungsanlagen auf Bahnsteigen der DB Station&Service AG sind im Regelwerk Ril 813.0450 Abschnitt 6(10) und in den Ausstattungsvorgaben „Beschallung auf Bahnsteigen“ enthalten und stellen die Planungsgrundlage dar.

3.15.4 Nachweise der AN Planung

a) Beschallungsanlagen auf Bahnsteigen: Der AN Planung plant die akustische Anlage ge-mäß der fachlichen Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der Ril 813.0450. Dabei sind die Checklisten nach Ril 813.0450V01 Teil 1 und 3 zu nutzen. In den Verdingungsunterla-gen ist die akustische Anlage mit den DB-Regelwerksanforderungen anzugeben.

b) DSA-Akustikmodul: Es werden DSA-Akustikmodule von Rahmenvertragspartner der DB Station&Service AG eingesetzt.

3.15.5 Nachweise der AN Realisierung

a) Der Nachweis an Beschallungsanlagen auf Bahnsteigen erfolgt durch Abnahmenieder-schrift mit Messnachweis der Sprachverständlichkeit.

Für Beschallungsanlagen im Ausstattungsniveau 1 (Reisendenwarnung) ist ein EBA-zugelassener Abnahmeprüfer erforderlich.

Beschallungsanlagen im Ausstattungsniveau 2 (Reisendeninformation) werden vom ITK-Fachspezialisten abgenommen.

b) DSA-Akustikmodul: Der AN Realisierung führt eine Funktionsprüfung an der Anzeige und dem Akustikmodul durch. Das Gerät ist in Normeinstellung in Betrieb zu nehmen. Ein messtechnischer Nachweis vor Ort ist nicht erforderlich, dieser wird durch ein messtechni-sches Gutachten zum DSA erbracht, verfügbar im Wiki-Personenbahnhöfe7.

3.15.6 Toleranzen

-Keine-

3.15.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

7 http://wiki.bahn-

net.db.de/confluence/download/attachments/92149539/Messung%20STI_DSA_Abschlussbericht_EA-2.1-2014%2001%2029.pdf?version=1&modificationDate=1403608212000&api=v2

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AUBE TSI PRM 2015 32

Breite des Bahnsteigs und Bahnsteigkante, Kap. 4.2.1.12, TSI PRM 2015 3.16

(1) Der Gefahrenbereich eines Bahnsteigs beginnt an der den Gleisen zugewandten Bahnsteigkan-te und ist als der Bereich definiert, in dem Reisende sich bei der Durchfahrt oder Einfahrt von Zügen nicht aufhalten dürfen.

(2) Die Bahnsteigbreite darf über die gesamte Länge des Bahnsteigs variieren. (3) Die Mindestbreite des Bahnsteigs ohne Hindernisse muss der Breite des Gefahrenbereichs

zuzüglich der Breite einer Gehspur/Freifläche pro Richtung von je 80 cm (insgesamt 160 cm) entsprechen. Eine Verjüngung dieser Abmessung an den Bahnsteigenden auf 90 cm ist zuläs-sig.

(4) Innerhalb dieser Gehspur/Freifläche von 160 cm dürfen sich Hindernisse befinden. Für das Sig-nalsystem erforderliche Ausrüstungen sowie Sicherheitsausrüstungen gelten in diesem Zu-sammenhang nicht als Hindernisse. Der Mindestabstand zwischen den Hindernissen und dem Gefahrenbereich muss den Angaben in folgender Tabelle entsprechen:

(5) Sind fahrzeug- oder bahnsteigseitig Hilfsvorrichtungen vorhanden, die Rollstuhlfahrern das Ein-

oder Aussteigen erleichtern, so ist zwischen dem Rand der Hilfseinrichtung und der Einstiegs- bzw. Ausstiegsstelle für Rollstühle auf dem Bahnsteig an derjenigen Stelle, an der diese Ein-richtungen voraussichtlich genutzt werden, ein freier Bereich (ohne Hindernisse) von mindes-tens 150 cm vorzusehen. In einem neuen Bahnhof gilt diese Anforderung für alle Züge, die an dem Bahnsteig planmäßig halten.

(6) Der den Gleisen abgewandte Rand des Gefahrenbereichs muss durch visuelle Markierungen und taktile Bodenindikatoren gekennzeichnet sein.

(7) Die visuelle Markierung muss aus einer mindestens 10 cm breiten, mit dem Hintergrund in Kon-trast stehenden rutschfesten Warnlinie bestehen.

(8) Taktile Bodenindikatoren können auf zweierlei Arten ausgeführt sein: - ein Aufmerksamkeitsfeld, das am Rand des Gefahrenbereichs auf eine Gefahr hinweist, - ein Leitstreifen zur Anzeige der Gehrichtung auf der sicheren Seite des Bahnsteigs.

(9) Der Werkstoff an der den Schienen zugewandten Bahnsteigkante muss in Kontrast zu dem

dunklen Spalt stehen.

3.16.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten entlang des gesamten Bahnsteigbereichs.

3.16.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.16.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu 1)-2) Ril 813.0201 Abschnitt 3 „Bemessung der Bahnsteige“, Bahnsteigbreite zu 3)-4) Ril 813.0201A04 Abschnitt 3 „Mindestbreite des Bahnsteigs in Bereichen mit Hindernis-

sen“ zu 5) Ril 813.0201A04 Abschnitt 5 „Bahnsteigbreite im Einsatzbereich von Einstiegshilfen“ zu 6)-9) Ril 813.0205 Abschnitt 3 „Taktiles Leitsystem auf Bahnsteigen“ TM 10-2015, zu 9) TM 2015-13-I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015“

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AUBE TSI PRM 2015 33

3.16.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung weist die Einhaltung der Anforderungen durch die Darstellung mit Bemaßung im Plandokument nach. Für die einzuhaltenden Mindestabstände zum Rand des Gefahrenbereiches/ der frei zu haltenden Fläche ist der Ausbauzustand maßgebend; Sockel- und Wandverkleidungen an Stützen oder Aufzügen müssen berücksichtigt sein.

Es ist ein Grundriss des Bahnsteiges mit Darstellung der visuellen und taktilen Markierung des Randes des Gefahrenbereichs (Taktiler Leitstreifen) und der Hindernisse vorzulegen. Die Maße der Abstände der Hindernisse zur Bahnsteigkante und zum Gefahrenbereich sowie ggf. dem Ein-satzbereich von bahnsteig- oder fahrzeugseitigen Einstiegshilfen sind einzutragen.

zu 6), 7) In den Verdingungsunterlagen sind in der Regel dunkelgraue Bahnsteigbeläge und weiße taktile Leitstreifen (Bodenindikatoren) gem. TM 2015-13-I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015“ und - soweit erforderlich - weiße Schraffurele-mente gem. Ril 513 entsprechend Ausstattungskatalog auszuschreiben

zu 9) Der Bodenbelag unmittelbar an der Bahnsteigkante (Kantenabdeckung) gem. TM 2015-

13-I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015“ auszuschrei-

ben.

3.16.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu (3)-(5) und (7): Die Einhaltung der Mindestbreiten erfolgt per Fotodokumentation der Messung

Zu (6), (8) und (9): Lieferscheine und Fotodokumentation können als Nachweis der taktilen Boden-

indikatoren genutzt werden.

Zu (7) und (9): Der Nachweis des Kontrasts erfolgt mit Hilfe des Messprotokolls oder des Produkt-

datenblatts des Herstellers.

3.16.6 Toleranzen

Die Anforderungen zur Breite von Bahnsteig und Gehspur sind absolute Mindestmaße. Sie müs-sen nach der Bauausführung aller Gewerke im Fertigausbauzustand eingehalten werden.

3.16.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2015 34

Bahnsteigende, Kap. 4.2.1.13, TSI PRM 2015 3.17

(1) Das Bahnsteigende ist entweder durch eine Absperrung gegen öffentlichen Zutritt abzugrenzen oder durch eine visuelle Markierung und taktile Bodenindikatoren mit einem Aufmerksamkeits-feld zu kennzeichnen.

3.17.1 Geltungsbereich

Die Anforderung gilt entlang der hindernisfreien Wege.

3.17.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderung zielt auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.17.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu 1) Ril 813.0201 Abschnitt 4 (8) „Bahnsteigenden“ Ril 813.0205 Abschnitt 3 Taktiles Leitsystem auf Bahnsteigen Ausstattungskatalog: Warnschild „Durchgang für Unbefugte verboten“.

3.17.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung weist die Darstellung des taktilen Abschlussstreifens und die Planung des Ab-sperrgeländers mit Warnschildern in den Plandokumenten nach.

3.17.5 Nachweise der AN Realisierung

Der AN weist den Einbau des Abschlussstreifen und des Absperrgeländers mit Warnschild durch eine Fotodokumentation nach.

3.17.6 Toleranzen

-entfällt-

3.17.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2015 35

Einstiegshilfen auf Bahnsteigen 3.18

(1) Bei Verwendung bahnsteigseitiger Rampen müssen diese den Anforderungen in Abschnitt 5.3.1.2 entsprechen.

(2) Bei Verwendung bahnsteigseitiger Hublifte müssen diese den Anforderungen in Abschnitt 5.3.1.3 entsprechen.

(3) Bei der Aufbewahrung von Einstiegshilfen, einschließlich mobiler Rampen, muss gewährleistet sein, dass sie in verstautem Zustand auf dem Bahnsteig kein Hindernis und keine Gefahr für die Reisenden darstellen.

3.18.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für bahnsteiggebundene Einstiegshilfen auf Bahnsteigen im EG-Prüfbereich, wenn diese mit der Aufgabenstellung zum Projekt vorgegeben sind.

3.18.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf die PRM-Nutzergruppe:

1. Rollstuhlfahrer

3.18.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu 1)-2) Die DB Station&Service AG hat Rahmenverträge mit Herstellern von Einstiegshilfen ab-geschlossen. Diese Hublifte haben den Nachweis bezüglich der Konformität zum Ab-schnitt 5.3.1 TSI PRM 2015 erbracht. (siehe Ausstattungskataloge).

zu 3) Ril 813.0201A04 Abschnitt 4 „Bahnsteigbreite im Einsatzbereich von Einstiegshilfen“

3.18.4 Nachweise der AN Planung

Wenn laut Aufgabenstellung zum Projekt ein Standort für eine bahnsteiggebundene Einstiegshilfe vorgesehen ist, stellt der AN Planung den Aufbewahrungsstandort in den Planunterlagen dar.

3.18.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu (1) und (2): Der AN Realisierung weist nach, dass der Aufbewahrungsstandort der bahnsteig-gebundene Einstiegshilfen gebaut worden ist. Mit Lieferung und Montage der Einstiegshilfe am Aufbewahrungsstandort ist vom Hersteller die EG-Konformitätserklärung zu übergeben. Zu (3): Die Hindernisfreiheit am Aufbewahrungsort ist fotodokumentarisch nachzuweisen. Eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers ist vorzulegen.

3.18.6 Toleranzen

Bahnsteiggebundene Einstiegshilfen sind nicht notwendig, wenn alle Fahrzeuge über fahrzeugge-bundene Einstiegshilfen verfügen, die für den Einsatz am betreffenden Bahnsteig geeignet sind. Bahnsteiggebundene Einstiegshilfen sind weiterhin nicht notwendig, wenn ein stufenfreier Weg entfallen kann, beispielsweise bei weniger als 1.000 Reisenden/ Tag und wenn an derselben Stre-cke in weniger als 50 km eine PVA mit vollständigen konformen hindernisfreien Weg liegt. Diese Einschränkung gilt nicht für Neubaustationen.

3.18.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2015 36

Schienengleiche Bahnübergänge in Bahnhöfen, Kap. 4.2.1.15, TSI PRM 2015 3.19

(1) Schienengleiche Bahnübergänge in Bahnhöfen dürfen unter Einhaltung der nationalen Vor-schriften Teil eines stufenfreien Weges oder eines hindernisfreien Weges sein.

(2) Wenn schienengleiche Bahnübergänge Teile von stufenfreien Wegen sind, die zusätzlich zu anderen Wegen genutzt werden, so müssen sie - eine Mindestbreite von 120 cm (bei einer Länge unter 10 m) bzw. 160 cm (ab einer Länge von

10 m) haben; - eine moderate Neigung haben; starke Neigungen sind nur für Rampen über kurze Entfernun-

gen zulässig; - so gestaltet sein, dass das kleinste Rad eines Rollstuhls gemäß Anlage M nicht zwischen der

Oberfläche des Übergangs und der Schiene stecken bleiben kann; - sind vor schienengleichen Bahnübergängen Umlaufsperren aufgestellt, um unbeabsichtigtes

oder unkontrolliertes Überqueren der Gleise zu verhindern, so darf die Mindestbreite auf dem Übergang und in der Umlaufsperre weniger als 120 cm, aber nicht weniger als 90 cm betra-gen; Rollstuhlfahrer müssen ungehindert manövrieren können.

(3) Wenn schienengleiche Bahnübergänge Teile von hindernisfreien Wegen sind, die von allen Reisenden genutzt werden müssen, so müssen sie - allen obigen Spezifikationen entsprechen, - über visuelle und taktile Markierungen zur Erkennung von Anfang und Ende der Oberfläche

des Bahnübergangs verfügen, - bewacht sein; andernfalls müssen unter Beachtung der nationalen Vorschriften Ausrüstungen

vorhanden sein, die blinden oder sehbehinderten Menschen das sichere Überqueren ermögli-chen, und/ oder die niveaugleichen Überquerungen müssen so betrieben werden, dass sie von sehbehinderten Menschen sicher überquert werden können.

(4) Kann eine dieser Anforderungen nicht erfüllt werden, so darf der schienengleiche Bahnüber-gang nicht als Teil eines stufenfreien Weges oder eines hindernisfreien Weges betrachtet wer-den.

3.19.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für Schienengleiche Bahnübergänge in Bahnhöfen. Schiengleiche Bahnübergänge sind hier Reisendenübergänge im Sinne des § 11 (1) EBO und Bahnübergänge, die als Reisendenzugang genutzt werden. Reisendenübergänge sind keine Bahnübergänge im Sinne der EBO.

3.19.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen

3.19.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu 1)-3) Ril 813.0202 Abschnitt 10 „Bahnsteigzugänge mit höhengleicher Kreuzung der Gleisanla-gen“ Ril 813.0202A02 „Barrierefreie Regelausführung für Reisendenübergänge mit Umlauf-sperre“ Für Umlaufsperren sind Lösungen ab 90 cm Breite zulässig (siehe Ziffer 3.4.13 Leitfaden zur Anwendung der TSI PRM (Anhang 3)) Ril 815 „Bahnübergangsanlagen planen und instand halten“

zu 3) Ril 813.0205 Abschnitt 5 (8) „Bodenindikatoren bei Reisendenübergängen“ mit TM 2015-13--I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015“

Die visuellen und taktilen Markierungen im Bereich der Bahnsteigzugänge im Anschluss an den Reisendenübergang werden als Bodenindikatoren gemäß Ril 813.0205 gestaltet. Für die sichere Überquerbarkeit eines Reisendenübergangs (RÜ) von blinden und sehbe-hinderten Personen stehen folgende Sicherungsarten zur Verfügung:

Überwachung des RÜ durch Personal oder

Sicherung nach Ril 413.0504 „Reisendensicherung an höhengleichen Reisenden-übergängen betrieblich planen“, Abschnitt 2 mit Lichtzeichenanlagen, sofern diese mit akustischen Einrichtungen für Blinde und Sehbehinderte ausgestattet sind oder mit Vollschrankenabschluss oder

Sicherung über betriebliche Regelungen (z. B. Ausschluss von Zugfahrten während der Reisendennutzung des RÜ, Überwachung des RÜ durch Triebfahrzeugführer)

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AUBE TSI PRM 2015 37

3.19.4 Nachweise der AN Planung

Werden Reisendenübergänge als hindernisfreier Weg im EG-Prüfbereich erneuert oder umgerüs-tet, darf der Spalt zwischen Gleisabdeckung und Schiene maximal 75 mm horizontal/50 mm verti-kal betragen. In den Verdingungsunterlagen ist für die Herstellung der Gleisabdeckung die vorge-nannte Anforderung zu erfüllen. In der Ausführungsplanung ist ein Detail mit dem zulässigen max. Spaltmaß darzustellen.

Weiterhin sind Länge und Breite des Reisendenübergangs einschließlich der anschließenden Bahnsteigzugänge mit Ausstattung der visuellen Markierung in den Planunterlagen nachzuweisen.

Wenn alle Reisenden den Reisendenübergang innerhalb der hindernisfreien Wege nutzen, dann ist im Erläuterungsbericht die Art der Sicherung für Blinde und sehbehinderte Personen zu be-schreiben.

Ist der Reisendenübergang nicht bewacht, dann erfolgt die Bewertung mittels des Verfahrens „Rü-be“ und das Ergebnis wird in einem Prüfbericht festgehalten.

3.19.5 Nachweise der AN Realisierung

Ein mit der Örtlichkeit übereinstimmender Plan ist vorzulegen. Der AN weist die Einhaltung aller Mindestanforderungen entsprechend der Planung, einschließlich des max. zulässigen Spaltmaßes der Gleisabdeckung und die geforderten Abmessungen und Bodenindikatoren bei geplantem Rei-sendenübergang fotodokumentarisch nach.

3.19.6 Toleranzen

Die Anforderungen zu Mindestbreiten sind absolute Mindestmaße. Sie müssen nach der Bauaus-führung aller Gewerke (einschließlich des Innenausbaus) eingehalten werden.

3.19.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Schienengleiche Bahnübergänge in Bahnhöfen sind gem. EBO § 11(1) Reisendenübergänge.

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AUBE TSI PRM 2015 38

Betriebliche Regelung, Kap. 4.4.1, TSI PRM 2015 3.20

In Bezug auf die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit einge-schränkter Mobilität ergeben sich für das Teilsystem „Infrastruktur“ unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen in Abschnitt 3 die folgenden betrieblichen Regelungen:

- Allgemeines

Der Infrastrukturbetreiber oder der Bahnhofsbetreiber muss über eine schriftlich festgehaltene Strategie verfügen, die sicherstellt, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu allen Betriebszeiten Zugang zur Infrastruktur für Reisende gemäß den technischen Anforderungen dieser TSI haben. Außerdem muss die Strategie, soweit er-forderlich, mit der Strategie von Eisenbahnunternehmen vereinbar sein, die die Einrichtungen zu nutzen beabsichtigen (siehe Abschnitt 4.4.2). Zur Umsetzung der Strategie sind für das Personal in ausreichendem Maße Informationen, Verfahren und Schulungen bereitzustellen. Die Strategie für die Infrastruktur muss betriebliche Regelungen unter anderem, aber nicht nur, für folgende Bereiche umfassen:

- Zugänglichkeit des Bahnhofs

Es sind betriebliche Regelungen zu erstellen, die gewährleisten, dass für alle Bahnhöfe Infor-mationen zum Grad ihrer Zugänglichkeit verfügbar sind.

- Unbesetzte Bahnhöfe - Fahrkartenverkauf für sehbehinderte Reisende

Für unbesetzte Bahnhöfe, auf denen ausschließlich Fahrkartenverkaufsautomaten zur Verfü-gung stehen (siehe Abschnitt 4.2.1.8), müssen schriftliche betriebliche Regelungen festgelegt und umgesetzt werden. Für sehbehinderte Reisende muss in diesen Fällen jederzeit eine al-ternative Möglichkeit zum Fahrkartenkauf bestehen (z. B. im Zug oder am Zielbahnhof).

- Fahrkartenkontrolle - Drehkreuze

Werden Drehkreuze zur Fahrkartenkontrolle verwendet, müssen betriebliche Regelungen um-gesetzt werden, nach denen an solchen Kontrollpunkten alternative Durchgänge für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität bereitzustellen sind. Diese besonderen Durchgänge müssen für Rollstuhlfahrer geeignet sein; die Kontrolle kann durch Personal oder automatisch erfolgen.

- Beleuchtung auf Bahnsteigen

Die Beleuchtung darf auf Bahnsteigen in den Zeiten, in denen kein Zug erwartet wird, ausge-schaltet werden.

- Übereinstimmung visueller und gesprochener Informationen

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die die Kohärenz zwischen wesentlichen visuel-len und gesprochenen Informationen gewährleisten (siehe Abschnitte 4.2.1.10 und 4.2.1.11). Bedienstete, die Ansagen machen, müssen sich nach standardisierten Verfahren richten, um die vollständige Kohärenz wesentlicher Informationen sicherzustellen.

Informationen zur Wegeleitung dürfen nicht mit Werbung kombiniert werden.

Anmerkung: Allgemeine Informationen über öffentliche Verkehrsdienste gelten nicht als Wer-bung im Sinne dieses Abschnittes.

- System zum bedarfsgesteuerten Abruf gesprochener Reiseinformationen

Werden gesprochene Informationen auf einem Bahnhof nicht über eine Lautsprecheranlage verbreitet (siehe Abschnitt 4.2.1.11), so sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die ein al-ternatives Informationssystem vorsehen, über welches sich Reisende die gleichen Informatio-nen auf dem Bahnhof ansagen lassen können (z. B. durch Personal oder automatische Tele-foninformationsdienste).

- Bahnsteig - Betriebsbereich von Einstiegshilfen für Rollstühle

Das Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber oder der Bahnhofsbetreiber müs-sen gemeinsam den/die Bereich/e des Bahnsteigs festlegen, in dem die Einstiegshilfe voraus-sichtlich genutzt wird, wobei Änderungen der Zugbildung zu berücksichtigen sind.

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AUBE TSI PRM 2015 39

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, um den Haltepunkt der Züge nach Möglichkeit an diesem Bereich bzw. diesen Bereichen auszurichten.

- Sicherheit von manuell und elektrisch betriebenen Einstiegshilfen

Es sind betriebliche Regelungen bezüglich der Bedienung von Einstiegshilfen durch das Bahnhofspersonal umzusetzen (siehe Abschnitt 4.2.1.14).

Es ist eine betriebliche Regelung für die Betätigung der an Hubliften (siehe Abschnitt 4.2.1.14) montierten beweglichen Sicherheitsbarriere durch das Personal umzusetzen.

Außerdem sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass das Personal in der Lage ist, Einstiegsrampen sicher in Betrieb zu nehmen, zu befestigen, hochzufahren, ab-zusenken und zu verstauen (siehe Abschnitt 4.2.1.14).

- Hilfeleistung beim Ein- und Aussteigen

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass das Personal sich dar-über im Klaren ist, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität möglicherweise Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigen. Außerdem müssen diese Regelungen gewährleisten, dass das Personal bei Bedarf diese Hilfe leistet.

Die Voraussetzungen, unter denen Menschen mit Behinderungen und Menschen mit einge-schränkter Mobilität Hilfe zu leisten ist, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (1) festge-legt.

- Beaufsichtigte schienengleiche Bahnübergänge (RÜ)

Sind beaufsichtigte schienengleiche Bahnübergänge erlaubt, so müssen betriebliche Rege-lungen erstellt werden, die gewährleisten, dass das Personal an beaufsichtigten schienenglei-chen Bahnübergängen Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mo-bilität angemessene Hilfe leistet. Dazu gehört auch die Information, wann der Übergang sicher überquert werden kann.

3.20.1 Geltungsbereich

Die betrieblichen Regelungen gelten für den Bahnhofbetreiber eines erneuerten oder Umgerüstete nach der Inbetriebnahme. Sie gelten nicht für AN Planung oder AN Realisierung.

Sie unterliegen nicht der EG-Prüfung

3.20.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen

3.20.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Im Internet sind „Zugangsregelungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit einge-schränkter Mobilität gemäß VO 1371/2007 der DB Station&Service AG“ veröffentlicht.

3.20.4 Nachweise der AN Planung

-entfällt-

3.20.5 Nachweise der AN Realisierung

-entfällt-

3.20.6 Toleranzen

-entfällt-

3.20.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2015 40

Instandhaltungsvorschriften, Kap. 4.5.1, TSI PRM 2015 3.21

Der Infrastrukturbetreiber oder der Bahnhofsbetreiber muss Verfahren vorsehen, die sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität während Instand-haltungs-, Austausch- oder Reparaturarbeiten an Einrichtungen, die von Menschen mit Behinde-rungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, alternative Hilfeleistungen erhalten.

3.21.1 Geltungsbereich

Die betrieblichen Regelungen gelten für den Bahnhofbetreiber eines erneuerten oder umgerüste-ten Bahnhofs nach der Inbetriebnahme. Sie gelten nicht für AN Planung oder Realisierung.

3.21.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.21.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Zur Inbetriebnahme eines Bahnhofs nach Abschluss der Erneuerungs-/ Umrüstungsarbeiten gibt der Bahnhofsmanager als Vertreter des Bahnhofsbetreibers eine Erklärung über das Verfahren alternativer Hilfestellung für PRM bei Instandhaltungsarbeiten ab.

Ein Muster für diese Erklärung ist im Wiki abgelegt8.

3.21.4 Nachweise der AN Planung

-entfällt-

3.21.5 Nachweise der AN Realisierung

Als Nachweis dient das Schreiben des Bahnhofsmanagement gemäß Verfahrensregelung DB Sta-tion und Service AG zu 4.5.1 TSI PRM „Instandhaltungsvorschriften“ Hinweis: Ein Muster ist bei I.SHO(2) verfügbar.

3.21.6 Toleranzen

-entfällt-

3.21.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

8 http://wiki.bahn-

net.db.de/confluence/download/attachments/66394920/2016_01_20_Verfahrensregelung%20Instandhaltungsvorschriften%20TSI%20PRM%202008-2015.docx?version=1&modificationDate=1459768463905&api=v2

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AUBE TSI PRM 2015 41

Berufliche Qualifikationen, Kap. 4.6, TSI PRM 2015 3.22

Nachstehend werden die beruflichen Qualifikationen beschrieben, die in Bezug auf diese TSI für den Betrieb und die Instandhaltung der Teilsysteme „Infrastruktur“ und „Fahrzeuge“ im Sinne des technischen Anwendungsbereichs gemäß Abschnitt 1.1 sowie im Sinne der betrieblichen Rege-lungen in Abschnitt 4.4 erforderlich sind.

Die berufliche Ausbildung von Bediensteten, die Züge begleiten, auf Bahnhöfen Dienst- und Hilfe-leistungen für Reisende erbringen oder Fahrkarten verkaufen, muss eine Sensibilisierung für Be-hinderten- und Gleichbehandlungsfragen, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von Men-schen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, beinhalten.

Die berufliche Ausbildung von Technikern und Betreibern, die für die Instandhaltung und den Be-trieb der Infrastruktur oder der Fahrzeuge verantwortlich sind, muss eine Sensibilisierung für Be-hinderten- und Gleichbehandlungsfragen, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von Men-schen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, beinhalten.

3.22.1 Geltungsbereich

Die betrieblichen Regelungen gelten für den Bahnhofbetreiber eines erneuerten oder umgerüste-ten Bahnhofs nach der Inbetriebnahme. Sie gelten nicht für AN Planung oder Realisierung.

3.22.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.22.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu 2), 3) Service, Betriebs und Instandhaltungspersonal in den Bahnhöfen der DB Station&Service AG werden auf Umgang mit Kunden, insbesondere auch PRM-Kunden regelmäßig ge-schult (Leistungsprozess o. ä.).

3.22.4 Nachweise der AN Planung

-entfällt-

3.22.5 Nachweise der AN Realisierung

-entfällt-

3.22.6 Toleranzen

-entfällt-

3.22.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2015 42

Bedingungen für den Arbeitsschutz, Kap. 4.7, TSI PRM 2015 3.23

Im Rahmen dieser TSI bestehen weder für das Personal, das für den Betrieb der Teilsysteme „Inf-rastruktur“ und „Fahrzeuge“ erforderlich ist, noch für die Umsetzung der TSI spezifische Arbeits-schutzbedingungen.

3.23.1 Geltungsbereich

3.23.2 Nutzer der Anforderung

3.23.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

3.23.4 Nachweise der AN Planung

3.23.5 Nachweise der AN Realisierung

3.23.6 Toleranzen

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AUBE TSI PRM 2015 43

Infrastrukturregister, Kap. 4.8.1, TSI PRM 2015 3.24

Die Infrastrukturmerkmale, die im Eisenbahn-Infrastrukturregister vermerkt sein müssen, sind im Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission (1) aufgeführt.

3.24.1 Geltungsbereich

Der Durchführungsbeschluss 2011/633/EU (RINF) wurde revisioniert und aktualisiert durch den Durchführungsbeschluss vom 2014/880/ EU „Gemeinsame Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister“.

3.24.2 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Hinweis: Nach 2014/880/ EU betreffen DB Station&Service AG folgende Daten für das Infrastruk-turregister der DB Netz AG:

Punkt 1.2.1.0.6.5 Bahnsteighöhe Punkt 1.2.1.0.6.6 Bahnsteigunterstützung für abfahrende Züge (Abfertigungshilfen) Punkt 1.2.1.0.6.7 Nutzungsspanne der Einstiegshilfen am Bahnsteig (Bahnsteiggebunde Hublifte oder mobile Rampen für Rollstuhlfahrer)

3.24.3 Nachweise der AN Realisierung

Sofern diese Daten von der Baumaßnahme betroffen sind, hat der Projektverantwortliche diese nach Projektabschluss an die für das Infrastrukturregister zuständige Stelle der DB Netz AG zu liefern:

http://fahrweg.dbnetze.com/fahrweg-de/nutzungsbedingungen/infrastrukturregister [email protected]

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AUBE TSI PRM 2015 44

Literaturverzeichnis mit Bezugsadresse 3.25

Leitfaden zur Anwendung der TSI PRM Dokument ERA/GUI/02-2013/INT, Version 1.1 vom 18.05.2015

siehe Anhang 3

DB-Regelwerk

DB-Richtlinien (u.a. Modulfamilie 813)

Bezug: DB Kommunikationstechnik GmbH, Logistikcenter (T.CVM 4), Kriegsstraße 136,

76133 Karlsruhe

Ausstattungskataloge sind hinterlegt unter:

https://marketingportal.extranet.deutschebahn.com/login.php

Technische Mitteilungen usw. sind verfügbar auf der Informationsplattform der

DB Station&Service AG im Internet unter:

http://www1.deutschebahn.com/sus-infoplattform/start

DIN

Bezug: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

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AUBE TSI PRM 2015 45

Anhang

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Anhang 1: Methodik der Ausführungsbestimmungen

A. Allgemeine methodische Vorgaben

Auf möglichst nur einer Seite soll für jede Anforderung der TSI PRM die Auslegung und die vorzu-legenden Nachweise beschrieben werden. Möglichst kurze Texte. Nur Begründungen, die zum Verständnis erforderlich sind, können auch noch auf der Folgeseite beschrieben werden. Es sollen keine Prozesse beschrieben werden, sondern nur inhaltliche Vorgaben oder Prüfvorschriften.

B. Gliederungssystematik und Detailvorgaben

Zu den einzelnen Punkten (Spezifikationen) gelten folgende Hinweise:

Gliederungspunkt, Spezifikation, Kapitel xy TSI PRM,

die konkrete Anforderung zitieren

1. Geltungsbereich

Bsp.: Für welche Anlagen gilt die Anforderung? Welche Funktionalitäten sind betroffen?

2. Nutzer der Anforderung

Für welche Mobilitätseingeschränkten ist die Anforderung relevant? Hier soll derjenige mobilitäts-eingeschränkte Kunde genannt werden, der den maßgeblichen Nutzen bzgl. der Anforderung hat, für den die konkrete maßgeschneiderte und wirtschaftliche Lösung spezifiziert wird. Zusammenstellung der PRM-Gruppen nach TSI PRM 2015 (s. Kap 1.7):

1. Rollstuhlfahrer und Personen mit motorischen Einschränkungen

2. Personen mit Kindern und Kleinwüchsige

3. Sehbehinderte Kunden

4. Blinde Kunden

5. Hörbehinderte Kunden

6. Gehörlose Kunden

7. Kunden mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, psychischen oder geistigen Be-hinderungen.

3. Zuordnung der DB-Regelwerke zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Es wird konkret beschrieben, wie die Anforderungen der TSI PRM in Deutschland umgesetzt werden.

a) Es wird dargestellt, wo die Anforderungen der TSI PRM in den Ril der DB AG umgesetzt werden. Sofern optionale Möglichkeiten in der TSI PRM vorgesehen werden, wird darge-stellt, welche ausgewählt werden.

b) Stellt die nationale Regel höhere Anforderungen so ist die höhere nationale Anforderung als Lösung zu konkret zu benennen (z. B. statt einer Mindestbreite von x werden y cm na-tional gefordert). Der Nachweis der Erfüllung der nationalen Regel reicht dann aus.

c) Konkrete Lösungen werden explizit genannt: a. Nutzung von Standard-Ausstattungselementen, Vitrinen, Dynamische Schriftanzeiger,

Schraffuren. b. Auch die Abstimmung eines taktilen Leitstreifens mit dem Blindenverband ist eine Lösung. c. Baustandards, Lastenhefte, Standard-LV d) Darzustellen ist ggf. auch, was als Lösung durch die DB Station&Service AG nicht vorge-

sehen ist, um Diskussionen über Auslegungen mit den benannten Stellen zu reduzieren bzw. das nicht gemeinte kann in der Begründung aufgezeigt werden.

4. Nachweise der Anforderungserfüllung durch die AN Planung

Die vom Planer vorzulegenden Nachweise sind zu beschreiben, wie er die Lösung umgesetzt hat z. B. rechnerischer Nachweis, Abstimmungsprotokoll Blindenverband, Nutzung der Standards, etc.

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5. Nachweise der Anforderungserfüllung durch die AN Realisierung

Es werden die von den AN Realisierung (Bau, Elektro, Ausstattung, IT/ TK, explizit vorzulegenden Nachweis Dokumente benannt und die Prüfungen konkret beschrieben, sofern in Normen nichts festgelegt ist, z. B. Vorlage der Zertifikate der verwendeten Baustoffe (Rutschfestigkeit), Messen der Durchgangsbreite (Gliedermaßstab), EG-Konformitätserklärungen der Komponenten.

6.Toleranzen

Die akzeptablen Toleranzen werden beschrieben. Welche Genauigkeit ist erreichbar? Was sind natürliche, systembedingte Betriebstoleranzen?

7. Begründung zur Auslegung der DB-Lösung

Sofern die oben beschriebenen Texte zu kurz sind, bitte hier darstellen, warum die Lösung gewählt wurde und aus Sicht der DB AG die Anforderung der TSI PRM voll erfüllt.

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Anhang 2: Musterbeispiele zu Kap. 2 „Inbetriebnahme nach TEIV, Festlegung des EG-Prüfbereichs“

Anhang 2.1.

Musterbeispiele für Kap. 8 Rechtsangelegenheiten im Muster-Erläuterungsbericht (siehe Ril 813.0103)

Umbau Bf Xstadt

Umbau Bf Zheim

Anhang 2.2

Musterbeispiele für Lageplan zur Darstellung des EG-Prüfbereichs mit hindernisfreiem Weg

Umbau Bf Xstadt

Umbau Bf Zheim

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Anhang 3: Leitfaden zur Anwendung der TSI PRM 2015

Leitfaden zur Anwendung der TSI PRM (Dokument ERA/GUI/02-2013/INT, Version 1.1 vom 18.05.2015

http://www.era.europa.eu/Document-Register/Documents/ERA_2014_01260000_DE_COR_Final.pdf

Der Anhang (Appendixes) zum Anwendungsleitfaden zur TSI PRM ist nur in englischer Sprache verfügbar

http://www.era.europa.eu/Document-Register/Documents/IU-TSI-Guide-Annex01-PRM-TSI-Appendixes_v1.1_EN.pdf