AVR Bayern
Arbeitsvertragsrichtlinien des
Diakonischen Werkes Bayern
Stand vom 28. Juli 2016
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AVR Bayern Internetausgabe des Diakonischen Werkes Bayern Stand 28.07.2016
Arbeitsrechtsregelung ber Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern - AVR-Bayern
Inhaltsverzeichnis
AVR Bayern 1 PRAMBEL 8 I ALLGEMEINE GRUNDSTZE 8
1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft 8 2 Geltungsbereich 8 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich 8 4 Allgemeine Dienstpflichten 9 5 Besondere Dienstpflichten 9 6 Beschftigungszeit 9 7 Fort- und Weiterbildung 10 8 Personalakten 13
II EINSTELLUNG, PROBEZEIT, RZTLICHE UNTERSUCHUNG, VERSETZUNG UND ABORDNUNG 14 9 Einstellung 14 10 Probezeit 14 11 rztliche Untersuchung 14 12 Versetzung und Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung 14
III BEENDIGUNG DES DIENSTVERHLTNISSES 16 13 Kndigung 16 14 Sonderregelung fr unkndbare Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen 16 15 Beendigung des Dienstverhltnisses 17
IV ARBEITSZEIT 18 16 Arbeitszeit 18 17 Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer 19 18 Vollzeitkorridor 20 19 Pausen und Ruhezeit 20 20 Arbeitszeitkonten 20 21 Plusstunden, berstunden und Minusstunden 21 22 Arbeitszeit bei Dienstreisen 22 23 Sonderregelungen fr Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die nicht unter das
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fallen 22 24 Arbeitszeit bei Freizeitmanahmen 22 25 Kurzarbeit 22 26 Fernbleiben vom Dienst sowie Anzeige und Nachweispflichten 23 27 Dienstbefreiung 23
V URLAUB 25 28 Erholungsurlaub 25 29 Zusatzurlaub fr Nachtarbeit 26 30 Urlaubsabgeltung 26 31 Sonderurlaub 26
VI EINGRUPPIERUNG und ENTGELT 27 32 Eingruppierung 27 33 Bestandteile, Berechnung und Auszahlung des Entgelts 27 34 Variable Entgelte 28 35 Anpassungsklausel 28 36 Grundentgelt 29 *gltig bis zum 30.06.2016 29 36 Grundentgelt 29 *gltig ab 01.07.2016 29 36a berleitungsregelung zum 01.07.2016 30 37 Familienbudget 31 38 Schichtzulage 31 39 Zeitzuschlge 31 40 Jahressonderzahlung 32 41 Sachleistungen 33 42 Reisekosten 33 43 Bemessungsgrundlage fr die Entgeltfortzahlung 33 44 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfhigkeit 33
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45 Forderungsbergang bei Dritthaftung 34 VII SONDERLEISTUNGEN 35
46 Treueleistungen 35 47 Beihilfen 35 48 Zustzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung 36 49 Entgeltumwandlung 36 50 Vermgenswirksame Leistungen 37 51 Sterbegeld 37
VIII BESONDERE BESTIMMUNGEN 38 52 Schutzkleidung 38 53 Dienstkleidung 38
IX SCHLUSSBESTIMMUNG 38 54 Ausschlussfristen 38
X In-Kraft-Treten 38 55 In-Kraft-Treten 38
Anlagen 39 Anlage 1 Neufassung der AVR-Bayern 40
1 Anwendung AVR-Bayern 40 2 berleitung 40 3 bergangsregelung 40 4 Besitzstandszulage 41 5 Flexibilisierung der Entgelte auf betrieblicher Ebene 42 6 Weitergeltung der ffnungsklausel des 9 Abs. 1 Stze 2 und 3 AVR / SR Bayern i. S.
von 18 AVR-Bayern 42 Anlage 2 Eingruppierungsordnung 43
Entgeltgruppe 1 43 Entgeltgruppe 2 43 Entgeltgruppe 3 44 Entgeltgruppe 4 44 Entgeltgruppe 5 45 Entgeltgruppe 6 46 Entgeltgruppe 7 47 Entgeltgruppe 8 48 Entgeltgruppe 9 49 Entgeltgruppe 10 50 Entgeltgruppe 11 51 Entgeltgruppe 12 52 Entgeltgruppe 13 52 Entgeltgruppe 14 53 Anmerkungen 54
Anlage 3 Entgelttabellen 57 Entgelttabelle vom 01.04.2015 bis zum 30.06.2016 57 Entgelttabelle vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 58 Entgelttabelle ab 01.11.2016 59 Entgelttabelle ab 01.05.2017 60
Anlage 3a Entgelttabellen rzte 61 Entgelttabelle rzte vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2016 61 Entgelttabelle rzte ab 01.04.2016 61
Anlage 3b Entgelttabellen Jugendhilfe 62 *diese Anlage wird mit Wirkung zum 01. Juli 2016 aufgehoben 62 Entgelttabelle Jugendhilfe gltig vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 62
Anlage 4 Arbeitsrechtsregelung fr Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) 63 *die 2 bis 4 werden mit Wirkung zum 01. Juli 2016 aufgehoben 63 1 Geltungsbereich 63 2 Eingruppierung 63 3 Grundentgelt und Stufen der Entgelttabelle 63 4 berleitungs- und Besitzstandsregelung 64 5 Geltungsdauer sowie berleitungsregelung zum 01.07.2016 64
Anlage 5 Dienst- / Ausbildungs- und Praktikantenvertrge 66 Anlage 5 Dienstvertrag 67 Anlage 5a Praktikantenvertrag 70
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Anlage 5b Erzieher- / Vorpraktikantenvertrag 72 Anlage 5c Ausbildungsvertrag 74 Anlage 5d Ausbildungsvertrag in der Krankenpflege 76 Anlage 5e Ausbildungsvertrag in der Altenpflege 79
Anlage 6 Musterdienstvereinbarungen 83 Dienstvereinbarung zur Regelung der betrieblichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit
von 38 bis 42 Stunden gem 18 AVR-Bayern - Vollzeitkorridor - 84 Anlage 7 Arbeitsrechtsregelung ber den Abschluss einer Dienstvereinbarung aufgrund
einer wirtschaftlichen Notlage 85 1 Wirtschaftliche Notlage 85 2 Vorbergehende Absenkung der Personalkosten 85 3 Dienstvereinbarung 85 4 Inkrafttreten 86
Anlage 8 Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei Rationalisierungsmanahmen und Einschrnkungen (SicherungsO) 87 Vorbemerkung 87 1 Geltungsbereich 87 2 Begriffsbestimmungen 87 3 Einbeziehung der Mitarbeitervertretung, Information der von der vorgesehenen
Manahme betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen 88 4 Arbeitsplatzsicherung 88 5 Fortbildung, Umschulung 89 6 Besonderer Kndigungsschutz, Kndigungsfrist, bevorzugte Wiedereinstellung 89 7 Abfindung 89 8 Persnliche Anspruchsvoraussetzungen 91 9 Anrechnungsvorschrift 91 10 Inkrafttreten 91
Anlage 9 Arbeitsrechtsregelung ber die berufliche Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie fr den Bereich der privatrechtlichen Dienstverhltnisse (ARR Berufl. Mitarbeit) 92 Prambel 92 1 Geltungsbereich 92 2 Voraussetzungen fr eine berufliche Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Bayern und ihrer Diakonie 92 3 Allgemeine Voraussetzungen zur Begrndung des Dienstverhltnisses 92 4 Besondere Voraussetzungen zur Begrndung des Dienstverhltnisses 93 5 Verpflichtungen der kirchlichen und diakonischen Dienstgeber 93 6 Loyalittsobliegenheiten 93 7 Verste gegen Loyalittsobliegenheiten 93 8 nderungsverfahren 94 9 Inkrafttreten 94 Fragebogen zu Vereinigungen 95
Anlage 10 Arbeitsrechtsregelung fr rztinnen und rzte 97 1 Geltungsbereich 97 2 Eingruppierung 97 3 Grundentgelt 98 4 Stufen der Entgelttabelle 98 5 berleitungs- und Besitzstandsregelung 99
Anlage 11 Arbeitsrechtsregelung Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft 100 A. Regelung fr rzte, rztinnen, Zahnrzte, Zahnrztinnen, Entbindungspfleger,
Hebammen, medizinisch-technische Assistenten und Gehilfen und medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnen, Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Pflegedienst sowie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Rettungsdienst 100
B. Regelung fr andere Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen 102 Anlage 12 Arbeitsrechtsregelung fr Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als
Lehrkrfte 105 Anlage 13 Arbeitsrechtsregelung fr pdagogische Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen in Internaten 106 1 Geltungsbereich 106 2 rztliche Untersuchung (Ergnzung zu 9 Absatz 3 AVR-Bayern) 106 3 Allgemeine Pflichten (Ergnzung zu 41 AVR-Bayern) 106
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4 Regelmige Arbeitszeit (Ergnzung zu den 16 ff AVR-Bayern) 106 5 Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft (Ergnzung zu Anlage 11 B AVR-B.) 106 6 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub (Ergnzung zu 28 30 AVR-Bayern) 107 7 Kndigung (Ergnzung zu 13 Absatz 3 AVR-Bayern) 107 8 Beendigung des Dienstverhltnisses durch Erreichen der Altersgrenze (anstelle von 15
Absatz 1 AVR-Bayern) 107 9 Sachleistungen (Ergnzung zu 41 AVR-Bayern) 107 10 Inkrafttreten 107
Anlage 14 Arbeitsrechtsregelung zum Familienbudget gem 37 AVR-Bayern 108 1 Familienbudget 108 2 Erfassung 108 3 Informationen 108 4 Verwendung 108 5 bergangszeitraum 108 6 Inkrafttreten 109
Anlage 15 Arbeitsrechtsregelung ber eine ergnzende Leistung (Ballungsraumzulage) fr Dienstnehmer, Dienstnehmerinnen und Auszubildende 110 1 Geltungsbereich 110 2 Voraussetzungen und Hhe der ergnzenden Leistung 110 3 Ergnzende Leistung fr Kinder 110 3 a Erklrung des Anspruchsberechtigten 111 4 Allgemeine Bestimmungen 111 5 In-Kraft-Treten, Auer-Kraft-Treten 111
Anlage 15a ffnungsklausel Kindertageseinrichtungen 112 Anlage 16 Arbeitsrechtsregelung ber Praktikantenverhltnisse 113
A. Praktika im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes 113 I. Praktikanten und Praktikantinnen nach abgelegtem Examen 113 1 Praktikantenvergtung 113 2 Probezeit 114 3 Arbeitszeit 114 4 Erholungsurlaub 114 5 Vermgenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung 114 6 Sonstige Bestimmungen 114 7 bergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 114 II. Erziehungspraktikanten und Erziehungspraktikantinnen sowie sonstige Vorpraktikanten
und Vorpraktikantinnen 116 1 Praktikantenvergtung 116 2 Praktikantenvergtung bei nichtvollbeschftigten Praktikanten / Praktikantinnen 116 3 Praktikantenvergtung fr Teile eines Monats 116 4 Fortzahlung der Praktikantenvergtung 116 5 Sonstige Bestimmungen 117 6 bergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 117 B. Praktika auerhalb des Geltungsbereiches des Berufsbildungsgesetzes 118
Anlage 17 Ausbildungsverhltnisse 119 I. Regelung der Ausbildungsverhltnisse in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 119 1 Geltungsbereich 119 2 Ausbildungsvergtung 119 3 Ausbildungsvergtung in besonderen Fllen 119 4 Ausbildungsvertrag 120 5 Probezeit und Beendigung des Ausbildungsverhltnisses 120 6 rztliche Untersuchungen 120 7 Regelmige Ausbildungszeit 121 8 Entschdigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgngen und Ausbildungsfahrten 121 9 Erholungsurlaub 121 10 Familienheimfahrten 121 11 Freistellung vor Prfungen 122 12 Vermgenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung 122 13 Ausbildungsmittel 122 14 Prfungen 122 15 Zeugnis 122 16 Sonstige Bestimmungen 122 17 bergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 122
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II. Regelung der Ausbildungsverhltnisse der Schler und Schlerinnen, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden 123
1 Geltungsbereich 123 2 Ausbildungsvertrag 123 3 Durchfhrung der Ausbildung 123 4 Probezeit 123 5 rztliche Untersuchung 123 6 Wchentliche und tgliche Ausbildungszeit 123 7 Ausbildungsvergtung 123 8 Entschdigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgngen, Ausbildungsfahrten 124 9 Erholungsurlaub 124 10 Familienheimfahrten 125 11 Freistellung zur staatlichen Prfung 125 12 Vermgenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung 125 13 Ausbildungsmittel 125 14 Beendigung des Ausbildungsverhltnisses 125 15 Sonstige Bestimmungen 126 16 bergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 126 III. Regelung der Ausbildungsverhltnisse der Schler und Schlerinnen, die nach Magabe
des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden 127 1 Geltungsbereich 127 2 Ausbildungsvertrag 127 3 Durchfhrung der Ausbildung 127 4 Probezeit 127 5 rztliche Untersuchung 127 6 Wchentliche und tgliche Ausbildungszeit 127 7 Ausbildungsvergtung 128 8 Entschdigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgngen, Ausbildungsfahrten 128 9 Erholungsurlaub 129 10 Familienheimfahrten 129 11 Freistellung zur staatlichen Prfung 129 12 Vermgenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung 129 13 Ausbildungsmittel 129 14 Beendigung des Ausbildungsverhltnisses 129 15 Sonstige Bestimmungen 130 16 bergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 130
Anlage 18 noch nicht besetzt 131 Anlage 19 Bewertung der Dienstnehmerunterknfte 132
1 Geltungsbereich 132 2 Dienstnehmerunterknfte 132 3 Bewertung der Dienstnehmerunterknfte 132 4 Anpassung des Wertes der Dienstnehmerunterknfte 133 5 Inkrafttreten 133
Anlage 20 Arbeitsrechtsregelung ber die Arbeitsbedingungen fr Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen an Bildschirmarbeitspltzen 134
Anlage 21 Ordnung fr den Einsatz und die Vergtung von Ehefrauen Rummelsberger Diakone, die als Hausmtter ttig sind (Hausmtterordnung HMO) 135
Anlage 22 Arbeitsrechtsregelung ber die Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung - ATZO) bis 31.12.2009 136 Prambel 136 1 Geltungsbereich 136 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit 136 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit 137 4 Hhe der Bezge 137 5 Aufstockungsleistungen 137 6 Nebenttigkeit 139 7 Urlaub 139 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen 139 9 Ende des Dienstverhltnisses 140 10 Mitwirkungspflicht 140 11 Inkrafttreten 140 Musterdienstvertrag zur Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhltnisses 141
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Anlage 22a Arbeitsrechtsregelung ber die Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung ATZO) ab 01.01. 2015 143 1 Geltungsbereich 143 2 Altersteilzeit 143 3 Voraussetzungen fr die Vereinbarung einer Altersteilzeitregelung 143 4 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhltnisses 144 5 Entgelt und Aufstockungsleistungen 144 6 Verteilung des Urlaubs im Blockmodell 145 7 Nebenttigkeit 145 8 Verlngerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit 146 9 Ende des Dienstverhltnisses 146 10 Mitwirkungspflicht 146 11 bergangsvorschriften 146 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer 147 Anlage: Musteraltersteilzeitdienstvertrag 148
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PRAMBEL
Die gemeinsame Verantwortung fr den Dienst in Kirche und Diakonie verbindet alle und erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Vertretern und Vertreterinnen der Leitungsorgane und der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen. Die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern hat sich darauf verstndigt, bei der Erarbeitung neuer arbeitsrechtlicher Bestimmungen fr den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie soviel wie mglich gemeinsam zu regeln und unterschiedliche Regelungen dort zu akzeptieren, wo diese im Hinblick auf unterschiedliche Rahmenbedingungen notwendig sind.
Kirchlicher und diakonischer Dienst ist nicht nur ein Dienstverhltnis wie jedes andere, sondern immer dem besonderen Auftrag von Kirche und Diakonie verbunden.
Grundlage fr die Schaffung einer eigenstndigen Arbeitsvertragsrichtlinie fr den Bereich der Diakonie in Bayern ist der Wille, Arbeitspltze zu erhalten und diakonische Arbeitsgebiete langfristig zu sichern.
I ALLGEMEINE GRUNDSTZE
1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft
(1) Die dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angeschlossenen Einrichtungen sind dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensuerung der evangelischen Kirche.
(2) Alle in einer diakonischen Einrichtung ttigen Personen bilden eine Dienstgemeinschaft. Von den Mitgliedern dieser Dienstgemeinschaft wird erwartet, dass ihr Verhalten innerhalb und auerhalb des Dienstes der Verantwortung fr die Nchste und den Nchsten entspricht und nicht gegen Grundstze der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern verstt.
(3) Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus anderen Beweggrnden zu diesem Dienst bereit findet, nimmt an der Dienstgemeinschaft mit gleichen Rechten und Pflichten teil; er / sie muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen.
(4) Dem Dienstgeber erwchst aus dem Wesen der Dienstgemeinschaft die Pflicht zur Frsorge fr jede einzelne in der Dienstgemeinschaft ttige Person.
(5) Ein Versto gegen die Grundstze der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern im Sinne des Absatzes 2, Satz 2 stellen die Mitgliedschaft, Zugehrigkeit oder das Eintreten fr eine religise oder weltanschauliche Bewegung oder Gemeinschaft dar, deren Auffassungen und Zielsetzungen nach den Feststellungen des Landeskirchenrates dem Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern widersprechen (vgl. Grundartikel zur Kirchenverfassung). Unter weltanschaulicher Bewegung oder Gemeinschaft im Sinne von Satz 1 werden nicht Vereinigungen verstanden, die zur Wahrung und Frderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gebildet sind.
2 Geltungsbereich
Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern (AVR-Bayern) gelten fr alle Einrichtungen, deren Rechtstrger dem Diakonischen Werk Bayern e.V. angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR-Bayern mit ihren Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen dienstvertraglich vereinbaren.
3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die AVR-Bayern gelten nicht, sofern deren vollstndige oder teilweise Anwendung nicht ausdrcklich schriftlich vereinbart ist, fr:
a) kurzfristig geringfgig Beschftigte im Sinne von 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, b) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die fr Arbeiten auf der Grundlage der Sozialgesetzbcher
oder nach einem entsprechend gefrderten ffentlichen Programm zur Bekmpfung der Arbeitslosigkeit beschftigt werden, sofern die AVR-Bayern nichts Nheres regeln,
c) Personen, die fr einen fest umgrenzten Zeitraum ausschlielich oder berwiegend zum
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Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontrinnen und Praktikantinnen, sofern die AVR-Bayern nichts Nheres regeln,
d) Personen, die berwiegend zu ihrer Erziehung, aus therapeutischen oder karitativen Grnden beschftigt werden,
e) Organvertreter / Organvertreterinnen juristischer Personen, f) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die ein ber die hchste Entgeltgruppe dieser
Arbeitsvertragsrichtlinien hinausgehendes Entgelt erhalten, g) privatrechtlich beschftigte Pfarrer und Pfarrerinnen.
4 Allgemeine Dienstpflichten
Jeder Dienstnehmer / jede Dienstnehmerin hat ihre beruflichen Fhigkeiten und Erfahrungen uneingeschrnkt in den Dienst der diakonischen Arbeit zu stellen. Er / sie soll jederzeit bemht sein, das fachliche Knnen zu erweitern. Bei Ausbung seines / ihres Dienstes hat er / sie die fr ihren Arbeitsbereich bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen sowie durch Dienstanweisung oder Anordnung ihrer Vorgesetzten gegebenen Weisungen zu beachten.
5 Besondere Dienstpflichten1
(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat ber dienstliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allgemeine bzw. besondere Weisung des Dienstgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch nach der Beendigung des Dienstverhltnisses.
(2) Die bernahme einer bezahlten oder einer den Dienst beeintrchtigenden nicht bezahlten Nebenbeschftigung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Dienstgeber. Die Versagung der Genehmigung ist schriftlich zu begrnden.
(3) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen drfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche Ttigkeit nur mit Zustimmung des Dienstgebers annehmen. Werden dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin solche Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche Ttigkeit angeboten, so hat sie dies dem Dienstgeber unverzglich und unaufgefordert mitzuteilen.
(4) Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjhriger oder in einer Ttigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjhrigen aufzunehmen, haben auf Verlangen des Dienstgebers/der Dienstgeberin bei der Einstellung und in regelmigen Abstnden ein erweitertes Fhrungszeugnis gem 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die Kosten trgt bei der Einstellung die Bewerberin/der Bewerber, sonst der Dienstgeber/die Dienstgeberin.
6 Beschftigungszeit
(1) Beschftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber in einem Dienstverhltnis zurckgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist.
(2) Als Zeiten bei demselben Dienstgeber gelten auch Zeiten frherer Beschftigungen bei anderen Dienstgebern im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes Bayern, wenn das neue Beschftigungsverhltnis (bei mehreren sich aneinander reihenden frheren Beschftigungsverhltnissen jedes vorhergehende) unmittelbar an das ihm vorausgehende Beschftigungsverhltnis anschliet.
(3) Durch die Anrechnung dieser Zeiten auf die Beschftigungszeit bleiben 1 Abs.1 Kndigungsschutzgesetz und 14 Abs. 2 Teilzeit-und Befristungsgesetz unberhrt.
2
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. November 2012 Beschluss der ARK-Bayern vom 25. Oktober 2012
2 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. April 2015 Beschluss der ARK-Bayern vom 23. Mrz 2015
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7 Fort- und Weiterbildung1
(1) Wird ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin auf Veranlassung und im Rahmen des Personalbedarfs des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprche gegen andere Kostentrger bestehen, vom Dienstgeber
a) dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin, sofern er / sie freigestellt werden muss, fr die notwendige Fort- und Weiterbildung das Entgelt gem 33 AVR-Bayern fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(2) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Aufwendungen fr eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatz 1 nach Magabe des Absatz 3 zu ersetzen, wenn das Dienstverhltnis auf Wunsch des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin oder aus einem von ihm / ihr zu vertretenden Grunde endet. Diese Rckzahlungspflicht gilt auch dann, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin die Fortbildung ohne wichtigen Grund vorzeitig abbricht oder schuldhaft das Ziel der Fortbildung nicht erreicht.
Satz 1 und Satz 2 gelten nicht, wenn die Dienstnehmerin wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekndigt oder einen Auflsungsvertrag geschlossen hat bzw. wenn die Dienstnehmerin aus diesen Grnden die Fortbildung abgebrochen hat oder das Ziel der Fortbildung nicht erreicht hat.
(3) Fr jeden vollen Monat der Beschftigung nach Ende der Fort- und Weiterbildung wird 1/36 des Aufwandsbetrages erlassen.
(4) Vor der Fort- und Weiterbildung ist vom Dienstgeber / der Dienstgeberin mit dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin eine Vereinbarung nach dem Muster der Arbeitsrechtlichen Kommission ber die Rckzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und 3 abzuschlieen.
Anlage: Musterfortbildungsvereinbarung
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. Januar 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 2. Dezember 2013
zum 1. Juni 2012 Beschluss der ARK-Bayern vom 16. Mai 2012 zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-Bayern vom 30. September 2009
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Muster einer Fort- bzw. Weiterbildungsvereinbarung
Fortbildungs- bzw. Weiterbildungsvereinbarung gem 7 AVR-Bayern
Zwischen......................................................................................................................(Dienstgeber)
und ...............................................................................................................(Mitarbeiter/ Mitarbeiterin)
wird folgende Fort- und Weiterbildungsvereinbarung ergnzend zum Dienstvertrag geschlossen.
1 Fortbildungskurs
(1) Der Mitarbeiter/ Die Mitarbeiterin nimmt vom ............ bis ............. an der Fort- und Weiterbildung ....................................................................... bei der . teil.
(2) Die Parteien sind sich darber einig, dass die Teilnahme im Interesse der beruflichen Fort- und Weiterbildung des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin erfolgt.
2 Freistellung und Fortbildungskosten
Der Dienstgeber wird den Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin unter Fortzahlung der Bezge gem 33 AVR-Bayern von der Arbeit freistellen.
Der Dienstgeber trgt die Kosten der Fortbildung. Hierzu gehren die Kurs- und Prfungsgebhren in Hhe von . Euro, die An- und Abreisekosten auf der Basis einer Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer bei An- und Abreise mit dem eigenen Auto oder die tatschlichen Fahrscheinkosten bei Reise mit der Bahn (2. Klasse) in Hhe von derzeit Euro je Wegstrecke sowie die Kosten fr die Unterkunft und Verpflegung in Hhe einer Pauschale von . Euro je bernachtung am Ausbildungsort. Die Parteien gehen derzeit davon aus, dass fr die gesamte Fortbildung An- und Abreisen an den Ausbildungsort in sowie bernachtungen am Ausbildungsort notwendig sein werden. Die vom Dienstgeber zu tragenden Gesamtkosten werden daher ca. Euro betragen.
Die Erstattung erfolgt nur gegen Vorlage entsprechender Belege.
3 Rckzahlungsvereinbarung
(1) Der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin verpflichtet sich, die nach 2 vom Dienstgeber tatschlich bernommenen Kosten (Fortzahlung der Bezge und Kosten der Fortbildung) an diesen zurckzuzahlen, wenn das Dienstverhltnis nach Beendigung der Fortbildung aus vom Mitarbeiter/ von der Mitarbeiterin zu vertretenden Grnden vom Mitarbeiter/ von der Mitarbeiterin, vom Dienstgeber oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.
Dies gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekndigt oder einen Auflsungsvertrag geschlossen hat.
(2) Fr jeden vollen Monat der Beschftigung nach dem Ende der Fort- und Weiterbildung werden 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen.
(3) Die Rckzahlungspflicht nach Abs. 1 besteht auch, wenn der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin die Fortbildung ohne wichtigen Grund vorzeitig abbricht oder wenn der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin schuldhaft das Ziel der Fortbildung nicht erreicht.
Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend. Abs. 2 findet in diesen Fllen keine Anwendung.
(4) Der jeweilige Rckzahlungsbetrag ist in voller Hhe zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin aus dem Dienstverhltnis bzw. zum Zeitpunkt des Abbruchs der Fortbildung oder der Nichterreichung des Fortbildungsziels fllig und kann gegen pfndbare finanzielle Ansprche des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin aufgerechnet werden.
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4 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der brigen Bestimmungen unberhrt.
(2) Die Dienstvertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, ber eine wirksame Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Dienstvertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nchsten kommt.
5 Nebenabreden, Schriftform
(1) Mndliche Nebenabreden existieren nicht.
(2) Alle nderungen oder Ergnzungen dieser Vereinbarung bedrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch fr die nderung dieser Schriftformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsnderungen durch betriebliche bung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mndlich getroffen werden.
....................................................................................
(Ort, Datum)
.................................................... ...............................................
(Mitarbeiter/-in) (Dienstgeber)
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8 Personalakten
(1) Die Personalakte wird unter Beachtung der einschlgigen Vorschriften zum Datenschutz und der Vertraulichkeit persnlicher Daten gefhrt. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin oder sein / ihre gesetzlicher Vertreter / gesetzliche Vertreterin oder eine bevollmchtigte Person hat ein Recht auf Einsicht in die vollstndige Personalakte. Das Recht auf Akteneinsicht schliet das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus der Personalakte zu fertigen.
(2) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin muss zu den Beschwerden und Behauptungen tatschlicher Art, die fr ihn / sie ungnstig oder nachteilig werden knnen, vor einer Aufnahme in die Personalakte gehrt werden. Seine / ihre uerung ist zur Personalakte zu nehmen.
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II EINSTELLUNG, PROBEZEIT, RZTLICHE UNTERSUCHUNG, VERSETZUNG UND ABORDNUNG
9 Einstellung
(1) Die Einstellung in den diakonischen Dienst setzt die Bejahung des diakonischen Auftrages und die Bereitschaft zur Eingliederung in die Dienstgemeinschaft voraus ( 1).
(2) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin soll Mitglied der Evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen sein. Nheres dazu regelt die Arbeitsrechtsregelung ber die berufliche Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie (Anlage 9).
(3) Der Dienstgeber ist vor der Einstellung berechtigt, den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin durch den Betriebsarzt oder beim Vertrauensarzt dahingehend untersuchen zu lassen, ob er / sie zur Leistung der dienstvertraglich geschuldeten Ttigkeit in der Lage ist. Die Kosten dieser Untersuchung trgt der Dienstgeber. Das Ergebnis der rztlichen Untersuchung ist dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin bekannt zu geben.
(4) Der Dienstvertrag wird schriftlich abgeschlossen (siehe Anlage 5). Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekndigt werden, soweit dies durch die Arbeitsvertragsrichtlinien vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
(5) Fr befristete Dienstverhltnisse gelten die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
(6) Mehrere Dienstverhltnisse zu demselben Dienstgeber drfen nur begrndet werden, wenn die jeweils bertragene Ttigkeit nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Dienstverhltnis.
10 Probezeit
Die ersten 6 Monate der Beschftigung gelten als Probezeit. Im Dienstvertrag kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine krzere Probezeit vereinbart werden. Bei bernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhltnis in ein Dienstverhltnis entfllt die Probezeit.
11 rztliche Untersuchung
(1) Bei gegebener Veranlassung kann der Dienstgeber durch einen Vertrauens- / bzw. Betriebsarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin arbeitsfhig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist.
(2) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefhrdenden Betrieben oder Betriebsteilen beschftigt sind, werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften rztlich untersucht. Das Ergebnis der rztlichen Untersuchung ist dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin bekannt zu geben.
(3) Sofern dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin aus angeordneten rztlichen Untersuchungen Kosten entstehen, die nicht anderweitig erstattet werden, sind diese vom Dienstgeber zu bernehmen.
12 Versetzung und Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung1
(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin kann aus dienstlichen oder betrieblichen Grnden auf einen anderen Arbeitsplatz in eine andere Einrichtung desselben Dienstgebers versetzt oder abgeordnet werden. Vor der Versetzung oder Abordnung ist der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin zu hren.
(2) Von einer Versetzung oder Abordnung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin soll Abstand
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. November 2012 Beschluss der ARK-Bayern vom 25. Oktober 2012
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genommen werden, wenn sie ihm / ihr aus persnlichen Grnden nicht zumutbar ist.
(3) Whrend der Probezeit ist eine Versetzung oder Abordnung nur mit Zustimmung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin zulssig.
(4) Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen kann im dienstlichen / betrieblichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorbergehend eine mindestens gleich vergtete Ttigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtstellung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bleibt unberhrt. Bezge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Anmerkung:
Zuweisung ist unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhltnisses die vorbergehende Beschftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem die AVR-Bayern nicht zur Anwendung kommen.
(5) Werden Aufgaben der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Dienstgebers bei weiter bestehendem Dienstverhltnis die arbeitsvertraglich geschilderte Dienstleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 613a BGB sowie gesetzliche Kndigungsrechte bleiben unberhrt. Anmerkung: Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhltnisses die auf Dauer angelegte Beschftigung bei einem Dritten. Die Modalitten der Personalgestellung werden zwischen dem Dienstgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
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III BEENDIGUNG DES DIENSTVERHLTNISSES
13 Kndigung1
(1) Die Beendigung des Dienstverhltnisses durch Kndigung oder Auflsungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf Verlangen des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin sind die Kndigungsgrnde schriftlich mitzuteilen; das gilt nicht fr die Probezeit.
(2) Innerhalb der Probezeit betrgt die Kndigungsfrist zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages.
(3) Im brigen betrgt die Kndigungsfrist fr beide Vertragsparteien bei einer Beschftigungszeit von
bis zu 1 Jahr 1 Monat,
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate,
zum Monatsschluss.
Einzelvertraglich knnen Dienstgeber und Dienstnehmer/ Dienstnehmerin vereinbaren, dass die Kndigungsfristen nach Satz 1 fr beide Vertragsparteien nicht zum Monatsschluss, sondern zum Quartalsende greifen.
(4) Der Dienstgeber ist berechtigt, das Dienstverhltnis im Rahmen des 626 BGB fristlos zu kndigen. Ein wichtiger Grund im Sinne des 626 BGB liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrchen oder groben Achtungsverletzungen gegenber der Kirche oder ihrer Diakonie, bei Austritt aus der Evang. Kirche oder bei schweren Vergehen gegen die Gebote der kirchlichen Lebensordnung oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Dienstpflichten. Bei Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen, die zum Zeitpunkt der Einstellung nicht der Evangelischen Kirche angehrt haben, sondern einer anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angeschlossen ist, gilt ein Austritt aus dieser Kirche oder Glaubensgemeinschaft grundstzlich als wichtiger Grund. 1 Abstze 1 bis 3 finden Anwendung sowie 9 Absatz 2.
(5) Ein befristetes Dienstverhltnis kann nach den Regelungen der Abstze 1 bis 3 auch vorher gekndigt werden.
(6) Endet ein zweckbefristetes Dienstverhltnis durch das im Dienstvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin den Zeitpunkt der Beendigung sptestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes erlischt frhestens zwei Wochen nach dieser Mitteilung.
(7) Nach einer Beschftigungszeit von 15 Jahren, frhestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist eine ordentliche Kndigung ausgeschlossen. Das Dienstverhltnis eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin, dem / der gegenber die ordentliche Kndigung grundstzlich ausgeschlossen ist, kann aus in seiner / ihrer Person oder in seinem / ihrem Verhalten liegenden wichtigen Grnden fristlos gekndigt werden.
14 Sonderregelung fr unkndbare Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen
(1) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr und eine 15-jhrige Beschftigungszeit vollendet haben, knnen auch in den folgenden besonderen Fllen gekndigt werden:
(2) Ist die Weiterbeschftigung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin nicht mehr mglich, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der er / sie bisher ttig war, wesentlich eingeschrnkt oder aufgelst wird, so kann der Dienstgeber das Dienstverhltnis kndigen
a) zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe oder
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. August 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 4. Juli 2014
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b) mit dem Ziel, das Dienstverhltnis aufzuheben, wenn eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige Beschftigungsmglichkeit nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehr als eine Gruppe unter den Stzen der bisherigen Gruppe liegt und der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin diese Weiterbeschftigungsmglichkeit ablehnt.
(3) Der Dienstgeber kann das Dienstverhltnis ferner mit der Rechtsfolge des Absatzes 2 kndigen, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin aus Grnden, die in seiner / ihrer Person liegen, dauernd auer Stande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfllen, die Grundlage seiner / ihrer Eingruppierung sind.
15 Beendigung des Dienstverhltnisses1
(1) Das Dienstverhltnis endet, ohne dass es einer Kndigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzlich festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die abschlagsfreie Regelaltersrente erreicht wird.
Die Mglichkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes des Dienstverhltnisses ber die Regelaltersgrenze hinaus bleibt unberhrt ( 41 Satz 3 SGB VI).
(2) Wird der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nach Vollendung des Regelrentenalters ausnahmsweise weiterbeschftigt oder neu eingestellt, so ist ein neuer schriftlicher Dienstvertrag abzuschlieen. Das Dienstverhltnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss gekndigt werden, wenn im Dienstvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(3) Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungstrgers festgestellt, dass der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin voll erwerbsgemindert ist, so endet das Dienstverhltnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat den Dienstgeber ber die Zustellung des Rentenbescheids unverzglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst spter, endet das Dienstverhltnis am Tag vor dem Rentenbeginn. Das Dienstverhltnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungs-trgers eine Rente auf Zeit gewhrt wird. In diesem Fall ruht das Dienstverhltnis fr den Zeitraum, fr den eine Rente auf Zeit gewhrt wird.
(4) Das Dienstverhltnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nur teilweise erwerbsgemindert ist und nach seinem / ihrem vom Rentenversicherungstrger festgestellten Leistungsvermgen auf seinem / ihrem bisherigen oder einen anderen geeigneten freien Arbeitsplatz weiterbeschftigt werden knnte. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin muss einen Anspruch auf Weiterbeschftigung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beim Dienstgeber geltend machen. Der Anspruch auf Weiterbeschftigung kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 nicht gegeben sind.
(5) An die Stelle des Rentenbescheides tritt das Gutachten des Vertrauensarztes oder des Gesundheitsamtes wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin
a) den Rentenantrag schuldhaft verzgert, b) eine Altersrente nach 236 (langjhrig Versicherte) oder 236a SGB VI (Schwerbehinderte)
bezieht oder c) nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.
In diesem Fall endet bzw. ruht das Dienstverhltnis mit Ablauf des Monats, in welchem dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(6) Die Beendigung des Dienstverhltnisses eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin mit Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach 92 SGB IX, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit oder der Erwerbsunfhigkeit auf Zeit ohne Kndigung erfolgt.
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. April 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 7. Mrz 2016,
mit Wirkung zum 1. Juli 2011 Beschluss der ARK-Bayern vom 28. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008
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IV ARBEITSZEIT
16 Arbeitszeit
(1) Die regelmige Arbeitszeit Vollbeschftigter betrgt ausschlielich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wchentlich. Die monatliche Sollarbeitszeit eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen tglichen Arbeitszeit eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin (Absatz 2 bzw. Absatz 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag im jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag fr jeden gesetzlichen Feiertag, den Bu- und Bettag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Fr die Berechnung des Durchschnitts der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen.
1
Bei Teilzeitbeschftigten wird die regelmige wchentliche Arbeitszeit entsprechend dem prozentualen Verhltnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmigen Arbeitszeit eines vollbeschftigten Dienstnehmers / einer vollbeschftigten Dienstnehmerin festgelegt (X% von 100%). Mit Teilzeitbeschftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre durchschnittliche regelmige wchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsblichen beziehungsweise dienstplanmigen Arbeit erfolgt.
Bei ganztgigen Fortbildungsveranstaltungen wird unabhngig von der Zahl der Fortbildungsstunden die dienstplanmige bzw. betriebsbliche Arbeitszeit, in Ermangelung derselben ein Fnftel der dienstvertraglich vereinbarten wchentlichen Arbeitszeit, bercksichtigt. Zu Gunsten der Dienstnehmerin/ des Dienstnehmers muss jedoch bei ganztgigen Fortbildungsveranstaltungen, welche von teilzeitbeschftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern besucht werden, und diese Fortbildungsveranstaltungen auf Anordnung des Dienstgebers erfolgen, nicht nur die dienstplanmige bzw. betriebsbliche Arbeitszeit bercksichtigt werden, sondern, da es sich um angeordnete Fortbildungsveranstaltungen handelt, die gesamte Dauer der Fort- und Weiterbildungsveranstaltung.
2
Anmerkung zu 16 Absatz 1: Die regelmige Arbeitszeit von Schulhausmeistern / Schulhausmeisterinnen betrgt durchschnittlich 48 Stunden wchentlich.
(2) Die durchschnittliche tgliche Arbeitszeit Vollbeschftigter betrgt ein Fnftel der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit, soweit nicht durch Dienstvereinbarung eine andere Regelung getroffen wurde.
3
Fr Teilzeitbeschftigte gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 prozentual entsprechend.
(3) Aus dringenden betrieblichen / dienstlichen Grnden kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des 7 Absatz 1, 2 und des 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Anmerkung: In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tgliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlngert werden, wenn dadurch zustzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(4) Fr Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt Anlage 11.
(5) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhltnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmig bzw. betriebsblich entsprechend gearbeitet werden. Diese Dienste mssen von allen Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen erbracht werden. Der geteilte Dienst als spezielle Form der Schichtarbeit soll nur geleistet werden, wenn dies aufgrund der Eigenart der betrieblichen Anforderungen notwendig ist. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008
2 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. Juni 2015 Beschluss der ARK-Bayern vom 12. Mai 2015
3 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008
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arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. Wird dienstplanmig oder betriebsblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen (Dieser Satz gilt nicht fr Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschftigt werden).
1
(6) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (dies ist insbesondere das Gebude, in dem sich der Arbeitsplatz bzw. der Umkleideraum befindet oder die Wohnung des ersten bzw. letzten zu betreuenden Klienten). Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6a) Die Arbeitszeit der einzelnen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann in einem Dienstplan festgelegt werden. Dieser ist fr den Zeitraum von einem Monat aufzustellen. Der Dienstplan soll sptestens am 15. des Vormonats den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen bekannt gegeben werden. Abweichungen vom Dienstplan sind nur beim Vorliegen dienstlicher bzw. betrieblicher Grnde zulssig. Liegen dienstliche bzw. betriebliche Grnde vor, so kann der Dienstplan vom Dienstgeber im Benehmen mit dem betroffenen Dienstnehmer / der betroffenen Dienstnehmerin gendert werden.
2
Wird ausnahmsweise ein Dienstplan fr 4 Wochen aufgestellt, gilt diese Regelung entsprechend, mit der Magabe, dass der Dienstplan sptestens zwei Wochen vor Dienstplanbeginn den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen bekannt gegeben werden soll.
3
(7) Werden auerhalb der dienstplanmigen bzw. betriebsblichen Arbeitszeit Arbeitsstunden geleistet, die nicht sptestens am Vortag angeordnet wurden, so gilt auch die fr die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit. Insgesamt ist jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nchsten dienstplanmigen bzw. betriebsblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 2 nur einmal, und zwar fr die krzeste Inanspruchnahme angesetzt. Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmigen bzw. betriebsblichen Arbeitszeit oder whrend der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als auerplanmige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatzes 1.
(8) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmigen Wechsel des Beginns der tglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von lngstens einem Monat vorsieht und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Schichtarbeit ist auch geteilter Dienst (Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen). Damit der geteilte Dienst als Schichtarbeit gewertet wird, ist Voraussetzung, dass die Zeitspanne von 13 Stunden erfllt wird oder die Zeit der Arbeitsunterbrechung mindestens 4 Stunden betrgt.
4
(9) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(10) Bereitschaftsdienst leisten Beschftigte, die sich auf Anordnung des Dienstgebers auerhalb der regelmigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(11) Rufbereitschaft leisten Beschftigte, die sich auf Anordnung des Dienstgebers auerhalb der regelmigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschftigte vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
17 Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer
(1) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die in der Zeit von 23 bis 6 Uhr mehr als 2 Stunden arbeiten und dies an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr, sind Nachtarbeitnehmer bzw. Nachtarbeitnehmerinnen (im Sinne des Arbeitszeitgesetzes).
(2) Fr Nachtarbeitnehmer und Nachtarbeitnehmerinnen mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt Anlage 11.
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1 April 2012 Beschluss der ARK-Bayern vom 2. Mrz 2012
2 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-Bayern vom 25. Oktober 2011
3 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. April 2011 Beschluss der ARK-Bayern vom 14. Februar 2011
4 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008
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18 Vollzeitkorridor
(1) Durch Dienstvereinbarung kann fr Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen einer Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbstndigen Teils einer Einrichtung eine andere Festlegung der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschftigten Dienstnehmers / einer vollbeschftigten Dienstnehmerin vereinbart werden. Der zulssige Vollzeitzeitkorridor betrgt 38-42 Stunden pro Woche. Eine Dienstvereinbarung entsprechend dem verbindlichen Muster in Anlage 6 ist abzuschliessen.
(2) Das monatliche Entgelt ( 33 Absatz 1) ist entsprechend anzupassen.
19 Pausen und Ruhezeit
(1) Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen und Ruhezeiten zu unterbrechen ( 4 und 5 ArbZG). Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Durch Dienstvereinbarung knnen die abweichenden Regelungen des 7 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 ArbZG ausgeschpft werden. Sofern der einzelne Dienstnehmer / die einzelne Dienstnehmerin whrend der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen kann, sind Kurzpausen zu bezahlen.
(3) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmigen bzw. betriebsblichen tglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran Arbeitsstunden geleistet, sind die dadurch zustzlich notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu bezahlen.
20 Arbeitszeitkonten
(1) Der Dienstgeber richtet fr jeden Dienstnehmer / jede Dienstnehmerin ein Jahresarbeitszeitkonto ein und fhrt dieses, soweit nicht fr bestimmte Dienstnehmergruppen (Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen mit Leitungsfunktionen, Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, deren Arbeitszeit durch eine Gleitzeitregelung erfasst wird) aus sachlichen Grnden von der Einfhrung eines Jahresarbeitszeitkontos abgesehen wird.
(2) Abrechnungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr.
(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z.B. Urlaub, Arbeitsunfhigkeit und Dienstbefreiung nach 27) werden mit der dienstplanmigen bzw. betriebsblichen Arbeitszeit, gutgeschrieben. Wird nicht nach dienstplanmiger bzw. betriebsblicher Arbeitszeit gearbeitet,wird 1/5 der dienstvertraglich vereinbarten wchentlichen Arbeitszeit (Montag bis Freitag; 16 Absatz 1 Satz 2) pro Fehltag gutgeschrieben.
1
(4) gestrichen
(5) Dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin ist Einsicht in die jeweilige Arbeitszeitdokumentation seines / ihres aktuellen Kontostandes zu gewhren.
(6) Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Sollarbeitszeit um jeweils bis zu 25 Plusstunden ( 21 Absatz 1) bzw. bis zu 25 Minusstunden ( 21 Absatz 6) abgewichen werden. Im Einzelfall kann die monatliche Sollarbeitszeit auch um mehr als 25 Minusstunden unterschritten werden, wenn hierber eine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber getroffen wurde. Wird die monatliche Sollarbeitszeit um mehr als 25 Stunden berschritten, so verfallen diese ber 25 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als berstunden im Sinne des 21 Absatz 4 oder ber die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber getroffen. Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 200 Plusstunden nicht berschreiten und 50 Minusstunden nicht unterschreiten.
(7) Bis zu 200 Plusstunden oder bis zu 50 Minusstunden knnen auf das nchste Kalenderjahr
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. Januar 2013 Beschluss der ARK-Bayern vom 14. Mrz und 22. April 2013
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bertragen werden.
(8) Fr einzelne Arbeitsbereiche mit erheblichen Auslastungsschwankungen bzw. Saisonarbeit kann die monatliche Sollarbeitszeit innerhalb eines Jahreszeitraumes bzw. Schuljahres gem den betrieblichen Verhltnissen verteilt werden. Durch Dienstvereinbarung ist es zustzlich mglich, von den Grenzen der Abstze 6 und 7 abzuweichen.
1
(9) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitguthaben von bis zu 200 Stunden auf, so ist das 100 Stunden bersteigende Zeitguthaben innerhalb der nchsten drei Monate mglichst zusammenhngend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Grnden, wegen Arbeitsunfhigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatschlichen Grnden nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt auszubezahlen. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgelts ist die Summe aus dem Entgelt ( 33 Absatz 1) und den in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin durch das 4,348fache seiner / ihrer regelmigen wchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
(10) Dem rechtzeitigen Antrag eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen. Im Rahmen des Direktionsrechts hat der Dienstgeber auch die Mglichkeit, Zeitausgleich anzuordnen.
(11) Whrend eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ohne den Zeitausgleich whrend dieses Zeitraumes dienstplan-mig bzw. betriebsblich geleistet htte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fnftel der dienstvertraglich vereinbarten wchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag. Bei Arbeitsunfhigkeit whrend eines Zeitausgleiches (Abbau eines Zeitguthabens
2) mindert sich das
Jahresarbeitszeitkonto um 1/5 des von dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin whrend der Arbeitsunfhigkeit in Anspruch genommenen Zeitausgleiches.
(12) Fr die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt ( 33 Absatz 1) und die in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen weitergezahlt.
(13) Durch Dienstvereinbarung kann die Mglichkeit zur Errichtung von Langzeitarbeitszeitkonten geschaffen werden. In der Dienstvereinbarung sind Regelungen zur Ansammlung und zum Ausgleich der Stunden auf dem Langzeitarbeitszeitkonto zu treffen. Die Vorschriften ber die Insolvenzsicherung sind zu beachten.
(14) Auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin kann der ber den nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden Mindesturlaub hinausgehende Resturlaub durch Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber dem Langzeitarbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
(15) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienstverhltnisses auszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht mglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezgen auszugleichen . Am Ende der Arbeitsphase muss bei einem Altersteilzeitarbeitsverhltnis das Jahresarbeitszeitkonto sowie ein Langzeitarbeitszeitkonto ausgeglichen sein. Eine Auszahlung eines noch vorhandenen Zeitguthabens ist nicht mglich. Bei Tod des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Erben ausbezahlt.
(16) Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass prozentual festgelegte und nach den Arbeitsvertragsrichtlinien Bayern zu gewhrende Zeitzuschlge gem der angegebenen Prozentzahl in Stunden umgerechnet und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Faktorisierung).
21 Plusstunden, berstunden und Minusstunden
(1) Plusstunden sind die ber die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin hinaus geleisteten Arbeitsstunden.
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-Bayern vom 30. September 2009
2 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-Bayern vom 30. September 2009
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(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsblichen bzw. dienstplanmigen Arbeit von allen Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen zu leisten. Bei der Anordnung von Plusstunden ist die familire und gesundheitliche Situation zu bercksichtigen.
(3) Die Bezahlung der Plusstunden richtet sich nach 20 Absatz 9.
(4) berstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 25 Stunden ( 20 Absatz 6) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin berschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Das berstundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgelts des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin nach 20 Absatz 9 zuzglich des Zeitzuschlages nach 39.
(5) berstunden sind von Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen auf Anordnung zu leisten. berstunden sind jedoch auf dringende Flle zu beschrnken und mglichst gleichmig auf die Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen zu verteilen. Bei der Anordnung von berstunden ist die familire und gesundheitliche Situation zu bercksichtigen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie sptestens am Vortage anzusagen.
(6) Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatschlich in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Sollarbeitszeit eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Hhe der jeweiligen Differenz belastet.
(7) Die Vorschriften ber die Insolvenzsicherung sind zu beachten.
22 Arbeitszeit bei Dienstreisen
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswrtigen Geschftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch fr jeden Tag einschlielich der Reisetage mindestens die dienstplanmige bzw. betriebsbliche Arbeitszeit gutgeschrieben, in Ermangelung derselben ein Fnftel der dienstvertraglich vereinbarten wchentlichen Arbeitszeit. bersteigt die Dauer der eintgigen Dienstreise die in Satz zwei genannte Arbeitszeit um mehr als zwei Stunden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.
23 Sonderregelungen fr Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die nicht
unter das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fallen
ber die Regelung der Arbeitszeit fr Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die in huslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, sind Dienstvereinbarungen abzuschlieen.
24 Arbeitszeit bei Freizeitmanahmen
Zur Regelung der Arbeitszeit, der Reisekosten und des Freizeitausgleiches bzw. des Entgeltes bei Freizeitmanahmen kann durch Dienstvereinbarung von den 16 bis 23, 29, 39, 42 und der Anlage 11 (Rufbereitschaft / Bereitschaftsdienst) abgewichen werden. Freizeitmanahmen sind Manahmen, die fr eine bestimmte Zielgruppe planmig fr einen bestimmten Zeitraum auerhalb der Einrichtung durchgefhrt werden.
25 Kurzarbeit
(1) Bei einem vorbergehenden unvermeidbaren Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Grnden, einschlielich darauf beruhender Vernderungen der Strukturen in der Einrichtung oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, kann der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit fr die gesamte Einrichtung oder fr Teile davon krzen, wenn mindestens ein Drittel der in der Einrichtung beschftigten Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgeltes betroffen sind. Die Dienstvereinbarung gilt nicht fr Auszubildende und diejenigen Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die die persnlichen Voraussetzungen fr die Zahlung von Kurzarbeitergeld gem. 172 Absatz 1 und 2
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SGB III nicht erfllen. Die Dienstvereinbarung muss unter anderem folgendes regeln:
a) Persnlicher Geltungsbereich (z. B. betroffener Personenkreis, Umfang der Arbeitszeit-verkrzung);
b) Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Woche liegen;
c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit (Reduzierung der tglichen Arbeitszeit bzw. Ausfall an einzelnen Tagen) und die Grundstze der Dienstplangestaltung. Die Einteilung der einzelnen Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen zu den jeweiligen Arbeitszeiten ist der Mitarbeitervertretung rechtzeitig vor Inkrafttreten mitzuteilen.
(2) Die Mitarbeitervertretung ist ber die beabsichtigte Einfhrung der Kurzarbeit unverzglich und umfassend zu informieren. Sie ist verpflichtet, ihren Beschluss unverzglich herbeizufhren und dem Dienstgeber mitzuteilen. Die betroffenen Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen sind mindestens eine Woche vorher ber die geplanten Manahmen zu unterrichten. Dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.
(3) Vor der Einfhrung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach 20 unter Bercksichtigung des 170 Absatz 4 Satz 3 SGB III abzubauen.
(4) Fr die Berechnung des Entgelts gem 33 und der Krankenbezge gem 43 gilt 33 Absatz 4. Fr die Anwendung sonstiger Bestimmungen bleiben die Krzung der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung der Bezge auer Betracht. Die Jahressonderzahlung wird gem 40 aus dem Entgelt ohne Kurzarbeit gewhrt.
(5) Der Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung haben den Arbeitsausfall der zustndigen Agentur fr Arbeit nach Magabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Der Dienstgeber hat der Mitarbeitervertretung die fr eine Stellungnahme gem 173 Absatz 1 SGB III erforderlichen Informationen zu geben.
26 Fernbleiben vom Dienst sowie Anzeige und Nachweispflichten
(1) Das Fernbleiben vom Dienst bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.
(2) Bei Arbeitsunfhigkeit wegen Krankheit oder Unfall ist der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfhigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfhigkeit lnger als drei Kalendertage, hat der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin eine rztliche Bescheinigung ber das Bestehen der Arbeitsunfhigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer sptestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Dienstgeber ist berechtigt, in Einzelfllen die Vorlage der rztlichen Bescheinigung frher zu verlangen. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung besteht fr den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin auch nach Ablauf der Frist fr die Zahlung der Krankenbezge. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin trgt etwaige Kosten der Bescheinigung. Im brigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
27 Dienstbefreiung1
(1) Als Flle nach 616 BGB, in denen der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin unter Fortzahlung des Entgeltes ( 33) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausma von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlsse:
a) Eheschlieung oder 1 Arbeitstag (am Tag der standesamtl. Trauung
Begrndung Eingetragener oder Eintragung beim Standesamt bzw. Notar),
Lebenspartnerschaft
b) Geburt eines eigenen Kindes 1 Arbeitstag (fr den Vater),
c) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
d) Schwere Erkrankung
aa) eines Angehrigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. August 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 4. Juli 2014
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1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin deshalb die Betreuung ihres / seines Kindes, welches das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen krperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedrftig ist, bernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Eine Freistellung erfolgt nur soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfgung steht und der Arzt in den Fllen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht berschreiten.
e) rztliche Behandlung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin, wenn diese zwingend whrend der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche vom Arzt nachgewiesene Abwesenheitszeit einschlielich erforderlicher Wegezeiten.
(2) Der Dienstgeber kann in sonstigen wichtigen Fllen Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes ( 33) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen bis zu drei Tagen gewhren.
(3) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die in Verbnden organisiert sind, die nach 6 Absatz 1 ARRG Vertreter in die ARK Bayern entsenden, sollen zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte bis zu einem Tag pro Jahr Dienstbefreiung erhalten. Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die in Organen der Verbnde gem Absatz 1 ttig sind, erhalten fr diese Ttigkeit bis zu 6 Tagen pro Jahr Dienstbefreiung.
(4) Zur Teilnahme an der Durchfhrung des kirchengerichtlichen Verfahrens in 1. Instanz als Beistand gem 61 Absatz 4 des Mitarbeitervertretungsgesetzes und zur Teilnahme als Beistand am Schlichtungsverfahren gem 8 der Verordnung ber das Schlichtungsverfahren fr kirchliche Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen werden Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen fr die Dauer der unumgnglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst fr hchstens drei Verhandlungstage im Kalenderjahr freigestellt.
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V URLAUB
28 Erholungsurlaub
(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin erhlt in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Erholungsurlaub betrgt bei der 5-Tage Woche 30 Arbeitstage.1
(3) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden.
(4) Beginnt oder endet das Dienstverhltnis im Laufe des Urlaubsjahres, so betrgt der Urlaubsanspruch ein Zwlftel fr jeden vollen Beschftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfllter Wartezeit in der zweiten Hlfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberhrt.
(5) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewhrt und genommen werden. Eine bertragung des Urlaubs auf das nchste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin liegende Grnde dies rechtfertigen. Im Fall der bertragung muss der Urlaub bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres gewhrt und angetreten werden.
Wird die Wartezeit (Absatz 3) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfllt, muss der Urlaub sptestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres genommen sein.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfllt. Der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowie der Anspruch auf Zusatzurlaub fr schwerbehinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen bleiben hiervon unberhrt, wenn der Urlaub aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfhigkeit oder aufgrund unbezahlten Sonderurlaubs nicht rechtzeitig eingebracht werden kann; dieser Urlaubsanspruch erlischt zwlf Monate nach Ablauf des Zeitraums nach Unterabsatz 1 Satz 3.
2
(6) Erkrankt der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin whrend des Urlaubs und zeigt er / sie dies unverzglich an, so werden die durch rztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin arbeitsunfhig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; 9 BUrlG gilt entsprechend.
Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt.
(7) Ist die Arbeitszeit regelmig oder dienstplanmig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhht oder vermindert sich der Urlaub fr jeden zustzlichen Arbeitstag bzw. jeden zustzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs. Ist der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nicht das ganze Kalenderjahr gegen Entgelt beschftigt, betrgt der Urlaubsanspruch 1/12 fr jeden vollen Beschftigungsmonat, in dem Entgelt bezahlt wird. Der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz / Jugendarbeitsschutzgesetz bleibt unberhrt.
3
(8) Im brigen gilt das Bundesurlaubsgesetz.
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. Januar 2013 Beschluss der ARK-Bayern vom 14. Mrz und 22. April 2013,
zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-Bayern vom 16. Mrz 2012 2 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. April 2015 Beschluss der ARK-Bayern vom 23. Mrz 2015,
zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-Bayern vom 2. Mrz 2012, zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-Bayern vom 30. September 2009. 3 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008
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29 Zusatzurlaub fr Nachtarbeit
(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin, der / die Nachtarbeit ( 16 Absatz 9) leistet, erhlt bei einer Leistung im Kalenderjahr von
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
Zeiten des nchtlichen Bereitschaftsdienstes werden bei der Ermittlung des Zusatzurlaubes hlftig angerechnet. Nicht bercksichtigt werden Zeiten einer Rufbereitschaft einschlielich der Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung.
1
(2) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Dienstgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung (zuschlagspflichtige Nachtarbeitsstunden einschlielich der Zeiten eines nchtlichen Bereitschaftsdienstes). Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
2
(3) Im brigen finden 28 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1und 30 entsprechende Anwendung.3
30 Urlaubsabgeltung
(1) Kann der Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Dienstverhltnisses ganz oder teilweise nicht gewhrt werden, so ist er abzugelten. Ist dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin wegen eines vorstzlichen schuldhaften Verhaltens auerordentlich gekndigt worden oder hat der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin das Dienstverhltnis unberechtigterweise gelst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, welcher dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin nach gesetzlichen Vorschriften noch zustehen wrde.
(2) ber den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Urlaubstage des Vorjahres knnen auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin ausbezahlt werden.
31 Sonderurlaub4
(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung erhalten, wenn die betrieblichen Verhltnisse es gestatten. Diese Zeit gilt nicht als Beschftigungszeit, es sei denn, dass der Dienstgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
5
(2) Der Antrag soll mindestens drei Monate vor Inanspruchnahme gestellt werden.
(3) Entgeltliche Beschftigungen whrend des Sonderurlaubs bedrfen der schriftlichen Zustimmung des Dienstgebers.
(4) Die Beurlaubung kann vorzeitig nur beendet werden, wenn der Beurlaubungsgrund entfllt oder andere wichtige Grnde vorliegen und dienstliche oder betriebliche Verhltnisse dem nicht entgegenstehen, insbesondere erst nach Beendigung des Dienstverhltnisses einer fr den / die Beurlaubten / Beurlaubte eingestellten Ersatzkraft.
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 01. Januar 2010 Beschluss der ARK Bayern im Dezember 2010
2 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 01. Januar 2010 Beschluss der ARK Bayern im Dezember 2010
zum 01. Juli 2007 Beschluss der ARK-Bayern vom 28. Mai 2008 3 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 01. Juli 2011 Beschluss der ARK-Bayern vom 28. Juni 2011,
zum 01. Juli 2007 Beschluss der ARK-Bayern vom 28. Mai 2008 4 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. April 2015 Beschluss der ARK-Bayern vom 23. Mrz 2015
5 Amtliche Anmerkung:
Den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen stehen neben der Freistellung in Form des Sonderurlaubs auch andere Mglichkeiten zur vollstndigen oder teilweisen Freistellung zur Verfgung. Insbesondere kommen fr lngere Freistellungen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz, die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz oder die Arbeitszeitverringerung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz in Betracht.
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VI EINGRUPPIERUNG und ENTGELT
32 Eingruppierung1
(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist nach den Merkmalen der bertragenen Ttigkeiten in eine der Entgeltgruppen E1 - E14 gem Anlage 2 eingruppiert. Die Ttigkeiten mssen ausdrcklich in schriftlicher Form bertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin erhlt Grundentgelt nach der Entgeltgruppe, in die er / sie eingruppiert ist. Der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Eingruppierung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Ttigkeitsmerkmale berwiegend auszuben sind und die der Gesamtttigkeit des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin das Geprge gibt.
(3) Fr die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Ttigkeit des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin magebend. Entscheidend ist die fr die Ausbung der beschriebenen Ttigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin.
(4) Die Eingruppierung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin richtet sich nach den Oberstzen der Entgeltgruppe, die in den Ttigkeitsbereichen und in den Unterstzen beschrieben werden. Den Stzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die hufig anfallende Ttigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. Die Richtbeispiele sind nicht abschlieend.
(5) Wird dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin durch ausdrckliche Anordnung des Dienstgebers nicht nur vorbergehend eine Ttigkeit bertragen, die in ihrer Gesamtheit den Ttigkeitsmerkmalen einer hheren als seiner / ihrer bisherigen Entgeltgruppe entspricht, so ist er / sie mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihm / ihr die hherwertige Ttigkeit bertragen wird, gem Absatz 1 Satz 1 in den 1. Monat der nchst niedrigeren Stufe der hheren Entgeltgruppe einzugruppieren, mindestens aber in die Basisstufe/ Stufe 3.
2
(6) Wird dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin durch ausdrckliche Anordnung des Dienstgebers vorbergehend eine hherwertige Ttigkeit bertragen und hat er / sie diese Ttigkeit mindestens zwei Monate ausgebt, ist eine Zulage fr die Dauer der bertragung zu gewhren. Die Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Grundentgelt der hheren Entgeltgruppe (gem Absatz 5) und der Entgeltgruppe, in die der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin eingruppiert ist.
33 Bestandteile, Berechnung und Auszahlung des Entgelts3
(1) Das Entgelt des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin besteht aus dem Grundentgelt gem der fr das jeweilige Kalenderjahr anzuwendenden Tabelle (Anlagen 3 und 3a), einer eventuell gewhrten aufzehrenden monatlichen Entgeltzulage (Anlage 1 5) sowie gegebenenfalls der Stellvertreterzulage und / oder der Besitzstandszulage.
(2) Neben dem Entgelt erhlt der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin
eine Jahressonderzahlung ( 40) und gegebenenfalls:
1 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. Juni 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 6. Mai 2016,
zum 1. Juli 2015 Beschluss der ARK-Bayern vom 12. Mai 2015, zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008 2 Amtliche Anmerkung:
Die nchst niedrigere Stufe der hheren Entgeltgruppe ist diejenige Stufe, die von ihrer Bezeichnung der Stufe der bisherigen Entgeltgruppe vorangeht (z.B. die Stufe 3 der Stufe 4 oder die Basisstufe der Erfahrungsstufe). Dabei bleibt gewhrleistet, dass mit der Hhergruppierung in jedem Fall eine Steigerung im Dienstnehmerbruttoentgelt verbunden ist. 3 Zuletzt gendert mit Wirkung zum 1. August 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 19. Juli 2016,
zum 1. Juli 2015 Beschluss der ARK-Bayern vom 12. Mai 2015, zum 1. Januar 2009 Beschluss der ARK-Bayern vom 27. April 2009
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variable Entgeltbestandteile ( 34) Leistungen aus der Familienkomponente ( 37) eine Schichtzulage ( 38) Zeitzuschlge ( 39) vermgenswirksame Leistungen ( 50)
(3) Bemessungszeitraum fr das Grundentgelt (Anlagen 3 und 3a) und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit in den Arbeitsvertragsrichtlinien nicht ausdrcklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt fr den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europischen Union, so dass der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin am letzten Bankarbeitstag des Monats im Inland darber verfgen kann. Nicht in Monatsbetrgen festgelegte Entgeltbestandteile sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fllig. Teilen Beschftigte ihrem Arbeitgeber die fr eine kostenfreie bzw. kostengnstigere berweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zustzlichen berweisungskosten. Soweit Dienstgeber die Bezge am 16. eines jeden Monats fr den laufenden Monat zahlen, knnen sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 16. auf den letzten Tag des Monats gem Satz 2 verschieben.
(4) Soweit in den Arbeitsvertragsrichtlinien nicht ausdrcklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschftigte das Grundentgelt (Anlagen 3 und 3a) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschftigter entspricht.
(5) Besteht der Anspruch auf das Grundentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht fr alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfllt. Besteht nur fr einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird fr jede geleistete dienstplanmige oder betriebsbliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Grundentgelts sowie der sonstigen in Monatsbetrgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbetrgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
(6) Ergibt sich bei der Berechnung von Betrgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgefhrt. Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(7) Entfallen die Voraussetzungen fr eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 5 entsprechend.
(8) Die Abtretung von Entgelt ist ausgeschlossen.
(9) Wird gem 40a Einkommensteuergesetz eine Pauschalversteuerung durchgefhrt, hat der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin die einheitliche Pauschalsteuer bzw. die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidarittszuschlag zu tragen. In begrndeten Fllen kann von der Abwlzung auf den Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin abgesehen werden
1.
34 Variable Entgelte
Falls die Rahmenbedingungen es erforderlich machen, kann die Arbeitsrechtliche Kommission weitere betriebliche ffnungsklauseln schaffen. Sollten fr bestimmte Sparten oder Regionen differenzierte Arbeitsrechtsregelungen erforderlich sein, kann die Arbeitrechtliche Kommission entsprechende Regelungen erarbeiten.
35 Anpassungsklausel
Falls die Rahmenbedingungen es erforderlich machen, kann die Arbeitsrechtliche Kommission weitere betriebliche ffnungsklauseln schaffen. Sollten fr bestimmte Sparten oder Regionen differenzierte Arbeitsrechtsregelungen erforderlich sein,
1 Diese Arbeitsrechtsregelung zur Aufnahme der Arbeitsrechtsregelung vom 21. Mrz 2003 in 33 Absatz 9 der AVR-Bayern tritt mit
Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft. Inhaltlich gilt diese Regelung jedoch bereits seit dem Beschluss vom 21. Mrz 2003.
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kann die Arbeitrechtliche Kommission entsprechende Regelungen erarbeiten.
36 Grundentgelt
*gltig bis zum 30.06.2016
(1) Das Grundentgelt der Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen bemisst sich gem der jeweiligen Entgelttabelle der Anlage 3 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe und Erfahrungsstufe).
Fr die Gewhrung einer sich aufzehrenden monatlichen Entgeltzulage zur Flexibilisierung des Entgelts auf betrieblicher Ebene findet 5 der Anlage 1 Anwendung.
(2) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, denen eine Ttigkeit erstmals bertragen wird, erhalten das Entgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Einarbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. In der Entgeltgruppe 1 entfllt die Einarbeitungsstufe.
(3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen das Entgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe fr die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen Organisations- und Berufskenntnisse.
(4) Nach der Erfahrungszeit in der Basisstufe erhalten die Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Entgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe.
(5) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen werden die Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen der Einarbeitungsstufe zugeordnet. Nachgewiesene frderliche Zeiten einer beruflichen Ttigkeit vor der Einstellung knnen angerechnet werden. Bei Unterbrechungen findet Absatz 7 Satz 2 Buchst. a) e) entsprechende Anwendung.
(6) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat die anrechnungsfhigen Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, fr die der Nachweis nicht fristgem erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Dienstnehmer / der Dienstnehmerin nicht zu vertretendem Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf Antrag zu verlngern.
(7) Die Dienstne
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