Bebauungsplan Nr. 25/18
„Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“
in Essen-Freisenbruch
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Bebauungsplan Nr. 25/18 "Bochumer Landstraße/ Sachsenring/
Rodenseelstraße“ in Essen-Freisenbruch
Landschaftspflegerischer Begleitplan
und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Auftraggeber: Stadt Essen
Bearbeitung: Dipl.-Ing. Stefanie Jedele
Ma. Sc. Maike Fischer
Essen, im Februar 2018
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ................................................................................................................................ 1
2. Inhalt und Entwicklungsziel des Bebauungsplanes ................................................................ 2
3. Zustandsanalyse und Bewertung ........................................................................................... 3
3.1 Lage und Nutzungsstruktur des Plangebietes .................................................................... 3
3.2 Planerische Vorgaben ......................................................................................................... 7
3.3 Naturräumliche Gegebenheiten ......................................................................................... 8
3.4 Vegetation .......................................................................................................................... 9
3.5 Vorbelastungen ................................................................................................................. 10
3.6 Biotoptypenbewertung..................................................................................................... 10
3.7 Bewertung des Entwicklungszustandes im Plangebiet gem. der rechtsverbindlichen
Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67 und 36/75 .................................................................. 11
4. Konfliktanalyse ..................................................................................................................... 13
4.1 Eingriffsbeschreibung ....................................................................................................... 13
4.2 Eingriffsvermeidung und -verminderung.......................................................................... 14
4.3 Bewertung des Entwicklungszustandes im Plangebiet gem. des Bebauungsplans 25/18
und Ermittlung des Kompensationsumfanges .................................................................. 15
5. Maßnahmenplanung ............................................................................................................ 18
5.1 Schutzmaßnahmen ........................................................................................................... 18
5.2 Gestaltungs-/ Kompensationsmaßnahmen ...................................................................... 19
6. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ..................................................................................... 21
6.1 Rechtlicher Rahmen .......................................................................................................... 21
6.2 Vorkommen "planungsrelevanter Arten" ......................................................................... 22
6.2.1 Auswertung des LANUV-Infosystems und des Fundortkatasters ..................................... 22
6.2.2 Begehung zur Potenzialabschätzung und Gehölzuntersuchung ...................................... 24
6.3 Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ............................................................................ 26
6.4 Prognose artenschutzrechtlicher Tatbestände................................................................. 26
7. Zusammenfassung ................................................................................................................ 26
8. Literatur ................................................................................................................................ 28
Anhang 1: Protokoll zur Artenschutzprüfung ..................................................................................... 1
Anhang 2: Gehölzkartierung .............................................................................................................. 2
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Bewertung des Zustandes des Plangebietes gemäß der B-Pläne Nr. 08/73, 06/67
und 36/75 ......................................................................................................................... 12
Tab. 2: Bewertung des Zustandes des Plangebietes gemäß B-Plan 25/18. .................................. 17
Tab. 3: Im LANUV-Infosystem für den TK15-Quadranten, in welchem das Gebiet gelegen ist,
aufgelistete „planungsrelevante Arten“ und Erhaltungszustand in NRW (atlantische
Region) ............................................................................................................................. 23
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Abgrenzung des Plangebietes .......................................................................................... 4
Abb. 2: Rodenseelstraße in Richtung Norden .............................................................................. 5
Abb. 3: Wiesenfläche im Bereich der geplanten Straßendurchstreckung ................................... 5
Abb. 4: Bebauung am Hellweg ..................................................................................................... 5
Abb. 5: Ehem. Kfz-Handelsfläche an der Bochumer Landstraße/ Sachsenring ............................ 5
Abb. 6: Gehölzfläche am Sachsenring/ Hellweg ........................................................................... 6
Abb. 7: Bolz- und Spielplatz östlich des Sachsenringes ................................................................ 6
Abb. 8: Festsetzungen gemäß der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 06/67, 08/73 und
36/75. ............................................................................................................................... 8
Abb. 9: Nutzungs- und Biotoptypen im Plangebiet gemäß der rechtsverbindlichen
Bebauungspläne Nr. 06/6, 08/7, und 36/75. ................................................................ 13
Abb. 10: Nutzungs- und Biotoptypen im Plangebiet gemäß Bebauungsplan Nr. 25/18. ............. 18
Abb. 11: Abgestorbener Bergahorn mit mehreren Spechthöhlen. .............................................. 25
Abb. 12: Spechthöhle bietet kein Quartierpotenzial für Fledermäuse, da die Höhle nicht nach
obenhin ausgefault ist. ................................................................................................... 25
Abb. 13: Nicht ausgefaultes Astloch bietet ebenfalls kein Quartierpotenzial.............................. 25
Abb. 14: Stark beschädigter Stamm eines Bergahorns,
jedoch ebenfalls ohne Quartierpotenzial. ..................................................................... 25
Planverzeichnis
Bestandsplan M 1: 1000
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1. Einleitung
Anlass zur Erstellung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags und Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 25/18 „Bochumer Landstraße/ Sachsen-
ring/ Rodenseelstraße“ in Essen Freisenbruch. Im bisherigen Planverfahren wurde zunächst für die
Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 02/15 im Sommer 2015 eine frühzeitige Beteiligung der Öf-
fentlichkeit und die Beteiligung Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Zur Sicherstellung der
Gesamtplanung wurde das Gebiet nun um die notwendigen Verkehrsflächen zur Durchstreckung
der Rodenseelstraße mit dem Sachsenring erweitert. Dieses Vorhaben ist zwar bereits durch den
rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 06/67 planungsrechtlich gesichert, neueste Recht-
sprechungen zeigen jedoch, dass die Realisierung auf Grundlage älterer Bebauungspläne rechtlich
unsicher ist.
Die Aufstellung des B-Planes ergibt sich aus der derzeitigen Situation im Nahversorgungszentrum
des Stadtteils. Dieser befindet sich im Teilabschnitt der Bochumer Landstraße zwischen dem Sach-
senring im Osten und der Dammstraße im Westen. Der Trend speziell im Lebensmitteleinzelhan-
del zu größeren Verkaufsflächen führte dazu, dass auch der letzte größere Lebensmittelversorger
seinen Betrieb eingestellt hat. Da in diesem Nahversorgungszentrum keine adäquat großen Ein-
zelhandelsflächen in der gewachsenen Struktur angeboten werden können, wurde die Verwaltung
von der Bezirksvertretung VII beauftragt entsprechende Möglichkeiten im Bereich Bochumer
Landstraße / Sachsenring aufzuzeigen.
Bei der Abwägung der Inhalte des Bebauungsplanes sind nach § 1 (6) Pkt. 7 Baugesetzbuch die Be-
lange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Der vorliegende Land-
schaftspflegerische und Artenschutzrechtliche Fachbeitrag soll dazu als Entscheidungsgrundlage
dienen.
Mit den geplanten Baumaßnahmen sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die nach §
14 BNatschG i.V.m § 30 LNatSchG NRW erfasst und ausgeglichen werden müssen.
Für das Plangebiet besteht aufgrund der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67
und 36/75 bereits Baurecht. Der aufzustellende Bebauungsplan ersetzt die bestehenden Be-
bauungspläne in seinem Geltungsbereich. Es ist daher erforderlich, die vorhandenen Festsetzun-
gen der Bebauungspläne mit der neuen Planung vergleichend zu bilanzieren, um so den Kompen-
sationsbedarf zu überprüfen.
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag umfasst folgende Inhalte bzw. Arbeitsschritte:
Erfassung der vorhandenen Biotop- bzw. Vegetationsstrukturen (einschl. bestehender Beein-
trächtigungen)
Bewertung des in den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen Nr. 08/73, 06/67 und 36/75
festgesetzten Entwicklungszustandes nach dem Essener Modell (STADT ESSEN 2003)
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Ermittlung der Eingriffe und der Auswirkungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 25/18 nach Art und Umfang bzw. Vergleich mit den Eingriffen und Auswirkungen der Be-
bauungspläne Nr. 08/73, 06/67 und 36/75
Maßnahmen zur Konfliktvermeidung/ -verminderung bzw. der Schutzmaßnahmen sowie der
Maßnahmen zur Integration der geplanten Bebauung
Bilanzierung des Eingriffs und der Maßnahmen zur Konfliktverminderung
Darstellung der Kompensationsmaßnahmen
2. Inhalt und Entwicklungsziel des Bebauungsplanes
Ziel der Aufstellung dieses Bebauungsplans ist die langfristige Stärkung des D-Zentrums
Freisenbruch. Es soll ein attraktiver Versorgungs- und Dienstleistungsmittelpunkt in zentraler Lage
in Freisenbruch geschaffen werden. Die Versorgungsfunktion im Stadtteil soll durch die Bereitstel-
lung von Einzelhandelsflächen, einschließlich großflächiger Lebensmittelbetriebe verbessert wer-
den und damit die Attraktivität der der Bochumer Landstraße erhöht werden. Weiterhin ist die
Bereitstellung neuer Wohnbauflächen und die Anpassung der Verkehrsinfrastruktur und Ausbau
der geplanten Durchstreckung der Rodenseelstraße mit dem Sachsenring Ziel der Planung.
Diese Ziele sollen durch folgende planungsrechtliche Festsetzungen im B-Plan erreicht werden:
Das B-Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 4,6 ha. Vier Teilgebiete mit einer Flächen-
größe von rd. 11.400 m² werden als allgemeine Wohngebiete (WA 1-4) mit einer Grundflächen-
zahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 festgesetzt. Ein Bereich mit einer
Gesamtflächengröße von 8.700 m² wird als sonstiges Sondergebiet (SO) „Nahversorgungszentrum
mit Wohnen und Dienstleistungen“ festgesetzt. Die Grundflächenzahl ist für das Sondergebiet mit
0,9 festgelegt. Durch die Versiegelung durch Stellplätze und ihre Zufahrten darf diese bis zu einer
GRZ von 0,95 überschritten werden. Die GFZ beträgt 2,4. Für eine Teilfläche im Westen des Gel-
tungsbereiches wird die Festsetzung als reines Wohngebiet (WR) aus dem bestehenden B-Plan
übernommen. Die Fläche am Südrand des Plangebietes, östlich des Sachsenrings wurde aus der
bereits bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche herausgenommen. Hier gilt nun, wie für die an-
grenzenden Flächen außerhalb des Bebauungsplanes §34 BauGB.
Ein weiteres städtebauliches Ziel der Gesamtplanung ist die Durchstreckung der Rodenseelstraße
mit dem Sachsenring. Entsprechend der Verkehrsplanung der Stadt Essen setzt der Bebauungs-
plan die notwendigen Flächen innerhalb des Bebauungsplanes als öffentliche Verkehrsfläche fest.
Die Planstraße, die der verkehrlichen Erschließung der Wohngebiete 1 bis 3 dient, wird ebenfalls
als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Zur fußläufigen Anbindung an die Alleestraße wird ein
Weg mit der Sonderbestimmung als Fußgänger und Radfahrbereich festgesetzt.
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Zur Durchgrünung und zur Verhinderung der Aufheizung versiegelter Flächen ist auf privaten
Stellplatzanlagen die Pflanzung von einem standortgerechten, mind. mittelkronigen Baum pro 5
Stellplätze festgesetzt worden.
Flachdächer sind mindestens extensiv, mit einer Vegetationstragschicht von min. 10 cm zu begrü-
nen.
Im Bereich Hellweg / Sachsenring wird eine ca. 800 m² große Fläche als öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Spielplatz Typ B festgesetzt. Südlich des Sondergebietes werden östlich
und westlich des Sachsenringes zwei Flächen entsprechend ihrer bisherigen Nutzung als öffentli-
che Grünflächen (Dauerkleingärten) festgesetzt. Diese Flächen werden nicht mehr als öffentliche
Verkehrsfläche benötigt.
3. Zustandsanalyse und Bewertung
3.1 Lage und Nutzungsstruktur des Plangebietes
Das ca. 4,8 ha große Plangebiet befindet sich am östlichen Stadtrand von Essen, im Stadtteil
Freisenbruch
Das ca. 4,6 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk VII, Stadtteil Freisenbruch (Abb. 1). und wird
maßgeblich begrenzt:
im Norden durch die Straßenbegrenzungslinie von der Bochumer Landstraße Hs. Nr. 339 nach
Osten bis zur Haus Nr. 361, dann nach Norden entlang der Vorbehaltsfläche bis zur gedachten
Linie zwischen den Häusern Bochumer Landstraße Nr. 256 und 249, dann nach Süden entlang
der Rodenseelstraße und der Vorbehaltsfläche bis zum Renzelweg,
im Osten durch eine gedachte Linie zwischen der Bochumer Landstraße Haus Nr.387 und der
Straße Hellweg in H• im Osten durch eine gedachte Linie zwischen dem Renzelweg im Norden
und dem Hellweg in Höhe Haus Nr. 215 im Südenöhe des Hauses Nr.215,
im Süden durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie des Hellweg von Nr. 215 bis zum Sach-
senring dann weiter entlang der südlichen Straßenbegrenzungslinie des Sachsenring bis zum
Gebäude Hs. Nr. 41, dann nach Norden zum Parkplatz der Kleingartenanlage und weiter nach
Westen entlang der nördlichen Grenze der Kleingartenanlage bis zur östliche Grundstücks-
grenze des Gebäudes Alleestraße Nr. 1a-5b, und
im Westen durch eine gedachte Linie zwischen der östlichen Grundstücksgrenze des Gebäu-
des Alleestraße Nr. 1a-5b und dem Gebäude Hellweg Nr. 180 und weiter nach Norden bis ge-
dachten Linie zwischen den Gebäuden Bochumer Landstraße Nr. 348 und Bochumer Land-
straße Nr. 339
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Ältere Bestandsbebauung befindet sich entlang der Rodenseelstraße, der Bochumer Landstraße
und dem Hellweg (Abb. 4). Entlang des Sachsenringes ist das Plangebiet überwiegend unbebaut.
Die für das Plangebiet rechtsverbindlichen Bebauungspläne wurden nur in kleineren Teilgebieten rea-
lisiert.
Abb. 1: Abgrenzung des Plangebietes
Im nördlichen Plangebiet befindet sich die Rodenseelstraße mit angrenzender Wohnbebauung.
Ab der Kreuzung mit der Straße „Im Haferfeld“ verläuft auf der Ostseite ein breiter Rasenstreifen
in Richtung Norden (Abb. 2). Südlich umfasst das Plangebiet die bereits durch den B-Plan Nr.
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06/67 von Bebauung freigehaltene Fläche für die Straßendurchstreckung. Die Fläche stellt sich als
extensive Wiesenfläche dar (Abb. 3).
An der Einmündung des Sachsenring zur Bochumer Landstraße befindet sich eine größtenteils as-
phaltierte Gewerbefläche, die in der Vergangenheit von einem KFZ-Händler genutzt wurde. In die-
sem Bereich stocken drei ältere Einzelbäume, eine Linde und zwei Platanen mit starkem bis sehr
starkem Baumholz (Abb. 5).
Abb. 2: Rodenseelstraße in Richtung Norden
Abb. 3: Wiesenfläche im Bereich der geplanten Straßendurchstreckung
Abb. 4: Bebauung am Hellweg
Abb. 5: Ehem. Kfz-Handelsfläche an der Bochu-mer Landstraße/ Sachsenring
Südlich des Hellwegs befinden sich einzelne Wohngebäude sowie Kleingärten und Grabeland mit
entsprechenden Gartenlauben, Rasen und Ziergehölzen.
Östlich der Kleingärten erstreckt sich bis zum Sachsenring eine ca. 8.600 m² große Gehölzfläche
mit waldähnlichem Charakter (Abb. 6). Es handelt sich bei der Fläche um Wald i.S. des Gesetzes.
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Die Fläche wird von den Hauptbaumarten Esche, Birke und Bergahorn mit Stammdurchmessern
von 30 cm und 50 cm dominiert. Dazwischen stocken vereinzelt Gehölze mit stärkerem Baumholz.
Weiterhin kommen heimische Arten wie Linde und Traubenkirsche vor. Vereinzelt sind, vermut-
lich durch eine ehemalige Gartennutzung der Fläche, Obstbäume wie Apfel, Birne und Kirsche
vorhanden. Im Unterwuchs sind Brombeere, Hasel, Holunder und Weißdorn zu finden. Stellenwei-
se kommen Brennessel und japanischer Staudenknöterich vor. Die Fläche ist durch Ablagerungen
von Müll und Grünabfällen beeinträchtigt.
Östlich des Sachsenringes setzt sich die Wohnbebauung an der Bochumer Landstraße fort. Die
Gartengrundstücke reichen bis zum Bolz- und Spielplatz (Abb. 7) am südlich verlaufenden Hell-
weg. Die Gärten sind überwiegend artenarm mit Rasen und Ziergehölzen gestaltet. Ein brachlie-
gendes Grundstück ist vollständig mit Gehölzen und Sträuchern bewachsen. Neben Ziergehölzen
wie Kirsche und einigen Nadelgehölzen aus ehemaliger Gartennutzung haben sich hier Strauchbe-
stände aus Brombeere und Hasel entwickelt. Stellenweise finden sich Flächen mit
Gehölzaufwuchs von Pionierarten wie Birke und Weide. Der Bolz- und Spielplatz stellt sich als Ra-
senfläche mit Ballspielfläche und Spielgeräten dar, der zum Sachsenring mit einem Ballfangzaun
begrenzt wird.
Abb. 6: Gehölzfläche am Sachsenring/ Hellweg
Abb. 7: Bolz- und Spielplatz östlich des Sach-senringes
Alle heutigen Biotop- und Nutzungstypen sind im Bestandsplan dargestellt. Eine Übersicht des
Gehölzbestandes im Plangebiet ist im Anhang des Fachbeitrags zu finden. Grundlage der Bewer-
tung und Bilanzierung ist jedoch der Zustand gemäß der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr.
08/73, 06/67 und 36/75.
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3.2 Planerische Vorgaben
Flächennutzungsplan
Der regionalplanerische Teil des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) stellt den Planbereich
überwiegend als “Allgemeinen Siedlungsbereich/ASB“ dar. Lediglich im Süden wird ein kleiner Bereich
als „Waldbereiche“ und „Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“
(BSLE) dargestellt. Die Bochumer Landstraße (Ost/West) wird als Straße für den vorwiegend überregi-
onalen und regionalen Verkehr dargestellt.
Auf Ebene des Flächennutzungsplans stellt der RFNP den Planbereich überwiegend als Wohnbaufläche
dar. Lediglich im Süden wird ein kleiner Bereich als Wald dargestellt. Dies lässt sich jedoch mit der dem
Maßstab geschuldeten Planungsunschärfe erklären. Dafür spricht auch, dass dieser Bereich im rechts-
verbindlichen Bebauungsplan als Wohngebiet festgesetzt ist.
Die Bochumer Landstraße (Ost/West) und die Straßen Sachsenring/ Rodenseelstraße (Nord/Süd) sind
als Flächen für örtliche Hauptverkehrszüge dargestellt.
Bebauungsplan
Aufgrund der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 06/67, 08/73 und 36/75 besteht für das Plan-
gebiet bereits Baurecht. Der Zustand gemäß dieser Bebauungspläne ist in Abb. 8 wiedergegeben. Im
zentralen Bereich ist eine öffentliche Verkehrsfläche mit Anbindung nach Norden und Süden festge-
setzt. Das westlich der Verkehrsfläche liegende Quartier ist als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt,
der Südteil des Gebietes als Reines Wohngebiet. Das östliche Plangebiet ist ebenfalls als Reines Wohn-
gebiet festgesetzt. Die Umsetzung der B-Pläne ist nur in Teilgebieten realisiert worden.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich zum Landschaftsplan 2, der zurzeit erarbeitet
wird, jedoch nicht im Geltungsbereich des rechtsgültigen Landschaftsplanes der Stadt Essen.
Sonstige Vorgaben
Für das Plangebiet gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Essen vom 6. Juli 2001, zuletzt geändert
durch die Satzung vom 6. Oktober 2005. Die Beseitigung jeglichen Baumbestandes im Plangebiet,
der unter die Baumschutzsatzung fällt, ist nur nach Vorliegen einer entsprechenden Fällgenehmi-
gung möglich. Die Waldfläche ist hiervon ausgenommen.
Bei der größeren Gehölzfläche handelt es sich um Wald i.S. d. Gesetzes. Nach § 43 (1) a) LFoG be-
darf es für Bebauungspläne nach § 30 BauGB, für die eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist
keiner Waldumwandlungsgenehmigung.
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Abb. 8: Festsetzungen gemäß der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 06/67, 08/73 und
36/75.
3.3 Naturräumliche Gegebenheiten
Naturräumliche Zuordnung
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der naturräumlichen Einheit 545 „Westenhellweg“. Dieser
Naturraum ist durch eine leicht gewellte, lössbedeckte Fastebene gekennzeichnet, die nach Nor-
den hin allmählich absinkt. Der Löss erreicht Mächtigkeiten von bis zu 10 m. Die Entwässerung er-
folgt in nördlicher Richtung zur Emscher. (PAFFEN et al. 1963).
Geologie
Den geologischen Untergrund bildet Kalkmergelstein aus der Oberkreide sowie Sandstein aus dem
Oberkarbon. Sie sind mit lehmigem Schluff aus Solifluktionsbildung des Jungpleistozäns über-
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08/73
06/67
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deckt. Es handelt sich vorwiegend um schwach kiesige bis stark lehmige Schluffe (GEOLOGISCHER
DIENST NRW 2003).
Böden
Der anstehende Bodentyp ist eine Pseudogley-Parabraunerde, vereinzelt erodiert und im südöst-
lichen Teil des Plangebietes ein typisches Kolluvium aus lehmigem Schluff. (GEOLOGISCHER DIENST
NRW 2003).
Bei beiden Bodentypen handelt es sich um besonders schutzwürdige fruchtbare Böden aufgrund
ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit. Aufgrund der
anthropogenen Nutzungen im Plangebiet können die Böden jedoch nicht mehr als ungestört gel-
ten.
Grundwasser
Das Grundwasser steht im Plangebiet tiefer als 19 dm unter Flur an. (GEOLOGISCHER DIENST NRW
2003).
Klima
Das Klima unterliegt großräumig einem maritimen Einfluss und ist durch kühle Sommer und milde
Winter gekennzeichnet. Die vorherrschende Windrichtung ist SW. Die mittlere Niederschlagshöhe
liegt zwischen 800mm/ Jahr, die Jahresmitteltemperatur bei 9,0-9,5° C.
Im Bereich der Bochumer Landstraße hat sich laut synthetischer Klimafunktionskarte der Klima-
analyse der Stadt Essen ein Stadtrandklimatop ausgebildet. Die überwiegend locker bebauten und
gut durchgrünten Wohnsiedlungen sind gut durchlüftet und bewirken nur schwache Wärmein-
seln.
Ab dem Hellweg ist im südlichen Plangebiet der Klimatop „Parkklima" ausgewiesen. Je nach Be-
wuchs werden die Temperatur- und Strahlungsamplituden mehr oder weniger gedämpft. Park-
klimatope sind meist bioklimatisch wertvolle „Klimaoasen“.
3.4 Vegetation
Heutige potentielle natürliche Vegetation
Die heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnV), welche sich nach Einstellung aller anthropo-
genen Einflüsse entwickeln würde, würde vom Flattergras-Buchenwald, stellenweise Perlgras-
Buchenwald gebildet. In dieser Waldgesellschaft ist der vorherrschenden Buche auf Lösslehmbö-
den die Stieleiche stammweise beigemischt; vereinzelt auch die Hainbuche (TRAUTMANN 1972).
Reale Vegetation
Durch die anthropogene Nutzung zeigt die reale Vegetation des Plangebietes starke Abweichun-
gen von der hpnV. Dies äußert sich auch in der Zusammensetzung der Gehölzbestände. Im Be-
reich der größeren Gehölzfläche kommen überwiegend Arten wie Birke und Esche vor. In den Gär-
ten bzw. Kleingärten stocken viele typische Gartenziergehölze wie z.B. Flieder, verschiedene Koni-
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feren, Liguster, Korkenzieherweide usw., auch in der Krautschicht sind zahlreiche Zierarten vertre-
ten.
3.5 Vorbelastungen
Bei der asphaltierten Freifläche zwischen dem Gebäude Bochumer Landstraße 358 und dem Sach-
senring, die zuletzt immer wieder gewerblich genutzt wurde, handelt es sich um das Grundstück
einer ehemaligen Tankstelle. Das Grundstück ist unter der Ordnungsnummer 45/5.02 „ehemalige
Esso Tankstelle“ im Altlastenkataster der Stadt Essen verzeichnet. Die Fläche weist nach vorlie-
gendem Erkenntnisstand eine erhebliche Belastung auf. Ansonsten gibt es keine Hinweise auf Alt-
lasten.
Der Geltungsbereich des B-Planes liegt im Einwirkungsbereich ehemaligen, oberflächennahen
Bergbaus. Aus derartigen Abbautätigkeiten können zukünftig noch Tagesbrüche sowie unter-
schiedliche Senkungen und Setzungen an der Geländeoberfläche auftreten.
3.6 Biotoptypenbewertung
Um eine vergleichbare Beurteilung der Biotopfunktion einzelner Teilflächen und räumlich-
funktional miteinander vernetzter Bereiche zu ermöglichen, ist eine Bewertung erforderlich. Des-
gleichen stellt die Bewertung die Grundlage für die nachfolgende Ermittlung des Eingriffsumfan-
ges sowie der erforderlichen Flächenkompensation nach Landschaftsrecht dar.
Zur Bewertung wurde das „Essener Modell zur Landschaftsrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbe-
rechnung“ herangezogen (STADT ESSEN 2003). Es stellt eine Weiterentwicklung des „Verfahrens zur
Überprüfung des Mindestumfanges von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in die
Biotopfunktion“ nach LUDWIG (1991a) dar. Dieses wiederum basiert auf der vom gleichen Autor
entwickelten „Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen“ (LUD-
WIG 1991b).
Die Biotoptypen werden dabei mit Hilfe folgender naturschutzrelevanter Parameter bewertet:
Natürlichkeitsgrad (N)
Wiederherstellbarkeit (W)
Gefährdungsgrad (G)
Maturität (M)
Struktur- und Artenvielfalt (SV)
Häufigkeit (H)
Vollkommenheit (V)
Auf einer ordinalen Skala erfolgt dabei eine Einteilung in die Bewertungsstufen 0-5, wobei mit
steigender Zahl auch die Bedeutung des Parameters zunimmt.
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Das „Essener Modell“ weicht bei den Kriterien „Wiederherstellbarkeit“, „Gefährdungsgrad“,
„Struktur- und Artenvielfalt“ sowie „Häufigkeit“ von dem Verfahren nach LUDWIG (1991b) ab. Die
Anpassungen wurden vorgenommen, um die Methode ohne Einschränkungen auf Ballungsräume
anwenden zu können.
Zur Ermittlung des Flächenwertes werden für jeden Biotoptyp alle Wertzahlen zum Biotopwert
(BW) aufsummiert und mit der entsprechenden Flächengröße multipliziert. Die Summe aller Ein-
zelflächenwerte ergibt den Gesamtflächenwert. Die Wertigkeit, d.h. die Biotopfunktion einer Flä-
che, ist umso größer, je höher der Gesamtflächenwert ist.
Weil sich das Plangebiet im Geltungsbereich drei rechtsverbindlicher Bebauungspläne (Nr. 08/73,
06/67 und 36/75) befindet, besteht für die Flächen bereits Baurecht. Bei der Biotoptypenbewer-
tung ist folglich nicht der Istzustand des Plangebietes, sondern der Entwicklungszustand gemäß
der rechtsverbindlichen Bebauungspläne zugrunde zu legen.
3.7 Bewertung des Entwicklungszustandes im Plangebiet gem. der
rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67 und 36/75
Die öffentliche Straßenverkehrsfläche (VA) wird mit 0 bewertet. Bei den Allgemeinen und Reinen
Wohngebieten wird die überbaubare Grundstücksfläche komplett als Gebäude (HN) bilanziert und
erhält den Biotopwert 0. Bei allen Flächen mit einer GRZ von 0,4 wird davon ausgegangen, dass
sie um die maximal möglichen 50 % durch nicht überbaute Tiefgaragen, Zufahrten usw. über-
schritten wird (GRZ=0,6). Die verbleibenden Flächen innerhalb der Allgemeinen und Reinen
Wohngebiete werden als Ziergrünflächen/Gärten (HJ0) bilanziert. Der öffentliche Spielplatz und
die Dauerkleingärten (HS) erhalten einen Biotopwert von 8 bzw. 9.
In den drei rechtskräftigen Bebauungsplänen gibt es keine Festsetzungen bezüglich der Belange
von Natur und Landschaft oder sonstige Begrünungsfestsetzungen.
Nutzungs- und Biotoptypen gemäß der Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67 und 36/75 sind in Abb. 9
wiedergegeben, die entsprechende Bewertung in Tab. 1 aufgeführt. Demnach beträgt der Ge-
samtflächenwert A für den Zustand gemäß der rechtsverbindlichen Bebauungspläne 80.650.
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Tab. 1: Bewertung des Zustandes des Plangebietes gemäß der B-Pläne Nr. 08/73, 06/67 und 36/75
EingriffsbilanzierungBezeichnung des Vorhabens:
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum B-Plan Nr. 25/18
"Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße"
Code Nutzungs- / Biotoptyp Fläche
( ent sprechend B io t op t ypelist e des LA N U V ) in m² N W G M SV H V BW Flächenwert
A.
HNGebäudeflächen mit GRZ 0,4
innerhalb der Baugrenzen8.370 0 0 0 0 0 0 0 0 0
VA7
überbaubare (versiegelte)
Grundstücksfläche bis zur max.
Überschreitung = GRZ 0,6
3.330 0 0 0 0 0 0 0 0 0
VA Öffentliche Straßenverkehrsflächen 25.950 0 0 0 0 0 0 0 0 0
HJ0Gärten und Ziergrünflächen mit
geringem Gehölzbestand7.800 1 2 1 1 2 1 1 9 70.200
HSÖffentliche Grünfläche
(Dauerkleingarten)450 1 2 1 1 2 1 1 9 4.050
SP Öffentliche Grünfläche (Spielplatz) 800 1 1 1 1 2 1 1 8 6.400
Gesamtfläche: (Summe Sp. 3) 46.700
Gesamtflächenwert A: (Summe Sp. 12) 80.650
Zustand des Plangebietes gemäß der rechtsverbindlichen B-Pläne Nr.08/73, 06/67
und 36/75
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Abb. 9: Nutzungs- und Biotoptypen im Plangebiet gemäß der rechtsverbindlichen Bebauungs-pläne Nr. 06/6, 08/7, und 36/75.
4. Konfliktanalyse
4.1 Eingriffsbeschreibung
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 4 Landschaftsgesetz NW „Veränderungen der Ge-
stalt von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können“. Diese Beeinträchtigungen sind nach § 4 (4) LG
NW zu vermeiden bzw. unvermeidbare Eingriffe sind durch funktional geeignete Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
Bebauungsplan Nr. 25/18 "Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“ in Essen-Freisenbruch Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
14
Durch die geplanten Flächennutzungen des Bebauungsplanes sind folgende potenziellen Auswir-
kungen auf den Ist-Zustand des Plangebietes zu betrachten:
nachhaltige Beeinträchtigung von Biotopen und deren Funktionen
baubedingte Beeinträchtigung von gewachsenen Böden (Bodenbewegungen, Bodenverdich-
tungen durch Baufahrzeuge, Bodenverunreinigungen)
nachhaltige Beeinträchtigung von Boden, Wasserhaushalt und Geländeklima (Bodenversiege-
lung, Verminderung der Grundwasserneubildungsrate, Einschränkung des Boden-Luft-
Austausches)
Die überbaubaren Grundstücksflächen haben eine Größe von 15.110 m², die der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen 23.245 m². Der Anteil versiegelter Flächen bezogen auf die Gesamtfläche
von 46.700 m² liegt damit sehr hoch, so dass der Boden nur noch eingeschränkt als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen zur Verfügung steht. Durch die Flächenversiegelung vermindert sich der
Boden-Luft-Austausch, es kommt zu erhöhtem Oberflächenabfluss und einer Verminderung der
Grundwasserneubildungsrate.
Die lokalklimatische Ausgleichs- und Austauschfunktion, welche durch die zum heutigen Zeitpunkt
bestehende Gehölzfläche (6.800 m²), die extensive Wiesenfläche und die Kleingärten vorhanden
ist, wird durch Umsetzung des B-Planes beeinträchtigt. Bei Umsetzung des B-Planes werden alle
größeren Gehölzbestände, einige Einzelbäume und die große Wiesenfläche innerhalb des Plange-
bietes entfallen. Infolge der starken Versiegelung des Plangebietes kann es zu
Überwärmungserscheinungen kommen. Dabei handelt es sich um einen nachhaltigen Eingriff, der
jedoch aufgrund fehlender Freiflächen nur durch die geplanten Festsetzungen wie Dachbegrü-
nungen, die Anlage eines Gehölzstreifens am Südwestrand des Plangebietes und Einzelbaum-
pflanzungen gemindert wird. Die Vegetationsschicht der Dachbegrünung, die Baumkronen und
Gehölzflächen senken die Wärmebelastung und verfügen über eine Filterfunktion.
Weiterhin kommt es bei Realisierung des Nahversorgungszentrums zu einem erhöhten Verkehrs-
aufkommen, wodurch entsprechend höhere Lärmbelastungen entstehen.
4.2 Eingriffsvermeidung und -verminderung
Eine Vermeidung der Eingriffe ist aufgrund der Flächengröße und der Art und Weise der Bebau-
ung nicht möglich. Folgende Maßnahmen sind zur Eingriffsvermeidung und –minderung vorgese-
hen:
Zur Verminderung des Eingriffs sind Gebäudeflächen, die als Flachdächer ausgebildet
werden, extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die Mindeststärke der Drän-,
Filter- und Vegetationstragschicht beträgt 6 cm.
Zur Gliederung und Belebung des Baugebietes mit Grün sind die privaten Stellplatzanla-
gen mit Bäumen zu begrünen. Je pro 5 Stellplätze ist ein standortgerechter, mindestens
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15
mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen und mit einem mindestens 1,5m x 1,5m großen be-
grünten Baumbeet und einem Anfahrschutz zu versehen.
Im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist zur Durchgrünung des Straßenrau-
mes die Anlage von Begleitgrünflächen und die Pflanzung von Straßenbäumen vorgese-
hen.
Pflanzfläche zwischen WA1 und der südlichen Kleingartenanlage
Die Dachbegrünung dient der verminderten Aufheizung der Luft in einem dicht bebauten Gebiet
und der Speicherung von Regenwasser mit dem Effekt des verzögerten Abflusses. Die Begrünung
der eingeschossigen Gebäudeteile sowie der Tiefgaragen soll insbesondere der Gliederung und
Belebung des Gebietes mit Grün dienen. Auf diese Weise soll das Gebiet insbesondere attraktiv
gestaltet und die notwendigen Freiflächen für die Wohnbebauung geschaffen werden. Die Aufhei-
zung des Gebietes durch versiegelte Flächen wird abgemildert und das Regenwasser gespeichert,
so dass es verzögert der Kanalisation, der Regenwasserversickerungsanlage oder dem nächsten
Vorfluter zufließen kann.
Die Baumpflanzungen auf privaten Stellplatzanlagen und entlang der öffentlichen Straßenver-
kehrsfläche soll die Attraktivität des Baugebietes steigern, zur Gliederung und Belebung des Land-
schaftsbildes beitragen und für eine Beschattung der versiegelten Flächen sorgen. Dadurch soll
die Aufheizung der Flächen vermindert und ein positiver klimatischer Effekt erzielt werden.
Die Anpflanzung im südwestlichen Plangebiet soll die vorhanden Grünflächen (Dauerkleingärten)
zum Wohngebiet hin abschirmen und den geringen Gehölzanteil im Plangebiet erhöhen. Somit
wird ein Trittsteinbiotop und Rückzugsort für verschiedene Tierarten angrenzender Flächen ge-
schaffen.
Weiterhin ist zu prüfen ob das anfallende Niederschlagswasser (gemäß § 44 LWG NW) auf den
Grundstücken versickert werden kann.
4.3 Bewertung des Entwicklungszustandes im Plangebiet gem. des Be-
bauungsplans 25/18 und Ermittlung des Kompensationsumfanges
Die Veränderung von Grundflächen durch die geplante Bebauung stellt einen nachhaltigen Eingriff
in den Naturhaushalt dar. Ein großer Teil der zur Zeit bestehenden Grün- und Gehölzflächen hätte
aufgrund des bestehenden Baurechts (rechtsverbindliche Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67 und
36/75) bebaut werden können. Es ist nun festzustellen, ob es bei vollständiger Umsetzung des Bau-
rechtes durch den B-Plan Nr. 25/18 zu stärkeren oder weniger intensiven Eingriffen in Natur und Land-
schaft gegenüber den alten Bebauungsplänen kommt. Die Maßnahmen zur Verminderung werden bei
der Berechnung des Kompensationsumfanges berücksichtigt, da sich dadurch die Eingriffsintensität
reduziert.
Bebauungsplan Nr. 25/18 "Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“ in Essen-Freisenbruch Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
16
Zur Ermittlung des Kompensationsumfanges wird analog zur Biotoptypenbewertung für den Aus-
gangszustand des Plangebietes auch für den Zustand nach Umsetzung der Planung eine Bewer-
tung vorgenommen. Dabei wird von einem Entwicklungszeitraum von 25 -30 Jahren ausgegangen,
d.h. der Zustand nach 30 Jahren wird bei der Bewertung zugrunde gelegt.
Die Bewertung der Nutzungs- und Biotoptypen gem. B-Plan Nr. 25/18 ist in Tab. 2 dargestellt. Eine
zeichnerische Darstellung der zu bewertenden Nutzungs- und Biotoptypen ist der Abb. 8 zu ent-
nehmen.
Bei der Bewertung wird vom maximal möglichen Bebauungszustand ausgegangen. Die
überbaubaren Grundstücksflächen gehen somit für die Allgemeinen Wohngebiete mit der GRZ
von 0,4 und einer zulässigen Überschreitung von 50 % (GRZ =0,6) für Garagen und Stellplätze mit
ihren Zufahrten ein, das Sondergebiet wird mit der GRZ von 0,95 angerechnet, da die GRZ von 0,9
bis 0,95 überschritten werden darf.
Von den Flächen mit Vollversiegelung (Biotopwert 0) wurden die Flächen abgezogen, für die eine
Dachbegrünung festgesetzt wurde. Diese wurden dem Nutzungstyp „eingeschossige Gebäude mit
intensiver Dachbegrünung“ zugeordnet. Die öffentlichen Grünflächen und die Verkehrsflächen
gehen mit ihrer real dargestellten Fläche in die Bewertung ein. Die Fläche des reinen Wohngebie-
tes im Südwesten wird mit dem Biotoptyp Garten bewertet, da es sich hier um Bestandsflächen
handelt. Die Fläche am Südrand des Plangebietes, östlich des Sachsenrings wurde aus der bereits
bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche herausgenommen. Hier gilt nun §34 BauGB und die Flä-
che wird entsprechend der heutigen Nutzung als Garten und Ziergrünfläche (HJ0) bewertet.
Das Kriterium „Vollkommenheit“ wird aufgrund der fehlenden Strukturierung und des geringen zu
erwartenden Artenbestandes bei allen Nutzungs- und Biotoptypen eher niedrig angesetzt.
Insgesamt ergibt sich aus der Summe der Einzelflächenwerte ein Gesamtflächenwert B von
76.555 (Tab. 2). Damit entsteht aufgrund des etwas größeren Anteils versiegelter Flächen trotz
der eingriffsminimierenden Maßnahmen eine geringere Wertigkeit dem Ist-Zustand gegenüber.
Die Gesamtbilanz, welche sich durch Subtraktion des Gesamtflächenwertes A (80.650) vom Ge-
samtflächenwert B (76.555) errechnet, ergibt demnach ein Defizit von -4.095 (Tab. 2).
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17
Tab. 2: Bewertung des Zustandes des Plangebietes gemäß B-Plan 25/18.
EingriffsbilanzierungBezeichnung des Vorhabens:
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum B-Plan Nr. 25/18
"Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße"
Code Nutzungs- / Biotoptyp Fläche
( ent sprechend B io t op t ypenlist e des LA N U V ) in m² N W G M SV H V BW Flächenwert
B. Zustand des Plangebietes gemäß des Bebauungsplans 25/18
HN Gebäudeflächen mit GRZ 0,4 bzw.
GRZ 0,9 innerhalb der Baugrenzen12.090 0 0 0 0 0 0 0 0 0
VA7
überbaubare (versiegelte)
Grundstücksfläche bis zur max.
Überschreitung = GRZ 0,6 bzw. 0,95
3.020 0 0 0 0 0 0 0 0 0
BB11 Hecke / Gehölzstreifen (Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen)
450 2 2 1 3 2 2 2 14 6.300
HJ0Gärten und Ziergrünflächen mit
geringem Gehölzbestand5.655 1 2 1 1 2 1 1 9 50.895
VA Öffentliche Straßenverkehrsflächen 23.245 0 0 0 0 0 0 0 0 0
HSÖffentliche Grünfläche
(Dauerkleingarten)1.440 1 2 1 1 2 1 1 9 12.960
SP Öffentliche Grünfläche (Spielplatz) 800 1 1 1 1 2 1 1 8 6.400
Gesamtfläche: (Summe Sp. 3) 46.700
Gesamtflächenwert B: (Summe Sp. 12) 76.555
Gesamtflächenwert A: (Summe Sp. 12) 80.650
Gesamtbilanz -4.095
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Abb. 10: Nutzungs- und Biotoptypen im Plangebiet gemäß Bebauungsplan Nr. 25/18.
5. Maßnahmenplanung
5.1 Schutzmaßnahmen
Zur Reduzierung der Beeinträchtigungen während der Bauphase sind generell folgende Maßnah-
men vorzusehen:
rasche Abwicklung der Bauausführung, um die damit verbundenen Belästigungen und Beein-
trächtigungen zeitlich zu begrenzen und möglichst gering zu halten
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19
Lagerung von boden- und wassergefährdenden Stoffen nur auf befestigten Flächen
vorsichtiges Abschieben des unbelasteten Oberbodens, ordnungsgemäße Lagerung (Schutz
vor Austrocknung und Erosion), ggf. mit Zwischenbegrünung, und Wiedereinbau in die dafür
vorgesehenen Grünbereiche (DIN 18300 – Erdarbeiten und DIN 18915 – Bodenarbeiten)
Baumschutzmaßnahmen gemäß DIN 18920 sind dann durchzuführen, wenn der Bebauungsplan in
Teilmaßnahmen realisiert wird und bestehender Gehölzbestand erhalten werden kann.
5.2 Gestaltungs-/ Kompensationsmaßnahmen
Die Gestaltungsmaßnahmen dienen der Eingriffsverminderung (vgl. Kap.4.2). Das folgende Anfor-
derungsprofil zeigt die wichtigsten Gestaltungsprämissen für die städtebaulichen und ökologi-
schen Belange:
dauerhafte Begrünung und Erhaltung der nicht bebaubaren und für die Bebauung nicht erfor-
derlichen Flächen von Baugrundstücken
Begrünung von Flächdächern mit extensiver Dachbegrünung
Baumpflanzungen auf privaten Stellplatzanlagen und im Bereich der öffentlichen Straßenver-
kehrsfläche
Baumpflanzungen und Baumbeete auf privaten Stellplatzanlagen:
Zur Gestaltung, Durchgrünung und Beschattung ist auf privaten Pkw-Stellplatzanlagen pro 5 Stell-
plätzen ein standortgerechter, mindestens mittelkroniger Laubbaum, in der Pflanzgüte von min-
destens Stammumfang 18-20 cm, anzupflanzen. Die Bäume sind über die Stellplatzanlage verteilt
anzupflanzen; die Baumbeete müssen mindestens 1,5m x 1,5m groß und begrünt sein, sie sind mit
einem Anfahrschutz zu versehen. Diese Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten; ausfallende
Bäume sind entsprechend nachzupflanzen.
Mittel- bis großkronige Bäume (Hochstamm, 3xv., m. B., StU 18-20) z.B.:
Spitzahorn (Acer platanoides)
Feldahorn (Acer campestre)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Eiche (Quercus robur, Quercus petraea)
Winterlinde (Tilia cordata)
Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Zum Ausgleich für entfallende Gehölzflächen und zur Abschirmung der angrenzenden Kleingärten
zum Wohn- und Nahversorgungszentrum sind in einem 6m breiten Streifen Bäume und Sträucher
der potenziellen natürlichen Vegetation in einem Pflanzverband von 1,5m x 1,5m anzupflanzen.
Sträucher sind in der Pflanzgüte von mindestens Höhe 60-100 cm anzupflanzen. Dort, wo eine
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20
entsprechende Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern vorhanden ist, ist eine Anpflanzung nicht
erforderlich. Diese An- und Bepflanzungen sind dauerhaft zu erhalten; ausfallende Bäume und
Sträucher sind entsprechend nach zu pflanzen. Es ist die Pflanzliste des Landschaftsplans Essen zu
beachten.
Es werden folgende Arten vorgeschlagen:
Großkronige Bäume:
Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
Esche (Fraxinus excelsior)
Stieleiche (Quercus robur)
Winterlinde (Tilia cordata)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Sträucher:
Kornelkirsche (Cornus mas)
Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea)
Hasel (Corylus avellana)
Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna)
Faulbaum (Frangula alnus)
Schlehe (Prunus spinosa)
Hundsrose (Rosa canina)
Dachbegrünungen:
Extensive Dachbegrünung
Flachdächer sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Mindeststärke der Drän-, Filter- und Vege-
tationstragschicht beträgt 10 cm. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen
sind Hallen sowie Dachflächenbereiche, die für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen
oder für erforderliche haustechnische Einrichtungen genutzt werden.
Öffentliche Grünfläche:
Auf der 800 m² großen öffentliche Grünfläche im Nordosten des Bebauungsplanes ist ein Spiel-
platz Typ B anzulegen. Die Flächen im Süden, angrenzend an den Sachsenring bleiben entspre-
chend der heutigen Nutzung Flächen für Dauerkleingärten.
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6. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
6.1 Rechtlicher Rahmen
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Beurteilung ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen in §§ 44-45 BNatSchG. In § 44 Abs. 1 BNatSchG ist ein umfangreicher
Verbotskatalog zum Artenschutz aufgeführt. Das Ziel des Artenschutzes besteht bei genehmi-
gungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben vor allem darin, den Erhalt der Populationen
und die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustel-
len. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein artenschutzrechtlicher Verstoß nicht vor, wenn die öko-
logischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam-
menhang weiterhin erfüllt werden. Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichs-
maßnahmen festgesetzt werden.
Bebauungspläne selbst können zwar keine artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1
BNatSchG erfüllen. Möglich ist dies jedoch später durch die Realisierung der konkreten Bauvorha-
ben. Deshalb ist bereits bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes eine Arten-
schutzrechtliche Prüfung vorzunehmen (s. Nr. 3.2 in MWEBWV & MKULNV 2010).
Bei genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsvorhaben beschränkt sich der Prüfumfang
einer Artenschutzprüfung auf die europäisch geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
und die „europäischen Vogelarten“. Sind andere „besonders geschützte Arten“ betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffes oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote vor (§ 44 Abs. 5 BNatSchG).
Da sich unter den Vogelarten zahlreiche „Allerweltsarten“ befinden, wurde für Nordrhein-
Westfalen eine Planungshilfe erstellt, welche die Arten auflistet, die bei der artenschutzrechtli-
chen Prüfung in Fachplanungen einzeln zu bearbeiten sind (MUNLV 2007,
www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start; vgl. auch Erläuterungen bei KIEL
2005). Sie werden als „planungsrelevante Arten“ bezeichnet. Eine aktuelle Liste kann von der
Website des LANUV (www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe) her-
untergeladen werden.
Bei genehmigungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben besteht das Ziel des Artenschut-
zes vor allem darin, den Erhalt der Populationen und die ökologischen Funktionen der betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein arten-
schutzrechtlicher Verstoß nicht vor, wenn der Eingriff nach § 15 BNatSchG zulässig ist und in Be-
zug auf die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die „europäischen Vogelarten“ die ökolo-
gischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammen-
hang weiterhin erfüllt werden. Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen festgesetzt werden.
Bebauungsplan Nr. 25/18 "Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“ in Essen-Freisenbruch Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
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Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG können bei einer Betroffenheit von
„FFHAnhang- IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt wer-
den, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, zumutbare
Alternativen fehlen und der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlech-
tert.
6.2 Vorkommen "planungsrelevanter Arten"
Zur Ermittlung des Artenspektrums im Vorhabensbereich (B-Plan 25/18 "Bochumer Landstraße/
Sachsenring/ Rodenseelstraße) vorkommender „planungsrelevanter Arten“ wurde zunächst das
Infosystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW (LANUV) ausgewertet, das Listen der „planungsrelevanten Arten“ für die
einzelnen Quadranten der Messtischblätter (TK25) enthält. Zudem wurden Daten bei der Unteren
Landschaftsbehörde (Fundortkataster) abgefragt.
Das Lebensraumpotenzial für „planungsrelevante Arten“ wurde ferner bei einer Begehung des
Geländes im Februar 2016 und für den erweiterten Geltungsbereiches im Herbst 2018 abge-
schätzt.
6.2.1 Auswertung des LANUV-Infosystems und des Fundortkatasters
Für den Quadranten 2 (oben rechts) des Messtischblattes 4508 sind im Infosystem des LANUV 25
„planungsrelevante Arten“ aufgeführt, davon zwei Fledermausarten 22 Vogelarten und eine Am-
phibienart (Tab. 3).
Vorkommen der meisten dieser Arten können für den Planungsbereich sicher ausgeschlossen
werden, weil entsprechende Lebensräume nicht vorhanden sind. Dies gilt für fast alle Vogelarten,
die z. T. Wälder oder größere Gehölzbestände besiedeln (z. B. Habicht Accipiter gentilis, Mäuse-
bussard Buteo buteo, Waldohreule Asia otus, Kleinspecht Dryobates minor), an Gewässer und
Feuchtgebiete gebunden sind (z. B. Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis, Flussregenpfeifer
Charadrius dubius) oder als Arten der offenen Agrarlandschaft gelten (z. B. Kiebitz Vanellus
vanellus, Feldlerche Alauda arvensis, Rauchschwalbe Hirundo rustica).
Von den Fledermäusen muss die Wasserfledermaus Myotis daubentonii nicht weiter betrachtet
werden, da sie bevorzugt über Gewässern jagt, die im Betrachtungsraum nicht vorhanden sind.
Ein Vorkommen der weit verbreiteten Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus wäre hingegen
denkbar.
Für die Geburtshelferkröte sind keine geeigneten Laichgewässer und Landhabitate wie
Steinbrücheche oder Abgrabungsflächen vorhanden.
Bebauungsplan Nr. 25/18 "Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“ in Essen-Freisenbruch Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
23
Nach Auskunft von Hr. Porrmann/ULB Essen vom 22.02.2016 sind im Fundortkataster für den Be-
trachtungsraum und die angrenzenden Grünflächen keine Kartierungen/Vorkommen planungsre-
levanter Arten hinterlegt.
Tab. 3: Im LANUV-Infosystem für den TK15-Quadranten, in welchem das Gebiet gelegen ist, aufge-listete „planungsrelevante Arten“ und Erhaltungszustand in NRW (atlantische Region): = günstig, = ungünstig / unzureichend, = ungünstig / schlecht, = unbekannt; = sich verbessernd, = sich verschlechternd
Art streng geschützt besonders ge-schützt
FFH-RL, V-RL
SÄUGETIERE
Wasserfledermaus Myotis daubentonii
Anh. IV
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus
Anh. IV
VÖGEL
Habicht Accipiter gentilis
Sperber Accipiter nisus
Feldlerche Alauda arvensis
Waldohreule Asio otus
Steinkauz Ahene noctua
Mäusebussard Buteo buteo
Bluthänfling Carduelis cannabina
Flussregenpfeifer Charadrius dubius
Art. 4 (2)
Kuckuck Cuculus canorus
Mehlschwalbe Delichon urbica
Kleinspecht Dryobates minor
Baumfalke Falco subbuteo
Art. 4 (2)
Turmfalke Falco tinnunculus
Rauchschwalbe Hirundo rustica
Feldsperling Passer montanus
Gartenrotschwanz Rallus aquaticus
Art. 4 (2)
Girlitz Serinus serinus
Waldkauz Strix aluco
Star Sturnus vulgaris
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24
Art streng geschützt besonders ge-schützt
FFH-RL, V-RL
Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis
Art. 4 (2)
Schleiereule Tyto alba
Kiebitz Vanellus vanellus Art. 4 (2)
AMPHIBIEN
Geburtshelferkröte Alytes obstetricans
Anh. IV
6.2.2 Begehung zur Potenzialabschätzung und Gehölzuntersuchung
Am 29.02.2016 und 15.08.2018 (Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes) wurde
das Planungsgebiet begangen und hinsichtlich des Lebensraumpotenzials für „planungsrelevante“
Arten überprüft. Dabei wurden die dort vorhandenen Bäume mit überwiegend geringen bis
höchstens mittlerem Baumholz untersucht.
Der Fokus lag auf Basis des unter 6.2 ermittelten Artenspektrums auf dem Habitatpotenzial für
Fledermäuse.
Alle betroffenen bzw. im Nahbereich des Vorhabens vorhandenen Bäume wurden auf Baumhöh-
len, Ausfaulungen, Stammrisse, abstehende Borke u. a. für Fledermäuse geeignete Strukturen un-
tersucht. Außerdem wurde auf Kotspuren, Fraßreste, Drüsensekrete oder Haare von Fledermäu-
sen geachtet.
Die Abbildungen 9-12 zeigen den Gehölzbestand sowie Ansätze besonderer Strukturen. Lediglich
in einem einzigen Fall sind Baumhöhlen ausfindig gemacht worden. Es handelt sich um einen ab-
gestorbenen Bergahorn mit geringem Baumholz, der mehrere Spechthöhlen aufweist (Abb. 9 u.
10). Für den im entsprechenden Messtischquadranten vorkommenden Kleinspecht sind jedoch
keine weiteren geeigneten Habitatstrukturen vorhanden. Er bevorzugt "Auwälder, alte Eichen-
und Eichenmischwälder, Birken- und Erlenwälder, tritt aber auch in alten, totholzreichen Buchen-
wäldern und Pappelforsten" auf (GRÜNEBERG et al. 2013). Aufgrund der beschriebenen Lebens-
raumansprüche ist ein Vorkommen des Kleinspechtes auszuschließen.
Die vorhandenen Baumhöhlen bieten auch Fledermäusen kein Quartierpotenzial, da sie keine ge-
eigneten Hangplätze aufweisen. Andere für Fledermäuse geeignete Baumhöhlen u. a. geeignete
Strukturen sind nicht ausfindig gemacht worden, wodurch sich auch für Fledermäuse kein Quar-
tierpotenzial ergibt.
Bei einigen Bäumen sind erste Ansätze von Höhlen- oder Spaltenquartieren für Fledermäuse vor-
zufinden, die Astlöcher und anderen Stammschäden sind jedoch nicht tief genug ausgefault/ aus-
geprägt (Abb. 11 u. 12).
Bebauungsplan Nr. 25/18 "Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“ in Essen-Freisenbruch Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
25
Bei der Gehölzuntersuchung sind des Weiteren keine Nester, etwa von Rabenkrähen oder Horste
von Greifvögeln, ausfindig gemacht worden.
Auch im Bereich der Wiesenfläche ist nur im Randbereich zur Bochumer Landstraße eine ältere
Vogelkirsche vorzufinden, die jedoch kein Quartierpotenzial aufweist. Da das betrachtete Gebiet
keine nennenswerte Funktion für planungsrelevante Arten aufweist und auch von vielen Störfak-
toren beeinträchtigt ist, lässt sich keine Betroffenheit für diese Arten ableiten. Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten sind nicht vorhanden. Zur Nahrungssuche bestehen genügend Ausweichmög-
lichkeiten im Umfeld.
Abb. 11: Abgestorbener Bergahorn mit mehre-ren Spechthöhlen.
Abb. 12: Spechthöhle bietet kein Quartierpo-
tenzial für Fledermäuse, da die Höhle nicht nach obenhin ausgefault ist.
Abb. 13: Nicht ausgefaultes Astloch bietet ebenfalls kein Quartierpotenzial.
Abb. 14: Stark beschädigter Stamm eines
Bergahorns, jedoch ebenfalls ohne Quartierpotenzial.
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6.3 Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
Die Rodungsarbeiten sind innerhalb des Zeitraumes von Anfang Oktober bis Ende Februar – also
außerhalb der Brut- bzw. Fortpflanzungszeit – durchzuführen, um keine Nester zu zerstören oder
sonstige Störungen zu verursachen.
Weitere Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen oder eine Beschränkung der Bauzeiten sind aus
artenschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich.
Zur Aufrechterhaltung der Funktion für Fledermäuse (Überflüge, Nahrungshabitat) sollten in
größtmöglichem Umfang neue Gehölzbestände (vorwiegend Bäume) etabliert werden, die zur
Nahrungssuche und ggf. auch als Leitstruktur dienen können.
6.4 Prognose artenschutzrechtlicher Tatbestände
Bei Durchführung der unter 6.3 beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist nicht da-
von auszugehen, dass artenschutzrechtliche Tatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das
Vorhaben ausgelöst werden. Es ist nicht zu erwarten, dass Tiere verletzt oder getötet werden (§
44 Abs. 1 Nr. 1). Es werden auch keine Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich gestört werden, dass sich der Erhaltungszu-
stand der lokalen Population verschlechtern würde (§ 44 Abs. 1 Nr. 2). Fortpflanzungs- oder Ruhe-
stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3) sind ebenfalls nicht betroffen.
Bezüglich der nicht „planungsrelevanten“, häufigeren Vogelarten werden Betroffenheiten da-
durch ausgeschlossen, dass die Rodung und Vorbereitung der Bauflächen außerhalb der Brutzeit
stattfindet. Es ist davon auszugehen, dass sie im näheren Umfeld neue Lebensräume finden.
Da nicht von einer Auslösung artenschutzrechtlich relevanter Tatbestände auszugehen ist, wird
die Beantragung einer Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht als erforderlich angesehen.
7. Zusammenfassung
Der vorliegende Landschaftspflegerische Fachbeitrag und Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum
Bebauungsplan Nr. 25/18 „Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“ in Essen-
Freisenbruch umfasst die Beurteilung der Eingriffe in Natur- und Landschaft durch die geplante
Bebauung, die Darstellung des erforderlichen Kompensationsumfangs sowie die Prognose arten-
schutzrechtlicher Tatbestände.
Für die geplante Bebauung werden insgesamt rd. 4,6 ha Fläche in Anspruch genommen, bei der es
sich um bereits bebaute Flächen, Gärten, Kleingärten, eine Wiesenfläche und eine Gehölzfläche
handelt.
Für das Plangebiet besteht aufgrund der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67
und 36/75 bereits Baurecht. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird der Entwicklungszu-
Bebauungsplan Nr. 25/18 "Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“ in Essen-Freisenbruch Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
27
stand gemäß der Bebauungspläne mit der neuen Planung vergleichend bilanziert, um so den
Kompensationsbedarf zu überprüfen.
In der Gesamtbilanz ergibt sich ein Kompensationsüberschuss von 22.330 Wertpunkten vom Be-
bauungsplan 25/18 zum Zustand der Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67 und 36/75. Der Anteil öf-
fentlicher Straßenverkehrsfläche wurde etwas reduziert wodurch sich der Anteil öffentlicher
Grünfläche leicht erhöht hat. Da der Anteil der überbaubaren Gründstücksflächen im Bebauungs-
plan 25/18 etwas höher liegt als in den rechtsgültigen B-Plänen, ergibt sich trotz Festsetzungen
bezüglich Natur, Landschaft und Begrünung eine Eingriffssteigerung, die insgesamt zu einen Kom-
pensationsdefizit führt.
Abschließend lässt sich festhalten, dass sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25/18
trotz Minderungsmaßnahmen wie Dachbegrünungen, Anpflanzungen und Stellplatzbegrünung ein
Kompensationsbedarf von 4.095 Biotopwertpunkten gegenüber den alten Bebauungsplänen
ergibt. Bei Gegenüberstellung des heutigen Zustandes des Plangebietes erhöht sich der Anteil der
versiegelten Flächen erheblich.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 25/18 ergeben sich keine Betroffenheiten „planungs-
relevanter Arten“ und somit keine artenschutzrechtlichen Verstöße gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG.
Bebauungsplan Nr. 25/18 "Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“ in Essen-Freisenbruch Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
28
8. Literatur
GEOLOGISCHES LANDESAMT (Hrsg.; 1980): Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen
1:100.000, Blatt C 4706 Düsseldorf-Essen. Krefeld.
GEOLOGISCHES LANDESAMT (Hrsg.; 1984): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1:50.000,
Blatt L 4508 Essen. Krefeld.
GRÜNEBERG, C., S.R. SUDMANN, J. WEISS, M. JÖBGES, H. KÖNIG, V. LASKE, M. SCHMITZ & A. SKIBBE (2013):
Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL-Museum für Naturkunde,
Münster.
LUDWIG, D. (1991a): Verfahren zur Überprüfung des Mindestumfanges von Ausgleichs- bzw. Er-
satzmaßnahmen bei Eingriffen in die Biotopfunktion. Bochum.
LUDWIG, D. (1991b): Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen.
Bochum.
MUNLV – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW
(2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefähr-
dungen, Maßnahmen. Düsseldorf.
MKULNV – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei
Planungs- oder Zulassungsverfahren (VVArtenschutz). Runderlass vom 13.04.2010, in der Fas-
sung der ersten Änderung vom 15.09.2010.
MWEBWV – Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW & MKULNV –
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz NRW
(2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben.
Gemeinsame Handlungsempfehlung vom 24.08.2010.
PAFFEN, K., A. SCHÜTTLER & H. MÜLLER-MINY (1963): Die naturräumlichen Einheiten auf
Blatt 108/109 Düsseldorf-Erkelenz. Geographische Landesaufnahme 1:200.000,
Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Bad Godesberg.
RVR GEODATENSERVER: Synthetische Klimafunktionskarte Stadt Essen
(http://217.78.131.130/kvr/klimaclient/viewer.htm), abgerufen am 16.02.2016
STADT BOCHUM, ESSEN, GELSENKIRCHEN, HERNE, MÜLHEIM AN DER RUHR UND OBERHAUSEN (2010): Regiona-
ler Flächennutzungsplan, Stand 01.05.2014.
STADT ESSEN (2000): STÖB – Stadtökologischer Beitrag für den Essener Norden (Entwurf).
Essen.
STADT ESSEN (2003): Landschaftsrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsberechnung (Essener
Modell). Essen.
Bebauungsplan Nr. 25/18 "Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“ in Essen-Freisenbruch Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
29
STADT ESSEN – Amt für Stadtplanung und Bauordnung (2018): Begründung einschließlich Umwelt-
bericht zum Bebauungsplan Nr. 25/18 „Bochumer Landstraße/Sachsenring/ Rodenseelstraße“,
Stand: 09.10.2018
TRAUTMANN, W. (1972): Vegetation (Potentielle natürliche Vegetation). Deutscher Planungs-
atlas, Band 1: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 3. Hannover.
Anhang 1:
Protokoll zur Artenschutzprüfung
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung): .
Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum): .
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? g
ja
nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichs-maßnahmen oder eines Risikomanagements)? G
ja
nein
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogel-
arten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
g
ja
nein
.
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV- Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
Anhang 2:
Gehölzkartierung
Gehölzkartierung
Projekt: B-Plan 25/18 Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße
Datum: 27.10.2015/14.08.2018
Nr. Gehölztyp /
Code
Wert- stufe
Größenangaben Artenangaben und Beschreibung (Gehölz-Codes)
Stamm- durch- messer in cm
Höhe in m
Kronen- durch- messer
in m
1 Einzelbaum
BF3 30 ta 60 16 12 Platane
2
Einzelbaum
BF3 90 ta 70 16 12 Spitzahorn
3 Gehölzstreifen
BD3 100 ta2-3
5-25 Spitzahorn, Esche, Hartriegel, Brombeere, Hasel
4 Gehölzstreifen BD3 70 ta2
Robinie, Hainbuche, Esche, Eiche, Trau-benkirsche, Brombeere, Rose
5 Einzelbaum
BF3 30 ta2 15 4 2 Baumhasel
6
Einzelbaum
BF3 30 ta2 30 8 6 Baumhasel
7 Gehölzstreifen
BD3 100 ta2-3
10-20 Traubenkirsche, Eberesche, Bergahorn, Salweide, Holunder, Brombeere, Hartriegel
8 Einzelbaum
BF3 90 ta2 15-20 8 Bergahorn, mehrstämmig
9 Einzelbaum
BF3 90 ta 60 15 12 Vogelkirsche
10 Einzelbaum
BF3 90 ta1 40/40 12 8-10 2 Bergahorn, 2-stämmig
11 Einzelbaum
BF3 90 ta1 40/40 12 10 Birke, 2-stämmig,
12 Einzelbaum
BF3 90 ta1 40 10 8 Spitzahorn
13 Einzelbaum
BF3 90 ta3 10 5 4 Linde
14 Einzelbaum
BF3 30 ta 75 16 14 Roßkastanie
15 Einzelbaum
BF3 90 ta2 20-25 6 Bergahorn
16 Einzelbaum
BF3 90 ta 65 15 Linde
17 Einzelbaum
BF3 30 ta1 45 15 Esche, Äste z.T. abgestorben
18 Einzelbaum
BF3 90 ta1 40 14 Bergahorn
Gehölzkartierung
Projekt: B-Plan 25/18 Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße
Datum: 27.10.2015/14.08.2018
Nr. Gehölztyp /
Code
Wert- stufe
Größenangaben Artenangaben und Beschreibung (Gehölz-Codes)
Stamm- durch- messer in cm
Höhe in m
Kronen- durch- messer
in m
19 Gebüsch
BB 100
Brombeergebüsch
20
Gebüsch BB0 50
Hartriegel, Felsenbirne, Zierjohannisbeere
21
Einzelbaum BF3 90 ta1
35 10 8 Linde
22
Baumreihe
BF1 90 ta1
30 8 6 Linden
23 Wald
AG2 90 ta1-2g
7 10-70
30-50
Brombeere, Linde, Birke, Traubenkirsche, Hasel, Esche, Apfel, Bergahorn, Birne, Ho-lunder, Kirsche, Jap. Staudenknöterich, Weißdorn, Brennessel
24
Einzelbaum
BF3 30 ta11
5 90-100 18 14 Platane
25
Einzelbaum
BF3 90 ta
8 60-70 16 10 Linde
26
Baumreihe BF1 30 ta2
20-25 8 3 Fichten
27
Wald AG2 90 ta2 m
6 Birke, Weide, Brombeere, Eiche, Schmet-terlingsstrauch
28
Einzelbaum BF3 90 ta
8 50 12 10 Birke
29
Baumgruppe
BF2 90 ta2
7 20-30 10 8 4 Birken
30
Gebüsch
BB0 100
6 Salweide
Bäume die gem. der Baumschutzsatzung der Stadt Essen mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm geschützt sind. Erläuterung der Gehölzcodes:
Anteil der lebensraumtypischen Arten Stammdurchmesser
Wald (A) 30 = 0 - < 30 % 50 = 30 - < 50 % 70 = 50 - < 70 % 90 = 70 - < 90 % 100 = 90 - 100
Gebüsch, Hecke, Ge- hölzstreifen (BB, BD) 50 = 0 - < 50 % 70 = 50 - < 70 % 100 = 70 - 100 %
Baumgruppe, -reihe, Einzelbaum (BF) 30 = 0 - < 30 % 90 = 70 - 100 %
ta11 = sehr starkes Baumholz (80-100 cm) ta = starkes Baumholz (50-80 cm) ta1 = mittleres Baumholz (38-50 cm) ta2 = geringes Baumholz (14-38 cm) ta3 = Stangenholz (7-14 cm) ta5 = Jungwuchs (< 7 cm)
246
55
324
75
903
267
111
675
122
748
266
195
260
218
87
292
327
330
24
325
298
752
25
898
396
16
274
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131
231
243
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78
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231
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113
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216
67
237
278
194
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155
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294
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80
258
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326
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364
173
238
253
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53
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373
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232
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115
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117
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395
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323
215
255
154
123
899
257
189
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261
374
753
191
457
806
15
805
497
32
250
291
706
81
322
290
375
282
448
228
792
279
217
216
9
254
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80
296
256
259
180
280
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262
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132
124
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384
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227
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Grundschule)
Antoniusschule
apostolische
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Auftraggeber:
Auftragnehmer:
Projekt:
Plan:
Essen, Februar 2019
Blatt-Nr.:
Plan-Nr.:
Maßstab:
gepr.:
gez.:
bearb.:
Landschaftspflegerischer und Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 25/18
Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße
Bestandsplan
1
1: 1000
Ha
Je
Je
1
Planung gem. B-Plan 25/18
Grenze des räumlichen
Geltungsbereich
Baugrenze
öffentliche Grünfläche
(Kleingarten/ Spielplatz)
Straßenbegrenzungslinie
Abgrenzung
unterschiedlicher Nutzungen
Bestandsplan
Gehölzstreifen, -gruppe (BD)
Gebüsch (BB0) / Hecke (BD0)
Einzelbaum (BF3) / Baumgruppe (BF)
Feldgehölz, Gehölzfläche (BA)/ Wald(AG)
Gras- und Hochstaudenflur (K / LB)
extensive Wiese (EA)
Rasen (HM4)
Kleingarten/ Grabeland (HS)
Garten/ Vorgarten (HJ)
Gebäude (HN)
Gehölz-Nr.
Gehölze (überwiegend lebensraumtypisch)
Gehölzstreifen, -gruppe (BD)
Gebüsch (BB0)
Einzelbaum (BF3) / Baumgruppe (BF)
Gehölze (überwiegend nicht lebensraumtypisch)
123
sonstige Biotoptypen
Bestand
Sportplatz/ Spielplatz (SP)
Gartenbrache (HJ4)
Straße/ versiegelte Fläche (VF0)
Schotter/ teilversiegelte Fläche (VF1)
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