DE DE
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den XXX
[…](2012) XXX draft
8/30
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
Mitgliedstaat: Deutschland
Begleitunterlage zum
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN
RAT
über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG)
Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete
1
1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Abbildung 1.1: Karte der Flussgebietseinheit
Internationale Flussgebietseinheiten (innerhalb der EU)
Internationale Flussgebietseinheiten (außerhalb der EU)
Nationale Flussgebietseinheiten (innerhalb der EU)
Staaten (außerhalb der EU)
Küstengewässer
Quelle: WISE, Eurostat (Ländergrenzen)
2
Einwohnerzahl: 82 Mio.
Gesamtfläche: 356 854 km²
FGE Name Fläche1 (km²)
Anteil am
Gesamteinzugsgebiet
in DE (%)
An der FGE
beteiligte Staaten
DE1000 Donau 801000 (56259 in DE) 7
AT, BA, BG, CH,
CZ, HR, HU, IT,
MD, ME, MK,
PL, RO, RS, SI,
SK, UA, AL
DE2000 Rhein 197177 (105775 in DE) 54 AT, BE, CH, FR,
IT, LI, LU, NL
DE3000 Ems 20246 (17117 in DE) 84 NL
DE4000 Weser 49063 100 –
DE5000 Elbe 150558 (99506 in DE) 65,5 AT, CZ, PL
DE6000 Oder 124000 (9600 in DE) 7,7 CZ, PL
DE7000 Maas 34364 (3984 in DE) 11,6 BE, FR, LU, NL
DE9500 Eider 9202 (nur DE2) – DK
DE9610 Schlei/Trave 9218 (nur DE3) 99,95 DK
DE9650 Warnow/Peene 21088 100 –
Tabelle 1.1: Übersicht der Flussgebietseinheiten Deutschlands
Quelle: An WISE übermittelte Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete4 :
http://cdr.eionet.europa.eu/de/eu/wfdart13
1 Die Fläche schließt Küstengewässer ein.
2 Gesamtfläche nicht bestimmbar, da der dänische Abschnitt Teil eines größeren Einzugsgebietes ist.
3 Gesamtfläche nicht bestimmbar, da der dänische Abschnitt Teil eines größeren Einzugsgebietes ist.
4 Dieser MS-Anhang enthält die vom MS an WISE gemeldeten Daten, die seit der Annahme der
Bewirtschaftungspläne möglicherweise aktualisiert worden sind. Aus diesem Grund können Abweichungen
zwischen den Angaben in den Bewirtschaftungsplänen und denen von WISE bestehen.
3
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die deutschen Bewirtschaftungspläne und die
daran beteiligten Bundesländer.
FGE An den FGE beteiligte Bundesländer Gebietsanteil der Bundesländer (%)
DE1000 Bayern, Baden-Württemberg Bayern (6 %), Baden-Württemberg (1 %)
DE2000
Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Hessen, Nordrhein-Westfalen,
Bayern, Niedersachsen und Thüringen
Baden-Württemberg (nicht bestimmbar),
Rheinland-Pfalz (2 %), Saarland (1,7 %),
Hessen (6,1 %), Nordrhein-Westfalen (nicht
im Plan gemeldet), Bayern (nicht
bestimmbar), Niedersachsen (nicht
bestimmbar), Thüringen (ca. 0,4 %)
DE3000 Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen Nordrhein-Westfalen (23 %), Niedersachsen
(61 %)
DE4000
Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen
Bayern (0,1 %), Bremen (0,8 %), Hessen
(18,4 %), Niedersachsen (einschließlich
Übergangs- und Küstengewässer: 60,1 %),
Nordrhein-Westfalen (10,1 %), Sachsen-
Anhalt (1,4 %), Thüringen (9,1 %)
DE5000
Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
nicht im Plan gemeldet5
DE6000 Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen
nicht im Plan gemeldet6
DE7000 Nordrhein-Westfalen nicht im Plan von NRW gemeldet
DE9500 Schleswig-Holstein 100 %
DE9610 Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-
Holstein
Mecklenburg-Vorpommern (9,45 %),
Schleswig-Holstein (90,55 %)
DE9650 Mecklenburg-Vorpommern 100 %
Tabelle 1.2: An den verschiedenen deutschen FGE beteiligte Bundesländer
Quelle: Bewirtschaftungspläne
5 Der Anteil Deutschlands an der FGE ist in Abschnitte unterteilt, die mehrere Bundesländer umfassen. Der
Plan enthält lediglich Angaben zum prozentualen Anteil der einzelnen Abschnitte am Gesamtanteil an der
FGE.
6 Der Anteil Deutschlands an der FGE ist in Abschnitte unterteilt, die mehrere Bundesländer umfassen. Der
Plan enthält lediglich Angaben zum prozentualen Anteil der einzelnen Abschnitte am Gesamtanteil an der
FGE.
4
Bezeichnung des
internationalen
Einzugsgebiets Nationale FGE
An der FGE
beteiligte
Staaten
Koordinierungskategorie
1 3
km² % km² %
Donau DE1000
AT, BA, BG,
CH, CZ, HR,
HU, IT, MD,
ME, MK, PL,
RO, RS, SI,
SK, UA, AL
56184 7,0
Rhein DE2000
AT, BE, CH,
FR, IT, LI,
LU, NL
105670 54,0
Ems DE3000 NL 15008 84,0
Ems-Dollart DE3000 NL 482 3,0
Elbe DE5000 AT, CZ, PL 99730 65,5
Oder DE6000 CZ, PL 9602 7,7
Maas DE7000 BE, FR, LU,
NL 3984 11,6
Vidaa/Wiedau
(Rudboel
Soe/Ruttebüller
See)
DE9500 DK 261 19,0
Jardelund Groeft/
Jardelunder
Graben/
Bongsieler Kanal
DE9500 DK 732 99,0
Krusaa/Krusau DE9610 DK 6 26
Tabelle 1.3: Grenzüberschreitende Einzugsgebiete nach Kategorie (siehe Abschnitt 8.1 des Arbeitsdokuments
der Kommission) und prozentualer Anteil in Deutschland7
Kategorie 1: Kooperationsvereinbarung, Kooperationsstelle, Bewirtschaftungsplan vorhanden.
Kategorie 2: Kooperationsvereinbarung und Kooperationsstelle vorhanden.
Kategorie 3: Kooperationsvereinbarung vorhanden.
Kategorie 4: Keine Kooperation formell vereinbart.
Quelle: Vergleichende Studie über Belastungen und Maßnahmen bei der Planung für die Bewirtschaftung der
wichtigsten Flusseinzugsgebiete in der EU.
2. STAND DER BERICHTERSTATTUNG ZU DEN
BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNEN UND DER EINHALTUNG DIESER
PLÄNE
Die Bewirtschaftungspläne wurden am 22. Dezember 2009 oder früher angenommen8. Die
Bewirtschaftungspläne wurden der Kommission im März 2010 übermittelt: für Donau, Elbe,
Weser, Maas und Schlei/Trave am 4. März, für Eider und Warnow/Peene am 9. März, für die
Oder am 19. März und für die Ems und den Rhein am 22. März.
7 Kategorisierung gemäß der Vergleichenden Studie über Belastungen und Maßnahmen bei der Planung für die
Bewirtschaftung der wichtigsten Flusseinzugsgebiete in der EU (Aufgabe 1b: Internationale
Koordinierungsmechanismen).
8 Je nach internationaler Kommission und Bundesland.
5
Deutschland ist ein föderalistischer Staat, was sich in den verschiedenen
Koordinierungsansätzen im Rahmen der WRRL widerspiegelt. Einige Bundesländer haben
einen gemeinsamen Plan übermittelt, während andere für dieselbe FGE getrennte und teils
unterschiedlich ausführliche Pläne erstellt haben. Die Folge davon ist ein Stückwerk an
Informationen über die Umsetzung der WRRL.9
Dennoch besteht eine der Stärken der Pläne darin, dass sie alle ähnlich aufgebaut sind und
sich somit leicht verfolgen und vergleichen lassen. Dies hat sich während der
Öffentlichkeitsbeteiligung als hilfreich erwiesen. Im Allgemeinen sind die
Bewirtschaftungspläne selbst für Laien verständlich. Die deutschen Bewirtschaftungspläne
sind nützliche Informationsmittel, die die nach der WRRL durchgeführten Arbeiten
zusammenfassen. Konkrete Angaben zur genauen Umsetzung enthalten andere Dokumente,
die nicht offiziell übermittelt worden sind.
Andererseits vermitteln die Pläne lediglich eine begrenzte Vorstellung davon, welche
Methoden angewandt worden sind oder welche Maßnahmen getroffen werden. Es ist auch
nicht immer klar, welche Koordinierungsaufgaben die LAWA (Länderarbeitsgruppe Wasser)
in Bezug auf Überwachung, Zustand und wirtschaftliche Bewertungen übernommen hat.
Häufig fehlen Angaben zu den für die Umsetzung der Grundwassertochterrichtlinie
erforderlichen Methoden, was jedoch möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass die
Grundwassertochterrichtlinie zum Zeitpunkt der Erstellung der Pläne noch nicht in nationales
Recht umgesetzt worden war. Darüber hinaus enthalten die Pläne eine Zusammenfassung der
im Rahmen der Maßnahmenprogramme durchzuführenden Arbeiten. Es fehlen Angaben
darüber, wie viel Geld für die Durchführung der Maßnahmen bereitgestellt wurde. Daher ist
unklar, was im ersten Planungszeitraum erreicht wird.
Stärken und Schwächen der deutschen Bewirtschaftungspläne:
Von den im Hoheitsgebiet Deutschlands gelegenen Flussgebietseinheiten – Donau, Rhein,
Maas, Ems, Weser, Oder, Elbe, Eider, Warnow/Peene und Schlei/Trave – erstrecken sich acht
auch in andere Staaten. Lediglich die FGE Weser und Warnow/Peene werden allein von
Deutschland bewirtschaftet. Deutschland ist ein föderalistischer Staat und besteht aus 16
Bundesländern, die Anteile an diesen zehn Einzugsgebieten haben. Diese föderale Struktur
spiegelt sich in den verschiedenen Koordinierungsansätzen im Rahmen der WRRL wider. Im
Folgenden werden die wesentlichen Stärken und Schwächen der deutschen Pläne kurz
zusammengefasst:
Verwaltung:
Die föderale Struktur erfordert in der Wasserwirtschaft zusätzliche Maßnahmen. Zur
Koordinierung der Bundesländer wurde die „Länderarbeitsgruppe Wasser“ eingesetzt. Ihre
Aufgabe ist es, gemeinsame Methoden und Konzepte zu entwickeln. Darüber hinaus haben
mehrere Bundesländer eine nationale Kommission zum Schutz der Flussgebietseinheiten
gebildet. Einige Bundesländer haben also enger zusammengearbeitet und einen gemeinsamen
Plan übermittelt, während andere für dieselbe FGE getrennte Pläne erstellt haben, die zum
Teil unterschiedlich ausführlich sind und verschiedene Methoden zugrunde legen. Die Folge
davon ist ein Stückwerk an Informationen über die Umsetzung der WRRL. Die Stärke der
Pläne besteht jedoch darin, dass sie alle ähnlich aufgebaut sind und sich somit leicht verfolgen
und vergleichen lassen. Dies hat sich während der Öffentlichkeitsbeteiligung als hilfreich
9 Die sich aus der föderalen Struktur Deutschlands ergebenden Zuständigkeiten sind im Grundgesetz
festgelegt.
6
erwiesen. Im Allgemeinen sind die Bewirtschaftungspläne selbst für Laien verständlich. Die
deutschen Bewirtschaftungspläne sind nützliche Informationsmittel, die eine allgemeine
Vorstellung von den nach der WRRL durchgeführten Arbeiten vermitteln. Konkrete Angaben
zur genauen Umsetzung enthalten andere Dokumente, die nicht offiziell übermittelt worden
sind.
Beschreibung der FGE:
Im Allgemeinen geht aus den deutschen Bewirtschaftungsplänen hervor, dass für alle
Gewässerkategorien in sämtlichen Einzugsgebieten Typologien entwickelt worden sind und
angewandt werden. Darüber hinaus haben alle FGE einen gemeinsamen Ansatz übernommen.
Allerdings sind in einigen FGE keine Übergangsgewässer ausgewiesen, ohne dies in den
Plänen zu begründen (Oder, Schlei/Trave, Warnow/Peene).
In den deutschen FGE wurde ein von der LAWA (Länderarbeitsgruppe Wasser) entwickelter
bundesweit weitgehend einheitlicher Ansatz zur Ermittlung von Belastungen und
Einwirkungen verfolgt, der auf dem CIS-Leitfaden der EU basiert und einen Vergleich
einfach macht. Dennoch fehlt in einigen Bewirtschaftungsplänen eine Beschreibung von
spezifischen Kriterien/Schwellenwerten zur Ermittlung signifikanter Belastungen.
In allen deutschen FGE sind die Referenzbedingungen festgelegt, wobei in einigen FGE
Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Gewässerkategorien „Flüsse, Seen und
Küstengewässer“ bestehen.
Überwachung
Die deutschen Pläne sind in Bezug auf die Überwachung sehr ambitioniert: Die
Überwachungsnetze übertreffen die expliziten und impliziten Mindestanforderungen nach der
WRRL häufig deutlich. Besondere Aufmerksamkeit wird der Überwachung von chemischen
Stoffen gewidmet. Allerdings ist ein unklares bzw. uneinheitliches Herangehen an bestimmte
belastungsempfindliche biologische Qualitätskomponenten (BQK) zu konstatieren. Dies
erschwert den Vergleich der FGE zwischen den Bundesländern. Darüber hinaus messen nicht
alle Überwachungsstellen BQK.
Bewertung des ökologischen Zustands von Oberflächengewässern
In den deutschen FGE wurden für typspezifische Bewertungen des ökologischen Zustands
größtenteils bundesweite Standards und Verfahrensweisen entwickelt (durch die LAWA und
RAKON) und angewandt. Bislang fehlende Bewertungsmethoden für BQK wurden
inzwischen entwickelt. Außerdem wurden besonders empfindliche BQK ermittelt. Trotz der
Fortschritte bei der Entwicklung von Methoden bestehen nach wie vor Umsetzungslücken bei
einigen Gewässerkategorien (z. B. Seen) und BQK (etwa Makroinvertebraten). Im Hinblick
auf die Bewertung des ökologischen Zustands von Übergangs- und Küstengewässern
bestehen immer noch Transparenzprobleme. In den Plänen sind die Angaben zur
Qualitätssicherung der Zustandsbewertung sehr allgemein gehalten, sodass nur schwer zu
erkennen ist, ob Unsicherheiten korrekt angegangen worden sind.
Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern
Bei der Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern wurden die im CIS-Leitfaden
beschriebenen Schritte größtenteils befolgt. Weniger klar waren in allen
Bewirtschaftungsplänen die Informationen über Methoden zur Festlegung des guten
ökologischen Potenzials.
Bewertung des chemischen Zustands
7
Die erste Bewertung der chemischen Qualität wurde durch eine umfassende Untersuchung
aller prioritären Stoffe untermauert. Dies schafft eine solide Grundlage für künftige
Trendanalysen und die darauf gestützte Erarbeitung künftiger Programme. Für einige wenige
Stoffe fehlen jedoch nach wie vor geeignete Analyseinstrumente für eine aussagekräftige
Bewertung der chemischen Qualität. Darüber hinaus scheint die Häufigkeit der Messungen
bei prioritären Stoffen zu variieren und teilweise nicht mit der WRRL vereinbar zu sein. Die
Bewirtschaftungspläne enthalten in dieser Hinsicht nur unzureichende Informationen.
Bewertung des Grundwasserzustands
Die Strategien und Konzepte zur Bewertung des Zustands des Grundwassers wurden auf
Bundesebene harmonisiert, gestatten den Regionen aber immer noch, örtliche Gegebenheiten
zu berücksichtigen. Die FGE sind somit in hohem Maße vergleichbar. Die Methodik zur
Ableitung von Grundwasserschwellenwerten ist sehr versiert, denn sie kann auf alle Arten
von Stoffen angewandt werden und regionale Gegebenheiten berücksichtigen. Andererseits
sind die Informationen zum Zustand des Grundwassers ziemlich allgemein gefasst und
enthalten nur wenige Details. Zudem bieten die Bewirtschaftungspläne in denjenigen Fällen,
in denen die Bundesländer getrennte Pläne erarbeitet haben, keinen umfassenden Überblick
über das gesamte Einzugsgebiet.
In den Plänen fehlen Angaben zum Zustand der Grundwasserkörper, obwohl die
Schwellenwerte an einigen Überwachungsstellen überschritten werden. Es ist nicht klar,
welche Grundwasserkörper in gutem Zustand sind und bei welchen die Gefahr besteht, keinen
guten Zustand zu erreichen.
Umweltziele und Ausnahmen
Für insgesamt 80 % der deutschen Wasserkörper gilt eine Ausnahmeregelung und für 79 %
eine Fristverlängerung (Artikel 4 Absatz 4.). Nur bei 1 % der Wasserkörper gelten weniger
strenge Ziele (Art. 4 Abs. 5). Dies scheint vorsorglich zu geschehen, da große Unsicherheit
hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen besteht. Im Hinblick auf technische Gründe
und natürliche Gegebenheiten sind die Begründungen klar und eindeutig. Was
unverhältnismäßig hohe Kosten anbelangt, sind sie jedoch unklar, da keine Methode
detailliert beschrieben wird. Neue Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 7 werden nicht
in Anspruch genommen.
Maßnahmenprogramm
Wie die anderen Abschnitte der Bewirtschaftungspläne wurden auch die
Maßnahmenprogramme auf Bundesebene unter Federführung der LAWA erarbeitet. Für jedes
Thema (Landwirtschaft, Grundwasser, Hydromorphologie, Wassergebühren etc.) wurden
Maßnahmen entwickelt. Einerseits gewährleistet dies ein gemeinsames Konzept der
Bundesländer, vor allem in FGE mit mehreren Verwaltungsbezirken. Andererseits bleiben die
in den Plänen enthaltenen Informationen sehr allgemein, weil nur übergeordnete
Maßnahmenkategorien angegeben werden. Detaillierte Angaben zu den Maßnahmen – etwa
ob und was genau umgesetzt wird und wie diese Maßnahmen finanziert werden – sind den
zusammengefassten Maßnahmenprogrammen in den Bewirtschaftungsplänen nicht zu
entnehmen. Wenngleich in Deutschland auch auf Länderebene Maßnahmenprogramme
erarbeitet worden sind, wurden diese nicht offiziell übermittelt, was zu mangelnder
Transparenz im Hinblick auf die Vorhaben in den einzelnen Einzugsgebieten führt. Darüber
hinaus ist die Umsetzung der Maßnahmen Ländersache, sodass sich ihre Vergleichbarkeit
innerhalb einer FGE nur schwer beurteilen lässt.
Im Hinblick auf die Definition der Kosten werden Wasserdienstleistungen in den Plänen sehr
eng ausgelegt. Außerdem fehlen Schätzungen der Beiträge der verschiedenen Wassernutzer
8
zu den Kosten der Wasserdienstleistungen ebenso wie Angaben zur Kostendeckung
einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten. Dennoch wurden erhebliche
Anstrengungen unternommen, um die Arbeiten zu Artikel 9 zwischen den verschiedenen
Bundesländern zu koordinieren. Außerdem bestanden auch schon vor der Umsetzung der
WRRL starke, durch Gebühren und ökonomische Instrumente gesteuerte Anreizstrukturen.
Anpassung an den Klimawandel, Wasserknappheit und Dürre
In allen Einzugsgebieten werden der Klimawandel sowie die Anpassung daran thematisiert. In
den meisten Einzugsgebieten wurde ein Klimacheck durchgeführt, um die Zielsetzungen und
die Auswahl der Maßnahmen besser aufeinander abzustimmen. Allerdings wurden keine
Einzelheiten zu den dabei angewandten Methoden vorgelegt.
3. VERWALTUNG
3.1 Zeitplan der Umsetzung
Die Entwürfe der deutschen Bewirtschaftungspläne wurden vom 22. Dezember 2008 bis
22. Juli 2009 öffentlich zugänglich gemacht. Die endgültigen Bewirtschaftungspläne wurden
am 22. Dezember 2009 veröffentlicht. Wie bereits erwähnt, wurden die
Bewirtschaftungspläne der Kommission im März 2010 übermittelt: für Donau, Elbe, Weser,
Maas und Schlei/Trave am 4. März, für Eider und Warnow/Peene am 9. März, für die Oder
am 19. März und für die Ems und den Rhein am 22. März. Es gab keine erneute Vorlage.
3.2 Verwaltungsvereinbarungen – Flussgebietseinheiten und zuständige Behörden
Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland sind die Bundesländer (und
dort die zuständigen Ministerien) für die Wasserwirtschaft innerhalb der Länder zuständig.
Die Umweltministerien sind für Wasserfragen sowie andere Bereiche, in denen Wasser von
Bedeutung ist (wie etwa Landwirtschaft, Energie, Klimaschutz oder Gesundheit), zuständig10
.
In keinem Bundesland bestehen getrennte Zuständigkeiten für verschiedene
Gewässerkategorien11
.
Wird eine FGE von mehreren Bundesländern bewirtschaftet (alle FGE außer Eider, Maas und
Warnow/Peene), so wurden bi- oder multilaterale Vereinbarungen geschlossen. Bayern und
Baden-Württemberg haben ihre Bewirtschaftungspläne für die Donau in der
„Koordinierungsgruppe Obere Donau“ abgestimmt. Im deutschen Teil der FGE Rhein wurde
entsprechend den föderalen Rahmenbedingungen für die politischen, wasserrechtlichen und
administrativen Zuständigkeiten in Deutschland in jedem Bundesland ein eigener
Bewirtschaftungsplan erstellt. Bei der Erstellung der Bewirtschaftungspläne waren die
zuständigen Ministerien der Länder und die ihnen unterstellten Behörden federführend tätig
und übernahmen Koordinierungsaufgaben. Weitere Fachbehörden wie etwa die Behörden für
Naturschutz, Landwirtschaft und Forsten, Gesundheit, Verbraucherschutz und die Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes wurden bei Bedarf einbezogen. Für die nationale
10 Von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
11 Vgl. die Berichte nach Artikel 3 Absatz 8 für die einzelnen FGE, z. B. die Donau:
http://www.wasserblick.net/servlet/is/36207/ANLAGE03_DONAU_KOMPLETT.pdf?command=download
Content&filename=ANLAGE03_DONAU_KOMPLETT.pdf Ein Überblick über die Berichterstattung findet
sich unter http://www.wasserblick.net/servlet/is/3477.
9
Koordinierung der Umsetzung der WRRL in der FGE Ems unterzeichneten Niedersachsen
und Nordrhein-Westfalen eine Verwaltungsvereinbarung zur Bildung der
Flussgebietsgemeinschaft Ems (FGG Ems), die aus dem Emsrat und der Geschäftsstelle Ems
besteht. Für die FGE Weser schlossen die beteiligten Bundesländer im Jahr 2003 eine
Verwaltungsvereinbarung zur Gründung der Flussgebietsgemeinschaft Weser, die 2009
aktualisiert wurde. Für die FGE Elbe haben die zehn Bundesländer im Jahr 2004 als
Koordinierungsstelle die FGG Elbe gegründet, die die Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne
und Maßnahmenprogramme (auf B-Ebene) für den deutschen Teil der Elbe koordiniert. Die
drei Bundesländer, die am deutschen Teil der FGE Oder beteiligt sind, haben einen
gemeinsamen Bewirtschaftungsplan (B-Ebene) erstellt, ohne eine offizielle
Koordinierungsstelle (wie die FGG Elbe) zu bilden. Der Bewirtschaftungsplan für die FGE
Schlei/Trave wurde unter Federführung des Bundeslandes Schleswig-Holstein (Ministerium
für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) erarbeitet. Die Abstimmung mit
Mecklenburg-Vorpommern erfolgte durch die Kontakte zwischen den beiden Ministerien.
Zwischen den Verwaltungen fand ein intensiver Informations- und Datenaustausch statt, der
zu einem gemeinsam entwickelten Bewirtschaftungsplan führte.
Die im Rahmen der gemeinsamen Umsetzungsstrategie erarbeiteten Leitfäden spielten bei den
Bemühungen Deutschlands um eine einheitliche Auslegung der wichtigsten Bestimmungen
der WRRL in Deutschland eine wichtige Rolle. In einigen Fällen waren die Diskussionen zu
den CIS-Leitfäden allerdings noch nicht abgeschlossen, während aufgrund des ehrgeizigen
Zeitplans der WRRL die praktische Umsetzung auf nationaler Ebene bereits begonnen hatte.
Aus diesem Grund konnten die Leitfäden in der ersten Runde der Bewirtschaftungspläne nicht
in vollem Umfang berücksichtigt werden. In den FGE und in der Länderarbeitsgemeinschaft
Wasser (LAWA) wurden zusätzliche nationale Leitfäden erarbeitet. Infolgedessen weisen die
Methoden und Konzepte der Bundesländer zur Umsetzung der WRRL gewisse Unterschiede
auf. Dennoch sind alle Ansätze mit den CIS-Leitfäden vereinbar. Unterschiede bestehen vor
allem in folgenden Bereichen: Bestandsaufnahme (einschließlich Bestandsaufnahme der
Einleitung von prioritären Stoffen), Überwachungsstrukturen und -methoden, Kriterien für die
Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper und die Bestimmung des guten ökologischen
Potenzials, Ausnahmeregelungen und ihre Begründung, überregionale Bewirtschaftungsziele,
einzelne Aspekte der Finanzanalyse und Modalitäten der Berichterstellung. In Anbetracht der
unterschiedlichen Ansätze der Bundesländer initiierte die LAWA 2011 in ihrem
Arbeitsprogramm „Flussgebietsbewirtschaftung“ eine weitere Harmonisierung der Methoden
für den zweiten Bewirtschaftungszyklus.
Aus der Koordinierung zwischen den Bundesländern ergibt sich in Bezug auf die Erarbeitung
von Bewirtschaftungsplänen folgender Stand:
Donau: Kein gemeinsamer deutscher Plan (B-Ebene) erstellt. Beide
Bundesländer haben für ihren territorialen Anteil am Donaueinzugsgebiet eigene
Bewirtschaftungspläne erarbeitet.
Rhein: Kein gemeinsamer deutscher Plan (B-Ebene) erstellt. Folgende
Bundesländer haben eigene territoriale Pläne für den Rhein übermittelt: Baden-
Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Thüringen
und Hessen. Niedersachsen hat ebenfalls einen eigenen Bewirtschaftungsplan
erarbeitet12
, und für sein Gebiet gilt der internationale Plan.
12 Der auf C-Ebene erstellte Plan ist abrufbar unter:
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/25758/nds_Beitrag_zum_Bewirtschaftungsplan_Rhein.pdf
10
Ems: Kein gemeinsamer deutscher Plan (B-Ebene) erstellt. Nordrhein-
Westfalen hat einen eigenen territorialen Plan für alle in seine Zuständigkeit
fallenden FGE einschließlich der Ems erarbeitet. Niedersachsen hat keinen eigenen
Bewirtschaftungsplan erarbeitet, und für sein Gebiet gilt der internationale Plan.
Weser: Die Bundesländer haben einen gemeinsamen deutschen Plan (B-
Ebene) erstellt. Zusätzlich hat Nordrhein-Westfalen einen eigenen territorialen Plan
für alle in seine Zuständigkeit fallenden FGE einschließlich der Weser erarbeitet.
Elbe: Die Bundesländer haben einen gemeinsamen deutschen Plan (B-Ebene)
erstellt.
Oder: Die Bundesländer haben einen gemeinsamen deutschen Plan (B-Ebene)
erstellt.
Maas: Nur ein Bundesland liegt im Einzugsgebiet. Nordrhein-Westfalen hat
einen eigenen territorialen Plan für alle in seine Zuständigkeit fallenden FGE
einschließlich der Maas erarbeitet.
Eider: Das Einzugsgebiet liegt innerhalb eines Bundeslandes.
Schlei/Trave: Ein gemeinsamer deutscher Plan (B-Ebene) wurde erstellt und
zwischen den beiden zur FGE gehörenden Bundesländern abgestimmt.
Warnow/Peene: Das Einzugsgebiet liegt innerhalb eines Bundeslandes.
3.3 Bewirtschaftungspläne – Aufbau, Vollständigkeit, rechtlicher Status
Für die Annahme sind die Bundesländer zuständig. Welcher Rechtsakt zur Annahme
erforderlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland. Einige Ländergesetze enthalten
Bestimmungen, die gegebenenfalls die Annahme von Teilen der Maßnahmenprogramme in
Form rechtsverbindlicher Verordnungen zulassen. Grundsätzlich besteht die Pflicht, die
Bewirtschaftungspläne bei Einzelentscheidungen, darunter auch bei der Auslegung allgemein
gefasster Rechtsbegriffe zu berücksichtigen. Es gibt keine spezifische Vorschrift zur
Regelung dieser Auslegung, und die Situation ist von Bundesland zu Bundesland
unterschiedlich. Allgemeiner Konsens ist jedoch, dass Bewirtschaftungspläne und
Maßnahmenprogramme für die Wasserwirtschaftsbehörden verbindlich sind. Die
Bestimmungen der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme haben beispielsweise
konkrete Auswirkungen auf den Entscheidungsspielraum der Behörden bei
Wassernutzungsgenehmigungen. Behörden können sie auch zur Interpretation und Festlegung
allgemein gefasster Rechtsbegriffe, etwa des Begriffs „nachteilige Veränderungen in
Gewässern“ heranziehen.
Auf Bundesebene ist die Rechtswirkung nicht geregelt. Auf Länderebene ist sie teilweise
geregelt. In Schleswig-Holstein kann das Umweltministerium die Bewirtschaftungspläne und
die Maßnahmenprogramme insgesamt oder in Teilen für alle Behörden für rechtsverbindlich
erklären. In Nordrhein-Westfalen sind sämtliche Verwaltungsbeschlüsse im Zusammenhang
mit den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen für die in Nordrhein-Westfalen
gelegenen Teile der Einzugsgebiete rechtsverbindlich. In anderen Bundesländern ist die
Rechtswirkung der Bewirtschaftungspläne nicht geregelt.
3.4 Anhörung der Öffentlichkeit, Einbeziehung interessierter Stellen
Gemäß Artikel 14 der WRRL sind die Mitgliedstaaten für die Beteiligung der Öffentlichkeit
zuständig, und nach deutschem Recht liegt diese Zuständigkeit bei den Ländern. Daher fand
11
in jedem Bundesland eine eigene Öffentlichkeitsanhörung statt. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit nach der WRRL hat eindeutig gezeigt, dass es zweckmäßig ist, interessierte
Stellen und in einigen Fällen die allgemeine Öffentlichkeit frühzeitig einzubeziehen, um
künftige Interessenkonflikte zu vermeiden oder auf ein Minimum zu beschränken.
Die Anhörungen zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne wurden auf unterschiedliche
Art und Weise durchgeführt, unter anderem durch schriftliche Konsultation und
Stellungnahmen über das Internet (nur für die FGE Donau, Rhein, Ems und Warnow/Peene).
In Baden-Württemberg und Bayern fanden vor der offiziellen Anhörung der Öffentlichkeit
mehrere informelle Treffen mit lokalen und regionalen Interessenvertretern statt. Über die
Anhörung wurde in den Medien, über das Internet, in den Printmedien, und durch kommunale
Behörden (nicht in den FGE Schlei/Trave und Eider) informiert. Außerdem wurden Runde
Tische und die Zusammenarbeit zwischen den Regionen organisiert. An der Anhörung
beteiligten sich Interessengruppen aus verschiedenen Sektoren wie Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung, Landwirtschaft, Energie, Fischerei, Industrie und NRO. Die
Beteiligung erfolgte durch regelmäßige Treffen sowie Runde Tische und thematische
Arbeitsgruppen (FGE Oder). Diese Interessengruppen bzw. die allgemeine Öffentlichkeit
wurden kontinuierlich einbezogen. Die abgegebenen Stellungnahmen führten zu Anpassungen
bei konkreten Maßnahmen (Donau, Rhein) sowie Änderungen der Auswahl der Maßnahmen
(z. B. in den FGE Donau, Rhein und Elbe). Die einzelnen Bewirtschaftungspläne enthalten
kein vollständiges Verzeichnis der während der Öffentlichkeitsanhörung eingegangenen
Stellungnahmen.13
Im Falle internationaler FGE wurden bei den Anhörungen zu den Entwürfen der
Bewirtschaftungspläne stets auch deutschsprachige Fassungen der Entwürfe der
internationalen Pläne veröffentlicht. Die Öffentlichkeit hat somit Zugang zur
Planungsübersicht für die gesamte FGE. Allerdings haben die Erfahrungen aus der
Öffentlichkeitsanhörung eindeutig gezeigt, dass das Interesse organisierter Interessengruppen
und der allgemeinen Öffentlichkeit vor allem regionalen und lokalen Themen gilt und
Motivation zur Beteiligung nur dann vorhanden ist, wenn derartige Themen diskutiert werden.
Die Öffentlichkeit beteiligte sich dann aktiver, wenn die Debatte zu lokalen Änderungen und
Verbesserungen ins Detail ging und Möglichkeiten zur direkten Einflussnahme gegeben
waren.
In den meisten Fällen wurden infolge der Konsultationen zusätzliche Angaben in die
Bewirtschaftungspläne aufgenommen. Lediglich im Falle der Donau, des Rheins und der Elbe
haben die Konsultationen zu Änderungen bei der Auswahl der Maßnahmen oder
Maßnahmenanpassungen geführt. Für die FGE Donau und Rhein wurden außerdem
Änderungen der angewandten Methoden gemeldet.14
Im baden-württembergischen Teil der
FGE Rhein sollen einige Probleme im zweiten Planungszyklus geklärt werden. Bei den FGE
Eider und Schlei/Trave war die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Konsultationen
aufgrund einer vorherigen Anhörung sehr niedrig. Die Auswirkungen der Anhörung auf die
13 In einigen Bewirtschaftungsplänen werden die Ergebnisse der Öffentlichkeitsanhörung ausdrücklich
aufgeführt (z. B. in Niedersachsen:
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/wasserwirtschaft/egwasserrahmenrichtlinie/ergebnisse_anhoerung/45590
.html oder Baden-Württemberg: http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/49918/).
14 Die meisten Stellungnahmen wurden nicht während der offiziellen Öffentlichkeitsanhörung nach Artikel 14,
sondern während der Sitzungen des WRRL-Projektbeirats unter Beteiligung aller Akteure abgegeben.
12
Entwürfe der Bewirtschaftungspläne werden daher als gering eingeschätzt. Die Angaben zu
den FGE Ems und Maas ließen sich nur schwer trennen, weil Nordrhein-Westfalen einen Plan
für beide Einzugsgebiete erstellt hat. Deshalb sind die Auswirkungen der Anhörungen auf die
beiden Einzugsgebiete unbekannt, da die Informationen nicht aufgeschlüsselt wurden.15
Im
Bewirtschaftungsplan ist jedoch angegeben, dass die Stellungnahmen so weit wie möglich
berücksichtigt wurden.
3.5 Internationale Zusammenarbeit und Koordinierung
Wie aus Tabelle 1.1 ersichtlich, befinden sich acht internationale FGE im Hoheitsgebiet
Deutschlands. Für die FGE Donau, Rhein, Elbe, Oder, Ems und Maas wurden internationale
Pläne erarbeitet, die Teil des offiziellen Berichterstattungsprozesses sind.
Die internationalen Pläne und die auf deutscher Ebene erstellten Pläne wurden auf drei
Ebenen koordiniert und verwaltet: Ebene A, Ebene B und Ebene C. Ebene A umfasst die
internationalen Bewirtschaftungspläne und enthält Informationen zu grenzüberschreitenden
wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (SWMI) und Umweltzielen. Ebene B bezeichnet
den auf Bundesebene erstellten Plan, der zwischen allen beteiligten Bundesländern
abgestimmt wurde (Einzelheiten siehe Abschnitt 1). Pläne der B-Ebene betreffen
schwerpunktmäßig die nationale Ebene und enthalten zusätzliche nationale SWMI,
Umweltziele etc. Ebene C bezeichnet Pläne einzelner Bundesländer für die einzelnen in ihrem
Gebiet gelegenen Einzugsgebiete.
Mit Ausnahme der FGE Eider und Schlei/Trave haben sich alle internationalen FGE in
Deutschland an der Erarbeitung eines internationalen Bewirtschaftungsplans beteiligt.
Aufgrund internationaler Abkommen gebildete internationale Kommissionen fördern seit
langem die Zusammenarbeit in diesen internationalen FGE. Alle diese Kommissionen16
bestanden bereits vor Erlass der WRRL. Es wurden technische Arbeitsgruppen gebildet, die
die Erarbeitung der internationalen Bewirtschaftungspläne unterstützen. Die deutschen Pläne
beziehen sich auf beide Bewirtschaftungsebenen für internationale Einzugsgebiete: Ebene A,
also Teile der Bewirtschaftungspläne für internationale FGE, die in Abstimmung mit allen an
der FGE beteiligten Staaten auf internationaler Ebene erstellt werden und sich mit
übergreifenden Bewirtschaftungsfragen für das grenzübergreifende Einzugsgebiet befassen,
und Ebene B, also die nationalen Pläne für die auf Bundesgebiet gelegenen Teile der FGE, bei
denen für Deutschland relevante Bewirtschaftungsfragen, Ziele und Maßnahmen im
Mittelpunkt stehen. In den meisten Plänen werden die Pläne der A-Ebene und/oder
übergreifende Bewirtschaftungsfragen aus den nationalen Plänen aufgegriffen (etwa im
Bewirtschaftungsplan für die FGE Elbe oder dem baden-württembergischen Plan für die FGE
Donau).
Nur ein kleiner Teil der FGE Eider und Schlei/Trave befindet sich in Dänemark. Deshalb
wurde ein internationaler Plan für unnötig erachtet. Die Koordinierung mit Dänemark wird
jedoch durch ein internationales Abkommen geregelt. Deutschland und Dänemark haben
daher bei beiden FGE in verschiedenen Fragen wie Überwachung, Umweltziele, Erarbeitung
15 Einzelheiten zu den Auswirkungen der Öffentlichkeitsanhörung finden sich unter
http://www.flussgebiete.nrw.de/Dokumente/NRW/Bewirtschaftungsplan_2010_2015/Bewirtschaftungsplan/0
9_BP_Zusammenfassung_des_Ma__nahmenprogramms.pdf, S. 9-7 und in Kapitel 12.
16 In allen FGE existierten bereits vorher internationale Kommissionen, lediglich für die FGE Maas wurde ein
neuer Vertrag geschlossen, aber auch hier bestand vorher eine Kommission.
13
von Maßnahmenprogrammen, Ausnahmeregelungen und Beteiligung der Öffentlichkeit
zusammengearbeitet.
Verbindung zu anderen Sektoren
Alle Bewirtschaftungspläne weisen Verbindungen zu anderen Sektoren und entsprechenden
Plänen und Programmen auf, vor allem zur Landwirtschaft (durch das Nationale
Nitrataktionsprogramm und die Programme zur ländlichen Entwicklung), zur chemischen
Industrie durch das IVU-Genehmigungsprogramm und zur biologischen Vielfalt durch
Naturschutzpläne.
4. BESCHREIBUNG VON FLUSSGEBIETSEINHEITEN
4.1 Gewässerkategorien in den FGE
In Deutschland kommen alle vier Gewässerkategorien (Flüsse, Seen, Übergangs- und
Küstengewässer) vor. Die vier Gewässerkategorien nach der WRRL treten in den zehn
deutschen FGE in unterschiedlichem Maße auf. Nachfolgend sind die in den jeweiligen
deutschen FGE vorkommenden Gewässerkategorien aufgeführt:
i) Donau, Rhein und Maas: zwei Gewässerkategorien – Flüsse und Seen.
ii) Oder, Schlei/Trave, Warnow/Peene: drei Gewässerkategorien – Flüsse, Seen und
Küstengewässer.17
iii) Ems, Weser, Elbe, Eider: vier Gewässerkategorien – Flüsse, Seen, Übergangs- und
Küstengewässer.
4.2 Typologie der Oberflächengewässer
Die Bewirtschaftungspläne zeigen, dass in den deutschen FGE für alle Gewässerkategorien
Typologien erarbeitet worden sind. In der folgenden Tabelle ist für jede FGE und
Gewässerkategorie die Anzahl der definierten Arten von Oberflächengewässern angegeben.
17 Übergangsgewässer wurden nicht ausgewiesen.
14
FGE Flüsse Seen Übergangsgewässer Küstengewässer
DE1000 21 8 0 0
DE2000 25 9 0 0
DE3000 15 3 1 5
DE4000 24 10 1 5
DE5000 24 11 1 4
DE6000 13 6 0 1
DE7000 11 1 0 0
DE9500 6 3 1 5
DE9610 9 6 0 4
DE9650 8 5 0 4
Tabelle 4.2.1: Arten von Oberflächenwasserkörpern auf Ebene der FGE
Quelle: WISE
Im Allgemeinen folgen die Ansätze den LAWA-Leitlinien (Bund/Länderarbeitsgemeinschaft
Wasser). Für die Bestimmung von Typologien für die Gewässerkategorien der deutschen FGE
wurden folgende LAWA-Dokumente erarbeitet: RAKON B – Arbeitspapier I_Entwurf_21-
11-06 (Gewässertypen, Referenzbedingungen, Klassengrenzen), RAKON B – Arbeitspapier
II_Stand_07_03_2007 (Hintergrund- und Orientierungswerte für physikalisch-chemische
Komponenten) und RAKON B – Arbeitspapier III_Entwurf_22-11-2006. Die LAWA-
Dokumente wurden als gemeinsames Konzept zur Bestimmung der Typologie in den
deutschen FGE verwendet.18
In sämtlichen FGE wurden für alle Gewässerkategorien mit Ausnahme der Seen und
Küstengewässer in der FGE Oder und der Küstengewässer in der FGE Elbe abiotische
Typologien anhand biologischer Daten validiert. Der Grund dafür war die laufende
Entwicklung von biologischen Bewertungsverfahren und fehlende Daten zu den
Referenzbedingungen für diese Gewässerkategorien.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass in den meisten FGE für alle Gewässerkategorien
Referenzbedingungen festgelegt worden sind. Laut den Meldungen bestehen jedoch noch
gewisse Lücken. Den Bewirtschaftungsplänen zufolge sind die Referenzbedingungen für
Flüsse in den FGE Ems, Weser, Oder und Maas sowie für Seen und Küstengewässer in der
FGE Oder und für Küstengewässer in der FGE Elbe noch nicht vollständig festgelegt, weil
zum Zeitpunkt der Erstellung der Bewirtschaftungspläne Referenzdaten für bestimmte
biologische Qualitätskomponenten (WISE Kapitel 3.1.1.1) fehlten. Für die FGE Ems wurde
gemeldet, dass die Festlegung von Referenzbedingungen nicht abgeschlossen ist, weil in
Deutschland und den Niederlanden noch nicht alle biologischen Bewertungs- und
Quantifizierungsverfahren vollständig erarbeitet worden sind. Im Bewirtschaftungsplan
Nordrhein-Westfalens, der Teile der FGE Weser, Ems und Maas umfasst, wird das Fehlen
von Referenzbedingungen weiter damit begründet, dass sie sich für bestimmte zum gleichen
Einzugsgebiet gehörende Flüsse in Karstgebieten, die jahreszeitlich bedingt austrocknen, nur
schwer festlegen lassen. Fehlende Daten zur Beurteilung von Referenzbedingungen sollen im
nächsten WRRL-Zyklus nachgereicht werden. Die entsprechenden Ergebnisse sind somit im
Rahmen der Bewirtschaftungspläne 2015 zu erwarten.
18 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ogewv/gesamt.pdf
15
4.3 Ausweisung von Oberflächenwasserkörpern
Im Rahmen der LAWA wurde für die meisten mit der Ausweisung von Wasserkörpern in
Zusammenhang stehenden Fragen ein auf dem CIS-Leitfaden der EU zur Ausweisung von
Wasserkörpern beruhendes Konzept entwickelt. Dieses Konzept wurde in allen deutschen
FGE angewandt. Kleine Gewässer wurden bei der Ausweisung nach diesem Konzept in allen
FGE berücksichtigt, weil das deutsche Wasserhaushaltsgesetz vorsieht, dass kleine Gewässer
ebenfalls entsprechend auszuweisen sind19
. Die für die verschiedenen Gewässerkategorien
geltenden Mindestwerte für die Ausweisung sind in allen FGE einheitlich. Ausgewiesen
wurden Flüsse mit Einzugsgebieten > 10 km², Seen > 0,5 km², Übergangsgewässer > 10 km²
und Küstengewässer bis zu 1 Seemeile vor der Küste. Zu den Methoden für die Ausweisung
von Wasserkörpern in Übergangsgewässern wurden unterschiedliche Angaben gemacht.
Wenngleich die Ausweisung nicht für alle FGE relevant ist (z. B. Donau, Rhein), wurden
auch in anderen FGE keine Übergangsgewässer ausgewiesen (Oder, Schlei/Trave,
Warnow/Peene)20
. In den jeweiligen Bewirtschaftungsplänen (Oder, Schlei/Trave,
Warnow/Peene) ist nicht begründet, warum keine Übergangsgewässer ausgewiesen worden
sind.21
In den anderen FGE wurden zur Ausweisung von Wasserkörpern sowohl der CIS-
Leitfaden als auch der COAST-Leitfaden verwendet. Für die Ausweisung wurden die
Indikatoren Ökoregion, Salzgehalt und Tidehub verwendet.
Beim Bewirtschaftungsplan für die FGE Elbe ergab ein Vergleich der in WISE und im
Bewirtschaftungsplan gemeldeten Gewässerdaten Unterschiede in Bezug auf bestimmte
Belastungen (z. B. diffuse Verschmutzung). Die Unterschiede sind möglicherweise auf
unterschiedliche Erhebungsstrukturen und Auswertungsalgorithmen bei der statistischen
Analyse zurückzuführen und werden im nächsten Planungszyklus beseitigt.22
In Tabelle 4.3.1 sind für die einzelnen Gewässerkategorien Anzahl und Flächen der
Wasserkörper in den deutschen FGE dargestellt.23
19 Nach der Übermittlung der Bewirtschaftungspläne haben die deutschen Behörden weitere Angaben zur
Begründung der Nichtausweisung einiger Übergangsgewässer vorgelegt. Aufgrund eines gemeinsamen
Vorschlags der deutschen Küstenländer wurden die inneren Küstengewässer der Ostsee einheitlich als
Küstengewässer ausgewiesen, da in ihnen eine windgetriebene Strömungsdynamik überwiegt, wie sie typisch
für die Kategorie Küstengewässer ist. Übergangsgewässer werden nicht ausgewiesen. Übergangsgewässer im
Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2000/60/EG setzen eine wesentliche Beeinflussung durch
Süßwasserströmungen voraus.
20 Wie von den deutschen Behörden nach Übermittlung der Bewirtschaftungspläne mitgeteilt (siehe
Fußnote 19).
21 In den FGE Oder, Schlei/Trave und Warnow/Peene wurden keine Übergangsgewässer ausgewiesen. In allen
anderen relevanten FGE wurden Übergangsgewässer ausgewiesen.
22 Laut Mitteilung der deutschen Behörden nach Übermittlung der Bewirtschaftungspläne.
23 Seit 2009 wurden in Deutschland Wasserkörper zusammengelegt, was zu gegenüber dieser Tabelle
abweichenden Zahlen führen kann.
16
FGE
Oberflächengewässer
Grundwasser Flüsse Seen
Übergangs-
gewässer Küstengewässer
Anzahl
Durch-
schnittl-
iche
Länge
(km)
Anzahl
Durch-
schnitt-
liche
Fläche
(km²)
Anzahl
Durch-
schnitt-
liche
Fläche
(km²)
Anzahl
Durch-
schnitt-
liche
Fläche
(km²)
Anzahl
Durch-
schnitt-
liche
Fläche
(km²)
DE1000 621 31 50 6 0 0 0 0 46 1318
DE2000 2208 18 71 8 0 0 0 0 399 264
DE3000 502 11 6 2 2 98 6 518 40 351
DE4000 1380 12 27 3 1 208 6 263 144 328
DE5000 2773 12 359 3 1 395 5 511 224 445
DE6000 453 7 49 2 0 0 1 288 23 412
DE7000 227 7 1 1 0 0 0 0 32 125
DE9500 135 12 16 2 1 16 11 418 23 227
DE9610 274 7 51 3 0 0 25 124 19 426
DE9650 499 9 82 2 0 k. A. 20 381 39 359
Gesamt 9072 14 712 3 5 163 74 309 989 372
Tabelle 4.3.1: Oberflächenwasserkörper, Grundwasserkörper und ihre Abmessungen
Quelle: WISE
4.4 Ermittlung signifikanter Belastungen und Einwirkungen
Im Rahmen der LAWA wurde in den deutschen FGE bundesweit ein einheitliches Konzept
zur Ermittlung von Belastungen und Einwirkungen angewandt. Die Arbeiten stützten sich auf
die LAWA-Dokumente „Arbeitshilfe zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie“ (2003)
und „Significant Pressures – Signifikante Belastungen“ (2003), die Kriterien/Schwellenwerte
zur Ermittlung von anthropogenen Belastungen durch entsprechende Einflussfaktoren und zur
Beurteilung ihrer zeitlichen Auswirkungen für die Berichterstattung an die Kommission
enthalten. Die in den genannten Dokumenten beschriebene allgemeine Methode zur
Bestimmung der Signifikanz beruht auf dem EU-Leitfaden und umfasst länderspezifische
Vorgehensweisen. In der Regel gilt nach den in Deutschland angewandten Konzepten eine
Belastung, die nicht natürlichen Ursprungs ist, in den deutschen FGE dann als signifikant,
wenn sie den „guten Zustand“ eines Wasserkörpers gefährdet.
17
FGE
Keine
Belastungen Punktquellen
Diffuse
Quellen Wasserentnahme
Abflussregulierung
und
morphologische
Veränderungen
Flussbewirtschaftung
Bewirtschaftung
von Übergangs-
und
Küstengewässern
Sonstige
morphologische
Veränderungen
Sonstige
Belastungen
Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % Zahl %
DE1000 155 23,1 110 16,39 352 52,46 88 13,11 386 57,53 0 0 0 0 0 0 42 6,26
DE2000 313 13,73 1403 61,56 1456 63,89 50 2,19 1767 77,53 0 0 0 0 0 0 250 10,97
DE3000 27 5,23 180 34,88 452 87,6 0 0 484 93,8 0 0 0 0 0 0 158 30,62
DE4000 88 6,22 296 20,93 1199 84,79 0 0 1303 92,15 0 0 0 0 0 0 0 0
DE5000 282 8,99 546 17,4 2385 76 42 1,34 2411 76,83 0 0 0 0 0 0 89 2,84
DE6000 52 10,34 40 7,95 369 73,36 3 0,6 367 72,96 0 0 0 0 0 0 1 0,2
DE7000 22 9,65 181 79,39 140 61,4 0 0 200 87,72 0 0 0 0 0 0 35 15,35
DE9500 7 4,29 0 0 156 95,71 0 0 136 83,44 0 0 0 0 0 0 0 0
DE9610 8 2,29 0 0 342 97,71 0 0 274 78,29 0 0 0 0 0 0 0 0
DE9650 53 8,82 6 1 518 86,19 0 0 499 83,03 0 0 0 0 0 0 0 0
gesamt 1007 10,21 2762 28 7369 74,71 183 1,86 7827 79,36 0 0 0 0 0 0 575 5,83
Tabelle 4.4.1: Anzahl und prozentualer Anteil der signifikanten Belastungen ausgesetzten Oberflächenwasserkörper
Quelle: WISE
18
Abbildung 4.4.1: Grafische Darstellung des prozentualen Anteils der signifikanten Belastungen ausgesetzten Oberflächenwasserkörper
1 = Keine Belastungen
2 = Punktquellen
3 = Diffuse Quellen
4 = Wasserentnahme
5 = Abflussregulierung und morphologische Veränderungen
6 = Flussbewirtschaftung
7 = Bewirtschaftung von Übergangs- und Küstengewässern
8 = Sonstige morphologische Veränderungen
9 = Sonstige Belastungen
Quelle: WISE
19
Belastungen durch punktuelle und diffuse Schadstoffquellen
Im Hinblick auf Verschmutzung durch Punktquellen lässt sich zusammenfassen, dass für die
FGE Donau und Rhein die Signifikanz der Belastungen durch eine Kombination aus
numerischen Methoden und Experteneinschätzungen ermittelt wird, während für die FGE
Ems, Weser, Elbe, Oder, Maas, Schlei/Trave und Warnow/Peene ausschließlich numerische
Methoden angewandt wurden. Die Signifikanz der Verschmutzung durch diffuse Quellen
wurde für die FGE Donau, Rhein, Weser, Maas, Eider, Schlei/Trave und Warnow/Peene
durch eine Kombination von numerischen Methoden und Experteneinschätzungen ermittelt.
Ausschließlich numerische Methoden wurden in den FGE Ems, Elbe und Oder angewandt.
Informationen über die jeweiligen Konzepte finden sich in den Analysen nach Artikel 5 sowie
in den internationalen Bewirtschaftungsplänen der FGE und den oben genannten deutschen
Leitfäden. Gemäß dem LAWA-Dokument „Significant Pressures – Signifikante Belastungen“
wird die Signifikanz der Belastungen aus punktuellen und diffusen Quellen auf Ebene der
Wasserkörper anhand von Emissionsdaten und durch In-Stream-Analysen ermittelt. Der
geschätzte Grad und Typ der Belastungen wird anhand von In-Stream-Daten und
Schwellenwerten beurteilt.
Belastungsbewertungen für Punktquellen befassen sich mit kommunalen Kläranlagen mit
mehr als 2000 EW, Industrieemissionen und anderen Verschmutzungen durch Punktquellen
wie etwa Regenwasserüberläufe. Für diffuse Verschmutzungen werden zur Ermittlung der
Signifikanz der Belastungen Schätzungen vorgenommen. Können sich diese Schätzungen
nicht auf entsprechende Überwachungsdaten stützen, werden Experteneinschätzungen
herangezogen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, um abzuschätzen, ob eine Belastung im
Hinblick auf diffuse Verschmutzung signifikant ist: (i) den Emissionsansatz mit
verschiedenen Nährstoffeintragmodellen wie MONERIS, MOBINEG oder MODIFFUS
(Modell zur Abschätzung diffuser Stoffeinträge in die Gewässer) zur Abschätzung der
Bedeutung der diffusen Verschmutzung für den Wasserkörper und (ii) den In-Stream Ansatz,
mit dem beurteilt werden soll, welche Verschmutzungen aus Punktquellen stammen, um die
verbleibende diffuse Belastung abschätzen zu können. Schwellenwerte, die für
Verschmutzungen aus punktuellen und diffusen Quellen relevant sind, bestehen für bestimmte
chemische Stoffe (WRRL Anhang VIII), Stickstoff, Phosphor, für die saprobielle organische
Belastung, die Eutrophierung, biologische Qualitätskomponenten, den Salzgehalt, den
Säuregehalt und die Wassertemperatur.
Das LAWA-Konzept – siehe oben – wird für alle FGE und von allen Bundesländern als
grundlegender bundesweiter Ansatz zur Ermittlung signifikanter Belastungen und
Einwirkungen angewandt. Außerdem nahmen die Bundesländer zur Anpassung an bestimmte
Gegebenheiten FGE-spezifische Abänderungen vor. Hierzu zählten unter anderem folgende:
Die Signifikanz wurde anhand von Überschreitungen von In-Stream- und
Emissionswerten, auch in speziellen Genehmigungen festgelegten Werten, bestimmt.
Gemäß den Grundsätzen der Richtlinien 91/271/EWG und 76/464/EWG
wurden in den FGE und den Bundesländern bei Überschreitungen von
Emissionswerten weitere Aspekte berücksichtigt.
Nahezu alle FGE und Bundesländer wandten das Grundprinzip an, wonach
Signifikanz dann gegeben ist, wenn die Belastung durch Punktquellen einen hohen
Anteil an der Gesamtbelastung hat.
Des Weiteren wurden Belastungen durch punktuelle und diffuse Quellen in
vielen FGE und den Bundesländern dann als signifikant eingestuft, wenn einer
20
biologischen Qualitätskomponente aufgrund einer Belastung keinen guten Zustand
erreichte (z. B. FGE Ems, Elbe, Schlei/Trave, Warnow/Peene).
Die Nährstoffbelastung gilt häufig dann als signifikant, wenn die
Gesamtbelastung zu 20 % aus einer bestimmten Quelle stammt (z. B. FGE Eider und
Schlei/Trave).
Im Hinblick auf diffuse Verschmutzungen wurden verschiedene Modelle
angewandt (beispielsweise MONERIS – Modelling Of Nutrient Emissions in River
Systems, Behrendt et al., 200024
in der FGE Donau und MEPHOS in der FGE
Rhein).
Belastungen durch Wasserentnahme, Abflussregulierung und morphologische
Veränderungen
Hinsichtlich der Belastungen durch Wasserentnahme lässt sich zusammenfassen, dass zur
Bestimmung der Signifikanz für alle deutschen FGE numerische Verfahren angewandt
wurden. Lediglich für die FGE Warnow/Peene wurde eine Kombination aus numerischen
Verfahren und Experteneinschätzungen angewandt. Zur Bestimmung der Signifikanz von
durch Abflussregulierung und morphologische Veränderungen verursachten Belastungen
wurde in den meisten FGE eine Kombination aus Experteneinschätzungen angewandt,
lediglich für die FGE Eider und Schlei/Trave wurden ausschließlich numerische Methoden
verwendet. Die Signifikanz anderer Belastungen wurde anhand von Experteneinschätzungen
beurteilt.
Informationen über die jeweiligen Konzepte zur Bestimmung der Signifikanz aller genannten
Belastungen finden sich in den Analysen nach Artikel 5 sowie in den internationalen
Bewirtschaftungsplänen der FGE und den oben genannten deutschen Leitfäden. Gemäß dem
LAWA-Dokument „Significant Pressures – Signifikante Belastungen“ bestehen für sämtliche
durch Wasserentnahme, Abflussregulierung und morphologische Veränderungen verursachten
Belastungen Leitlinien.
Wasserentnahme
Nach dem LAWA-Dokument sind Wasserentnahmen von mehr als 1/3 des mittleren
Niedrigwasserabflusses (MNQ) und Entnahmen ohne Mindestwasserregelung als signifikante
Belastungen einzustufen und durch Erhebung der entsprechenden Daten zu verfolgen.25
Eine
Wasserentnahme gilt demnach als signifikant, wenn sie zu einem Mindestabfluss von weniger
als 2/3 des mittleren Niedrigwasserabflusses führt26
oder signifikante Auswirkungen auf die
biologischen Qualitätskomponenten hat.
Die oben beschriebenen LAWA-Kriterien für die Signifikanz von durch Wasserentnahmen
verursachten Belastungen wurden in allen FGE und von allen Bundesländern angewandt,
wobei gewisse Variationen der Anpassung an Sonderfälle und Datenbanken dienen. In
einigen Fällen wurden neben dem LAWA-Kriterium (Wasserentnahme größer als 1/3 des
24 http://moneris.igb-berlin.de/index.php/uba.html
25 Nächster Zyklus der Bewirtschaftungspläne.
26 Das Signifikanzkriterium „Mindestabfluss = weniger als 2/3 des mittleren Abflusses“ ist in dem LAWA-
Dokument enthalten. Darüber hinaus haben einige Bundesländer auch das Signifikanzkriterium „Entnahme
von 10 % des durchschnittlichen Abflusses“ angewandt (siehe beispielsweise nächster Absatz). Dieses ist
vergleichbar mit dem Kriterium „2/3 des mittleren jährlichen Abflusses“, bezieht sich jedoch unmittelbar auf
die Entnahme.
21
mittleren Niedrigwasserabflusses) weitere Kriterien angewandt und Wasserentnahmen von
50 l/s ohne Wiedereinspeisung als signifikant eingestuft (z. B. FGE Rhein, Elbe, Eider,
Weser, Oder; Hessen, Sachsen-Anhalt). Den Bewirtschaftungsplänen zufolge wurde
gelegentlich von einer signifikanten Belastung ausgegangen, wenn 10 % des
durchschnittlichen Abflusses entnommen und nicht wieder eingespeist wurden27
(z. B. FGE
Ems, Elbe, Niedersachsen/Bremen und Thüringen). Im internationalen Bewirtschaftungsplan
für die Ems sind außerdem Genehmigungen und einzuhaltende Schwellenwerte für die
Signifikanz von Wasserentnahmen aufgeführt. Allerdings werden diese Schwellenwerte in
den Bewirtschaftungsplänen nicht konkret benannt und laut den Meldungen im Bedarfsfall
festgelegt.
Abflussregulierung und morphologische Veränderungen
Die LAWA hat ein Klassifikationssystem zur Beurteilung morphologischer Veränderungen
für Flüsse entwickelt, das in allen deutschen FGE umgesetzt worden ist. Das System umfasst
verschiedene Parameter und sieben Klassen. Klasse 1 bezeichnet Flüsse, die morphologisch
nicht verändert worden sind, Klasse 7 bedeutet hingegen eine vollständige Veränderung der
Flussmorphologie. Dieses Klassifikationssystem wurde in allen FGE und von allen
Bundesländern zur Ermittlung von signifikanten Belastungen durch Abflussregulierung und
morphologische Veränderungen angewandt. Weitere Kriterien werden in den folgenden
Absätzen kurz beschrieben.
Abflussregulierungen, die für die Parameter „Absturzhöhe“ in die Klassen 6 und 7 und/oder
für den Parameter „Rückstau“ in die Klasse 7 nach dem jeweiligen LAWA-
Klassifikationssystem für morphologische Veränderungen eingestuft werden, sind eingehend
auf Belastungssignifikanz zu prüfen. Gemäß dem LAWA-Dokument wurde bei
Wasserkörpern, die wegen morphologischer Veränderungen in die Klassen 6 und 7
eingestuft worden sind, die Signifikanz der Belastungen weiter untersucht.28
Die folgenden Kriterien bestimmen die Signifikanz ermittelter Belastungen durch
Abflussregulierung und morphologische Veränderungen endgültig. Eine signifikante
Belastung liegt vor, wenn (i) die morphologischen Veränderungen zu einer Gesamteinstufung
in die Klassen 6 und 7 nach LAWA geführt haben, (ii) die biologischen
Qualitätskomponenten erheblich beeinträchtigt sind und/oder (iii) die Wanderung von Fischen
und Makroinvertebraten sowohl stromauf- als auch stromabwärts behindert wird.
Die oben beschriebenen LAWA-Kriterien für die Signifikanz von durch Abflussregulierung
und morphologischen Veränderungen verursachten Belastungen wurden in allen FGE und
von allen Bundesländern angewandt. Die Bestimmung der jeweiligen signifikanten
Belastungen wird durch ein breites Spektrum von Kriterien unterstützt. Dazu gehören
zusammenfassend unter anderem die Gewässervernetzung, Hindernisse, Energieerzeugung,
Morphologie, der hydrologische Kreislauf, Freizeitnutzung, Fischfang, Trockenlegung,
Schifffahrt, Hochwasserschutz, Wasserversorgung, Land- und Forstwirtschaft, industrielle
Tätigkeiten, Urbanisierung, Wasserumleitung und die Landwirtschaft.
27 Dieses Kriterium wurde häufig zur Ermittlung der Signifikanz angewandt. Inzwischen verwenden viele EU-
Mitgliedstaaten von Fall zu Fall weitere Untersuchungen oder Modelle zur Abschätzung der Auswirkungen
auf Habitate (z. B. vor der Vergabe von Genehmigungen für Wasserkraftwerke).
28 Wurden nach den genannten Kriterien signifikante Belastungen festgestellt, so wurden zur Beurteilung des
Gewässerzustands (operative) Überwachungsmaßnahmen (unter Verwendung der aussagekräftigsten
biologischen Qualitätskomponenten) durchgeführt.
22
In einigen FGE und Bundesländern wurden zur Anpassung an besondere Gegebenheiten
neben den LAWA-Kriterien weitere Kriterien zur Bestimmung der Signifikanz angewandt.
Der internationale Bewirtschaftungsplan für die Donau enthält für die Donau und ihre
Nebenflüsse Signifikanzkriterien, die die Unterbrechung der Durchgängigkeit der Flüsse und
Habitate sowie den Abfluss in den deutschen Abschnitten beeinträchtigende Rückstaus
betreffen. Baden-Württemberg und Bayern haben ebenfalls mehrere Kriterien zur
Bestimmung der Signifikanz von Belastungen für die Donau eingeführt. Baden-Württemberg
hat diese Kriterien in einem entsprechenden Dokument (Methodenband – Bestandsaufnahme
der WRRL in BW, LfZ, 2005) zusammengefasst. Eine signifikante Belastung wurde
ausgewiesen, wenn der ökologische Zustand des Gewässers nicht als gut eingestuft werden
konnte (z. B. FGE Oder, Schlei/Trave, Warnow/Peene). Der bayerische Bewirtschaftungsplan
beschreibt mehrere Einflussfaktoren und durch morphologische Veränderungen verursachte
Einwirkungen. Kriterien für die Signifikanz von Belastungen sind unter anderem veränderte
Abflussverhältnisse, Veränderungen der Durchgängigkeit sowie Einwirkungen durch
Laufänderungen, Ufer- und Sohlenverbau. In dem Bewirtschaftungsplan werden jedoch keine
spezifischen Werte für die Signifikanz gemeldet. In Nordrhein-Westfalen wurden zusätzlich
Unterbrechungen der Fließkontinuität und ihre Auswirkungen auf stromauf- und
stromabwärts gerichtete Fischwanderungen (Durchgängigkeit für Fische, korrekter Betrieb
von Umgehungsrinnen und Fischschäden in Turbinen bei stromabwärts gerichteten
Wanderungen) bewertet. In Niedersachsen werden für die FGE Eider, Schlei/Trave und
Warnow/Peene Durchgängkeitshindernisse mit einer Absturzhöhe über 30 cm als signifikante
Belastungen eingestuft. Für die FGE Weser, Elbe und Oder wurden neben Einstufungen in die
Klassen 6 und 7 des morphologischen Klassifikationssystems der LAWA auch Einstufungen
in die Klasse 5 als signifikante Belastung angesehen. Im Hinblick auf die Bewertung des
ökologischen Zustands wurden in allen FGE die biologischen Qualitätskomponenten Fische,
Makroinvertebraten und Makrophyten als Indikatoren zur Überwachung der
Abflussregulierung und morphologischen Veränderungen verwendet.
In den Bewirtschaftungsplänen für nahezu alle deutschen FGE wurden neben den bereits
genannten Belastungen zum Teil auch sonstige Belastungen gemeldet. Für die FGE Weser
wurden keine sonstigen Belastungen erwähnt, und im Bewirtschaftungsplan Warnow/Peene
ist angegeben, dass keine weiteren Belastungen ermittelt wurden. Zu den sonstigen
Belastungen zählen in den deutschen FGE beispielsweise invasive Arten, Wasserknappheit
und Dürre, Klimaveränderungen, der Transport und die Qualität von Sedimenten und die
thermische Belastung.29
Für alle FGE wurde die Signifikanz anhand von
Experteneinschätzungen bestimmt und die meisten Konzepte stützten sich auf ein
einzelfallabhängiges Vorgehen (z. B. FGE Ems, Elbe, Oder, Maas, Eider, Schlei/Trave).
Es werden folgende Bereiche aufgeführt, die signifikant zur chemischen Belastung beitragen:
Industrieemissionen (direkte und indirekte Einleitung), Haushalte (auch durch Kläranlagen),
atmosphärische Deposition sowie verschiedene weitere Bereiche wie Altlasten durch
Bergbauentwässerung, Grubensäureableitung, Korrosion von metallischen Oberflächen sowie
Überdachungen und versiegelte Flächen.
29 Die deutschen Behörden haben mitgeteilt, dass die Signifikanzkriterien für Temperaturänderungen im
LAWA-Dokument „Signifikante Belastungen (2003)“ enthalten sind.
23
4.5 Schutzgebiete
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über ausgewiesene Schutzgebiete in den deutschen
FGE.
FGE
Zahl der Schutzgebiete
Art
ikel
7
En
tna
hm
e v
on
Tri
nk
wa
sser
Ba
deg
ewä
sser
Vo
gel
sch
utz
An
der
e
euro
pä
isch
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Fis
chsc
hu
tz
Ha
bit
ate
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na
le
Nit
rate
Mu
sch
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Beh
an
dlu
ng
vo
n
ko
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un
ale
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Ab
wa
sser
DE1000 78 345 59 10 376 26
DE2000 732 516 210 98 1219 32
DE3000 44 90 24 16 107 11
DE4000 157 207 149 71 620 26
DE5000 272 551 401 76 1818 29
DE6000 21 70 111 1 384 9
DE7000 35 13 1 8 45 2
DE9500 12 61 7 9 61 1
DE9610 17 211 27 4 135 2
DE9650 50 207 33 2 113 1
Gesamt 1418 2271 1022 295 4878 139
Tabelle 4.5.1: Zahl der Schutzgebiete aller Arten in den einzelnen FGE und bundesweit für
Oberflächengewässer und Grundwasser30
Quelle: WISE
30 Die Daten entsprechen den Meldungen von Schutzgebieten nach der WRRL. Weitere/andere Daten wurden
möglicherweise aufgrund von Verpflichtungen nach anderen Richtlinien gemeldet.
24
5. ÜBERWACHUNG
5.1 Einführung
Abbildung 5.1.1: Karten von Überwachungsstellen für Oberflächengewässer (links) und Grundwasser (rechts)
• Überwachungsstellen für Flüsse
• Überwachungsstellen für Seen
• Überwachungsstellen für Übergangsgewässer
• Überwachungsstellen für Küstengewässer
• Überwachungsstellen für nicht klassifizierte Oberflächengewässer
• Überwachungsstellen für Grundwasser
Flussgebietseinheiten
Nicht-EU-Länder
Quelle: WISE, Eurostat (Ländergrenzen)
Das deutsche Überwachungsnetz für Oberflächengewässer und Grundwasser bestand 2006
bereits und hat die Überwachungsanforderungen nach der WRRL integriert. Es ist so
konzipiert, dass EU-weite, bundesweite, FGE- und länderspezifische sowie historische Daten
berücksichtigt werden (da historische Zeitreihen unter Umständen Informationen enthalten,
die für die Umsetzung der WRRL relevant sind, und deshalb nicht unterbrochen werden
sollten). Es ist seit 2006 aus verschiedenen Gründen und wegen neuer gesetzlicher Vorgaben
weiteren Änderungen unterzogen worden. Die Erfahrungen aus der Konzeption und die
Ergebnisse der Messprogramme führten zu Änderungen des Programms. Seit dem 1.3.2010
ist ein neues Wasserhaushaltsgesetz in Kraft.31
Das Wasserhaushaltsgesetz wurde infolge der
deutschen Föderalismusreform (2006) erarbeitet.
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Wasserwirtschaft liegt bei den
deutschen Bundesbehörden, während nach dem neuen Wasserhaushaltsgesetz die Länder für
die Durchführung zuständig bleiben. Deshalb sind die Bundesländer für die Durchführung der
31 Das neue deutsche Wasserhaushaltsgesetz ist erst nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der
Bewirtschaftungspläne in Kraft getreten.
25
Messungen und Überwachungsprogramme zuständig, während die Bundesbehörden (etwa das
UBA oder das BfG) für die Datenerfassung, Berichterstattung (EU, EUA) und die
Harmonisierung auf Länderebene verantwortlich sind. Weitere für die Überwachung relevante
Änderungen betreffen die Umsetzung der Richtlinie 2008/105/EG in nationales Recht (nähere
Einzelheiten dazu enthält Kapitel 9 Bewertung des chemischen Zustands).
Um im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands und für alle deutschen FGE ein einheitliches
Herangehen an die Überwachung zu gewährleisten, hat die Länderarbeitsgemeinschaft
Wasser (LAWA) in einer Reihe von Dokumenten den Rahmen und die Modalitäten der
Überwachung von Oberflächengewässern und Grundwasser festgelegt. Außerdem sind
verschiedene Aspekte und weitere Einzelheiten der Überwachung in von den Länderbehörden
veröffentlichten Leitfäden enthalten. Dieser Top-down-Ansatz garantiert eine einheitliche
Handhabung in den verschiedenen rechtlichen und territorialen Einheiten.
Aufgrund der Mehrdimensionalität der Überwachungsnetze (Gewässerkategorien, Ziele,
Programme, Standorte, Parameter und Überwachungsfrequenz) und der komplexen deutschen
Verwaltungsstrukturen (Bund, FGE-spezifisch, Länder) werden die Anforderungen an eine
WRRL-konforme Überwachung auf vielfältige Weise umgesetzt. Deshalb ist eine detaillierte
Beurteilung nur auf Einzelfallbasis möglich.
Die wichtigste Veränderung seit dem im Jahr 2009 an die Kommission übermittelten Bericht
zur Überwachung ist die gestiegene Zahl der operativen Überwachungsstellen für Flüsse.
26
FGE
Flüsse Seen
QK
1.1
Ph
yto
pla
nk
ton
QK
1.2
An
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Flo
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1.2
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QK
1.3
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1.4
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DE2000
DE3000
DE4000
DE5000
DE6000
DE7000
DE9500
DE9610
DE9650
27
FGE
Übergangsgewässer Küstengewässer Q
K1
.1 P
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1.2
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Tabelle 5.1.1: Überwachte Qualitätskomponenten
QK überwacht
QK nicht überwacht
– Nicht relevant
Quelle: WISE
28
FGE
Flüsse Seen Übergangs-
gewässer
Küsten-
gewässer Grundwasser
Über
bl Op
Über
bl Op
Über
bl Op
Über
bl Op
Über
bl Op Meng
DE1000 54 948 12 37 0 0 0 0 499 67 179
DE2000 102 3388 5 35 0 0 0 0 1552 1088 1315
DE3000 9 137 0 8 1 10 3 17 344 359 489
DE4000 43 880 2 25 1 6 2 19 1180 698 903
DE5000 48 2321 28 246 2 4 5 5 1475 1208 4054
DE6000 8 328 6 34 0 0 1 1 94 108 844
DE7000 4 89 0 1 0 0 0 0 116 199 237
DE9500 3 62 0 4 1 0 7 8 75 52 200
DE9610 9 105 6 33 0 0 10 16 78 28 449
DE9650 7 90 8 26 0 0 4 34 59 61 293
Gesamt nach Art
der Überwa-
chungsstelle 287 8348 67 449 5 20 32 100 5472 3868 8963
Gesamtzahl der
Überwachungs-
stellen32
8561 516 24 117 13088
Tabelle 5.1.2: Anzahl der Überwachungsstellen nach Gewässerkategorie.
Überbl = überblicksweise, Op = operativ, Meng = mengenmäßig
Quelle: WISE
5.2 Überwachung von Oberflächengewässern
In Deutschland bestehen rund 400 Überblicksüberwachungsstellen für Oberflächengewässer.
Die WRRL sieht für die überblicksweise Überwachung vor, dass sämtliche für die jeweilige
Gewässerkategorie relevanten Qualitätskomponenten untersucht werden. In Deutschland
werden an den meisten Überblicksüberwachungsstellen alle relevanten Qualitätskomponenten
überwacht. Wo dies nicht der Fall ist, hängt die Auswahl der Qualitätskomponenten von den
FGE und den Bundesländern ab und wird transparent begründet.
An 210 von 24733
Überblicksüberwachungsstellen für Flüsse im gesamten Hoheitsgebiet
Deutschlands werden alle biologischen Qualitätskomponenten überwacht. Aus dieser Zahl
ergibt sich pro Überblicksüberwachungsstelle für Flüsse eine durchschnittliche Fläche von
1700 km², auf der alle biologischen Qualitätskomponenten überwacht werden (die WRRL
sieht eine Überwachungsstelle pro 2500 km² Fläche vor). Bestimmte ausgewählte biologische
Qualitätskomponenten wurden nicht überwacht, wenn keine aussagekräftigen Ergebnisse zu
erwarten waren. Sämtliche Fälle wurden begründet. Die Begründungen betreffen
beispielsweise die Gültigkeit einer Untersuchungsmethode für die spezifischen
Gegebenheiten einzelner Wasserkörper oder Gewässerarten. In Deutschland betrifft dies:
QK 1.4 Fische in Flüssen mit sehr starkem Gefälle (Donau/BY);
32 Die Gesamtzahl der Überwachungsstellen kann von der Summe der Überwachungsstellen nach Art
abweichen, da einige Stellen für mehr als einen Zweck genutzt werden.
33 An WISE im Jahr 2009 gemeldete Zahl, während das Umweltbundesamt in einer Publikation im Jahr 2010
die Zahl 290 veröffentlicht hat.
29
QK 1.1 Phytoplankton in Übergangsgewässern (FGE Rhein).
Ob Phytobenthos überwacht wird, lässt sich im Einzelnen nicht beurteilen, weil es in der
aggregierten Kategorie QK1.2 zusammengefasst wird und daher auf dieser Berichtsebene
nicht von Makrophyten unterschieden werden kann. Der Grund dafür ist die Entwicklung
einer für Deutschland spezifischen Methode, die auf einer Kombination der Parameter für
QK1.2 beruht.34
An 49 von 67 Überblicksüberwachungsstellen für Seen werden alle biologischen
Qualitätskomponenten überwacht. Dies trifft auch für 19 von 30
Überblicksüberwachungsstellen für Küstengewässer und 1 von 3
Überblicksüberwachungsstellen für Übergangsgewässer zu.
Wie mit den chemischen und physikalisch-chemischen Parametern (QK3) sowie den
hydromorphologischen Parametern (QK2), die an allen Überblicksüberwachungsstellen zu
überwachen sind, verfahren wird, hängt aufgrund der Zuständigkeitsverteilung von den
einzelnen Bundesländern ab. Etwaige länderspezifische Ansätze sind in den
Bewirtschaftungsplänen beschrieben. Weitere Unterschiede ergeben sich aus (kleineren)
Unstimmigkeiten zwischen den genauen Standorten der Überblicksüberwachungsstellen und
denen von früher bestehenden Netzen. Die Berichterstattung auf Ebene 2 betrifft aggregierte
Daten. Die Daten werden in „Gruppen“ von Qualitätskomponenten zusammengefasst, in
einigen Fällen müsste eine eindeutige Bewertung jedoch auf einzelnen Qualitätskomponenten
(Ebene 3) anstatt auf den „Gruppen“ der Ebene 2 beruhen. Dies gilt beispielsweise für die
QK2.1 Wasserhaushalt – Flüsse, bei der zwei Parameter der Ebene 3 unterschieden werden,
oder für die QK1.2, bei der unterschiedliche Gewässerarten auf verschiedene
Qualitätskomponenten der Ebene 3 untersucht werden müssen.
Allerdings gibt es ein gemeinsames und WRRL-konformes Verständnis der Rolle der
allgemeinen Parameter in QK3.1, die eine Untergruppe der physikalisch-chemischen
Parameter in QK3 bilden. Dieses gemeinsame Verständnis kommt in einem nationalen
Leitfaden (RAKON-Arbeitspapier II35
) zum Ausdruck, der den deutschen Behörden zufolge
ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Der deutsche Ansatz umfasst die Anforderungen der
WRRL und des entsprechenden CIS-Leitfadens und verbindet die biologische Bewertung mit
der Bewertung von QK3.1 (allgemeine physikalisch-chemische Parameter). Dieser Ansatz
wird im RAKON-Arbeitspapier II ausführlich beschrieben und lässt sich wie folgt
zusammenfassen. Es werden typspezifische Hintergrundwerte zur Unterscheidung zwischen
sehr gutem und gutem Zustand und Orientierungswerte zur Unterscheidung zwischen
gutem und mäßigem Zustand festgelegt. Diese Qualitätskomponenten werden systematisch
und in Verbindung mit den biologischen Qualitätskomponenten interpretiert. Das Verfahren
und die Logik, die dieser Methodik zugrunde liegen, sind im RAKON-Arbeitspapier II
ausführlich beschrieben.
Ein Indikator für die Vollständigkeit der überblicksweisen Überwachung ist, dass die Zahl der
gemeldeten Messergebnisse (für die jeweiligen Parameter) mit der Zahl der
34 Die deutsche Bewertungsmethode für Makrophyten und Phytobenthos (PHYLIB) unterscheidet zwischen
drei verschiedenen Modulen: Makrophyten, Phytobenthos ohne Diatomeen und mit Diatomeen. Falls eines
oder zwei dieser Module keine zuverlässigen Ergebnisse erzielen, werden nur die Module mit zuverlässigen
Ergebnissen zur Bewertung herangezogen. Für diese spezifische Vorgehensweise (auf Ebene 3) wurde in den
Meldungen die aggregierte Kategorie QK1.2 – andere aquatische Flora verwendet.
35 LAWA-AO, Rahmenkonzeption Monitoring, Teil B: Bewertungsgrundlagen und Methodenbeschreibungen;
Arbeitspapier II: Hintergrund- und Orientierungswerte für physikalisch-chemische Komponenten.
30
Überblicksüberwachungsstellen übereinstimmt. Bei den von Deutschland gemeldeten und in
den Bewirtschaftungsplänen erläuterten Daten kommt es vor, dass die Zahl der gemeldeten
Überwachungsstellen von der Zahl der betreffenden Parameter/Messergebnisse und/oder
Klassifizierungsergebnisse abweicht. Dies betrifft folgende Fälle:
Zusammenlegung von überblicksweiser und operativer Überwachung (Elbe).
Nach der WRRL ist die Zuordnung einer Überwachungsstelle zu verschiedenen
Überwachungsprogrammen zulässig. Dabei sind Unterschiede in der
Überwachungsfrequenz und bei den überwachten Parametern möglich. So kann etwa
bei der operativen Überwachung nur ein Teil der bei der überblicksweisen
Überwachung kontrollierten Parameter gemessen werden, dafür aber häufiger. Auf
diese Weise kann eine Überwachungsstelle je nach Jahr und Überwachungszyklus
überblicksweise und/oder operative Daten bereitstellen. Darüber hinaus gestattet die
WRRL unter bestimmten Umständen eine Verringerung der Überwachungsfrequenz.
Daher können das reine Zählen der Ergebnisse und der Vergleich dieser Zahl mit der
Anzahl der Überblicksüberwachungsstellen missverständlich oder sogar irreführend
sein. Dennoch ist es ein Indikator für die Vollständigkeit der überblicksweisen
Überwachung, zumal geeignetere Informationen derzeit nicht zur Verfügung stehen.
In manchen Fällen stimmen bestehende hydromorphologische
Überwachungsstellen nicht mit dem genauen Standort der
Überblicksüberwachungsstellen überein, können aber dennoch repräsentativ für sie
sein (Elbe). So können etwa zwei Überwachungsstellen für verschiedene
Eigenschaften desselben Gewässers repräsentativ sein, aber unterschiedliche
Bezeichnungen/Standorte haben. Es gibt keine allgemein anerkannte Methode zur
Bestimmung der Repräsentativität. Häufig stellen Experteneinschätzungen die
einzige Möglichkeit dar.
Unterschiedliche Überwachungsfrequenzen für verschiedene QK an derselben
Überwachungsstelle (manchmal z. B. alle 6 Jahre). In Abschnitt 1.3.4 von Anhang V
der WRRL sind verschiedene (Mindest-)Frequenzen für verschiedene QK angegeben
(von 3 Monaten bis zu 6 Jahren). Abweichende Frequenzen sind zulässig, wenn die
Mindestfrequenzen eingehalten werden und zum Erreichen des notwendigen Grades
der Zuverlässigkeit und Genauigkeit höhere Überwachungsfrequenzen erforderlich
sind.
Im Hinblick auf die Überwachung nichtprioritärer spezifischer Schadstoffe
(QK3.3) und anderer nationaler Schadstoffe (QK3.4) in der Donau, dem Rhein und
der Elbe wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die verschiedenen Programme
(d. h. die unterschiedliche Auswahl der Parameter) auf heterogene
Belastungssituationen zurückzuführen sind. Für die anderen FGE wird dieser Aspekt
nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Richtlinie ist eine solche Auswahl zulässig,
wenn Schadstoffe in „signifikanten Mengen“ in das jeweilige (Teil-)Einzugsgebiet
eingeleitet werden. Allerdings wird nach Angaben der deutschen Behörden ständig
nach Möglichkeiten gesucht, die Programme innerhalb der FGE zwischen den
Bundesländern und bundesweit zu harmonisieren.
Für alle FGE in Deutschland wurden operative Programme aufgestellt. Ergänzend zum
allgemeinen Charakter der überblicksweisen Überwachung werden im Rahmen der operativen
Überwachung Belastungen gemessen. Daher kommt es bei der operativen Überwachung
darauf an, diejenigen biologischen Qualitätskomponenten auszuwählen, die am
empfindlichsten auf bestimmte Belastungen reagieren. Diese Auswahl der empfindlichsten
BQK wird dadurch erschwert, dass die meisten Gewässer mehreren Belastungen ausgesetzt
31
sind. In Deutschland wird bei der Auswahl der empfindlichsten BQK zwischen
Einzelbelastungen und Belastungskombinationen unterschieden. Die Angaben zur Signifikanz
von Einzelbelastungen wurden zusammengetragen und in den Bewertungsvorlagen
transparent dargestellt. Sie sind weder in allen Bundesländern noch bundesweit einheitlich. Es
bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, welche BQK auf eine bestimmte Belastung
am empfindlichsten reagieren. Aus den Berichten geht hervor, welche BQK für bestimmte
Belastungen ausgewählt wurden. Die zwischen den Bundesländern und/oder FGE
bestehenden Unterschiede in diesem Auswahlverfahren lassen sich jedoch nicht detailliert
beschreiben, weil die Auswahl in den Berichten nicht begründet wird. Die Berichte müssen
diesbezüglich Angaben zu drei Variablen enthalten: 1) Belastungen, 2) Gewässerkategorie
(Fluss, See, Übergangs- oder Küstengewässer) und 3) Ort (FGE/Länder). Für Deutschland
ergeben sich daraus 248 mögliche Konstellationen (Kombinationen von Belastung,
Gewässerkategorie und FGE/Ländern). In 56 Fällen werden Angaben zu den für die jeweilige
Kombination empfindlichsten BQK gemacht. Für die verbleibenden 190 Fälle liegen
theoretisch mögliche Kombinationen von Angaben zu den empfindlichsten BQK nicht vor.
Die meisten dieser Kombinationen sind irrelevant, weil sie in der Praxis nicht vorkommen.
Jedoch lässt sich anhand der verfügbaren Quellen nicht feststellen, ob für alle in der Praxis
vorkommenden Konstellationen die empfindlichsten BQK ausgewählt worden sind.
Es wurde ein Überwachungsprogramm zu Ermittlungszwecken aufgestellt, das 375
Überwachungsstellen für Flüsse umfasst.
Zur Bewertung des chemischen Zustands36
wurde für alle deutschen FGE gemeldet, dass
sämtliche in der WRRL aufgeführten Schadstoffgruppen, die (in signifikanten Mengen) in die
(Teil-)Einzugsgebiete eingeleitet worden sind, überwacht werden. In dem entsprechenden
Fragebogen und der Konformitätsbewertung werden für diese Stoffgruppen die Abkürzungen
QK 3-2, 3-3, 3-4 verwendet. Die Methodik für die Stoffauswahl wird in Abschnitt 9
„Bewertung des chemischen Zustands“ zusammengefasst.
Prioritäre Stoffe (QK3-2) und andere spezifische Schadstoffe (QK3-3) werden in allen
deutschen FGE überwacht. Andere national regulierte Schadstoffe (QK3-4) werden den
Meldungen zufolge in sechs von zehn FGE (Rhein, Ems, Weser, Elbe, Oder und Maas) im
Rahmen der überblicksweisen Überwachung für Flüsse überwacht.
Der Ansatz zur Erstellung einer Liste von FGE-spezifischen Stoffen37
und die Festlegung der
entsprechenden Umweltqualitätsnormen beruhten ursprünglich auf einer gemeinsamen Liste
von 110 Stoffen und wurden von der LAWA (2003 – 2006) koordiniert. Für die Auswahl
anderer spezifischer Schadstoffe (QK3-3) und anderer nationaler Schadstoffe (QK3-4) werden
laut den Meldungen für die Bundesländer und die FGE verschiedene Ansätze verwendet. Im
Wesentlichen basiert diese Auswahl auf früheren Überwachungs- oder Screening-Ergebnissen
als emissionsorientiertes Kriterium oder auf Emissionsdaten und/oder
Modellierungskonzepten (z. B. in Hessen). Im Allgemeinen wird ein Stoff in die
Überwachungsprogramme aufgenommen, wenn bei früheren Messungen 50 % der
Umweltqualitätsnorm überschritten wurden. Dieser Schwellenwert von 50 % stellt eine
praktische technische Umsetzung des Begriffs „signifikante Mengen“38
aus der WRRL dar.
36 Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff „chemischer Zustand“ entspricht nicht der Bedeutung
dieses Begriffs nach der WRRL.
37 Bezeichnung sowohl für andere spezifische Schadstoffe (QK3-3) als auch für andere nationale Schadstoffe
(QK3-4).
38 Vgl. Abschnitte 1.1.1 – 1.1.4 und 1.3.1 – 1.3.3 in Anhang V der WRRL.
32
Eine unterschiedliche Auswahl von Parametern durch verschiedene Bundesländer innerhalb
FGE wird im Allgemeinen mit räumlich verschiedenen Belastungsverhältnissen begründet
(Donau, Rhein, Elbe). Die der Kommission unter der Nummer MNE(2011)55568 mitgeteilte
Umsetzung der Richtlinie 2008/105/EG (die zum Zeitpunkt der Erarbeitung und des
Anlaufens der Überwachungsprogramme noch nicht in Kraft war) in nationales Recht führte
zu Harmonisierungen im Auswahlverfahren. Wenngleich die WRRL-konforme Auswahl
chemischer Parameter transparent und gut konzipiert ist, gibt es nach wie vor Bestrebungen,
die Auswahlmethoden weiter zu harmonisieren und zu optimieren. Diese Harmonisierung
sollte zu einer weiteren Präzisierung der Stofflisten in den FGE und den Ländern führen. Dies
wird für den Rhein und die Elbe ausdrücklich als wünschenswert und kontinuierlicher Prozess
im Rahmen der LAWA, der FGG und/oder der internationalen Kommissionen zum Schutz der
Flussgebietseinheiten bezeichnet.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diejenigen prioritären Stoffe zu überwachen, die in ein
Einzugsgebiet „eingeleitet“ werden. In Deutschland erfolgt die chemische Überwachung auf
Länderebene und die anschließende Berichterstattung für die FGE auf Bundesebene. Es
wurde keine Auswahl prioritärer Stoffe getroffen. Stattdessen wurden vorsorglich sämtliche
prioritären Stoffe gemessen. Die Meldungen enthalten in diesem Fall für einzelne
Parameter/Stoffe detaillierte Angaben auf Länderebene. Eine von den Bundesbehörden
übermittelte Zusammenstellung aller 33 prioritären Stoffe für alle 16 Bundesländer zeigt, dass
nur 5 % der Stoffe nicht überwacht wurden, und zwar entweder, weil geeignete
Analyseinstrumente fehlten oder weil sie nicht eingeleitet werden (weitere Einzelheiten
finden sich in Abschnitt 9 „Bewertung des chemischen Zustands“). Aus der
Zusammenstellung geht jedoch nicht hervor, ob die prioritären Stoffe überblicksweise
und/oder operativ mit einer WRRL-konformen Frequenz überwacht werden. Sie vermittelt
daher einen guten Überblick, erfasst jedoch nicht alle wichtigen Aspekte.
Die Überwachung von Sedimenten und Biota für prioritäre Stoffe (gemäß der in der
Richtlinie 2008/105/EG beschriebenen Option) hat begonnen, ohne dass bislang konkrete
Ergebnisse gemeldet wurden. Das vorläufige Programm umfasst Sedimente in den FGE
Rhein, Donau, Weser und Warnow/Peene und Biota ausschließlich in der FGE Donau.39
Zu
den überwachten Parametern zählen prioritäre Stoffe (QK3-2), aber auch einige andere
relevante Schadstoffe (QK3-3). Die Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen, die
Auswahl von Stoffen sowie die Erarbeitung von Methoden und anderen technischen Details
befinden sich noch in einem frühen Stadium. Daher lässt sich aus den verfügbaren Quellen
kein vollständiges und kohärentes Bild ableiten.
Die Gruppierung von Wasserkörpern wird in den Bewirtschaftungsplänen erwähnt und die
Methodik in einer weitgehend konsistenten Art und Weise beschrieben. Sie stützt sich
entweder auf die Logik des CIS-Leitfadens, das heißt, es wird nach ähnlichen/gleichen Typen
und Belastungen gruppiert, oder auf einen regionalen Leitfaden aus NRW (Leitfaden
Oberflächengewässer Teil B (2008)). Dieser NRW-Leitfaden Monitoring geht über den
üblichen Gruppierungsansatz hinaus und schlägt eine Überprüfung der Gruppierung vor. In
dem NRW-Leitfaden wird angeregt, die Überwachungsstellen zu rotieren und zu beurteilen,
ob die Ergebnisse gleichwertig sind. Es bestehen nach wie vor Unterschiede im Verständnis
und der Anwendung der Gruppierung von Wasserkörpern. Beispiele für unterschiedliche
Auffassungen und Ansätze zur Gruppierung:
39 Zu weiteren FGE wurden keine Informationen übermittelt.
33
Einige Länder verwenden den Begriff „Gruppierung“, wenn das Ergebnis der
Beurteilung der BQK in einem Wasserkörper auch für andere benachbarte oder
ähnliche Wasserkörper als gültig angesehen wird, während andere Länder (BW)
ausdrücklich angeben, dass dies keine „Gruppierung“ ist.
Im Bewirtschaftungsplan für die FGE Donau wird die Gruppierung als
Instrument erwähnt. Da jedoch nahezu alle Gewässer überwacht werden, wurde sie
nicht umfassend angewandt. In anderen Fällen enthalten die Bewirtschaftungspläne
keinen Hinweis auf die Gruppierung, während aus den Überwachungsergebnissen
hervorgeht, dass die Klassifizierung des Zustands zu einem großen Teil auf
Gruppierung beruht (Elbe, Schlei/Trave, Warnow/Peene, Oder, Elbe, Weser). Dies
ergibt sich aus einem Vergleich der Anzahl der überwachten Wasserkörper mit der
Anzahl der klassifizierten Wasserkörper.
Neben dem oben beschriebenen methodischen Ansatz wird die praktische Anwendung der
Gruppierung auf Ebene der FGE bewertet, wie aus einer Auswertung der deutschen Berichte
und Zustandsklassifizierungen hervorgeht, die für alle deutschen FGE übermittelt worden
sind. Die Auswertung zeigt, dass der Gruppierung in den einzelnen FGE höchst
unterschiedliche Bedeutung zukommt. So wurden etwa in der FGE Donau 95 % der
Wasserkörper überwacht, jedoch nur 18 % der Wasserkörper in der FGE Warnow/Peene. Bei
der Interpretation dieser Ergebnisse sind die unterschiedlichen Größen der Wasserkörper zu
berücksichtigen (mittlere Länge der Flusswasserkörper von 31 km (Donau) bis 9 km
(Warnow/Peene)).
Übergangsgewässer wurden nicht gruppiert. 82 % aller Küstengewässer wurden überwacht.
Für die Donau (IKSD), Rhein (IKSR), Elbe (IKSE), Oder (IKSO) und Maas (IMK) ist die
internationale Überwachung im nationalen/internationalen Bewirtschaftungsplan geregelt
und/oder ist Bestandteil der Berichterstattung an WISE. In den einzelnen FGE werden jedoch
unterschiedliche Ansätze zur internationalen Überwachung verfolgt. Der Detailgrad der
übermittelten Informationen unterscheidet sich ebenfalls. Beispiele: 1) Im
Bewirtschaftungsplan für die FGE Rhein wird die IKSR erwähnt und ein Link angegeben,
während 2) der Bewirtschaftungsplan für die Elbe alle nationalen Überwachungsmaßnahmen
als Teil der internationalen Maßnahmen ansieht und Angaben zu gemeinsame
Überwachungsstellen enthält und 3) weder im Bewirtschaftungsplan für die Ems noch in den
an WISE übermittelten Berichten auf die Koordinierung der internationalen Überwachung
Bezug genommen wird.40
Die folgenden Dokumente sind für die Überwachung von Bedeutung und werden in den
Berichten erwähnt (obwohl sie als Entwürfe bezeichnet sind, werden sie von den
Bundesländern ordnungsgemäß umgesetzt und berücksichtigt):
RAKON B – Arbeitspapier I_Entwurf_21-11-06
RAKON B – Arbeitspapier II_Stand_07_03_2007 (englische Fassung verfügbar)
RAKON B – Arbeitspapier III_Entwurf_22-11-200641
Ferner gibt es einen regionalen Leitfaden für NRW mit dem Titel:
40 Aus den von den deutschen Behörden im Rahmen des Projektes „Belastungen und Maßnahmen“ an die
Kommission übermittelten Informationen geht hervor, dass die internationale Überwachung koordiniert
werden soll.
41 Alle RAKON-Dokumente sind abrufbar unter: http://www.wasserblick.net/servlet/is/42489/
34
Leitfaden Monitoring Oberflächengewässer – Teil B (2008)
5.3 Überwachung des Grundwassers
Die erforderlichen Überwachungsprogramme für Grundwasser (mengenmäßige, chemische
überblicksweise/operative Überwachung) wurden eingerichtet. Die weiter unten stehende
Tabelle enthält die für alle deutschen FGE gemeldeten grundlegenden zusammenfassenden
und allgemeinen Daten.
Die Meldungen beinhalten auf Parameterebene erhobene Nachweise. Andere Schadstoffe
(GK3) werden in aggregierter Form als Gruppe gemeldet.
Wie bei allen anderen Themen werden in der Auswahl der Parameter und der Konzipierung
der Überwachungsprogramme für Grundwasser die Unterschiede zwischen den FGE und den
Ländern deutlich. Die Beschreibungen der Konzepte sind qualitativer Art und berücksichtigen
die Richtlinie und die Leitfäden. Dabei wird betont, dass sich die Auswahl der chemischen
Parameter bzw. anderen Schadstoffe (über die obligatorischen hinaus) nach den
Belastungsverhältnissen/Risiken (Artikel 5), der Landnutzung, Trends und früheren
Messergebnissen richtet. Ferner wird erwähnt, dass für Schadstoffe nach Anhang II der
GWTR Schwellenwerte angewandt wurden und häufig mehr Schadstoffe als diese überwacht
werden.
In allen Plänen wird die Trendermittlung erwähnt, und seit 2008 existiert eine LAWA-
Methode42
zur Trendermittlung (die meisten Pläne nehmen ausdrücklich auf diese vor der
Umsetzung der GWTR entwickelte Methode Bezug).
In einigen Bewirtschaftungsplänen wird die Ermittlung von Trends (und Trendumkehr) im
Rahmen der operativen Überwachung und in anderen als Konzeptbestandteil für die
überblicksweise Überwachung genannt (je nach Programm, FGE und Bundesland). Dies kann
zu Schwierigkeiten bei der Feststellung des Zusammenhangs zwischen der langfristigen
Trendermittlung und der Beurteilung der Wirkung von Maßnahmen führen. Die
Empfindlichkeit und der Erfolg der Trendermittlung hängen davon ab, ob langfristige
Zeitreihen und historische Datenbestände vorliegen. Aufgrund fehlender Zeitreihen (über den
in der Richtlinie vorgesehenen Zeitraum von mindestens 6 Jahren) konnten nicht für alle
Grundwasserkörper bzw. bedenklichen Stoffe Trendanalysen durchgeführt werden.
Im gemeinsamen Donaueinzugsgebiet von Deutschland und Österreich gibt es nur einen
internationalen Grundwasserkörper. Für seine Bewirtschaftung besteht ein bilaterales
Abkommen.
Referenzdokumente:
Das LAWA-Dokument FACHLICHE UMSETZUNG DER RICHTLINIE ZUM SCHUTZ
DES GRUNDWASSERS VOR VERSCHMUTZUNG UND VERSCHLECHTERUNG
(2006/118/EG) wird im Zusammenhang mit dem Thema Trendermittlung genannt.
42 LAWA (UA GWTR), „Bundesweit einheitliche Methode zur Ermittlung signifikanter und anhaltend
steigender Schadstofftrends nach Artikel 5 und Anhang IV GWTR“ (Teil 3) in LAWA-Ausschuss
„Grundwasser und Wasserversorgung“.
35
5.4 Überwachung von Schutzgebieten
Für die Entnahme von Oberflächenwasser wurden spezifische Programme aufgestellt und in
den Bewirtschaftungsplänen (unter Bezugnahme auf die Trinkwasserrichtlinie und Artikel 7
der WRRL) aufgeführt und beschrieben. In anderen Fällen wurde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass kein Trinkwasser entnommen wird (Oder, Eider, Schlei/Trave, Baden-
Württemberg). In Bezug auf Grundwasser wird für alle FGE allgemein angegeben, dass keine
zusätzlichen Überwachungsstellen und Standorte eingerichtet wurden und keine zusätzlichen
Parameter überwacht werden. Die Zahl der Überwachungsstellen für Grundwasser im
Zusammenhang mit Trinkwasser beläuft sich laut den Meldungen auf insgesamt 1338 (keine
Überwachungsstellen in den FGE Eider und Schlei/Trave).
Für die anderen Schutzgebiete wurden folgende Zahlen von Überwachungsstellen für
Oberflächengewässer gemeldet:
FGE
Oberflächengewässer
Grund-
und
Trink-
wasser
Oberflä-
chentrink-
wasserent-
nahme
Trink-
wasser-
qualität
Bade-
gewäs-
ser
Vogel
schutz
gebie-
te
Fisch-
schutz
Habitat
gebiete Nitrate Muscheln
Behand-
lung von
kommu-
nalem
Abwas-
ser
DE1000 52 52 35 111 225 318 263 0 804 244
DE2000 429 429 21 403 391 890 3291 0 3520 510
DE3000 7 7 0 32 53 52 185 3 185 77
DE4000 119 119 7 144 156 223 978 1 978 408
DE5000 154 154 113 505 91 949 1954 2 1993 42
DE6000 3 3 16 186 0 245 340 0 340 12
DE7000 2 2 0 5 65 19 94 0 94 40
DE9500 0 0 2 15 2 14 66 9 67 0
DE9610 1 1 26 30 6 30 153 3 149 0
DE9650 42 42 41 64 7 81 169 0 169 5
Gesamt 809 809 261 1495 996 2821 7493 18 8299 1338
Tabelle 5.4.1: Zahl der Überwachungsstellen in Schutzgebieten43
Quelle: WISE
43 Die Zahl der Überwachungsstellen wurde anhand der auf Ebene der Überwachungsstellen gemeldeten Daten
berechnet. Wurden auf Ebene der Überwachungsstellen keine Daten gemeldet, so wurde die Tabelle durch
auf Programmebene gemeldete Daten ergänzt.
36
6. ÜBERSICHT ÜBER DEN ÖKOLOGISCHEN UND CHEMISCHEN
ZUSTAND UND DEN ZUSTAND DES GRUNDWASSERS
Im Hinblick auf die Bewertung des ökologischen Zustands in Deutschland wurden folgende
Daten gemeldet.
FGE Gesamt Sehr gut Gut Mäßig Unbefriedigend Schlecht Unbekannt
Zahl (%) Zahl (%) Zahl (%) Zahl (%) Zahl (%) Zahl (%)
DE1000 549 4 0,7 126 23,0 221 40,3 134 24,4 34 6,2 30 5,5
DE2000 1320 6 0,5 228 17,3 417 31,6 301 22,8 188 14,2 180 13,6
DE3000 95 0 0 11 11,6 19 20,0 32 33,7 31 32,6 2 2,1
DE4000 544 4 0,7 88 16,2 191 35,1 158 29,0 102 18,8 1 0,2
DE5000 1450 37 2,6 123 8,5 439 30,3 513 35,4 336 23,2 2 0,1
DE6000 230 5 2,2 15 6,5 70 30,4 88 38,3 52 22,6 0 0
DE7000 70 0 0 17 24,3 17 24,3 19 27,1 17 24,3 0 0
DE9500 27 0 0 0 0 12 44,4 9 33,3 5 18,5 1 3,7
DE9610 189 0 0 15 7,9 61 32,3 89 47,1 23 12,2 1 0,5
DE9650 258 20 7,8 33 12,8 90 34,9 100 38,8 14 5,4 1 0,4
Gesamt 4732 76 1,6 656 13,9 1537 32,5 1443 30,5 802 16,9 218 4,6
Tabelle 6.1: Ökologischer Zustand natürlicher Oberflächenwasserkörper.
Quelle: WISE
FGE Gesamt Sehr gut Gut Mäßig Unbefriedigend Schlecht Unbekannt
Zahl (%) Zahl (%) Zahl (%) Zahl (%) Zahl (%) Zahl (%)
DE1000 122 0 0 27 22,1 58 47,5 26 21,3 4 3,3 7 5,7
DE2000 959 0 0 77 8,0 214 22,3 275 28,7 335 34,9 58 6,0
DE3000 421 0 0 7 1,7 80 19,0 167 39,7 167 39,7 0 0
DE4000 870 0 0 18 2,1 204 23,4 324 37,2 317 36,4 7 0,8
DE5000 1688 0 0 93 5,5 561 33,2 672 39,8 359 21,3 3 0,2
DE6000 273 0 0 19 7,0 50 18,3 108 39,6 96 35,2 0 0
DE7000 158 0 0 9 5,7 24 15,2 43 27,2 81 51,3 1 0,6
DE9500 136 0 0 6 4,4 82 60,3 48 35,3 0 0 0 0
DE9610 161 0 0 0 0 94 58,4 67 41,6 0 0 0 0
DE9650 343 0 0 0 0 42 12,2 220 64,1 81 23,6 0 0
Gesamt 5131 0 0 256 5,0 1409 27,5 1950 38,0 1440 28,1 76 1,5
Tabelle 6.2: Ökologisches Potenzial von künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörpern.
Quelle: WISE
37
FGE Gesamt Gut Unbefriedigend Unbekannt
Zahl % Zahl % Zahl %
DE1000 549 541 98,5 8 1,5 0 0
DE2000 1320 1003 76,0 142 10,8 175 13,3
DE3000 95 80 84,2 15 15,8 0 0
DE4000 544 375 68,9 40 7,4 129 23,7
DE5000 1450 1310 90,3 140 9,7 0 0
DE6000 230 225 97,8 5 2,2 0 0
DE7000 70 52 74,3 18 25,7 0 0
DE9500 27 27 100 0 0 0 0
DE9610 189 188 99,5 1 0,5 0 0
DE9650 258 258 100 0 0 0 0
Gesamt 4732 4059 85,8 369 7,8 304 6,4
Tabelle 6.3: Chemischer Zustand natürlicher Oberflächenwasserkörper
Quelle: WISE
FGE Gesamt Gut Unbefriedigend Unbekannt
Zahl % Zahl % Zahl %
DE1000 122 115 94,3 1 0,8 6 4,9
DE2000 959 751 78,3 174 18,1 34 3,5
DE3000 421 384 91,2 37 8,8 0 0
DE4000 870 805 92,5 52 6,0 13 1,5
DE5000 1688 1558 92,3 130 7,7 0 0
DE6000 273 269 98,5 4 1,5 0 0
DE7000 158 114 72,2 44 27,8 0 0
DE9500 136 136 100 0 0 0 0
DE9610 161 161 100 0 0 0 0
DE9650 343 343 100 0 0 0 0
Gesamt 5131 4636 90,4 442 8,6 53 1,0
Tabelle 6.4: Chemischer Zustand von künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörpern
Quelle: WISE
FGE Gesamt Gut Unbefriedigend Unbekannt
Zahl % Zahl % Zahl %
DE1000 46 32 69,6 14 30,4 0 0
DE2000 399 256 64,2 141 35,3 2 0,5
DE3000 40 26 65 14 35 0 0
DE4000 144 105 72,9 39 27,1 0 0
DE5000 224 124 55,4 100 44,6 0 0
DE6000 23 9 39,1 14 60,9 0 0
DE7000 32 14 43,8 18 56,2 0 0
DE9500 23 13 56,5 10 43,5 0 0
DE9610 19 16 84,2 3 15,8 0 0
DE9650 39 25 64,1 14 35,9 0 0
Gesamt 989 620 62,7 367 37,1 2 0,2
Tabelle 6.5: Chemischer Zustand von Grundwasserkörpern
Quelle: WISE
38
FGE Gesamt Gut Unbefriedigend Unbekannt
Zahl % Zahl % Zahl %
DE1000 46 46 100 0 0 0 0
DE2000 399 389 97,5 10 2,5 0 0
DE3000 40 40 100 0 0 0 0
DE4000 144 143 99,3 1 0,7 0 0
DE5000 224 216 96,4 8 3,6 0 0
DE6000 23 17 73,9 6 26,1 0 0
DE7000 32 22 68,8 10 31,2 0 0
DE9500 23 23 100 0 0 0 0
DE9610 19 19 100 0 0 0 0
DE9650 39 36 92,3 3 7,7 0 0
Gesamt 989 951 96,2 38 3,8 0 0
Tabelle 6.6: Mengenmäßiger Zustand von Grundwasserkörpern
Quelle: WISE
39
FGE Gesamt
Gesamtzustand (ökologisch und chemisch)
Guter
ökologischer
Zustand 2021
Guter
chemischer
Zustand 2021
Guter
ökologischer
Zustand 2027
Guter
chemischer
Zustand 2027
Globale Ausnahmen 2009 (% aller
OWK)
Gut oder
besser 2009
Gut oder
besser 2015
Verbesse
rung
2009 –
2015
Art. 4
Abs. 4
Art. 4
Abs. 5
Art. 4
Abs. 6
Art. 4
Abs. 7
Zahl % Zahl % % Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % % % % %
DE1000 671 157 23,4 275 41 17,6 58 0 0 0
DE2000 2279 293 12,9 571 25,1 12,2 67 1 0 0
DE3000 516 18 3,5 22 4,3 0,8 95 0 0 0
DE4000 1414 88 6,2 134 9,5 3,3 87 4 0 0
DE5000 3138 242 7,7 453 14,4 6,7 86 0 0 0
DE6000 503 39 7,8 51 10,1 2,4 90 0 0 0
DE7000 228 23 10,1 25 11 0,9 87 3 0 0
DE9500 163 6 3,7 86 52,8 49,1 47 0 0 0
DE9610 350 15 4,3 123 35,1 30,9 65 0 0 0
DE9650 601 53 8,8 53 8,8 0 91 0 0 0
Gesamt 9863 934 9,5 1793 18,2 8,7 79 1 0 0
Tabelle 6.7: Oberflächenwasserkörper: Überblick über den im Jahr 2009 erreichten Zustand und den in den Jahren 2015, 2021 und 2027 erwarteten Zustand44
Wasserkörper, die im Jahr 2009 einen guten Zustand aufwiesen, gehören zur folgenden Kategorie:
1. Ökologischer Zustand sehr gut oder gut und chemischer Zustand gut, Ausnahmeregelungen nicht berücksichtigt
Wasserkörper, für die im Jahr 2015 ein guter Zustand erwartet wird, gehören zu folgenden Kategorien:
1. Ökologischer Zustand sehr gut oder gut und chemischer Zustand gut, Ausnahmeregelungen nicht berücksichtigt
2. Chemischer Zustand gut und ökologischer Zustands mäßig oder schlechter, jedoch keine Ausnahmeregelungen für den ökologischen Zustand
3. Ökologischer Zustand sehr gut oder gut und chemischer Zustand nicht gut, jedoch keine Ausnahmeregelungen für den chemischen Zustand
4. Ökologischer Zustand mäßig oder schlechter und chemischer Zustand nicht gut, jedoch keine Ausnahmeregelungen für den ökologischen oder chemischen Zustand
Hinweis: Wasserkörper, deren ökologischer oder chemischer Zustand unbekannt, nicht eingestuft oder nicht relevant ist, werden nicht berücksichtigt.
Quelle: WISE (Daten zum Zustand in den Jahren 2009 und 2015 sowie Ausnahmen) und Bewirtschaftungspläne (Daten zum Zustand in den Jahren 2021 und 2027)
44 Daten für 2009 und 2015 aus WISE extrahiert. Daten für 2021 und 2027 im Rahmen der Konformitätsbewertung der Bewirtschaftungspläne ermittelt.
40
FGE Gesamt
Ökologischer Zustand Guter
ökologischer
Zustand 2021
Guter
ökologischer
Zustand 2027
Ausnahmeregelungen für den
ökologischen Zustand (% aller
OWK)
Gut oder
besser 2009
Gut oder
besser 2015
Verbesse-
rung 2009
– 2015
Art. 4
Abs. 4
Art. 4
Abs. 5
Art. 4
Abs. 6
Art. 4
Abs. 7
Zahl % Zahl % % Zahl % Zahl % % % % %
DE1000 549 130 23,7 235 42,8 19,1 55,6 0 0 0
DE2000 1320 234 17,7 460 34,8 17,1 56,7 0,8 0 0
DE3000 95 11 11,6 11 11,6 0 86,3 0 0 0
DE4000 544 92 16,9 150 27,6 10,7 71,9 0,4 0 0
DE5000 1450 160 11,0 247 17,0 6,0 83,0 0 0 0
DE6000 230 20 8,7 30 13,0 4,3 87,0 0 0 0
DE7000 70 17 24,3 18 25,7 1,4 71,4 2,9 0 0
DE9500 27 0 0 4 14,8 14,8 81,5 0 0 0
DE9610 189 15 7,9 41 21,7 13,8 78,8 0 0 0
DE9650 258 53 20,5 53 20,5 0 79,1 0 0 0
Gesamt 4732 732 15,5 1249 26,4 10,9 70,9 0,3 0 0
Tabelle 6.8: Natürliche Oberflächenwasserkörper: ökologischer Zustand im Jahr 2009 und erwarteter Zustand in den Jahren 2015, 2021 und 202745
Quelle: WISE (Daten zum Zustand in den Jahren 2009 und 2015 sowie Ausnahmen) und Bewirtschaftungspläne (Daten zum Zustand in den Jahren 2021 und 2027)
45 Daten für 2009 und 2015 aus WISE extrahiert. Daten für 2021 und 2027 im Rahmen der Konformitätsbewertung der Bewirtschaftungspläne ermittelt.
41
FGE Gesamt
Chemischer Zustand Guter
chemischer
Zustand 2021
Guter
chemischer
Zustand 2027
Ausnahmeregelungen für den
chemischen Zustand (% aller OWK)
Gut oder
besser 2009
Gut oder
besser 2015
Verbesse-
rung 2009
– 2015
Art. 4
Abs. 4
Art. 4
Abs. 5
Art. 4
Abs. 6
Art. 4
Abs. 7
Zahl % Zahl % % Zahl % Zahl % % % % %
DE1000 549 541 98,5 549 100 1,5 0 0 0 0
DE2000 1320 1003 76,0 1045 79,2 3,2 6,7 1,0 0 0
DE3000 95 80 84,2 84 88,4 4,2 11,6 0 0 0
DE4000 544 375 68,9 379 69,7 0,7 5,1 1,5 0 0
DE5000 1450 1310 90,3 1379 95,1 4,8 5,2 0 0 0
DE6000 230 225 97,8 225 97,8 0 2,2 0 0 0
DE7000 70 52 74,3 53 75,7 1,4 17,1 7,1 0 0
DE9500 27 27 100 27 100 0 0 0 0 0
DE9610 189 188 99,5 188 99,5 0 0,5 0 0 0
DE9650 258 258 100 258 100 0 0 0 0 0
Gesamt 4732 4059 85,8 4187 88,5 2,7 4,7 0,5 0 0
Tabelle 6.9: Natürliche Oberflächenwasserkörper: chemischer Zustand im Jahr 2009 und erwarteter Zustand in den Jahren 2015, 2021 und 202746
Quelle: WISE (Daten zum Zustand in den Jahren 2009 und 2015 sowie Ausnahmen) und Bewirtschaftungspläne (Daten zum Zustand in den Jahren 2021 und 2027)
46 Daten für 2009 und 2015 aus WISE extrahiert. Daten für 2021 und 2027 im Rahmen der Konformitätsbewertung der Bewirtschaftungspläne ermittelt.
42
FGE Gesamt
Chemischer Zustand GW Guter
chemischer
Zustand
2021
Guter
chemischer
Zustand 2027
Ausnahmeregelungen für den
chemischen Zustand GW (% aller
GWK)
Gut oder
besser 2009
Gut oder
besser 2015
Verbesse-
rung 2009 –
2015
Art. 4
Abs. 4
Art. 4
Abs. 5
Art. 4
Abs. 6
Art. 4
Abs. 7
Zahl % Zahl % % Zahl % Zahl % % % % %
DE1000 46 32 69,6 42 91,3 21,7 9 0 0 0
DE2000 399 256 64,2 271 67,9 3,8 31 1 0 0
DE3000 40 26 65,0 26 65,0 0 35 0 0 0
DE4000 144 105 72,9 105 72,9 0 27 0 0 0
DE5000 224 124 55,4 142 63,4 8,0 37 0 0 0
DE6000 23 9 39,1 17 73,9 34,8 26 0 0 0
DE7000 32 14 43,8 14 43,8 0 50 6 0 0
DE9500 23 13 56,5 13 56,5 0 43 0 0 0
DE9610 19 16 84,2 16 84,2 0 16 0 0 0
DE9650 39 25 64,1 25 64,1 0 36 0 0 0
Gesamt 989 620 62,7 671 67,8 5,2 31 1 0 0
Tabelle 6.10: Grundwasserkörper: chemischer Zustand im Jahr 2009 und erwarteter Zustand in den Jahren 2015, 2021 und 202747
Quelle: WISE (Daten zum Zustand in den Jahren 2009 und 2015 sowie Ausnahmen) und Bewirtschaftungspläne (Daten zum Zustand in den Jahren 2021 und 2027)
47 Daten für 2009 und 2015 aus WISE extrahiert. Daten für 2021 und 2027 im Rahmen der Konformitätsbewertung der Bewirtschaftungspläne ermittelt.
43
FGE Gesamt
Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers Guter
mengenmäßi-
ger Zustand
2021
Guter
mengenmäßi-
ger Zustand
2027
Ausnahmeregelungen für den
mengenmäßigen Zustand GW (%
aller GWK)
Gut oder
besser 2009
Gut oder
besser 2015
Verbesse-
rung 2009
– 2015
Art. 4
Abs. 4
Art. 4
Abs. 5
Art. 4
Abs. 6
Art. 4
Abs. 7
Zahl % Zahl % % Zahl % Zahl % % % % %
DE1000 46 46 100 46 100 0 0 0 0 0
DE2000 399 389 97,5 390 97,7 0,2 0 0 0 0
DE3000 40 40 100 40 100 0 0 0 0 0
DE4000 144 143 99,3 143 99,3 0 1 0 0 0
DE5000 224 216 96,4 216 96,4 0 2 1 0 0
DE6000 23 17 73,9 17 73,9 0 22 4 0 0
DE7000 32 22 68,8 22 68,8 0 0 31 0 0
DE9500 23 23 100 23 100 0 0 0 0 0
DE9610 19 19 100 19 100 0 0 0 0 0
DE9650 39 36 92,3 36 92,3 0 8 0 0 0
Gesamt 989 951 96,2 952 96,3 0,1 2 2 0 0
Tabelle 6.11: Grundwasserkörper: mengenmäßiger Zustand im Jahr 2009 und erwarteter Zustand in den Jahren 2015, 2021 und 202748
Quelle: WISE (Daten zum Zustand in den Jahren 2009 und 2015 sowie Ausnahmen) und Bewirtschaftungspläne (Daten zum Zustand in den Jahren 2021 und 2027)
48 Daten für 2009 und 2015 aus WISE extrahiert. Daten für 2021 und 2027 im Rahmen der Konformitätsbewertung der Bewirtschaftungspläne ermittelt.
44
FGE
Gesamt
Erheb-
lich ver-
änderte
und
künst-
liche
Wasser-
körper
Ökologisches Potenzial Gutes
ökologisches
Potential 2021
Gutes
ökologisches
Potential 2027
Ausnahmeregelungen für den
ökologischen Zustand (% aller
HMWB/AWB)
Gut oder besser
2009
Gut oder besser
2015
Verbesse-
rung 2009
– 2015
Art. 4
Abs. 4
Art. 4
Abs. 5
Art. 4
Abs. 6
Art. 4
Abs. 7
Zahl % Zahl % % Zahl % Zahl % % % % %
DE1000 122 27 22,1 40 32,8 10,7 61,5 0 0 0
DE2000 959 77 8,0 151 15,7 7,7 77,7 0,7 0 0
DE3000 421 7 1,7 11 2,6 1,0 97,4 0 0 0
DE4000 870 18 2,1 29 3,3 1,3 95,9 0 0 0
DE5000 1688 93 5,5 217 12,9 7,3 87,0 0 0 0
DE6000 273 19 7,0 21 7,7 0,7 92,3 0 0 0
DE7000 158 9 5,7 12 7,6 1,9 91,8 0 0 0
DE9500 136 6 4,4 82 60,3 55,9 39,7 0 0 0
DE9610 161 0 0 82 50,9 50,9 49,1 0 0 0
DE9650 343 0 0 0 0 0 99,7 0,3 0 0
Gesamt 5131 256 5,0 645 12,6 7,6 85,8 0,2 0 0
Tabelle 6.12: Erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper: ökologisches Potenzial im Jahr 2009 und erwartetes ökologisches Potenzial in den Jahren 2015, 2021 und
202749
Quelle: WISE (Daten zum Zustand in den Jahren 2009 und 2015 sowie Ausnahmen) und Bewirtschaftungspläne (Daten zum Zustand in den Jahren 2021 und 2027)
49 Daten für 2009 und 2015 aus WISE extrahiert. Daten für 2021 und 2027 im Rahmen der Konformitätsbewertung der Bewirtschaftungspläne ermittelt.
45
FGE
Gesamt
Erheb-
lich ver-
änderte
und
künst-
liche
Wasser-
körper
Chemischer Zustand Guter
chemischer
Zustand 2021
Guter
chemischer
Zustand 2027
Ausnahmeregelungen für den
chemischen Zustand (% aller
HMWB/AWB)
Gut oder besser
2009
Gut oder besser
2015
Verbesse-
rung 2009 –
2015
Art. 4
Abs. 4
Art. 4
Abs. 5
Art. 4
Abs. 6
Art. 4
Abs. 7
Zahl % Zahl % % Zahl % Zahl % % % % %
DE1000 122 115 94,3% 116 95,1% 0,8% 0,0 0 0 0
DE2000 959 751 78,3% 813 84,8% 6,5% 11,4 0,3 0 0
DE3000 421 384 91,2% 390 92,6% 1,4% 7,4 0 0 0
DE4000 870 805 92,5% 810 93,1% 0,6% 0,5 4,9 0 0
DE5000 1688 1558 92,3% 1618 95,9% 3,6% 4,4 0 0 0
DE6000 273 269 98,5% 271 99,3% 0,7% 0,7 0 0 0
DE7000 158 114 72,2% 130 82,3% 10,1% 17,1 1,3 0 0
DE9500 136 136 100,0% 136 100,0% 0,0% 0,0 0 0 0
DE9610 161 161 100,0% 161 100,0% 0,0% 0,0 0 0 0
DE9650 343 343 100,0% 343 100,0% 0,0% 0,0 0 0 0
Gesamt 5131 4636 90,4 4788 93,3 2,9 4,8 0,9 0 0
Tabelle 6.13: Erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper: chemischer Zustand im Jahr 2009 und erwarteter Zustand in den Jahren 2015, 2021 und 202750
Quelle: WISE (Daten zum Zustand in den Jahren 2009 und 2015 sowie Ausnahmen) und Bewirtschaftungspläne (Daten zum Zustand in den Jahren 2021 und 2027)
50 Daten für 2009 und 2015 aus WISE extrahiert. Daten für 2021 und 2027 im Rahmen der Konformitätsbewertung der Bewirtschaftungspläne ermittelt.
46
Abbildung 6.1: Karte des ökologischen Zustands natürlicher Oberflächenwasserkörper im Jahr 2009
Abbildung 6.2: Karte des ökologischen Zustands natürlicher Oberflächenwasserkörper im Jahr 2015
Anmerkung: Standardfarben nach Anhang V Nummer 1.4.2 Ziffer i) der WRRL.
Quelle: WISE, Eurostat (Ländergrenzen)
Sehr gut
Gut
Mäßig
Unbefriedigend
Schlecht
Unbekannt
Flussgebietseinheiten
Nicht-EU-Länder
47
Abbildung 6.3: Karte des ökologischen Potenzials künstlicher und erheblich veränderter Wasserkörper im Jahr
2009
Abbildung 6.4: Karte des ökologischen Potenzials künstlicher und erheblich veränderter Wasserkörper im Jahr
2015
Anmerkung: Standardfarben nach Anhang V Nummer 1.4.2 Ziffer ii) der WRRL.
Quelle: WISE, Eurostat (Ländergrenzen)
Gut oder besser
Mäßig
Unbefriedigend
Schlecht
Unbekannt
Flussgebietseinheiten
Nicht-EU-Länder
48
Abbildung 6.5: Karte des chemischen Zustands natürlicher Oberflächenwasserkörper im Jahr 2009
Abbildung 6.6: Karte des chemischen Zustands natürlicher Oberflächenwasserkörper im Jahr 2015
Anmerkung: Standardfarben nach Anhang V Nummer 1.4.3 der WRRL.
Quelle: WISE, Eurostat (Ländergrenzen)
Gut
Nicht gut
Unbekannt
Flussgebietseinheiten
Nicht-EU-Länder
49
Abbildung 6.7: Karte des chemischen Zustands künstlicher und erheblich veränderter Wasserkörper im Jahr
2009
Abbildung 6.8: Karte des chemischen Zustands künstlicher und erheblich veränderter Wasserkörper im Jahr
2015
Anmerkung: Standardfarben nach Anhang V Nummer 1.4.3 der WRRL.
Quelle: WISE, Eurostat (Ländergrenzen)
Gut
Nicht gut
Unbekannt
Flussgebietseinheiten
Nicht-EU-Länder
50
Abbildung 6.9: Karte des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern im Jahr 2009
Abbildung 6.10: Karte des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern im Jahr 2015
Anmerkung: Standardfarben nach Anhang V Nummer 2.4.5 der WRRL.
Quelle: WISE, Eurostat (Ländergrenzen)
Gut
Unbefriedigend
Unbekannt
Flussgebietseinheiten
Nicht-EU-Länder
51
Abbildung 6.11: Karte des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern im Jahr 2009
Abbildung 6.12: Karte des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern im Jahr 2015
Anmerkung: Standardfarben nach Anhang V Nummer 2.2.4 der WRRL.
Quelle: WISE, Eurostat (Ländergrenzen)
Gut
Unbefriedigend
Unbekannt
Flussgebietseinheiten
Nicht-EU-Länder
52
7. BEWERTUNG DES ÖKOLOGISCHEN ZUSTANDS VON
OBERFLÄCHENGEWÄSSERN
Im Allgemeinen folgen die nationalen methodischen Ansätze zur Bewertung des
ökologischen Zustands für sämtliche FGE und alle vier Gewässerkategorien (Flüsse, Seen,
Übergangs- und Küstengewässer) in Deutschland den LAWA-Leitfäden (Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft Wasser). Diese Leitfäden sind folgende:
RAKON B – Arbeitspapier I, Entwurf 21-11-06;
RAKON B – Arbeitspapier II, Stand 07-03-2007;
RAKON B – Arbeitspapier III, Entwurf 22-11-2006.
Gegenüber den im Jahr 2007 für Deutschland verfügbaren Methoden zur Bewertung des
ökologischen Zustands haben sich die in allen übermittelten deutschen
Bewirtschaftungsplänen beschriebenen Bewertungsmethoden deutlich verbessert. Die im Jahr
2007 in den Bewirtschaftungsplänen der FGE Elbe, Weser, Ems und Oder für alle BQK und
sämtliche Gewässerkategorien fehlenden Methoden zur Bewertung des ökologischen
Zustands sind inzwischen vorhanden. Die Analyse- und Bewertungsverfahren wurden weiter
verbessert. Wie die deutschen Behörden mitteilten, waren Ende 2009 für sämtliche
Gewässerkategorien und biologischen Qualitätskomponenten insgesamt 12 von 15 nach der
WRRL vorgesehene Bewertungsverfahren bundesweit abgestimmt und einsatzbereit.
7.1 Methoden zur Bewertung des ökologischen Zustands
WRRL-konforme Methoden zur Bewertung des ökologischen Zustands in Deutschland
bestehen den Meldungen zufolge
in vollem Umfang in allen FGE für die Gewässerkategorie Flüsse und für alle
biologischen Qualitätskomponenten;
teilweise für die Gewässerkategorie Seen in allen FGE, da Methoden für die
BQK Makroinvertebraten und Fische fehlen;
teilweise für Übergangsgewässer in den betreffenden FGE Eider, Elbe, Weser
und Ems;
in vollem Umfang für Küstengewässer in den betreffenden FGE Eider, Elbe,
Oder, Weser, Ems, Schlei/Trave und Warnow/Peene.
Obwohl laut den Berichten die vorstehend aufgeführten Methoden zur Bewertung des
ökologischen Zustands bestehen, fehlen sie nach wie vor für einige Gewässerkategorien und
biologische Qualitätskomponenten. Hierzu zählen:
Seen in allen FGE: BQK Makroinvertebraten und Fische,
Übergangsgewässer (FGE Eider, Elbe, Weser und Ems): BQK Phytoplankton.
Aus den Plänen geht für alle FGE hervor, dass die Methoden zur Bewertung des ökologischen
Zustands in Bezug auf Fische und Makroinvertebraten derzeit erarbeitet werden.
Verschiedenen Bewirtschaftungsplänen zufolge sollen für einige Messungen erst noch die
Ergebnisse der Interkalibrierung abgewartet werden, um die endgültige Zuverlässigkeit und
Genauigkeit der Methoden zu gewährleisten. Einzelheiten dazu enthalten die folgenden
Absätze. Alle Bewirtschaftungspläne nehmen allgemein Bezug auf die nationale RAKON-
Methode zur Bewertung des ökologischen Zustands. Die Methode wird auch in spezifischen
nationalen Dokumenten genannt.
53
Wie schon in Kapitel 5 dieses Berichts (operative Überwachung) ausgeführt, geht aus den
Bewirtschaftungsplänen hervor, dass zur Bewertung des ökologischen Zustands in Bezug auf
bestimmte bedeutsame Belastungen und Einwirkungen (Eutrophierung, organische
Anreicherung, Versauerung, hydromorphologische Veränderungen, spezifische chemische
Schadstoffe) bestimmte empfindliche biologische Qualitätskomponenten verwendet werden.
Für die allgemeinen physikalisch-chemischen Parameter (QK3-1) wurden Normen
entwickelt, die zur Unterstützung der biologischen Qualitätskomponenten bewertet werden.
Das angewandte Verfahren wird in einem von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
(LAWA) herausgegebenen Leitfaden (RAKON B – Arbeitspapier II, Stand 07-03-2007)
beschrieben. Dieser Leitfaden unterscheidet Hintergrundwerte für den Übergang vom sehr
guten zum guten Zustand. Orientierungswerte zeigen die Grenzen zwischen dem guten und
mäßigen Zustand sowie einen schlechteren Zustand an.
Der deutsche methodische Ansatz zur Handhabung der unterstützenden Funktion der
allgemeinen physikalisch-chemischen Parameter scheint angemessen zu sein und dem Sinn
und Wortlaut der Rechtsakte zu entsprechen.51
In Deutschland wurde eine hydromorphologische Klassifizierung vorgenommen, um die
Signifikanz von Belastungen für die Gewässerkategorien zu ermitteln. Allerdings werden in
den Bewirtschaftungsplänen für sämtliche FGE und alle Bundesländer keine spezifischen
Normen oder Methoden zur Bewertung hydromorphologischer Qualitätskomponenten für den
ökologischen Zustand gemeldet. Darüber hinaus werden für die Hydromorphologie noch
keine Stufengrenzen zur Unterstützung der biologischen Qualitätskomponenten bei der
Bewertung des ökologischen Zustands gemeldet. Dies gilt für Flüsse, Seen, Übergangs- und
Küstengewässer.
Insbesondere für die Gewässerkategorie Flüsse geht aus allen deutschen
Bewirtschaftungsplänen hervor, dass bei der Gesamtbewertung des ökologischen Zustands
ergänzend zur Beurteilung der BQK hydromorphologische Bewertungen durchgeführt
werden. Entsprechende Methoden wurden jedoch nicht gemeldet.52
Kommt eine BQK einem
Stufengrenzwert nahe, werden Daten zusätzlicher Komponenten zur Herauf- oder
Herabstufung herangezogen. Es wird angegeben, dass noch keine umfassende Methode zur
Festlegung und Bewertung hydromorphologischer Qualitätskomponenten in Flüssen besteht.
Die Entwicklung einer solchen Methode ist für den zweiten Umsetzungszyklus der WRRL
vorgesehen. In den Bewirtschaftungsplänen aller deutschen FGE werden weder für den
Wasserhaushalt noch für den morphologischen Zustand von Seen detaillierte
hydromorphologischen Bewertungsmethoden beschrieben. Übergangsgewässer sind für die
FGE Elbe, Ems, Weser und Eider von Bedeutung. Obwohl für alle diese FGE gemeldet
wurde, dass die Bewertung des ökologischen Zustands durch hydromorphologische
Komponenten unterstützt wird, wurde die konkrete Methode nicht beschrieben.
Küstengewässer sind für die FGE Elbe, Ems, Weser, Oder und Eider relevant. Aus den
51 Die Bewertung allgemeiner physikalisch-chemischer Parameter kann die der biologischen
Qualitätskomponenten nicht umstoßen. Vielmehr müssen sie gemeinsam interpretiert werden. Wenn die
Bewertungsergebnisse der biologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten einander
widersprechen, können Letztere nur dann zu einer anderen Einstufung führen, wenn die BQK mit hoher
Unsicherheit behaftet sind.
52 Die deutschen Behörden haben nach Übermittlung der Bewirtschaftungspläne mitgeteilt, dass ein Überblick
über diese Beziehungen im Forschungsbericht des Umweltbundesamtes „Weiterentwicklung biologischer
Untersuchungsverfahren zur kohärenten Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie“ enthalten ist und in der
Reihe UBA-Texte veröffentlicht wird.
54
betreffenden Bewirtschaftungsplänen geht nicht hervor, auf welche Weise
hydromorphologische Komponenten die Bewertung des ökologischen Zustands unterstützen.
Für die FGE Ems, Weser, Elbe, Oder und Eider wird erwähnt, dass die hydromorphologische
Qualitätskomponente „Tidenregime“ noch zu messen ist. Weiter Angaben werden nicht
gemacht.
Für andere spezifische Schadstoffe (QK3-3) und andere nationale Schadstoffe (QK3-4)
bestanden zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne
Umweltqualitätsnormen und wurden angewandt. Die Normen wurden auf Länderebene
getrennt entwickelt, während die Gesamtkoordinierung auf Bundesebene zunächst durch die
LAWA (2003 – 2006) erfolgte. Ausgangspunkt für die Auswahl der betreffenden Schadstoffe
war eine gemeinsame Stoffliste. Die Auswahl der relevanten Stoffe von dieser Ausgangsliste
geschah auf Länderebene, was mit regional unterschiedlichen Belastungs- und In-Stream-
Verhältnissen begründet wurde. Die Auswahl erfolgte je nach Verfügbarkeit der Daten
anhand von Überwachungsergebnissen, Screenings, Modell- und Emissionsdaten und
ähnlichen Datenquellen. Im Allgemeinen wurde ein Stoff als relevant erachtet, wenn die
Konzentration bei früheren Überwachungsmessungen 50 % der Umweltqualitätsnorm
überschritten hatte. Dies stellt einen fachlich soliden Ansatz zur Handhabung des in der
WRRL gebrauchten Begriffs „in signifikanten Mengen … eingeleitet“ dar.
Auf Länderebene wurden Verordnungen zur Auswahl von Schadstoffen und zu
Umweltqualitätsnormen erarbeitet, auf die in den Bewirtschaftungsplänen von Bayern,
Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz Bezug genommen wird.
Ferner werden die RAKON- und LAWA-Leitfäden (ohne weitere Einzelheiten) genannt. Im
Jahr 2010 wurde jedoch auf Bundesebene der Entwurf einer Verordnung53
erarbeitet, der die
Verordnungen der Bundesländer einbezieht und ergänzt. Diese Initiative soll zu einer
Harmonisierung der Listen einschlägiger Schadstoffe und der entsprechenden
Umweltqualitätsnormen führen. Umweltqualitätsnormen basieren auf der EU-
Chemikalienbewertung und Abschnitt 1.2.6 in Anhang V der WRRL. Von gültigen
langfristigen Toxizitätsprüfungen an verschiedenen Arten wird der empfindlichste Wert zur
weiteren Verarbeitung ausgewählt. Bei vielen Umweltqualitätsnormen für
Schwebstoffe/Sedimente werden aufgrund analytischer Schwierigkeiten sehr niedrige
Konzentrationen in der gesamten Wasserprobe festgelegt.
Die Bewertung des ökologischen Zustands von Wasserkörpern in Bezug auf die
verschiedenen biologischen Qualitätskomponenten beruht für alle Gewässerkategorien und
FGE in Deutschland eindeutig auf dem „One-out-all-out“-Grundsatz.
Im Hinblick auf Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Unsicherheiten bei biologischen
Bewertungen wird in allen deutschen Bewirtschaftungsplänen auf das RAKON-
Arbeitspapier III verwiesen, das einen kurzen Abschnitt zur Qualitätssicherung biologischer
Daten enthält. Dieses Kapitel gibt nur sehr allgemeine Hinweise dazu, wie ein
Qualitätssicherungssystem eingeführt werden kann, wie es gestaltet sein sollte, und was es
umfassen sollte, enthält jedoch keine konkreten Ratschläge, Daten oder Verfahren. In den
Bewirtschaftungsplänen von Bayern, Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern wird
ausdrücklich erklärt, dass die BQK-Methoden neu entwickelt worden sind und kaum
Erfahrungen zum Umgang mit Unsicherheiten und den verschiedenen Quellen bestehen.
Wenngleich nur einige Bewirtschaftungspläne ausdrücklich auf diese Unsicherheit verweisen,
gilt dies für sämtliche FGE. Als wichtigste Faktoren zur Verringerung der Unsicherheit
53 Oberflächengewässerverordnung OGewV.
55
werden längere Zeitreihen oder mehr Bewertungen über die Jahre sowie verbesserte
Referenzwerte genannt. Allerdings werden in den Bewirtschaftungsplänen für den Rhein, die
Donau und die Elbe im Zusammenhang mit der Anwendung standardisierter Verfahren
verschiedene Ebenen unterschieden: Ebene 1) niedrig: Die Bewertung wird von Experten
durchgeführt. Ebene 2) mittel: Es wurden LAWA- und WRRL-konforme
Bewertungsmethoden verwendet, aber nicht alle Bewertungsergebnisse für alle QK stehen zur
Verfügung. Ebene 3) hoch: Die Bewertung wurde vollständig mit LAWA- und WRRL-
konformen Bewertungsmethoden durchgeführt.
In Bezug auf die zeitliche und räumliche Variabilität wird allgemein angemerkt, dass mehr
Proben genommen werden müssen. Ein systematischer Ansatz wird jedoch nicht beschrieben.
Die zeitliche Variabilität wird insbesondere bei Phytoplankton als problematisch bezeichnet.
Der RAKON-Leitfaden zu Umweltqualitätsnormen für allgemeine physikalisch-chemische
Parameter verweist auf die Rolle dieser Parameter bei stark schwankenden BQK-
Bewertungsergebnissen. Ein weiterer Aspekt im Zusammenhang mit Zuverlässigkeit,
Genauigkeit und Unsicherheit betrifft die Gültigkeit der Gruppierung von Wasserkörpern. Der
regionale Leitfaden für NRW (Leitfaden Oberflächengewässer Teil B (2008)) schlägt
diesbezüglich eine Überprüfung der Gruppierung vor. Es wird vorgeschlagen, die für die
gesamte Wasserkörpergruppe für repräsentativ erachtete Messstelle reihum an andere
Wasserkörper zu verlegen und die festgestellten Unterschiede zu beurteilen.
In Bezug auf die typspezifische Bewertung des ökologischen Zustands für alle
Gewässerkategorien ergibt sich aus den vorliegenden deutschen Bewirtschaftungsplänen,
dass alle in den deutschen FGE ermittelten Fließgewässertypen mit ökologischen
Bewertungsmethoden untersucht und mit Ausnahme der FGE Eider Stufengrenzwerte
übermittelt werden. Seetypen werden mit ökologischen Bewertungsmethoden untersucht und
in den meisten Fällen werden Stufengrenzwerte angewandt (Ausnahmen: FGE Eider, Ems
und Weser). Für Übergangs- und Küstengewässer ergibt sich aus den betreffenden
Bewirtschaftungsplänen nicht eindeutig, inwieweit in den FGE verschiedene Typen mit
ökologischen Bewertungsmethoden untersucht werden. Diskrepanzen sind feststellbar,
werden aber in den Bewirtschaftungsplänen nicht gesondert ausgewiesen.
Ein Vergleich der Interkalibrierungsstufengrenzwerte der nationalen deutschen Leitlinien
zur Klassifizierung (RAKON-Dokumente) mit den Grenzwerten in der
Interkalibrierungsentscheidung der Kommission54
zeigt, dass bestimmte Fragen offenbleiben,
auf die in den folgenden Absätzen eingegangen wird. Für die Flüsse in den FGE Donau,
Rhein, Ems, Weser, Elbe, Oder, Maas, Eider, Schlei/Trave und Warnow/Peene stehen die für
Makroinvertebraten angegebenen Stufengrenzwerte in Einklang mit denen in der
Interkalibrierungsentscheidung der Kommission (2008/915/EG).
Die für andere aquatische Flora angegebenen Grenzwerte deuten auf unterschiedliche
Gruppen von Grenzwerten für denselben Typ und denselben Messwert hin. Nur wenige Werte
richten sich nach den in der Interkalibrierungsentscheidung der Kommission (2008/915/EG)
angegebenen Grenzwerten. Allerdings wird in den Bewirtschaftungsplänen auf diese
Unvereinbarkeit eingegangen und für inkonsistente Grenzwerte darauf verwiesen, dass die
Interkalibrierung noch nicht abgeschlossen ist. Weitere Einzelheiten werden nicht genannt.
54 2008/915/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die
Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung
gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (bekannt gegeben unter
Aktenzeichen K(2008) 6016).
56
Für Seen in den FGE Donau, Rhein, Ems, Weser, Elbe, Eider, Schlei/Trave und
Warnow/Peene entsprechen die Stufengrenzwerte für die BQK Phytoplankton (0,8 für SG/G
und 0,6 für G/M) den in der Interkalibrierungsentscheidung festgelegten Grenzwerten für
Chlorophyll-a (0,55 für SG/G und 0,32 für G/M) oder sind strenger als diese. Die Grenzwerte
für andere aquatische Flora (Makrophyten) entsprechen den in der
Interkalibrierungsentscheidung der Kommission (2008/915/EG) angegebenen Grenzwerten
für Makrophyten in Seen oder sind etwas strenger als sie. Die für Chlorophyll-a in Seen der
FGE Oder gemeldeten Stufengrenzwerte stimmen mit den Werten in der
Interkalibrierungsentscheidung der Kommission (2008/915/EG) vollständig überein. Für den
gemeldeten See in der FGE Maas (siehe auch Kapitel 4 dieses Anhangs) sind keine
Stufengrenzwerte angegeben.
Für die Küstengewässer der FGE Oder, Schlei/Trave und Warnow/Peene entsprechen die
gemeldeten Stufengrenzwerte für Angiospermen und Phytoplankton den Werten in der
Interkalibrierungsentscheidung der Kommission (2008/915/EG). Für die FGE Ems und Weser
entsprechen diese gemeldeten Stufengrenzwerte denen der Interkalibrierungsentscheidung
teilweise. Für die FGE Eider stimmen die Werte überein. Für Angiospermen werden jedoch
für denselben nationalen Typ zwei Sätze von Grenzwerten gemeldet, von denen nur einer mit
den Werten der Interkalibrierungsentscheidung (0,9 für SG/G und 0,7 für G/M)
übereinstimmt, während die Werte des anderen Satzes weniger streng sind (0,8 für SG/G und
0,6 für G/M).
Im Hinblick auf die Übertragung der Ergebnisse der Interkalibrierung auf die deutschen
Typen von Oberflächengewässern bleiben einige Fragen offen. Dies betrifft insbesondere
Flüsse, Seen und Küstengewässer in den FGE Ems, Weser, Oder, Maas und Eider. Allerdings
entsprechen die Stufengrenzwerte für Makroinvertebraten in Flüssen, wie den vorstehenden
Absätzen zu entnehmen ist, für sämtliche FGE den Werten der Interkalibrierungsentscheidung
der Kommission. Für Seen wurden die Ergebnisse der Interkalibrierung in den FGE Elbe,
Schlei/Trave und Warnow/Peene vollständig und in der FGE Donau teilweise auf die
nationalen Typen übertragen. Für Küstengewässer ist in den FGE Schlei/Trave und
Warnow/Peene eine vollständige und in der FGE Elbe eine teilweise Übertragung der
Interkalibrierungswerte auf die nationalen Typen gegeben.
57
FGE
Flüsse Seen Übergangsgewässer Küstengewässer
Ph
yto
pla
nk
ton
Ma
kro
ph
yte
n
Ph
yto
ben
tho
s
Ma
kro
zoo
ben
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s
Fis
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ka
lisc
h-
chem
isch
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mo
rph
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che
Ph
yto
pla
nk
ton
Ma
kro
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yte
n
Ph
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zoo
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tho
s
Fis
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Ph
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pla
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gio
sper
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ben
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Ph
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Ph
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pla
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ton
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kro
alg
en
An
gio
sper
men
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kro
zoo
ben
tho
s
Ph
ysi
ka
lisc
h-
chem
isch
e
Hy
dro
mo
rph
olo
gis
che
DE1000 – – – – – – – – – – – – –
DE2000 – – – – – – – – – – – – –
DE3000
DE4000
DE5000
DE6000 – – – – – – –
DE7000 – – – – – – – – – – – – –
DE9500
DE9610 – – – – – – –
DE9650 – – – – – – –
Tabelle 7.1.1: Verfügbarkeit biologischer Bewertungsverfahren
Bewertungsverfahren für alle BQK vollständig erarbeitet
Bewertungsverfahren für alle oder einige BQK teilweise erarbeitet oder in Entwicklung
Bewertungsverfahren für BQK nicht erarbeitet, keine Angaben zu Bewertungsverfahren, unklare Angaben
– Gewässerkategorie nicht relevant Quelle: Bewirtschaftungspläne
58
7.2 Anwendung der Verfahren und Ergebnisse für den ökologischen Zustand
Der deutsche RAKON-Leitfaden besagt eindeutig, dass an Überblicksüberwachungsstellen
sämtliche Qualitätskomponenten zu überwachen sind. Es wurden Angaben zu den an
Überblicksüberwachungsstellen überwachten biologischen Qualitätskomponenten übermittelt.
Für 210 Überblicksüberwachungsstellen an Flüssen, 49 Stellen an Seen, 19 Stellen in
Küstengewässern und eine Stelle in einem Übergangsgewässer wurden Daten zu allen
biologischen Qualitätskomponenten gemeldet. Daraus ergibt sich, dass für eine Reihe von
Überblicksüberwachungsstellen keine Angaben übermittelt und nicht alle biologischen
Qualitätskomponenten bewertet worden sind. Begründet wurde dies damit, dass eine BQK
nicht in das Überwachungsprogramm aufgenommen wurde, wenn kein sinnvolles Ergebnis zu
erwarten war. Dies betrifft beispielsweise die BQK Fische in Flüssen mit sehr starkem Gefälle
oder im Hochgebirge, wo sich die natürliche Artenzusammensetzung nicht für eine
Bewertung eignet. Ferner kann die BQK Phytoplankton im planktonarmen Bereich von
Übergangsgewässern zu unplausiblen Einstufungen führen. Weitere Erläuterungen zu
fehlenden Ergebnissen biologischer Bewertungen enthielten die verfügbaren
Bewirtschaftungspläne und Quellen nicht.
An allen Überblicksüberwachungsstellen im gesamten Hoheitsgebiet wurden sämtliche
allgemeinen physikalisch-chemischen Parameter gemessen. Das Gleiche gilt für andere
spezifische Schadstoffe, die an allen 287 Überblicksüberwachungsstellen für Flüsse, 36
Stellen für Seen, 32 Stellen für Küstengewässer und 5 Stellen für Übergangsgewässer in
Deutschland gemessen wurden. Bei den hydromorphologischen Parametern stellt sich die
Situation sehr heterogen dar und bleibt für die verschiedenen Parameter und regionalen
Aspekte unklar. Nach der offiziellen Übermittlung der deutschen Bewirtschaftungspläne
teilten die deutschen Behörden mit, es sei ein harmonisiertes Bewertungsverfahren
(„Strukturkartierung“) verwendet worden und die Bewertung der Hydromorphologie an
Überblicksüberwachungsstellen sei durch Einbeziehung von Komponenten eines nicht an der
Überwachungsstelle befindlichen Wasserlaufs erfolgt. Sie erklärten weiter, eine Bewertung an
der Überwachungsstelle selbst führe nicht zu brauchbaren Ergebnissen. Dieses Verfahren
kann eine geringfügig abweichende Auswahl von Überwachungsstellen bedeuten. Deshalb
liegen bestimmte hydromorphologische Parameter unter Umständen nicht für den genauen
Standort einer Überblicksüberwachungsstelle vor, sind aber dennoch auf sie übertragbar und
gültig.
Im Allgemeinen wurden zur Ermittlung bedeutsamer Belastungen und Einwirkungen die
empfindlichsten biologischen Qualitätskomponenten ausgewählt. Dies spiegelt sich in der
Konzeption der operativen Überwachungsnetze wider. Es lassen sich unterschiedliche
Auffassungen darüber erkennen, welche BQK auf eine bestimmte Belastung/Einwirkung am
empfindlichsten reagiert. Für die operative Überwachung der Flüsse in den FGE Donau,
Weser, Elbe, Maas, Eider, Schlei/Trave und Warnow/Peene werden zur Bewertung des
ökologischen Zustands in Bezug auf bestimmte Belastungen/Einwirkungen eindeutig die
empfindlichsten BQK verwendet. In der FGE Oder werden zur Bewertung des Zustands im
Rahmen der operativen Überwachung alle BQK gemessen. Auch für die Flüsse in den FGE
Rhein, Ems und Weser werden zur Bewertung des ökologischen Zustands offenbar sämtliche
BQK überwacht.
Für die operative Überwachung von Seen, Übergangs- und Küstengewässern in den FGE
Donau, Weser, Elbe, Maas, Eider, Schlei/Trave und Warnow/Peene werden zur Untersuchung
bestimmter Belastungen und Einwirkungen die empfindlichsten BQK verwendet. In der FGE
Oder werden zur belastungsbezogenen Bewertung des ökologischen Zustands von Seen
wiederum alle BQK gemessen, während für Küstengewässer nur die BQK
59
Makroinvertebraten sowie eine nicht näher definierte unterstützende allgemeine
Qualitätskomponente verwendet wird. Für die Bewertung des ökologischen Zustands von
Seen in der FGE Rhein werden die empfindlichsten BQK verwendet. Welche dies sind, wird
jedoch nicht mitgeteilt. Den Berichten für die FGE Ems und Weser zufolge wurden für Seen
alle BQK bis auf einige Komponenten wie „andere Arten“ und Fische gemessen. Abgesehen
von Komponenten wie Hydromorphologie und „andere nationale Schadstoffe“ sind
unterstützende Qualitätskomponenten Bestandteil der operativen Überwachung. In den
Übergangsgewässern der genannten FGE werden die BQK Phytoplankton, prioritäre
Schadstoffe, nichtprioritäre spezifische Schadstoffe und andere nationale Schadstoffe55
nicht
gemessen, während alle anderen BQK und unterstützenden QK überwacht werden. Für die
betreffenden Küstengewässer werden alle BQK mit Ausnahme von Komponenten wie andere
Arten und hydromorphologische Qualitätskomponenten überwacht.
Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Unsicherheit der
Überwachungsergebnisse sind die Angaben dürftig. Es wird berichtet, dass für alle FGE und
Gewässerkategorien bestimmte Verfahren angewandt werden, ohne jedoch im Einzelnen
anzugeben, welche dies sind. Dies wird für viele FGE damit begründet, dass die
Bewertungsverfahren erst kürzlich entwickelt worden sind. Bewertungsunsicherheiten sind
durch jahreszeitliche und jährliche Schwankungen bedingt. Die Probenahme zu bestimmten
Zeiten des Jahres verbessert die Zuverlässigkeit (Makrozoobenthos, Makrophyten und
Fische). Probenahmen über mehrere Jahre tragen wahrscheinlich ebenfalls zur Verringerung
der Unsicherheit bei.
In allen Bewirtschaftungsplänen für alle deutschen FGE wird angegeben, dass die
Unsicherheiten reduziert werden sollen. Dies umfasst unter anderem die Einrichtung bislang
fehlender Referenzüberwachungsstellen, die Vervollständigung von Datenbanken durch
Weiterentwicklung von Bewertungsverfahren und -methoden, den Abschluss der
Interkalibrierung und die Ausweitung des Datenaustauschs.
7.3 Für Einzugsgebiete spezifische Schadstoffe
FGE CAS-Nummer Stoff Wasserkörper, die keinen
guten Zustand aufweisen (%)
DE1000 Bentazon
DE1000 Chloridazon
DE1000 Kupfer Oberflächenwasserkörper in
Bayern (Illerkanal)
DE1000 Dibutylzinn 1 Oberflächenwasserkörper in
Bayern (Lech)
DE1000 Dichlorprob
DE1000 MCPA
DE1000 MCPA BW: 1 Wasserkörper
(Stehebach)
DE1000 Mecoprob
DE1000 Metolachlor
DE2000 Bentazon Bayern – „einige“
landwirtschaftliche Flächen
DE2000
Bentazon, Chloridazon,
Linuron, Dimethoat,
Dichlorprop, MCPa,
Mecoprop, Parathionethyl
Bewirtschaftungsplan von RP,
61 Wasserkörper, die aufgrund
dieser Stoffe keinen guten
ökologischem Zustand
aufweisen – keine
55 Zur Überwachung von nichtspezifischen Schadstoffen werden unterschiedliche Angaben gemacht.
60
FGE CAS-Nummer Stoff Wasserkörper, die keinen
guten Zustand aufweisen (%)
Disaggregation
DE2000 Schwermetalle (Arsen,
Chrom, Kupfer, Zink)
Bewirtschaftungsplan von
Hessen, rund 9 Wasserkörper
DE2000 MCPA BW, Neckar, 2 Wasserkörper
DE2000 Mecoprop (MCPP) BW, Neckar, 2 Wasserkörper
DE2000
Mecoprop, MCPA,
Dichlorprop, Chloridazon,
Bentazon
BW, Alpenrhein-Bodensee,
landwirtschaftliche Flächen; in
2 Wasserkörpern ist der gute
ökologische Zustand
„gefährdet“, aber nicht „nicht
gut“
DE2000 Nichtprioritäre Schwermetalle
Bewirtschaftungsplan von
NRW, in 19,8% des Gebiets
von NRW liegt eine
„erhebliche Belastung“ durch
diese Stoffe vor
DE2000 Nichtprioritäre PSM
Bewirtschaftungsplan von
NRW, 3% der Wasserkörper
von NRW erfüllen die
Umweltqualitätsnormen nicht
DE2000 Parathion-Ethyl BW, Neckar, 1 Wasserkörper
DE2000 PCB Bewirtschaftungsplan von
Hessen, 11 Wasserkörper
DE2000 PCB 153 Bewirtschaftungsplan von RP,
Zahl der Wasserkörper fehlt
DE2000 polychloriertes Biphenylen
(PCB) 138
Bewirtschaftungsplan von RP,
Zahl der Wasserkörper fehlt
DE2000 PSM (Pestizide) Bewirtschaftungsplan von
Hessen, etwa 51 Wasserkörper
DE2000 PSM (Pestizide) insgesamt
BW, Main: 2 Wasserkörper,
Oberrhein: 4 Wasserkörper, die
keinen guten ökologischen
Zustand aufweisen
DE2000 Pyrazon (Chloridazon) BW, Neckar, 1 Wasserkörper
DE2000 Zink Bewirtschaftungsplan von RP,
3 Oberflächenwasserkörper
DE3000 Arsen 4,1% der
Oberflächenwasserkörper
DE3000 Kupfer
DE3000 Stickstoff
DE3000 PCB 52
DE3000 Phosphor
DE3000 Zink
DE4000 Chlorid Werra und Weser
DE4000 Kalium Werra und Weser
DE4000 Magnesium Werra und Weser
DE5000
DE6000
DE7000 Arsen
DE7000 Chrom 0,1% der
Oberflächenwasserkörper
DE7000 Kupfer
DE7000 Dichlorvos
DE7000 Fenthion
DE7000 Hexazinon
DE7000 MCPA
DE7000 Mecoprop
61
FGE CAS-Nummer Stoff Wasserkörper, die keinen
guten Zustand aufweisen (%)
DE7000 Stickstoff
DE7000 PCB 52
DE7000 Phosphorsäuretributylester
DE7000 Phosphor
DE7000 Zink
DE9500 Stickstoff
DE9500 Phosphor
DE9610 Bentazon 7 Wasserkörper
DE9610 Malathion 1 Wasserkörper
DE9610 Mecoprop 1 Wasserkörper
DE9610 Stickstoff
DE9610 Phosphor
DE9650 Stickstoff
DE9650 Phosphor
Tabelle 7.3.1: Für Einzugsgebiete spezifische Schadstoffe, aufgrund deren kein guter Zustand erreicht ist
Quelle: Bewirtschaftungspläne
8. AUSWEISUNG ERHEBLICH VERÄNDERTER WASSERKÖRPER (HMWB)
UND BEWERTUNG DES GUTEN ÖKOLOGISCHEN POTENZIALS
Abbildung 8.1: Karte der prozentualen Anteile erheblich veränderter und künstlicher Wasserkörper an den
einzelnen Flussgebietseinheiten
0 – 5 %
5 – 20 %
20 – 40 %
40 – 60%
60 – 100 %
Keine Daten gemeldet
Flussgebietseinheiten
Nicht-EU-Länder
Quelle: WISE, Eurostat (Ländergrenzen)
In Deutschland schwankt die Zahl der als erheblich verändert ausgewiesenen Fließgewässer
stark zwischen den einzelnen FGE: Während in der FGE Donau 11,59 % der Fließgewässer
62
als HMWB ausgewiesen werden, sind es in der FGE Maas 62,56 % der Flusswasserkörper.
Der bundesweite Durchschnitt liegt bei 38,92 %. Für Seen liegen die Werte zwischen 0 % in
den FGE Oder, Maas, Eider und Schlei/Trave und 50 % in der FGE Ems. Der bundesweite
Durchschnitt beträgt 12,92 %. Übergangsgewässer sind zu 100 % erheblich verändert und
Küstengewässer (bundesweiter Durchschnitt) zu 6,76 %.
Im Falle von künstlichen Wasserkörpern (AWB) werden zwischen 5,31 % (FGE Donau) und
36,64 % (FGE Oder) der Flusswasserkörper ausgewiesen. Die Werte für die einzelnen FGE
sind der nachstehenden Abbildung zu entnehmen. Der bundesweite Durchschnitt liegt bei
15,29 %. Für Seen liegen die Werte zwischen 0 % in den FGE Warnow/Peene und
Schlei/Trave und 100 % in der FGE Maas. Der bundesweite Durchschnitt beträgt 15,59 %.
8.1 Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern
Die wichtigsten für die Ausweisung verantwortlichen Wassernutzungen sind Schifffahrt,
Freizeitnutzung, Wasserversorgung, Stromerzeugung, Bewässerung, Wasserregulierung,
Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung und andere menschliche Aktivitäten wie
Besiedlung und Denkmalschutz.
Die genannten Wassernutzungen erfordern verschiedenartige physikalische Veränderungen an
den Wasserkörpern, wie etwa Dämme, Wehre, Polder oder Laufänderungen. Der
Zusammenhang zwischen diesen physikalischen Veränderungen und der Ausweisung von
Wasserkörpern als HMWB oder AWB wurde lediglich in den Bewirtschaftungsplänen für die
FGE Oder, Warnow/Peene, Donau und Weser hervorgehoben. Für alle FGE wird erwähnt,
dass Wehre zur Ausweisung eines Wasserkörpers als HMWB oder AWB führen. Im
Bewirtschaftungsplan für die FGE Warnow/Peene werden auch Laufänderungen, Uferverbau
und Landgewinnung genannt. Der Bewirtschaftungsplan für die FGE Weser weist darauf hin,
dass landwirtschaftliche Landnutzung (einschließlich Entwässerung) zu morphologischen
Veränderungen in Gewässern geführt hat.
Bei der Ausweisung von Wasserkörpern als HMWB wurde der CIS-Leitfaden Nr. 4 entweder
vollständig (Oder, Maas, Eider, Schlei/Trave, Ems, Weser) befolgt oder es wurden einige,
aber nicht alle Schritte ausgeführt (Warnow/Peene, Donau, Elbe). Die an der FGE Rhein
beteiligten Bundesländer hielten sich ebenfalls an den CIS-Leitfaden Nr. 4, doch nicht alle
Länder führten alle im Leitfaden vorgegebenen Schritte aus. Die Bewirtschaftungspläne
geben keine Auskunft darüber, welche Unsicherheiten bei der Ausweisung berücksichtigt
wurden. Es wurde ein spezifischer Leitfaden für Deutschland erarbeitet (LAWA-Arbeitshilfe
zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (2003)), der in WISE und einigen Plänen
erwähnt wird, aber nicht offiziell übermittelt wurde.
8.2 Methodik zur Festlegung des guten ökologischen Potenzials (GEP)
Alle deutschen FGE haben gutes ökologisches Potenzial definiert. Dabei wurden sowohl der
referenzbezogene Ansatz (nach dem CIS-Leitfaden) als auch der an
Verbesserungsmaßnahmen orientierte Ansatz (Prager Ansatz) angewandt. Der
referenzbezogene Ansatz kam den Berichten zufolge in den FGE Eider, Schlei/Trave und
Donau zur Anwendung, der Prager Ansatz hingegen für die FGE Oder, Maas, Warnow/Peene,
Ems, Weser und Elbe. In der FGE Rhein wurde je nach beteiligtem Bundesland der eine oder
der andere Ansatz verwendet. Im Fall von NRW werden beide Ansätze beschrieben, jedoch
wurde der Prager Ansatz angewandt. In den Bewirtschaftungsplänen von Baden-Württemberg
und Thüringen heißt es ausdrücklich, dass nach dem Prager Ansatz vorgegangen wurde. Bei
Hessen ist nicht ganz klar, welcher Ansatz verfolgt wurde, höchstwahrscheinlich jedoch der
Prager Ansatz. Den Angaben zufolge ist das gute ökologische Potenzial definiert als 70 %
63
aller Maßnahmen, die zum Erreichen des höchsten ökologischen Potenzials erforderlich
wären. Nähere Ausführungen enthält der Plan nicht. Im Bewirtschaftungsplan von Rheinland-
Pfalz ist das gute ökologische Potenzial zwar definiert, Angaben zum verfolgten Ansatz
fehlen jedoch. Der Bewirtschaftungsplan des Saarlandes für den Rhein verweist hinsichtlich
der Methodik zur Ausweisung von HMWB auf ein spezielles methodisches Handbuch
(Anhang VI). Dieses Handbuch wurde nicht übermittelt und findet sich auch nicht im Internet.
Deshalb bleibt unklar, nach welchem Ansatz im Saarland vorgegangen wurde. In Bayern wird
der CIS-Ansatz nicht ausdrücklich genannt, doch nach dem beschriebenen Ansatz beruht das
gute ökologische Potenzial auf einem referenzbezogenen Ansatz (oder CIS-Ansatz). Anders
ausgedrückt stützte sich die Bewertung des guten ökologischen Potenzials auf die Definition
und Bewertung des guten ökologischen Zustands. In Bayern wurde eine zusätzliche Prüfung
durchgeführt, wenn eine Nutzung zu einer Typenänderung führte (z. B. von einem Fluss
durch Errichtung eines Damms zu einem See). Lag keine Typenänderung vor, wurde die
„Klasse“ geändert.
9. BEWERTUNG DES CHEMISCHEN ZUSTANDS VON
OBERFLÄCHENGEWÄSSERN
9.1 Methodischer Bewertungsansatz
In allen deutschen FGE wurde der chemische Zustand anhand von Umweltqualitätsnormen
bestimmt. Nahezu alle prioritären Stoffe wurden gemessen und bewertet. Ausnahmen sind
durch das Fehlen geeigneter Analyseinstrumente bedingt, etwa für bromierten Diphenylether
(BY), C10-13-Chloralkane (BW und BY) oder Tributylzinnverbindungen (BY). Die in
bestimmten Bundesländern nicht gemessenen prioritären Stoffe sind in der nachfolgenden
Tabelle aufgeführt. Es wird deutlich, dass der wichtigste Grund fehlende Normen sind. Zur
fehlenden Analyse des Saarlandes wurden keine Angaben gefunden. Die einzelnen zur
Gruppe PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, Stoff Nr. 28 in Anhang I der
Richtlinie 2008/105) zählenden Stoffe wurden in allen Bundesländern gemessen. Dies reicht
aus, um die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm zu beurteilen (für den Gruppenparameter
PAK ist in der Richtlinie 2008/105 keine Umweltqualitätsnorm festgelegt).
CAS-
Nummer Bezeichnung des Stoffes Bundesländer
32534-81-9 Bromierte Diphenylether* BE, BW, BY, S, TH
85535-84-8 C10-13-Chloralkane*
BE, BW, BY, HE, NRW, SH, SL,
TH
117-81-7 Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) SL
115-29-7 Endosulfan SL
118-74-1 Hexachlorbenzol SL
87-68-3 Hexachlorbutadien SL
608-73-1 Gamma-Hexachlorocyclohexan SL
84852-15-3 Nonylphenol SL
140-66-9 4-(2,4,4-Trimethylpentan-2-yl)phenol SL
608-93-5 Pentachlorbenzol SL
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK)** HH, NI, NRW, RP, SL
36643-28-4 Tributylzinnverbindungen BE, SL
12002-48-1 Trichlorbenzol SL
Tabelle 9.1.1: Stoffe, die in den Bundesländern für die Bewertung des chemischen Zustands nicht überwacht
werden konnten
Quelle: Bewirtschaftungspläne
64
Im Hinblick auf Umweltqualitätsnormen wurde Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG56
grundsätzlich angewandt, obwohl sie damals noch nicht in nationales Recht umgesetzt war
(Ausnahmen werden nachstehend beschrieben). Abweichungen betrafen zum Zeitpunkt der
Meldungen einzelne oder wenige Stoffe in einigen Bundesländern. Eine Beschreibung jedes
einzelnen Falls würde jedoch den Rahmen dieser Zusammenfassung sprengen. Je nach Stoff
entsprachen die nationalen Normen zum damaligen Zeitpunkt bisweilen den EU-weiten
Umweltqualitätsnormen oder waren strenger bzw. weniger streng als sie. Der
Bewirtschaftungsplan für die FGE Weser und Niedersachsen (Ems) beziehen sich lediglich
auf die zur damaligen Zeit verbindlichen nationalen Vorschriften. Für den Weser-Plan betrifft
dies nationale Umweltqualitätsnormen für drei Stoffe. In den meisten Fällen werden die
Angaben zu nationalen und EU-weiten Umweltqualitätsnormen getrennt gemeldet, und im
Allgemeinen wurden die nationalen Umweltqualitätsnormen und Stoffe parallel zu den EU-
weiten Stoffen und Umweltqualitätsnormen überwacht.
Zur internationalen Harmonisierung der Umweltqualitätsnormen werden in einigen Plänen
(z. B. für die Elbe) die (durch fehlende EU-weite Grenzwerte zum Zeitpunkt der Meldungen
bedingten) Unterschiede zwischen den Umweltqualitätsnormen der Anrainerstaaten
angegeben.
Für das gesamte Bundesgebiet wurden keine Durchmischungsbereiche gemeldet. Auf das
Thema wird lediglich einmal indirekt Bezug genommen. Deutschland weist keine
Durchmischungsbereiche aus, sondern wendet das Konzept einer für den Zustand des
gesamten Wasserkörpers repräsentativen Überwachungsstelle an. Lediglich Nordrhein-
Westfalen bezeichnet Durchmischungsbereiche als Kriterium für die Auswahl der
Überwachungsstellen.
Die Messfrequenzen und -zyklen für prioritäre Stoffe sind nicht an allen
Überblicksüberwachungsstellen und operativen Überwachungsstellen gleich (vgl. die Tabelle
im Kapitel „Überwachung von Oberflächengewässern und Grundwasser“). Daraus ergeben
sich sowohl für die berechneten Jahresdurchschnittswerte als auch für die ermittelten
Höchstwerte unterschiedliche Grade der Zuverlässigkeit und Genauigkeit. Die vorliegenden
Berichte enthalten keine Angaben dazu, ob und wie die verschiedenen Grade der
Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Beurteilung der Einhaltung der
Umweltqualitätsnormen berücksichtigt wurden.
Gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/105/EG bezog sich die Bewertung der
chemischen Qualität auf die (filtrierte/gesamte) Wasserprobe. Im Saarland wurden keine
Bewertungen von Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber für Biota gemeldet,
weil geeignete Analyseinstrumente bzw. -methoden fehlten. Aus demselben Grund wurden
für alle FGE keine Untersuchungen prioritärer Stoffe in Sedimenten gemeldet. Diese
Untersuchungen werden nachgeholt, sobald die entsprechenden Verfahren zur Verfügung
stehen.
Die Bioverfügbarkeit (nach Anhang I Teil B Ziffer 3 Buchstabe b) wird in einigen FGE für
Cadmium in Verbindung mit der Wasserhärte aufgeführt. Ob es sich dabei um einen in allen
FGE/Bundesländern harmonisierten Ansatz handelt, bleibt unklar.
Hintergrundkonzentrationen wurden bei der Bewertung nicht berücksichtigt (aufgrund
fehlender Leitlinien zur Festlegung der Hintergrundwerte). NRW geht auf die diesbezüglichen
56 Es gibt eine Abweichung für Chlorpyrifos (JD 0,1 anstelle von 0,03 und ZHK 0,3 statt 0,1). Es wird davon
ausgegangen, dass es sich dabei nur um einen Meldefehler und keinen technischer Fehler bei der
Bewertung/Einstufung des Zustands handelt.
65
Pläne ein und hat vor, Hintergrundkonzentrationen einzuführen, sobald dafür einheitliche
Normen bestehen.
Stoffe, die Überschreitungen verursachen, betroffene Wasserkörper (Typen)
811 (8 %) von insgesamt 9860 Wasserkörpern in Deutschland erreichen keinen guten
chemischen Zustand. Bei weiteren 350 Wasserkörpern (3,5 %), davon 300 natürliche
Flusswasserkörper, wird der Zustand als unbekannt eingestuft bzw. werden keine Angaben
gemacht.
In der folgenden Tabelle57
wird diese Gesamtzahl nach FGE und aggregierten Stoffgruppen
(Schwermetalle, Pestizide, industrielle und andere Schadstoffe) aufgeschlüsselt. Für einzelne
Stoffe lassen die verfügbaren Quellen aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der
Bewirtschaftungspläne und Berichtsformate (% der Flusslänge, Anzahl der Wasserkörper)
keine Aufschlüsselung zu. Das Nichterreichen des guten chemischen Zustands war
hauptsächlich den Stoffgruppen andere Schadstoffe und Schwermetalle (vor allem Blei,
Cadmium und ihre Verbindungen) zuzuschreiben, gefolgt von Pestiziden.
FGE
Schwermetalle –
aggregiert
Pestizide –
aggregiert
Industrielle
Schadstoffe –
aggregiert
Andere Schadstoffe
– aggregiert
Zahl % Zahl % Zahl % Zahl %
DE1000 2 0,3 6 0,89 1 0,45
DE2000 103 4,52 106 4,65 14 0,61 125 5,48
DE3000 14 2,71 8 1,55 22 4,26
DE4000 52 3,68 24 1,7 14 0,99
DE5000 37 1,18 4 0,13 13 0,41 107 3,41
DE6000 2 0,4 5 0,99
DE7000 18 7,89 23 10,09 4 1,75 4 1,75
DE9500
DE9610 1 0,29
DE9650
Gesamt 228 2,51 172 1,89 31 0,34 278 3,06
Tabelle 9.1.2: Zahl und prozentualer Anteil von Wasserkörpern, die keinen guten chemischen Zustand erreichen,
aufgeschlüsselt nach FGE
Quelle: WISE
10. BEWERTUNG DES GRUNDWASSERZUSTANDS
Als die Bewirtschaftungspläne erstellt wurden, war die Grundwassertochterrichtlinie (GWTR)
im Gegensatz zu heute noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Die Bewertung beruhte
daher auf den Anforderungen der WRRL und einem von der LAWA erarbeiteten Leitfaden
57 Die Tabelle kann Doppelzählungen enthalten, wenn das Nichterreichen des guten chemischen Zustands bei
einem Wasserkörper mehr als einer Stoffgruppe zuzuschreiben ist.
66
zur fachlichen Umsetzung der GWTR, der in Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie und
der Grundwassertochterrichtlinie steht.
Den Berichten zufolge befanden sich in Deutschland im Jahr 2009 etwa 62 % (609) der 989
Grundwasserkörper (GWK) (entspricht 63 % der Fläche) in einem guten chemischen und
mengenmäßigen Zustand. Für 2015 wird ein Anstieg um 5 % (bezogen auf die Zahl und die
Fläche der Grundwasserkörper) erwartet. Auf Ebene der FGE lag der Anteil der in einem
guten Zustand befindlichen GWK 2009 zwischen 26 und 84 % (28 – 86 % der Fläche). Er soll
bis 2015 auf 38 – 91 % (28 – 96 % der Fläche) steigen. Eine Verbesserung des guten Zustands
zwischen 2009 und 2015 wird den Berichten zufolge in 4 von 10 FGE erwartet (FGE Donau,
Rhein, Elbe und Oder).
Da die deutschen Grundwasserkörper sehr unterschiedliche Größen aufweisen (0,014 km² bis
5.577 km²), kann der Anteil der in gutem Zustand befindlichen Grundwasserkörper deutlich
vom prozentualen Anteil ihrer Fläche abweichen. So waren 2009 in der FGE Oder 26 % der
Grundwasserkörper in gutem Zustand, ihre Fläche machte jedoch 69 % der Gesamtfläche der
Grundwasserkörper in dieser FGE aus.
10.1 Chemischer Zustand des Grundwassers
In allen Bewirtschaftungsplänen und Teilbewirtschaftungsplänen wird berichtet, dass zur
Bewertung des chemischen Zustands des Grundwassers nicht nur untersucht wurde, ob die
Überschreitungen von Qualitätsnormen und Schwellenwerten für Grundwasser eine
signifikante Gefährdung der Umwelt darstellen, sondern auch die Auswirkungen des
Grundwassers auf verbundene aquatische und abhängige terrestrische Ökosysteme sowie
Salzintrusion und die Beeinträchtigung der Grundwassernutzungen durch den Menschen
berücksichtigt wurden.
Wie aus dem Meldungen hervorgeht, befanden sich 620 (ca. 63 % bezogen auf die Zahl und
Fläche) der 989 Grundwasserkörper im Jahr 2009 in gutem chemischem Zustand, wobei sich
der Anteil auf FGE-Ebene auf 39 – 84 % (32 – 86 % der Fläche) belief. Bei zwei
Grundwasserkörpern in der FGE Rhein ist der Zustand unbekannt. Insgesamt 365
Grundwasserkörper erreichten wegen Überschreitungen von Qualitätsnormen oder
Schwellenwerten keinen guten chemischen Zustand und bei vier Grundwasserkörpern führten
Salzinstrusionen zu einem schlechten Zustand. Den Berichten zufolge führten weder das
Nichterreichen von Umweltzielen bei verbundenen Oberflächenwasserkörpern noch eine
signifikante Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands dieser
Wasserkörper noch signifikante Schädigungen terrestrischer Ökosysteme, die direkt von dem
betreffenden Grundwasserkörper abhängen, bei irgendeinem Grundwasserkörper zur
Ausweisung eines schlechten Zustands.
Angaben zur Anzahl der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper oder Gruppen von
Grundwasserkörpern sowie über die Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, die zu
dieser Einstufung beitragen, wurden kaum gemacht. Baden-Württemberg und Bayern sind die
einzigen beiden Länder, die für ihren jeweiligen Anteil an den FGE Donau und Rhein
derartige Angaben machen. Diese Angaben waren anhand der Ergebnisse der
überblicksweisen Überwachung aktualisiert worden und wurden in den
Bewirtschaftungsplänen in Kartenform präsentiert. Ökosysteme wurden bei den Bewertungen
zwar berücksichtigt, jedoch wurden keine weiteren Angaben zur Definition einer
signifikanten Verschlechterung des Zustands aquatischer Ökosysteme und signifikanter
Schädigungen terrestrischer Ökosysteme oder zum Bewertungsverfahren gemacht.
In allen deutschen Bewirtschaftungsplänen wurde das Ausmaß der Überschreitung von
Qualitätsnormen und Schwellenwerten nach einem bundesweit einheitlichen Konzept
67
beurteilt, das in einem LAWA-Leitfaden übersichtlich beschrieben und in WISE in
zusammengefasster Form dargestellt ist. Keine Angaben wurden zu Grundwasserkörpern
gemacht, deren chemischer Zustand trotz Überschreitung von Qualitätsnormen oder
Schwellenwerten als gut eingestuft wurde. Die deutschen Behörden haben lediglich kürzlich
eine allgemeine Liste aufgetretener Überschreitungen von Stoffkonzentrationen auf
Länderebene, nicht jedoch auf Ebene der FGE oder Grundwasserkörper übermittelt.
Deutschland hat bundesweite Grundwasserschwellenwerte festgelegt, die in allen FGE
einheitlich angewandt und an WISE gemeldet wurden. Alle Werte sind in einem
ausführlichen Leitfaden der LAWA (Geringfügigkeitsschwellenwerte) dargelegt. Dieser
enthält Werte für alle Stoffe nach Anhang II, ausgenommen Ammonium, für das die LAWA
erst später einen Schwellenwert bestimmt hat. In dem Leitfaden sind Schwellenwerte für
insgesamt 71 Stoffe oder Stoffgruppen, einschließlich der in Anhang II enthaltenen,
aufgeführt, die nicht nur im Zusammenhang mit der Umsetzung der WRRL in Deutschland
als grundwassergefährdend eingestuft sind. Die Werte werden in Einklang mit den
Anforderungen in Anhang II der Grundwassertochterrichtlinie von ökotoxikologischen
(aquatische und terrestrische Ökosysteme) und humantoxikologischen (Trinkwassernormen)
Kriterien abgeleitet. Für natürlicherweise auftretende Stoffe wurden in den Schwellenwerten
bundesweite natürliche Hintergrundkonzentrationen berücksichtigt. Das Verfahren zur
Ableitung der bundesweiten natürlichen Hintergrundkonzentrationen wird in einem separaten
Dokument verständlich erläutert. Falls natürliche Hintergrundkonzentrationen in einem
Grundwasserkörper die entsprechenden Schwellenwerte überschreiten (etwa in der FGE
Elbe), wird nach einem im Leitfaden beschriebenen Verfahren der natürliche Hintergrundwert
für den konkreten Fall als Schwellenwert festgelegt. Diese von den bundesweiten
Schwellenwerten abweichenden individuellen Schwellenwerte wurden in den
Bewirtschaftungsplänen nicht gemeldet.
In den einzelnen Bewirtschaftungsplänen wurden bei der Bewertung des chemischen
Zustands nicht alle im LAWA-Leitfaden Geringfügigkeitsschwellenwerte festgelegten
bundesweiten Schwellenwerte berücksichtigt, sondern nur diejenigen, die im Rahmen der
Risikobewertung als relevant eingestuft wurden.
Sämtlichen Bewirtschaftungsplänen zufolge wurde das im LAWA-Leitfaden ausführlich
beschriebene einheitliche Verfahren zur Trend- und Trendumkehrermittlung angewandt. Die
Trendermittlung erfolgte bei allen als gefährdet eingestuften Grundwasserkörpern und für die
dafür verantwortlichen Stoffe. Da ausreichend lange Zeitreihen (6 Jahre) fehlten, konnte die
Trendermittlung für diesen ersten Bewirtschaftungsplan nicht in allen FGE vorgenommen
werden. Der Ausgangspunkt für die Trendumkehr (75 % der Schwellenwerte) wurde erst nach
Erstellung der Bewirtschaftungspläne festgelegt.
10.2 Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers
Den Meldungen zufolge erreichten 38 (ca. 4 % bezogen auf die Zahl und 3 % der Fläche) der
989 Grundwasserkörper im Jahr 2009 keinen guten mengenmäßigen Zustand, wobei sich der
Anteil auf FGE-Ebene auf etwa 30 % (der Zahl und der Fläche) belief. Hauptursache für den
schlechten mengenmäßigen Zustand des Grundwassers ist, dass die Grundwasserentnahme
das Grundwasserdargebot übersteigt (bei 35 Grundwasserkörpern). Bei zwei
Grundwasserkörpern führt die Grundwasserentnahme zu einer signifikanten Verschlechterung
des Zustands von Oberflächengewässern und ein Grundwasserkörper erreichte den guten
Zustand wegen Salz- oder anderen Intrusionen nicht.
In den FGE Donau, Ems, Eider und Schlei/Trave sind alle Grundwasserkörper in einem guten
mengenmäßigen Zustand.
68
Die Bewertung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers beruht in allen
Bewirtschaftungsplänen auf dem Vergleich zwischen der langfristigen mittleren Entnahme
und der langfristigen mittleren Grundwasserneubildung sowie auf der Analyse der zeitlichen
Veränderungen des Grundwasserspiegels (soweit entsprechende Zeitreihen verfügbar sind).
Hinweise auf Auswirkungen der Grundwassermenge auf die Gesundheit der verbundenen
aquatischen und vom Grundwasser abhängigen terrestrischen Ökosysteme sowie von
Salzintrusion wurden, soweit sie relevant waren, berücksichtigt. Das Bewertungsverfahren ist
in WISE, nicht jedoch in den einzelnen Bewirtschaftungsplänen beschrieben.
10.3 Schutzgebiete
Insgesamt 870 Trinkwasserschutzgebiete sind mit Grundwasserkörpern verbunden. Jedes
Schutzgebiet ist mit nur einem Grundwasserkörper verbunden und jeder Grundwasserkörper
ist mit genau einem Schutzgebiet verbunden. Alle Trinkwasserschutzgebiete sind in gutem
Zustand.
69
FGE Gut Nicht gut Unbekannt
DE1000 45
DE2000 325
DE3000 34
DE4000 143
DE5000 208
DE6000 21
DE7000 26
DE9500 12
DE9610 17
DE9650 39
Gesamt 870 0 0
Tabelle 10.3.1: Zahl und Zustand der mit Grundwasserkörpern verbundenen Trinkwasserschutzgebiete.
Quelle: WISE
11. UMWELTZIELE UND AUSNAHMEN
In Deutschland sind gegenwärtig 9,5 % aller Oberflächenwasserkörper in einem guten oder
besseren Zustand. In den einzelnen FGE fällt dieser Anteil sehr unterschiedlich aus, wobei die
niedrigsten Werte in der FGE Ems (3,5 %) und die höchsten Werte in der FGE Donau
(23,4 %) zu verzeichnen sind. Die Situation wird sich voraussichtlich bis 2015 verbessern. Bis
dahin sollen 18,2 % der deutschen Wasserkörper einen guten oder besseren Zustand
aufweisen. Die größten Verbesserungen werden für die FGE Eider erwartet (Verbesserung um
49,1 %). Weitere Einzelheiten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
FGE Kategorien Gesamt Gut oder
besser 2009
Gut oder
besser
2009 (%)
Gut oder
besser
2015
Gut oder
besser
2015 (%)
Alle FGE Alle Kategorien 9863 934 9,5 1793 18,2
Donau
Alle Kategorien 671 157 23,4 275 41
Fluss 621 128 20,6 246 39,6
See 50 29 58 29 58
Rhein Alle Kategorien 2279 293 12,9 571 25,1
Fluss 2208 276 12,5 543 24,6
See 71 17 23,9 28 39,4
Ems Alle Kategorien 516 18 3,5 22 4,3
Fluss 502 17 3,4 21 4,2
See 6 1 16,7 1 16,7
Übergangsgewässer 2 0 0 0 0
Küstengewässer 6 0 0 0 0
Weser Alle Kategorien 1414 88 6,2 134 9,5
Fluss 1380 78 5,7 120 8,7
See 27 10 37 14 51,9
Übergangsgewässer 1 0 0 0 0
Küstengewässer 6 0 0 0 0
Elbe Alle Kategorien 3138 242 7,7 453 14,4
Fluss 2773 114 4,1 284 10,2
70
FGE Kategorien Gesamt Gut oder
besser 2009
Gut oder
besser
2009 (%)
Gut oder
besser
2015
Gut oder
besser
2015 (%)
See 359 128 35,7 168 46,8
Übergangsgewässer 1 0 0 1 100
Küstengewässer 5 0 0 0 0
Oder Alle Kategorien 503 39 7,8 51 10,1
Fluss 453 25 5,5 29 6,4
See 49 14 28,6 22 44,9
Küstengewässer 1 0 0 0 0
Maas Alle Kategorien 228 23 10,1 25 11
Fluss 227 23 10,1 25 11
See 1 0 0 0 0
Eider Alle Kategorien 163 6 3,7 86 52,8
Fluss 135 0 0 75 55,6
See 16 6 37,5 11 68,8
Übergangsgewässer 1 0 0 0 0
Küstengewässer 11 0 0 0 0
Schlei/Trave Alle Kategorien 350 15 4,3 123 35,1
Fluss 274 7 2,6 113 41,2
See 51 7 13,7 8 15,7
Küstengewässer 25 1 4 2 8
Warnow/Peene Alle Kategorien 601 53 8,8 53 8,8
Fluss 499 0 0 0 0
See 82 53 64,6 53 64,6
Küstengewässer 20 0 0 0 0
Tabelle 11.1: In gutem Zustand befindliche Oberflächenwasserkörper nach Gewässerart und mögliche
Entwicklung bis 2015.
Quelle: WISE
61,6 % aller Grundwasserkörper sind in gutem Zustand, wobei die FGE Oder mit 26,1 % den
niedrigsten und die FGE Schlei/Trave mit 84,2 % den höchsten Anteil aufweist. Ebenso wie
bei Oberflächengewässern soll dieser Anteil bis 2015 steigen, und zwar auf 66,5 %. Die
stärksten Verbesserungen (30,4 %) werden für das Einzugsgebiet der Oder erwartet.
In den sieben internationalen Einzugsgebieten, an denen Deutschland beteiligt ist, wurden die
Umweltziele in grenzüberschreitender Zusammenarbeit festgelegt. Für die FGE Donau,
Rhein, Ems, Elbe und Oder erfolgte dies im Rahmen einer internationalen Kommission zum
Schutz der Flussgebietseinheit. Für die FGE Schlei/Trave besteht keine solche Kommission.
Hier erfolgte die Koordinierung im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit mit Dänemark.
Keiner der Bewirtschaftungspläne für internationale Einzugsgebiete gibt Auskunft darüber, ob
die Methoden oder Kriterien für die Anwendung von Ausnahmeregelungen koordiniert
wurden. In Deutschland hat die LAWA ein gemeinsames Positionspapier zur Anwendung und
Begründung von Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5 erarbeitet.58
Wie
58 Vgl. LAWA-Ausschuss Oberirdische Gewässer und Küstengewässer – Ad hoc-Unterausschuss
„Wirtschaftliche Analyse“ – Gemeinsames Verständnis von Begründungen zu Fristverlängerungen nach
§ 25 c WHG (Art. 4 Abs. 4 WRRL) und Ausnahmen nach § 25 d Abs. 1 WHG (Art. 4 Abs. 5 WRRL).
71
das Papier in den Bundesländern angewandt wird, bleibt jedoch unklar, weil die Pläne keine
Angaben dazu enthalten.
11.1 Weitere Ziele in Schutzgebieten
Zu den Schutzgebieten in Deutschland zählen Trinkwasserschutzgebiete, Muschelgewässer
(nur in den FGE Rhein, Weser, Elbe, Eider und Schlei/Trave), Badegewässer und Natura-
2000-Gebiete. Die meisten deutschen Pläne enthalten keine ausdrücklichen Angaben über die
Aufstellung weiterer Ziele in Schutzgebieten. Im Bewirtschaftungsplan für die Eider ist für
die Umsetzung der neuen Badegewässerrichtlinie eine Frist bis 2011 angegeben. Für E-Coli
und Enterokokken wurden niedrigere Schwellenwerte (Maßnahmenwerte) festgelegt. Werden
diese Maßnahmenwerte überschritten, werden weitere Untersuchungen durchgeführt und
Badebeschränkungen festgelegt. Alle in der Muschelgewässerrichtlinie aufgeführten
relevanten Ziele sollen bis 2015 erreicht werden. Lediglich für zwei FGE (Eider und
Schlei/Trave) wird angegeben, dass die Ziele zur Qualität der Muschelgewässer bereits
erreicht worden sind.
Die Bewirtschaftungspläne für alle FGE mit Muschelgewässern enthalten die Vorgabe, die
Muschelgewässerrichtlinie (gegebenenfalls umgesetzt in eine Landesverordnung, z. B. in
Niedersachsen) zu befolgen. Bis 2015 sollen alle relevanten Ziele erreicht werden. In zwei
FGE (Eider und Schlei/Trave) wurden die Qualitätsziele der Muschelgewässerrichtlinie
bereits erreicht, sodass keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind.
Es werden weder die EU-Hygieneverordnungen noch die drei verschiedenen Stufen (A, B, C)
ausgewiesener Muschelzuchtgebiete erwähnt. Und es wird auch nicht ausdrücklich
angegeben, ob alle Muschelgewässer Muschelzuchtgebieten entsprechen.
11.2 Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5
Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5 werden in den
deutschen FGE in unterschiedlichem Maße angewandt. Für insgesamt 80 % der deutschen
Wasserkörper gilt eine Ausnahmeregelung und für 79 % eine Fristverlängerung. Nur bei 1 %
der Wasserkörper gelten weniger strenge Ziele. Im Einzugsgebiet der Eider werden
prozentual die wenigsten (47 %) und in dem der Ems die meisten Ausnahmen (95 %)
angewandt. Die technische Durchführbarkeit und natürliche Gegebenheiten sind die
Hauptgründe für die Anwendung von Ausnahmeregelungen nach Art. 4 Abs. 4.
Unverhältnismäßig hohe Kosten dienen seltener als Begründung.
72
FGE
Zusammengefasst59
Technische
Durchführbarkeit
Unverhältnismäßig hohe
Kosten
Natürliche
Gegebenheiten
Artikel 4
Absatz 4
Artikel 4
Absatz 5
Artikel 4
Absatz 4
Artikel 4
Absatz 5
Artikel 4
Absatz 4
Artikel 4
Absatz 5
DE1000 146 0 160 0 282 -
DE2000 1246 18 277 5 215 -
DE3000 479 0 14 0 273 -
DE4000 1204 52 29 0 912 -
DE5000 2023 0 103 0 2461 -
DE6000 307 0 0 0 452 -
DE7000 143 7 61 0 16 -
DE9500 65 0 3 0 22 -
DE9610 146 0 45 0 173 -
DE9650 47 1 0 1 546 -
Gesamt 5806 78 692 6 5352 -
Tabelle 11.2.1: Zahl der Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5
Quelle: WISE
59 Die Ausnahmen sind für den ökologischen und chemischen Zustand zusammengefasst.
73
Abbildung 11.2.1: Zahl der Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5
T = technische Durchführbarkeit
D = unverhältnismäßig hohe Kosten
N = natürliche Gegebenheiten
Blau = Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 4
Rot = Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 5
Quelle: WISE
Mangelnde technische Durchführbarkeit wird vorwiegend wie folgt näher begründet:
i) Fehlen von technischen Lösungen (Donau, Rhein, Ems, Weser, Elbe, Maas,
Warnow/Peene), ii) mehr Zeit zur Problembehebung erforderlich (alle Einzugsgebiete) und
iii) Ursache des Problems unbekannt (Donau, Rhein, Ems, Weser, Elbe, Maas, Schlei/Trave).
Werden natürliche Gegebenheiten als Grund genannt, so wird dies häufigsten mit der
Erholungsdauer von Oberflächengewässern (alle Einzugsgebiete) und Grundwasser (Donau,
Rhein, Ems, Weser, Elbe, Maas, Warnow/Peene) näher begründet.
Wurden unverhältnismäßige hohe Kosten angeführt (alle Einzugsgebiete ausgenommen Oder
und Warnow/Peene), sind die Methoden/Argumente, auf die sich die Begründungen stützen,
ziemlich vage. Nur wenige Bundesländer geben Hinweise. Bayern (Donau, Rhein) verweist
kurz darauf, dass die finanziellen Auswirkungen auf den Kostenträger der Maßnahme
berücksichtigt werden. NRW (Rhein, Ems, Weser, Maas) berichtete, man berücksichtige die
Erschwinglichkeit sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Maßnahmenbündeln. Die
Einzelheiten bleiben jedoch unklar, weil der Bewirtschaftungsplan von NRW zu wenig
Informationen dazu enthält. Thüringen (Rhein) verweist auf eine Gegenüberstellung von
Kosten und Nutzen unter Berücksichtigung der finanziellen Belastung für Wassernutzer und
den öffentlichen Haushalt. Rheinland-Pfalz (Rhein) verweist auf LAWA-Kriterien wie
finanzielle Belastung der Gewässer und des öffentlichen Haushalts, Kosten-Nutzen-Analyse
oder Unsicherheiten bezüglich der Wirksamkeit von Maßnahmen. In der FGE Schlei/Trave
74
wurde die finanzielle Belastbarkeit des öffentlichen Haushalts geprüft. Der Ausschluss von
grundlegenden Maßnahmen von der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten wird
lediglich für die FGE Ems, Maas und Elbe sowie den Anteil von NRW an Rhein und Weser
ausdrücklich aufgeführt. In allen anderen Fällen wurden keine Angaben gemacht. Allerdings
ist nach dem gemeinsamen Positionspapier der LAWA zu Fristverlängerungen der
Ausschluss grundlegender Maßnahmen von der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der
Kosten ausdrücklich nicht möglich.
11.3 Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 6
In sämtlichen deutschen FGE wurden bislang keine Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 6
angewandt. Dem Bewirtschaftungsplan von NRW für Teile der FGE Rhein, Weser, Ems und
Mosel zufolge soll die Anwendung von Art. 4 Abs. 6 in den nächsten Planungszyklen
ausgeweitet werden. Für die FGE Eider und Schlei/Trave werden zukünftige mögliche
Gründe für die Anwendung von Art. 4 Abs. 6 und Vorsorgemaßnahmen in WISE gemeldet.
Als mögliche Gründe für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 6 werden außergewöhnliche
natürliche Ursachen wie extreme Hochwasserereignisse oder extreme
Witterungsbedingungen genannt. Als nicht vorhersehbare Unfälle kommen Feuer, Unfälle,
technisches Versagen oder Bedienungsfehler in Industrieunternehmen, Kläranlagen oder an
Rohrleitungen sowie Schiffsunfälle und -havarien mit Austritt von Schadstoffen in den
Küstengewässern oder auf den schiffbaren Binnengewässern infrage. Vorsorgemaßnahmen
umfassen technische Schutzmaßnahmen an Anlagen für die Lagerung und den Umschlag
wassergefährdender Stoffe, Sicherheitsüberprüfungen und Überwachungen zum Umgang mit
diesen Stoffen sowie die Einrichtung von Frühwarnsystemen für Chemikalien in Gewässern.
Bei Eintritt von außergewöhnlichen extremen natürlichen Ursachen oder unvorhersehbaren
Unfällen stehen Feuerwehren, Technisches Hilfswerk und das Havariekommando in
ständiger Bereitschaft. Zur Bekämpfung von Öl oder Chemikalien auf den Küstengewässern
halten die Küstenländer und der Bund Bekämpfungsschiffe und weiteres Gerät vor, um auch
an verunreinigten Stränden Reinigungsmaßnahmen vornehmen zu können. Bei größeren
Schiffsunfällen auf See und in Katastrophenfällen besteht die Möglichkeit einer
Unterstützung durch die Bundeswehr und die Beauftragung von Privatfirmen. Für alle
anderen Einzugsgebiete werden keine weiteren Angaben zur Inanspruchnahme von Art. 4
Abs. 6 gemacht.
11.4 Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 7
Für die FGE Eider, Ems, Schlei/Trave, Warnow/Peene, Elbe, Oder und Weser wird
ausdrücklich angegeben, dass Art. 4 Abs. 7 nicht angewandt wird. Für die Donau wird im
Plan Bayerns ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Inanspruchnahme der
Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 7 gegenwärtig nicht erforderlich ist. Baden-
Württemberg geht in seinem Kapitel über Ausnahmeregelungen nicht auf Artikel 4 Absatz 7
ein. Weniger strenge Umweltziele nach Artikel 4 Abs. 7 WRRL sind bisher nur im nordrhein-
westfälischen Teil der FGE Rhein in wenigen Fällen für Grundwasser und für
Oberflächengewässer angewandt worden. Die Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 7 WRRL
findet darüber hinaus im deutschen Teil der FGE Rhein bislang keine weitere Anwendung.
Im Bewirtschaftungsplan von NRW wird ausdrücklich erwähnt, dass im Zusammenhang mit
dem Braunkohleabbau in NRW von Art. 4 Abs. 7 Gebrauch gemacht wird. Dies betrifft
sowohl das Einzugsgebiet des Rheins als auch das der Maas. Eine Ausnahme vom
75
Verschlechterungsverbot aufgrund von Art. 4 Abs. 7 WRRL ist im Gegensatz zu den Folgen
des Braunkohletagebaus nicht vorgesehen.
11.5 Ausnahmen von der Grundwasserrichtlinie
Keine der deutschen FGE hat ein Bestandsverzeichnis der Ausnahmen von Maßnahmen zur
Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser
übermittelt.
12. MASSNAHMENPROGRAMME
Gemäß Anhang VII der WRRL müssen die Bewirtschaftungspläne eine Zusammenfassung
der Maßnahmenprogramme einschließlich Angaben dazu, wie die Mitgliedstaaten die Ziele
nach Artikel 4 WRRL erreichen wollen, enthalten. Die Programme waren bis 2009
aufzustellen und bis Dezember 2012 in die Praxis umzusetzen. In diesem Abschnitt werden
die von den Mitgliedstaaten in den Bewirtschaftungsplänen übermittelten
Zusammenfassungen der Maßnahmenprogramme und ihre Übereinstimmung mit den
Anforderungen nach Artikel 11 und Anhang VII der WRRL beurteilt.
Es handelt sich also nicht um eine umfassende Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 11
Absatz 3 enthaltenen Anforderungen60
zu grundlegenden Maßnahmen. Schwerpunktmäßig
werden die wichtigsten Maßnahmenbündel betrachtet. Die Mitgliedstaaten erstatten der
Kommission bis Dezember 2012 Bericht über die vollständige Umsetzung ihrer
Maßnahmenprogramme sowie über die Fortschritte bei der Umsetzung der grundlegenden
Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3. Die Kommission wird die Berichte der
Mitgliedstaaten prüfen und ihre Beurteilung gemäß Artikel 18 WRRL veröffentlichen.
12.1 Maßnahmenprogramm – allgemein
Die Auswahl der Maßnahmen beruhte vor allem auf den Zustandsbewertungen in
Verbindung mit signifikanten Belastungen und den jeweiligen Umweltzielen. Zusätzliche
Kriterien wie die Auswirkungen der Maßnahme, Synergien mit anderen Richtlinien und
Initiativen, Wirtschaftlichkeit, Folgen des Nichthandelns, Sicherheit/Unsicherheit von
Maßnahmen („No-regret-Maßnahmen“), kurzfristige Umsetzbarkeit von Maßnahmen, die
Dringlichkeit des durch die Maßnahme zu lösenden Problems, Finanzierung und öffentliche
Akzeptanz wurden ebenfalls berücksichtigt.
Mit Ausnahme der FGE Schlei/Trave haben alle anderen deutschen FGE gemeinsam mit
ihren internationalen Partnern und in der Regel unter der Federführung der internationalen
Kommissionen zum Schutz der Flussgebietseinheiten internationale Bewirtschaftungspläne
erarbeitet. In den FGE Elbe, Donau, Rhein und Ems wurden die Maßnahmenpläne in
unterschiedlichem Maße koordiniert (detaillierte Angaben zur Koordinierung enthält
Abschnitt 1). Die Bewirtschaftungspläne der anderen FGE enthielten keine Informationen
über die internationale Koordinierung bei der Erarbeitung der Maßnahmenpläne. Für keine
60 Diese stellen zu erfüllende Mindestanforderungen dar und beinhalten Maßnahmen nach anderen EU-
Rechtsvorschriften sowie Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach anderen Artikeln der WRRL
und zur Begrenzung verschiedener Tätigkeiten, die die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
76
der FGE wurde berichtet, dass auf internationaler Ebene eine Kosten-Nutzen-Analyse
durchgeführt wurde.
Die Bewirtschaftungspläne geben keine Auskunft über den Anteil von grundlegenden und
ergänzenden Maßnahmen oder das Verhältnis zwischen sektorbezogenen und
belastungsbezogenen Maßnahmen. In WISE sind die ergänzenden Maßnahmen aufgelistet,
jedoch ist statt des Maßnahmentyps ein Zahlencode angegeben, der sich auf den auf
Bundesebene erstellten LAWA-Maßnahmenkatalog61
bezieht.
Die Maßnahmen sind auf verschiedenen Ebenen umzusetzen, wobei der geografische
Umsetzungsbereich von der nationalen Ebene, der FGE-Ebene sowie der Ebene der
Teileinzugsgebiete oder Wasserkörper abweicht. Je nach Art der Maßnahme und dem Sektor,
in dem sie angewandt wird, sind Bundes- und Kommunalbehörden sowie private
Interessengruppen (Unternehmen, Landwirte und Privatpersonen) gemeinsam für ihre
Umsetzung verantwortlich. Die Angaben zu energierelevanten Maßnahmen sind unklar, weil
sie nicht gesondert aufgeführt werden. In der FGE Schlei/Trave sind die regionalen Behörden
nicht an Schifffahrtsmaßnahmen beteiligt. Die kommunalen Behörden sind (abgesehen von
der FGE Elbe) für alle Sektoren außer Schifffahrt und Energie zuständig.
Angaben darüber, welche Kosten die Maßnahmenprogramme auf der Ebene der
Einzugsgebiete verursachen, wurden nicht übermittelt. Jedoch wurden die geschätzten
Gesamtkosten der geplanten Maßnahmen für die Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Die
zur Finanzierung der Maßnahmen unter Beteiligung regionaler Stellen benötigten Mittel
wurden im Bundeshaushalt, den Landeshaushalten und den Haushalten der jeweiligen
kommunalen Behörden berücksichtigt. An der Umsetzung bestimmter Maßnahmen sind auch
nichtöffentliche Akteure beteiligt. Diese Maßnahmen können aus privaten Quellen oder mit
Hilfe von Förderprogrammen der EU, der Bundesregierung oder der Länder finanziert
werden. Einige Bundesländer (z. B. Baden-Württemberg und NRW) haben Informationen
über die Kosten auf Landesebene gemeldet, die jedoch nicht nach Einzugsgebieten
aufgeschlüsselt sind. Mit Ausnahme der FGE Donau und Rhein (für die entweder vage oder
gar keine Angaben übermittelt wurden) wird berichtet, dass für die Einzugsgebiete eine
Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt wurde. Alle im LAWA-Maßnahmenkatalog
aufgeführten Maßnahmen gelten als kosteneffizient. Deshalb wurde die Kosteneffizienz in
gewissem Maße in allen deutschen FGE berücksichtigt.
Die Maßnahmenprogramme werden den Bewirtschaftungsplänen zufolge im Jahr 2012 in die
Praxis umgesetzt. Lediglich der Plan für die FGE Elbe enthält keine entsprechenden
Angaben.
12.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft
Durch die Landwirtschaft bedingte Belastungen sind unter anderem Belastungen der
Wasserqualität durch diffuse Schadstoffquellen wie Nährstoffe (und die damit verbundene
61 In Deutschland hat die LAWA-Arbeitsgruppe auf Bundesebene einen allgemeinen Maßnahmenkatalog
erarbeitet, in dem jeder Maßnahme ein Code zugeordnet ist. Die aufgeführten Maßnahmen sind allgemeiner
Art, z. B. Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserentnahme oder Maßnahmen zur Reduzierung diffuser
Belastungen aus der Landwirtschaft. Diese allgemeinen Kategorien wurden in den Bewirtschaftungsplänen
in der Zusammenfassung der Maßnahmenpläne verwendet. In den Maßnahmenplänen, die nicht offiziell
übermittelt wurden, sind im Rahmen jeder allgemeinen Kategorie Teilmaßnahmen näher definiert.
77
Eutrophierung) und Pestizide sowie morphologische Veränderungen. Wasserentnahme wird
nur in der FGE Oder genannt, jedoch ohne klare Verbindung zur Landwirtschaft. Für keine
andere FGE ist Wasserentnahme als Belastung aufgeführt.
Technische Maßnahmen zur Verringerung landwirtschaftlicher Belastungen umfassen die
Reduzierung von Düngemitteln und Pestiziden (z. B. Anwendungsbeschränkungen),
Landwirtschaft mit verringertem Stoffeinsatz (z. B. ökologischer Landbau) und
hydromorphologische Maßnahmen wie die Wiederherstellung von
Überschwemmungsgebieten und Remäandrierungsmaßnahmen. Bodenmaßnahmen sind in
der Hälfte der Einzugsgebiete vorgesehen, Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von
Wasser hingegen nur im Donaueinzugsgebiet. Zu den wirtschaftlichen Maßnahmen zählen
Ausgleichszahlungen für Bodenbedeckung und Kooperationsvereinbarungen.
Nichttechnische Maßnahmen umfassen Regeln der guten fachlichen Praxis, Schulungen und
in gewissem Maße Sensibilisierungs- und Aufklärungsmaßnahmen. Detaillierte Angaben
über nichttechnische Maßnahmen wurden nicht übermittelt, da nur allgemeine Kategorien
gemeldet werden. Die nachstehende Tabelle enthält eine ausführlichere Auflistung der
landwirtschaftlichen Maßnahmen. Die Öffentlichkeit wurde bei der Erarbeitung der ersten
Bewirtschaftungspläne in den einzelnen Bundesländern umfassend einbezogen (Näheres dazu
enthält Abschnitt 3). Im Agrarsektor wurde die Meinung der Öffentlichkeit durch die
Beteiligung landwirtschaftlicher Interessengruppen an Projektbeiräten berücksichtigt. Der
Bewirtschaftungsplan von NRW beschreibt den im Bereich Landwirtschaft verfolgten
konkreten Ansatz ausführlich62
.
Der räumliche Anwendungsbereich der Maßnahmen wird für alle Einzugsgebiete außer
Warnow/Peene angegeben. Dazu wird eine Kombination aus Teileinzugsgebieten und
Wasserkörpern verwendet. Zu dem für die Durchführung der Maßnahmen vorgesehenen
Zeitraum machen die FGE und Bundesländer unterschiedliche Angaben. Einige geben an,
dass die Maßnahmen im Zeitraum 2009 – 2015 in die Praxis umgesetzt werden sollen,
während andere FGE (Elbe, Weser) und Bundesländer (Niedersachsen für die Ems) keine
diesbezüglichen Informationen übermittelt haben. Ferner wurden keine Angaben darüber
gemacht, wie etwaige Lücken künftig geschlossen werden sollen.
Zur Finanzierung landwirtschaftlicher Maßnahmen werden allgemeine Angaben, etwa
Finanzierung aus EU-Mitteln, dem Bundeshaushalt oder kommunalen Mitteln, gemacht. Es
kommt vor, dass für dieselbe FGE von einigen Bundesländern allgemeine
Finanzierungsquellen genannt werden, während andere keine diesbezüglichen Angaben
machen. So nennt etwa NRW für die Ems Nutzungsentgelte und mehrere staatliche
Finanzierungsebenen und Niedersachsen macht darüber keinerlei Angaben. Für den Rhein
nennen die Bundesländer mit Ausnahme Thüringens und des Saarlandes verschiedene
Finanzierungsquellen; Hessen gibt an, dass auf Landesebene eine Arbeitsgruppe besteht,
nennt in seinem Bewirtschaftungsplan jedoch keine Details. Die beiden an der FGE Donau
beteiligten Bundesländer (Bayern und Baden-Württemberg) geben über die Finanzierung
getrennt Auskunft. Bei den Einzugsgebieten, für die nur ein Bewirtschaftungsplan erarbeitet
wurde (Weser, Elbe, Eider, Warnow/Peene und Schlei/Trave), werden allgemeine Angaben
zur Finanzierung gemacht. Mit Ausnahme der Weser wird in allen Maßnahmenprogrammen
erwähnt, dass für das Einzugsgebiet Finanzierungsmöglichkeiten aus der Verordnung zur
62http://www.flussgebiete.nrw.de/Dokumente/NRW/Bewirtschaftungsplan_2010_2015/Bewirtschaftungsplan/1
2_BP_Information_Anh__rung_und_Beteiligung_der___ffentlichkeit____ffentlichkeitsbeteiligung.pdf
78
Förderung des ländlichen Raums in Anspruch genommen werden sollen, wenngleich in
keinem der Pläne auf Artikel 38 Bezug genommen wird.
Maßnahmen
DE
10
00
DE
20
00
DE
30
00
DE
40
00
DE
50
00
DE
60
00
DE
70
00
DE
95
00
DE
96
10
DE
96
50
Technische Maßnahmen
Verringerung/Änderung des Einsatzes von
Düngemitteln
Verringerung/Änderung des Einsatzes von Pestiziden
Übergang zu Landwirtschaft mit verringertem
Stoffeinsatz (z. B. ökologischer Landbau)
Hydromorphologische Maßnahmen, die zu
Änderungen der Bewirtschaftungsweise führen
Maßnahmen gegen Bodenerosion
Maßnahmen mit mehreren Zielen (z. B. Fruchtfolge,
Schaffung von erweiterten
Pufferzonen/Feuchtgebieten oder Bewirtschaftung
von Überschwemmungsgebieten)
Technische Maßnahmen zur sparsameren Nutzung
von Wasser
Wirtschaftliche Instrumente
Ausgleichszahlungen für Bodenbedeckung
Kooperationsvereinbarungen
Wassergebühren für die landwirtschaftliche
Bewässerung
Nährstoffhandel
Besteuerung von Düngemitteln
Nichttechnische Maßnahmen
Zusätzliche Maßnahmen zur Um- und Durchsetzung
bestehender EU-Rechtsvorschriften
Institutionelle Veränderungen
Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis
Beratungs- und Schulungsangebote für
landwirtschaftliche Betriebe
Sensibilisierung von Landwirten
Aufklärungsmaßnahmen für bessere
Entscheidungsprozesse
Zertifizierungssysteme
Flächennutzung (z. B. Festlegung der Landnutzung
anhand von GIS-Karten)
Spezifische Maßnahmenpläne/-programme
Flächennutzungsplanung
Technische Normen
Spezifische Projekte im Zusammenhang mit der
Landwirtschaft
Umweltbezogene Genehmigungen und Zulassungen
Tabelle 12.2.1: In den Maßnahmenprogrammen beschriebene Arten von WRRL-Maßnahmen zur Verringerung
landwirtschaftlicher Belastungen Quelle: Bewirtschaftungspläne
79
12.3 Hydromorphologische Maßnahmen
In allen deutschen Plänen wird in unterschiedlichem Maße ein Zusammenhang zwischen
hydromorphologischen Belastungen und Nutzungen hergestellt (z. B. Durchgängigkeit und
Dämme, mangelnder Hochwasserschutz durch Wasserkraftwerke und Bau von Querprofilen
für die Schifffahrt). Im Plan der FGE Ems wurde kein Zusammenhang zwischen Maßnahmen
und Belastungen oder Maßnahmen und Nutzungen angegeben. Für die FGE Rhein machen
die einzelnen Bundesländer unterschiedlich ausführliche Angaben zu den Zusammenhängen
zwischen Belastungen, Nutzungen und Maßnahmen. NRW, Baden-Württemberg, Bayern und
Rheinland-Pfalz etwa verknüpfen Maßnahmen mit übergreifenden Belastungskategorien
(z. B. Wasserentnahme oder Morphologie). Das Saarland und Thüringen hingegen geben
keinerlei Zusammenhang zwischen Maßnahmen und Belastungen an.
Mit Ausnahme der FGE Ems und Warnow/Peene werden Maßnahmen zur Verringerung
hydromorphologischer Belastungen an Wasserkörpern jeglicher Art, auch an erheblich
veränderten und künstlichen Wasserkörpern, durchgeführt. Die Angaben in den
Bewirtschaftungsplänen der FGE Ems und Warnow/Peene sind nicht detailliert genug, um
feststellen zu können, ob hydromorphologische Maßnahmen lediglich an natürlichen oder
auch an erheblich veränderten Wasserkörpern durchgeführt werden. Die folgende Tabelle
gibt die in den Plänen aufgeführten Maßnahmen wieder:
Maßnahmen
DE
10
00
DE
20
00
DE
30
00
DE
40
00
DE
50
00
DE
60
00
DE
70
00
DE
95
00
DE
96
10
DE
96
50
Fischtreppen
Umgehungsrinnen
Wiederherstellung von Habitaten, Schaffung
von Laich- und Aufzuchtgründen
Sedimentmanagement/Geschiebehaushalt
Beseitigung von Strukturen wie Wehren,
Barrieren, Uferbefestigungen
Wiederanschluss von Mäanderschlingen oder
Seitenarmen
Absenkung von Flussufern
Wiederherstellung der Uferstruktur
Festlegung von Vorgaben für einen
ökologisch verträglichen
Mindestwasserabfluss
Operative Veränderungen des Schwallbetriebs
Flutung von Überschwemmungsgebieten
Bau von Rückhaltebecken
Reduzierung oder Einschränkung von
Baggerarbeiten
Wiederherstellung geschädigter
Sohlstrukturen
Remäandrierung begradigter Wasserläufe
Tabelle 12.3.1: In den Maßnahmenprogrammen beschriebene Arten von WRRL-Maßnahmen zur Verringerung
hydromorphologischer Belastungen Quelle: Bewirtschaftungspläne
80
Wenngleich die meisten FGE nicht angeben, ob Leitlinien zur Festlegung eines ökologisch
verträglichen Abflusses bestehen, enthalten alle Maßnahmenprogramme konkrete
Maßnahmen zur Erreichung eines solchen Abflusses. Einige Maßnahmen sind sehr deutlich
bezeichnet – etwa Maßnahmen zur Gewährleistung eines ökologisch verträglichen
Mindestabflusses in den FGE Donau, Rhein, Weser, Elbe, Oder, Maas und Warnow/Peene –,
während andere Maßnahmen zu einem besseren Abflussregime führen werden (z. B.
natürlicher Rückhalt oder natürliche hydromorphologische Dynamik des Flusses). Im
Hinblick auf Leitlinien wird in den Plänen Bayerns für die FGE Donau kurz auf einen
Vorschlag für Leitlinien zur Ermittlung eines ökologisch-ökonomisch ausgewogenen
Mindestabflussvorschlags für bestehende kleine Wasserkraftanlagen verwiesen. In den
Plänen Baden-Württembergs für die Donau werden Leitlinien zur Festlegung von
Mindestabflussmengen erwähnt (Gemeinsames Amtsblatt 2007, S. 105 ff.), aber keine
Einzelheiten genannt.
12.4 Maßnahmen im Zusammenhang mit Grundwasser
Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers
Laut den an WISE übermittelten Angaben zu den strategischen Konzepten der
Maßnahmenprogramme werden grundlegende Maßnahmen für Oberflächengewässer und
Grundwasser in allen FGE unabhängig vom Zustand der Grundwasserkörper durchgeführt.
Sie umfassen Begrenzungen der Wasserentnahme und Anreicherung, Maßnahmen zur
Förderung einer effizienten und nachhaltigen Wassernutzung und Maßnahmen zur Deckung
der Kosten der Wasserdienstleistungen. Die grundlegenden Maßnahmen bestanden
größtenteils schon, hauptsächlich in Form von Bundes- und Landesgesetzen und
-verordnungen zur Regelung von Genehmigungen, Zulassungen, Registern usw. Bei FGE, an
denen mehrere Bundesländer beteiligt sind, werden daher je nach Land unterschiedliche
operative Maßnahmen durchgeführt.
Ergänzende Maßnahmen zur Eindämmung übermäßiger Wasserentnahme werden den
Meldungen zufolge in den FGE Rhein, Elbe, Oder und Maas zwecks Verringerung der vor
allem durch den Bergbau bedingten Wasserentnahme sowie in der FGE Warnow/Peene für
notwendig erachtet und durchgeführt.
Chemischer Zustand des Grundwassers
In allen Bewirtschaftungsplänen wird berichtet, dass Maßnahmen zur Verhinderung des
Eintrags gefährlicher Schadstoffe und zur Begrenzung des Eintrags von nicht gefährlichen
Schadstoffen in das Grundwasser durchgeführt werden. Wesentliche bundesweite
Maßnahmen stellen das im Bundesgesetz verankerte allgemeine Verbot der Einleitung von
Stoffen in das Grundwasser, die nachteilige Veränderungen des Grundwassers bewirken,
sowie Anforderungen an die Lagerung solcher Stoffe dar. Darüber hinaus befassen sich
weitere Gesetze und Verordnungen mit Verschmutzungen aus punktuellen und diffusen
Quellen und haben etwa die Verhinderung der Freisetzung von signifikanten Mengen an
Schadstoffen aus technischen Anlagen und die Verhütung und/oder Minderung der Folgen
unerwarteter Verschmutzungen zum Gegenstand. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch
Gewässeraufsichtsbehörden überwacht.
Ergänzende Maßnahmen wurden in allen FGE, vor allem ergänzend zur Nitratrichtlinie,
eingerichtet und dienen der Eindämmung landwirtschaftlich bedingter Verschmutzung durch
Düngemittel und Pestizide aus punktuellen und diffusen Quellen. Mit weiteren ergänzenden
Maßnahmen werden Verschmutzung durch Punktquellen aus Altlasten und diffuse
81
Verschmutzungen durch den Bergbau und undichte Abwasserkanäle bekämpft. Außerdem
werden in Schutzgebieten spezifische Maßnahmen durchgeführt.
Weitere häufig gemeldete ergänzende Maßnahmen umfassen die Durchführung oder
Anpassung von Förderprogrammen, Beratungsprogrammen, weiteren Untersuchungen,
freiwilligen Kooperationen sowie Informations- und Aufklärungsprogrammen.
Keine FGE hat spezifische Maßnahmen für diejenigen Teile von Grundwasserkörpern
gemeldet, in denen Qualitätsnormen oder Schwellenwerte trotz eines guten Gesamtzustands
des Grundwasserkörpers überschritten wurden.
Im Rahmen der internationalen Koordinierung in der FGE Donau werden die Auswirkungen
nationaler Maßnahmen auf das gesamte Einzugsgebiet der Donau abgeschätzt und dargelegt.
Dem Bewirtschaftungsplan für die Elbe zufolge wurden die Maßnahmenprogramme nur in
begrenztem Umfang koordiniert. Im der FGE Rhein bestehen Verknüpfungen zwischen
nationalen Maßnahmenprogrammen und für den gesamten Rhein durchgeführten Aktivitäten,
ihre Wechselwirkungen sind jedoch unklar.
12.5 Maßnahmen im Zusammenhang mit chemischer Verschmutzung
In der WRRL ist die chemische Verschmutzung Gegenstand von Artikel 10 (in dem der
kombinierte Ansatz zur Begrenzung von Einleitungen aus Punktquellen und diffusen Quellen
dargelegt wird), Artikel 11 (Maßnahmenprogramme) und Artikel 16, der die Aufstellung
einer Liste prioritärer Stoffe (Anhang X) vorsieht. Da keine Berichtspflicht besteht, wird in
keinem der deutschen Bewirtschaftungspläne eine Bestandsaufnahme von Quellen
chemischer Verschmutzung erwähnt. Bayern verweist als einziges Bundesland in seinen
Plänen für den Rhein und die Donau auf das Schadstoffregister auf der Website des
Umweltbundesamtes. Die meisten Bewirtschaftungspläne erwähnen chemische
Verschmutzung und ihre Quellen in den Kapiteln über anthropogene Belastungen.
Signifikante Belastungen werden für DOC, N, Chlorid, Fluorid sowie Blei, Kupfer, Zink,
Cadmium und Nickel (genannt in den Bewirtschaftungsplänen für die FGE Oder, Elbe, Rhein
und Donau (keine Schwermetalle)) gemeldet. Einige Bewirtschaftungspläne (z. B. für die
FGE Weser (NRW), Elbe, Oder, Eider, Schlei/Trave, Warnow/Peene) nennen lediglich
Punktquellen, andere beschreiben auch diffuse Verschmutzung durch Nährstoffe (Stickstoff
und Phosphor).
Allgemeine Maßnahmen zielen nicht auf einen bestimmten chemischen Stoff ab, sondern
konzentrieren sich auf Industrie- und Haushaltsemissionen. Darüber hinaus richten sich die
Maßnahmen in den FGE Donau und Rhein auch gegen Emissionen aus der Landwirtschaft
und in der FGE Weser gegen Emissionen aus dem Kalibergbau. In den FGE Donau und
Rhein verfolgten die Länder keinen gemeinsamen Ansatz zur Entwicklung und Meldung von
allgemeinen Maßnahmen gegen chemische Verschmutzung. Für alle FGE sind in WISE
grundlegende und ergänzende Maßnahmen aufgeführt. Zu den grundlegenden Maßnahmen
zählen Vorschriften, Gesetze und Verordnungen, die die Zulassung von industriellen
Punktquellen und Kläranlagen sowie Emissionsnormen (kombinierter Ansatz) für diese
regeln. Beispiele für ergänzende Maßnahmen von WISE (aus einem umfassenden
Verzeichnis): Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung durch Pestizide aus der
Landwirtschaft; Durch- und Fortführung spezifischer Gewässerschutzmaßnahmen in
Trinkwasserschutzgebieten; konzeptionelle Maßnahme: Erarbeitung von Konzepten, Studien
und Gutachten; konzeptionelle Maßnahme: Durchführung von F&E- und
82
Demonstrationsprojekten; konzeptionelle Maßnahme: Aufklärungs- und
Schulungsmaßnahmen.
Die Bewirtschaftungspläne für den Rhein und die Donau enthielten mangels eines
gemeinsamen Ansatzes der Länder keine Informationen über stoffspezifische Maßnahmen63
.
Einige Angaben zu stoffspezifischen Maßnahmen werden in den meisten
Bewirtschaftungsplänen jedoch gemacht.
12.6 Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 9 (Wassergebührenpolitik)
Wasserdienstleistungen sind in Deutschland aufgrund einer juristischen Auslegung der in der
WRRL enthaltenen Begriffsbestimmung eng definiert64
und umfassen für die Zwecke des
Artikels 9 ausdrücklich nur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
(Abwassersammlung und -aufbereitung). Nur Baden-Württemberg stuft auch die industriell-
gewerbliche Wasserversorgung (Eigenförderung), die landwirtschaftliche Wasserversorgung
(Beregnung) und Direkteinleitungen der Industrie als Wasserdienstleistungen ein, ohne
jedoch deren Kostendeckung näher zu analysieren. Bestimmte Aktivitäten wie Aufstauungen
für die Schifffahrt und zur Elektrizitätserzeugung sowie Maßnahmen des
Hochwasserschutzes werden ausdrücklich nicht als Wasserdienstleistungen eingestuft.
In allen FGE/Bundesländern werden zumindest private Haushalte, Industrie und
Landwirtschaft als Wassernutzungen definiert.
Die Kostendeckung wird für die beiden definierten Wasserdienstleistungen, also
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, berechnet. Die Verpflichtung zur Deckung der
Kosten der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist in allen
Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer verankert und wird im Einzelfall durch im
Ermessen der zuständigen Behörden liegende Maßnahmen ergänzt.
Die Berechnung der Kostendeckung schließt auch Betriebskosten ein. Unklar ist, ob andere
Finanzierungskosten wie Investitionskosten, Instandhaltungskosten und Verwaltungskosten
berücksichtigt wurden.
Zuschüsse werden in die Berechnung der Kostendeckung einbezogen. Den Angaben zufolge
wird eine Quersubventionierung zwischen den verschiedenen Nutzergruppen von
Wasserdienstleistungen durch Gebührenstaffelung weitgehend vermieden. Ausgewählte
Analysen zeigen, dass insgesamt keine Quersubventionierung zwischen Nutzergruppen
(private Haushalte, Industrie, Landwirtschaft) und zwischen den Wasserdienstleistungen
(Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung) stattfindet. Es ist geplant, die Berechnung der
Kostendeckung hinsichtlich der Betriebskosten und Zuschüsse im zweiten Umsetzungszyklus
der WRRL auf transparentere Weise auszuweiten.
Umwelt- und ressourcenbezogene Kosten wurden bei der Berechnung der Kostendeckung
nicht ausdrücklich aufgeführt. Begründet wird dies damit, dass dafür keine praktikablen
Methoden zur Verfügung stehen und Daten fehlen. Dies abzustellen hätte einen
unverhältnismäßig hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordert. Umwelt- und
63 So liegen etwa keine Angaben zu allgegenwärtigen Stoffen vor.
64 Dies ist Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission gegen eine Reihe von
Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, eingeleitet hat.
83
ressourcenbezogene Kosten werden den Angaben zufolge durch Umweltauflagen in
Genehmigungen und rückwirkende Gebühren sowie auf Bundesebene durch
verursacherbezogene Internalisierung in Abwasserabgaben und Wasserentnahmeentgelten
und Verwaltungsvorschriften so gering wie möglich gehalten bzw. entstehen erst gar nicht.
Die deutschen Behörden haben mitgeteilt, dass die Datenlage im zweiten
Bewirtschaftungszyklus verbessert werden soll.
Das Verursacherprinzip wird in den meisten Bewirtschaftungsplänen als ein Grundprinzip der
deutschen Wassergebührenpolitik genannt und spiegelt sich den Plänen zufolge in den
Beiträgen der verschiedenen Wassernutzer zur Kostendeckung wider. Gleichzeitig wurden
die Beiträge der verschiedenen Wassernutzer zur Kostendeckung nicht ermittelt,
Wasserdienstleistungen nur in begrenztem Umfang berücksichtigt und umwelt- und
ressourcenbezogene Kosten gar nicht berechnet, was Zweifel an der Umsetzung des
Verursacherprinzips aufkommen lässt.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Wassergebührenpolitik für die Nutzer ausreichende
Anreize zur effizienten Nutzung von Wasserressourcen schafft, finden sich nur allgemeine
Aussagen, jedoch keine genauen Angaben darüber, wie dies geschieht. Es wird erklärt, dass
die Anreizwirkung der Wassergebührenpolitik durch den kontinuierlichen Rückgang des
Wasserverbrauchs und der Gewässerverschmutzung in Deutschland belegt werde.
Die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 und die Flexibilitätsbestimmungen des Artikels 9
wurden in Deutschland nicht in Anspruch genommen.
Im Großen und Ganzen wurde in Deutschland ein überwiegend nationaler Ansatz zur
Umsetzung von Artikel 9 verfolgt. So wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um
die Maßnahmen im Rahmen von Artikel 9 in den verschiedenen Bundesländern zu
koordinieren. Ferner wurde über Maßnahmen zur diesbezüglichen internationalen
Zusammenarbeit berichtet, wobei vorwiegend der Austausch von Erfahrungen bei der
Umsetzung von Artikel 9 im Mittelpunkt stand.
12.7 Zusätzliche Maßnahmen in Schutzgebieten
In keiner der FGE sind Wasserkörper oder Schutzgebiete, die zusätzlicher Maßnahmen
bedürfen, eindeutig ausgewiesen. Ferner werden in keinem der Bewirtschaftungspläne
zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung der strengeren Ziele anderer umweltpolitischer
Rechtsvorschriften der EU (Vogelschutz-, Habitat-, Muschelgewässerrichtlinie etc.)
aufgeführt.
So wurden etwa zusätzliche Maßnahmen für Muschelgewässer entweder nicht näher benannt
oder gar nicht erst festgelegt, weil die Ziele bereits erreicht worden waren und eine
Festlegung von Maßnahmen für überflüssig erachtet wurde. Die zur Einhaltung der Vorgaben
der WRRL in Bezug auf den Zustand getroffenen Maßnahmen scheinen ausreichend (Elbe).
In einer FGE zielen jedoch die zusätzlichen Maßnahmen darauf ab, die regionalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2006/113/EG und 2006/44/EG für
Niedersachsen zu erfüllen.65
65 Die Angaben wurden der „Vergleichenden Studie über Belastungen und Maßnahmen bei der Planung für die
Bewirtschaftung der wichtigsten Flusseinzugsgebiete in der EU“ entnommen.
84
Was die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen in Schutzgebieten betrifft, so besteht der
grundsätzliche Ansatz darin, dass eine Verbesserung des Zustands von Wasserkörpern im
Sinne der WRRL den gebietsspezifischen Schutzzielen dient. Für die Planung konkreter
Maßnahmen ist immer ein Vergleich zwischen den Zielen der WRRL und denen der
jeweiligen Schutzgebiete erforderlich. Da sich die Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien
jedoch verzögerte, waren die Ziele der Arterhaltung zum Zeitpunkt der Erstellung der
Maßnahmenprogramme nach der WRRL häufig noch nicht definiert. Bei der Auswahl der
Maßnahmen werden Synergien berücksichtigt (z. B. Herstellung der Durchgängigkeit,
Verbesserungen der Habitate in der Ufer- und Gewässerzone).
Im Zuge der Erstellung der Maßnahmenprogramme für die FGE Rhein wurde geprüft, ob die
Maßnahmen nach der WRRL in Einklang mit den Schutzgebietsmaßnahmen stehen. In den
seltenen Fällen, in denen ein Widerspruch zwischen den Zielen bestand, erarbeiteten die
zuständigen Behörden gemeinsam Lösungen oder eine Priorisierung der Ziele. Für die FGE
Donau wird im Bewirtschaftungsplan Bayerns erwähnt, dass zusätzliche Maßnahmen
notwendig sein könnten, gegenwärtig aber keine detaillierten Informationen zur Verfügung
stehen, während dem Bewirtschaftungsplan Baden-Württembergs zufolge zusätzliche
Maßnahmen grundsätzlich notwendig sind. Laut den Bewirtschaftungsplänen für die FGE
Elbe und Oder werden mit der Verbesserung des Zustands der Gewässer im Sinne der WRRL
die gebietsspezifischen Schutzziele nach anderen Richtlinien „in der Regel“ unterstützt und
bestehen keine widersprechenden Ziele. Weiterhin geht aus diesen Bewirtschaftungsplänen
hervor, dass die Wechselwirkungen der Maßnahmen nach der WRRL und anderen
Richtlinien in den einzelnen Bundesländern untersucht werden. Die Bewirtschaftungspläne
der FGE Weser und Warnow/Peene erhalten keine diesbezüglichen Informationen. In den
Bewirtschaftungsplänen für die Maas und die Ems ist lediglich angegeben, dass zusätzliche
Maßnahmen nicht erforderlich sind.
In allen deutschen Einzugsgebieten mit Ausnahme der Donau wurden den Berichten zufolge
Schutzgebiete für Wasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, eingerichtet. Diese
entsprechen den Schutzgebieten nach Artikel 7 Absatz 3 der WRRL. Für drei Einzugsgebiete
– Ems, Weser und Maas – wird die Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme zum Schutz
von Oberflächen- und Grundwasserkörpern in Trinkwasserschutzgebieten erwähnt. Keiner
der Pläne gibt jedoch Auskunft über den Umfang der Maßnahme oder den/die davon
betroffenen Wasserkörper. Während NRW für die Ems die Einrichtung von Schutzgebieten
und die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen erwähnt, macht Niedersachsen keine
diesbezüglichen Angaben.
13. ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL, WASSERKNAPPHEIT UND
DÜRREN UND HOCHWASSERRISIKOMANAGEMENT
13.1 Wasserknappheit und Dürren
Wasserknappheit und Dürren stellen bis auf wenige Ausnahmen in den deutschen FGE keine
ernsthaften Probleme dar. In den FGE Elbe und Donau treten örtlich oder in
Teileinzugsgebieten Trockenperioden auf, die jedoch nicht als signifikant erachtet werden.
Empirische Analysen der gesamten Wasserdargebots in der FGE Elbe haben ergeben, dass
Wasserknappheit im Einzugsgebiet insgesamt nicht von Belang ist, wenngleich örtliche
Oberflächen- und Grundwasserkörper (vor allem in Bergbauregionen) negativ betroffen zu
sein scheinen. Der Bewirtschaftungsplan für die Elbe kommt zu dem Schluss, dass
85
Trockenheiten in naher Zukunft (bis 2015) für das Einzugsgebiet nicht von Belang sind,
langfristig jedoch relevant werden könnten. Obwohl laut WISE mehrere Grundwasserkörper
in den FGE Oder und Maas in schlechtem mengenmäßigem Zustand sind, ist dies kein
Ergebnis von Wasserknappheit oder Dürre, sondern eher eine Folge des Braunkohlebergbaus,
der durch übermäßige Wasserentnahme zu einer großflächigen Absenkung des
Grundwasserspiegels geführt hat.
Auch haben seltene extreme Wetterbedingungen wie die Hitzewelle im Sommer 2003, die in
einigen Regionen vorübergehend Niedrigwasser verursachte, keine größeren Auswirkungen
auf die breite Öffentlichkeit oder die Industrie. Es kam zu keinen ernsten und anhaltenden
Einschränkungen der Wasserversorgung für Industrie und Haushalte. Lediglich die
Kühlwasserversorgung einiger Kraftwerke wurde vorübergehend eingeschränkt. Ganz im
Gegensatz dazu nimmt das Wasserdargebot in Deutschland zu, weil der Verbrauch von
Industrie und privaten Haushalten rückläufig ist.
Den Angaben in den Plänen zufolge könnten Wasserknappheit und Dürre nach 2015 bedingt
durch den Klimawandel in fünf Einzugsgebieten (Rhein, Ems, Weser, Oder und Maas) an
Bedeutung gewinnen. Gegenwärtig und auch künftig zählen unregelmäßige Niederschläge zu
den Ursachen für Wasserknappheit und Trockenheit in den Einzugsgebieten von Donau,
Rhein, Ems, Weser, Elbe, Oder und Maas. Die Bewirtschaftungspläne des Saarlandes, von
Rheinland-Pfalz und Hessen für den Rhein enthalten keine Angaben zu künftigen
Einflussfaktoren für Wasserknappheit und Trockenheit. Wenngleich Wasserknappheit und
Dürren in den meisten deutschen Einzugsgebieten nicht als ernstes Problem gesehen werden,
räumen die Bewirtschaftungspläne ein, dass künftige Veränderungen des Wasserhaushalts in
der langfristigen Planung berücksichtigt werden sollten.
Um zu bestimmen, inwieweit die Einzugsgebiete in Zukunft von Wasserknappheit betroffen
sein könnten, enthielten die Bewirtschaftungspläne Angaben zur Entwicklung des
Wasserbedarfs und -dargebots, die auf mit unterschiedlichen Ansätzen beruhen:
Alle FGE haben nach Wassernutzung aufgeschlüsselte Szenarien für die
Entwicklung des Wasserbedarfs aufgestellt.
Im deutschen Teil der Donau wird der künftige Wasserbedarf anhand von Niedrig-,
Mittel- und Hochverbrauchsszenarien und qualitativen Beschreibungen
prognostiziert.
Für den Rhein verwenden die einzelnen Bundesländer folgende Ansätze: In
Nordrhein-Westfalen beruhen Nachfrageszenarien auf Annahmen zum künftigen
Wirtschaftswachstum; in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern wird der
zukünftige Wasserbedarf mithilfe von Niedrig-, Mittel- und
Hochverbrauchsszenarien und qualitativen Beschreibungen prognostiziert; in
Thüringen und dem Saarland werden Szenarien für den zukünftigen Wasserbedarf
für die Landwirtschaft und private Haushalte aufgestellt; in Hessen wird die künftige
Nachfrage nach Wasser mit drei verschiedenen Szenarien dargestellt, aber nicht nach
Wassernutzung aufgeschlüsselt.
Für den nordrhein-westfälischen Teil der FGE Ems und Maas beruhen Szenarien
zum künftigen Wasserbedarf auf Annahmen über das zukünftige
Wirtschaftswachstum; Wasserverbrauchsszenarien werden für das gesamte
Bundesland aufgestellt und nicht nach Einzugsgebieten aufgeschlüsselt.
Niedersachsen hat keine diesbezüglichen Angaben übermittelt.
86
Für die Elbe wird der zukünftige Wasserbedarf qualitativ beschrieben. Dazu werden
aggregierte Daten zum Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstum sowie Annahmen
über effizientere Technologien verwendet.
Für die Oder sind die Szenarien zur Nachfrageentwicklung aufgeschlüsselt nach
Sektoren bis 2015 aufgeführt.
In den FGE Eider, Schlei/Trave und Warnow/Peene gehen die Szenarien für die
zukünftige Nachfrage privater Haushalte und der Industrie nach Wasser ohne
Angabe konkreter Zahlen von einem Rückgang des Wasserbedarfs bis 2015 aus.
Die FGE Rhein, Ems, Weser, Oder, Maas und Warnow/Peene haben Szenarien für
die Entwicklung des Wasserdargebots aufgestellt, die nicht nach Wassernutzung
aufgeschlüsselt sind. Keine Angaben zur künftigen Entwicklung des
Wasserdargebots enthalten die Bewirtschaftungspläne der FGE Ems, Elbe, Eider und
Schlei/Trave, da die vorliegenden Daten als zu unschlüssig angesehen werden.
Da sämtliche deutschen Pläne die Bedeutung von Wasserknappheit und Dürren als gering
einstufen, sind in den meisten Fällen keine Maßnahmen zur Bekämpfung von
Wasserknappheit und Dürre enthalten. Den Bewirtschaftungsplänen für die FGE Rhein,
Weser, Elbe, Eider, Schlei/Trave und Warnow/Peene zufolge sind derartige Maßnahmen
angesichts der geringen Belastung nicht relevant. Für die Donau geben Bayern und Baden-
Württemberg an, dass weitere Forschungen notwendig sind, um konkrete Maßnahmen zu
entwickeln. Die Bewirtschaftungspläne der FGE Ems, Oder und Maas enthalten keine
Angaben darüber, ob Maßnahmen zur Bekämpfung von Wasserknappheit und Dürren
bestehen oder nicht.
Obwohl Wasserknappheit und Dürren in Deutschland nur örtlich Probleme verursachen,
werden die aus dem Klimawandel erwachsenden künftigen Herausforderungen in den FGE
Donau, Rhein, Elbe und Maas dennoch im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit
angegangen. Für die Ems fand keine Koordinierung statt, weil Wasserknappheit und Dürren
nicht als Probleme betrachtet werden, die das gesamte Einzugsgebiet betreffen.
13.2 Hochwasserrisikomanagement
Hochwasser werden in den Bewirtschaftungsplänen an mehreren Stellen erwähnt. Das
Hochwasserrisikomanagement ist in vielen Teilen Deutschlands aufgrund des Klimawandels
von großer Bedeutung. Maßnahmen zur Verringerung des Hochwasserrisikos werden in allen
Einzugsgebieten mit Ausnahme der Elbe genannt, wenngleich Maßnahmen zur Anpassung an
den Klimawandel nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Beispiele hierfür sind die Renaturierung
von Feuchtgebieten, die Steigerung des Wasserrückhalts und die Rückverlegung von
Deichen.
Der Hochwasserschutz wird als ein Grund für die Ausweisung erheblich veränderter
Wasserkörper in den FGE Oder, Maas, Donau, Rhein, Weser und Elbe angegeben.
Deutschland nimmt Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 4 Absatz 7 derzeit nicht in Anspruch
(außer NRW, siehe Kapitel 11).
13.3 Anpassung an den Klimawandel
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird für den ersten Bewirtschaftungszeitraum bis 2015
nicht mit signifikanten Auswirkungen des Klimawandels gerechnet. Dennoch stehen der
87
Klimawandel wie auch die Anpassung daran in allen Einzugsgebieten auf der Tagesordnung.
Folgende Aspekte werden im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel
genannt:
Klimaszenarien, die Veränderungen von Temperaturen und
Niederschlagsmengen in den Mittelpunkt stellen, wurden für alle Einzugsgebiete
aufgeführt. Unsicherheiten in Bezug auf den Klimawandel (z. B. hinsichtlich der
Bewertung des Zustands oder der Wirkungen von Maßnahmen) wurden ebenfalls
genannt.
Auswirkungen des Klimawandels auf den Gewässerzustand (Wasserqualität
und Biodiversität in aquatischen Systemen) wurden für alle FGE mit Ausnahme der
Elbe gemeldet.
Auswirkungen auf die Küstengebiete wurden in den Bewirtschaftungsplänen
für die Ems und die Eider angeführt.
Für alle FGE mit Ausnahme der Schlei/Trave wurden Angaben zum
Wasserdargebot und -bedarf übermittelt.
Risiken im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürren melden die FGE
Donau, Rhein, Weser, Elbe und Maas (nur Dürren).
Hochwasserrisiken wurden von allen FGE mit Ausnahme der FGE Eider,
Schlei/Trave und Warnow/Peene gemeldet.
Auf die Anfälligkeit bestimmter Sektoren/Wassernutzungen verweisen die
FGE Donau, Rhein, Ems, Weser, Oder, Maas und Eider.
Darüber hinaus wurden für alle Einzugsgebiete mit Ausnahme der Ems konkrete
Anpassungsmaßnahmen gemeldet. Der Fokus liegt dabei vor allem auf dem
Hochwasserschutz, wobei die Maßnahmen von der Verbesserung des Wasserrückhalts über
die Rückverlegung von Deichen und die Revitalisierung von Feuchtgebieten bis zur
Sanierung von Fließgewässern reichen. Zusätzliche Maßnahmen umfassen eine effizientere
Nutzung von Wasser (Oder) und die Begrenzung der Grundwasserentnahme (Rhein).
In den meisten Einzugsgebieten wurde im Rahmen der Maßnahmenprogramme zur besseren
Abstimmung der Zielsetzungen (ausgenommen Weser und Maas) und der Auswahl der
Maßnahmen (ausgenommen Donau und Weser) ein Klimacheck durchgeführt. Allerdings
wurden keine Einzelheiten zu den dabei angewandten Methoden vorgelegt. In der FGE
Donau wurden aufgrund der bestehenden Unsicherheiten zu den Auswirkungen des
Klimawandels keine Anpassungsmaßnahmen aufgestellt. In Anbetracht der Unklarheiten in
Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels, der umfassenden Fortschritte in
Wissenschaft und Forschung sowie des in den Bewirtschaftungsplänen abzubildenden kurzen
Überwachungszeitraums bis 2015 beabsichtigen die deutschen FGE, die Angaben im
Zusammenhang mit dem Klimawandel für den nächsten Bewirtschaftungszyklus zu
aktualisieren. Für die folgenden Bewirtschaftungszyklen sind gezielte Untersuchungen und
insbesondere FGE-weite Analysen vorgesehen. Daran arbeiten unter aktiver Beteiligung
Deutschlands die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verschmutzung
und die Internationale Kommission zum Schutz der Donau gegen Verschmutzung.
88
14. EMPFEHLUNGEN
Trotz einiger Unzulänglichkeiten zeigen die deutschen Bewirtschaftungspläne, dass
erhebliche Anstrengungen unternommen worden sind, und weisen bereits darauf hin, dass
einige Fragen im zweiten Bewirtschaftungszyklus klarer beantwortet werden sollen.
Die in der WRRL dargelegten Schritte zur Bewirtschaftungsplanung für FGE sollen
sicherstellen, dass sich die Wasserwirtschaft auf ein besseres Verständnis für die wichtigsten
Risiken und Belastungen in einem Einzugsgebiet stützt und die getroffenen Maßnahmen
kostenwirksam sind und langfristig ein nachhaltiges Wasserdargebot für Mensch, Wirtschaft
und Natur gewährleisten.
Eine erfolgreiche Wasserwirtschaft erfordert eine Verknüpfung dieser einzelnen Schritte.
Angaben zu Belastungen und Risiken sollten in die Erarbeitung von
Überwachungsprogrammen einfließen und Informationen aus den
Überwachungsprogrammen und der wirtschaftlichen Analyse sollten zur Festlegung
kostenwirksamer Maßnahmenprogramme und zu Begründungen für Ausnahmen führen.
Transparenz des gesamten Prozesses und eine klare Verwaltungsstruktur fördern die
Beteiligung der Öffentlichkeit sowohl an der Entwicklung als auch an der Durchführung der
erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung einer nachhaltigen Wasserwirtschaft.
Zum Abschluss des ersten Bewirtschaftungszyklus und zur Vorbereitung des zweiten Zyklus
der WRRL werden folgende Empfehlungen unterbreitet:
Bei der Übermittlung einschlägiger Informationen über die elektronischen WISE-
Vorlagen sollten diese möglichst nach FGE aufgeschlüsselt werden. Außerdem sollten
die Informationen in WISE und den Plänen gestrafft werden.
Eine koordinierte Umsetzung der Richtlinie sowohl auf internationaler Ebene als auch
für die nationalen Teile der einzelnen FGE sollte gewährleistet sein. Die Umsetzung
der Richtlinie sollte jeweils für die gesamte FGE koordiniert werden, um die
Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 zu gewährleisten. Insbesondere sollten
alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flussgebietseinheit, auch innerhalb eines
Mitgliedstaats, koordiniert werden.
Durch fehlende Referenzbedingungen entstandene Lücken sind zu schließen.
Zur Vermeidung von Lücken sollten transparentere Informationen über die
Einstufung von Gewässern übermittelt werden (etwa warum keine
Übergangsgewässer ausgewiesen wurden).
Die Bewertung des ökologischen Zustands sollte für alle Gewässerkategorien und
Qualitätskomponenten einheitlich erfolgen, um die Auswahl der empfindlichsten
BQK für die Bewertung von Belastungen/Einwirkungen völlig transparent zu
gestalten und die Bewertungsergebnisse auf transparente Weise mit den
Stufengrenzwerten der Interkalibrierungsentscheidung der Kommission in Einklang
zu bringen.
Die Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper sollte allen Anforderungen nach
Artikel 4 Absatz 3 genügen. Die Bewertung der signifikanten nachteiligen
Auswirkungen auf ihre Nutzung oder die Umwelt und das Fehlen wesentlich besserer
89
Umweltoptionen sollten im Bewirtschaftungsplan ausdrücklich aufgeführt werden,
um die Transparenz des Ausweisungsprozesses zu gewährleisten.
Trendermittlungen für Grundwasser sollten durchgeführt werden, sobald (ausreichend
zuverlässige) lange Zeitreihen zur Verfügung stehen.
Bei von mehreren Bundesländern bewirtschafteten Grundwasserkörpern sollten
abgestimmte Methoden und Maßnahmen angewandt werden. Auf welche Weise
bundesweite Leitlinien verwendet werden, ist in den einzelnen
Bewirtschaftungsplänen zu erläutern.
Gefährdete Grundwasserkörper (und die zugehörigen Parameter) sind zu melden, weil
dies ein wesentliches Element der Zustandsbewertung und des
Maßnahmenprogramms bildet.
Die Häufigkeit der chemischen Überwachung sollte für alle Bundesländer/FGE
gemäß den Vorgaben der WRRL harmonisiert werden.
Quecksilber, Hexachlorbenzol und Hexachlorbutadien sind durchaus nicht die
einzigen prioritären Stoffe, die sich für die Überwachung in einer Nichtwassermatrix
(in diesen drei Fällen Biota) eignen. Außerdem sollte die nach Artikel 3 Absatz 3 der
Richtlinie 2008/105/EG für verschiedene Stoffe vorgesehene Trendüberwachung in
Sedimenten oder Biota ebenfalls in den nächsten Bewirtschaftungsplan einfließen.
Das Maßnahmenprogramm sollte aussagekräftige Angaben zum Umfang, dem
zeitlichen Ablauf und der Finanzierung der Maßnahmen enthalten, aus denen der
Ansatz zur Erreichung der Ziele klar hervorgeht. Alle einschlägigen Angaben zu
grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen sind in die Zusammenfassung des
Maßnahmenprogramms aufzunehmen, um die Transparenz der geplanten Maßnahmen
zur Erreichung der in der WRRL festgelegten Umweltziele zu gewährleisten.
Im ersten Zyklus der Bewirtschaftungspläne sind Ausnahmen in erheblichem Umfang
angewandt worden. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen muss
transparenter werden und ist in den Plänen schlüssig zu begründen.
Die Kostendeckung sollte eine Vielzahl von Wasserdienstleistungen wie Aufstauung,
Entnahme, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächenwasser sowie
die Sammlung, Behandlung und Einleitung von Abwasser einschließen, auch wenn es
sich dabei um Eigendienstleistungen, etwa Eigenentnahme für die Landwirtschaft,
handelt. Die Kostendeckung sollte für alle relevanten Nutzungsbereiche transparent
dargestellt werden, wobei umwelt- und ressourcenbezogene Kosten in die
Kostendeckung einzubeziehen sind. Außerdem sind für alle Wasserdienstleistungen
Angaben zur Anreizfunktion der Wassergebührenpolitik zur Gewährleistung einer
effizienten Nutzung von Wasser zu machen. Die Bewirtschaftungspläne sollten ferner
Angaben darüber enthalten, wie das Verursacherprinzip berücksichtigt worden ist.
Zur Landwirtschaft: i) Eine Strategie, die vor allem auf freiwillige Maßnahmen setzt,
wird nicht funktionieren. Freiwillige Maßnahmen und ein solides Fundament
obligatorischer Maßnahmen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander
stehen. ii) Die Grundlage für den Gewässerschutz muss absolut klar sein, damit sich
alle Landwirte der Vorschriften bewusst sind und die für GAP-Mittel zuständigen
90
Behörden adäquate Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und Vorgaben
zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen in Bezug auf Wasser aufstellen können.
Eine weitere Harmonisierung verschiedener Aspekte wie Methoden, Konzipierung
von Maßnahmen, Terminologie, Berichtformate und Häufigkeit von Messungen
würden zu einem rationelleren FGE- und länderübergreifenden Ansatz beitragen.
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