Download - BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

Transcript
Page 1: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

2383

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1985 Ausgegeben am 30. Juli 1985 134. Stück

311. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965

3 1 1 . Kundmachung des Bundeskanzlers unddes Bundesministers für Inneres vom 19. Juli1985, mit der das Staatsbürgerschaftsgesetz

1965 wiederverlautbart wird

ABSCHNITT A

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in derAnlage 1 das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl.Nr. 250, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sichaus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

1. Bundesgesetz vom 13. Juli 1966, BGBl.Nr. 163, mit dem das Staatsbürgerschaftsge-setz 1965 ergänzt wird;

2. Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973,BGBl. Nr. 394;

3. Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1974,BGBl. Nr. 703;

4. Bundesgesetz vom 30. Juni 1977, BGBl.Nr. 403, über die Neuordnung des Kind-schaftsrechts, Art. XIV;

5. Bundesgesetz vom 3. März 1983, BGBl.Nr. 170, mit dem das Staatsbürgerschaftsge-setz 1965 (Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle1983) und das Gebührengesetz 1957 geändertwerden;

6. Kundmachung des Bundeskanzlers vom14. September 1984, BGBl. Nr. 375, über dieAufhebung des § 7 Abs. 4 des Staatsbürger-schaftsgesetzes 1965 durch den Verfassungs-gerichtshof;

7. Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985,BGBl. Nr. 202.

Artikel III

Der gegenstandslos gewordene § 65 samt Über-schrift wird als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IV

(1) Im § 49 Abs. 2 lit. a werden die Worte „vordem Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch „vor dem1. Juli 1966" ersetzt.

(2) Im § 49 Abs. 2 lit. b werden die Worte „nachdem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" durch„ab dem 1. Juli 1966" ersetzt.

(3) § 66 wird im Hinblick auf Art. V des Bundes-gesetzes BGBl. Nr. 170/1983 und Art. IV des Bun-desgesetzes BGBL Nr. 202/1985 richtiggestellt.Dementsprechend erhält § 66 Z 1 lit. d die Bezeich-nung „e".

Artikel V

(1) In den §§ 5 Abs. 2, 32, 33, 36 und 39 Abs. 1werden die überholten terminologischen Wendun-gen „der Bestimmung des", „findet Anwendung" u.dgl. durch einfachere Wendungen ersetzt.

(2) In den Überschriften zu den Abschnitten I bisVI, in der Überschrift vor § 64 sowie in den §§ 5Abs. 1, 7 Abs. 1 lit. b, 7 a Abs. 1 (Beistrichsetzungua.), 2 und 6, 10 Abs. 2 lit. a, 12 lit. a und c, 14Abs. 1 Z 3 lit. b, 17 Abs. 1 Z 3, 24, 25 Abs. 3,28 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 2, 36, 52 lit. e, 58 c Abs. 1Z 2 (Beistrichsetzung) und Abs. 2 sowie 66 werdenverschiedene überholte terminologische Wendun-gen und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.

Artikel VI

Gliederungsbezeichnungen und Abkürzungenwerden der heutigen Schreibweise angepaßt.

Artikel VII

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wird mitdem Titel „Bundesgesetz über die österreichischeStaatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985— StbG)" wiederverlautbart.

ABSCHNITT B

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG werden in derAnlage 2 [„Übergangsrecht anläßlich von Novellenzum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (Staatsbürger-schafts-Übergangsrecht 1985)"]

1. Art. II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle1974 sowie die noch anzuwendenden frühe-

14 218

Page 2: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

2384 134. Stück — Ausgegeben am 30. Juli 1985 — Nr. 311

ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des§ 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes1965 (Stammfassung),

2. Art. II des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 170/1983 in der Fassung des Art. II desBundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1985 und

3. Art. III lit. A des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 170/1983

wiederverlautbart.

Artikel II

Die im Art. I genannten Bestimmungen werdenin der Anlage 2 in folgender Weise wiederverlaut-bart:

1. Art. II Abs. 1 der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1974 sowie § 14 Abs. 1 Z 3 desStaatsbürgerschaftsgesetzes 1965 als Art. II;

2. Art. II Abs. 2 der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1974 sowie § 15 lit. b des Staatsbür-gerschaftsgesetzes 1965 als Art. III;

3. Art. II des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 170/1983 als Art. I § 1;

4. Art. III lit. A des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 170/1983 als Art. I § 2.

Artikel III

Art. III lit. B des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 170/1983, der eine Änderung des Gebührenge-setzes 1957 enthält, wird nicht wiederverlautbart.Er bleibt unberührt.

Artikel IV

In den Art. I bis III der Anlage 2 werden die Ver-weisung innerhalb des Textes (Art. I § 2) sowie dieVerweisungen auf geltende (Art. I § 1 Abs. 1, 2 und4) und frühere (Art. II und III) Fassungen desStaatsbürgerschaftsgesetzes 1965 entsprechendrichtiggestellt, insbesondere in den Art. II und IIIder Anlage 2 die Geltungsbereiche angegeben undzur Verbindung der Übergangsbestimmung mit dernoch anzuwendenden früheren Fassung die Worte„sie lautet:" bzw. „Jene Fassung lautet:" hinzuge-fügt.

Artikel V

In der Anlage 21. wird im Art. II die überholte terminologische

Wendung „findet Anwendung" durch die ein-fachere Wendung „ist anzuwenden" ersetzt;

2. werden im Art. I § 1 Abs. 4 und § 2 verschie-dene überholte terminologische Wendungenrichtiggestellt;

3. werden Abkürzungen der heutigen Schreib-weise angepaßt.

Artikel VI

Insoweit sich Vollziehungsklauseln auf die in derAnlage 2 als Art. I bis III wiederverlautbartenBestimmungen beziehen, werden sie als Art. IV derAnlage 2 zusammengefaßt wiederverlautbart.

Sinowatz Blecha

Anlage 1

Bundesgesetz über die österreichische Staats-bürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

- StbG)

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Für die RepublikÖsterreich besteht eine Staatsbürgerschaft. IhreUnterteilung in eine Bundes- und eine Landesbür-gerschaft entsprechend Art. 6 des Bundes-Verfas-sungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleibt einerbesonderen bundesverfassungsgesetzlichen Rege-lung vorbehalten.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:1. R e p u b 1 i k: die Republik Österreich;2. S t a a t s b ü r g e r s c h a f t : die Staatsbürger-

schaft der Republik Österreich (österreichi-sche Staatsbürgerschaft);

3. S t a a t s b ü r g e r : ohne Unterschied desGeschlechtes eine Person, welche die österrei-chische Staatsbürgerschaft besitzt;

4. F r e m d e r : ohne Unterschied desGeschlechtes eine Person, welche die österrei-chische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 3. Von den im § 8 geregelten Fällen abgesehen,ist eine Person, deren Staatsangehörigkeit nichtgeklärt werden kann, wie ein Staatenloser zubehandeln.

§ 4. Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrück-lich etwas anderes bestimmt, kommt für seinenBereich dem Geschlecht und dem Familienstandkeine rechtliche Bedeutung zu.

§ 5. (1) Der ordentliche Wohnsitz einer Personist an dem Ort begründet, an dem sie sich in dererweislichen oder aus den Umständen hervorge-henden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf wei-teres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zuwählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absichtdarauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zubleiben. (BGBL Nr. 170/1983, Art. I Z 1)

(2) Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der ineinem Dienstverhältnis zu einer inländischenGebietskörperschaft steht und seinen Dienstort imAusland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadetder §§ 22 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 fürBelange dieses Bundesgesetzes Wien als ordentli-cher Wohnsitz, sofern er Fremder ist, mit dem Aus-landsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaftlebt und keinen ordentlichen Wohnsitz im Inlandhat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatteneines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältniszur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaftsteht und seinen Dienstort im Ausland hat. (BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z l; BGBl. Nr. 202/1985,Art. I Z l)

Page 3: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

134. Stück — Ausgegeben am 30. Juli 1985 — Nr. 311 2385

ABSCHNITT II

ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT

§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch1. Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7 a und 8);

(BGBl. Nr. 202/1985, Art. 1Z 2)2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung)

(§§ 10 bis 24);3. Dienstantritt als Ordentlicher Universitäts-

professor oder als Ordentlicher Hochschul-professor (§ 25 Abs. 1); (BGBl. Nr. 202/1985,Art. I Z 3)

4. Erklärung (§ 25 Abs. 2);5. Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58 c).

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. 1Z 2)

Abstammung (Legitimation)

§ 7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbür-gerschaft mit der Geburt, wenn

a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbür-ger ist oder

b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, amTag seines Ablebens Staatsbürger war.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. 1Z 3)

(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. 1Z 4)

(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbür-gerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in die-sem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1 lit. b giltsinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. 1Z5; BGBl.Nr. 202/1985, Art. 1Z 4)

(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)

§ 7 a. (1) Wird ein unehelich geborener Fremderzu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist,legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation dieStaatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeit-punkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstor-ben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(2) Hat der Legitimierte das 14. Lebensjahrbereits vollendet, so gilt Abs. 1 nur, wenn der Legi-timierte und sein gesetzlicher Vertreter demErwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen.

(3) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist der Evi-denzstelle (§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären. Diestaatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legi-timation treten in einem solchen Fall erst ein,sobald der Evidenzstelle alle nach Abs. 2 erforderli-chen Zustimmungserklärungen zugekommen sind.

(4) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist unwirksam,wenn sie der Evidenzstelle nach der Eheschließungdes Legitimierten oder später als drei Jahre nachErteilung der schriftlichen Belehrung (§ 52 Abs. 2)zugekommen ist.

(5) Verweigert der Legitimierte, der das14. Lebensjahr vollendet hat, oder sein gesetzlicherVertreter die Zustimmung (Abs. 2), so kann siedurch das Gericht ersetzt werden, wenn der

Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen,beruflichen oder anderen wichtigen Gründen demWohl des Legitimierten dient. Gleiches gilt, wennder Legitimierte keinen gesetzlichen Vertreter hatoder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar istund die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters aufunüberwindliche Hindernisse stößt; Gleiches giltferner, wenn der Legitimierte unbekannten Aufent-haltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig istjenes inländische Gericht, das als Vormundschafts-oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wennder Legitimierte die Staatsbürgerschaft besäße. DieFrist für die Abgabe der Zustimmung (Abs. 4) giltals gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablaufangerufen wurde und der Legitimierte noch ledigist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung desGerichtes zukommt.

(6) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durchLegitimation erstreckt sich auf uneheliche Kinderder legitimierten Frau. Haben sie das 14. Lebens-jahr bereits vollendet, so gelten die Abs. 2 bis 5sinngemäß.

(BGBl. Nr. 202/1985, Art. 1Z 5)

§ 8. (1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt alsStaatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter untersechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefun-den wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Person, die imGebiet der Republik geboren wird, wenn

a) bei ehelicher Geburt ein Elternteil,b) bei unehelicher Geburt die Mutter im Gebiet

der Republik geboren worden ist.(BGBl. Nr. 170/1983, Art. 1Z 6)

(3) Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem1. September 1983 im Gebiet der Republik aufge-funden worden sind, Abs. 2 auch für Personen, dievor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihrehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter imGebiet der Republik geboren worden ist. (BGBl.Nr. 170/1983, Art. 1Z 6)

§9. (Entfällt samt Überschrift; BGBl.Nr. 170/1983, Art. 1Z 7)

Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einemFremden verliehen werden, wenn

1. er seit mindestens zehn Jahren ununterbro-chen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebietder Republik hat;

2. er durch ein inländisches Gerichta) weder wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener strafbarer Handlun-gen zu einer Freiheitsstrafe von mehr alssechs Monaten

b) noch wegen eines Finanzvergehens zueiner Freiheitsstrafe rechtskräftig verur-teilt worden ist;

Page 4: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

2386 134. Stück — Ausgegeben am 30. Juli 1985 — Nr. 311

hiebei stehen der Verleihung der Staatsbür-gerschaft auch Verurteilungen wegen einerstrafbaren Handlung entgegen, die derFremde vor der Vollendung des 18. Lebens-jahres begangen hat; (BGBL Nr. 170/1983,Art. I Z 8)

3. gegen ihn nichta) wegen des Verdachtes einer oder mehre-

rer mit Vorsatz begangener strafbarerHandlungen, die mit einer Freiheitsstrafevon mehr als sechs Monaten bedroht sind,noch

b) wegen des Verdachtes eines mit Freiheits-strafe bedrohten Finanzvergehens

bei einem inländischen Gericht ein Strafver-fahren anhängig ist; (BGBl. Nr. 170/1983,Art. I Z 8)

4. er nicht von einem ausländischen Gerichtwegen einer oder mehrerer mit Vorsatzbegangener strafbarer Handlungen zu einerFreiheitsstrafe von mehr als sechs Monatenrechtskräftig verurteilt worden ist, die strafba-ren Handlungen auch nach inländischemRecht gerichtlich strafbar sind und die Verur-teilung in einem den Grundsätzen des Art. 6der Europäischen Konvention zum Schutzeder Menschenrechte und Grundfreiheiten,BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfah-ren ergangen ist; (BGBl. Nr. 202/1985, Art. IZ 6)

5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht;(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 1)

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewährdafür bietet, daß er zur Republik Österreichbejahend eingestellt ist und keine Gefahr fürdie öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicher-heit bildet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert istoder er sich ohne sein Verschulden in einerfinanziellen Notlage befindet und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Bezie-hungen steht, daß die Verleihung der Staats-bürgerschaft die Interessen oder das Ansehender Republik schädigen würde.

(2) Einem Fremden, der eine fremde Staatsange-hörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nichtverliehen werden, wenn er

a) die für das Ausscheiden aus seinem bisheri-gen Staatsverband erforderlichen Handlun-gen unterläßt, obwohl sie ihm möglich undzumutbar sind und er kein Flüchtling imSinne der Konvention vom 28. Juli 1951,BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls,BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellungder Flüchtlinge ist, oder (BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z 9)

b) auf Grund seines Antrages oder auf andereWeise absichtlich die Beibehaltung seiner bis-herigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(3) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kannabgesehen werden, wenn es sich um einen Minder-

jährigen handelt oder wenn der Fremde seit minde-stens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentli-chen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und einbesonders berücksichtigungswürdiger Grund fürdie Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Insolchen Fällen ist vor der Verleihung der Bundes-minister für Inneres anzuhören. (BGBl.Nr. 394/1973, Art. I Z 4)

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzun-gen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 2 entfallen,wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Ver-leihung der Staatsbürgerschaft wegen der vomFremden bereits erbrachten oder von ihm noch zuerwartenden außerordentlichen Leistungen, insbe-sondere auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen,künstlerischen oder sportlichen Gebieten, im Inter-esse der Republik liegt. (BGBl. Nr. 394/1973, Art. I25)

§ 11. Die Behörde hat sich bei der Ausübung desihr im § 10 eingeräumten freien Ermessens vonRücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentli-chen Interessen und das Gesamtverhalten der Par-tei leiten zu lassen. Bei der Verleihung der Staats-bürgerschaft ist gegebenenfalls besonders auf denUmstand Bedacht zu nehmen, daß der FremdeFlüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls,BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung derFlüchtlinge ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 9)

§ 11 a. Einem Fremden ist unter den Vorausset-zungen des § 10 Abs. 1 2 2 bis 8 und Abs. 2 dieStaatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist,2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst

ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlichgeschieden ist,

3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbür-gerschaft nach § 33 Fremder ist und

4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr auf-recht ist und er seinen ordentlichenWohnsitz seit mindestens vier Jahrenununterbrochen im Gebiet der Republikhat oder bei einer Ehedauer von minde-stens zwei Jahren ein solcher Wohnsitzseit mindestens drei Jahren besteht oder

b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren auf-recht und sein Ehegatte seit mindestenszehn Jahren ununterbrochen Staatsbürgerist.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 10)

§ 12. Einem Fremden ist unter den Vorausset-zungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 dieStaatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochenseinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet derRepublik hat und nicht infolge der Entzie-hung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34)oder des Verzichtes auf die Staatsbürger-schaft (§ 37) Fremder ist oder

Page 5: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

134. Stück — Ausgegeben am 30. Juli 1985 — Nr. 311 2387

b) durch mindestens zehn Jahre ununterbrochendie Staatsbürgerschaft besessen, diese aufandere Weise als durch Entziehung (§§ 33oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat,seither Fremder ist und mindestens ein Jahrununterbrochen seinen ordentlichen Wohn-sitz im Gebiet der Republik hat oder (BGBl.Nr. 394/1973, Art. I Z 6)

c) die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da ernicht eigenberechtigt war, auf andere Weiseals durch Entziehung nach § 33 verloren hat,seither Fremder ist und die Verleihung derStaatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nachErlangung der Eigenberechtigung beantragtoder

d) die Staatsbürgerschaft nach § 17 durchErstreckung der Verleihung nur deshalbnicht erwerben kann, weil der hiefür maßge-bende Elternteil (Wahlelternteil) bereitsStaatsbürger ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. IZ 11)

§ 13. Einer Frau ist unter den Voraussetzungendes § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbür-gerschaft zu verleihen, wenn

1. sie vor dem 1. September 1983 die Staatsbür-gerschaft dadurch verloren hat, daß siea) einen Fremden geheiratet,b) gleichzeitig mit ihrem Ehegatten dieselbe

fremde Staatsangehörigkeit erworbenoder

c) während ihrer Ehe mit einem Fremdendessen Staatsangehörigkeit erworben hat;

2. sie seither Fremder ist;3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder

sonst dem Bande nach aufgelöst ist und4. sie die Verleihung der Staatsbürgerschaft bin-

nen zwei Jahren nach der Auflösung der Ehebeantragt.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 12)§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürger-

schaft ferner zu verleihen, wenn er1. im Gebiet der Republik geboren und seit sei-

ner Geburt staatenlos ist;2. insgesamt mindestens zehn Jahre seinen

ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Repu-blik hatte, wobei ununterbrochen mindestensfünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung derStaatsbürgerschaft liegen müssen;

3. nicht von einem inländischen Gericht rechts-kräftig nach einer der folgenden Gesetzesstel-len verurteilt worden ist:a) §§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis

254, 256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269,274 bis 276, 279 bis 285 und 320 StGB,BGBl. Nr. 60/1974;

b) §§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mitBeziehung auf eine nach § 103 StGB straf-bare Handlung begangen worden ist;

c) § 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehungauf die in lit. a angeführten strafbarenHandlungen begangen worden ist;

d) §§ 3 a und 3 b sowie 3 d bis 3 g des Ver-botsgesetzes 1947;

(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 2)4. weder von einem inländischen noch von

einem ausländischen Gericht zu einer Frei-heitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechts-kräftig verurteilt worden ist, die der Verurtei-lung durch das ausländische Gerichtzugrunde liegenden strafbaren Handlungenauch nach inländischem Recht gerichtlichstrafbar sind und die Verurteilung in einemden Grundsätzen des Art. 6 der EuropäischenKonvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten, BGBl.Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahrenergangen ist und (BGBl. Nr. 202/1985, Art. IZ7)

5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nachVollendung des 18. Lebensjahres und späte-stens zwei Jahre nach dem Eintritt der Voll-jährigkeit beantragt. (BGBl. Nr. 394/1973,Art. I Z 7)

(2) Eine Person, die an Bord eines die Seeflaggeder Republik führenden Schiffes oder eines Luft-fahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeitgeboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 1Z 1 als im Gebiet der Republik geboren. (BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z 13 lit. b)

§ 15. (1) Der Lauf der Wohnsitzfristen nach § 10Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 11 a Z 4 lit. a, § 12 lit. aund b sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochendurch (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 14)

a) ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;b) einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in

einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstra-fen, in einer Anstalt für geistig abnormeRechtsbrecher, einer Anstalt für entwöh-nungsbedürftige Rechtsbrecher oder einerAnstalt für gefährliche Rückfallstäter desInlandes oder diesen gleichzuwertendenAnstalten des Auslandes infolge Verurteilungwegen einer nach österreichischem Rechtgerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sindder Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzugvon Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzu-ges einer mit Freiheitsentziehung verbunde-nen vorbeugenden Maßnahme zusammenzu-rechnen. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 8)

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 14)

(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäßAbs. 1 lit. a ist nicht zu beachten, wenn das Aufent-haltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sichseine Erlassung in der Folge als unbegründet erwie-sen hat. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 15)

(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 3)

§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaftan einen Fremden ist unter den Voraussetzungendes § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 auf seinen Ehe-gatten zu erstrecken, wenn

219

Page 6: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

2388 134. Stück — Ausgegeben am 30. Juli 1985 — Nr. 311

1. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonstohne Auflösung des Ehebandes gerichtlichgeschieden ist;

2. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbür-gerschaft nach § 33 Fremder ist und

3. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr auf-recht ist und er seinen ordentlichenWohnsitz seit mindestens vier Jahrenununterbrochen im Gebiet der Republikhat oder bei einer Ehedauer von minde-stens zwei Jahren ein solcher Wohnsitzseit mindestens drei Jahren besteht oder

b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren auf-recht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1Z 3 und § 10 Abs. 2 steht der Erstreckung nicht ent-gegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10Abs. 4 verliehen wird.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 16)

§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaftist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2bis 8 und Abs. 2 zu erstrecken auf

1. die ehelichen Kinder des Fremden,2. die unehelichen Kinder der Frau,3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn

seine Vaterschaft festgestellt oder anerkanntist und ihm die Pflege und Erziehung derKinder zustehen,

4. die Wahlkinder des Fremden,sofern die Kinder minderjährig, ledig und nichtinfolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach§ 33 Fremde sind.

(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft istunter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 weitersauf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genann-ten Nachkommen zu erstrecken, soweit letztereweiblichen Geschlechtes sind und die Verleihungder Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.

(3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit ent-fällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behin-derung erheblich ist und das Kind mit dem für dieErstreckung der Verleihung maßgebenden Eltern-teil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem dieSorgepflicht für das Kind obliegt und er seinerUnterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behin-dert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen,die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrerkörperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlichbeeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflegeoder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedür-fen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind,sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erheb-liche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inlän-dischen Amtsarztes nachzuweisen.

(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10Abs. 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenndie Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 4 verliehenwird.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 17)

§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nurgleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürger-schaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunktverfügt werden.

§ 19. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft(Erstreckung der Verleihung) darf nur auf schriftli-chen Antrag verfügt werden.

(2) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Frem-den persönlich zu unterfertigen. Ist der Fremdenicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn ent-weder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlichoder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihmselbst oder einer dritten Person zu unterfertigen.Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessenschriftlicher Zustimmung von einer dritten Persongestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustim-mung des minderjährigen Fremden, sofern dieserdas 14. Lebensjahr vollendet hat. (BGBl.Nr. 202/1985, Art. I Z 9)

(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder derMinderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendethat, seine Zustimmung, so kann sie durch dasGericht ersetzt werden, wenn die Verleihung derStaatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung)aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wich-tigen Gründen dem Wohl des Fremden dient. Glei-ches gilt, wenn der Fremde keinen gesetzlichenVertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nichterreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichenVertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt;Gleiches gilt ferner, wenn der Minderjährige unbe-kannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbarist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das alsVormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzu-schreiten hätte, wenn der Fremde die Staatsbürger-schaft besäße. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 9)

§ 20. (1) Einem Fremden ist die Verleihung derStaatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung)zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnenzwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband sei-nes bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1. er weder staatenlos noch Flüchtling im Sinneder Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl.Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl.Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung derFlüchtlinge ist,

2. weder § 10 Abs. 4 noch die §§16 Abs. 2 oder17 Abs. 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheidenaus dem Verband seines bisherigen Heimat-staates ermöglicht wird oder erleichtert wer-den könnte.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 19)

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn derFremde auch nur eine der für die Verleihung derStaatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung)erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

§ 21. Ein Fremder, der eigenberechtigt ist oderder das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur

Page 7: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

134. Stück — Ausgegeben am 30. Juli 1985 — Nr. 311 2389

infolge seines Alters nicht eigenberechtigt ist, hatvor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstrek-kung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzule-gen:

„Ich gelobe, daß ich der Republik Österreichals getreuer Staatsbürger angehören, ihreGesetze stets gewissenhaft beachten und allesunterlassen werde, was den Interessen und demAnsehen der Republik abträglich sein könnte."

§ 22. (1) Hat der Fremde seinen ordentlichenWohnsitz im Gebiet der Republik, so ist das Gelöb-nis mündlich vor der nach § 39 zuständigenBehörde abzulegen. Diese kann jedoch die Bezirks-verwaltungsbehörde, in deren Bereich der Fremdeseinen ordentlichen Wohnsitz hat, zur Entgegen-nahme des Gelöbnisses ermächtigen.

(2) Hat der Fremde seinen ordentlichen Wohn-sitz im Ausland, so ist das Gelöbnis mündlich vorder österreichischen Vertretungsbehörde abzule-gen, die von der nach § 39 zuständigen Behörde umdie Entgegennahme des Gelöbnisses ersucht wor-den ist. Dies gilt nicht, wenn es dem Fremdenwegen der Entfernung seines Wohnsitzes oder ausanderen wichtigen Gründen nicht zugemutet wer-den kann, sich zur Ablegung des Gelöbnisses beider österreichischen Vertretungsbehörde einzufin-den.

(3) Hat der Fremde überhaupt keinen ordentli-chen Wohnsitz oder ist auf ihn Abs. 2 zweiter Satzanzuwenden, so ist das Gelöbnis schriftlich dernach § 39 zuständigen Behörde zu übermitteln,sofern sich der Fremde nicht selbst zur mündlichenAblegung des Gelöbnisses bei dieser Behörde ein-findet.

(4) Wird das Gelöbnis mündlich abgelegt, so isthierüber eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 23. (1) Der Bescheid über die Verleihung derStaatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) istschriftlich zu erlassen.

(2) Die Staatsbürgerschaft wird mit dem imBescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieserist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichenZeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung desBescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen.

(3) Hat der Fremde, dem die Staatsbürgerschaftverliehen werden soll, das Gelöbnis mündlich abge-legt, so ist ihm der Bescheid im Anschluß daranauszuhändigen. Sonst ist der Bescheid derjenigenPerson zuzustellen, die den Antrag auf Verleihungder Staatsbürgerschaft gestellt hat.

§ 24. Die Wiederaufnahme eines Verleihungsver-fahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 lit. b und cAVG 1950, BGBl. Nr. 172, genannten Gründennur bewilligt oder verfügt werden, wenn derBetroffene hiedurch nicht staatenlos wird.

Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofes-sor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor

(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 10)

§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremdererwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Dienstan-tritt als Ordentlicher Universitätsprofessor an einerinländischen Universität oder als OrdentlicherHochschulprofessor an der Akademie der bilden-den Künste oder an einer inländischen Kunsthoch-schule. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z ll)

(2) Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1Z 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Repu-blik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen,vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)Professors an die Staatsbürgerschaft

1. sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tischund Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehe-bandes gerichtlich geschieden ist und diesernicht infolge der Entziehung der Staatsbür-gerschaft nach § 33 Fremder ist;

2. seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihungder Staatsbürgerschaft diese nach § 17 auf siehätte erstreckt werden können.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalbeines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hoch-schul-)Professor seinen Dienst angetreten hat,schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behördeabzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz istsinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzun-gen vor, so hat die Behörde mit schriftlichemBescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaftmit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde. (BGBl.Nr. 202/1985, Art. I Z 12)

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 20)

ABSCHNITT III

VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT

§ 26. Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

(§§ 27 und 29);2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden

Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. IZ 21)

3. Entziehung (§§33 bis 36); (BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z 21)

4. Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z 21)

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer aufGrund seines Antrages, seiner Erklärung oder sei-ner ausdrücklichen Zustimmung eine fremdeStaatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vor-her die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewil-ligt worden ist.

220

Page 8: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

2390 134. Stück — Ausgegeben am 30. Juli 1985 — Nr. 311

(2) Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger ver-liert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die aufden Erwerb der fremden Staatsangehörigkeitgerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entwe-der von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit des-sen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbstoder einer dritten Person abgegeben wird. DieZustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vordem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vor-liegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder dieWahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Ver-lust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein,wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsge-richt die Willenserklärung (Zustimmung) desgesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der frem-den Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBLNr. 403/1977, Art. XIV Z 1)

(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbür-gerschaft außerdem nur, wenn er der auf denErwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichte-ten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichenVertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor demErwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrück-lich zugestimmt hat. (BGBl Nr. 202/1985, Art. IZ 13)

§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall desErwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27)die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilli-gen, wenn

1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten odervon ihm noch zu erwartenden Leistungenoder aus einem besonders berücksichtigungs-würdigen Grunde im Interesse der Republikliegt; (BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 10)

2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeiter anstrebt, der Beibehaltung zustimmt, soferneine solche Zustimmung in zwischenstaatli-chen Verträgen vorgesehen ist, und

3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.

(2) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darfnur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedin-gung bewilligt werden, daß die fremde Staatsange-hörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.

(3) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staats-bürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staats-bürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag fürihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreterpersönlich oder mit dessen schriftlicher Zustim-mung von ihm selbst oder einer dritten Person zuunterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter odermit dessen schriftlicher Zustimmung von einer drit-ten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichenZustimmung des minderjährigen Staatsbürgers,sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Istjemand anderer als die Eltern oder die Wahlelterngesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oderdie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner

der Genehmigung des Vormundschafts- oderPflegschaftsgerichts. (BGBL Nr. 202/1985, Art. IZ 14)

(4) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung derStaatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zuerlassen.

§ 29. (1) Verliert ein Staatsbürger nach § 17 dieStaatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf

1. seine ehelichen Kinder,2. seine Wahlkinder,

sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm vonRechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeitfolgen oder folgen würden, wenn sie diese nichtbereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil(Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. § 27Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (BGBLNr. 202/1985, Art. I Z 15)

(2) Der Verlust erstreckt sich auch auf die min-derjährigen ledigen unehelichen Kinder des Staats-bürgers, die ihm von Rechts wegen in die fremdeStaatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzli-cher Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsan-gehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat,auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur,wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkanntist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinderzustehen. § 27 Abs. 2 letzter Satz und sinngemäßAbs. 3 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. IZ 16)

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 22)

§ 30. (1) Strebt ein Staatsbürger eine fremdeStaatsangehörigkeit an und ist ihm die Beibehal-tung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden,so hat ihm die Behörde auf seinen Antrag zu bestä-tigen, daß er im Falle des Erwerbes der fremdenStaatsangehörigkeit aus dem österreichischenStaatsverband ausscheidet. In dieser Bestätigungsind auf seinen Antrag gegebenenfalls auch dieminderjährigen Kinder anzuführen, auf die sich derVerlust der Staatsbürgerschaft nach § 29 erstreckt.(BGBL Nr. 170/1983, Art. I Z 23)

(2) Für einen nicht eigenberechtigten Staatsbür-ger darf die Bestätigung nach Abs. 1 nur ausgestelltoder er in dieser nur angeführt werden, wenn dieZustimmung des gesetzlichen Vertreters und desMinderjährigen, der das 14.Lebensjahr vollendethat, und gegebenenfalls die Genehmigung desGerichtes (§ 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2) bereits vor-liegen. (BGBL Nr. 202/1985, Art. I Z 17)

§31. (Entfällt samt Überschrift; BGBLNr. 170/1983, Art. I Z 24)

Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates

§ 32. Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwil-lig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt.§ 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Page 9: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

134. Stück - Ausgegeben am 30. Juli 1985 - Nr. 311 2391

Entziehung

§ 33. Einem Staatsbürger, der im Dienst einesfremden Staates steht, ist, sofern nicht schon § 32anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entzie-hen, wenn er durch sein Verhalten die Interessenoder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.

§ 34. (1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürger-schaft ferner zu entziehen, wenn

1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verlei-hung oder durch die Erstreckung der Verlei-hung nach diesem Bundesgesetz erworbenhat,

2. hiebei weder § 10 Abs. 4 noch die §§ 16 Abs. 2oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,

3. er am Tag der Verleihung (Erstreckung derVerleihung) kein Flüchtling im Sinne derKonvention vom 28. Juli 1951, BGBl.Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl.Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung derFlüchtlinge gewesen ist und

4. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaftseither aus Gründen, die er zu vertreten hat,eine fremde Staatsangehörigkeit beibehaltenhat.

(BGBL Nr. 170/1983, Art. I Z 25)

(2) Der betroffene Staatsbürger ist mindestenssechs Monate vor der beabsichtigten Entziehungder Staatsbürgerschaft über die Bestimmung desAbs. 1 zu belehren.

(3) Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschubschriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jah-ren nach der Verleihung (Erstreckung der Verlei-hung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.

§ 35. Die Entziehung der Staatsbürgerschaft(§§ 33 und 34) hat von Amts wegen oder aufAntrag des Bundesministers für Inneres zu erfol-gen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem aufseinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistel-lung.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 26)

§ 36. Hält sich derjenige, dem die Staatsbürger-schaft entzogen werden soll, im Ausland auf undwurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos ver-sucht, so ist § 11 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, auchdann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekanntist.

Verzicht

§ 37. (1) Ein Staatsbürger kann auf die Staats-bürgerschaft verzichten, wenn

1. er eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt;2. gegen ihn im Inland wegen einer gerichtlich

strafbaren Handlung, die mit mehr als sechsMonaten Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Straf-verfahren oder eine Strafvollstreckung nichtanhängig ist und (BGBl. Nr. 703/1974, Art. IZ4)

3. sofern männlichen Geschlechtes, er keinAngehöriger des Bundesheeres ist unda) das 16. Lebensjahr noch nicht oder das

36. Lebensjahr bereits vollendet hat,b) den ordentlichen Präsenzdienst oder den

ordentlichen Zivildienst geleistet hat,c) von der Stellungskommission als untaug-

lich oder vom zuständigen Amtsarzt alsdauernd unfähig zu jedem Zivildienst fest-gestellt worden ist,

d) wegen Geisteskrankheit oder Geistes-schwäche von der Einberufung in dasBundesheer ausgeschlossen ist oder

e) seine Militärdienstpflicht oder eine anderen Stelle tretende Dienstverpflichtungin einem anderen Staat, dessen Angehöri-ger er ist, erfüllt hat und deshalb aufGrund eines zwischenstaatlichen Vertra-ges oder eines internationalen Überein-kommens von der Leistung des ordentli-chen Präsenzdienstes oder ordentlichenZivildienstes befreit ist.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 27)

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3entfallen, wenn der Verzichtende seit mindestensfünf Jahren ununterbrochen seinen ordentlichenWohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik hat.(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 28)

§ 38. (1) Die Verzichtserklärung ist in schriftli-cher Form bei der nach § 39 zuständigen Behördeabzugeben. § 28 Abs. 3 ist sinngemäß mit der Maß-gabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetz-lichen Vertreters und des Minderjährigen, der das14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmi-gung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Ver-zichtserklärung erteilt werden kann. (BGBl.Nr. 202/1985, Art. I Z 18)

(2) Die Behörde (§ 39) hat festzustellen, ob diefür den Verzicht vorgesehenen Voraussetzungenerfüllt sind. Bejahendenfalls hat sie auszusprechen,daß der Verzichtende die Staatsbürgerschaft indem Zeitpunkt, in dem der Verzicht bei ihr einge-langt ist, verloren hat.

(3) Der Bescheid, mit dem der Verlust derStaatsbürgerschaft infolge Verzichtes festgestelltwird, ist schriftlich zu erlassen.

ABSCHNITT IV

BEHÖRDEN UND VERFAHREN

§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Ange-legenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadetdes § 41 die Landesregierung zuständig. (BGBl.Nr. 202/1985, Art. I Z 19)

(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, inderen Bereich die Person, auf die sich der Bescheidbezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat, sonst dieLandesregierung, in deren Bereich die Evidenz-

Page 10: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

2392 134. Stück — Ausgegeben am 30. Juli 1985 — Nr. 311

stelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zurErstreckung der Verleihung richtet sich nach derZuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürger-schaft. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 30; BGBl.Nr. 202/1985, Art. I Z 20)

§ 40. (Entfällt; BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z ll)

§ 41. (1) Zur Ausstellung von Bestätigungen inAngelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zurEntscheidung über derartige Anträge ist jeneGemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in derenBereich die Person, auf die sich die Bestätigungbezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Zur Aus-stellung von Bestätigungen für eine verstorbenePerson ist die Gemeinde (Gemeindeverband)zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt ihresTodes den ordentlichen Wohnsitz hatte. (BGBl.Nr. 394/1973, Art. I Z 12; BGBl. Nr. 703/1974,Art. I Z 6; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 31; BGBl.Nr. 202/1985, Art. I Z 21)

(2) (Verfassungsbestimmung) Ist ein ordentlicherWohnsitz im Gebiet der Republik nicht gegeben, soist das österreichische Berufskonsulat, wo jedochein solches nicht besteht, die österreichische diplo-matische Vertretungsbehörde zuständig, in derenBereich diese Person ihren ordentlichen Wohnsitzhat. Die Vertretungsbehörden haben hiebei dasAVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden; über dieBerufung gegen einen Bescheid, womit der Antragauf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird,entscheidet die Landesregierung. (BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z 31)

(3) Ergibt sich auch aus Abs. 2 erster Satz keineörtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (§ 49Abs. 2) zuständig.

(4) (Entfällt; BGBl Nr. 170/1983, Art. I Z 32)

§ 42. (1) Außer den in den §§ 25 Abs. 3, 38 und58 c besonders geregelten Fällen ist ein Feststel-lungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürger-schaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein recht-liches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl.Nr. 202/1985, Art. I Z 22)

(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlas-sen, wenn dies der Bundesminister für Inneresbeantragt. In diesem Fall hat der Bundesministerfür Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z 33)

(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amtswegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Inter-esse an der Feststellung besteht.

§ 43. (1) Außer den in diesem Bundesgesetzbesonders geregelten Fällen ist eine Bestätigung inAngelegenheiten der Staatsbürgerschaft auszustel-len, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interessean der Ausstellung der Bestätigung glaubhaftmacht. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)

(2) Eine Bestätigung kann von Amts wegen aus-gestellt werden, wenn ein öffentliches Interessedaran besteht. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)

(3) Eine Bestätigung darf nicht ausgestellt wer-den, wenn begründete Zweifel daran bestehen, obsie der Sach- und Rechtslage entspricht. (BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z 34)

§ 44. (1) Die Bestätigung, daß eine bestimmtePerson die Staatsbürgerschaft besitzt, ist aus-schließlich nach dem durch Verordnung des Bun-desministers für Inneres zu bestimmenden Musterauszustellen (Staatsbürgerschaftsnachweis). (BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z 35)

(2) Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis ledig-lich zum Amtsgebrauch einer Behörde oder eineranderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ister von der Stelle, für die er bestimmt ist, einzube-halten.

§ 45. Bestätigungen, in denen staatsbürger-schaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundetsind, insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweise,die infolge des Verlustes der Staatsbürgerschaftunrichtig geworden sind, haben die Behörden(§§ 39 und 41), wenn ihnen solche Bestätigungenvorgelegt werden, einzuziehen und der Evidenz-stelle (§ 49 Abs. 2) zu übersenden. Der Inhabereiner solchen Bestätigung hat diese der Evidenz-stelle über deren Aufforderung abzuliefern. (BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z 36)

(BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 13)

§ 46. <1) Die Form der gemäß § 23 Abs. 1, § 25Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 44und § 58 c Abs. 2 auszufertigenden Urkunden wirddurch Verordnung des Bundesministers für Inneresbestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Aus-maß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Ausse-hen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Ver-fälschung nach Möglichkeit verhindert wird.(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 37)

(2) Der Bundesminister für Inneres kann imInteresse der einheitlichen Ausgestaltung der imAbs. 1 genannten Urkunden und zur Verhinderungihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen,daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur sol-che Vordrucke verwendet werden dürfen, die inden vom Bundesminister für Inneres bestimmtenDruckereien hergestellt worden sind. (BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z 38)

§ 47. (1) Gemeinden, die zur Besorgung von Per-sonenstandsangelegenheiten zusammengeschlossensind, bilden kraft Gesetzes zur Durchführung derin den §§ 41, 49 bis 52 und 53 Z 5 genannten Auf-gaben einen Gemeindeverband.

(2) Organe des Gemeindeverbandes sind:a) der Leiter, das ist der Bürgermeister, der die

Personenstandsangelegenheiten der zusam-

Page 11: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

134. Stück — Ausgegeben am 30. Juli 1985 — Nr. 311 2393

mengeschlossenen Gemeinden nach den per-sonenstandsrechtlichen Vorschriften zubesorgen hat; ihm obliegt die Durchführungder Verbandsaufgaben, soweit hiefür nichtder Verbandsausschuß zuständig ist; (BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z 39)

b) der Verbandsausschuß, das ist die Vollver-sammlung der Bürgermeister der verbandsan-gehörigen Gemeinden; ihm obliegt die Ent-scheidung über die Feststellung und Auftei-lung der Kosten gemäß Abs. 3. Er faßt seineBeschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(3) Die dem Gemeindeverband aus der Besor-gung seiner Aufgaben erwachsenen Kosten sind,soweit sie nicht nach § 48 vom Land ersetzt wer-den, auf die Verbandsangehörigen Gemeinden nachMaßgabe ihrer Einwohnerzahl aufzuteilen.

(4) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung„Staatsbürgerschaftsverband"; dieser Bezeichnungist der Name jener Gemeinde beizufügen, derenBürgermeister den Verband leitet.

§ 48. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände)haben die Kosten, die ihnen aus der Durchführungder ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegendenAufgaben erwachsen, selbst zu tragen. Das Landhat jedoch den Gemeinden (Gemeindeverbänden)jene Kosten zu ersetzen, die ihnen aus der Führungder Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49) erwachsen.

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 hat jährlich inBauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Ver-ordnung der Landesregierung für jedes begonneneHundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz ver-zeichneten Personen festzusetzen. Für die Berech-nung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Perso-nen maßgebend, die am Ende des jeweiligen Rech-nungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz ver-zeichnet waren. (BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 14)

(3) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) habenden Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen dreiMonaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beisonstigem Verlust bei der Landesregierung geltendzu machen.

(4) Über Streitigkeiten, die sich auf Ersatzan-sprüche nach Abs. 1 beziehen, sowie über Berufun-gen der Gemeinden gegen Entscheidungen desVerbandsausschusses entscheidet die Landesregie-rung.

ABSCHNITT V

STAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ

§ 49. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände)haben nach Maßgabe dieses Abschnittes ein ständi-ges Verzeichnis der Staatsbürger (Staatsbürger-schaftsevidenz) zu führen.

(2) Evidenzstelle ista) für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im

Gebiet der Republik geboren sind:die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband);

b) für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 imGebiet der Republik geboren sind:die Gemeinde (Gemeindeverband), in der dieMutter im Zeitpunkt der Geburt der zu ver-zeichnenden Person laut Eintragung im Ge-burtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn die-ser aber im Ausland liegt, die Geburtsge-meinde (Gemeindeverband) der zu verzeich-nenden Person;

c) für Personen, die im Ausland geboren sindoder bei denen sich nach lit. a oder b keineZuständigkeit feststellen läßt:die Gemeinde Wien.

§ 50. (1) Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist fürjede Gemeinde gesondert in Form einer Kartei zuführen. Durch Verordnung des Bundesministers fürInneres können nähere Bestimmungen über dasAusmaß und die Ausgestaltung der Karteiblättersowie über die Einrichtung der Kartei getroffenwerden.

(2) Die Staatsbürgerschaftsevidenz kann auto-mationsunterstützt geführt werden.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 40)

§ 51. Die Evidenzstelle hat einen Staatsbürger inder Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnen unddie den Staatsbürgerschaftserwerb begründendenUmstände anzumerken, sobald sie durch eine Mit-teilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Artdavon Kenntnis erhält, auf welche Weise er dieStaatsbürgerschaft erworben hat. Die Evidenzstellehat, soweit dies ohne übermäßigen Verwaltungs-aufwand möglich ist, von Amts wegen jede Gele-genheit wahrzunehmen, um sich diese Kenntnis zuverschaffen. In die Staatsbürgerschaftsevidenz sindVerstorbene, die dort noch nicht verzeichnet sind,nur dann aufzunehmen, wenn die den Staatsbür-gerschaftserwerb begründenden Umstände bekanntsind und keiner weiteren Ermittlungen bedürfenoder ein Feststellungsbescheid nach § 42 erlassenoder eine Bestätigung nach § 43 ausgestellt wordenist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 41)

§ 52. (1) Die Evidenzstelle hat weiters, sobald siedurch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oderauf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken

a) Umstände, die auf den Verlust der Staatsbür-gerschaft hinweisen;

b) die bescheidmäßige Feststellung, daß einePerson niemals die Staatsbürgerschaft beses-sen hat;

c) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenndadurch die Frau oder ein Kind aus dieserEhe nicht mehr als Staatsbürger gilt;

d) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehe-lichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kindnicht mehr als Staatsbürger gilt;

e) die Änderung oder Berichtigung des Fami-liennamens oder Vornamens eines Staatsbür-gers oder einer bereits verzeichneten Personund

Page 12: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

2394 134. Stück — Ausgegeben am 30. Juli 1985 — Nr. 311

f) das Ableben eines Staatsbürgers oder einerbereits verzeichneten Person.

(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 23)

(2) Die Evidenzstelle hat, sobald ihr die Mittei-lung über die Legitimation eines minderjährigenledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendethat, zugekommen ist (§ 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c),diesen und seinen gesetzlichen Vertreter unverzüg-lich darüber schriftlich zu belehren, daß die staats-bürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitima-tion (§ 7 a) nur mit deren Zustimmung eintreten.(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 23)

§ 53. Der Evidenzstelle ist unverzüglich mitzutei-len

1. vom Amt der Landesregierung:jeder von der Landesregierung in Angelegen-heiten der Staatsbürgerschaft erlasseneBescheid; (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 24)

2. vom Gericht:a) die Genehmigung nach § 27 Abs. 2 und

§29 Abs. 2; (BGBl. Nr. 202/1985, Art. IZ 25)

b) die Nichtigerklärung einer Ehe, wennbloß einer der Ehegatten am Tag der Ehe-schließung Staatsbürger war oder wennam Tag der Nichtigerklärung mindestenseiner der Ehegatten Staatsbürger ist oderbis dahin als solcher gegolten hat;

c) die Feststellung der Ehelichkeit oderUnehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeit-punkt seiner Geburt zumindest ein Eltern-teil Staatsbürger war, und

d) der Beschluß, womit ein Staatsbürger fürtot erklärt oder der Beweis seines Todesals hergestellt erkannt wird;

3. vom Bundesministerium für Justiz:a) die Legitimation eines minderjährigen

ledigen Fremden durch Entschließung desBundespräsidenten; ist das legitimierteKind weiblichen Geschlechtes, so sindgegebenenfalls auch dessen unehelicheKinder bekanntzugeben, und (BGBl.Nr. 202/1985, Art. I Z 26)

b) die Anerkennung eines ausländischenUrteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt,wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. bvorliegen;

4. von der österreichischen Vertretungsbehördeim Ausland:jede von ihr in Angelegenheiten der Staats-bürgerschaft ausgestellte Bestätigung;

5. von der Gemeinde (Gemeindeverband):a) die in ihrem Bereich beurkundete Geburt

eines Staatsbürgers;b) jede von ihr in Angelegenheiten der

Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestäti-gung;

c) die Legitimation eines minderjährigenledigen Fremden durch die beurkundeteEheschließung seiner Eltern, wenn der

Vater des Kindes Staatsbürger ist; ist daslegitimierte Kind weiblichen Geschlechtes,so sind gegebenenfalls auch dessen unehe-liche Kinder bekanntzugeben;

d) die in ihrem Bereich beurkundete Ände-rung oder Berichtigung des Familienna-mens oder Vornamens eines Staatsbür-gers, sofern die Änderung oder Berichti-gung nicht durch die Entscheidung einerinländischen Behörde bewirkt wurde, und

e) das in ihrem Bereich beurkundete Ablebeneines Staatsbürgers;

(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 27)6. von den im § 25 genannten Lehranstalten:

der Dienstantritt eines Fremden als Ordentli-cher Universitätsprofessor oder als Ordentli-cher Hochschulprofessor. (BGBl.Nr. 202/1985, Art. I Z 28)

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 42)

§ 54. Jede Entscheidung, die den Familien- oderVornamen einer Person beeinflußt, ist von der ent-scheidenden Behörde unverzüglich der Evidenz-stelle mitzuteilen, wenn diese Entscheidung einePerson betrifft, welche die Staatsbürgerschaftbesitzt oder besessen hat, und die Entscheidungnicht schon nach § 53 mitzuteilen ist.

§ 55. Erhält das Amt der Landesregierung, dieBezirksverwaltungsbehörde, die österreichischeVertretungsbehörde im Ausland, die Gemeindeoder der Gemeindeverband {§ 47) Kenntnis vonUmständen, die in der Staatsbürgerschaftsevidenzanzumerken und die nicht schon nach den §§ 53oder 54 mitzuteilen sind, so sind sie der Evidenz-stelle mitzuteilen, wenn anzunehmen ist, daß sie ihrnoch nicht bekannt sind.

§ 56. Alle natürlichen Personen, alle Behördenund Ämter und die für die wirtschaftlichen, admini-strativen und technischen Angelegenheiten verant-wortlichen Leiter der Krankenanstalten sind ver-pflichtet, den Gemeinden (Gemeindeverbänden)die von diesen verlangten, für die Staatsbürger-schaftsevidenz erforderlichen Auskünfte, wenn not-wendig an Hand von amtlichen Urkunden, voll-ständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.

ABSCHNITT VI

SCHLUSS- UND ÜBERGANGS-BESTIMMUNGEN

§§57, 58, 58 a und 58 b. (Entfallen; BGBl.Nr. 170/1983, Art. I Z 43)

§ 58 c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Vor-aussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staats-bürgerschaft, wenn er

1. durch mindestens zehn Jahre ununterbrochendie Staatsbürgerschaft besessen,

2. sich aus einem der im § 2 Abs. 3 vorletzterund letzter Satz des Staatsbürgerschafts-

Page 13: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

134. Stück — Ausgegeben am 30. Juli 1985 — Nr. 311 2395

Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276,angeführten Beweggründe in das Auslandbegeben,

3. während seines Aufenthaltes im Ausland einefremde Staatsangehörigkeit durch Einbürge-rung erworben hat und

4. zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt imBundesgebiet berechtigt ist, seinen ordentli-chen Wohnsitz im Gebiet der Republikbegründet und dies der zuständigen Behörde(§ 39) anzeigt.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor,so hat die Behörde (§ 39) mit schriftlichemBescheid festzustellen, daß der Fremde mit demTag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde(Abs. 1 Z 4) die Staatsbürgerschaft erworben hat.(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 29)

(BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 16)

§§ 59 und 60. (Entfallen; BGBl. Nr. 170/1983,Art. I Z 43)

§ 61. Die nach dem Muster der Anlage 1 zurStaatsbürgerschaftsverordnung vom 29. Oktober1945, BGBl. Nr. 28/1946, ausgestellten Staatsbür-gerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschafts-nachweise im Sinne des § 44.

§ 62. Die Gemeinden sind verpflichtet, die aufGrund der Heimatrechtsnovelle 1928, BGBl.Nr. 355, angelegten Heimatrollen und die sonsti-gen heimatrechtlichen Unterlagen, wie insbeson-dere Heimatmatriken und Heimatscheinverzeich-nisse, aufzubewahren. Der Bundesminister fürInneres kann durch Verordnung bestimmen, daßdie Gemeinden, die einem Gemeindeverband ange-hören (§ 47), ihre heimatrechtlichen Unterlagendiesem Gemeindeverband zu übergeben haben.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 45)

Einziehung von Personalpapieren

§ 63. (1) In zwischenstaatlichen Verträgen kannzur Hintanhaltung des Mißbrauches ausländischerAusweispapiere vereinbart werden, daß Reisepässe,Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Perso-nalpapiere, die eine Person als Angehörigen einesfremden Staates ausweisen, einzuziehen sind, wenndiese Person die fremde Staatsangehörigkeit durchden Erwerb der Staatsbürgerschaft verliert.

(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt eine Verein-barung nach Abs. 1 vor, so hat erforderlichenfallsdie Landesregierung die Einziehung der unter dieseVereinbarung fallenden Ausweispapiere zu verfü-gen.

Strafbestimmung

§ 64. Wer einer Aufforderung nach § 45 odereiner Verfügung nach § 63 Abs. 2 keine Folge lei-stet oder der ihm nach § 56 obliegenden Verpflich-tung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungs-

übertretung. Dies gilt nicht für Organe der inländi-schen Gebietskörperschaften.

(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 8)

§ 65. (Entfällt samt Überschrift; Abschnitt AArt. III der Kundmachung)

Vollziehung

§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzessind betraut:

1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlicha) des § 10 Abs. 4 die Bundesregierung;b) des § 7 a Abs. 5, § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 2

letzter Satz, § 28 Abs. 3 letzter Satz, § 29Abs. 2 letzter Satz sowie § 53 Z 2 und 3der Bundesminister für Justiz im Einver-nehmen mit dem Bundesminister für Inne-res; (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 46;BGBl. Nr. 202/1985, Art. IV Z l)

c) des § 41 Abs. 2 sowie § 53 Z 4 der Bundes-minister für Auswärtige Angelegenheitenim Einvernehmen mit dem Bundesministerfür Inneres; (BGBl. Nr. 170/1983, Art. IZ 46 und Art. V Z 1 lit. b)

d) des § 53 Z 6 der Bundesminister für Wis-senschaft und Forschung im Einverneh-men mit dem Bundesminister für Inneres;(BGBl. Nr. 170/1983, Art. V Z 1 lit. c)

e) der übrigen Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes der Bundesminister für Inneres;(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 46)

2. soweit die Vollziehung dem Land zukommt,die Landesregierung.

Anlage 2

Übergangsrecht anläßlich von Novellen zumStaatsbürgerschaftsgesetz 1965 (Staatsbürger-

schafts-Übergangsrecht 1985)

Artikel I

§ 1. (1) Vor dem 1. September 1983 geboreneeheliche und legitimierte Kinder erwerben unterden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 desStaatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Staatsbürger-schaft durch die Erklärung, der Republik alsgetreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn

1. sie ledig sind und am 1. September 1983 das19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit derGeburt erworbene Staatsbürgerschaft durchLegitimation verloren haben und

3. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbür-gerschaft auch am Tag der Geburt des Kindesbesessen hat.

(2) Die Erklärung ist innerhalb von drei Jahrenab dem 1. September 1983 schriftlich bei der nach§ 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständi-gen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 und 3 desStaatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist sinngemäß mitder Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung

Page 14: BGBl. Nr. 311/1985 - ris.bka.gv.at€¦ · 2384 134. Stück Ausgegeben am 30. Juli 1985 Nr. 311 ren Fassungen des § 14 Abs. 1 Z 3 und des § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

2396 134. Stück — Ausgegeben am 30. Juli 1985 — Nr. 311

des gesetzlichen Vertreters und des Minderjähri-gen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder dieGenehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabeder Erklärung erteilt werden kann. (BGBl.Nr. 202/1985, Art. II Z 1)

(3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebietder Republik geboren und hat es in diesem seit derGeburt ununterbrochen seinen ordentlichen Wohn-sitz, so kann die Erklärung auch von der Mutterkraft eigenen Rechtes abgegeben werden. DieErklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung desMinderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendethat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. II Z 2)

(4) Liegen die in den Abs. 1 bis 3 angeführtenVoraussetzungen vor, so hat die Behörde mitschriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staats-bürgerschaft mit dem Tag des Einlangens derErklärung bei der zuständigen Behörde erworbenwurde. Die Form des Bescheides wird durch Ver-ordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.§ 46 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 gilt sinn-gemäß.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. II)

§ 2. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durchErklärung nach § 1 ist von den Stempelgebührengemäß § 14 TP 2 des Gebührengesetzes 1957 be-freit.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. III lit. A)

Artikel II (Zu § 14)

Ist ein Fremder nach den im § 14 Abs. 1 Z 3 desStaatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassungvor dem 1. Jänner 1975 angeführten Gesetzesstel-len rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 14Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 inder Fassung vor dem 1. Jänner 1975 weiterhinanzuwenden; sie lautet:

„§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaftferner zu verleihen, wenn er

3. nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftignach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt wor-den ist:

§§ 58 60, 61, 65, 67, 68, 69, 73, 76, 78, 80, 81, 90 und92 des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2,

§§ 1, 2, 4, 5, 10, 11 und 17 des Bundesgesetzes zumSchutz des Staates (Staatsschutzgesetz), BGBl.Nr. 223/1936,

§ 1 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung staatsfeindli-cher Druckwerke, BGBl. Nr. 33/1935,

§§ 3 a und 3 b sowie 3 d bis 3 g des Verbotsgesetzes1947;

(BGBl. Nr. 250/1965, § 14 Abs. 1 Z 3)"

(BGBl. Nr. 703/1974, Art. II Abs. 1)

Artikel III (Zu § 15)

§ 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 inder Fassung vor dem 1. Jänner 1975 gilt entspre-chend für den Aufenthalt in einem Arbeitshaus desIn- oder Auslandes infolge Verurteilung wegeneiner nach österreichischem Recht gerichtlich straf-baren Handlung vor dem 1. Jänner 1975. Jene Fas-sung lautet:

„§ 15. Der Lauf der Fristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 undAbs. 3 sowie § 12 lit. a und b letzter Halbsatz wird unter-brochen durch

b) ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, womit aufLandesverweisung oder Abschaffung aus demgesamten Gebiet der Republik erkannt ist;

(BGBl. Nr. 250/1965, § 15 lit. b)"

(BGBl. Nr. 703/1974, Art. II Abs. 2)

Artikel IV

Mit der Vollziehung der Art. I bis III sindbetraut:

1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlicha) des Art. I § 2 der Bundesminister für

Finanzen, sonstb) der Bundesminister für Inneres;

2. soweit sie dem Land zukommt, die Landesre-gierung.

(BGBl. Nr. 703/1974, Art. IV; BGBl.Nr. 170/1983, Art. V Z 1 lit. d und e sowie Z2;BGBl. Nr. 202/1985, Art. IV)