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27.09.2010

BMF: AWO-DV zum Terror-ScreeinggeändertVon: Dr. Carsten Weerth BSc, Bremen

Das BMF hat auf den großen öffentlichen Druck durch den

Bundesdatenschutzbeauftragten, der Wirtschaft sowie der kontroversen

Diskussion im wissenschaftlichen Schrifttum reagiert und die

Dienstvorschrift zum AEO (E-VSF Z 0520) hinsichtlich der

Terrorlistenprüfungen von AEO für ihre Mitarbeiter und Handelspartner

geändert.

Hier der Wortlaut der geänderten Absätze 252 und 253:

E-VSF-N 31 2010 Nr. 117:

„252 Nach Artikel 14k Abs. 1 Buchstabe e) ZK-DVO haben Antragsteller

Maßnahmen zur Identifizierung ihrer Handelspartner zu treffen. Auf die

Ausführungen in Teil 1 Abschnitt IV der Leitlinien wird hingewiesen.

Hierzu hat der Antragsteller nachvollziehbar darzulegen, dass er seine

Handelspartner anhand der Namenslisten der Verordnungen (EG) Nrn.

2580/2001 und 881/2002 (sog. Terrorismusverordnungen) überprüft.

253 Nach Artikel 14k Abs. 1 Buchstabe f) ZK-DVO sind Unternehmen

verpflichtet, Sicherheits- und regelmäßige Hintergrundüberprüfungen ihrer

in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Beschäftigten vorzunehmen.

Hierzu hat der Antragsteller nachvollziehbar darzulegen, dass er seine

Beschäftigten anhand der Namenslisten der o. g. Terrorismusverordnungen

überprüft.

Als sicherheitsrelevant sind entsprechend der Zielsetzung des AEOS oder

AEOF als einem Garanten für die Sicherheit der internationalen Lieferkette

die Bereiche anzusehen, die in Abschnitt 5 des Fragenkatalogs (Anlage 2)

aufgeführt sind. Sofern Beschäftigte ohne Zugang zu den vorgenannten

Bereichen im Unternehmen tätig sind, können sie für die Überprüfung

außer Betracht gelassen werden. Dem Erfordernis „regelmäßig“ wird

entsprochen, wenn eine Überprüfung mindestens einmal im Jahr erfolgt.

Allerdings kann die Größe, Art und Struktur des Unternehmens

berücksichtigt werden, so dass den Gegebenheiten des Einzelfalls

Rechnung getragen werden kann.

Der Einsatz kommerzieller Software wird nicht verlangt.

Der Antragsteller kann die Überprüfungen auch von einem Dritten

vornehmen lassen; Absatz 106 ist entsprechend anzuwenden.“

Dr. Carsten Weerth BSc, Bremen

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